EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

16.6.2020 - (05142/1/2020 – C9-0103/2020 – 2018/0140(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatter: Andor Deli

Verfahren : 2018/0140(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0119/2020
Eingereichte Texte :
A9-0119/2020
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Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(05142/1/2020 – C9-0103/2020 – 2018/0140(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05142/1/2020 – C9‑0103/2020),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],

 nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0279)[2],

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 gestützt auf die Artikel 67 und 40 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9‑0119/2020),

1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


 

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Warum bedarf es elektronischer Frachtbeförderungsinformationen?

Für die allermeisten Frachtbeförderungen in der EU sind immer noch Dokumente auf Papier erforderlich. In der Tat kommen bei annähernd 99 % der grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der EU früher oder später nach wie vor Papierdokumente zum Einsatz. Dies bewirkt Unwirtschaftlichkeit bei den Marktteilnehmern in der Transport- und Logistikkette und eine unnötige Umweltbelastung. Da das gesamte Frachtverkehrsaufkommen bis 2050 voraussichtlich um mehr als 50 % zunehmen dürfte, wird das Problem in den nächsten Jahren sogar noch dringlicher als gegenwärtig. Das Europäische Parlament hat in der Vergangenheit wiederholt stärkere Bemühungen um papierlose Beförderungen verlangt und einen einfacheren, papierlosen, nahtlosen, transparenten, gesicherten und zuverlässigen Informationsfluss zwischen Unternehmen, Kunden und Behörden in dieser Branche gefordert.

2. Zum Kommissionsvorschlag

Die Kommission hat zwei Hauptursachen für die schleppende Einführung elektronischer Beförderungsdokumente ermittelt: Zum einen wird von den zuständigen Behörden die rechtliche Gleichwertigkeit elektronischer Dokumente nicht anerkannt, und zum anderen ist ein fragmentiertes IT‑Umfeld ohne etablierte und interoperable Systeme mit allgemein geltenden und verbindlichen Bestimmungen über elektronische Beförderungsdokumente gegeben.

Mit dem Vorschlag der Kommission vom 17. Mai 2018 werden die zuständigen Behörden verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Informationen (für bestimmte Rechtsakte) in elektronischer Form zu akzeptieren, und es wird ein Rahmen für (durch Konformitätsbewertungsstellen) zertifizierte Plattformen und Dienstleister eingerichtet.

3. Interinstitutionelle Verhandlungen

Im Anschluss an die Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 12. März 2019 fanden von September bis November 2019 unter dem finnischen Ratsvorsitz interinstitutionelle Verhandlungen zwecks Einigung in einem frühen Stadium der zweiten Lesung statt. Nach drei Trilogrunden erzielte das Verhandlungsteam am 26. November 2019 eine vorläufige Einigung mit dem Ratsvorsitz.

Der Text der vorläufigen Einigung wurde dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus (TRAN) vorgelegt und am 21. Januar 2020 gebilligt. Aufgrund der Billigung des Ausschusses teilte die Vorsitzende des TRAN‑Ausschusses dem Vorsitz des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV I) in einem Schreiben mit, dass sie dem Plenum empfehlen werde, den Standpunkt des Rates ohne Änderungen zu billigen, sofern er der zwischen den beiden Organen erzielten vorläufigen Einigung entspricht. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen legte der Rat am 7. April 2020 (im schriftlichen Verfahren) seinen Standpunkt im Einklang mit der vorläufigen Einigung förmlich fest.

4. Wichtigste Aspekte der Einigung

Mit der grundsätzlichen Einigung zwischen Parlament und Rat wird darauf abgezielt, das vorhandene System weiter zu stärken. Dabei wurde insbesondere Folgendes erreicht:

 Die Kosten für die betroffenen Unternehmen und die zuständigen Behörden werden so gering wie möglich gehalten, da unter anderem das Zertifizierungssystem auf bestehenden internationalen Normen, Modelle und Vereinbarungen beruht und sichergestellt wird, dass die Zertifizierung auf unabhängige Weise erfolgt.

 Das Vertrauen der betroffenen Unternehmen und der zuständigen Behörden in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems soll gewonnen und aufrechterhalten werden, indem das Verfahren für die Festlegung der genauen Normen, Spezifikationen und Zugangsbestimmungen unter angemessener Einbeziehung der Legislativorgane und aller einschlägigen Interessenträger verbessert wird.

 Die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmen sollen so weit wie möglich auf elektronischem Wege miteinander kommunizieren, auch bei Folgeersuchen.

 Der Anwendungsbereich wird präzisiert. Es wird genau angegeben, welche vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen die zuständigen Behörden akzeptieren müssen, wenn die betroffenen Unternehmen diese Informationen in elektronischer Form über eine zertifizierte Plattform übermitteln. Nach Einführung und Inbetriebnahme des Systems muss die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere gesetzlich vorgeschriebene Informationen im Verkehrsbereich ausgeweitet werden könnte, z. B. auf Informationen über das Fahrzeug oder den Fahrer.

 Es werden weitere Schritte hin zur vollständigen Digitalisierung unternommen. Nach dem festgelegten System sind die zuständigen Behörden verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren, doch den betroffenen Unternehmen steht es nach wie vor frei, die Dokumente in elektronischer Form oder auf Papier zu verwenden. Es wird jedoch klargestellt, dass der Einsatz elektronischer Mittel zum vorherrschenden Verfahren für den Austausch gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden werden sollte. Daher muss die Kommission etwaige Initiativen im Hinblick darauf prüfen, ob die Unternehmen künftig dazu verpflichtet werden sollten, den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über elektronische Mittel zur Verfügung zu stellen.

 Die Nutzung dieses Systems ist für die betroffenen Unternehmen so attraktiv wie möglich zu gestalten, indem unter anderem bestehenden IT-Systemen nahegelegt wird, sich als Plattform zu zertifizieren, und indem für Interoperabilität gesorgt wird.

 Was den Zeitplan anbelangt, muss die Einrichtung des Zertifizierungssystems zwar sorgfältig erfolgen, aber die einzelnen Fristen wurden so festgelegt, dass das System so rasch wie möglich betriebsbereit ist, damit auch die Markteinführung bald erfolgen kann.

5. Empfehlung

Da der Standpunkt des Rates mit der in den interinstitutionellen Verhandlungen erzielten Einigung übereinstimmt, empfiehlt der Berichterstatter, ihn ohne Änderungen zu billigen.


 

 

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Karima Delli

Vorsitzende

Ausschuss für Verkehr und Tourismus

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(COM(2018)0279 – C9-0191/2019 – 2018/0140(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 13. November 2019[3] haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Angemessenheit der Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über elektronische Frachtbeförderungsinformationen[4] befasst.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 9. Januar 2020 geprüft.

I – Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 (Verkehr) und Artikel 192 Absatz 1 AEUV (Umwelt). Der Rat änderte die Rechtsgrundlage in seiner allgemeinen Ausrichtung und strich die Erwähnung des Artikels 192 Absatz 1 AEUV.

 

II – Einschlägige Vertragsartikel

Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lauten wie folgt:

Artikel 91

(ex-Artikel 71 EGV)

1. Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen

(a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufzustellen;

(b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festzulegen;

(c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen,

(d) sonstige zweckdienliche Vorschriften erlassen.

2. Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.“

Artikel 100

(ex-Artikel 80 EGV)

1. Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

2. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Artikel 191

(ex-Artikel 174 EGV)

1. Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

– Schutz der menschlichen Gesundheit,

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(...)

Artikel 192

(ex-Artikel 175 EGV)

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

(...)

III – Rechtsprechung des EuGH zur Wahl der Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 EUV) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union[5].

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage einer Maßnahme der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt der Maßnahme gehören[6].

Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein. In diesem Zusammenhang sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, der Kontext, in dem ein Rechtsakt erlassen wurde, und die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet ohne Bedeutung für die Bestimmung der korrekten Rechtsgrundlage[7].

Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[8].

Hat ein Rechtsakt jedoch gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der bzw. den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen[9] gestützt werden müssen, wenn die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden[10].

IV – Ziel und Inhalt des vorgeschlagenen Rechtsakts

Der Vorschlag enthält eine Regelung zur Harmonisierung des Einsatzes elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen bei der Frachtbeförderung (eFTI).

Aus der Begründung geht hervor, dass das Ziel des Vorschlags darin besteht, die breitere Verwendung elektronischer Frachtbeförderungspapiere zu fördern, um den Binnenmarkt zu stärken, indem einige der Hindernisse für die Digitalisierung in diesem Bereich beseitigt werden. Die wichtigsten Triebkräfte für den Vorschlag sind der fragmentierte Rechtsrahmen, in dem uneinheitliche Pflichten der Behörden bei der Akzeptanz elektronischer Dokumente festgelegt sind, und das fragmentierte IT-Umfeld, das durch eine Vielzahl nicht interoperabler Systeme gekennzeichnet ist[11].

Daher zielen die Bestimmungen im Wesentlichen darauf ab, zwei politische Hauptziele zu erreichen: a) Schaffung eines einheitlichen verbindlichen Rechtsrahmens für die Akzeptanz elektronischer Informationen oder Dokumente durch die zuständigen nationalen Behörden und b) Gewährleistung der Interoperabilität der verschiedenen IT-Systeme, die derzeit zur Umsetzung bestehender einschlägiger Rechtsvorschriften der Union verwendet werden[12].

Die gleichen Erwägungen werden in den Erwägungsgründen 1 bis 4 sowie in Artikel 1 des Vorschlags näher erläutert. Gemäß diesem Artikel 1 wird „mit dieser Verordnung [...] ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Europäischen Union geschaffen“. Es werden „die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, die von betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden“, und „Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen festgelegt“.

Was den Inhalt betrifft, wird in Kapitel I insbesondere der sachliche Geltungsbereich durch eine Auswahlliste (unter Bezugnahme auf einen Anhang) der bereits bestehenden Rechtsakte der Union festgelegt, die Informationspflichten vorsehen, die für die Zwecke des Vorschlags relevant sind. Kapitel II des Vorschlags mit der Überschrift „Elektronisch bereitgestellte gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ enthält die Verpflichtung der Behörden, Beförderungsdokumente in elektronischer Form zu akzeptieren, sowie die technischen Anforderungen für die Verarbeitung elektronischer Informationen. Kapitel III mit der Überschrift „eFTI-Plattformen und Dienste“ enthält detaillierte Vorschriften über die Funktionen und Zertifizierungsanforderungen der eFTI-Plattformen, die die Verarbeitung elektronischer Informationen ermöglichen. Die Kapitel IV und V betreffen delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte und Schlussbestimmungen.

 

V – Analyse und Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage

In ihrer Begründung rechtfertigt die Kommission die Wahl der Rechtsgrundlagen wie folgt:

Die Rechtsgrundlage bilden Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 – die im Lichte des Artikels 90 zu verstehen sind, nach dem die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verkehrspolitik verfolgen müssen – besagen, dass das Europäische Parlament und der Rat für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen bzw. geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen müssen.

Artikel 192 Absatz 1, der im Lichte des Artikels 191 zu verstehen ist, besagt, dass das Europäische Parlament und der Rat über das Tätigwerden der Union zur Erreichung unter anderem des Ziels des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beschließen.

(a) Die Angemessenheit von Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV

In Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV sind Rechtsgrundlagen im Bereich der Verkehrspolitik für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr einerseits und den See- und Luftverkehr andererseits vorgesehen.

Aus dem Ziel und dem Inhalt des Vorschlags geht eindeutig hervor, dass Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV als einschlägige Rechtsgrundlagen für den Vorschlag betrachtet werden sollten, denn es geht darum, das Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrssektor zu verbessern.

Es ist auch hervorzuheben, dass es gerechtfertigt ist, gleichzeitig auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 zurückzugreifen, da der Vorschlag der Kommission einem multimodalen Ansatz folgt.

(b) Keine Notwendigkeit, Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen

Obwohl der oben zitierte Abschnitt der Begründung den Rückgriff auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage rechtfertigen soll, wird doch nicht ausdrücklich angegeben, warum die Hinzufügung dieser Rechtsgrundlage tatsächlich erforderlich wäre.

Zwar enthalten verschiedene Formulierungen in der Begründung Hinweise darauf, dass die Ersetzung papiergestützter Dokumente durch elektronische Dokumente für die Umwelt von Vorteil sein könnte[13].

Ungeachtet der möglichen positiven Auswirkungen des Vorschlags auf die Umwelt ist jedoch offensichtlich, dass das Hauptziel des Vorschlags nicht den Umweltschutz betrifft. Letzterer dürfte daher nur eine nebensächliche Wirkung des Gesetzgebungsakts sein. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen.

Alternativ kann in Betracht gezogen werden, dass der Anwendungsbereich des Vorschlags Informationspflichten umfasst, die in verschiedenen bestehenden Rechtsakten der Union festgelegt sind (vgl. Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags). Diese Rechtsakte stützen sich auf die Rechtsgrundlage für den Verkehr, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften der Union über die Verbringung von Abfällen, die sich [jetzt] auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV stützen[14]. Auch wenn dies offensichtlich zutrifft, enthält der Vorschlag doch selbst Elemente, die darauf hindeuten, dass diese Tatsache für die Wahl der Rechtsgrundlage nicht relevant ist. In den Erwägungsgründen 5 und 6 heißt es nämlich: „(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften bereitstellen müssen, die in Rechtsakten der Union niedergelegt sind, die im Einklang mit Titel VI des Dritten Teils des AEUV verabschiedet wurden, bzw. für die Einhaltung der Unionsvorschriften für die Verbringung von Abfällen, da es sich hier um ähnliche Situationen handelt. (6) Da diese Verordnung lediglich bezweckt, die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege zu erleichtern, sollte sie keine Folgen für die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zur Festlegung des Inhalts gesetzlich vorgeschriebener Informationen haben und insbesondere keine zusätzlichen Informationsanforderungen auferlegen.“ Daher wird mit dem Vorschlag kein Rechtsakt auf der Grundlage der Umweltrechtsgrundlage geändert, sondern der Schwerpunkt liegt auf dem Verkehrsaspekt der Abfallverbringung. Daher sind die Umweltaspekte, wenn überhaupt, zweifellos nachrangig gegenüber der überwiegenden Verkehrskomponente des Vorschlags[15].

In Anbetracht des Vorstehenden sind Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag. Es besteht keine Notwendigkeit, Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen. Daher ist es richtig, die Erwähnung des letztgenannten Artikels im Bezugsvermerk zu streichen.

Die im Anschluss an die interinstitutionellen Verhandlungen über dieses Dossier angenommenen Abänderungen stellen die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht in Frage.

VI – Fazit und Empfehlung

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 9. Januar 2020 mit 21 Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung[16] beschlossen, dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus zu empfehlen, Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV als einzige Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung beizubehalten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Lucy Nethsingha

 



VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Elektronische Frachtbeförderungsinformationen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

05142/1/2020 – C9-0103/2020 – 2018/0140(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

12.3.2019 T8-0139/2019

Vorschlag der Kommission

COM(2018)0279 - C8-0191/2018

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

17.4.2020

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

17.4.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Andor Deli

3.7.2018

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

9.1.2020

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.4.2020

 

 

 

Datum der Annahme

8.6.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Leila Chaibi, Roman Haider, Henna Virkkunen

Datum der Einreichung

16.6.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ECR

Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Kosma Złotowski

GUE/NGL

Leila Chaibi, Kateřina Konečná, Elena Kountoura

ID

Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

NI

Mario Furore, Dorien Rookmaker

PPE

Magdalena Adamowicz, Andor Deli, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

RENEW

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Rovana Plumb, Vera Tax, István Ujhelyi, Petar Vitanov

VERTS/ALE

Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz

 

1

PPE

Gheorghe Falcă

 

1

0

S&D

Bogusław Liberadzki

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2020
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