BERICHT über Waffenexporte: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
17.7.2020 - (2020/2003(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: Hannah Neumann
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu Waffenexporten: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die in Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags (Erzeugung von oder Handel mit Waffen) über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie in Artikel 43 Absatz 3 („Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“ und in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätze, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates (GASP) 2019/1560 vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (im Folgenden „Gemeinsamer Standpunkt“) betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern[1] und die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. September 2019, in denen die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat dargelegt wird,
– unter Hinweis auf den 20. Jahresbericht, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts[2] erstellt wurde,
– unter Hinweis auf den 21. Jahresbericht, der gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts[3] erstellt wurde,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen[4] und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel[5],
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace IV“)[6],
– unter Hinweis auf die vom Rat am 17. Februar 2020 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union[7],
– unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts,
– unter Hinweis auf das Wassenaar-Abkommen vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Dezember 2019 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition,
– unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013[8] von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern[9] und auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG[10],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck[11] in der durch die Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/1969 vom 12. September 2016 geänderten Fassung[12] sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union[13],
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds vom 13. Juni 2018 (COM(2018)0476),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Kommission an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (HR(2018) 94),
– unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel 16 zur Förderung von friedlichen, gerechten und für alle offenen Gesellschaften zugunsten der nachhaltigen Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Waffenembargo gegen Jemen und auf den Bericht A/HRC/39/43 des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zur Menschenrechtslage in Jemen, einschließlich der Verstöße und Übergriffe seit September 2014,
– unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2020/472 vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)[14],
– unter Hinweis auf die am 10. Juni 2019 verabschiedete Resolution 2473 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der die Maßnahmen zur Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen erneuert wurden, und auf die Erklärung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) vom 25. Januar 2020 zu den fortgesetzten Verletzungen des Waffenembargos in Libyen,
– unter Hinweis auf die Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der das Waffenembargo gegen Libyen verhängt wurde, und auf alle nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrats zu diesem Thema sowie auf die Resolutionen 2292 (2016), 2357 (2017), 2420 (2018) und 2473 (2019) über die strikte Umsetzung des Waffenembargos,
– unter Hinweis auf die Publikation der Vereinten Nationen von 2018 mit dem Titel „Securing our Common Future: An Agenda for Disarmament“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft: Eine Agenda für die Abrüstung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten[15],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Oktober 2019 zur Türkei, in welchen die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 14. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Handlungen der Türkei in Nordsyrien und im östlichen Mittelmeerraum gebilligt wurden,
– unter Hinweis auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 16 der Vereinten Nationen zur Förderung von friedlichen und inklusiven Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung[16],
– unter Hinweis auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat mit dem Titel „Impact of arms transfers on the enjoyment of human rights“ (Auswirkungen von Waffenlieferungen auf die Achtung der Menschenrechte)[17],
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Waffenausfuhren und zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts, insbesondere die vom 14. November 2018[18], 13. September 2017[19] und 17. Dezember 2015[20],
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 28. März 2019 an den Rat und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Kommission an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität[21],
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Februar 2016[22], 15. Juni 2017[23] und 30. November 2017[24] zur humanitären Lage in Jemen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen[25],
– unter Hinweis auf den Workshop zu dem Thema „Umsetzung des Systems der EU für die Waffenausfuhrkontrolle“, der in der Sitzung seines Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung am 12. April 2017 stattfand,
– unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Recommendations for a transparent and detailed reporting system on arms exports within the EU and to third countries“ (Empfehlungen für ein transparentes und detailliertes Berichtssystem über Waffenausfuhren innerhalb der EU und in Drittländer),
– unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration vom 22. Januar 2019 (Vertrag von Aachen),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 21. August 2013 zu Ägypten,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0137/2020),
A. in der Erwägung, dass sich neusten Zahlen[26] von SIPRI zufolge die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum von 2015 bis 2019 auf 26 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass sie zusammengenommen nach den USA (36 %) und vor Russland (21 %) der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit sind; stellt die Stichhaltigkeit dieses Vergleichs in Frage, da nach Artikel 346 AEUV die Erzeugung von oder der Handel mit Waffen bei den Mitgliedstaaten verbleibt und daher die aggregierten Zahlen nicht mit denen von Einheitsstaaten wie den USA oder Russland verglichen werden können;
B. in der Erwägung, dass nach den jüngsten SIPRI-Zahlen die EU-28 der zweitgrößte Waffenexporteur sowohl nach Saudi-Arabien als auch in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ist; in der Erwägung, dass die Parteien des bewaffneten Konflikts im Jemen nach Angaben der VN-Gruppe namhafter regionaler und internationaler Experten völkerrechtswidrige Verbrechen begangen haben und weiterhin begehen;
C. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Rüstungsindustrie zur effizienten Erforschung und Entwicklung von Verteidigungstechnologien durch die Ausfuhr von Waffen, Rüstungsgütern und Ausrüstung verbessert und somit die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt wird, sich selbst zu verteidigen und ihre Bürger zu schützen;
D. in der Erwägung, dass ein neues Wettrüsten in der Welt an Intensität zunimmt und die militärischen Großmächte nicht länger auf Rüstungskontrolle und Abrüstung setzen, um internationale Spannungen abzubauen und das globale Sicherheitsumfeld zu verbessern;
E. in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 ein wesentliches Instrument für eine verstärkte Zusammenarbeit und die engere Abstimmung der Ausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten ist;
F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die besondere Verantwortung anerkennen, die sich aus der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und Rüstungsgütern in Drittstaaten im Hinblick auf die Einflussnahme auf oder die Verschärfung von bestehenden Spannungen und Konflikten ergeben kann;
G. in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie weltweit hervorgerufene Krise erhebliche geostrategische Auswirkungen haben könnte und die Notwendigkeit des Aufbaus einer echten strategischen Autonomie Europas noch mehr verdeutlicht;
H. in der Erwägung, dass es in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union vom 21. August 2013 heißt, die Mitgliedstaaten seien „ferner übereingekommen, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, nach Ägypten auszusetzen und von Ausrüstungen, die unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP fallen, zu überprüfen und ihre Unterstützung für Ägypten in Sicherheitsfragen auf den Prüfstand zu stellen“; in der Erwägung, dass in mehreren EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen weiterhin Waffen, Überwachungstechnologie und andere Sicherheitsausrüstung nach Ägypten exportiert und damit Hacken und Malware sowie weitere sowohl physische als auch online begangene Formen von Angriffen gegen Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft ermöglicht haben; in der Erwägung, dass dadurch die Meinungsfreiheit im Internet unterdrückt wird;
I. in der Erwägung, dass es in einer zunehmend instabilen multipolaren Welt, in der nationalistische, fremdenfeindliche und antidemokratische Kräfte auf dem Vormarsch sind, von entscheidender Bedeutung ist, dass die Europäische Union zu einem wirkmächtigen Akteur auf der Weltbühne wird und ihre führende Rolle als globale „Soft Power“ beibehält, die sich für die Abrüstung sowohl konventioneller als auch atomarer Waffen einsetzt und in Konfliktvermeidung, Krisenmanagement und Vermittlung investiert, bevor militärische Optionen in Erwägung gezogen werden;
J. in der Erwägung, dass Rüstungsexporte von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die industrielle und technologische Basis der europäischen Verteidigungsindustrie zu stärken, die in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet ist und gleichzeitig zur Umsetzung der GASP beiträgt;
K. in der Erwägung, dass das unterschiedliche Verhalten der Mitgliedstaaten bei Rüstungsexporten zuweilen die Fähigkeit der EU schwächt, ihre außenpolitischen Ziele zu erreichen, und gleichzeitig ihre Glaubwürdigkeit als Akteur, der in der internationalen Arena mit einer Stimme spricht, untergräbt;
L. in der Erwägung, dass sich sowohl das globale als auch das regionale Sicherheitsumfeld dramatisch verändert hat, insbesondere im Hinblick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Europäischen Union;
M. in der Erwägung, dass Maßnahmen im Sinn einer Transparenz im Militärbereich wie die Berichterstattung über Rüstungsexporte zur grenzüberschreitenden Vertrauensbildung beitragen;
N. in der Erwägung, dass das eigentliche Ziel der EU darin bestehen sollte, über den Gemeinsamen Standpunkt hinauszugehen und eine gemeinsame und durchsetzbare EU-Rüstungsausfuhrregelung einzuführen, die einen starken Sanktionsmechanismus für den Fall der Nichteinhaltung und ein Waffenkontrollgremium umfasst;
Der 20. und 21. Jahresbericht über Waffenexporte
1. betont, dass die Erhaltung einer Verteidigungsindustrie zur Selbstverteidigung der Europäischen Union dient und Bestandteil ihrer strategischen Autonomie ist; stellt fest, dass dies nur möglich ist, wenn die Mitgliedstaaten europäischen Erzeugnissen in ihren Ausrüstungsprogrammen Vorrang einräumen; betont, dass ein lebensfähiger europäischer Markt die Abhängigkeit von Rüstungsexporten in Drittländer verringern würde;
2. stellt fest, dass der Gemeinsame Standpunkt ein Transparenzverfahren vorsieht, das die Veröffentlichung jährlicher EU-Berichte über Rüstungsexporte umfasst; begrüßt die Veröffentlichung des 20. und 21. Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates, der von der Arbeitsgruppe des Rates „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) erstellt und – wenn auch mit Verzögerung – im Amtsblatt veröffentlicht wurde; ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung beider Berichte einen Schritt nach vorn auf dem Weg zu einem gemeinsamen Standpunkt der EU im Bereich der Rüstungsexporte darstellt, und zwar vor dem Hintergrund eines immer schwierigeren internationalen Kontextes, der durch steigende Ausfuhrmengen und abnehmende Transparenz gekennzeichnet ist; betrachtet beide Berichte als wertvolle Ergänzung zu den Berichten der Vereinten Nationen über globale und regionale Transparenz bei Rüstungsexporten;
3. nimmt die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV über die Erzeugung von oder den Handel mit Waffen einzuhalten;
4. erinnert an seine Entschließung zur Lage im Jemen vom 4. Oktober 2018; fordert in diesem Zusammenhang alle EU-Mitgliedstaaten auf, davon Abstand zu nehmen, Waffen und Militärausrüstung an Saudi-Arabien, die VAE oder ein anderes Mitglied der internationalen Koalition oder an die jemenitische Regierung oder eine andere der Konfliktparteien zu verkaufen;
5. stellt fest, dass jeweils 19 Mitgliedstaaten für den 20. Jahresbericht und den 21. Jahresbericht vollständige Angaben eingereicht haben; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren Verpflichtungen, wie sie im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt sind, in einer Zeit abnehmender globaler Transparenz im Waffenhandel, insbesondere seitens mehrerer großer rüstungsexportierender Länder, uneingeschränkt nachzukommen; betont, dass vollständige Angaben bedeutet, die Gesamtmenge und den Gesamtwert sowohl der erteilten Genehmigungen als auch der tatsächlichen Ausfuhren, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsland und Kategorie der Militärgüterliste, vorzulegen; bedauert, dass für den 20. Bericht Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Malta, das Vereinigte Königreich und Zypern und für den 21. Bericht Belgien, Deutschland, Griechenland, Lettland, Malta, das Vereinigte Königreich und Zypern keine tatsächlichen Ausfuhren gemeldet haben, während Frankreich und Italien für beide Berichte nur aggregierte tatsächliche Ausfuhren angegeben haben; stellt fest, dass für den 20. Jahresbericht 27 Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Griechenlands) zumindest teilweise Angaben gemacht und für den 21. Jahresbericht haben alle 28 Mitgliedstaaten Angaben gemacht haben, wobei rund ein Drittel davon unvollständig war; begrüßt jedoch die zusätzlichen Informationen, die von den Regierungen über nationale Berichte zur Verfügung gestellt werden; wiederholt seine Forderung, dass alle Mitgliedstaaten, die keine vollständigen Angaben gemacht haben, für den nächsten Jahresbericht zusätzliche Informationen zu ihren vergangenen Ausfuhren nachliefern;
6. bekräftigt seine Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten, die Schlussfolgerungen des Rates zu Ägypten vom 21. August 2013 umzusetzen, in denen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP die Aussetzung der Genehmigungen für die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression genutzt werden könnten, angekündigt wird, und verurteilt, dass die Mitgliedstaaten diese Verpflichtungen fortlaufend missachten; fordert daher von den Mitgliedstaaten, dass die für Ägypten bestimmten Ausfuhren von Waffen, Überwachungstechnologien und sonstiger Sicherheitsausrüstung, die Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Aktivisten, auch über soziale Medien, sowie sonstige Formen interner Repression womöglich erleichtern, auf Eis gelegt werden; fordert die HR/VP auf, über den aktuellen Stand der militärischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit Ägypten zu berichten; fordert die EU auf, ihre Kontrolle der Ausfuhr von Gütern nach Ägypten, die für Repression, Folter oder die Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, strikt durchzusetzen;
7. ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Informationen verwenden, um Daten über den Wert von Ausfuhrgenehmigungen zu generieren, was die Fähigkeit erschwert, einheitliche und vergleichbare Daten wirksam zu nutzen; betont, wie wichtig es ist, die tatsächlichen Rüstungsexporte, einschließlich ihres Gesamtwerts und ihrer Menge, im Rahmen von globalen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der Militärgüterliste und nach Bestimmungsländern, zu melden;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker untereinander abzustimmen und gemeinsame bewährte Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen und Daten festzulegen, damit weiter harmonisierte Jahresberichte erstellt und so die Transparenz und Benutzerfreundlichkeit der Berichte verbessert werden;
9. stellt fest, dass die Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas, einer Region mit einer Reihe bewaffneter Konflikte, laut den letzten beiden Jahresberichten weiterhin die wichtigste Zielregion von Exporten sind; stellt fest, dass diese Regionen mit erheblichen und anhaltenden Sicherheitsproblemen konfrontiert sind und dass alle Exporte von Fall zu Fall anhand der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts bewertet werden müssen;
10. begrüßt die Zusage des Rates, die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und entsprechender Ausrüstung zu verstärken; nimmt die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die Zusammenarbeit zu verstärken und die Konvergenz in diesem Bereich im Rahmen der GASP zu fördern; begrüßt diese Bemühungen, weil sie mit den in Artikel 21 EUV festgelegten übergreifenden Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und den in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (2016) festgelegten regionalen Prioritäten in Einklang stehen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, gemeinsame Standards für die Verwaltung der Transfers von Rüstungstechnologie und Rüstungsgütern zu entwickeln, umzusetzen und zu wahren;
11. weist darauf hin, dass die EU im Einklang mit den Zielen der GASP eine Reihe von Waffenembargos, einschließlich sämtlicher Embargos der Vereinten Nationen, gegen Länder wie Belarus, die Zentralafrikanische Republik, China, Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, die Russische Föderation, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien, Venezuela, Jemen und Simbabwe verhängt hat; stellt fest, dass diese Embargos einem Land militärische Ressourcen entziehen können und in einigen Fällen zu Frieden und Stabilität in der Region beitragen; stellt fest, dass mit solchen Embargos dafür gesorgt wird, dass die EU humanitären Krisen, Menschenrechtsverletzungen und Gräueltaten nicht Vorschub leistet; fordert die EU auf, dazu beizutragen, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Umsetzung robuster Verfahren zur Überwachung der Einhaltung von EU-Waffenembargos durch alle Mitgliedstaaten zu stärken und die entsprechenden Ergebnisse zu veröffentlichen[27];
12. begrüßt die Beschlüsse der Regierungen Belgiens, Deutschlands, Dänemarks, Finnlands, Griechenlands, Italiens und der Niederlande, die Beschränkungen für ihre Rüstungsexporte in Länder beschlossen haben, die der von Saudi-Arabien angeführten Koalition angehören und in den Krieg im Jemen verwickelt sind; stellt fest, dass in einigen Fällen, wie nichtstaatliche Organisationen berichtet haben, die in diese Länder exportierten Waffen im Jemen eingesetzt wurden, wo 22 Millionen Menschen humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; weist darauf hin, dass solche Ausfuhren eindeutig gegen den Gemeinsamen Standpunkt verstoßen; nimmt die erneute Verlängerung des Moratoriums für Waffenexporte nach Saudi-Arabien durch Deutschland bis Ende 2020 sowie die Entscheidungen mehrerer Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die Beschränkungen in vollem Umfang durchzusetzen; erinnert daran, dass das Parlament zwischen dem 25. Februar 2016 und dem 14. Februar 2019 in Entschließungen des Plenums mindestens zehnmal die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin aufgefordert hat, einen Prozess einzuleiten, der zu einem EU-Waffenembargo gegen Saudi-Arabien führt, so auch 2018, was auch andere Mitglieder der von Saudi-Arabien angeführten Koalition im Jemen betraf; bekräftigt diese Forderung erneut;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel Dänemarks, Deutschlands und Finnlands zu folgen, die nach der Ermordung des Journalisten Dschamal Chaschuqdschi (Jamal Khashoggi) Beschränkungen für ihre Waffenexporte nach Saudi-Arabien beschlossen haben;
14. stellt fest, dass die EU im Rahmen der GSVP Missionen unternimmt, darunter eine Mission zur Durchsetzung eines Waffenembargos in Libyen, mit dem Ziel, Frieden und Stabilität in der Region zu stärken; bedauert zutiefst die fortgesetzten eklatanten Verletzungen des Waffenembargos in Libyen, auch nach den diesbezüglichen Zusagen, die betreffende Länder auf der internationalen Libyen-Konferenz am 19. Januar 2020 in Berlin gemacht haben; fordert alle Mitgliedstaaten auf, sämtliche Transfers von Waffen, Überwachungs- und Aufklärungsausrüstung und -material an alle am Konflikt in Libyen beteiligten Parteien einzustellen;
15. begrüßt das Ziel der Operation IRINI, das darin besteht, das VN-Waffenembargo unter Einsatz luft-, satelliten- und seegestützter Mittel strikt umzusetzen, indem Inspektionen von Schiffen auf hoher See vor der Küste Libyens durchgeführt werden, die im Einklang mit den Resolutionen 2292 (2016), 2357 (2017), 2420 (2018) und 2473 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, Waffen oder damit verbundenes Material von und nach Libyen zu befördern;
16. verurteilt nachdrücklich die Unterzeichnung der beiden Vereinbarungen zwischen der Türkei und Libyen über die Abgrenzung der Meereszonen und über umfassende Sicherheit und militärische Zusammenarbeit, die miteinander verknüpft sind und eindeutig sowohl gegen das Völkerrecht als auch gegen die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Verhängung eines Waffenembargos gegen Libyen verstoßen;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Kontrollen der Ausfuhr von Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, größere Aufmerksamkeit zu schenken;
18. stellt fest, dass es keine Sanktionsmechanismen für den Fall von Exporten eines Mitgliedstaats gibt, die eindeutig nicht mit den acht Kriterien vereinbar sind;
19. bekräftigt seine jüngsten Forderungen nach einem Ende der Ausfuhr von Überwachungstechnologie und anderer Ausrüstung, die der Repression im Innern dienen kann, in mehrere Länder, darunter Ägypten, Bahrain, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam;
Die Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat
20. begrüßt die Absicht des Rates, die Konvergenz und Transparenz zu erhöhen, da dies die Hauptziele seiner letzten Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts waren, sowie die Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts und seine Erklärung, wonach „die Stärkung einer europäischen industriellen und technologischen Verteidigungsbasis (...) mit engerer Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einhergehen sollte“[28];
21. begrüßt das erneuerte Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum rechtlich bindenden Gemeinsamen Standpunkt, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates, und betont, wie wichtig es ist, dass Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter anhand der darin festgelegten Kriterien gründlich geprüft werden; weist darauf hin, dass der Ratsbeschluss (GASP) 2019/1560 und die einschlägigen Schlussfolgerungen vom 16. September 2019 ein wachsendes Bewusstsein der Mitgliedstaaten für die Notwendigkeit einer größeren nationalen und EU-weiten Transparenz und Konvergenz im Bereich der Waffenausfuhren sowie für die Notwendigkeit widerspiegeln, die öffentliche Aufsicht in diesem sensiblen Bereich der nationalen Sicherheit zu stärken; weist darauf hin, dass diese Beschlüsse das Potenzial haben, die nationalen Aufsichtsgremien, Parlamente und die EU-Bürger besser über die strategischen Entscheidungen ihrer Regierungen in einem Bereich zu informieren, der ihre Sicherheit und die Einhaltung von Werten und Normen in ihren jeweiligen Ländern unmittelbar betrifft;
22. verurteilt das zunehmende Wettrüsten in der Welt; erinnert daran, dass die Europäische Union ein globaler Akteur für den Frieden sein möchte; fordert daher die EU auf, eine aktive Rolle in den Bereichen der Nichtverbreitung von Waffen und der globalen Abrüstung zu spielen; begrüßt die Tatsache, dass die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts entsprechenden Entwicklungen in dieser Hinsicht Rechnung trägt, wie etwa der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel (ATT), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind; begrüßt die Tätigkeiten der EU, die darauf abzielen, die weltweite Anwendung des Vertrags über den Waffenhandel zu unterstützen, insbesondere die Unterstützung von Drittländern bei der Verbesserung und Umsetzung wirksamer Rüstungskontrollsysteme im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt; fordert die wichtigsten rüstungsexportierenden Länder, wie die USA, China und Russland, auf, den ATT zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
23. unterstützt den Rat in seiner Haltung, der bekräftigt hat, dass der Handel mit Militärtechnologie und Militärgütern verantwortungsbewusst und nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht erfolgen sollte; begrüßt es, dass der Rat erneut bekräftigt hat, die Zusammenarbeit und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten weiter fördern zu wollen, damit verhindert wird, dass Militärtechnologie und Militärgüter ausgeführt werden, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten.
24. stellt mit Besorgnis fest, dass durch die Kluft zwischen der jeweiligen Waffenausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten und ihrer tatsächlichen Vorgehensweise eine Konvergenz der EU-Vorschriften in diesem Bereich verlangsamt wird; stellt fest, dass entsprechende neue Instrumente eingeführt werden müssen; stellt fest, dass künftige vom Europäischen Verteidigungsfonds finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung neuer militärischer Technologien und Ausrüstungen beitragen werden;
25. stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rat darauf hingewiesen hat, wie wichtig eine kohärente Ausfuhrkontrollpolitik für Verteidigungsgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist; ist der Ansicht, dass die EU klare Kriterien und Richtlinien für die Ausfuhr solcher Güter festlegen sollte;
26. begrüßt die Einführung konkreter Maßnahmen, mit denen die korrekte, kohärente und rechtzeitige Berichterstattung über Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten erleichtert werden soll; unterstützt insbesondere die Entscheidung des Rates, eine klare Meldefrist der Mitgliedstaaten, klare Standards für das Format des Berichts und weitere Richtlinien für den Inhalt und das Verfahren der Berichterstattung einzuführen; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch im Mai nach dem Berichtsjahr vorzulegen, um eine rechtzeitige öffentliche Debatte zu ermöglichen; begrüßt die Schritte, die in Richtung einer digitalen Lösung unternommen wurden, und ermutigt die Weiterentwicklung dieses Ansatzes; begrüßt auch die Unterstützung des Rates von klaren Leitlinien für die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über ihre Rüstungsexportpolitik; begrüßt die Schritte, die mit dem COARM-Online-System in Richtung eines digitalen Ansatzes unternommen wurden, und befürwortet dessen weiteren Ausbau;
Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Rüstungsproduktion
27. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten seit der Annahme des rechtsverbindlichen Gemeinsamen Standpunkts im Jahr 2008 ihre Überwachung der Waffenexporte verstärkt haben; stellt außerdem fest, dass eine zunehmende Zahl der in Europa hergestellten Waffensysteme aus Komponenten mehrerer EU-Mitgliedstaaten besteht und aus technologischen, industriellen und politischen Gründen eine bi- oder multilaterale Zusammenarbeit erfordert; unterstreicht die positive Rolle dieser Art der Zusammenarbeit bei der Förderung der Vertrauensbildung zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;
28. betont, dass das Ziel einer größeren Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verteidigungssektors die Anwendung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts nicht beeinträchtigen darf, da diese Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen oder industriellen Interessen der Mitgliedstaaten haben;
29. stellt eine Zunahme des Wissens- und Technologietransfers fest, der Drittstaaten eine Lizenzproduktion europäischer Militärtechnologie ermöglicht; ist der Auffassung, dass dieser Prozess die Fähigkeit der EU zur Kontrolle der Produktion von Waffen, Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung nicht einschränken sollte, sondern vielmehr die Konvergenz der Standards für öffentliche Aufsicht und Transparenz in der Rüstungsproduktion fördern und die Schaffung international anerkannter und respektierter Regeln für die Rüstungsproduktion und -ausfuhr befördern sollte;
30. stellt fest, dass eine wachsende Zahl von Komponenten in Waffensystemen ziviler Herkunft sind oder einen doppelten Verwendungszweck haben; hält es daher für notwendig, ein kohärentes Transferkontrollsystem für diese Komponenten zwischen allen Mitgliedstaaten einzurichten;
31. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten keine einheitliche Strategie zur Regelung des Transfers von Waffenkomponenten in einen anderen Mitgliedstaat entworfen haben, mit der man sicherstellen würde, dass jede Ausfuhr in Drittländer aus dem Mitgliedstaat, in dem die Endfertigung stattfindet, mit der Ausfuhrpolitik des Mitgliedstaats, der die Komponenten liefert, in Einklang steht; stellt fest, dass einige der Mitgliedstaaten den Transfer von Waffen und Rüstungsgütern innerhalb der EU nach wie vor ähnlich wie Exportgeschäfte in Drittländer betrachten; hält dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Unterschiede zwischen den Genehmigungspraktiken in der EU für besonders problematisch; stellt fest, dass die Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in ihrer derzeitigen Form nicht darauf abzielt, höchste gemeinsame Standards für Rüstungsexportkontrollen in Drittländer zu erreichen und gleichzeitig Transfers auf dem europäischen Rüstungsmarkt zu erleichtern;
32. stellt fest, dass ein erster Versuch, innereuropäische Transfers zu regulieren, das Schmidt-Debré-Harmonisierungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland mit einer De-minimis-Regelung war; nimmt in diesem Zusammenhang das deutsch-französische Abkommen über Rüstungsexportkontrollen zur Kenntnis; ist der Ansicht, dass solche bilateralen Abkommen nur ein erster Schritt hin zu einem System für Rüstungstransferkontrollen auf EU-Ebene sein können und eine weitere Konvergenz der Rüstungsexportpolitik der Mitgliedstaaten befördern müssen; betont, dass zu diesem Zweck alle bilateralen und anderen Mechanismen sorgfältig analysiert werden sollten;
33. stellt fest, dass die Rüstungsexportpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten Kooperationsprojekte behindern kann; stellt fest, dass eine solche Divergenz bilaterale und spezifische Abkommen über Waffensysteme Vorschub leisten könnte, die in einigen Fällen Ausfuhren in Drittländer auf der Grundlage der am wenigsten restriktiven Normen statt eines gemeinsamen EU-weiten Ansatzes zulassen; erinnert daran, dass der Zweck des Gemeinsamen Standpunkts des Rates zu Waffenausfuhren darin bestand und besteht, solche Divergenzen zu verhindern und eine kohärente gemeinsame Rüstungsexportpolitik zu schaffen; stellt einen Zusammenhang zwischen Divergenzen in der Exportpolitik und Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit innerhalb der EU, einer anhaltenden Fragmentierung des Binnenmarktes für Rüstungsgüter und Überschneidungen bei der industriellen Tätigkeit fest; fordert daher die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ein angemessenes Maß an Finanzmitteln bereitzustellen, um die Verringerung der Marktfragmentierung und die industrielle Konsolidierung zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten über die erforderlichen militärischen Fähigkeiten verfügen; fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung der Richtlinien 2009/81/EG und 2009/43/EG sicherzustellen, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Beschaffung;
34. stellt fest, dass die bilaterale Zusammenarbeit bei Industrieprojekten im Bereich der Verteidigung zwischen den Mitgliedstaaten zu Ausfuhrkontrollvereinbarungen führt, die eine Grundlage für die EU als Ganzes sein können;
35. betont, dass bilaterale und multilaterale Abkommen den Weg zu einer verbesserten Konvergenz und Harmonisierung der Exportpolitik auf EU-Ebene ebnen sollten, da der Mangel an Konvergenz und Transparenz bei Entscheidungen über Exporte in Drittländer negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU haben kann, im Hinblick auf die Förderung der Menschenrechte, des Völkerrechts und des Friedens und der Stabilität von Regionen auf internationaler Bühne mit einer Stimme zu sprechen und entsprechend Einfluss zu nehmen; nimmt Bedenken zur Kenntnis, dass aufgrund dieser Divergenz Marktverzerrungen entstehen und die industrielle Strategieplanung, Größenvorteile und gleiche Wettbewerbsbedingungen behindert werden könnten;
Die wachsende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene
36. betont, dass die Entwicklung geeigneter Ausrüstung ein wichtiges Mittel zur Untermauerung der industriellen und technologischen Grundlagen des europäischen Rüstungssektors ist; stellt fest, dass mit EU-Initiativen, wie der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR), des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) und dem Europäischen Verteidigungsfonds sowie der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO), der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) und der Europäische Friedensfazilität, mit Rechtsvorschriften wie den Richtlinien zur innergemeinschaftlichen Verbringung und zur Beschaffung von Verteidigungsgütern von 2009 und mit der Schaffung von Verwaltungskapazitäten wie der Generaldirektion der Kommission für Verteidigungsindustrie und Weltraum (GD DEFIS) die Zusammenarbeit bei der Rüstungsproduktion und der Entwicklung von Fähigkeiten auf EU-Ebene verbessert wird; ist der Auffassung, dass die Stärkung der technologischen und industriellen Basis Europas im Bereich der Verteidigung mit einer engeren Zusammenarbeit und Konvergenz bei der Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern einhergehen sollte, damit die Wirksamkeit der GASP und insbesondere der GSVP verbessert wird;
37. fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert;
38. stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, gemeinsam grundlegende Waffensysteme wie Kampfpanzer, Kampfjets und bewaffnete Drohnen zu entwickeln;
39. weist darauf hin, dass die Kommission durch die vorläufige interinstitutionelle Vereinbarung über die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds ermächtigt ist, zu beurteilen, ob die Eigentumsübertragung oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz für durch den Europäischen Verteidigungsfonds geförderte Militärtechnologie gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten und gegen die in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags festgelegten Ziele des Fonds verstößt; stellt fest, dass diese neue Rechtsvorschrift unter anderem eine zivile Überwachungsaufgabe für die Kommission in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ausfuhren von Militärtechnologie in Drittländer festlegt, wodurch die Transparenz weiter erhöht und das Risiko des Missbrauchs von EU-Mitteln minimiert wird, und zwar unbeschadet der Zuständigkeit der Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen;
40. stellt fest, dass die von den europäischen Partnern eingegangenen internationalen Verpflichtungen sich auch auf die Bereitstellung von Informationen über ihre nationalen Kontrollregelungen und Rüstungstransfers erstrecken; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität die Möglichkeit haben, Drittstaaten militärisch auszurüsten, wofür eine Überwachung auf EU-Ebene erforderlich sein wird; fordert die Veröffentlichung einer detaillierten Liste der im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität in Drittländer transferierten Ausrüstung; betont, dass im Rahmen der Europäischen Friedensfaszilität mit einem neuen Instrument der EU die Möglichkeit geschaffen werden könnte, vor einer Entscheidung über die Weitergabe von Waffen und Munition an Drittländer im Rahmen der Säule der Europäischen Friedensfaszilität zum militärischen Kapazitätsaufbau gemeinsame Risikobewertungen durchzuführen, einzelne Maßnahmen anhand der acht Kriterien des gemeinsamen Standpunkts zu bewerten sowie Schutzmaßnahmen und mögliche Sanktionen mit Blick auf den Endnutzer festzulegen;
41. fordert die Kommission auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert den HV/VP nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen;
42. weist darauf hin, dass Forschung und Entwicklung in Bezug auf Waffen, Rüstungs- und Verteidigungsgüter wichtig ist, um für die Mitgliedstaaten Mittel zur Selbstverteidigung und für die Rüstungsindustrie Mittel zur Erzielung technologischer Fortschritte sicherzustellen;
Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts im Lichte der zunehmenden Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene
43. weist auf die mangelnde Konvergenz bei der nationalen Rüstungsexportpolitik und entsprechenden Entscheidungsfindung vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene und der erklärten Ambitionen und Pläne, diese weiterzuentwickeln, hin; stellt fest, dass die mangelnde Konvergenz der nationalen Rüstungsexporte das Risiko zusätzlicher Marktverzerrungen und damit verbundener Hindernisse für die strategische Planung der entsprechenden Unternehmen und Streitkräfte birgt und eine schrittweise Konvergenz der jeweiligen nationalen Rüstungsexportpolitik und der Entscheidungsfindung erfordert; erinnert an die Bedeutung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an einem solchen Prozess; bedauert die derzeitigen Divergenzen zwischen der Rüstungsexportpolitik und den Entscheidungsprozessen der Mitgliedstaaten; fordert den Rat auf, seine Bemühungen um die Konvergenz der Rüstungsexportpolitik und der Entscheidungsfindung fortzusetzen;
44. schlägt vor, dass die Ausfuhren von Produkten, die im Rahmen des EDIDP bzw. des Europäischen Verteidigungsfonds finanziert werden, in den von COARM vorgelegten Daten gesondert aufgeführt werden sollten, um eine genaue Überwachung der Produkte, die aus dem EU-Haushalt finanziert wurden, und die strikte Anwendung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts zumindest auf die im Rahmen des EDIDP und des Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten Produkte zu gewährleisten;
45. begrüßt die Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung innerhalb der EU im Rahmen der GSVP; ist der Auffassung, dass die zunehmende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene mit mehr Transparenz einhergehen muss; ist der Ansicht, dass es in diesem Bereich noch Verbesserungsbedarf gibt, insbesondere was die Qualität und Einheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrifft; ist der Auffassung, dass die Definition einer „europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“, wie sie in Artikel 42 Absatz 3 EUV vorgesehen ist, im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP stehen muss; ist der Auffassung, dass eine verstärkte Konvergenz der gemeinsamen Regeln und Standards für die Transparenz von Rüstungsexporten und -technologie die Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnern in Drittländern fördert; begrüßt die Bemühungen von COARM, insbesondere den Leitfaden für die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Zusammenarbeit, Koordinierung und Konvergenz; stellt fest, dass das COARM-Informationsaustauschsystem und der Leitfaden für die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts nützliche praktische Instrumente für die Kontrollbehörden sind; unterstreicht die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Arbeit von COARM bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahrensweisen zu unterstützen; empfiehlt COARM,
a) die folgenden zusätzlichen Kategorien im Einklang mit international anerkannten Standards in eine überarbeitete Berichtsvorlage aufzunehmen, damit die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates vom September 2019 umgesetzt werden, nämlich den genauen Waffentyp und die exportierte Menge, die Bezeichnung der Munition, die Losgröße und den jeweiligen Endnutzer, entzogene Lizenzen sowie den Wert und die Laufzeit von Verträgen über Dienstleistungen nach der Lieferung, wie zum Beispiel Ausbildung und Wartung; die EU-Definition von Kleinwaffen an die weiter gefasste Definition der Vereinten Nationen anzugleichen;
b) von der EU und international anerkannte Definitionen von Begriffen wie „Wert der genehmigten Ausfuhren“ und „tatsächliche Ausfuhren“ zu präzisieren, damit eine Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten ermöglicht wird;
46. ist der Auffassung, dass keine Lizenzen für die Produktion in Drittländern mehr erteilt werden sollten, wenn dadurch die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts oder andere EU-Richtlinien für Waffenausfuhren umgangen werden können;
47. begrüßt die Entscheidung, den Jahresbericht in eine interaktive, verlässliche und durchsuchbare Internetdatenbank umzuwandeln, und erwartet, dass diese vor der Veröffentlichung der Ausfuhrdaten für 2019 funktionsfähig sein wird; fordert den EAD auf, das Parlament über das genaue Datum zu unterrichten, an dem diese Datenbank im Internet zugänglich sein wird; fordert COARM nachdrücklich auf, eine Lösung zu finden, die benutzerfreundlich und für die EU-Bürger und die Zivilgesellschaft leicht zugänglich ist und die es ermöglicht, Daten in einem sicheren und strukturierten Format zu exportieren;
48. fordert COARM auf, ihre Bemühungen um die Einrichtung einer Melde- und Austauschstelle für die Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit diese strategische Informationen über Ausfuhren in Drittländer und Entscheidungen der Ablehnung von Anträgen entsprechende Genehmigungen austauschen können; fordert COARM auf, sich gemäß Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts um einen verbesserten Austausch „relevanter Informationen, einschließlich Informationen über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken“ und anderer „Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz“ zu bemühen; schlägt daher vor, nationale Bewertungen auszutauschen und im Rahmen der GASP und in Absprache mit externen Interessengruppen, einschließlich des Parlaments, auf eine gemeinsame Bewertung der Lage in den einzelnen Ländern bzw. der potenziellen Empfänger der Ausfuhren gemäß den Grundsätzen und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts hinzuarbeiten; fordert die regelmäßige Aktualisierung der Liste der Drittländer, die die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien erfüllen;
49. ist der Auffassung, dass die EU-Organe vergleichende Analysen („Peer Reviews“) vorschlagen sollten, damit die nationalen Behörden den Austausch bewährter Verfahren bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten durchführen, ein besseres Verständnis der unterschiedlichen nationalen Ansätze gefördert wird, Unterschiede bei der Auslegung der acht Kriterien ermittelt und Möglichkeiten einer besseren Harmonisierung, Konsistenz und Konvergenz unter den Mitgliedstaaten erörtert werden;
50. ist der festen Überzeugung, dass eine konsequentere Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU für die Glaubwürdigkeit der EU als wertorientierter globaler Akteur von wesentlicher Bedeutung ist und dass ein höheres Maß an Konvergenz hinsichtlich der vollständigen Anwendung der Kriterien die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts durch alle am Waffenhandel beteiligten Parteien wirksamer sicherstellen, zur Förderung von Frieden und Stabilität beitragen und die strategischen Sicherheitsinteressen und die strategische Autonomie der EU stärken wird; ist der Ansicht, dass dies die Umsetzung der GASP stärken wird;
51. betont, dass eine wirksame Überwachung der Verwendung der Waren in eine verantwortungsvollere Exportpolitik münden wird und für die Verringerung des Risikos der Abzweigung sorgen könnte; begrüßt das von der EU finanzierte iTrace-Projekt in dieser Hinsicht, unterstützt seine Fortsetzung und empfiehlt die Verwendung eines ähnlichen Instruments zur Rückverfolgung legaler Waffenexporte aus EU-Mitgliedstaaten in Drittländer; fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein umfassendes Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogramm für nationale und EU-Beamte im Bereich der Rüstungsausfuhrkontrollen einzurichten, das sich stark auf ein gemeinsames Verständnis der acht Kriterien, gemeinsame Risikobewertungen, die Einrichtung von Schutzmaßnahmen sowie die Überprüfung vor und nach der Genehmigung konzentriert; legt den Regierungen der Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für eine bessere Einhaltung ihrer Endverwendungsvorschriften, einschließlich der Durchführung von Kontrollen nach der Lieferung, gesorgt wird; betont, dass mit ausreichenden EU-Mitteln sichergestellt werden muss, dass auf nationaler und auf EU-Ebene sowie in den Delegationen und Botschaften in den Einfuhrländern das erforderliche Personal für eine wirksame Risikobewertung, Überwachung der Verwendung der Waren und Kontrollen nach der Lieferung zur Verfügung steht; fordert den EAD und COARM auf, im Jahresbericht jede festgestellte Abzweigung von Waren mit EU-Ursprung über iTrace zu melden;
52. ist der Auffassung, dass die zunehmende Bedeutung einer Rüstungsproduktion auf EU-Ebene, die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zur Konvergenz bei der Waffenausfuhr und die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds um einen Mechanismus zur Überwachung und Kontrolle auf EU-Ebene auf der Grundlage der uneingeschränkten Einhaltung der acht Kriterien ergänzt werden sollten; erinnert an die Definition einer „europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung“, wie sie in Artikel 42 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass die „Bündelung und gemeinsame Nutzung“ und mehr Zusammenarbeit in der Rüstungs- und Beschaffungspolitik nur möglich sind, wenn robuste Exportkontrollen, gegenseitige Informationsvereinbarungen und eine regelmäßige parlamentarische Kontrolle eingeführt werden und wenn konsequente Sanktionsmechanismen im Falle der Nichteinhaltung der gemeinsamen Regeln bei EU-finanzierten Projekten durchsetzbar sind; fordert ferner, dass das Europäische Parlament – neben den nationalen Parlamenten – in der Lage sein muss, die parlamentarische Kontrolle über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und ihren Haushalt zu gewährleisten;
53. fordert Schritte für die Einrichtung eines EU-Sanktionsmechanismus für Mitgliedstaaten, die gegen den Gemeinsamen Standpunkt verstoßen;
54. fordert COARM auf, die Frage der Transparenz bei Waffenausfuhren neben der Frage der Transparenz bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu prüfen und zu erwägen, ob gemeinsame Ansätze im Sinne einer Transparenz beider Instrumente verfolgt werden sollten; ist der Ansicht, dass die zunehmende Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die Kommission im Rahmen der Anwendung einer überarbeiteten EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck durch eine verstärkte Mitwirkungs- und Aufsichtsrolle des Parlaments ausgeglichen werden sollte, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt wird;
55. betont, dass sich die unkontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Menschenrechte auswirken kann; zeigt sich besorgt darüber, dass der Einsatz bestimmter Technologien für digitale Überwachung mit doppeltem Verwendungszweck gegen Politiker, politisch engagierte Bürger und Journalisten stetig zunimmt; verurteilt nachdrücklich, dass immer mehr Menschenrechtsverteidiger digitalen Bedrohungen ausgesetzt sind, wozu zählt, dass Daten durch Beschlagnahme von Geräten, Fernüberwachung und Datenverlust in Mitleidenschaft gezogen werden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer raschen, wirksamen und umfassenden Aktualisierung der EU-Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; bekräftigt den Standpunkt des Parlaments zur Neufassung der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die darauf abzielt, die Ausfuhr, den Verkauf, die Aufrüstung und die Wartung von Cybersicherheitsausrüstung zu verhindern, die zur Repression im Innern, einschließlich der Internetüberwachung, eingesetzt werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die fortgesetzten Bemühungen der EU-Organe im Rahmen der laufenden interinstitutionellen Verhandlungen, die auf eine Aktualisierung der EU-Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck abzielen;
56. betrachtet regelmäßige Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, mit nationalen Parlamenten, den für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden, Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft als zielführendes Mittel, um für echte Transparenz zu sorgen; fordert die nationalen Parlamente auf, bewährte Verfahren der Berichterstattung und Aufsicht auszutauschen, damit die Kontrollfunktion aller nationalen Parlamente bei Entscheidungen über Rüstungsexportkontrollen zu stärken; ruft COARM auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den betreffenden Branchen sowie die Konsultationen mit dem Parlament und den Rüstungsausfuhrkontrollbehörden fortzusetzen; legt der Zivilgesellschaft und den Wissenschaftskreisen nahe, ihre Kontakte zu und ihren Dialog mit COARM zu verstärken und eine unabhängige Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungstechnologie und -ausrüstung auszuüben; ruft die Mitgliedstaaten und den EAD auf, solche Maßnahmen auch durch größere finanzielle Mittel zu unterstützen;
57. betont, dass im Geiste der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. September 2019 eine sinnvolle parlamentarische Kontrolle ausgeübt und auf den Jahresbericht von COARM jedes Jahr mit einem Bericht des Europäischen Parlaments reagiert werden muss, damit für ein Mindestmaß an parlamentarischer Kontrolle gesorgt wird;
58. legt den Mitgliedstaaten nahe, die Drittländer bei der Erarbeitung, Aktualisierung, Verbesserung und Umsetzung von Waffenkontrollsystemen entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen;
59. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der NATO sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
13.7.2020 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 11 26 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Lars Patrick Berg, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Karol Karski, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Diana Riba i Giner, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nikos Androulakis, Andrea Bocskor, Arnaud Danjean, Özlem Demirel, Hannah Neumann, Juozas Olekas, Mick Wallace |
SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
33 |
+ |
EPP |
Vangelis Meimarakis |
S&D |
Nikos Androulakis, Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Sven Mikser, Tonino Picula, Kati Piri, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev, Juozas Olekas |
RENEW |
Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans |
VERTS |
Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Hannah Neumann, Diana Riba i Giner, Tineke Strik, Viola von Cramon-Taubadel, Saima Yenbou |
NI |
Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi |
11 |
- |
ID |
Lars Patrick Berg, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Harald Vilimsky |
ECR |
Anna Fotyga, Karol Karski, Jacek Saryusz-Wolski, Hermann Tertsch, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers |
NI |
Kostas Papadakis |
26 |
0 |
EPP |
Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Andrea Bocskor, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler-Lima, Željana Zovko |
S&D |
Giuliano Pisapia |
RENEW |
Nathalie Loiseau |
ID |
Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi |
GUE |
Demirel Özlem, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz, Mick Wallace |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
- [1] ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16.
- [2] ABl. C 453 vom 14.12.2018, S. 1.
- [3] ABl. C 437 vom 30.12.2019, S. 1.
- [4] ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 40.
- [5] ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.
- [6] ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 53.
- [7] ABl. C 85 vom 13.3.2020, S. 1.
- [8] Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13-27217.
- [9] ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
- [10] ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
- [11] ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
- [12] ABl. L 307 vom 15.11.2016, S. 1.
- [13] ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30.
- [14] ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.
- [15] ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.
- [16] https://sustainabledevelopment.un.org/sdg16
- [17] A/HRC/35/8.
- [18] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0451.
- [19] ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 63.
- [20] ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 178.
- [21] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0330.
- [22] ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 142.
- [23] ABl. C 331 vom 18.9.2018, S. 146.
- [24] ABl. C 356 vom 4.10.2018, S. 104.
- [25] ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
- [26] Stockholmer internationales Friedensforschungsinstitut (Stockholm International Peace Research Institute – SIPRI), Merkblatt von März 2020 mit dem Titel „Trends in international arms transfers, 2019“ (Trends im internationalen Waffenhandel 2019).
- [27] https://www.sanctionsmap.eu/#/main?checked=
- [28] Schlussfolgerung 11 der Schlussfolgerungen des Rates zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Kontrolle von Waffenausfuhren, angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten), Rat der Europäischen Union, 12195/19, COARM 154, Brüssel, 16. September 2019.