BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

15.7.2020 - (COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Manolis Kefalogiannis
Verfasser der Stellungnahme (*):
Siegfried Mureşan, Haushaltsausschuss
Henrike Hahn, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Mounir Satouri, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Alexandr Vondra, Ausschuss für Umweltfragen, öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Jerzy Buzek, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2020/0006(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0135/2020
Eingereichte Texte :
A9-0135/2020
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

(COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2020)0022) und den geänderten Vorschlag (COM(2020)0460),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 sowie Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0007/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 nach Anhörung des Rechnungshofs,

 nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

 nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0135/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 20212027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, wonach die Erderwärmung auf unter 1,5°C begrenzt werden soll, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der europäischen Säule sozialer Rechte nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

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11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer – oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.

(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf zur energetischen Nutzung und Ölschiefer – oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene Gebiete, Inselgebiete, und geografisch benachteiligte Gebiete sowie für Gebiete mit Abwanderungsproblemen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht, inklusiv und sozial akzeptabel sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und ihre Regionen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu, damit dafür gesorgt ist, dass alle Bevölkerungsgruppen einbezogen werden.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft, umweltfreundlicher Arbeitsplätze und der öffentlichen Gesundheit sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten zu bewältigen.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern und ausgleichen und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang fördern, mit dem soziale Unsicherheit und instabile Rahmenbedingungen für Unternehmen bekämpft werden. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft, die Regeneration natürlicher Ressourcen und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung und den Lebensstandard. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klima- und Umweltschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die freiwillig aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel könnten umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.

(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. Die Einrichtung des JTF darf weder zu Kürzungen noch zu verpflichtenden Übertragungen von Mitteln aus den anderen Kohäsionsfonds führen.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.

(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor kurzem waren oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch vor allem die am stärksten betroffenen Gebiete sowie die Frage berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Gebiete, die Gebiete in äußerster Randlage, die Berggebiete, Inseln, die dünn besiedelten, ländlichen, abgelegenen und geografisch benachteiligten Gebiete zu legen ist, deren geringe Bevölkerungsdichte den Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich erschwert, wobei die Ausgangsposition jedes Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen.

(9) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Gemeinden und Städte direkten Zugang zu den JTF-Mitteln haben, die ihnen entsprechend ihren objektiven Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen sowie den sozialen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Unter anderem sollten die Menschen, gesellschaftliche Gruppen und die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sein, wobei alle Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der europäischen Säule sozialer Rechte zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum schrittweisen und vollständigen Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die qualifizierte Beschäftigung erhalten und verbessert und Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung, Konnektivität sowie intelligente und nachhaltige Mobilität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern, wobei den Besonderheiten jedes Mitgliedstaats in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Energie Rechnung zu tragen ist. Kultur, Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen sind für den Übergangsprozess von großer Bedeutung; dieser Tatsache sollte auch durch die Unterstützung von Aktivitäten zum Schutz des Bergbauerbes Rechnung getragen werden.

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13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018) 773 final).

13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018) 773 final).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.

(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung, Umschulung und Ausbildung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden, insbesondere der Frauen, fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, neue, für die „grüne“ Wirtschaft geeignete Qualifikationen zu erwerben und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen. Die Förderung des sozialen Zusammenhalts sollte ein Leitprinzip für die Unterstützung im Rahmen des JTF sein.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zur Schaffung und zum Erhalt einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden, nachhaltig sein und gegebenenfalls dem Verursacherprinzip sowie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen.

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14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Unterstützung produktiver Investitionen durch den JTF in Unternehmen, die keine KMU sind, sollte auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../... [Dachverordnung] beschränkt werden.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sollten die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

(13) Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Basis durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.

(14) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam und messbar vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen oder möglicherweise über diese hinausgehend im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.

(15) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind, wobei die Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Gebieten erhalten und erweitert werden sollen, um gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden. Erschwerende Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, sind die Arbeitslosenquote sowie Tendenzen zum Bevölkerungsrückgang. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen, Bedürfnisse und Chancen dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung von Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

(19) Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst und anspruchsvolle Sozial- und Umweltnormen wahrt sowie die Teilhabe der Arbeitnehmer fördert. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“.

Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen, Menschen, Unternehmen und andere Interessenträger in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsbezogenen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und des Erreichens der Zwischenziele für 2030 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 11 270 459 000 EUR zu jeweiligen Preisen und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 20212027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 25 358 532 750 EUR zu Preisen von 2018 („Kapitalbetrag“) und dürfen nicht aus der Übertragung von Mitteln anderer unter die Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] fallender Fonds stammen. Der Kapitalbetrag kann gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Betrag auch für die Jahre 2025-2027 bereitgestellt. Für jeden Zeitraum werden die jeweiligen jährlichen Aufteilungen des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Grüner Vergütungsmechanismus

 

18 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge werden entsprechend der Geschwindigkeit zugeteilt, mit der die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen verringern, geteilt durch ihr aktuelles durchschnittliches BNE.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3c

 

Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln

 

1 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge sind eine besondere Mittelzuweisung für Inseln und 1 % dieser Beträge eine besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die den betroffenen Mitgliedstaaten gewährt wird.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) produktive Investitionen in KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

a) produktive und nachhaltige Investitionen in Kleinstunternehmen und KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen und Unternehmen im Bereich nachhaltiger Tourismus, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Modernisierung, Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;

b) Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen und die Entwicklung bereits bestehender, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen;

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Investitionen in die soziale Infrastruktur, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Diversifizierung der Wirtschaft führen;

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;

c) Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem an Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher, marktreifer Technologien;

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien;

d) Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie und in die entsprechenden Anlagen, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz, in Energiespeichertechnologien und in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern diese Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhaltung nachhaltiger Arbeitsplätze in beträchtlichem Umfang führen;

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Investitionen in eine intelligente und nachhaltige Mobilität und eine umweltfreundliche Verkehrsinfrastruktur;

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) Investitionen in Projekte zur Bekämpfung der Energiearmut, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, und zur Förderung der Energieeffizienz, eines klimaneutralen Ansatzes und emissionsarmer Fernwärme in den am stärksten betroffenen Regionen;

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität;

e) Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität‚ wie etwa digitale Bewirtschaftungssysteme und Präzisionslandwirtschaft;

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen;

f) Investitionen in grüne Infrastruktur sowie in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten und Industriebrachen sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen, wenn das Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann;

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Schaffung und Entwicklung von sozialen und öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge;

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Investitionen in Kultur und Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen, etwa in die Aufwertung des materiellen und immateriellen Bergbauerbes und der Gemeinschaftszentren;

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten;

h) Weiterqualifizierung, Umschulung und Ausbildung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden;

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche;

i) Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche, Unterstützung für aktives Altern sowie Einkommensbeihilfen für die Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Übergangsphase befinden;

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden;

j) aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden, insbesondere von Frauen, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftigen Gruppen;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

Darüber hinaus kann der JTF in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../... [neue Dachverordnung] produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, neue Arbeitsplätze schaffen und mit den sozialpolitischen Zielen im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Lohngleichheit sowie mit den ökologischen Zielen im Einklang stehen, sowie wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung Nr. …/… [neue Dachverordnung] nicht zu Produktionsverlagerungen führen.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden und sofern sie die weiteren in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16;

c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Energiewende zurückzuführen, oder wenn die Schwierigkeiten nach dem 15. Februar 2020 aufgetreten und auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind;

__________________

__________________

16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;

d) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, es sei denn, sie sind mit Absatz 1a vereinbar;

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.

e) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen der Markt den Kunden zu konkurrenzfähigen Bedingungen gleichwertige Lösungen bietet;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Investitionen in andere Unternehmen als KMU, die mit der Verlagerung von Stellen und Produktionsprozessen von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder in einen Drittstaat einhergehen;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) Tätigkeiten in NUTS-2-Regionen, in denen die Erschließung neuer Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche oder die Wiedereröffnung vorübergehend stillgelegter Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche während der Laufzeit des Programms geplant ist.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung kann die Kommission für Regionen, die stark auf die Gewinnung und Verbrennung von Kohle, Braunkohle, Ölschiefer oder Torf angewiesen sind, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang genehmigen, die Investitionen in Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdgas umfassen, sofern diese Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr..../2020 [Taxonomie] als ökologisch nachhaltig gelten und alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a) sie werden als Übergangstechnologie genutzt, um Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer zu ersetzen;

 

b) sie liegen innerhalb der Grenzen der langfristigen Verfügbarkeit oder sind mit der Nutzung von sauberem Wasserstoff, Biogas und Biomethan vereinbar;

 

c) sie tragen zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Union in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel bei, indem mit ihnen der vollständige Ausstieg aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer beschleunigt wird;

 

d) sie führen zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung und zu höherer Energieeffizienz;

 

e) sie tragen zur Bekämpfung von Energiearmut bei;

 

f) sie behindern nicht den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, sind mit deren anschließender Nutzung vereinbar und weisen diesbezüglich Synergieeffekte auf.

 

In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auch Investitionen in Tätigkeiten, die nicht die Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr..../2020 [Taxonomie] erfüllen, genehmigen, wenn sie alle anderen im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllen und der Mitgliedstaat in der Lage ist, in dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Notwendigkeit einer Unterstützung für diese Tätigkeiten zu begründen und die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten mit den Energie- und Klimazielen und -vorschriften der Union sowie mit seinem nationalen Energie- und Klimaplan nachzuweisen.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.

Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete oder Wirtschaftstätigkeiten befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.

Die Kommission genehmigt ein Programm, wenn die im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend festgelegt sind und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, dem Klimaneutralitätsziel für 2050, den Zwischenzielen für 2030 und der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht, es sei denn, sie begründet die Verweigerung ihrer Genehmigung hinreichend.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Mittel, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen.“;

(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese Mittel können durch Mittel ergänzt werden, die auf freiwilliger Basis gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragen werden. Der Gesamtbetrag der aus dem EFRE und dem ESF+ auf die JTF-Priorität zu übertragenden Mittel darf nicht höher sein als das Anderthalbfache der JTF-Unterstützung für diese Priorität. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel behalten ihre ursprünglichen Zielvorgaben bei und werden bei den Niveaus der thematischen Konzentration im Rahmen von EFRE und ESF+ berücksichtigt.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der JTF richtet sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in jeder Region, weshalb förderfähigen Projekte, die im Rahmen des JTF finanziert werden und zu dem in Artikel 2 genannten Ziel beitragen, eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 85 % der entsprechenden Kosten gewährt wird.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission17, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betroffenen Gebiete gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] festgelegten Partnerschaftsprinzip sowie gegebenenfalls mit Unterstützung der EIB und des EIF gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/206617 der Kommission, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.

__________________

__________________

17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;

a) eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zur Umsetzung der Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene bis 2050, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;

b) eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten, einschließlich Kennziffern wie Arbeitslosenquote und Bevölkerungsrückgang;

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;

c) eine Folgenabschätzung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der potenziellen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, der Entwicklungserfordernisse und -ziele im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten und der Herausforderungen aufgrund von Energiearmut;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

d) eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;

e) gegebenenfalls eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

h) bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine unverbindliche Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen.

(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gegebenenfalls die EIB und der EIF einbezogen.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel [14 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.

(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kommt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms zu dem Schluss, dass mindestens 65 % des für einen oder mehrere Output- oder Ergebnisindikatoren für die JTF-Mittel festgelegten Ziels nicht erreicht wurden, kann sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel [98] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vornehmen, indem sie die Unterstützung aus dem JTF für die betreffende Priorität im Verhältnis zu den Ergebnissen verringert.

Die Kommission kann auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts des Programms gemäß der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] Finanzkorrekturen vornehmen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Übergangsbestimmungen

 

Die Mitgliedstaaten können für die Ausarbeitung und Annahme der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang einen Übergangszeitraum bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] in Anspruch nehmen. Während dieses Übergangszeitraums, der von der Kommission bei der Prüfung eines Beschlusses über die Aufhebung von Mittelbindungen oder die Kürzung von Mitteln nicht berücksichtigt wird, kommen alle Mitgliedstaaten uneingeschränkt für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10b

 

Überprüfung

 

Die Kommission überprüft bis spätestens zum Ende der Halbzeitüberprüfung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens die Durchführung des JTF und ob es angezeigt ist, seinen Anwendungsbereich im Einklang mit möglichen Änderungen an der Verordnung 2020/... [Taxonomie-Verordnung] und den in der Verordnung (EU) 2020/... [Europäisches Klimagesetz] festgelegten Klimazielen der Union sowie den Entwicklungen bei der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung zu ändern. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden.


BEGRÜNDUNG

A. Einleitung

 

Gemäß den Legislativvorschlägen für den Einsatz der kohäsionspolitischen Mittel für den Zeitraum 2021-2027 ist eines der Hauptziele der EU-Investitionen im Zeitraum 2021-2027 ein „grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements“, wodurch das Klimaschutzübereinkommen von Paris umgesetzt werden soll. Darüber hinaus sollen 25 % der Gesamtausgaben des MFR für klimabezogene Maßnahmen aufgewendet werden.

 

Mit dem europäischen Grünen Deal wird das Engagement der EU für eine grünere Zukunft noch verstärkt, indem eine neue Wachstumspolitik für Europa mit dem ehrgeizigen Ziel festgelegt wird, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, ein Ziel, das der Europäische Rat am 12. Dezember 2019 bekräftigt hat.

 

Auf dem Weg zu einer grünen Wirtschaft und Klimaneutralität gibt es jedoch besondere Schwierigkeiten, die dringend angegangen werden sollten. So gibt es beispielsweise eine große Zahl von Regionen, die nach wie vor von fossilen Brennstoffen oder von treibhausgasintensiven industriellen Prozessen abhängig sind. Der Übergang dieser Regionen zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt daher eine enorme Herausforderung dar. Wirtschaftstätigkeiten, die mit einer hohen Treibhausgasemissionsintensität verbunden sind oder auf der Produktion und dem Einsatz fossiler Brennstoffe wie etwa Steinkohle und Braunkohle beruhen, werden unweigerlich sowohl im Hinblick auf die Wirtschaftsleistung als auch auf das Beschäftigungsniveau zurückgehen müssen. Andere Sektoren, die mit einer hohen Treibhausgasemissionsintensität verbunden sind, werden CO2-intensive Prozesse aufgeben und sich umstellen müssen. Darüber hinaus werden sich viele Arbeitsplätze, die indirekt von den oben genannten Tätigkeiten abhängen, nun verändern oder verschwinden. All diese Veränderungen werden sich unmittelbar auf das Leben der Menschen auswirken und unweigerlich ein breites Spektrum sozialer Herausforderungen mit sich bringen.

 

Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die Kommission mit der Vorlage eines gesonderten neuen Verordnungsentwurfs für die Einrichtung eines Fonds für einen gerechten Übergang in der Finanzierungsperiode nach 2020 diesen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Rechnung getragen und auf die Bedeutung einer gemeinsamen Antwort der EU auf die Notwendigkeit eines gerechten Übergangs hingewiesen hat.

 

Dieser Vorschlag, der den ersten Legislativvorschlag zur Umsetzung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Prioritäten darstellt und Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, ist, bedarf jedoch noch einiger Änderungen, Ergänzungen und Anpassungen. Der Berichterstatter ist besonders besorgt über die sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft und vertritt die feste Überzeugung, dass die EU im Rahmen des Übergangs dafür Sorge tragen muss, dass die Unterschiede zwischen den Regionen nicht weiter verschärft und alle Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden.

 

B. Aufbau des Mechanismus für einen gerechten Übergang

 

Der Berichterstatter begrüßt die Drei-Säulen-Struktur des Mechanismus für einen gerechten Übergang, der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang, der speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und der mit der EIB-Gruppe aufgelegten Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor besteht. Der Fonds für einen gerechten Übergang wird in erster Linie für die Gewährung von Finanzhilfen verwendet, und sein Schwerpunkt wird auf der wirtschaftlichen Diversifizierung sowie auf der Umschulung und aktiven Eingliederung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden liegen. Die beiden anderen Säulen werden private Investitionen erschließen bzw. öffentliche Mittel mobilisieren.

 

Der Berichterstatter weist auch darauf hin, dass der Fonds für einen gerechten Übergang in geteilter Mittelverwaltung in enger Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Interessenträgern durchgeführt wird, da dadurch die Eigenverantwortung für die Strategie für den Übergang sichergestellt wird. Die Einhaltung des Partnerschaftsprinzips ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, da dadurch sichergestellt wird, dass Wirtschafts- und Sozialpartner zu Fragen der Programmplanung und Umsetzung konsultiert werden können.

 

C. Umfang der Unterstützung

 

Die Tatsache, dass mit dem vorgeschlagenen JTF Tätigkeiten in den Bereichen wirtschaftliche Diversifizierung, Umschulung von Arbeitnehmern und Umweltsanierung unterstützt werden, ist zu begrüßen. Dabei handelt es sich um ein breites Spektrum von Tätigkeiten, darunter Investitionen in: KMU, F&I, energiebezogene Technologien und Infrastrukturen, Digitalisierung, Regeneration, Kreislaufwirtschaft, Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern sowie Unterstützung und Integration von Arbeitsuchenden. Die Liste der Tätigkeiten sollte jedoch noch breiter gefasst sein, damit Regionen, Menschen, Unternehmen und andere Interessenträger die sozialen, beschäftigungspolitischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam bewältigen können.

 

Investitionen in andere Unternehmen als KMU sollten von Investitionen mit JTF-Mitteln ausgenommen werden, wenn dabei Stellen und Produktionsprozesse von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat verlagert werden. Darüber sollten Investitionen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen von der Finanzierung ausgeschlossen werden, Investitionen insbesondere in Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdgas sollten jedoch unter bestimmten strengen Bedingungen förderfähig sein.

 

D. Haushalt

 

Es ist zu begrüßen, dass der vorgeschlagene JTF die Energiewende fördern und auch ein viel breiteres Spektrum von Tätigkeiten im Rahmen von drei großen Kategorien unterstützen wird: soziale Unterstützung, Wiederbelebung der Wirtschaft und Wiederherstellung von Flächen. Der Berichterstatter begrüßt auch den geänderten Vorschlag der Kommission, in dem eine wesentlich höhere Mittelausstattung und zusätzliche Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union vorgeschlagen werden. Da die ehrgeizigen politischen Ziele der EU jedoch nur mit einem ehrgeizigen Haushalt erreicht werden können, sind noch mehr Mittel erforderlich, die die Finanzierung der anderen Kohäsionsfonds nicht gefährden dürfen. Darüber hinaus können die JTF-Mittel auf freiwilliger Basis durch Übertragungen aus dem EFRE und dem ESF + aufgestockt werden.

 

Zudem sollten die zusätzlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten, die zu einer über das Ziel hinausgehenden Verringerung der Emissionen führen, belohnt werden. Daher ist die Einführung von Anreizen wie dem „Green Awarding Mechanism“, mit denen Mitgliedstaaten, die ihre Treibhausgasemissionen schneller senken, mit zusätzlichen Zuweisungen belohnt werden, zu unterstützen. Auch den Inseln und den Gebieten in äußerster Randlage sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, wobei eine besondere Mittelzuweisung zu ihren Gunsten zu gewährleisten ist.

 

E. Schlussfolgerung:

 

Dieser Bericht ist das Ergebnis von intensiven Verhandlungen und Kompromissen. Insbesondere möchte der Berichterstatter den Schattenberichterstattern der anderen Fraktionen sowie den Berichterstattern für Stellungnahmen der fünf assoziierten Ausschüsse und von zwei weiteren Ausschüssen für ihre Stellungnahmen danken. Der Berichterstatter sieht nun intensiven interinstitutionellen Verhandlungen nach der Sommerpause erwartungsvoll entgegen.


STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (26.6.2020)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

(COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Siegfried Mureşan

(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt uneingeschränkt den Fonds für einen gerechten Übergang im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel.[1]

In dieser Entschließung „fordert [das Parlament] die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der nächste MFR vollständig mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang steht, und betont, dass es dringend weiterer spürbarer Fortschritte bei den politischen und finanziellen Anstrengungen bedarf, um die Ziele des MFR zu erreichen, sowie eines gerechten Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft auf der Grundlage größtmöglicher sozialer Gerechtigkeit, damit weder Menschen noch Regionen abgehängt werden“.

Der Fonds für einen gerechten Übergang sollte durch eine Aufstockung der Mittel gestärkt werden, damit die ehrgeizigen Ziele erreicht werden können. Die Finanzierung aus dem JTF sollte unabhängig von anderen Struktur- und Investitionsfonds der EU zugänglich sein. Daher ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass es zwar notwendig ist, ein Höchstmaß an Komplementarität zwischen den EU-Fonds zu gewährleisten, der Zugang zum JTF jedoch aus folgenden Gründen nicht von der „Abstimmung“ mit anderen Kohäsionsfonds abhängig gemacht werden sollte:

 

1.  Der JTF ist ein zusätzliches Instrument zu den anderen, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik eingesetzt werden. Er wird bei der Bewältigung einer der größten Herausforderungen auf dem Weg zur Klimaneutralität eine zentrale Rolle spielen. Im Einklang mit der politischen Bedeutung dieses Fonds sollte er möglichst unabhängig funktionieren, und auch die Zuweisung der Mittel aus dem Fonds sollte so unabhängig wie möglich von den anderen Finanzierungsinstrumenten erfolgen, wobei die Komplementarität mit diesen Instrumenten gewahrt bleiben sollte.

 

2. Der Antrag, die Zuweisung von Mitteln aus dem JTF mit Mitteln aus den entsprechenden Strukturfonds abzugleichen, greift der Verwendung der entsprechenden Mittel vor. Es sollte Sache der Mitgliedstaaten sein, auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Merkmale und unter der Voraussetzung, dass diese Zuweisung mit dem Rechtsrahmen der EU im Einklang steht, über die Zuweisung ihrer nationalen Mittel zu entscheiden. Wenn die Forderung gestellt wird, dass die JTF-Zuweisungen an die Kohäsionsmittel gekoppelt werden, würde den Mitgliedstaaten eine zusätzliche Bedingung auferlegt werden, was zu einer zusätzlichen Belastung führen würde.

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderte Text

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, wonach die Erderwärmung auf unter 1,5 °C begrenzt werden soll, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele sowie auf die europäische Säule sozialer Rechte konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

_________________

_________________

11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

(3) Damit der Übergang gelingen kann, darf er niemanden ausgrenzen und muss für alle sozial akzeptabel sein, muss Ungleichheiten abbauen und darf niemanden zurücklassen. Daher sollten sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen regionalen und lokalen Akteure die ökologischen, sozialen, arbeitsmarktbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern und positive zu verstärken, wie etwa die Schaffung neuer, auskömmlicher und dauerhafter Arbeitsplätze oder die Verbesserung der Luftqualität. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, durch die über den Unionshaushalt und die damit verbundenen Instrumente im nächsten Jahrzehnt mindestens 1 Billion EUR zur Unterstützung nachhaltiger Investitionen mobilisiert werden, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang insbesondere Beschäftigte und Bürger aus den vom Übergang betroffenen Regionen unterstützen und gleichzeitig die Maßnahmen für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft der einschlägigen Programme im Rahmen des MFR 20212027 ergänzen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität bis 2050, insbesondere für die dadurch betroffenen Beschäftigten, zu bewältigen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll nicht nur die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende abmildern und ausgleichen, sondern durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete sowie der dort lebenden Menschen und insbesondere Beschäftigten künftige positive Auswirkungen schaffen und stärken und zu einem gerechten Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 beitragen. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs zu begünstigen und zu stimulieren, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung, Neuausrichtung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung und den Lebensstandard. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird. Unterstützung sollten auch die Gebiete erhalten, in denen nach der Einstellung der Bergbautätigkeit bedeutende strukturelle Veränderungen stattfinden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Bei der Anwendung der Unterstützungs- und Finanzierungsmechanismen der Union im Rahmen des JTF soll sichergestellt werden, dass alle förderfähigen Projekte in jedem Mitgliedstaat der Verantwortlichkeit der Union gerecht werden, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollten die Kohäsionspolitik und der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig übertragenen Mittel können weiter zur Erreichung dieses Ziels beitragen, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft erleichtern und gleichzeitig umfassend zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie zu inklusivem und nachhaltigem Wachstum und regionaler Entwicklung beitragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Angesichts der COVID-19-Pandemie und um das Engagement der Union für eine Konjunkturbelebung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung nachzuweisen, ist es erforderlich, dass der nächste MFR und der Aufbauplan für Europa eine Aufstockung des für den JTF bereitgestellten Betrags vorsehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Die Mittel des JTF sollten dem ehrgeizigen Ziel dieses Fonds entsprechen. Um die Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität abzufedern, sollte der JTF über eine gesonderte Mittelzuweisung verfügen, die von der Zuweisung anderer Struktur- und Investitionsfonds der EU unabhängig ist. Der Zugang zum JTF sollte nicht von Übertragungen aus anderen Kohäsionsfonds abhängig gemacht werden. Ein solcher unabhängiger Zugang wird den JTF in die Lage versetzen, angemessen zu funktionieren, die erwarteten Ergebnisse zu erzielen und Vorhersehbarkeit für die Begünstigten zu schaffen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.

(7) Die Mittel aus dem JTF allein werden nicht ausreichen, um alle Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Übergang zur Klimaneutralität zu bewältigen. Daher sollten die Mittel aus dem JTF die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. Die freiwilligen Beiträge, die vom EFRE und ESF+ auf den JTF übertragen werden, gelten unbeschadet anderer Ziele der Kohäsionspolitik und der für andere Ziele im Rahmen des EFRE und ESF+ zugeteilten Finanzmittel. Die übertragenen Beiträge sollten 20 % der Mittel, die einem Mitgliedstaat ursprünglich für den EFRE und ESF+ zugewiesen wurden, nicht überschreiten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Finanzausstattung stellt für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Artikel [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung [zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung]+ dar und kann durch Beschluss der Haushaltsbehörde aufgestockt werden. Darüber hinaus können die Finanzmittel des JTF durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten sowie durch andere Mittel gemäß dem geltenden Basisrechtsakt aufgestockt werden und zusätzlich zu den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Fällen externe zweckgebundene Einnahmen darstellen.

 

_____________

 

+ Dieser Bezugsrahmen ist gegebenenfalls entsprechend der für den Zeitraum 2021-2027 geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung zu aktualisieren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.

(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen und in geringerem Maße von treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch bedürftige Mitgliedstaaten auf der Grundlage dessen unterstützt werden, inwieweit sie finanziell in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität zu tätigen. Besonderes Augenmerk sollte dabei Inselregionen oder dünn besiedelten und abgelegenen Gebieten gelten, in denen der Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich schwieriger zu bewerkstelligen ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und im Rahmen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen des JTF Aufbau- und Resilienzmaßnahmen durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) .../... [Aufbauinstrument der Europäischen Union] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind und das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und gefördert wird und die Gesundheit und das Wohl im Hinblick auf umweltbezogene Risiken und Auswirkungen verbessert werden. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Auch für indirekt betroffene Sektoren und Arbeitsplätze, die von Wertschöpfungsketten auf der Grundlage fossiler Brennstoffe und treibhausgasintensiven Industrieprozessen abhängen, sollte Unterstützung zur Verfügung stehen, zum Beispiel für die Umschulung von Arbeitnehmern. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.

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13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018) 773 final).

13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018) 773 final).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der JTF sollte ebenfalls dazu eingesetzt werden, Investitionen in Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Kulturprojekte zu unterstützen, unter der Voraussetzung, dass dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in Regionen, die von einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig und vom Strukturwandel hin zu einer ressourcenschonenden und CO2-armen Wirtschaft betroffen sind. Damit könnte sichergestellt werden, dass die in vom Übergang betroffenen Regionen lebenden Menschen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse haben, damit ein sozial gerechter Übergang gestützt wird, bei dem niemand zurückgelassen wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.

(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, insbesondere solchen, die von Energiearmut betroffen sind, und diejenigen, die im Sinne der Verordnung (EU) .../... .../... [ESF+] als besonders schutzbedürftig gelten, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten und durchgängig eine Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen. Ein übergeordnetes Ziel der Energiewende und des Mechanismus für einen gerechten Übergang sowie des JTF sollte darin bestehen, für einen Zuwachs der Nettobeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen zu sorgen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Inklusive politische Maßnahmen und Strategien sind notwendig, um eine Verschärfung der Ungleichheiten im Übergangsprozess zu vermeiden. Die Förderung des sozialen Zusammenhalts sollte ein Leitprinzip für die Unterstützung im Rahmen des JTF sein; dazu gehört, dass die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, die Bedingungen für Migranten und Flüchtlinge, junge und ältere Arbeitnehmer sowie gering qualifizierte Arbeitnehmer verbessert werden und dafür Sorge getragen wird, dass niemand zurückgelassen wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür Sorge tragen, dass die Umsetzung der durch den JTF finanzierten Prioritäten zur Achtung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung und Neuausrichtung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden, nachhaltig sein und dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke aller in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien als Fördergebiete ausgewiesen sind. Durch produktive Investitionen für Unternehmen sollte der Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht verzerrt werden.

_________________

_________________

14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen müssen flexibel sein, damit förderfähige Regionen im Wandel private Investitionen anziehen können. Bei der Ausarbeitung der neuen Leitlinien sollte die Kommission daher auch die Probleme des Strukturwandels in den betroffenen Regionen berücksichtigen, wobei im Binnenmarkt ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden muss. Alle Regionen, die Unterstützung aus dem JTF beziehen, sollten im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen die Möglichkeit erhalten, der Gefahr von Arbeitsplatzverlusten frühzeitig und wirksam zu begegnen. Eine angemessene Flexibilität nach den geltenden Vorschriften sollte unabhängig vom Status der Fördergebiete zulässig sein.

 

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sollten die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

(13) Im Hinblick auf einen flexiblen und kohärenten Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden sowie mit den Sozialpartnern JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] können die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig aufgestockt werden, sofern diese Komplementarität gerechtfertigt ist und das Erreichen der Ziele, für die Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ bereitgestellt werden, nicht beeinträchtigt wird. Alternativ hierzu könnte ein eigenständiges JTF-Programm ausgearbeitet werden, sofern objektive Umstände dies rechtfertigen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Bei der Ausführung der JTF-Mittel sollten der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Begünstigten des Fonds sowie für alle beteiligten Akteure gemäß den durch die Verordnung (EU) .../... [neu Dachverordnung] eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen möglichst gering gehalten werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.

(14) Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür werden die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang mit den in Artikel [23] der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten einschlägigen territorialen Strategien, einschließlich der Strategien für eine intelligente Spezialisierung (S3), mit den nationalen Energie- und Klimaplänen sowie mit der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen, damit der Fonds für einen gerechten Übergang so gestaltet und umgesetzt wird, dass auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sowie auf Unionsebene unternommene Anstrengungen zur Diversifizierung der regionalen Volkswirtschaften strategisch koordiniert werden und gleichzeitig ein fairer und gerechter Übergang sichergestellt wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Damit der ökologische Übergang zu einem Erfolg wird, sollten alle Mitgliedstaaten das Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 unterstützen. Mitgliedstaaten, die sich noch nicht zur Umsetzung dieses Ziels verpflichtet haben, sollten solange nur auf einen Teil ihrer nationalen Mittelzuweisung aus dem JTF zugreifen können. In einem solchen Fall sollten in diesen Mitgliedstaaten diejenigen Regionen bevorzugt werden, die sich zur Umsetzung dieses Ziels verpflichten.

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.

(15) In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft, zur Förderung der Beschäftigung und zur Verhinderung von Umweltzerstörung beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und können größeren Einheiten wie den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. In den Plänen sollten Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen und Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang sowie gegebenenfalls mit dem Fonds für die Modernisierung aufgeführt sein, damit der ermittelte Entwicklungsbedarf gedeckt werden kann. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (gegebenenfalls aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein. Die Kommission sollte auf Ersuchen der Mitgliedstaaten technische Hilfe leisten, falls die Mitgliedstaaten nicht über die erforderlichen Verwaltungskapazitäten verfügen oder Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang haben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) In Anbetracht dessen, dass KMU enorme Anstrengungen zur Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Krise unternehmen müssen, sollten lokale, regionale und nationale Behörden, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Fördermittel aus dem JTF beantragen, durch ein unkompliziertes, umfassendes und einfach zu handhabendes Antrags- und Berichterstattungsverfahren unterstützt werden, das eine gezielte Förderung ermöglicht.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um die Ergebnisorientierung bei der Verwendung der JTF-Mittel zu verbessern, sollte die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden.

(16) Um sicherzustellen, dass die bei der Verwendung der JTF-Mittel gewünschten Ergebnisse erzielt werden, sollte die Kommission im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Finanzkorrekturen vornehmen können, wenn die für das spezifische Ziel des JTF festgelegten Ziele deutlich verfehlt werden.

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten gemäß Anhang I festlegen kann.

(18) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollten der Kommission delegierte Befugnisse übertragen werden, damit sie die jährliche Aufteilung der verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten gemäß Anhang I festlegen kann. .

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische und geografische Herausforderungen bewältigen müssen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“.

Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“. Das Ziel der Investitionen sollte darin bestehen, mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste abzufedern, indem die wirtschaftliche Umstellung und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 7,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

(2) Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 25 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018. Die Finanzmittel des JTF können darüber hinaus durch freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten sowie durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden und zusätzlich zu den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Fällen externe zweckgebundene Einnahmen darstellen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

0,35 % des in Unterabsatz 1 genannten Betrags werden für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt.

Ein Mindestanteil von 0,35 % des in Unterabsatz 1 genannten Betrags wird für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Anteil auf Antrag eines Mitgliedstaates auf der Grundlage der Spezifität des territorialen Plans für einen gerechten Übergang zu erhöhen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufteilung der Mittel, einschließlich der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode festgelegt wird.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die jährliche Aufteilung der Mittel, einschließlich der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Mittel, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode durch den Erlass eines Beschlusses festzulegen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für Mitgliedstaaten, die sich bisher noch nicht zu dem Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet haben, wird der Zugang zu den Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang auf ein Drittel ihrer nationalen Zuweisung begrenzt („nicht eingefrorener Teil“); die übrigen zwei Drittel („eingefrorener Teil“) werden bereitgestellt, nachdem eine solche Verpflichtung akzeptiert wurde. In einem solchen Fall sollten die Regionen, die sich zur Umsetzung dieses Ziels verpflichten, vorrangig auf den eingefrorenen Teil der nationalen Zuweisung zugreifen können.

 

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Abweichend von Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erfordern zusätzliche Mittel nach Absatz 2, die dem JTF im Unionshaushalt zugewiesen oder aus anderen Mitteln bereitgestellt werden, keine ergänzende Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+.

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a– Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Artikel 2 der Verordnung (EU) .../... [ERI] genannten Maßnahmen werden vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung im Rahmen des JTF mit einem Betrag in Höhe von 30 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii derselben Verordnung genannten Betrags durchgeführt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a– Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Mittel gelten als andere Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 und als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1a.

 

Die Mittel werden zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Gesamtmitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2024 wie folgt für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt:

 

– 2021: 7 495 797 242 EUR;

 

– 2022: 7 496 636 094 EUR;

 

– 2023: 7 496 371 621 EUR;

 

– 2024: 7 495 899 220 EUR.

 

____________________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222).

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a– Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Darüber hinaus werden von den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln 15 295 823 EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a– Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2) Ein Mindestanteil von 0,35 % des in Unterabsatz 1 genannten Betrags wird für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Anteil auf Antrag eines Mitgliedstaates auf der Grundlage der Spezifität des territorialen Plans für einen gerechten Übergang zu erhöhen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a– Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4) Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] für Mittelbindungen auf der Grundlage der Mittel gemäß Absatz 1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen diese Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der JTF unterstützt nur Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Umsetzung der gemäß Artikel 7 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.

(1) Der JTF unterstützt nur Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit seinem spezifischen Ziel gemäß Artikel 2 stehen und zur Umsetzung der gemäß Artikel 7 erstellten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen. Die JTF-Mittel werden zusätzlich gewährt und ersetzen keine Maßnahmen, die im Rahmen des EFRE, des ESF+ oder anderer Programme der Union unterstützt werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) produktive Investitionen in KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

a) produktive und nachhaltige Investitionen, insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen, die zur Schaffung menschenwürdiger und dauerhafter Arbeitsplätze sowie zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;

b) Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, in die Diversifizierung bereits bestehender Unternehmen sowie in alternative, nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;

c) Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem in Forschungseinrichtungen und an Hochschulen, und Förderung des Transfers und der Übernahme fortschrittlicher Technologien;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Investitionen zur Förderung von Verkehrssystemen, durch die die städtische Mobilität verbessert und nachhaltiger gestaltet wird, auch durch den Einsatz intelligenter technologischer Lösungen;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien;

d) Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere und nachhaltige Energie, wenn sich Maßnahmen auf der Nachfrageseite als nicht ausreichend erweisen, in die Verringerung der Abhängigkeit von CO2-intensiver Energie sowie in die Senkung der Energiearmut, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich Investitionen in nachhaltige Verkehrsmittel und Infrastruktur, unter anderem durch die Förderung der Elektrifizierung und den Einsatz von Biobrennstoffen, sowie Investitionen in gezielte Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen, wie etwa Investitionen in Fernwärmenetze;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität;

e) Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität, darunter Hochgeschwindigkeitsnetze wie Glasfaserkabel zu einzelnen Haushalten in Inselregionen sowie ländlichen, dünn besiedelten und abgelegenen Gebieten;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen;

f) Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen unter Sicherstellung der Einhaltung des Verursacherprinzips;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Investitionen in die soziale Infrastruktur und die Entwicklung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten;

h) Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden, insbesondere von Personen mit nicht ausgeschöpftem oder niedrigem Bildungsniveau;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche;

i) auf zukunftsorientierte Sektoren und Beschäftigung gerichtete aktive Arbeitsmarkt- und Qualifizierungspolitik sowie Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitssuche;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden;

j) aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden, bei der ein nicht diskriminierender Zugang und die Gleichstellung von Frauen und Männern sichergestellt werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

Darüber hinaus kann der JTF in allen in Artikel 107 Absatz 3 AEUV aufgeführten Kategorien produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16;

c) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16, mit Ausnahme der Unternehmen, die Unterstützung für grüne Investitionen, neue Technologien und Infrastrukturen erhalten können, die zur Senkung der Gasemissionen, zur Energieeffizienz oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen beitragen können;

_____________________

_______________________

16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.

e) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Inselregionen sowie abgelegene und dünn besiedelte Gebiete, in denen neue individuelle Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen erforderlich sind, damit einzelne Haushalte erreicht werden können.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.

Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms, das vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) oder dem Kohäsionsfonds unterstützt wird, oder, wenn objektive Umstände ein solches Vorgehen rechtfertigen, in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme bereitgestellt.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Zuweisung der JTF-Mittel erfolgt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sowie unter direkter Beteiligung der Behörden der Zielgebiete auf NUTS-2- oder NUTS-3-Ebene, nämlich durch Zuweisung der Mittel im Rahmen regionaler Programme, sofern solche Programme vorhanden sind, oder durch Verwendung in Artikel 22-28 der Verordnung (EU) (...) [neue Dachverordnung] aufgeführten integrierten territorialen Instrumente.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.

Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats sowie mit bestehenden einschlägigen Strategien auf regionaler und lokaler Ebene im Einklang steht.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf die JTF-Priorität übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität, darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen.

(2) Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF können die JTF-Mittel umfassen, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] freiwillig übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf die JTF-Priorität freiwillig übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf die angemessene Finanzierung der Prioritäten im Rahmen des EFRE und des ESF+ nicht gefährden. Die übertragenen Beiträge dürfen 20 % der einem Mitgliedstaat ursprünglich für den EFRE und den ESF + zugewiesenen Mittel und 60 % des Betrags der Unterstützung aus der JTF-Priorität nicht überschreiten.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission17, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen in vollständiger Übereinstimmung mit dem Partnerschaftsprinzip gemeinsam mit allen zuständigen Behörden und Sozialpartnern, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene der betroffenen Gebiete gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] und im Einklang mit dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete, die höheren Ebenen bzw. Teilen davon entsprechen können, wie der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission17, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen, arbeitsmarktbezogenen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität. Die Bestimmung der Zielgebiete und die Festlegung darüber, wie die Mittel auf diese verteilt werden, erfolgen anhand objektiver und transparenter Kriterien. Wenn ein Mitgliedstaat darum ersucht, leistet die Kommission technische Hilfe bei der Ausarbeitung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang.

_________________

_________________

17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

17 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;

c) eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen und der, insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Wohlergehen, positiven Nebeneffekte des Übergangs zu einer vollständig auf erneuerbaren Energien beruhenden, in hohem Maße ressourcenschonenden und energieeffizienten sowie klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der potenziell geschaffenen Arbeitsplätze, der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

d) eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und Chancen des Übergangs zu einer vollständig auf erneuerbaren Energieträgern beruhenden, höchst ressourcenschonenden und energieeffizienten sowie klimaneutralen Kreislaufwirtschaft, inklusive einer ausführlichen Liste der geplanten Maßnahmen;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen und Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang, um den ermittelten Entwicklungsbedarfs zu decken.

j) Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen und Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang sowie gegebenenfalls mit dem Fonds für die Modernisierung, um den ermittelten Entwicklungsbedarfs in dem Gebiet, auf das sich der Plan bezieht, zu decken.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen.

(3) Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden alle einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und die relevanten Akteure auf der geografischen Ebene der betroffenen Gebiete gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen eines Bottom-up-Ansatzes einbezogen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel [23] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten territorialen Strategien, mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, den nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang stehen.

Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang müssen mit den in Artikel [23] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten territorialen Strategien, mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, in denen vorzugsweise der Rahmen der Prioritäten und Umsetzungsprozesse festgelegt ist, den nationalen Energie- und Klimaplänen und der europäischen Säule sozialer Rechte sowie den bestehenden regionalen und lokalen Strategien in Einklang stehen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 2 Mrd. EUR erhält. Beträge, die 2 Mrd. EUR pro Mitgliedstaat übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;

b) die Zuweisungen, die sich aus der Anwendung von Buchstabe a ergeben, werden so angepasst, dass kein Mitgliedstaat mehr als 20 % der gesamten Zuweisungen erhält. Beträge, die die Obergrenze von 20 % übersteigen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten umverteilt. Die Anteile der Mitgliedstaaten werden entsprechend neu berechnet;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Zwei Drittel der nationalen Zuweisung sind davon abhängig, dass der Mitgliedstaat das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 unterstützt und sich dazu verpflichtet. Dieser Betrag wird solange zurückgelegt, bis der betreffende Mitgliedstaat diese Verpflichtung akzeptiert. In einem solchen Fall sollten diejenigen Regionen des Mitgliedstaats, die die Umsetzung des EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050 unterstützen und sich dazu verpflichten, einen vorrangigen Zugang zu den Mitteln erhalten.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

29.1.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

29.1.2020

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

27.5.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Siegfried Mureşan

5.3.2020

Prüfung im Ausschuss

4.5.2020

 

 

 

Datum der Annahme

24.6.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Herbert Dorfmann, Petros Kokkalis

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

33

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca

GUE/NGL

Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis

PPE

Lefteris Christoforou, Herbert Dorfmann, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Angelika Winzig

RENEW

Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nils Torvalds, Nicolae Ştefănuță

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

VERTS/ALE

Rasmus Andresen, Damian Boeselager, David Cormand, Alexandra Geese

 

5

-

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs, Hélène Laporte

NI

Ioannis Lagos

 

2

0

ECR

Johan Van Overtveldt

NI

Mislav Kolakušić

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (24.6.2020)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten

(COM(2020)0022 – C9-0007/2020 – 2020/0006(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Henrike Hahn

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau und zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne und soziale Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“)11 genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa12, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit nachhaltiger Energiegewinnung, Energiesicherheit, bezahlbarer Energie und dem Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und klimaresilienten, ressourcenschonenden und geschlossenen Kreislaufwirtschaft bis spätestens 2050 zu bewältigen, in der die Nettotreibhausgasemissionen bei null liegen und zugleich darauf abgezielt wird, negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, unter anderem im Zusammenhang mit der Abnahme der biologischen Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosysteme sowie im Zusammenhang mit übermäßigem Ressourcenverbrauch, Luftverschmutzung, chemischer Verschmutzung und Abfällen, zu vermeiden.

__________________

__________________

11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

11 COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

12 COM(2020) 21 vom 14.1.2020.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen – insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer – oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.

(2) Der Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresistenten, ressourceneffizienten und geschlossenen Kreislaufwirtschaft bis spätestens 2050 stellt eines der wichtigsten politischen Ziele der Union dar und erfordert umfangreiche neue Investitionen, insbesondere in neue und innovative Technologien. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat den neuen Grünen Deal und das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Am 17. April 2020 hob zudem das Europäische Parlament hervor, dass das Ziel der Klimaneutralität mit den politischen Reaktionen zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen in Einklang gebracht werden und der europäische Grüne Deal im Mittelpunkt des Konjunktur- und Wiederaufbaupakets für die europäische Wirtschaft stehen sollte. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden; nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in den Regionen größer, die derzeit stark von fossilen Brennstoffen, treibhausgasintensiven Industrien oder von Industrien abhängig sind, die Produkte herstellen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind. Dies birgt nicht nur eine Gefahr für den Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern kann auch zu wachsenden Ungleichheiten zwischen den Regionen führen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt. Den Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Klimaneutralitätsziele der EU erreichen und verhindern können, dass Regionen zurückgelassen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

(3) Damit der Übergang gelingen kann, muss er gerecht und sozial inklusiv sein, zur Schaffung menschenwürdiger und qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze, zur Beseitigung der Armut und zur nachhaltigen Entwicklung der Union beitragen und gleichzeitig Arbeitslosigkeit, sozialer Marginalisierung und wirtschaftlichen Verwerfungen in den am stärksten gefährdeten Regionen entgegenwirken und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, Sicherheit und Erschwinglichkeit der Energieversorgung berücksichtigen. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und regionalen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um den notwendigen Strukturwandel zu erleichtern und negative Begleiterscheinungen für die betroffenen Beschäftigten und anderen beteiligte Akteure, die vom Übergang besonders betroffen sind, abzufedern. Dem Unionshaushalt sollte dabei eine wichtige Rolle zukommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Bis 2030 dürften aufgrund des Übergangs zusätzlich zu den bereits erwarteten 12 Mio. neuen Arbeitsplätzen weitere 1,2 Mio. Arbeitsplätze in der EU geschaffen werden. Schätzungen der Kommission1a zufolge können in den Kohleregionen, in denen über 200 000 Arbeitsplätze unmittelbar mit der Kohletätigkeit zusammenhängen, bis 2030 bis zu 315 000 Arbeitsplätze geschaffen werden, indem Technologien für saubere Energie eingeführt werden, und über 460 000 Arbeitsplätze bis 2050. Allein auf die Kohleregionen könnten 60 % des geplanten Einsatzes von Technologien für saubere Energie entfallen, die für die Erreichung der ambitionierten Klimaneutralitätsziele erforderlich sind. Darüber hinaus kommt der Entwicklung von Projekten für saubere Energie in Kohleregionen zugute, dass Infrastruktur und Flächen vorhanden sind, bereits geschulte Mitarbeiter mit Kompetenzen im Bereich Elektrik und Mechanik existieren, die vor allem für die Wiederbeschäftigung in der Branche der erneuerbaren Energien gefragt sind, und dass bereits ein industrielles Erbe vorhanden ist.

 

__________________

 

1a Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Clean energies technologies in coal regions: opportunities for jobs and growth [Technologien für saubere Energie in Kohleregionen: Chancen für Beschäftigung und Wachstum], 2020, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/cdd4593e-1d56-11ea-95ab-01aa75ed71a1

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.

(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang nicht als isoliertes Finanzierungsinstrument betrachtet werden, sondern als Ergänzung der anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027, mit der insbesondere die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen auf die Beschäftigten und Gemeinschaften, die von der Überwindung der derzeitigen Abhängigkeit von Kohle und der CO2 am stärksten betroffen sind, berücksichtigt werden sollen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und seinen Beitrag zu einer soliden und nachhaltigen Wirtschaft mit Arbeitsplätzen, die einen würdigen Lebensstandard und positive Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit ermöglichen, sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität und des Erreichens aller anderen Umweltziele der Union zu bewältigen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

(5) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF sollte darauf ausgerichtet sein, Synergien und Komplementaritäten mit den anderen Pfeilern des Mechanismus für einen gerechten Übergang zu entwickeln, um sicherzustellen, dass alle drei Pfeiler zu denselben Zielen beitragen, und er sollte Investitionen des privaten Sektors, die durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang erleichtert werden, nicht verdrängen. Er sollte die übergeordneten Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützen und insbesondere mit dem in der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über eine EU-Taxonomie] niedergelegten Rahmen für nachhaltige Tätigkeiten in Einklang stehen, damit die Klima- und Umweltprobleme gelöst werden können und dabei niemand zurückgelassen wird. Mit dem JTF sollen die Herausforderungen und Chancen der Energiewende angegangen werden, indem gezielte Investitionen in den betroffenen Regionen mit besonderem Schwerpunkt auf nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht, die Akzeptanz neuer und innovativer nachhaltiger Projekte sichergestellt und die am stärksten betroffenen Gebiete, Arbeitnehmer und lokalen Gemeinschaften dabei unterstützt werden, ihre industriellen und wirtschaftlichen Strukturen anzupassen und gleichzeitig die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Regionen wiederherzustellen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, den Übergangsprozess zu erleichtern und zu unterstützen, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft sowie durch die Ermöglichung der Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten, auch eine frühzeitige Konsultation aller maßgeblichen Akteure. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten politischen Zielen aufgeführt wird. Die Empfänger von JTF-Mitteln sollten sich an die in den Verträgen verankerten Grundwerte der Union halten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(6) Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, angesichts der Europäischen Säule sozialer Rechte und angesichts der im europäischen Grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, mindestens 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die von den Mitgliedstaaten freiwillig aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden entsprechend dem Entwicklungsbedarf, der auf regionaler und lokaler Ebene in den nationalen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelt wurde, zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.

(7) Die im Rahmen des JTF bereitgestellten Mittel sollten angemessen und seinen ambitionierten Zielen entsprechend sein und die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen; sie sollten aber keinesfalls solche Investitionen ersetzen und nicht zu Kürzungen oder obligatorischen Mittelübertragungen aus anderen unter die Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] fallenden EU-Fonds führen. Auf der Grundlage der Leitlinien der Europäischen Investitionsbank sollte eine Finanzierung von bis zu 75 %, oder mehr im Falle eines schweren wirtschaftlichen Einbruchs, der vorgesehenen Kosten des durch den JTF geförderten Projekts gestattet sein.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Fonds sollte aus einem verstärkten MFR 2021-2027 und - vorbehaltlich einer vorherigen Folgenabschätzung - aus zusätzlichen neuen Mitteln finanziert werden, die sich aus der Einführung neuer Eigenmittel der Union, wie z.B. Unternehmenssteuern, Digital- und Finanzabgaben oder Abgaben auf Kunststoff und CO2, sowie aus den Einnahmen aus Emissionshandelssystemen ergeben könnten;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.

(8) Der Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft stellt für alle Mitgliedstaaten sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance dar, wenn es darum geht, besser auf künftige Krisen zu reagieren und innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wohlstand zu verwirklichen. Der Übergang ist eine besondere Herausforderung für die Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen, treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten oder der Herstellung von Erzeugnissen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind, also von Wirtschaftstätigkeiten, die schrittweise eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Dabei sollten keine Regionen oder Bürger zurückgelassen werden. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch der Bedarf der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden und ihre Fähigkeit, die notwendigen Investitionen aufzubringen, um den Übergang zur Klimaneutralität und zu einem nachhaltigen Europa zu ermöglichen, zu erleichtern und zu beschleunigen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen.

(9) Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen. Die Kommission sollte außerdem sämtliche einschlägigen Statistiken und Informationen veröffentlichen, damit der Schlüssel für die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten besser verstanden und bewertet werden kann.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 205013 neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.

(10) In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Zielen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen und im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) .../....  [EU-Taxonomieverordnung] niedergelegten Unionsrahmen für nachhaltige Tätigkeiten stehen. Auf der Liste der Investitionen sollte vor allem Investitionen Vorrang eingeräumt werden, die die Bevölkerung, die Arbeitnehmer, die Gemeinschaften und die lokale Wirtschaft unterstützen und auf mittlere und lange Sicht nachhaltig sind, wobei alle Ziele des Grünen Deals, des Übereinkommens von Paris und der europäischen Säule sozialer Rechte umfassend zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen‚ klimaresistenten und ressourceneffizienten geschlossenen Kreislaufwirtschaft beitragen, ohne die Umweltziele der Union zu beeinträchtigen, und sie sollten das Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Regionen unterstützen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen oder der Gewinnung fester fossiler Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden, wobei eine effektive Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren sichergestellt werden muss, damit ein ausgewogener aber dennoch ehrgeiziger Zeitplan für diese Maßnahmen gefunden werden kann. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der bis spätestens 2050 angestrebten Klimaneutralität der EU neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig sollte die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft unterstützen, zu ihm beitragen und ihn erleichtern.

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13 Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018) 773 final).

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.

(11) Die Sicherung dauerhafter Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und in Regionen, die von der Energiewende betroffen sind, sollte ein grundlegendes Ziel des JTF sein. Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgern und Arbeitnehmern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Berufsausbildung, den Erwerb neuer Kompetenzen und die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden fördern, um sie bei der Requalifizierung zu unterstützen und auf neue dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten; ferner sollte er die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen und dabei berücksichtigen, dass Chancengleichheit für alle und in allen Branchen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sichergestellt werden müssen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die COVID-19-Pandemie und ihre gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen haben sich auf die Union und die Prioritäten der Kommission ausgewirkt. Sie hat auch die Interdependenz zwischen den Ökosystemen und unserer Wirtschaft sowie die starke Abhängigkeit des Wirtschaftssystems der Union von langen Lieferketten offengelegt. Dadurch wurden die Bedeutung des JTF und die Notwendigkeit hervorgehoben, genügend Ressourcen bereitzustellen, um die Herausforderung des Übergangs zu einer nachhaltigen und geschlossenen Kreislaufwirtschaft zu meistern und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der Union, insbesondere in den am stärksten betroffenen Regionen, zu stärken. Die Zuweisungen von Mitteln aus dem JTF und dem Kohäsionsfonds dürfen nicht dazu führen, dass nach der COVID-19-Krise die Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten zunehmen. In dem geänderten Vorschlag der Kommission für den JTF wird vorgeschlagen, den Umfang des Fonds für einen gerechten Übergang auf über 40 Mrd. EUR anzuheben.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür Sorge tragen, dass die Umsetzung der aus dem JTF finanzierten Prioritäten gemäß Artikel 8 AEUV zur Achtung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beiträgt. Die Gleichstellung der Geschlechter und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen sollten in all ihren Dimensionen und in allen Phasen der Ausarbeitung, Überwachung, Umsetzung und Bewertung der operativen Programme rechtzeitig und konsistent sichergestellt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind.

(12) Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung und Rekonvertierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF nachhaltige und produktive Investitionen mit Schwerpunkt auf KMU, Kleinstunternehmen, Unternehmern, sozialwirtschaftlichen Unternehmen und Genossenschaften unterstützen, um ihnen dabei zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten neu auszurichten und neue Möglichkeiten zu schaffen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, wodurch zu Bruttoanlageinvestitionen, Expansion und dauerhafter Beschäftigung beigetragen wird. Unter nachhaltigen Investitionen sind Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates13a zu verstehen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten nachhaltige und produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Es sollte ein Mechanismus für Nachhaltigkeitsprüfungen eingerichtet werden, damit festgestellt werden kann, ob die Investitionen schädliche Auswirkungen auf Umwelt, Klima oder Gesellschaft haben. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sowie zur Verhinderung eines verzerrten Wettbewerbs unter den Unternehmen sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind. Der JTF sollte darauf abzielen, nur mit der Energiewende zusammenhängende Investitionen zu unterstützen, die mittel- bis langfristig wirtschaftlich sind und in dem betreffenden Gebiet einen Mehrwert generieren. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftlichkeit der auf den JTF zurückgehenden Investitionen laufend überwachen.

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13a Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

14 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission