BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

11.5.2020 - (COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Elsi Katainen


Verfahren : 2019/0254(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0101/2020

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

(COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0581),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0162/2019),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 26. Februar 2020[3],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0101/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die GAP mit der Erbringung von Leistungen („Umsetzungsmodell“) zu verknüpfen. Im neuen Rechtsrahmen soll die Union nur allgemeine Parameter wie die Ziele der GAP oder grundlegende Anforderungen festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollen, wie sie diese Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen, die von der Kommission genehmigt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die GAP mit der Erbringung von Leistungen („Umsetzungsmodell“) zu verknüpfen. Im neuen Rechtsrahmen soll die Union nur Parameter wie die Ziele der GAP oder grundlegende Anforderungen festlegen. Ein starker Unionsrahmen ist grundlegend dafür, dass die GAP als gemeinsame Politik fortgeführt wird und faire Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten werden außerdem mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele verwirklichen und entsprechende Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten die GAP-Strategiepläne, die von der Kommission genehmigt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, auf der Grundlage einer Ex-ante-Analyse und einer Bedarfsermittlung erstellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Mit Blick auf die nächste Reform der GAP und angesichts der neuen Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal („der europäische Grüne Deal“) festgelegt wurden, sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie alle anderen Instrumente, mit denen die Landwirte bei ihren Bemühungen um einen ökologischen Wandel unterstützt werden können, weiter fördern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Das Europäische Parlament befürwortete in seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung1a die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve, d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die für diese Verordnung verwendeten Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls der MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 

__________________

 

1a P8_TA(2018)0449.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte.

(3) Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung schafft Unsicherheit und Risiken für die Landwirte und den gesamten Agrarsektor. Um diese Unsicherheit zu verringern, sollte in dieser Verordnung die weitere Anwendung der geltenden Vorschriften und die ununterbrochenen Zahlungen an die Landwirte und andere Begünstigte vorgesehen und somit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens („Übergangszeitraum“) gesorgt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kontinuität und die Vorhersehbarkeit der Unterstützung für die Landwirte im Rahmen der GAP sind für die Stabilität des Agrarsektors und für die Erhaltung der Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen von grundlegender Bedeutung und leisten einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung für ein weiteres Jahr unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gewähren. Den bestehende Rechtsrahmen bilden insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1303/20137‚ (EU) Nr. 1305/20138‚ (EU) Nr. 1306/20139‚(EU) Nr. 1307/201310‚ (EU) Nr. 1308/201311‚ (EU) Nr. 228/201312 und (EU) Nr. 229/201313 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gilt, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind.

(4) Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 und gegebenenfalls im Jahr 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung für ein oder gegebenenfalls für zwei weitere Jahre unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 20142020 gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten während des Übergangszeitraums die ununterbrochene Fortsetzung dieser Unterstützung bzw. Förderung für Landwirte und andere Begünstigte sicherstellen. Den bestehende Rechtsrahmen bilden insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1303/20137‚ (EU) Nr. 1305/20138‚ (EU) Nr. 1306/20139‚(EU) Nr. 1307/201310‚ (EU) Nr. 1308/201311‚ (EU) Nr. 228/201312 und (EU) Nr. 229/201313 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gelten sollte, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind.

__________________

__________________

7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

9 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

9 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

10 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

10 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

12 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

12 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

13 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

13 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Den Mitgliedstaaten sollte im Rahmen dieser Verordnung ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre jeweiligen nationalen GAP-Strategiepläne erstellen und die für die erfolgreiche Umsetzung des neuen Rechtsrahmens erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorbereiten können. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, ihre jeweiligen nationalen Strategiepläne rechtzeitig vorzulegen. Alle GAP-Strategiepläne sollten nach Ablauf des Übergangszeitraums in Kraft treten können. Dadurch würde der Agrarsektor die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit erhalten.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Um eine erfolgreiche Modernisierung und Vereinfachung der GAP zu erreichen und um einen Beitrag zum europäischen Grünen Deal und zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Landwirte und alle relevanten Interessenträger während der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten umfassend konsultieren. Mit der Vorbereitung der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten sollte unverzüglich begonnen werden, um sicherzustellen, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten reibungslos gestaltet.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 weiter fördern sollte, sollten jene Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass das Risiko besteht, dass ihnen die Mittel ausgehen und sie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen können, die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER gefördert werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern und diese verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für das Jahr 2021 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten mindestens den gleichen Gesamtnutzen für Umwelt und Klimaschutz haben wie bisher.

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des gesamten Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten jene Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass das Risiko besteht, dass ihnen die Mittel ausgehen und sie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für alle oder bestimmte Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Ausgaben eingehen können, die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER gefördert werden, für den Übergangszeitraum zu verlängern und diese verlängerten Programme aus der Mittelzuweisung für die entsprechenden Jahre zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten mindestens den gleichen Gesamtnutzen für Umwelt und Klimaschutz haben wie bisher, wobei mindestens der gleiche Anteil an ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen erforderlich ist.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da einige Mitgliedstaaten möglicherweise immer noch über von der Union in den vergangenen Jahren bereitgestellte Mittel verfügen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht zu verlängern. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... des Rates [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] die ELER-Zuweisung für das Jahr 2021 oder jenen Teil der ELER-Zuweisung, der den nicht verlängerten regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums entspricht, auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2022 bis 2025 zu übertragen14.

(6) Da einige Mitgliedstaaten möglicherweise immer noch über von der Union in den vergangenen Jahren bereitgestellte Mittel verfügen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht zu verlängern oder die verbleibenden Mittel bei Bedarf mit einem Teil der Zuweisungen für die Jahre des Übergangszeitraums aufzustocken. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... des Rates [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027]14 die ELER-Zuweisung für das Jahr 2021 oder gegebenenfalls für das Jahr 2022 oder jenen Teil der ELER-Zuweisung, der nicht für die Verlängerung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet wurde, auf die Mittelzuweisungen für die verbleibenden Jahre des Programmplanungszeitraums zu übertragen.

__________________

__________________

14 MFR-Verordnung (ABl. vom , S. ).

14 MFR-Verordnung (ABl. vom , S. ).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Damit die Kommission die erforderliche Finanzplanung und die entsprechenden Anpassungen der jährlichen Aufteilung der Unionsförderung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, ob sie beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, welche regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verlängert werden und welcher Betrag der Mittelzuweisung für das Jahr 2021 folglich nicht auf die folgenden Jahre zu übertragen ist.

(7) Damit die Kommission die erforderliche Finanzplanung und die entsprechenden Anpassungen der jährlichen Aufteilung der Unionsförderung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, ob sie beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, welche regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verlängert werden und ob sie diese teilweise mit den verbleibenden Mittelzuweisungen des vorherigen Zeitraums finanzieren wollen und welcher Betrag der Mittelzuweisung für die Jahre des Übergangszeitraums folglich nicht auf die folgenden Jahre zu übertragen ist.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und einige andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, für die die Mitgliedstaaten die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 beschließen, weiter gelten. Was die letztgenannten Mitgliedstaaten angeht, sollte die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter als Strategiedokument für die Durchführung der für das Programmplanungsjahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt werden.

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und einige andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, für die die Mitgliedstaaten die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 beschließen, weiter gelten. Was die letztgenannten Mitgliedstaaten angeht, sollte die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter als Strategiedokument für die Durchführung der für das Programmplanungsjahr 2021 oder gegebenenfalls das Programmplanungsjahr 2022 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt werden.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission16 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen im Programmplanungsjahr 2021 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner präzisiert werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen müssen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission16 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 20142020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen im Programmplanungsjahr 2021 oder gegebenenfalls im Programmplanungsjahr 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner präzisiert werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen müssen.

__________________

__________________

15 Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

15 Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da die von den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Rechtsrahmen zu erstellenden GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2022 gelten sollen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, insbesondere zur Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates18 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], zu regeln.

(14) Da die von den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Rechtsrahmen zu erstellenden GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2022 oder gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2023 gelten sollen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, insbesondere zur Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], zu regeln. Gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/201418a der Kommission festgelegt wurde, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen, darunter auch Begünstigte, in alle Etappen der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Übergangsmaßnahmen und -programme eingebunden werden.

__________________

__________________

18 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] (ABl. L … vom …, S, …).

18 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] (ABl. L … vom …, S, …).

 

18a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen soll eine Verlängerung der derzeit geltenden Maßnahmen während des Übergangszeitraums ermöglicht werden. Während des Übergangszeitraums und zwecks frühestmöglicher Ausarbeitung des künftigen erneuerten Rechtsrahmens für die GAP sollten sich die Mitgliedstaaten bei ihrer Arbeit und ihren Konsultationen bezüglich der Gestaltung ihrer künftigen GAP-Strategiepläne auf die vorgesehenen neuen Instrumente konzentrieren sowie insbesondere auf die Möglichkeit, dass für neue Bereiche operationelle Programme entwickelt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt in den Artikeln 29 bis 60 bestimmte Beihilferegelungen. Diese Beihilferegelungen sollten in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten als sektorale Interventionen gemäß Artikel 39 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgenommen werden. Um Kohärenz, Kontinuität und einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den sektoralen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu gewährleisten, sollten unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, ab dem die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten Rechtswirkung haben, Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden.

(16) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und nennt in den Artikeln 29 bis 60 bestimmte Beihilferegelungen. Diese Beihilferegelungen sollten in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten als sektorale Interventionen gemäß Artikel 39 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgenommen werden. Um Kohärenz, Kontinuität und einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den sektoralen Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Laufzeit jeder dieser Beihilferegelungen festgelegt werden.

Begründung

Die bestehenden bereichsspezifischen Programme sollten bis zum ursprünglich vorgesehenen Stichtag fortgeführt werden können, damit für die Erzeuger Rechtssicherheit besteht.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven sollten die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Für Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse sollten Vorschriften für die Änderung oder Ersetzung operationeller Programme festgelegt werden.

(17) Für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven sollten die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme bis zum Ende des Übergangszeitraums verlängert werden. Für Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse sollten Vorschriften für die Änderung oder Ersetzung operationeller Programme festgelegt werden. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sollten zudem die Möglichkeit haben, das operationelle Programm bis zu seinem Ende beizubehalten.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 und bis zum Auslaufen dieser Beihilferegelungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben entstehen bzw. getätigt werden.

(18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Obst- und Gemüsesektor, im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 und bis zum Auslaufen dieser Beihilferegelungen und der operationellen Programme für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben entstehen bzw. getätigt werden.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und der Waldumweltmaßnahmen höchstens drei Jahre betragen. Die Verlängerung bestehender Verpflichtungen sollte auf ein Jahr begrenzt werden.

(19) Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und des Tierschutzes [...] allgemein höchstens fünf Jahre betragen. Sobald die Verordnung (EU).../... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] gilt, sollten die Vorschriften für diese Verpflichtungen entsprechend der genannten Verordnung angepasst werden. Die Verlängerung bestehender Verpflichtungen sollte auf ein Jahr begrenzt werden.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Aus dem ELER sollte von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung] gefördert werden können. Um jedoch zu vermeiden, dass im Programmjahr 2021 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die sowohl beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, als auch die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2021 verlängerte ELER-Beteiligung für die ländliche Entwicklung anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

(20) Aus dem ELER sollte von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung] gefördert werden können. Um jedoch zu vermeiden, dass im Programmjahr 2021 oder gegebenenfalls im Programmjahr 2022 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die sowohl beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, als auch die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte ELER-Beteiligung für die ländliche Entwicklung anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor im Jahr 2021 beibehalten und der entsprechende Betrag der Reserve für 2021 aufgenommen werden.

(21) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor im Jahr 2021 und gegebenenfalls 2022 beibehalten und der entsprechende Betrag der Reserve für 2021 und gegebenenfalls für 2022 aufgenommen werden.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Was Vorschüsse aus dem ELER betrifft, sollte klargestellt werden, dass der Beschluss der Mitgliedstaaten, den Zeitraum 2014–2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, nicht zu zusätzlichen Vorschüssen für die betreffenden Programme führen sollte.

(22) Was Vorschüsse aus dem ELER betrifft, sollte klargestellt werden, dass der Beschluss der Mitgliedstaaten, den Zeitraum 2014–2020 bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, nicht zu zusätzlichen Vorschüssen für die betreffenden Programme führen sollte.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre Beschlüsse über Kürzungen des Teilbetrags der einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(23) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre Beschlüsse über Kürzungen des Teilbetrags der einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Kalenderjahr 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (d. h. im Haushaltsjahr 2022) möglich sein.

(24) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (d. h. im Haushaltsjahr 2022) und gegebenenfalls im Kalenderjahr 2022 (d. h. im Haushaltsjahr 2023) möglich sein.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß den Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2021 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2020 mitteilen.

(25) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß den Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2021 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2020 bzw. im Falle von Beschlüssen über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2022 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2021 mitteilen.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, während des Zeitraums, in dem diese Verordnung gilt, weiterhin nationale Übergangsbeihilfen einzusetzen. Um Wettbewerbsunterschiede zwischen den Landwirten in den Mitgliedstaaten infolge der unterschiedlichen Beträge pro Hektar zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die nationale Übergangsbeihilfe für die Dauer des Übergangszeitraums beibehalten.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Änderungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(27) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Änderungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für das Kalenderjahr 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Landwirten. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Landwirten, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell“ bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

(28) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Landwirten. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Landwirten, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell“ bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, sollten die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der „mehrjährigen“ Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II Rechnung zu tragen. In einigen Mitgliedstaaten, die bis 2019 keinen Pauschalsatz erreicht haben, wird die interne Konvergenz außerdem jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In allen darauf folgenden Jahren sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 angepasst werden.

(29) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der „mehrjährigen“ Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II Rechnung zu tragen. In einigen Mitgliedstaaten, die bis 2019 keinen Pauschalsatz erreicht haben, wird die interne Konvergenz außerdem jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In allen darauf folgenden Jahren sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 angepasst werden.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] können die Mitgliedstaaten eine Einkommensgrundstützung mit denselben Modalitäten einführen, d. h. ohne die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Referenzdaten aus der Vergangenheit. Daher sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2021 beibehalten werden können.

(30) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] können die Mitgliedstaaten eine Einkommensgrundstützung mit denselben Modalitäten einführen, d. h. ohne die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Referenzdaten aus der Vergangenheit. Daher sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2021 und gegebenenfalls im Jahr 2022 beibehalten werden können.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Darüber hinaus sollten die Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] ab dem 1. Januar 2021 gelten —

(34) Die Mittelzuweisungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] ab dem 1. Januar 2021 gelten —

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Aufgrund ihrer sehr geringen Größe und ihrer Insellage sind die örtlichen Märkte der Regionen in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV besonders anfällig für Preisschwankungen, die mit den Einfuhrströmen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern zusammenhängen. In den gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbänden, insbesondere im Bereich der Tierzucht, werden gemeinsame Maßnahmen, vor allem zur Datenerhebung und Informationsverbreitung, ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die örtliche Erzeugung auf dem jeweiligen örtlichen Markt wettbewerbsfähig bleibt. Zu diesem Zweck sollte es ungeachtet der Artikel 28, 29 und 110 AEUV und unbeschadet der Artikel 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet werden, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen von erweiterten Branchenvereinbarungen nach Konsultation der jeweiligen Interessenträger einzelne Wirtschaftsbeteiligte oder Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten, die zwar keine Mitglieder des Branchenverbands, aber auf dem betreffenden örtlichen Markt tätig sind, unabhängig von ihrer Herkunft zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband verpflichten kann, auch wenn mit den Einnahmen aus diesen Beiträgen Maßnahmen finanziert werden, die ausschließlich dem Erhalt der örtlichen Erzeugung dienen, oder wenn diese Beiträge in einer anderen Phase des Vermarktungsprozesses erhoben werden.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34b) Die Regionen in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV sind aufgrund ihrer geografischen Lage, insbesondere ihrer Randlage, Insellage, geringen Größe sowie ihrer schwierigen topografischen und klimatischen Verhältnisse, mit besonderen sozioökonomischen Problemen bei der Versorgung mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen konfrontiert, die für den Konsum oder die landwirtschaftliche Erzeugung von grundlegender Bedeutung sind. Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurden die in diesem Artikel vorgesehenen Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die sich aus der außergewöhnlichen Situation ergebenden Probleme zu beheben. Damit der Grundsatz der Kontinuität eingehalten wird, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, dass der Haushaltsplan während des Übergangszeitraums in derselben Höhe fortgesetzt wird. Beim Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) und bei den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Mittelzuweisungen im derzeitigen, in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 vorgesehenen Umfang wieder eingesetzt werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34c) Als letztes Mittel und für den Fall, dass ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR-Verordnung) und der damit verbundene Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) nicht bis zum 30. Oktober 2020 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, sollte der ursprünglich in dieser Verordnung vorgeschlagene Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2021 endet, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. In diesem Fall sollten die einschlägigen Übergangsregeln und -bedingungen, die für den ursprünglichen Übergangszeitraum gelten, während des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin gelten, und die Mittelzuweisungen sowie die geltenden Fristen sollten entsprechend angepasst werden. Dadurch sollte ein hinreichender Anreiz geboten und dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht werden, den neuen rechtlichen Rahmen der GAP erfolgreich zu verabschieden, während für die Begünstigten zugleich das erforderliche Maß an Stabilität sichergestellt wird.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Übergangszeitraum

 

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeitraum“ den Zeitraum, der am 1. Januar 2021 beginnt und am 31. Dezember 2021 endet.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und nur für den Fall, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 30. Oktober 2020 nicht angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird der Übergangszeitraum für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel I – Kapitel I – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 während des Übergangszeitraums und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel Gefahr laufen, für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, können den Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum 31. Dezember 2021 verlängern.

Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel Gefahr laufen, für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, können den Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf den in Artikel -1 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraum verlängern.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, können etwaige Kürzungen der Gesamtzuweisungen im ELER für die Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) durch eine entsprechende Aufstockung ihrer nationalen Kofinanzierung ausgleichen.

Begründung

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der derzeitigen GAP-Regeln müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre Kofinanzierung aufzustocken. Die von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen des MFR für den ELER können nicht hingenommen werden. Die laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen ohne Kürzungen für die Landwirte und Begünstigten weitergeführt werden. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Umweltmaßnahmen mindestens auf dem von der Kommission vorgeschlagenen Niveau zu halten, und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Landwirte in die Lage versetzen, ihre Programme anzupassen oder zu erweitern, um Umweltherausforderungen gerecht zu werden.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission ihren Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ein Bündel von regionalen Programmen vorgelegt, muss diese Mitteilung auch Angaben dazu enthalten, welche regionalen Programme verlängert und welche Mittel dementsprechend im Rahmen der jährlichen Aufteilung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 zugewiesen werden sollen.

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission ihren Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ein Bündel von regionalen Programmen vorgelegt, muss diese Mitteilung auch Angaben dazu enthalten, welche regionalen Programme verlängert und welche Mittel dementsprechend im Rahmen der jährlichen Aufteilung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 und, sofern Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, für das Jahr 2022, zugewiesen werden sollen.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Unterabsatz 1 nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den Mitgliedstaat innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung darüber in Kenntnis.

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Unterabsatz 1 nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung darüber in Kenntnis. Die Kommission stützt die Evaluierung des Antrags auf Verlängerung auf klare und objektive Kriterien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat die Gründe mit, mit denen die Ablehnung der Verlängerung begründet wird, sowie, wenn möglich, spezifische Empfehlungen zur Verbesserung der Mitteilung, damit diese anwendbar wird. Der betreffende Mitgliedstaat kann binnen vier Wochen, nachdem er von der Kommission entsprechende Empfehlungen erhalten hat, eine aktualisierte Mitteilung vorlegen, in der er erklärt, wie er die Empfehlungen der Kommission zur Anwendbarkeit der Verlängerung umsetzen wird.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Von der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung müssen die ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen mindestens in unveränderter Gesamthöhe beibehalten werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 und, sofern Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, für das Jahr 2022, zu stellen. Änderungen dieser Art werden nicht auf die Höchstzahl der jährlichen Änderungen gemäß den Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angenommen wurden, angerechnet. Im Rahmen dieser Änderung muss derselbe Prozentsatz der ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführten Maßnahmen garantiert werden.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Mitgliedstaaten, die beschließen, nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführte und nicht für das Jahr 2021 verwendete Mittelzuweisung Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] Anwendung.

Für Mitgliedstaaten, die beschließen, nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführte und nicht für das Jahr 2021 und, sofern Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, nicht für das Jahr 2022 verwendete Mittelzuweisung Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] Anwendung.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt ein Mitgliedstaat, nur für bestimmte regionale Programme von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, so entspricht die in Unterabsatz 1 genannte Zuweisung dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat für 2021 festgesetzten Betrag abzüglich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilten Mittelzuweisungen für die regionalen Programme, die verlängert werden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, nur für bestimmte regionale Programme von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, so entspricht die in Unterabsatz 1 genannte Zuweisung dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat für 2021 und, sofern Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, für 2022 festgesetzten Betrag abzüglich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilten Mittelzuweisungen für die regionalen Programme, die verlängert werden.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um ein Jahr verlängert.

(2) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen für die Dauer des in Artikel -1 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraums verlängert.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, wird die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin als Strategiedokument für die Durchführung der für das Jahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt.

(3) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, wird die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin als Strategiedokument für die Durchführung der während des Übergangszeitraums aus dem ELER gewährten Förderung genutzt.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern:

Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus den Zuweisungen für den Übergangszeitraum für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern:

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 vorgesehen;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die durch den Übergangszeitraum abgedeckten Jahre vorgesehen;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel I – Kapitel II – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021

Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021 und gegebenenfalls 2022

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2021 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2020 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2020. Dies gilt unbeschadet der einschlägigen Artikel des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche für die Kalenderjahre ab 2021, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(1) Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2020 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2020 als recht- und ordnungsmäßig. Der als recht- und ordnungsmäßig geltende Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem am 31. Dezember 2019 geltenden Wert für das Kalenderjahr 2019. Dies gilt unbeschadet der einschlägigen Artikel des Unionsrechts über den Wert der Zahlungsansprüche für die Kalenderjahre ab 2020, insbesondere des Artikels 22 Absatz 5 und des Artikels 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Begründung

Das Antragsjahr 2020 wird bereits aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (MFR) finanziert. Mit Beginn des neuen MFR sollten Rechtssicherheit und Klarheit dahingehend geschaffen werden, dass alle Zahlungsansprüche, die den Landwirten vor dem 1. Januar 2020 gewährt wurden, ab dem 1. Januar 2020 als recht- und ordnungsmäßig gelten.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Landwirten auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Landwirt nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Landwirten auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen oder unter Verstoß gegen die Regelung zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Landwirt nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 23, 39 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates19 entstehen, für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 23, 39 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates19 entstehen, für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

__________________

__________________

19 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

19 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unterabsatz 1 gilt auch für rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen eingegangen wurden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt sind und für die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet wird.

Begründung

Mit den Übergangsbestimmungen sollten auch langfristige Verpflichtungen reguliert werden können, die im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vor dem Zeitraum 2014–2020 eingegangen wurden. Mithilfe dieses Ansatzes können Zahlungen für Verpflichtungen geleistet werden, z. B. für Aufforstungstätigkeiten, die unter den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2004–2006 durchgeführt wurden. Daher sollte Artikel 6 Absatz 1 durch einen weiteren Absatz ergänzt werden.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, den Artikeln 22 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für einen Zeitraum eingegangen werden, der über den 1. Januar 2024 oder – in Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 20142020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern – über den 1. Januar 2025 hinausgeht, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(2) Vorbehaltlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen kommen im Rahmen des GAP-Strategieplans für eine Beteiligung des ELER für den Zeitraum 2022–2027 oder für den Zeitraum 2023–2027, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, folgende Ausgaben in Betracht:

 

a) mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen;

 

b) mit rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang stehende Ausgaben, die gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 20, 22 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstehen und für einen Zeitraum eingegangen werden, der über den 1. Januar 2024 oder – in Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern – über den 1. Januar 2025 hinausgeht.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen, unter denen Ausgaben in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022-2027 oder den Zeitraum 2023–2027, wenn Artikel -1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sind folgende:

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

b) der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Intervention gemäß dem GAP-Strategieplan gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] findet Anwendung;

b) der Beteiligungssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Intervention gemäß dem GAP-Strategieplan gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] findet Anwendung;

c) das in Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

c) das in Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und

d) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 42 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] festgelegten Frist getätigt.

d) die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 42 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] festgelegten Frist getätigt.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellt wurden, werden verlängert und enden am 31. Dezember 2021. Die gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 157 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbände ändern ihre Arbeitsprogramme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen. Die geänderten Arbeitsprogramme werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

(1) Die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellt wurden, werden verlängert und enden am Ende des Übergangszeitraums. Die gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 157 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbände ändern ihre Arbeitsprogramme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen. Die geänderten Arbeitsprogramme werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 oder, wenn Artikel -1 Absatz 2 dieser Verordnung Anwendung findet, bis zum 31. Dezember 2021 mitgeteilt.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, übermitteln dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 15. September 2021 einen Antrag

Anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über das Ende des Übergangszeitraums hinausgeht, können dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 15. September 2021 einen Antrag übermitteln

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übermittelt eine anerkannte Erzeugerorganisation bis zum 15. September 2021 keinen solchen Antrag, so endet ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm am 31. Dezember 2021.

Übermittelt eine anerkannte Erzeugerorganisation keinen solchen Antrag, so gilt Absatz 6 für ihr operationelles Programm bis zum Ende dieses Programms.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 15. Oktober 2023. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(3) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 15. Oktober 2023. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können über das Ende des Übergangszeitraums hinaus weiterhin für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung ausgewählte Vorhaben gelten.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Programme im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 31. Juli 2022. Die Artikel 55, 56 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für vor dem 1. August 2022 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(4) Die nationalen Programme im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 31. Juli 2022. Die Artikel 55, 56 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können über das Ende des Übergangszeitraums hinaus weiterhin für vor dem 1. August 2022 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung ausgewählte Vorhaben gelten.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen gelten Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 21, 43, 51, 52, 54, 59, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 sowie die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte zu den genannten Artikeln nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für nach diesem Datum bis zum Auslaufen der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben.

(6) Für die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen gelten Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 21, 43, 51, 52, 54, 59, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 sowie die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte zu den genannten Artikeln nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin für nach diesem Datum bis zum Auslaufen der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen und gegebenenfalls bis zum Ende der in Absatz 2 dieses Artikels genannten operationellen Programme entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 17 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(6a) Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten eingehen. Förderanträge, die vor dem Jahr 2021 eingereicht und aufgrund fehlender Mittelzuweisungen für eine derartige Förderung in dem betreffenden Programm nicht bewilligt wurden, sind während dieses Übergangszeitraums weiterhin förderfähig.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1305-20190301)

Begründung

Die Übergangsmöglichkeit für Anträge in Bezug auf Investitionen in materielle Vermögenswerte, die im laufenden Programmplanungszeitraum aufgrund fehlender Mittelzuweisungen nicht bewilligt wurden, sollte in dieser Verordnung klargestellt werden.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an eine Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.

Für neue, ab Beginn des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis fünf Jahren fest. Die Mitgliedstaaten können jedoch erforderlichenfalls und zur Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des angestrebten Nutzens für die Umwelt und das Klima für neue Verpflichtungen einen längeren Zeitraum festlegen. In diesem Fall berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass diese Verpflichtungen im Rahmen der Ausarbeitung und in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans angepasst werden müssen. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der bestehenden Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung nicht über ein Jahr ab Beginn des Übergangszeitraums hinausgehen. Sollte die Förderung des Begünstigten unter das im vorangegangenen Planungszeitraum gewährte Niveau sinken, kann der Mitgliedstaat dem Begünstigten die Möglichkeit geben, die rechtlichen Verpflichtungen vor ihrem ursprünglichen Ablauf aufzukündigen.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.“

Für neue, ab Beginn des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren fest. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen jedoch, dass diese Verpflichtungen im Rahmen der Ausarbeitung und in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans angepasst werden müssen und dass der angestrebte Nutzen für die Umwelt und das Klima aufrechterhalten werden muss. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der bestehenden Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung nicht über ein Jahr ab Beginn des Übergangszeitraums hinausgehen. Sollte die Förderung des Begünstigten unter das im vorangegangenen Planungszeitraum gewährte Niveau sinken, kann der Mitgliedstaat dem Begünstigten die Möglichkeit geben, die rechtlichen Verpflichtungen vor ihrem ursprünglichen Ablauf aufzukündigen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 31 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a. Artikel 31 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2019. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.

„(5) Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2019. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens am Ende des in Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für degressive Zahlungen, die erst ab dem Jahr 2019 beginnen, dass sie anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen dürfen. Die Höhe der Zahlungen ist so festzusetzen, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für degressive Zahlungen, die erst ab dem Jahr 2019 beginnen, dass sie anfangs höchstens 80 % der für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgelegten durchschnittlichen Zahlungen betragen dürfen. Die Höhe der Zahlungen ist so festzusetzen, dass sie am Ende des Jahres 2020 noch die Hälfte der Anfangszahlung ausmachen. Die Mitgliedstaaten können ihre Förderung während des in Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums in dieser Höhe fortsetzen.

Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.

Nach Abschluss der Abgrenzung erhalten die Begünstigten in den Gebieten, die weiterhin förderfähig sind, die Zahlung in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1305-20190301)

Begründung

Mit dem erweiterten Übergangszeitraum für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die gemäß der neuen Abgrenzung nicht mehr förderfähig sind, wird für die Landwirte in diesen Gebieten eine reibungslose Anpassung an neue Bedingungen sichergestellt. Mit der Änderung wird während des Übergangszeitraums für Rechtssicherheit und Kontinuität bei der Förderung für europäische Landwirte aus benachteiligten Gebieten gesorgt.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen.

Für neue, ab Beginn des Übergangszeitraums eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis fünf Jahren fest. Die Mitgliedstaaten können jedoch erforderlichenfalls und zur Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des angestrebten Nutzens für den Tierschutz für neue Verpflichtungen einen längeren Zeitraum festlegen. In diesem Fall berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass diese Verpflichtungen im Rahmen der Ausarbeitung und in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans angepasst werden müssen. Die Mitgliedstaaten können gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen vorsehen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 38 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a. Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, einen Schädlingsbefall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1305-20190301)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird darauf abgezielt, das Absenken der Schwelle, ab der Entschädigungen im Rahmen des Risikomanagements gezahlt werden, auf mindestens 20 % vorzuziehen. Der Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der Omnibus-Verordnung angenommenen Änderungen zu sehen und steht mit dem Vorschlag der Kommission in Artikel 70 der Verordnung über die Strategiepläne im Einklang.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 39 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3b. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden.

„(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1305-20190301)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird darauf abgezielt, das Absenken der Schwelle, ab der Entschädigungen im Rahmen des Risikomanagements gezahlt werden, auf mindestens 20 % vorzuziehen. Der Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit den im Rahmen der Omnibus-Verordnung angenommenen Änderungen zu sehen und steht mit dem Vorschlag der Kommission in Artikel 70 der Verordnung über die Strategiepläne im Einklang.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

 „Beschließt ein Mitgliedstaat, von der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die in diesem Absatz genannte Obergrenze von 4 % für die Dauer des in Artikel -1 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraums auf bis zu 6 % zu erhöhen. Der Betrag dieser Erhöhung wird durch einen geringeren Prozentsatz der technischen Hilfe in den Jahren 2022–2027 oder, wenn Artikel -1 Absatz 2 der genannten Verordnung Anwendung findet, in den Jahren 2023–2027 ausgeglichen.“

Begründung

Die Art der vorgeschlagenen Änderungen der GAP-Reform wird vom Agrarsektor und den nationalen Verwaltungen erhebliche Planung und Verpflichtungen für die Umsetzung und die Erfüllung ihrer Ziele und Ambitionen erfordern. Wenn die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums einen größeren Prozentsatz der für die technische Hilfe bereitgestellten Mittel in Anspruch nehmen könnten, würden sie dadurch bei der ordnungsgemäßen Entwicklung der zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlichen Instrumente und Maßnahmen unterstützt. Ein höherer Betrag an technischer Hilfe sollte nach dem Übergangszeitraum ausgeglichen werden und die Landwirte daher nicht belasten.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf maximal 11 258 707 816 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.

Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den in Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraum auf maximal X EUR* zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.

 

__________________

 

*In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortete das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 82 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Am Ende von Titel VIII wird folgender Artikel angefügt:

 

„Artikel 82a

 

Nationale steuerliche Maßnahmen

 

Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen zu begrenzen, finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums – auch durch Übertragung eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto – berechnet wird.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1305-20190301)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll die Anwendung einer neuen Regulierungsmaßnahme, die in Artikel 133 des Vorschlags für eine Verordnung über die GAP-Strategiepläne (COM(2018)0392) vorgeschlagen und vom Ausschuss für Landwirtschaft im April 2019 angenommen wurde, vorgezogen werden. Die Maßnahme soll den Landwirten Möglichkeiten für vorsorgliches Sparen eröffnen, ohne dass sie unter das System der staatlichen Beihilfen fallen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 25

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

„Artikel 25

Reserve für Krisen im Agrarsektor

Reserve für Krisen im Agrarsektor

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird eine Reserve gebildet (im Folgenden „Reserve für Krisen im Agrarsektor“), indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 gekürzt werden.

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, wird zu Beginn jedes Jahres eine Reserve im Rahmen des EGFL gebildet (im Folgenden „Reserve für Krisen im Agrarsektor“).

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2.800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2.800 Mio. EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeitraum 2014–2020, und wird in Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 eingestellt.

 

Für 2021 beläuft sich der Betrag der Reserve zusätzlich zu den Mitteln des EGFL und des ELER auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011); er wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) .../... des Rates* [MFR] eingestellt.

 

Zu Beginn der auf das Jahr 2021 folgenden Jahre entspricht der Betrag der Reserve mindestens dem ursprünglichen, im Jahr 2021 zugewiesenen Betrag und wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens oder gegebenenfalls im Verlauf des Jahres entsprechend der Entwicklung der Marktkrisen oder der Aussichten für das laufende oder das folgende Jahr und unter Berücksichtigung der dem EGFL zugewiesenen verfügbaren Mittel oder des im Rahmen der Teilobergrenze des EGFL verfügbaren Spielraums angepasst.

 

Falls diese verfügbaren Mittel nicht ausreichen, kann als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin herangezogen werden, um die Reserve bis zur Höhe des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Betrags für das Jahr 2021 zu finanzieren.

 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates* werden nichtgebundene Mittel der Reserve ohne zeitliche Begrenzung zur Finanzierung der Reserve auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen.“

 

__________________

 

*Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R1306

Begründung

Im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zum mehrjährigen Finanzrahmen zielt dieser Änderungsantrag darauf ab, dass in den Artikel über die Krisenreserve eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach die ursprüngliche Mittelausstattung der Reserve für den Zeitraum 2021–2027 zusätzlich zum GAP-Haushalt eingeplant und zu Beginn des Programmplanungszeitraums in die Reserve eingestellt werden sollte. Damit diese Gelder am Ende des ersten Jahres nicht verloren gehen, sollte die Reform der Funktionsweise der Reserve im Übrigen vorgezogen werden, sodass die nichtgebundenen Mittel von 2021 auf die Folgejahre übertragen werden können.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

entfällt

„Für 2021 beläuft sich der Betrag der Reserve auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates* [MFR] eingestellt.

 

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 35 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, wird für die Mittelzuweisung 2021 kein Vorschuss gewährt.

(5) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, wird für die Mittelzuweisungen des in Artikel 1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums kein Vorschuss gewährt.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das Jahr 2021 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 1. August 2020.

Für jedes Jahr des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel -1 der Verordnung (EU) …/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates [Übergangsverordnung] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 1. August des Vorjahres.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 1August 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2021 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 1. August 2020 mitgeteilt.

Bis zum 31Dezember 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2021 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1– Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2020 beschließen, bis zu 15 % ihrer in Anhang II dieser Verordnung festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2022 als zusätzliche, aus dem ELER im Haushaltsjahr 2023 finanzierte Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.“

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bis zum 1August 2020 können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2022 nicht fassen, beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates*[MFR] verabschiedet werden bzw. wurden, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 1. August 2020 mitgeteilt.

„Bis zum 31Dezember 2020 können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2022 nicht fassen, beschließen, bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates*[MFR] verabschiedet werden bzw. wurden, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanziert wird, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

_______________

_______________

* Verordnung (EU) […] des Rates vom […] [zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] (ABl. …).“

* Verordnung (EU) […] des Rates vom […] [zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] (ABl. …).“

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] Anwendung findet, können die Mitgliedstaaten, die für das Haushaltsjahr 2023 nicht den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beschluss fassen, bis zum 31. Dezember 2020 beschließen, bis zu 15 % bzw. im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland und Schweden bis zu 25 % des Betrags, der im Haushaltsjahr 2023 durch nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) […/…] [MFR] des Rates erlassene Rechtsvorschriften der Union für die aus dem ELER finanzierte Förderung zugewiesen wird, für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.“

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Mitteilungen für die Kalenderjahre des Übergangszeitraums

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2020 den Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 6 mit.

Für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Vorjahres den Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 6 mit.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2021 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.

Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2020 mit.

Für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Vorjahres mit.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung stellen die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, sicher, dass der Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 und, wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsregelung] Anwendung findet, am 31. Dezember 2020 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das jeweils folgende Jahr des Übergangszeitraums liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert im entsprechenden Jahr erhöht wird. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 liegen, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

b) zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 und, wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsregelung] Anwendung findet, am 31. Dezember 2020 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert für das jeweils folgende Jahr des Übergangszeitraums liegen, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im entsprechenden Jahr angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Unterabsatz 1 genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve bzw. der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Der in Unterabsatz 1 genannte nationale oder regionale Einheitswert für die Jahre des Übergangszeitraums wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve bzw. der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember des Vorjahres innehaben.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Wert der gemäß dem genannten Absatz berechneten Zahlungsansprüche vorbehaltlich der Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 5 beizubehalten.

entfällt

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für das Kalenderjahr 2021 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.

(12) Für die gesamte Dauer der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranbringen.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] gilt, melden die Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022 bis zum 1. August 2021 alle nach Artikel 25 Absatz 12 der vorliegenden Verordnung getroffenen Beschlüsse.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R1307-20200201)

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 30 – Absatz 8 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 wird der gemäß Unterabsatz 2 auszunehmende Betrag der Reserve im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 findet Unterabsatz 3 keine Anwendung.

Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 sowie für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2022, sofern Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsregelung] Anwendung findet, wird der gemäß Unterabsatz 2 auszunehmende Betrag der Reserve im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 sowie für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2022, sofern Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsregelung] Anwendung findet, findet Unterabsatz 3 keine Anwendung.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2020 nationale Übergangshilfen gewähren, können diese bis zum Ende des in Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums weiter gewähren.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R1307-20200201)

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 37 – Absatz 4 – Spiegelstriche 6 a und 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10b. In Artikel 37 Absatz 4 werden folgende Spiegelstriche eingefügt:

 

„– 50 % im Jahr 2021,

 

– 50 % im Jahr 2022, sofern Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] Anwendung findet.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R1307-20200201)

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Bulgarien: 624,11 EUR;

 Bulgarien: X* EUR;

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Griechenland: 225,04 EUR;

 Griechenland: X* EUR;

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Spanien: 348,03 EUR;

 Spanien: X* EUR;

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Portugal: 219,09 EUR.

 Portugal: X* EUR.

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsregelung] Anwendung findet, wird der Betrag der kulturspezifischen Zahlung pro Hektar beihilfefähiger Fläche für das Jahr 2022 berechnet, indem die in Absatz 2 festgelegten Erträge mit den folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

 

– Bulgarien: X* EUR;

 

– Griechenland: X* EUR;

 

– Spanien: X* EUR;

 

– Portugal: X*a EUR.

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R1307-20200201)

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) 10 666 000 EUR für Griechenland,

a) X* EUR für Griechenland,

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 554 000 EUR für Frankreich,

b) X* EUR für Frankreich,

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) 34 590 000 EUR für Italien.

c) X* EUR für Italien.

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] Anwendung findet, beträgt die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme durch die Union für das Jahr 2022:

 

a) X* EUR für Griechenland,

 

b) X* EUR für Frankreich, und

 

c) X* EUR für Italien.

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1308-20190101)

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2021 für Deutschland 2 188 000 EUR.“

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2021 für Deutschland X* EUR.“

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn Artikel -1 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] Anwendung findet, beträgt die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union im Jahr 2022 für Deutschland X* EUR.

 

__________________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1308-20190101)

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 68 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a. Artikel 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von dem betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] zu stellen.

Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von dem betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.

 

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1308-20190101)

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 68 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2b. Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] aus.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1308-20190101)

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 167 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. In Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt:

 

‚Artikel 167a

 

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöl

 

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Olivenöl können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen. Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

 

a) sich nicht auf Geschäfte nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen,

 

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung,

 

c) nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013R1308-20190101&from=DE)

Begründung

Durch diese Änderung soll ein neuer Artikel aufgenommen werden, um für den Olivenölsektor einen mit dem Mechanismus für den Weinsektor gemäß Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vergleichbaren Mechanismus anwenden zu können, mit dem den spezifischen Erfordernissen der Branche entsprochen wird, indem ihre Fähigkeit zur Selbstregulierung verbessert wird.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 211 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(2a) Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen dadurch zu begrenzen, dass die Betriebsinhaber dazu angehalten werden, in guten Jahren Rücklagen für schlechte Jahre zu bilden, finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV abweichend von Absatz 1 keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums – auch durch Übertragung eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Abzug eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto – berechnet wird.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013R1308-20190101&from=DE)

Begründung

Um Betriebsinhaber bei der Bewältigung von Einkommensschwankungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen steuerlichen Maßnahmen anpassen, um eine Steuerbemessung auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums oder eine befristete Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto zu ermöglichen. Derartige Maßnahmen sollten von den Beihilfevorschriften ausgenommen sein.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 e (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 214a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2e. In Artikel 214a wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 

„Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission kann Finnland während des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] weiterhin die staatlichen Beihilfen gewähren, die sie den Erzeugern im Jahr 2020 auf der Grundlage dieses Artikels gewährt hat.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R1308-20190101)

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Anhang VIII – Teil I – Abschnitt D – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Anhang VIII Teil I Abschnitt D wird wie folgt ergänzt:

 

„(7a) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die Mitgliedstaaten in besonderen und hinreichend begründeten Fällen und bei homogenen Erzeugungs- und Umweltmerkmalen zulassen, dass die in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen in einer Weinbauzone vorgenommen werden, die an diejenige Zone angrenzt, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013R1308-20190101&from=DE)

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Anhang VIII – Teil I – Abschnitt D – Absatz 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Anhang VIII Teil I Abschnitt D wird wie folgt ergänzt:

 

„(7b) In den Weinbaugebieten, die durch das Grenzgebiet zweier Weinbauzonen betroffen sind und in denen homogene Produktions- und Umweltmerkmale vorliegen, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Nummern 1 und 3 zulassen, dass die in den Buchstaben B und C genannten Behandlungen in einer Weinbauzone vorgenommen werden, die an diejenige Zone angrenzt, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013R1308-20190101&from=DE)

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 22a

 

Branchenvereinbarungen

 

(1) Wird ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband, der in einem Gebiet in äußerster Randlage tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines oder mehrerer Erzeugnisse dieses Gebiets angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den Artikeln 164 und 165 der genannten Verordnung auf Antrag des Branchenverbands vorschreiben, dass verbandsfremde Wirtschaftsakteure oder entsprechende Gruppierungen, die in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage tätig sind, Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbands für die Dauer von einem Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung verbindlich übernehmen bzw. anwenden.

 

(2) Werden die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands gemäß Absatz 1 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Wirtschaftsakteure, deren Tätigkeit sich auf Erzeugnisse bezieht, die ausschließlich für den lokalen Markt eben dieses Gebiets in äußerster Randlage bestimmt sind, so kann der Mitgliedstaat nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger beschließen, dass die branchenverbandsfremden Wirtschaftsakteure oder die entsprechenden Gruppierungen, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

 

(3) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgedehnt wird.“

 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02013R0228-20191214)

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

entfällt

 für die französischen überseeischen Departements: 267 580 000 EUR,

 

 für die Azoren und Madeira: 102 080 000 EUR,

 

 für die Kanarischen Inseln: 257 970 000 EUR.

 

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR,

 für die französischen überseeischen Departements: 35 000 000 EUR,

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Azoren und Madeira: 20 400 000 EUR,

entfällt

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Kanarischen Inseln: 69 900 000 EUR.

entfällt

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Artikel 18 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

entfällt

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

 

Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten folgende Fassung:

 

 

 

„(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Betrag von 23 000 000 EUR.

 

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 6 830 000 EUR nicht überschreiten.“

 

 

 

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I – Teil 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021)

Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (jährlich für den in Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] vorgesehenen Übergangszeitraum)

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I – Teil 2 – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

(jeweilige Preise in EUR)

 

2021

Belgien

67 178 046

Bulgarien

281 711 396

Tschechien

258 773 203

Dänemark

75 812 623

Deutschland

989 924 996

Estland

87 875 887

Irland

264 670 951

Griechenland

509 591 606

Spanien

1 001 202 880

Frankreich

1 209 259 199

Kroatien

281 341 503

Italien

1 270 310 371

Zypern

15 987 284

Lettland

117 307 269

Litauen

195 182 517

Luxemburg

12 290 956

Ungarn

416 202 472

Malta

12 207 322

Niederlande

73 151 195

Österreich

480 467 031

Polen

1 317 890 530

Portugal

493 214 858

Rumänien

965 503 339

Slowenien

102 248 788

Slowakei

227 682 721

Finnland

292 021 227

Schweden

211 550 876

EU insgesamt

11 230 561 046

Technische Hilfe

28 146 770

Insgesamt

11 258 707 816

 

Geänderter Text

(jeweilige Preise in EUR)

 

Übergangszeitraum gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] (jährlich*)

Belgien

X

Bulgarien

X

Tschechien

X

Dänemark

X

Deutschland

X

Estland

X

Irland

X

Griechenland

X

Spanien

X

Frankreich

X

Kroatien

X

Italien

X

Zypern

X

Lettland

X

Litauen

X

Luxemburg

X

Ungarn

X

Malta

X

Niederlande

X

Österreich

X

Polen

X

Portugal

X

Rumänien

X

Slowenien

X

Slowakei

X

Finnland

X

Schweden

X

EU insgesamt

X

Technische Hilfe

X

Insgesamt

X

___________________

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang II – Tabelle – Spalte 7a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2021

Übergangszeitraum gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] (jährlich*)

485 604

X

773 772

X

838 844

X

846 125

X

4 823 108

X

167 722

X

1 163 938

X

1 856 029

X

4 710 172

X

7 147 787

X

344 340

X

3 560 186

X

46 750

X

299 634

X

510 820

X

32 131

X

1 219 770

X

4 507

X

703 870

X

664 820

X

2 972 978

X

584 650

X

1 856 173

X

129 053

X

383 806

X

506 000

X

672 761

X

 

______________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Anhang III – Tabelle – Spalte 7a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2021

Übergangszeitraum gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) …/… [Übergangsverordnung] (jährlich***)

485,6

X

776,3

X

838,8

X

846,1

X

4 823,1

X

167,7

X

1 163,9

X

2 036,6

X

4 768,7

X

7 147,8

X

344,3

X

3 560,2

X

46,8

X

299,6

X

510,8

X

32,1

X

1 219,8

X

4,5

X

703,9

X

664,8

X

2 973,0

X

584,8

X

1 856,2

X

129,1

X

383,8

X

506,0

X

672,8

X

 

______________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve, d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 

** Die Beträge umfassen die Ausgaben für Vorhaben, für die im Rahmen des vorangegangenen fünfjährigen Programmplanungszeitraums Mittelbindungen vorgenommen wurden und für die während des laufenden fünfjährigen Programmplanungszeitraums Zahlungen geleistet werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Anhang VI – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 1

HAUSHALTSOBERGRENZEN FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 1*

 

__________________

 

* Die Beträge umfassen auch die Ausgaben für Vorhaben, für die im Rahmen des vorangegangenen fünfjährigen Programmplanungszeitraums Mittelbindungen vorgenommen wurden und für die während des laufenden fünfjährigen Programmplanungszeitraums Zahlungen geleistet werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung über nationale Programme im Weinsektor.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Anhang VI – Tabelle – Spalte 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ab 2021

ab 2021*

25 721

X

4 954

X

37 381

X

23 030

X

202 147

X

269 628

X

10 410

X

323 883

X

4 465

X

43

X

27 970

X

13 155

X

62 670

X

45 844

X

4 849

X

4 887

X

 

_______________

 

* In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der GAP für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die Zahlen gemäß dieser Verordnung sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls dieser MFR nicht rechtzeitig verabschiedet wird, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

 


BEGRÜNDUNG

Das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ist nicht rechtzeitig abgeschlossen worden, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht die Möglichkeit hatten, alle Elemente vorzubereiten, die für die Anwendung des neuen Rechtsrahmens und der GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 erforderlich sind. Aus diesem Grund hat die Kommission am 31. Oktober 2019 für die GAP eine Übergangsverordnung für das Jahr 2021 vorgeschlagen.

Die Verzögerung beim Abschluss der GAP-Reform und des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 verursacht Unsicherheit für die Landwirte und den Agrarsektor. Um diese Unsicherheit zu verringern, baut dieser Bericht auf dem Vorschlag der Kommission auf, die weitere Anwendung der derzeitigen Vorschriften und die ununterbrochenen Zahlungen an Landwirte und andere Begünstigte sicherzustellen.

Ziel der Berichterstatterin ist es, Stabilität und Sicherheit für die Landwirte und den Agrarsektor insgesamt zu schaffen und für Klarheit auf dem Weg zum neuen GAP-Programmplanungszeitraum zu sorgen. Dies soll mit einer ausgewogenen und gestrafften Übergangsverordnung auf der Grundlage der derzeitigen GAP-Regeln erreicht werden. Die Berichterstatterin erachtet dies als wesentlich, da die Landwirte und der Lebensmittelsektor den endgültigen Inhalt der neuen Übergangsverordnung und ihre Auswirkungen erst einige Monate vor dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift kennen werden. Angesichts der Tatsache, dass auf Betriebsebene viele Investitionen und Aufträge für das nächste Jahr in den Sommermonaten getätigt werden, betont die Berichterstatterin, dass die bestehenden Regeln und Strukturen nahtlos fortgeführt werden sollten, und hält es für ratsam, dass die europäischen Organe schnell und klar über diese Verordnung entscheiden.

Die Berichterstatterin stimmt dem Hauptprinzip des Vorschlags der Kommission zu, mit den alten Vorschriften, aber neuen Geldern weiterzuarbeiten, erklärt jedoch entschieden, dass der Übergangszeitraum auf keinen Fall bedeuten dürfe, dass Landwirte nach den bisherigen Vorschriften weiterarbeiten, aber weniger Geld zur Verfügung haben. In diesem Berichtsentwurf wird nachdrücklich gegen eine Kürzung der Mittel für die Landwirtschaft plädiert, da das Einkommen der europäischen Landwirte im Vergleich zu anderen Sektoren bereits unter dem Durchschnitt liegt. In dieser Verordnung sollte die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Bestimmung zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Landwirte berücksichtigt werden. Daher baut der Bericht auf der vom Europäischen Parlament verabschiedeten Haushaltslinie zum mehrjährigen Finanzrahmen auf, in der gefordert wird, die EU-Finanzierung für den Agrarsektor auf dem derzeitigen Niveau zu belassen.

Die Berichterstatterin sieht diese Verordnung als eine wichtige Brücke zwischen den Programmplanungszeiträumen der GAP und ist der Ansicht, dass die Übergangsverordnung den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer jeweiligen nationalen Strategiepläne sowie der für eine erfolgreiche Umsetzung des neuen Rechtsrahmens erforderlichen Verwaltungs- und IT-Strukturen lassen sollte. Daher würde ein ausreichender Übergangszeitraum, der diese Zeitvorgaben berücksichtigt, dem Agrarsektor die dringend benötigte Stabilität und Sicherheit beim Übergang zum neuen GAP-Programmplanungszeitraum geben.

In dem Bericht wird die Notwendigkeit unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Landwirte und alle relevanten Interessengruppen während der Vorbereitung ihrer GAP-Strategiepläne umfassend konsultieren. Es wird festgehalten, dass unverzüglich mit der Arbeit an der Entwicklung der Strategiepläne der Mitgliedstaaten begonnen werden sollte, um für die Landwirte einen reibungslosen Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum sicherzustellen.

Dauer

Im Vorschlag der Kommission ist ein Übergangszeitraum von einem Jahr vorgesehen. Die Berichterstatterin befürwortet diese Frist zwar grundsätzlich, allerdings zeichnet sich ab, dass aufgrund der Komplexität und des aktuellen Stands des Verfahrens zur Beschlussfassung über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und die GAP-Reform ein Übergangszeitraum von einem Jahr nicht ausreichen wird. Im Vorschlag für die GAP nach 2020 geht die Kommission davon aus, dass die Mitgliedstaaten und die nationalen Verwaltungen mindestens ein Jahr Vorlaufzeit benötigen werden, um ihre Strategiepläne zu erarbeiten, bevor die Kommission dann den mehrmonatigen Genehmigungsprozess aufnimmt. Aus diesen Gründen und obwohl die Berichterstatterin dem Grundsatz eines einjährigen Übergangszeitraums zustimmt, hat sie die Einführung einer Sicherheitsklausel vorgeschlagen, die bei Bedarf eine Verlängerung des Übergangszeitraums um ein weiteres Jahr ermöglichen würde.

Die Frist für die Veröffentlichung im Amtsblatt bis zum 30. September 2020, die für die Auslösung der Sicherheitsklausel festgelegt wurde, wurde unter Berücksichtigung der Komplexität des Gesetzgebungsverfahrens und der für die erfolgreiche Anwendung der neuen GAP-Regeln erforderlichen Zeit berechnet. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass durch die Festlegung einer mit dem oben genannten Zeitrahmen zu vereinbarenden Frist der Zeitpunkt, zu dem die Einigung zwischen den Mitgesetzgebern erreicht wird, für die Mitgliedstaaten eine ausreichende Garantie für den Beginn des Vorbereitungsprozesses darstellen soll. Nach Ansicht der Berichterstatterin müsste diese Einigung spätestens bis zum 30. Juni 2020 erreicht werden.

Die Berichterstatterin betrachtet die Übergangsverordnung pragmatisch und betont, dass sie von der GAP-Reform getrennt bleiben sollte. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts hat sich die Berichterstatterin nach dem Leitprinzip gerichtet, dass in die Übergangsbestimmungen keine neuen Initiativen aufgenommen werden sollten. Dieser Ansatz gründet darauf, dass diese Übergangsverordnung 11 Monate nach Vorlage dieses Berichts in Kraft treten wird und es weder fair noch realistisch ist, von den europäischen Landwirten die Umsetzung neuer Maßnahmen zu verlangen, die von den Mitgesetzgebern nicht vollständig erörtert und vor dem Inkrafttreten der Übergangsverordnung genehmigt worden sind.

Im Rahmen der GAP-Reform werden neue Maßnahmen und Regeln eingeführt, und die Kommission hat darauf hingewiesen, dass im Lichte ihrer am 11. Dezember 2019 veröffentlichten Mitteilung zum europäischen Grünen Deal eine weitere Prüfung dieser Maßnahmen und Regeln erforderlich ist. Die Berichterstatterin hält den europäischen Grünen Deal für einen wichtigen und übergreifenden Vorschlag zur Gestaltung der langfristigen Zukunft der europäischen Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Jedoch ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass diese Überlegungen in den GAP-Reformvorschlägen und nicht in dieser Verordnung behandelt werden müssen, da die Gefahr zweier paralleler Reformprozesse besteht, die für die Landwirte und den Agrarsektor insgesamt eine erhebliche und kostspielige Unsicherheit darstellen würden.

Kontinuität und Chancen für den Übergang schaffen

Die Berichterstatterin betont, dass alle Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, auf den aktuellen Regeln und Instrumenten basieren müssen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der derzeitigen GAP-Regeln hat die Berichterstatterin vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, ihre Kofinanzierung in der zweiten Säule zu erhöhen. Es ist wichtig, die Fortsetzung der laufenden Programme zur ländlichen Entwicklung ohne Kürzungen für die Landwirte und Begünstigten zu ermöglichen.

Dies würde es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, Umweltmaßnahmen wie von der Kommission vorgeschlagen mindestens auf dem derzeitigen Niveau weiterzuführen. Im Bericht wird empfohlen, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, während des Übergangszeitraums den Umfang ihrer Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Rahmen ihres Programms zur ländlichen Entwicklung zu erweitern.

Das Genehmigungsverfahren der Kommission zur Verlängerung von Programmen zur ländlichen Entwicklung wird im Bericht angepasst. Nach Ansicht der Berichterstatterin sollte die Kommission ihre Entscheidung über die Nichtverlängerung von Programmen hinreichend begründen, damit frühzeitig für Rechtssicherheit gesorgt und die Kontinuität der Zahlungen an die Landwirte sichergestellt wird. Es wird festgestellt, dass eine rechtzeitige und ausführliche Anleitung für die Mitgliedstaaten wesentlich ist, um eine Gefährdung der Stabilität des Agrarsektors zu verhindern.

In dem Bericht wird vorgeschlagen, die Laufzeit bereits angenommener operationeller Programme zu straffen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu ermöglichen, sollten die operationellen Programme im Obst- und Gemüsesektor unverändert bis zu ihrem jeweiligen Abschlussdatum laufen dürfen.

Eine Begrenzung der 2021 eingegangenen neuen Verpflichtungen auf maximal drei Jahre kann für die Mehrzahl der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung als angemessen betrachtet werden. Andererseits hängen die Agrarumwelt-Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Natura 2000-Richtlinien oder der Lastenverteilungsverordnung (EU) 2018/842 beitragen, von der Möglichkeit ab, langfristige Verpflichtungen einzugehen, um die Begünstigten für die Erhaltung des Landes gemäß den oben genannten Rechtsakten zu entschädigen. Aus diesem Grund sollte die Dreijahresfrist für diese Maßnahmen nicht gelten, sofern sie in den Rahmen des neuen GAP-Strategieplans einbezogen werden.

Die Berichterstatterin schlägt vor, der Logik der Beibehaltung der derzeitigen Vorschriften auch für nationale Übergangsbeihilfen und andere ähnliche Systeme, die nach dem Vorschlag der Kommission nicht verlängert wurden, zu folgen. Dieser Ansatz würde dem allgemeinen Ziel der Gewährleistung einer ununterbrochenen Fortsetzung der Unterstützung für Landwirte und andere Begünstigte während des Übergangszeitraums entsprechen und es den jeweiligen Sektoren ermöglichen, sich anzupassen. Durch die Fortsetzung dieser Zahlungen können Stabilität, Vorhersehbarkeit und die Möglichkeit der Planung für die Landwirte gewährleistet werden. Eine Abschaffung dieser Zahlungen von einem Tag auf den anderen hätte erhebliche negative Auswirkungen auf mehrere anfällige Agrarsektoren Europas.

Mit dem Bericht wird der Boden für einen reibungsloseren Übergang zur neuen GAP bereitet, indem die technische Hilfe erhöht und die Mitgliedstaaten angeregt werden, so früh wie möglich mit der Ausarbeitung der Strategiepläne zu beginnen. Der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum bringt weitere administrative Anforderungen an die nationalen Verwaltungen mit sich, mit einem potenziellen Risiko von Auswirkungen auf die Endbegünstigten. Die substanzielle Natur der vorgeschlagenen Änderungen dieser GAP-Reform wird vom Agrarsektor auch erhebliche Planung und Verpflichtungen für die Umsetzung und die Erfüllung ihrer Ziele und Ambitionen erfordern. Nach Ansicht der Berichterstatterin ist es notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, während des Übergangszeitraums einen größeren Prozentsatz der für die technische Hilfe bereitgestellten Mittel zu verwenden, um die notwendigen Instrumente und Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele ordnungsgemäß zu entwickeln. Ein höherer Betrag an technischer Hilfe sollte nach dem Übergangszeitraum ausgeglichen werden, und die Landwirte sollten nicht belastet werden.

 

 


 

 

SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES

Herrn

Norbert Lins

Vorsitzender

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu einer Verordnung mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021 (COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) bereitet derzeit einen Bericht über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021 (2019/0254(COD)) vor.

Der Haushaltsausschuss hat beschlossen, eine Stellungnahme in Form eines Schreibens vorzulegen.

A. in der Erwägung, dass die Kommission im Mai/Juni 2018 eine Reihe haushalts- und sektorspezifischer Legislativvorschläge im Hinblick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 vorgelegt hat, einschließlich neuer Verordnungen für eine Reform des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

B. in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Übergang zur nächsten Generation von Ausgabenprogrammen und Förderregelungen im Finanzplanungszeitraum 2021-2027 von der rechtzeitigen Annahme der übergeordneten MFR-Rechtsvorschriften sowie der Basisrechtsakte für die reformierten Finanzierungsinstrumente abhängen wird;

C. in der Erwägung, dass bei den legislativen Verhandlungen zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die meisten sektoralen Rechtsvorschriften erhebliche Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass es bei Verhandlungen über die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik jedoch zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kam;

D. in der Erwägung, dass der Rat offenbar nur sehr langsam Fortschritte im Hinblick auf eine Einigung über das Finanzpaket für den nächsten MFR erzielt;

E. in der Erwägung, dass die Empfänger und Endbegünstigten von EU-Mitteln, die die politischen Maßnahmen und die zugrunde liegenden Programme tatsächlich umsetzen, durch Verzögerungen bei der Gesetzgebung und durch Rechtsunsicherheit keine Nachteile erleiden dürfen;

F. in der Erwägung, dass über eine gültige Rechtsgrundlage hinaus bereits vor dem 1. Januar 2021 eine Reihe operativer und strategischer Pläne ausgearbeitet werden müssen, damit die neuen politischen Maßnahmen auf den Weg gebracht werden können;

G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament vor diesem Hintergrund am 10. Oktober 2019 eine Entschließung verabschiedete mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“‚ in der es ein Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen fordert und die Kommission außerdem auffordert, unverzüglich mit der Ausarbeitung eines Notfallplans für den mehrjährigen Finanzrahmen zu beginnen, um die Kontinuität der Finanzierung sicherzustellen, falls der derzeitige MFR verlängert werden muss;

H. in der Erwägung, dass die Fortsetzung der Unterstützung für Betriebsinhaber im Rahmen der Direktzahlungsregelungen im Jahr 2021 ohne rechtliche Inkohärenzen erfolgen sollte; in der Erwägung, dass Änderungen erforderlich sind, um die Anwendung der internen Konvergenz und die Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für 2021 zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Beträge für 2021 für mehrere Programme aktualisiert werden müssen;

I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung genau definierter nationaler Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 Gefahr liefen, nicht in der Lage zu sein, neue rechtliche Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen;

J. in der Erwägung, dass es ohne bestimmte technische Anpassungen zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Krisenreserve, die Fristen im Zusammenhang mit der Verlängerung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Vorfinanzierungsbestimmungen kommen würde;

In Anerkennung der Verzögerungen bei den rechtlichen Verfahren und in dem Bemühen, einen tragfähigen Übergang von einem Finanzrahmen zum nächsten zu gewährleisten, sowie in Kenntnis der Risiken, die sich für die Mitgliedstaaten und die Endbegünstigten aus rechtlichen Unsicherheiten ergeben könnten,

1. unterstützt der Haushaltsausschuss daher die Ziele des von der Kommission vorgeschlagenen Übergangspakets, insbesondere die Kontinuität der GAP-Unterstützung im Rahmen beider Säulen im Jahr 2021 gemäß den geltenden Vorschriften im Falle weiterer Verzögerungen bei den Verhandlungen über das Agrarreformpaket für den Zeitraum 2021-2027;

2. fordert die rasche Annahme der Übergangsverordnung;

3. fordert transparente und zeitnahe Informationen über alle sich daraus ergebenden Änderungen der GAP-Rechtsgrundlagen, die sich auf die jährlichen Haushaltsverfahren 2020 und darüber hinaus auswirken;

4. erwartet, dass diese Übergangsmaßnahmen das sektorspezifische Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik unberührt lassen und nicht zu zusätzlichen Verzögerungen führen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Johan Van Overtveldt


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (28.4.2020)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

(COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Herbert Dorfmann

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Da der Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik in der Zeit nach 2020 derzeit noch ausgehandelt wird, müssen im Interesse eines reibungslosen Übergangs vorübergehende Maßnahmen ergriffen werden, die die Verlängerung der Geltungsdauer der derzeitigen Bestimmungen bis zur Einführung des neuen Systems ermöglichen.

Die geltenden Vorschriften müssen insbesondere in Bezug auf die anwendbaren Beträge bzw. Obergrenzen, die für den neuen MFR 2021–2027 festgelegt werden müssen, abgeändert werden.

Da der Vorschlag der Kommission eine einjährige Übergangsfrist vorsieht, ermöglicht die Stellungnahme eine Verlängerung bis 2022, falls die neue GAP-Verordnung nicht bis zum 30. Oktober 2020 angenommen sein sollte.

Für den ELER wird die Meldefrist für die Mitgliedstaaten von zehn auf 20 Tage verlängert. Für die neuen Verpflichtungen, die ab 2021 eingegangen werden sollen, soll im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Zeitraum von vier anstatt drei Jahren festgelegt werden.

Die Stellungnahme zielt darauf ab, dass Mittel des ELER für 2022–2027 für Maßnahmen herangezogen werden können, für die bereits Verpflichtungen eingegangen wurden und bei denen nach dem 31. Dezember 2021 Zahlungen anfallen, sofern die Mittel vollständig ausgeschöpft wurden (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013). Da das jährliche Budget des ELER für 2021 allein nicht für die Finanzierung der Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2014–2021 ausreichen wird, für die die Mittel aus dem ELER zur Gänze ausgegeben wurden, sollte die Kommission Mittel aus dem Programmplanungszeitraum 2022–2027 für neue Verpflichtungen heranziehen können, damit für Kontinuität bei den Verpflichtungen 2014–2021 gesorgt ist.

Die Notwendigkeit, die Mittel des POSEI-Programms für die französischen, spanischen und portugiesischen Gebiete in äußerster Randlage in ihrer bisherigen Höhe zu erhalten, sowie die erhöhte Obergrenze des für die französischen Gebiete bestimmten Finanzrahmens für POSEI wurden berücksichtigt, wobei weder der Gesamthaushalt des POSEI-Programms erhöht wird, noch den spanischen und portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage Mittel entzogen werden.

 

Die Anpassung der Bestimmungen der GMO für die Ausweitung der Regelungen durch Branchenverbände in den Gebieten in äußerster Randlage wird hinzugefügt. Mit der Ausnahmeregelung werden Erzeugung, Betriebe und Arbeitsplätze vor Ort an Standorten, die nur sehr wenige Möglichkeiten bieten, geschützt.

 

Im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zum MFR zielt die Stellungnahme darauf ab, dass in den Artikel über die Krisenreserve eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach die ursprüngliche Mittelausstattung der Reserve zusätzlich zum GAP-Haushalt eingeplant und zu Beginn des Programmplanungszeitraums in die Reserve eingestellt werden sollte. Damit diese Gelder nicht verloren gehen, sollte die Reform der Funktionsweise der Reserve zudem vorgezogen werden, sodass die nichtgebundenen Mittel von 2021 auf die Folgejahre übertragen werden können.

Zudem bekräftigt der Ausschuss den Standpunkt des Parlaments zum MFR gemäß dessen Entschließung vom 14. November 2018.

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die GAP mit der Erbringung von Leistungen („Umsetzungsmodell“) zu verknüpfen. Im neuen Rechtsrahmen soll die Union nur allgemeine Parameter wie die Ziele der GAP oder grundlegende Anforderungen festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollen, wie sie diese Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen, die von der Kommission genehmigt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

(2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die GAP mit der Erbringung von Leistungen („Umsetzungsmodell“) zu verknüpfen. Im neuen Rechtsrahmen soll die Union nur Parameter wie die Ziele der GAP oder grundlegende Anforderungen festlegen. Ein robuster Rechtsrahmen der Union ist erforderlich, damit die GAP eine gemeinsame Politik bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten werden außerdem mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie diese Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Ex-ante-Analyse und einer Bedarfsermittlung GAP-Strategiepläne erstellen, die von der Kommission genehmigt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Kontinuität und Berechenbarkeit der Unterstützung für die Landwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind für die Stabilität des Agrarsektors und die Erhaltung der Vitalität ländlicher Gebiete und Regionen sowie als Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung für ein weiteres Jahr unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gewähren. Den bestehende Rechtsrahmen bilden insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1303/20137‚ (EU) Nr. 1305/20138‚ (EU) Nr. 1306/20139 (EU) Nr. 1307/201310 (EU) Nr. 1308/201311 (EU) Nr. 228/201312 und (EU) Nr. 229/201313 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gilt, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind.

(4) Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung für ein weiteres Jahr oder gegebenenfalls für zwei weitere Jahre unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gewähren. Den bestehende Rechtsrahmen bilden insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 1303/20137‚ (EU) Nr. 1305/20138‚ (EU) Nr. 1306/20139‚(EU) Nr. 1307/201310‚(EU) Nr. 1308/201311‚(EU) Nr. 228/201312 und (EU) Nr. 229/201313 des Europäischen Parlaments und des Rates. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gilt, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind.

__________________

__________________

7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

7 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

8 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

9 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

9 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

10 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

10 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

12 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

12 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

13 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

13 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2021 weiter fördern sollte, sollten jene Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass das Risiko besteht, dass ihnen die Mittel ausgehen und sie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen können, die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER gefördert werden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern und diese verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für das Jahr 2021 zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten mindestens den gleichen Gesamtnutzen für Umwelt und Klimaschutz haben wie bisher.

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Union die Entwicklung des ländlichen Raums während des Übergangszeitraums weiter fördern sollte, sollten jene Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie Mittel benötigen, um neue rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit allen oder einigen Maßnahmen und den damit verbundenen Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER gefördert werden, bis zum Ende des Übergangszeitraums zu verlängern und diese verlängerten Programme aus der entsprechenden Mittelzuweisung für das entsprechende Jahr zu finanzieren. Die verlängerten Programme sollten mindestens den gleichen Gesamtnutzen für Umwelt und Klimaschutz haben wie bisher.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Da einige Mitgliedstaaten möglicherweise immer noch über von der Union in den vergangenen Jahren bereitgestellte Mittel verfügen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht zu verlängern. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... des Rates [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027]‎14 die ELER-Zuweisung für das Jahr 2021 oder jenen Teil der ELER-Zuweisung, der den nicht verlängerten regionalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums entspricht, auf die Mittelzuweisungen für die Jahre 2022 bis 2025 zu übertragen.

(6) Da einige Mitgliedstaaten möglicherweise immer noch über von der Union in den vergangenen Jahren bereitgestellte Mittel verfügen, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums oder bestimmte ihrer regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht zu verlängern oder die verbliebenen Mittel bei Bedarf um einen Teil der Zuweisungen für die Jahre des Übergangszeitraums zu ergänzen. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... des Rates [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027]14 die ELER-Zuweisung für die Jahre des Übergangszeitraums oder jenen Teil der ELER-Zuweisung, der nicht für die Verlängerung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet wurde, auf die Mittelzuweisungen für die übrigen Jahre des Übergangszeitraums zu übertragen.

__________________

__________________

14 MFR-Verordnung (ABl. vom S. ).

14 MFR-Verordnung (ABl. vom S. ).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Damit die Kommission die erforderliche Finanzplanung und die entsprechenden Anpassungen der jährlichen Aufteilung der Unionsförderung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen, ob sie beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, welche regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verlängert werden und welcher Betrag der Mittelzuweisung für das Jahr 2021 folglich nicht auf die folgenden Jahre zu übertragen ist.

(7) Damit die Kommission die erforderliche Finanzplanung und die entsprechenden Anpassungen der jährlichen Aufteilung der Unionsförderung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mitteilen, ob sie beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verlängern, welche regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verlängert werden, ob diese teilweise mit den verbleibenden Mittelzuweisungen des vorherigen Zeitraums finanziert werden sollen und welcher Betrag der Mittelzuweisung für die Jahre des Übergangszeitraums folglich nicht auf die folgenden Jahre zu übertragen ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und einige andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, für die die Mitgliedstaaten die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 beschließen, weiter gelten. Was die letztgenannten Mitgliedstaaten angeht, sollte die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter als Strategiedokument für die Durchführung der für das Programmplanungsjahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt werden.

(8) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind gemeinsame Regelungen für den ELER und einige andere Fonds, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt. Diese Verordnung sollte für aus dem ELER geförderte Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie für aus dem ELER geförderte Programme, für die die Mitgliedstaaten die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 beschließen, weiter gelten. Was die letztgenannten Mitgliedstaaten angeht, sollte die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter als Strategiedokument für die Durchführung der für das Programmplanungsjahr 2021 oder gegebenenfalls für das Programmplanungsjahr 2022 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission16 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen im Programmplanungsjahr 2021 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner präzisiert werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen müssen.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission16 sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen im Programmplanungsjahr 2021 oder gegebenenfalls im Programmplanungsjahr 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner präzisiert werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen müssen.

__________________

__________________

15 Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

15 Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

16 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da die von den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Rechtsrahmen zu erstellenden GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2022 gelten sollen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, insbesondere zur Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates18 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], zu regeln.

(14) Da die von den Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Rechtsrahmen zu erstellenden GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2022 oder gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2023 gelten sollen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, insbesondere zur Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne], zu regeln. Gemäß dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften sollten die Mitgliedstaaten die Einbindung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften und zivilgesellschaftlicher Organisationen, und zwar auch solcher der Begünstigten, in alle Stufen der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Übergangsmaßnahmen und -programme sicherstellen.

__________________

__________________

18 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] (ABl. L … vom …, S, …).

18 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] (ABl. L … vom …, S, …).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven sollten die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Für Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse sollten Vorschriften für die Änderung oder Ersetzung operationeller Programme festgelegt werden.

(17) Für die Beihilferegelung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven sollten die bestehenden, für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellten Arbeitsprogramme bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum Programmplanungsjahr 2022 verlängert werden. Für Beihilferegelungen im Sektor Obst und Gemüse sollten Vorschriften für die Möglichkeit einer Änderung oder Ersetzung operationeller Programme festgelegt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 und bis zum Auslaufen dieser Beihilferegelungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben entstehen bzw. getätigt werden.

(18) Um die Kontinuität der Beihilferegelungen im Obst- und Gemüsesektor, im Weinsektor und im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, müssen Vorschriften festgelegt werden, durch die diese Beihilferegelungen bis zum Ende ihrer jeweiligen Programmplanungszeiträume weiter durchgeführt werden können. Für diesen Zeitraum sollten daher einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Auslaufen dieser Beihilferegelungen und der operationellen Programme für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben entstehen bzw. getätigt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Aus dem ELER sollte von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung] gefördert werden können. Um jedoch zu vermeiden, dass im Programmjahr 2021 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die sowohl beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, als auch die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2021 verlängerte ELER-Beteiligung für die ländliche Entwicklung anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

(20) Aus dem ELER sollte von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß den neuen Vorschriften der Verordnung (EU) XXXX/XXXX [neue Dachverordnung] gefördert werden können. Um jedoch zu vermeiden, dass im Programmjahr 2021 oder gegebenenfalls im Programmjahr 2022 Mittel für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nicht abgerufen werden, sollten die Mitgliedstaaten, die sowohl beschließen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, als auch die Möglichkeit nutzen, Beträge von Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums zu übertragen, die Möglichkeit haben, die Mindestzuweisung von 5 % für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung nur auf die bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte ELER-Beteiligung für die ländliche Entwicklung anzuwenden, die berechnet wird, bevor Beträge von den Direktzahlungen übertragen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor im Jahr 2021 beibehalten und der entsprechende Betrag der Reserve für 2021 aufgenommen werden.

(21) Um während des Übergangszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte die Reserve für Krisen im Agrarsektor im Jahr 2021 und gegebenenfalls im Jahr 2022 beibehalten und der entsprechende Betrag der Reserve für 2021 und gegebenenfalls für 2022 aufgenommen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Was Vorschüsse aus dem ELER betrifft, sollte klargestellt werden, dass der Beschluss der Mitgliedstaaten, den Zeitraum 2014–2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, nicht zu zusätzlichen Vorschüssen für die betreffenden Programme führen sollte.

(22) Was Vorschüsse aus dem ELER betrifft, sollte klargestellt werden, dass der Beschluss der Mitgliedstaaten, den Zeitraum 2014–2020 bis zum 31. Dezember 2021 oder gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, nicht zu zusätzlichen Vorschüssen für die jeweiligen Programme führen sollte.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre Beschlüsse über Kürzungen des Teilbetrags der einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(23) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die Mitgliedstaaten derzeit ihre Beschlüsse über Kürzungen des Teilbetrags der einem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der über 150 000 EUR hinausgeht, und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen nur für die Jahre 2015-2020 mitteilen. Damit das bestehende System beibehalten werden kann, sollten Mitgliedstaaten auch ihre Beschlüsse und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für das Kalenderjahr 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (d. h. im Haushaltsjahr 2022) möglich sein.

(24) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten für die Kalenderjahre 2014 bis 2020 Mittel zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums übertragen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, sollte die Flexibilität zwischen den Säulen auch im Kalenderjahr 2021 (d. h. im Haushaltsjahr 2022) und gegebenenfalls im Kalenderjahr 2022 (d. h. im Haushaltsjahr 2023) möglich sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß den Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2021 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2020 mitteilen.

(25) Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß den Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2021 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2020 und gegebenenfalls ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen im Kalenderjahr 2022 zugewiesen werden, bis zum 1. August 2021 mitteilen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, während des Zeitraums, in dem die vorliegende Verordnung gilt, weiterhin nationale Übergangsbeihilfen einzusetzen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Änderungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für das Kalenderjahr 2021 mitteilen.

(27) Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Änderungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für das Kalenderjahr 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Landwirten. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Landwirten, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, sind immer schwieriger zu rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell“ bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

(28) Der Mechanismus der internen Konvergenz ist das zentrale Verfahren für eine gerechtere Verteilung der direkten Einkommensstützung unter den Landwirten. Erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Landwirten, die auf Referenzdaten aus früheren Zeiten beruhen, lassen sich immer weniger rechtfertigen. Das Grundmodell der internen Konvergenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als „Tunnelmodell“ bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der „mehrjährigen“ Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II Rechnung zu tragen. In einigen Mitgliedstaaten, die bis 2019 keinen Pauschalsatz erreicht haben, wird die interne Konvergenz außerdem jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In allen darauf folgenden Jahren sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 angepasst werden.

(29) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise angepasst, um den jährlichen Änderungen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenze und damit der „mehrjährigen“ Verwaltung der Reserve Rechnung zu tragen. Diese Vorschriften sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass der Wert sowohl aller zugewiesenen Zahlungsansprüche als auch der Reserve geändert werden kann, um den in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Beträgen in Anhang II Rechnung zu tragen. In einigen Mitgliedstaaten, die bis 2019 keinen Pauschalsatz erreicht haben, wird die interne Konvergenz außerdem jährlich umgesetzt. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 und gegebenenfalls für das Kalenderjahr 2022 muss im Jahr der Zuweisung nur der Wert des Zahlungsanspruchs für das laufende Jahr festgelegt werden. Der Einheitswert der in einem bestimmten Jahr aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche sollte nach einer etwaigen Anpassung der Reserve gemäß Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung berechnet werden. In allen darauf folgenden Jahren sollte der Wert der aus der Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 5 angepasst werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] können die Mitgliedstaaten eine Einkommensgrundstützung mit denselben Modalitäten einführen, d. h. ohne die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Referenzdaten aus der Vergangenheit. Daher sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2021 beibehalten werden können.

(30) Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2020 vor. Gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] können die Mitgliedstaaten eine Einkommensgrundstützung mit denselben Modalitäten einführen, d. h. ohne die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Referenzdaten aus der Vergangenheit. Daher sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2021 und gegebenenfalls im Jahr 2022 beibehalten werden können.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Regionen in äußerster Randlage stehen aufgrund ihrer geografischen Lage (Randlage, Insellage, geringe Größe, schwierige topografische und klimatische Verhältnisse) vor besonderen sozioökonomischen Problemen bei der Versorgung mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder die landwirtschaftliche Erzeugung erforderlich sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/2013 wurden Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die sich aus der außergewöhnlichen Situation dieser Regionen ergebenden Probleme gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beheben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Darüber hinaus sollten die Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] ab dem 1. Januar 2021 gelten —

(34) Die Mittelzuweisungen nach Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] ab dem 1. Januar 2021 gelten —

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Die gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbände sind Marktteilnehmer, die für die Entwicklung diversifizierter landwirtschaftlicher Wirtschaftsbranchen insbesondere im Bereich der Tierzucht in den Regionen in äußerster Randlage von zentraler Bedeutung sind. Aufgrund ihrer sehr geringen Größe und ihrer Insellage sind die örtlichen Märkte der Regionen in äußerster Randlage besonders anfällig für Preisschwankungen, die mit den Einfuhrströmen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern zusammenhängen. In diesen Branchenverbänden sind alle an der gesamten Wirtschöpfungskette beteiligten wirtschaftlichen Akteure, die auf dem Markt tätig sind, zusammengeschlossen. Die Branchenverbände ergreifen gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur Datenerhebung und Informationsverbreitung, mit denen sichergestellt werden soll, dass örtliche Feldfrüchte auf dem jeweiligen Markt wettbewerbsfähig bleiben. Zu diesem Zweck sollte es ungeachtet der Artikel 28, 29 und 110 AEUV und unbeschadet der Artikel 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet werden, dass der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen von erweiterten Branchenvereinbarungen nach Konsultation der Interessenträger auch einzelne wirtschaftliche Akteure oder Gruppen von wirtschaftlichen Akteuren, die zwar keine Mitglieder der fraglichen Organisation, aber sehr wohl auf dem jeweiligen örtlichen Markt tätig sind, unabhängig von ihrer Herkunft eine Zahlungspflicht auferlegt, auch wenn mit den Einnahmen aus diesen Beiträgen Maßnahmen finanziert werden, die ausschließlich dem Erhalt der örtlichen Erzeugung dienen, oder wenn diese Beiträge in einer anderen Phase des Vermarktungsprozesses erhoben werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeitraum“ den Zeitraum, der am 1. Januar 2021 beginnt und am 31. Dezember 2021 endet.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und nur für den Fall, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 und der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 30. Oktober 2020 nicht angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird der Übergangszeitraum für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel Gefahr laufen, für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, können den Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum 31. Dezember 2021 verlängern.

Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel Gefahr laufen, für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geförderte Programme keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingehen zu können, können den Zeitraum gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum 31. Dezember 2021 und gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission ihren Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ein Bündel von regionalen Programmen vorgelegt, muss diese Mitteilung auch Angaben dazu enthalten, welche regionalen Programme verlängert und welche Mittel dementsprechend im Rahmen der jährlichen Aufteilung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Jahr 2021 zugewiesen werden sollen.

Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, teilen der Kommission ihren Beschluss innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit. Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ein Bündel von regionalen Programmen vorgelegt, muss diese Mitteilung auch Angaben dazu enthalten, welche regionalen Programme verlängert und welche Mittel dementsprechend im Rahmen der jährlichen Aufteilung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den Übergangszeitraum zugewiesen werden sollen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Unterabsatz 1 nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den Mitgliedstaat innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung darüber in Kenntnis.

Kommt die Kommission auf der Grundlage klarer und objektiver Kriterien zu der Auffassung, dass eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Unterabsatz 1 nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den Mitgliedstaat innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung darüber in Kenntnis.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Von der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung müssen die ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen mindestens in unveränderter Gesamthöhe beibehalten werden.

Von der in Unterabsatz 2 genannten Mitteilung unberührt bleibt die Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, einen Antrag auf Änderung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 und, sofern Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für das Jahr 2022 zu stellen. Im Rahmen einer solchen Änderung müssen die ELER-Ausgaben für die in Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen mindestens in unveränderter Gesamthöhe beibehalten werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Mitgliedstaaten, die beschließen, nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführte und nicht für das Jahr 2021 verwendete Mittelzuweisung Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] Anwendung.

Für Mitgliedstaaten, die beschließen, nicht von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, findet auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgeführte und nicht für das Jahr 2021 und, sofern Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für das Jahr 2022 verwendete Mittelzuweisung Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027] Anwendung.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt ein Mitgliedstaat, nur für bestimmte regionale Programme von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, so entspricht die in Unterabsatz 1 genannte Zuweisung dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat für 2021 festgesetzten Betrag abzüglich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilten Mittelzuweisungen für die regionalen Programme, die verlängert werden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, nur für bestimmte regionale Programme von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, so entspricht die in Unterabsatz 1 genannte Zuweisung dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den fraglichen Mitgliedstaat für 2021 und, sofern Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für das Jahr 2022 festgesetzten Betrag abzüglich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilten Mittelzuweisungen für die regionalen Programme, die verlängert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um ein Jahr verlängert.

(2) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, werden die in Artikel 50 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 65 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fristen um die Dauer des Übergangszeitraums verlängert.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, wird die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin als Strategiedokument für die Durchführung der für das Jahr 2021 aus dem ELER gewährten Förderung genutzt.

(3) Für Mitgliedstaaten, die beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, wird die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geschlossene Partnerschaftsvereinbarung von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiterhin als Strategiedokument für die Durchführung der für die Dauer der Übergangszeitraums aus dem ELER gewährten Förderung genutzt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Übergangszeitraums.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für 2021 für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern:

Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kommen die Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 unter nachstehenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, die aus der Zuweisung für den Übergangszeitraum für im Rahmen des ELER geförderte Programme stammt, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern:

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Jahr 2021 vorgesehen;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Dauer des Übergangszeitraums vorgesehen;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 23, 39 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates19 entstehen, für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 23, 39 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates19 entstehen, für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

__________________

__________________

19 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

19 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, den Artikeln 22 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für einen Zeitraum eingegangen werden, der über den 1. Januar 2024 oder – in Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern – über den 1. Januar 2025 hinausgeht, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, und Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 20, den Artikeln 22 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für einen Zeitraum eingegangen werden, der über den 1. Januar 2024 oder – in Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern – über den 1. Januar 2025 hinausgeht, kommen in dem durch den GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für eine ELER-Beteiligung in Betracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen GAP-Strategieplan für 2022–2027 oder 2023–2027, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden, kommen im Zeitraum 2022–2027 oder gegebenenfalls 2023–2027 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

 

a) bei zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2023 – oder im Falle von Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Zeitraum 2014–2020 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, dem 31. Dezember 2024 – geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bereits ausgeschöpft ist, und

 

b) bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2023 – oder im Falle von Mitgliedstaaten, die sich entschlossen haben, den Zeitraum 2014–2020 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verlängern, dem 31. Dezember 2024 – geleistet wurden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellt wurden, werden verlängert und enden am 31. Dezember 2021. Die gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 157 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbände ändern ihre Arbeitsprogramme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen. Die geänderten Arbeitsprogramme werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mitgeteilt.

(1) Die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2021 erstellt wurden, werden verlängert und enden am Ende des Übergangszeitraums. Die gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 157 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbände ändern ihre Arbeitsprogramme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen. Die geänderten Arbeitsprogramme werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum 31. Dezember 2021, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, mitgeteilt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, übermitteln dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 15. September 2021 einen Antrag

Anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über das Ende des Übergangszeitraums hinausgeht, können dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag übermitteln

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übermittelt eine anerkannte Erzeugerorganisation bis zum 15. September 2021 keinen solchen Antrag, so endet ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm am 31. Dezember 2021.

Übermittelt eine anerkannte Erzeugerorganisation keinen solchen Antrag, so unterliegt ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm bis zu seinem Auslaufen den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 15. Oktober 2023. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(3) Die Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 15. Oktober 2023. Die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die nationalen Programme im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 31. Juli 2022. Die Artikel 55, 56 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem 31Dezember 2021 weiterhin für vor dem 1. August 2022 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der genannten Verordnung durchgeführte Vorhaben.

(4) Die nationalen Programme im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enden am 31. Juli 2022. Die Artikel 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin für vor dem 1August 2022 oder, wenn Artikel -1 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, für vor dem 1. August 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung durchgeführte Vorhaben.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen gelten Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 21, 43, 51, 52, 54, 59, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 sowie die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte zu den genannten Artikeln nach dem 31. Dezember 2021 weiterhin für nach diesem Datum bis zum Auslaufen der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben.

(6) Für die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen gelten Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 21, 43, 51, 52, 54, 59, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 sowie die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte zu den genannten Artikeln nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin für nach diesem Datum bis zum Auslaufen der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Beihilferegelungen entstandene Ausgaben und getätigte Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführte Vorhaben.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an eine Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.“

„Für neue, ab 2021 und, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP Übergangsverordnung] Anwendung findet, ab 2022 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von ein bis vier Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung der Verpflichtungen um jeweils ein Jahr vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an eine Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.“

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von ein bis vier Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, legen die Mitgliedstaaten ab 2021 in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen Zeitraum von einem Jahr fest.“

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 33 – Absatz 2 – Unterabsatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über ein Jahr hinausgehen.“

„Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis vier Jahren fest. Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2021 nicht über den Übergangszeitraum hinausgehen.“

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf maximal 11 258 707 816 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.“

„Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und, sofern Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, auf maximal XXX EUR* zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.“

 

__________________

 

*In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 25 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für 2021 beläuft sich der Betrag der Reserve auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates* [MFR] eingestellt.

„Für jedes Jahr des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] beläuft sich der Betrag der Reserve auf 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) und wird in Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) [xxxx/xxxx] des Rates* [MFR] eingestellt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates* werden nichtgebundene Mittel der Reserve ohne zeitliche Begrenzung zur Finanzierung der Reserve auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen.

 

___________________

 

* Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 35 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, wird für die Mittelzuweisung 2021 kein Vorschuss gewährt.“

(5) Für Programme, für die die Mitgliedstaaten beschließen, den Zeitraum 2014–2020 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) [XXXX/XXXX] [die vorliegende Verordnung] zu verlängern, wird für die Mittelzuweisungen für den Übergangszeitraum kein Vorschuss gewährt.“

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 11 – Absatz 6 – Unterabsatz 4a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2020 mit.“

„Für jedes Jahr des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Vorjahres mit.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 15a

„Artikel 15a

Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Mitteilungen für die Kalenderjahre des Übergangszeitraums

Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2020 den Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 6 mit.“

„Für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] teilen die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Vorjahres den Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 6 mit.“

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2021 zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche und/oder eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.“

„Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge einer Änderung des in Anhang II festgesetzten Betrags oder infolge eines von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 gefassten Beschlusses von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche bzw. eine Kürzung oder Erhöhung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven vor.“

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 3a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für das Kalenderjahr 2021 teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2020 mit.“

„Für jedes Kalenderjahr des Übergangszeitraums teilen die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Vorjahres mit.“

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Nach Anwendung der in Artikel 22 Absatz 5 genannten Anpassung können die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels Gebrauch gemacht haben, beschließen, den Einheitswert der Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 und, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, am 31. Dezember 2020 innehaben und deren Wert unter dem gemäß Unterabsatz 2 für das Jahr 2020 oder, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../...

[GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, für das Jahr 2021berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert liegt, auf den nationalen oder regionalen Einheitswert im entsprechenden Jahr zu erhöhen. Bei der Berechnung der Erhöhung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6 b

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 liegen, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

b) zur Finanzierung der Erhöhung werden alle oder ein Teil der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 und, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, am 31. Dezember 2020 innehaben und deren Wert über dem gemäß Unterabsatz 2 berechneten für das Jahr nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nationalen oder regionalen Einheitswert liegt, gekürzt. Diese Kürzung wird auf die Differenz zwischen dem Wert dieser Ansprüche und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2020 angewendet. Die Anwendung dieser Kürzung beruht auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, was auch die Festsetzung der maximalen Kürzung einschließen kann.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6 – Unterabsatz 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 25 – Absatz 11 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Unterabsatz 1 genannte nationale oder regionale Einheitswert im Jahr 2020 wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2020 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve bzw. der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember 2019 innehaben.

Der in Unterabsatz 1 genannte nationale oder regionale Einheitswert für die auf den Übergangszeitraum folgenden Jahre wird berechnet, indem die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 2 für das jeweilige Jahr festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve bzw. der regionalen Reserven, durch die Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche geteilt wird, die die Betriebsinhaber am 31. Dezember des Vorjahres innehaben.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 25 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Für das Kalenderjahr 2021 können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf das betreffende Jahr die interne Konvergenz weiter voranzubringen.“

(12) Für die Kalenderjahre des Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten beschließen, durch die Anwendung von Absatz 11 auf die jeweiligen Jahre die interne Konvergenz weiter voranzubringen.“

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 30 – Absatz 8 – Unterabsatz 3a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 wird der gemäß Unterabsatz 2 auszunehmende Betrag der Reserve im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 findet Unterabsatz 3 keine Anwendung.

„Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 und für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2022, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, wird der gemäß Unterabsatz 2 auszunehmende Betrag der Reserve im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 angepasst. Für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2021 und für Zuweisungen aus der Reserve im Jahr 2022, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet, findet Unterabsatz 3 nicht Anwendung.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2020 nationale Übergangshilfen gewähren, können diese bis zum Ende des in Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] genannten Übergangszeitraums weiterhin gewähren.“

 

In Artikel 37 Absatz 4 werden folgende Spiegelstriche angefügt:

 

- 50 % im Jahr 2021,

 

- 50 % im Jahr 2022, wenn Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] Anwendung findet.“

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 58 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird für 2021 berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird für jedes Jahr des Übergangszeitraums berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

– Bulgarien: 624,11 EUR;

– Bulgarien: XXX EUR;

– Griechenland: 225,04 EUR;

– Griechenland: XXX EUR;

– Spanien: 348,03 EUR;

– Spanien: XXX EUR;

– Portugal: 219,09 EUR.

– Portugal: XXX EUR.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Überschrift

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) 10 666 000 EUR für Griechenland,

a) XXX EUR für Griechenland,

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 554 000 EUR für Frankreich,

b) XXX EUR für Frankreich,

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) 34 590 000 EUR für Italien.“

c) XXX EUR für Italien.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt gegebenenfalls im Jahr 2022:

 

a) XXX EUR für Griechenland,

 

b) XXX EUR für Frankreich und

 

c) XXX EUR für Italien.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland 2 277 000 EUR.

Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt im Jahr 2020 für Deutschland XXX EUR.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 214 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 214 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz angefügt:

 

„Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission kann Finnland während des Übergangszeitraums gemäß Artikel -1 der Verordnung (EU) .../... [GAP-Übergangsverordnung] weiterhin die staatlichen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern im Jahr 2020 auf der Grundlage dieses Artikels gewährt hat.“

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -1 (neu)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel angefügt:

 

„Artikel 22a

 

Branchenorganisationen

 

(1) Gilt ein gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Branchenverband, der in einem Gebiet in äußerster Randlage tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines oder mehrerer bestimmter Erzeugnisse dieser Region, so kann der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet der Artikel 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Antrag des Verbandes vorschreiben, dass verbandsfremde Marktteilnehmer oder entsprechende Gruppierungen, die in dem fraglichen Gebiet in äußerster Randlage tätig sind, Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für die Dauer von einem Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung verbindlich übernehmen bzw. anwenden.

 

(2) Werden die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands gemäß Absatz 1 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf Erzeugnisse bezieht, die ausschließlich für den lokalen Markt des jeweiligen Gebiets in äußerster Randlage bestimmt sind, so kann der Mitgliedstaat nach Anhörung aller einschlägigen Interessenträger beschließen, dass die verbandsfremden Marktteilnehmer oder die entsprechenden Gruppierungen, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, einen Betrag in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Verband entrichten müssen, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

 

(3) Der fragliche Mitgliedstaat setzt die Kommission von allen Vereinbarungen in Kenntnis, deren Geltungsbereich auf der Grundlage dieses Artikels ausgedehnt wird.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die französischen überseeischen Departements: 267 580 000 EUR,

 für die französischen überseeischen Departements: 278 410 000 EUR,

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Azoren und Madeira: 102 080 000 EUR,

 für die Azoren und Madeira: 106 210 000 EUR,

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Kanarischen Inseln: 257 970 000 EUR.

 für die Kanarischen Inseln: 268 420 000 EUR.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR,

 für die französischen überseeischen Departements: 35 000 000 EUR,

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Azoren und Madeira: 20 400 000 EUR,

 für die Azoren und Madeira: 21 200 000 EUR,

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 für die Kanarischen Inseln: 69 900 000 EUR.

 für die Kanarischen Inseln: 72 700 000 EUR.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Überschrift

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/20131a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Betrag von 23 000 000 EUR.

(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Betrag von XXX EUR.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 6 830 000 EUR nicht überschreiten.“

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf XXX EUR nicht überschreiten.“

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

Anhang I1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I – Überschrift 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2021)

„Teil 2: Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (für das erste Jahr des Übergangszeitraums)

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Anhang I – Teil 2 – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(jeweilige Preise in EUR)

(jeweilige Preise in EUR)

2021

2021

Belgien 67 178 046

Belgien X

Bulgarien 281 711 396

Bulgarien X

Tschechien 258 773 203

Tschechien X

Dänemark 75 812 623

Dänemark X

Deutschland 989 924 996

Deutschland X

Estland 87 875 887

Estland X

Irland 264 670 951

Irland X

Griechenland 509 591 606

Griechenland X

Spanien 1 001 202 880

Spanien X

Frankreich 1 209 259 199

Frankreich X

Kroatien 281 341 503

Kroatien X

Italien 1 270 310 371

Italien X

Zypern 15 987 284

Zypern X

Lettland 117 307 269

Lettland X

Litauen 195 182 517

Litauen X

Luxemburg 12 290 956

Luxemburg X

Ungarn 416 202 472

Ungarn X

Malta 12 207 322

Malta X

Niederlande 73 151 195

Niederlande X

Österreich 480 467 031

Österreich X

Polen 1 317 890 530

Polen X

Portugal 493 214 858

Portugal X

Rumänien 965 503 339

Rumänien X

Slowenien 102 248 788

Slowenien X

Slowakei 227 682 721

Slowakei X

Finnland 292 021 227

Finnland X

Schweden 211 550 876

Schweden X

EU Insgesamt 11 230 561 046

EU insgesamt X

Technische Hilfe 28 146 770

Technische Hilfe X

Insgesamt 11 258 707 816

Insgesamt X

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang II

Anhang II1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang III

Anhang III1a

 

___________________

 

1a Alle Zahlen werden gemäß dem Standpunkt des Parlaments zum MFR aktualisiert werden. In seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung (P8_TA(2018)0449) befürwortet das Europäische Parlament die Beibehaltung der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für die EU der 27 auf dem realen Niveau des Haushaltsplans 2014–2020 (bei gleichzeitiger Veranschlagung des ursprünglichen Betrags der Agrarreserve), d. h. 383 255 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (431 946 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Die in dieser Verordnung zu vereinbarenden Zahlen sollten daher auf der Grundlage der für den MFR 2021–2027 vereinbarten Zahlen oder, falls diese nicht rechtzeitig beschlossen werden, auf der Grundlage der erweiterten Obergrenzen und Bestimmungen für 2020 gemäß Artikel 312 Absatz 4 AEUV berechnet werden.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.11.2019

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.11.2019

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

Herbert Dorfmann

5.12.2019

Prüfung im Ausschuss

20.2.2020

 

 

 

Datum der Annahme

20.4.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Erik Bergkvist, Stéphane Bijoux, Franc Bogovič, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Rosa D’Amato, Christian Doleschal, Francesca Donato, Raffaele Fitto, Chiara Gemma, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Ondřej Knotek, Constanze Krehl, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Nora Mebarek, Martina Michels, Andżelika Anna Możdżanowska, Niklas Nienaß, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, André Rougé, Vincenzo Sofo, Irène Tolleret, Valdemar Tomaševski, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Vlad-Marius Botoş, Isabel Carvalhais, Herbert Dorfmann, Laurence Farreng, Sandro Gozi, Bronis Ropė


 

 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

43

+

ECR

Raffaele Fitto, Elżbieta Kruk, Andżelika Anna Możdżanowska, Valdemar Tomaševski

GUE/NGL

Martina Michels, Younous Omarjee

ID

Mathilde Androuët, Francesca Donato, Alessandro Panza, André Rougé, Vincenzo Sofo

NI

Rosa D'Amato, Chiara Gemma

PPE

Pascal Arimont, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Franc Bogovič, Christian Doleschal, Herbert Dorfmann, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Andrey Novakov

RENEW

Stéphane Bijoux, Vlad-Marius Botoş, Laurence Farreng, Sandro Gozi, Ondrej Knotek, Irène Tolleret

S&D

Adrian-Dragoş Benea, Erik Bergkvist, Isabel Carvalhais, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Constanze Krehl, Cristina Maestre Martín De Almagro, Nora Mebarek, Tsvetelina Penkova

VERTS/ALE

Niklas Nienaß, Caroline Roose, Bronis Ropė, Monika Vana

 

0

-

 

 

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0581 – C9-0162/2019 – 2019/0254(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.10.2019

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.11.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

25.11.2019

BUDG

25.11.2019

CONT

25.11.2019

ENVI

25.11.2019

 

REGI

25.11.2019

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

DEVE

22.1.2020

CONT

4.12.2019

ENVI

9.1.2020

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Elsi Katainen

27.11.2019

 

 

 

Datum der Annahme

28.4.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Dacian Cioloş, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Mairead McGuinness, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Petros Kokkalis

Datum der Einreichung

11.5.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

48

+

ECR

Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Bert Jan Ruissen, Veronika Vrecionová

ID

Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Ivan David, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas

GUE/NGL

Petros Kokkalis, Chris Macmanus, Eugenia Rodriguez Palop

NI

Dino Giarrusso

PPE

Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jaroslaw Kalinowski, Norbert Lins, Mairead McGuinness, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schrijer-Pierik, Juan Ignacio Zoido Álvarez

RENEW

Atidzhe Alieva Veli, Asger Christensen, Dacian Cioloş, Jérémy Decerle, Martin Hlavacek, Elsi Katainen, Ulrike Müller

S&D

Clara Aguilera, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovacs, Carmen Avram, Adrian Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno

VERTS/ALE

Benoît Biteau, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Bronis Ropė, Sarah Wiener

 

0

-

 

0

0

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2020
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen