EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

10.6.2020 - (05115/1/2020 – C9-0105/2020 – 2017/0123(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Ismail Ertug


Verfahren : 2017/0123(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0116/2020
Eingereichte Texte :
A9-0116/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 zu ihrer Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

(05115/1/2020 – C9-0105/2020 – 2017/0123(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05115/1/2020 – C9-0105/2020),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2018[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Februar 2018[2],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2020)0151),

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0281),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

 gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9-0116/2020),

1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 


 

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Der internationale Straßengüterverkehrsmarkt

Der Straßenverkehrssektor ist mit über 11 Millionen Beschäftigten und einem Anteil von fast 80 % am gesamten Binnengüterverkehr in der EU sehr wichtig.

 

Derzeit gibt es zwei EU-Verordnungen mit dem allgemeinen Ziel, das gute Funktionieren, die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes für den Straßenverkehr zu unterstützen:

 Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält die Bestimmungen, die Unternehmen einhalten müssen, die die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Beförderung von Personen und Gütern) erhalten wollen.

 Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 enthält die Bestimmungen, die Unternehmen einhalten müssen, die sich auf dem Markt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und auf anderen nationalen Märkten als ihrem eigenen Markt (Kabotage) betätigen wollen.

 

Allerdings hat die Erfahrung mit der Durchführung dieser Verordnungen gezeigt, dass die Wirksamkeit der Bestimmungen unter Unterschieden bei deren Auslegung, Unstimmigkeiten bei den Durchsetzungspraktiken und der unzureichenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten leidet, durch die es zu Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen für Verkehrsunternehmen gekommen ist.

 

2. Der Kommissionsvorschlag

Am 31. Mai 2017 nahm die Kommission das „Mobilitätspaket I“ an, mit dem ein fairer Wettbewerb gesichert, die bestehenden Vorschriften vereinfacht, der EU-Binnenmarkt geschützt und die Rechte der Arbeitnehmer in diesem Sektor gewahrt werden sollen. Als Teil dieses ersten Mobilitätspakets schlug die Kommission vor, die derzeitigen Bestimmungen zu ändern, die Unternehmen einhalten müssen, die sich auf dem Markt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder auf anderen nationalen Märkten als ihrem eigenen Markt (Kabotage) betätigen wollen.

 

Die Kommission schlägt mit ihrem Vorschlag konkret Änderungen in vier unterschiedlichen Bereichen vor: Briefkastenfirmen, leichte Nutzfahrzeuge, Kabotage und Durchsetzung.

 

Um die Verwendung von so genannten Briefkastenfirmen, „Schein-Tochtergesellschaften“ in Niedriglohn-Mitgliedstaaten, die zur Ausnutzung von Lohnunterschieden gegründet wurden, zu unterbinden, schlug die Kommission vor, die Kriterien für die Niederlassung zu verschärfen, sodass gewährleistet ist, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer tatsächlich in dem Mitgliedstaat der Niederlassung tätig ist.

 

Derzeit sind leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge unter 3,5 t) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können jedoch einzelne Bestimmungen der Verordnung auf die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge anwenden, wodurch ein Gewirr von Anforderungen innerhalb der EU entsteht. Da der Einsatz leichter Nutzfahrzeuge in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter zunehmen wird, schlug die Kommission vor, einzelne Vorschriften für die Zulassung zu dem Beruf auch auf diese Nutzfahrzeuge anzuwenden.

 

Der Markt für Kabotage – die Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Verkehrsunternehmen – unterliegt Beschränkungen. Nach den derzeit geltenden EU-Vorschriften können innerhalb von sieben Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung drei Kabotagebeförderungen durchgeführt werden. Die Kommission schlug eine neue Vorschrift vor, und zwar unbegrenzte Kabotagebeförderungen innerhalb von fünf Tagen nach einer grenzüberschreitenden Beförderung.

 

Schließlich schlug die Kommission mehrere Maßnahmen vor, um dem unterschiedlichen Niveau und der unterschiedlichen Wirksamkeit der Kontrollen und der Durchsetzung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, darunter die Festlegung jährlicher verbindlicher Schwellenwerte für Kabotagekontrollen und konzertierte grenzüberschreitende Kontrollen, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten anhand von Vorschriften für den Informationsaustausch, Ermöglichung gezielter Kontrollen, indem sie über das europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen eine Risikoeinstufung bereitstellt, und die weitere Förderung der Nutzung von intelligenten Fahrtenschreibern und elektronischen Dokumenten.

 

 

3. Interinstitutionelle Verhandlungen

Im Anschluss an die Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 4. April 2019 fanden von Oktober bis Dezember 2019 unter dem finnischen Ratsvorsitz interinstitutionelle Verhandlungen zwecks einer frühen Einigung in zweiter Lesung statt. Nach vier Trilog-Runden, von denen einige gemeinsam stattfanden, erzielte das Verhandlungsteam des Parlaments während des letzten Trilogs, der am 11. Dezember 2019 begann, eine vorläufige Einigung mit dem Ratsvorsitz.

Der Text der vorläufigen Einigung wurde dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus (TRAN) vorgelegt und am 21. Januar 2020 bestätigt. Aufgrund der Billigung des Ausschusses hat der Vorsitz des TRAN‑Ausschusses dem Vorsitz des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV I) in einem Schreiben mitgeteilt, dass er dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates ohne Änderungen zu billigen, sofern er der zwischen den beiden Organen erzielten vorläufigen Einigung entspricht. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat am 7. April 2020 (im schriftlichen Verfahren) seinen Standpunkt im Einklang mit der vorläufigen Einigung förmlich festgelegt.

 

 

4. Wichtigste Aspekte der Einigung

Die allgemeine Einigung, die das Parlament mit dem Rat erzielte, stärkte den Vorschlag weiter, um ausgewogene Bedingungen für einen fairen Wettbewerb und eine rigorose Durchsetzung zu gewährleisten. Insbesondere wurde Folgendes erreicht:

 Um die Briefkastenfirmen besser bekämpfen zu können, wurden die Bestimmungen über das Vorhandensein einer tatsächlichen und dauerhaften Einrichtung einer tatsächlichen geschäftlichen Anwesenheit verstärkt und klarer gefasst, so dass eine echte Verbindung mit dem Niederlassungsmitgliedstaat nachgewiesen werden kann. Dazu gehören Anforderungen im Zusammenhang mit der Präsenz von vom Verkehrsunternehmer verwendeten Fahrzeugen im Niederlassungsmitgliedstaat (einmal alle acht Wochen) und mit dem gewöhnlichen Dienstort der Fahrer.

 Einbeziehung leichter Nutzfahrzeuge: Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sind leichte Nutzfahrzeuge, die ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, sowie sehr kleine leichte Nutzfahrzeuge (unter 2,5 Tonnen) vom Geltungsbereich ausgenommen. Andererseits sollten die leichten Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich einbezogen sind, ähnlichen Regeln wie schwere Nutzfahrzeuge unterliegen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten

 Wenn auch die derzeitige Regelung für die Kabotage beibehalten wurde, wurde zur Bekämpfung der systematischen Kabotage, die zu „Autobahn-Nomaden“ und Sozialdumping führt, eine „Wartezeit“ von vier Tagen eingeführt, während derer keine weiteren Kabotagefahrten in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig sind. Darüber hinaus befasste man sich mit dem möglichen Missbrauch der Richtlinie über den kombinierten Verkehr durch einige Transportunternehmen zur Umgehung der Kabotagevorschriften.

 Um die Durchsetzung der Vorschriften weiter zu stärken und zu straffen, hat man sich auf spezifische Bestimmungen geeinigt, um die administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, sachdienlichere Daten über Transportunternehmen in nationalen elektronischen Registern zu sammeln und einen leichteren Zugang zu diesen Registern bei Straßenkontrollen zu ermöglichen, um regelmäßiger zu überprüfen, ob die Zulassungsanforderungen noch erfüllt sind, auch durch Inspektionen vor Ort, und um die knappen nationalen Durchsetzungskapazitäten auf Unternehmen mit hohem Risiko zu konzentrieren.

 Einführung der Mithaftung in der Lieferkette, um die Verantwortung der in der Lieferkette vorgelagerten Akteure (Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer) zu stärken um sicherzustellen, dass die von ihnen in Auftrag gegebenen Transportleistungen nicht gegen das Gesetz verstoßen;

 weitere Klärung der Regeln zur Verbesserung gleicher Wettbewerbsbedingungen und des fairen Wettbewerbs in diesem Sektor, auch unter Berücksichtigung der technologischen Verbesserung und der Digitalisierung des Verkehrs.

 

5. Empfehlung

Da der Standpunkt des Rates mit der in den interinstitutionellen Verhandlungen erzielten Einigung übereinstimmt, empfiehlt der Berichterstatter, ihn ohne Änderungen zu billigen.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

05115/1/2020 – C9-0105/2020 – 2017/0123(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

4.4.2019 T8-0341/2019

Vorschlag der Kommission

COM(2017)0281 - C8-0169/2017

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

17.4.2020

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

17.4.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Ismail Ertug

12.7.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.4.2020

 

 

 

Datum der Annahme

8.6.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

16

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Leila Chaibi, Roman Haider, Henna Virkkunen

Datum der Einreichung

10.6.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ECR

Peter Lundgren

GUE/NGL

Leila Chaibi, Kateřina Konečná, Elena Kountoura

ID

Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

NI

Mario Furore

PPE

Benoît Lutgen, Giuseppe Milazzo, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Renew

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Vera Tax

Verts/ALE

Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz

 

16

-

ECR

Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

NI

Dorian Rookmaker

PPE

Magdalena Adamowicz, Andor Deli, Gheorghe Falcă, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Barbara Thaler, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

S&D

Andris Ameriks, Bogusław Liberadzki, Rovana Plumb, István Ujhelyi, Petar Vitanov

 

0

0

 

 

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2020
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