BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich

2.6.2020 - (COM(2020)0200 – C9-0127/2020 – 2020/2068(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes

Verfahren : 2020/2068(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0105/2020
Eingereichte Texte :
A9-0105/2020
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich

(COM(2020)0200 – C9-0127/2020 – 2020/2068(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0200 – C9‑0127/2020),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0105/2020),

1. begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und den Regionen der Union, die von Naturkatastrophen betroffen sind;

2. betont, dass für die 2019 in der Union von Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) bereitgestellt werden muss;

3.  ist der Auffassung, dass die an die Mitgliedstaaten freigegebene Finanzhilfe gerecht auf die am stärksten betroffenen Regionen und Gebiete verteilt werden muss;

4. weist darauf hin, dass Naturkatastrophen aufgrund des Klimawandels immer heftiger ausfallen und immer häufiger auftreten werden; fordert, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens reformiert wird, um den künftigen Folgen des Klimawandels Rechnung zu tragen, und betont dabei, dass der Solidaritätsfonds ausschließlich auf die Bewältigung von Folgen ausgerichtet ist, während der Klimawandel entsprechend dem Übereinkommen von Paris und dem Grünen Deal in erster Linie vorbeugende Maßnahmen erfordert;

5. weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union gemäß den Artikeln 174 und 349 AEUV weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres territorialen Zusammenhalts verfolgt und dabei die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt; weist darauf hin, dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen derselben Naturkatastrophe in einem Gebiet in äußerster Randlage schwerwiegender sind als in anderen Regionen Europas, was eine langsamere Erholung zur Folge hat; ist daher der Auffassung, dass die Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union stärker gefördert werden sollten;

6. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013[6] des Rates 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3) Am 8. November 2019 stellte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse auf den Azoren.

(4) Am 28. November 2019 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge extremer Regenfälle, die zu Überschwemmungen in den Regionen Valencia, Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien führten.

(5) Am 10. Januar 2020 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse in 17 Regionen im Herbst 2019.

(6) Am 29. Januar 2020 stellte Österreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund extremer Wetterereignisse im November 2019.

(7) Die Anträge Portugals, Spaniens, Italiens und Österreichs erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(8) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Portugal, Spanien, Italien und Österreich bereitzustellen.

(9) Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bereitgestellt:

(a) für Portugal ein Betrag in Höhe von 8 212 697 EUR;

(b) für Spanien ein Betrag in Höhe von 56 743 358 EUR;

(c) für Italien ein Betrag in Höhe von 211 707 982 EUR;

(d) für Österreich ein Betrag in Höhe von 2 329 777 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum seiner Annahme].

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments   Im Namen des Rates

Der Präsident   Der Präsident

 


BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) in Anspruch zu nehmen, um im Zusammenhang mit extremen Wetterereignissen, die im Laufe des Herbstes 2019 in Portugal, Spanien, Italien und Österreich eingetreten sind, finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Portugal – Hurrikan

Im Oktober 2019 zog der Hurrikan Lorenzo über die Azoren hinweg und verursachte schwere Schäden an öffentlichen Infrastrukturen wie Häfen, Wasser-, Energie- und Kommunikationsnetzen, Straßen, Flughäfen, Schulen und Krankenhäusern. Die Naturkatastrophe zog auch private Infrastrukturen, Unternehmen, den Fischerei- und Landwirtschaftssektor sowie den Tourismus stark in Mitleidenschaft.

Die portugiesischen Behörden schätzten in ihrem Antrag, der am 8. November 2019 bei der Kommission einging, den unmittelbar verursachten Gesamtschaden auf 328,5 Mio. EUR bzw. 8,4 % des BIP der betroffenen Region. Dies liegt weit über dem Schwellenwert, der für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in einer NUTS-2-Region (1 % des regionalen BIP im Falle von Gebieten in äußerster Randlage, wie die Azoren) gilt. Damit ist die Katastrophe eine „regionale Naturkatastrophe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002.

Die Gesamtkosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Portugal auf 279,3 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten entfallen fast vollständig auf die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere der Häfen.

Die betroffene Region zählt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Finanzierungszeitraum 2014–2020 zu den „weniger entwickelten Regionen“. Die portugiesischen Behörden haben nicht erklärt, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens für Fälle anzuwenden, die unter die Bestimmung über „regionale Naturkatastrophen“ fallen. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 8 212 697 EUR.

Portugal hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der Verordnung ersucht. Am 11. Dezember 2019 nahm die Kommission einen Durchführungsbeschluss an, mit dem ein Vorschuss in Höhe von 10 %, d. h. 821 270 EUR, auf den voraussichtlichen Finanzbeitrag der EU gewährt wurde. Der Vorschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt.

 

Spanien – Überschwemmungen

Im September 2019 wurde der Südosten Spaniens von einem seltenen meteorologischen Phänomen betroffen, das als „Kaltlufttropfen“ bezeichnet wird. Das Phänomen ist durch extreme Regenfälle gekennzeichnet, die in diesem Fall die Rekorde der letzten 140 Jahre übertrafen und in weiten Teilen von Valencia, Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien zu schweren Überschwemmungen führten. Die Katastrophe kostete acht Menschen das Leben, zwang Tausende Menschen zur Evakuierung und verursachte erhebliche Schäden an Straßen, der Eisenbahn- und Flughafeninfrastruktur, Wassernetzen, der Schutzinfrastruktur und Privathäusern sowie erhebliche Umweltschäden. Außerdem kam es zu erheblicher Erosion an den Stränden, und die Infrastruktur an der Küste wurde beschädigt.

In ihrem Antrag vom 28. November 2019, der auf Ersuchen der Kommission am 18. Dezember 2019 und am 29. Januar 2020 aktualisiert wurde, legten die spanischen Behörden Schadensschätzungen in Höhe von 2 269,7 Mio. EUR vor, was 2,65 % des gewichteten regionalen BIP (durchschnittliches BIP gewichtet nach dem Anteil der Schäden in jeder Region) entspricht. Alle vier betroffenen Regionen (Valencia, Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien) sind NUTS-2-Regionen. Damit sind unter Zugrundelegung des Antrags die Voraussetzungen einer „regionalen Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung erfüllt, wonach der Schwellenwert für direkte Schäden 1,5 % des BIP einer Region betragen muss.

Die Kosten der Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden auf 650,6 Mio. EUR geschätzt, wobei der größte Anteil auf Aufräumarbeiten und die Reparatur der Infrastruktur entfällt.

Drei der betroffenen Regionen (Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien) sind sogenannte „Übergangsregionen“ im Rahmen der ESI-Fonds, während Valencia eine „stärker entwickelte Region“ ist. Es wurde nicht die Absicht signalisiert, Mittel aus den ESI-Fonds für Wiederaufbaumaßnahmen umzuwidmen.

Auch hier schlägt die Kommission im Einklang mit der bisherigen Praxis vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens für Fälle anzuwenden, die unter die Bestimmung über „regionale Naturkatastrophen“ fallen. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 56 743 358 EUR.

Spanien hat eine Vorschusszahlung beantragt. Am 13. Februar 2020 nahm die Kommission einen Durchführungsbeschluss an, mit dem ein Vorschuss in Höhe von 10 % auf den voraussichtlichen Finanzbeitrag des Fonds gewährt wurde.  Ein entsprechender Betrag in Höhe von 5 674 336 EUR wurde in voller Höhe ausgezahlt.

 

Italien – extreme Wetterereignisse

Ende Oktober und im November 2019 wurde der größte Teil des italienischen Territoriums von Norden nach Süden von einer Reihe zusammenhängender extremer Wetterereignisse heimgesucht, die zu schweren Schäden durch Überschwemmungen und Erdrutsche führten und in der katastrophalen Überschwemmung von Venedig gipfelten. 17 Regionen erlitten Schäden, wobei Venetien, Piemont, Ligurien, Sizilien und die Emilia Romagna am stärksten betroffen waren. Allein auf Venetien entfiel, insbesondere wegen der schweren Überschwemmungen der Stadt Venedig, fast ein Drittel (1,8 Mrd. EUR) des Gesamtschadens. Der Analyse der Kommission zufolge können die in diesem Antrag enthaltenen Wettereignisse aus meteorologischer Sicht als einziges Ereignis erachtet werden.

In allen betroffenen Regionen verursachte die Katastrophe größere Beschädigungen des Straßennetzes durch Erdrutsche und umgestürzte Bäume, Beschädigungen des Flussnetzes, Hangbewegungen und Überschwemmungen von öffentlichen und privaten Gebäuden. Das extreme Wetter verursachte große Verluste für die holzverarbeitende Wirtschaft, die Landwirtschaft und den Tourismus, erhebliche Schäden in Natura-2000-Schutzgebieten und Störungen in Kläranlagen sowie Strom- und Gasnetzen.

In Venetien verursachten die Überschwemmungen enorme Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum sowie für kommerzielle und wirtschaftliche Industrieaktivitäten und tertiäre Dienstleistungen. Ein Gezeitenhöchststand von über 187 cm über dem Meeresspiegel führte zur Überflutung von über 85 % der Stadt Venedig und damit zu erheblichen Schäden am Kunst- und Kulturerbe des historischen Zentrums, wovon auch Artefakte und wertvolle Bücher und Manuskripte sowie Archive betroffen waren.

Die italienischen Behörden beantragten am 10. Januar 2020 einen Beitrag aus dem Fonds. Der direkte Gesamtschaden wurde auf 5 619,878 Mio. EUR geschätzt, d. h. auf über 157 % des für Italien geltenden Schwellenwerts für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (Schaden über 3 Mrd. EUR in Preisen von 2011).

Die Kosten für Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den italienischen Behörden auf 1 110,1 Mio. EUR geschätzt, wobei der größte Teil auf 1) die Kosten für die Wiederherstellung der präventiven Infrastruktur und den Schutz des Kulturerbes und 2) die Kosten für die Wiederherstellung der wesentlichen Infrastruktur entfällt.

Fünf der 17 betroffenen Regionen (Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Apulien und Sizilien) gelten im Rahmen der ESI-Fonds für den Zeitraum 2014–2020 als „weniger entwickelte Regionen“, die Abruzzen sind eine „Übergangsregion“ und bei den anderen Regionen handelt es sich um „stärker entwickelte Regionen“. Die italienischen Behörden haben der Kommission weder ihre Absicht signalisiert, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen, noch haben sie um eine Vorschusszahlung ersucht.

Im Einklang mit der bisherigen Praxis ist die Kommission der Ansicht, dass die Hilfen progressiv sein sollten und dass auf Schäden, die unterhalb des Schwellenwerts für „Naturkatastrophen größeren Ausmaßes“ liegen (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist), ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens angewendet werden sollte, bzw. ein Satz von 6 % auf den Teil der Schäden, der über diesem Schwellenwert liegt. In diesem speziellen Fall beläuft sich der so berechnete Finanzbeitrag aus dem Solidaritätsfonds auf insgesamt 211 707 982 EUR.

 

Österreich

Im November 2019 wurde der Südwesten Österreichs von schweren Überschwemmungen heimgesucht, insbesondere in Kärnten und Osttirol, beides alpine Grenzgebiete zu Italien. Das extreme Wetter wurde durch die gleichen meteorologischen Bedingungen wie in Italien ausgelöst und verursachte beträchtliche Schäden an der wesentlichen öffentlichen Infrastruktur (hauptsächlich Straßen, Brücken und Eisenbahnen), an Privathäusern und für Unternehmen. Ungewöhnliche Schneefälle und Lawinen verursachten zudem Schäden in der Forstwirtschaft.

Die österreichischen Behörden beantragten am 29. Januar 2020 einen Beitrag aus dem Fonds, wobei sie am 9. März 2020 aktualisierte Informationen übermittelten. Der direkte Gesamtschaden wurde auf 93,2 Mio. EUR geschätzt und liegt damit deutlich unter dem für Österreich geltenden Schwellenwert für eine „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (Schaden über 0,6 % des österreichischen BNE oder 2 307,9 Mio. EUR). Der Schaden liegt auch unterhalb des Schwellenwerts für eine sogenannte „regionale Naturkatastrophe“ (1,5 % des regionalen BIP, gewichtet nach dem Schadensanteil in den betroffenen Regionen). Da die Katastrophe jedoch durch dieselben Wettererscheinungen verursacht wurde wie die Katastrophe größeren Ausmaßes in Italien, ist unter Zugrundelegung des Antrags eine Förderfähigkeit gemäß der sogenannten Nachbarstaat-Bestimmung nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung gegeben.

Die Kosten der Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von den österreichischen Behörden auf 61,3 Mio. EUR geschätzt. Die größten Anteile davon entfallen auf Ausgaben für die Instandsetzung des Verkehrsnetzes und Maßnahmen gegen Bodenerosion.

Im Rahmen der ESI-Fonds gelten die betroffenen Regionen als „stärker entwickelte Regionen“. Die österreichischen Behörden haben keine Vorschusszahlung beantragt. Sie erklärten, dass sie beabsichtigen, für die Wiederaufforstung von Schutzwäldern Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden.

Die Kommission schlägt vor, den üblichen Satz von 2,5 % für Katastrophen, die unter die Nachbarstaat-Bestimmung fallen, anzuwenden und folglich einen Gesamtbeitrag in Höhe von 2 329 777 EUR aus dem Fonds bereitzustellen.

 

Fazit

Der Gesamtbetrag, der gemäß dem Vorschlag für Spanien, Portugal, Italien und Österreich bereitgestellt werden soll, beläuft sich auf 278 993 814 EUR. Dies erfordert eine Änderung des Haushaltsplans 2020 durch den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans. In Anbetracht des bereits als Vorschusszahlung ausgezahlten Betrags von 6 495 606 EUR zielt der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020 (COM(2020)0190) darauf ab, die Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 272 498 208 EUR aufzustocken.

Zu Beginn des Jahres 2020 stand ein Gesamtbetrag von 1 150 524 045 EUR zur Verfügung. Dieser ergab sich aus der Summe aus der Mittelausstattung für das Jahr 2020 in Höhe von 597 546 284 EUR und dem Teil der Mittelausstattung für das Jahr 2019, der nicht in Anspruch genommen, auf 2020 übertragen wurde und sich auf 552 977 761 EUR belief.

Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um den ersten Beschluss über eine Inanspruchnahme im Jahr 2020. Damit bleibt ein Betrag von 722 143 660 EUR bis zum 1. Oktober 2020 verfügbar, d. h. deutlich mehr als der rechtlich vorgeschriebene Betrag, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung bis zu diesem Datum zurückbehalten werden muss (25 % der Mittelausstattung für 2020, d. h. 149 386 571 EUR).

Es wird empfohlen, als Zeichen der europäischen Solidarität mit den drei betroffenen Mitgliedstaaten den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zügig zu billigen und so die genannten Beträge rasch zu mobilisieren. Der finanzielle Beitrag sollte unbedingt mit besonderer Dringlichkeit an die Mitgliedstaaten ausgezahlt werden sollte, da sich diese Naturkatastrophen bereits 2019 ereignet haben.

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2020)02002020/2068(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Portugal, Spanien, Italien und Österreich (COM(2020)0200) zur Stellungnahme unterbreitet. Meines Wissens soll in Kürze im Haushaltsausschuss ein Bericht über diesen Vorschlag angenommen werden.

 

In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wie folgt in Anspruch genommen wird:

a) Portugal sollen Mittel in Höhe von 8 212 697 EUR zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen des Hurrikans Lorenzo bereitgestellt werden, der im Oktober 2019 die Azoren getroffen hat;

b) Spanien sollen Mittel in Höhe von 56 743 358 EUR zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Überschwemmungen bereitgestellt werden, zu denen es im September 2019 in den Regionen Valencia, Murcia, Kastilien-La Mancha und Andalusien gekommen ist;

c) Italien sollen Mittel in Höhe von 211 707 982 EUR zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der extremen Wetterereignisse bereitgestellt werden, von denen im Herbst 2019 insbesondere Venetien, Piemont, Ligurien, Sizilien und Emilia-Romagna betroffen waren;

d) Österreich sollen Mittel in Höhe von 2 329 777 EUR zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der schweren Überschwemmungen im Südwesten des Landes, insbesondere in Kärnten und Osttirol, bereitgestellt werden.

 

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union niedergelegt.

 

Die Ausschusskoordinatoren haben den Vorschlag geprüft und mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Younous Omarjee


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valerie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Fabienne Keller, Petros Kokkalis

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Bogdan Rzońca

GUE/NGL

Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs, Hélène Laporte

NI

Ioannis Lagos

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland Angelika Winzig

RENEW

Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valerie Hayer, Fabienne Keller, Moritz Körner, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

VERTS/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

 

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Erklärung der benutzten Zeichen:

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Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2020
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