BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID‑19-Krise

24.6.2020 - (COM(2020)0198 – C9-0137/2020 – 2020/0082(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Ondřej Kovařík
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 2 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2020/0082(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0122/2020
Eingereichte Texte :
A9-0122/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise

(COM(2020)0198 – C9-0137/2020 – 2020/0082(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0198),

 gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0137/2020),

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0122/2020),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 


Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Obgleich der COVID-19-Ausbruch den nationalen Verwaltungen echte Schwierigkeiten bereitet, sollte er nicht als Entschuldigung dafür dienen, die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Regeln weiter zu verzögern. Vor dem Ausbruch hatten einige Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass es bei ihnen bei der Umsetzung des neuen Systems zu Verzögerungen komme. Abgesehen von den unmittelbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch sollten die Regierungen keine Mühen scheuen, um das neue System einzuführen. Mitgliedstaaten, die mit Problemen konfrontiert sind, die zu einer Verzögerung bei der vollständigen Umsetzung der Vorschriften führen könnten, sollten die von der Kommission bereitgestellte technische Unterstützung nutzen, um eine korrekte und vollständige Umsetzung des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Die Ziele des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr, nämlich die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer KMU zu fördern, die administrative Belastung der Verkäufer in der Union zu verringern und sicherzustellen, dass Online-Plattformen zu einem gerechteren System der Mehrwertsteuererhebung beitragen, während gleichzeitig die Steuerhinterziehung bekämpft wird, sind Schlüsselaspekte für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, was im Kontext der Erholung nach der COVID-19-Pandemie besonders wichtig ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um sechs Monate zu verschieben Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um die Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(4) Angesichts der neuen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, könnte es erforderlich sein, die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn dieser Richtlinien um drei Monate zu verschieben. Eine Verschiebung ist nicht wünschenswert, weil sie zu Einnahmeverlusten und einer größeren Mehrwertsteuerlücke führen und gleichzeitig den unlauteren Wettbewerb zwischen Verkäufern aus Drittländern und Verkäufern aus der EU verlängern würde. Eine Verschiebung um drei Monate könnte jedoch angemessen sein, weil sie in den meisten Mitgliedstaaten dem Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen entsprechen würde. Ein noch längerer Aufschub würde die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs zu einer Zeit verlängern, in der die öffentlichen Finanzen aufgefüllt werden sollten, um die Pandemie und ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen zu bekämpfen. Eine längere Verschiebung um sechs Monate könnte für die Mitgliedstaaten zu einem Einnahmeverlust zwischen 2,5 Mrd. und 3,5 Mrd. EUR führen. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise ist es von äußerster Wichtigkeit, dass es nicht zu weiteren Einnahmeverlusten kommt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. April 2021

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.

Mit Wirkung vom 1. April 2021 wird Titel IV der Richtlinie 2009/132/EG aufgehoben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie (EU) 2017/2455

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. Juli 2021 an.

Sie wenden die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. April 2021 an.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

Richtlinie (EU) 2019/1995

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2021 an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2021 an.

 


 

BEGRÜNDUNG

Am 5. Dezember 2017 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2017/2455 (Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) und die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (Verordnung über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) als Teil des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr an. Am 21. November 2019 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2019/1995 (die zweite Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) an.

Das neue Mehrwertsteuersystem für den elektronischen Geschäftsverkehr wird es für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere Start-ups und KMU, einfacher machen, Waren online grenzüberschreitend zu kaufen und zu verkaufen. Es wird die Mitgliedstaaten auch dabei unterstützen, den Verlust von Mehrwertsteuer auf Online-Verkäufe von derzeit geschätzten 5 Milliarden EUR im Jahr auszugleichen, indem sichergestellt wird, dass Unternehmen aus Drittländern keine Vorzugsbehandlung bekommen, wenn sie an EU-Verbraucher – sowohl direkt als auch über Online-Marktplätze – verkaufen.

Als Geltungsbeginn für den Großteil des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr wurde einstimmig der 1. Januar 2021 festgelegt, was den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit lässt, um ihre Rechtsvorschriften und IT-Systeme anzupassen.

Die Kommission berichtete am 14. Februar 2020 über den Stand der Vorbereitungen in den Mitgliedstaaten; die meisten Mitgliedstaaten bestätigten, dass sie in der Lage sein würden, die Vorschriften fristgerecht anzuwenden. Zwei Mitgliedstaaten äußerten Bedenken und beantragten eine Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr oder mehr. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise äußerten andere Mitgliedstaaten Bedenken im Hinblick auf den Abschluss ihrer Vorbereitungen für die Anwendung und folglich im Hinblick auf den Geltungsbeginn der neuen Regeln ab dem 1. Januar 2021. Ähnliche Bedenken äußerten wichtige Wirtschaftsbeteiligte, insbesondere Postbetreiber und Kurierdienste.

Als Folge davon beschloss die Kommission am 8. Mai 2020 vorzuschlagen, den Geltungsbeginn des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr um sechs Monate zu verschieben (vom 1. Januar 2021 auf den 1. Juli 2021).

Eine Verschiebung des Geltungsbeginns des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgrund des COVID-19-Ausbruchs ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings ist der Berichterstatter mit den von der Kommission vorgeschlagenen sechs Monaten nicht einverstanden. Stattdessen könnte eine Verschiebung, wenn eine solche erforderlich sein sollte, erwogen werden, die der Dauer der Ausgangsbeschränkungen entspricht, um den Behörden und anderen Beteiligten zusätzliche Zeit zu geben, um den Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen auszugleichen. Gleichwohl wäre angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Verzicht auf eine Verschiebung, wenn machbar, die bessere Lösung.

Wie die Kommission ausführt, werden die Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht rechtzeitig umgesetzt wird, auf 5 bis 7 Milliarden EUR jährlich geschätzt. Eine Verschiebung um sechs Monate würde daher einen Verlust von mindestens 2,5 bis 3,5 Milliarden EUR an entgangenen Einnahmen für die Mitgliedstaaten bedeuten, wobei bei diesen Schätzungen die gewaltige Zunahme des elektronischen Handels während der COVID-Krise nicht berücksichtigt ist. Die Mitgliedstaaten sollten sich der Folgen eines solchen Aufschubs und seiner Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen in der EU sowie auf einen wettbewerbsfähigen EU-Markt bewusst sein.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Aufschub so kurz wie möglich sein und die Dauer der Krise (drei Monate) widerspiegeln sollte und gleichzeitig in größtmöglichem Maß die Risiken und Kosten verringert werden sollten, auf die in der Bewertung der Kommission vom Februar 2020 hingewiesen wurde.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise in Bezug auf die Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0198 – C9-0137/2020 – 2020/0082(CNS)

Datum der Anhörung des EP

15.5.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

27.5.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Ondřej Kovařík

28.5.2020

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

9.6.2020

Prüfung im Ausschuss

9.6.2020

 

 

 

Datum der Annahme

23.6.2020

 

 

 

Datum der Einreichung

24.6.2020

 

 

Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2020
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