BERICHT über die Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2018

16.6.2020 - (2019/2127(INI))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Bas Eickhout


Verfahren : 2019/2127(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0118/2020
Eingereichte Texte :
A9-0118/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Kontrolle der Finanztätigkeit der Europäischen Investitionsbank – Jahresbericht 2018

(2019/2127(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der Europäischen Investitionsbank (EIB),

 unter Hinweis auf den Finanzbericht 2018 und den Statistischen Bericht 2018 der EIB,

 unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitsbericht 2018, den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit der EIB außerhalb der EU und den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit der EIB innerhalb der EU,

 unter Hinweis auf die Berichte des Prüfungsausschusses über das Geschäftsjahr 2018,

 unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Transparenzpolitik der EIB im Jahr 2018 und den Corporate-Governance-Bericht 2018,

 unter Hinweis auf die Betrugsermittlungen im Jahr 2018,

 unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank[1],

 unter Hinweis auf die Überprüfung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 1316/2016/TN betreffend angebliche Defizite in der Transparenzstrategie der Europäischen Investitionsbank,

 unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2018 der Direktion Compliance der EIB und den Betrugsbekämpfungsbericht 2018 der EIB-Gruppe,

 unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für 2017–2019,

 unter Hinweis auf die Artikel 3 und 9 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

 unter Hinweis auf die Artikel 15, 126, 174, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB sowie auf dessen Protokoll Nr. 28 über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

 unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank,

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. April 2018 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2016[2], und vom 17. Januar 2019 zu dem Jahresbericht über die Kontrolle der Finanztätigkeit der EIB für 2017[3],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen[4],

 unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. September 2016 zu der Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie der Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016)0597, SWD(2016)0297 und SWD(2016)0298),

 unter Hinweis auf den im Januar 2019 vorgelegten Sonderbericht Nr. 03/2019 des Rechnungshofs über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)[5]

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Mai 2019 über die Verwaltung des Garantiefonds des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Jahr 2018 (COM(2019)0244),

 unter Hinweis auf den von der EIB im Juni 2018 vorgelegten Bericht über die Evaluierung des EFSI,

 unter Hinweis auf die von der Kommission vorgenommene Evaluierung des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern[6],

 unter Hinweis auf den Bericht „Europa in der Welt – Die Zukunft der europäischen Finanzarchitektur für die Entwicklungsfinanzierung“[7], der von der Hochrangigen Gruppe von Weisen zur Überprüfung der europäischen Finanzarchitektur für die Entwicklungsfinanzierung erstellt wurde,

 unter Hinweis, auf den Bericht der Organisation „Counter Balance“ vom Oktober 2019 mit dem Titel „Is the EIB up to the task in tackling fraud and corruption?“ (Ist die EIB ihrer Aufgabe der Bekämpfung von Betrug und Korruption gewachsen?)[8],

 unter Hinweis auf die Drei-Parteien-Vereinbarung vom September 2016 zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank,

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0118/2020),

A. in der Erwägung, dass die EIB gemäß den Verträgen verpflichtet ist, durch spezifische Investitionsinstrumente wie Kredite, Beteiligungskapital, Garantien, Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis und Beratungsleistungen einen Beitrag zur Integration, zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zur regionalen Entwicklung der Union zu leisten;

B. in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der EIB gemäß Artikel 309 AEUV darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen;

C. in der Erwägung, dass die EIB als weltweit größter öffentlicher Kreditgeber an den internationalen Kapitalmärkten tätig ist und ihren Kunden konkurrenzfähige Angebote und günstige Bedingungen zur Unterstützung von Maßnahmen und Projekten der EU unterbreitet;

D. in der Erwägung, dass die EIB 2018 ihr 60-jähriges Bestehen feierte und zugleich innerhalb und außerhalb der Union vor zahlreichen neuen Herausforderungen stand;

E.  in der Erwägung, dass die EU in den zurückliegenden zehn Jahren mit einer massiven Investitionskrise konfrontiert war und gleichzeitig ein dringender Bedarf an Investitionen bestand, um den notwendigen ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft bewältigen zu können; in der Erwägung, dass die Investitionsquoten (d. h. der Anteil der Investitionsausgaben am BIP) hinter dem Vorkrisenniveau zurückbleiben;

F. in der Erwägung, dass die EIB im November 2019 neue Klimaschutzverpflichtungen eingegangen ist und neue energiepolitische Förderleitlinien verabschiedet hat;

G. in der Erwägung, dass die EIB ein wichtiger Akteur an den internationalen Finanzmärkten ist, insbesondere aufgrund ihrer führenden Rolle bei der Emission von Umweltanleihen;

H. in der Erwägung, dass von der EIB erwartet wird, dass sie mithilfe der europäischen Investitionsoffensive für nachhaltige Entwicklung einen entscheidenden Beitrag zur Finanzierung des europäischen Grünen Deals leistet;

I. in der Erwägung, dass Gemeinwohlziele wie sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung und Umweltschutz im Mittelpunkt der Tätigkeit der EIB stehen sollten; 

J. in der Erwägung, dass die EIB die europäischen Werte, zu denen auch die Menschenrechte zählen, in ihre Investitionsstrategien einbeziehen sollte; 

K. in der Erwägung, dass die EIB Pläne prüft, denen zufolge sie zur „EU-Entwicklungsbank“ werden soll, und dass der Rat die EIB und die EBWE bereits aufgefordert hat, diese Pläne mit Blick auf künftige Diskussionen vorzulegen;

L.  in der Erwägung, dass mit der EIB-Finanzierung von Operationen außerhalb der EU in erster Linie die außenpolitischen Ziele der Union unterstützt werden und zugleich deren Sichtbarkeit gestärkt wird und deren Werte verbreitet werden sowie ein Beitrag zur Wahrung der Stabilität von Drittstaaten geleistet wird;

M. in der Erwägung, dass Vorkehrungen gegen Betrug, einschließlich Steuerbetrug und Geldwäsche, sowie gegen die Finanzierung von Terrorismus und Korruption ordnungsgemäß in die Due-Diligence- und Vertragsbedingungen der EIB aufgenommen werden müssen;

N. in der Erwägung, dass kontinuierliche Aufmerksamkeit auf die Entwicklung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Leistungspolitik und dem Management der EIB sowie auf verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz gerichtet werden sollte;

Wichtigste Ergebnisse der EIB-Finanzierungstätigkeiten im Jahr 2018

1. stellt fest, dass die EIB-Gruppe im Jahr 2018 Finanzierungen in Höhe von mehr als 64,19 Mrd. EUR bereitgestellt und 854 Projekte unterzeichnet hat;

2. stellt fest, dass sich die Investitionen der EIB im Wesentlichen wie folgt verteilten:

 13,5 Mrd. EUR wurden 2018 in Form von Krediten für Innovationsprojekte vergeben;

 32 % der EIB-Mittel flossen in Kohäsions- und Konversionsregionen, womit das vorgegebene Ziel von 30 % übertroffen wurde;

 die Finanzierungsprogramme für KMU und Midcap-Unternehmen stellten mit über 23,3 Mrd. EUR den wichtigsten Schwerpunktbereich dar;

 15,2 Mrd. EUR wurden im Bereich Umwelt investiert;

 12,3 Mrd. EUR im Bereich Infrastruktur;

 annähernd 30 % des EIB-Portfolios entfielen 2018 auf die Kreditvergabe zum Zwecke der Bekämpfung des Klimawandels, d. h. 28 % der insgesamt unterzeichneten Vorhaben, womit das Ziel übertroffen wurde, 25 % der vergebenen Mittel zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens von Paris einzusetzen;

 mehr als 8 Mrd. EUR wurden außerhalb Europas investiert, was 12,5 % der gesamten Finanzierungstätigkeit der EIB entspricht;

3. nimmt die beiden übergeordneten politischen Ziele der EIB im Zusammenhang mit dem sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt der EU und dem Klimaschutz zur Kenntnis sowie die vier vorrangigen politischen Ziele Innovation, Finanzierung von KMU und Midcap-Unternehmen, Infrastruktur und Umwelt; betont, dass diese vorrangigen politischen Ziele vollständig auf die jüngste Aktualisierung der politischen Prioritäten der EU abgestimmt werden sollten, um neuen wirtschaftlichen Entwicklungen und dem Übergang zu einem neuen nachhaltigen Wirtschaftsmodell Rechnung zu tragen, das die Grenzen unseres Planeten, die soziale Gerechtigkeit und die Idee des gemeinsamen Wohlstands respektiert;

4. nimmt die geografische Verteilung der unterzeichneten Finanzierungsverträge zur Kenntnis; fordert die EIB auf, auch über unterzeichnete Finanzierungsverträge pro Kopf und Land sowie im Verhältnis zum Anteil des Landes am Kapital der EIB Bericht zu erstatten; fordert eine ausgewogene geografische Verteilung der Investitionen, um dem Entwicklungsstand und den Kohäsionsaspekten der Länder und Regionen Rechnung zu tragen; nimmt die geografische Verteilung der im Jahr 2018 unterzeichneten Finanzierungsverträge, ausgedrückt in BIP-Anteilen, zur Kenntnis, wobei die fünf wichtigsten Empfängerstaaten Griechenland mit 1,01 % (1,87 Mrd. EUR), Zypern mit 1,01 % (0,21 Mrd. EUR), Portugal mit 0,98 % (1,98 Mrd. EUR), Kroatien mit 0,98 % (0,51 Mrd. EUR) und Polen mit 0,97 % (4,79 Mrd. EUR) waren; stellt fest, dass 52,9 % der unterzeichneten finanziellen Investitionen auf die fünf Mitgliedstaaten entfielen, die in absoluten Zahlen die größten Empfänger waren;

5. nimmt zur Kenntnis, dass der Rat vereinbart hat, die Kapitalbasis der Bank zu erhalten, indem der Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten Kapital der EIB durch die Reserven der Bank und das abrufbare Kapital durch eine proportionale Erhöhung der Eventualverbindlichkeiten ersetzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat einer asymmetrischen Kapitalerhöhung zugestimmt hat, die zu einer Erhöhung der Kapitalanteile Polens und Rumäniens führt; fordert die Anteilseigner der EIB auf, die Kapitalausstattung der EIB weiter aufzustocken, damit höhere Investitionen getätigt und mehr Risiken eingegangen werden können, um die notwendigen Projekte für den nachhaltigen und digitalen Wandel der Wirtschaft zu finanzieren und den sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu unterstützen, und damit die EIB ihr AAA-Rating behalten kann;

6. nimmt zur Kenntnis, dass sich der Anteil ausfallgefährdeter Kredite Ende 2018 auf 0,3 % (Ende 2017: 0,3 %) des gesamten Kreditportfolios belief, obwohl die Bank in jüngster Zeit zu Kreditgeschäften mit höherem Risiko übergegangen ist;

Wichtigste Prioritäten der Investitionspolitik der EIB und Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells

7. stellt fest, dass die Aufgabe der EIB darin besteht, in tragfähige Projekte zu investieren, die zur Verwirklichung der in Artikel 309 AEUV niedergelegten politischen Ziele der EU beitragen, darunter auch in Projekte zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen; betont, dass die Prioritäten im Rahmen der Kreditvergabetätigkeit der EIB auf tragfähigen Projekten mit klaren Ergebnissen, Mehrwert und umfassenderen positiven Auswirkungen liegen sollten;

8. fordert die EIB auf, sämtlichen Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die von großen Infrastrukturprojekten ausgehen, und nur Projekte zu finanzieren, die nachweislich mit einem Mehrwert sowohl für die lokale Bevölkerung als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht einhergehen; betont, wie wichtig in diesem Zusammenhang eine strenge Überwachung der möglichen Risiken von Korruption und Betrug und die Durchführung gründlicher Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der zu finanzierenden Projekte sind;

9. hebt hervor, dass es eine politische Dynamik gibt, die darauf ausgerichtet ist, einen immer höheren Anteil der EIB-Finanzmittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bzw. die sogenannte „Europäische Klimabank“ bereitzustellen; ruft die Zivilgesellschaft, die Kommission, das Parlament und die Anteilseigner der Bank auf, diese Gelegenheit zu nutzen und die Tätigkeiten der EIB mit den Zielen des Pariser Übereinkommens in Einklang zu bringen; weist im Hinblick auf die neuen Entwicklungen darauf hin, dass die EIB gemäß Protokoll Nr. 28 zum AEUV weiterhin verpflichtet bleibt, die Ziele der regionalen Entwicklung und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der EU zu unterstützen;

10. fordert die EIB auf, sich auf kleinere, dezentrale Projekte zu konzentrieren, bei denen es sich häufig um Gemeinschaftsprojekte handelt, und von Bürgern geleitete Initiativen stärker zu unterstützen, indem mehr technische Hilfe und finanzielles Fachwissen vor der Genehmigung der Projekte bereitgestellt werden und dadurch der Zugang zu EIB-Finanzierungen sowie die Qualität und Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten verbessert werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine angemessene Finanzierung von Beratungsdiensten vorgesehen wird;

11. fordert die EIB auf, lokale Akteure, darunter auch die Zivilgesellschaft, zu berücksichtigen, was die Auswirkungen von Investitionen auf das lokale Umfeld betrifft;

12. begrüßt, dass im Laufe dieses Jahres der ökologische und soziale Rahmen der EIB überarbeitet werden soll; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass bei allen ihren Tätigkeiten der Grundsatz der Schadensvermeidung beachtet wird; fordert die EIB auf, sich zu verpflichten, die Finanzierung sämtlicher Projekte zu beenden, die nicht mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU in Einklang stehen;

13. unterstützt daher die Offenlegung klarer Informationen über die Umsetzung der EIB-Strategie und über die Nachhaltigkeit bzw. die Klimaauswirkungen ihrer Produkte und Portfolios;

14.  begrüßt, dass die EIB bei der Begründung ihrer Investitionen über die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen Auskunft gibt; begrüßt, dass sich diese Berichterstattung sowohl auf die Planung (ex ante) als auch auf die Durchführungsphase der Projekte erstreckt; ist der Ansicht, dass sie auch über die erzielten Ergebnisse berichten sollte, die auf der Grundlage ihrer Investitionen, insbesondere innerhalb der EU, erzielt worden sind;

15. ist der Auffassung, dass auf nationaler Ebene Anstrengungen zum Aufbau einer klimaneutralen Wirtschaft unternommen werden müssen und die EIB in diesem Zusammenhang eine führende Rolle übernehmen sollte; fordert die EIB auf, nationale Investitions- und Export-Importbanken bei der Verabschiedung von Umweltgrundsätzen und -maßnahmen zu unterstützen, die mit denen der EIB vergleichbar sind, und sich dazu zu verpflichten, nur Projekte zu finanzieren, die mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der EU in Einklang stehen;

Die Rolle der EIB bei der Finanzierung des europäischen Grünen Deals

16. vertritt die Auffassung, dass die EIB eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der klimapolitischen Herausforderungen wie der Erderwärmung und der Dekarbonisierung der Wirtschaft in der EU spielt; weist darauf hin, dass die EIB die im Grünen Deal festgelegten Ziele verfolgen sollte;

17. stellt fest, dass sich die gesamten Klimaschutzinvestitionen im Jahr 2018 auf 16,2 Mrd. EUR beliefen, wobei die meisten Investitionen in CO2-arme Energien (6 Mrd. EUR), Energie aus erneuerbaren Quellen (4,1 Mrd. EUR) und Energieeffizienz (2,7 Mrd. EUR) getätigt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass 2018 29 % der Kreditvergabe der EIB auf den Bereich Klimaschutz entfielen;

18. begrüßt, dass 2018 Klimaschutzanleihen in einem Volumen von 4 Mrd. EUR und Nachhaltigkeitsanleihen in einem Volumen von 500 Mio. EUR emittiert wurden; betont, dass eine EU-Norm für Umweltanleihen („grüne Anleihen“) erforderlich ist, um Transparenz und eine Weiterverfolgbarkeit des aufgenommenen Kapitals sicherzustellen;

19. weist erneut auf die vom Präsidenten der EIB auf dem UN-Klimagipfel im September 2019 eingegangenen Verpflichtungen hin, nämlich

 alle Finanzierungstätigkeiten der EIB bis Ende 2020 an den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;

  bis 2025 mindestens 50 % der von der EIB vergebenen Mittel für Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit bereitzustellen;

– Klima- und Umweltinvestitionen in Höhe von 1 Billion EUR zu mobilisieren;

20. betont, dass das Bestreben der EIB, als wichtige finanzielle Säule im Rahmen des Grünen Deal zu dienen, bedeutet, dass sie sich verstärkt darum bemühen muss, eine „Klimabank“ zu werden; fordert die EIB auf, einen Fahrplan mit konkreten, messbaren, erreichbaren, realistischen und zeitlich definierten Zielen für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris auszuarbeiten; fordert, dass bei der Festlegung dieser Zielen dem potenziellen Risiko einer Zunahme der Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU Rechnung getragen wird; hebt das Engagement der EIB bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hervor; weist darauf hin, dass bei den Tätigkeiten der EIB die Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit den Klimazielen in Einklang gebracht werden muss;

21.  fordert, dass sich hochgesteckte Verpflichtungen in konkreten politischen Maßnahmen wiederfinden; vertritt die Auffassung, dass die EIB die von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu einem wesentlichen Bestandteil ihres operativen Gesamtplans und ihrer Klimastrategie sowie ihrer sektoralen Kreditvergabe- und Schutzstrategien machen sollte;

22. betont, dass es von größter Bedeutung ist, dass alle EIB-Investitionen und sektoralen Portfolios mit dem Übereinkommen von Paris in Einklang gebracht werden;

23. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB im Jahr 2018 die Finanzierung großer Gasinfrastrukturprojekte genehmigt hat, darunter Gasfernleitungen von Turkmenistan und Aserbaidschan in die EU (Transanatolische Erdgaspipeline) sowie von Griechenland über Albanien und das Adriatische Meer nach Italien (Trans-Adria-Pipeline); stellt fest‚ dass diese Investitionen in die vierte Liste der aus dem EU-Haushalt kofinanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden; fordert die EIB auf, darzulegen, wie sie gedenkt, diese Vorhaben bis Ende 2020 an den Zielen des Übereinkommens von Paris auszurichten;

24. ist der Ansicht, dass die neue Strategie der EIB zur Vergabe von Krediten im Energiebereich eine wesentliche Verbesserung darstellt, insbesondere ihre Entscheidung, die Kreditvergabe für Energieprojekte, bei denen fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen, bis Ende 2021 einzustellen, und begrüßt, dass die EIB damit ein gutes Beispiel für andere Banken gibt; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Nutzung von Energiequellen wie Erdgas und deren weitere Finanzierung mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 in Einklang gebracht werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die Kreditvergabepolitik im Energiebereich Anfang 2022 überprüft wird, und fordert, dass die Politik bei dieser Überprüfung mit der europäischen Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen in Einklang gebracht wird;

25. begrüßt die künftige Ausrichtung der EIB auf einen gerechten Übergang und erwartet, dass die EIB einen Beitrag zum Mechanismus für einen gerechten Übergang leistet, insbesondere im Rahmen ihrer künftigen Kreditfazilität für den öffentlichen Sektor und ihre Tätigkeiten im Rahmen von InvestEU;

26. nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der für Straßen, Autobahnen und den Luftverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 über dem Durchschnitt der Jahre 2014–2018 lag, während die für den Schienenverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 unter dem Durchschnitt der Jahre 2014–2018 lagen; stellt fest, dass sich die für den Luftverkehr bereitgestellten Finanzmittel im Jahr 2018 auf insgesamt 725 Mio. EUR beliefen; sieht der Überprüfung der Kreditvergabepolitik der EIB im Verkehrsbereich erwartungsvoll entgegen; fordert eine neue Verkehrsfinanzierungspolitik, um den Verkehrssektor der EU bis 2050 zu dekarbonisieren;

27. fordert die Kommission auf, die Regelungen für nachhaltige Investitionen um Kriterien für wirtschaftliche Tätigkeiten mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu ergänzen, die von der EIB angewendet werden könnten; erkennt die Anstrengungen der EIB an, zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen;

28. fordert‚ dass in den CO2-intensiven Industriesektoren, in denen die EIB tätig ist, etwa in den Bereichen Zement, Petrochemie oder Stahl, neue politische Maßnahmen ergriffen werden, um sich auf die Nachhaltigkeit dieser Sektoren zu konzentrieren und die Folgen einer Kündigung laufender Verträge sorgfältig abzuwägen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft liegen sollte;

29. stellt fest, dass das Klimaproblem nicht ohne Mitwirkung der Industrie gelöst werden kann und eine umfassende Veränderung nur erreicht werden kann, wenn die Industrie mit an Bord genommen wird und die erforderlichen Anreize für innovative Klimalösungen gesetzt werden;

30. begrüßt die neue Methode der EIB zur Bewertung ihres CO2-Fußabdrucks und fordert, dass sie systematisch umgesetzt wird, wobei indirekte Emissionen („Typ-3-Emissionen“) besonders zu berücksichtigen sind; fordert, dass die Vorhaben einer umfassenden Bewertung und nicht einer bloßen wirtschaftlichen Analyse des Lebenszyklus ihrer Emissionen unterzogen werden;

31. fordert die EIB auf, mögliche Optionen zu prüfen, um strengere Anforderungen an Intermediäre festzulegen, damit diese ihre Exposition gegenüber fossilen Brennstoffen offenlegen müssen; betont, dass solche neuen Anforderungen nicht zu Lasten des Zugangs von KMU zu Finanzierungen gehen sollten;

32. begrüßt, dass die EIB eine Ausschlussregelung eingeführt hat, und fordert deren konsequente Anwendung, damit Kunden, die in Korruption oder betrügerische Praktiken verwickelt sind, von EIB-Finanzierungen ausgeschlossen werden;

33.  ist der Ansicht, dass die EIB-Finanzierung von hochgesteckten wissenschaftlichen Zielen und ambitionierten Zusagen abhängig gemacht werden sollte, damit im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Geschäftsbankenbranche[9] schrittweise davon Abstand genommen werden kann, Kunden zu unterstützen, deren Tätigkeiten in erheblichem Umfang Treibhausgasemissionen verursachen;

34. begrüßt die 2018 angenommenen Leitlinien für Wasserkraft[10] und fordert, dass die Transparenzanforderungen auf sämtliche Infrastrukturprojekte ausgeweitet werden;

 35. weist die EIB darauf hin, dass der Schutz der Artenvielfalt bei der Anpassung an den Klimawandel von zentraler Bedeutung ist und dass die Wiederherstellung von Ökosystemen das einzige bewährte Vorgehen ist, was negative Emissionen betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass bei allen EIB-Projekten eine Bewertung der Risiken für die biologische Vielfalt durchgeführt wird und sie alle mit den Biodiversitätsnormen der Bank vereinbar sein müssen; fordert, dass die EIB ihre Finanzierungen aufstockt, damit die einschlägigen Ziele der Union verwirklicht werden können, insbesondere das Ziel, dass es keine Netto-Waldverluste mehr gibt, und die Ziele des Meeres- und Küstenschutzes;

36. nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Investitionsfonds (EIF) vollständig in alle Klimaschutzmaßnahmen der EIB einbezogen wird;

Tätigkeiten der EIB außerhalb der EU

37. bekräftigt, dass die Beseitigung der Armut, die Mobilisierung inländischer Ressourcen und die Menschenrechte die Hauptträger des EU-Gerüsts für die Entwicklungsfinanzierung sind, wobei die finanzierten Maßnahmen stärker ins Blickfeld gerückt werden; ist der Ansicht, dass sich die EU in den nächsten Jahren auf die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung konzentrieren sollte;

38. nimmt zufrieden zur Kenntnis, dass die EIB in der Lage ist, sich rasch auf internationale Herausforderungen einzustellen; fordert die EIB auf, auch weiterhin die außenpolitischen Maßnahmen der EU und Notfallmaßnahmen wie die Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz als Teil der Reaktion Europas auf die weltweite Migrations- und Flüchtlingskrise zu unterstützen;

39. fordert die EIB, die EBWE, die multilateralen Entwicklungsbanken und die internationalen Finanzinstitutionen auf, auch künftig die bestmögliche operative Zusammenarbeit bei der Durchführung von Projekten anzustreben, da eine engere Zusammenarbeit zwischen den Banken unerlässlich ist, wenn es darum geht, die Kosten zu optimieren und Synergieeffekte mit Blick auf eine effizientere Ressourcennutzung zu fördern;  

40. stellt fest, dass die Halbzeitüberprüfung des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Jahr 2018 dazu geführt hat, dass die Garantie für die EIB um 5,3 Mrd. EUR erhöht wurde;

41. weist erneut darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB mit den außenpolitischen Zielen der EU in Einklang gebracht werden müssen;

 42. stellt fest, dass die Menschenrechtsgrundsätze vollständig in die wichtigsten Verfahren und Normen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Bank integriert sind, wozu auch Ex-ante-Bewertungen gehören; weist erneut darauf hin, dass die EIB unmittelbar an die Charta der Grundrechte der EU gebunden ist und dass die Klauseln der mit den Kunden geschlossenen Verträgen die Aussetzung der Verträge ermöglichen, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt; begrüßt die Überarbeitung der Erklärung von 2009 zu Umwelt- und Sozial-Grundsätzen und -Standards;

43. fordert die EIB auf, bei Investitionen in Drittländern den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen; weist erneut darauf hin, dass Investitionen in Drittländern auch darauf abzielen sollten, ein vom Privatsektor getragenes langfristiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu generieren, die Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen und durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und eines besseren Zugangs zu produktiven Ressourcen die Armut zu verringern;

44. nimmt zur Kenntnis, dass die EIB Menschenrechtsexperten beschäftigt, ist dessen ungeachtet der Auffassung, dass eine Aufstockung des lokalen EIB-Personals in den Partnerländern einem besseren Verständnis des lokalen Kontexts zugutekommen würde; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass bei ihrem Entscheidungsfindungsprozess Menschenrechtserwägungen in vollem Umfang berücksichtigt werden;

45. weist darauf hin, dass auf Projektebene die Kommission und der EAD eine Rolle spielen, da sie zu den zu bewertenden EIB-Projekten konsultiert werden, bevor diese Projekte den Mitgliedern des Verwaltungsrates der EIB zur Annahme vorgeschlagen werden;

46. fordert die EIB auf, auf die Ergebnisse der Bewertung ihres Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern durch die Kommission zu reagieren, in dessen Rahmen darauf hingewiesen wird, dass es für die Kommissionsdienststellen schwierig sei, sich anders als über Interessenträger in den Drittländern einen Einblick in die Leistung der EIB zu verschaffen, da erst nach Abschluss des Projekts über die tatsächlichen Ergebnisse Bericht erstattet werde und die EIB nicht verpflichtet sei, Probleme bei der Durchführung anzuzeigen; hält die Schlussfolgerung der Kommission für höchst problematisch, denen zufolge die tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EU-Intervention nach wie vor weitgehend unbekannt sind;

47. bekräftigt sein Interesse daran, einbezogen zu werden und einen Beitrag zu den Gesprächen zwischen dem Rat und der EIB über die mögliche Gründung einer neuen Tochtergesellschaft der EU-Entwicklungsbank zu leisten; fordert die EIB auf, in ihren Plänen zur Gründung einer Tochtergesellschaft für ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen der Beseitigung der Armut, der Mobilisierung inländischer Ressourcen und den Menschenrechten Vorrang einzuräumen;

Funktionsweise und Wirksamkeit des EFSI

48. nimmt zur Kenntnis, dass das wichtigste quantitative Ziel des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) darin besteht, zusätzliche private und öffentliche Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren; ist der Auffassung, dass in künftige Investitionsstrategien messbare Ziele für Nachhaltigkeit und soziale Auswirkungen einbezogen werden sollten;

49 stellt fest, dass die EIB für die Umsetzung des EFSI 358 Mitarbeiter und für die Europäische Plattform für Investitionsberatung 75 Mitarbeiter eingestellt hat;

50. weist erneut darauf hin, dass der EFSI über eine andere Leitungsstruktur verfügt als die EIB und seine Investitionstätigkeiten in zwei thematischen Bereichen stattfinden, nämlich dem von der EIB verwalteten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ und dem vom EIF verwalteten KMU-Finanzierungsfenster;

51. bekräftigt, dass der Grundgedanke des EFSI, der im Gegensatz zu anderen gegenwärtig bestehenden EIB-Finanzierungsinstrumenten aus dem EU-Haushalt unterstützt wird, darin besteht, für Zusätzlichkeit zu sorgen und dabei eine Ausrichtung auf zusätzliche und innovative zukunftsorientierte Wirtschaftszweige und risikoreichere Projekte zu verfolgen;

52. betont, wie wichtig das Kriterium der Zusätzlichkeit ist, demzufolge Vorhaben nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI infrage kommen, wenn damit auf ein eindeutig festgestelltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen reagiert wird und die ohne den EFSI nicht im selben Umfang oder im selben Zeitraum hätten durchgeführt werden können;

53. nimmt mit Besorgnis die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, denen zufolge bei der gemeldeten Schätzung der mobilisierten Investitionen nicht berücksichtigt wurde, dass einige EFSI-Transaktionen andere EIB-Finanzierungen und EU-Finanzinstrumente ersetzt haben und dass ein Teil der EFSI-Unterstützung für Projekte vergeben wurde, die unter anderen Umständen aus anderen öffentlichen oder privaten Finanzierungsquellen hätten finanziert werden können;

54. bekräftigt seine Forderung nach einem objektiven Überblick über die Zusätzlichkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und den tatsächlichen Mehrwert der EFSI-Projekte sowie ihre Kohärenz mit der Politik der Union bzw. anderen EIB-Finanzierungen, damit sie eine stärkere Ausrichtung auf die Politik als auf Nachfrage aufweisen, wie im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshof[11] vom Januar 2019 dargelegt wurde;

 55. stellt fest, dass für EFSI-Vorhaben neben privaten Investitionen auch Mittel aus anderen öffentlichen Quellen der EU und der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden konnten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, eine geringere Wirtschaftlichkeit der aufgewendeten Finanzierungsmittel und mögliche Mitnahmeeffekte im Zusammenhang mit solchen Kosten zu vermeiden; hebt hervor, dass die Zusätzlichkeit gewährleistet werden muss;

56. ist der Ansicht, dass Überschneidungen bei den Ausgaben mehrerer Investoren und Mitnahmeeffekte bei den Kosten vermieden werden sollten, damit die Finanzierung von Investitionen über verschiedene Kanäle nicht dazu führt, dass Ergebnisse in unzuverlässiger Weise oder mehrfach beansprucht werden;

57. fordert eine bessere Synergie zwischen dem EFSI, den nationalen Förderbanken und den Investitionsplattformen, um die Gesamtwirksamkeit des EFSI zu erhöhen;

58. hält es für äußerst wichtig, dass die aus dem EFSI 1.0 und dem EFSI 2.0 gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere in Bezug auf Zusätzlichkeit, Nachhaltigkeit und Transparenz, gebührend beim Programms „InvestEU“ berücksichtigt werden, wenn es um Grundsatzplanung, Durchführung und Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse geht;

Governance, Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB

59. weist erneut darauf hin, wie wichtig Ethik, Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei allen Tätigkeiten der EIB und des EIF sind;

60. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der EIB-Satzung zu allen Finanzierungsvorhaben eine Stellungnahme abgibt; fordert die Kommission auf, diese Stellungnahmen nach ihrer Übermittlung zugänglich zu machen;

Optimierung des Rahmens der EIB für Corporate Governance und Kontrolle

61. empfiehlt, die Herangehensweise der Bank und die damit einhergehenden Qualitätskontrollen in den Einrichtungen der Bank anzupassen, um Compliance-Risiken angemessen zu begegnen und die vollständige Anwendung des Grundsatzes der ergebnisorientierten Haushaltsführung innerhalb der EIB und der EIB-Gruppe zu unterstützen;

62. fordert eine Beurteilung sowie einen Bericht über die Risiken und Kontrollsysteme, die im Zusammenhang mit der Mischfinanzierung mit der Kommission stehen, wobei die Mischfinanzierungsaktivitäten nicht nur in Bezug auf die Aufsicht, sondern auch in Bezug auf Verwaltungsoptionen bewertet werden sollten;

63. stellt fest, dass das Geschäftsmodell der Bank 2018 weiter entwickelt und diversifiziert wurde, weil im Rahmen des EFSI mehr Tätigkeiten komplexer Art zu verzeichnen waren und weil Transaktionen mit einem geringeren Umfang und einem höheren Risikoprofil durchgeführt wurden;

64. stellt fest, dass der Verwaltungsrat im Juli 2018 mehrere organisatorische und verwaltungstechnische Änderungen skizziert und im Dezember 2018 einen Fahrplan für die Umsetzung angenommen hat, der unter anderem Folgendes umfasst:

i)  einen Vorschlag zur Änderung der EIB-Satzung, um die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats zu erhöhen und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in Bezug auf bestimmte Governance-Fragen einzuführen; 

  ii) die Verbesserung des Umfelds der Bank hinsichtlich der internen Kontrolle und des Risikomanagements, insbesondere durch die Schaffung einer Risikofunktion der Gruppe, die von einem leitenden Risikobeauftragten der Gruppe ausgeübt wird;

 

65. vertritt im Hinblick auf die Überprüfung der Zuständigkeiten der Leitungsgremien der EIB die Auffassung, dass die Mitglieder des Direktoriums unter allen Umständen mögliche Interessenkonflikte vermeiden sollten;

66. bedauert, dass es auf der höheren Führungsebene und in den Leitungsgremien der EIB-Gruppe nach wie vor an Vielfalt und einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis mangelt; fordert die EIB auf, dieser Frage Vorrang einzuräumen;

67.  fordert die EIB auf, die im Jahresbericht 2018 des EIB-Prüfungsausschusses[12] enthaltenen Empfehlungen vollständig umzusetzen‚ und zwar,

– dass der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Direktoriums und des Verwaltungsrats überprüft werden soll;

– dass die Bank die angemessene und ausreichende Besetzung der Kontrollfunktionen sicherstellen muss, und offene Stellen im Bereich Kontrolle vorrangig besetzt werden müssen;

– dass das Direktorium einen Fahrplan aufstellt, in dem Zwischenziele, Ressourcen und ein Umsetzungszeitplan für die Empfehlungen festgelegt sind, da in der Vergangenheit die Empfehlungen des Prüfungsausschusses zu langsam umgesetzt wurden;

Hin zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der EIB durch verbesserte Verfahren zur Bekämpfung von Betrug und Korruption

 

68. stellt fest, dass die EIB im Laufe der Jahre interne Verfahren und Governance-Strukturen eingerichtet hat, um das Betrugs- und Korruptionsrisiko zu verringern; stellt fest, dass sich die Bank auch öffentlich verpflichtet hat, eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug und Korruption zu verfolgen;

69. ersucht die EIB, auf ihrer Website detaillierte Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Vertragspartner offenzulegen, damit die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit erhöht und ein Beitrag zur Vermeidung von Korruption und Interessenkonflikten geleistet wird;

70. fordert die EIB auf, die Vergabe von direkten und indirekten Krediten davon abhängig zu machen, dass länderbezogene Steuer- und Rechnungslegungsdaten veröffentlicht und Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der an Finanzierungsgeschäften beteiligten Begünstigten und Finanzintermediäre offengelegt werden;

71. nimmt den Bericht der Organisation „Counter Balance“ zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass die EIB bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption immer noch nicht ihrer Aufgabe gerecht wird, was zum Teil auf Unzulänglichkeiten ihrer internen Verfahren und zum Teil auf den unzureichenden Governance-Rahmen zurückzuführen ist, in den ihre Tätigkeiten eingebettet sind, sowie auf das Fehlen einer angemessenen externen Kontrolle ihrer Tätigkeiten, einschließlich einer Kontrolle durch das OLAF; nimmt ferner die Reaktionen der EIB und des OLAF auf diesen Bericht zur Kenntnis; fordert die EIB auf, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, um die verbleibenden Schwachstellen zu beheben; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass die EIB Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, die denen der EU-Geldwäscherichtlinie mindestens gleichwertig sind;

72. fordert die EIB auf, die Zusammenarbeit mit dem OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft bestmöglich zu nutzen; fordert letztere auf, sich aktiv mit Fällen zu befassen, die die EIB betreffen, und gegen Personen zu ermitteln, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU begangenen haben, und diese strafrechtlich zu verfolgen;

73. fordert erneut dazu auf, die Rechenschaftspflicht der EIB gegenüber anderen Organen der EU zu verbessern, indem die Kontrollbefugnisse des Parlaments gegenüber der EIB gestärkt und dem Europäischen Rechnungshof umfassende Rechte mit Blick auf die Prüfung der Tätigkeit der EIB eingeräumt werden;

74. weist darauf hin, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Politikgestaltung der EIB ein Weg ist, die Rechenschaftspflicht zu verbessern, insbesondere durch die Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Bürger, auf die sich die Tätigkeiten der EIB auswirken;

75. weist erneut darauf hin, dass Transparenz bei der Umsetzung der Politik der EIB nicht nur zur Stärkung der allgemeinen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit der EIB führt und einen klaren Überblick über die Finanzintermediäre und Endbegünstigten verschafft, sondern auch zur Steigerung der Effizienz und Tragfähigkeit der finanzierten Hilfsprojekte beiträgt; fordert die EIB auf, diesen Aspekten bei der für 2020 geplanten Überprüfung ihrer Transparenzpolitik Rechnung zu tragen;

76. unterstützt daher die Offenlegung klarer Informationen über die Umsetzung der EIB-Strategie und über die Nachhaltigkeit bzw. die Klimaauswirkungen ihrer Produkte und Portfolios;

77. erwartet, dass die Regelung der EIB zum Schutz von Hinweisgebern ambitioniert ausfällt und hohe Standards setzt; fordert die EIB nachdrücklich auf, sowohl interne als auch externe Hinweisgeber in diese Überprüfung einzubeziehen und klare und konkrete Verfahren, Zeitpläne und Leitlinien festzulegen, damit Hinweisgeber besser informiert und vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden können;

78. bedauert, dass die Beschwerdemechanismen Ende 2018 nicht ausreichend gestärkt wurden, und ist der Ansicht, dass der Zugang zu einem wirksamen und unabhängigen Beschwerdeverfahren, einschließlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, weiter ausgebaut werden sollte; stellt fest, dass die EIB ein neues spezielles Projekt für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen eingerichtet hat, um im Jahr 2019 für eine wirksamere und unabhängigere Bearbeitung der damit verbundenen Beschwerden zu sorgen;

79. begrüßt die Bemühungen der EIB, neue Unterlagen über Klimaschutzmaßnahmen, Anzeiger aus EFSI-Projekten bzw. Projektabschlussberichte für abgeschlossene, außerhalb der EU durchgeführte Maßnahmen zu veröffentlichen; ist der Ansicht, dass die EIB auch die Protokolle der Sitzungen des Rates der Gouverneure, die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Direktoriums, die Berichte über die Drei-Säulen-Bewertung und die Ergebnismessung, die Stellungnahmen der Kommission zu Projekten und die Berichte über die Projektüberwachung möglichst umfassend offenlegen sollte; ist sich jedoch bewusst, dass bestimmte Einschränkungen in Bezug auf die Dokumententransparenz gelten, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten, die von den Kunden und Projektpartnern der EIB bereitgestellt werden;

80. nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2018 die neue Ausschlusspolitik der EIB in Kraft getreten ist, darunter auch ein Verfahren zum Ausschluss von Rechtssubjekten und Personen, die im Zusammenhang mit ihrem Verhalten und ihrer Tätigkeit negativ in Erscheinung getreten sind, wobei mit dieser Politik die bestehenden Regeln und Verbote der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB konkretisiert werden;

81. sieht den Ergebnissen der 2018 eingeleiteten Überprüfung der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB und des EIF erwartungsvoll entgegen und unterstützt eine strengere Umsetzung ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Praktiken; fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit dem OLAF und der EUStA in Zukunft zu verstärken und den zuständigen Behörden alle potenziellen Betrugsfälle zu melden; ist der Auffassung, dass die EUStA in Zukunft befugt sein sollte, kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit EIB-Mitteln in den Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der EUStA sind, zu verfolgen;

82. stellt fest, dass die EIB Einzelheiten zu ihren Kunden für jede Operation auf ihrer Website veröffentlicht; fordert die EIB auf, auch notwendige Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zu veröffentlichen; begrüßt die derzeitigen Maßnahmen der EIB zum Schutz von Hinweisgebern;

83. nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle im Jahr 2018 mit 184 neu gemeldeten Fällen (gegenüber 149 im Jahr 2017) gestiegen ist, wobei 68 % der Fälle von internen Quellen und 31 % von externen Quellen gemeldet wurden; stellt fest, dass sich die Ermittlungen überwiegend auf Betrug, Korruption, missbräuchliche Verwendung des Namenszugs der EIB/EIF und heimliche Absprachen beziehen; nimmt zur Kenntnis, dass 69 % der von der EIB-Gruppe weitergeleiteten Fälle dem OLAF vorgelegt wurden;

84. nimmt die Vereinbarung zwischen der EIB und Volkswagen zur Kenntnis, die dazu führte, dass Volkswagen für 18 Monate von der Teilnahme an EIB-Projekten ausgeschlossen wurde, sowie die Zusage von Volkswagen, einen Beitrag zur Nachhaltigkeitsinitiative zu leisten, die sich auch auf den Umweltschutz bezieht;

85. unterstützt ein verantwortungsvolles Handeln der EIB in Bezug auf Steuerfragen und spricht sich in diesem Zusammenhang für die Aufnahme von Integritätsklauseln in die von der EIB-Gruppe geschlossenen Verträge aus; fordert zudem, dass in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Hoheitsgebiete strengste Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen und sichergestellt wird, dass die Vertragspartner und der geografische Standort eindeutig angegeben werden; begrüßt, dass im März 2019 eine Regelung in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Hoheitsgebiete verabschiedet wurde, und fordert eine rasche Umsetzung und regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über ihre Umsetzung;

86. ist der Ansicht, dass die Einhaltung höchster Integritätsnormen unabdingbar ist, und zwar insbesondere die Einhaltung der Normen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von der EU und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ gefördert werden, sowie die Einhaltung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die von der OECD, der Gruppe der Zwanzig (G20) und der EU gefördert werden, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern;

87. stellt fest, dass die EIB auf der Ebene der EU eine Vorreiterrolle einnimmt, was die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten betrifft; fordert die EIB auf, ihren Nachhaltigkeitsbericht weiterzuentwickeln, indem sie über Ergebnisse berichtet und genau definierte Indikatoren verwendet, die konkret, leicht messbar und vergleichbar sind;

88. begrüßt, dass der externe Rechnungsprüfer der EIB erstmals einen eingeschränkten Zuverlässigkeitsbericht zu ausgewählten Erklärungen, Zahlen und Indikatoren ihres Nachhaltigkeitsberichts 2018 veröffentlicht hat;

89. fordert eine stärkere externe Kontrolle der EIB durch den Rechnungshof, wobei die derzeitigen Bestimmungen der 2016 unterzeichneten Drei-Parteien-Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Kommission und dem Rechnungshof bei der Erörterung der nächsten Drei-Parteien-Vereinbarung, die für September 2020 vorgesehen ist, gründlich überprüft werden sollten;

90. wiederholt allerdings seine Forderung betreffend den Jahresbericht der EIB und fordert die EIB auf, einen umfassenderen, detaillierteren und stärker harmonisierten Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Darstellung der Informationen signifikant zu verbessern, indem detaillierte und vertrauenswürdige Aufschlüsselungen der in einem bestimmten Jahr bewilligten, unterzeichneten und ausgezahlten Investitionen und der beteiligten Finanzierungsquellen (Eigenmittel, EFSI, zentral verwaltete EU-Programme usw.) sowie entsprechende Informationen zu den Begünstigten (Mitgliedstaaten, öffentlicher oder privater Sektor, Intermediäre oder unmittelbar Begünstigte), den unterstützten Bereichen und die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen aufgenommen werden;

91. fordert den Haushaltskontrollausschuss auf, jährlich einen Workshop bzw. eine Anhörung zu den Tätigkeiten und der Kontrolle der Operationen der EIB zu organisieren, wodurch das Parlament mit zusätzlichen einschlägigen Informationen versorgt würde, um seine Arbeit bei der Kontrolle der EIB und ihrer Geschäfte zu unterstützen;

Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments

92. fordert die EIB auf, auch künftig über den Sachstand und den Status früherer Empfehlungen zu berichten, die das Parlament in seinen jährlichen Entschließungen unterbreitet hat, insbesondere mit Blick auf

a) die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Investitionsstrategie;

b) Anpassungen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Interessenkonflikten, insbesondere wenn Mitglieder an Entscheidungen über die Kreditvergabe beteiligt sind;

c) Transparenz im Anschluss an eine sorgfältige Überprüfung der Integrität der Kunden, um Steuervermeidung, Betrug und Korruption vorzubeugen;

93. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln und ersucht den Rat und den Verwaltungsrat der EIB um eine Aussprache über die hier dargelegten Standpunkte des Parlaments.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Lefteris Christoforou, Corina Crețu, Ryszard Czarnecki, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Isabel García Muñoz, Cristian Ghinea, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Pierre Karleskind, Joachim Kuhs, Claudiu Manda, Younous Omarjee, Tsvetelina Penkova, Markus Pieper, Sabrina Pignedoli, Petri Sarvamaa, Angelika Winzig, Lara Wolters

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Eickhout, Jeroen Lenaers, Mikuláš Peksa, Viola Von Cramon-Taubadel

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

23

+

EPP

Lefteris Christoforou,Tamás Deutsch, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier; Petri Sarvamaa,,Angelika Winzig, Jeroen Lenaers

S&D

Caterina Chinnici, Corina Crețu, Isabel García Muñoz, Claudiu Manda, Tsvetelina Penkova, Lara Wolters

RENEW

Olivier Chastel, Martina Dlabajová, Cristian Ghinea, Pierre Karleskind

VERTS/ALE

Bas Eickhout, Mikuláš Peksa, Viola Von Cramon-Taubadel,

ECR

Ryszard Czarnecki

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan, Younous Omarjee

 

0

-

 

 

 

 

 

4

0

EPP

Markus Pieper

ID

Jean-François Jalkh, Joachim Kuhs

NI

Sabrina Pignedoli

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2020
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