EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien
29.1.2020 - (15581/2018 – C9-0180/2019 – 2018/0409(NLE)) - ***
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Bettina Vollath
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien
(15581/2018 – C9-0180/2019 – 2018/0409(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (15581/2018),
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien (15579/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0180/2019),
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0019/2020),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Serbien zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
a. Allgemeiner Kontext
Mit dem vorgeschlagenen Beschluss des Rates soll die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache („die Agentur“) in Serbien gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache gebilligt werden. Die Verhandlungen über diese Statusvereinbarung fanden vor der Überarbeitung des Mandats der Agentur und dem Erlass der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Verordnung (EU) 2019/1896) statt.
In der Verordnung (EU) 2016/1624 sind verschiedene Möglichkeiten für die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern vorgesehen. Mit einer Statusvereinbarung soll ein rechtsverbindlicher Rahmen für die Tätigkeit der Agentur geschaffen werden, bei der Teammitglieder mit exekutiven Befugnissen in das Hoheitsgebiet des Drittlandes entsandt werden. In Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 ist ausdrücklich festgelegt, dass immer dann, wenn vorgesehen ist, dass Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einem Drittland bei Aktionen eingesetzt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.
Mit der Statusvereinbarung soll ein rechtsverbindlicher Rahmen geschaffen werden, in dem der Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und die Befugnisse der entsendeten Teammitglieder festgelegt sind. Mit den Statusvereinbarungen sollen außerdem die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte sichergestellt und besondere Beschwerdeverfahren eingeführt werden, die im Falle von Grundrechtsverletzungen während dieser Aktionen anzuwenden sind.
Bei der Statusvereinbarung mit Serbien handelt es sich um eine von mehreren ähnlichen Vereinbarungen, die mit Ländern des westlichen Balkans geschlossen wurden.
b. Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Abschluss formeller, rechtsverbindlicher Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittländern im Gegensatz zum Abschluss informeller Arbeitsregelungen von entscheidender Bedeutung ist, um Transparenz sowie öffentliche und demokratische Kontrolle in Bezug auf diese Zusammenarbeit zu gewährleisten. Alle Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem betreffenden Drittland sollten sorgfältig geprüft werden, einen Mehrwert für die Union aufweisen sowie in Bezug auf Zweck und Inhalt absolut notwendig und verhältnismäßig sein.
Daher ist der Abschluss von Statusvereinbarungen von entscheidender Bedeutung, um sowohl die Transparenz und Rechenschaftspflicht der operativen Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern als auch einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union zu gewährleisten.
Mit der Statusvereinbarung, zu der das Parlament um Zustimmung ersucht wird, könnten unter Beteiligung der Agentur gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und/oder Rückkehraktionen im Hoheitsgebiet von Serbien durchgeführt werden. Rückkehraktionen würden ausschließlich für Drittstaatsangehörige vorgenommen, die aus der Europäischen Union nach Serbien zurückgeführt werden.
Gemäß Artikel 4 der Statusvereinbarung muss für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken ein Einsatzplan vereinbart werden. In dem Plan werden die operativen Ziele und der Zweck der Aktion aufgeführt sowie Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte wie etwa zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt.
Gemäß Artikel 6 der Statusvereinbarung ist der Exekutivdirektor der Agentur befugt, eine Aktion in Serbien auszusetzen oder zu beenden, insbesondere „wenn gegen Grundrechte oder den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde“. In Artikel 7 der Statusvereinbarung sind die Bestimmungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung der Agentur und ihrer Teammitglieder im Zusammenhang mit in Serbien durchgeführten Aktionen detailliert festgelegt.
Artikel 9 der Statusvereinbarung enthält die Bestimmungen zur Wahrung der Grundrechte, nach denen die (in Serbien zum Einsatz kommenden) Teammitglieder „die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang [achten müssen]“. In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gefolgt werden muss.
Hinsichtlich künftiger Verhandlungen über Statusvereinbarungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1896 sollte die Kommission vor Aufnahme der Verhandlungen die Lage der Grundrechte in dem betreffenden Drittland bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung unverzüglich dem Parlament mitteilen.
Um Transparenz zu gewährleisten und dem Parlament eine ordnungsgemäße Bewertung der Statusvereinbarungen zu ermöglichen, wird die Kommission darüber hinaus aufgefordert, alle Dokumente, die das Parlament zur Ausführung seiner institutionellen Arbeit und zur Einleitung der entsprechenden Zustimmungsverfahren gemäß Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung benötigt, darunter auch die Entwurfsfassungen der Statusvereinbarungen vor deren Abschluss, unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
Die Berichterstatterin hat aufgrund der Tatsache, dass sie auch für andere, ähnliche Statusvereinbarungen zuständig ist, festgestellt, dass es einige wesentliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Statusvereinbarungen gibt:
Nur eine der Statusvereinbarungen enthält eine Bestimmung, nach der keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die etwaige strafrechtliche Verfahren gefährden könnten.
Hinsichtlich des Sonderrechts von Teammitgliedern der Agentur zur Handlung im Namen des Drittlandes weisen die Statusvereinbarungen unterschiedliche Wortlaute auf, was zu Rechtsunsicherheit führen könnte.
Ebenso stimmen auch die Wortlaute der Nichtdiskriminierungsklauseln in den drei Statusvereinbarungen nicht vollkommen überein.
Bezüglich der strafrechtlichen Haftung ist nicht in allen Statusvereinbarungen klar festgelegt, inwiefern die Erklärung des Exekutivdirektors darüber, ob die mutmaßliche Straftat von dem Teammitglied in Ausübung seines Amtes begangen wurde, bindend ist.
Die Statusvereinbarungen weisen zudem unterschiedlich lautende Bestimmungen darüber auf, ob andere Teammitglieder verpflichtet sind, in strafrechtlichen Verfahren als Zeugen auszusagen.
Die Kommission und die Agentur werden aufgefordert, dem Parlament zeitnah einen aussagekräftigen Bericht über etwaige operative Schwierigkeiten und Abweichungen vor Ort, die sich aus diesen Unterschieden im rechtlichen Rahmen ergeben, zu übermitteln.
Obwohl die Statusvereinbarung im Rahmen des früheren Mandats der Agentur (Verordnung (EU) 2016/1624) ausgehandelt und vereinbart wurde, erwartet die Berichterstatterin, dass sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1896 bei der Umsetzung dieser Statusvereinbarung, insbesondere im Hinblick auf Artikel 110 Absatz 2, uneingeschränkt eingehalten werden.
Abschließend wird festgestellt, dass die vorgeschlagene Statusvereinbarung mit der Musterstatusvereinbarung übereinstimmt, wie sie in der Mitteilung der Kommission zu dem Inhalt und den Bestimmungen, die in die endgültige Vereinbarung aufgenommen werden sollten, vorgesehen ist.
Da diese Vereinbarung nunmehr in die Umsetzungsphase übergeht, fordert das Parlament die Agentur auf, es unverzüglich über die im Rahmen der Umsetzung der Statusvereinbarung durchgeführten Tätigkeiten zu informieren, und erinnert sie an ihre Verpflichtung gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896, eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittländern in ihre Jahresberichte aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund wird dem Parlament empfohlen, dem Entwurf des Beschlusses des Rates zuzustimmen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Serbien |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
15581/2018 – C9-0180/2019 – 2018/0409(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
20.11.2019 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 28.11.2019 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 28.11.2019 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 6.11.2019 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Bettina Vollath 4.9.2019 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.1.2020 |
28.1.2020 |
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Datum der Annahme |
28.1.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 10 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Konstantinos Arvanitis, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Vladimír Bilčík, Ioan-Rareş Bogdan, Saskia Bricmont, Clare Daly, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Antony Hook, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Magid Magid, Roberta Metsola, Claude Moraes, Nadine Morano, Maite Pagazaurtundúa, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Delara Burkhardt, Lívia Járóka, Beata Kempa, Ondřej Kovařík, Kris Peeters, Karlo Ressler, Petar Vitanov |
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Datum der Einreichung |
29.1.2020 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
44 |
+ |
ECR |
Patryk Jaki, Beata Kempa, Jadwiga Wiśniewska |
ID |
Nicolaus Fest, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche |
PPE |
Vladimír Bilčík, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Nadine Morano, Kris Peeters, Emil Radev, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Ralf Seekatz, Tomas Tobé, Javier Zarzalejos |
RENEW |
Antony Hook, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Delara Burkhardt, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Petar Vitanov, Bettina Vollath, Elena Yoncheva |
10 |
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GUE/NGL |
Konstantinos Arvanitis, Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst |
VERTS/ALE |
Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Alice Kuhnke, Magid Magid, Terry Reintke, Tineke Strik |
0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung