BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

6.12.2019 - (COM(2018)0813 – C8-0016/2019 – 2018/0413(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Lídia Pereira


Verfahren : 2018/0413(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0047/2019
Eingereichte Texte :
A9-0047/2019
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

(COM(2018)0813 – C8-0016/2019 – 2018/0413(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0813),

 gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0016/2019),

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0047/2019),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Aus dem der Kommission im Rahmen von „Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States“ (Studie und Berichte über die Mehrwertsteuerlücke in den Mitgliedstaaten der EU-28) vorgelegten Abschlussbericht 20193a geht hervor, dass die Mehrwertsteuerlücke – d. h. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen – in der Union im Jahr 2017 137,5 Mrd. EUR betrug, was entgangenen Einnahmen in Höhe von 11,2 % der erwarteten Mehrwertsteuergesamteinnahmen bzw. 267 EUR pro Kopf in der Union entspricht. Allerdings unterscheiden sich die Werte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und reichen von 0,6 % bis 35,5 %. Dies macht deutlich, dass es einer vermehrten länderübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, damit insbesondere Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch Mehrwertsteuerbetrug allgemein (einschließlich des Karussellbetrugs) besser bekämpft werden können.

 

_________________

 

3a Abrufbar unter https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/vat-gap-full-report-2019_en.pdf.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Mehrwertsteuerbetrug steht oft mit organisiertem Verbrechen in Verbindung, und sehr wenige dieser organisierten Netze können für grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug in Milliardenhöhe verantwortlich sein, was nicht nur die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt, sondern sich auch abträglich auf die Eigenmittel der Union auswirkt. Deshalb muss in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Justizbehörden ein ehrgeiziges Mandat für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) angenommen werden, um eine wirkungsvolle Strafverfolgung von Betrügern vor den nationalen Gerichten sicherzustellen. Organisierter grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug sollte ordnungsgemäß verfolgt werden, und die Betrüger sollten bestraft werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Strategie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollte parallel zu der zunehmenden Modernisierung und Digitalisierung der Wirtschaft weiterentwickelt werden, wobei das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen und Bürger so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in eine technologiegestützte Steuererhebung investieren, wobei insbesondere die automatische Verknüpfung der Registrierkassen und Verkaufssysteme von Unternehmen mit Mehrwertsteuererklärungen eine Rolle spielt. Des Weiteren sollten die Steuerbehörden ihre Bemühungen um eine engere Zusammenarbeit und den Austausch über bewährte Verfahren fortsetzen und dazu unter anderem den EU-Gipfel der Steuerverwaltungen (Tax Administration EU Summit, TADEUS) – ein Netzwerk der Leiter der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, das auf eine bessere strategische Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen abzielt – nutzen. In diesem Zusammenhang sollten die Steuerbehörden auf Unionsebene auf eine wirksame Kommunikation und die Interoperabilität zwischen allen einschlägigen Datenbanken hinarbeiten. Außerdem könnte die Blockchain-Technologie dazu genutzt werden, personenbezogene Daten besser zu schützen und den Online-Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Ein zentrales elektronisches Informationssystem (im Folgenden „CESOP“), an das die Mitgliedstaaten ihre auf nationaler Ebene gespeicherten Zahlungsinformationen übermitteln, würde die Mitgliedstaaten dem Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr näher bringen. Dieses System sollte für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen aggregieren und in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern in der EU an die Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren. Das Informationssystem sollte außerdem Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (z. B. Duplikate löschen, Datenfehler korrigieren) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen und für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen zu verwenden.

(8) Ein zentrales elektronisches Informationssystem (im Folgenden „CESOP“), an das die Mitgliedstaaten ihre auf nationaler Ebene gespeicherten Zahlungsinformationen übermitteln, würde die Mitgliedstaaten dem Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr näherbringen. Dieses System sollte für jeden Zahlungsempfänger alle von den Mitgliedstaaten übermittelten mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen aggregieren und in der Lage sein, einen vollständigen Überblick über die von den Zahlern in der EU an die Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen zu generieren. Das Informationssystem sollte außerdem Mehrfachaufzeichnungen desselben Zahlungsvorgangs erkennen, die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen bereinigen (z. B. Duplikate löschen, Datenfehler korrigieren) und es den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Zahlungsdaten mit den ihnen vorliegenden Mehrwertsteuerdaten abzugleichen und für Untersuchungen mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Betrugsfällen zu verwenden. Sämtliche Mitgliedstaaten sollten sich an allen Eurofisc-Arbeitsgruppen beteiligen und dementsprechend Verbindungsbeamte benennen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Der Austausch von Zahlungsdaten zwischen Steuerbehörden ist für die wirksame Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten die Zahlungsinformationen verarbeiten, und zwar ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Informationen sollten nicht für andere als die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

(11) Der Austausch von Zahlungsdaten zwischen Steuerbehörden ist für die wirksame Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten die Zahlungsinformationen verarbeiten, und zwar ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Informationen sollten nicht für andere als die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke verwendet und auch für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates6a herangezogen werden.

 

_________________

 

6a Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Da nur wenige Mitgliedstaaten Schätzungen der durch innergemeinschaftlichen Betrug entgangenen Mehrwertsteuereinnahmen veröffentlichen, würden vergleichbare Daten über den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug zu einer stärker zielorientierten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Daher sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine einheitliche statistische Vorgehensweise für die Quantifizierung und Analyse von Mehrwertsteuerbetrug konzipieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Es ist notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahlungsvorgänge zwei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können, und er ist angemessen angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

(13) Es ist notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahlungsvorgänge drei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können, und er ist angemessen angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Eurofisc-Verbindungsbeamten aller Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs Zugang zu den Informationen über Zahlungsvorgänge erhalten und diese analysieren können. Ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission sollten nur für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des zentralen elektronischen Informationssystems Zugriff auf die Informationen haben. Beide Nutzergruppen sollten an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein.

(14) Die Eurofisc-Verbindungsbeamten aller Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs Zugang zu den Informationen über Zahlungsvorgänge erhalten und diese analysieren können. Ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission sollten für die Zwecke der Entwicklung und Pflege des zentralen elektronischen Informationssystems und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung Zugriff auf die Informationen haben. Beide Nutzergruppen sollten an die Vertraulichkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sein. Außerdem sollte die Kommission vor Ort in den Mitgliedstaaten prüfen können, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden funktionieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Verwaltung des CESOP sowie die Auswertung wichtiger Informationen stellen zusätzliche Aufgaben für Eurofisc dar. Im Rahmen des Eurofisc-Jahresberichts sollte geprüft werden, ob die Eurofisc zugeteilten Ressourcen angemessen und ausreichend sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern und wirksam gegen Mehrwertsteuerbetrug vorgehen zu können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben17.

(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben17. Da der Schutz personenbezogener Daten ein Grundwert der Union ist, sollte der EDSB zu jeder Maßnahme konsultiert werden, die gemäß Artikel 24e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erlassen werden soll.

__________________

__________________

17 ABl. C […] vom […], S. […].

17 ABl. C […] vom […], S. […].

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel II – Abschnitt 2 – Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) An Kapitel II Abschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:

 

„Artikel 12a

 

Alle Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Anteil verspäteter Antworten zu verringern und die Qualität der Auskunftsersuchen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden für höchstens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

2. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 24 d – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

 

Außerdem sollte die Kommission vor Ort in den Mitgliedstaaten prüfen können, wie die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs funktionieren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel X – Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 36 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2) Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: „Eurofisc‑Arbeitsbereichkoordinator“). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:“

„(2) Die Verbindungsbeamten der an dem jeweiligen Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Koordinator (im Folgenden: „Eurofisc‑Arbeitsbereichkoordinator“). Die Eurofisc-Arbeitsbereichkoordinatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:“

(https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj?locale=de)

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 37 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem jährlichen Bericht werden für jeden Mitgliedstaat mindestens die Zahl der ausgeführten Kontrollen und der Betrag der dank der Informationen gemäß Artikel 24d zusätzlich festgesetzten und erhobenen Mehrwertsteuer angegeben.

In dem jährlichen Bericht werden für jeden Mitgliedstaat zumindest die folgenden detaillierten Angaben gemacht:

 

 die Zahl der ausgeführten Kontrollen,

 

 die Anzahl der Beamten, die befugt sind, in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates zugegen zu sein, und die Anzahl der Beamten, die während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, anwesend sind,

 

 die Anzahl der gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten organisierten gleichzeitigen Prüfungen und die Anzahl der an Besprechungen zur Vorauswahl für gleichzeitige Prüfungen teilnehmenden Beamten,

 

 die Anzahl der Teams für gemeinsame Prüfungen, an denen sich die einzelnen Mitgliedstaaten beteiligt haben,

 

 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Prüfer über die in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente zu unterrichten,

 

 die Anzahl qualifizierter Fachkräfte zur Sicherstellung der Anwesenheit in den Amtsräumen sowie der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen und gleichzeitigen Prüfungen (gemäß den Artikeln 28 bis 30),

 

 die Anzahl der in dem einzigen zentralen Verbindungsbüro und den sonstigen benannten Verbindungsstellen anwesenden Bediensteten sowie weiterer zuständiger Beamter, die auf der Grundlage dieser Verordnung (gemäß Artikel 4) unmittelbar Informationen austauschen können, sowie Angaben dazu, wie die Informationen erhoben und zwischen diesen Einrichtungen ausgetauscht werden, und

 

 der Betrag der dank der Informationen gemäß Artikel 24d zusätzlich festgesetzten und erhobenen Mehrwertsteuer.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel XIII – Artikel 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) An Kapitel XIII wird folgender Artikel angefügt:

 

„Artikel 49a

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten ein einheitliches System für die Erhebung statistischer Daten über innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug ein und veröffentlichen Schätzungen der aufgrund dieses Betrugs entgangenen Mehrwertsteuereinnahmen auf einzelstaatlicher Ebene sowie für die Union insgesamt. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten für ein solches statistisches System im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Kapitel XIV – Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Kapitel XIV Artikel 50 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a) Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaat umfassendere Informationen als in den Kapiteln II und III dieser Verordnung vorgesehen bereit, darf dieser Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen an einen anderen Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit ersucht oder ein Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, nicht verweigern.“


BEGRÜNDUNG

Der elektronische Geschäftsverkehr hat in den letzten Jahren stark zugenommen; immer mehr Verbraucher erwerben Gegenstände und Dienstleistungen über das Internet. Die Verbraucher können zwischen verschiedenen Anbietern, Erzeugnissen und Marken wählen. Sie können auch online in einer gesicherten Umgebung von ihrem Computer oder ihrem Smartphone aus bezahlen. Die Anbieter haben ihre Geschäftsmodelle geändert, um die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu nutzen und ihre Produkte weltweit an Verbraucher zu verkaufen, ohne dass eine physische Verkaufspräsenz notwendig ist. Diese Möglichkeit wird jedoch auch von betrügerischen Unternehmen genutzt, die sich unlautere Marktvorteile verschaffen, indem sie sich ihren Mehrwertsteuerpflichten entziehen.

Nach Angaben der Kommission beträgt die Mehrwertsteuerlücke (die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen) in der EU derzeit 137 Mrd. EUR, was entgangenen Einnahmen in Höhe von 267 EUR pro Kopf in der EU entspricht. Allerdings unterscheiden sich die Werte von EU-Mitgliedstaat zu EU‑Mitgliedstaat erheblich und reichen von weniger als 0,7 % der erwarteten Gesamteinnahmen in einigen Mitgliedstaaten bis 35,5 % in anderen. Dies macht deutlich, dass es einer verstärkten länderübergreifenden Zusammenarbeit bedarf, damit insbesondere der Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr, aber auch der Mehrwertsteuerbetrug allgemein (einschließlich des Karussellbetrugs) besser bekämpft werden können.

 

Bei dem vorliegenden Vorschlag geht es um die obligatorische Übermittlung und den obligatorischen Austausch von mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen zwischen den Mehrwertsteuerbehörden. Der Vorschlag geht mit dem Vorschlag zur Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (COM(2018)0812) einher. In dem Vorschlag werden Vorschriften dazu festgelegt, wie die Mitgliedstaaten die von den Zahlungsdienstleistern elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise erfassen sollen. Ferner wird damit ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die Weiterverarbeitung dieser Informationen durch Stellen zur Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurofisc geschaffen.

Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission uneingeschränkt und schlägt einige Änderungen vor, mit denen insbesondere für ein wirksameres Vorgehen gegen den Mehrwertsteuerbetrug gesorgt werden soll. Außerdem macht die Berichterstatterin darauf aufmerksam, dass beurteilt werden muss, ob Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich des Vorschlags aufgenommen werden sollten.

 

Die Berichterstatterin vertritt ferner die Auffassung, dass die Strategie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs parallel zu der zunehmenden Modernisierung und Digitalisierung unserer Wirtschaft weiterentwickelt werden muss, wobei das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen und Bürger so einfach wie möglich gestaltet werden sollte. Die Berichterstatterin fordert die Mitgliedstaaten daher auf, weiterhin in eine technologiegestützte Steuererhebung zu investieren. Diesbezüglich ist sie der Ansicht, dass die Blockchain-Technologie auch dazu genutzt werden könnte, personenbezogene Daten besser zu schützen und den Online-Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden zu verbessern.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0813 – C8-0016/2019 – 2018/0413(CNS)

Datum der Anhörung des EP

20.12.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.1.2019

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Lídia Pereira

18.7.2019

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.11.2019

3.12.2019

 

 

Datum der Annahme

3.12.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Marek Belka, Stefan Berger, Gilles Boyer, Cristian-Silviu Buşoi, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Raffaele Fitto, Frances Fitzgerald, Luis Garicano, Valentino Grant, José Gusmão, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Luděk Niedermayer, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Jake Pugh, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Robert Rowland, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carmen Avram, Gabriele Bischoff, Damien Carême, Fabio Massimo Castaldo, Richard Corbett, Agnès Evren, Eugen Jurzyca, Pedro Marques, Fulvio Martusciello, Ville Niinistö, Bogdan Rzońca, Stéphane Séjourné, Monica Semedo, Antonio Tajani, Julie Ward

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Rosa D’Amato, Anna Deparnay-Grunenberg, Dino Giarrusso

Datum der Einreichung

9.12.2019

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

50

+

ECR

Derk Jan Eppink, Raffaele Fitto, Eugen Jurzyca, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

GUE/NGL

José Gusmão, Dimitrios Papadimoulis, Martin Schirdewan

NI

Fabio Massimo Castaldo, Rosa D'Amato, Dino Giarrusso, Piernicola Pedicini

PPE

Stefan Berger, Cristian-Silviu Buşoi, Agnès Evren, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Aušra Maldeikienė, Fulvio Martusciello, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Antonio Tajani, Inese Vaidere

RENEW

Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Stéphane Séjourné, Monica Semedo

S&D

Carmen Avram, Marek Belka, Gabriele Bischoff, Richard Corbett, Jonás Fernández, Pedro Marques, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Julie Ward

VERTS/ALE

Damien Carême, Anna Deparnay-Grunenberg, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts, Ville Niinistö

 

2

-

ID

Gunnar Beck, Jörg Meuthen

 

5

0

ID

Valentino Grant, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni

NI

Jake Pugh, Robert Rowland

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2019
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