BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

24.1.2020 - (COM(2019)0221 – C9-0001/2019 – 2019/0107(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Markus Ferber


Verfahren : 2019/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0006/2020
Eingereichte Texte :
A9-0006/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

(COM(2019)0221 – C9-0001/2019 – 2019/0107(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0221),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0001/2019),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. September 2019[1],

 nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0006/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Bezugsvermerk 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 91,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

 


BEGRÜNDUNG

Der vorgeschlagene Beschluss geht auf einen Antrag Deutschlands zurück, das nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV ermächtigt werden möchte, seine bilaterale Vereinbarung aus dem Jahr 1953 über den Straßenverkehr mit der Schweiz zu ändern, um Kabotagebeförderungen im Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu genehmigen. In der Sitzung des Gemischten Landverkehrsausschusses EU-Schweiz vom Juni 2018 hat die Schweiz der Kommission mitgeteilt, dass auch sie am Abschluss eines solchen Abkommens interessiert ist.

 

Von Verkehrsunternehmern, die aus Drittländern kommen und über keine Gemeinschaftslizenz verfügen, innerhalb der Union angebotene Kabotagebeförderungen beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Personenkraftverkehrsdienste, wie er mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegt wurde. Sie berühren zudem das Abkommen über den Landverkehr zwischen der EU und der Schweiz, nach dem Kabotagebeförderungen nur zulässig sind, wenn entsprechende Rechte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens bereits in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz vorgesehen waren (dies trifft auf Kabotagerechte jedoch nicht zu). Derzeit besteht nur zwischen Frankreich und der Schweiz ein solches Abkommen, mit dem Kabotage genehmigt wird (im Jahr 2007 geändertes bilaterales Abkommen).

 

Die von Deutschland geplanten Verpflichtungen fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV kann die Union die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigen, in Bereichen tätig zu werden, in denen sie die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Diese Ermächtigung muss vom Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren erteilt werden.

 

Der Berichterstatter stellt fest, dass die Genehmigung gemäß dem Vorschlag der Kommission an die Bedingung geknüpft ist, dass in der Union niedergelassene Verkehrsunternehmen gleichbehandelt werden und es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Zudem werden die Kabotagebeförderungen nur in einem klar abgegrenzten geografischen Gebiet, nämlich in den im Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses genannten Grenzregionen Deutschlands – den Regierungsbezirken Freiburg und Tübingen in Baden-Württemberg und dem Regierungsbezirk Schwaben im Freistaat Bayern –, und nur für Personenkraftverkehrsdienste zwischen Deutschland und der Schweiz genehmigt.

 

Der Berichterstatter schlägt vor, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen, da er die grenzüberschreitende Anbindung im öffentlichen Verkehr zwischen den beiden Ländern verbessern, die Nutzung von Bussen besser zugänglich und attraktiver machen und den Menschen, die beiderseits der Grenze leben und arbeiten, mehr Optionen bieten würde.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

 

Frau

Karima Delli

Vorsitzende

Ausschuss für Verkehr und Tourismus

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

(COM(2019)0221 – C9-0001/2019 – 2019/0107(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 13. November 2019[2] hat Ihr Ausschuss den Rechtsausschuss gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern[3], ersucht.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 9. Januar 2020 geprüft.

I – Hintergrund

Die Kommission hat Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 91 AEUV als Rechtsgrundlagen für den Vorschlag herangezogen. Der Rat änderte die Rechtsgrundlagen in seiner allgemeinen Ausrichtung, indem er die Verweise auf Artikel 2 Absatz 1 AEUV strich.

 

II – Einschlägige Vertragsartikel

Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lauten wie folgt:

Artikel 2

(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

[...]

Artikel 3

[...]

(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Artikel 91

(ex-Artikel 71 EGV)

 

(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen

a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;

b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;

d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.

(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.

III – Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wahl der Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 EUV) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union.[4]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.[5]

Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein. In diesem Zusammenhang sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, der Kontext, in dem ein Rechtsakt erlassen wurde, und die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet ohne Bedeutung für die Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage.[6]

Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.[7]

Hat ein Rechtsakt jedoch gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der bzw. den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen[8], wenn die für die jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren nicht unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden[9].

IV – Ziel und Inhalt des vorgeschlagenen Rechtsakts

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „EU-Abkommen“)[10] sind Kabotagebeförderungen im Personenkraftverkehr nicht zulässig.

Deutschland hat die Ermächtigung durch die Union beantragt, seine bilaterale Vereinbarung mit der Schweiz zur Genehmigung derartiger Kabotagebeförderungen in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern.

Der Vorschlag besteht im Wesentlichen aus einer einzelnen Bestimmung, durch die Deutschland ermächtigt wird, seine Vereinbarung mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern, soweit die in der Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer gleichbehandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

V – Analyse und Bestimmung der angemessenen Rechtsgrundlage

In der Begründung der Kommission werden folgende Anmerkungen zur Wahl der Rechtsgrundlage formuliert.

Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt fest: ‚Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.‘

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 dürfen Kabotagebeförderungen innerhalb der Union nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich von Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind. Internationale Verpflichtungen, durch die es anderen Verkehrsunternehmern, insbesondere Verkehrsunternehmern aus Drittländern, gestattet wird, solche Beförderungen durchzuführen, haben Auswirkungen auf die genannte Verordnung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 AEUV.

Darüber hinaus wirken sich solche internationalen Verpflichtungen auch auf das EU-Abkommen und insbesondere auf Artikel 20 aus. Derartige Beförderungen sind gemäß Absatz 1 des genannten Artikels nicht zulässig, es sei denn, die Bedingungen aus Absatz 2 sind erfüllt.

Folglich fallen Verpflichtungen, wie sie von Deutschland geplant sind, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV kann die Union die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigen, in Bereichen tätig zu werden, in denen sie die ausschließliche Zuständigkeit hat.

Mit diesem Vorschlag soll Deutschland ermächtigt werden, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern. [11]

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass „Artikel 2 Absatz 1 AEUV und Artikel 91 AEUV“ die Rechtsgrundlage des Vorschlags bilden.[12]

a) Die Angemessenheit von Artikel 91 AEUV

In Artikel 91 sind Rechtsgrundlagen im Bereich der Verkehrspolitik für Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr vorgesehen. Aus dem Ziel und dem Inhalt des Vorschlags geht hervor, dass der Vorschlag mit dem Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts im Zusammenhang steht. Somit ist Artikel 91 AEUV offenbar eine angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag.


b) Hinzufügung von Artikel 2 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage nicht möglich

Hingegen ist Artikel 2 Absatz 1 AEUV keine Rechtsgrundlage für den Vorschlag. In dieser Bestimmung wird den Organen nämlich keine Zuständigkeit für den Erlass eines Rechtsakts der Union übertragen. Daher kann sie nicht als Rechtsgrundlage dienen.

Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass in Erwägung 5 des Vorschlags zu Recht darauf hingewiesen wird, dass internationale Verpflichtungen, durch die es Verkehrsunternehmern aus Drittländern, die über keine Lizenz verfügen, gestattet wird, Kabotagebeförderungen durchzuführen, „in die ausschließliche Außenkompetenz der Union“ fallen und dass die Mitgliedstaaten „solche Verpflichtungen nur aushandeln oder eingehen [dürfen], wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV dazu ermächtigt werden.

Im vorliegenden Fall wird die Ermächtigung im Rahmen eines im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakts in Einklang mit Artikel 91 AEUV erteilt.

VI – Schlussfolgerung und Empfehlung

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 9. Januar 2020 mit 21 Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung[13] beschlossen, dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus zu empfehlen, Artikel 91 AEUV als einzige Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss beizubehalten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Lucy Nethsingha

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz zur Genehmigung von Kabotagebeförderungen im grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr in der Grenzregion der beiden Länder zu ändern

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0221 – C9-0001/2019 – 2019/0107(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.5.2019

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.7.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.7.2019

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

EMPL

24.7.2019

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Markus Ferber

26.8.2019

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

9.1.2020

 

 

 

Datum der Annahme

21.1.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Scott Ainslie, Izaskun Bilbao Barandica, David Bull, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Johan Danielsson, Andor Deli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Cláudia Monteiro de Aguiar, June Alison Mummery, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Dominique Riquet, Vera Tax, Barbara Thaler, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Clotilde Armand, Leila Chaibi, Angel Dzhambazki, Markus Ferber, Maria Grapini, Pierre Karleskind, Andrey Novakov, Catherine Rowett, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Tiziana Beghin, Elena Lizzi, Juozas Olekas, Tsvetelina Penkova

Datum der Einreichung

24.1.2020

 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

47

+

ECR

Angel Dzhambazki, Peter Lundgren, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

GUE/NGL

Leila Chaibi, Kateřina Konečná, Elena Kountoura

ID

Marco Campomenosi, Julie Lechanteux, Elena Lizzi, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

NI

Tiziana Beghin

PPE

Andor Deli, Gheorghe Falcă, Markus Ferber, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Andrey Novakov, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

RENEW

Clotilde Armand, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Pierre Karleskind, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Bogusław Liberadzki, Juozas Olekas, Tsvetelina Penkova, Vera Tax, Petar Vitanov

VERTS/ALE

Scott Ainslie, Ciarán Cuffe, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz, Catherine Rowett

 

0

-

 

 

 

2

0

NI

David Bull, June Alison Mummery

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2020
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen