BERICHT über den Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

3.9.2020 - (10025/2020 – C9-0215/2020 – 2018/0135(CNS)) - *

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes, Valérie Hayer


Verfahren : 2018/0135(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0146/2020

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

(10025/2020 – C9-0215/2020 – 2018/0135(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10025/2020),

 gestützt auf Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C9-0215/2020),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020[1] und Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union[2],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“[3],

 unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“[5],

 unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission und des Rates vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan[6],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (COM(2020)0442),

 unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“, die im Dezember 2016 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Januar 2017 vorgelegt wurden,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020[7],

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0146/2020),

1. billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 1 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Dieser Beschluss bildet die Rechtsgrundlage dafür, dass die Kommission Mittel auf den Kapitalmärkten aufnimmt, um Ausgaben im Rahmen des Aufbaupakets Next Generation EU zu finanzieren. Die damit verbundenen Tilgungs- und Zinszahlungen müssen innerhalb eines vorab festgelegten Zeitrahmens in Abhängigkeit von den Laufzeiten der ausgegebenen Anleihen und der Strategie zum Abbau der Schulden aus dem Unionshaushalt refinanziert werden. Solche Kosten sollten weder zu einer unangemessenen Verringerung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) noch zu einem starken Anstieg der nationalen Beiträge führen. Zu diesem Zweck und um die Verlässlichkeit und Tragfähigkeit des Rückzahlungsplans im Rahmen von Next Generation EU zu erhöhen, sollten diese Kosten ausnahmslos mit Einnahmen aus echten neuen Eigenmitteln der EU gedeckt werden. Die damit zusammenhängenden Mittel für Zahlungen sollten, wie in der MFR-Verordnung vorgesehen, über die MFR-Obergrenzen hinaus verbucht werden.

Änderungsantrag  2

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 1 b (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(1b) Alle durch neue Eigenmittel generierten Beträge, die über das zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr erforderliche Maß hinausgehen, sollten dem Unionshaushalt als allgemeine Einnahmen zufließen. Nach Ablauf des Rückzahlungsplans sollten diese neuen Eigenmittel weiterhin als allgemeine Einnahmen in den Unionshaushalt fließen. Mit der Einführung einer Palette neuer echter Eigenmittel sollte die angemessene Finanzierung der im Zuge des MFR getätigten Ausgaben der Union sichergestellt werden, wobei gleichzeitig der Primat der auf dem BNE basierenden Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Jahreshaushalts der Union abgemildert wird und dadurch der Wahrnehmung entgegengewirkt wird, dass es sich beim Unionshaushalt um ein von einem „angemessenen Mittelrückfluss“ geprägtes „Nullsummenspiel“ handelt. Dies wiederum könnte eine stärkere Ausrichtung der Ausgaben auf Unionsebene auf vorrangige Bereiche und gemeinsame öffentliche Güter ermöglichen, was mit hohen Effizienzgewinnen im Vergleich zu den nationalen Ausgaben verbunden wäre.

Änderungsantrag  3

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 1 c (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(1c) Die neuen Eigenmittelkategorien sollten ab 2021 eingeführt werden, damit die Erlöse zum Zeitpunkt des Eintritts der Zins- und Tilgungsverpflichtungen verfügbar sind. Die neuen Eigenmittel sollten auf die politischen Ziele der Union abgestimmt werden und den europäischen Grünen Deal und das Funktionieren des Binnenmarkts sowie die Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Unternehmensbesteuerung und zur Förderung einer fairen Besteuerung und zur Verstärkung des Kampfes gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterstützen. Das Europäische Parlament hat bereits in seinem Zwischenbericht über die Eigenmittel aus dem MFR vom November 2018 eine mögliche Palette von neuen Eigenmitteln und anderen Einnahmen mit derartigen Merkmalen gebilligt. Diese Palette könnte auf weitere Optionen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  4

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 5

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(5) Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten wiederholt als zu komplex kritisiert. Der Europäische Rat hat daher auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Berechnung dieser Eigenmittel vereinfacht werden sollte.

(5) Die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel sind eine etablierte Quelle von Einnahmen für den Unionshaushalt und sollten weiterhin den engen Zusammenhang zwischen den Verbrauchern im Binnenmarkt und den öffentlichen Finanzen der Union widerspiegeln. Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmittel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten jedoch wiederholt als zu komplex kritisiert. Daher sollte die Berechnung dieser Eigenmittel vereinfacht werden.

Änderungsantrag  5

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 6

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(6) Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Unionshaushalts für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitik stärker zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 übereingekommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und neue Eigenmittel einführen wird.

(6) Um zumindest die Zins- und Tilgungskosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zu finanzieren, die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des Unionshaushalts für das Funktionieren des Binnenmarkts besser Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitik, wie den europäischen Grünen Deal und den digitalen Wandel, stärker zu unterstützen und den Primat der auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum Jahreshaushalt der Union abzumildern, müssen neue Eigenmittelkategorien eingeführt werden, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, den nationalen Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und einem nationalen Beitrag beruhen, der auf der Grundlage nicht verwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, wobei die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Darüber hinaus sollten – sobald die zugrundeliegenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – zu diesem Zweck neue Eigenmittel eingeführt werden, die auf einem uneingeschränkt mit den Regeln der WTO im Einklang stehenden CO2‑Grenzausgleichssystem, einer Digitalsteuer und der Finanztransaktionssteuer – die vorzugsweise nach einem von allen Mitgliedstaaten vereinbarten System eingeführt wird – beruhen. Die Kommission sollte so bald wie möglich die notwendigen Legislativvorschläge für diese neuen Eigenmittel und mögliche weitere neue Eigenmittel, die den europäischen Grünen Deal sowie das Funktionieren des Binnenmarkts und die Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Unternehmensbesteuerung unterstützen, vorlegen. Mögliche neue Eigenmittel, die bereits von der Kommission kommuniziert wurden, wie etwa die Binnenmarktabgabe, sollten weiter geprüft werden, bevor sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

 

Änderungsantrag  6

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 7

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(7) Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie eingeführt werden, die auf einem nationalen Beitrag basiert, der auf der Grundlage nicht verwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird. Im Einklang mit der europäischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage eines nationalen Beitrags, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wiederverwertet werden, berechnet wird, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung der stofflichen Wiederverwertung und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge von Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb des EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Ermäßigung sollte 3,8 kg, multipliziert mit der Bevölkerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017, entsprechen.

(7) Im Einklang mit der Strategie der Union für Kunststoffe kann der Unionshaushalt dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu reduzieren und die Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen zu erreichen. Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage eines nationalen Beitrags, der im Verhältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wiederverwertet werden, berechnet wird, wird einen Anreiz zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung der stofflichen Wiederverwertung und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft schaffen. Die Kommission sollte eine gestraffte Berechnungsmethode sowie wirksame Registrierungs- und Kontrollmechanismen einführen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Da es sich bei diesem Beitrag um Eigenmittel handeln soll, die auf dem Verursacherprinzip aufbauen, sollte er keinem Korrekturmechanismus unterliegen.

Änderungsantrag  7

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 7 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(7a) Die Union erachtet es als vorrangig, ihr Emissionsverringerungsziel von mindestens 40 % zwischen 1990 und 2030 entsprechend ihren Verpflichtungen im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu erreichen. Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union ist ein zentrales Instrument, das für die Umsetzung dieses Ziels eingerichtet wurde, und generiert Einnahmen durch die Versteigerung von Emissionszertifikaten. In Anbetracht der Harmonisierung des Emissionshandelssystems der Europäischen Union sowie der von der Union bereitgestellten Finanzmittel zur Förderung von Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den Mitgliedstaaten ist es angezeigt, in diesem Bereich eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den Unionshaushalt einzuführen. Diese Eigenmittel sollten auf den von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikaten, einschließlich der übergangsweise kostenfrei der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate, beruhen. Um den in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehenen besonderen Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollten im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund neu aufgeteilte Zertifikate sowie Zertifikate für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds bei der Bestimmung des Eigenmittelbeitrags nicht berücksichtigt werden. Die Eigenmittel auf der Grundlage des europäischen Emissionshandelssystems sollten auch dahingehend definiert werden, dass sie die potenziellen zusätzlichen Einnahmen aus der künftigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der EHS-Richtlinie auf neue Sektoren oder geografische Regionen umfassen, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der Union sichergestellt werden sollte.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Änderungsantrag  8

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 8

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 zur Kenntnis genommen, dass die Kommission als Grundlage für zusätzliche Eigenmittel im ersten Halbjahr 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichssystem und für eine Digitalabgabe vorlegen wird, damit diese spätestens zum 1. Januar 2023 eingeführt werden können. Er hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein überarbeitetes Emissionshandelssystem vorzulegen, das möglicherweise auf den Luft- und Seeverkehr ausgeweitet wird. Er hat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Union im Laufe des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 auf die Einführung anderer Eigenmittel hinarbeiten wird, zu denen auch eine Finanztransaktionssteuer gehören kann.

(8) Die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel sollten nach einem rechtsverbindlichen Zeitplan, der im vorliegenden Beschluss festgelegt wird, spätestens 2028 eingeführt werden, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften rechtzeitig angenommen und in Kraft gesetzt werden können, damit die Einnahmen verfügbar sind, wenn die Kosten anfallen. Die Kommission sollte diesbezüglich Legislativvorschläge vorlegen. In einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sollten detailliertere Regelungen und andere Bestimmungen zu diesem rechtsverbindlichen Zeitplan festgelegt werden, etwa der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder die mögliche rückwirkende Anwendung bestimmter neuer Eigenmittel.

Änderungsantrag  9

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 8 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(8a) Als erster Schritt werden die bestehenden Eigenmittel ab Januar 2021 um den auf nicht verwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhenden Beitrag ergänzt. Darüber hinaus werden 30 % der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen aus dem Emissionshandelssystem ab 2021 allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt darstellen. In einem zweiten Schritt wird die Kommission die erforderlichen Vorschläge vorlegen, um die Finanztransaktionssteuer (FTS) ab 2024 in eine Grundlage für eine Eigenmittelkategorie umzuwandeln. Außerdem wird die Kommission im ersten Halbjahr 2021 Legislativvorschläge zur Einführung neuer Eigenmittel vorlegen, die auf einem CO2-Grenzausgleichssystem und einer Digitalabgabe beruhen. Die Erlöse werden ab 2023 verfügbar sein. Wird das CO2‑Grenzausgleichssystem in Form zusätzlicher Einfuhrzölle umgesetzt, unterliegt es den Rechtsvorschriften über traditionelle Eigenmittel und würde keinen gesonderten Eigenmittelbeschluss erfordern. Wird das CO2-Grenzausgleichssystem in Form einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des EHS umgesetzt, sollte er vollständig durch die EHS-basierten Eigenmittel abgedeckt werden. In einem dritten Schritt und im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens im ersten Halbjahr 2024 wird die Kommission weitere neue Vorschläge – oder Neufassungen früherer Vorschläge – vorlegen, um die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in eine Eigenmittelgrundlage umzuwandeln. Die Rechtsvorschriften sollten rechtzeitig in Kraft treten, damit die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln ab 2026 verfügbar sind. Steuerbasierte Eigenmittel müssen nicht rückwirkend angewandt werden.

Änderungsantrag  10

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 9

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit – einschließlich einer fairen Lastenteilung – Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollte. Ferner sollte für den Zeitraum 2021-2027 der jährliche BNE-basierte Beitrag Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens – sowie im Rahmen der Unterstützung für Aufbau und Resilienz der Beitrag Deutschlands – durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden.

(9) Rabatte und sonstige Korrekturmechanismen sollten abgeschafft werden.

Änderungsantrag  11

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 9 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(9a) Die Union wird darauf hinarbeiten, dass in den kommenden Jahren und vor 2028 mögliche zusätzliche neue Eigenmittel eingeführt werden. Schlagen das Europäische Parlament oder der Rat neue Eigenmittel vor, wird der jeweilige Vorschlag von der Kommission geprüft.

Änderungsantrag  12

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 9 b (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(9b) Mit Blick auf künftige Diskussionen über Vertragsänderungen und unter Ausnutzung der Dynamik der Konferenz zur Zukunft Europas sollten die demokratische Legitimität, Rechenschaftspflicht, Widerstandsfähigkeit und die Ausrichtung auf die wichtigsten politischen Ziele auf der Einnahmenseite des Unionshaushalts weiter gestärkt werden, indem dem Europäischen Parlament mehr Befugnisse bei der legislativen Beschlussfassung übertragen werden und es eine aktivere Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Eigenmittelsystems und der zugrundeliegenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften erhält.

Änderungsantrag  13

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 10

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen traditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten einbehalten.

(10) Durch die Einbehaltung von 20 % der von den Mitgliedstaaten erhobenen traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten wird ein großer Anteil der Eigenmittel nicht dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt. Die von den Mitgliedstaaten aus den traditionellen Eigenmitteln einbehaltenen Erhebungskosten sollten von 20 % auf das ursprüngliche Niveau von 10 % abgesenkt werden, um die finanzielle Unterstützung für Zollausrüstung, Personal und Information besser auf die tatsächlichen Kosten und den tatsächlichen Bedarf abzustimmen. Dieser Anteil sollte für alle Mitgliedstaaten gleich sein.

Änderungsantrag  14

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 11

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(11) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird eine Verordnung des Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union erstellt werden. Zu diesen Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art zählen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.

(11) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest. Zu diesen Maßnahmen sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art zählen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Diese Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Feststellung der bereitzustellenden Beträge der Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 umfassen, einschließlich der geltenden Abrufsätze für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittel, technischer Aspekte im Zusammenhang mit dem Bruttonationaleinkommen, der notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel, einschließlich Vorschriften für Kontrollen und die Befugnisse der Beamten und sonstigen Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt werden, sowie etwaiger einschlägiger Mitteilungspflichten. Diese Maßnahmen sollten auch praktische Bestimmungen über die regelmäßige Unterrichtung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde über den Stand der Kreditaufnahme, das Schuldenmanagement und die damit verbundenen Risikomanagementstrategien sowie über den Tilgungsplan umfassen.

Änderungsantrag  15

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 13

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(13) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten decken kann, sollte ein ausreichender Spielraum bis zu den Eigenmittelobergrenzen gewährleistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der dem Unionshaushalt für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen sollte 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(13) Um einen ausreichenden Spielraum bis zu den Eigenmittelobergrenzen für die Union zur Deckung aller in einem bestimmten Jahr fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte die Eigenmittelobergrenze auf 1,50 % der Summe des Bruttonationaleinkommens der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen für Mittel für Zahlungen angehoben werden.

Änderungsantrag  16

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 16 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(16a) Ausschließlich zur Deckung der zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur Mittelaufnahme und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit selbst in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs ergeben, sollte die Obergrenze für Mittel für Zahlungen um 0,6 Prozentpunkte angehoben werden.

Änderungsantrag  17

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 19

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(19) Die Rückzahlung aufgenommener Mittel zur Bereitstellung von nicht rückzahlbarer Unterstützung, rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Rückstellungen für Haushaltsgarantien sowie die fälligen Zinsen sollten aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten in Höhe der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Ressourcen zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung ergeben, im Einklang mit Artikel 310 Absatz 4 AEUV und Artikel 323 AEUV in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten Mittel aufzunehmen.

(19) Die Rückzahlung aufgenommener Mittel zur Bereitstellung nicht rückzahlbarer Unterstützung, rückzahlbare Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Rückstellungen für Haushaltsgarantien sowie die fälligen Zinsen sollten aus den Erlösen der in den Unionshaushalt eingeführten neuen Eigenmittel finanziert werden. Die aufgenommenen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt werden, sollten in Höhe der von den Empfängermitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden. Der Union müssen die erforderlichen Ressourcen zugewiesen und bereitgestellt werden, damit sie in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung ergeben, im Einklang mit Artikel 310 Absatz 4 AEUV und Artikel 323 AEUV in jedem Jahr und unter allen Gegebenheiten Mittel aufzunehmen.

Änderungsantrag  18

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 25

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(25) Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen. Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.

(25) Damit der Ratifizierungsprozess beginnen kann, wird dieser Beschluss vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen. Das Europäische Parlament hat seine Absicht bekundet, rasch die beratende Stellungnahme abzugeben, die rechtlich notwendig ist, um das Verfahren zu beschleunigen, in dessen Rahmen die Kommission ermächtigt wird, mit der Mittelaufnahme zur Finanzierung des europäischen Aufbauinstruments zu beginnen. Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist, auch im Hinblick auf neue Eigenmittelkategorien. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu billigen. Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses Beschlusses folgt.

Änderungsantrag  19

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitgliedstaat angefallenen nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben. Der Abrufsatz beträgt 0,80 EUR pro Kilogramm. Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jährliche pauschale Ermäßigung gemäß Unterabsatz 4;

(c) ab dem 1. Januar 2021 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf das Gewicht nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ergeben; der tatsächliche Abrufsatz darf 2,00 EUR pro Kilogramm nicht übersteigen;

Änderungsantrag  20

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(ca) ab dem 1. Januar 2021 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Betrag ergeben, der den durch die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate erzielten Einnahmen und dem Marktwert der nach Artikel 10c Absatz 3 der genannten Richtlinie übergangsweise kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate entspricht; der tatsächliche Abrufsatz darf 50 % nicht übersteigen; die Gesamtheit der inkrementellen Einnahmen, die sich aus einer künftigen Erweiterung des Geltungsbereichs des Emissionshandelssystems nach dem 1. Januar 2021 auf weitere Sektoren und Regionen ergeben;

Änderungsantrag  21

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(cb) Einnahmen aus einem CO2‑Grenzausgleichssystem gemäß dem Vorschlag der Kommission [.../...] bis 1. Januar 2023;

Änderungsantrag  22

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(cc) Einnahmen aus der Besteuerung digitaler Dienstleistungen in Erwartung der Annahme und Umsetzung der Richtlinie des Rates über ein gemeinsames System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen (COM(2018)0148 final) bis 1. Januar 2023; der tatsächliche Abrufsatz darf 100 % nicht übersteigen;

Änderungsantrag  23

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c d (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(cd) ab 1. Januar 2026 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne ergeben, der nach den Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage den einzelnen Mitgliedstaaten zugerechnet wird; der tatsächliche Abrufsatz darf 6 % nicht übersteigen;

Änderungsantrag  24

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c e (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(ce) ab dem 1. Januar 2024 Einnahmen, die sich aus der gemäß der Richtlinie […/…/EU] des Rates zu erhebenden Finanztransaktionssteuer mit den anwendbaren Abrufsätzen in Höhe eines Anteils ergeben, der die in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestsätze nicht übersteigt; wird die Richtlinie über die Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit vorübergehend angewandt, so bleiben die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, von diesen Eigenmitteln unberührt;

Änderungsantrag  25

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 2

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

2. Für den Zeitraum 2021-2027 erhält Österreich eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 565 Mio. EUR, Dänemark eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 377 Mio. EUR, Deutschland eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 3 671 Mio. EUR, die Niederlande eine Bruttokürzung ihres jährlichen BNE-Beitrags um 1 921 Mio. EUR und Schweden eine Bruttokürzung seines jährlichen BNE-Beitrags um 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union (in Euro) herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert.

2. Kein Mitgliedstaat kommt in den Genuss von Rabatten oder Korrekturen.

 

Änderungsantrag  26

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

2a. Das Europäische Parlament und der Rat legen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 in einer interinstitutionellen Vereinbarung die Einzelheiten und sonstigen erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung eines rechtsverbindlichen Zeitplans für die Einführung neuer Eigenmittel fest. Die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln müssen ausreichen, um zumindest die Zins- und Tilgungszahlungen zu decken, die sich aus der gemäß Artikel 3b festgelegten Kreditaufnahmekapazität ergeben. Mit den neuen Eigenmitteln sollte außerdem die angemessene Finanzierung der im Zuge des MFR getätigten Ausgaben der Union sichergestellt werden, wobei gleichzeitig der Primat der auf dem BNE basierenden Beiträge abgemildert wird.

 

Die Kommission legt diesbezüglich geeignete Legislativvorschläge vor.

 

Die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 wird unter anderem dazu genutzt, Rechtsvorschriften anzupassen und erforderlichenfalls neue Rechtsvorschriften zu erlassen, damit die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht werden.

Änderungsantrag  27

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 3 – Absatz 1

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40% der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,50 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

Änderungsantrag  28

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 3 – Absatz 2

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,46% der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

entfällt

Änderungsantrag  29

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 3 – Absatz 3

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

3. Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.

entfällt

Änderungsantrag  30

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 3 – Absatz 4

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

4. Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten, vorübergehend gemäß Artikel 3c angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:

entfällt

BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG alt

 

x% (y %) *_________________

 

BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG neu

 

In dieser Formel steht „t“ für das letzte volle Jahr, für das BNE-Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/5165 zur Verfügung stehen, bezieht sich „x“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen und „y“ auf die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen.

 

In dieser Formel steht „ESVG“ für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union.

 

___________________

 

5 Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

 

Änderungsantrag  31

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 3b – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.

Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten der Erträge der in den Gesamthaushaltsplan der Union eingeführten neuen Eigenmittel. Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.

_____________________

 

6 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

 

Änderungsantrag  32

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 5

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Übertragung von Überschüssen

 

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

 

Änderungsantrag  33

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 6 – Absatz 2

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten ein.

2. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % als Ausgleich für die Erhebungskosten ein.

Änderungsantrag  34

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(ba) die haushaltstechnische Behandlung von Einnahmen aus Geldbußen und Vertragsverletzungsverfahren;

Änderungsantrag  35

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(bb) Vorschriften für die Festlegung der bereitzustellenden Beträge der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Eigenmittel, einschließlich der geltenden Abrufsätze für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Eigenmittel, innerhalb der unter den entsprechenden Buchstaben genannten Grenzen sowie für die Berechnung des geltenden Satzes für die genannten Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens;

Änderungsantrag  36

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(bc) für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 das Bezugs-Bruttonationaleinkommen, die Bestimmungen zur Anpassung des Bruttonationaleinkommens und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen für Mittel für Zahlungen und Mittel für Verpflichtungen für den Fall wesentlicher Änderungen des Bruttonationaleinkommens;

 


BEGRÜNDUNG

Die Ko-Berichterstatter weisen darauf hin, dass sich das Europäische Parlament seit langem für eine grundlegende Reform der Eigenmittel der EU einsetzt. Sie sind der Ansicht, dass es nun an der Zeit ist, 32 Jahre nach der letzten Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie (d. h. der BNE-Beiträge) einen Quantensprung in der Architektur des Einnahmesystems der EU zu vollziehen. Für die Überarbeitung des Systems und insbesondere die Forderung nach der Einführung neuer Eigenmittel gibt es drei Gründe:

 

 Schaffung zusätzlicher, vorzugsweise „frischer“ und unabhängiger Einnahmequellen für den EU-Haushalt, um die Finanzierung eines ehrgeizigeren, zukunftsorientierten mehrjährigen Finanzrahmens zu erleichtern, der die Kosten einer soliden, auf Verträgen beruhenden Politik, Ausgaben in neuen vorrangigen Bereichen wie Investitionen für den europäischen Grünen Deal sowie – zumindest teilweise – die Defizite infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs decken kann.

 Schaffung gemeinsamer politischer Vorteile und eines europäischen Mehrwerts in Bereichen wie Umweltverschmutzung, Bepreisung von CO2-Emissionen, Schließung von Steuerlücken, Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung und Erfassung anderer mobiler Steuerbemessungsgrundlagen.

 Abmilderung des Primats der BNE-Eigenmittel, wodurch die Autonomie der Einnahmen des EU-Haushalts gestärkt und die Wahrnehmung des EU-Haushalts als System von Finanztransfers überwunden wird.

 

Die Ko-Berichterstatter unterstützen die Bemühungen, die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise mit einer massiven Mobilisierung von Ressourcen auf der Grundlage des Eigenmittelsystems anzugehen. Mit dem geänderten Beschluss wird die Eigenmittelobergrenze angehoben und somit der finanzpolitische Spielraum der Union erhöht, um die Kommission zu ermächtigen, über einen bestimmten Zeithorizont Anleihen in Höhe von 750 Mrd. EUR aufzunehmen.

 

Ergänzend zu den oben genannten Argumenten erfordert diese Initiative auch eine weitere zwingende Begründung für die Einführung neuer Eigenmittel. Diese Argumentation wird auch in der Mitteilung COM(2020)0442 der Kommission mit dem Titel „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ dargelegt. In der Mitteilung wird ein innovativer Ansatz zur Finanzierung der langfristigen Rückzahlung der Anleihemittel im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses entwickelt, der als externe zweckgebundene Einnahmen im Rahmen des EU-Aufbauinstruments Next Generation EU zugewiesen und über eine Vielzahl bestehender und neuer EU-Ausgabenprogramme ausgezahlt werden soll. Wie das Parlament erstmals in seiner Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan dargelegt und verteidigt hat, sieht es die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln vor, deren Erlöse mittel- bis langfristig die Zins- und Tilgungszahlungen im Zusammenhang mit den aufgenommenen Beträgen decken sollen. Dies würde eine drastische Erhöhung der nationalen Beiträge bzw. eine drastische Verringerung der Haushaltsausgaben und der Investitionsinstrumente im Rahmen des MFR verhindern. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Einnahmequellen sollten nicht in erster Linie die EU-Bürger belasten, sondern transnationale Verursacher oder multinationale Unternehmen.

 

Die Ko-Berichterstatter empfehlen dem Europäischen Parlament, diesen Ansatz zu unterstützen und die Einführung neuer Eigenmittel für die oben genannten Zwecke zu einer Vorbedingung für die Zustimmung des Parlaments zum MFR zu machen, der Teil des Aufbaupakets ist. Die Kosten für die Rückzahlung der Anleihe müssen durch die Einnahmen aus neuen Eigenmitteln gedeckt werden. Darüber hinaus erinnern die Ko-Berichterstatter daran, dass ab dem 1. Januar 2021 eine Palette neuer Eigenmittel eingeführt werden muss. Das Europäische Parlament sollte auf verbindlichen Fristen und Verpflichtungen der Organe bestehen, um diesen Grundsatz ab 2021 in die Praxis umzusetzen, da die ersten Zinszahlungen bereits in diesem Jahr abgedeckt sein müssen. Ungeachtet des Grundsatzes der Universalität würde mit dieser Regelung ein Mindestbetrag der zu erzielenden Einnahmen sowie ein ungefähres Profil der Einnahmen festgelegt, die mit den neuen Eigenmitteln im Zeitraum bis 2058 erzielt werden sollen.

 

Da die anderen Gründe für echte Eigenmittel nach wie vor bestehen, könnte ihr Mehrwert erhöht werden.

 

In Bezug auf die Wahl der neuen Eigenmittel, die in diesem Berichtsentwurf behandelt werden, ließen sich die Ko-Berichterstatter von dem breiten Konsens für den Zwischenbericht über den MFR/Eigenmittel vom November 2018 leiten, als das Plenum eine breite Unterstützung für eine Palette mit folgenden Einnahmequellen zum Ausdruck brachte:

 die bestehenden Eigenmittel (traditionelle Eigenmittel, insbesondere Zölle, MwSt.-Eigenmittel, aber vereinfacht, und BNE-Eigenmittel);

 Die von der Kommission im Mai 2018 vorgeschlagenen neuen Eigenmittel, d. h. auf der Grundlage der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, des Emissionshandelssystems und eines nationalen Beitrags zu nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff;

 Weitere Vorschläge auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer (wenn auch im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit), der Digitalsteuer und des CO2‑Grenzausgleichssystems.

 

Die Überarbeitung des Eigenmittelbeschlusses sollte auch dazu genutzt werden, einige seit langem bestehende Forderungen des Europäischen Parlaments umzusetzen, wie etwa Geldbußen als zusätzliche Einnahmen.

 

Zum Verfahren: Aufgrund des geänderten Eigenmittelvorschlags und der rechtlichen Struktur des Aufbauinstruments Next Generation EU ist es erforderlich, die Annahme und Ratifizierung des Beschlusses zu beschleunigen. Die Annahme und Ratifizierung dieses Beschlusses wird die Einführung des europäischen Aufbauinstruments ermöglichen.

 

Neben der Festlegung und Definition der Eigenmittelkategorien enthält der Beschluss über das Eigenmittelsystem auch andere wichtige Bestimmungen, die verschiedene Aspekte der Einnahmeseite des EU-Haushalts betreffen, insbesondere die Eigenmittelobergrenze. Diese Obergrenze, ausgedrückt als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens der EU, definiert implizit einen haushaltspolitischen Spielraum, der erforderlich ist, um zusätzliche Verbindlichkeiten (bestimmte und Eventualverbindlichkeiten) zu untermauern und als Sicherheit für die Darlehens- und Anleiheaktivitäten der EU zu dienen. Das günstige Rating der EU und ihre Fähigkeit, langfristige finanzielle Verpflichtungen zu garantieren und einzugehen, sind ein wertvolles Gut, das in Zeiten außergewöhnlicher Finanzbedürfnisse voll ausgeschöpft werden sollte.

 

Alle Mitgliedstaaten müssen den Eigenmittelbeschluss genehmigen, bevor er in Kraft treten kann. Das Ratifizierungsverfahren ist bekanntermaßen ein langwieriger Prozess. Das Europäische Parlament wurde vom Rat ersucht, das Verfahren zur Abgabe seiner legislativen Stellungnahme zu beschleunigen, damit der Rat die Annahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens vornehmen kann.

 

Die Ko-Berichterstatter wünschen sich eine rasche Beschlussfassung über das Aufbauinstrument, ohne dass die wichtigsten Forderungen des Europäischen Parlaments für den nächsten Finanzrahmen aufgegeben oder geopfert werden. Wir schlagen daher vor, dass unverzüglich über den vorliegenden Bericht abgestimmt wird, damit der Rat den geänderten Eigenmittelbeschluss annehmen kann. Gleichzeitig sollte das Parlament darauf dringen, das Aufbauinstrument Next Generation EU und die Einführung neuer Eigenmittel unumkehrbar miteinander zu verknüpfen, damit die eingegangenen Schulden im Geiste der Solidarität refinanziert werden können und die EU von einer rein europäischen Haushaltslogik geleitet wird.


 

 

 

SCHREIBEN DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Beitrag im Namen des Haushaltskontrollausschusses zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2018/0135(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Haushaltskontrollausschuss (CONT) hat beschlossen, zu dem oben genannten Thema eine Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben.

Der Haushaltskontrollausschuss (CONT) ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.

Im Namen des CONT-Ausschusses wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sicherstellen könnten, dass der Standpunkt und die Erwägungen des CONT-Ausschusses zu den im Folgenden genannten Punkten in der Entschließung des Parlaments berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Hohlmeier

 

VORSCHLÄGE

1. begrüßt den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union als Teil ihres Aufbauplans für Europa, mit dem den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie entgegengewirkt werden soll; ist der Ansicht, dass das Ausmaß der Folgen dieser Pandemie eine außerordentliche Reaktion der EU sowie entsprechende Mittel erfordert, mit denen die von einzelstaatlicher Seite bereitgestellten Haushaltsmittel ergänzt werden;

2. begrüßt insbesondere den darin vorgeschlagenen Paradigmenwechsel, mit dem die Kommission die Befugnis erhält, ausnahmsweise Schulden in Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR an den Kapitalmärkten aufzunehmen; unterstützt auch die vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen als notwendige Voraussetzung für die Gestaltung der künftigen Mittelaufnahmestrategie, insbesondere durch die Generierung von Verbindlichkeiten, die sich über mehrere mehrjährige Finanzrahmen erstrecken, und ist der Ansicht, dass mit dem auf diese Weise geschaffenen Spielraum sichergestellt wird, dass die Union in der Lage sein wird, die an den Kapitalmärkten geliehenen Mittel spätestens ab 2028 zurückzuzahlen; fordert, dass die damit verbundenen Tilgungs- und Zinszahlungen über die MFR-Obergrenze hinaus aus dem Unionshaushalt refinanziert werden; fordert nachdrücklich, dass das Rückzahlungsverfahren transparent und übersichtlich gestaltet wird und einer Kontrolle unterliegt; beharrt darauf, dass die Rückzahlungen im Wege eines tragfähigen und transparenten Systems neuer Eigenmittel der EU erfolgen und ausnahmslos mit den Einnahmen aus echten neuen Eigenmitteln der EU gedeckt werden, damit der Rückzahlungsplan verlässlich und realistisch ist; vertritt die Auffassung, dass die Rückzahlungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Erholung der EU möglichst bereits vor 2028 beginnen sollten, damit die kommende Generation nicht unnötig belastet wird und in der Zukunft rückzahlungsbedingte Kürzungen des EU-Haushalts vermieden werden; bekräftigt erneut, dass das Parlament den MFR 2021–2027 nur billigen wird, wenn eine Einigung über die Reform des Eigenmittelsystems der EU, einschließlich der Einführung eines Bündels neuer Eigenmittel, erzielt wird;

3. weist ferner darauf hin, dass die Verbuchung der Einnahmen aus der Mittelaufnahme der Union im Unionshaushalt als externe zweckgebundene Einnahmen aufgrund ihres erheblichen finanziellen Umfangs vom Rechnungshof und vom Parlament im Rahmen des Entlastungsverfahrens sorgfältig kontrolliert werden sollte; betont, dass angesichts des Ausmaßes dieser Mittelaufnahme ein erhöhtes professionelles Fachwissen und zusätzliche Verwaltungskapazitäten erforderlich sind, damit die Aufnahme- und Rückzahlungsvorgänge effizient abgewickelt werden können, dass ein spezieller Risikomanagement- und ‑kontrollrahmen geschaffen werden muss, mit dem die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sichergestellt wird, und dass die eingegangenen Verbindlichkeiten präzise bewertet werden müssen; hebt jedoch hervor, dass auch die Kontrolle der Verwaltungskosten streng überwacht werden muss; fordert, dass der Fortschrittsbericht über den Plan für die Mittelaufnahme der Haushaltskontrollbehörde vorgelegt wird, damit er im Rahmen des Entlastungsverfahrens ordnungsgemäß geprüft werden kann;

4. vertritt die Auffassung, dass das Erfordernis, die Verlässlichkeit und Tragfähigkeit der Rückzahlungskapazität im Rahmen des Aufbauinstruments zu gewährleisten, die seit langem erhobene Forderung des Parlaments nach der Einführung – insbesondere durch die Sicherung stabiler, effizienter und tatsächlich europäischer Eigenmittel – neuer unionsweiter‚ ehrgeiziger und robuster Einnahmen ab dem 1. Januar 2021 unterstreicht, damit die Tragfähigkeit des Modells der Union für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erhalten bleibt und der europäische Integrationsprozess‚ die politischen Ziele der Union und ein hohes Investitionsniveau gestärkt und weiterentwickelt werden;

5. begrüßt die drei vorgeschlagenen neuen Kategorien von Eigenmitteln, zu denen ein Anteil an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), ein Anteil von 20 % an den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem und ein nationaler Beitrag gehören, der anhand der Menge nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff in jedem Mitgliedstaat berechnet wird, womit mittelfristig ein selbsttragender EU-Haushalt erreicht werden soll; fordert die Kommission auf, einschlägige Legislativvorschläge zur schrittweisen Einführung dieser neuen Eigenmittel mit einem rechtsverbindlichen Zeitplan, einer eingehenden Analyse ihrer Grundlage und Erhebungsmethoden samt einer Schätzung der damit verbundenen Erhebungskosten vorzulegen und gleichzeitig ihre Überprüfbarkeit sicherzustellen; betont ferner, dass die künftige Digitalsteuer keine Belastung für KMU darstellen sollte und dass die Vorschriften für die Digitalsteuer so klar und einfach wie möglich, unbürokratisch und in der Praxis leicht anzuwenden sein sollten;

6. weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, auf Eigenmittel zurückzugreifen, um die politischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung der globalen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Themen Klimawandel, soziale Gerechtigkeit und Digitalisierung;

7. weist jedoch darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission keine Folgenabschätzung gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung enthält, obwohl davon auszugehen ist, dass die erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen der EU-Maßnahmen erheblich sein werden; fordert die Kommission auf, weitere Informationen über die statistischen Daten vorzulegen, die zur Berechnung und Erhebung der neuen Eigenmittel herangezogen werden; ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit dieser Informationen von größter Bedeutung ist, um einen umfassenden Prüfpfad sowie Rechenschaftspflicht zu ermöglichen; fordert, dass in dieser Folgenabschätzung oder in den zusätzlichen bereitzustellenden Informationen insbesondere die Auswirkungen der neuen Eigenmittel auf KMU analysiert werden;

8. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit dem vorgeschlagenen Eigenmittelsystem nicht die Gesamtsteuerlast für die Steuerzahler in der EU erhöht werden sollte, dass verhindert werden sollte, dass die mit der Finanzierung der Erholung verbundenen Belastungen von den Schwächsten getragen werden‚ und dass das System zu einer proportionalen Verringerung des Beitrags der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt führen sollte; ist der Ansicht, dass der Anteil neuer echter Eigenmittel eine wichtige Rolle auf der Einnahmenseite des EU-Haushalts spielen und sicherstellen muss, dass ein fairer Binnenmarkt gefördert wird;

9. bekräftigt ferner, dass die Verwaltung der bestehenden Einnahmen der EU weiter verbessert werden muss, insbesondere durch eine vereinfachte Umsetzung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die Harmonisierung der Zollkontrollen, um die Wahrscheinlichkeit von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu reduzieren, die den Eigenmitteln der EU und den finanziellen Interessen der EU schaden;

10. weist auf die Forderung hin, dass künftige Einnahmen, die durch die Umsetzung der Strategien der EU und die Durchsetzung der EU-Bestimmungen erzielt werden, grundsätzlich in den EU-Haushalt fließen, da sie eine echte Einnahmequelle der EU darstellen;

11. bekräftigt erneut, dass es wichtig ist, dem derzeitigen System der Korrekturen und Rabatte so bald wie möglich ein Ende zu setzen, in jedem Fall aber spätestens bis 2025 – gemäß dem Vorschlag der Kommission – alle Rabatte auslaufen zu lassen, was zu einer einfacheren, gerechteren, demokratisch rechenschaftspflichtigen und transparenteren Struktur des Eigenmittelsystems führen wird; fordert nachdrücklich, dass das System und die Verteilung künftiger Rabatte transparent und rechenschaftspflichtig gestaltet werden; bekräftigt seinen Standpunkt bezüglich der Kosten für die Erhebung der Zölle, die auf 10 % festgelegt werden sollten, was ihrem ursprünglichen Satz entspricht;

12. ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Finanzierungssystem der EU insgesamt nach wie vor komplex sein wird und einer verstärkten demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht auf EU-Ebene unterliegen sollte; fordert zu diesem Zweck und im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EU-Verträge eine Änderung von Artikel 311 AEUV, deren Ziel darin besteht, die Rolle des Parlaments im Beschlussfassungsprozess im Hinblick auf die Annahme der anstehenden Eigenmittelbeschlüsse zu stärken.

 


 

 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu dem Eigenmittelsystem der Europäischen Union

(2018/0135(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

aufgrund des sehr engen Zeitplans im BUDG-Ausschuss wird der ENVI-Ausschuss nicht rechtzeitig über den Entwurf seiner Stellungnahme zu dem Eigenmittelsystem der Europäischen Union abstimmen können. Daher möchte ich Ihnen als Vorsitzender des ENVI-Ausschusses in Abstimmung mit Esther de Lange, Berichterstatterin des ENVI-Ausschusses für den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, den Beitrag des ENVI-Ausschusses zu Ihrem Entschließungsantrag übermitteln. Ich hoffe, dass Ihr Ausschuss den Beitrag des ENVI-Ausschusses berücksichtigen wird.

 

1. besteht darauf, dass das Aufbauinstrument mit einem glaubwürdigen Rückzahlungsplan einhergehen muss, der bereits im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) anlaufen muss, sofern die Wirtschaftslage dies gestattet, und dass dazu ein echtes neues Eigenmittelsystem eingeführt werden muss, damit die Rückzahlungen keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen oder künftige MFR haben; ist zudem der Auffassung, dass neue Eigenmittel im MFR 2021–2027 eine Gelegenheit darstellen, die Einnahmenseite des Unionshaushalts tragfähiger und transparenter zu gestalten, die Union selbstständiger zu machen und letztendlich die Transformationskraft des Unionshaushalts besser zu nutzen;

 

2. weist daher erneut darauf hin, dass die Reform und die Einführung neuer Eigenmittel ab 2021 eine Vorbedingung für die Zustimmung des Parlaments zum nächsten MFR ist;

 

3. fordert, dass ab 2021 neue Eigenmittel eingeführt werden, die in vollem Einklang mit unter anderem der Umwelt-, der Gesundheits- und der Klimapolitik der Union stehen, und fordert eine rasche Einigung über eine rechtsverbindliche Bestimmung und einen Zeitplan für die Einführung zusätzlicher Eigenmittel im nächsten MFR;

 

4. bekräftigt, dass es neue Eigenmittel unterstützt, vor allem solche, die zu den Zielen der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Klimaschutz beitragen und die vor allem einen großen Anteil an den Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem, einem Beitrag für Kunststoffe und einem CO2-Grenzausgleichssystem ausmachen;

 

5. weist erneut darauf hin, dass es den Vorschlag für Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff unterstützt; betont, dass durch die Steuerungswirkung im Einklang mit der Abfallhierarchie der Müllvermeidung Vorrang eingeräumt werden muss; fordert wirksame Registrierungs- und Kontrollmechanismen und eine Präzisierung der Berechnungsmethode;

 

6. fordert erneut, dass ein großer Anteil eines erweiterten Emissionshandelssystems (EHS) als Eigenmittel eingestuft wird, damit Vorhaben der Union, beispielsweise in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen, Energiespeicherung und Energieverbundnetze, sowie Investitionen in bahnbrechende Innovationen zur Verringerung des CO2-Ausschoßes der Industrie unterstützt werden können, die mit dem Übereinkommen von Paris und dem Klimaschutz- und Energiezielen der Union im Einklang stehen, vor allem mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050; ist der Ansicht, dass dies nicht nationalen Mitteln entgegenstehen sollte, die für den Klimaschutz und die Energiepolitik gedacht sind (da in der EHS-Richtlinie 2003/87/EG 50 % der Einnahmen für diesen Zweck vorgesehen sind);

 

7. ist der Auffassung, dass in Ermangelung international harmonisierter Maßnahmen zur Kerosinbesteuerung eine kohlenstoffgehaltsbasierte Luftverkehrsabgabe als mögliche Eigenmittel auf Unionsebene geprüft werden sollte, um weitere Anreize für Forschung, Entwicklung und Investitionen in effizientere, kohlenstoffarme Flugzeuge und Kraftstoffe zu schaffen, die zunehmenden Emissionen aus der Luftfahrt zu beschränken und gleichzeitig für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrswesen zu sorgen;

 

8. fordert die Kommission auf, 2021 einen Vorschlag für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus als neue Eigenmittel für den Unionshaushalt vorzulegen, damit der mit den WTO-Regeln übereinstimmende CO2-Grenzausgleichsmechanismus bis zum 1. Januar 2023 eingeführt werden kann und so für faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel sowie für eine Verringerung der Emissionen und der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen gesorgt wird, während gleichzeitig die negativen externen Kosten importierter Güter internalisiert werden;

 

9. besteht darauf, dass die Einnahmen aus den neuen Eigenmitteln dazu dienen sollten, die Kosten für die Rückzahlung der im Rahmen des Aufbauinstruments geliehenen Beträge zu decken; ist der Ansicht, dass alle durch diese neuen Eigenmittel generierten Beträge, die über das zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtungen erforderliche Maß hinausgehen, dem Unionshaushalt zufließen sollten, damit die Prioritäten der Union finanziert werden können;

 

10. begrüßt den Vorschlag der Kommission als Ausgangspunkt für eine umgehende und dauerhafte Anhebung der Eigenmittelobergrenze, um den Mittelbedarf in Bezug auf den MFR zu decken und den voraussichtlichen Auswirkungen des Brexit Rechnung zu tragen, sowie für eine zusätzliche vorübergehende Anhebung der Obergrenze auf 2 % des Bruttonnationaleinkommens (BNE) der EU, die erforderlich ist, um den Mittelbedarf in Bezug auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu decken, für die mit der Mittelaufnahme verbundenen Verbindlichkeiten haften zu können und dem voraussichtlichen Rückgang des BNE nach der durch die Krise verursachten Rezession Rechnung zu tragen.

Ich habe ein ähnliches Schreiben an José Manuel Fernandes und Valérie Hayer, Ko-Berichterstatter des BUDG-Ausschusses für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, geschickt.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Canfin


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(COM(2018)0325 – C8-0201/2018 – 2018/0135(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für konstitutionelle Fragen beauftragt, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 14. Juli 2020, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen hat den genannten Gegenstand in seinen Sitzungen vom 14. Juli 2020 und 27. August 2020 geprüft. In der letzten dieser Sitzungen[8] hat er beschlossen, den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Antonio Tajani

 

VORSCHLÄGE

1. bekundet erneut seinen Standpunkt, wonach das derzeitige Eigenmittelsystem zu komplex, diskriminierend, intransparent und für die EU-Bürger unverständlich ist; betont, dass eine grundlegende Reform des Systems wesentlich ist, um die Verfügbarkeit von Einnahmen, die Vorhersehbarkeit, die Effizienz, die Klarheit und die Gerechtigkeit zu stärken;

2. bekräftigt, dass neue echte Eigenmittel im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments[9] und den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ rasch eingeführt werden müssen, um die Union mit einem soliden Haushalt auszustatten, der auf das gemeinsame europäische Interesse ausgerichtet ist, mit dem die aktuellen Herausforderungen bewältigt werden können – mit dem insbesondere zur Finanzierung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise beigetragen werden kann und die durch das Aufbauinstrument Next Generation EU bedingten Mehrkosten ausgeglichen werden können –, der das Konzept des „angemessenen Mittelrückflusses“ aufhebt und Ergebnisse vorweist, die für die europäischen Bürger von Belang sind; weist darauf hin, dass die rechtliche Verpflichtung, den EU-Haushalt mit echten Eigenmitteln zu bestreiten, somit direkt aus den EU-Verträgen stammt; betont, dass die neuen Eigenmittel auf die wichtigsten politischen Ziele der Union ausgerichtet und unabhängig vom Haushaltsvolumen behandelt werden sollten;

3. ist der Auffassung, dass der BNE-basierte Beitrag seit seiner Einführung im Jahr 1988 zwar bislang eine zuverlässige und stabile Einnahmequelle für den EU-Haushalt dargestellt hat, seine schrittweise Wandlung von einer ergänzenden Quelle des EU-Haushalts zur wichtigsten Komponente aber nicht uneingeschränkt mit dem Geist der Verträge im Einklang steht, wonach sich die Union mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und der Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird; weist darauf hin, dass die Verhandlungen über die Höhe der nationalen Beiträge bislang im Wesentlichen von politischen und finanziellen Überlegungen geprägt waren und nicht von der Notwendigkeit, einen Haushaltsplan aufzustellen, der dem ermittelten Bedarf und den Verpflichtungen entspricht, und dass dies zu der falschen und gefährlichen Annahme geführt hat, dass es sich bei den Beiträgen zum EU-Haushalt lediglich um Transfers zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern und nicht um die notwendigen Beiträge für die Vorteile handelt, die die EU bringt; ist daher der Ansicht, dass die Einführung neuer echter Eigenmittel die BNE-basierten Beiträge nach und nach ersetzen sollte;

4. bekräftigt seine Forderung, alle Haushaltsrabatte und Korrekturmechanismen so rasch wie möglich abzuschaffen, damit alle Mitgliedstaaten gerecht behandelt werden; weist in diesem Sinne darauf hin, dass im Monti-Bericht über die künftige Finanzierung der EU hervorgehoben wird, dass der EU-Haushalt durch Haushaltsrabatte und Korrekturen regressiv wird, da reichere Mitgliedstaaten, die von Rabatten profitieren, bezogen auf den Anteil am BNE weniger zum EU-Haushalt beitragen als ärmere Mitgliedstaaten; ist der Ansicht, dass der historische Grund für deren Existenz mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wegfiel; zeigt sich daher enttäuscht darüber, dass sie in den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 beibehalten und in manchen Fällen sogar erhöht wurden;

5. begrüßt den geänderten Vorschlag der Kommission vom 27. Mai 2020 zur Ermächtigung der Kommission, 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 an den Kapitalmärkten aufzunehmen, wobei die aufgenommenen Mittel im Einklang mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (Next Generation EU) auf Unionsprogramme übertragen werden, um die Folgen der COVID-19-Krise zu bewältigen; weist auf die Vorteile der Schaffung zusätzlicher finanzieller Kapazitäten auf Unionsebene hin, die durch diese Mittelaufnahme unverzüglich verfügbar sind, wobei Rückzahlungen aus dem EU-Haushalt geleistet und neue echte Eigenmittel zu diesem Zweck eingeführt werden müssen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Eigenmittelobergrenze auf 1,4 % des BNE anzuheben und die Eigenmittelobergrenze vorübergehend auf 2 % des BNE anzuheben, um für die mit den Aufbauanleihen verbundenen Verbindlichkeiten haften zu können; vertritt jedoch die Auffassung, dass die vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenze anschließend weiterhin verfügbar bleiben sollte, um nicht nur dem Bedarf im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbaufonds gerecht zu werden und dem voraussichtlichen Rückgang des BNE nach der durch die COVID-19-Krise verursachten Rezession Rechnung zu tragen, sondern auch um die EU in die Lage zu versetzen, über mehr Mittel für die Verwirklichung ihrer politischen Ambitionen zu verfügen;

6. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Einführung einer Palette neuer Eigenmittel bis zum Ende des MFR 2021–2027 darauf abzielen sollte, zumindest die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbaupaket Next Generation EU (Kapital und Zinsen) zu decken, um die Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit des Rückzahlungsplans im Rahmen des Aufbaupakets zu gewährleisten;

7. ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Mechanismus, der die „Mittelaufnahme für Ausgaben“ und die Verwendung zweckgebundener Einnahmen beinhaltet, die Grundsätze des Haushaltsausgleichs und der Haushaltsdisziplin und die Integrität des Eigenmittelsystems, wie sie in Artikel 310, 311 und 323 AEUV verankert sind, achtet;

8. besteht darauf, dass der neue Mechanismus Gegenstand eines angemessenen parlamentarischen Mitentscheidungsverfahrens sein muss, einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegt und größtmögliche Transparenz erfordert; fordert den Rat ferner auf, das Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Annahme des Beschlusses über das Eigenmittelsystem eng einzubeziehen und mit ihm zusammenzuarbeiten; besteht darauf, dass dies auch für die Beschlüsse über die Festlegung der Prioritäten und die Mittelauszahlungen für alle Instrumente gelten muss, die aus den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments Next Generation EU finanziert werden;

9. schlägt vor, die Dynamik der Konferenz zur Zukunft Europas zu nutzen, um die Vorzüge einer Änderung der Verträge zu erörtern, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen über die Eigenmittel der Union auf der Grundlage echter Eigenmittel, die unabhängig von nationalen Haushalten sind, vom Parlament und vom Rat durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden, und zu prüfen, wie das Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten in einem solchen Fall reformiert werden könnte sowie zu sondieren, wie eine Palette echter Eigenmittel besser in den Verträgen verankert werden könnte; ist der Ansicht, dass dies sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Wirksamkeit des Eigenmittelsystems sichern sowie den Weg für eine echte europäische Fiskalpolitik ebnen und dadurch die Funktionsweise und die Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union fördern könnte.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

10025/2020 – C9-0215/2020 – COM(2018)0325 – C8-0201/2018 – 2018/0135(CNS)

Datum der Anhörung des EP

22.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

31.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

31.5.2018

CONT

31.5.2018

ECON

31.5.2018

ENVI

31.5.2018

 

AGRI

31.5.2018

AFCO

31.5.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

INTA

18.7.2019

ECON

22.7.2019

AGRI

7.7.2020

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

José Manuel Fernandes

10.10.2019

Valérie Hayer

10.10.2019

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.7.2020

 

 

 

Datum der Annahme

1.9.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Petros Kokkalis

Datum der Einreichung

3.9.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ECR

Johan Van Overtveldt

GUE(NGL

Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis

NI

Mislav Kolakušić

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Renew

Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valérie Hayer, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

 

5

-

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs, Hélène Laporte

Renew

Moritz Körner

 

2

0

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 11. September 2020
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