BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen

28.4.2020 - (COM(2019)0564 – C9-0161/2019 – 2019/0246(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Niclas Herbst


Verfahren : 2019/0246(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0093/2020
Eingereichte Texte :
A9-0093/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee, und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen

(COM(2019)0564 – C9-0161/2019 – 2019/0246(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0564),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0161/2019),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Januar 2020[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0093/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Kapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates3 verpflichtet zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Plan steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 vorgegeben ist.

(1) Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates3 verpflichtet zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Plan steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 vorgegeben ist. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Plan zu einem gesunden Bestand beiträgt, der dann mit einer nachhaltigen Fischerei verbunden ist.

_________________

_________________

3 Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

3 Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

4 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

4 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Diese hohen Nährstoffeinträge sind unter anderem auf die unzureichende Umsetzung von Richtlinien wie der Richtlinie 91/676/EWG1a und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b zurückzuführen.

 

______________________

 

1a Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

 

1b Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zwischen dem sich verschlechternden Zustand des Dorschs in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) und dieser Umweltsituation besteht ein Zusammenhang. Dem ICES zufolge leidet der Bestand aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit (etwa das Dreifache der fischereilichen Sterblichkeit) und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben, unter einer unhaltbar geringen Biomasse. Die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch hat ihren niedrigsten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem schätzt der ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig (bis 2024) unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird. In seinem Bestandsgutachten für 2020 rät der ICES daher zu Nullfangmengen.

(3)  Zwischen dem sich verschlechternden Zustand des Dorschs in der Ostsee (Gadus morhua) und dieser Umweltsituation besteht ein Zusammenhang. Dem ICES zufolge leiden die Bestände aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, Umweltfaktoren, geringer Verfügbarkeit von Beutearten und Veränderungen des Ökosystems (beispielsweise Sauerstoffmangel, Temperaturerhöhung oder Schadstoffbelastung), die in Anbetracht des Zustands der Bestände eine hohe natürliche Sterblichkeit (etwa das Dreifache der fischereilichen Sterblichkeit) und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben, unter einer unhaltbar geringen Biomasse. Die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch hat ihren niedrigsten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem schätzt der ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands des Dorschs in der östlichen Ostsee auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig (bis 2024) unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird, und rät daher in seinem Bestandsgutachten für 2020 zu Nullfangmengen.

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Bestandsbewirtschaftung in der Ostsee leidet auch unter dem Ungleichgewicht zwischen den aktiven Flottensegmenten und den zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten, wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2019 über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 dargelegt wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission5 erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wird.

(5) Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission5 erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wird. Dieses Verbot hatte deutliche Auswirkungen auf den östlichen Ostseeraum, insbesondere auf den Sektor der kleinen handwerklichen Fischerei. Ferner hatte das Verbot auch Auswirkungen auf die Fischerei im westlichen Ostseeraum.

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5 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission vom 22. Juli 2019 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 2).

5 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission vom 22. Juli 2019 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) (ABl. L 195 vom 23.7.2019, S. 2).

 

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Dorsch in der östlichen Ostsee wird auch von Fischern aus Drittländern gefangen, was ebenfalls Auswirkungen auf den Bestand der Art hat.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Am 15. Oktober 2019 hat der Rat eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 in der Ostsee angenommen. Diese Einigung beinhaltet für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee um 92 % im Vergleich zu 2019 und beschränkt die Verwendung dieser TAC auf Beifänge. Eine gezielte Befischung dieses Bestands ist daher nicht zulässig. Da in der ICES-Unterdivision 24 hauptsächlich Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, wird die Verwendung der TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee in der Unterdivision 24 ebenfalls auf Beifänge von Dorsch aus der östlichen Ostsee beschränkt.

(6) Am 15. Oktober 2019 hat der Rat eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 in der Ostsee angenommen. Diese Einigung beinhaltet für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee um 92 % im Vergleich zu 2019 und beschränkt die Verwendung dieser TAC auf Beifänge. Eine gezielte Befischung dieses Bestands ist daher nicht zulässig. Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, müssen nach wie vor möglich sein, um die Entwicklungen bei der Biomasse des Bestands zu verfolgen. Da in der ICES-Unterdivision 24 hauptsächlich Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, wird die Verwendung der TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee in der Unterdivision 24 ebenfalls auf Beifänge von Dorsch aus der östlichen Ostsee beschränkt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die bisher von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängigen Fangflotten haben nicht die Möglichkeit, alternativ andere Bestände zu befischen. Es wird geschätzt, dass zusätzliche Fangmengen von etwa 20 000 Tonnen anderer Arten erforderlich wären, um die wirtschaftlichen Verluste durch die Schließung der Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee auszugleichen. Der Rat hat jedoch auch erhebliche Kürzungen für andere Bestände vereinbart, insbesondere eine Verringerung um 65 % für Hering in der westlichen Ostsee, um 60 % für Dorsch in der westlichen Ostsee, um 32 % für Scholle, um 27 % für Hering im Bottnischen Meerbusen und um 22 % für Sprotte.

(7) Die bisher von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängigen Fangflotten haben nicht die Möglichkeit, alternativ andere Bestände zu befischen. Es wird geschätzt, dass zusätzliche Fangmengen von etwa 20 000 Tonnen anderer Arten erforderlich wären, um die wirtschaftlichen Verluste durch die Schließung der Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee auszugleichen. Der Rat hat jedoch auch erhebliche Kürzungen für andere Bestände vereinbart, insbesondere eine Verringerung um 65 % für Hering in der westlichen Ostsee, um 60 % für Dorsch in der westlichen Ostsee, um 32 % für Scholle, um 27 % für Hering im Bottnischen Meerbusen und um 22 % für Sprotte. Die TAC für Hering in der westlichen Ostsee wurde im dritten Jahr in Folge deutlich verringert. Die TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee wurde ebenfalls deutlich verringert. Für den Fang von Dorsch in der westlichen Ostsee und von Hering in der westlichen Ostsee gelten also Einschränkungen, deren Auswirkungen denen ähnlich sind, die sich aus den Einschränkungen für den Fang von Dorsch in der östlichen Ostsee ergeben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Wie die Analyse der Kommission zeigt, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Nur eine Minderheit scheint ausreichend resilient zu sein, um eine kurzfristige – aber nicht eine mittel- oder langfristige – Schließung des Bestands zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee liegt bereits seit vielen Jahren unter 60 %, im Jahr 2018 fiel sie auf 40 % und im Jahr 2019 bis zum Beginn der Sofortmaßnahmen der Kommission Mitte Juli sogar noch weiter (19 %), was das biologische Problem dieser Fischerei verdeutlicht. Da auch mittelfristig nicht mit der Erholung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf ein gesundes Niveau zu rechnen ist, wird es nach wie vor ein strukturelles Ungleichgewicht in diesen Flottensegmenten geben, was die Umstrukturierung der Flotte rechtfertigt.

(8) Wie die Analyse zeigt, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark und Deutschland. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Nur eine Minderheit scheint ausreichend resilient zu sein, um eine kurzfristige – aber nicht eine mittel- oder langfristige – Schließung des Bestands zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee liegt bereits seit vielen Jahren unter 60 %, im Jahr 2018 fiel sie auf 40 % und im Jahr 2019 bis zum Beginn der Sofortmaßnahmen der Kommission Mitte Juli sogar noch weiter (19 %), was das biologische Problem dieser Fischerei verdeutlicht. Da auch mittelfristig nicht mit der Erholung der Dorschbestände in der Ostsee auf ein gesundes Niveau zu rechnen ist, wird es nach wie vor ein strukturelles Ungleichgewicht in diesen Flottensegmenten geben, was die Umstrukturierung der Flotte rechtfertigt.

 

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Gemäß dem am 29. Mai 2019 veröffentlichten ICES-Gutachten wurden etwa 70 % der Dorschanlandungen in den Unterdivisionen 24-28 von Trawlern mit einem Bacoma-Netz mit einem Fluchtfenster von 120 mm oder einem T90-Netztuch getätigt und 15 % der Dorschanlandungen wurden von Kiemennetzfängern mit Maschenöffnungen zwischen 110 mm und 156 mm getätigt. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese Metiers gezielt auf Dorsch fischen und die für sie geltenden Mindestmaschenöffnungen sind in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates7 festgelegt. Die übrigen zu den obersten 15 gehörenden Metiers (bezogen auf die Menge der Dorschanlandungen) haben jeweils weniger als 5 % zu den gesamten Dorschanlandungen beigetragen. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Fangkapazitäten der Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen, nicht zunehmen. Die mit öffentlichen Mitteln geförderte endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird zu einer effektiven Verringerung der Flottenkapazität führen. Die Fangkapazität dieser beiden Flottensegmente sollte auf die Kapazität der in den letzten Jahren vor der Anwendung der Sofortmaßnahmen, d. h. in den Jahren 2017 und 2018, aktiven Schiffe begrenzt und verringert werden, wenn Schiffe mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden, um den Dorschbestand in der östlichen Ostsee wiederherzustellen.

(11) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Fangkapazitäten der Flotten, die Dorsch in der Ostsee befischen, nicht zunehmen. Die mit öffentlichen Mitteln geförderte endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird zu einer effektiven Verringerung der Flottenkapazität führen. Die Fangkapazität der betreffenden Flottensegmente sollte auf ein Niveau unter der Kapazität der in zwei der letzten fünf Jahre unmittelbar vor der Anwendung der Sofortmaßnahmen, d. h. in den Jahren 2014 bis 2018, aktiven Schiffe gesenkt und verringert werden, wenn Schiffe mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden, um den Dorschbestand in der Ostsee wiederherzustellen.

___________

 

7 Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

 

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um die durch die außergewöhnliche und anhaltende Umweltsituation in der Ostsee bedingten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen und die daraus resultierende massive Verringerung der Fangmöglichkeiten abzumildern und im Hinblick auf die im Mehrjahresplan für die Ostsee vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollte öffentliche Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen verfügbar sein, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Ziele ihrer Aktionspläne gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und jedes festgestellte strukturelle Ungleichgewicht in den vom Mehrjahresplan für die Ostsee abgedeckten Fischereisegmenten zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Schiffen, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, wiedereinzuführen.

(16) Um die durch die anhaltende und negative Umweltsituation in der Ostsee bedingten schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen auf Küstengemeinden und Fischereiunternehmen und die daraus resultierende massive Verringerung der Fangmöglichkeiten abzumildern und im Hinblick auf die im Mehrjahresplan für die Ostsee vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollte öffentliche Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen verfügbar sein, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Ziele ihrer Aktionspläne gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und jedes festgestellte strukturelle Ungleichgewicht in den vom Mehrjahresplan für die Ostsee abgedeckten Fischereisegmenten zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Schiffen, die erheblich von Dorsch in der Ostsee abhängig sind, wiedereinzuführen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den im Mehrjahresplan festgelegten Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die in erheblichem Maße von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, an strenge Auflagen gebunden und mit der Erreichung der Anpassungsziele und den Instrumenten verknüpft sein, die in den Aktionsplänen für nicht im Gleichgewicht befindliche Segmente festgelegt sind.

(17) Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den im Mehrjahresplan festgelegten Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die in erheblichem Maße von Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee abhängig sind, an strenge Auflagen gebunden und mit der Erreichung der Anpassungsziele und den Instrumenten verknüpft sein, die in den Aktionsplänen für nicht im Gleichgewicht befindliche Segmente festgelegt sind.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 können Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten beitragen, aus dem EMFF unterstützt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage der Fischereifahrzeuge der Union, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Unterstützung aus dem EMFF für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge verfügbar ist, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen

(21) In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage der Fischereifahrzeuge der Union, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Unterstützung aus dem EMFF für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge verfügbar ist, wurde es als angemessen erachtet, so rasch wie möglich zu handeln, und zwar unter Achtung sämtlicher demokratischer Rechte aller Organe der Union

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 8a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verringerung der Kapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee

Verringerung der Kapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2016/1139

Artikel 8a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 gilt für Schiffe mit folgenden Fanggerätkategorien:

entfällt

a) gezogenes Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm;

 

b) Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm und höchstens 156 mm.

 

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 34 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Im Falle des Dorschs in der östlichen Ostsee ist die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b enthaltene Bezugnahme auf die beiden letzten Kalenderjahre als Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 zu verstehen.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates*, in Bezug auf die Schiffe, die unter die Gesamtkapazitätsobergrenze für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 fallen.“.

b) Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* in Bezug auf die Schiffe, die Dorsch in der östlichen oder westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/1139 gezielt befischt haben.“

_____________________

_________________________

* Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

* Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).


BEGRÜNDUNG

Das Ökosystem in der Ostsee befindet sich seit Jahrzehnten in einem fragilen Zustand. Neueste wissenschaftliche Untersuchungen des Zustands der Ostsee weisen darauf hin, dass neben der Fischerei eine Reihe ökologischer Faktoren wie z. B. Sauerstoffmangel, Schadstoffbelastung, Erwärmung, Nahrungsmangel, Parasitenbefall, Vermehrung von Prädatoren usw. für die besorgniserregende Entwicklung ursächlich sind.

 

Nach den Notfallmaßnahmen der Kommission für den Dorsch in der östlichen Ostsee vom 23. Juli 2019 mit direkten Auswirkungen auf den Fischereisektor im gesamten Ostseeraum verabschiedete der Rat am 15. Oktober 2019 die Quoten für 2020 u. a. für den Dorsch in der westlichen und östlichen Ostsee und für den Hering in der westlichen Ostsee. Die TAC für den Hering in der westlichen Ostsee wurde zum dritten Mal in Folge erheblich gekürzt (2018 -39 %; 2019 -48 %; 2020 -65 %). Die TAC für den Dorsch in der westlichen Ostsee wurde mit -60 % ebenfalls erheblich gekürzt und ist auf dem Niveau von 2017/2018, dem erhebliche Kürzungen von -56 % (2017) und -20 % (2016) vorausgingen. Besonders stark fiel die Kürzung für den Dorsch in der östlichen Ostsee für 2020 aus. Hier beschloss der Rat praktisch ein Fangverbot, lediglich Dorsch-Beifänge sind noch möglich.

 

Diese außergewöhnlichen Maßnahmen werden überschüssige Flottenkapazitäten und schwerwiegende sozioökonomische Nachteile für die entsprechenden Küstengemeinden und Fischereibetriebe in der ganzen Ostseeregion zur Folge haben. Da die Betroffenen des Fischereisektors die negativen Folgen nicht selbst abfedern können, ist es richtig, dass die EU mit entsprechenden Maßnahmen gegensteuert. Zu diesen sollte die unbürokratische finanzielle Abfederung des Kapazitätsabbaus der betroffenen Flotten zählen (endgültige Stilllegung). Steht die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten, müssen die Mitgliedstaaten passende nationale Aktionspläne entwickeln, durchführen und über deren Fortgang mindestens einmal pro Jahr die Kommission informieren. Als zusätzliche Kontrollmaßnahme sollte das Prinzip der bezeichneten Häfen erhalten bleiben und lediglich bei einer positiven Bestandsentwicklung abgesenkt werden.

 

Bei der Einführung von Unterstützung für die permanente Stilllegung handelt es sich um eine Reaktion auf eine Ausnahmesituation. Quelle für diese unbürokratische, flexible und zügige Hilfestellung sollen Umschichtungen vorhandener Mittel innerhalb des EMFF sein, die national kofinanziert werden sollen. Hierzu zählen Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern beitragen. Unterstützung, die in der Vergangenheit für zeitlich die begrenzte Einstellung der Fischereitätigkeit geleistet wurde, soll nicht auf die endgültige Stilllegung angerechnet werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Leistungen, die nicht vermischt werden sollten.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0564 – C9-0161/2019 – 2019/0246(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.10.2019

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.11.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

13.11.2019

REGI

13.11.2019

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

EMPL

4.12.2019

REGI

5.12.2019

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Niclas Herbst

27.11.2019

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.11.2019

20.1.2020

 

 

Datum der Annahme

23.4.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Rosanna Conte, Rosa D’Amato, Fredrick Federley, Giuseppe Ferrandino, Søren Gade, Francisco Guerreiro, Anja Hazekamp, Niclas Herbst, France Jamet, Pierre Karleskind, Predrag Fred Matić, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Grace O’Sullivan, Caroline Roose, Bert-Jan Ruissen, Annie Schreijer-Pierik, Peter van Dalen, Theodoros Zagorakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ivo Hristov, Petros Kokkalis, Elżbieta Rafalska, Annalisa Tardino

Datum der Einreichung

29.4.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

20

+

ECR

Elżbieta Rafalska, Bert-Jan Ruissen

ID

Rosanna Conte, France Jamet, Annalisa Tardino

NI

Rosa D'Amato

PPE

François-Xavier Bellamy, Niclas Herbst, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Annie Schreijer-Pierik, Peter van Dalen, Theodoros Zagorakis

Renew

Izaskun Bilbao Barandica, Fredrick Federley, Søren Gade, Pierre Karleskind

Verts/ALE

Francisco Guerreiro, Grace O'Sullivan, Caroline Roose

 

8

-

GUE/NGL

Anja Hazekamp, Petros Kokkalis

S&D

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, Isabel Carvalhais, Giuseppe Ferrandino, Ivo Hristov, Predrag Fred Matić

 

0

0

 

 

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2020
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