BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

20.7.2020 - (COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Esther de Lange
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Anna Cavazzini, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2019/0101(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0139/2020
Eingereichte Texte :
A9-0139/2020
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0208),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0009/2019),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. September 2019[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0139/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 müssen leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten, außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EU) Nr. 692/2008 der Kommission16 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission17 festgelegt.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen neue leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten; außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt, die mit der Verordnung (EU) 2018/85815a, die am 1. September 2020 in Kraft tritt, geändert und weiter konsolidiert wurden. Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission16 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission17 festgelegt.

__________________

__________________

 

15a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

16 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

16 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

17 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

17 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

 

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die emissionsbezogenen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nach und nach erheblich verschärft. Zwar wurden für Fahrzeuge im Allgemeinen bei den limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen erreicht, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren und bei Partikeln aus Dieselmotoren mit Direkteinspritzung (insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen). Daher sind Maßnahmen nötig, um diesen Missstand zu beheben.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Dem von der Europäischen Umweltagentur (EUA) veröffentlichten Luftqualitätsbericht 20191a zufolge war die langfristige Belastung durch Luftverschmutzung im Jahr 2016 in der EU-28 für mehr als 506 000 vorzeitige Todesfälle verantwortlich. In dem Bericht wurde außerdem bestätigt, dass der Straßenverkehr  in der EU-28 im Jahr 2017weiterhin die primäre Quelle von NOx-Emissionen war, wobei etwa 40 % der gesamten NOx-Emissionen in der EU darauf entfielen, und dass etwa 80 % der gesamten straßenverkehrsbedingten NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen stammen.

 

__________________

 

1a Europäische Umweltagentur: „Air quality in Europe – 2019 report“.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ist von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Durch die jüngsten Verstöße von Herstellern gegen den bestehenden Rechtsrahmen, etwa gegen die ihnen aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erwachsenden Verpflichtungen, wurden die Mängel der Kontroll- und Durchsetzungsverfahren deutlich. Die Verbraucher erhielten keine zufriedenstellende Entschädigung, da die Fahrzeuge selbst dann, wenn eine Entschädigung gewährt wurde, oft nicht in Übereinstimmung mit der Euro-5- bzw. Euro-6-Norm gebracht wurden. Da in europäischen Städten zunehmend Dieselverbote verhängt werden und sich dies auf das tägliche Leben der Bürger auswirkt, würden angemessene Entschädigungsmaßnahmen darin bestehen, die betroffenen Fahrzeuge mit der angepassten Abgasaufbereitungstechnik auszustatten (Hardware-Änderung) oder – falls der Verbraucher ein gekauftes Fahrzeug gegen ein saubereres Modell eintauschen möchte – Umstellungsprämien anzubieten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/42718 und (EU) 2016/64619 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission20 weiter verbessert.

(5) Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/42718 und (EU) 2016/64619 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit den Verordnungen (EU) 2017/115420 und (EU) 2018/183220a der Kommission weiter verbessert.

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18 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).

18 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).

19 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

19 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

20 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).

20 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).

 

20a Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In der Verordnung (EU) 2016/64621 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren verwendet, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.

(6) In der Verordnung (EU) 2016/646 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Für die Termine der Einführung der Anwendung für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wurde eine jährliche Abfolge gewählt, um eine rechtzeitige Planung der Hersteller für jede Fahrzeuggruppe sicherzustellen. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren eingeführt, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Laut dem Bericht der EUA von 2016 ist der Unterschied zwischen den realen und den im Labor gemessenen Emissionen hauptsächlich auf drei Faktoren zurückzuführen: ein veraltetes Prüfverfahren, Flexibilitätsregelungen in den geltenden Rechtsvorschriften und fahrerabhängige Nutzungsfaktoren. Zur Bestimmung der auf den Fahrstil und die Außentemperatur zurückzuführenden Fehlermarge ist eine Studie erforderlich. Es sollte klar unterschieden werden zwischen dem Übereinstimmungsfaktor, der geräteabhängigen Marge und der Marge aufgrund des Nutzungsfaktors, die vom Fahrer und der Temperatur abhängig ist.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/1622 und T-391/16 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren festgelegt wurden, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren hätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde.

(7) Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/1622 und T-391/16 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren festgelegt worden waren, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren hätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde, und dass dies „de facto dazu [führe], dass für RDE‑Prüfungen die für die Euro‑6-Norm [...] festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen geändert werden, obwohl diese [...] auf die RDE‑Prüfungen anzuwenden sind“.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das Gericht stellte die technische Begründung der Übereinstimmungsfaktoren nicht in Frage. Daher, und da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die Übereinstimmungsfaktoren in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.

(8) Das Gericht äußerte „Zweifel an der Stichhaltigkeit der Berufung auf mögliche Fehler statistischer Art durch die Kommission“, insbesondere in Bezug auf den vorläufigen Übereinstimmungsfaktor von 2,1, und stellte fest, dass „statistische Unsicherheiten durch die Repräsentativität des Musters oder der Versuchsanordnung oder durch die Zahl der durchgeführten Versuche korrigiert“ würden. Bezüglich der eingeführten technische Unsicherheitsmarge bekräftigte das Gericht, „dass nach einer RDE‑Prüfung nicht bestimmt werden kann, ob das geprüfte Fahrzeug diese Grenzwerte, auch nur annähernd, einhält“. Jedes Messgerät weist eine gewisse technische Unsicherheitsmarge auf, und es wurde festgestellt, dass PEMS-Geräte aufgrund ihrer Verwendung unter einer größeren Bandbreite von Bedingungen eine etwas größere Marge aufweisen als nichtmobile Laborgeräte, wobei dies im Endeffekt sowohl zu einer Über- als auch zu einer Unterschätzung der Emissionen führen kann. Da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die Übereinstimmungsfaktoren vorübergehend in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu den jüngsten Entwicklungen im „Dieselgate“-Skandal wurde das Urteil des Gerichts begrüßt, und die Kommission wurde ausdrücklich aufgefordert, keinen neuen Übereinstimmungsfaktor einzuführen, damit die Euro-6-Normen nicht weiter aufgeweicht, sondern unter normalen Nutzungsbedingungen eingehalten werden, wie ursprünglich in der Verordnung (EG) 715/2007 vorgesehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Die Kommission sollte die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts laufend überprüfen.

(9) Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Der endgültige Übereinstimmungsfaktor sollte während eines Übergangszeitraums gelten und eine Marge umfassen, die die zusätzliche Messunsicherheit im Zusammenhang mit der Einführung des PEMS widerspiegelt. Die Kommission sollte diesen Übereinstimmungsfaktor unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts fortlaufend bewerten und jährlich auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, der verbesserten Genauigkeit des Messverfahrens und des technischen Fortschritts des PEMS nach unten anpassen. Der Übereinstimmungsfaktor sollte schrittweise gesenkt werden, und seine Anwendbarkeit sollte bis zum 30. September 2022 auslaufen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

 

(9a) Die Kommission sollte bis spätestens Juni 2021 strengere Anforderungen für PEMS-Messausrüstung festlegen, die für RDE-Prüfungen eingesetzt werden könnte. Bei der Festlegung der Normen sollten nach Möglichkeit alle relevanten Normungselemente berücksichtigt werden, die vom CEN auf der Grundlage der besten verfügbaren PEMS-Ausrüstung entwickelt wurden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Es muss betont werden, dass der Gegenstand dieses Vorschlags der Übereinstimmungsfaktor ist, während die Frage der Emissionsgrenzwerte im Zusammenhang mit dem anstehenden Vorschlag für die Euro-6-Folgenorm behandelt werden muss. Um rasche Fortschritte im Hinblick auf die Annahme der künftigen Emissionsgrenzwerte (nach Euro 6) und die Verbesserung der Luftqualität für die Unionsbürger sicherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission, sofern angebracht, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis Juni 2021, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegt, wie in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ angekündigt, in der die Notwendigkeit betont wird, zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität überzugehen und für einen Zielpfad hin zu emissionsfreier Mobilität zu sorgen. Bei der Umsetzung der Euro-6-Folgenormen sollten keine Übereinstimmungsfaktoren verwendet werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Um die Hersteller dazu zu bewegen, eine vorausschauende, umweltfreundliche Haltung einzunehmen, sollten die neuen technologischen Innovationen zur Absorption von NOx getestet, quantifiziert und bei der nächsten Überarbeitung der europäischen Normen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Mit dem Vertrag von Lissabon wurde dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die Maßnahmen, die unter die Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen können, entsprechen im Grundsatz denen, die unter das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates23 fallen. Es ist daher notwendig, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorsehen, an Artikel 290 AEUV anzupassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

_________________

 

23 Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen, und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Ungeachtet des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Aufhebung der Bestimmungen über Reparatur- und Wartungsinformationen durch die Verordnung (EU) 2018/858 sollte die Befugnisübertragung aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass dem Gesetzgeber alle Optionen zur Verfügung stehen, auch die Maßnahmen umfassen, die für die Umsetzung der Verpflichtung des Herstellers, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zu gewähren, erforderlich sind. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um der verbesserten Qualität des Messverfahrens oder dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 20161a niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

_________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Die Fehlermarge ist jährlich zu überprüfen und kann infolge einer Verbesserung der Qualität des PEMS-Verfahrens oder des technischen Fortschritts revidiert werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I genannten Grenzwerte eingehalten werden. Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Konformitätsfaktor nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss unter den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs liegen

Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I genannten Grenzwerte eingehalten werden. Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Übereinstimmungsfaktor nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss unter den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs liegen. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht.

1. Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller stellt auch die Zuverlässigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen sicher und bemüht sich darum, die Gefahr des Diebstahls oder der Manipulation dieser Einrichtungen zu verringern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU, Kleinstunternehmen und selbstständigen Betreibern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um den Anwendungsbereich zu verbessern.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt.

Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt.

Ob die Euro-6-Grenzwerte eingehalten sind, wird bei einer gültigen RDE-Prüfung unter Berücksichtigung des schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktors nach Anhang I Tabelle 2a entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgestellt. Der Übereinstimmungsfaktor wird durch jährliche Abwärtskorrekturen auf der Grundlage von Bewertungen der GFS schrittweise gesenkt. Die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors läuft bis zum 30. September 2022 aus.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 14 – Absatz 3 und Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

3. Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juni 2021 gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zwecks Anpassung der Verfahren, Prüfungen und Anforderungen sowie der zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu ändern, damit die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb unter normalen Einsatzbedingungen angemessen widergespiegelt werden, einschließlich unter anderem der Temperatur- und Randbedingungen, der Verringerung der Nullpunktdrift und des Umgangs mit gefährlichen Spitzenwerten bei Partikeln, die bei der Reinigung von Filtern entstehen, unter Berücksichtigung aller vom CEN entwickelten einschlägigen Standardisierungselemente und auf der Grundlage der besten verfügbaren Ausrüstung.

(a) diese Verordnung zwecks Anpassung der Verfahren, Prüfungen und Anforderungen sowie der zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu ändern, damit die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb angemessen widergespiegelt werden;

 

(b) diese Verordnung zwecks Anpassung der schadstoffspezifischen endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach Anhang I Tabelle 2a zu ändern.

 

 

3a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zwecks Anpassung der schadstoffspezifischen Übereinstimmungsfaktoren nach Anhang I Tabelle 2a und ihrer Korrektur nach unten zu ändern.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Anhang I – Tabelle 2a – Zeile 2

 

Vorschlag der Kommission

CF pollutant-final (2)

1,43

1,5

-

-

-

(2) CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen technischen Unsicherheiten eingehalten sind.

 

Geänderter Text

CF pollutant-final (2)

1 + Marge (Marge = 0,32*)

1 + Marge (Marge = 0,5*)

-

-

-

* auf Grundlage regelmäßiger Bewertungen durch die Gemeinsame Forschungsstelle mindestens jährlich nach unten zu korrigieren

(2) CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der während eines Übergangszeitraums verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der mit der Einführung des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen zusätzlichen technischen Messunsicherheiten eingehalten sind. Er wird als 1 + eine Marge für die Messunsicherheit ausgedrückt. Bis zum 30. September 2022 wird die Marge auf Null gesenkt und läuft die Anwendbarkeit des Übereinstimmungsfaktors aus.


 

BEGRÜNDUNG

Am 13. Dezember 2018 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission teilweise für nichtig. Das Urteil[2] besagt‚ dass die Kommission nicht befugt war, Übereinstimmungsfaktoren einzuführen, die zur Bewertung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch das Fahrzeug bei der Durchführung einer Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb herangezogen werden, indem sie ihre Durchführungsbefugnisse zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) nutzte. Da das Gericht entschied, dass Übereinstimmungsfaktoren im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festgelegt werden sollten, nahm die Kommission am 14. Juni 2019 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an, in dem die zuvor mit der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission angenommenen Übereinstimmungsfaktoren wiedereingesetzt wurden.

Die Berichterstatterin hält es für angebracht, Übereinstimmungsfaktoren wiedereinzusetzen, die sich aus den Anforderungen an das Fahrzeug bezüglich der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Emissionsgrenzwerte Euro 5 und Euro 6, die nicht überschritten werden dürfen, und der Fehlermarge aufgrund statistischer und technischer Unsicherheiten der portablen Emissionsmesssysteme (PEMS) zusammensetzen. Die Berichterstatterin schlägt Änderungen vor, mit denen klargestellt wird, dass sich der Übereinstimmungsfaktor aus den Emissionsgrenzwerten und der gerätespezifischen Fehlermarge zusammensetzt. Außerdem möchte die Berichterstatterin der Kommission die Befugnis übertragen, die Übereinstimmungsfaktoren infolge einer Verbesserung der Qualität des PEMS-Verfahrens oder des technischen Fortschritts jährlich nach unten zu korrigieren. Schließlich fordert die Berichterstatterin die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine Euro-6-Folgenorm bis Mitte 2021 vorzulegen, wobei die anstehenden Ergebnisse des Europäischen Komitees für Normung (CEN TC301) zu einem Entwurf einer internationalen Norm zur Bewertung von PEMS-Ausrüstung zu berücksichtigen sind.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (19.2.2020)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Anna Cavazzini

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Kern dieses Legislativvorschlags betrifft die Einführung von Übereinstimmungsfaktoren, die bei der Prüfung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Euro-6-Emissionsgrenzwerten im praktischen Fahrbetrieb (Real Driving Emissions, RDE) herangezogen werden, um zu beurteilen, ob das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte einhält. Das Argument der Kommission zur Rechtfertigung der Einführung dieser Übereinstimmungsfaktoren lautet, dass diese erforderlich sind, um die Abweichungen zwischen den Emissionsmessungen im Labor und im praktischen Fahrbetrieb zu verringern Dieser Vorschlag wurde vorgelegt, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union ein Urteil zur Änderung der Euro 6-Normen durch einen delegierten Rechtsakte erlassen und erklärt hat, dass damit ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsvorschriften geändert würde, indem die Grenzwerte für NOx-Emissionen durch die Einführung eines Konformitätsfaktors künstlich erhöht würden. Der Gerichtshof hat somit bestätigt, dass es hierfür eines regulären Gesetzgebungsverfahrens bedürfte.

Die Einführung von Übereinstimmungsfaktoren für RDE-Messungen ist ein falsches Signal in einer Zeit, in der dringend gehandelt werden muss, damit die Mitgliedstaaten die Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) einhalten können, und um sicherzustellen, dass die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter normalen Bedingungen erfüllt werden. Die Automobilhersteller sollten damit beginnen, Fahrzeuge zu bauen, die den gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen, und keinen Spielraum erhalten, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Darüber hinaus entsteht eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Genehmigungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, wenn eine Fehlertoleranz eingeführt wird, die es erschwert, festzustellen, ob Fahrzeuge den vereinbarten Normen tatsächlich entsprechen. In dem Entwurf einer Stellungnahme wird jedoch nicht auf die umweltrelevanten Aspekte im Rechtstext, d. h. die Übereinstimmungsfaktoren, eingegangen; diese fallen in die Zuständigkeit des ENVI-Ausschusses, wie zwischen den beiden Ausschussvorsitzen vereinbart, auch wenn die Verfasserin der Stellungnahme hier ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht hat. Die ausschließliche Zuständigkeit des IMCO-Ausschusses bezieht sich auf Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Kapitel III der Verordnung 715/2007/EU, einem Kapitel, das in der Verordnung (EG) Nr. 858/2018 geändert und konsolidiert wird. Die Änderungen in Bezug auf diese Abschnitte sind daher technischer Art.

Was die Bestimmungen zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Befugnisse an die Kommission (Artikel 1 Absatz 11 [Artikel 14a]) anbelangt, so schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, den Zeitraum von fünf Jahren auf zwei Jahre zu verkürzen, damit bis Ende 2022 bewertet werden kann, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission verpflichtete sich öffentlich, den Übereinstimmungsfaktor so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2023, auf 1 zu senken. Die übertragenen Befugnisse sollten daher denselben Zeitrahmen einhalten.

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 müssen leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten, außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen speziellen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EU) Nr. 692/2008 der Kommission16 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission17 festgelegt.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 müssen leichte Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (Euro-5- und Euro-6-Norm) einhalten; außerdem werden darin zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt, die mit der Verordnung (EU) 2018/85815a, die am 1. September 2020 in Kraft tritt, geändert und weiter konsolidiert wurden. Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderlichen technischen Vorschriften wurden in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission16 und anschließend in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission17 festgelegt.

__________________

__________________

 

15a Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

16 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

16 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

17 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

17 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen ist von entscheidender Bedeutung, um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die jüngsten Verstöße der Hersteller gegen den bestehenden Rechtsrahmen, etwa gegen die ihnen aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erwachsenden Verpflichtungen, haben die Mängel der Kontroll- und Durchsetzungsverfahren aufgezeigt. Die Verbraucher erhielten keine zufriedenstellende Entschädigung, da die Fahrzeuge selbst dann, wenn eine Entschädigung gewährt wurde, oft nicht in Übereinstimmung mit der Euro-5- und der Euro-6-Norm gebracht wurden. Da in europäischen Städten zunehmend Dieselverbote verhängt werden und sich dies auf das tägliche Leben der Bürger auswirkt, würden angemessene Ausgleichsmaßnahmen in der Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge, d.h. ihrer Ausstattung mit der neuesten Abgasaufbereitungstechnik („Hardware-Änderung“), oder dem Angebot von Umstellungsprämien für den Fall, dass der Verbraucher ein gekauftes Fahrzeug gegen ein saubereres Modell umtauschen möchte, bestehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen, und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die diesbezüglichen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Ungeachtet des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Aufhebung der Bestimmungen über Reparatur- und Wartungsinformationen durch die Verordnung (EU) 2018/858 sollte die Befugnisübertragung aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass dem Gesetzgeber alle Optionen zur Verfügung stehen, auch die Maßnahmen umfassen, die für die Umsetzung der Verpflichtung des Herstellers, uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewähren, erforderlich sind. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen, und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a zur Ergänzung der Artikel 6 und 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den besonderen Erfordernissen von KMU, Kleinstunternehmen und selbstständigen Betreibern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um den Geltungsbereich zu erweitern.

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.7.2019

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.7.2019

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.12.2019

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Anna Cavazzini

18.7.2019

Prüfung im Ausschuss

4.12.2019

23.1.2020

 

 

Datum der Annahme

18.2.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Alessandra Basso, Brando Benifei, Hynek Blaško, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Dita Charanzová, Petra De Sutter, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria Manuel Leitão Marques, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Leszek Miller, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anna Cavazzini, Krzysztof Hetman, Evžen Tošenovský, Edina Tóth

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

35

+

ID

GUE/NGL

NI

PPE

Renew

S&D

Verts/ALE

Alessandra Basso, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

Miroslav Radačovský

Krzysztof Hetman, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Róża Thun und Hohenstein, Edina Tóth, Marion Walsmann

Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi

Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria Manuel Leitão Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose

Anna Cavazzini, Petra De Sutter, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak

 

1

-

ID

Hynek Blaško

 

3

0

ECR

Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Evžen Tošenovský

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (19.2.2020)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Sven Schulze

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Stellungnahme des Verkehrsausschusses für den federführenden Umweltausschuss wurde aufgrund eines Gerichtsurteils der EU-Gerichtsbarkeit notwendig.

In einem Urteil vom 13. Dezember 2018 wurde festgestellt, dass Übereinstimmungsfaktoren für die Typenzulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates1 nicht über das Komitologieverfahren hätten eingeführt werden dürfen. Vielmehr wäre das allgemeine Gesetzgebungsverfahren das Mittel der Wahl gewesen. Gegen dieses Urteil läuft ein Berufungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist. Dennoch hat sich die Kommission entschieden, parallel dazu einen Gesetzesvorschlag für die Einführung von Übereinstimmungsfaktoren vorzulegen.

Es ist zu begrüßen, dass die Kommission mit diesem Gesetzesvorschlag Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für Hersteller und Verbraucher sicherstellen möchte. Dies beinhaltet für den Berichterstatter auch die Tatsache, dass Hersteller und Verbraucher weiterhin von den schon aus dem Komitologieverfahren bekannten Übereinstimmungsfaktoren ausgehen können.

Der Berichterstatter möchte anregen, dass die Übereinstimmungsfaktoren künftig klar von den Fehlermargen zu trennen sind und hat dies durch Änderungsanträge zum Ausdruck gebracht.

_______

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführenden Ausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die emissionsbezogenen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nach und nach erheblich verschärft. Zwar wurden für Fahrzeuge im Allgemeinen bei den limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen erreicht, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren und bei Partikeln aus Dieselmotoren mit Direkteinspritzung (insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen). Daher sind Maßnahmen nötig, um diesen Missstand zu beheben.

(3) Durch die Einführung und anschließende Überarbeitung von Euro-Normen wurden die emissionsbezogenen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen nach und nach erheblich verschärft. Zwar wurden für Fahrzeuge im Allgemeinen bei den unter diese Regelung fallenden limitierten Schadstoffen durchweg erhebliche Emissionsverminderungen erreicht, jedoch nicht bei den NOx-Emissionen aus Dieselmotoren und bei Partikeln aus Dieselmotoren mit Direkteinspritzung (insbesondere von leichten Nutzfahrzeugen). Um eine weitere Reduzierung der NOx-Emissionen im praktischen Fahrbetrieb zu erreichen, ist die Entwicklung neuer Technologien durch Zertifizierung und Standardisierung von PEMS-Geräten nötig. Die Fehlermarge sollte von der Kommission jährlich nach unten korrigiert werden, bis ein hohes Maß an Genauigkeit erzielt wurde, um der verbesserten Qualität des Messverfahrens und dem technischen Fortschritt der PEMS-Ausrüstung Rechnung zu tragen, es sei denn, die Kommission kann begründen, dass ihr dies nicht möglich ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission hat hierzu auf der Grundlage eigener Forschung und externer Informationen die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 eingehend analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die im praktischen Fahrbetrieb mit Euro-5- und Euro-6-Fahrzeugen tatsächlich entstehenden Emissionen, insbesondere die NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen, die im vorgeschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemessenen Emissionen erheblich überschreiten.

(4) Die Kommission hat hierzu auf der Grundlage eigener Forschung und externer Informationen die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 eingehend analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die im praktischen Fahrbetrieb mit Euro-5- und Euro-6-Fahrzeugen tatsächlich entstehenden Emissionen, insbesondere die NOx-Emissionen von Dieselfahrzeugen, die im vorgeschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemessenen Emissionen in fast allen Fällen erheblich überschreiten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/42718 und (EU) 2016/64619 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission20 weiter verbessert.

(5) Die Kommission hat daher eine neue Methode für die Prüfung der Fahrzeugemissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen, das Verfahren zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfverfahren) entwickelt. Das RDE-Prüfverfahren wurde mit den Verordnungen (EU) 2016/42718 und (EU) 2016/64619 eingeführt, anschließend in die Verordnung (EU) 2017/1151 übernommen und mit den Verordnungen (EU) 2017/115420 und 2018/183220a der Kommission weiter verbessert.

__________________

__________________

18 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).

18 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1).

19 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

19 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

20 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).

20 Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708).

 

20a Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1).

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In der Verordnung (EU) 2016/64621 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren verwendet, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen.

(6) In der Verordnung (EU) 2016/64621 wurden die Zeitpunkte der Anwendung des RDE-Prüfverfahrens sowie die Kriterien für die Einhaltung der RDE-Grenzwerte festgelegt. Hierfür wurden schadstoffspezifische Übereinstimmungsfaktoren eingeführt und separate Fehlermargen verwendet, um statistische und technische Untersicherheiten der Messungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) zu berücksichtigen. Hierbei sollte der Übereinstimmungsfaktor (CF= 1) klar von einer gerätetechnisch bedingten Fehlermarge (error margin) getrennt sein.

__________________

__________________

21 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

21 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/1622 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren festgelegt wurden, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren hätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde.

(7) Am 13. Dezember 2018 erging das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/1622 betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2016/646. Das Gericht erklärte den Teil der Verordnung (EU) 2016/646 für nichtig, in dem die Übereinstimmungsfaktoren und Fehlermargen festgelegt wurden, mit deren Hilfe beurteilt werden sollte, ob die Ergebnisse der RDE-Prüfung die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten. Das Gericht stellte fest, dass nur der Gesetzgeber diese Übereinstimmungsfaktoren und Fehlermargenhätte einführen dürfen, da damit ein wesentliches Element der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 berührt wurde. Gegen dieses Urteil läuft ein Berufungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist.

__________________

__________________

22 Urteil vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid gegen Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16, EU:T:2018:927.

22 Urteil vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid gegen Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16, EU:T:2018:927.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das Gericht stellte die technische Begründung der Übereinstimmungsfaktoren nicht in Frage. Daher, und da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die Übereinstimmungsfaktoren in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.

(8) Das Gericht stellte die technische Begründung der Übereinstimmungsfaktoren und Fehlermargen nicht in Frage. Daher, und da beim derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung die im praktischen Fahrbetrieb und die im Labor gemessenen Emissionen immer noch voneinander abweichen, ist es angebracht, die absolut identischen Übereinstimmungsfaktoren sowie die Fehlermarge bei den PEMS in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzuführen.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Die Kommission sollte die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts laufend überprüfen.

(9) Um den Herstellern die Einhaltung der Euro-6-Emissionsgrenzwerte im Rahmen des RDE-Prüfverfahrens zu ermöglichen, sollten die Kriterien für das Bestehen der RDE-Prüfung in zwei Schritten eingeführt werden. Im ersten Schritt sollte auf Antrag des Herstellers ein zeitlich begrenzter Übereinstimmungsfaktor gelten, während als zweiter Schritt nur der endgültige Übereinstimmungsfaktor verwendet werden sollte. Die Kommission sollte die Fehlermarge (error margin) unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Kraftfahrzeugen sowie der transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) laufend überprüfen und für zukünftige Gesetzgebungsakte verwenden.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Um Rechtsunsicherheit bei bereits seit dem 1. September 2017 erteilten Typgenehmigungen sowie bei künftigen Typgenehmigungen zu vermeiden, müssen alle zuvor angenommenen Übereinstimmungsfaktoren und Fehlermargen wieder eingeführt werden, ohne dass die Gesamtzahl geändert wird, insbesondere da die Hersteller bei der Konstruktion ihrer Fahrzeuge bereits das zuvor angenommene Verfahren für die RDE-Prüfung berücksichtigt haben. Zur Korrektur der Fehlermarge (error margin) nach unten wird die Kommission aufgefordert, alle vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen für ein Standardverfahren zur Bewertung der RDE-Messunsicherheit in Bezug auf Gas- und Partikelemissionen zu berücksichtigen. Die Kommission beauftragt daher das CEN, eine PEMS-Leistungsnorm zur Bestimmung der individuellen Fehlermargen von PEM-Systemen auszuarbeiten. Vor der Anwendung einer PEMS-Leistungsnorm muss die Kommission die Fehlermarge jährlich überprüfen und sie erst dann aktualisieren, wenn Verbesserungen bei der Messtechnik erzielt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung der Hersteller, unbeschränkten Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur und -wartung notwendigen Informationen zu gewähren, und es sollten überarbeitete Messverfahren für Partikel eingeführt werden. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach unten korrigiert werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen, und damit die auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu bestimmt und Grenzwerte auf Grundlage der Partikelzahl eingeführt werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11) Um zur Erreichung der Luftqualitätsziele der Union beizutragen und die Emissionen von Fahrzeugen zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die detaillierten Vorschriften für die spezifischen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen der Typgenehmigung zu erlassen. Im Rahmen dieser Befugnisübertragung sollte die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergänzt werden, und zwar um die entsprechenden überarbeiteten Vorschriften und die zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen, die Vorschriften für die Durchführung des Verbots, Abschalteinrichtungen einzusetzen, die die Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems verringern. Die Befugnisübertragung sollte ferner die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 umfassen, damit die Fehlermargen überprüft werden können, um dem technischen Fortschritt bei portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Konformitätsfaktor nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss unter den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs liegen.

Um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Tabelle 2 eingehalten sind, werden die bei einer gültigen Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE-Prüfung) ermittelten Emissionswerte durch den geltenden Konformitätsfaktor oder, soweit vorgesehen, durch die Summe des geltenden Übereinstimmungsfaktors und der Fehlermarge nach Anhang I Tabelle 2a geteilt. Das Ergebnis muss den Euro-6-Emissionsgrenzwerten nach Tabelle 2 desselben Anhangs entsprechen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht.

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht; der Hersteller muss auch die Zuverlässigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen sicherstellen und anstreben, die Gefahr des Diebstahls oder der Manipulation dieser Einrichtungen zu verringern.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die folgenden Maßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse des Programms der UNECE zur Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations zu erlassen, ohne das Umweltschutzniveau in der Union zu senken:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) Änderung dieser Verordnung zur Überarbeitung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl;

a) Änderung dieser Verordnung, um die schadstoffspezifischen Messtoleranzen nach Anhang I Tabelle 2a im Lichte des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung der technischen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Verwendung portabler Emissionsmesssysteme (PEMS) zu überarbeiten;

b) Ergänzung dieser Verordnung durch Annahme eines überarbeiteten Messverfahrens für die Partikelzahl.

b) diese Verordnung zwecks Anpassung der Verfahren, Prüfungen und Anforderungen sowie der zur Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu ändern, damit die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb angemessen widergespiegelt werden;

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) diese Verordnung zwecks Anpassung der schadstoffspezifischen endgültigen Übereinstimmungsfaktoren nach Anhang I Tabelle 2a zu ändern.

b) diese Verordnung zwecks Überarbeitung der schadstoffspezifischen Messtoleranzen nach Anhang I Tabelle 2a im Lichte des technischen Fortschritts unter Berücksichtigung der technischen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Verwendung portabler Emissionsmesssysteme (PEMS) zu ändern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

 

(5a) Die Kommission berücksichtigt alle vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen, die einen technisch soliden Ansatz zur Bewertung der RDE-Messunsicherheit in Bezug auf Gas- und Partikelemissionen bieten, mit dem Ziel, die Verwendung einer solchen Norm im Rahmen dieser Verordnung vorzuschreiben, damit eine geeignete Behörde einen spezifischen Unsicherheitsbereich für PEMS-Anwendungen feststellen und prüfen kann, ob dies ausreicht, um die spezifischen Messtoleranzen nach Anhang I Tabelle 2a dieser Verordnung zu ersetzen oder zu ergänzen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Anhang I – Tabelle 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Tabelle 2a: Übereinstimmungsfaktoren für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb

 

Stickstoffoxide (NOx)

Partikelzahl (PN)

Kohlenmonoxid (CO)(1)

Gesamte Kohlenwasserstoffe (THC)

Summe Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide (THC + NOx)

CFpollutant-final (2)

1,43

1,5

 

 

 

CFpollutant-temp (3)

2,1

1,5

 

 

 

(1) Die CO-Emissionen sind bei allen RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen.

(2) CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen technischen Unsicherheiten eingehalten sind.

(3) CFpollutant-temp ist der vorübergehende Übereinstimmungsfaktor, der auf Antrag des Herstellers während eines Zeitraums von 5 Jahren und 4 Monaten nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 genannten Zeitpunkten als Alternative zu CFpollutant-final verwendet werden kann.

 

Geänderter Text

Table 2a: Übereinstimmungsfaktoren für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb(0a)

 

Stickstoffoxyde (NOx)

Partikelzahl (PN)

Kohlenmonoxid (CO)(1)

Gesamte Kohlenwasserstoffe (THC)

Summe Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide (THC + NOx)

CFpollutant-final (2)

1 + margin wobei margin = 0,43

1 + margin mit margin = 0,5

 

 

 

CF pollutant-temp (3)

2,1

1 + margin mit margin = 0,5 

 

 

 

0a) Bei der Überprüfung einer individuellen Fehlermarge von PEM-Systemen, die als Ergänzung oder Ersatz für die Margen dient, die in Tabelle 2a des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind, berücksichtigt die Kommission alle CEN-Normen, die einen technisch soliden Ansatz für die Bewertung der Messtoleranz im RDE-Betrieb n Bezug auf gasförmige Emissionen und Partikelemissionen (NOx und PN) bieten, um eine PEMS-Norm festzulegen.

(1) Die CO-Emissionen sind bei allen RDE-Prüfungen zu messen und aufzuzeichnen.

(2) CFpollutant-final ist der Übereinstimmungsfaktor, der verwendet wird, um festzustellen, ob die Euro-6-Emissionsgrenzwerte eingehalten sind, die als Summe der Ziele für die Emissionsleistung eines Fahrzeugs ausgedrückt werden, wobei die mit dem Einsatz des portablen Emissionsmesssystems (PEMS) verbundenen technischen Unsicherheiten (d. h. die Fehlermarge) ebenfalls ausgedrückt werden.

(3) CFpollutant-temp ist der vorübergehende Übereinstimmungsfaktor, der auf Antrag des Herstellers während eines Zeitraums von 5 Jahren und 4 Monaten nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 genannten Zeitpunkten als Alternative zu CFpollutant-final verwendet werden kann.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.7.2019

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.7.2019

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Sven Schulze

29.7.2019

Datum der Annahme

19.2.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Marco Campomenosi, Jakop G. Dalunde, Rosa D’Amato, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jan-Christoph Oetjen, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Clotilde Armand, Tom Berendsen, Paolo Borchia, Josianne Cutajar, Clare Daly, Angel Dzhambazki, Valter Flego, Roman Haider, Pär Holmgren, Ondřej Kovařík, Robert Roos, Henna Virkkunen

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Angel Dzhambazki, Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Robert Roos

GUE/NGL

Kateřina Konečná, Elena Kountoura

ID

Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux

PPE

Tom Berendsen, Andor Deli, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

RENEW

Clotilde Armand, José Ramón Bauzá Díaz, Valter Flego, Elsi Katainen, Ondřej Kovařík, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Josianne Cutajar, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Bogusław Liberadzki, Rovana Plumb, Vera Tax, Petar Vitanov

 

7

-

GUE/NGL

Clare Daly

NI

Rosa D'Amato

VERTS/ALE

Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Pär Holmgren, Tilly Metz

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2019)0208 – C9-0009/2019 – 2019/0101(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.6.2019

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.7.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.7.2019

IMCO

15.7.2019

TRAN

15.7.2019

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ITRE

23.7.2019

 

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

19.12.2019

 

 

 

Berichterstatterin

 Datum der Benennung

Esther de Lange

10.9.2019

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.7.2020

 

 

 

Datum der Annahme

14.7.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

14

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurelia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Miriam Dalli, Esther de Lange, Christian Doleschal, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Agnès Evren, Fredrick Federley, Andreas Glück, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ștefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Margarita de la Pisa Carrión, Billy Kelleher, Kateřina Konečná, Danilo Oscar Lancini, Susana Solís Pérez

Datum der Einreichung

20.7.2020


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

55

+

GUE/NGL

Anja HAZEKAMP, Petros KOKKALIS, Kateřina KONEČNÁ

NI

Athanasios KONSTANTINOU

PPE

Bartosz ARŁUKOWICZ, Traian BĂSESCU, Alexander BERNHUBER, Nathalie COLIN-OESTERLÉ, Christian DOLESCHAL, Agnès EVREN, Ewa KOPACZ, Esther de LANGE, Peter LIESE, Liudas MAŽYLIS, Dan-Ștefan MOTREANU, Ljudmila NOVAK, Stanislav POLČÁK, Jessica POLFJÄRD, Christine SCHNEIDER, Pernille WEISS, Michal WIEZIK

RENEW

Pascal CANFIN, Fredrick FEDERLEY, Martin HOJSÍK, Jan HUITEMA, Billy KELLEHER, Frédérique RIES, Susana SOLÍS PÉREZ, Linea SØGAARD-LIDELL, Véronique TRILLET-LENOIR

S&D

Nikos ANDROULAKIS, Marek Paweł BALT, Monika BEŇOVÁ, Simona BONAFÈ, Delara BURKHARDT, Sara CERDAS, Mohammed CHAHIM, Tudor CIUHODARU, Miriam DALLI, Jytte GUTELAND, Javi LÓPEZ, César LUENA, Alessandra MORETTI, Sándor RÓNAI, Günther SIDL, Petar VITANOV, Tiemo WÖLKEN

VERTS/ALE

Margrete AUKEN, Bas EICKHOUT, Pär HOLMGREN, Yannick JADOT, Tilly METZ, Ville NIINISTÖ, Grace O'SULLIVAN, Jutta PAULUS

 

14

-

ECR

Sergio BERLATO, Margarita DE LA PISA CARRIÓN, Joanna KOPCIŃSKA, Ryszard Antoni LEGUTKO, Alexandr VONDRA, Anna ZALEWSKA

GUE/NGL

Mick WALLACE

ID

Simona BALDASSARRE, Teuvo HAKKARAINEN, Danilo Oscar LANCINI, Sylvia LIMMER, Luisa REGIMENTI, Silvia SARDONE

NI

Eleonora EVI

 

11

0

ECR

Rob ROOKEN

GUE/NGL

Malin BJÖRK

ID

Aurelia BEIGNEUX, Catherine GRISET, Joëlle MÉLIN

PPE

Adam JARUBAS, Fulvio MARTUSCIELLO, Dolors MONTSERRAT, Edina TÓTH

RENEW

Andreas GLÜCK, Nicolae ŞTEFĂNUȚĂ

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 2. September 2020
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