BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise

24.6.2020 - (COM(2020/0201) – C9-0136/2020 – 2020/0084(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Luděk Niedermayer
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 2 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2020/0084(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0123/2020
Eingereichte Texte :
A9-0123/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise

(COM(2020)0201 – C9-0136/2020 – 2020/0084(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0201),

 gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0136/2020),

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0123/2020),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Obgleich die COVID-19-Pandemie den nationalen Verwaltungen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte sie nicht als Entschuldigung dafür angeführt werden, die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Regeln weiter zu verzögern. Vor der Pandemie hatten einige Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass es bei der Umsetzung des neuen Systems zu Verzögerungen kommen werde. Abgesehen von den unmittelbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollten die Regierungen keine Mühen scheuen, das neue System einzuführen. Mitgliedstaaten, die mit Problemen konfrontiert sind, die zu Verzögerungen bei der vollständigen Umsetzung der Vorschriften führen könnten, sollten die technische Unterstützung der Kommission in Anspruch nehmen, damit das Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr richtig und vollständig umgesetzt wird. Die Ziele des Pakets für den elektronischen Geschäftsverkehr, nämlich die weltweite Wettbewerbsfähigkeit von KMU aus der Union zu fördern, die administrative Belastung der Verkäufer in der Union zu verringern und sicherzustellen, dass Online-Plattformen zu einem gerechteren System der Mehrwertsteuererhebung beitragen, während gleichzeitig die Steuerhinterziehung bekämpft wird, sind Schlüsselaspekte für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, was im Kontext der Erholung nach COVID-19 besonders wichtig ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2454 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um die zusätzlichen Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(5) Angesichts der neuen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2454 anwenden zu können und somit die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, könnte es erforderlich sein, den Geltungsbeginn dieser Verordnung um drei Monate zu verschieben. Eine Verschiebung ist nicht wünschenswert, weil sie zu Einnahmeverlusten und einer größeren Mehrwertsteuerlücke führt und gleichzeitig den unlauteren Wettbewerb zwischen Verkäufern aus Drittländern und Verkäufern aus der EU verlängert. Eine Verschiebung um drei Monate könnte jedoch angemessen sein, weil dies in den meisten Mitgliedstaaten dem Zeitraum der Ausgangsbeschränkungen entspricht. Ein noch längerer Aufschub würde die Gefahr des Mehrwertsteuerbetrugs in einer Zeit verlängern, in der die öffentliche Finanzlage verbessert werden sollte, damit die Pandemie und ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen bekämpft werden können. Bei einer längeren Verschiebung, d. h. um sechs Monate, könnten den Mitgliedstaaten Einnahmen zwischen 2,5 und 3,5 Mrd. EUR entgehen. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise ist es von äußerster Wichtigkeit, dass nicht noch mehr Einnahmen verloren gehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2017/2454

Artikel 1 – Absatz 7 – Buchstabe a – Überschrift – Abschnitt 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ABSCHNITT 2

ABSCHNITT 2

Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 anwendbare Vorschriften

Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2021 anwendbare Vorschriften

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EU) 2017/2454

Artikel 1 – Absatz 7 – Buchstabe b – Überschrift – Abschnitt 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ABSCHNITT 3

ABSCHNITT 3

Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften

Ab dem 1. April 2021 anwendbare Vorschriften

 

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2017/2454

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Sie gilt ab dem 1. April 2021.


 

BEGRÜNDUNG

Am 5. Dezember 2017 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2017/2455 (Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) und die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (Verordnung über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) als Teil des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr an. Am 21. November 2019 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2019/1995 (die zweite Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr) an.

Das neue Mehrwertsteuersystem für den elektronischen Geschäftsverkehr dürfte es Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere Start-up-Unternehmen und KMU, einfacher machen, Waren online über Staatsgrenzen hinweg zu kaufen und zu verkaufen. Es dürfte die Mitgliedstaaten auch dabei unterstützen, den Mehrwertsteuerverlust auf Online-Verkäufe von derzeit geschätzten 5 Mrd. EUR im Jahr auszugleichen, indem sichergestellt wird, dass Unternehmen aus Drittländern keine Vorzugsbehandlung erhalten, wenn sie an EU-Verbraucher – sowohl direkt als auch über Online-Marktplätze – verkaufen.

Als Geltungsbeginn für den Großteil des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr wurde einstimmig der 1. Januar 2021 festgelegt, was den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit lässt, um ihre Rechtsvorschriften und IT-Systeme anzupassen.

Die Kommission berichtete am 14. Februar 2020 über den Stand der Vorbereitungen in den Mitgliedstaaten; die meisten Mitgliedstaaten bestätigten, dass sie in der Lage sein würden, die Vorschriften fristgerecht anzuwenden. Zwei Mitgliedstaaten äußerten Bedenken und beantragten eine Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr oder mehr. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise äußerten weitere Mitgliedstaaten Bedenken im Hinblick auf den Abschluss ihrer Vorbereitungen für die Anwendung und folglich im Hinblick auf den Geltungsbeginn der neuen Regeln ab dem 1. Januar 2021. Ähnliche Bedenken wurden bei wichtigen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Postdienstleistern und Kurierdiensten, laut.

In der Folge beschloss die Kommission am 8. Mai 2020, eine Verschiebung des Geltungsbeginns des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr um sechs Monate vorzuschlagen (vom 1. Januar 2021 auf den 1. Juli 2021).

Grundsätzlich ist eine Verschiebung des Geltungsbeginns des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Geschäftsverkehr aufgrund der COVID-19-Pandemie zwar zu begrüßen, allerdings ist der Berichterstatter nicht mit den von der Kommission vorgeschlagenen sechs Monaten einverstanden. Stattdessen könnte eine Verschiebung, wenn sie denn erforderlich sein sollte, erwogen werden, die der Dauer der Ausgangsbeschränkungen entspricht, um den Behörden und anderen Beteiligten mehr Zeit zu geben, damit sie die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen verlorene Zeit ausgleichen können. Gleichwohl wäre angesichts der wirtschaftlichen Folgen ein Verzicht auf eine Verschiebung, sofern machbar, die bessere Lösung.

Wie die Kommission ausführt, werden die Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mehrwertsteuerpaket für den elektronischen Geschäftsverkehr nicht rechtzeitig umgesetzt wird, auf 5 bis 7 Milliarden EUR jährlich geschätzt. Eine Verschiebung um sechs Monate würde daher für die Mitgliedstaaten von entgangene Einnahmen von mindestens 2,5 bis 3,5 Mrd. EUR bedeuten, wobei bei diesen Schätzungen die gewaltige Zunahme des elektronischen Handels während der COVID-Krise nicht berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten sich der Folgen eines solchen Aufschubs und seiner Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen in der EU und auf den wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt bewusst sein.

Daher sollte der Aufschub möglichst kurz sein und der Dauer der Krise (drei Monate) entsprechen, und gleichzeitig sollten die Risiken und Kosten, auf die in der Bewertung der Kommission vom Februar 2020 hingewiesen wurde, so weit wie möglich verringert werden.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Krise

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0201 – C9-0136/2020 – 2020/0084(CNS)

Datum der Anhörung des EP

15.5.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

27.5.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Luděk Niedermayer

28.5.2020

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

9.6.2020

Prüfung im Ausschuss

9.6.2020

 

 

 

Datum der Annahme

23.6.2020

 

 

 

Datum der Einreichung

24.6.2020

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2020
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