BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

7.9.2020 - (COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Nikos Androulakis
Verfasser der Stellungnahme (*):
Tomas Tobé, Entwicklungsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2020/0097(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0148/2020

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0220),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0160/2020),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 nach Anhörung des Rechnungshofs,

 gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Entwicklungsausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0148/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Klimawandel führt weltweit zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen, und in diesem Zusammenhang sind Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, besonders gefährdet, da zum einen ihre Fähigkeit, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und diese zu mildern und auf klimabedingte Katastrophen zu reagieren, unterentwickelt ist und da sie zum anderen aufgrund ihrer geografischen Merkmale Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

(2) Während die primäre Zuständigkeit für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt, fördert das Unionsverfahren, insbesondere rescEU, die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, indem die bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten ergänzt und eine wirksamere Vorsorge und Reaktion ermöglicht werden, wenn Kapazitäten auf nationaler Ebene nicht ausreichen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Waldbrände gefährden Menschenleben, Lebensgrundlagen und die biologische Vielfalt, verursachen die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und verringern die CO2-Absorptionskapazität der Erde, was den Klimawandel weiter verschärft. Besonders besorgniserregend sind Situationen, in denen Primärwälder oder radioaktiv kontaminierte Gebiete durch Brände zerstört werden. Da klimabedingte Katastrophen, darunter Waldbrände, immer häufiger auftreten, müssen die Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union außerhalb der Union, einschließlich der Tätigkeiten mit Schwerpunkt auf Prävention und Katastrophenvorsorge, gestärkt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen. Überdies ist klar, dass die Union und die Mitgliedstaaten unzureichend auf extremere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen weltweiten Konsequenzen – etwa eine Pandemie großen Ausmaßes – vorbereitet sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Katastrophenschutz besser koordiniert werden und dass rescEU gestärkt wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die im Rahmen der COVID‑19-Krise gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Union und die Mitgliedstaaten nicht angemessen darauf vorbereitet sind, auf Notfälle großen Ausmaßes zu reagieren, und dass der bestehende Rechtsrahmen für den Zweck nicht ausreichend geeignet ist. Die COVID-19-Krise hat ferner aufgezeigt, wie die Folgen von Katastrophen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft beispiellose Ausmaße annehmen können. Angesichts des Erfordernisses, die Fähigkeiten und Maßnahmen der Union in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz zu verbessern, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass rescEU gestärkt, flexibler und schneller gestaltet und ihre Koordinierung mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden verbessert wird. Darüber hinaus ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über ihre Prävention und Vorsorge in Bezug auf Notfälle bereitstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Damit für größtmögliche Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union gesorgt ist, sollte die Kommission Leitlinien dafür vorlegen, wie der Anteil der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getätigten Ausgaben, die als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gelten sollten, gemessen werden kann.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) In Anbetracht der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie und der notwendigen Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Union in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz sollte rescEU erheblich gestärkt werden, um ihre Leistungsfähigkeit in allen drei Säulen des Unionsverfahrens – Prävention, Vorsorge und Bewältigung – zu verbessern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich.

(5) Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich. Durch die Stärkung des Unionsverfahrens sollten die Strategien und Fonds der Union ergänzt, nicht aber die durchgängige Berücksichtigung des Prinzips der Katastrophenresilienz in diesen Strategien und Fonds ersetzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Zur Verbesserung der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union sich weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren für Investitionen in die Katastrophenprävention in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einsetzen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten sektor- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(6) Zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren Investitionen in die Verhütung von Katastrophen, einschließlich solcher Katastrophen, die durch seismische Aktivitäten wie Erdbeben, oder durch Überschwemmungen oder hydrogeologische Instabilität wie Erdrutsche, entstehen, über Grenzen hinweg und in allen Bereichen sowie in umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen erhöhen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten sektor-, grenz- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Im Interesse einer wirksamen Katastrophenprävention sollten Stresstests und ein Verfahren für die Zertifizierung der Reaktionsfähigkeit als zentrale Elemente betrachtet werden. Regelmäßige Risikobewertungen auf regionaler und lokaler Ebene sind notwendig, damit die nationalen Behörden bei Bedarf Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ergreifen können, auch unter Inanspruchnahme der bestehenden Fonds der Union. Der Schwerpunkt solcher Risikobewertungen sollte auf den Besonderheiten der Regionen liegen, etwa der seismischen Aktivität, häufigen Überschwemmungen oder Waldbränden. In diese Bewertungen sollte auch der Grad der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einschließen, damit das Unionsverfahren über detaillierte Informationen über lokal verfügbare Kapazitäten verfügt und mithin gezieltere Maßnahmen getroffen werden können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Bei der Ausarbeitung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sollte eine genaue Bewertung vorgenommen und den langfristigen sozialen Folgen in der ersten Phase nach dem Ende der Notlage Rechnung getragen werden, mit denen sich die für Zivilschutz zuständigen Behörden – unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Personen – befassen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Mit der Einrichtung eines Ressourcen-Pools wird eine Reihe von Rettungsteams, Sachverständigen und Ausrüstungen zusammengebracht, die die Mitgliedstaaten für Katastrophenschutzeinsätze der Union stets in Bereitschaft halten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass diese Teams anspruchsvolle Kriterien in Bezug auf Qualität und Zuverlässigkeit erfüllen, um ihre Interoperabilität sicherzustellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Dienst nutzen können. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.

(9) Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Da dank dieses Notdiensts Leben gerettet werden können und die Koordinierung von Notfallmaßnahmen erleichtert wird, sollte den Mitgliedstaaten seine Nutzung nahegelegt werden. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Das Unionsverfahren und rescEU sollten so entwickelt werden, dass die Union in der Lage ist, auf ein breites Spektrum von Notfällen wirksam zu reagieren. Der Klimawandel führt zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen innerhalb der Union und weltweit, was ein hohes Maß an Solidarität zwischen den Ländern erfordert. Jedes Jahr werden viele Mitgliedstaaten von Waldbränden heimgesucht, die Tausende von Hektar zerstören und zahlreiche Menschenleben fordern. Besonders deutlich wurde diese Lage während der Waldbrandsaison 2017 in Portugal, was die Kommission dazu veranlasste, im November 2017 einen Vorschlag zur Einrichtung von rescEU vorzulegen. Die Präventions- und Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die am stärksten von Waldbränden betroffen sind, sind häufig unzureichend. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gestärkt werden und dass das Unionsverfahren – auch während der Übergangszeit von rescEU – ausreichende Kapazitäten umfasst, um bei Waldbränden und anderen Naturkatastrophen eingreifen zu können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Während der COVID-19-Pandemie konnte die Kommission auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU medizinische Bevorratung, bestehend aus medizinischen Gegenmaßnahmen wie medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönliche Schutzausrüstung, Laborbedarf, Impfstoffe und Therapeutika, zum Zwecke der Vorsorge und der Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr in rescEU aufnehmen. Aus dieser medizinischen Bevorratung wurde persönliche Schutzausrüstung an die Mitgliedstaaten und Bewerberländer geliefert. Da jedoch nur die Mitgliedstaaten rescueEU-Kapazitäten erwerben, mieten oder leasen können, verging mehr als ein Monat zwischen der Verabschiedung des Durchführungsrechtsakts für die Einrichtung der vorstehend genannten Bevorratung und dem ersten Einsatz der betreffenden medizinischen Ausrüstungen und Materialien.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die von Notfällen großen Ausmaßes überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und unter besonderer Berücksichtigung besonders gefährdeter Personengruppen unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union oder – aus strategischen Gründen – über vertrauenswürdige Netze von Stützpunkten wie den Hilfsdepots der UN (Humanitarian Response Depots - UNHRD) vorzuhalten.

(10) Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch und wirksam auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten eigenständig zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die mit Notfällen großen Ausmaßes sowie grenzüberschreitenden Notfällen überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union vorzuhalten. Die EMA und das ECDC sollten erforderlichenfalls bei der Definition, Verwaltung und Verteilung von Kapazitäten für die Reaktion auf medizinische Notfälle konsultiert werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Bei der Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen des Unionsverfahrens sollte dem Schutz gefährdeter Personen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union Leitlinien auf der Grundlage bewährter Verfahren zur Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt ausarbeiten, um geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt in Krisenzeiten, zu verhindern.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Auf der Grundlage der Grundsätze der Solidarität und der universellen Versorgung mit hochwertigen Gesundheitsdiensten und der zentralen Rolle der Union bei der Beschleunigung des Fortschritts bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen im Gesundheitsbereich sollte mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union in einer Weise, in der Synergie und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen, insbesondere mit dem Programm EU4Health, erzielt wird, eine bessere Präventions-, Vorsorge- und Reaktionskapazität in medizinischen Notfällen geschaffen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Von den Mitgliedstaaten erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten könnten für nationale Zwecke genutzt werden, jedoch nur, sofern sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

(11) Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten könnten für nationale Zwecke von den Mitgliedstaaten, in denen sich diese Kapazitäten befinden, genutzt werden, jedoch nur, sofern sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden, wobei der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Notfällen Vorrang einzuräumen ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze könnten sie aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.

(12) Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen könnten sie in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe vor den Einsätzen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten kofinanziert werden, wenn diese außerhalb der Union eingesetzt werden.

(13) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe auch außerhalb der Union sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten in gleichem Maße kofinanziert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union eingesetzt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Um die Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung aus der Luft und bei der Reaktion auf andere Katastrophen zu verstärken, sollten die Verwaltungsverfahren nach Möglichkeit gestrafft werden, um ein zügiges Eingreifen sicherzustellen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Beitrag der Union hervorzuheben.

(16) In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Unionsbürgern und den Medien Informationen zur Verfügung zu stellen und den Beitrag der Union hervorzuheben. Die nationalen Behörden sollten von der Kommission Kommunikationsleitlinien für jeden einzelnen Einsatz erhalten, damit die Öffentlichkeit angemessen über die Rolle der Union informiert wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Im Sinne einer größeren Flexibilität und eines optimalen Haushaltsvollzugs sollte auch die indirekte Mittelverwaltung als eine Methode des Haushaltsvollzugs vorgesehen werden.

(17) Im Sinne einer größeren Flexibilität und der optimalen Ausführung des Haushaltsplans sollte der vorliegende Beschluss die indirekte Mittelverwaltung als Methode des Haushaltsvollzugs vorsehen, wenn dies durch Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist.

Begründung

Die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission, auch bei den Delegationen der Union, sollte nach Möglichkeit bevorzugt werden. Auf die indirekte Mittelverwaltung sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie für die Art der Maßnahme die wirksamere und effizientere Ausführungsmethode ist.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollten die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Artikel 25 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Stellen ihren Berichtspflichten jährlich nachkommen. Die Berichtspflichten dieser Stellen sind in der Prüfvereinbarung gemäß Artikel 130 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt.

 

____________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S 1).

Begründung

Da es sich bei der indirekten Mittelverwaltung um eine neue Ausführungsmethode im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union handelt, muss nochmals auf die Berichtspflichten von Stellen hingewiesen werden, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung tätig sind.

 

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Dies dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern.

entfällt

 

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Mittels delegierter Rechtsakte sollten die führenden Agenturen der Union mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet werden, damit sie die rescEU-Kapazitäten steuern, das Beschaffungsverfahren leiten und Empfehlungen dazu auszusprechen können, welche spezifischen Mengen und Produkte in geografisch auseinanderliegenden Logistikzentren gelagert werden.

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Durch die Einrichtung, Verwaltung und Verteilung strategischer Unionsreserven und Lagerbestände an Kapazitäten für die Reaktion auf medizinische Notfälle im Rahmen des Programms EU4Health sollten die Reserven der rescEU ergänzt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Im Unionsverfahren sollte auch die Möglichkeit zusätzlicher, freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

(23) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um der Union eine angemessene Anpassung der Investitionen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen, und wird daher gestrichen. Die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus zuzuweisenden Investitionen muss im Voraus festgelegt werden. Diese mangelnde Flexibilität hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren zu können.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Während der COVID-19-Pandemie wurden, um über funktionierende rescEU-Kapazitäten zu verfügen und damit das Unionsverfahren wirksam auf die Bedürfnisse der Unionsbürger reagieren kann, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt. Es ist wichtig, der Union die notwendige Flexibilität einzuräumen, damit sie wirksam auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren kann, und um gleichzeitig ein gewisses Maß an Berechenbarkeit in Bezug auf die Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele sicherzustellen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist es wichtig, die erforderliche Ausgewogenheit sicherzustellen. Um die in Anhang I dargelegten Prozentsätze im Einklang mit den Prioritäten des reformierten Unionsverfahrens zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Maßgabe des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 1 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

„(2) Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 1 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1a. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.

„(3) Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt, des Landes und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1b. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich Maßnahmen zur Minderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe;

c) Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, einschließlich der Beseitigung etwaiger bürokratischer Hindernisse;“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 4 wird folgende Nummer eingefügt:

 

„(4a) „Unionsziele für Katastrophenresilienz“ Ziele, die zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann, um eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Erhaltung kritischer gesellschaftlicher Funktionen trotz der Auswirkungen einer solchen Katastrophe zu schaffen und um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt in einem solchen Kontext ordnungsgemäß funktioniert;“

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1b. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;

„c) sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, darunter Naturkatastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1c. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h) sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;

h) sie fördert die Inanspruchnahme der Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention, einschließlich der Verhütung durch hydrogeologische Instabilität verursachter Katastrophen, und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;“

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

„c) sie entwickeln und verfeinern die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Unionsziele der Katastrophenresilienz und der Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können;“

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen BeschlussArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-aa) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission diese Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre — und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt — zur Verfügung;

d) sie stellen der Kommission eine Zusammenfassung der relevanten Elemente der Bewertungen gemäβ Buchstaben a und b zur Verfügung, wobei sie den Schwerpunkt auf die zentralen Risiken legen. Die Mitgliedstaaten beschreiben prioritäre Präventions- und Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf zentrale Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Risiken in Verbindung mit Naturkatastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, sowie gegebenenfalls Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen. Sie stellen der Kommission die Zusammenfassung spätestens am 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre – und wenn immer es zu bedeutenden Änderungen kommt – zur Verfügung;“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Beschuss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) sie verbessern die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 sicherzustellen.;

f) sie verbessern die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 sicherzustellen, insbesondere wenn es um die Ermittlung von Lücken bei grenzüberschreitenden Katastrophenbewältigungskapazitäten geht.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen.

(5) Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Unionszielen für die Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen zu ergänzen. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Diese Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen sowie Analysen der langfristigen sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen. Bei der Ausarbeitung von Zielen für Katastrophenresilienz konzentriert sich die Kommission insbesondere auf wiederkehrende Katastrophen, die die Regionen der Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den nationalen Behörden konkrete Maßnahmen vor, darunter auch solche, die unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln umzusetzen sind, um die Krisenresilienz zu stärken.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsziele für Katastrophenresilienz festzulegen.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union.

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden, Freiwilligengruppen auf Gemeindeebene und den einschlägigen Einrichtungen der Union.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 8 – Buchstabe c – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 transnationale Detektions- und Warnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln;

 transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen oder Pandemien auf das Leben der Menschen eingedämmt werden;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 8 – Buchstabe c – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 technische Ausbildungshilfe für die Gemeinden vor Ort bereitzustellen, um ihre Kapazitäten für die erste, ohne Unterstützung durchgeführte Reaktion auf eine Krise zu verbessern;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 9 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(10a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die Ersthelfer angemessen ausgerüstet und vorbereitet sind, um alle Arten von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 zu bewältigen.“

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels und des zunehmenden Auftretens grenzüberschreitender Flächenbrände, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten – nach Möglichkeit in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure und lokaler Gebietskörperschaften – Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, der Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

(2) Die Kommission legt auf Grundlage von ermittelten Risiken, Gesamtkapazitäten, Lücken und etwaigen bestehenden Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden („Kapazitätsziele“). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Richtlinie Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll.

(2) Die Kommission legt in Logistikzentren europäische Vorräte an Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung an, die medizinische Gegenmittel für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen umfassen. Unter anderem auf der Grundlage der Unionsziele der Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und einer etwaigen bestehenden Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1, und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, Rettungsmaßnahmen bei Erdbeben und Hochwasser, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission aktualisiert die Informationen über die Anzahl und Klassifizierung der rescEU-Kapazitäten regelmäßig und stellt sie den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unmittelbar zur Verfügung.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Kapazitäten, die für die Reaktion auf medizinische Notfälle bestimmt sind, wie z. B. ein strategischer Vorrat, medizinische Notfallteams und alle anderen relevanten Kapazitäten, stellt die Kommission sicher, dass eine wirksame Koordinierung und Synergien mit anderen Programmen und Fonds der Union und insbesondere mit dem Gesundheitsprogramm „EU4Health“1a sowie mit den einschlägigen Akteuren der Union und internationalen Akteuren erreicht werden.

 

_______________________

 

1a Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014/EG („Programm EU4Health“), COM(2020) 405 final

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von hochwertigen Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Wenn die Kommission rescEU-Kapazitäten erwirbt, behält sie das Eigentum an diesen Kapazitäten, auch wenn sie an die Mitgliedstaaten verteilt werden. Werden rescEU-Kapazitäten von der Kommission gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, behält die Kommission die volle Kontrolle über diese Kapazitäten. Erwirbt die Kommission nicht wieder verwendbare Kapazitäten, kann sie das Eigentum an diesen Kapazitäten auf den antragstellenden Mitgliedstaat übertragen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Begründung

Die COVID-19-Krise hat deutlich gezeigt, dass die Qualität der gesamten beschafften medizinischen Ausstattung und Ausrüstung unbedingt überprüft werden muss, insbesondere wenn die Beschaffung außerhalb der Union erfolgt.

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.“

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet oder least, gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

„(5) Die Kommission oder der Mitgliedstaat, der rescEU-Kapazitäten besitzt, mietet, least oder anderweitig beschafft, gewährleistet die Registrierung dieser Kapazitäten in CECIS sowie deren Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

Die rescEU-Kapazitäten dürfen für nationale Zwecke gemäß Artikel 23 Absatz 4a nur genutzt werden, wenn sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.

Die Nutzung der rescEU-Kapazitäten erfolgt im Einklang mit den nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie im Einklang mit den operativen Verträgen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Kapazitäten besitzt, mietet oder least, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Entsendung der rescEU-Kapazitäten, einschließlich des teilnehmenden Personals, näher festgelegt sind.

 

Anhand der in den operationellen Verträgen niedergelegten Bedingungen ist außerdem sicherzustellen, dass die rescEU-Kapazitäten im Einklang mit diesem Beschluss eingesetzt werden, und zwar insbesondere im Einklang mit der Vorschrift, rescEU-Kapazitäten gemäß Absatz 6 zur Verfügung zu stellen, sowie im Einklang mit den in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Zielen. Diese Bedingungen umfassen auch die Maßnahmen, die im Falle einer Nichteinhaltung zu ergreifen sind, um die angemessene Verwendung von Unionsmitteln sicherzustellen.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594134200012&from=DE)

Änderungsantrag  56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden.

Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden. Die Kommission sieht besondere Bestimmungen vor, um die Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Einsatz der rescEU-Kapazitäten in Drittländern sicherzustellen, auch indem sie Vorkehrungen für den Zugang von Kontrollbeamten der Union trifft. Die Erkennbarkeit des Unionsverfahrens in Drittländern wird im Einklang mit Artikel 20a Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses sichergestellt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„fa) Schaffung von Kapazitäten mit spezifischer Katastrophenhilfekompetenz, die bei Katastrophen zum Einsatz kommen können, bei denen das Kulturerbe betroffen ist.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um eine gemeinsame Lageeinschätzung zu erstellen, und leitet diese an die Mitgliedstaaten weiter;

b) sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um eine gemeinsame Einschätzung der Lage vorzunehmen und eine entsprechende gemeinsame Reaktion zu formulieren, und leitet diese direkt an die Mitgliedstaaten weiter;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Beschuss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 16 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9a. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.

„(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die Akteure der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure, und sorgt für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.“

Änderungsantrag  60

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,

a) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2, insbesondere im Falle einer Pandemie,

Änderungsantrag  61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3,

b) auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3, insbesondere im Falle einer Pandemie,

Änderungsantrag  62

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen im Hinblick auf grenzüberschreitende Risiken wie Flächenbrände;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

„Aus den in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

 

Änderungsantrag  64

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b b (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(3a) Die Mittel der in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels und des Artikels 19a genannten Finanzausstattung werden zugeteilt, um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu finanzieren.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

Änderungsantrag  65

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(4) Die Mittel der in den Absätzen 1 und 1a genannten Finanzausstattung werden zugeteilt, um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu finanzieren.“

 

Änderungsantrag  66

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ca) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.

(4) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 20142020 gemäß den in Anhang I Nummer 1 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=159411887242113)

Änderungsantrag  67

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c b (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(4a) Die Mittel der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 19a genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2021–2027 gemäß den in Anhang I Nummer 2 genannten Prozentsätzen und den in Anhang I Nummer 3 dargelegten Grundsätzen zugeteilt.“

Änderungsantrag  68

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absätze 5 und 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag  69

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen.

(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf unerwartete Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushalts auswirken, oder im Hinblick auf die Einrichtung von rescEU-Kapazitäten notwendig ist, um jede der in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Zahlen um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

Änderungsantrag  70

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d b (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

db) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen.

(6)Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um Anhang I so zu ändern, dass jede der in Anhang I Nummern 1 und 2 genannten Zahlen um mehr als 10 Prozentpunkte angepasst wird.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

Änderungsantrag  71

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d c (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc) In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(6a) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die verfügbaren jährlichen Mittel unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Betrags von 2 187 620 000 EUR zu jeweiligen Preisen – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.

Begründung

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz empfiehlt es sich, in der Rechtsgrundlage des Katastrophenschutzverfahrens der Union den genauen Betrag anzugeben, der über das Aufbauinstrument für das Katastrophenschutzverfahren der Union bereitzustellen ist.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

Änderungsantrag  74

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Werden RescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa) Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h) Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;

h) Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch die Stärkung bestehender Schulungsnetze und der Synergien zwischen diesen Netzen sowie die Förderung der Schaffung neuer Netze mit einem Schwerpunkt auf innovativen Lösungen, neuen Risiken und Herausforderungen;

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594134200012&from=DE)

Änderungsantrag  76

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.“

entfällt

Änderungsantrag  77

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus.

(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aus. Bei der Entscheidung, wie die finanzielle Unterstützung ausgeführt werden soll, erhält die direkte Mittelverwaltung Vorrang. Falls dies nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Maßnahmen zu ergänzen, die im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführt werden und im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden können.

Begründung

Die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission, auch bei den Delegationen der Union, sollte nach Möglichkeit bevorzugt werden. Auf die indirekte Mittelverwaltung sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie für die Art der Maßnahme die wirksamere und effizientere Ausführungsmethode ist.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind jedoch weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.

Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, ist jedoch kein Jahresprogramm erforderlich.

 

Änderungsantrag  80

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 30 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 30 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absätze 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

22a. In Artikel 34 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Bis zum ... [24 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] bewertet die Kommission die Funktionsweise des Unionsverfahrens sowie die Koordinierung und die Synergien, die mit dem Programm EU4Health und anderen Rechtsvorschriften der Union im Gesundheitsbereich erzielt wurden, im Hinblick auf die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags, der die Schaffung eines spezifischen europäischen Mechanismus für Maßnahmen im Gesundheitswesen umfasst.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

Änderungsantrag  86

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Anhang I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. Anhang I wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag  87

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Anhang I

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

23a. Anhang I wird wie folgt geändert:

Anhang I

Anhang I

 

Prozentsätze und Grundsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absätze 1 und 1a und Artikel 19a

Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1

1. Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 im Zeitraum 2014 bis 2020

Prävention: 20 % +/- 8 Prozentpunkte

Prävention: 10 % +/- 10 Prozentpunkte

Vorsorge: 50 % +/- 8 Prozentpunkte

Vorsorge: 65 % +/- 10 Prozentpunkte

Bewältigung: 30 % +/- 8 Prozentpunkte

Bewältigung: 25 % +/- 10 Prozentpunkte

 

2.  Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1a und Artikel 19a im Zeitraum 2021 bis 2027

 

Prävention: 8 % +/- 10 Prozentpunkte

 

Vorsorge: 80 % +/- 10 Prozentpunkte

 

Bewältigung: 12 % +/- 10 Prozentpunkte

Grundsätze

3.  Grundsätze

Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.

Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02013D1313-20190321&qid=1594118872421)

 


BEGRÜNDUNG

Seit seiner Schaffung im Jahr 2013 hat das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz den Mitgliedstaaten geholfen, mit immer häufigeren Naturkatastrophen fertig zu werden. Die tödlichen Waldbrände in Portugal im Jahr 2017 haben deutlich gemacht, dass das Unionsverfahren auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen nur dann reagieren kann, wenn ein zusätzliches Maß an Solidarität auf Unionsebene vorhanden ist.

Im Einklang mit den neuen Bestimmungen des Rechtsrahmens vom März 2019 wurde rescEU geschaffen, eine gesamteuropäische Reserve von Löschflugzeugen und -hubschraubern, spezialisierter medizinischer Ausrüstung und strategischer Bevorratung von medizinischem Material und anderen Ressourcen. Diese Kapazitäten kommen zu den nationalen Ressourcen hinzu. Die Kommission finanziert zwischen 80 % und 90 % der gesamten Anschaffungs- und Wartungskosten und in bestimmten Fällen bis zu 100 %.

Auch wenn rescEU erst seit etwas mehr als einem Jahr besteht, hat es sich bereits bewährt. Im Sommer 2019 wurden die ersten rescEU-Kapazitäten, zwei italienische und ein spanisches Löschflugzeug, in Griechenland eingesetzt.

Einige Monate später, während der COVID-19-Pandemie Mitte März 2020, wurde im Rahmen von rescEU auch die Bevorratung mit medizinischer Ausrüstung, bestehend aus medizinischen Gegenmaßnahmen wie intensivmedizinischer Ausrüstung, persönlicher Schutzausrüstung, Laborbedarf, Impfstoffen oder Therapeutika, zum Zweck der Vorsorge und Reaktion auf eine ernsthafte grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohung aufgenommen. Dank dieser Bevorratung wurde persönliche Schutzausrüstung an drei Mitgliedstaaten und zwei Bewerberländer geliefert, die die Aktivierung des Unionsverfahrens beantragten. Darüber hinaus konnten dank der Finanzierung und Koordinierung des Unionsverfahrens mehr als 75 000 europäische Bürger in ihre Heimat zurückkehren.

Das Unionsverfahren war eines der wenigen Solidaritätsinstrumente während des jüngsten medizinischen Notstands. Dennoch zeigte diese Krise die Notwendigkeit eines schnelleren und wirksameren solidarischen Handelns. Trotz der Schaffung von rescEU ist das Unionsverfahren nach wie vor auf die Bereitschaft und den Willen der Mitgliedstaaten angewiesen, da sie für den Erwerb von Kapazitäten verantwortlich sind. In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass dieses System gegenseitiger europäischer Solidarität dazu neigt, ins Wanken zu geraten, wenn alle oder die meisten Mitgliedstaaten gleichzeitig von derselben Notlage betroffen sind. Da sie das Handeln der Mitgliedstaaten erfordert, ist die Union nach wie vor nicht in der Lage, diese kritischen Lücken rechtzeitig und mit den erforderlichen Ressourcen zu schließen. Es dauerte mehr als einen Monat von der Verabschiedung des erforderlichen Durchführungsgesetzes für die Aufnahme der medizinischen Vorratshaltung als RescEU-Kapazität bis zum ersten Einsatz in einem Mitgliedstaat. Um eine wirksame unionsweite Reaktion auf große Notsituationen sicherzustellen, erfordert das Unionsverfahren mehr Flexibilität und echte Handlungsfähigkeit auf Unionsebene, wenn überlastete Mitgliedstaaten keine angemessene Reaktion sicherstellen können.

In seiner Entschließung vom 17. April 2020[1] äußerte sich das Europäische Parlament folgendermaßen: „fordert die Kommission auf, sämtliche Elemente der Krisen- und Katastrophenbewältigung zu stabilisieren und Instrumente wie rescEU weiter zu stärken, um für ein wirklich gemeinsames, abgestimmtes und wirksames Vorgehen auf Unionsebene zu sorgen; ist der Ansicht, dass das Katastrophenrisikomanagement und die Katastrophenvorsorge und -vorbeugung in Europa gestärkt werden sollten und dass zudem für gemeinsame Ausrüstung, Materialien und Arzneimittelvorräte gesorgt werden sollte, um eine rasche Mobilisierung zum Schutz des Lebens und der Lebensgrundlage der Unionsbürger zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass das Katastrophenschutzverfahren der EU gestärkt werden sollte, um die gemeinsame Rückholung von EU-Bürgern zu erleichtern.“

Der Berichterstatter begrüßt daher die gezielten Änderungen, die durch den Vorschlag der Kommission, der der Forderung des Parlaments Rechnung trägt, eingeführt wurden. Er teilt auch die Meinung, dass aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und schnell gearbeitet werden muss, um bereit zu sein, wenn der neue mehrjährige Finanzrahmen 2021 beginnt. Er begrüßt auch die beträchtliche Aufstockung des zugewiesenen Budgets um 2 Mrd. EUR, was fast einer Verdreifachung des vorgeschlagenen Gesamtbetrags entspricht. Er erinnert daran, dass während der letzten Verhandlungen auf der Ebene des Europäischen Rates weniger als eine Mrd. EUR für das Unionsverfahren für den Zeitraum 2021–2027 vorgesehen waren. Unmittelbar danach und mitten in der Krise wurde sein Budget um 410 Mio. EUR sowohl zur Schaffung medizinischer Vorräte als auch zur Rückholung von EU-Bürgern aufgestockt.

Mit seinen Änderungsanträgen versucht der Berichterstatter, den Legislativvorschlag zu den Themen Prävention und Abwehrbereitschaft zu stärken. Er ist der Meinung, dass die neu eingeführten „Ziele für Katastrophenresilienz“ von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Risikomanagementpläne berücksichtigt werden müssen, damit sie wirksam sind und einen Mehrwert bieten. Darüber hinaus fordert der Berichterstatter die Kommission auf, eine gemeinsame Liste von Risiken mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erstellen, damit die Mitgliedstaaten auf die gleichen Risiken vorbereitet sind, die sie alle betreffen können. Unter dem gegenwärtigen Rechtsrahmen erstellt jeder Mitgliedstaat seine eigene Liste möglicher Risiken. Dies ist verständlich, da die Liste zu einem großen Teil von der geographischen Lage und anderen Faktoren abhängt, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden. Gleichzeitig gibt es einige Risiken, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und Auswirkungen haben können, die sich nicht auf die Nachbarländer beschränken, sondern die gesamte Region betreffen. Alle Mitgliedstaaten sollten bereit sein, diesen Risiken wirksam zu begegnen.

In Bezug auf die rescEU-Kapazitäten ist der Berichterstatter der Meinung, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Kapazitäten direkt zu beschaffen, damit das Unionsverfahren schnell und effektiv auf die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten reagieren kann, wann immer dies erforderlich ist. Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, ist er der Meinung, dass die Kommission das Eigentum an den von ihr vermittelten Kapazitäten behalten sollte. Er teilt auch die Meinung, dass rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union eingesetzt werden sollten, um Drittländer in aller Welt bei der Reaktion auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu unterstützen. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, ist das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz ein wichtiges Instrument der sanften Diplomatie der EU in der ganzen Welt. Er spricht sich jedoch gegen den Vorschlag der Kommission aus, diese Kapazitäten außerhalb des Unionsgebiets vorzuhalten. Während der jüngsten medizinischen Notlage kam es mehrfach vor, dass Drittländer von anderen Ländern gekaufte persönliche Schutzausrüstungen beschlagnahmten. Er ist der Ansicht, dass nur innerhalb der Union die notwendigen Sicherheits- und Qualitätsstandards gewährleistet werden können.

Der Berichterstatter hält es auch für wichtig, die Beziehung zwischen dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und EU4Health zu klären, da beide Programme für den Aufbau medizinischer Vorräte zuständig sein werden. Er fordert die Kommission außerdem auf, die Wirksamkeit des derzeitigen Rahmens zu überprüfen und bei Bedarf einen neuen Legislativvorschlag für die Schaffung eines spezialisierten europäischen Reaktionsmechanismus im Gesundheitsbereich vorzulegen, wie es das Europäische Parlament bereits gefordert hat[2].

Der Berichterstatter schlägt außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und die EU-Finanzierung, die sie erhalten haben, zu verweisen, wenn sie rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke nutzen. Da der Finanzierungssatz für alle Kapazitäten von 80 %–90 % auf 100 % erhöht wird, ist es wichtig, dass der EU-Beitrag nicht vergessen oder außer Acht gelassen wird.

Da schließlich der vorherige Bericht erst vor wenigen Monaten vom Ausschuss mit sehr großer Mehrheit angenommen wurde, hat er schließlich einige der darin enthaltenen Vorschläge erneut vorgelegt.

Da es sich um die Streichung von Anhang I durch die Kommission und seine Ersetzung durch ein mehrjähriges Arbeitsprogramm handelt, das durch einen Durchführungsrechtsakt angenommen wird, schlägt der Berichterstatter im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel vor, den Anhang wieder in Kraft zu setzen, in dessen Bestimmungen die Prozentsätze festgelegt sind, die für Prävention, Vorsorge und Reaktion bereitzustellen sind. Angesichts der weitreichenden Änderung, die sich aus der Überprüfung im vergangenen Jahr ergeben hat, sowie der Tatsache, dass Projekte zur Prävention von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Waldbrände im Wesentlichen aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, wird allerdings vorgeschlagen, die vorgesehene Verteilung der Mittel abzuändern und einen deutlich größeren Teil für die Vorsorge bereitzustellen, die auch den Erwerb von Ausrüstung für rescEU umfasst. Außerdem wird die Flexibilität der Kommission erhöht, in den nächsten sieben Jahren etwaige erforderliche Änderungen vorzunehmen. Der Bedarf an Flexibilität, wie er sich während des jüngsten medizinischen Notstands gezeigt hat, ist wohlbekannt, aber es muss daran erinnert werden, dass bei jeder Änderung des Budgets sowohl das jährliche als auch das mehrjährige Arbeitsprogramm geändert werden müssen. Die Prozentsätze im Anhang bieten hingegen eine viel größere Flexibilität, da er nur dann geändert werden muss, wenn sie die zehnprozentige Diskretionsgrenze überschreiten.

Darüber hinaus hat der Berichterstatter die Verpflichtung für die Kommission wieder eingeführt, durch einen delegierten Rechtsakt die Bereiche festzulegen, in denen die indirekte Verwaltung als Methode der Haushaltsausführung eingesetzt wird.

Viele der sowohl von der Kommission als auch vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Standpunkt des Parlaments von vor zwei Jahren. Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass die jüngsten Krisen gezeigt haben, dass ein ehrgeizigeres Verfahren erforderlich ist, wenn die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bereit und in der Lage sein sollen, auf jede künftige Naturkatastrophe oder vom Menschen verursachte Katastrophe wirksam zu reagieren.

 


STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

 

Europäisches Parlament

2019-2024

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Rechtsausschuss

Der Vorsitzende

 

2.9.2020

Herrn

Pascal Canfin

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 13. Juli 2020[3] ersuchten Sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der Richtigkeit der Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.[4]

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 2. September 2020 geprüft.

I – Hintergrund

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 196 und auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV.

Der Antrag bezieht sich auf den vom Berichterstatter des ENVI-Ausschusses eingereichten Änderungsantrag, mit dem der Verweis auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV gestrichen wird, und zwar – nach dem Schreiben des ENVI-Ausschusses – auf der Grundlage von technischen Erwägungen und insbesondere des Umstands, dass dieser Artikel die Annahme von Haushaltsvorschriften durch Verordnungen betrifft und daher auf den Beschluss nicht anwendbar zu sein scheint.

Vor dem aktuellen Vorschlag, der im Juni 2020 angenommen wurde, nahm die Kommission im März 2019 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union an, der sich ausschließlich auf Artikel 196 AEUV stützte. Der ENVI-Ausschuss nahm im März 2020 einen Bericht über diesen Vorschlag an. In der Begründung stellt die Kommission Folgendes fest: „Dieser Vorschlag baut auf den bisherigen Fortschritten auf, die das Europäische Parlament und der Rat bei ihrer Prüfung des Kommissionsvorschlags COM (2019) 125 final und ihren Beratungen dazu erzielt haben“. Darüber hinaus wird im Finanzbogen des Kommissionsvorschlag Folgendes dargelegt: „Der Beschluss dient zur Änderung einer bestehenden Maßnahme (Unionsverfahren) und kommt zu dem anhängigen Vorschlag zur Änderung des Unionsverfahrens, der 2019 von der Kommission angenommen wurde, hinzu“.

Als Reaktion auf die Bedenken des ENVI-Ausschusses, ob die Hinzufügung von Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV als Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss richtig ist, was durch die Einreichung des Änderungsantrags zur Streichung der Erwähnung dieses Artikels in Frage gestellt wird, wird im Rahmen des vorliegenden Vermerks lediglich die Richtigkeit von Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a als Rechtsgrundlage bewertet.

II – Einschlägiger Vertragsartikel

Der einschlägige Vertragsartikel ist unter Titel II zu „Finanzvorschriften“ zu finden:

Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a

(1) „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung des Rechnungshofs

a) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

III – Rechtsprechung des EuGH zur Wahl der Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 EUV) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union.[5] Die Wahl einer Rechtsgrundlage liegt deshalb nicht im freien Ermessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.[6] Der Gerichtshof vertritt ferner die Ansicht, dass die Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht in Ansehung der für den Erlass anderer Rechtsakte der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage erfolgen darf.[7] Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein. In diesem Zusammenhang sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, der Kontext, in dem ein Rechtsakt erlassen wurde, und die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet ohne Bedeutung für die Bestimmung der korrekten Rechtsgrundlage.[8]

Grundsätzlich sollte nur eine einzige, geeignete Rechtsgrundlage gewählt werden. Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.[9] Ausnahmsweise gilt, dass ein Rechtsakt, der gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der bzw. den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss.[10] Dies wäre jedoch nur möglich, wenn die für die jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren nicht miteinander unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden.[11] Außerdem muss die gewählte Maßnahme der vorgeschriebenen Art des Gesetzgebungsakts entsprechen, wenn dies im Vertrag festgelegt ist.

IV – Richtigkeit von Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a als Rechtsgrundlage

Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV, der als Rechtsgrundlage verwendet wird, schreibt eine bestimmte Art von Gesetzgebungsakt vor, ohne dass dem Unionsgesetzgeber in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Bevor überhaupt geprüft wird, ob Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV in Anbetracht des Ziels und des Inhalts des Vorschlags eine geeignete Rechtsgrundlage sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsieht und verlangt, dass der Rechtsakt als Verordnung erlassen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Art des vorgeschlagenen Rechtsakts um einen Beschluss, wie dies bei dem Gesetzgebungsakt der Fall ist, der durch den Vorschlag geändert werden soll. Daher ist die Art des vorgeschlagenen Rechtsakts aus formalen Gründen nicht mit Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar.

Es ist deshalb nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob in Anbetracht des Ziels und des Inhalts des Vorschlags Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt und als doppelte Rechtsgrundlage mit Artikel 196 AEUV herangezogen werden könnte.

V – Fazit und Empfehlung

Unbeschadet einer etwaigen Bewertung, ob es in Anbetracht des Ziels und des Inhalts des vorgeschlagenen Rechtsakts richtig ist, den vorgeschlagenen Rechtsakt ausschließlich auf Artikel 196 zu stützen, oder ob er auf zwei oder mehr Rechtsgrundlagen gestützt werden sollte, erscheint es ausreichend, festzustellen, dass Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV angesichts der für den Vorschlag für einen Änderungsrechtsakt (einen Beschluss) gewählten Art formell keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses über ein Katastrophenschutzverfahren der Union zu sein scheint, da der besagte Artikel den Erlass einer Verordnung vorsieht, während es sich bei dem betreffenden Änderungsrechtsakt um einen Beschluss handelt.

In seiner Sitzung vom 2. September 2020 beschloss der Rechtsausschuss dementsprechend einstimmig[12], dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Streichung von Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV als Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Adrián Vázquez Lázara

 


SCHREIBEN DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

Herrn

Pascal Canfin

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

im Rahmen des vorstehend genannten Verfahrens wurde der Entwicklungsausschuss darum ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Die Koordinatoren des Ausschusses beschlossen in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2020, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Entwicklungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 15. Juli 2020 geprüft. In dieser Sitzung[13] hat er beschlossen, den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Änderungsanträge zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Tomas Tobé

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Klimawandel führt weltweit zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen, und in diesem Zusammenhang sind Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, besonders gefährdet, da zum einen ihre Fähigkeit, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und diese zu mildern und auf klimabedingte Katastrophen zu reagieren, unterentwickelt ist und da sie zum anderen aufgrund ihrer geografischen Merkmale Überschwemmungen, Dürren und Waldbränden ausgesetzt sind.

 

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Waldbrände gefährden Menschenleben, Lebensgrundlagen und die biologische Vielfalt, verursachen die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und verringern die CO2-Absorptionskapazität der Erde, was den Klimawandel weiter verschärft. Besonders besorgniserregend sind Situationen, in denen Primärwälder oder radioaktiv kontaminierte Gebiete durch Brände zerstört werden. Da klimabedingte Katastrophen, darunter Waldbrände, immer häufiger auftreten, müssen die Maßnahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union außerhalb der Union, einschließlich der Tätigkeiten mit Schwerpunkt auf Prävention und Katastrophenvorsorge, gestärkt werden.

 

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Damit für größtmögliche Transparenz und Rechenschaft gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union gesorgt ist, sollte die Kommission Leitlinien dafür vorlegen, wie der Anteil der im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union getätigten Ausgaben, die als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) gelten sollten, gemessen werden kann.

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze könnten sie aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.

(12) Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen könnten sie in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe vor Einsätzen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten – nach Möglichkeit in Absprache mit Akteuren der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure und lokaler Gebietskörperschaften – Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

 

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 16 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(9a) Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen sorgt die Kommission für die Einhaltung des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und die Achtung der humanitären Grundsätze.

(2) Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet. Bei vom Menschen verursachten Katastrophen oder in komplexen Notsituationen konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die Akteure der humanitären Hilfe, einschließlich lokaler Akteure, und sorgt für die Einhaltung des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe (*) und die Achtung der humanitären Grundsätze.

 

 

 


STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (1.9.2020)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Niclas Herbst

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine gezielte Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für das Katastrophenschutzverfahren der Union, mit der sichergestellt werden soll, dass die Union und die Mitgliedstaaten besser auf künftige Krisen vorbereitet sind, ist zu begrüßen. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass im Katastrophenschutzverfahren der Union der EU-Grundwert der Solidarität mit am deutlichsten zum Ausdruck kommt. In der gegenwärtigen COVID-19-Krise sind jedoch die Grenzen der derzeitigen Struktur deutlich zutage getreten, da mit dem Verfahren auf die meisten Hilfeersuchen von Mitgliedstaaten, teilnehmenden Staaten und Drittländern nicht vollständig reagiert werden kann. Daher besteht die Überzeugung, dass sich die Union auf länderübergreifende Risiken und Katastrophen größeren Ausmaßes, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen könnten und weitreichende Auswirkungen und möglicherweise erhebliche Störungen mit sich bringen, auf Unionsebene besser vorbereiten muss.

Es ist völlig klar, dass ein ehrgeiziger Finanzrahmen erforderlich ist, um den ehrgeizigen Zielen des kürzlich reformierten Katastrophenschutzverfahrens der Union und insbesondere der Einrichtung der „rescEU“, der speziellen Reserve von Bewältigungskapazitäten, die auf Unionsebene befehligt und gesteuert werden, gerecht zu werden. Der Vorschlag der Kommission, für den Zeitraum 2021–2027 aus der Rubrik 5 „Resilienz, Sicherheit und Verteidigung“ 1 268 282 000 EUR und aus dem neuen EU-Aufbauinstrument 2 187 620 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) bereitzustellen, die durch die im neuen Eigenmittelbeschluss vorgesehene Ermächtigung als externe zweckgebundene Einnahmen mobilisiert werden sollen, ist zu begrüßen. Der Vorschlag sieht auch vor, 134 zusätzliche Bedienstete einzustellen, davon 30 im Rahmen dieses Beschlusses.

Der vorgeschlagene Finanzrahmen, der nahezu drei Mal so groß wie jener im ursprünglichen Vorschlag vom Mai 2018 ist, und die Personalausstattung sind dem Zweck und dem Umfang dieser gezielten Überarbeitung angemessen. Da mit dem derzeitigen Verfahren der Hilfsbedarf der Mitgliedstaaten nicht gedeckt werden kann und während der COVID-19-Krise zusätzliche Mittel für Flüge zur Bevorratung mit medizinischer Ausrüstung und für Rückführungsflüge mobilisiert werden mussten, ist selbst im Rat deutlich geworden, dass eine Kürzung der Mittel für das Katastrophenschutzverfahren der Union im nächsten MFR kein realistisches Szenario ist. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die optimale Bündelung von Ressourcen und die Generierung von Skaleneffekten durch intelligente Investitionen auf Unionsebene in den Staatshaushalten der Mitgliedstaaten erhebliche Einsparungen bewirken dürfte.

Zu begrüßen sind mehrere Vorschläge zur Vereinfachung des Haushalts und zur Erhöhung der Haushaltsflexibilität, etwa die Hinzufügung der indirekten Mittelverwaltung und die automatische Übertragung nicht verwendeter Mittel für Bewältigungsmaßnahmen auf das Jahr N+1. Abzulehnen ist jedoch die Streichung der Aufschlüsselung der Ausgaben nach Säulen in Anhang I, da es für die Mitgesetzgeber wichtig ist, die relative Verteilung der Ausgaben für Prävention, Vorsorge und Bewältigung nachverfolgen zu können. Da der Anhang mittels eines delegierten Rechtsakts geändert werden kann, ist für ausreichende Flexibilität gesorgt.

Es ist zu begrüßen, dass das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen und die Mitgliedstaaten auf Weltrauminfrastruktur der Union wie Copernicus, Galileo, die Weltraumlageerfassung (SSA) und die staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) zurückgreifen können, bei denen es sich um wichtige Instrumente auf Unionsebene handelt, mit denen auf interne und externe Notfälle reagiert werden kann. Die Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Instrumenten sollten in vollem Umfang genutzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten ausdrücklich dazu angehalten werden, davon Gebrauch zu machen.

Es ist sehr wichtig, bei der Vorpositionierung von rescEU-Kapazitäten in Logistikzentren innerhalb der Union für eine angemessene geografische Abdeckung zu sorgen, damit alle Mitgliedstaaten gleichermaßen effizient und rasch von Einsätzen dieser Ressourcen profitieren können.

Zu betonen ist außerdem, dass die Qualität der im Rahmen des Verfahrens beschafften medizinischen Ausstattung und Ausrüstung unbedingt überprüft werden muss. Die COVID-19-Krise hat dies deutlich gezeigt, insbesondere für den Fall, dass die Beschaffung bei Herstellern außerhalb der Union erfolgt.

Hervorzuheben ist zudem, dass die finanziellen Interessen der Union angemessen geschützt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf den geplanten Rückgriff auf die indirekte Mittelverwaltung. In diesem Zusammenhang muss die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) eine wichtige Aufgabe übernehmen.

Abschließend sind auch die verbesserten Bestimmungen über die Erkennbarkeit der EU-Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union in Artikel 20a zu begrüßen, und es sei nochmals betont, dass die Öffentlichkeit vorausschauend über die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union finanzierten Einsätze informiert werden muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

(2) In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen wird mit dem Unionsverfahren einschließlich der rescEU die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gefördert, indem die bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten gestärkt werden und eine wirksame Vorsorge und Reaktion sichergestellt wird, wenn die Kapazitäten nicht ausreichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen. Überdies ist klar, dass die Union und die Mitgliedstaaten unzureichend auf extremere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen weltweiten Konsequenzen – etwa eine Pandemie großen Ausmaßes – vorbereitet sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Zivilschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten besser koordiniert werden und die rescEU gestärkt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Anbetracht der Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie und der notwendigen Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Union in den Bereichen Gesundheit und Katastrophenschutz sollte die rescEU erheblich gestärkt werden, um ihre Leistungsfähigkeit in allen drei Säulen des Unionsmechanismus – Prävention, Vorsorge und Bewältigung – zu verbessern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich.

(5) Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich. Durch die Stärkung des Unionsverfahrens sollten die Strategien und Fonds der Union ergänzt, nicht aber die durchgängige Berücksichtigung des Prinzips der Katastrophenresilienz in diesen Strategien und Fonds ersetzt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Zur Verbesserung der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union sich weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren für Investitionen in die Katastrophenprävention in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einsetzen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten sektor- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(6) Zur Verbesserung der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen, den wichtigsten Wirtschaftsakteuren, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die zentrale Akteure im Katastrophenmanagementzyklus sind, sowie mit der vor Ort tätigen Solidarwirtschaft und vor Ort tätigen Freiwilligenorganisationen die Investitionen in die Katastrophenprävention in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen aufstocken und dabei einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz und die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten bereichs- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Ausgangsbasis für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten und sämtliche auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bereits bestehenden Notfallpläne berücksichtigen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Im Interesse einer wirksamen Katastrophenprävention sollten Stresstests und ein Verfahren für die Zertifizierung der Reaktionsfähigkeit als zentrale Elemente betrachtet werden. Regelmäßige Risikobewertungen auf regionaler und lokaler Ebene sind notwendig, damit die nationalen Behörden bei Bedarf Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ergreifen können, auch unter Inanspruchnahme der bestehenden Fonds der Union. Der Schwerpunkt solcher Risikobewertungen sollte auf den Besonderheiten der Regionen liegen, etwa der seismischen Aktivität, häufigen Überschwemmungen oder Waldbränden. In diese Bewertungen sollte auch der Grad der länderübergreifenden Zusammenarbeit einschließen, damit das Unionsverfahren über detaillierte Informationen über lokal verfügbare Kapazitäten verfügt und mithin gezieltere Maßnahmen getroffen werden können.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Bei der Ausarbeitung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Katastrophenresilienz zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sollte eine genaue Bewertung vorgenommen und den langfristigen sozialen Folgen in der ersten Phase nach dem Ende der Notlage Rechnung getragen werden, die vom Katastrophenschutz unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Personen zu bewältigen sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Dienst nutzen können. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.

(9) Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Da dank dieses Notdiensts Leben gerettet werden können und die Koordinierung von Notfallmaßnahmen erleichtert wird, sollte den Mitgliedstaaten seine Nutzung nahegelegt werden. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Das Unionsverfahren und die rescEU sollten so entwickelt werden, dass auf ein breites Spektrum von Notfällen wirksam reagiert werden kann, von denen viele durch den Klimawandel verursacht werden. Die Häufigkeit und Intensität von Naturkatastrophen in der Union und in Drittstaaten haben in den vergangenen Jahren zugenommen, und zwar auch in Gebieten, die in der Vergangenheit nicht von ihnen heimgesucht wurden. Daher ist es zwingend geboten, dass das Unionsverfahren ausreichende Kapazitäten für die Bewältigung von immer häufiger auftretenden Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überschwemmungen vorsieht.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten zu erwerben zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die von Notfällen großen Ausmaßes überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und unter besonderer Berücksichtigung besonders gefährdeter Personengruppen unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union oder – aus strategischen Gründen – über vertrauenswürdige Netze von Stützpunkten wie den Hilfsdepots der UN (Humanitarian Response Depots - UNHRD) vorzuhalten.

(10) Die Union sollte die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um sich die operative Kapazität zu verschaffen, mit der sie rasch auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie reagieren kann, und um Mitgliedstaaten, die mit Notfällen großen Ausmaßes überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und unter besonderer Berücksichtigung besonders gefährdeter Personengruppen unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union oder – aus strategischen und gerechtfertigten Gründen – über vertrauenswürdige Netze von Stützpunkten wie den Hilfsdepots der VN (Humanitarian Response Depots – UNHRD) vorzuhalten. Durch die rescEU sollten die Synergieeffekte zwischen den nationalen Logistikzentren verstärkt werden, damit eine wirksamere operative Reaktion erfolgen kann, die regionale Kapazität gestärkt und zu dem langfristigen Ziel beigetragen wird, über die derzeitige Pandemie hinaus für größtmögliche Flexibilität und die Fähigkeit zur Reaktion auf viele Arten von Katastrophen Sorge zu tragen. Das Unionsverfahren sollte unter Nutzung der engen Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten dazu herangezogen werden, Informationen über die verfügbaren nationalen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, in denen die Logistikzentren liegen, zu sammeln und die Vorsorge der nationalen Krisensysteme und Katastrophenschutzbehörden zu bewerten, um konkrete länderspezifische Verbesserungsempfehlungen aussprechen zu können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Eingedenk des gemeinsam festgelegten Wertes der Solidarität kommt der Union eine zentrale Funktion dabei zu, die Verwirklichung des Ziels einer gerechten und universellen Bereitstellung hochwertiger Gesundheitsdienste als Grundlage für die Maßnahmen der Union im Bereich des Zivilschutzes schneller voranzubringen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Beitrag der Union hervorzuheben.

(16) Da die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet und dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen sichergestellt werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen werden, um den Unionsbürgern und den Medien Informationen zur Verfügung zu stellen und den Beitrag der Union hervorzuheben. Die nationalen Behörden sollten von der Kommission Kommunikationsleitlinien für jeden einzelnen Einsatz erhalten, damit die Öffentlichkeit angemessen über die Rolle der Union informiert wird.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Im Sinne einer größeren Flexibilität und eines optimalen Haushaltsvollzugs sollte auch die indirekte Mittelverwaltung als eine Methode des Haushaltsvollzugs vorgesehen werden.

(17) Im Interesse größerer Flexibilität und der optimalen Ausführung des Haushaltsplans sollte der vorliegende Beschluss die indirekte Mittelverwaltung als Methode des Haushaltsvollzugs nur vorsehen, wenn dies durch Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist.

Begründung

Die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission, auch bei den Delegationen der Union, sollte nach Möglichkeit bevorzugt werden. Auf die indirekte Mittelverwaltung sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie für die Art der Maßnahme die wirksamere und effizientere Ausführungsmethode ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollten die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Artikel 25 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Stellen ihren Berichtspflichten jährlich nachkommen. Die Berichtspflichten dieser Stellen sind in der Prüfvereinbarung gemäß Artikel 130 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt.

 

____________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

Begründung

Da es sich bei der indirekten Mittelverwaltung um eine neue Ausführungsmethode im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union handelt, muss nochmals auf die Berichtspflichten von Stellen hingewiesen werden, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung tätig sind.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Dies dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern.

(18) Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission in Absprache mit relevanten Interessenträgern und Organen bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Dies dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Durch die Einrichtung und Verwaltung zusätzlicher strategischer Unionsreserven und Lagerbestände krisenrelevanter Produkte im Rahmen des Programms EU4Health sollten die reaktiven Reserven der rescEU ergänzt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Im Unionsverfahren sollte auch die Möglichkeit zusätzlicher, freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

(23) Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um der Union eine angemessene Anpassung der Investitionen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen, und wird daher gestrichen. Die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus zuzuweisenden Investitionen muss im Voraus festgelegt werden. Diese mangelnde Flexibilität hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren zu können.

entfällt

Begründung

Die Mitgesetzgeber sollten die relative Verteilung der Mittel nach Säulen (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) nachverfolgen können. Da der Anhang mittels eines delegierten Rechtsakts geändert werden kann, ist für ausreichende Flexibilität gesorgt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 4 wird folgende Nummer eingefügt:

 

4a. „Unionsziele für Katastrophenresilienz“ Ziele, mit denen Präventions- und Vorsorgemaßnahme festgelegt werden, um die Kapazitäten der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Reaktion auf Katastrophen zu sichern und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Binnenmarkt in einer Situation, in der eine Katastrophe oder Krise negative länderübergreifende Auswirkungen haben kann, ordnungsgemäß funktioniert;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen.

(5) Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest. Durch die Ziele für Katastrophenresilienz wird für eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts gesorgt. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels und des Schwindens der biologischen Vielfalt auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und bereichsübergreifende Folgenabschätzungen und Analysen der langfristigen sozialen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen. Bei der Ausarbeitung von Zielen für Katastrophenresilienz konzentriert sich die Kommission insbesondere auf wiederkehrende Katastrophen, die die Regionen der Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den nationalen Behörden konkrete Maßnahmen vor, darunter auch solche, die unter Inanspruchnahme von EU-Mitteln umzusetzen sind, um die Krisenresilienz zu stärken.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union.

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden, Freiwilligengruppen auf Gemeindeebene und den einschlägigen Einrichtungen der Union.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 8 – Buchstabe c– Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 technische Ausbildungshilfe für die Gemeinden vor Ort bereitzustellen, um ihre Kapazitäten für die erste, ohne Unterstützung durchgeführte Reaktion auf eine Krise zu verbessern;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll.

(2) Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung seismischer, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten die rescEU umfassen soll. Die Kommission aktualisiert die Informationen über die Anzahl und Klassifizierung der rescEU-Kapazitäten regelmäßig und stellt sie den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unmittelbar zur Verfügung.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Bezug auf Kapazitäten für medizinische Notfälle, etwa das Anlegen strategischer Vorräte und medizinische Notfallteams, sorgt die Kommission für deren Koordinierung und für Synergieeffekte mit anderen einschlägigen EU-Programmen, insbesondere mit dem Programm EU4Health, mit dem Ziel, eine kohärente Reaktion sicherzustellen, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und so möglicherweise finanzielle Einsparungen zu erzielen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von hochwertigen Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Begründung

Die COVID-19-Krise hat deutlich gezeigt, dass die Qualität der gesamten beschafften medizinischen Ausstattung und Ausrüstung unbedingt überprüft werden muss, insbesondere wenn die Beschaffung außerhalb der Union erfolgt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 12 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden.

Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden. Die Kommission sieht besondere Bestimmungen vor, um die Rechenschaftspflicht und den ordnungsgemäßen Einsatz der rescEU-Kapazitäten in Drittländern sicherzustellen, auch indem sie Vorkehrungen für den Zugang von Kontrollbeamten der Union trifft. Die Erkennbarkeit des Unionsverfahrens in Drittländern wird im Einklang mit Artikel 20a Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses sichergestellt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absätze 5 und 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

d) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

 

(5) Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 34 Absatz 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf unerwartete Ereignisse, die sich auf die Ausführung des Haushalts auswirken, oder im Hinblick auf die Einrichtung von rescEU-Kapazitäten erforderlich ist, um die in Anhang I genannten Prozentsätze um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen. Zudem wird der Kommission nahegelegt, Folgenabschätzungen in Bezug auf alle Vorschlag zur Änderung des Anhangs I und in diesem Zusammenhang Konsultationen mit den einschlägigen Interessenträgern durchzuführen.

 

(6) Wenn im Fall einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um die in Anhang I genannten Prozentsätze um mehr als 10 Prozentpunkte anzupassen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d a (neu)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) In Artikel 19 wird der folgende Absatz 6a angefügt:

 

(6a) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die verfügbaren jährlichen Mittel unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 19 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses mit einem Betrag von 2 187 620 000 EUR zu jeweiligen Preisen unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.

Begründung

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz empfiehlt es sich, in der Rechtsgrundlage des Katastrophenschutzverfahrens der Union den genauen Betrag anzugeben, der über das Aufbauinstrument für das Katastrophenschutzverfahren der Union bereitzustellen ist.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus.

(2) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung Bezug genommen wird, aus. Bei der Festlegung, wie die finanzielle Unterstützung ausgeführt wird, erhält die direkte Mittelverwaltung Vorrang. Falls dies nach Art und Inhalt der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigt ist, kann die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Beschluss durch die Festlegung von Maßnahmen zu ergänzen, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union durchgeführt werden und im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden können.

Begründung

Die direkte Mittelverwaltung durch die Kommission, auch bei den Delegationen der Union, sollte nach Möglichkeit bevorzugt werden. Auf die indirekte Mittelverwaltung sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie für die Art der Maßnahme die wirksamere und effizientere Ausführungsmethode ist.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

(5) In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden für Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 5 und 6, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Beschluss Nr. 1313/2013/EU

Anhang I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23. Anhang I wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Die Mitgesetzgeber sollten die relative Verteilung der Mittel nach Säulen (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) nachverfolgen können. Da der Anhang mittels eines delegierten Rechtsakts geändert werden kann, ist für ausreichende Flexibilität gesorgt.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.6.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

17.6.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Niclas Herbst

19.6.2020

Prüfung im Ausschuss

13.7.2020

 

 

 

Datum der Annahme

1.9.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Petros Kokkalis, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Petros Kokkalis

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

Renew Group

Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

GUE/NGL

Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis

 

1

ID

Joachim Kuhs

 

1

0

NI

Mislav Kolakušić

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0220 – C9-0160/2020 – 2020/0097(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

2.6.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.6.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

17.6.2020

DEVE

17.6.2020

BUDG

17.6.2020

REGI

17.6.2020

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

AFET

7.7.2020

REGI

5.6.2020

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

23.7.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Nikos Androulakis

2.6.2020

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

2.9.2020

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.7.2020

2.9.2020

 

 

Datum der Annahme

3.9.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

72

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurelia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Nathalie Colin-Oesterlé, Miriam Dalli, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Agnès Evren, Fredrick Federley, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ștefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Billy Kelleher, Susana Solís Pérez

Datum der Einreichung

7.9.2020

 


SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

72

+

PPE

Bartosz Arłukowicz, Alexander Bernhuber, Traian Băsescu, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ștefan Motreanu, Ljudmila Novak, Jessica Polfjärd, Stanislav Polčák, Christine Schneider, Edina Tóth, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Esther de Lange

S&D

Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Miriam Dalli, Jytte Guteland, César Luena, Javi López, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

Renew

Pascal Canfin, Fredrick Federley, Martin Hojsík, Jan Huitema, Billy Kelleher, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Susana Solís Pérez, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir

ID

Simona Baldassarre, Marco Dreosto, Luisa Regimenti, Silvia Sardone

Verts/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus

ECR

Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Alexandr Vondra, Anna Zalewska

GUE/NGL

Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace

NI

Eleonora Evi, Athanasios Konstantinou

 

6

-

ID

Aurelia Beigneux, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin

ECR

Rob Rooken

 

1

0

GUE/NGL

Malin Björk

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 11. September 2020
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