BERICHT über die Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019

10.3.2020 - (2019/2126(INI))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: David Cormand
Verfasser der Stellungnahme (*):
Bas Eickhout, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
 (*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2019/2126(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0081/2020
Eingereichte Texte :
A9-0081/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019

(2019/2126(INI))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf die Artikel 15, 126, 175, 174, 177, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf das Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB),

 unter Hinweis auf den auf der Website der EIB veröffentlichten Operativen Gesamtplan 2019 der EIB-Gruppe,

 unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der EIB mit dem Titel „Wege bereitet“,

 unter Hinweis auf den Finanzbericht 2018 und den Statistischen Bericht 2018 der EIB,

 unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „EIB operations inside the European Union – Annual report 2018“ (EIB-Projekte in der Europäischen Union – Jahresbericht 2018),

 unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „The EIB outside the European Union – Financing with global impact – Annual report 2018“ (Die EIB außerhalb der EU – Finanzierungen mit weltweiter Wirkung – Jahresbericht 2018),

 unter Hinweis auf den 2019 veröffentlichten Bericht der EIB mit dem Titel „Annual Report 2018: European Investment Advisory Hub“ (Jahresbericht 2018 – Europäische Plattform für Investitionsberatung),

 unter Hinweis auf die neue Strategie für Klimaschutz und die neuen energiepolitischen Förderleitlinien, die die EIB im November 2019 annahm,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2396 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung[1],

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 146/2017/DR in Bezug darauf, wie die Europäische Investitionsbank mit einer Beschwerde über Verstöße gegen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsauflagen bei einem von ihr finanzierten Projekt umgegangen ist,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa – Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ (COM(2020)0021),

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2020 für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018)0097),

 unter Hinweis auf die EIB-Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz,

 unter Hinweis auf die am 7. Oktober 2016 von der EIB erteilte Billigung der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch die EU,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf die Eröffnungsrede der Bewerberin um das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, am 16. Juli 2019 in der Plenartagung des Parlaments in Straßburg,

 unter Hinweis auf die Rede, die die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, am 11. Dezember 2019 in der Plenartagung des Parlaments in Brüssel hielt,

 unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0081/2020),

A. in der Erwägung, dass die EIB gemäß Artikel 309 AEUV und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen muss und dass die EIB gemäß Artikel 18 ihrer Satzung auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Union zu achten hat; in der Erwägung, dass dies auch die Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Umweltschutzverpflichtungen der EU gemäß den Artikeln 11 und 191 AEUV umfasst;

B. in der Erwägung, dass die EIB-Anleihen von den wichtigsten Ratingagenturen unter anderem deshalb mit AAA bewertet werden, weil die EIB den Mitgliedstaaten gehört und umsichtiges Risikomanagement betreibt;

C. in der Erwägung, dass die EIB ihre Rentabilität im Jahr 2018 mit einem Nettoüberschuss von 2,3 Mrd. EUR aufrechterhielt; in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe ihre hohe Bonität und ein solides, hochwertiges Portfolio von Vermögenswerten erhalten sollte;

D. in der Erwägung, dass die EIB als weltgrößte multilaterale Darlehensnehmerin und ‑geberin und als Institut im gemeinsamen Eigentum der EU-Mitgliedstaaten der natürliche Partner der EU dabei ist, in enger Zusammenarbeit mit nationalen und multilateralen Finanzinstituten Finanzierungsinstrumente umzusetzen;

E. in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe gemäß den Verträgen verpflichtet ist, durch diverse Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und zur regionalen Entwicklung der Union zu leisten;

F. in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Kommission für die Verwirklichung der Ziele der EU für 2030 jährlich Investitionen in Höhe von 1115 Mrd. EUR erforderlich sind[2]; in der Erwägung, dass mit dem von der Kommission veröffentlichten Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa darauf abgezielt wird, im nächsten Jahrzehnt Investitionen in Höhe von 1 Bio. EUR zu ermöglichen;

G. in der Erwägung, dass nachhaltige Investitionen in der Regel höhere Renditen als herkömmliche Investitionen aufweisen und die Volumina daher eher gering sind, während die damit verbundenen Risiken eher etwas höher sind; in der Erwägung, dass die Liquidität der Märkte für nachhaltige Finanzprodukte verbessert werden muss und dies nur durch eine Erhöhung der Anzahl der Produkte auf dem Markt erreicht werden kann; in der Erwägung, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Privatwirtschaft allein die kritische Masse erreicht, und dass die öffentliche Hand auf den Märkten für nachhaltige Finanzanlagen stärker präsent sein und ihren Marktanteil erhöhen muss, wodurch dazu beigetragen wird, Risiken und Renditen zu verringern und gleichzeitig die Marktteilnahme und die Liquidität zu erhöhen;

H. in der Erwägung, dass der EIB im Rahmen der Strategie der EU zur Bewältigung der klima- und umweltpolitischen Herausforderungen eine wichtige Aufgabe zukommt und dass es sich bei diesen Herausforderungen – wie von der Kommission dargelegt – um die prägende Aufgabe dieser Generation handelt, wobei jährlich zusätzliche Investitionen in Höhe von 260 Mrd. EUR benötigt werden, um die derzeitigen klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 zu verwirklichen;

I. in der Erwägung, dass kontinuierliche Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden sollte, im Zusammenhang mit der Leistungspolitik und dem Management sowie der Steuerung und Transparenz der EIB-Gruppe bewährte Verfahren auszuarbeiten;

Allgemeine Bemerkungen

1. betont, dass die Tätigkeiten der EIB als Bank der Union wichtig sind, um das derzeitige Investitionsniveau in der EU zu erhöhen, das unter dem historischen Durchschnitt liegt und nicht ausreicht, um die Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wirtschaft, Soziales und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verwirklichen und regionalen Zusammenhalt, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene sowie die Finanzierung auf lokaler Ebene zu erreichen, etwa durch die Gemeinden, die die Bedürfnisse der Bürger erfüllen;

2. stellt fest, dass die EU und die Mitgliedstaaten mehr in Maßnahmen gegen den Klimawandel und in die digitale Revolution und öffentliche Dienstleistungen investieren müssen;

3. stellt fest, dass sich das Weltwirtschaftsklima verschlechtert, in dem sich das reale BIP-Wachstum verlangsamt hat und globale Herausforderungen zu Unsicherheit beitragen; stellt fest, dass die Investitionstätigkeit in der EU im vergangenen Jahrzehnt schwach war; fordert mehr öffentliche und private Investitionen in der EU auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

4. nimmt den Investitionsbericht der EIB 2019–2020 zur Kenntnis, in dem die Herausforderungen hervorgehoben werden, denen sich die EU in Bezug auf ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenübersieht, etwa zunehmende Ungleichheit und unzureichende Investitionen, insbesondere in klimabezogene FuE und die Digitalisierung, wodurch die wirtschaftliche Zukunft der EU gefährdet ist; fordert die EIB nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um diese Probleme im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugehen;

 5. stellt fest, dass die EIB im Jahr 2018 insgesamt 64 Mrd. EUR in 854 Projekte investierte; stellt fest, dass die EIB angesichts einer Quote von nur 0,3 % an notleidenden Krediten den aufsichtsrechtlichen Grundsätzen entspricht;

6. bekräftigt, dass die geografische Verteilung der EIB-Finanzierungen ausgewogener gestaltet werden muss; fordert die EIB auf, die systemischen Mängel anzugehen, durch die bestimmte Regionen und Länder daran gehindert werden, die aus der Finanztätigkeit der EIB erwachsenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, indem die EIB ihre Anstrengungen zur Ausweitung ihrer Darlehenstätigkeit intensiviert und fachliche Hilfe und Unterstützung durch Beratung bereitstellt, insbesondere in Regionen mit geringer Investitionskapazität, und indem sie Ratschläge im Bereich Projektentwicklung erteilt, um integratives Wachstum sowie die wirtschaftliche, soziale und territoriale Konvergenz und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EIB-Finanzierung nachfragegesteuert ist;

7. fordert die EIB auf, eine wichtige Funktion im Bereich der Förderung der nachhaltigen Finanzierung innerhalb und außerhalb Europas zu übernehmen und sich durch ihre Darlehensvergabe vorrangig für die Verwirklichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einzusetzen und dabei weitere Investitionen in soziale, ökologische und nachhaltige Projekte zu mobilisieren;

8. fordert angemessene Unterstützung, um die Verfahren für die fachliche Unterstützung, die Finanzexpertise und den Kapazitätsaufbau zugunsten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Vorfeld der Genehmigung von Projekten zu verbessern, damit der Zugang erleichtert wird und alle Mitgliedstaaten einbezogen werden; fordert in diesem Zusammenhang zudem, Beratungsdienste wie die Plattform für Investitionsberatung InvestEU, Jaspers, Elena und Fi-compass stärker zu unterstützen; fordert, die Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken und -instituten zu intensivieren;

9. begrüßt, dass sich die EIB frühzeitig darum bemüht, die von ihr finanzierten Projekte in der Umsetzungsphase zu unterstützen (durch die Entsendung von Sachverständigen, die Bereitstellung von Unterstützungsinstrumenten und die Ausarbeitung von Vorstudien); fordert die EIB und die Kommission auf, gemeinsam Vorschläge für eine systematischere Beteiligung von Teams der EIB an der Umsetzung von Projekten in Ländern, die eine solche Beteiligung anfordern, auszuarbeiten, und zwar insbesondere in Bereichen, die vertieftes Fachwissen erfordern, und in Bereichen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, etwa Maßnahmen gegen den Klimawandel;

10. begrüßt, dass die EIB die Kohäsionsziele allein zwischen 2009 und 2018 mit mehr als 200 Mrd. EUR unterstützt hat;

11. fordert die EIB auf, Gewicht auf die Konsultationen mit allen von ihren Projekten betroffenen Akteuren zu legen, insbesondere mit den ortsansässigen Gemeinschaften, der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit;

12. ist der Ansicht, dass Innovation und Kompetenzen grundlegende Elemente für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Förderung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit sind; begrüßt, dass die EIB im Jahr 2018 Innovationen und Kompetenzen mit 13,5 Mrd. EUR unterstützt hat; geht davon aus, dass die EIB Innovationen und Kompetenzen auch künftig unterstützt;

13. ist der Ansicht, dass die EU die Einführung digitaler Technologien und Investitionen in die digitale Infrastruktur und IKT-Kompetenzen beschleunigen muss, um wettbewerbsfähig zu bleiben; fordert die EIB auf, den technologischen Wandel in Angriff zu nehmen, indem sie die Digitalisierung stärker unterstützt;

14. hält die zehn Standards des Sozial- und Umwelthandbuchs der EIB für überaus wichtig und deren Einhaltung für eine Voraussetzung für die Beteiligung an den Darlehenstätigkeiten der EIB, unter anderem in den Bereichen Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme, klimabezogene Normen, Kulturerbe, Zwangsumsiedlungen, Rechte und Interessen schutzbedürftiger Gruppen, Arbeitsnormen, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit, Sicherheit sowie Engagement der Interessenträger;

15. fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die künftigen Bemühungen um die Aufstockung der öffentlichen Investitionen in der EU durch die Haushaltsregeln der EU gefördert werden, damit die EIB zu diesen Investitionen eine Hebelwirkung erzielen kann;

16. ist der Ansicht, dass bei den Bewertungskriterien für Sozialprojekte die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte berücksichtigt werden sollten; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Projekten ex ante und ex post zu bewerten;

17. begrüßt die bisherigen Schritte der EIB; fordert die EIB auf, die Berichterstattung und Bewertung der tatsächlich erzielten Ergebnisse sowie die Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Investitionen zu verbessern;

18. fordert die EIB auf, Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Sonderberichts 03/2019 des Rechnungshofs zu ergreifen, in dem beurteilt wurde, ob der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ein wirksames Instrument war, um Finanzmittel zur Unterstützung zusätzlicher Investitionen in der gesamten EU zu beschaffen; stellt fest, dass in dem Bericht der Schluss gezogen wurde, dass einige EFSI-Tätigkeiten schlichtweg an die Stelle anderer EIB-Tätigkeiten traten und dass ein Teil der Finanzierung für Projekte bereitgestellt wurde, die auch aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten finanziert werden können, was in einigen Fällen dazu führte, dass der Umfang, in dem durch die EFSI-Unterstützung tatsächlich zusätzliche Investitionen angestoßen wurden, übertrieben dargestellt wurde;

19. betont, dass das wichtigste quantitative Ziel des EFSI, nämlich zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren, nicht die wesentliche Triebkraft für den Erfolg des Fonds sein sollte und dass messbare Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit, Zusätzlichkeit, geografische Reichweite und soziale Auswirkungen in zukünftigen Investitionsstrategien mindestens ebenso wichtig sein sollten;

20. fordert die EIB auf, im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften den Anteil von Finanzmitteln aus dem EFSI und InvestEU für Projekte, die einen wesentlichen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen und den sozialen Zielen der EU leisten, aufzustocken; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Methoden von InvestEU, mit denen die Nachhaltigkeitswirksamkeit sichergestellt werden soll, voll und ganz mit den Nachhaltigkeitszielen der EU im Einklang stehen und dass in den Bewertungskriterien für Sozialprojekte den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung getragen wird; erachtet es in diesem Zusammenhang als sehr wichtig, die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Projekten ex ante und ex post zu bewerten;

21. ist der Ansicht, dass eine weitere externe Bewertung der Zusätzlichkeit der Darlehenspolitik der EIB erforderlich ist und dass die Ergebnisse der Bewertung veröffentlicht werden sollten;

22. ist der Ansicht, dass nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der externen Bewertung geprüft werden sollte, ob eine allgemeine Aufstockung der Kapitalausstattung der EIB erforderlich ist, damit bei der Finanzierung von Projekten mit erheblichen potenziellen Gewinnen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Soziales und Innovation und auch bei Projekten zur Schaffung nachhaltigen Wachstums und zum Abbau der Ungleichheit mehr langfristige Darlehen gewährt und innovative Instrumente eingesetzt werden können;

23. fordert die EIB auf, bei den politischen Maßnahmen, Finanzierungsinstrumenten und Investitionen der EU für eine enge Abstimmung und für Kohärenz und Widerspruchsfreiheit zu sorgen, damit es nicht zu Überschneidungen kommt und die Synergieeffekte bei der Finanzierung verstärkt werden;

Stärkere Ausrichtung der EIB auf den Klimaschutz und den gerechten Übergang

24. begrüßt, dass der Verwaltungsrat der EIB am 14. November 2019 beschloss, die politische Strategie der EIB mit dem Ziel in Einklang zu bringen, dass die Erderwärmung auf höchstens 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau beschränkt wird;

25. stellt fest, dass sich die zuvor genannten und die im Grünen Deal beschriebenen Ziele möglicherweise nur erreichen lassen, wenn die EIB größere Risiken eingeht, insbesondere in Wirtschaftszweigen und Regionen, die weniger Investitionen anziehen, vorausgesetzt, dass solche Darlehen den Kriterien für die Förderfähigkeit durch die EIB entsprechen und die EIB die Bonitätsstufe AAA beibehält;

26. begrüßt, dass die EIB die weltweit größte Emittentin von grünen Anleihen ist und Vorreiterin bei der Emission der erfolgreichen grünen Anleihen war, mit denen in elf Jahren mehr als 23 Mrd. EUR mobilisiert wurden, wobei der globale Markt für grüne Anleihen nunmehr einen Wert von mehr als 400 Mrd. EUR aufweist; stellt fest, dass eine große Herausforderung darin besteht, gemeinsame Vorgaben gegen Grünfärberei festzulegen; begrüßt, dass 2018 neue Nachhaltigkeitsanleihen der EIB aufgelegt wurden, mit denen Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden sollen; erachtet es als sehr wichtig, gemeinsame Normen für diese neuen Anleihen festzulegen, damit die Projekte transparent, überprüfbar und messbar sind; fordert, dass die EIB die Begebung von grünen Anleihen fortsetzt und ausweitet, die die Umsetzung des europäischen Grünen Deals begünstigen und von der Europäischen Zentralbank erworben werden sollen, und aufbauend auf Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, einschließlich der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen, zur Weiterentwicklung des Marktes für grüne Anleihen beiträgt;

27. fordert, dass der Europäische Investitionsfonds (EIF) vollständig in alle Klimaschutzmaßnahmen der EIB einbezogen wird; fordert den EIF auf, dem Innovationsbedarf für den Übergang zu einer klimaneutralen EU mehr Priorität einzuräumen; fordert den EIF auf, dafür zu sorgen, dass er bei allen Investitionen tatkräftig mit den beteiligten Unternehmen zusammenarbeitet, um deren klimabezogene Angaben zu verbessern, auf die Senkung ihrer Emissionen hinzuwirken und Investitionen in kosteneffiziente Alternativen zu lenken (z. B. Energieeffizienz oder Sicherung der Klimaverträglichkeit zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit);

28. begrüßt, dass die EIB 2018 insgesamt 29 % ihrer Darlehen für Klimaschutzmaßnahmen vergab;

29. fordert die EZB auf, im Rahmen ihrer laufenden strategischen Überprüfung auszuloten, mit welchen Instrumenten die EIB unterstützt werden und die Abstimmung mit der EIB erfolgen kann, vor allem im Hinblick auf die Funktion der EIB als Klimabank der EU und insbesondere, wenn es darum geht, den Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und die Nachhaltigkeit der Wirtschaft zu finanzieren;

30. weist erneut darauf hin, dass die Klimaschutzstrategie der EIB im Jahr 2015 zusammen mit dem Beschluss über die Liste der förderfähigen Sektoren und der Förderkriterien für Klimaschutzprojekte und der Umsetzungsstrategie für den Klimaschutz verabschiedet wurde; fordert, dass die Umsetzungsstrategie im Jahr 2020 überarbeitet und an das Übereinkommen von Paris angepasst wird, auch durch Annahme eines konkreten Fahrplans für die Verwirklichung des granularen Teilziels[3] von 50 % bis 2025, und dass die Klimaneutralität der übrigen Darlehen im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens der öffentlichen Konsultation garantiert wird; fordert die EIB auf, die Interessenträger und die Öffentlichkeit als Ganzes ausführlich in Kenntnis zu setzen, sobald die Dokumente angenommen worden sind; weist die EIB erneut darauf hin, dass ökologische Investitionen tragfähig sein und zur Stärkung des Zusammenhalts der Mitgliedstaaten beitragen sollten;

31. fordert, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen von Klimaschutzmaßnahmen verschärft werden, um durch Wahrung der Kohärenz mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und die Ausrichtung der EIB-Tätigkeit an dem neuen taxonomischen Rahmen die Gefahr abzuwenden, dass die Investitionen keine erheblichen Treibhausgaseinsparungen bewirken; ist der Ansicht, dass eine allgemeine Bestimmung, wonach keine Schäden verursacht werden dürfen, Grundlage aller Tätigkeiten der EIB sein und in ihre Erklärung zu Umwelt- und Sozialnormen aufgenommen werden sollte, die 2020 überarbeitet und an das Ziel angepasst werden muss, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu beschränken;

32. begrüßt die überarbeitete Methode der EIB zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks und fordert, dass sie durchgehend umgesetzt wird, wobei Emissionen im Zusammenhang mit der Grenznachfrage und indirekten Emissionen („Typ-3-Emissionen“) besonders zu berücksichtigen sind; fordert, dass die Projekte einer umfassenden Bewertung und nicht einer bloßen wirtschaftlichen Analyse des Lebenszyklus ihrer Emissionen unterzogen werden; fordert eine strenge klimaschutzbezogene Rechnungslegung, vor allem bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung von Projekten zur Verfolgung klimaschutzbezogener Ausgaben für zugewiesene Ressourcen und der tatsächlichen Ausgaben; fordert in diesem Zusammenhang, die Schätzung für die Berechnungen der Mittelausschöpfungsquote zu aktualisieren;

33. ist der Ansicht, dass die EIB von ihren Intermediären verlangen sollte, dass sie ihre Risikopositionen gegenüber fossilen Brennstoffen offenlegen, und dass sie schrittweise Beschränkungen für Intermediäre mit hohem Risiko anwenden sollte; erwartet, dass alle Intermediäre bis Ende 2025 über einen Dekarbonisierungsplan verfügen, da dies unentbehrlich ist, damit sie auch künftig finanziert werden können; betont, dass durch solche neuen Anforderungen der Zugang von KMU zu Finanzmitteln nicht beeinträchtigt werden darf;

34. begrüßt, dass die EIB ihre Unterstützung für die Kohlebranche effektiv bereits 2013 eingestellt hat, als sie die Fassung 2013 ihrer Darlehenspolitik im Energiebereich verabschiedet hat; ist der Ansicht, dass die EIB-Finanzierung von einem wissenschaftlich fundierten Übergangsplan mit klaren Zielen und zeitlichen Zusagen zur Angleichung an das Übereinkommen von Paris abhängig gemacht werden sollte, damit im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Geschäftsbankenbranche[4] schrittweise davon Abstand genommen werden kann, Projekte zu unterstützen, durch die erhebliche Treibhausgasemissionen bewirkt werden; fordert die EIB auf, Beratung dazu anzubieten, wie Unternehmen ihre CO2-Emissionen verringern können;

35. fordert die EIB auf, Klauseln in die Finanzierungsdokumentation aufzunehmen, nach denen sich der Begünstigte der EIB-Darlehen verpflichten muss, alle in seinem Darlehensantrag enthaltenen Ziele zur Reduzierung seiner CO2-Emissionen vollständig zu verwirklichen; fordert, dass diese Klauseln vorsehen sollten, dass die Auszahlungen von einer zufriedenstellenden Erfüllung dieser Verpflichtungen abhängig sind und dass in den Fällen, in denen die Auszahlungen vor der Verwirklichung der Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen getätigt werden müssen, eine effiziente Regelung über nachträgliche Entschädigungszahlungen greifen sollte;

36. begrüßt die neue Darlehenspolitik der EIB im Energiebereich, vor allem das Potenzial dieser Politik, auch die einschlägige Darlehenspolitik anderer Finanzinstitute maßgeblich zu verändern; begrüßt, dass sich diese Politik auf Finanzintermediäre und die Priorisierung von Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen bezieht und darin positiv auf Energiegemeinschaften und Mikronetze hingewiesen wird; begrüßt, dass diese Politik möglicherweise eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung für lokale Energiequellen bewirkt, sodass sich die starke Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen verringert und für Versorgungssicherheit gesorgt wird; stellt fest, dass für die Genehmigung von bestimmten Gasprojekten bis Ende 2021 Ausnahmen gelten und dass Gasnetzprojekte, die für den Transport kohlenstoffarmer Gase geplant sind, auch künftig unterstützt werden könnten; betont, dass bei Darlehen für Investitionen in die Infrastruktur für fossile Brennstoffe das Risiko besteht, in verlorene Vermögenswerte zu investieren; fordert die EIB auf, klarzustellen, dass sie keine Bewertung von Projekten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen veranlassen wird, die erst nach dem 14. November 2019 bei der Bank eingereicht wurden; fordert, dass diese Strategie regelmäßig überprüft und stets an der europäischen Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen ausgerichtet wird und dass die Taxonomie nach ihrer formellen Annahme als Maßstab für Investitionen der EIB in den Klima- und Umweltschutz herangezogen wird, damit sich keine Abweichungen von dem Pfad ergeben, der mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf unter 1,5 °C zu begrenzen, und damit in der EU neue geeignete außenpolitische Maßnahmen ausgearbeitet werden können;

37. fordert die EIB nachdrücklich auf, bei all ihren Darlehen für Energieprojekte dem Grundsatz der Energieeffizienz gerecht zu werden und dabei den Auswirkungen der Energieeffizienz auf die künftige Nachfrage und ihrem Beitrag zur Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen;

38. ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Darlehenspolitik der EIB im Verkehrsbereich hohe Priorität hat; fordert, dass rasch eine neue Verkehrsfinanzierungspolitik mit dem Ziel verabschiedet wird, die Verkehrsbranche der EU bis 2050 zu dekarbonisieren; betont, dass sich die EIB auch künftig für die Finanzierung von Innovationen und umweltfreundlicher Technologie für den Luftverkehr einsetzen sollte, wozu auch die Entwicklung nachhaltiger Biokraftstoffe, die Elektrifizierung und die Hybridtechnologie zählen, damit die Dekarbonisierung des Luftverkehrs vorangebracht wird und das vorrangige Ziel des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden kann;

39. fordert‚ dass in den CO2-intensiven Industriezweigen, in denen die EIB tätig ist, etwa in der Zementindustrie, der petrochemischen Industrie und der Stahlindustrie, neue Maßnahmen ergriffen werden, um alle Darlehen in diesen Industriezweigen so umzustrukturieren, dass bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird, wobei der Schwerpunkt auf der Nachhaltigkeit dieser Industriezweige und auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft auf der Grundlage schadstofffreier Materialkreisläufe liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass eine Veränderung in großem Maßstab nur erreicht werden kann, wenn die Industrie mit an Bord genommen wird;

40. weist die EIB erneut darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt bei der Anpassung an den Klimawandel von zentraler Bedeutung ist und dass die Wiederherstellung von Ökosystemen das einzige bewährte Verfahren für die Erzielung negativer Emissionen ist; fordert die EIB auf, Komponenten zur Prüfung der Verträglichkeit mit der biologischen Vielfalt in ihren Finanzierungsinstrumenten weiterzuentwickeln, um negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt entgegenzuwirken; fordert, dass sich die EIB verpflichtet, die Finanzierung von Projekten einzustellen, die zum Verlust an biologischer Vielfalt und an Ökosystemen bzw. zur Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und zu illegalem Holzeinschlag beitragen, und ihre Finanzierung erheblich aufzustocken, um die einschlägigen Ziele der EU zu erreichen, insbesondere das Ziel der Verhinderung von Nettoverlusten des Waldbestandes und die Ziele des Meeres- und Küstenschutzes, und um Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt, Anpassungsmaßnahmen und wichtige Ökosystemleistungen wie die Bestäubung sowie grüne Infrastruktur zu unterstützen;

 41. begrüßt die 2018 angenommenen Leitlinien für Wasserkraft[5] und fordert die Ausweitung der Transparenzanforderungen auf alle Infrastrukturprojekte, auch auf solche, die von Finanzintermediären finanziert werden;

42. fordert die EIB auf, mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenzuarbeiten, um kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger zu konsolidieren, sodass sie für eine Finanzierung durch die EIB infrage kommen;


Aufgaben der EIB im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang

43. hebt hervor, dass die EIB bei der Verwirklichung der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang eine entscheidende Funktion übernimmt, und stellt fest, dass sowohl die Privatwirtschaft als auch die öffentliche Hand stark gefordert sind, wenn es gilt, im Laufe der kommenden sieben Jahre die vorgegebene Investitionssumme in Höhe von 1 Bio. EUR für den europäischen Grünen Deal bzw. 100 Mio. EUR für den Mechanismus für einen gerechten Übergang aufzubringen;

44. legt der EIB nahe, Projekte zur Förderung eines gerechten Übergangs in den Mitgliedstaaten zu unterstützen; ist der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten eine jeweils unterschiedliche Ausgangslage gegeben ist und die EIB daher ihre Unterstützung hauptsächlich auf die Mitgliedstaaten mit dem größten Nachholbedarf ausrichten sollte; hebt hervor, dass beim Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft niemand zurückgelassen werden darf; fordert die EIB deshalb auf, für angemessene Unterstützung einschließlich fachlicher Hilfe für die am stärksten betroffenen Regionen zu sorgen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Kapazitäten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; hebt insbesondere hervor, dass Gebiete, in denen Arbeitsplätze derzeit von Branchen mit hohen Schadstoffemissionen abhängig sind, vorausschauend unterstützt werden müssen, und zwar durch Investitionen in Schulungen und alternative wirtschaftliche Möglichkeiten, damit die notwendigen öffentlichen und privaten Ressourcen tatsächlich bereitgestellt werden und die Umgestaltung zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft vorangebracht wird;

45. betont, dass ein auf Vorausschau und Teilhabe gestützter Ansatz erforderlich ist, damit sich der Strukturwandel in allen Teilen der Gesellschaft förderlich vollzieht; fordert, dass die betroffenen Regionen (Kohlebergbaugebiete, von CO2-intensiven Industriezweigen geprägte Gebiete usw.) und Gemeinden gefördert sowie die Arbeitskräfte in den am stärksten von den Vorgaben zur Reduzierung der CO2-Emissionen betroffenen Wirtschaftszweigen unterstützt werden und dass auch die Entwicklung neuer gemeinsamer Projekte und Technologien zugunsten und unter Mitwirkung dieser Gemeinden und Regionen vorangebracht wird;

46. ist der Ansicht, dass die EIB nur dann zur Klimabank der EU werden und am gerechten Übergang mitwirken kann, wenn sie Mechanismen entwickelt, mit denen sie die Beiträge unterschiedlicher Interessenträger – etwa von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Gewerkschaften, nichtstaatlichen Organisationen und einschlägigen Sachverständigen – besser in ihre Investitionsstrategie einbinden kann;

47. fordert die EIB auf, in Absprache mit den Mitgliedstaaten und Regionen und gemäß deren gesellschaftlichen und geografischen Gegebenheiten einen fairen, schlüssigen und integrativen Plan vorzulegen und sich zu diesem Plan zu bekennen, damit die notwendigen öffentlichen und privaten Ressourcen tatsächlich bereitgestellt werden und der Übergang zu einer umweltverträglicheren Wirtschaft vorangebracht wird; betont in diesem Zusammenhang, dass dem Schutz der am stärksten von dem Wandel in Mitleidenschaft gezogenen Bürger und Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, unter anderem durch die Gewährung des Zugangs zu Umschulungsprogrammen und durch die Förderung von Investitionen in neue Wirtschaftszweige, in denen dann neue und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden;

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Midcap-Unternehmen

48. begrüßt, dass die EIB-Gruppe bereit ist, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und zur Förderung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, indem sie in Bereichen wie Innovation, KMU, Infrastruktur, sozialer Zusammenhalt sowie Klima- und Umweltschutz Unterstützung leistet;

49. begrüßt, dass die EIB im Jahr 2018 mit Investitionen in Höhe von insgesamt 23,27 Mrd. EUR, die 374 000 Unternehmen mit fünf Millionen Beschäftigten zugutegekommen sind, KMU und Midcap-Unternehmen tatkräftig unterstützt hat; nimmt die Ergebnisse des Investitionsberichts 2019/2020 der EIB in Bezug auf die Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung von KMU und Midcap-Unternehmen ein grundlegendes Ziel der EIB bleiben muss, und fordert mit Nachdruck, dass sie sich stärker um die Finanzierung von KMU bemüht und diesem Aspekt größere Bedeutung beimisst, um die Finanzierungslücke für diese Unternehmen zu verkleinern; begrüßt in diesem Sinne das Finanzierungsfenster „KMU“ des Fonds „InvestEU“; betont, dass der Schwerpunkt auf die langfristige Finanzierung gelegt werden muss, indem vor allem Projekte unterstützt werden, die andernfalls nicht finanziert würden, insbesondere für innovative Start-up-Unternehmen und KMU; hebt jedoch hervor, dass die Finanztätigkeit der EIB kein Ersatz für eine nachhaltige Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten ist;

50. stellt fest, dass KMU in Bezug auf die Außenfinanzierung mit einer doppelt so hohen Wahrscheinlichkeit finanziellen Zwängen unterliegen wie große Unternehmen und dass der Anteil der finanziell eingeschränkten Unternehmen in der EU zwischen 1 % und bis zu 13 % liegt;

51. stellt fest, dass die Außenfinanzierung aller Unternehmen in der gesamten EU etwas mehr als ein Drittel ihrer Investitionsfinanzierung ausmacht;

52. vertritt angesichts der strategischen Bedeutung von KMU die Auffassung, dass die EIB ihre finanzielle Unterstützung fortsetzen und ihre Kapazitäten im Bereich Verwaltung und Beratung ausbauen sollte, um KMU Informationen und fachliche Unterstützung bereitstellen zu können und ihnen so – unter Berücksichtigung der am wenigsten entwickelten Regionen – den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern;

53.  betont‚ dass die EIB zur Verwirklichung ihrer Ambitionen nicht nur ihre Eigenmittel erhöhen und Fachwissen im Bereich innovative Finanzierungsinstrumente aufbauen, sondern möglicherweise auch höhere Risiken eingehen muss; fordert, dass die Anteilseigner der EIB für angemessene Ressourcen sorgen, damit sie innovative Instrumente zur Finanzierung von Projekten einsetzen kann, die erhebliches Potenzial für Nachhaltigkeitsgewinne, gesellschaftliche Vorteile und Innovationsgewinne aufweisen; fordert daher, im Anschluss an die Veröffentlichung der Ergebnisse der externen Bewertung die Kapitalausstattung der EIB aufzustocken, um mehr langfristige Darlehen und innovative Instrumente für die Finanzierung von Projekten mit erheblichen potenziellen Nachhaltigkeitsgewinnen, gesellschaftlichen Vorteilen und Innovationsgewinnen zu ermöglichen, auch für Projekte, durch die nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen werden und Ungleichheit abgebaut wird, und um Wachstumskapital bereitzustellen, damit KMU ihre Geschäftstätigkeit ausweiten können; erachtet es als sehr wichtig, dass die EIB bei Investitionen in der gesamten EU und bei der Zusammenarbeit mit mehreren Partnern sicherstellt, dass Zusätzlichkeit gegeben ist; weist zudem darauf hin, dass der Mehrwert der Finanzierung durch die EIB auch darin besteht, durch fachliche Beratung und Kapazitätsaufbau dazu beizutragen, dass tatsächlich in Projekte investiert werden kann und eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit sichergestellt wird;

54. regt an, dass die EIB ihr KMU-Portfolio noch umweltfreundlicher gestaltet, indem sie beispielsweise einen höheren Anteil ihrer Mittel für umweltfreundlichere Projekte vorsieht und zwischengeschaltete Banken bei der Schaffung von Produkten unterstützt, die Anreize für Investitionen in Energieeffizienz oder Energie aus erneuerbaren Quellen bieten; schlägt zudem vor, dass die EIB die Digitalisierung von KMU unterstützt, damit die digitale Kluft geschlossen wird;

55. zieht in diesem Zusammenhang die Attraktivität von Investitionen der EIB für kleine Unternehmen in Zweifel und wirft die Frage auf, ob die Handlungsfähigkeit der EIB durch die ihr auferlegten Beschränkungen bei der Finanzierung von Projekten mit erheblicher Risikokomponente zu stark eingeschränkt wird;

Darlehenstätigkeit außerhalb der EU

56. begrüßt, dass die EIB in mehr als 130 Ländern außerhalb der EU tätig ist und Projekte zur Unterstützung der externen Zusammenarbeit und der Entwicklungspolitik der EU finanziert;

57. stellt fest, dass die EIB im Jahr 2018 Finanzierungsverträge für 101 neue Projekte außerhalb der EU mit einem genehmigten Gesamtbetrag von 9,05 Mrd. EUR unterzeichnete, um Gesamtinvestitionen in Höhe von 41 Mrd. EUR mit Rekordbeträgen für den Klimaschutz und soziale und wirtschaftliche Infrastruktur zu ermöglichen;

58. fordert die EIB als weltweit größte multilaterale Darlehensgeberin auf, ihre Führungsrolle bei künftigen Finanzierungsverfahren der EU beizubehalten, die nachhaltige Finanzierung außerhalb der EU voranzubringen und dabei ihre Schlüsselrolle bei der Einrichtung von Finanzierungsmechanismen der EU für Drittländer beizubehalten;

59. stellt fest, dass rund 10 % der EIB-Darlehen an Drittländer vergeben werden, der größte Teil der Unterstützung Ländern mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie bereitgestellt wird und die EIB nur wenige Tätigkeiten in den am wenigsten entwickelten Ländern finanziert;

60. nimmt die Beurteilung der Kommission zur EU-Garantie für etwaige Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die EIB ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern besser mit den außen- und entwicklungspolitischen Zielen der EU und den einschlägigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Einklang bringen und stärker an diesen Zielen und Maßnahmen ausrichten sollte, damit die Verwirklichung der politischen Ziele der EU optimal vorangebracht wird;

61. bestärkt die EIB darin, ihr Fachwissen in Bezug auf Entwicklungsprojekte zu mehren, insbesondere bei Projekten, bei denen direkte Darlehen an die Privatwirtschaft vergeben werden;

62. legt der EIB nahe, die lokale Zusammenarbeit – auch vor und während der Durchführung von Projekten – und die Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen zu verbessern;

63. ist der Ansicht, dass die EIB Projekte besser kontrollieren, die Berichterstattung und Bewertung der tatsächlich erzielten Ergebnisse verbessern und die tatsächlichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Investitionen besser analysieren sollte; regt daher an, die Anzahl der in den Partnerländern vor Ort beschäftigten Personen zu erhöhen;

64. stellt fest, dass der Anteil der 2014–2018 unterzeichneten klimabezogenen Finanzierungsvereinbarungen über dem Ziel des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern von 25 % liegt;

65. fordert die EIB auf, in vollem Umfang auf die Vertragsklauseln zurückzugreifen, die es ihr ermöglichen, Auszahlungen auszusetzen, wenn bei Projekten die Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts-, Steuer- und Transparenzvorschriften nicht eingehalten werden;

66. stellt fest, dass etwa 40 % der Projekte im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern über Finanzintermediäre abgewickelt werden, und fordert die EIB auf, ausführlichere und regelmäßige Informationen über die Darlehensweitergabe durch ihre Finanzintermediäre bereitzustellen; fordert die EIB auf, ihre Überprüfungen von Darlehen, die über nicht vor Ort vertretene Finanzintermediäre gewährt werden, beizubehalten; erachtet es mit Blick auf die nationalen Förderbanken und ‑instituten als sehr wichtig, einerseits deren Beziehungen zur EIB, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und den Entwicklungsbanken zu überdenken, damit zwischen den jeweiligen Mandaten Kohärenz besteht, und andererseits die Zusammenarbeit mit der Kommission, der EIB sowie den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu intensivieren, um verstärkt Synergieeffekte zwischen den ESI-Fonds und den Finanzierungsinstrumenten und Darlehen der EIB zu erzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfahren zu vereinfachen, die Verwaltungskapazität zu erhöhen, die territoriale Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt voranzutreiben und dazu beizutragen, dass die ESI-Fonds und die EIB-Finanzierungen bekannter werden;

67. nimmt den Bewertungsbericht der EIB vom Juli 2017 über Intermediärfinanzierungen in AKP-Ländern (Ländern in Afrika, der Karibik und dem Pazifikraum) zur Kenntnis[6]; ist besorgt darüber, dass es offensichtlich an Kontrolle über die von Finanzintermediären verwalteten Mittel mangelt und es schwierig ist, die mit den Darlehen erzielten Gewinne zu kontrollieren; weist insbesondere darauf hin, dass 30 % der Intermediärfinanzierungen von 2015 bis 2018 nicht zweckgebunden waren[7];

68. stellt fest, dass die Grundsätze der Menschenrechte in die wichtigsten Verfahren und Vorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Bank integriert sind; fordert die EIB nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit der anstehenden Überarbeitung ihrer Politik im Bereich der Einhaltung von Umwelt- und Sozialnormen ihre Menschenrechtsstrategie zu stärken, auch in Bezug auf das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverfechter und Hinweisgeber, und der Anforderung nachzukommen, die ortsansässigen Gemeinschaften ordnungsgemäß zu unterrichten und zu konsultieren; ist der Ansicht, dass diese Strategie auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken im Bereich Menschenrechte umgesetzt werden sollte und insbesondere Methoden umfassen sollte, mit denen negative Auswirkungen auf Menschenrechtsverfechter verhindert werden und die im Fall derartiger negativer Auswirkungen angemessene Reaktionen vorsehen, indem unter anderem ein wirksames Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet und eine echte Ex-ante-Konsultation der durch die Investitionen betroffenen indigenen Bevölkerung vorgeschrieben wird; vertritt die Auffassung, dass die Strategie auch die systematische Bewertung der Risiken im Bereich Menschenrechte und eine Ex-ante-Bewertung sowie ständige Kontrollen vor Ort umfassen sollte; fordert die EIB auf, in ihre Verträge Klauseln aufzunehmen, auf deren Grundlage bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen Umwelt- und Sozialnormen Auszahlungen ausgesetzt werden können, und sicherzustellen, dass Beschwerdemechanismen auch für in abgelegenen Gebieten lebende und marginalisierte Gemeinschaften leicht zugänglich sind und diese Mechanismen zeitnah in Anspruch genommen werden können und wirksam sind;

69. begrüßt, dass die EIB bereits Fachleute für Menschenrechtsangelegenheiten beschäftigt, und empfiehlt, dass sie auch künftig einschlägige Fachleute aus Partnerländern einstellt, damit sie sich ein besseres Bild von der Lage vor Ort machen und Kontrollen im Hinblick auf etwaige Verstöße durchführen kann;

70. begrüßt, dass die EIB und die Japanische Agentur für Internationale Zusammenarbeit (Japanese International Cooperation Agency, JICA) am 26. September 2019 eine Vereinbarung unterzeichnet haben, auf deren Grundlage weitere Kofinanzierungen und gemeinsame Investitionen in Entwicklungsländern vorgenommen werden können; ist der Ansicht, dass mit dieser Zusammenarbeit die wichtige strategische Partnerschaft zwischen der EIB und der JICA bei der Unterstützung von Projekten in Drittländern, mit denen globale Probleme angegangen werden, gestärkt wird;

71. nimmt die jüngsten Erklärungen des Präsidenten der EIB, Werner Hoyer, zur Entwicklungsorientierung der EIB zur Kenntnis; stellt zudem fest, dass die EIB die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft für Entwicklung, der Europäischen Bank für nachhaltige Entwicklung, vorgeschlagen hat; fordert die EIB auf, mit dem Parlament einen Dialog über ihre Pläne zur Gründung einer Tochtergesellschaft, in der ihre Entwicklungstätigkeit gebündelt wird, zu führen, insbesondere im Zusammenhang mit den Diskussionen, die mit dem Rat im Anschluss an den Bericht der hochrangigen Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung stattfinden;

72. fordert die EIB auf, die bewährten Verfahren zu befolgen und – statt lediglich die indigenen Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen – bei Investitionen im Zusammenhang mit Grund und Boden bzw. natürlichen Ressourcen den Grundsatz der aus freien Stücken, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung auf alle betroffenen Gemeinschaften auszudehnen;

Steuerung, Transparenz und Rechenschaftspflicht

73. weist darauf hin, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und Transparenz für alle Organe und Einrichtungen der Union gleichermaßen gelten müssen[8]; beharrt darauf, dass die verstärkte wirtschaftliche Bedeutung der EIB-Gruppe, die Erhöhung ihrer Investitionskapazität und die Verwendung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zur Sicherung ihrer Tätigkeit mit Transparenz, Verantwortung und Rechenschaftspflicht einhergehen müssen, was ihre Wirtschaftstätigkeit, ihre Inanspruchnahme der EU-Garantie, die Zusätzlichkeit von Tätigkeiten der EIB und mögliche künftige Pläne für eine Tochtergesellschaft für Entwicklung in der EIB anbelangt; fordert daher eine transparente Entscheidungsfindung und eine enge Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der EU, damit die Ziele einheitlich und glaubwürdig formuliert werden; stellt fest, dass die Transparenzpolitik der EIB-Gruppe auf der Offenlegungsvermutung beruht, und weist die EIB erneut darauf hin, dass für sie in der EU rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bestehen;

74. unterstützt die von der EIB im Rahmen der dritten Strategie für Vielfalt und Inklusion für den Zeitraum 2018 bis 2021 eingegangene Verpflichtung, den Anteil von Frauen in höheren Führungspositionen bis 2021 auf 50 % zu erhöhen; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass sie in den nächsten zwölf Monaten ihr Ziel erreicht und die Zertifizierung „Economic Dividends for Gender Equality“ (EDGE) erhält;

75. begrüßt, dass nunmehr – wie in den jüngsten Berichten des Parlaments empfohlen – Zusammenfassungen der Sitzungen des Direktoriums veröffentlicht werden sollen; betont, dass der Inhalt der Sitzungen aller Leitungsgremien der EIB systematisch veröffentlicht werden muss, und fordert mehr Transparenz in Bezug auf die Sitzungen des Direktoriums und deren Ergebnisse;

76.  fordert die EIB auf, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU sämtliche Informationen über direkte Darlehen, die vom Direktorium gebilligt werden müssen, zu veröffentlichen und in diesem Zusammenhang unter anderem für jedes Projekt die Stellungnahmen der Kommission und des Mitgliedstaats, in dem das Projekt durchgeführt wird, sowie auf Aufforderung die Datenblätter für die Erfolgskontrolle zu veröffentlichen;

77. fordert die EIB auf, ihre Transparenzpolitik im Jahr 2020 zu überarbeiten, damit umfangreichere Informationen über alle ihre Finanzierungstätigkeiten rechtzeitig veröffentlicht werden und so überprüft werden kann, ob sie ihren Sozial-, Klima- und Umweltschutzverpflichtungen nachkommt; hebt hervor, dass die Tätigkeiten der EIB und die Politik der EU unbedingt kohärent sein müssen;

78. fordert die EIB auf, die Transparenz und den Zugang zu Informationen weiter zu verbessern, insbesondere in Bezug auf das System der Auftrags- und der Unterauftragsvergabe, die Ergebnisse interner Untersuchungen sowie die Auswahl, Kontrolle und Bewertung ihrer Tätigkeiten und Programme;

79. fordert die EIB auf, für ein Höchstmaß an Integrität ihrer Finanzintermediäre zu sorgen und ihre Darlehen denselben Transparenzanforderungen zu unterwerfen wie andere Arten von Darlehen; fordert die EIB auf, nicht mehr mit Finanzintermediären zusammenzuarbeiten, die in Bezug auf Transparenz, Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität oder Geldwäsche und die Achtung der Menschenrechte in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind; betont, dass durch solche neuen Anforderungen der Zugang von KMU zu Finanzmitteln nicht beeinträchtigt werden darf;

80. fordert, dass der Regelungsrahmen für die Sorgfaltspflichten der EIB überarbeitet wird, damit insbesondere die Klauseln in den Verträgen mit ihren Kunden, zum Beispiel in Bezug auf Betrug und Korruption, verschärft werden;

81. fordert die EIB auf, die Einbeziehung der Interessenträger und die Verfahren der öffentlichen Konsultation im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten Projekten zu verbessern; fordert die EIB auf, die verschiedenen Phasen der Einbeziehung von Interessenträgern besser zu begleiten und zu kontrollieren und zudem sicherzustellen, dass die Projektträger durch rechtlich bindende Anforderungen über solide Garantien verfügen;

82. fordert die EIB auf, ihre Sorgfaltspflichten im Einklang mit den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche zu verschärfen und einen allumfassenden Regelungsrahmen zu schaffen, auf dessen Grundlage die Bank eine Beteiligung an illegalen Aktivitäten wirksam verhindern und ein zweckmäßiges Sanktionssystem für den Fall vorsehen kann, dass das Unionsrecht nicht eingehalten wird;

83. erwartet von der EIB, dass sie ihre internen Vorschriften anpasst, um dem neuen Rechtsrahmen Rechnung zu tragen, der zur Bekämpfung nicht nur von Steuerbetrug, sondern auch von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung geschaffen wurde, und erachtet die Unabhängigkeit und Effizienz der Abteilung Betrugsbekämpfung der EIB als überaus wichtig; legt der EIB nahe, ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den nationalen Behörden zu intensivieren, um Betrug und Geldwäsche zu verhindern, und sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) in Kenntnis gesetzt wird und die zuständigen Behörden mit allen Fällen möglichen Betrugs befasst werden; erklärt sein aktives Interesse an den Tätigkeiten der EIB; vertritt die Auffassung, dass die EUStA künftig befugt sein sollte, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit EIB-Mitteln in den Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der EUStA sind, zu verfolgen; fordert, dass für diese neue Aufgabe angemessene finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden;

84. stellt fest, dass die EIB im Rahmen ihrer Betrugsbekämpfungspolitik eine unabhängige Abteilung unterhält, die intern oder extern gemeldete mutmaßliche Betrugsfälle untersucht; fordert die EIB auf, eine Aktualisierung ihrer Politik in Erwägung zu ziehen, um ihren Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu verbessern und dafür angemessene Ressourcen bereitzustellen, zumal die EIB bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen wie InvestEU und dem europäischen Grünen Deal eine entscheidende Funktion übernimmt; stellt fest, dass in der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB bereits Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, auf deren Grundlage es beispielsweise möglich ist, Auszahlungen auszusetzen, Rückzahlungen zu fordern und Projekte auszusetzen oder zu annullieren; fordert die EIB auf, im Fall mutmaßlicher schwerwiegender Misswirtschaft und/oder Korruption Auszahlungen auszusetzen;

85. begrüßt, dass die EIB-Gruppe eine überarbeitete Strategie gegenüber schwach regulierten, intransparenten und nicht kooperativen Ländern und Gebieten8 angenommen hat; fordert andere europäische Finanzinstitute auf, gleichwertige Normen anzuwenden; erwartet, dass die EIB detaillierte operative Verfahren und Sorgfaltspflichten zur Umsetzung der neuen Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten beschließt; stellt fest, dass die EIB Einzelheiten zu ihren Kunden für jede Tätigkeit auf ihrer Website veröffentlicht und dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU überprüft, in wessen wirtschaftlichem Eigentum ihre Kunden stehen, wenn für die von ihr vergebenen Darlehen die EU-Garantie in Anspruch genommen wird; fordert darüber hinaus, dass auf der Website der EIB Links zu den Registern der Mitgliedstaaten angelegt werden, in denen Angaben über das wirtschaftliche Eigentum abgerufen werden können; weist erneut darauf hin, dass es von überragender Bedeutung ist, dass die EIB in Anbetracht der neuen und bestehenden Möglichkeiten zur Steuervermeidung – etwa die Anwendung hybrider Gestaltungen, die bevorzugte Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Nutzung von Steuergebieten mit niedrigem oder Nullsteuersatz zur Gewinnverlagerung – ihre Maßnahmen gegenüber intransparenten und nicht kooperativen Ländern und Gebieten verschärft, und zwar vor allem dadurch, dass sie direkte und indirekte Darlehen nur vergibt, wenn länderspezifische Steuer- und Finanzdaten veröffentlicht werden; fordert die EIB auf, eine Liste der ausstehenden Transaktionen vorzulegen, insbesondere derjenigen, die in der Liste der internationalen Steueroasen aufgeführt sind; fordert die EIB auf, im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung im Steuerbereich ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei risikosensiblen Projekten in vollem Umfang zu nutzen und bei Bedarf Anforderungen in Bezug auf Standortverlagerungen einzusetzen; nimmt den überarbeiteten Rahmen der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) zur Kenntnis und fordert die EIB auf, ihre Politik vor dem Hintergrund der fünften Geldwäscherichtlinie zu aktualisieren und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, damit bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen verhängt werden und für Finanzintermediäre tatsächlich strenge Vorschriften gelten;

86. nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften und Verfahren des Beschwerdemechanismus der EIB überarbeitet werden, damit der Mechanismus voll funktionsfähig ist und mit seiner Hilfe mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Projekten im Zusammenhang mit der EIB aufgedeckt und entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können; fordert die EIB auf, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit dieses Mechanismus sicherzustellen; fordert, dass die Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten umgesetzt werden;

87. fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu intensivieren;

88. begrüßt die Strategie der EIB-Gruppe zur Gleichstellung der Geschlechter und den Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und sieht der zweiten Umsetzungsphase des Aktionsplans erwartungsvoll entgegen;

89. fordert die EIB auf, für eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter zu sorgen, insbesondere in den Führungspositionen;

90. fordert die Kommission, den Europäischen Rechnungshof und die EIB auf, die Rolle des Rechnungshofs bei der bevorstehenden Erneuerung der Drei-Parteien-Vereinbarung über die Zuständigkeitsregeln zu stärken; fordert, dass der Rechnungshof die uneingeschränkte Befugnis erhält, alle Tätigkeiten der EIB zu prüfen, was auch die Bewertung der Kosteneffizienz ihrer Investitionsbemühungen und der Zusätzlichkeit ihrer Projekte einschließt, und dass diese Prüfungen veröffentlicht werden; fordert den Rechnungshof außerdem auf, Empfehlungen zu den Ergebnissen der externen Darlehenstätigkeiten der EIB und deren Ausrichtung an der Politik der EU zu verfassen;

91. fordert, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament geschlossen wird, um den Zugang zu den Unterlagen und Daten der EIB zu verbessern;

92. fordert nachdrücklich, dass die Befugnisse des Europäischen Parlaments hinsichtlich der strategischen Ausrichtung und der Politik der EIB gestärkt werden, um die demokratische Kontrolle der Investitionen sicherzustellen, was auch die Möglichkeit einschließt, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die EIB zu richten, wie es bereits im Fall der EZB vorgesehen ist; fordert die EIB-Gruppe auf‚ ihre Rechenschaftspflicht in diesen Angelegenheiten besser zu erfüllen, und regt an, vierteljährlich einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zu organisieren, damit es an der Investitionsstrategie der EIB mitwirken und seine aufsichtlichen Aufgaben gegenüber der EIB wahrnehmen kann; erachtet eine stärkere Kontrolle der Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB durch das Parlament als wichtig und weist auf die Möglichkeit hin, dass das Parlament in den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus erhält, um für einen besseren Informationsaustausch zu sorgen; fordert die Kommission auf, ihre Transparenz gegenüber dem Parlament in Bezug auf die Standpunkte, die sie im Verwaltungsrat der EIB einnimmt, zu erhöhen; fordert, dass die EIB und das Parlament eine Vereinbarung schließen, um den Zugang zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der künftigen strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik zu verbessern und so die Rechenschaftspflicht der Bank zu stärken;

93. fordert den Präsidenten der EIB auf, diese Entschließung den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rates der Gouverneure zu übermitteln und im Direktorium eine Aussprache über diese Entschließung zu führen;

94. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (7.2.2020)

für den Haushaltsausschuss

zur Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2019

(2019/2126(INI))

Verfasser der Stellungnahme (*): Bas Eickhout

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. betont, wie wichtig die Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) als Bank der Union sind, um das derzeitige Investitionsniveau in der EU zu erhöhen, das unter dem historischen Durchschnitt liegt und nicht ausreicht, um die Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wirtschaft, Soziales und Schaffung von Arbeitsplätzen zu verwirklichen und regionalen Zusammenhalt, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene sowie die Finanzierung auf lokaler Ebene zu erreichen, darunter für die Gemeinden, die die Bedürfnisse der Bürger erfüllen; legt der EIB mit Nachdruck nahe, ihre Bemühungen um eine weitere Förderung von Investitionen im Hinblick auf eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere europäische Wirtschaft fortzusetzen;

2. fordert die Kommission auf, besonders darauf zu achten, dass die Haushaltsregeln der EU künftige Bemühungen um eine Erhöhung der öffentlichen Investitionen in der EU unterstützen, was es der EIB ermöglichen wird, eine Hebelwirkung für diese gestiegenen öffentlichen Investitionen zu entfalten; betont die wichtige Rolle des öffentlichen Sektors für die Verwirklichung der von der neuen Kommission angekündigten Investitionsziele, im Laufe der nächsten zehn Jahre 1 Billion EUR an Finanzmitteln für Investitionen in den Übergang zu einer grünen Wirtschaft freizusetzen;

3. betont, dass zur Verwirklichung dieser Ziele der EU parallel zur Erhöhung der Eigenkapitalfinanzierungen und der Entwicklung von Fachwissen im Bereich der innovativen Finanzierungsinstrumente möglicherweise eine größere Risikobereitschaft seitens der EIB erforderlich ist, insbesondere in Sektoren und Regionen, die weniger Investitionen anziehen, vorausgesetzt, dass solche Darlehen den Kriterien für die Förderfähigkeit durch die EIB entsprechen und die EIB die Bonitätsstufe AAA beibehält;

4. fordert eine allgemeine Aufstockung der Kapitalausstattung der EIB, um mehr langfristige Darlehen und innovative Instrumente für die Finanzierung von Projekten mit erheblichen potenziellen Gewinnen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Soziales und Innovation zu ermöglichen, einschließlich Projekten, durch die nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen und Ungleichheiten abgebaut werden; betont, wie wichtig der Aspekt der Zusätzlichkeit ist, den die EIB bei Investitionen in der gesamten EU und bei der Zusammenarbeit mit mehreren Partnern sicherstellen muss; weist ferner darauf hin, dass ein Mehrwert der Finanzierung durch die EIB auch darin besteht, technische Beratung bereitzustellen und Kapazitäten aufzubauen, damit Projekte investitionsbereit werden, und für eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit zu sorgen;

5. nimmt die Ergebnisse des Investitionsberichts 2019/2020 der EIB in Bezug auf die Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass die Förderung von KMU und Midcap-Unternehmen ein grundlegendes Ziel der EIB bleiben muss, und fordert mit Nachdruck, dass sie sich stärker um die Finanzierung von KMU bemüht und diesem Aspekt eine größere Bedeutung beimisst, um die Finanzierungslücke für diese Unternehmen zu verringern; begrüßt in diesem Sinne das Finanzierungsfenster „KMU“ des Fonds „InvestEU“; betont, dass der Schwerpunkt auf die langfristige Finanzierung gelegt werden muss, indem Projekte unterstützt werden, die andernfalls nicht finanziert würden, insbesondere für innovative Start-up-Unternehmen und KMU; hebt jedoch hervor, dass die Finanztätigkeit der EIB kein Ersatz für eine nachhaltige Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten ist; fordert die EIB auf, mehr in bahnbrechende Innovationen zu investieren, insbesondere im Hinblick auf den Übergang zu einer grünen Wirtschaft, um europäische Unternehmen zu unterstützen;

6. begrüßt die Zusage der Präsidentin der Kommission, Teile der EIB in eine Klimabank umzuwandeln, sowie die Grundsätze des europäischen Grünen Deals und den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, den Anteil der EIB-Finanzierung für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bis 2025 auf mindestens 50 % zu erhöhen und die gesamte Finanztätigkeit der EIB bis Ende 2020 auf die Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens abzustimmen;

7. fordert die EIB auf, die Finanzmittel für die Bewältigung des technologischen Wandels aufzustocken, die Entwicklung von Kompetenzen, die auf den aktuellen und künftigen Bedarf des Arbeitsmarkts abgestimmt sind, zu unterstützen, Investitionen in digitale Kompetenzen von Arbeitnehmern und Unternehmern, digitale Infrastruktur und Kapazitätsaufbau für die Digitalisierung weiter zu fördern‚ Mittel für langfristige Forschung und Innovation sowie für KMU bereitzustellen, die Sozialwirtschaft zu unterstützen sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem insbesondere bestehende Investitionslücken im Bereich öffentlicher Wohnungsbau und Infrastruktur geschlossen werden;

8. nimmt den neuen Investitionsplan der Kommission für ein zukunftsfähiges Europa zur Kenntnis und fordert die Kommission auf‚ die EIB bei ihren Nachhaltigkeitszielen uneingeschränkt zu unterstützen;

9. fordert die EIB auf, bei der nachhaltigen Finanzierung sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas eine Schlüsselrolle zu übernehmen und auch bei Einrichtung von EU-Finanzierungsmechanismen für Drittländer, insbesondere Entwicklungsländer, eine Schlüsselrolle beizubehalten;

10. erkennt an, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten mehr in die Bekämpfung des Klimawandels, die digitale Revolution und öffentliche Dienstleistungen investieren müssen; begrüßt daher den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, die finanzielle Unterstützung für die meisten Projekte mit fossilen Brennstoffen bis Ende 2021 einzustellen und ihr gesamtes Portfolio, einschließlich der EIF-Operationen, und die Darlehenspolitik an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;

11. fordert die EIB auf, darauf hinzuarbeiten, Dekarbonisierungsverpflichtungen zu einer Bedingung dafür zu machen, dass Unternehmen Unterstützung durch die EIB erhalten können, und Beratung darüber anzubieten, wie Unternehmen ihren CO2-Ausstoß verringern können; fordert die EIB auf, den Taxonomierahmen der EU nach seiner offiziellen Annahme als Maßstab für ihre Klima- und Umweltinvestitionen anzuwenden; fordert die EIB auf, eine glaubwürdige Methodik zu entwickeln, um ihre Finanztätigkeit auf das Übereinkommen von Paris abzustimmen und den Grad dieser Abstimmung zu messen und offenzulegen;

12. weist auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Kapazitäten der Mitgliedstaaten hin und betont, wie wichtig es ist, für einen gerechten Übergang zu sorgen, um den am stärksten betroffenen Regionen und Ländern dabei zu helfen, sich auf die bevorstehenden Veränderungen einzustellen, damit niemand zurückgelassen wird; betont, dass Gebiete, in denen Arbeitsplätze derzeit von Branchen mit hohem Schadstoffausstoß abhängig sind, proaktiv unterstützt werden müssen, und zwar mit umfangreichen Investitionen in Ausbildung und alternative wirtschaftliche Möglichkeiten, um für hochwertige Arbeitsplätze zu sorgen und so einen reibungslosen Übergang sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Kohärenz und Koordinierung mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU in dieser Hinsicht entscheidend sein wird;

13. betont, dass das wichtigste quantitative Ziel des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), nämlich zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren, nicht die wichtigste Triebkraft für den Erfolg des EFSI sein sollte und dass messbare Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit, Zusätzlichkeit, geografische Reichweite und soziale Auswirkungen in zukünftigen Investitionsstrategien mindestens ebenso wichtig sein sollten;

14. fordert die EIB auf, im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften den Anteil von Finanzmitteln aus dem EFSI und InvestEU für Projekte aufzustocken, die einen wesentlichen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen und den sozialen Zielen der EU leisten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Methoden von InvestEU zur Sicherstellung der Nachhaltigkeitswirksamkeit voll und ganz mit den Nachhaltigkeitszielen der EU im Einklang stehen und dass die Bewertungskriterien für soziale Projekte den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung tragen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Nachhaltigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen von Projekten durchzuführen;

15. fordert die EIB auf, durch ihre Darlehenstätigkeiten vorrangig die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;

16. fordert die EIB-Gruppe auf, in Bezug auf ihre Wirtschaftstätigkeit, ihre Inanspruchnahme der EU-Haushaltsgarantie, die Zusätzlichkeit von Tätigkeiten der EIB und mögliche künftige Pläne für eine Tochtergesellschaft für Entwicklung innerhalb der EIB für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen;

17. stellt fest, dass die Transparenzpolitik der EIB-Gruppe auf einer Offenlegungsvermutung beruht; fordert die EIB auf, ihre Kommunikationsbemühungen allgemein zu intensivieren und insbesondere den nationalen und lokalen öffentlichen und privaten Akteuren über ihre Verbindungsbüros in den Mitgliedstaaten mehr Informationen über ihre Instrumente zukommen zu lassen und stärker dafür zu werben; betont, wie wichtig es ist, dass lokale Gemeinschaften und Bürger vor und während der Durchführung von Projekten angemessen konsultiert werden und dass es geeignete Mechanismen für die Konsultation verschiedener Interessenträger, darunter Klimaexperten, Gewerkschaften, Akteure der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsvertreter, KMU und Hochschulen, gibt;

18. fordert die EIB-Gruppe auf‚ ihre Rechenschaftspflicht in diesen Fragen zu verbessern, und schlägt einen vierteljährlichen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vor, um die Beteiligung an der Investitionsstrategie der EIB sowie eine angemessene Aufsicht sicherzustellen; betont, wie wichtig eine stärkere Kontrolle der Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB durch das Parlament ist, und weist auf die Möglichkeit hin, dass das Parlament in den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Beobachterstatus erhält, um einen besseren Informationsaustausch sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ihre Transparenz gegenüber dem Parlament in Bezug auf die Standpunkte, die sie im Verwaltungsrat der EIB einnimmt, zu erhöhen; fordert eine Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament zur Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der künftigen strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik, um die Rechenschaftspflicht der Bank zu stärken;

19. betont, dass das Recht des Rechnungshofs, die EIB zu prüfen, gestärkt werden sollte und alle EIB-Tätigkeiten abdecken sollte und dass die Prüfungen die Kostenwirksamkeit der Investitionsanstrengungen der EIB und die Zusätzlichkeit ihrer Projekte umfassen sollten und veröffentlicht werden sollten; fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit dem OLAF und der EUStA in Zukunft zu verstärken und den zuständigen Behörden alle potenziellen Betrugsfälle zu melden; ist der Auffassung, dass die EUStA in Zukunft befugt sein sollte, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit EIB-Mitteln in den Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der EUStA sind, zu verfolgen;

20. begrüßt die neue Politik der EIB-Gruppe in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete und verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, die 2019 angenommen wurde, weist jedoch darauf hin, wie wichtig es ist, diese Politik angesichts neuer und bestehender Möglichkeiten der Steuervermeidung zu stärken, darunter beispielsweise die Anwendung hybrider Gestaltungen, die bevorzugte Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Nutzung von Steuergebieten mit niedrigem oder Nullsteuersatz zur Gewinnverlagerung; fordert die anderen europäischen Finanzinstitute auf, das gleiche Niveau an Standards anzuwenden; fordert die EIB auf, ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung bei risikosensiblen Projekten im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung im Steuerbereich in vollem Umfang zu nutzen und bei Bedarf Anforderungen in Bezug auf Standortverlagerungen einzusetzen; begrüßt Artikel 155 Absatz 3 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union von 2018, wonach Haushaltsgarantien von der Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der Veröffentlichung länderspezifischer Daten abhängig gemacht werden; nimmt den überarbeiteten Rahmen der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) zur Kenntnis und fordert die EIB auf, ihre Politik vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der fünften Geldwäscherichtlinie im Januar 2020 zu aktualisieren und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um für angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften und strenge Standards für Finanzintermediäre zu sorgen;

21. stellt fest, dass die EIB an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist und dass die Menschenrechtsgrundsätze in ihre Verfahren und Standards zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, einschließlich öffentlich zugänglicher Ex-ante-Bewertungen, einbezogen werden; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass ihr Beschwerdemechanismus voll funktionsfähig ist, um mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Projekten im Zusammenhang mit der EIB aufzudecken und ihnen abzuhelfen; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass Garantien zum Schutz der Menschenrechte bei der bevorstehenden Überarbeitung ihrer Sozial- und Umweltnormen, die für 2020 vorgesehen ist, berücksichtigt werden;

22. stellt fest, dass die EIB über eine Betrugsbekämpfungspolitik verfügt, die ein unabhängiges Büro umfasst, um intern oder extern gemeldete Betrugsvorwürfe zu untersuchen; fordert die EIB auf, eine Aktualisierung ihrer Politik in Erwägung zu ziehen, um ihren Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu verbessern und angemessene Ressourcen sicherzustellen, insbesondere angesichts der wichtigen Rolle, die die EIB bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen wie InvestEU und dem europäischen Grünen Deal spielt; stellt fest, dass in der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB bereits Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, die es beispielsweise ermöglichen, Auszahlungen auszusetzen, Rückzahlungen zu fordern und Projekte auszusetzen oder zu annullieren; fordert die EIB auf, im Falle mutmaßlicher schwerwiegender Misswirtschaft und/oder Korruption Auszahlungen auszusetzen;

23. begrüßt die Unterzeichnung einer Vereinbarung durch die EIB und die Japanische Agentur für Internationale Zusammenarbeit (Japanese International Cooperation Agency, JICA) am 26. September 2019, durch die es möglich wird, weitere Kofinanzierungen und gemeinsame Investitionen in Entwicklungsländern vorzunehmen; weist darauf hin, dass mit dieser Zusammenarbeit die wichtige strategische Partnerschaft zwischen der EIB und der JICA bei der Unterstützung von Projekten in Drittländern, mit denen globale Probleme angegangen werden, gestärkt wird;

24. unterstützt die von der EIB im Rahmen der dritten Strategie für Vielfalt und Inklusion für den Zeitraum 2018 bis 2021 eingegangene Verpflichtung, den Anteil von Frauen in höheren Führungspositionen bis 2021 auf 50 % zu erhöhen; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass sie in den nächsten zwölf Monaten ihr Ziel erreicht und die Zertifizierung „Economic Dividends for Gender Equality“ (EDGE) erhält;

25. fordert die EIB auf, weiterhin mit ähnlich gesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, um globale Fragen anzugehen;

26. fordert eine Aufstockung der finanziellen Unterstützung für lokale Energiequellen, um die starke Abhängigkeit Europas von externen Energiequellen zu verringern und die Versorgung sicherzustellen;

27. fordert die EIB auf, mit kleinen Marktteilnehmern und Genossenschaften zusammenzuarbeiten, um kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energieträger zu konsolidieren, sodass sie für eine Finanzierung durch die EIB infrage kommen.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.2.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Gilles Boyer, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Valentino Grant, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Aušra Maldeikienė, Jörg Meuthen, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Dragoş Pîslaru, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Johan Van Overtveldt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marc Angel, Carmen Avram, Damien Carême, Lefteris Christoforou, Bas Eickhout, Niels Fuglsang, Pedro Marques, Fulvio Martusciello, Eva Maydell, Caroline Nagtegaal, Jessica Polfjärd, Stéphane Séjourné

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

José Manuel Fernandes, Ralf Seekatz

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

37

+

GUE/NGL

José Gusmão, Dimitrios Papadimoulis

NI

Piernicola Pedicini

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Fulvio Martusciello, Eva Maydell, Lídia Pereira, Jessica Polfjärd, Ralf Seekatz

RENEW

Gilles Boyer, Luis Garicano, Caroline Nagtegaal, Dragoş Pîslaru, Stéphane Séjourné

S&D

Marc Angel, Carmen Avram, Jonás Fernández, Niels Fuglsang, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Pedro Marques, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Irene Tinagli

VERTS/ALE

Damien Carême, Bas Eickhout, Stasys Jakeliūnas, Ernest Urtasun

 

4

ECR

Johan Van Overtveldt

ID

Gunnar Beck, Valentino Grant, Jörg Meuthen

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.3.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Francisco Guerreiro, Joachim Kuhs, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Dimitrios Papadimoulis, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Derk Jan Eppink, Eero Heinäluoma, Martin Hojsík, Fabienne Keller, Victor Negrescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Marco Campomenosi, Jérémy Decerle, Nicolás González Casares, Herve Juvin, Lídia Pereira

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

24

+

GUE/NGL

Dimitrios Papadimoulis

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Lídia Pereira, Angelika Winzig

RENEW

Olivier Chastel, Jérémy Decerle, Martin Hojsík, Fabienne Keller, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Nicolás González Casares, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

VERTS/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

 

4

ECR

Derk Jan Eppink

ID

Marco Campomenosi, Valentino Grant, Joachim Kuhs

 

3

0

ECR

Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

ID

Herve Juvin

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 25. März 2020
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