<Titre>über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union</Titre>
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2019)0192),
–gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0003/2019),
–gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0034/2019),
1.billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2.fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3.fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4.fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5.beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
<DocAmend>Vorschlag für eine Richtlinie</DocAmend>
<Article>Erwägung 4</Article>
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA). Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.
(4)Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden und anderen multinationalen Verbänden oder Strukturen, die von im Rahmen der GSVP handelnden Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ), Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA) und Maßnahmen im Hinblick auf die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Nicht darunter fallen sollten jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. Die Kommission sollte Aufzeichnungen über alle Verteidigungsanstrengungen zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP führen, für die Steuerbefreiungen gelten.
</Amend>
<Amend>Änderungsantrag<NumAm>2</NumAm>
<DocAmend>Vorschlag für eine Richtlinie</DocAmend>
<Article>Erwägung 8</Article>
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8)Ähnlich wie die Steuerbefreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollte die Befreiung für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Für die Steuerbefreiung sollten nur Ausgaben im Zusammenhang mit Aufgaben in Betracht kommen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung verbunden sind. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sollten nicht unter die Steuerbefreiung fallen.Ebenso wenig sollte die Steuerbefreiung für Umsätze wie Lieferungen von Ersatzteilen für militärische Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsleistungen, die die Streitkräfte eines Mitgliedstaats zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat erwerben bzw. in diesem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, oder Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr oder Kommunikations- und Informationssysteme gelten.
(8)Ähnlich wie die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der NATO sollten die Befreiungen für Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, einen begrenzten Anwendungsbereich haben. Sie sollten nur für Situationen gelten, in denen die Streitkräfte Aufgaben wahrnehmen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP verbunden sind. Auf zivile Missionen im Rahmen der GSVP sollten sie keine Anwendung finden. Gegenstände oder Dienstleistungen, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bereitgestellt werden, könnten daher nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um das zivile Begleitpersonal von Streitkräften handelt, die Aufgaben ausführen, welche unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der GSVP außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen.Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten. Ebenso sollten die Befreiungen unter keinen Umständen für Gegenstände oder Dienstleistungen gelten, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet, erwerben.
</Amend>
</RepeatBlock-Amend>
BEGRÜNDUNG
Die MwSt-Richtlinie sieht keine allgemeine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen für Sicherheits- und Verteidigungszwecke vor. In der Richtlinie wird jedoch vorgesehen, dass Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Streitkräfte von Staaten bestimmt sind, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, von der Steuer befreit sind, wenn sie einer gemeinsamen Verteidigungsanstrengung außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets dienen.
Die Verbrauchsteuerrichtlinie sieht eine ähnliche Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren vor, die zur Verwendung durch die Streitkräfte der Staaten, die Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) sind, bestimmt sind.
Während die Verteidigungsanstrengung im Rahmen der NATO seit 1977 in der MwSt-Richtlinie und seit 1993 in der Verbrauchsteuerrichtlinie berücksichtigt ist, gilt keine der beiden Befreiungen für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung im Rahmen der Union, da es eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union bisher nicht gibt. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die im Jahr 2000 als Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) konstituiert wurde‚ ist jedoch ein Schlüsselinstrument für das auswärtige Handeln und umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union.
Im März 2018 legten die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine gemeinsame Mitteilung über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität vor. In diesem Aktionsplan wird anerkannt, dass eine Gleichbehandlung der Anstrengungen im Verteidigungsbereich sichergestellt werden muss, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und so Verzögerungen und zusätzliche Kosten in Bezug auf militärische Mobilität zu vermeiden und den Mitgliedstaaten einen Anreiz zur Zusammenarbeit zu bieten. Die Kommission wurde aufgefordert, zu prüfen, inwiefern eine Angleichung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich durchführbar ist.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die mehrwertsteuerliche Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich so weit wie möglich anzugleichen. Auch die Regelungen der Verbrauchsteuerrichtlinie für Verbrauchsteuerbefreiungen sollten in vergleichbarer Weise angeglichen werden.
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission in vollem Umfang.
Er schlägt jedoch vor, die Definition der Verteidigungsanstrengung im Rahmen der Union zu ändern, um insbesondere sicherzustellen, dass alle Maßnahmen, militärischen Verbände oder Strukturen gemäß Artikel 42 EUV, in dem der Anwendungsbereich der GSVP definiert wird, darunter fallen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union