BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
23.5.2019 - (COM(2018)0392 – C8-0248/2018 – 2018/0216(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Esther Herranz García
Verfasser der Stellungnahme (*):
Giovanni La Via, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME DES Entwicklungsausschusses
- STELLUNGNAHME DES Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME DES Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME DES Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME DES Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2018)0392 – C8-0248/2018 – 2018/0216(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0392),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0248/2018),
– gestützt auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
– unter Hinweis auf die von der französischen Nationalversammlung im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist (PE627.925 – 24/40/2018),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018[2],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Oktober 2018[3],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0200/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die GAP wird auch künftig eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des ländlichen Raums in der Union spielen. Es muss daher der Versuch unternommen werden, der allmählichen Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit Einhalt zu gebieten und eine starke und hinreichend ausgestattete GAP aufrechtzuerhalten, um der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken und auch künftig den Erwartungen der Verbraucher bezüglich Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz gerecht zu werden. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Erzeuger in der Union stellen müssen, um – vor dem Hintergrund schwankender Preise und der zunehmenden Öffnung der Grenzen der Union für Einfuhren aus Drittländern – neue Rechtsvorschriften und ehrgeizigere ökologische Ziele einhalten zu können, sollten die finanziellen Mittel für die GAP mindestens dem im Zeitraum 2014–2020 gewährten Betrag entsprechen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz und die Stimmigkeit mit den anderen außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen. Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung erfordert es, bei der Politikgestaltung den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch vermehrte Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. |
(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands insbesondere für die Endbegünstigten. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Zugleich sollten ein stabiler politischer Rahmen und finanzielle Sicherheit für die Landwirtschaft gewährleistet sein. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Doch damit es durch die Subsidiarität nicht zu einer Renationalisierung der GAP kommt, sollte diese Verordnung ein solides Regelwerk der Europäischen Union enthalten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und unionsweit eine nicht diskriminierende Behandlung aller Betriebsinhaber aus der Union zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Verwendung auf Unionsebene definierter einheitlicher Begriffe hat für einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit sich gebracht, ihren eigenen Besonderheiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gerecht zu werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen wesentlichen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen). |
(3) Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen). |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren. |
(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren, wobei die gemeinsamen Elemente der Rahmendefinition der Union zu beachten sind. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. |
(5) Im Hinblick auf für die gesamte Union geltende wesentliche gemeinsame Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Entscheidungen der Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber in der Union gewährleistet werden sollen, ohne die Mitgliedstaaten jedoch bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen und traditionellen Verfahren näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, wobei diese Begriffe von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Landwirtschaft der Zukunft sollte schwerpunktmäßig auf die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel ausgerichtet sein, da darin der Wettbewerbsvorteil der Union liegt. Die Unionsstandards sollten aufrechterhalten und nach Möglichkeit erhöht werden, und es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, um die langfristige Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelproduktion weiter zu steigern und neue Technologien und eine effizientere Ressourcennutzung einzuführen, wodurch die weltweite Vorreiterrolle der Union gefestigt wird. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein. |
(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei. |
(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die gemeinsamen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“. Betriebsinhaber mit Mehrfachtätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten nicht von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre Mehrfachtätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei. Die Rahmendefinition sollte auf jeden Fall dazu beitragen, das in der Union bestehende Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe zu erhalten. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und das Gender Mainstreaming ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Daher sollte es insbesondere die Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern gelten. Die Größe landwirtschaftlicher Betriebe, die von Frauen geführt werden, ist tendenziell geringer, und die von Frauen als Ehepartnerin von Betriebsinhabern geleistete Arbeit wird nicht immer anerkannt und ist nicht immer sichtbar, was sich auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auswirkt. Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, die Arbeit von Frauen sichtbarer zu machen und stärker zu würdigen und sie in den von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen vorzuschlagenden spezifischen Zielen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung sollten fester Bestandteil der Vorbereitung, Umsetzung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem stärken die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf das Gender Mainstreaming und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene. |
(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Um im Hinblick auf das Ziel einer Erleichterung der Geschäftsentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Betriebsinhaber“ auf Unionsebene. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten. |
(11) Um die Ziele der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verfolgen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen verfolgt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales überführen sollten. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodell der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die grundlegenden Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu übertragen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht. |
(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodells der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die gemeinsamen Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu überführen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und nach Artikel 10 AEUV und insbesondere die in Artikel 5 EUV festgelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch ihren Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Ziel verfolgen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER) sollten keinerlei Maßnahmen gefördert werden, die in irgendeiner Form zu Segregation, Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen. Die Ziele dieser Fonds sollten unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Entwicklung und im Einklang mit dem gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sowie von der Union geförderten Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV und unter Anwendung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Das Umsetzungsmodell sollte nicht dazu führen, dass 27 verschiedene nationale Varianten der Agrarpolitik entstehen und somit die gemeinsame Seele der GAP aufs Spiel gesetzt wird und es zu Verzerrungen kommt. Es sollte den Mitgliedstaaten innerhalb eines robusten gemeinsamen Regelwerks ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden. |
(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, die Handelsabkommen mit Drittländern, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Die Ungleichgewichte in der Lebensmittelkette, die vor allem zu Lasten des primären Sektors gehen, der das schwächste Glied in der Kette ist, wirken sich auch negativ auf die Erzeugereinkommen aus. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte. |
(16) Die Förderung und Verbesserung von Umweltschutz, biologischer und genetischer Vielfalt in landwirtschaftlichen Systemen sowie des Klimaschutzes und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau in der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der höheren Belastungen und Anforderungen für die Erzeuger zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte. |
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung der InvestEU-Garantie eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann. |
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitband und Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, die Unterstützung junger Menschen, eine größere Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft, den Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Existenzgründung und Standortsicherung nicht landwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bei gleichzeitiger Erhaltung natürlicher Ressourcen bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Im Hinblick auf die sozioökonomische Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete sollte die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen die Kohärenz zwischen der Anwendung der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und dem langfristigen Ansatz für die Verwendung von Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherstellen. |
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1a Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. |
(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Qualitätsproduktion und Qualitätsdifferenzierung, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter die nachhaltige Erzeugung mit besonderen und wertvollen Eigenschaften wie etwa Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Zwar werden Impfungen im Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ als kosteneffiziente gesundheitsbehördliche Maßnahme zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen angesehen, doch stellen die im Vergleich zu herkömmlichen Antibiotika relativ hohen Kosten von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen ein Hindernis für die Erhöhung der Impfquote bei Tieren dar. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen. |
(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern. Anerkanntermaßen trägt jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen bei. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der agronomischen Merkmale der einzelnen Erzeugungen, der Unterschiede zwischen einjährigen Kulturen, Dauerkulturen und anderen spezialisierten Produktionsweisen, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der lokalen und traditionellen landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten können außerdem gleichwertige Verfahren oder Zertifizierungsregelungen festlegen, die sich in ähnlichem oder höherem Maße als eines oder mehrere der GLÖZ-Verfahren positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst. |
(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 („Wasserrahmenrichtlinie“) sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst. |
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11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) |
12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) |
13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). |
13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). |
14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). |
14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). |
15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). |
15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). |
16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). |
16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können. |
(24) Die Mitgliedstaaten sollten hochwertige landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste anbieten, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollten den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können. Alle Initiativen der Union in Bezug auf Beratungsdienste und Innovationssysteme sollten, wann immer möglich, auf auf der Ebene der Mitgliedstaaten bereits bestehenden aufbauen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächeanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen echten Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen. |
(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächenanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen aktiven Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer, ökologischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich in Richtung einer vollständigen Konvergenz bis 2026 zu bewegen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Die Einkommensstützung über die GAP stellt einen wichtigen Beitrag zur Stabilität und Tragfähigkeit kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Familienbetriebe in ganz Europa dar, und obwohl die Erwartungen an die Betriebsinhaber zugenommen haben, sind die finanziellen Leistungen gleich geblieben. Der Gesamtanteil der GAP am EU-Haushalt sinkt, während Marktkrisen in diesem Sektor und eine sinkende Zahl aktiver Betriebsinhaber das Überleben des Sektors gefährden. Das Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sollte als allgemeines Ziel der GAP und durch die Strategiepläne der Mitgliedstaaten geschützt werden, wodurch der entscheidenden Rolle, die dieses Modell für das soziale Gefüge des ländlichen Lebens spielt, ein angemessener Platz eingeräumt und die Lebensweise vieler Bewohner des ländlichen Raums gewahrt werden würde. Landwirtschaftliche Familienbetriebe leisten einen Beitrag zur nachhaltigen Nahrungsmittelerzeugung, zur Erhaltung natürlicher Ressourcen, zur notwendigen Diversifizierung und zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. Die ersten Betriebsinhaber, die unter dem immensen Druck der Globalisierung leiden werden, werden die Inhaber kleiner landwirtschaftlicher Familienbetriebe sein. Eine derartige Situation würde ein offensichtliches Scheitern bei der Verwirklichung der Ziele der GAP bedeuten und Argumente für die Unterstützung der GAP in der Zukunft untergraben. Daher sollte mittels der spezifischen Ziele in den GAP-Strategieplänen angestrebt werden, dass der Schutz dieses Landwirtschaftsmodells gewahrt wird. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten. |
(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle von Direktzahlungen zu erhalten. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, bestimmte Betriebsinhaber anfangs automatisch in die vereinfachte Regelung einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kleinerzeuger, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, ein System mit verminderter Überprüfung der Konditionalität einzurichten. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Der ökologische/biologische Landbau entwickelt sich in vielen Mitgliedstaaten weiter und hat sich bewährt, was die Bereitstellung öffentlicher Güter, die Erhaltung von Ökosystemleistungen und natürlichen Ressourcen, die Verringerung des Mitteleinsatzes, die Attraktivität für Junglandwirte und insbesondere für Frauen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erprobung neuer Geschäftsmodelle, die Erfüllung gesellschaftlicher Erwartungen und die Wiederbelebung ländlicher Gebiete anbelangt. Dennoch liegt das Wachstum bei der Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach wie vor weit über dem Produktionswachstum. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre GAP-Strategiepläne Ziele enthalten, die der Erhöhung des Anteils ökologisch/biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen – zwecks Deckung der steigenden Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen – sowie der Entwicklung der gesamten ökologischen/biologischen Versorgungskette dienen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau entweder über Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Öko-Regelungen oder über eine Kombination aus beiden zu finanzieren, und sie sollten sicherstellen, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel dem erwarteten Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren oder als Ausgleich für die Einführung dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen für Landbewirtschaftungsmethoden wie eine verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen und den ökologischen Landbau einzuführen. Diese Regelungen können auch Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können. |
(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren gewährt werden, und sie sollten darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen einzuführen, um dem Umweltschutz zuträgliche Erzeugungsmodelle – insbesondere die extensive Tierhaltung – und alle Arten von Landbewirtschaftungsmethoden zu fördern, die unter anderem auf eine bessere Bewirtschaftung von Dauerweiden und bessere Landschaftselemente sowie Umweltzertifizierungssysteme abzielen und zu denen etwa der ökologische/biologische Landbau, die integrierte Erzeugung oder die konservierende Landwirtschaft gehören. Diese Regelungen können auch Maßnahmen anderer Art als Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Maßnahmen gleicher Art mit dem Rang von Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Es sollte gewährleistet sein, dass bei der gekoppelten Einkommensstützung die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Zu diesen gehören insbesondere die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT17 in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der EU infolge von Änderungen der Zusammensetzung der EU anwendbaren Form. Die Kommission sollte die Befugnis haben, Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen. |
entfällt |
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17 Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993). |
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die andere zu bestimmende Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. |
(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die anderen in Artikel 39 genannten Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Angesichts der Erhöhung der für die Bienenzucht bereitgestellten Mittel und in Anerkennung der wichtigen Rolle dieses Sektors bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Aufrechterhaltung der Nahrungsmittelerzeugung ist es angebracht, auch die Kofinanzierungsobergrenze der Union anzuheben und neue förderfähige Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Sektors aufzunehmen. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden. |
(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber, Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 und in ökologisch wertvollen Gebieten sowie zur Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter, gemeinschaftlicher oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen. |
(38) Unterstützungsleistungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert, Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; den Schutz der traditionellen Agrarlandschaften; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln, und sie können die speziell auf den Bienenzuchtsektor ausgerichteten Agrarumweltmaßnahmen, die in bestimmten Regionen der Union bereits bestehen, ausbauen und weitere Maßnahmen entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Begünstigte vorsehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 [LULUCF-Verordnung] ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft. |
(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Erweiterung des Einsatzes von Agrarforstsystemen und zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Vorbeugung gegen Waldbrände und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft. |
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1a Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen. |
(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014–2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1a, durch die das Natura-2000-Netz errichtet wurde, und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, gleichzeitig aber auch im Rahmen der Strategiepläne ausreichend Flexibilität ermöglichen, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen. |
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1a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen. |
(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen, die auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sind, unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollten die Verwendung der InvestEU-Garantie und die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen. |
(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollte die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Für Junglandwirte und Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz und Risikomanagement ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein. |
(43) Für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz sowie Risikoverhütung und -management ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in der ersten Säule in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten. |
(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten. Um die Risikomanagementinstrumente an die von den Landwirten zu bewältigenden Herausforderungen einschließlich des Klimawandels anzupassen, sollte das Instrumentarium der GAP auch Ausgleichszahlungen für Kosten und Einbußen, die Landwirten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen entstehen, sowie Ausgleichszahlungen für Einbußen, die Biolandwirten infolge externer, nicht in ihrer Verantwortung liegender Kontaminierung entstehen, umfassen. Dabei sollte jedoch die Vereinbarkeit der aus dem ELER finanzierten Interventionen mit den nationalen Risikomanagementregelungen sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungsketten und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen. |
(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung, die Kosten der Zertifizierung und die Förderung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen, einschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 115/12 anerkannter Erzeugergemeinschaften, sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen. Zur Förderung des Generationswechsels bei einer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Hofnachfolge sollte die Vergabe spezifischer Mittel an Landwirte in Erwägung gezogen werden, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einstellen wollen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 gelten. |
(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele gewährt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 gelten. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen. |
(48) Der EGFL sollte keine Tätigkeiten finanzieren, die umweltschädlich sein könnten oder nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Landwirtschaft in Einklang stehen. Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden. |
(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein allgemeiner Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Einschränkungen abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ein höherer ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(49a) Für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene, die für eine Unterstützung aus dem ELER infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen. Es sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden, um eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten und dabei insbesondere rückständigen Regionen und der Beseitigung interregionaler Unterschiede innerhalb eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Der ELER sollte keine Investitionen fördern, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanzieren. |
(50) Der ELER sollte vorrangig Investitionen fördern, die gleichzeitig wirtschaftliche und ökologische Vorteile bieten, wobei keine Investitionen gefördert werden sollten, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER keine Investitionen in Aufforstung finanzieren, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen. Außerdem sollte der ELER keine Investitionen in Bewässerung abdecken, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(51a) Um der Union die Unabhängigkeit von der Einfuhr pflanzlicher Proteine zu ermöglichen, zielt die GAP darauf ab, im Einklang mit der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Verwertung der ölhaltigen Nebenerzeugnisse aus dem Eiweißanbau in Biokraftstoffen zu fördern; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen EU-weit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht. |
(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben. |
(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten enthält dieser Strategieplan gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(55a) Die GAP-Strategiepläne müssen einen klaren, einfachen und eindeutigen Rahmen haben, damit eine Überregulierung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verhindert wird. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(55b) Die Integrität des Binnenmarkts sowie die historische europäische Dimension der GAP, die eine wahrhaftige gemeinsame Strategie bleiben und für eine europäische Herangehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte, sollten durch das neue Umsetzungsmodell nicht in Frage gestellt werden. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden. |
(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, realistische Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich den Endbegünstigten Sicherheit geboten wird und die Zielwerte an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden. Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, sowie unter Gewährleistung des gemeinsamen Charakters der Politik muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Die GAP-Strategiepläne sind so zu gestalten, dass die Einbeziehung der Landwirte sowie ihrer Organisationen gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(57) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. |
(57) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Die GAP-Strategiepläne müssen Veränderungen der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation in den Mitgliedstaaten angemessen widerspiegeln und daher im Laufe der Zeit entsprechend angepasst werden können. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen. |
(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Um überwacht werden zu können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(59a) Da das System der Einkommensstützung eine wichtige Rolle bei der Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe spielt, sollten die sozialen Auswirkungen der GAP auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten berücksichtigt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Strategiepläne den Auswirkungen, die eine Niederlassung auf die Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet haben wird, Rechnung tragen. Maßnahmen und Aktivitäten, durch die mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, sollte bei der Ausarbeitung und Durchführung der jeweiligen politischen Instrumente Vorrang eingeräumt werden. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten. |
(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene mithilfe von Interventionsprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums in Übereinstimmung mit dem nationalen Rahmen teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden. |
(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Den Verwaltungsbehörden sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden. |
(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Begleitausschüsse einzurichten. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Malta möglich. |
(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Luxemburg und Malta möglich. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben. |
(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet Bewertungen auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden. |
(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden. Zur Förderung guter Umwelt- und Klimaleistungen wird zudem ein allgemeiner Leistungsbonus – im Rahmen des auf den Leistungsbonus gestützten Anreizmechanismus – eingeführt. |
(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(80a) Handelsabkommen mit Drittländern, die sich auf die Landwirtschaft beziehen, sollten Mechanismen und Schutzklauseln enthalten, damit sichergestellt ist, dass für innerhalb und außerhalb der Union angesiedelte Landwirte gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, und damit die Verbraucher geschützt werden. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden. |
(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden. |
_________________ |
_________________ |
19 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
19 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 83
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen; den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche; weitere Vorschriften für Öko-Regelungen; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung. |
(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen, die Formulierung von Kriterien für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen und geeignete Anforderungen für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme; Erstellung eines Katalogs mit Beispielen für dem Klima-, Umwelt- und Tierschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ein ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen. |
(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf vorübergehende Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle sehr ungünstiger Bedingungen wie Katastrophen oder Epidemien zu erlassen. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Verfahren festzulegen, die mit landwirtschaftlichen und ökologischen Verfahren und nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gleichwertig sind. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um einen Verhaltenskodex für die Organisation einer Partnerschaft zwischen dem Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie anderen Partnern festzulegen. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 85
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen, Investitionen und Zusammenarbeit zu erlassen. |
(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Ergänzung des Mindest- und Höchstumfangs der Unterstützung für bestimmte Interventionskategorien zu erlassen. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 86
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen. |
(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben, Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen sowie Vorkehrungen, mit denen ein einheitlicher Ansatz für die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. |
(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, die standardisierte Form der GAP-Strategiepläne, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden. |
_________________ |
_________________ |
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 92 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(92a) Die Inselregionen der Union haben es mit besonderen Schwierigkeiten bei der Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und der Entwicklung der ländlichen Gebiete zu tun. Es sollte eine Bewertung der Auswirkungen der GAP in diesen Regionen und eine Untersuchung der Überlegung, die in der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Maßnahmen auf alle Inselregionen der Union auszuweiten, erfolgen. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 93
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens bis zum 1. Januar 2021 weiter gelten — |
(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens weiter gelten. Kroatien wird im Jahr 2022 einen Anspruch auf einen Betrag gemäß dem Beitrittsvertrag haben, einschließlich eines zusätzlichen Betrags für die nationale Reserve für entmintes Gelände in Kroatien. Dieser Anspruch sollte in die Berechnung der nationalen Finanzausstattung für 2022 einbezogen werden. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen; |
(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele durch Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen; |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden; |
(c) die von den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen – zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen sowie im Einklang mit dem Binnenmarkt Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden; |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind. |
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt sind. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung. |
2. Um Kohärenz zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und den GAP-Strategieplänen sicherzustellen, finden auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung. |
__________________ |
__________________ |
26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...). |
26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...). |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt. |
(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) „öffentliche Güter“ sind Güter oder Dienstleistungen, für die keine marktbasierte Vergütung bezahlt wird und die ökologische und gesellschaftliche Ergebnisse liefern, welche über die gesetzlichen Umwelt-, Klima- und Tierschutznormen hinausgehen. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) „Europäische öffentliche Güter“ sind öffentliche Güter oder Dienstleistungen, die nur auf Unionsebene wirksam bereitgestellt werden können, indem Interventionen durchgeführt werden, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Agrarmarkt sicherzustellen. Die europäischen öffentlichen Güter umfassen insbesondere Wasserschutz, Schutz der Biodiversität, Schutz der Bodenfruchtbarkeit, Schutz der Bestäuber und Tierschutz. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden. |
(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte vor Risiken schützen können und bei wirtschaftlichen Einbußen oder bei sinkenden Einkommen Entschädigungen erhalten. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen der betreffenden Programme ausgewählt wurde; |
i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen des betreffenden Strategieplans ausgewählt wurde; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Programm zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird. |
ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Strategieplan zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist; |
i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist; |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen die Einrichtung, die die Beihilfe erhält; |
ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen der Rechtsträger, der die Beihilfe erhält; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die am Ende des Zeitraums im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht sein müssen. |
(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die bis zum Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht werden müssen. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht sein müssen. |
(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die von einem Mitgliedstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht werden müssen, damit fristgemäß Fortschritte erzielt werden. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest. |
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktive Betriebsinhaber“, „Junglandwirt“ und „neue Betriebsinhaber“ fest. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert: |
(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen, Dauergrünland und Agrarforstsysteme umfasst. Landschaftselemente werden als Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche einbezogen. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“, „Dauergrünland“ und „Agrarforstsysteme“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert: |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. |
i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen und können Mischflächen von Feldfrüchten mit Bäumen und/oder Sträuchern zur Herausbildung silvoarabler Agrarforstsysteme umfassen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. |
__________________ |
__________________ |
28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). |
28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). |
29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). |
29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen. |
iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind sowie – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten: |
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i) Weideland, das einen Teil der etablierten lokalen Verfahren darstellt, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen landläufig nicht auf den Weideflächen vorherrschen, und/oder |
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ii) Flächen, die abgeweidet werden können, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iiia) „Agrarforstsysteme“ sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird; |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs umfasst, |
(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich beweglicher oder ortsfester temporärer technischer Anlagen, insbesondere Feldwege und Wassertränken sowie Siloballen und wiedervernässte, für den Anbau von Paludikulturen genutzte Flächen, umfasst, |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden; |
i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle drei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden; |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. |
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. |
(d) Der Begriff „aktive Betriebsinhaber“ ist von den Mitgliedstaaten so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung behält auf jeden Fall das Modell der Familienbetriebe der Union auf individueller oder kooperativer Basis, unabhängig von ihrer Größe, bei und kann gegebenenfalls die Besonderheiten der in Artikel 349 AEUV definierten Regionen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Einzelpersonen oder Betriebe, die in großem Umfang landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, nicht jedoch Vereinigungen von Betriebsinhabern von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst: |
(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie eine Altersgrenze von 40 Jahren sowie Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) eine Altersgrenze von höchstens 40 Jahren; |
entfällt |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen. |
iii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder eine einschlägige Ausbildung. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Bewertung, ob ein Leiter des Betriebs die Voraussetzungen für diese Position erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten von Partnerschaftsvereinbarungen. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Die Begriffsbestimmung für „neue Betriebsinhaber“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst: |
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i) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen; |
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ii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder eine einschlägige Ausbildung; |
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iii) ein Mindestalter von 40 Jahren. |
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Ein „neuer Betriebsinhaber“ gemäß dieser Begriffsbestimmung kann nicht zugleich als „Junglandwirt“ gemäß der Begriffsbestimmung in Buchstabe e anerkannt werden. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu festgelegt ist. |
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegt ist. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei: |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 39 AEUV genannten Zielen der GAP ist die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales bei: |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet; |
(a) Förderung eines modernen, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der langfristig Ernährungssicherheit gewährleistet und zugleich das Modell der Familienbetriebe schützt; |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union; |
(b) Unterstützung und Verbesserung von Umweltschutz, Biodiversität und Klimaschutz sowie Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union; |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten. |
(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten, um zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen, indem Landwirten ein einträgliches Einkommen gewährleistet, ein angemessener Lebensstandard für die gesamte landwirtschaftliche Bevölkerung angestrebt und die Landflucht bekämpft wird, mit besonderem Augenmerk auf weniger besiedelten und weniger entwickelten Regionen und einer ausgewogenen territorialen Entwicklung. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung. |
Diese Ziele werden ergänzt und verknüpft mit dem übergreifenden Ziel der Modernisierung des Sektors, indem sichergestellt wird, dass Landwirte Zugang zu Forschung, Weiterbildung, der Weitergabe von Wissen, Diensten zum Teilen von Wissen sowie Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten haben und dass deren Verbreitung gefördert wird. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit; |
(a) Gewährleistung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen, mit dem Ziel, dagegen vorzugehen, dass die Zahl der Landwirte abnimmt, und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung; |
(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen und internationalen Markt sowie den Binnenmarkt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie, der Übertragung und dem Austausch von Wissen und Digitalisierung, sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette; |
(c) Verbesserung der Verhandlungsposition der Landwirte in den Wertschöpfungsketten durch Förderung von gemeinschaftlichen Organisationsformen, Erzeugerorganisationen und Tarifverhandlungen sowie durch Förderung kurzer Lieferketten und Verbesserung der Markttransparenz; |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie; |
(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie Förderung der Einbeziehung nachhaltiger Energie, wobei die Lebensmittelsicherheit für die Zukunft gesichert wird, indem im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen Treibhausgasemissionen des Agrar- und Lebensmittelsektors verringert werden, auch durch Kohlenstoffbindung in Böden und den Schutz der Wälder; |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft; |
(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, wobei die chemische Abhängigkeit verringert wird, um die Ziele zu verwirklichen, die in den einschlägigen Gesetzgebungsinstrumenten festgelegt sind, und landwirtschaftliche Verfahren und Systeme zu belohnen, die mehrere Umweltvorteile haben, einschließlich einer Eindämmung der Wüstenbildung; |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften; |
(f) Beitrag zur Umkehr des Rückgangs der Biodiversität, unter anderem durch den Schutz nützlicher Arten, einschließlich Bestäuberarten, Förderung von Biodiversität in der Landwirtschaft, von Umweltdienstleistungen, Naturschutz und Agrarforstwirtschaft, sowie Beitrag zur Prävention naturbedingter Risiken und zum Aufbau einer höheren Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, Wasserkörper, Lebensräume und Landschaften sowie Unterstützung von landwirtschaftlichen Systemen mit hohem Naturschutzwert; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten; |
(g) Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen im Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie von nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft; |
(h) Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten, auch durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, soziale Inklusion und Bekämpfung von Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung, einschließlich hochwertiger lokaler Dienste für ländliche Gemeinschaften, mit besonderem Augenmerk auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrotourismus, Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Forstwirtschaft, unter Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch spezifische Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und lokalen Diensten; |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird. |
(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische Landwirtschaft, Lebensmittelabfälle, ökologische Nachhaltigkeit, Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Verfolgung der spezifischen Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung. |
2. Um die spezifischen Ziele zu erreichen, gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung und eine Vereinfachung für Endbegünstigte, indem Verwaltungsaufwand abgebaut wird, wobei sicherzustellen ist, dass Begünstigte nicht diskriminiert werden. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst |
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet, wobei die Bewertung auf der Grundlage offizieller Informationsquellen vorzunehmen ist. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die in einschlägigen nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften enthalten sind; |
(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Umsetzung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften beitragen; |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden. |
(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung externer Faktoren, die über die GAP hinausgehen, verwendet werden. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I festgelegten Outputindikatoren und Ergebnisindikatoren in ihren Strategieplänen in Bezug auf einzelne nationale und regionale Besonderheiten weiter differenzieren. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen oder um erforderlichenfalls neue Indikatoren hinzuzufügen. |
2. Die Kommission führt bis Ende des dritten Jahres der Anwendung der Strategiepläne eine vollständige Bewertung der Wirksamkeit der in Anhang I festgelegten Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren durch. |
|
Nach dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um gegebenenfalls die gemeinsamen Indikatoren anzupassen, wobei es die Erfahrung zu berücksichtigen gilt, die bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Politik gewonnen wurde. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest. |
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihre Regionen auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. |
Die Mitgliedstaaten konzipieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren. |
Die Mitgliedstaaten stellen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest. |
Die Mitgliedstaaten legen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne eine geschlechtsspezifische Perspektive einbezogen wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Die Kommission stellt sicher, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang stehen. |
Die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, stehen mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Interventionen auf der Grundlage der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 dieses Titels die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, das den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und den im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen entspricht: |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Klima und Umwelt; |
(a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasserqualität, Bodenerhaltung und Biodiversität; |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über die Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang. |
2. Die Bestimmungen über ein wirksames System von Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] gelten für alle Begünstigten, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder jährliche Prämien nach Artikel 65, 66 und 67 erhalten, wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konditionalitätsbestimmungen nicht einhalten. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle von Epidemien, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen oder Naturkatastrophen zu erlassen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen soweit anwendbar in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern auf nationaler oder gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten soweit angezeigt Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden-, Wasser- und Klimaverhältnisse, spezifische agronomische oder ökologische Merkmale verschiedener Verfahren, Unterschiede zwischen einjährigen Kulturen, Dauerkulturen und anderen spezialisierten Verfahren, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel sowie lokale und herkömmliche Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen, und stellen dabei sicher, dass die Flächen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f beitragen. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren. |
2. Um die Einheitlichkeit der GAP zu schützen, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und die Hauptziele gemäß Anhang III zu wahren, schreiben die Mitgliedstaaten im System der Konditionalität keine zusätzlichen Standards zu denjenigen vor, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten definieren außerdem keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden. |
entfällt |
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen. |
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Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten können Verfahren zulassen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind und die in Übereinstimmung mit den in delegierten Rechtsakten aufgestellten Kriterien gemäß Absatz 4 festgelegt werden, sofern sie einen Nutzen für das Klima und die Umwelt erbringen, der demjenigen einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Verfahren entspricht oder darüber liegt. Diese gleichwertigen Verfahren umfassen: |
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(a) Verpflichtungen, die im Einklang mit Artikel 65 oder Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden; |
|
(b) Verpflichtungen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung; |
|
(c) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltvorschriften, die über die gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Betriebsinhaber, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion entsprechen, erfüllen folglich die Vorschriften im Zusammenhang mit den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) Nr. 1, 8 und 9. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3c. Die in Artikel 349 AEUV definierten Regionen in äußerster Randlage sowie die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind von den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nr. 1, 2, 8 und 9 ausgenommen. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3d. Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe. |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen: |
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(a) zusätzliche Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III; |
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(b) Kriterien für die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen; |
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(c) Bestimmungen über geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3a Buchstabe c gelten, einschließlich des durch diese Systeme gebotenen Garantieumfangs. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von hochwertigen und unabhängigen Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf, das gegebenenfalls auf bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basiert. Die Mitgliedstaaten stellen für die Finanzierung dieser Dienste angemessene Mittel zur Verfügung und nehmen eine kurze Beschreibung dieser Dienste in die nationalen GAP-Strategiepläne auf. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems - AKIS) bilden, integriert. |
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen, wobei herkömmlichen landwirtschaftlichen Verfahren und Techniken Rechnung getragen wird. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsnetzen, Forschern, Organisationen von Landwirten, Genossenschaften und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) bilden, integriert. |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist, dass sie dem gesamten Spektrum der Erzeugungsweisen und Betriebe Rechnung trägt und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste so aufgestellt sind, dass sie sowohl zur landwirtschaftlichen Erzeugung als auch zur Bereitstellung von öffentlichen Gütern Beratungsleistungen erbringen können. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens |
4. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen der GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne; |
(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität, Öko-Regelungen, Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne; |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) das Risikomanagement gemäß Artikel 70; |
(d) die Risikoprävention und das Risikomanagement; |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Techniken zur Optimierung der wirtschaftlichen Leistung der Erzeugungssysteme, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Marktorientierung, kurze Lieferketten und Förderung von Unternehmertum; |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) spezifische Beratung für Betriebsinhaber, die sich erstmals niederlassen; |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fc) Sicherheitsstandards und Wohlergehen in landwirtschaftlichen Gemeinschaften; |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fd) die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f e (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fe) die Verbesserung der agroökologischen und agroforstwirtschaftlichen Verfahren und Techniken sowohl auf land- als auch auf forstwirtschaftlichen Flächen; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f f (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ff) die Konzentration auf Erzeugerorganisationen und andere Vereinigungen von Betriebsinhabern; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f g (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fg) die Unterstützung für Betriebsinhaber, die insbesondere wegen Änderungen der Verbrauchernachfrage die Erzeugung umstellen wollen, samt Beratung zu erforderlichen neuen Kenntnissen und entsprechender Ausstattung; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe f h (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fh) Dienstleistungen im Hinblick auf Bodenmobilität und Nachfolgeplanung; |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f i (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fi) alle Landbewirtschaftungsmethoden, mit denen der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reduziert werden kann, indem natürliche Methoden zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Schädlingsbekämpfung gefördert werden; und |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f j (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fj) die Verbesserung der Resilienz sowie Anpassung an den Klimawandel. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Unbeschadet des nationalen Rechts und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts dürfen Personen und Einrichtungen, die mit Beratungsdiensten betraut sind, personenbezogene Daten, Unternehmensdaten oder Daten über den betreffenden Betriebsinhaber oder Begünstigten, die sie im Rahmen der Beratung erlangt haben, ausschließlich an den zu beratenden Betriebsinhaber oder Begünstigten weitergeben, es sei denn, es liegt ein Verstoß vor, der gemäß nationalem oder Unionsrecht den Behörden angezeigt werden muss. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 4 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die Mitgliedstaaten stellen ferner im Wege eines geeigneten öffentlichen Verfahrens sicher, dass Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Regelungen für Klima und Umwelt |
(d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz sowie |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) die Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten kürzen den Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel für ein Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der 60 000 EUR überschreitet, wie folgt: |
1. Die Mitgliedstaaten kürzen den Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel für ein Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, wenn dieser Betrag eine Grenze von 100 000 EUR überschreitet. |
(a) um mindestens 25 % für die Tranche von 60 000 EUR bis 75 000 EUR; |
|
(b) um mindestens 50 % für die Tranche von 75 000 EUR bis 90 000 EUR; |
|
(c) um mindestens 75 % für die Tranche von 90 000 EUR bis 100 000 EUR; |
|
(d) um 100 % für den Betrag, der 100 000 EUR überschreitet. |
|
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor der Anwendung von Absatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes ab: |
Vor der Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes abziehen: |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die vom Betriebsinhaber gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben; und |
(a) 50 % der vom Betriebsinhaber gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben; |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Belohnung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben. |
entfällt |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) die Direktstützung gemäß Artikel 27 und 28. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Berechnung der Beträge gemäß den Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten. |
Zur Berechnung der Beträge gemäß den Buchstaben a verwenden die Mitgliedstaaten die tatsächlichen Lohn- oder Gehaltskosten oder die mit einer landwirtschaftlichen und landwirtschaftsbezogenen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten. Die Mitgliedstaaten können Indikatoren für die Standardlöhne und -gehälter, die mit den verschiedenen Betriebsarten verbunden sind, oder Referenzsätze für die Schaffung von Arbeitsplätzen nach Betriebsart verwenden. |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet. |
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird vorrangig zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet. |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2023 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß Artikel 90 festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER. |
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2024 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Wenn ein Mitgliedstaat den Betriebsinhabern eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 26 gewährt und zu diesem Zweck mindestens 10 % seiner Mittelausstattung für Direktzahlungen gemäß Anhang IV verwendet, kann er entscheiden, den vorliegenden Artikel nicht anzuwenden. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Betriebsinhabern, bei denen festgestellt wird, dass sie künstlich die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, die Wirkung dieses Artikels zu umgehen, wird kein Vorteil gewährt, der darin besteht, Kürzungen der Zahlung zu vermeiden. |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen. |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen. |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert fest und gewähren entkoppelte Direktzahlungen nur echten Betriebsinhabern, deren förderfähige Betriebsfläche, für die entkoppelte Direktzahlungen beantragt werden, diesen Schwellenwert übersteigt. |
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert und/oder einen Mindestbetrag für Direktzahlungen fest und gewähren Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern, deren Flächen und/oder Volumen der Direktzahlungen genauso hoch wie diese Schwellenwerte sind oder sie übersteigen. |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass entkoppelte Direktzahlungen echten Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn |
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts oder des Mindestbetrags der Zahlungen bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Direktzahlungen aktiven Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und |
(a) die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen, die genauso hoch wie diese Schwellenwerte sind oder sie übersteigen, keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen entkoppelte Direktzahlungen beitragen. |
(b) die über dem festgelegten Schwellenwert liegenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen. |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden. |
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel nicht auf die Regionen in äußerster Randlage, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Inselgruppe der Balearen anzuwenden. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In besonderen Situationen, in denen Landwirte aufgrund der Besonderheiten des Bewirtschaftungssystems über keine Fläche verfügen, jedoch seit Inkrafttreten dieser Verordnung Unterstützung in Form von Basisprämien erhalten, besteht die Einkommensgrundstützung aus einem Betrag pro Betrieb. |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem echten Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt. |
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt. |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommenstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten entsprechend den sozioökonomischen, ökologischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beträge für Regionen mit naturbedingten oder gebietsspezifischen Benachteiligungen und für entvölkerte Gebiete zu erhöhen. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums Mechanismen festlegen, um die Anzahl der auf nationaler Ebene förderfähigen Hektarfläche zu begrenzen. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2020. |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten, die den Prozess der internen Konvergenz der Zahlungsansprüche bereits abgeschlossen haben, können einen früheren Verzicht auf die Zahlungsansprüche beschließen. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2020 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2020 anpassen. |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2021 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2021 anpassen. |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026. |
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine vollständige Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026. |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2024 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2024 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens bis zum letzten Antragsjahr des Programmplanungszeitraums alle Zahlungsansprüche einen Wert von 100 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist. |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 7
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf. |
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die pro Jahr nicht weniger als 30 % betragen darf. |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass echte Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden. |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden. |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve. |
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, richtet eine nationale Reserve in Höhe von bis zu 3 % der in Anhang VII festgesetzten Mittelzuweisungen ein. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 angegebenen Prozentsatz überschreiten, falls dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 zu decken. |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur echten Betriebsinhabern zugewiesen werden. |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Betriebsinhabern zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben; |
(a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben; oder |
Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Betriebsinhaber, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben, sich als Betriebsleiter niederlassen und über die einschlägigen Qualifikationen verfügen bzw. Ausbildungsanforderungen erfüllen, wie sie vom Mitgliedstaat für Junglandwirte festgelegt wurden. |
(b) Betriebsinhaber, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben, sich als Betriebsleiter niederlassen und über die einschlägigen Qualifikationen verfügen bzw. die Ausbildungs- und Wissensanforderungen erfüllen. |
Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Bei den Buchstaben a und b Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten Frauen Vorrang gewähren, um zur Erfüllung des Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h beizutragen. |
Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien auch andere Fälle festlegen, bei denen entsprechend der in Artikel 96 beschriebenen Bewertung der Bedürfnisse eine höhere Benachteiligung vorliegt oder die für die Verwirklichung der in Artikel 6 festgelegten spezifischen Ziele relevanter sind, und Betriebsinhaber berücksichtigen, die erst seit Kurzem an der Nutzung von gemeinsam bewirtschafteten Flächen mitwirken. |
Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten weisen echten Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese echten Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten. |
5. Die Mitgliedstaaten weisen aktiven Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese aktiven Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten. |
Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien für eine lineare Erhöhung der Einkommensgrundstützung oder für die Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten spezifischen Ziele verwenden, sofern für die Zuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben. |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung
„Artikel 23
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Artikel 23 |
entfällt |
Befugnisübertragung |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen: |
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(a) die Einrichtung der Reserve; |
|
(b) den Zugang zu der Reserve; |
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(c) den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche. |
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Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen. |
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Betriebsinhaber übertragen. |
Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Den Zahlungsansprüchen darf kein Marktwert zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Überschrift
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pauschalzahlung an Kleinerzeuger |
Vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger |
Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus. |
Die Mitgliedstaaten führen eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger ein, die eine Unterstützung in Höhe von bis zu 1 250 EUR beantragen. Diese Regelung kann als Pauschalbetrag anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gestaltet werden oder als Zahlung pro Hektar, die nach den gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebieten differenziert werden kann. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus. |
Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Betriebsinhaber, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen dies bis zu einem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt beantragen; dies gilt unbeschadet von Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von sich aus Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen erfüllen, automatisch einbezieht und ihnen die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen. |
Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten können für Betriebsinhaber, die diese vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen, vereinfachte Kontrollen der Konditionalität gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorsehen. |
Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. Die Mitgliedstaaten können zur Senkung der Verwaltungskosten Vorschriften und Dienste schaffen, die eine Zusammenarbeit von Kleinerzeugern fördern. |
Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1 d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Betriebsinhabern kein Vorteil gemäß diesem Artikel gewährt wird, wenn feststeht, dass sie nach dem 1. Juni 2018 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. |
Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren. |
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine faire Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren. |
Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten setzen einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie die Höchstzahl von Hektarflächen je Betriebsinhaber fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird. |
3. Die Mitgliedstaaten setzen eine Zahlung, die dem Betrag je Hektar entspricht, oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen fest. Sie können diese Beträge für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete differenzieren. |
Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Der Betrag der Umverteilungszahlung pro Hektar darf 65 % der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht überschreiten, wobei der nationale oder gebietsbezogene Durchschnitt multipliziert mit der Anzahl der förderfähigen Hektar zugrunde zu legen ist. |
Änderungsantrag 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Anzahl der förderfähigen Hektar je Betriebsinhaber darf die Durchschnittsgröße von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten gewähren ab dem ersten förderfähigen Hektar des Betriebs Zugang zu dieser Zahlung. |
Änderungsantrag 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Die Mitgliedstaaten legen nicht diskriminierende Kriterien für die Berechnung des Betrags fest, der zur Verwirklichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels im Rahmen der GAP-Strategiepläne als ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gewährt wird, und legen eine finanzielle Obergrenze fest, ab der Betriebe keinen Anspruch auf die Umverteilungsprämie haben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das durchschnittliche Einkommen von Betrieben auf nationaler oder regionaler Ebene. Sie berücksichtigen bei den Verteilungskriterien außerdem die naturbedingten und spezifischen Benachteiligungen, mit denen einige Regionen, einschließlich Inselregionen, bei der Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit konfrontiert sind. |
Änderungsantrag 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen. |
entfällt |
Änderungsantrag 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang IV festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. |
entfällt |
Änderungsantrag 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Person oder Vereinigung anwenden, sofern die einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Person oder Vereinigung beigetragen haben. |
Änderungsantrag 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, die ihren Betrieb erwiesenermaßen einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungszahlung zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen. |
Änderungsantrag 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien vorsehen. |
Änderungsantrag 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, zur Verwirklichung des spezifischen Ziels „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g beizutragen und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 2 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben. |
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Ziel die Attraktivität für Junglandwirte zu steigern und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 2 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals als Leiter eines Betriebs neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben. |
Änderungsantrag 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt. |
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für höchstens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Zahlung für Junglandwirte und in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt. Sie kann auf nationaler Ebene oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete berechnet werden. |
Änderungsantrag 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Junglandwirte, die im letzten Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in Artikel 50 jener Verordnung genannte Stützung erhalten haben, können die in diesem Artikel vorgesehene Stützung insgesamt höchstens für den in Absatz 3 genannten Zeitraum erhalten. |
Änderungsantrag 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Zahlung wird für eine Hektarfläche gewährt, die die durchschnittliche Größe von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der in Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete nicht übersteigt. |
Änderungsantrag 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für Junglandwirte erlassen, die Vereinigungen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften angehören, damit sie durch den Beitritt zu einer solchen Einrichtung nicht ihren Anspruch auf die im Rahmen des vorliegenden Artikels gewährte Förderung verlieren. |
Änderungsantrag 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Regelungen für Klima und Umwelt |
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz |
Änderungsantrag 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima und Umwelt („Öko-Regelungen“) vor. |
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz („Öko-Regelungen“) vor und stellen diese bereit. |
Änderungsantrag 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Unterstützung zielt auf die Erhaltung vorteilhafter Verfahren und/oder die Förderung notwendiger Änderungen hin zu Verfahren und Techniken ab, die einen größeren Beitrag zu Umwelt und Klima leisten. |
|
Die Unterstützung kann auf Verpflichtungen in Bezug auf Landbewirtschaftungsmethoden in bestimmten von den Mitgliedstaaten festgelegten Sektoren und/oder geografischen Gebieten ausgerichtet werden. Nach der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG gelten bestimmte Flächen automatisch als nach der Regelung förderfähig. |
Änderungsantrag 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie echte Betriebsinhaber, die sich verpflichten, auf förderfähigen Hektarflächen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden. |
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber oder Vereinigungen von Betriebsinhabern, die sich verpflichten, dem Klima-, Umwelt- und Tierschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden und zertifizierte Systeme anzuwenden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i festgelegten Ziele beitragen und auf spezifische nationale oder regionale Anforderungen zugeschnitten sind. |
Änderungsantrag 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden. |
3. Die Kommission nimmt bis zum … [zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte an, mit denen diese Verordnung durch einen Katalog mit Beispielen für dem Klima-, Umwelt- und Tierschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ergänzt wird, wobei die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen sind. |
|
Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern ergänzende nationale Verzeichnisse erstellen oder sich auf die Beispiele aus dem vorgenannten Katalog stützen, um ihre spezifischen Anforderungen einzubeziehen. |
|
Diese Verzeichnisse enthalten Maßnahmen, die sich von den Maßnahmen gemäß Artikel 65 unterscheiden, oder Maßnahmen gleicher Art, für die jedoch andere Zielvorgaben bestehen. Betriebsinhaber können sich für mindestens eine Maßnahme entscheiden, um die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit zu erfüllen. |
Änderungsantrag 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten nehmen in diese Verzeichnisse zumindest Öko-Regelungen, auf Grundlage derer ein Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Landschaftselemente oder Bereiche festgelegt wird, die Verwendung eines landwirtschaftlichen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und gegebenenfalls die angemessene Erhaltung von Feuchtgebieten und Torfflächen auf. |
Änderungsantrag 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f im Einklang stehen. |
4. Jede dieser Methoden wird so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt-, klima- und tierschutzbezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i im Einklang steht. |
Änderungsantrag 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; |
(b) über die Grundanforderungen für den Tierschutz und die Verringerung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß Unionsrecht hinausgehen; |
Änderungsantrag 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 65 gewährt werden. |
(d) sich von Verpflichtungen, für die Zahlungen gemäß Artikel 65 gewährt werden, unterscheiden oder solche Verpflichtungen ergänzen; |
Änderungsantrag 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) zur Erhaltung von Verfahren beitragen, die dem Umweltschutz zuträglich sind. |
Änderungsantrag 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder |
6. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche und/oder je Betrieb gewährt, und zwar als Anreizzahlung, auch in Form einer Pauschalzahlung, die über die Entschädigung für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste hinausgeht. |
(a) als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder |
|
(b) als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt. |
|
Änderungsantrag 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Höhe der Zahlungen hängt davon ab, wie ehrgeizig die Nachhaltigkeitsziele der einzelnen Intervention oder der Bündel von Interventionen ausgestaltet sind, wobei nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen sind, um einen wirksamen Anreiz für die Beteiligung zu schaffen. |
Änderungsantrag 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 7
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 65 im Einklang stehen. |
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 65 im Einklang stehen, und sorgen dafür, dass die beiden Interventionskategorien angemessen abgegrenzt werden. Unterscheiden sich die gemäß beiden Artikeln beschlossenen Interventionen lediglich bezüglich des Umfangs der ökologischen Ziele, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass es nicht zu einer Doppelfinanzierung kommt. |
Änderungsantrag 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 8
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Öko-Regelungen zu erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 28a |
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Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit |
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1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit („Wettbewerbsregelungen“) vor. |
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2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber, die sich verpflichten, Ausgaben zu tätigen, die ihre landwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit steigern. |
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3. Die Mitgliedstaaten legen ein Verzeichnis mit Kategorien förderfähiger Ausgaben fest, mit denen sich die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebsinhaber steigern lässt. |
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4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen wirtschaftlichen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Einklang stehen sowie zu dem übergreifenden Ziel gemäß Artikel 5 beitragen. |
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5. Im Rahmen dieser Interventionskategorien gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die zu keiner Doppelfinanzierung aufgrund dieser Verordnung führen. |
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6. Die Unterstützung für Wettbewerbsregelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt, entweder |
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(a) als Zahlungen basierend auf der förderfähigen Hektarfläche zusätzlich zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts, oder |
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(b) als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der entstandenen Kosten, oder |
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(c) als Zahlungen basierend auf dem für diese Interventionskategorie relevanten Output. |
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7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit den gemäß den Artikeln 27, 28, 65, 68, 69, 70, 71 und 72 gewährten Interventionen im Einklang stehen. |
|
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Wettbewerbsregelungen zu erlassen. |
Änderungsantrag 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Betriebsinhaber gewähren. |
Änderungsantrag 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. |
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Struktur, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Interventionen müssen darüber hinaus mit den relevanten spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt. |
3. Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung annimmt und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. |
Änderungsantrag 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die gekoppelte Stützung in Abhängigkeit von der Verpflichtung des Begünstigten zielgerichtet einzusetzen oder zu erhöhen, um dessen Wettbewerbsfähigkeit, die Qualität oder die Struktur des Sektors zu verbessern. |
Änderungsantrag 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können. |
Die gekoppelte Einkommensstützung darf nur den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse und Niederwald mit Kurzumtrieb. |
Änderungsantrag 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Abweichend von Absatz 1 können Betriebsinhaber, die nicht über förderfähige Hektarflächen verfügen, gekoppelte Stützung erhalten. |
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Die Mitgliedstaaten stellen bei der Gewährung gekoppelter Stützung sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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(a) es besteht ein klarer ökologischer oder sozioökonomischer Bedarf oder Vorteil; |
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(b) die Stützung verursacht keine erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt; und |
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(c) Stützung für tierische Erzeugung steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG. |
Änderungsantrag 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. |
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. |
Änderungsantrag 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Bulgarien: 624,11 EUR, |
– Bulgarien: X EUR, |
Änderungsantrag 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Griechenland: 225,04 EUR, |
– Griechenland: X EUR, |
Änderungsantrag 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Spanien: 348,03 EUR, |
– Spanien: X EUR, |
Änderungsantrag 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Portugal: 219,09 EUR. |
– Portugal: X EUR. |
Änderungsantrag 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
(a) Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und entsprechende Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind; |
Änderungsantrag 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) andere Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, Buchstaben k, m, o bis t und Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. |
(f) andere Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, Buchstaben k, m, o bis t und Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Eiweißpflanzen. |
Änderungsantrag 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen. |
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen und begründen die Auswahl der Sektoren und Interventionskategorien. |
Änderungsantrag 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien; |
(a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern; |
Änderungsantrag 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Bereitstellung von Unterstützung für Erzeugerorganisationen für die Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben gemäß diesem Kapitel; |
Änderungsantrag 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 52 Absatz 3; |
(c) die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 52 Absatz 3 sowie die Pauschalen für die Konfektionierung und den Transport der aus dem Markt genommenen Produkte, die für die kostenlose Verteilung bestimmt sind, und die Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Erzeugnisses vor seiner kostenlosen Verteilung; |
Änderungsantrag 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) die Festlegung der Bedingungen für die Errichtung und die Verwaltung des Betriebsfonds sowie für die Beihilfeanträge und Vorschüsse. |
Änderungsantrag 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Sektor Obst und Gemüse werden folgende Ziele verfolgt: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 werden im Sektor Obst und Gemüse folgende Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c; |
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, auch durch Direktwerbung und kurze Lieferketten, sowie Förderung kollektiver Vertragsverhandlungen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
Änderungsantrag 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i; |
(c) Anwendung, Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i; |
Änderungsantrag 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Entwicklung, Umsetzung und Förderung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden, der Luft, der Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f; |
(d) Entwicklung, Umsetzung und Förderung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden, der Luft, der Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i; |
Änderungsantrag 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe f
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b; |
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der zu verarbeitenden Erzeugnisse, und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter sonstige öffentliche oder private Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b; |
Änderungsantrag 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c; |
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i; |
Änderungsantrag 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. |
(i) Krisenprävention und Risikominderung und ‑management, einschließlich Pflanzenschutzaspekten, zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
Änderungsantrag 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ia) Bewirtschaftung und Verringerung von Nebenerzeugnissen und Abfällen; |
Änderungsantrag 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ib) Förderung der genetischen Vielfalt. |
Änderungsantrag 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung; |
(a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich solcher mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung und ‑qualität, Energieerzeugung und ‑einsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung und der Überwachung von Abfallströmen; |
Änderungsantrag 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Planung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage nach Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität; |
Änderungsantrag 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) Maßnahmen zur Erhöhung des Handelswerts von Erzeugnissen; |
Änderungsantrag 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ac) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden; |
Änderungsantrag 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind; |
(b) Forschung und Versuchslandbau mit Schwerpunkt auf Maßnahmen wie Wassereinsparung und ‑qualitätsverbesserung, Energieerzeugung und ‑einsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, integriertem Pflanzenschutz, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Schutz von Bestäubern, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind; |
Änderungsantrag 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation, für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel; |
Änderungsantrag 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) integrierter Landbau; |
(d) integrierter Landbau, der die nachhaltige Verwendung natürlicher Ressourcen fördert und die Abhängigkeit von Pestiziden und anderen Stoffen verringert; |
Änderungsantrag 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs; |
(e) Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenstruktur und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs, auch um Bodenverschlechterung zu vermeiden; |
Änderungsantrag 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen; |
(h) Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und zur Minderung der von Schädlingen verursachten Schäden, auch durch Förderung des integrierten Pflanzenschutzes; |
Änderungsantrag 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Maßnahmen zur Einführung von Erzeugungssystemen, die insbesondere die biologische und strukturelle Vielfalt steigern; |
Änderungsantrag 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe k
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse; |
(k) Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse sowie zur Förderung kurzer Lieferketten; |
Änderungsantrag 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe m
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen; |
(m) Umsetzung unionsweiter und anderer öffentlicher und privater Qualitätsregelungen, die von der öffentlichen Hand oder privatwirtschaftlich gesteuert werden; |
Änderungsantrag 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe n
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse; |
(n) Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse, zur Suche nach neuen Absatzmöglichkeiten und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse; |
Änderungsantrag 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe o
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; |
(o) Beratungsdienste und technische Hilfe, unter anderem in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden, integrierten Pflanzenschutz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, agroökologische Verfahren, Verbesserung der Erzeugnisqualität, Verbesserung der Vertriebs- und Verhandlungsbedingungen sowie Anwendung von Pflanzenschutzprotokollen auf Ausfuhren in Drittländer; |
Änderungsantrag 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(p) Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. |
(p) Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, unter anderem in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, Alternativen zu Pestiziden und den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden sowie den Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel; |
Änderungsantrag 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(pa) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität durch Innovation; |
Änderungsantrag 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(pb) Einrichtung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen. |
Änderungsantrag 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen; |
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, einschließlich für eine gemeinsame Lagerung; |
Änderungsantrag 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke; |
(d) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vor ihrer kostenlosen Verteilung, oder für andere Bestimmungszwecke; |
Änderungsantrag 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Ernteversicherung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen; |
(g) Ernteversicherung, einschließlich eine messbare Gefahr abdeckender indexbasierter Versicherungen, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, wobei sicherzustellen ist, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen; |
Änderungsantrag 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger; |
(h) fachlicher Austausch und/oder Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger; |
Änderungsantrag 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Absatzförderung und Stärkung des Bewusstseins für die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse als Reaktion auf Marktkrisen; |
Änderungsantrag 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern; |
(i) Aushandlung, Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu ermöglichen, einschließlich Marktstudien; |
Änderungsantrag 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ia) Krisenprävention und Krisenmanagement im Bereich Pflanzengesundheit; |
Änderungsantrag 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe k
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden. |
(k) Beratungsdienste und technische Hilfe, einschließlich in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, wie etwa integrierter Pflanzenschutz, und den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden. |
Änderungsantrag 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ka) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch bewährter Verfahren. |
Änderungsantrag 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel. |
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben b, d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel. |
Änderungsantrag 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können in Form von operationellen Teilprogrammen oder operationellen Gesamtprogrammen umgesetzt werden. Für die operationellen Gesamtprogramme gelten die gleichen Verwaltungsvorschriften und Bedingungen wie für die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen. |
Änderungsantrag 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen. |
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Vorhaben wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen. Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können operationelle Teilprogramme vorlegen, die sich aus Maßnahmen zusammensetzen, die die Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme aufgeführt haben, jedoch nicht durchführen. |
Änderungsantrag 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen; |
(a) die Vorhaben der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen; |
Änderungsantrag 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e bestimmt; |
(a) mindestens 15 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e bestimmt; |
Änderungsantrag 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die operationellen Programme umfassen drei oder mehr Vorhaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e; |
Änderungsantrag 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 42 Buchstabe c bestimmt; |
(b) mindestens 1 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme ist für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 42 Buchstabe c bestimmt; |
Änderungsantrag 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 7 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigte operationelle Programme unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Verordnungen, nach denen sie genehmigt wurden, sofern nicht die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die vorliegende Verordnung freiwillig annimmt. |
Änderungsantrag 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Finanzbeiträge |
entfällt |
i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst; oder |
|
ii) der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen; |
|
Änderungsantrag 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert: |
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten, der der Finanzierung der operationellen Programme dient, die von den Mitgliedstaaten genehmigt wurden. Dieser Fonds wird aus den Beiträgen der Erzeugerorganisation selbst oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und/oder ihrer Mitglieder sowie aus der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 46 finanziert. |
Änderungsantrag 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen; |
(b) 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen; und |
Änderungsantrag 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung: |
|
– für Erzeugerorganisationen, deren vermarktete Erzeugung und Anzahl der Mitglieder im Jahr der Vorlage des operationellen Programms 25 % höher ist als die durchschnittliche vermarktete Erzeugung und die durchschnittliche Anzahl an Erzeugern, die für das vorangegangene operationelle Programm registriert waren; |
|
– für das erste operationelle Programm einer Erzeugerorganisation, die das Ergebnis eines Zusammenschlusses war; |
|
– für jede länderübergreifende Erzeugerorganisation oder länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen. |
Änderungsantrag 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen. |
entfällt |
Änderungsantrag 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt erhöht werden: |
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Buchstaben a, b und ba um 0,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern dieser Prozentsatz ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird. |
(a) Im Falle von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 4,6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird. |
|
(b) Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden. |
|
(c) Im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden. |
|
Änderungsantrag 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) es handelt sich um Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben b und e transnational durchführen; |
(a) es handelt sich um Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben b und e transnational durchführen; |
Änderungsantrag 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) es handelt sich um das erste operationelle Programm, das von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführt wird; |
(d) es handelt sich um das erste operationelle Programm, das von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in einem Mitgliedstaat tätig ist, oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist, durchgeführt wird; |
Änderungsantrag 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) die Erzeugerorganisationen sind in einer Berg- oder Inselregion tätig; |
Änderungsantrag 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu. |
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, und in Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu. |
Änderungsantrag 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor einschlägige spezifische Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1. |
Änderungsantrag 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus: |
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus: |
Änderungsantrag 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen; |
(a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen, darunter Förderung bewährter Verfahren, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Aus- und Weiterbildung; |
Änderungsantrag 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und ‑krankheiten, insbesondere der Varroatose; |
(b) Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Bienenstockfeinden und ‑krankheiten, insbesondere der Varroatose, und zur Erhöhung der Resilienz gegenüber Seuchen; |
Änderungsantrag 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Einrichtung und/oder Entwicklung nationaler Netzwerke für Bienengesundheit; |
Änderungsantrag 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Imkereierzeugnisse untersuchen; |
(d) Maßnahmen zur Unterstützung nationaler, regionaler oder lokaler Analyselabors, die Imkereierzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen; |
Änderungsantrag 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union; |
(e) Maßnahmen zur Erhaltung oder Erhöhung der bestehenden Anzahl von Bienenvölkern; |
Änderungsantrag 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind; |
(f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Anwendung von Programmen der angewandten Forschung sowie von Versuchsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind; |
Änderungsantrag 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; |
Änderungsantrag 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) Maßnahmen zur Planung der Erzeugung und zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage; |
Änderungsantrag 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hc) Präventionsmaßnahmen in Bezug auf widrige Witterungsverhältnisse; |
Änderungsantrag 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hd) Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und widrige Witterungsverhältnisse; |
Änderungsantrag 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h e (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(he) Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Imkern und Betriebsinhabern, insbesondere mit Blick auf die Verringerung der Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden; |
Änderungsantrag 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h f (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hf) Energieeinsparung, erhöhte Energieeffizienz und umweltfreundliche Verpackungen; |
Änderungsantrag 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h g (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hg) Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfälle; |
Änderungsantrag 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h h (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hh) Maßnahmen zur Verbesserung der Bestäubung durch Honigbienen und ihrer Koexistenz mit wilden Bestäubern, einschließlich durch Schaffung und Erhaltung günstiger Lebensräume; |
Änderungsantrag 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h i (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hi) Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Vielfalt; |
Änderungsantrag 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h j (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hj) Maßnahmen zur Unterstützung junger und neu anfangender Imker. |
Änderungsantrag 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten. |
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 75 % der Ausgaben, mit Ausnahme der Regionen in äußerster Randlage, für die der Höchstsatz 85 % beträgt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor ein. |
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor und von den zuständigen Behörden ein. |
Änderungsantrag 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet. |
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke und/oder der Bienenvölker in ihrem Hoheitsgebiet. |
Änderungsantrag 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 6 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Alle nationalen Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. |
Änderungsantrag 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 6, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden; |
(a) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 6, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke und/oder der Bienenvölker in ihrem Hoheitsgebiet zu melden; |
Änderungsantrag 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke; |
(b) eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke und Bienenvölker; |
Änderungsantrag 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Änderungsantrag 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union, einschließlich Beitrag zur Verbesserung nachhaltiger Erzeugungssysteme und Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Buchstabe h; |
(a) Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union im Einklang mit Artikel 6, Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
Änderungsantrag 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung nachhaltiger Erzeugungssysteme, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, einschließlich durch eine Unterstützung von Weinerzeugern bei der Reduzierung des Betriebsmitteleinsatzes und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren, sowie zum Schutz der Vielfalt traditioneller Sorten der Union; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f; |
Änderungsantrag 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h; |
(b) Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h; |
Änderungsantrag 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Verbesserung der Bündelung des Angebots im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistung und Strukturierung des Sektors im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziels; |
Änderungsantrag 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt schützen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e; |
(f) Nutzung der Nebenerzeugnisse und Rückstände der Weinbereitung zu industriellen oder agronomischen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt schützen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e; |
Änderungsantrag 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h; |
(h) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich Öffnung, Diversifizierung und Konsolidierung der Weinmärkte; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h; |
Änderungsantrag 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ia) Sicherstellen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Rentabilität des Weinbaus in Gebieten mit erheblichen naturbedingten Benachteiligungen, steilen Gebieten und weniger entwickelten Gebieten im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und h. |
Änderungsantrag 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht; |
(a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder nach freiwilliger Rodung zur Wiederbepflanzung aus Gründen der Anpassung an den Klimawandel oder der Verbesserung der genetischen Vielfalt erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht; |
Änderungsantrag 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Pflanzung von Rebstöcken auf Flächen, die gemäß dem in Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystem zur Verfügung gestellt worden sind, in traditionellen Weinanbaugebieten, die vom Verschwinden bedroht sind und die von den Mitgliedstaaten als Maßnahme für den Schutz der Vielfalt an Weinen bestimmt werden müssen; |
Änderungsantrag 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) Forschung und Versuchslandbau sowie sonstige Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Erhaltung, Erforschung und Stärkung der Vielfalt der verschiedenen europäischen Sorten und Untersorten von Weinreben und Maßnahmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Nutzung; |
Änderungsantrag 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ac) Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes von Pestiziden; |
Änderungsantrag 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ad) Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für Weinerzeuger, die ihre Verfahren und ihr Erzeugungssystem umfassend verändern, um nachhaltiger zu produzieren, unter anderem, um zur strukturellen und biologischen Vielfalt beizutragen; |
Änderungsantrag 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) materielle und immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und ‑instrumente; |
(b) materielle und immaterielle Investitionen in Weinbaubetrieben, einschließlich in steilen und terrassierten Gebieten, mit Ausnahme von Vorhaben, die in die Interventionskategorie gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a fallen, sowie in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und Vermarktungsstrukturen und ‑instrumente; mit diesen Investitionen kann darauf abgezielt werden, die Rebflächen vor klimatischen Gefahren zu schützen und eine Anpassung der Betriebe an neue rechtliche Anforderungen der Union zu erreichen; |
Änderungsantrag 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall; |
(d) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, wobei sicherzustellen ist, dass die Begünstigten die zur Risikoprävention erforderlichen Maßnahmen ergreifen; |
Änderungsantrag 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. Entwicklung innovativer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, und innovativer Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer; |
(e) materielle und immaterielle Investitionen in Digitalisierung und Innovation, d. h. Entwicklung innovativer Erzeugnisse und technologischer Prozesse im Zusammenhang mit den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder mit Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, und innovativer Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer, und/oder die zur Anpassung an den Klimawandel beitragen; |
Änderungsantrag 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) materielle und immaterielle Investitionen in Anlagen und Verfahren zur Methanisierung und Kompostierung der Rückstände der Weinbereitung; |
Änderungsantrag 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder über Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufgeklärt wird; |
(g) in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert wird; |
Änderungsantrag 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) Maßnahmen, die auf eine bessere Kenntnis der Märkte abzielen, wie die Durchführung von wirtschaftlichen und rechtlichen Studien zu bestehenden Märkten, sowie Maßnahmen zur Förderung des Weintourismus, um das Ansehen europäischer Weinanbaugebiete zu erhöhen; |
Änderungsantrag 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Absatzförderung in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten umfasst: |
(h) Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen, mit denen auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte abgezielt wird: |
Änderungsantrag 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer iv
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten; |
iv) Studien über neue oder bestehende Märkte zwecks Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten; |
Änderungsantrag 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer vi
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vi) Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern; |
vi) Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um zu verhindern, dass der Zugang zu Drittlandmärkten beschränkt wird, oder um diesen Zugang zu ermöglichen; |
Änderungsantrag 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ia) Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser; |
Änderungsantrag 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ib) ökologische/biologische Erzeugung; |
Änderungsantrag 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ic) integrierter Landbau; |
Änderungsantrag 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(id) Präzisionslandbau oder digitalisierter Landbau; |
Änderungsantrag 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i e (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ie) Bodenerhaltung und Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs; |
Änderungsantrag 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i f (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(if) Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen oder zur Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Merkmale, beitragen; |
Änderungsantrag 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i g (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ig) Verbesserung der Resilienz von Reben gegenüber Schädlingen und Krankheiten; |
Änderungsantrag 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i h (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ih) Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen. |
Änderungsantrag 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h betreffen ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. |
Änderungsantrag 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung durch die Verwaltungsorgane der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder der geschützten geografischen Angaben vorsehen, die diese im Namen aller betroffenen Unternehmen durchführen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Laufzeit dieser Maßnahmen. |
Änderungsantrag 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen. |
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der freiwilligen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der obligatorischen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. |
Änderungsantrag 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen; |
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen, für Rebflächen an Steilhängen und in Inselregionen, die nicht unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes aufgeführt sind; |
Änderungsantrag 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV; |
(c) 85 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV; |
Änderungsantrag 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ziele gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben aa, ab, ac, fa, j, k, l, m, n, o, p und q beträgt höchstens 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten. |
Änderungsantrag 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen; |
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen, für Rebflächen an Steilhängen und in Inselregionen, die nicht unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes aufgeführt sind; |
Änderungsantrag 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV; |
(c) 85 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 AEUV; |
Änderungsantrag 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die finanzielle Unterstützung der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gelten. |
entfällt |
Änderungsantrag 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird der Beihilfehöchstsatz gemäß Unterabsatz 1 halbiert. |
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Höchstsätze können für Investitionen reduziert werden, die durch Unternehmen getätigt werden, die keine Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen sind. Sie können jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 angewandt werden. |
Änderungsantrag 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz 6
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. |
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Mitgliedstaaten können eine Staffelung nach Unternehmensgröße vorsehen, um die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen zu maximieren. |
Änderungsantrag 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen in ihren GAP-Strategieplänen einen Mindestanteil an Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und ‑verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor fest. |
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 51 Buchstaben aa, b und f sicher, dass ein Mindestanteil von 5 % der Ausgaben oder mindestens eine Maßnahme vorgesehen wird, um die Ziele zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und ‑verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, im Hinblick auf Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor zu erreichen. |
Änderungsantrag 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Alle Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet. |
Änderungsantrag 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele. |
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele, ohne jedoch zur Durchführung der Ex-ante-Evaluierung und der strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne des Artikels 103 Absatz 1 oder der SWOT-Analyse im Sinne des Artikels 103 Absatz 2 verpflichtet zu sein. |
Änderungsantrag 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zum Klimaschutz durch den Olivenanbau; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e; |
(c) Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zum Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung durch den Olivenanbau; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e; |
Änderungsantrag 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f; |
(d) Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und f; |
Änderungsantrag 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Krisenprävention und Krisenmanagement, mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber Schädlingen zu verbessern und Krisen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden und zu bewältigen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. |
(f) Krisenprävention und Krisenmanagement, mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber Schädlingen zu verbessern und Krisen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden und zu bewältigen, einschließlich durch Verbesserung von Präventionsmaßnahmen und der Resilienz gegenüber Schädlingen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
Änderungsantrag 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der auf Ebene der Mitgliedstaaten festzulegenden Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. |
Änderungsantrag 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung. |
Änderungsantrag 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Abweichend von Absatz 2 können die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten die Umsetzung von operationellen Programmen gemäß Artikel 157 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbänden übertragen, sofern diese Verbände bereits ein ähnliches Programm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 geschaffen haben. |
Änderungsantrag 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) 75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird; 50 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Interventionskategorie, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist. |
(d) 85 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird; 50 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Interventionskategorie, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist. |
Änderungsantrag 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Für Inselregionen werden die in den Buchstaben a bis d genannten Prozentsätze um jeweils 10 % erhöht. |
Änderungsantrag 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Unterstützung der Union abgedeckten Kosten. |
entfällt |
Änderungsantrag 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten verfolgen in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele: |
Änderungsantrag 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i; |
(a) Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität, Quantität und Vielfalt, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i; |
Änderungsantrag 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c; |
(b) Bündelung des Angebots, Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse und Förderung kollektiver Vertragsverhandlungen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c; |
Änderungsantrag 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i; |
(c) Anwendung, Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, Tierseuchen und Klimawandel, genetische Vielfalt, Bodenschutz, Verbesserung der Biosicherheit und Verringerung der Verwendung antimikrobieller Mittel, sowie innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der langfristigen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f und i; |
Änderungsantrag 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung, Entwicklung und Umsetzung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden, Tierschutzstandards, gegenüber Schädlingen resilienten und umweltgerechten Anbauverfahren, Erzeugungstechniken und -verfahren, umweltverträgliche Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, Böden und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f; |
(d) Förderung, Entwicklung und Umsetzung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden, Tierschutzstandards, gegenüber Schädlingen resilienten und umweltgerechten Anbauverfahren, Maßnahmen zur Förderung der Resilienz gegenüber Tierseuchen, Erzeugungstechniken und -verfahren, umweltverträgliche Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, Böden und anderer natürlicher Ressourcen, Verringerung der Emissionen und Verbesserung der Energieeffizienz; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f; |
Änderungsantrag 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d; |
(e) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Prävention und Management von Tropenkrankheiten und Zoonosen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d; |
Änderungsantrag 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b; |
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Marktsegmentierung sowie Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b; |
Änderungsantrag 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung der Erzeugnisse eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c; |
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung der Erzeugnisse eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c; |
Änderungsantrag 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Märkten in einem oder mehreren der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. |
(h) Krisenprävention und Risikominderung und ‑management zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Märkten in einem oder mehreren der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; |
Änderungsantrag 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) Prävention von Angriffen auf Vieh durch Raubtiere; |
Änderungsantrag 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) Beitrag zur Unionsstrategie zur Förderung von Eiweißpflanzen, insbesondere Futtermittel und Leguminosen. |
Änderungsantrag 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Ziele gemäß Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
1. Für die Ziele gemäß Artikel 56 Buchstaben a bis f und Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
Änderungsantrag 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Bodenerhaltung und Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs; |
i) Bodenerhaltung und Prävention von Bodenschädigung sowie Förderung der Kohlenstoffbindung in Böden; |
Änderungsantrag 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und ‑ableitung; |
ii) Verbesserung der Nutzung und vernünftigen Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und ‑ableitung, als Beitrag zu einem guten Zustand von Gewässern; |
Änderungsantrag 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz; |
iv) Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wie nachhaltige Nutzung von Rückständen aus der Landwirtschaft; |
Änderungsantrag 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Verringerung von gasförmigen Schadstoffen und Treibhausgasen; |
Änderungsantrag 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer v
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) umweltfreundliche Verpackungen; |
v) umweltfreundliche Verpackungen und Verringerung von Verpackungsabfällen; |
Änderungsantrag 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vi
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vi) Tiergesundheit und Tierschutz; |
vi) Biosicherheit, Schutz der Tiergesundheit und Tierschutz; |
Änderungsantrag 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vii a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
viia) Prävention und Management von Tropenkrankheiten und Zoonosen; |
Änderungsantrag 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer viii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
viii) Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen; |
viii) Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen durch Bewirtschaftungsmethoden und Bekämpfung von Tierseuchen; |
Änderungsantrag 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ix
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ix) Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden; |
ix) Verringerung der Risiken, Auswirkungen und der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden; |
Änderungsantrag 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
x) Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen; |
x) Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und Förderung lokaler Sorten; |
Änderungsantrag 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
xa) Verringerung der Verwendung antimikrobieller Mittel; |
Änderungsantrag 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
xb) Verbesserung der Anbau-, Ernte- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse; |
Änderungsantrag 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
xc) Maßnahmen zur Verbesserung von Marktbeobachtung, Marktkenntnis und Marktüberwachung; |
Änderungsantrag 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
xd) Prävention von Angriffen auf Vieh durch Raubtiere. |
Änderungsantrag 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; |
(b) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Biodiversität, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Bekämpfung und Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Tierseuchen sowie Verbesserung der Erzeugnisqualität; |
Änderungsantrag 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) integrierter Landbau; |
Änderungsantrag 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f; |
(e) Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; |
Änderungsantrag 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen, insbesondere Überwachung der Qualität von an den Endverbraucher verkauften Erzeugnissen. |
(h) Umsetzung der Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Erzeugungskette und Zertifizierungsregelungen, insbesondere Überwachung der Qualität von an den Endverbraucher verkauften Erzeugnissen, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Oliven und Olivenöl in den einzelnen Stufen der Erzeugungskette, sowie Bereitstellung von Informationen zu den Erzeugungsmethoden; |
Änderungsantrag 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) Umsetzung von Pflanzenschutz- und Veterinärprotokollen von Drittländern. |
Änderungsantrag 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für das Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
2. Für das Ziel gemäß Artikel 56 Buchstabe f und Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus: |
Änderungsantrag 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen; |
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen und bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage; |
Änderungsantrag 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden; |
(c) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden, sowie Behandlung von Erzeugnissen, um ihre Lagerung zu erleichtern; |
Änderungsantrag 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist; |
(d) Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, wo dies nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist; |
Änderungsantrag 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Maßnahmen zur Unterstützung der Tiergesundheit und des Tierschutzes; |
Änderungsantrag 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) Bestandsersatz von Vieh nach obligatorischer Schlachtung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder nach Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen; |
Änderungsantrag 426
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(dc) Verbesserung der genetischen Ressourcen; |
Änderungsantrag 427
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(dd) Verlängerung der obligatorischen hygienebedingten Räumung von Betrieben aufgrund von durch Tierseuchen hervorgerufene Krisen; |
Änderungsantrag 428
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt. |
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als 50 % des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt. |
Änderungsantrag 429
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Betriebsfonds |
Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen |
Änderungsantrag 430
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der in Absatz 1 vorgesehene Höchstsatz von 50 % wird für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die ersten fünf Jahre nach dem Jahr der Anerkennung sowie für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen tätig sind, auf 60 % angehoben. |
Änderungsantrag 431
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen; |
(a) agrarökologische Nachhaltigkeit, Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen; |
Änderungsantrag 432
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum; |
(e) Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern sowie nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum; |
Änderungsantrag 433
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Frauen in ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 434
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Wissensaustausch und Information; |
(h) Wissensaustausch und Information sowie |
Änderungsantrag 435
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) Einführung digitaler Technologien. |
Änderungsantrag 436
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
Agrarökologische Nachhaltigkeit, Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
Änderungsantrag 437
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für agrarökologisch nachhaltige Praktiken, Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Prävention naturbedingter Gefahren, und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, etwa in den Bereichen Forstwirtschaft, Schutz und Verbesserung der genetischen Ressourcen sowie Tiergesundheit und Tierschutz, gewähren. |
Änderungsantrag 438
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet anbieten. |
3. Die Mitgliedstaaten bieten die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet an. Diese Unterstützung ist auf die in Anhang IXaa festgelegten Höchstbeträge begrenzt. |
Änderungsantrag 439
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber und andere Begünstigte, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden. |
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber, Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen – wie angemessener Schutz von Feuchtgebieten und organischen Böden – eingehen, die als der Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden. Priorität kann hierbei Regelungen eingeräumt werden, die speziell auf lokale ökologische Umstände und Bedürfnisse ausgerichtet sind und mit denen gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele beigetragen wird, die in den in Anhang XI aufgelisteten Rechtsvorschriften festgelegt sind. |
Änderungsantrag 440
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; |
(b) über die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz, die Vorbeugung von antimikrobieller Resistenz sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Unionsrecht hinausgehen; |
Änderungsantrag 441
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 5 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 28 gewährt werden. |
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 28 gewährt werden oder die diese ergänzen, wobei Doppelfinanzierungen zu vermeiden sind. |
Änderungsantrag 442
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt. |
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Außerdem schaffen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten und können erforderlichenfalls auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit, pro Tier, Bienenstock oder anderer festgelegter Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt. |
Änderungsantrag 443
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Die Höhe der Zahlungen variiert je nachdem, wie umfassend jede einzelne Methode bzw. ein Methodenbündel die Nachhaltigkeit beeinflusst – und zwar auf der Grundlage diskriminierungsfreier Kriterien –, um einen wirksamen Anreiz für eine Beteiligung zu setzen. Die Mitgliedstaaten können zudem die Zahlungen unter Berücksichtigung der Art der Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten infolge der eingegangenen Verpflichtungen betroffen sind, und in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bewirtschaftungssystemen differenzieren. |
Änderungsantrag 444
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben. |
7. Die Mitgliedstaaten können freiwillige gemeinsame Regelungen und eine Kombination aus Bewirtschaftungsverpflichtungen in Form lokal gesteuerter Regelungen fördern und unterstützen und – auch im Rahmen eines territorialen Ansatzes – ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Betriebsinhabern und Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben. Sie setzen alle Mittel ein, die für Beratung, Schulungen und Wissenstransfer zur Unterstützung der Betriebsinhaber beim Wechsel ihrer Erzeugungssysteme erforderlich sind. |
Änderungsantrag 445
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
8. Die Verpflichtungen werden normalerweise für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten, unter anderem unter Berücksichtigung des auf Langfristigkeit ausgerichteten Charakters der Forstwirtschaft, einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
Änderungsantrag 446
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. |
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, für den integrierten Pflanzenschutz, den Schutz von Agrarforstsystemen und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. |
Änderungsantrag 447
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. |
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, über das einschlägige Wissen und die einschlägigen Informationen verfügen, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen, die hieran Bedarf haben, Zugang zu angemessenen Schulungen sowie Zugang zu Fachkompetenz erhalten, um Betriebsinhaber, die sich zu einem Wechsel ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 448
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen, einschließlich für Berg- und Inselregionen, gewähren, um zur Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
Änderungsantrag 449
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Zahlungen werden echten Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt. |
2. Diese Zahlungen werden aktiven Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete sowie für die vom Krieg betroffenen Gebiete der Republik Kroatien gewährt. |
Änderungsantrag 450
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Änderungsantrag 451
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. Sie können außerdem einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten schaffen, damit sie die Landwirtschaft in diesen Gebieten weiterbetreiben. Die Höhe der Unterstützung kann angepasst werden, um den Grad an naturbedingten Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftliche Tätigkeit und das Agrarsystem betroffen sind, zu berücksichtigen. Die gewährten Zahlungen können gegebenenfalls auch sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen Berechnungsmethode erstellt wurden. |
Änderungsantrag 452
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt. |
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und auf die in Anhang IXaa festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge beschränkt. |
Änderungsantrag 453
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
Änderungsantrag 454
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Zahlungen können Landwirten, Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern in Bezug auf Gebiete mit Benachteiligungen gemäß Absatz 1 gewährt werden. |
2. Diese Zahlungen können Betriebsinhabern, Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern, Waldbesitzern und Gemeinschaften von Waldbesitzern gewährt werden. In angemessen begründeten Fällen können sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden. |
Änderungsantrag 455
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
Änderungsantrag 456
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen GAB 2 gemäß Anhang III) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben. |
(b) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen GAB 1 gemäß Anhang III) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben. |
Änderungsantrag 457
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt. |
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und auf die in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. |
Änderungsantrag 458
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte. |
Änderungsantrag 459
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt. |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen, auch in gemeinschaftlicher Form, gewähren, die zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans, der die Anforderung enthält, dass an die lokalen Ökosysteme angepasste Sorten angepflanzt werden, oder im Falle von Betrieben ab einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Größe auf der Grundlage eines gleichwertigen Instruments gewährt. |
Änderungsantrag 460
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten können für die von Junglandwirten nach diesem Artikel getätigten Investitionen eine Priorität festlegen. |
Änderungsantrag 461
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen; |
(d) Erwerb von Tieren, ausgenommen Tiere, die anstelle von Maschinen genutzt werden, um Gelände zu erhalten oder um vor großen Raubtieren zu schützen; |
Änderungsantrag 462
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen; |
Änderungsantrag 463
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde; |
entfällt |
Änderungsantrag 464
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind; |
(g) Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind; die Mitgliedstaaten können außerdem spezifische Ausnahmeregelungen für Investitionen in die Breitbandversorgung festlegen, wenn klare Kriterien zur Sicherstellung der Komplementarität mit der Förderung durch andere Instrumente der Union aufgestellt werden; |
Änderungsantrag 465
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) Investition, die nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz oder der Richtlinie 91/676/EWG stehen. |
Änderungsantrag 466
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(hb) Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie, die mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 467
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abweichend von den Buchstaben a bis h können die Mitgliedstaaten in Inselregionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, Ausnahmeregelungen festlegen, um die Nachteile im Zusammenhang mit der Insellage und der Abgelegenheit auszugleichen. |
Änderungsantrag 468
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. |
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatz der förderfähigen Kosten. |
Änderungsantrag 469
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufforstung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f; |
(a) Aufforstung, Einrichtung von Agrarforstsystemen und nichtproduktive Investitionen, darunter Flurbereinigung, im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f; |
Änderungsantrag 470
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen sowie Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen in Wäldern und im ländlichen Raum. |
(c) Investitionen in die Wiederherstellung des beschädigten land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Bränden und anderen Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen wie Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, und in die Wiederherstellung von Wäldern durch Entminung sowie Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen in Wäldern und im ländlichen Raum und Investitionen in die Gesundheit der Wälder; |
Änderungsantrag 471
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Investitionen in innovative Erzeugungstechniken und -systeme, die zugleich zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f beitragen; |
Änderungsantrag 472
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) Investitionen zum Schutz von Herden vor Raubtieren; |
Änderungsantrag 473
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cc) Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich Berg- und Inselregionen; |
Änderungsantrag 474
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cd) Investitionen im Zusammenhang mit dem Tierschutz. |
Änderungsantrag 475
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68a |
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Investitionen in Bewässerung |
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1. Unbeschadet des Artikels 68 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter und entwässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben. |
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2. Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein. |
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3. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren. |
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4. Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur förderfähig, wenn eine ex ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist. |
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Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus allein mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so |
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(a) muss mit der Investition sichergestellt werden, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird; |
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(b) muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ferner dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird. |
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Die in Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt. |
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5. Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn |
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(a) der Zustand des Wasserkörpers nicht aus allein mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als weniger als gut eingestuft wurde und |
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(b) mit einer Ex-ante-Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen; |
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Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in der Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden. |
|
6. Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn |
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(a) die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastruktur, bei der eine ex ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und |
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(b) durch die Investition sicherstellt wird, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. |
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7. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. Für Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich Berg- und Inselregionen, kann der Höchstsatz der Unterstützung angehoben werden. |
Änderungsantrag 476
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68b |
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Einführung digitaler Technologien |
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1. Unbeschadet des Artikels 68 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien in ländlichen Gebieten gewähren, um zur Verwirklichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 5 und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. |
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2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie Unterstützung gewähren, um die Einführung digitaler Technologien zu fördern und somit unter anderem die Präzisionslandwirtschaft, landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der intelligenten Dörfer sowie die Entwicklung von IKT-Infrastrukturen auf Betriebsebene zu unterstützen. |
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3. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien auf den in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatz der förderfähigen Kosten. |
Änderungsantrag 477
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum |
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, nachhaltige Existenzgründungen und nachhaltige Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum |
Änderungsantrag 478
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. |
1. Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten oder deren Einstieg in bestehende Landwirtschaftsbetriebe und von neuen Betriebsinhabern sowie für Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum, darunter auch für die Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. Unterstützung nach diesem Artikel kann nur dann gewährt werden, wenn ein Geschäftsplan vorgelegt wird. |
Änderungsantrag 479
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung gewähren, um |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um |
Änderungsantrag 480
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) die Niederlassung von neuen Betriebsinhabern zu fördern; |
Änderungsantrag 481
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte zu fördern; |
(b) die Gründung und Entwicklung von Unternehmen im ländlichen Raum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Agrotourismus oder die Diversifizierung des Einkommens zu fördern; |
Änderungsantrag 482
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind. |
(c) Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten durch Landwirte, die ihre Tätigkeiten diversifizieren, sowie Kleinstunternehmen und natürliche Personen in ländlichen Gebieten, die Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind, zu fördern. |
Änderungsantrag 483
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen festlegen, damit Junglandwirte und neue Betriebsinhaber, die Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder kooperativen Strukturen beitreten, die Niederlassungsbeihilfen nicht verlieren. Bei solchen Bestimmungen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und der Beitrag der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber innerhalb der Struktur ermittelt werden. |
Änderungsantrag 484
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen. Die Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. |
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen, die gemäß objektiven Kriterien differenziert werden können. Die Unterstützung ist auf den in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbetrag begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden. |
Änderungsantrag 485
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Förderung gemäß diesem Artikel kann in mehreren Tranchen gezahlt werden. |
Änderungsantrag 486
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewähren nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente. |
1. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihrer SWOT-Analysen unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich diese Bestimmung nicht zulasten privater oder öffentlicher nationaler Risikomanagementinstrumente auswirkt. |
Änderungsantrag 487
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten, die echten Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Bei diesen Instrumenten kann es sich um Systeme für das Management von Mehrfachrisiken handeln. |
|
Darüber hinaus werden Risikominderungsstrategien gefördert, um die Widerstandsfähigkeit von Betrieben gegen natur- und klimawandelbedingte Risiken zu steigern und die Belastung durch Einkommensunsicherheit zu senken. |
Änderungsantrag 488
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Finanzbeiträge für Versicherungsprämien; |
(a) Finanzbeiträge für Versicherungsprämien durch die Deckung von Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse, den Ausbruch von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, einen Umweltvorfall, die Kontaminierung von Pflanzen aus ökologischer/biologischer Erzeugung oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung oder Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden; |
Änderungsantrag 489
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich der Verwaltungskosten für die Einrichtung. |
(b) Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich der Verwaltungskosten für die Einrichtung, mit Blick auf die Zahlung von finanziellen Entschädigungen an Betriebsinhaber bei Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse, den Ausbruch von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, einen Umweltvorfall, die Kontaminierung von Pflanzen aus ökologischer/biologischer Erzeugung oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung oder Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden. |
Änderungsantrag 490
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Finanzbeiträge für ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit, der Folgendes bietet: |
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i) eine Entschädigung für Betriebsinhaber aller Sektoren bei starken Einkommensverlusten; |
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ii) eine Entschädigung für Betriebsinhaber eines speziellen Sektors bei starken Einkommensverlusten. |
Änderungsantrag 491
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Mitgliedstaaten begrenzen die unter Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Fonds auf Gegenseitigkeit auf folgende Elemente: |
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(a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, regressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren; |
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(b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Betriebsinhaber ausgezahlt werden; ferner kann sich der finanzielle Beitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall beziehen; |
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(c) die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds; |
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(d) das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit. |
Änderungsantrag 492
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Arten und Deckung der förderfähigen Versicherungsregelungen und Fonds auf Gegenseitigkeit; |
(a) Arten und Deckung der förderfähigen Versicherungsregelungen, Fonds auf Gegenseitigkeit und Einkommensstabilisierungsinstrumente; |
Änderungsantrag 493
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für ein Entschädigung; |
(b) Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung, unter anderem durch die Verwendung biologischer, klimatischer oder wirtschaftlicher Indizes auf betrieblicher oder auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene; |
Änderungsantrag 494
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten. |
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatz der förderfähigen Kosten. |
Änderungsantrag 495
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7a. Mitgliedstaaten, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nationale Versicherungsregelungen einführen oder bereits über solche verfügen, können die Instrumente gemäß diesem Artikel nutzen, um die durch jene Regelungen nicht abgedeckten Risiken abzudecken. |
Änderungsantrag 496
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit, einschließlich derer, deren Erzeugnisse unter die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, zu fördern. |
Änderungsantrag 497
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur für Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit und zur Erhaltung bestehender Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen, von denen mindestens eine in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig ist, und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
Änderungsantrag 498
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten lokalen Aktionsgruppen, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen und damit zu den spezifischen Zielen nach Artikel 6 beitragen, Unterstützung aus dem ELER gewähren. |
Änderungsantrag 499
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken. |
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen notwendigen Aspekten der Zusammenarbeit decken, einschließlich der Zertifizierungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Qualitätsregelung der Union. |
Änderungsantrag 500
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags gewähren, die dazu dient, Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern. |
Änderungsantrag 501
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 8
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f. |
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Zusammenhang mit Umwelt und Klima gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f. |
Änderungsantrag 502
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 8 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. Lokale Aktionsgruppen können bei der zuständigen Zahlstelle eine Vorschusszahlung beantragen, wenn eine solche Möglichkeit im Strategieplan vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die Betriebs- und Sensibilisierungskosten nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 503
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 – Absatz 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8b. Die Unterstützung für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich Informations- und Fördermaßnahmen, sowie die Beihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen ist auf den Höchstbetrag gemäß Anhang IXb begrenzt. |
Änderungsantrag 504
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 71a |
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Thematische Teilprogramme zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
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Die Mitgliedstaaten können ein thematisches Teilprogramm zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufstellen, mit dem die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Ziele erreicht werden. |
Änderungsantrag 505
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen im ländlichen Raum gewähren. |
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft einschließlich Agrarforstwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Unternehmen im ländlichen Raum, intelligente Dörfer und GAP-Interventionen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information auf individueller oder kollektiver Ebene gewähren. |
Änderungsantrag 506
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung sowie des Austausch und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
2. Die Mitgliedstaaten und die Union können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung, der Erstellung von Plänen und Studien sowie des Austauschs und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. |
Änderungsantrag 507
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. |
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung bis zur Höhe des in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatzes gewähren. |
Änderungsantrag 508
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren. |
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung bis zur Höhe des in Anhang IXaa festgelegten Höchstbetrags gewähren. |
Änderungsantrag 509
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 4
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Regionen in äußerster Randlage in ordnungsgemäß begründeten Fällen einen höheren als den in jenem Absatz genannten Satz bzw. Betrag anwenden, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 zu erreichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 510
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Die Förderung im Rahmen dieses Artikels umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler gesetzlicher Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind. |
Änderungsantrag 511
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6b. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. |
Änderungsantrag 512
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 72a |
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Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum |
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1. Die Mitgliedstaaten erlassen durch Interventionen im Einklang mit der geltenden Verordnung spezifische Maßnahmen, deren Schwerpunkt die Förderung einer stärkeren Teilhabe von Frauen an der Wirtschaft im ländlichen Raum ist, um zu den Zielen nach Artikel 6 Absatz 1 beizutragen. |
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2. Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Unterstützung zur Förderung der Teilhabe von Frauen, unter anderem am Wissenstransfer und an Informationsmaßnahmen, Beratungsdiensten, Investitionen in materielle Vermögenswerte, Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum und der Einführung digitaler Technologien und Kooperation, gewähren. |
Änderungsantrag 513
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 72b |
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Entwicklung der Strategie für intelligente Dörfer |
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1. Um in ländlichen Gebieten die Digitalisierung und die Innovation zu fördern sowie die Unternehmensentwicklung, die soziale Inklusion und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern, entwickeln die Mitgliedstaaten eine Strategie für intelligente Dörfer und nehmen diese in ihre GAP-Strategiepläne auf; dabei werden die Interventionskategorien gemäß Artikel 64 Buchstaben a, b, d, e, g und h sowie die Elemente gemäß Artikel 102, die die Modernisierung sicherstellen, berücksichtigt. |
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2. Zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz genannten Interventionskategorien sollten die Mitgliedstaaten besondere Sorgfalt auf Maßnahmen verwenden, die die folgenden Belange im ländlichen Raum betreffen: |
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(a) Digitalisierung der Wirtschaft im ländlichen Raum; |
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(b) Präzisionslandwirtschaft; |
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(c) Entwicklung digitaler Plattformen; |
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(d) Mobilität im ländlichen Raum; |
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(e) soziale Innovation; |
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(f) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, -netze und -speichersysteme auf lokaler Ebene sowie Unterstützung der Entwicklung von Energiegenossenschaften. |
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3. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Koordinierung zwischen dem ELER und anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie es in Artikel 98 Buchstabe d Ziffer iii vorgesehen ist. |
|
4. Die Mitgliedstaaten können ihre Strategien für intelligente Dörfer in die von der örtlichen Bevölkerung getragenen integrierten Strategien für die lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] einbeziehen. |
Änderungsantrag 514
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. |
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information, spezifische Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum und Einführung digitaler Technologien. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 515
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien festzulegen. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Investitionen im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen infolge von Katastrophenereignissen keine Auswahlkriterien festzulegen. |
Änderungsantrag 516
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für Vorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa zertifiziert oder im Rahmen von Life + ausgewählt wurden, dürfen keine Auswahlkriterien festgelegt werden, sofern die Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 517
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sind Betriebsinhaber von schweren klimatischen Verhältnissen und/oder Marktkrisen betroffen, so können Zahlungen nach Buchstabe a mit Betriebskapital abgesichert werden. |
Änderungsantrag 518
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 74 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. In Fällen, in denen Finanzmittel gemäß diesem Artikel nicht verwendet oder vom Finanzierungsinstrument zurückgegeben werden, sollten sie für eine Verwendung in dem auf die Entwicklung des ländlichen Raums bezogenen Teil des GAP-Strategieplans zurückbehalten werden. |
Änderungsantrag 519
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 520
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für die folgenden Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen: |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung des Anhangs IXa betreffend die Höchst- und Mindestbeträge für Zahlungen im Rahmen dieses Kapitels zu erlassen. |
(a) Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65; |
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(b) Investitionen gemäß Artikel 68; |
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(c) Zusammenarbeit gemäß Artikel 71. |
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Änderungsantrag 521
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausgaben des EGFL und des ELER |
Mittelzuweisungen aus dem EGFL und dem ELER |
Änderungsantrag 522
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem EGFL finanziert werden die Interventionskategorien im Zusammenhang mit |
1. Die Finanzausstattung für den EGFL für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 286 143 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (322 511 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). |
|
Im Rahmen dieser Finanzausstattung und unbeschadet der Bestimmungen von Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] werden aus dem EGFL die Interventionskategorien finanziert im Zusammenhang mit |
Änderungsantrag 523
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV finanziert. |
2. Die Finanzausstattung für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 96 712 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (109 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). |
|
Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV, technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 und technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 83 Absatz 2 finanziert. |
Änderungsantrag 524
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ausgaben kommen ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt, für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht. |
1. Ausgaben kommen nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht. |
Änderungsantrag 525
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER in Betracht. |
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER und des EGFL in Betracht. |
Änderungsantrag 526
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist. |
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen , darunter Brände, Dürren und Überschwemmungen, oder von widrigen Witterungsverhältnissen, von Epidemien oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist. |
Änderungsantrag 527
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 80 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [2029] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [2029] tatsächlich gezahlt wurde. |
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [2030] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [2030] tatsächlich gezahlt wurde. |
Änderungsantrag 528
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR jährlich. |
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf X EUR jährlich. |
Änderungsantrag 529
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 10 666 000 EUR jährlich für Griechenland; |
(a) X EUR jährlich für Griechenland; |
Änderungsantrag 530
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 554 000 EUR jährlich für Frankreich; und |
(b) X EUR jährlich für Frankreich und |
Änderungsantrag 531
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 34 590 000 EUR jährlich für Italien. |
(c) X EUR jährlich für Italien. |
Änderungsantrag 532
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 82 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
7. Zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung ihrer Strategiepläne können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
Änderungsantrag 533
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 83 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 202738 auf 78 811 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. |
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 202738 auf 109 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. |
__________________ |
__________________ |
38 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2018) 322 final. |
38 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2018)0322). |
Änderungsantrag 534
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den GAP-Strategieplänen wird für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt. |
1. In den GAP-Strategieplänen wird eine einheitliche ELER-Beteiligung festgesetzt, mit der Interventionen in den Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-2-Ebene“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen wurde, unterstützt werden. |
Änderungsantrag 535
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Mittel aus dem ELER werden den folgenden drei Kategorien von Regionen der NUTS-2-Ebene zugewiesen: |
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(a) weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („weniger entwickelte Regionen“); |
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(b) Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („Übergangsregionen“); |
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(c) stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („stärker entwickelte Regionen“). |
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Die Einstufung der Regionen in eine der drei Kategorien von Regionen erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014–2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum. |
Änderungsantrag 536
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013; |
(a) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013; |
Änderungsantrag 537
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen; |
(b) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen; |
Änderungsantrag 538
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) 65 % für Übergangsregionen; |
Änderungsantrag 539
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 65 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66; |
(c) 75 % der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66; |
Änderungsantrag 540
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) 43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. |
(d) 53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen. |
Änderungsantrag 541
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 80 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung, für Zahlungen gemäß Artikel 67 diese Verordnung, für nichtproduktive Investitionen gemäß Artikel 68 dieser Verordnung, für die Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 71 dieser Verordnung und für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]); |
(a) 90 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung, für Zahlungen gemäß Artikel 67 dieser Verordnung, für nichtproduktive Investitionen gemäß Artikel 68 dieser Verordnung, die mit Aufforstung und den spezifischen Umwelt- und Klimazielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f für Vorgänge gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, für die Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 71 dieser Verordnung und für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]), für Vorgänge gemäß Artikel 72, für durch Finanzierungsinstrumente geförderte Vorgänge, für Maßnahmen gemäß Artikel 72a und für entvölkerte Regionen. |
Änderungsantrag 542
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 85 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 100 % für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 15 und 90 dieser Verordnung auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden. |
(b) 100 % für Vorhaben, für die gemäß Artikel 90 dieser Verordnung auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden, wenn diese Vorgänge im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, und f stehen. |
Änderungsantrag 543
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66. |
Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für alle Arten von Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i dieser Verordnung vorgesehen. |
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Höchstens 40 % der nach Artikel 66 gewährten Zahlungen können für die Berechnung der Gesamtbeteiligung des ELER nach Unterabsatz 1 berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 544
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen gemäß den Artikeln 68, 70, 71 und 72 im Zusammenhang mit spezifischen Zielen vorgesehen, mit denen die Entwicklung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gefördert wird. |
Änderungsantrag 545
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang X festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zu dem spezifischen Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für die folgende Interventionskategorien verwendet: |
4. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens die in Anhang X festgesetzten Beträge für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27 vor. |
(a) die ergänzende Einkommensgrundstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27; |
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(b) die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 69. |
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Änderungsantrag 546
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens 60 % der Beträge gemäß Anhang VII für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und für die Umverteilungszahlung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 vor. |
Änderungsantrag 547
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens 5 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge für die Unterstützung der Umverteilungszahlung gemäß Artikel 26 vor. |
Änderungsantrag 548
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 4 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4c. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens 20 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge für Interventionen gemäß Artikel 28 vor. |
Änderungsantrag 549
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt. |
Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt. Die Mitgliedstaaten können einen Teil davon übertragen, um die maximale Zuweisung nach Artikel 82 Absatz 6 zu erhöhen, wenn diese Zuweisung nicht ausreicht, um die Interventionen nach Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu finanzieren. |
Änderungsantrag 550
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 6 festgesetzten Beträge nicht überschreiten. |
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 5 festgesetzten Beträge nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 551
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 86 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung] sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] zu verwenden. |
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung] zu verwenden, wenn Gemeinschaften von Betriebsinhabern betroffen sind, sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] und Frauen im ländlichen Raum. |
Änderungsantrag 552
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) 100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1; |
(c) 100 % für Ausgaben für Interventionen gemäß Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1 mit Ausnahme der Ausgaben nach Buchstabe d; |
Änderungsantrag 553
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 87 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 87a |
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Nachverfolgung von Ausgaben zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit |
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1. Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zur Förderung von Zielen der Wettbewerbsfähigkeit unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode. |
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2. Der Beitrag zu dem Ausgabenziel wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung in Verbindung mit der übergreifenden Zielsetzung gemäß Artikel 5 und den wirtschaftlichen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c einen erheblichen oder einen mäßigen Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit leistet. Diese Gewichtungen beruhen auf Indikatoren, mit denen diese Ziele gemessen werden und die von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 138 entwickelt werden. |
Änderungsantrag 554
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf. |
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen indikativen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf. |
Änderungsantrag 555
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag nie unter dem geplanten Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output. |
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag nie unter dem geplanten indikativen Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output. |
Änderungsantrag 556
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag dieser Intervention. |
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene indikative Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen indikativen Einheitsbetrag dieser Intervention. |
Änderungsantrag 557
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 89 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten können Beträge innerhalb der Interventionskategorien umverteilen. |
Änderungsantrag 558
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen; oder |
(a) bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2023 bis 2027 zu übertragen, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten verwenden die entsprechende Erhöhung für agrarökologische Interventionen, die Betriebsinhabern zugutekommen; |
Änderungsantrag 559
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 zu übertragen. |
(b) bis zu 5 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2023 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 zu übertragen, vorausgesetzt, die entsprechende Erhöhung wird Vorgängen nach Artikel 28 zugewiesen. |
Änderungsantrag 560
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden: |
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Kroatien, Polen, Ungarn und die Slowakei bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für Direktzahlungen nach Anhang IV übertragen, vorausgesetzt, 5 % werden Vorgängen nach Artikel 28 zugewiesen. |
(a) um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwenden; |
|
(b) um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b verwenden. |
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Änderungsantrag 561
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2024 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten. |
Änderungsantrag 562
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen. |
Die Mitgliedstaaten erstellen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 umzusetzen. |
Änderungsantrag 563
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt. |
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt. |
Änderungsantrag 564
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab. |
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ab. |
Änderungsantrag 565
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung an die Begünstigten führen. |
Änderungsantrag 566
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele |
Ehrgeizigere Agrarumwelt- und Klimaziele |
Änderungsantrag 567
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne – und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a – einen Gesamtbeitrag zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde. |
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne – und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a – insgesamt einen Anteil der zugewiesenen Mittel zur Verwirklichung der spezifischen Agrarumwelt- und Klimaziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu verwenden, der größer ist als der Gesamtanteil der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugewiesenen Mittel. |
Änderungsantrag 568
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 92 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b. |
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a und b. |
Änderungsantrag 569
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet. |
Jeder Mitgliedstaat erstellt – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet. |
Änderungsantrag 570
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans. |
Werden Teile des GAP-Strategieplans mittels der regionalen Interventionsprogramme auf regionaler Ebene erstellt und/oder umgesetzt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans. |
Änderungsantrag 571
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden. |
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden umfassend an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden. |
Änderungsantrag 572
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein: |
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit anderen Partnern. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein: |
Änderungsantrag 573
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner; |
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner, insbesondere Vertreter des Agrarsektors, einschließlich lokaler Aktionsgruppen im Zusammenhang mit den LEADER-Programmen; |
Änderungsantrag 574
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind. |
(c) Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit allen Zielen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind. |
Änderungsantrag 575
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein. |
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne umfassend ein. |
Änderungsantrag 576
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten. |
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der geteilten Verwaltung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 577
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Verhaltenskodex zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft nach Absatz 3 zu unterstützen. In dem Verhaltenskodex wird der Rahmen festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und regionalen Zuständigkeiten den Partnerschaftsgrundsatz zur Anwendung bringen. |
Änderungsantrag 578
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan; |
(e) einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan, gegebenenfalls einschließlich der Pläne über die regionalen Interventionsprogramme; |
Änderungsantrag 579
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Anhang III - Konsultation der Partner; |
(c) Anhang III – Konsultation der Partner – Zusammenfassung der von den zuständigen regionalen und lokalen Behörden und den Partnern nach Artikel 94 Absatz 3 übermittelten Kommentare; |
Änderungsantrag 580
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Anhang IV - Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; |
(d) gegebenenfalls Anhang IV – Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; |
Änderungsantrag 581
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Anhang V - Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans. |
(e) Anhang V – Staatliche Beihilfen für den Strategieplan, die nicht von Artikel 107, 108 und 109 AEUV ausgenommen sind, gemäß Artikel 131 Absatz 4 und zusätzliche nationale Finanzierung für alle Interventionen zur Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans. |
Änderungsantrag 582
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Anhang VI – Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz nach Artikel 28. |
Änderungsantrag 583
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(eb) Anhang VII – Regionale Interventionsprogramme; |
Änderungsantrag 584
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ec) Anhang VIII – Elemente der Strategiepläne, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen. |
Änderungsantrag 585
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Ermittlung der Bedürfnisse für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 auf der Grundlage der SWOT-Analyse. Alle Bedürfnisse werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht; |
(b) Ermittlung der Bedürfnisse für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6, einschließlich Tierschutz, auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle Bedürfnisse werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht; |
Änderungsantrag 586
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) gegebenenfalls eine Analyse der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Gebiete, z. B. der Regionen in äußerster Randlage; |
(d) gegebenenfalls eine Analyse der besonderen Bedürfnisse isolierter oder benachteiligter Gebiete, z. B. der Regionen in äußerster Randlage, Bergregionen und Inselregionen; |
Änderungsantrag 587
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Priorisierung und Einstufung der Bedürfnisse, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen sowie gegebenenfalls einer Begründung dafür, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedürfnisse nicht oder nur teilweise eingegangen wird. |
(e) Priorisierung und Einstufung der Bedürfnisse gemäß den getroffenen Entscheidungen sowie gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedürfnisse nicht oder nur teilweise eingegangen wird; |
Änderungsantrag 588
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Zusammenfassung der Bereiche, für die grundlegende Informationen fehlen oder nicht ausreichen, um eine vollständige Beschreibung der aktuellen Situation in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 und zur Überwachung dieser Ziele zu erstellen. |
Änderungsantrag 589
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten Daten heran. |
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten sowie gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten heran. |
Änderungsantrag 590
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) eine Erklärung der sozialen und wirtschaftlichen Architektur des GAP-Strategieplans, in der die Komplementarität und die grundlegenden Voraussetzungen der verschiedenen Interventionen beschrieben werden, die auf die spezifischen Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und i ausgerichtet sind; |
Änderungsantrag 591
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) gegebenenfalls eine Übersicht darüber, wie der GAP-Strategieplan auf die Bedürfnisse der Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert eingeht, einschließlich der mit der sozioökonomischen Tragfähigkeit verbundenen Aspekte; |
Änderungsantrag 592
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) in Bezug auf das spezifische Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g wird eine Übersicht über die einschlägigen Interventionen des GAP-Strategieplans die und besonderen Bedingungen wie diejenigen gemäß Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 7 vorgelegt. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 27 und 69 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 86 Absatz 5 Bezug. In der Übersicht wird auch das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll; |
(c) in Bezug auf das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g wird eine Übersicht über die einschlägigen Interventionen des GAP-Strategieplans die und besonderen Bedingungen wie diejenigen gemäß Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 7 vorgelegt; bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 27 und 69 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 86 Absatz 5 Bezug; in der Übersicht wird auch das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll; |
Änderungsantrag 593
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds. |
(f) eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds und |
Änderungsantrag 594
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) eine Erklärung dazu, wie der GAP-Strategieplan zum Ziel der Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls und zur Senkung antimikrobieller Resistenzen beitragen soll; die Mitgliedstaaten verweisen insbesondere auf die Interventionskategorien nach den Artikeln 28 und Artikel 65. |
Änderungsantrag 595
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind |
Elemente, die in den Strategieplänen mehreren Interventionen gemein sind |
Änderungsantrag 596
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 98 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 83 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 112 sowie der GAP-Netze gemäß Artikel 113; |
(c) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 83 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 112 sowie der GAP-Netze gemäß Artikel 113 und |
Änderungsantrag 597
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zu dem bzw. den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gewährleisten. Bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass sich die Praktiken nicht überschneiden; |
(c) die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zu dem bzw. den einschlägigen spezifischen Ziel(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 gewährleisten. Bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass sich die Praktiken nicht überschneiden; |
Änderungsantrag 598
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Fördervoraussetzungen; |
(d) die Fördervoraussetzungen im Einklang mit dieser Verordnung; |
Änderungsantrag 599
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) die daraus resultierende jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 88. Gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind, vorzunehmen; |
(h) die daraus resultierende jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 88; gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind, vorzunehmen; und |
Änderungsantrag 600
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt. |
(i) Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und gemäß der Angabe der Kommission in den Leitlinien für staatliche Beihilfen einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt. |
Änderungsantrag 601
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen Etappenzielen. |
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen oder gegebenenfalls mehrjährigen Etappenzielen, die erforderlichenfalls teilweise nach Regionen aufgeschlüsselt sind. |
Änderungsantrag 602
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Aufschlüsselung der Zuweisungen für sektorale Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt VII nach Interventionen mit Angabe der geplanten Outputs sowie des durchschnittlichen Einheitsbetrags; |
(e) Aufschlüsselung der Zuweisungen für sektorale Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Interventionen mit Angabe der geplanten Outputs sowie des durchschnittlichen Einheitsbetrags; |
Änderungsantrag 603
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Aufteilung der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien und Interventionen, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Interventionen und gegebenenfalls nach Arten von Regionen. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen sind die durch die Übertragung finanzierten Interventionen oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge angegeben, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben; |
(f) Aufteilung der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien und Interventionen, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Interventionen und gegebenenfalls nach Arten von Regionen; bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen sind die durch die Übertragung finanzierten Interventionen oder Teile von Interventionen anzugeben; in dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge angegeben, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind; die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben; und |
Änderungsantrag 604
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden pro Jahr festgelegt. |
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden erforderlichenfalls pro Jahr festgelegt und können gegebenenfalls regionale Tabellen enthalten. |
Änderungsantrag 605
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 100 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 100a |
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Regionale Interventionsprogramme |
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Jedes regionale Interventionsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raums enthält mindestens folgende Abschnitte: |
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(a) eine Zusammenfassung der SWOT-Analyse; |
|
(b) eine Zusammenfassung der Bewertung der Bedürfnisse; |
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(c) eine Interventionsstrategie; |
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(d) eine operationelle Beschreibung der regional verwalteten und durchgeführten Interventionen nach dem gemäß Artikel 99 erstellten Strategieplan; jede in der Strategie gemäß Buchstabe c aufgeführte Intervention enthält folgende Elemente: |
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i) die Beschreibung der Intervention; |
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ii) die Fördervoraussetzungen; |
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iii) die Förderquote; |
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iv) die Berechnung des Einheitsbetrags der Förderung; |
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v) den Finanzplan; |
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vi) Ergebnisindikatoren; |
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vii) Zielwerte; |
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viii) eine Erläuterung zur Verwirklichung der Ziele; |
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(e) den mehrjährigen Finanzplan; |
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(f) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems. |
Änderungsantrag 606
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes: |
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, um neue Herausforderungen – darunter den Übergang zu nachhaltigeren Modellen – zu meistern, und umfasst insbesondere Folgendes: |
Änderungsantrag 607
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere: |
(a) einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie der Unterstützung und Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere: |
Änderungsantrag 608
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern. |
(b) eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, für intelligente Dörfer sowie für die Bedingungen für den Einsatz dieser Technologien, wobei diese Bedingungen Informationen für Betriebsinhaber über deren Rechte in Bezug auf den Schutz und die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten umfassen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern. |
Änderungsantrag 609
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls eine Analyse der räumlichen Aspekte unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind; |
(e) gegebenenfalls eine Analyse der räumlichen Aspekte unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, einschließlich der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Naturschutzwert; |
Änderungsantrag 610
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 2 – Unterabsatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung. |
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, die Bodenmobilität, die Flächenneuordnung, den Zugang zu Finanzmitteln und Krediten, den Zugang zu Wissen und Beratung sowie die Fähigkeit zum Umgang mit Risiken. |
Änderungsantrag 611
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 5 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Maßnahme und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; |
(a) eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; |
Änderungsantrag 612
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Anhang VI zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz nach Artikel 28. |
Änderungsantrag 613
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 5 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Anhang VII zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der regionalen Interventionsprogramme. |
Änderungsantrag 614
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 103 – Absatz 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5c. Anhang VIII zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der Elemente der Strategiepläne, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen. |
Änderungsantrag 615
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 104
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 104 |
entfällt |
Delegierte Befugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen. |
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Änderungsantrag 616
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans |
Durchführungsbefugnisse betreffend die Form des GAP-Strategieplans |
Änderungsantrag 617
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 105 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Form und der Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 618
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor. |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission am 1. Januar N+1 nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor. |
Änderungsantrag 619
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung. |
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, einschließlich der Qualität der verwendeten Informationen, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung. |
Änderungsantrag 620
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d. |
entfällt |
Änderungsantrag 621
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 7 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über die nationalen GAP-Strategiepläne innerhalb von sechs Monaten nach deren Genehmigung, und zwar zusammen mit klar erläuterten Bewertungen, um Informationen zu den von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der spezifischen Ziele nach Artikel 6 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen bereitzustellen. |
Änderungsantrag 622
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7b. Die Kommission übersetzt die GAP-Strategiepläne ins Englische und veröffentlicht sie in einer Form, mit der Publizität und Transparenz auf Unionsebene sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 623
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 7 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7c. Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung der Beihilfe führen, insbesondere im ersten Jahr der Durchführung. |
Änderungsantrag 624
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln. |
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne, gegebenenfalls einschließlich der regionalen Interventionsprogramme, übermitteln. |
Änderungsantrag 625
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt. |
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen enthalten eine Begründung, in der dargelegt wird, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt. |
Änderungsantrag 626
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 7
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann. |
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei in dieser Verordnung und von der Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festgelegt werden können. |
Änderungsantrag 627
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 8
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt. |
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt. Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß unterrichtet. |
Änderungsantrag 628
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung. |
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung und werden veröffentlicht. |
Änderungsantrag 629
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 108 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Frist schließt den Zeitraum nicht ein, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortetet. |
entfällt |
Änderungsantrag 630
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 109 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Häufigkeit, in der die GAP-Strategiepläne während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind, einschließlich der Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 107 Absatz 7 nicht gilt. |
(c) die Häufigkeit, in der Änderungen der GAP-Strategiepläne während des Programmplanungszeitraums, in dem die GAP-Strategiepläne angewendet werden, vorzulegen sind, einschließlich der Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 107 Absatz 7 nicht gilt. |
Änderungsantrag 631
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unbeschadet der Ausführungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Strategiepläne auch regionale Behörden für die Durchführung und Verwaltung der vom ELER finanzierten Interventionen einrichten, sofern diese Interventionen von regionaler Bedeutung sind. In diesem Fall bestimmt die nationale Verwaltungsbehörde eine nationale Koordinierungsstelle für den ELER, die die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und gleichzeitig im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 die Kohärenz mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des Strategieplans sicherstellt. |
Änderungsantrag 632
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird; |
(g) der Bericht über die Überwachungsleistung, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird; |
Änderungsantrag 633
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 – Absatz 2 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden; |
(h) angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den Leistungsberichten ergriffen werden; |
Änderungsantrag 634
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen. |
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen. |
Änderungsantrag 635
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 636
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 110a |
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Mediationsstelle |
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Unbeschadet der nationalen Vorschriften zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung benennen die Mitgliedstaaten eine funktional unabhängige Mediationsstelle, die für die erneute Überprüfung der Entscheidungen der zuständigen Behörden zuständig ist. Diese Stellen bemühen sich auf Antrag der Begünstigten um Lösungen, die zwischen den betreffenden Parteien vereinbart werden. Sie stellen das erforderliche Fachwissen zur Verfügung und vertreten die Behörden und Interessenträger. |
Änderungsantrag 637
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein. |
Der Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des GAP-Strategieplans („Begleitausschuss“) und gegebenenfalls regionale Begleitausschüsse ein. |
Änderungsantrag 638
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der nationale Begleitausschuss erlässt seine eigenen Vorschriften in Zusammenarbeit mit den regionalen Begleitausschüssen. |
Änderungsantrag 639
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. |
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 640
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie alle Daten und Informationen, die an den Begleitausschuss weitergegeben werden. |
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen der Begleitausschüsse und übermittelt sie der Kommission. |
Änderungsantrag 641
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3. |
Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die Regionen entscheiden unter gebührender Beachtung der Vermeidung von Interessenkonflikten über die Zusammensetzung der Begleitausschüsse und sorgen für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3, die für die Verwirklichung aller Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 relevant sind. |
Änderungsantrag 642
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses. |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses online und unterrichten die Kommission darüber. |
Änderungsantrag 643
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Begleitausschuss prüft insbesondere |
3. Die Begleitausschüsse prüfen insbesondere |
Änderungsantrag 644
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigt haben, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen; |
(b) alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigt haben, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Qualität und Quantität der für die Überwachung verfügbaren Daten und Indikatoren; |
Änderungsantrag 645
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) relevante Informationen, die vom nationalen GAP-Netz übermittelt wurden; |
Änderungsantrag 646
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) die Leistungsberichte; |
Änderungsantrag 647
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fb) die Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten. |
Änderungsantrag 648
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 4 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Entwürfen von GAP-Strategieplänen; |
entfällt |
Änderungsantrag 649
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 4 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) den jährlichen Leistungsberichten; |
(c) den Leistungsberichten; |
Änderungsantrag 650
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Begleitausschüsse können beim nationalen GAP-Netz Informationen und Analysen zu bestimmten Interventionen anfordern. |
Änderungsantrag 651
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. |
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen, Vertretern des Agrarsektors, Behörden, Beratern, Forschern, anderen Innovationsakteuren und sonstigen Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Das nationale GAP-Netz baut auf den in den Mitgliedstaaten bestehenden Vernetzungsstrukturen auf. |
Änderungsantrag 652
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) im Falle nationaler GAP-Netze Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes. |
(j) im Falle nationaler GAP-Netze Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes; |
Änderungsantrag 653
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ja) im Falle des europäischen GAP-Netzes Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen Netze; |
Änderungsantrag 654
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe jb (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(jb) Bereitstellung der von den Begleitausschüssen gemäß Artikel 111 angeforderten Informationen. |
Änderungsantrag 655
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ziel der EIP ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. |
2. Ziel der EIP ist die Förderung der nachhaltigen Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs. |
Änderungsantrag 656
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis; und |
(c) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis, einschließlich des Austauschs zwischen den Betriebsinhabern, und und |
Änderungsantrag 657
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis. |
(d) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis und bei den Betriebsinhabern; |
Änderungsantrag 658
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP. Sie erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien: |
Es werden operationelle Gruppen gebildet, aus denen sich die EIP zusammensetzt; diese Gruppen können unter anderem aus Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden bestehen; sie können sich aus Mitgliedern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die operationellen Gruppen erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien: |
Änderungsantrag 659
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette; |
(a) Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette und auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen; |
Änderungsantrag 660
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen. |
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche und agrarökologische Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen. |
Änderungsantrag 661
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die operationellen Gruppen verbreiten – insbesondere über die GAP-Netze – ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte. |
Die operationellen Gruppen verbreiten – insbesondere über die GAP-Netze – ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte und können Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat haben. |
Änderungsantrag 662
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, einschließlich derjenigen gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden; |
(a) einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die Leistungsberichterstattung verwendet werden; |
Änderungsantrag 663
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden; |
(b) Zielwerte und jährliche oder gegebenenfalls mehrjährige Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden; |
Änderungsantrag 664
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 115 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Leistungsrahmen deckt Folgendes ab: |
3. Der Leistungsrahmen deckt den Inhalt der GAP-Strategiepläne und gegebenenfalls auch der regionalen Interventionsprogramme ab. |
(a) den Inhalt der GAP-Strategiepläne; |
|
(b) Marktstützungsmaßnahmen und andere Interventionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, |
|
Änderungsantrag 665
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene zu bewerten; |
(a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz, die Zweckdienlichkeit, die Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene sowie die Vereinfachung für die Begünstigten zu bewerten; |
Änderungsantrag 666
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 116 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen. |
(e) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Bereiche, in denen Ausgangsdaten fehlen oder nicht ausreichen und in denen ein relevanterer und genauerer Indikator entwickelt werden kann. |
Änderungsantrag 667
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 117 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben. |
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein oder verwenden ein bestehendes elektronisches Informationssystem, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben. |
Änderungsantrag 668
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder den regionalen Verwaltungsbehörden oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind. |
Änderungsantrag 669
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 118 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, vollständige, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen, einschließlich Datenbanken, eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen. |
Änderungsantrag 670
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 119 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte. |
Die Verwaltungsbehörde sowie der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Verwaltungsbehörden und den regionalen Begleitausschüssen. |
Änderungsantrag 671
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen |
Befugnisübertragung in Bezug auf den Leistungsrahmen |
Änderungsantrag 672
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 120 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung und legt darin den Inhalt des Leistungsrahmens fest. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 138 erlassen. |
Änderungsantrag 673
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jährliche Leistungsberichte |
Leistungsberichte |
Änderungsantrag 674
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. Der 2023 übermittelte Bericht betrifft die Haushaltsjahre 2021 und 2022. Für Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II betrifft der Bericht nur das Haushaltsjahr 2022. |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung]. |
Änderungsantrag 675
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der letzte jährliche Leistungsbericht, der bis zum 15. Februar 2030 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen. |
2. Der letzte zu übermittelnde Leistungsbericht enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen. |
Änderungsantrag 676
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig. |
3. Der Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig. |
Änderungsantrag 677
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den jährlichen Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten. |
In den Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten. |
Änderungsantrag 678
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Interventionskategorien, die nicht unter Artikel 89 dieser Verordnung fallen und bei denen der erzielte Output und die erzielte Ausgabenquote um 50 % vom geplanten jährlichen Output und der geplanten jährlichen Ausgabenquote abweichen, legt der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Abweichung vor. |
entfällt |
Änderungsantrag 679
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen. |
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen. |
Änderungsantrag 680
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen führt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung sowie einen jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel [52] der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] durch. |
entfällt |
Änderungsantrag 681
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der jährlichen Leistungsüberprüfung kann die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage Bemerkungen zu den jährlichen Leistungsberichten abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen. |
Die Kommission führt eine Leistungsüberprüfung auf der Grundlage der in den Leistungsberichten bereitgestellten Informationen durch und gibt innerhalb von höchstens einem Monat nach der vollständigen Vorlage der Berichte Bemerkungen ab. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen. |
Änderungsantrag 682
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden. |
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so legen die Mitgliedstaaten eine Begründung für diese Lücke vor. Die Kommission kann den Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, der in Konsultation mit der Kommission erstellt wird und in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Ausführung des Plans beschrieben werden. |
Änderungsantrag 683
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht. |
10. Eine Zusammenfassung des Inhalts der Leistungsberichte wird als Bürgerinfo erstellt und öffentlich zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 684
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 121 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 685
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jährliche Überprüfungssitzungen |
Überprüfungssitzungen |
Änderungsantrag 686
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine jährliche Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts stattfindet. |
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des Leistungsberichts stattfindet. |
Änderungsantrag 687
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 122 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die jährliche Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen. |
2. Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen. In diesen Sitzungen werden die Auswirkungen geprüft, sofern dies machbar ist. |
Änderungsantrag 688
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 123
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 123 |
entfällt |
Leistungsbonus |
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1. Den Mitgliedstaaten kann im Jahr 2026 zur Belohnung zufriedenstellender Leistungen in Bezug auf die Umwelt- und Klimaziele ein Leistungsbonus zugewiesen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Bedingung gemäß Artikel 124 Absatz 1 erfüllt hat. |
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2. Der Leistungsbonus entspricht 5 % des in Anhang IX festgesetzten Betrags pro Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2027. |
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Gemäß den Artikeln 15 und 90 zwischen dem EGFL und dem ELER übertragene Mittel werden bei der Berechnung des Leistungsbonus nicht berücksichtigt. |
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Änderungsantrag 689
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 124
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 124 |
entfällt |
Zuweisung des Leistungsbonus |
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1. Auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung für das Jahr 2026 wird der aus der Zuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 2 einbehaltene Leistungsbonus diesem Mitgliedstaat zugewiesen, wenn den Ergebnisindikatoren zufolge, die auf die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in seinem GAP-Strategieplan angewendet werden, mindestens 90 % der Sollvorgabe für das Jahr 2025 erreicht wurden. |
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2. Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Leistungsberichts im Jahr 2026 einen Durchführungsrechtsakt ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens, um für jeden Mitgliedstaat zu entscheiden, ob die jeweiligen GAP-Strategiepläne die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erreicht haben. |
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3. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 erreicht, so gewährt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten den Betrag des Leistungsbonus, der als auf der Grundlage des Beschlusses gemäß Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2027 endgültig zugewiesen gilt. |
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4. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 nicht erreicht, so werden die für das Haushaltsjahr 2027 gebundenen Mittel, die dem Betrag des Leistungsbonus der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen, von der Kommission nicht gewährt. |
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5. Bei der Zuweisung des Leistungsbonus kann die Kommission Fälle höherer Gewalt und schwerwiegende sozioökonomische Krisen berücksichtigen, die die Erreichung der maßgeblichen Etappenziele behindern. |
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6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen, die einen kohärenten Ansatz bei dem Beschluss über die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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Änderungsantrag 690
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern. |
Änderungsantrag 691
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 125 – Absatz 3 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) die Eignung der Verfahren für die Überwachung des GAP-Strategieplans und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten; |
(g) die Eignung der Verfahren für die Überwachung des GAP-Strategieplans und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten, gegebenenfalls einschließlich nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten; |
Änderungsantrag 692
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten. |
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, ihre Zweckdienlichkeit, ihre Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten. |
Änderungsantrag 693
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen. |
2. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen. |
Änderungsantrag 694
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden. |
3. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden. |
Änderungsantrag 695
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren. |
4. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren. |
Änderungsantrag 696
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums. |
5. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums. |
Änderungsantrag 697
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 126 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan. |
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan. |
Änderungsantrag 698
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 127 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. In ihren Bewertungsberichten berücksichtigt die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Indikatoren sowie Faktoren außerhalb der GAP, die einen Einfluss auf die erzielte Leistung hatten. |
Änderungsantrag 699
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates40, des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen. |
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so schließt die Kommission die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates40, des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur. |
__________________ |
__________________ |
40 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
40 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). |
Änderungsantrag 700
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bestehende Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet. |
3. Bestehende aktualisierte Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet. |
Änderungsantrag 701
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 129 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden – sowie Bestimmungen über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 702
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 130 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden. |
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden. |
Änderungsantrag 703
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 133 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird. |
Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen dadurch zu begrenzen, dass die Betriebsinhaber dazu angehalten werden, in guten Jahren Ersparnisse für schlechte Jahre zu tätigen, finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums – auch durch Übertragung eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Abzug eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto – berechnet wird. |
Änderungsantrag 704
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
Änderungsantrag 705
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 135 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan. |
Änderungsantrag 706
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50,78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Änderungsantrag 707
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 708
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 138 – Absatz 6
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 709
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 139 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 139a |
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Halbzeitüberprüfung |
|
Die Kommission führt spätestens bis zum 30. Juni 2026 eine Halbzeitüberprüfung der GAP durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Funktionieren des neuen Modells der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bewertet wird und auf dessen Grundlage die Kommission erforderlichenfalls Legislativvorschläge unterbreitet. |
(Dieser Artikel sollte in Kapitel IV vor Artikel 140 eingefügt werden.)
Änderungsantrag 710
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. |
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. |
|
Unbeschadet der Anhänge IX und IXa dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jedoch weiterhin bis 31. Dezember 2022 für |
|
(a) Vorhaben, die gemäß den von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurden, und |
|
(b) Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vor dem 1. Januar 2022 genehmigt wurden. |
Änderungsantrag 711
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. |
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. |
Änderungsantrag 712
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2021 beginnende Antragsjahre beziehen. |
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2022 beginnende Antragsjahre beziehen. |
Änderungsantrag 713
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2021. |
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2022. |
Änderungsantrag 714
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen. |
Änderungsantrag 715
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 141 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 141a |
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Berichte |
|
Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Auswirkungen der GAP auf Inselregionen, die nicht unter Artikel 135 fallen, vor . Diesem Bericht werden Vorschläge zur Änderung der Strategiepläne beigefügt, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen und die erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zielen zu verbessern. |
Änderungsantrag 716
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Vorschlag der Kommission
Querschnittsziel der EU: Modernisierung |
Indikator |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
|
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) |
Outputindikatoren |
Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung |
I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt |
R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten |
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)** |
O.1 Anzahl operationeller Gruppen im Rahmen der EIP |
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R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der in AKIS integrierten Berater (gemessen an der Gesamtzahl der Betriebsinhaber) |
O.2 Anzahl der Berater, die operationellen Gruppen im Rahmen der EIP einrichten oder sich daran beteiligen |
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R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft erhalten |
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Spezifische Ziele der EU |
Wirkungsindikatoren |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
Grobe Interventionskategorie |
Outputindikatoren (je Intervention) |
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit |
I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft |
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt |
GAP-Unterstützung |
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung |
I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen |
R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit GAP-Risikomanagementinstrumenten |
Entkoppelte Direktzahlungen |
O.4 Anzahl der Hektar für entkoppelte Direktzahlungen |
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I.4 Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Sektoren (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft) |
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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O.5 Anzahl der Begünstigten für entkoppelte Direktzahlungen |
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I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
R.7 Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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O.6 Anzahl der Hektar, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird |
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Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung |
I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität |
R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden: |
Risikomanagementinstrumente |
O.8 Anzahl der Betriebsinhaber, die unter geförderte Risikomanagementinstrumente fallen |
I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel |
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten |
Gekoppelte Stützung |
O.9 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird |
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Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette |
I.8 Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette |
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen |
O.10 Anzahl der Tiere, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird |
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R.11 Bündelung des Angebots: Anteil der Erzeugerorganisationen mit operationellen Programmen am Wert der vermarkteten Erzeugung |
Zahlungen für naturbedingte und andere regionenspezifische Benachteiligungen |
O.11 Anzahl der Hektar, für die eine Aufstockung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gezahlt wird (3 Kategorien) |
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Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie |
I.9 Verbesserung der Krisenfestigkeit: Index |
R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen |
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O.12 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie Unterstützung gewährt wird |
I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft |
R.13 Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die Unterstützung zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird |
Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz) |
O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen |
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I.11 Ausweitung der CO2-Bindung: Erhöhung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden |
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.) |
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I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Erzeugung erneuerbarer Energien aus der Land- und Forstwirtschaft |
R.15 Grüne Energie aus der Land- und Forstwirtschaft: Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (MW) |
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R.16 Verbesserung der Energieeffizienz: Energieeinsparungen in der Landwirtschaft |
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R 17 Aufgeforstete Flächen: Geförderte Flächen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, einschließlich Agrarforstwirtschaft |
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Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft |
I.13 Verringerung der Bodenerosion: Anteil der Flächen mit mittlerer und schwerer Bodenerosion auf landwirtschaftlichen Flächen |
R.18 Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen |
O.14 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen |
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I.14 Verbesserung der Luftqualität: Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft |
R.19 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen |
O.15 Anzahl der Hektar, für die eine Unterstützung für den ökologischen Landbau gewährt wird |
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I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen |
R.20 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen bezüglich der Wasserqualität bestehen |
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird |
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1.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser – Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie) |
R.21 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen |
O.17 Anzahl der Projekte zur Förderung genetischer Ressourcen |
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I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+) |
R.22 Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der bewässerten Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen |
Investitionen |
O.18 Anzahl geförderter produktiver Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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R.23 Umwelt-/Klimaleistungen durch Investitionen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Investitionen in den Umwelt- oder Klimaschutz erhalten |
O.19 Anzahl geförderter lokaler Infrastrukturen |
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R.24 Umwelt-/Klimaleistungen durch Wissen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Beratung/Schulung im Zusammenhang mit Umwelt-/Klimaleistungen erhalten |
O.20 Anzahl geförderter nichtproduktiver Investitionen |
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Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften |
I.18 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex |
R.25 Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen |
Niederlassungsbeihilfen |
O.22 Anzahl der Betriebsinhaber, die Niederlassungsbeihilfen erhalten |
I.19 Erweiterter Schutz der Biodiversität: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln |
R.26 Schutz von Waldökosystemen: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Förderung von Landschaft, Biodiversität und Ökosystemleistungen bestehen |
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O.23 Anzahl der Unternehmer im ländlichen Raum, die Niederlassungsbeihilfen erhalten |
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I.20 Vermehrte Ökosystemleistungen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Landschaftselementen |
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen |
Zusammenarbeit |
O.24 Anzahl geförderter Erzeugergemeinschaften/-organisationen |
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R.28 Unterstützung von Natura 2000: Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten, für die Verpflichtungen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung bestehen |
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O.26 Anzahl der Generationswechsel-Projekte (Junglandwirte/Nicht-Junglandwirte) |
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R.29 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken, bestehen |
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O.27 Anzahl von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER) |
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Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten |
1.21 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsinhaber |
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen |
Wissensaustausch und Information |
O.29 Anzahl geschulter/beratener Betriebsinhaber |
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft |
I.22 Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in überwiegend ländlichen Gebieten |
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten |
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O.30 Anzahl geschulter/beratener Nichtlandwirte |
I.23 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in überwiegend ländlichen Gebieten |
R.32 Entwicklung der Biowirtschaft im ländlichen Raum: Anzahl geförderter Unternehmen im Bereich der Biowirtschaft |
Horizontale Indikatoren |
O.31 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ökologischem/biologischem Landbau unterliegt) |
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1.24 Eine fairere GAP: Bessere Verteilung der GAP-Unterstützung |
R.33 Digitalisierung der ländlichen Wirtschaft: Ländliche Bevölkerung, die unter eine geförderte Strategie für intelligente Dörfer fällt |
O.32 Anzahl der Hektar, für die die Konditionalität gilt (aufgeschlüsselt nach GLÖZ-Standards) |
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I.25 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindexes in ländlichen Gebieten |
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat |
Sektorale Programme |
O.33 Anzahl der Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds/ein operationelles Programm einrichten |
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R.35 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der Personen, die Minderheiten und/oder benachteiligten Gruppen angehören und von geförderten Projekten zur sozialen Inklusion profitieren |
O.34 Anzahl der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Marktbeobachtung |
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Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird |
I.26 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes in der Landwirtschaft: Verkäufe/Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren |
R.36 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes (keine Antibiotika bzw. geringere Mengen) durchgeführt wurden |
O.35 Anzahl der Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Bienenzucht |
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I.27 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Pestiziden** |
R.37 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern |
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1.28 Anpassung an die Nachfrage der Verbraucher nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der EU (einschl. ökologische/biologische Erzeugnisse) |
R.38 Verbesserung des Tierschutzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes durchgeführt wurden |
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* Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, JRC, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU bzw. Nachhaltigkeitsziele verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben, und es kann 2-3 Jahre Verzögerungen geben. ** Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. |
* Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. |
* Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. |
Geänderter Text
Querschnittsziel der EU: Modernisierung |
Indikator |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
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Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) |
Outputindikatoren |
Modernisierung des Sektors durch Sicherstellung des Zugangs der Betriebsinhaber zu Forschung, Schulungen und Austausch von Wissen sowie Diensten für den Wissenstransfer, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung |
I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt |
R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten |
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)** |
O.1 Anzahl operationeller Gruppen im Rahmen der EIP |
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R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der in AKIS integrierten Berater (gemessen an der Gesamtzahl der Betriebsinhaber) |
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O.2 Anzahl der Berater, die operationelle Gruppen im Rahmen der EIP einrichten oder sich daran beteiligen |
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R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft und intelligenten Landwirtschaft erhalten |
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Spezifische Ziele der EU |
Wirkungsindikatoren |
Ergebnisindikatoren (nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden) |
Grobe Interventionskategorie |
Outputindikatoren (je Intervention) |
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt und gleichzeitig Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen mit dem Ziel, die Verluste von Betriebsinhabern umzukehren und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen |
I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft |
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt |
GAP-Unterstützung |
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Interventionskategorie |
I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen |
R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit GAP-Risikomanagementinstrumenten |
Entkoppelte Direktzahlungen |
O.4 Anzahl der Hektar für entkoppelte Direktzahlungen |
|
I.4 Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Sektoren (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft) |
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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O.5 Anzahl der Begünstigten für entkoppelte Direktzahlungen |
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I.4a Vermeidung einer Abnahme der Anzahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen: Entwicklung der in der Landwirtschaft tätigen Personen nach Branchen (gegenüber dem letzten Jahr vor der Durchführung der Strategiepläne) |
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O.6 Anzahl der Hektar, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird |
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I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
R.7 Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt) |
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O.7 Anzahl der Begünstigten, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird |
|
Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen, EU- und internationalen Markt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie, der Übertragung und dem Austausch von Wissen und der Digitalisierung, sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft |
I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität |
R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden: |
Risikomanagementinstrumente |
O.8 Anzahl der Betriebsinhaber, die unter geförderte Risikomanagementinstrumente fallen |
I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel |
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten |
Gekoppelte Stützung |
O.9 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird |
|
Verbesserung der Verhandlungsposition der Betriebsinhaber in den Wertschöpfungsketten durch Unterstützung von Vereinigungsformen, Erzeugerorganisationen und Kollektivverhandlungen sowie Förderung kurzer Versorgungsketten |
I.8 Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette |
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen |
O.10 Anzahl der Tiere, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird |
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R.11 Bündelung des Angebots: Anteil der Erzeugerorganisationen mit operationellen Programmen am Wert der vermarkteten Erzeugung |
Zahlungen für naturbedingte und andere regionenspezifische Benachteiligungen |
O.11 Anzahl der Hektar, für die eine Aufstockung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gezahlt wird (3 Kategorien) |
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Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Erderwärmung sowie Förderung der Einbeziehung nachhaltiger Energie bei gleichzeitiger Sicherstellung der Ernährungssicherheit in der Zukunft, indem die Treibhausgasemissionen des Agrar- und Lebensmittelsektors verringert werden, auch durch Bindung von Kohlenstoff im Boden und den Schutz von Wäldern in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen |
I.9 Verbesserung der Krisenfestigkeit: Index |
R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen |
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O.12 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie Unterstützung gewährt wird |
I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft |
R.13 Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die Unterstützung zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird |
Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz) |
O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar und Anzahl anderer Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen, einschließlich Öko-Regelungen, bestehen |
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I.11 Ausweitung der CO2-Bindung: Erhöhung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden |
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Kohlenstoffspeicherung beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Feuchtgebieten und Torfgebieten, Wälder usw.) |
O.13a Anzahl der Hektar, für die Verpflichtungen für Gebiete mit hohem Naturwert gelten |
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I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie der Agroforstwirtschaft |
R.15 Energie aus erneuerbaren Quellen aus der Land- und Forstwirtschaft: Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (MW) |
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R.16 Verbesserung der Energieeffizienz: Netto-Energieeinsparungen in der Landwirtschaft |
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R 17 Aufgeforstete Flächen: Geförderte Flächen zur Aufforstung, Wiederherstellung und Anlage von dauerhaften Waldflächen, einschließlich Agrarforstwirtschaft |
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Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft bei gleichzeitiger Verringerung der Chemikalienabhängigkeit mit dem Ziel, die in den einschlägigen Rechtsinstrumenten vorgesehenen Ziele zu erreichen und landwirtschaftliche Verfahrensweisen und Systeme zu belohnen, die mehrere Umweltvorteile bieten, einschließlich der Eindämmung der Wüstenbildung |
I.13 Verringerung der Bodenerosion und Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegenüber extremen Witterungsbedingungen: Anteil der Flächen mit mittlerer und schwerer Bodenerosion auf landwirtschaftlichen Flächen |
R.18 Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine Verbesserung der Bodenqualität und der Abundanz des Bodenlebens bestehen |
O.14 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen |
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I.14 Verbesserung der Luftqualität: Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft |
R.19 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen |
O.15 Anzahl der Hektar, für die eine Unterstützung für den ökologischen Landbau gewährt wird |
||
I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen |
R.20 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen bezüglich der Wasserqualität zur Verbesserung des Zustands der Gewässer bestehen |
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird |
||
1.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser – Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie) |
R.21 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen |
O.17 Anzahl der Projekte zur Förderung genetischer Ressourcen und genetischer Vielfalt und Anzahl der entsprechenden Betriebsinhaber, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Bereichen |
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I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+) |
R.22 Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der bewässerten Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen |
Investitionen |
O.18 Anzahl geförderter produktiver Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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R.23 Umwelt-/Klimaleistungen durch Investitionen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für produktive und nichtproduktive Investitionen in den Umwelt- oder Klimaschutz erhalten |
O.19 Anzahl geförderter lokaler Infrastrukturen |
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R.24 Umwelt-/Klimaleistungen durch Wissen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Beratung/Schulung im Zusammenhang mit Umwelt-/Klimaleistungen erhalten |
O.20 Anzahl geförderter nichtproduktiver Investitionen |
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O.21 Anzahl produktiver Investitionen außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
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Beitrag zur Umkehr des Rückgangs der Biodiversität, unter anderem durch den Schutz von Nützlingsfauna, einschließlich Bestäuberarten, Förderung der Biodiversität in der Landwirtschaft, von Umweltdienstleistungen, Naturschutz und Agrarforstwirtschaft, sowie Beitrag zur Prävention von Naturgefahren und zum Aufbau einer höheren Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, Wasserkörper, Lebensräume und Landschaften sowie Unterstützung von landwirtschaftlichen Systemen mit hohem Naturschutzwert |
I.18 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex |
R.25 Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen |
Niederlassungsbeihilfen |
O.22 Anzahl der jungen Betriebsinhaber, die Niederlassungsbeihilfen erhalten |
I.19 Erweiterter Schutz der Biodiversität: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln |
R.26 Schutz von Waldökosystemen: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Förderung von Landschaft, Biodiversität und Ökosystemleistungen bestehen |
O.23 Anzahl der Unternehmer im ländlichen Raum, die Niederlassungsbeihilfen erhalten |
||
I.20 Vermehrte Ökosystemleistungen: Anteil der landwirtschaftlichen Fläche mit Landschaftselementen |
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen, einschließlich landwirtschaftlicher Flächen mit hohen Naturschutzwert |
Zusammenarbeit |
O.24 Anzahl geförderter Erzeugergemeinschaften/-organisationen |
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I.20a Erhöhte Agrobiodiversität in Bewirtschaftungssystemen: Höhere Sortenvielfalt |
R.28 Unterstützung von Natura 2000: Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten, für die Verpflichtungen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung bestehen |
O.26 Anzahl der Generationswechsel-Projekte (Junglandwirte/Nicht-Junglandwirte) |
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R.28a Verbesserung der Biodiversität: Anteil der Flächen, für die Verpflichtungen zur Erhöhung der Agrobiodiversität bestehen, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien |
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R.29 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken, Bäumen und naturnaher Vegetation, bestehen |
O.27 Anzahl von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER) |
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Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen am Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie Erleichterung nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten; |
1.21 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: neue Betriebsinhaber und Erleichterung der Unternehmensentwicklung: Entwicklung der Anzahl von Junglandwirten, neuer Betriebsinhaber und KMU in ländlichen Gebieten |
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht |
Wissensaustausch und Information |
O.29 Anzahl geschulter/beratener Betriebsinhaber |
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, soziale Inklusion, Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich hochwertiger lokaler Dienstleistungen für ländliche Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrotourismus, Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Forstwirtschaft, unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch besondere Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und bei lokalen Dienstleistungen |
I.22 Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in überwiegend ländlichen Gebieten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht |
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht |
O.30 Anzahl geschulter/beratener Nichtlandwirte |
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I.23 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in überwiegend ländlichen Gebieten |
R.32 Entwicklung der Biowirtschaft im ländlichen Raum: Anzahl geförderter Unternehmen im Bereich der Biowirtschaft |
Horizontale Indikatoren |
O.31 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ökologischem/biologischem Landbau unterliegt) |
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I.24 Eine fairere GAP: Bessere Verteilung der GAP-Unterstützung |
R.33 Digitalisierung der ländlichen Wirtschaft: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der unter eine geförderte Digitalisierung der Landwirtschaft fällt und Anteil der ländlichen Gebiete, der unter eine geförderte Strategie für intelligente Dörfer fällt |
O.32 Anzahl der Hektar, für die die Konditionalität gilt (aufgeschlüsselt nach GLÖZ-Standards) |
||
I.25 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindexes in ländlichen Gebieten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht |
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat |
Sektorale Programme |
O.33 Anzahl der Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds/ein operationelles Programm einrichten |
|
|
R.35 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der Personen, die Minderheiten und/oder benachteiligten Gruppen angehören und von geförderten Projekten zur sozialen Inklusion profitieren |
O.34 Anzahl der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Marktbeobachtung |
||
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische/biologische Landwirtschaft und Lebensmittelabfälle – sowie ökologische Nachhaltigkeit, antimikrobielle Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung |
I.26 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes in der Landwirtschaft: Verkäufe/Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren |
R.36 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes (keine Antibiotika bzw. geringere Mengen) durchgeführt wurden |
O.35 Anzahl der Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Bienenzucht |
|
I.27 Nachhaltige und geringere Verwendung von Pestiziden: Verringerung der Risiken, Verwendung und Auswirkungen von Pestiziden** |
R.37 Nachhaltige und geringere Verwendung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern |
|
|
|
1.28 Anpassung an die Nachfrage der Verbraucher nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der EU (einschl. ökologische/biologische Erzeugnisse) |
R.38 Verbesserung des Tierschutzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes durchgeführt wurden |
|
|
* Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, JRC, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU bzw. Nachhaltigkeitsziele verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben, und es kann 2–3 Jahre Verzögerungen geben. ** *ª Der Bestäuber-Index wird eingeführt, nachdem die Methodik von der Kommission eingerichtet wurde. ** Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. |
* Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. |
* Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte. |
Änderungsantrag 717
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III
Vorschlag der Kommission
Bereiche |
Hauptthema |
Anforderungen und Standards |
Wichtigstes Ziel des Standards |
|
Klima und Umwelt |
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) |
GLÖZ 1 |
Erhaltung von Dauergrünland, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss |
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
GLÖZ 2 |
Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen |
Schutz kohlenstoffreicher Böden |
||
GLÖZ 3 |
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes |
Erhaltung der organischen Substanz im Boden |
||
Wasser |
GAB 1 |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik |
|
|
GAB 2 |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). |
|
||
GLÖZ 4 |
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen[4] |
Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfließen |
||
|
|
|
||
GLÖZ 5 |
Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe[5] |
Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen |
||
Boden |
GLÖZ 6 |
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Neigung |
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
|
GLÖZ 7 |
Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en) |
Schutz der Böden im Winter |
||
GLÖZ 8 |
Fruchtwechsel |
Erhaltung des Bodenpotenzials |
||
Biodiversität und Landschaft |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7): |
|
|
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7): |
|
||
GLÖZ 9 |
Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Landschaftselemente oder Bereiche Erhaltung von Landschaftselementen Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten |
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben |
||
GLÖZ 10 |
Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten |
Erhaltung von Lebensräumen und Arten |
||
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit |
Lebensmittelsicherheit |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1): |
|
|
|
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3): |
|
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren |
GAB 7 |
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31): |
|
|
GAB 8 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1): |
|
||
GAB 9 |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8): Artikel 3, 4 und 5 |
|
||
Tierseuchen |
GAB 10 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1): Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 |
|
|
GAB 11 |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1): |
|
||
Pflanzenschutzmittel |
GAB 12 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1): |
|
|
GAB 13 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): |
|
||
Tierschutz |
Tierschutz |
GAB 14 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7): |
|
GAB 15 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5): |
|
||
GAB 16 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): |
|
Geänderter Text
Bereiche |
Hauptthema |
Anforderungen und Standards |
Wichtigstes Ziel des Standards |
|
Klima und Umwelt |
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) |
GLÖZ 1 |
Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler oder nationaler Ebene, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland im Vergleich zu einem Referenzjahr vor dem Jahr 2019 bestehen muss. |
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
GLÖZ 2 |
Erhaltung von Feuchtgebieten und Torfflächen in sensiblen Natura-2000-Gebieten |
Schutz kohlenstoffreicher Böden |
||
GLÖZ 3 |
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes |
Erhaltung der organischen Substanz im Boden im Hinblick auf eine Verringerung der Luftverschmutzung |
||
Wasser |
GAB 1 |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik: Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate |
|
|
GAB 2 |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 5 |
|
||
GLÖZ 4 |
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen ohne Einsatz von Pestiziden und Düngern |
Schutz von Flussläufen, Wasservorräten und Ökosystemen vor Verunreinigung und Abfließen |
||
|
|
|
||
GLÖZ 5 |
entfällt |
entfällt |
||
Boden (Schutz und Qualität) |
GLÖZ 6 |
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und des Bodenverlusts unter Berücksichtigung der Neigung |
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
|
GLÖZ 7 |
Mindestbodenbedeckung zur Begrenzung der Erosion in den nichtproduktiven Zeiten |
Physischer Schutz der Böden gegen Erosion, Erhalt der Bodenorganismen |
||
GLÖZ 8 |
Fruchtwechsel oder alternative Verfahrensweisen auf Ackerland mit Ausnahme von Kulturen im Nassanbau |
Erhaltung des Bodenpotenzials |
||
Biodiversität und Landschaft (Schutz und Qualität) |
GAB 3 |
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7): Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
|
|
GAB 4 |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7): Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
|
||
GLÖZ 9 |
Erhaltung von Landschaftselementen Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten |
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben |
||
GLÖZ 10 |
Angemessener Schutz von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten, die entsprechend standortspezifischer Bewirtschaftungspläne als sensible Gebiete anerkannt sind |
Erhaltung von Lebensräumen und Arten, Kohlenstoffspeicherung |
||
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit |
Lebensmittelsicherheit |
GAB 5 |
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1): Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1[7] sowie Artikel 18, 19 und 20 |
|
GAB 6 |
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3): Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7 |
|
||
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren |
GAB 7 |
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31): Artikel 3 und 4 |
|
|
GAB 8 |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1): Artikel 7 |
|
||
GAB 9 |
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8): Artikel 3 und 5 |
|
||
Tierseuchen |
GAB 10 |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1): Artikel 7, 11, 12, 13 und 15 |
|
|
GAB 11 |
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1): Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit |
|
||
Pflanzenschutzmittel |
GAB 12 |
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1): Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
|
|
GAB 13 |
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen |
|
||
Tierschutz |
Tierschutz |
GAB 14 |
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7): Artikel 3 und 4 |
|
GAB 15 |
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5): Artikel 3 und 4 |
|
||
GAB 16 |
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23): Artikel 4 |
|
Änderungsantrag 718
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
Bulgarien |
776 281 570 |
784 748 620 |
793 215 670 |
801 682 719 |
810 149 769 |
818 616 819 |
818 616 819 |
Tschechische Republik |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
Dänemark |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
Deutschland |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
Estland |
167 721 513 |
172 667 776 |
177 614 039 |
182 560 302 |
187 506 565 |
192 452 828 |
192 452 828 |
Irland |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
Griechenland |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
2 036 560 894 |
Spanien |
4 768 736 743 |
4 775 898 870 |
4 783 060 997 |
4 790 223 124 |
4 797 385 252 |
4 804 547 379 |
4 804 547 379 |
Frankreich |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
Kroatien |
344 340 000 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
Italien |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
Zypern |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
Lettland |
299 633 591 |
308 294 625 |
316 955 660 |
325 616 694 |
334 277 729 |
342 938 763 |
342 938 763 |
Litauen |
510 820 241 |
524 732 238 |
538 644 234 |
552 556 230 |
566 468 227 |
580 380 223 |
580 380 223 |
Luxemburg |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
Ungarn |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
Malta |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
Niederlande |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
Österreich |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
Polen |
2 972 977 807 |
3 003 574 280 |
3 034 170 753 |
3 064 767 227 |
3 095 363 700 |
3 125 960 174 |
3 125 960 174 |
Portugal |
584 824 383 |
593 442 972 |
602 061 562 |
610 680 152 |
619 298 742 |
627 917 332 |
627 917 332 |
Rumänien |
1 856 172 601 |
1 883 211 603 |
1 910 250 604 |
1 937 289 605 |
1 964 328 606 |
1 991 367 607 |
1 991 367 607 |
Slowenien |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
Slowakei |
383 806 378 |
388 574 951 |
393 343 524 |
398 112 097 |
402 880 670 |
407 649 243 |
407 649 243 |
Finnland |
505 999 667 |
507 783 955 |
509 568 242 |
511 352 530 |
513 136 817 |
514 921 104 |
514 921 104 |
Schweden |
672 760 909 |
672 984 762 |
673 208 615 |
673 432 468 |
673 656 321 |
673 880 175 |
673 880 175 |
|
|
Geänderter Text |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Änderungsantrag 719
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V – Tabelle
|
|
Vorschlag der Kommission |
|
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 1 |
|
|
EUR (jeweilige Preise) |
Bulgarien |
25 721 000 |
Tschechische Republik |
4 954 000 |
Deutschland |
37 381 000 |
Griechenland |
23 030 000 |
Spanien |
202 147 000 |
Frankreich |
269 628 000 |
Kroatien |
10 410 000 |
Italien |
323 883 000 |
Zypern |
4 465 000 |
Litauen |
43 000 |
Ungarn |
27 970 000 |
Österreich |
13 155 000 |
Portugal |
62 670 000 |
Rumänien |
45 844 000 |
Slowenien |
4 849 000 |
Slowakei |
4 887 000 |
Geänderter Text |
|
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 1 |
|
|
EUR (jeweilige Preise) |
Bulgarien |
X |
Tschechische Republik |
X |
Deutschland |
X |
Griechenland |
X |
Spanien |
X |
Frankreich |
X |
Kroatien |
X |
Italien |
X |
Zypern |
X |
Litauen |
X |
Ungarn |
X |
Österreich |
X |
Portugal |
X |
Rumänien |
X |
Slowenien |
X |
Slowakei |
X |
Änderungsantrag 720
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 |
(jeweilige Preise in EUR) |
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Bulgarien |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
2 509 615 |
Griechenland |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
180 532 000 |
Spanien |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
58 565 040 |
Portugal |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
174 239 |
|
|
Geänderter Text |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 |
(jeweilige Preise in EUR) |
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Änderungsantrag 721
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VII – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
485 603 954 |
Bulgarien |
773 771 955 |
782 239 005 |
790 706 055 |
799 173 104 |
807 640 154 |
816 107 204 |
816 107 204 |
Tschechische Republik |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
838 844 295 |
Dänemark |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
846 124 520 |
Deutschland |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
4 823 107 939 |
Estland |
167 721 513 |
172 667 776 |
177 614 039 |
182 560 302 |
187 506 565 |
192 452 828 |
192 452 828 |
Irland |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
1 163 938 279 |
Griechenland |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
1 856 028 894 |
Spanien |
4 710 171 703 |
4 717 333 830 |
4 724 495 957 |
4 731 658 084 |
4 738 820 212 |
4 745 982 339 |
4 745 982 339 |
Frankreich |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
7 147 786 964 |
Kroatien |
344 340 000 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
367 711 409 |
Italien |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
3 560 185 516 |
Zypern |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
46 750 094 |
Lettland |
299 633 591 |
308 294 625 |
316 955 660 |
325 616 694 |
334 277 729 |
342 938 763 |
342 938 763 |
Litauen |
510 820 241 |
524 732 238 |
538 644 234 |
552 556 230 |
566 468 227 |
580 380 223 |
580 380 223 |
Luxemburg |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
32 131 019 |
Ungarn |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
1 219 769 672 |
Malta |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
4 507 492 |
Niederlande |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
703 870 373 |
Österreich |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
664 819 537 |
Polen |
2 972 977 807 |
3 003 574 280 |
3 034 170 753 |
3 064 767 227 |
3 095 363 700 |
3 125 960 174 |
3 125 960 174 |
Portugal |
584 650 144 |
593 268 733 |
601 887 323 |
610 505 913 |
619 124 503 |
627 743 093 |
627 743 093 |
Rumänien |
1 856 172 601 |
1 883 211 603 |
1 910 250 604 |
1 937 289 605 |
1 964 328 606 |
1 991 367 607 |
1 991 367 607 |
Slowenien |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
129 052 673 |
Slowakei |
383 806 378 |
388 574 951 |
393 343 524 |
398 112 097 |
402 880 670 |
407 649 243 |
407 649 243 |
Finnland |
505 999 667 |
507 783 955 |
509 568 242 |
511 352 530 |
513 136 817 |
514 921 104 |
514 921 104 |
Schweden |
672 760 909 |
672 984 762 |
673 208 615 |
673 432 468 |
673 656 321 |
673 880 175 |
673 880 175 |
|
|
Geänderter Text |
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Änderungsantrag 722
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3 |
(jeweilige Preise in EUR)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021-2027 INSGESAMT |
||
Belgien |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
67 178 046 |
470 246 322 |
||
Bulgarien |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
281 711 396 |
1 971 979 772 |
||
Tschechische Republik |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
258 773 203 |
1 811 412 421 |
||
Dänemark |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
75 812 623 |
530 688 361 |
||
Deutschland |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
989 924 996 |
6 929 474 972 |
||
Estland |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
87 875 887 |
615 131 209 |
||
Irland |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
264 670 951 |
1 852 696 657 |
||
Griechenland |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
509 591 606 |
3 567 141 242 |
||
Spanien |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
1 001 202 880 |
7 008 420 160 |
||
Frankreich |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
1 209 259 199 |
8 464 814 393 |
||
Kroatien |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
281 341 503 |
1 969 390 521 |
||
Italien |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
1 270 310 371 |
8 892 172 597 |
||
Zypern |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
15 987 284 |
111 910 988 |
||
Lettland |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
117 307 269 |
821 150 883 |
||
Litauen |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
195 182 517 |
1 366 277 619 |
||
Luxemburg |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
12 290 956 |
86 036 692 |
||
Ungarn |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
416 202 472 |
2 913 417 304 |
||
Malta |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
12 207 322 |
85 451 254 |
||
Niederlande |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
73 151 195 |
512 058 365 |
||
Österreich |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
480 467 031 |
3 363 269 217 |
||
Polen |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
1 317 890 530 |
9 225 233 710 |
||
Portugal |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
493 214 858 |
3 452 504 006 |
||
Rumänien |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
965 503 339 |
6 758 523 373 |
||
Slowenien |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
102 248 788 |
715 741 516 |
||
Slowakei |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
227 682 721 |
1 593 779 047 |
||
Finnland |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
292 021 227 |
2 044 148 589 |
||
Schweden |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
211 550 876 |
1 480 856 132 |
||
EU-27 insgesamt |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
11 230 561 046 |
78 613 927 322 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Technische Hilfe (0,25 %) |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
28 146 770 |
197 027 390 |
||
Insgesamt |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
11 258 707 816 |
78 810 954 712 |
||
|
|
|
||||||||
Geänderter Text |
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3 |
(jeweilige Preise in EUR)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021–2027 INSGESAMT |
||
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
EU-27 insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Technische Hilfe (0,25 %) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
Insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
|
|
|
||||||||
Änderungsantrag 723
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX a – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3 |
(Preise des Jahres 20181 in EUR)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021-2027 INSGESAMT |
Belgien |
63 303 373 |
62 062 131 |
60 845 226 |
59 652 182 |
58 482 532 |
57 335 815 |
56 211 584 |
417 892 843 |
Bulgarien |
265 462 940 |
260 257 785 |
255 154 691 |
250 151 658 |
245 246 723 |
240 437 964 |
235 723 494 |
1 752 435 255 |
Tschechische Republik |
243 847 768 |
239 066 440 |
234 378 862 |
229 783 198 |
225 277 645 |
220 860 437 |
216 529 840 |
1 609 744 190 |
Dänemark |
71 439 928 |
70 039 145 |
68 665 828 |
67 319 440 |
65 999 451 |
64 705 344 |
63 436 611 |
471 605 747 |
Deutschland |
932 828 433 |
914 537 679 |
896 605 568 |
879 025 067 |
861 789 281 |
844 891 452 |
828 324 953 |
6 158 002 433 |
Estland |
82 807 411 |
81 183 737 |
79 591 899 |
78 031 273 |
76 501 248 |
75 001 224 |
73 530 611 |
546 647 403 |
Irland |
249 405 348 |
244 515 047 |
239 720 635 |
235 020 230 |
230 411 990 |
225 894 108 |
221 464 812 |
1 646 432 170 |
Griechenland |
480 199 552 |
470 783 875 |
461 552 818 |
452 502 763 |
443 630 160 |
434 931 529 |
426 403 460 |
3 170 004 157 |
Spanien |
943 455 836 |
924 956 702 |
906 820 296 |
889 039 505 |
871 607 358 |
854 517 018 |
837 761 782 |
6 228 158 497 |
Frankreich |
1 139 511 952 |
1 117 168 580 |
1 095 263 314 |
1 073 787 562 |
1 052 732 904 |
1 032 091 083 |
1 011 854 003 |
7 522 409 398 |
Kroatien |
265 114 382 |
259 916 061 |
254 819 668 |
249 823 204 |
244 924 709 |
240 122 264 |
235 413 984 |
1 750 134 272 |
Italien |
1 197 041 834 |
1 173 570 426 |
1 150 559 241 |
1 127 999 256 |
1 105 881 623 |
1 084 197 670 |
1 062 938 892 |
7 902 188 942 |
Zypern |
15 065 175 |
14 769 779 |
14 480 176 |
14 196 251 |
13 917 893 |
13 644 993 |
13 377 444 |
99 451 711 |
Lettland |
110 541 260 |
108 373 784 |
106 248 808 |
104 165 498 |
102 123 037 |
100 120 625 |
98 157 475 |
729 730 487 |
Litauen |
183 924 845 |
180 318 475 |
176 782 819 |
173 316 489 |
169 918 127 |
166 586 399 |
163 319 999 |
1 214 167 153 |
Luxemburg |
11 582 043 |
11 354 944 |
11 132 298 |
10 914 018 |
10 700 017 |
10 490 213 |
10 284 523 |
76 458 056 |
Ungarn |
392 196 885 |
384 506 750 |
376 967 402 |
369 575 884 |
362 329 298 |
355 224 802 |
348 259 610 |
2 589 060 631 |
Malta |
11 503 233 |
11 277 679 |
11 056 548 |
10 839 753 |
10 627 209 |
10 418 832 |
10 214 541 |
75 937 795 |
Niederlande |
68 932 004 |
67 580 397 |
66 255 291 |
64 956 167 |
63 682 517 |
62 433 840 |
61 209 647 |
455 049 863 |
Österreich |
452 754 814 |
443 877 269 |
435 173 793 |
426 640 974 |
418 275 464 |
410 073 985 |
402 033 318 |
2 988 829 617 |
Polen |
1 241 877 681 |
1 217 527 138 |
1 193 654 057 |
1 170 249 075 |
1 147 303 015 |
1 124 806 877 |
1 102 751 840 |
8 198 169 683 |
Portugal |
464 767 377 |
455 654 291 |
446 719 893 |
437 960 679 |
429 373 215 |
420 954 132 |
412 700 130 |
3 068 129 717 |
Rumänien |
909 815 361 |
891 975 844 |
874 486 121 |
857 339 335 |
840 528 760 |
824 047 803 |
807 890 003 |
6 006 083 227 |
Slowenien |
96 351 317 |
94 462 075 |
92 609 878 |
90 793 998 |
89 013 723 |
87 268 356 |
85 557 212 |
636 056 559 |
Slowakei |
214 550 513 |
210 343 640 |
206 219 255 |
202 175 740 |
198 211 510 |
194 325 010 |
190 514 716 |
1 416 340 384 |
Finnland |
275 178 124 |
269 782 474 |
264 492 622 |
259 306 492 |
254 222 051 |
249 237 305 |
244 350 299 |
1 816 569 367 |
Schweden |
199 349 116 |
195 440 310 |
191 608 147 |
187 851 124 |
184 167 769 |
180 556 636 |
177 016 310 |
1 315 989 412 |
EU-27 insgesamt |
10 582 808 505 |
10 375 302 457 |
10 171 865 154 |
9 972 416 815 |
9 776 879 229 |
9 585 175 716 |
9 397 231 093 |
69 861 678 969 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
26 523 330 |
26 003 264 |
25 493 396 |
24 993 526 |
24 503 457 |
24 022 997 |
23 551 958 |
175 091 928 |
Insgesamt |
10 609 331 835 |
10 401 305 721 |
10 197 358 550 |
9 997 410 341 |
9 801 382 686 |
9 609 198 713 |
9 420 783 051 |
70 036 770 897 |
__________________ |
||||||||
1 Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend. |
Geänderter Text |
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3 |
(Preise des Jahres 20181 in EUR)
Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021–2027 INSGESAMT |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
EU-27 insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Technische Hilfe (0,25 %) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Insgesamt |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
__________________ |
||||||||
1 Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend. |
Änderungsantrag 724
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
MINDESTBETRÄGE FÜR DAS ZIEL „STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT FÜR JUNGLANDWIRTE UND ERLEICHTERUNG DER UNTERNEHMENSENWICKLUNG“ GEMÄẞ ARTIKEL 86 ABSATZ 5 |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
9 712 079 |
Bulgarien |
15 475 439 |
15 644 780 |
15 814 121 |
15 983 462 |
16 152 803 |
16 322 144 |
16 322 144 |
Tschechische Republik |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
16 776 886 |
Dänemark |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
16 922 490 |
Deutschland |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
96 462 159 |
Estland |
3 354 430 |
3 453 356 |
3 552 281 |
3 651 206 |
3 750 131 |
3 849 057 |
3 849 057 |
Irland |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
23 278 766 |
Griechenland |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
37 120 578 |
Spanien |
94 203 434 |
94 346 677 |
94 489 919 |
94 633 162 |
94 776 404 |
94 919 647 |
94 919 647 |
Frankreich |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
142 955 739 |
Kroatien |
6 886 800 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
7 354 228 |
Italien |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
71 203 710 |
Zypern |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
935 002 |
Lettland |
5 992 672 |
6 165 893 |
6 339 113 |
6 512 334 |
6 685 555 |
6 858 775 |
6 858 775 |
Litauen |
10 216 405 |
10 494 645 |
10 772 885 |
11 051 125 |
11 329 365 |
11 607 604 |
11 607 604 |
Luxemburg |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
642 620 |
Ungarn |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
24 395 393 |
Malta |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
90 150 |
Niederlande |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
14 077 407 |
Österreich |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
13 296 391 |
Polen |
59 459 556 |
60 071 486 |
60 683 415 |
61 295 345 |
61 907 274 |
62 519 203 |
62 519 203 |
Portugal |
11 693 003 |
11 865 375 |
12 037 746 |
12 210 118 |
12 382 490 |
12 554 862 |
12 554 862 |
Rumänien |
37 123 452 |
37 664 232 |
38 205 012 |
38 745 792 |
39 286 572 |
39 827 352 |
39 827 352 |
Slowenien |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
2 581 053 |
Slowakei |
7 676 128 |
7 771 499 |
7 866 870 |
7 962 242 |
8 057 613 |
8 152 985 |
8 152 985 |
Finnland |
10 119 993 |
10 155 679 |
10 191 365 |
10 227 051 |
10 262 736 |
10 298 422 |
10 298 422 |
Schweden |
13 455 218 |
13 459 695 |
13 464 172 |
13 468 649 |
13 473 126 |
13 477 604 |
13 477 604 |
Geänderter Text |
FÜR JUNGLANDWIRTE GEMÄẞ ARTIKEL 86 ABSATZ 4 BESTIMMTE MINDESTBETRÄGE |
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 und Folgejahre |
Belgien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Bulgarien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Tschechische Republik |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Dänemark |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Deutschland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Estland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Irland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Griechenland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Spanien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Frankreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Kroatien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Italien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Zypern |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Lettland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Litauen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Luxemburg |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ungarn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Malta |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Niederlande |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Österreich |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Polen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Portugal |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Rumänien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowenien |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Slowakei |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Finnland |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Schweden |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Änderungsantrag 725
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX a a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ANHANG IXaa (neu) |
BETRÄGE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BESTIMMTER ARTEN VON INTERVENTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS |
Artikel |
Gegenstand |
Mindest-/Höchstbeträge in EUR oder Sätze |
|
Artikel 65 |
Beihilfen für agrarökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie andere Bewirtschaftungsverpflichtungen |
600(*) |
höchstens je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen |
|
900(*) |
höchstens je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen |
|
|
450(*) |
höchstens je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung |
|
|
200(*) |
höchstens je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten |
|
|
500 |
höchstens je GVE für Maßnahmen zugunsten des Tierschutzes |
|
|
200(*) |
höchstens je Hektar und Jahr für Maßnahmen, die sich aus Waldumwelt- und -Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder zusammensetzen |
|
Artikel 66 |
Beihilfen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen |
25 |
mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält |
|
250(*) |
höchstens je Hektar und Jahr |
|
|
450(*) |
höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
|
Artikel 67 |
Beihilfen für gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben; |
500(*) |
höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet |
|
200(*) |
höchstens je Hektar und Jahr |
|
|
50(**) |
mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie |
|
Artikel 68 |
Investitionsbeihilfen |
55 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten. Dieser Satz kann gemäß Artikel 68 Absatz 4 überschritten werden. |
Artikel 68a |
Beihilfen für Investitionen in Bewässerung |
75 % |
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten |
Artikel 69 |
Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern sowie die nachhaltige Gründung und Entwicklung von Unternehmen im ländlichen Raum |
100 000 |
höchstens je Begünstigtem |
Artikel 69a |
Beihilfen für die Einführung digitaler Technologien |
70 % |