BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
2.3.2020 - (2019/2057(DEC))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Tomáš Zdechovský
1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018[1],
– unter Hinweis auf den konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2019)0316 – C9-0052/2019)[2],
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2018 durchgeführten internen Prüfungen,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten der Organe[3],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[5], insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[6], insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0038/2020),
1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2018 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1069/2019/MIG zum Sponsoring des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zur strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsprozesses des Rates,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Europäischen Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU[7],
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0038/2020),
A. in der Erwägung, dass es die Entlastungsbehörde im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Einrichtungen der Union weiter zu stärken, und zwar durch mehr Transparenz, eine größere Rechenschaftspflicht, die Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und eine verantwortungsvolle Personalverwaltung;
1. stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2018 für den Europäischen Rat und den Rat keine bedeutenden Mängel bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe festgestellt hat;
2. nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Zahlungen für das am 31. Dezember 2018 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben des Rates insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet und die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme wirksam waren;
3. bedauert generell, dass der Prüfungsumfang und die Schlussfolgerungen in Kapitel 10 („Verwaltung“) des Jahresberichts des Rechnungshofs 2018 relativ begrenzt sind, auch wenn Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens als ein Bereich mit geringem Risiko gilt;
4. stellt fest, dass der Rechnungshof für alle Organe und Einrichtungen der Union eine Stichprobe von 45 Vorgängen aus der Rubrik 5 („Verwaltung“) des mehrjährigen Finanzrahmens ausgewählt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Stichprobe so ausgewählt wurde, dass sie für das Spektrum der Ausgaben innerhalb von Rubrik 5, die 6,3 % des Haushaltsplans der Union ausmacht, repräsentativ sein sollte; stellt fest, dass aus der Arbeit des Rechnungshofs hervorgeht, dass Verwaltungsausgaben mit geringem Risiko behaftet sind; erachtet die Anzahl der bei den „sonstigen Einrichtungen“ ausgewählten Vorgänge jedoch als nicht ausreichend und fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der zu prüfenden Vorgänge um mindestens 10 % zu erhöhen;
5. bedauert, dass die in früheren Entlastungsentschließungen erhobene Forderung des Parlaments, den Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates in einen Haushaltsplan für jedes Organ aufzuteilen, nicht berücksichtigt wurde; fordert den Rat auf, den Haushaltsplan aus Gründen der Transparenz in dieser Weise aufzuteilen und die Rechenschaftslegung und Ausgabeneffizienz bei beiden Organen zu verbessern;
6. stellt fest, dass der Rat 2018 über Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 572 854 377 EUR (gegenüber 561 576 000 EUR im Jahr 2017) verfügte und die Gesamtvollzugsquote 91,9 % (2017: 93,8 %) betrug; nimmt eine Aufstockung der Haushaltsmittel um 11,3 Mio. EUR zur Kenntnis, was einem Anstieg von 2,0 % gegenüber einem Anstieg von 3 % im Jahr 2017 und 0,6 % im Jahr 2016 entspricht;
7. begrüßt die insgesamt umsichtige und wirtschaftliche Haushaltsführung des Rates; erkennt an, dass sich der Haushaltsplan des Rates von einem Haushaltsplan im Umfang von 634 Mio. EUR im Jahr 2010 zu einem Haushaltsplan im Umfang von 573 Mio. EUR im Jahr 2018 entwickelt hat, was einer Senkung um 9,63 % entspricht;
8. stellt fest, dass sich die von 2018 auf 2019 übertragenen Mittel auf insgesamt 56 599 584 EUR beliefen, was 10,7 % entspricht (gegenüber 60 576 175 EUR oder 11,5 % im Jahr 2017), wobei diese Mittel hauptsächlich auf Kategorien wie Computersysteme (18,3 Mio. EUR), Gebäude (16,0 Mio. EUR) und Dolmetschen (11,9 Mio. EUR) zurückzuführen sind; stellt fest, dass im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 46 348 862 EUR verfallen sind (gegenüber 35 025 789 EUR im Jahr 2017); weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten, und fordert den Rat daher auf, seine Anstrengungen zu verstärken, um überhöhte Haushaltsvoranschläge zu vermeiden;
9. stellt erneut fest, dass die Vollzugsquote bei den Reisekosten der Delegationen mit Verpflichtungen im Umfang von 11,1 Mio. EUR im Vergleich zu einem endgültigen Haushalt (einschließlich interner Umschichtungen) im Umfang von 22,3 Mio. EUR gering ist; stellt fest, dass der Rat lediglich 11,1 Mio. EUR für nachfolgende Zahlungen gebunden hat, da die Mitgliedstaaten die in vergangenen Jahren nicht verwendeten Beträge zurückerstatten mussten; fordert den Rat auf, das Parlament über die Ergebnisse, die im Zusammenhang mit einer mit den Mitgliedstaaten ausgehandelten Strategie zur Überwindung dieses seit Langem bestehenden Problems erzielt wurden, zu informieren;
10. stellt fest, dass die Anzahl der Stellen im Stellenplan für 2018 auf 3 031 Stellen (gegenüber 3 027 Stellen im Jahr 2017) festgelegt wurde; stellt fest, dass im Jahr 2018 137 Personen (74 Beamte auf Lebenszeit und 63 Bedienstete auf Zeit) eingestellt wurden und dass im Laufe dieses Jahres 184 Personen (154 Beamte auf Lebenszeit und 30 Bedienstete auf Zeit) das Organ verlassen haben, was zu einem Nettorückgang um 47 besetzte Stellen führte, der der Hauptgrund dafür war, dass im Haushaltsposten „Stellenplan“ Mittel im Umfang von 18,8 Mio. EUR nicht in Anspruch genommen wurden;
11. räumt die erhöhte Arbeitsbelastung ein, die sich in der Gesamtzahl der Sitzungen (7 733 im Jahr 2018 gegenüber 6 338 im Jahr 2010) widerspiegelt; weist auf einen weiteren quantitativen Indikator für Tätigkeiten hin, etwa die Zahl der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakte (1 210 Rechtsakte im Jahr 2018 gegenüber 825 im Jahr 2010);
12. begrüßt die Anstrengungen des Rates bei der Umsetzung des Aktionsplans für ein dynamischeres, flexibleres und kooperativeres Generalsekretariat des Rates („Action Plan for a more dynamic, flexible and collaborative General Secretariat of the Council“); nimmt Kenntnis von den Schritten zur weiteren Verbesserung der Mittelverwaltung und der Leistung des Rates durch Maßnahmen wie die Einrichtung eines beratenden Verwaltungsrats, die Annahme von Leitlinien für einen gemeinsamen Rahmen für das Projekt- und Task-Force-Management, die Schaffung einer Task Force „Reorganisation“ und die Überprüfung interner Vorschriften nach der Veröffentlichung der neuen Haushaltsordnung;
13. nimmt Kenntnis von der Gebäudesituation des Rates, aufgrund derer es 2018 zu intensiven Verhandlungen mit den belgischen Behörden kam, die den Verkauf der vier angrenzenden Grundstücke trotz der Einigung über den Endpreis des Projekts des Europa-Gebäudes nicht abwickelten; stellt fest, dass sich beide Parteien auf eine alternative Lösung geeinigt haben, die dazu führte, dass die ursprüngliche für die Grundstücke vorgesehene Summe in Höhe von 4 672 944 EUR nicht ausgegeben wurde;
14. zeigt sich besorgt über die alarmierenden Informationen in den Medien im Zusammenhang mit dem Bau des neuen Europa-Gebäudes; fordert den Rat auf, den Hauptauftragnehmer und die gesamte Kette von Unterauftragnehmern (Medienberichten zufolge bis zu 12) sowie die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer gründlich zu untersuchen und all seine Erkenntnisse dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments vorzulegen;
15. stellt fest, dass der überarbeitete Rahmen für die interne Kontrolle am 1. November 2018 in Kraft trat und fünf Komponenten – Kontrollumfeld, Risikobewertung, Kontrollaktivitäten, Information und Kommunikation sowie Aufsichtstätigkeiten – und weitere 17 Grundsätzen und 33 Merkmale umfasst, damit für hinreichende Sicherheit bei der Erreichung der festgelegten Ziele gesorgt wird;
16. begrüßt, dass 92 % der im Zeitraum 2015–2017 abgegebenen internen Prüfungsempfehlungen im Jahr 2018 umgesetzt waren oder gerade umgesetzt wurden; stellt fest, dass sich das Jahresarbeitsprogramm für die interne Prüfung 2018 auf eine aktualisierte Risikobewertung (bei der die Überarbeitung der Risikoregister berücksichtigt wird) stützt und wirksam umgesetzt wurde; nimmt die Bereiche zur Kenntnis, in denen 2018 Prüfungen durchgeführt wurden, beispielsweise technische Verwaltung, Vergabe öffentlicher IT-Aufträge, Juristischer Dienst und Kommunikationsstrategie;
17. stellt im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein in maschinenlesbarer Form zugängliches verbindliches Transparenzregister für Interessenvertreter, das das Parlament, den Rat und die Kommission umfasst, fest, dass 2018 unter dem bulgarischen Ratsvorsitz zwei Verhandlungsrunden und 2019 unter dem rumänischen Ratsvorsitz eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben; erinnert an den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten (die „Bürgerbeauftragte“) vom 18. Juni 2019, dem zufolge das Generalsekretariat des Rates sämtliche Treffen zwischen Interessenvertretern und dem Präsidenten des Europäischen Rates umfassend protokollieren und diese Protokolle veröffentlichen sollte; bedauert, dass der Rat ungeachtet all dieser Verhandlungen dem Transparenzregister noch immer nicht beigetreten ist, und fordert den Rat auf, Folgemaßnahmen zu den Verhandlungen zu ergreifen, um ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen, bei dem der Rat endlich in das Register einbezogen wird; fordert den Rat auf, sich wirklich zu den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht zu bekennen und hierfür konkrete Maßnahmen zu ergreifen und sich an dem Beispiel des finnischen Ratsvorsitzes zu orientieren; fordert alle Dreiervorsitze auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten abzulehnen;
18. nimmt die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, der zufolge der Präsident des Europäischen Rates und die Mitglieder seines Kabinetts eine vollständige Liste der Treffen mit Lobbyisten veröffentlichen sollten; zeigt sich enttäuscht darüber, dass der neue Präsident des Europäischen Rates dieser Empfehlung noch nicht nachgekommen ist; weist darauf hin, dass sich der Präsident des Europäischen Rates zwar offenbar nicht mit vielen Lobbyisten trifft, der Grundsatz der Lobbytransparenz aber dennoch wichtig ist; fordert den Präsidenten des Europäischen Rates nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass er und sein Kabinett alle Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten ablehnen und proaktiv eine umfassende Liste der abgehaltenen Treffen mit Lobbyisten veröffentlichen; fordert das Generalsekretariat des Rates auf, dafür Sorge zu tragen, dass die für den Präsidenten des Europäischen Rates geltenden Ethikregeln mit denen für den Präsidenten der Kommission in Einklang gebracht werden, sodass die Vorschriften bezüglich des „Drehtüreffekts“ drei Jahre gelten und für die Wahrnehmung neuer Aufgaben, die mit den Tätigkeiten der Union in Verbindung stehen, eine offizielle Genehmigung erforderlich ist;
19. begrüßt die am 1. Juli 2018 im Rahmen der Reorganisation des Generalsekretariats des Rates erfolgte Einrichtung einer Abteilung Digitale Dienste; stellt fest, dass das Informations- und Verwaltungsprogramm darauf ausgerichtet ist, wichtige Betriebsprozesse zu straffen und zu digitalisieren und ein vollständig integriertes System von Anwendungen und Diensten bereitzustellen, das für Nutzer über einen kooperativen und sicheren digitalen Arbeitsplatz für Mitarbeiter, Ratsvorsitze und Delegierte zugänglich sein wird;
20. nimmt Kenntnis von der umfassenden Medienberichterstattung und dem besonders großen Interesse der Medien an den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union; begrüßt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Website des Rates und die intensive Arbeit, um auf allen Kanälen ein größeres Publikum anzusprechen (Steigerung der Zahl der Aufrufe der Website um 9 %, der Fans auf Facebook um 13 %, der Abonnenten auf Twitter um 26 % und der Abonnenten auf Instagram um 92 %); nimmt die hohe Anzahl an Hintergrundinformationen und Pressekonferenzen zur Kenntnis; nimmt Kenntnis von der Nachrichtenplattform, über die es Presse und Medien ermöglicht wird, Video- und Fotomaterial des Rates in hoher Auflösung anzusehen, herunterzuladen und in eigene Beiträge einzubinden; spricht sich ferner dafür aus, auf nicht-proprietäre Plattformen zur sozialen Vernetzung zurückzugreifen und dabei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Nutzerdaten zu richten;
21. bekräftigt seine Unterstützung für die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates[8]; fordert den Rat auf, sich verstärkt darum zu bemühen, das Gesetzgebungsverfahren nachverfolgbarer und leichter verständlich zu gestalten, für Transparenz bei Meilensteinen im Gesetzgebungsverfahren zu sorgen und die Ermittlung und zeitnahe Veröffentlichung der Beiträge der Mitgliedstaaten (beispielsweise Erklärungen und Änderungsvorschläge) in maschinenlesbarer Form zu standardisieren, und zwar für legislative Debatten sowohl im Rahmen von Ratstagungen als auch im Rahmen von vorbereitenden Diskussionen im Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat oder in seinen sonstigen vorbereitenden Gremien; fordert den Rat allerdings auf, seine Bemühungen um Transparenz zu verstärken und hierzu unter anderem seine legislativen Dokumente zu veröffentlichen, die Standpunkte der Mitgliedstaaten in den vorbereitenden Gremien des Rates offiziell zu protokollieren und diese Protokolle zu veröffentlichen und im Einklang mit den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten mehr Trilogdokumente zugänglich zu machen; erkennt die Bemühungen des Rates an, die Transparenz durch laufende Änderungen seiner Website und die Tätigkeiten seines internen Dienstes „Transparenz“ zu verbessern; fordert den Rat auf, weitere Maßnahmen einzuführen, um zu einer erfolgreichen Transparenzpolitik zu gelangen, in deren Rahmen die Öffentlichkeit das Gesetzgebungsverfahren der Union leichter verfolgen kann;
22. weist auf die im Sonderbericht der Bürgerbeauftragen vom Februar 2018 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE betreffend die Transparenz des Rechtsetzungsprozesses des Rates enthaltenen Schlussfolgerungen hin, wonach „die derzeitigen Verwaltungsverfahren des Rates Missstände aufweisen“; weist auf das gemeinsame, von Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Schweden und den Niederlanden unterzeichnete Non-Paper vom Oktober 2019 zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Union hin, in dem insbesondere der Rat aufgefordert wird, die Offenheit der Trilogverhandlungen zu stärken und hierfür legislative Grundsatzdokumente systematisch zu veröffentlichen; fordert den Rat auf, diese Empfehlungen im Interesse der Transparenz ernsthaft zu prüfen und dem Parlament diesbezüglich Bericht zu erstatten;
23. zeigt sich zutiefst besorgt über Informationen in europäischen Medien, wonach Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, von Unternehmen gesponsert werden, und teilt die in diesem Zusammenhang von Unionsbürgern und Abgeordneten geäußerten Bedenken; erkennt an, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie ihren eigenen Ratsvorsitz finanzieren, und bedauert, dass der Rückgriff auf Unternehmenssponsoring zur Deckung eines Teils ihrer diesbezüglichen Ausgaben in den letzten Jahren zu einer gängigen Praxis wurde; ist zutiefst besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen und Vertrauen, den eine solche Praxis für die Union, ihre Organe und insbesondere den Rat aus Sicht der Unionsbürger mit sich bringen kann; unterstützt uneingeschränkt die Beurteilung und Empfehlung[9] der Bürgerbeauftragten, dass der Rat bei dieser Frage Leitlinien für die Mitgliedstaaten erstellt; empfiehlt dem Rat überdies mit Nachdruck, über eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan nachzudenken; fordert den Rat auf, diese Bedenken an die Mitgliedstaaten, insbesondere an den derzeitigen Dreiervorsitz, weiterzuleiten;
24. fordert, dass der Verhaltenskodex für den Präsidenten des Europäischen Rates mit dem der Kommission und des Parlaments in Einklang gebracht wird, damit für die Ausübung von Tätigkeiten, die in Verbindung mit der Rechtsetzung in der Union stehen, bis drei Jahre nach Ausscheiden aus dem Rat eine offizielle Genehmigung erforderlich ist;
25. ist zutiefst besorgt über die derzeitige Praxis, dass Ratsvorsitze durch private Unternehmen gesponsert werden; weist auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten vom 6. Januar 2020 hin, Leitlinien für das Sponsoring der Ratsvorsitze herauszugeben, um die Reputationsrisiken für die Union einzudämmen; merkt an, dass der Rat argumentiert, dass die Frage des Sponsoring ausschließlich in der Verantwortung der Regierung des Mitgliedstaats liegt, der den Ratsvorsitz innehat; vertritt wie die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Öffentlichkeit nicht zwischen dem Ratsvorsitz und dem Mitgliedstaat, der den Ratsvorsitz innehat, unterscheidet; fordert den Rat auf, diese Empfehlungen ernsthaft zu prüfen und dem Parlament diesbezüglich Bericht zu erstatten;
26. ist zutiefst besorgt über Anschuldigungen, wonach bei Vertretern mehrerer Mitgliedstaaten, die in den politischen und haushaltspolitischen Entscheidungsprozess auf hoher Ebene eingebunden sind, Interessenkonflikte bestehen; fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über in ihrem Besitz befindliche Unternehmen unmittelbar von Beihilfen der Union profitieren können, nicht an den damit zusammenhängenden politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen beteiligt sind; fordert den Rat ferner auf, sich dem Parlament bei seiner Forderung anzuschließen, dass die Kommission neue Prüfungsverfahren vorschlägt, durch die die Untersuchung dringlicher und schwerwiegender Interessenkonflikte beschleunigt wird, und dafür sorgt, dass das Parlament ordnungsgemäß über die Prüfungsschlussfolgerungen unterrichtet wird;
27. bedauert, dass der Rat die vom Parlament übermittelten schriftlichen Anfragen erneut nicht beantwortet hat und dass der Generalsekretär des Rates nicht an der Anhörung teilgenommen hat, die am 12. November 2019 im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens organisiert wurde, worin sich einmal mehr offenbart, dass der Rat keinerlei Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigt; betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe, und weist darauf hin, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre festgelegt wurden; weist darauf hin, dass das Parlament das einzige direkt von den Unionsbürgern gewählte Organ ist und seine Funktion im Entlastungsverfahren unmittelbar mit dem Recht der Bürger zusammenhängt, darüber informiert zu werden, wie öffentliche Gelder verwendet werden;
Künftige Zusammenarbeit zwischen Rat und Parlament
28. merkt an, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Haushaltsordnung und der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt ist;
29. stellt fest, dass das Parlament gemäß Artikel 319 AEUV der Kommission auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union erteilt; stellt fest, dass die Rolle des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht, uneingeschränkt anerkannt wird;
30. unterstreicht das Vorrecht des Parlaments, gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise Entlastung zu erteilen, d. h. einzeln für jede Haushaltslinie, damit die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden;
31. ist der Auffassung, dass die unterschiedlichen Funktionen der jeweiligen Organe im Entlastungsverfahren erkennbar sein sollten und dass daher eine gleichwertige und auf Gegenseitigkeit beruhende Funktion der beiden Organe im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens ausgeschlossen werden sollte;
32. weist darauf hin, dass die Organe nach Maßgabe der Artikel 316 und 335 AEUV Verwaltungsautonomie genießen und dass ihre Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt werden; stellt fest, dass gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung jedes Organ selbst für die Ausführung seines Haushaltsplans verantwortlich ist; betont, wie wichtig es ist, dass die Organe bei der Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortungsbewusst und kompetent handeln;
33. stellt fest, dass das Parlament im Laufe von beinahe zwanzig Jahren die Praxis entwickelt hat, allen Organen und Einrichtungen der Union Entlastung zu erteilen; weist darauf hin, dass das Parlament den Organen und Einrichtungen der Union Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die Antworten auf die schriftlichen Fragebögen geprüft und ihre Generalsekretäre angehört hat; merkt an, dass alle Organe und Einrichtungen der Union (mit dem Rat als einziger Ausnahme) bereit sind, am Entlastungsverfahren des Parlaments teilzunehmen; bedauert, dass sich der Rat geweigert hat, auf die am 12. November 2019 vom Haushaltskontrollausschuss des Parlaments übermittelten Fragen zu antworten;
34. begrüßt, dass sich der Rat offen dafür gezeigt hat, mit dem Parlament zu einer Einigung zu gelangen, wie im Entlastungsverfahren zusammengearbeitet werden kann;
35. bedauert die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren, die dazu geführt hat, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates seit dem Haushaltsjahr 2009 die Entlastung verweigert;
36. betont, dass es einer Vereinbarung zwischen Rat und Parlament bedarf, damit Lösungen ermittelt werden, um die seit Langem bestehenden Meinungsunterschiede zwischen Rat und Parlament hinsichtlich des derzeitigen Entlastungsverfahrens zu überwinden;
37. vertritt die Ansicht, dass die Antworten auf eine Reihe von wiederkehrenden Fragen aus den Fragebögen, die den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermittelt werden, wie Fragen zum ausgewogenen Verhältnis zwischen Männern und Frauen und zur geografischen Ausgewogenheit, zu Interessenkonflikten, zum Lobbying und zum Schutz von Hinweisgebern, möglicherweise in die im Einklang mit Artikel 318 AEUV erstellten Evaluierungsberichte zu den Finanzen der Union aufgenommen werden könnten, sofern dabei ein Bezug zur Ausführung des Haushaltsplans gegeben ist; weist darauf hin, dass der Bericht gemäß Artikel 318 AEUV in Artikel 319 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als eine der im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu prüfenden Unterlagen genannt wird;
38. erinnert daran, dass sämtliche Organe und Einrichtungen nach der Haushaltsordnung gehalten sind, zweckdienliche Maßnahmen zu treffen, um den Bemerkungen, die Teil des Entlastungsbeschlusses des Parlaments sind, nachzukommen, und über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen haben, Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die Weigerung eines Organs, diese Verpflichtung zu erfüllen, nachdem es zum Handeln aufgefordert wurde, eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV nach sich ziehen könnte;
39. begrüßt die Erklärungen der designierten Vizepräsidentin Věra Jourová und des designierten Kommissionsmitglieds Johannes Hahn in ihren Anhörungen vor dem Parlament, wonach sie bereit sind, sich in dieser Angelegenheit einzubringen, um mehr Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erreichen; verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden;
40. ist der Auffassung, dass die Zusagen der designierten Mitglieder der Kommission einen erfreulichen Sinneswandel im Vergleich zur bisher von der Kommission vertretenen Position darstellen, die sie in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 zum Ausdruck brachte, dem zufolge von der Kommission nicht erwartet werden dürfe, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe überwacht;
41. fordert den Rat auf, seiner besonderen Rolle gerecht zu werden und Entlastungsempfehlungen in Bezug auf die anderen Organe der Union auszusprechen.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (5.12.2019)
für den Haushaltskontrollausschuss
zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
Verfasser der Stellungnahme: Pascal Durand
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die alleinige Verantwortung für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union trägt und dass der Haushaltsplan des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Union ist;
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 319 AEUV der Kommission Entlastung erteilt;
C. in der Erwägung, dass das Verfahren, den Organen und Einrichtungen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, eine langjährige Praxis ist, die von allen anderen Organen außer dem Rat anerkannt wird, sowie in der Erwägung, dass dieses Verfahren konzipiert wurde, um Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht für die Unionsbürger zu sichern und um für die erforderliche Betrugsbekämpfung zu sorgen;
D. in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament nach Artikel 319 Absatz 2 AEUV auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen über die Vornahme der Ausgaben und die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme vorlegen muss;
E. in der Erwägung, dass nach Artikel 100 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Andere Verfahren zur Entlastung“) die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 AEUV auch für das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Haushaltspläne des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen verantwortlich sind, das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds und das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, gelten;
F. in der Erwägung, dass alle Organe zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, damit das Entlastungsverfahren unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV und des entsprechenden Sekundärrechts reibungslos vonstattengeht; in der Erwägung, dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Rates beim Entlastungsverfahren dazu geführt hat, dass das Parlament seit dem Jahr 2009 dem Generalsekretär des Rates die Entlastung verweigert; in der Erwägung, dass es dem Parlament aufgrund der anhaltenden Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Rat nicht möglich ist, einen fundierten Beschluss über die Erteilung der Entlastung zu fassen, was sich letztlich dauerhaft negativ auf das Bild auswirkt, das sich die Bürger von der Glaubwürdigkeit der EU-Organe und der Transparenz bei der Verwendung der EU-Mittel machen; in der Erwägung, dass diese Verweigerung der Zusammenarbeit ferner die Arbeitsweise der Organe beeinträchtigt und das in den Verträgen vorgesehene Verfahren der politischen Kontrolle der Haushaltsführung diskreditiert;
G. in der Erwägung, dass das Entlastungsverfahren mit den Berichten des Europäischen Rechnungshofs dazu dient, die Rechnungsführung des jeweiligen Organs zu prüfen und auf diese Weise festzustellen, ob der Haushaltsvollzug rechtmäßig und ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht;
1. betont die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung und hebt hervor, dass – bei uneingeschränkter Anerkennung der Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht – die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Funktionen des Parlaments und des Rates aufrechterhalten werden muss, um dem in den Verträgen und der Haushaltsordnung festgelegten institutionellen Rahmen zu entsprechen;
2. weist darauf hin, dass das Parlament jedem Organ, jeder Einrichtung und jeder sonstigen Stelle einzeln die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft und die Generalsekretäre der anderen Organe gehört hat; ist der Auffassung, dass die demokratische Legitimität, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der Entlastung, die der Kommission gemäß den Verträgen vom Parlament erteilt wird, ebenfalls gestärkt werden;
3. vertritt die Ansicht, dass die Antworten auf eine Reihe von wiederkehrenden Fragen aus den Fragebögen, die den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen übermittelt werden, wie Fragen zum Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und zur geografischen Ausgewogenheit, zu Interessenkonflikten, zum Lobbying und zum Schutz von Hinweisgebern möglicherweise in die im Einklang mit Artikel 318 AEUV erstellten Evaluierungsberichte zu den Finanzen der Union aufgenommen werden könnten, sofern dabei ein Bezug zur Ausführung des Haushaltsplans gegeben ist; weist darauf hin, dass der Bericht gemäß Artikel 318 AEUV in Artikel 319 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als eine der im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu prüfenden Unterlagen genannt wird;
4. erinnert daran, dass sämtliche Organe und Einrichtungen nach der Haushaltsordnung gehalten sind, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen, und über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen getroffen haben, Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die Weigerung eines Organs, diese Verpflichtung zu erfüllen, nachdem es zum Handeln aufgefordert wurde, eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV nach sich ziehen könnte;
5. nimmt die vom Europäischen Parlament hervorgehobenen anhaltenden Probleme im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren zur Kenntnis, die der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rates geschuldet sind und das Parlament dazu veranlasst haben, dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009 bis 2017 zu verweigern; weist erneut darauf hin, dass der Rat – in gleicher Weise wie die anderen Organe – umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss, um in Bezug auf die Mittel, die ihm als Organ der Union anvertraut wurden, den Unionsbürgern gegenüber Transparenz an den Tag zu legen und seiner Rechenschaftspflicht in vollem Maße nachzukommen; betont, dass unbedingt eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Bereitstellung der Informationen, die das Parlament für eine fundierte Entscheidung über die Entlastung benötigt, erforderlich ist, die den jeweiligen Funktionen der Organe im Entlastungsverfahren in angemessener Weise Rechnung trägt; begrüßt die Fortschritte, die bislang bei den Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über das „Non-Paper“ zur Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat während des jährlichen Entlastungsverfahrens erzielt wurden, und fordert beide Organe auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um so rasch wie möglich zu einer Vereinbarung zu gelangen; ist der Ansicht, dass – falls die Verhandlungen mit dem Rat scheitern – auch die Kommission an diesen Verhandlungen beteiligt werden sollte, um sicherzustellen, dass das Parlament die notwendigen Informationen darüber erhält, wie der Rat seinen Haushaltsplan entweder direkt oder über die Kommission ausführt;
6. begrüßt die Erklärungen der designierten Vizepräsidentin Věra Jourová und des designierten Kommissionsmitglieds Johannes Hahn in ihren Anhörungen vor dem Parlament, wonach sie bereit sind, sich in dieser Angelegenheit einzubringen, um mehr Transparenz bei der Ausführung des Haushaltsplans des Rates zu erreichen; verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit, durchgängig über die Verwendung öffentlicher Gelder informiert zu werden;
7. ist der Auffassung, dass die Zusagen der designierten Mitglieder der Kommission einen erfreulichen Sinneswandel im Vergleich zur bisher von der Kommission vertretenen Position darstellen, die sie in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 zum Ausdruck brachte, dem zufolge von der Kommission nicht erwartet werden dürfe, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe überwacht;
8. schlägt für den Fall, dass die Verhandlungen über eine Vereinbarung nicht zügig wieder aufgenommen werden, vor, dass das Parlament im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR darauf besteht, eine Überprüfungsklausel in den Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung aufzunehmen, mit der sich die drei Organe dazu verpflichten, gemeinsam die praktischen Modalitäten für den Austausch der erforderlichen Informationen und deren Übermittlung an das Europäische Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens festzulegen und die diesbezüglichen Verhandlungen umgehend aufzunehmen;
9. vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Situation zwar durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen im Rahmen der bestehenden Verträge verbessert werden könnte, letztendlich aber die Möglichkeit einer Überarbeitung der Verträge in Betracht gezogen werden könnte, um das Entlastungsverfahren dahingehend klarer zu gestalten, dass dem Parlament die ausdrückliche Zuständigkeit erteilt wird, allen Organen und Einrichtungen einzeln Entlastung zu erteilen; betont, dass die Auswirkungen solcher Änderungen auf das in den Verträgen vorgesehene interinstitutionelle Gleichgewicht von dem zuständigen Ausschuss des Parlaments sorgfältig geprüft werden sollten.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.12.2019 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Richard Corbett, Pascal Durand, Daniel Freund, Charles Goerens, Esteban González Pons, Maria Grapini, Laura Huhtasaari, Aileen McLeod, Giuliano Pisapia, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira, Antonio Tajani, László Trócsányi, Guy Verhofstadt, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Margrete Auken, Vladimír Bilčík, Gilles Boyer, Helmut Scholz |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
23 |
+ |
GUE/NGL |
Helmut Scholz |
ID |
Laura Huhtasaari, Antonio Maria Rinaldi |
PPE |
Vladimír Bilčík, Esteban González Pons, Paulo Rangel, Antonio Tajani, László Trócsányi, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
RENEW |
Gilles Boyer, Pascal Durand, Charles Goerens, Guy Verhofstadt |
S&D |
Gabriele Bischoff, Richard Corbett, Maria Grapini, Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira |
VERTS/ALE |
Damian Boeselager, Daniel Freund, Aileen McLeod |
0 |
- |
|
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0 |
0 |
|
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.2.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Lefteris Christoforou, Luke Ming Flanagan, Isabel García Muñoz, Cristian Ghinea, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Joachim Kuhs, Tsvetelina Penkova, Markus Pieper, Sabrina Pignedoli, Michèle Rivasi, Nico Semsrott, Angelika Winzig, Lara Wolters, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Grapini, David Lega, Marian-Jean Marinescu, Mikuláš Peksa, Ramona Strugariu |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
József Szájer |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
23 |
+ |
GUE/NGL |
Luke Ming Flanagan |
ID |
Matteo Adinolfi, Joachim Kuhs |
NI |
Sabrina Pignedoli |
PPE |
Lefteris Christoforou, Monika Hohlmeier, David Lega, Marian-Jean Marinescu, Markus Pieper, József Szájer, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
RENEW |
Olivier Chastel, Cristian Ghinea, Ramona Strugariu |
S&D |
Caterina Chinnici, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Tsvetelina Penkova, Lara Wolters |
VERTS/ALE |
Mikuláš Peksa, Michèle Rivasi, Nico Semsrott |
1 |
- |
ID |
Jean-François Jalkh |
0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 57 vom 28.2.2018.
- [2] ABl. C 327 vom 30.9.2018, S. 1.
- [3] ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 1.
- [4] ABl. C 340 vom 8.10.2019, S. 9.
- [5] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
- [6] ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
- [7] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045.
- [8] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045).
- [9] Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in dem Fall 1069/2019/MIG zum Sponsoring des Vorsitzes im Rat der Europäischen Union.