BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich
5.9.2019 - (COM(2019)0206 – C9-0005/2019 – 2019/2023(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Siegfried Mureşan
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich
(COM(2019)0206 – C9-0005/2019 – 2019/2023(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0206 – C9‑0005/2019),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0002/2019),
1. begrüßt den Beschluss als Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen, die von den Naturkatastrophen betroffen sind;
2. betont, dass für die 2018 in der Union von Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) bereitgestellt werden muss;
3. begrüßt den Vorschlag der Kommission[4] vom 7. März 2019, das Katastrophenschutzverfahren der Union als zentrales Instrument zur Stärkung der Kapazitäten der Union für das Katastrophenrisikomanagement zu ändern und die Finanzausstattung für den Finanzierungszeitraum 2021–2027 auf einen Betrag festzusetzen, der den im Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] festgelegten Zielsetzungen entspricht und mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027[6] im Einklang steht; ist der Überzeugung, dass der Fonds und das Katastrophenschutzverfahren der EU bei der Prävention von Naturkatastrophen in den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Vorsorge und der Bewältigung der Naturkatastrophen aufeinander abgestimmt sein sollten;
4. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien, Österreich und Rumänien
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[7], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8], insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[9] 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
(3) Am 7. September 2018 stellte Rumänien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse, die zu starken Überschwemmungen geführt hatten.
(4) Am 20. Dezember 2018 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse.
(5) Am 14. Januar 2019 stellte Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse.
(6) Die Anträge Rumäniens, Italiens und Österreichs erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(7) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Rumänien, Italien und Österreich bereitzustellen.
(8) Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen bereitgestellt:
a) für Rumänien ein Betrag in Höhe von 8 192 300 EUR,
b) für Italien ein Betrag in Höhe von 277 204 595 EUR,
c) für Österreich ein Betrag in Höhe von 8 154 899 EUR.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem … [Datum der Annahme dieses Beschlusses].
Geschehen zu … .
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) in Anspruch zu nehmen, um im Zusammenhang mit extremen Wetterereignissen, die im Laufe des Jahres 2018 in Rumänien, Italien und Österreich eingetreten sind, finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Rumänien – Überschwemmungen
Im Sommer 2018 verursachten wiederholte starke Regenfälle in der rumänischen Region Nordost großflächige Überschwemmungen in allen sechs Bezirken der Region, durch die es zu erheblichen Schäden an der Infrastruktur kam, wie etwa an Dämmen, Deichen, Straßen, Brücken, Wasseraufbereitungs- und Abwassersystemen, in den Bereichen der Strom- und Gasverteilung und der Trinkwasserversorgung, an Bewässerungssystemen sowie Schulen und weiteren öffentlichen Gebäuden. Auch in der Landwirtschaft und in Privathaushalten kam es zu erheblichen Verlusten.
In ihrem Antrag, der am 7. September 2018 bei der Kommission einging, schätzten die rumänischen Behörden den direkten Gesamtschaden auf 196,8 Mio. EUR bzw. 1,24 % des BIP der betroffenen Region, was unter dem Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in einer NUTS-2-Region (1,5 % des regionalen BIP) liegt. In dem am 9. Oktober 2018 eingereichten überarbeiteten und am 14. Dezember 2018 vervollständigten Antrag wurde die Schadensschätzung auf 327,7 Mio. EUR bzw. 2,07 % des regionalen BIP erhöht; folglich ist die Katastrophe eine „regionale Naturkatastrophe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung.
Die Gesamtkosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den rumänischen Behörden auf 294 Mio. EUR geschätzt, wobei der größte Anteil auf die Kosten für die Sicherung schützender Infrastruktur (Uferbefestigungen) und die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur entfällt.
Die betroffene Region zählt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Zeitraum 2014–2020 zu den „weniger entwickelten Regionen“. Die rumänischen Behörden haben nicht erklärt, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen. Es wurde nicht um eine Vorschusszahlung ersucht.
Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, auf Schäden, die unterhalb des Schwellenwerts für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ liegen (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist), einen Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 8 192 300 EUR.
Italien – extreme Wetterereignisse
Im Herbst 2018 waren fast alle italienischen Regionen von Norden bis Süden von extremen Wetterereignissen betroffen, die Erdrutsche, Überflutungen und umgestürzte Bäume verursachten und in deren Folge 34 Todesopfer zu beklagen waren und eine Person vermisst wurde. Die Materialschäden umfassten erhebliche Behinderungen im Straßennetz und auf den Binnenwasserstraßen, Schäden an öffentlichen und privaten Gebäuden, Unterbrechungen der Strom- und Gasnetze und erhebliche Verluste für die Holzwirtschaft und den Tourismus. Diese Wettereignisse können aus meteorologischer Sicht als einziges Ereignis erachtet werden.
In ihrem am 20. Dezember 2018 übermittelten und am 27. März 2019 aktualisierten Antrag schätzten die italienischen Behörden den Schaden auf 6,6 Mrd. EUR (aktualisierter Betrag), was 192 % des für Italien geltenden Schwellenwerts entspricht. Die gemeldeten Schäden wurden durch die Meldungen im Rahmen der Schnellkartierung von Copernicus und die Datenbank des European Severe Storms Laboratory bestätigt. Damit sind unter Zugrundelegung des Antrags die Voraussetzungen einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung erfüllt.
Die Kosten der Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden auf über 1,7 Mrd. EUR geschätzt, wobei der größte Anteil auf die Sicherung schützender Infrastruktur entfällt.
Drei der betroffenen Regionen (Kalabrien, Kampanien und Sizilien) sind „weniger entwickelte Regionen“ im Rahmen der ESI-Fonds, zwei sind „Übergangsregionen“ (die Abruzzen und Sardinien), und bei den anderen neun Regionen handelt es sich um „stärker entwickelte Regionen“. Es wurde nicht die Absicht signalisiert, Mittel aus den ESI-Fonds für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen.
In Anlehnung an die bisherige Praxis ist die Kommission auch hier der Ansicht, dass die Unterstützung progressiv gewährt werden sollte, und schlägt vor, auf den Teil des Schadens, der unterhalb des Schwellenwerts für eine „Katastrophe größeren Ausmaßes“ liegt, einen Satz von 2,5 % und auf den Teil des Schadens über diesem Schwellenwert einen Satz von 6 % anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 277 204 595 EUR.
Österreich – extreme Wetterereignisse
Im Oktober 2018 waren Kärnten und Osttirol im Süden Österreichs von denselben Wettererscheinungen wie Italien betroffen. Starke Regenfälle und Stürme führten zu Überschwemmungen, erheblichen Schäden in Wäldern, Erdrutschen und Stromausfällen.
Die österreichischen Behörden beantragten am 14. Januar 2019 einen Beitrag aus dem Fonds und aktualisierten den Antrag am 20. Februar 2019. Der geschätzte direkte Gesamtschaden in Höhe von 326,2 Mio. EUR liegt unter dem für Österreich im Jahr 2018 geltenden Schwellenwert für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ sowie dem Schwellwert für „regionale Naturkatastrophen“, der bei 1,5 % des regionalen BIP liegt. Da die Katastrophe durch dieselben Wettererscheinungen verursacht wurde wie die Katastrophe größeren Ausmaßes in Italien, ist unter Zugrundelegung des Antrags eine Förderfähigkeit gemäß der sogenannten Nachbarstaat-Bestimmung nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung gegeben.
Die Kosten der Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den österreichischen Behörden auf 214,5 Mio. EUR geschätzt, wobei der größte Anteil auf die Maßnahmen zur Sicherung von Uferbefestigungen an Flüssen und zur Verhinderung von Bodenerosion entfällt.
Im Rahmen der ESI-Fonds gelten die betroffenen Regionen als „stärker entwickelte Regionen“. Die österreichischen Behörden haben nicht um eine Vorschusszahlung ersucht, jedoch erklärten sie, dass sie beabsichtigen, für die Wiederaufforstung von Schutzwäldern Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden.
Die Kommission schlägt vor, den für Katastrophen, die unter die „Nachbarstaat“-Bestimmung fallen, üblichen Satz von 2,5 % anzuwenden und folglich einen Gesamtbeitrag in Höhe von 8 154 899 EUR aus dem Fonds bereitzustellen.
Fazit
Der Gesamtbetrag, der gemäß dem Vorschlag für Rumänien, Italien und Österreich bereitgestellt werden soll, beläuft sich auf 293 551 794 EUR. Dies erfordert eine Änderung des Haushaltsplans 2019 durch den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (EBH 3/2019) zur Aufstockung der Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ um den genannten Betrag sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen.
Zu Beginn des Jahres 2019 stand ein Gesamtbetrag von 851 082 072 EUR zur Verfügung, d. h. die Summe aus der Mittelausstattung für das Jahr 2019 in Höhe von 585 829 691 EUR und dem Teil der Mittelausstattung für das Jahr 2018, der nicht in Anspruch genommen und auf 2019 übertragen wurde, in Höhe von 265 252 381 EUR.
Dies ist der erste Beschluss über die Inanspruchnahme im Jahr 2019, und es bleibt ein Betrag von 557 530 278 EUR für die verbleibende Zeit des Jahres 2019 verfügbar, d. h. deutlich mehr als der rechtlich vorgeschriebene Betrag, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung bis zum 1. Oktober 2019 zurückbehalten werden muss (25 % der Mittelausstattung für 2019, d. h. 146 457 423 EUR).
Es wird befürwortet, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds für den Wiederaufbau der betroffenen Regionen verwenden, und die Kommission wird ersucht, die von Österreich beantragte Umwidmung der Partnerschaftsvereinbarung für den Wiederaufbau dieser Regionen zu unterstützen und rasch zu billigen.
Es wird empfohlen, als Zeichen der europäischen Solidarität mit den drei betroffenen Mitgliedstaaten den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss, durch den die genannten Beträge rasch mobilisiert werden, zügig zu billigen.
ANLAGE – SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn
Van Overtveldt
Vorsitzender
Haushaltsausschuss
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2019)0206 – C9-0005/2019 – 2019/2023(BUD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien, Italien und Österreich (COM(2019)0206 – C9-0005/2019 – 2019/2023(BUD)) wurde dem Ausschuss für regionale Entwicklung zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, soll in Kürze im Haushaltsausschuss ein Bericht über diesen Vorschlag angenommen werden.
In dem Vorschlag ist eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union wie folgt vorgesehen:
(a) 8 192 300 EUR für Unterstützungsmaßnahmen als Reaktion auf wiederholte massive Regenfälle und umfangreiche Überschwemmungen im Nordosten Rumäniens im Sommer 2018;
(b) 277 204 595 EUR für Unterstützungsmaßnahmen als Reaktion auf extreme Wetterereignisse, die im Herbst 2018 in fast allen italienischen Regionen zu Erdrutschen, Überschwemmungen und umgestürzten Bäumen geführt haben;
(c) 8 154 899 EUR für Unterstützungsmaßnahmen als Reaktion auf starke Regenfälle und Stürme, die im Oktober 2018 in Österreich in Kärnten und Osttirol Überschwemmungen, erhebliche Waldschäden, Erdrutsche und Stromausfälle zur Folge hatten.
Die geltenden Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Solidaritätsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union niedergelegt.
Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Younous Omarjee
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.9.2019 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 1 3 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Jonathan Bullock, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Valerie Hayer, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, John Howarth, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Henrik Overgaard Nielsen, Jake Pugh, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Damian Boeselager, Herbert Dorfmann |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt |
ID |
Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte |
NI |
Mislav Kolakušić |
PPE |
Lefteris Christoforou, Herbert Dorfmann, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
RENEW |
Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valerie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds |
S&D |
Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, John Howarth, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Nils Ušakovs |
VERTS/ALE |
Rasmus Andresen, Damian Boeselager, David Cormand, Alexandra Geese |
1 |
- |
ID |
Joachim Kuhs |
3 |
0 |
NI |
Jonathan Bullock, Henrik Overgaard Nielsen, Jake Pugh |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
- [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] COM(2019)0125.
- [5] Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1).
- [6] P8-TA-PROV(2018)0449.
- [7] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
- [8] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [9] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
- Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzufügen.