BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Guy Verhofstadt

2.3.2020 - (2019/2149(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Marie Toussaint

Verfahren : 2019/2149(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0037/2020
Eingereichte Texte :
A9-0037/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Guy Verhofstadt

(2019/2149(IMM))

Das Europäische Parlament,

 befasst mit einem am 15. Oktober 2019 von der 5. Strafkammer des Bezirksgerichts Warschau-Zentrum übermittelten und am 13. November 2019 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Guy Verhofstadt im Zusammenhang mit einem im Anschluss an den Eingang einer Privatklage vor demselben Gericht anhängigen Strafverfahren (Az. X K 7/18),

 nach Anhörung von Guy Verhofstadt gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

 gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

 unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 30. April 2019[1],

 gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0037/2020),

A. in der Erwägung, dass der Richter der 5. Strafkammer des Bezirksgerichts Warschau-Zentrum (Polen) im Zusammenhang mit Äußerungen von Guy Verhofstadt am 15. November 2017 während einer Aussprache im Plenum des Europäischen Parlaments in Straßburg um die Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität ersucht hat; in Erwägung der Gründe für den Beschluss des Bezirksgerichts, in dem es heißt: „Soweit es dem Antragsteller obliegt, die Genehmigung zur Einleitung des Verfahrens zu erhalten, ist es im vorliegenden Fall Sache des Staatsanwalts“ und „Wenn der Staatsanwalt sich nicht an dem vorliegenden Verfahren beteiligt und sich weigert, einen Antrag des Gerichts auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität zu stellen, wird dem Zivilkläger die Möglichkeit genommen, seine Rechte gegenüber Personen, die durch die parlamentarische Immunität geschützt sind, geltend zu machen“ und die„ betreffende Bestimmung [Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Parlaments] besagt nicht, dass die Justizbehörde einen solchen Antrag ausarbeiten, sondern ihn lediglich übermitteln muss;“„ “„daher handelt es sich bei diesem Ersuchen um die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten eher um eine rein formale Weiterleitung des Antrags des Privatklägers“; unter Hinweis darauf, dass der Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität gemäß Artikel 9 Absatz 12 der Geschäftsordnung von der Justizbehörde übermittelt wurde, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorschreibt, dass jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität von „einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats“ zu stellen ist, wobei die beiden Begriffe nicht identisch sind;

B. in der Erwägung, dass gegen Guy Verhofstadt durch den Bevollmächtigten des Privatklägers Privatklage vor dem genannten Gericht erhoben wurde, da er den Privatkläger mit bedingtem Vorsatz beleidigt habe; in der Erwägung, dass Guy Verhofstadt während einer von den Medien übertragenen Plenardebatte über Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Polen die Teilnehmer des Unabhängigkeitsmarsches in Warschau von 2017 als „Faschisten, Neonazis und Anhänger der Idee von der Überlegenheit der weißen ´Rasse´“ bezeichnet hat; in der Erwägung, dass der Privatkläger an diesem Marsch teilgenommen hat;

C. in der Erwägung, dass Guy Verhofstadt den Kläger mit diesen Äußerungen in dessen Abwesenheit beleidigt haben und sein öffentliches Ansehen beeinträchtigen haben solle, was dem Kläger zufolge den Verlust jenes Vertrauens bewirken könne, das für die Ausübung einer Tätigkeit, eines Berufs oder einer anderen Tätigkeit erforderlich ist, das heißt, Guy Verhofstadt wird eine Tat nach Artikel 216 § 2 in Tateinheit mit einer Tat nach Artikel 212 § 2 in Verbindung mit Artikel 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs zur Last gelegt;

D. in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments in seiner Gesamtheit und seiner Mitglieder ist,

E. in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann, und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf[2];

F. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

G. in der Erwägung, dass Guy Verhofstadt seine Äußerungen während einer Plenartagung des Europäischen Parlaments, im Plenarsaal des Parlaments und in der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments getätigt hat;

H. in der Erwägung, dass die Äußerungen von Guy Verhofstadt demnach im Rahmen der Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments sowie seiner Tätigkeit im Europäischen Parlament getätigt wurden;

1. beschließt, die Immunität von Guy Verhofstadt nicht aufzuheben;

2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Republik Polen und Guy Verhofstadt zu übermitteln.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.2.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ibán García Del Blanco, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Marcos Ros Sempere, Liesje Schreinemacher, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Andrzej Halicki, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Tom Vandendriessche, Bernhard Zimniok

 

 

Letzte Aktualisierung: 6. März 2020
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