BERICHT über das Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“

26.2.2020 - (2019/2130(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Pedro Marques


Verfahren : 2019/2130(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0026/2020
Eingereichte Texte :
A9-0026/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“

(2019/2130(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2018“[1],

 unter Hinweis auf die Rückmeldungen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2018“,

 unter Hinweis auf die Billigung des Bankenpakets durch das Europäische Parlament und den Rat,

 unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2015 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586),

 unter Hinweis auf die 2010 geschlossene Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission,

 unter Hinweis auf die von Ursula von der Leyen am 16. Juli 2019 vorgelegten politischen Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024 mit dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III[2] und die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. Juli 2016,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über staatsanleihebesicherte Wertpapiere (COM(2018)0339),

 unter Hinweis auf den im März 2019 veröffentlichten EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2018[3],

 unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom Juli 2019 mit dem Titel „EU Non-bank Financial Intermediation Risk Monitor 2019“ (Risikomonitor für Finanzintermediation durch Nichtbanken in der EU 2019)[4],

 unter Hinweis auf die im Fintech-Fahrplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Rahmen der Konsultation über das Konzept der EBA für Finanztechnologie (Fintech) vom März 2018 gezogenen Schlussfolgerungen,

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom November 2019 mit dem Titel „Risk Assessment of the European Banking System“ (Risikobewertung des Europäischen Bankensystems)[5],

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom 18. Juli 2019 über Regulierungsrahmen, Regulierungsstatus und Genehmigungskonzepte im Zusammenhang mit Aktivitäten im Bereich Finanztechnologie,

 unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vom Januar 2019 mit dem Titel „FinTech: Regulatory sandboxes and innovation hubs“ (Finanztechnologie: Regulatorische „Sandkästen“ und Innovationszentren)[6],

 unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2013 über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben[7],

 unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 9. Oktober 2019 zwischen der EZB und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) in Bezug auf Prüfungen der Aufsichtsaufgaben der EZB[8],

 unter Hinweis darauf, dass der Euro-Gipfel am 14. Dezember 2018 den Bericht der Euro-Gruppe in ihrem inklusiven Format zur Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe gebilligt hat,

 unter Hinweis darauf, dass auf demselben Euro-Gipfel die Vorgaben für die gemeinsame Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds gebilligt wurden,

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. April 2019 über die Anwendung und Überprüfung der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) und der Verordnung 806/2014 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus) (COM(2019)0213),

 unter Hinweis auf die vom Euro-Gipfel auf seiner Tagung vom 21. Juni 2019 vereinbarte Erklärung,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 10. Juli 2019 zu EU-weiten Stresstests für Banken[9],

 unter Hinweis auf die Ankündigung der EZB vom 22. August 2019, die Erwartungen der Aufsicht an die Risikovorsorge für neue notleidende Kredite zu überarbeiten, um der neuen EU-Verordnung über die Erwartungen der Aufsicht an die Risikovorsorge Rechnung zu tragen[10],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Juni 2019 mit dem Titel „Vierter Fortschrittsbericht über den Abbau notleidender Kredite und den weiteren Risikoabbau in der Bankenunion“ (COM(2019)0278)‚

 unter Hinweis auf die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 18. Juli 2019 an die Kommission zu Nachhaltigkeitserwägungen auf dem Ratingmarkt[11],

 unter Hinweis auf das Diskussionspapier des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom Oktober 2019 mit dem Titel „Completing banking union to support Economic and Monetary Union“ (Vollendung der Bankenunion zur Unterstützung der Wirtschafts- und Währungsunion)[12],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018)0097),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Zukunftsperspektiven der Ratingagenturen[13],

 unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom November 2019 zu den Unterschieden zwischen den Gesetzen über Bankeninsolvenzen und ihre mögliche Harmonisierung,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche[14],

 unter Hinweis auf die EBA-Gutachten vom 8. August 2019 über Erstattungsfähigkeit von Einlagen, Deckungssumme und Zusammenarbeit der Einlagensicherungssysteme (DGS), vom 30. Oktober 2019 über die Auszahlungen der Einlagensicherungssysteme und vom 23. Januar 2020 über die Finanzierung der Einlagensicherungssysteme und die Verwendung der Mittel von Einlagensicherungssystemen,

 unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme der ESA vom 4. Oktober 2019 zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Europäischen Union[15],

 unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom November 2019 über Optionen und nationale Ermessensspielräume im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme und deren Behandlung im Kontext des Europäischen Einlagenversicherungsystems,

 unter Hinweis auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden,

 unter Hinweis darauf, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (COM(2014)0043) zurückgezogen hat,

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom November 2019 über notleidende Kredite, die erzielten Fortschritte und die künftigen Herausforderungen[16],

 unter Hinweis auf den Financial Stability Review (Finanzstabilitätsbericht) der EZB vom November 2019,

 unter Hinweis auf das gemeinsame Gutachten der ESA an die Kommission vom 10. April 2019 zur Notwendigkeit von Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen an das Management von IKT-Risiken im EU-Finanzsektor[17],

 unter Hinweis auf den Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom 29. Oktober 2019 über mögliche Hindernisse für grenzüberschreitende Bank- und Zahlungsdienstleistungen[18],

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0026/2020),


A. in der Erwägung, dass eine stabilere, wettbewerbsfähigere und konvergentere Wirtschafts- und Währungsunion eine solide Bankenunion, eine stärker entwickelte und sicherere Kapitalmarktunion sowie die Schaffung eines Haushaltsinstruments erfordert;

B. in der Erwägung, dass die Vollendung der Bankenunion ein entscheidender Faktor für die internationale Wahrnehmung des Euro und seiner wachsenden Bedeutung auf den globalen Märkten ist;

C. in der Erwägung, dass die Abwärtsrisiken für das Wirtschaftswachstum im Euro-Währungsgebiet und weltweit gestiegen sind und weiterhin Herausforderungen für die Finanzstabilität schaffen;

D. in der Erwägung, dass die Bankenunion unvollständig bleibt, solange eine Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) als dritte Säule der Bankenunion fehlen;

E. in der Erwägung, dass ein gut funktionierender Markt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden sowohl für die Wirtschaft als auch die Bürger der EU wichtig ist;

F. in der Erwägung, dass es der Bankenunion immer noch an wirksamen Instrumenten fehlt, um die Probleme, mit denen Verbraucher konfrontiert sind, zu bekämpfen: künstliche Komplexität, unlautere Handelspraktiken, Ausschluss benachteiligter Gruppen von der Nutzung grundlegender Dienstleistungen sowie beschränkte Einbindung von Behörden;

G. in der Erwägung, dass der Anteil notleidender Kredite trotz des allgemeinen Rückgangs in den letzten Jahren in einigen Finanzinstituten nach wie vor hoch ist;

H. in der Erwägung, dass es sich als Erfolg erwiesen hat, die EZB mit der Beaufsichtigung von systemrelevanten Finanzinstituten zu betrauen; in der Erwägung, dass die EZB gegebenenfalls Aufsichtsaufgaben in Bezug auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute und dort ansässigen Niederlassungen wahrnehmen kann;

I. in der Erwägung, dass die Entwicklung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM), der für einheitliche Regeln und Verfahren und ein gemeinsames Beschlussverfahren für eine geordnete Abwicklung insolventer Banken mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Realwirtschaft sorgen soll, effizient war; in der Erwägung, dass jedoch noch viel zu tun ist, um von den Steuerzahlern finanzierten Eingriffen bei insolventen Banken wirksam vorzubeugen;

 

J. in der Erwägung, dass Finanzinstitute in der EU in letzter Zeit in umfassende Geldwäscheskandale involviert waren, was zeigt, dass die Finanzaufsicht und die Aufsicht der Geldwäschebekämpfung nicht getrennt betrachtet werden können und dass ein angemessenes System für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften fehlt;

K. in der Erwägung, dass der europäische Bankensektor weiterhin den mit Abstand größten Anteil der Finanzmittel für Unternehmen bereitstellt, während in anderen Regionen die Kapitalmärkte einen beträchtlichen Anteil an der Finanzierung von Unternehmen haben;

L. in der Erwägung, dass mehr als zehn Jahre nach der Finanzkrise die Probleme in Verbindung mit Instituten, die für eine Insolvenz zu groß oder zu stark untereinander verflochten sind („too big to fail“ oder „too interconnected to fail“), immer noch nicht ausreichend angegangen wurden und vom Finanzstabilitätsrat untersucht werden;

Allgemeine Überlegungen

1. verweist auf die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Bankenunion erzielt wurden, vor allem in Bezug auf die Risikominderung; betont jedoch, dass bei der Risikoteilung und auch bei der Risikominderung weitere Fortschritte erzielt werden müssen, um die in bestimmten Institutionen nach wie vor bestehenden Herausforderungen zu bewältigen;

2. erinnert daran, dass die Bankenunion allen beitrittswilligen Mitgliedstaaten offensteht;

3. begrüßt, dass sich die Präsidentin der Kommission und die Präsidentin der EZB dafür aussprechen, die Bankenunion und allgemeiner gesehen die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden, indem beispielsweise ein Haushaltsinstrument geschaffen wird, damit die Union stabiler, wettbewerbsfähiger und konvergenter wird;

4. betont, dass die Euro-Gruppe weder eine Institution noch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union ist, sondern ein informelles zwischenstaatliches Gesprächsforum; bedauert, dass weiterhin Mitgliedstaaten außerhalb des Gemeinschaftsrahmens handeln und damit die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber sowie sein Recht auf demokratische Aufsicht gefährden;

5. hebt die fehlende Effizienz der bisher geführten zwischenstaatlichen Verhandlungen, insbesondere in Bezug auf das Haushaltsinstrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit und die hochrangige Arbeitsgruppe der Euro-Gruppe für die Bankenunion, hervor; fordert nachdrücklich, dass die Verhandlungen in einem offenen Rahmen fortgesetzt werden, der eine aktive Einbindung des Europäischen Parlaments innerhalb der Rechtsordnung der Europäischen Union gewährleistet; unterstreicht den erhöhten Rechtsschutz, der sich durch diese Änderungen ergeben würde, sowie die erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten;

6. begrüßt die insgesamt verbesserte Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems, die durch die Risikobewertung des europäischen Bankensystems für 2019 durch die EBA 2019 bescheinigt wurde; begrüßt insbesondere, dass die Banken ihre Eigenkapitalkoeffizienten stabil halten konnten und sich die Qualität der Vermögenswerte verbessert hat, was in einem weiteren Rückgang notleidender Kredite zum Ausdruck kommt;

7. betont jedoch, dass das Rentabilitätsniveau weiterhin niedrig ist und sich das makroökonomische Umfeld verschlechtert; weist ferner darauf hin, dass aufgrund eines starken Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der Finanztechnologie (FinTech), und der höheren operativen Risiken aufgrund von Digitalisierung und Innovation sowie der fehlenden Marktintegration aufgrund der weiterhin bestehenden Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten weitere Herausforderungen im Hinblick auf die Rentabilität der Banken erwartet werden;


8. nimmt die derzeitigen Aussichten auf ein geringes Risiko und eine geringe Rentabilität im Bankensektor zur Kenntnis; betont, dass die Zinssätze als Reaktion auf die derzeitige makroökonomische Lage weiterhin niedrig sind; betont ferner, dass der Konjunkturabschwung und geopolitische Spannungen, einschließlich der Auswirkungen des Brexits sowie Cyberrisiken und Datensicherheit neben dem Klimawandel und den Risiken durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu den größten Herausforderungen für den Bankensektor der EU gehören;

9. stellt fest, dass die Rentabilität der Banken seit 2012 stetig gestiegen ist und die Eigenkapitalrendite seit 2017 mehr als 6 % beträgt; betont jedoch, dass diese Entwicklung hinter den geschätzten Kapitalkosten für die meisten Banken zurückbleibt; betont, dass das von geringem Risiko und niedrigen Zinsen geprägte Umfeld zu niedrigeren Kosten für Rückstellungen und Verluste geführt hat; weist darauf hin, dass es sich dabei jedoch nicht um eine strukturelle Verbesserung handelt und dass die Rentabilitätsprobleme kurzfristig nicht abnehmen dürften; weist darauf hin, dass die Höhe der der Wirtschaft und insbesondere KMU zur Verfügung stehenden Finanzmittel aus dem gesamten Finanzsystem kontinuierlich evaluiert werden muss; fordert eine angemessene Bewertung der Auswirkungen früherer und künftiger Rechtsvorschriften für die Verwirklichung des Ziels, die Wirtschaft zu finanzieren;

10.  betont, dass der Bankensektor eine entscheidende Rolle dabei spielt, Finanzmittel in die Realwirtschaft, insbesondere in nachhaltige und sozial verantwortungsvolle Investitionen, zu lenken und so Wachstum und Beschäftigung zu fördern und den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu ermöglichen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden;

11. begrüßt in diesem Zusammenhang die politische Einigung über die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen; fordert die Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, um die Melde- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit ESG besser widerzuspiegeln;

12. ist besorgt darüber, dass die Anfälligkeiten der Banken für klimabedingte Risiken möglicherweise nicht vollständig verstanden werden, und begrüßt die Zusage der EBA, Klimarisiken in ihre jährliche Risikobewertung einzubeziehen und Stresstests in Verbindung mit dem Klimawandel einzuführen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer angemessenen Offenlegung und Risikobewertung;

13. fordert außerdem alle europäischen Banken auf, sich zu den Grundsätzen der Vereinten Nationen für ein verantwortungsvolles Bankwesen zu verpflichten und dementsprechend jährlich über ihre Bemühungen im Hinblick auf nachhaltige Finanzierung Bericht zu erstellen und die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken in ihren Bilanzen zu verringern; fordert die Union und die für den Bankensektor zuständigen nationalen Behörden auf, die Empfehlungen der Grundsätze für verantwortungsvolles Bankwesen, des Sustainable Banking Network und des Netzwerks der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden für die Ökologisierung des Finanzsystems zu befolgen und soweit möglich umzusetzen;


14.  nimmt die Arbeiten des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zum Hoheitsrisiko zur Kenntnis; weist darauf hin, dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung öffentlicher Schuldtitel mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte; fordert weitere Diskussionen über die Schaffung einer sicheren europäischen Anlage auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Bewertung des Vorschlags für staatsanleihebesicherte Wertpapiere und möglicher Entwicklungen, um die internationale Rolle des Euro zu stärken‚ die Finanzmärkte zu stabilisieren und es den Banken zu ermöglichen, ihre Portfolios zu diversifizieren;

15. betont, dass die Finanzmärkte eng miteinander verflochten sind; betont ferner, wie wichtig es ist, dass die Bankenaufsichtsbehörden für alle möglichen Ergebnisse des Brexits gerüstet sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies eine Ergänzung der Vorbereitung der privaten Akteure selbst ist; begrüßt alle bisherigen wichtigen Maßnahmen und die bisherige Zusammenarbeit; nimmt die Praxis von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich zur Kenntnis, Niederlassungen in der Europäischen Union zu gründen, um weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können; betont in diesem Zusammenhang das Risiko einer aufsichtsrechtlichen Arbitrage aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten; ist daher der Ansicht, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich ist, um aufsichtsrechtliche Arbitrage zu vermeiden und sicherzustellen, dass Risiken angemessen angegangen werden; betont, wie wichtig gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Finanzvorschriften nach dem Brexit und die Verhinderung eines regulatorischen Wettlaufs nach unten sind;

16. bekräftigt die Verpflichtungen, die von der EU gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen der überarbeiteten politischen Erklärung eingegangen wurden; verpflichtet sich, eine enge und strukturierte Zusammenarbeit bei Regulierungs- und Aufsichtsangelegenheiten sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene zu pflegen;

17. bedauert, dass es der Kommission und der überwiegenden Mehrheit der EU-Regierungen es bisher nicht gelungen ist, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Organen und Einrichtungen der EU sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf hochrangige Funktionen in den Ressorts Wirtschaft, Finanzen und Währung; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten, den Europäischen Rat, die Euro-Gruppe und die Kommission auf, tatkräftig darauf hinzuwirken, dass bei künftigen Vorschlägen für Auswahllisten und Ernennungen auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird und möglichst mindestens eine Bewerberin und ein Bewerber pro Ernennungsverfahren vorgeschlagen werden; bekräftigt seinen Vorsatz, bei zukünftigen Bewerberlisten den Grundsatz des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu achten;

18. betont die Bedeutung der Vollendung der Kapitalmarktunion, die die Bankenunion bei der Finanzierung der Realwirtschaft ergänzt; betont außerdem, dass eine vollständig integrierte Kapitalmarktunion zusammen mit einer vollwertigen Bankenunion eine öffentliche und private Risikoteilung ermöglicht und darüber hinaus die internationale Rolle des Euro sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Märkte weiter stärkt und nachhaltige private Investitionen fördert; betont in diesem Zusammenhang, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen erforderlich sind, durch die Nachteile für KMU beim Zugang zu Finanzmitteln vermieden werden, und dass die Emission verbriefter Produkte sorgfältig überwacht werden muss;

 

Beaufsichtigung

19. begrüßt die Fortschritte, die im Bankensektor bei der Risikominderung und der Erhöhung der Finanzstabilität erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass in bestimmten Instituten immer noch Anfälligkeiten bestehen und dass weitere Fortschritte erforderlich sind; erinnert an die Ziele der Bankenunion, für Finanzstabilität zu sorgen und einen wirklichen Binnenmarkt, gleiche Wettbewerbsbedingungen und Berechenbarkeit für Marktakteure zu fördern;

20. ist allerdings der Auffassung, dass sich der derzeitige Aufsichtsrahmen zulasten von Marktrisikopositionen im Zusammenhang mit illiquiden Wertpapieren, einschließlich Derivaten, in erster Linie auf Kreditrisikopositionen konzentriert; fordert nachdrücklich angemessene Maßnahmen für eine verstärkte Überprüfung der Aktiva-Qualität und begrüßt diesbezüglich die Einbeziehung von Level-2- und Level-3-Instrumenten in die Stresstests 2018; bekräftigt seine Forderung an den SSM, auch die Reduzierung dieser komplexen und illiquiden Finanzinstrumente, einschließlich Derivaten, zu einer seiner wichtigsten Aufsichtsprioritäten zu machen;

21. begrüßt die Bemühungen zur Stärkung des Finanzsektors und zum Abbau notleidender Kredite auf europäischer Ebene und die im Rahmen des jüngsten Bankenpakets erzielten Risikominderungsmaßnahmen; stellt fest, dass der Anteil der von bedeutenden Instituten gehaltenen notleidenden Kredite in der Zeit vom Beginn der Bankenaufsicht durch die EZB im November 2014 bis Juni 2019 um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist; unterstreicht, dass der Anteil der notleidenden Kredite im Euro-Währungsgebiet im September 2019 durchschnittlich 2,9 % im Vergleich zu 6,5 % im Dezember 2014 betrug; begrüßt diesen beträchtlichen Fortschritt; weist darauf hin, dass die Anzahl notleidender Kredite in bestimmten Instituten immer noch hoch ist und dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dieses Problem anzugehen; nimmt die laufenden legislativen Arbeiten an der Richtlinie für Kreditdienstleister und Kreditkäufer zur Kenntnis und betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Entwicklung von Sekundärmärkten für Kredite und die Schaffung eines Mechanismus für die außergerichtliche Realisierung von Sicherheiten (AECE) einen angemessenen Verbraucherschutz beinhalten;

22. betont, dass die Rechte der Verbraucher in Verbindung mit Transaktionen mit notleidenden Krediten geschützt werden müssen; weist darauf hin, wie wichtig die vollständige Umsetzung der Hypothekarkredit-Richtlinie (2014/17/EU) ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen umzusetzen, mit denen Kreditnehmer, die sich möglicherweise bereits in einer finanziell prekären Lage befinden, keinen aggressiven und unfairen Behandlungen und Praktiken vonseiten unzureichend regulierter Kreditkäufer und Eintreiber ausgesetzt werden; fordert die Kommission auf, bei der anstehenden Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie ehrgeizigere Bestimmungen zum Schutz von Kreditnehmern gegen missbräuchliche Praktiken festzuschreiben, wobei diese Rechte in gleichem Maße auf bestehende und künftige Darlehen anwendbar sein müssen;


23. unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Verbraucherrechten, vor allem in Bezug auf Bankgebühren und die Transparenz der Produktkosten, der Rentabilität und der Risiken; fordert die EBA in diesem Zusammenhang auf, sich stärker auf die Erfüllung ihres Mandats zur ordnungsgemäßen Erfassung, Analyse und Berichterstattung der Verbrauchertrends sowie auf die Überprüfung und Koordinierung von finanzieller Bildung und Bildungsinitiativen durch die zuständigen Behörden zu konzentrieren;

24. stellt fest, dass die jüngsten Bankenkrisen gezeigt haben, dass Kreditinstitute regelmäßig missbräuchlich Anleihen und andere Finanzprodukte an Privatkunden verkaufen; fordert die Aufsichts- und Abwicklungsbehörden auf, die Bestimmungen der neu eingeführten BRRD zum Verbraucherschutz, insbesondere die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), energisch durchzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Problem des missbräuchlichen Verkaufs von Finanzprodukten durch Bankinstitute weiter zu prüfen;

25. fordert die ESA auf, ihre Befugnisse in vollem Umfang zu nutzen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich Produktinterventionsbefugnissen, wenn Finanz- und Kreditprodukte zu Nachteilen für die Verbraucher geführt haben oder voraussichtlich dazu führen werden;

26. stellt fest, dass mit der Arbeit an der Umsetzung der endgültigen Basel-III-Normen bereits begonnen wurde; betont, dass die Normen des Basler Ausschusses zeitnah und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Ziele in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, wobei den Besonderheiten des europäischen Bankensystems, soweit angebracht, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist; macht warnend darauf aufmerksam, dass eine Einheitslösung für den europäischen Markt aufgrund der Vielfalt der Bankenmodelle in der EU ungeeignet sein könnte; betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit und die Finanzstabilität des Bankensektors der EU sichergestellt werden sollten und dass seine Fähigkeit zur Finanzierung der Wirtschaft, insbesondere der KMU, nicht beeinträchtigt werden sollte; ist davon überzeugt, dass eine solide Finanzierung der EU-Wirtschaft und eine stabile Bankenunion tragfähige Finanzinstitute mit einer guten Kapitalausstattung erfordern; verwiest auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III und fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge auf die darin enthaltenen Empfehlungen einzugehen;

27. betont, wie wichtig es ist, die Eignung interner Modelle zu beurteilen und sie regelmäßig zu bewerten, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig und robust sind; nimmt die Ergebnisse der von der EZB durchgeführten gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM) zur Kenntnis; fordert die Banken auf, die Nutzung und Umsetzung ihrer internen Modelle entsprechend zu verbessern;

28. ist besorgt darüber, dass die EBA gewarnt hat, dass sie ihre Vorschläge zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für kleine Institute nicht innerhalb der von den Mitgesetzgebern im Bankenpaket festgelegten Frist vorlegen kann;

29. erinnert daran, dass die von internationalen Gremien zur Verfügung gestellten Standards eine Fragmentierung der Regulierung vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle international tätigen Banken fördern sollten;

30. erinnert daran, dass die im EU-Recht festgelegten nationalen Optionen und Ermessensspielräume (OND) in Bezug auf die Bankenaufsicht vorübergehender Natur sein sollen; fordert eine möglichst weitgehende Harmonisierung der OND als Teil der Bemühungen, ein wirklich einheitliches Regelwerk zu erreichen;

31. erinnert daran, dass die EBA in ihrem Bericht zur Bewertung der Risiken und Schwachstellen des EU-Bankensektors auf die Unterschiede in der Anwendung und der Einrichtung des A-SRI-Puffers zwischen den Mitgliedstaaten hinweist; fordert daher eine weitergehende Harmonisierung der Anwendung von Kapitalpuffern in der EU, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

32. begrüßt die Einigung auf eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Rechnungshof, in der die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Organen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Mandate festgelegt sind;

33. fordert Standards für erhöhte Transparenz bei der Bankenaufsicht, zum Beispiel in Bezug auf die Ergebnisse der aufsichtsrechtlichen Überprüfung und des Evaluierungsprozesses, um das Vertrauen von Kapital- und Finanzmärkten, Unternehmen und Bürgern zu stärken sowie eine einheitliche Behandlung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen; begrüßt den verbesserten und weiterentwickelten Informationsaustausch zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden;

34. stellt fest, dass innovative Finanztechnologien den Finanzsektor, einschließlich Bank- und Zahlungsdienstleistungen, grundlegend ändern, und begrüßt die Effizienz und die größere Auswahl, die sie Verbrauchern auf dem Markt bieten; befürwortet Technologieneutralität als Leitprinzip und fördert Investitionen in Finanztechnologie;

35. betont, dass die mit diesen neuen Technologien verbundenen Herausforderungen angegangen werden müssen, indem beispielsweise tragfähige Geschäftsmodelle, die grenzüberschreitend interoperabel sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht sowie Cybersicherheit sichergestellt werden; hebt die Verantwortung der Finanzinstitute hervor, wenn es darum geht, den Schutz der Kundendaten und deren Sicherheit im Einklang mit dem EU-Recht sicherzustellen; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass der Bankensektor zunehmend auf Cloud-Computing zurückgreift, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf das gemeinsame Gutachten der ESAs zur Notwendigkeit legislativer Verbesserungen in Bezug auf die Anforderungen an das Management von IKT-Risiken im EU-Finanzsektor zu reagieren; bekräftigt, dass ein ausgewogener Rechtsrahmen und Rechtssicherheit ein durch Innovationen geprägtes Umfeld fördern können, ohne die Finanzstabilität zu untergraben;

 

36. erkennt den Beitrag an, den der Sektor der Finanzintermediation durch Nichtbanken, der früher als Schattenbankwesen bekannt war, zur weiteren Diversifizierung der Finanzierungskanäle für die Wirtschaft leisten kann; stellt fest, dass der Sektor der Finanzintermediation durch Nichtbanken und der „herkömmliche“ Banksektor stark miteinander verflochten sind, was Bedenken bezüglich systemischer Risiken aufwirft, da es für ersteren Sektor keine angemessene Aufsicht gibt;


37. fordert in diesem Zusammenhang abgestimmte Maßnahmen zur Bewältigung der genannten Risiken, darunter die Einrichtung eines makroprudenziellen Instrumentariums und die weitere Operationalisierung vorhandener Instrumente zur Abwehr von Gefahren für die Finanzstabilität, die von der zunehmenden Bedeutung der Finanzintermediation durch Nichtbanken ausgehen; ist der Auffassung, dass beurteilt werden muss, ob die Aufsichtsanforderungen für Großkredite, insbesondere für die Finanzintermediation durch Nichtbanken, ausreichen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten; unterstreicht ferner die Risiken, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in seinem Risikomonitor für Finanzintermediation durch Nichtbanken in der EU 2019 hervorgehoben hat, wie etwa Risiken, die sich aus Liquiditätstransformation, Risikoübernahme und Hebelwirkung ergeben, die den Sektor im weiteren Sinne betreffen;

38. begrüßt die Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der EZB und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden; verweist auf seine Entschließung vom 19. September 2019 zum Stand der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche; begrüßt das von mehreren Finanzministern des Euro-Währungsgebiets ausgearbeitete gemeinsame Positionspapier vom 8. November, in dem die Harmonisierung des europäischen Rechtsrahmens für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gefordert wird;

39. erinnert daran, dass die zuständigen Behörden und Finanzinstitute koordiniert arbeiten müssen, damit die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erfolg haben; betont, dass die Finanzaufsicht und die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung besser aufeinander abgestimmt werden müssen; bekräftigt seine ernsthafte Besorgnis über den fragmentierten Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der dazu geführt hat, dass keine angemessene Aufsicht und keine angemessenen Reaktionen auf die Mängel der nationalen Aufsichtsbehörden sichergestellt wurden, und ihre Fähigkeit untergräbt, die zunehmende grenzüberschreitende Tätigkeit in der EU zu beaufsichtigen;

40. ist davon überzeugt, dass auch der SSM bei der Bekämpfung der Geldwäsche eine Rolle spielt, und begrüßt die Einrichtung einer speziellen Stelle zur Bekämpfung der Geldwäsche; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Durchführung der wichtigen Beurteilungen der Eignung des leitenden Managements aufgrund der äußerst uneinheitlichen Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie sehr komplex ist; unterstützt daher die Aufnahme der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit („fit and proper“) in die Eigenmittelverordnung;

41. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2019, mit denen der Kommission ein Mandat erteilt wird, Möglichkeiten zu untersuchen, für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu sorgen und AML-Aufgaben auf EU-Einrichtungen zu übertragen, sowie bestimmte Teile der Geldwäschebekämpfungsrichtlinie in eine Verordnung umzuwandeln, um ein einheitliches Regelwerk sicherzustellen; fordert die Kommission auf, möglichst bald mit der Überarbeitung des Rahmens und der Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche zu beginnen, um das AML/CFT-Regelwerk weiter zu harmonisieren und wirksam gegen die Risiken vorzugehen, die illegale grenzüberschreitende Tätigkeiten für die Integrität des Finanzsystems der EU und die Sicherheit der EU-Bürger bergen, indem sie eine neue EU-Einrichtung schafft;

42. erkennt an, dass rechtliche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die durch Kryptoanlagen bedingten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzugehen; fordert die Kommission auf, weitere Folgenabschätzungen für die AML/CFT-Risiken durchzuführen, die aus Schwachstellen entstehen können, die in Anbetracht des Fehlens eines gemeinsamen Regulierungssystems und der mit diesen Anlagen assoziierten Anonymität durch die gestiegene Nutzung neuer Technologien seitens der Kredit- und Finanzinstitute sowie durch die schnelle Verbreitung von Kryptoanlagen geschaffen wurden;

43. fordert die Kommission auf, im Jahr 2020 die aktuelle Lage auf dem Markt für Ratingagenturen zu bewerten und ihn in Bezug auf Wettbewerb, Informationsasymmetrien und Markttransparenz zu beurteilen; stellt fest, dass Nachhaltigkeitsratings auf der Grundlage von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) eine wichtige Ergänzung von Kreditrisikobewertungen werden können; betont, wie wichtig es ist, die Kriterien für Nachhaltigkeitsratings zu standardisieren und sicherzustellen, dass die Entwicklung eines Marktes für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsratings wettbewerbsfähig ist und sich nicht auf eine begrenzte Anzahl von Anbietern konzentriert;

44. stellt fest, dass mehr Bemühungen unternommen werden müssen, damit die Tätigkeiten der Finanzmärkte besser mit den Nachhaltigkeitszielen und ESG-Kriterien vereinbar sind, und hebt die zentrale Rolle der ESA für diese Ziele hervor; fordert in diesem Zusammenhang die EBA auf, gemeinsam mit dem ESRB Maßnahmen im Hinblick auf eine gemeinsame Methode zur Messung der Intensität von Klimarisiken, denen Finanzinstitute ausgesetzt sind, zu ergreifen, einschließlich der Risiken in Verbindung mit einem möglichen Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund von Änderungen der aufsichtsrechtlichen Behandlung, die auf Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, die möglichen Auswirkungen plötzlicher Änderungen der Energienutzung und einen Anstieg des Auftretens von Naturkatastrophen zurückzuführen sind;

Abwicklung

45. begrüßt, dass der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) 2019 keine Abwicklungsmaßnahmen ergreifen musste; fordert die Kommission auf, über angemessene Folgemaßnahmen zu ihrem eigenen Bericht vom April 2019 über die Umsetzung der BRRD und SRMR nachzudenken; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften angemessen sind, um sicherzustellen, dass alle Banken erforderlichenfalls abgewickelt werden könnten, ohne dass Geld der Steuerzahler benötigt wird; fordert die Kommission auf, die Überprüfung der Rechtsvorschriften zum „too big to fail“ durch den Rat für Finanzstabilität zu berücksichtigen und mögliche Mängel anzugehen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung von Privatkundeneinlagen;

46. fordert den SRB auf, das Verfahren der Erstellung von Abwicklungsplänen abzuschließen und zu analysieren, ob alle relevanten Banken über eine ausreichende MREL verfügen; stellt fest, dass der SRB das Ausmaß, in dem Banken die MREL-Ziele einhalten, nicht regelmäßig offenlegt;

47. fordert die Kommission auf, über die mögliche weitere Harmonisierung bestimmter Aspekte des bestehenden nationalen Insolvenzrechts nachzudenken und abzuschätzen, in welchem Ausmaß diese weitere Harmonisierung notwendig ist, um eine einheitliche und wirksame Anwendung des Rahmens für das Krisenmanagement sicherzustellen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme für mehr Klarheit in Bezug auf den Grundsatz der geringsten Kosten im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zu sorgen;

48. fordert weitere Überlegungen über den Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Notwendigkeit, die Anwendbarkeit der Bankenmitteilung von 2013[19] zu prüfen; stellt fest, dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen und die konsequente Anwendung der Prüfung des öffentlichen Interesses gesorgt werden muss;

49. stellt fest, dass frühzeitige Interventionsmaßnahmen bei der Vermeidung von Schieflagen von Banken und Krisen eine wichtige Rolle spielen können; stellt jedoch fest, dass die Anforderungen für die Anwendung frühzeitiger Interventionsmaßnahmen sich mit denen einiger Standardinterventionsmaßnahmen der EZB überschneiden; betont, dass in solchen Fällen die Standardinterventionsmaßnahmen vorzuziehen sind; ist daher der Auffassung, dass diese Überschneidungen beseitigt werden sollten, indem die Rechtsgrundlage für die einzelnen Instrumente ausreichend klargestellt wird, um die schrittweise Anwendung der Maßnahmen zu ermöglichen;

50. stellt fest, dass in zwei aktuellen italienischen Fällen der SRB zwar zu dem Schluss gekommen war, dass die Abwicklung im öffentlichen Interesse nicht gerechtfertigt wäre, die Kommission aber eine staatliche Beihilfe auf der Grundlage billigte, dass sie die wirtschaftliche Störung auf regionaler Ebene mindern würde, mit dem Ergebnis, dass die vorrangigen Gläubiger der Banken bei einer Insolvenz besser gestellt waren als bei einer Abwicklung[20]; ist besorgt darüber, dass aufgrund der fehlenden Klarheit der Bankenmitteilung von 2013 in Bezug darauf, was ernste Folgen für die regionale Wirtschaft sind, die Regeln über die Abwicklungsbeihilfe den Mitgliedstaaten Spielraum geben, effektiv auf regionaler Ebene das öffentliche Interesse wieder geltend zu machen, das der SRB auf nationaler Ebene bestritten hat; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, eine lange überfällige Überarbeitung der Bankenmitteilung von 2013 im Einklang mit den Grundsätzen der BRRD durchzuführen; betont, dass bei der Beurteilung des Kriteriums des öffentlichen Interesses im Rahmen der BRRD ebenfalls angemessen berücksichtigt werden muss, wie wahrscheinlich es ist, dass öffentliche Mittel verwendet werden, wenn die Abwicklung nicht ausgelöst wird und nationale Insolvenzverfahren angewandt werden;

51. nimmt den Beschluss der Euro-Gruppe über die „grundsätzliche Einigung“ im Zusammenhang mit der Reform des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Mandat zur Kenntnis; fordert die Schaffung der Letztsicherung für den SRF und dessen rasche Operationalisierung; ist besorgt darüber, dass es in der Bankenunion keinen Mechanismus gibt, um sicherzustellen, dass einer Bank im Falle einer Abwicklung Liquidität zur Verfügung gestellt werden kann, um für die reibungslose Fortsetzung ihrer Dienstleistungen und die Stabilität der Finanzmärkte zu sorgen, und fordert die Kommission auf, umgehend zu versuchen, diese Lücke zu schließen;

52. betont, dass Banken in der Lage sein müssen, grenzüberschreitend tätig zu werden und gleichzeitig ihr Kapital und ihre Liquidität auf konsolidierter Ebene zu verwalten, um ihre Risiken zu diversifizieren und mangelnde Rentabilität anzugehen; betont seinen Standpunkt, dass die Regeln in dieser Hinsicht eine größere Flexibilität für die Muttergesellschaft ermöglichen sollten und gleichzeitig glaubwürdige und durchsetzbare Mechanismen bereitstellen sollten, die der Muttergesellschaft (Abwicklungseinheit) ermöglichen, im Krisenfall Kapital, MREL und Liquidität für das in einem anderen Land innerhalb der Bankenunion ansässige Tochterunternehmen bereitzustellen;

Einlagenversicherung

53. stellt fest, dass der Bankenunion immer noch ihre dritte Säule fehlt; fordert nachdrücklich, dass die Bankenunion durch die Schaffung eines vollständig umgesetzten europäischen Einlagenversicherungssystems vollendet wird, um die Einleger vor Störungen im Bankensystem zu schützen, das Vertrauen der Einleger und Anleger in der gesamten Bankenunion sicherzustellen und die Stabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets zu stärken; erkennt die Vorteile der Risikoteilung und weiteren Risikominderung in bestimmten Instituten an;

54. fordert den Rat nachdrücklich auf, die Verhandlungen über das EDIS schnellstmöglich wieder aufzunehmen und gleichzeitig für einen kohärenten Rahmen mit der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zu sorgen, um das Ziel, die Finanzstabilität zu verbessern, zu erreichen;

55. fordert die Kommission auf, den Rahmen funktionierender institutsbezogener Sicherungssysteme im Zusammenhang mit dem EDIS zu analysieren;

56. nimmt die anhaltenden Gespräche über die Vollendung der Bankenunion in der im Januar 2019 eingerichteten hochrangigen Arbeitsgruppe für das EDIS, die der Euro-Gruppe berichtet, zur Kenntnis, einschließlich der Gespräche über weitere Verbesserungen des Rahmens für das Krisenmanagement; ist besorgt darüber, dass das Parlament nicht über die Gespräche im Zusammenhang mit der hochrangigen Arbeitsgruppe für das EDIS, die an die Euro-Gruppe berichtet, auf dem Laufenden gehalten wurde; stellt fest, dass die Kommission an der hochrangigen Arbeitsgruppe teilnimmt, und erinnert an Artikel 9 der Rahmenvereinbarung von 2010, durch den die Kommission verpflichtet wird, die Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates, insbesondere bei Fragen der Rechtsetzung, zu gewährleisten;

57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EBA, der EZB, dem SRB, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.2.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

9

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, Luis Garicano, Sven Giegold, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Herve Juvin, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Siegfried Mureşan, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Stéphanie Yon-Courtin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manon Aubry, Carmen Avram, Esther de Lange, Karima Delli, Giuseppe Ferrandino, Niels Fuglsang, Maximilian Krah, Fulvio Martusciello, Andreas Schwab, Stéphane Séjourné, Jessica Stegrud, Antonio Tajani

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Michael Bloss, Łukasz Kohut

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

42

+

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Esther de Lange, Aušra Maldeikienė, Fulvio Martusciello, Siegfried Mureşan, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schwab, Ralf Seekatz, Antonio Tajani

RENEW

Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Stéphane Séjourné, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Carmen Avram, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Niels Fuglsang, Eero Heinäluoma, Łukasz Kohut, Aurore Lalucq, Pedro Marques, Costas Mavrides, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang

VERTS/ALE

Michael Bloss, Karima Delli, Sven Giegold, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts

 

9

-

ECR

Derk Jan Eppink, Jessica Stegrud

ID

Gunnar Beck, Francesca Donato, Herve Juvin, Maximilian Krah, Antonio Maria Rinaldi

NI

Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini

 

3

0

GUE/NGL

Manon Aubry, José Gusmão, Martin Schirdewan

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 6. März 2020
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