BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

23.5.2019 - (COM(2018)0392 – C8-0248/2018 – 2018/0216(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Esther Herranz García
Verfasser der Stellungnahme (*):
Giovanni La Via, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(COM(2018)0392 – C8-0248/2018 – 2018/0216(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0392),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0248/2018),

 gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

 unter Hinweis auf die von der französischen Nationalversammlung im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (PE627.925 – 24/40/2018),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018[2],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Oktober 2018[3],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0200/2019),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die GAP wird auch künftig eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des ländlichen Raums in der Union spielen. Es muss daher der Versuch unternommen werden, der allmählichen Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit Einhalt zu gebieten und eine starke und hinreichend ausgestattete GAP aufrechtzuerhalten, um der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken und auch künftig den Erwartungen der Verbraucher bezüglich Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz gerecht zu werden. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Erzeuger in der Union stellen müssen, um – vor dem Hintergrund schwankender Preise und der zunehmenden Öffnung der Grenzen der Union für Einfuhren aus Drittländern – neue Rechtsvorschriften und ehrgeizigere ökologische Ziele einhalten zu können, sollten die finanziellen Mittel für die GAP mindestens dem im Zeitraum 2014–2020 gewährten Betrag entsprechen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz und die Stimmigkeit mit den anderen außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen. Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung erfordert es, bei der Politikgestaltung den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch vermehrte Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet.

(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands insbesondere für die Endbegünstigten. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Zugleich sollten ein stabiler politischer Rahmen und finanzielle Sicherheit für die Landwirtschaft gewährleistet sein. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Doch damit es durch die Subsidiarität nicht zu einer Renationalisierung der GAP kommt, sollte diese Verordnung ein solides Regelwerk der Europäischen Union enthalten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und unionsweit eine nicht diskriminierende Behandlung aller Betriebsinhaber aus der Union zu gewährleisten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Verwendung auf Unionsebene definierter einheitlicher Begriffe hat für einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit sich gebracht, ihren eigenen Besonderheiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gerecht zu werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen wesentlichen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen).

(3) Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren.

(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren, wobei die gemeinsamen Elemente der Rahmendefinition der Union zu beachten sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

(5) Im Hinblick auf für die gesamte Union geltende wesentliche gemeinsame Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Entscheidungen der Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber in der Union gewährleistet werden sollen, ohne die Mitgliedstaaten jedoch bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen und traditionellen Verfahren näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, wobei diese Begriffe von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Landwirtschaft der Zukunft sollte schwerpunktmäßig auf die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel ausgerichtet sein, da darin der Wettbewerbsvorteil der Union liegt. Die Unionsstandards sollten aufrechterhalten und nach Möglichkeit erhöht werden, und es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, um die langfristige Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelproduktion weiter zu steigern und neue Technologien und eine effizientere Ressourcennutzung einzuführen, wodurch die weltweite Vorreiterrolle der Union gefestigt wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein.

(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die gemeinsamen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“. Betriebsinhaber mit Mehrfachtätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten nicht von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre Mehrfachtätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei. Die Rahmendefinition sollte auf jeden Fall dazu beitragen, das in der Union bestehende Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe zu erhalten.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und das Gender Mainstreaming ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Daher sollte es insbesondere die Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern gelten. Die Größe landwirtschaftlicher Betriebe, die von Frauen geführt werden, ist tendenziell geringer, und die von Frauen als Ehepartnerin von Betriebsinhabern geleistete Arbeit wird nicht immer anerkannt und ist nicht immer sichtbar, was sich auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auswirkt. Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, die Arbeit von Frauen sichtbarer zu machen und stärker zu würdigen und sie in den von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen vorzuschlagenden spezifischen Zielen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung sollten fester Bestandteil der Vorbereitung, Umsetzung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem stärken die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf das Gender Mainstreaming und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Um im Hinblick auf das Ziel einer Erleichterung der Geschäftsentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Betriebsinhaber“ auf Unionsebene.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

(11) Um die Ziele der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verfolgen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen verfolgt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales überführen sollten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodell der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die grundlegenden Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu übertragen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht.

(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodells der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die gemeinsamen Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu überführen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und nach Artikel 10 AEUV und insbesondere die in Artikel 5 EUV festgelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch ihren Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Ziel verfolgen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER) sollten keinerlei Maßnahmen gefördert werden, die in irgendeiner Form zu Segregation, Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen. Die Ziele dieser Fonds sollten unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Entwicklung und im Einklang mit dem gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sowie von der Union geförderten Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV und unter Anwendung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Das Umsetzungsmodell sollte nicht dazu führen, dass 27 verschiedene nationale Varianten der Agrarpolitik entstehen und somit die gemeinsame Seele der GAP aufs Spiel gesetzt wird und es zu Verzerrungen kommt. Es sollte den Mitgliedstaaten innerhalb eines robusten gemeinsamen Regelwerks ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, die Handelsabkommen mit Drittländern, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Die Ungleichgewichte in der Lebensmittelkette, die vor allem zu Lasten des primären Sektors gehen, der das schwächste Glied in der Kette ist, wirken sich auch negativ auf die Erzeugereinkommen aus. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte.

(16) Die Förderung und Verbesserung von Umweltschutz, biologischer und genetischer Vielfalt in landwirtschaftlichen Systemen sowie des Klimaschutzes und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau in der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der höheren Belastungen und Anforderungen für die Erzeuger zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte.

Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung der InvestEU-Garantie eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann.

Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitband und Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, die Unterstützung junger Menschen, eine größere Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft, den Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Existenzgründung und Standortsicherung nicht landwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bei gleichzeitiger Erhaltung natürlicher Ressourcen bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Im Hinblick auf die sozioökonomische Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete sollte die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen die Kohärenz zwischen der Anwendung der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und dem langfristigen Ansatz für die Verwendung von Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherstellen.

 

____________________

 

1a Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Qualitätsproduktion und Qualitätsdifferenzierung, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter die nachhaltige Erzeugung mit besonderen und wertvollen Eigenschaften wie etwa Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

Änderungsantrag   21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Zwar werden Impfungen im Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ als kosteneffiziente gesundheitsbehördliche Maßnahme zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen angesehen, doch stellen die im Vergleich zu herkömmlichen Antibiotika relativ hohen Kosten von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen ein Hindernis für die Erhöhung der Impfquote bei Tieren dar.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.

(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern. Anerkanntermaßen trägt jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen bei. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der agronomischen Merkmale der einzelnen Erzeugungen, der Unterschiede zwischen einjährigen Kulturen, Dauerkulturen und anderen spezialisierten Produktionsweisen, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der lokalen und traditionellen landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten können außerdem gleichwertige Verfahren oder Zertifizierungsregelungen festlegen, die sich in ähnlichem oder höherem Maße als eines oder mehrere der GLÖZ-Verfahren positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst.

(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 („Wasserrahmenrichtlinie“) sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst.

____________________

____________________

11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten hochwertige landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste anbieten, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollten den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können. Alle Initiativen der Union in Bezug auf Beratungsdienste und Innovationssysteme sollten, wann immer möglich, auf auf der Ebene der Mitgliedstaaten bereits bestehenden aufbauen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächeanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen echten Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächenanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen aktiven Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer, ökologischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich in Richtung einer vollständigen Konvergenz bis 2026 zu bewegen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Die Einkommensstützung über die GAP stellt einen wichtigen Beitrag zur Stabilität und Tragfähigkeit kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Familienbetriebe in ganz Europa dar, und obwohl die Erwartungen an die Betriebsinhaber zugenommen haben, sind die finanziellen Leistungen gleich geblieben. Der Gesamtanteil der GAP am EU-Haushalt sinkt, während Marktkrisen in diesem Sektor und eine sinkende Zahl aktiver Betriebsinhaber das Überleben des Sektors gefährden. Das Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sollte als allgemeines Ziel der GAP und durch die Strategiepläne der Mitgliedstaaten geschützt werden, wodurch der entscheidenden Rolle, die dieses Modell für das soziale Gefüge des ländlichen Lebens spielt, ein angemessener Platz eingeräumt und die Lebensweise vieler Bewohner des ländlichen Raums gewahrt werden würde. Landwirtschaftliche Familienbetriebe leisten einen Beitrag zur nachhaltigen Nahrungsmittelerzeugung, zur Erhaltung natürlicher Ressourcen, zur notwendigen Diversifizierung und zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. Die ersten Betriebsinhaber, die unter dem immensen Druck der Globalisierung leiden werden, werden die Inhaber kleiner landwirtschaftlicher Familienbetriebe sein. Eine derartige Situation würde ein offensichtliches Scheitern bei der Verwirklichung der Ziele der GAP bedeuten und Argumente für die Unterstützung der GAP in der Zukunft untergraben. Daher sollte mittels der spezifischen Ziele in den GAP-Strategieplänen angestrebt werden, dass der Schutz dieses Landwirtschaftsmodells gewahrt wird.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle von Direktzahlungen zu erhalten. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, bestimmte Betriebsinhaber anfangs automatisch in die vereinfachte Regelung einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kleinerzeuger, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, ein System mit verminderter Überprüfung der Konditionalität einzurichten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Der ökologische/biologische Landbau entwickelt sich in vielen Mitgliedstaaten weiter und hat sich bewährt, was die Bereitstellung öffentlicher Güter, die Erhaltung von Ökosystemleistungen und natürlichen Ressourcen, die Verringerung des Mitteleinsatzes, die Attraktivität für Junglandwirte und insbesondere für Frauen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erprobung neuer Geschäftsmodelle, die Erfüllung gesellschaftlicher Erwartungen und die Wiederbelebung ländlicher Gebiete anbelangt. Dennoch liegt das Wachstum bei der Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach wie vor weit über dem Produktionswachstum. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre GAP-Strategiepläne Ziele enthalten, die der Erhöhung des Anteils ökologisch/biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen – zwecks Deckung der steigenden Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen – sowie der Entwicklung der gesamten ökologischen/biologischen Versorgungskette dienen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau entweder über Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Öko-Regelungen oder über eine Kombination aus beiden zu finanzieren, und sie sollten sicherstellen, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel dem erwarteten Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren oder als Ausgleich für die Einführung dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen für Landbewirtschaftungsmethoden wie eine verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen und den ökologischen Landbau einzuführen. Diese Regelungen können auch Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können.

(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren gewährt werden, und sie sollten darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen einzuführen, um dem Umweltschutz zuträgliche Erzeugungsmodelle – insbesondere die extensive Tierhaltung – und alle Arten von Landbewirtschaftungsmethoden zu fördern, die unter anderem auf eine bessere Bewirtschaftung von Dauerweiden und bessere Landschaftselemente sowie Umweltzertifizierungssysteme abzielen und zu denen etwa der ökologische/biologische Landbau, die integrierte Erzeugung oder die konservierende Landwirtschaft gehören. Diese Regelungen können auch Maßnahmen anderer Art als Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Maßnahmen gleicher Art mit dem Rang von Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Es sollte gewährleistet sein, dass bei der gekoppelten Einkommensstützung die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Zu diesen gehören insbesondere die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT17 in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der EU infolge von Änderungen der Zusammensetzung der EU anwendbaren Form. Die Kommission sollte die Befugnis haben, Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen.

entfällt

_________________

 

17 Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993).

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die andere zu bestimmende Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden.

(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die anderen in Artikel 39 genannten Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Angesichts der Erhöhung der für die Bienenzucht bereitgestellten Mittel und in Anerkennung der wichtigen Rolle dieses Sektors bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Aufrechterhaltung der Nahrungsmittelerzeugung ist es angebracht, auch die Kofinanzierungsobergrenze der Union anzuheben und neue förderfähige Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Sektors aufzunehmen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber, Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 und in ökologisch wertvollen Gebieten sowie zur Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter, gemeinschaftlicher oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

(38) Unterstützungsleistungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert, Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; den Schutz der traditionellen Agrarlandschaften; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln, und sie können die speziell auf den Bienenzuchtsektor ausgerichteten Agrarumweltmaßnahmen, die in bestimmten Regionen der Union bereits bestehen, ausbauen und weitere Maßnahmen entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Begünstigte vorsehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 [LULUCF-Verordnung] ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft.

(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Erweiterung des Einsatzes von Agrarforstsystemen und zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Vorbeugung gegen Waldbrände und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft.

 

_____________________

 

1a Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 20142020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1a, durch die das Natura-2000-Netz errichtet wurde, und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, gleichzeitig aber auch im Rahmen der Strategiepläne ausreichend Flexibilität ermöglichen, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

 

____________________

 

1a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.

(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen, die auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sind, unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollten die Verwendung der InvestEU-Garantie und die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollte die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Für Junglandwirte und Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz und Risikomanagement ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

(43) Für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz sowie Risikoverhütung und -management ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in der ersten Säule in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten. Um die Risikomanagementinstrumente an die von den Landwirten zu bewältigenden Herausforderungen einschließlich des Klimawandels anzupassen, sollte das Instrumentarium der GAP auch Ausgleichszahlungen für Kosten und Einbußen, die Landwirten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen entstehen, sowie Ausgleichszahlungen für Einbußen, die Biolandwirten infolge externer, nicht in ihrer Verantwortung liegender Kontaminierung entstehen, umfassen. Dabei sollte jedoch die Vereinbarkeit der aus dem ELER finanzierten Interventionen mit den nationalen Risikomanagementregelungen sichergestellt werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungsketten und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.

(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung, die Kosten der Zertifizierung und die Förderung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen, einschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 115/12 anerkannter Erzeugergemeinschaften, sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen. Zur Förderung des Generationswechsels bei einer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Hofnachfolge sollte die Vergabe spezifischer Mittel an Landwirte in Erwägung gezogen werden, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einstellen wollen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele gewährt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

(48) Der EGFL sollte keine Tätigkeiten finanzieren, die umweltschädlich sein könnten oder nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Landwirtschaft in Einklang stehen. Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein allgemeiner Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Einschränkungen abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ein höherer ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a) Für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene, die für eine Unterstützung aus dem ELER infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen. Es sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden, um eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten und dabei insbesondere rückständigen Regionen und der Beseitigung interregionaler Unterschiede innerhalb eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Der ELER sollte keine Investitionen fördern, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanzieren.

(50) Der ELER sollte vorrangig Investitionen fördern, die gleichzeitig wirtschaftliche und ökologische Vorteile bieten, wobei keine Investitionen gefördert werden sollten, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER keine Investitionen in Aufforstung finanzieren, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen. Außerdem sollte der ELER keine Investitionen in Bewässerung abdecken, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) Um der Union die Unabhängigkeit von der Einfuhr pflanzlicher Proteine zu ermöglichen, zielt die GAP darauf ab, im Einklang mit der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Verwertung der ölhaltigen Nebenerzeugnisse aus dem Eiweißanbau in Biokraftstoffen zu fördern;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen EU-weit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht.

(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben.

(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten enthält dieser Strategieplan gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a) Die GAP-Strategiepläne müssen einen klaren, einfachen und eindeutigen Rahmen haben, damit eine Überregulierung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verhindert wird.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55b) Die Integrität des Binnenmarkts sowie die historische europäische Dimension der GAP, die eine wahrhaftige gemeinsame Strategie bleiben und für eine europäische Herangehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte, sollten durch das neue Umsetzungsmodell nicht in Frage gestellt werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, realistische Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich den Endbegünstigten Sicherheit geboten wird und die Zielwerte an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden. Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, sowie unter Gewährleistung des gemeinsamen Charakters der Politik muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Die GAP-Strategiepläne sind so zu gestalten, dass die Einbeziehung der Landwirte sowie ihrer Organisationen gewährleistet ist.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen.

(57) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Die GAP-Strategiepläne müssen Veränderungen der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation in den Mitgliedstaaten angemessen widerspiegeln und daher im Laufe der Zeit entsprechend angepasst werden können.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Um überwacht werden zu können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a) Da das System der Einkommensstützung eine wichtige Rolle bei der Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe spielt, sollten die sozialen Auswirkungen der GAP auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten berücksichtigt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Strategiepläne den Auswirkungen, die eine Niederlassung auf die Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet haben wird, Rechnung tragen. Maßnahmen und Aktivitäten, durch die mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, sollte bei der Ausarbeitung und Durchführung der jeweiligen politischen Instrumente Vorrang eingeräumt werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene mithilfe von Interventionsprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums in Übereinstimmung mit dem nationalen Rahmen teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden.

(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Den Verwaltungsbehörden sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden.

(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Begleitausschüsse einzurichten. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Malta möglich.

(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Luxemburg und Malta möglich.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben.

(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet Bewertungen auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden. Zur Förderung guter Umwelt- und Klimaleistungen wird zudem ein allgemeiner Leistungsbonus – im Rahmen des auf den Leistungsbonus gestützten Anreizmechanismus – eingeführt.

(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 80 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(80a) Handelsabkommen mit Drittländern, die sich auf die Landwirtschaft beziehen, sollten Mechanismen und Schutzklauseln enthalten, damit sichergestellt ist, dass für innerhalb und außerhalb der Union angesiedelte Landwirte gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, und damit die Verbraucher geschützt werden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

_________________

_________________

19 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

19 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 83

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen; den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche; weitere Vorschriften für Öko-Regelungen; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung.

(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen, die Formulierung von Kriterien für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen und geeignete Anforderungen für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme; Erstellung eines Katalogs mit Beispielen für dem Klima-, Umwelt- und Tierschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ein ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.

(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf vorübergehende Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle sehr ungünstiger Bedingungen wie Katastrophen oder Epidemien zu erlassen. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Verfahren festzulegen, die mit landwirtschaftlichen und ökologischen Verfahren und nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gleichwertig sind. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um einen Verhaltenskodex für die Organisation einer Partnerschaft zwischen dem Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie anderen Partnern festzulegen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 85

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen, Investitionen und Zusammenarbeit zu erlassen.

(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Ergänzung des Mindest- und Höchstumfangs der Unterstützung für bestimmte Interventionskategorien zu erlassen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.

(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu erlassen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben, Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen sowie Vorkehrungen, mit denen ein einheitlicher Ansatz für die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden.

(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, die standardisierte Form der GAP-Strategiepläne, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden.

_________________

_________________

22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 92 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(92a) Die Inselregionen der Union haben es mit besonderen Schwierigkeiten bei der Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und der Entwicklung der ländlichen Gebiete zu tun. Es sollte eine Bewertung der Auswirkungen der GAP in diesen Regionen und eine Untersuchung der Überlegung, die in der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Maßnahmen auf alle Inselregionen der Union auszuweiten, erfolgen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 93

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens bis zum 1. Januar 2021 weiter gelten —

(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens weiter gelten. Kroatien wird im Jahr 2022 einen Anspruch auf einen Betrag gemäß dem Beitrittsvertrag haben, einschließlich eines zusätzlichen Betrags für die nationale Reserve für entmintes Gelände in Kroatien. Dieser Anspruch sollte in die Berechnung der nationalen Finanzausstattung für 2022 einbezogen werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele durch Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden;

(c) die von den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen sowie im Einklang mit dem Binnenmarkt Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind.

2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt sind.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung.

2. Um Kohärenz zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und den GAP-Strategieplänen sicherzustellen, finden auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung.

__________________

__________________

26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).

26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt.

(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) „öffentliche Güter“ sind Güter oder Dienstleistungen, für die keine marktbasierte Vergütung bezahlt wird und die ökologische und gesellschaftliche Ergebnisse liefern, welche über die gesetzlichen Umwelt-, Klima- und Tierschutznormen hinausgehen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  „Europäische öffentliche Güter“ sind öffentliche Güter oder Dienstleistungen, die nur auf Unionsebene wirksam bereitgestellt werden können, indem Interventionen durchgeführt werden, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Agrarmarkt sicherzustellen. Die europäischen öffentlichen Güter umfassen insbesondere Wasserschutz, Schutz der Biodiversität, Schutz der Bodenfruchtbarkeit, Schutz der Bestäuber und Tierschutz.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.

(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte vor Risiken schützen können und bei wirtschaftlichen Einbußen oder bei sinkenden Einkommen Entschädigungen erhalten.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen der betreffenden Programme ausgewählt wurde;

i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen des betreffenden Strategieplans ausgewählt wurde;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Programm zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Strategieplan zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist;

i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen die Einrichtung, die die Beihilfe erhält;

ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen der Rechtsträger, der die Beihilfe erhält;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die am Ende des Zeitraums im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht sein müssen.

(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die bis zum Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht werden müssen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht sein müssen.

(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die von einem Mitgliedstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht werden müssen, damit fristgemäß Fortschritte erzielt werden.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktive Betriebsinhaber“, „Junglandwirt“ und „neue Betriebsinhaber“ fest.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen, Dauergrünland und Agrarforstsysteme umfasst. Landschaftselemente werden als Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche einbezogen. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“, „Dauergrünland“ und „Agrarforstsysteme“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen und können Mischflächen von Feldfrüchten mit Bäumen und/oder Sträuchern zur Herausbildung silvoarabler Agrarforstsysteme umfassen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

__________________

__________________

28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen.

iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind sowie – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:

 

i) Weideland, das einen Teil der etablierten lokalen Verfahren darstellt, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen landläufig nicht auf den Weideflächen vorherrschen, und/oder

 

ii) Flächen, die abgeweidet werden können, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) „Agrarforstsysteme“ sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs umfasst,

(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich beweglicher oder ortsfester temporärer technischer Anlagen, insbesondere Feldwege und Wassertränken sowie Siloballen und wiedervernässte, für den Anbau von Paludikulturen genutzte Flächen, umfasst,

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;

i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle drei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten.

(d) Der Begriff „aktive Betriebsinhaber“ ist von den Mitgliedstaaten so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung behält auf jeden Fall das Modell der Familienbetriebe der Union auf individueller oder kooperativer Basis, unabhängig von ihrer Größe, bei und kann gegebenenfalls die Besonderheiten der in Artikel 349 AEUV definierten Regionen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Einzelpersonen oder Betriebe, die in großem Umfang landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, nicht jedoch Vereinigungen von Betriebsinhabern von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst:

(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie eine Altersgrenze von 40 Jahren sowie Folgendes umfasst:

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) eine Altersgrenze von höchstens 40 Jahren;

entfällt

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen.

iii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder eine einschlägige Ausbildung.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Bewertung, ob ein Leiter des Betriebs die Voraussetzungen für diese Position erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten von Partnerschaftsvereinbarungen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Die Begriffsbestimmung für „neue Betriebsinhaber“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst:

 

i) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen;

 

ii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder eine einschlägige Ausbildung;

 

iii) ein Mindestalter von 40 Jahren.

 

Ein „neuer Betriebsinhaber“ gemäß dieser Begriffsbestimmung kann nicht zugleich als „Junglandwirt“ gemäß der Begriffsbestimmung in Buchstabe e anerkannt werden.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu festgelegt ist.

2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegt ist.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

In Übereinstimmung mit den in Artikel 39 AEUV genannten Zielen der GAP ist die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales bei:

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

(a) Förderung eines modernen, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der langfristig Ernährungssicherheit gewährleistet und zugleich das Modell der Familienbetriebe schützt;

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

(b) Unterstützung und Verbesserung von Umweltschutz, Biodiversität und Klimaschutz sowie Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten, um zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen, indem Landwirten ein einträgliches Einkommen gewährleistet, ein angemessener Lebensstandard für die gesamte landwirtschaftliche Bevölkerung angestrebt und die Landflucht bekämpft wird, mit besonderem Augenmerk auf weniger besiedelten und weniger entwickelten Regionen und einer ausgewogenen territorialen Entwicklung.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung.

Diese Ziele werden ergänzt und verknüpft mit dem übergreifenden Ziel der Modernisierung des Sektors, indem sichergestellt wird, dass Landwirte Zugang zu Forschung, Weiterbildung, der Weitergabe von Wissen, Diensten zum Teilen von Wissen sowie Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten haben und dass deren Verbreitung gefördert wird.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

(a) Gewährleistung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen, mit dem Ziel, dagegen vorzugehen, dass die Zahl der Landwirte abnimmt, und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen;

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen und internationalen Markt sowie den Binnenmarkt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie, der Übertragung und dem Austausch von Wissen und Digitalisierung, sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

(c) Verbesserung der Verhandlungsposition der Landwirte in den Wertschöpfungsketten durch Förderung von gemeinschaftlichen Organisationsformen, Erzeugerorganisationen und Tarifverhandlungen sowie durch Förderung kurzer Lieferketten und Verbesserung der Markttransparenz;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie Förderung der Einbeziehung nachhaltiger Energie, wobei die Lebensmittelsicherheit für die Zukunft gesichert wird, indem im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen Treibhausgasemissionen des Agrar- und Lebensmittelsektors verringert werden, auch durch Kohlenstoffbindung in Böden und den Schutz der Wälder;

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, wobei die chemische Abhängigkeit verringert wird, um die Ziele zu verwirklichen, die in den einschlägigen Gesetzgebungsinstrumenten festgelegt sind, und landwirtschaftliche Verfahren und Systeme zu belohnen, die mehrere Umweltvorteile haben, einschließlich einer Eindämmung der Wüstenbildung;

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

(f) Beitrag zur Umkehr des Rückgangs der Biodiversität, unter anderem durch den Schutz nützlicher Arten, einschließlich Bestäuberarten, Förderung von Biodiversität in der Landwirtschaft, von Umweltdienstleistungen, Naturschutz und Agrarforstwirtschaft, sowie Beitrag zur Prävention naturbedingter Risiken und zum Aufbau einer höheren Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, Wasserkörper, Lebensräume und Landschaften sowie Unterstützung von landwirtschaftlichen Systemen mit hohem Naturschutzwert;

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

(g) Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen im Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie von nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten;

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

(h) Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten, auch durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, soziale Inklusion und Bekämpfung von Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung, einschließlich hochwertiger lokaler Dienste für ländliche Gemeinschaften, mit besonderem Augenmerk auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrotourismus, Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Forstwirtschaft, unter Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch spezifische Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und lokalen Diensten;

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische Landwirtschaft, Lebensmittelabfälle, ökologische Nachhaltigkeit, Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Verfolgung der spezifischen Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung.

2. Um die spezifischen Ziele zu erreichen, gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung und eine Vereinfachung für Endbegünstigte, indem Verwaltungsaufwand abgebaut wird, wobei sicherzustellen ist, dass Begünstigte nicht diskriminiert werden.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet, wobei die Bewertung auf der Grundlage offizieller Informationsquellen vorzunehmen ist. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die in einschlägigen nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften enthalten sind;

(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Umsetzung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften beitragen;

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden.

(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung externer Faktoren, die über die GAP hinausgehen, verwendet werden.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I festgelegten Outputindikatoren und Ergebnisindikatoren in ihren Strategieplänen in Bezug auf einzelne nationale und regionale Besonderheiten weiter differenzieren.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen oder um erforderlichenfalls neue Indikatoren hinzuzufügen.

2. Die Kommission führt bis Ende des dritten Jahres der Anwendung der Strategiepläne eine vollständige Bewertung der Wirksamkeit der in Anhang I festgelegten Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren durch.

 

Nach dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um gegebenenfalls die gemeinsamen Indikatoren anzupassen, wobei es die Erfahrung zu berücksichtigen gilt, die bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Politik gewonnen wurde.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihre Regionen auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Die Mitgliedstaaten konzipieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten stellen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

Die Mitgliedstaaten legen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne eine geschlechtsspezifische Perspektive einbezogen wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Kommission stellt sicher, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang stehen.

Die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, stehen mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Interventionen auf der Grundlage der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 dieses Titels die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet werden.

entfällt

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, das den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und den im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen entspricht:

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Klima und Umwelt;

(a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasserqualität, Bodenerhaltung und Biodiversität;

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über die Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang.

2. Die Bestimmungen über ein wirksames System von Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] gelten für alle Begünstigten, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder jährliche Prämien nach Artikel 65, 66 und 67 erhalten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konditionalitätsbestimmungen nicht einhalten.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle von Epidemien, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen oder Naturkatastrophen zu erlassen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen soweit anwendbar in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern auf nationaler oder gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten soweit angezeigt Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden-, Wasser- und Klimaverhältnisse, spezifische agronomische oder ökologische Merkmale verschiedener Verfahren, Unterschiede zwischen einjährigen Kulturen, Dauerkulturen und anderen spezialisierten Verfahren, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel sowie lokale und herkömmliche Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen, und stellen dabei sicher, dass die Flächen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f beitragen.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren.

2. Um die Einheitlichkeit der GAP zu schützen, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und die Hauptziele gemäß Anhang III zu wahren, schreiben die Mitgliedstaaten im System der Konditionalität keine zusätzlichen Standards zu denjenigen vor, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten definieren außerdem keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

entfällt

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen.

 

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten können Verfahren zulassen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind und die in Übereinstimmung mit den in delegierten Rechtsakten aufgestellten Kriterien gemäß Absatz 4 festgelegt werden, sofern sie einen Nutzen für das Klima und die Umwelt erbringen, der demjenigen einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Verfahren entspricht oder darüber liegt. Diese gleichwertigen Verfahren umfassen:

 

(a) Verpflichtungen, die im Einklang mit Artikel 65 oder Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;

 

(b) Verpflichtungen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung;

 

(c) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltvorschriften, die über die gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Betriebsinhaber, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion entsprechen, erfüllen folglich die Vorschriften im Zusammenhang mit den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) Nr. 1, 8 und 9.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die in Artikel 349 AEUV definierten Regionen in äußerster Randlage sowie die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind von den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nr. 1, 2, 8 und 9 ausgenommen.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d. Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

 

(a) zusätzliche Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III;

 

(b) Kriterien für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen;

 

(c) Bestimmungen über geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3a Buchstabe c gelten, einschließlich des durch diese Systeme gebotenen Garantieumfangs.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf.

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von hochwertigen und unabhängigen Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf, das gegebenenfalls auf bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basiert. Die Mitgliedstaaten stellen für die Finanzierung dieser Dienste angemessene Mittel zur Verfügung und nehmen eine kurze Beschreibung dieser Dienste in die nationalen GAP-Strategiepläne auf.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems - AKIS) bilden, integriert.

2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen, wobei herkömmlichen landwirtschaftlichen Verfahren und Techniken Rechnung getragen wird. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsnetzen, Forschern, Organisationen von Landwirten, Genossenschaften und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems AKIS) bilden, integriert.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist, dass sie dem gesamten Spektrum der Erzeugungsweisen und Betriebe Rechnung trägt und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste so aufgestellt sind, dass sie sowohl zur landwirtschaftlichen Erzeugung als auch zur Bereitstellung von öffentlichen Gütern Beratungsleistungen erbringen können.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens

4. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen der GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität, Öko-Regelungen, Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

(d) die Risikoprävention und das Risikomanagement;

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Techniken zur Optimierung der wirtschaftlichen Leistung der Erzeugungssysteme, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Marktorientierung, kurze Lieferketten und Förderung von Unternehmertum;

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb) spezifische Beratung für Betriebsinhaber, die sich erstmals niederlassen;

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fc) Sicherheitsstandards und Wohlergehen in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fd) die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen;

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fe) die Verbesserung der agroökologischen und agroforstwirtschaftlichen Verfahren und Techniken sowohl auf land- als auch auf forstwirtschaftlichen Flächen;

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ff) die Konzentration auf Erzeugerorganisationen und andere Vereinigungen von Betriebsinhabern;

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fg) die Unterstützung für Betriebsinhaber, die insbesondere wegen Änderungen der Verbrauchernachfrage die Erzeugung umstellen wollen, samt Beratung zu erforderlichen neuen Kenntnissen und entsprechender Ausstattung;

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fh) Dienstleistungen im Hinblick auf Bodenmobilität und Nachfolgeplanung;

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fi) alle Landbewirtschaftungsmethoden, mit denen der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reduziert werden kann, indem natürliche Methoden zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Schädlingsbekämpfung gefördert werden; und

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fj) die Verbesserung der Resilienz sowie Anpassung an den Klimawandel.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Unbeschadet des nationalen Rechts und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts dürfen Personen und Einrichtungen, die mit Beratungsdiensten betraut sind, personenbezogene Daten, Unternehmensdaten oder Daten über den betreffenden Betriebsinhaber oder Begünstigten, die sie im Rahmen der Beratung erlangt haben, ausschließlich an den zu beratenden Betriebsinhaber oder Begünstigten weitergeben, es sei denn, es liegt ein Verstoß vor, der gemäß nationalem oder Unionsrecht den Behörden angezeigt werden muss.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Mitgliedstaaten stellen ferner im Wege eines geeigneten öffentlichen Verfahrens sicher, dass Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) die Regelungen für Klima und Umwelt

(d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz sowie

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung