BERICHT über die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger
16.9.2020 - (2020/2036(INI))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Isabel Benjumea Benjumea
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Gruppe „Next CMU“ vom Oktober 2019,
– unter Hinweis auf den Bericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion vom 10. Juni 2020,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (COM(2020)0103),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Juli 2020 mit dem Titel: „Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ (COM(2020)0324),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel: „FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor“ (COM(2018)0109),
– unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte, das am 24. Juli 2020 von der Kommission vorgestellt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Schaffung einer Kapitalmarktunion[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“[2],
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der EZB regelmäßig durchgeführten Erhebung über den Zugang von Unternehmen zu Finanzmitteln,
– unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission für den Sommer 2020,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0155/2020),
A. in der Erwägung, dass die Kernziele aller Maßnahmen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion darin bestehen sollten, das Spektrum attraktiverer, stabiler und tragfähiger Finanzierungsmöglichkeiten, die Unternehmen und Bürgern angeboten werden, zu verbessern, wobei gleichzeitig die wirtschaftliche Stabilität gewahrt wird, das finanzielle Risiko minimiert wird und die Interessen von Kleinanlegern, Rentnern und Verbrauchern ausreichend geschützt werden, um Anreize für die finanzielle Beteiligung zu setzen und aus Sparern Anleger zu machen; in der Erwägung, dass es für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie noch wichtiger geworden ist, dass KMU, Unternehmer und die Sozialwirtschaft Zugang zu Beteiligungskapital haben;
B. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt der EU durch offenen Wettbewerb, einen Regelungsrahmen, den Rückgriff auf internationale Normen und Zusammenarbeit bei der Aufsicht gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass die Strategie für die Kapitalmarktunion daher auf denselben Grundsätzen beruhen sollte;
C. in der Erwägung, dass es angesichts des Umfangs der Finanzmittel, die für die Erholung der Wirtschaft in der EU benötigt werden, unbedingt erforderlich ist, klug und nachhaltig im Sinne der künftigen Generationen zu investieren; in der Erwägung, dass mit der Kapitalmarktunion ein wesentlicher Beitrag zum Wandel hin zu einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und widerstandsfähigen Wirtschaft geleistet werden sollte, die im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal öffentliche Investitionen ergänzt; in der Erwägung, dass derzeit ein Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ausgearbeitet wird; in der Erwägung, dass dieser Rahmen ein integraler Bestandteil der Maßnahmen ist, die die EU im Rahmen der Kapitalmarktunion ergreift, um die Finanzbranche mit den Bedürfnissen der Wirtschaft und mit der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen;
D. in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der EU der Wirtschaft und der dringend erforderlichen wirtschaftlichen Erholung dann am besten dienen können, wenn sie transparent, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig sind, auf zentrales Clearing zurückgreifen und durch gerechte Regulierung getragen werden;
E. in der Erwägung, dass manche Anleger über eine höhere Risikotoleranz verfügen als andere, sowie in der Erwägung, dass nicht alle Unternehmen in der Lage sind, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren und Nutzen aus dem Kapitalmarkt zu ziehen;
F. in der Erwägung, dass die Schaffung einer sicheren Anlage für das Euro-Währungsgebiet von entscheidender Bedeutung für die finanzielle Integration und für den Aufbau einer Kapitalmarktunion ist; in der Erwägung, dass eine sichere Anlage in der EU erforderlich ist, um als Herzstück der Kapitalmarktunion einen integrierten, tiefgreifenden und liquiden europäischen Anleihemarkt zu schaffen, und dass sie als Referenzwert für die Bepreisung im Euro-Währungsgebiet, anhand derer Anleihen, Aktien und sonstige Vermögenswerte bewertet werden, sowie im gesamten Euro-Währungsgebiet als Sicherheit dienen könnte;
G. in der Erwägung, dass die meisten Maßnahmen, die bisher zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion ergriffen wurden, in die richtige Richtung gehen, auch wenn mehrere Ziele nicht erreicht wurden, und dass Bankdarlehen im Verhältnis zu Beteiligungsfinanzierungen in den letzten Jahren sogar an Bedeutung gewonnen haben; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Konvergenz, Genauigkeit, Wirksamkeit und Vereinfachung der ergriffenen Maßnahmen weiterhin großer Handlungsbedarf besteht; in der Erwägung, dass beim Projekt der Kapitalmarktunion eine ambitionierte Vision von entscheidender Bedeutung ist, damit nationale Befindlichkeiten überwunden werden können und die Dynamik entfacht werden kann, die zur Vollendung der Kapitalmarktunion erforderlich ist, um letztendlich die EU zu einem attraktiven Markt für ausländische Kapitalinvestitionen zu machen und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten zu steigern;
H. in der Erwägung, dass der Aufbau einer Kapitalmarktunion mit der Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion sowie insbesondere mit der Vollendung der Bankenunion einhergeht; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 26. Februar 2020 zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“[3] nachdrücklich fordert, dass die Bankenunion durch die Schaffung eines vollständig umgesetzten europäischen Einlagenversicherungssystems vollendet wird, in der Erwägung, dass die Bankenunion außerdem nicht vollendet werden kann, so lange keine glaubwürdige Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds vorhanden ist; fordert ferner, zu prüfen, ob die Einrichtung und Schaffung eines fiskalischen Stabilisierungsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Kapitalmarktunion durch antizyklische politische Maßnahmen ergänzt werden muss, um einen gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln und Investitionsmöglichkeiten in der gesamten EU sicherzustellen;
I. in der Erwägung, dass die Finanzvorschriften, insbesondere in den Bereichen Banken und Rechnungsprüfung, kürzlich als Reaktion auf COVID-19 geändert wurden; in der Erwägung, dass Finanzierungen über die Kapitalmärkte erforderlich sind, um die insgesamt verfügbare Finanzierungskapazität zu steigern und die in der EU bestehende Abhängigkeit von Bankdarlehen zu verringern; in der Erwägung, dass einem gut kapitalisierten Bankensektor nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Unternehmen und insbesondere von KMU zukommt;
J. in der Erwägung, dass das Fehlen eines zentralen Mechanismus mit leicht zugänglichen, zuverlässigen, verständlichen und vergleichbaren öffentlichen Informationen einer der Gründe dafür ist, dass es Unternehmen schwerfällt, Investoren zu finden; in der Erwägung, dass es für Anleger schwierig ist, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, wodurch innovative Einstiegsmöglichkeiten insbesondere für junge Unternehmer behindert werden;
K. in der Erwägung, dass sich auf der Grundlage der Erfahrung der großen Rezession der Konsens herausgebildet hat, dass die institutionelle Architektur des Euro-Währungsgebiets einer Reform bedarf, um starke wirtschaftliche Schocks besser bewältigen zu können; in der Erwägung, dass in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachliteratur in dieser Hinsicht zumeist die Auffassung vertreten wird, dass die bessere Schockabsorption in den Vereinigten Staaten vor allem darauf zurückzuführen ist, dass dort über die Kredit- und Kapitalmärkte eine wirksamere private Risikoteilung erfolgt;
L. in der Erwägung, dass KMU 99,8 % aller Unternehmen der nicht zur Finanzwirtschaft zählenden Wirtschaftszweige in der EU der 28 ausmachen, und in diesem Bereich 56,4 % der Wertschöpfung sowie 66,6 % der Beschäftigung auf sie entfallen; in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen 93 % des Bereichs ausmachen, während kleine Unternehmen 5,9 % und mittlere Unternehmen nur 0,9 % ausmachen[4];
M. in der Erwägung, dass die soziale und wirtschaftliche Krise infolge der COVID-19-Pandemie und des Lockdowns sich besonders negativ auf KMU auswirken wird und auch Kleinanleger in ähnlicher Weise in Mitleidenschaft ziehen könnte; in der Erwägung, dass bei der Reaktion der EU auf COVID-19 im Rahmen des europäischen Aufbauplans eine umfangreiche Kapitalzufuhr vorgesehen werden sollte, die durch Anreize zur Förderung einer marktbasierten Finanzierung und zur Verringerung der Abhängigkeit von Bankdarlehen ergänzt werden sollte, um den Zugang der europäischen Unternehmen zu Finanzmitteln zu verbessern und eine widerstandsfähige EU-Wirtschaft aufzubauen, mit der Arbeitsplätze und die Produktionskapazität der Mitgliedstaaten gewahrt werden;
N. in der Erwägung, dass der komplexe Skandal um das deutsche Zahlungsdienstleistungsunternehmen Wirecard – ein DAX-30-Unternehmen, das am 24. Juni 2020 einen Insolvenzantrag stellte – Mängel im europäischen Aufsichtsrahmen offenbart hat, sodass eine sorgfältige Bewertung erforderlich ist, um zu ermitteln, welche Fehlentwicklungen dazu geführt haben, dass ein betrügerisches Verhalten derartigen Umfangs so lange unbemerkt bleiben konnte; in der Erwägung, dass durch diesen jüngsten Skandal einmal mehr deutlich geworden ist, wie dringend Anpassungen an der europäischen Aufsichtsarchitektur in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzinnovation, Zahlungen und verwandten Bereichen, einschließlich Rechnungsprüfung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vorgenommen werden müssen;
O. in der Erwägung, dass mit der Kapitalmarktunion die Endkundennachfrage mobilisiert werden muss; in der Erwägung, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ein Wandel der Investitionskultur bei den Kleinanlegern erforderlich ist; in der Erwägung, dass es erst dann zu einem solchen Wandel kommen wird, wenn die Kleinanleger davon überzeugt wurden, dass Investition auf den Kapitalmärkten für sie erstrebenswert sind und die zugehörigen Risiken hinnehmbar und klar definiert sind; in der Erwägung, dass die Kommission weitere Möglichkeiten ergründen sollte, wie die Vorteile des Projekts der Kapitalmarktunion besser vermittelt werden können, beispielsweise durch eine Änderung der Bezeichnung, mit der – wie von der der hochrangigen Gruppe „Next CMU“ vorgeschlagen – die unmittelbare Verknüpfung zwischen den Ersparnissen der Unionsbürger und den Investitionen in das Wirtschaftswachstum und die Erholung nach der COVID-19-Krise deutlich sichtbar gemacht wird;
P. in der Erwägung, dass aktuellen Berichten und verbraucherzentrierten Erhebungen zufolge[5] die meisten europäischen Kleinanleger Nachhaltigkeit bevorzugen und bei ihren Anlageentscheidungen die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance sowie entsprechende Risiken berücksichtigen möchten, ihnen aber kaum geeignete Produkte angeboten werden;
Q. in der Erwägung, dass die durch COVID-19 ausgelösten Marktbewegungen als eine Art Stresstest unter realen Bedingungen für die Robustheit des gesamten Finanzökosystems fungiert haben, sodass nun im Nachgang eine detaillierte Bewertung der Vorteile und Mängel des bestehenden Regelwerks der EU zur Finanzstabilität und zur Finanzaufsicht durchgeführt werden sollte;
R. In der Erwägung, dass die Nullzinspolitik der EZB die Sparer mit einem negativen Realzins konfrontiert, der Anleger dazu verleitet, höhere Risiken, einschließlich Investitionen in die Kapitalmärkte, einzugehen, was langfristig zu Spekulationsblasen führen kann;
S. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu strukturellen Änderungen am Finanzsystem der EU führt; in der Erwägung, dass die Kapitalmärkte in der EU nach dem Brexit einen polyzentrischen Charakter aufweisen werden, woraus sich ein größeres Risiko einer Fragmentierung in der EU ergibt; betont, dass Strategien und Maßnahmen, einschließlich eines soliden Ansatzes für den Zugang von Drittländern zum EU-Markt und eines dynamischen Überwachungssystems für Gleichwertigkeitsregelungen, gefördert werden müssen, mit denen die Widerstandsfähigkeit, Konnektivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte und deren Stabilität sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden; in der Erwägung, dass eine Gleichwertigkeit nur dann anerkannt werden kann, wenn festgestellt wird, dass das Regulierungs- und Aufsichtssystem und die Normen des betreffenden Drittlandes die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
T. in der Erwägung, dass die Finanztechnologie bestimmte Bedürfnisse von KMU und Kleinanlegern decken kann, indem Abläufe dezentralisiert und Effizienzsteigerungen erzielt werden;
Finanzierungsgeschäft
1. fordert, dass gegebenenfalls Hindernisse und bürokratische Hürden entfernt werden und die Rechtsvorschriften vereinfacht und mit mehr Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wo dies relevant ist und der Finanzstabilität dient, um die Finanzierungsquellen für europäische Unternehmen zu diversifizieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, gelegt werden sollte, um deren Möglichkeiten für den Zugang zu Aktienmärkten und den Zugang zu vielfältigeren, längerfristigen und wettbewerbsfähigeren Investitionsmöglichkeiten für Kleinanleger und Großinvestoren zu fördern; hebt hervor, dass bestehende Verschuldungsanreize verringert werden müssen; weist darauf hin, dass die derzeitige Lage die Unternehmen in der EU und insbesondere KMU schwächt und anfälliger macht; fordert, dass die Folgenabschätzungen zu den einzelnen Initiativen für die Kapitalmarktunion um einen „KMU-Test“ ergänzt werden;
2. stellt fest, dass zu den notwendigen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, ihren Weg auf die Finanzmärkte finden, die Erleichterung der Finanzanalyse, die durchgehende Berücksichtigung der Definition von KMU in allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und die Lockerung der Ausgabeanforderungen gehören; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung bei der Besteuerung auszugleichen; spricht sich für eine Überarbeitung des in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) festgelegten Systems für Anreize zur Durchführung von Finanzanalysen durch KMU aus;
3. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu „Europäischen besicherten Anleihen“ auszuarbeiten, einem neuen für Banken bestimmten Finanzierungsinstrument mit doppelten Rückgriffsmöglichkeiten, das dazu beitragen könnte, den Zugang zu Finanzierung für KMU in der gesamten EU zu verbessern; weist erneut darauf hin, dass Europäische besicherte Anleihen auf bestimmte Ziele ausgerichtet werden könnten, beispielsweise darauf, KMU beim Übergang zu einer wettbewerbsfähigeren und nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen und Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken;
4. fordert die Kommission auf, die obligatorische Rückmeldung auszuweiten, die Banken KMU geben müssen, wenn sie einen Darlehensantrag ablehnen, da durch eine umfangreichere Rückmeldung den KMU, deren Anträge abgelehnt wurden, die Möglichkeit gegeben würde, ihren Unternehmensansatz anzupassen und dazuzulernen;
5. fordert die weitere Integration und Verbesserung der europäischen Kapitalmärkte, um sie – insbesondere auch angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU – so attraktiv, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig wie möglich zu machen;
6. betont, dass die Risikoabsorptionsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets unbedingt gestärkt werden muss;
7. hebt hervor, dass die Länder des Euro-Währungsgebiets ihre interne Kapazität zur Bewältigung makroökonomischer Schocks insbesondere dadurch stärken können, dass sie Schwachstellen in ihren Volkswirtschaften, Bankwesen und öffentlichen Finanzen wirksam verringern; vertritt ferner die Auffassung, dass die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit durch Strukturreformen verbessert werden muss, die potenzielles Wachstum unterstützen und Flexibilität erhöhen;
8. betont, dass effiziente und integrierte Finanzmärkte eine wesentliche Voraussetzung für eine effiziente private Risikoteilung im Euro-Währungsgebiet sind; vertritt die Auffassung, dass durch eine echte Kapitalmarktunion ein erheblicher Beitrag zur Diversifizierung und Verringerung von Risiken geleistet werden könnte;
9. stellt fest, dass in der EU ein Rückgang der Märkte für Börsengänge zu verzeichnen ist, was darauf zurückzuführen ist, dass diese Märkte insbesondere für kleinere Unternehmen nur begrenzt attraktiv sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich KMU im Zusammenhang mit den Börsenzulassungskriterien mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und mit unverhältnismäßigen Befolgungskosten konfrontiert sehen; vertritt die Auffassung, dass die Effizienz und die Stabilität der Finanzmärkte verbessert und die Börsenzulassung von Unternehmen erleichtert werden sollte; regt an, zur Unterstützung der Finanzierung von KMU einen groß angelegten privaten europaweiten Fonds – einen Fonds für Börsengänge – einzurichten und ihm Vorrang einzuräumen; betont, dass es notwendig ist, für KMU ein attraktives Umfeld vor und nach dem Börsengang sicherzustellen;
10. begrüßt die Idee eines hochrangigen Forums für die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point – ESAP), an dem Informationen über Unternehmen in der EU gebündelt werden, indem die auf der Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Register und Unternehmensdatenbanken miteinander verbunden werden, um auf diese Weise Unternehmen – insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten – dabei zu unterstützen, Investoren anzuziehen; betont, dass Unternehmen in der Lage sein sollten, die Verfügbarkeit ihrer Daten an diesem Zugangspunkt zu kontrollieren; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt für finanzielle und nichtfinanzielle Informationen zu börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen in der EU vorzulegen, und dabei gegebenenfalls auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; fordert die Kommission auf, die Transparenzanforderungen gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und die entsprechenden Anforderungen gemäß der Taxonomie-Verordnung und gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu vereinheitlichen;
11. fordert, dass geprüft wird, ob die Behandlung von Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen im Rahmen der Eigenmittelverordnung von der Notierung an den Aktienmärkten abschrecken könnte, und zwar im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität und einem Mehrwert für die Finanzierung der Realwirtschaft;
12. fordert, dass die Entwicklung von Risikokapitalmärkten und Märkten für privates Beteiligungskapital in der EU mittels eines gemeinsamen, transparenten Rahmens für europäische Risikokapitalfonds (EuVECA)[6] beschleunigt wird, indem die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für Risikokapitalinvestitionen erhöht wird und größere Risikokapitalfonds für die Frühphase und die Spätphase, Steueranreizsysteme für Risikokapital- und Business-Angel-Investitionen sowie aktive Märkte für Börsengänge von Unternehmen, die durch Risikokapital unterstützt werden, entwickelt werden; betont, dass diese Steueranreizsysteme so zu gestalten sind, dass sie wirtschaftlich und sozial tragfähig sind sowie von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnet sind, und dass sie einer regelmäßigen Überwachung und Bewertung unterliegen sollten;
13. hebt hervor, dass auf den europäischen Märkten für Risikokapital für mehr Transparenz und eine geringere Fragmentierung zu sorgen ist; betont, dass die europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF), die europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) und die europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) gefördert werden müssen, um gesamteuropäische Instrumente für privates Beteiligungskapital zu entwickeln; spricht sich für die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds[7] aus, einschließlich einer Analyse möglicher gezielter Anpassungen der entsprechenden aufsichtlichen Kalibrierungen im Regulierungsrahmen für Banken und Versicherungen bei gleichzeitiger Wahrung der Finanzstabilität, um Kleinanleger in die Lage zu versetzen, sich langfristig an der Finanzierung von nicht börsennotierten Unternehmen, Infrastrukturprojekten und nachhaltigen Investitionen zu beteiligen, damit das Potenzial der ELTIF voll ausgeschöpft werden kann;
14. fordert Maßnahmen zur Wiederbelebung der Verbriefungsmärkte in Europa, indem sie für Emittenten und Anleger attraktiv gemacht werden; fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Kommission auf, alle technischen Regulierungsstandards fertigzustellen; fordert die Vereinfachung und Vereinheitlichung der rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Offenlegung sowie einfache, transparente und standardisierte Kriterien (simple, transparent and standardised – STS), die Überprüfung der Einhaltung der STS-Kriterien sowie die Bereitstellung von einfachen und risikosensitiven Parametern für die Bewertung der Übertragung eines signifikanten Risikos;
15. nimmt die Vorschläge zur Verbriefung zur Kenntnis, die am 24. Juli 2020 im Rahmen des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte vorgelegt wurden; fordert, dass die Kommission prüft, wie durch gezielte Änderungen an der Verbriefungsverordnung Finanzierungskapazitäten freigesetzt werden könnten, um eine Verringerung der Kreditvergabe der europäischen Banken zu vermeiden, wobei gleichzeitig Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität zu berücksichtigen sind, da die Art einiger synthetischer Verbriefungen spezifische aufsichtsrechtliche und systemische Risiken bergen kann; ist der Ansicht, dass im Rahmen einer solchen gezielten Bewertung u. a. die Behandlung von Barverbriefungen und synthetischen Bilanzverbriefungen sowie des aufsichtsrechtlichen Kapitals und der Liquidität an die Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen und Darlehen angepasst werden könnte und die Offenlegungs- und Sorgfaltspflichten für die Verbriefung von Dritten, gedeckte Schuldverschreibungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) überprüft werden könnten;
16. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen potenzieller gezielter Maßnahmen auf die Finanzstabilität zu bewerten und dabei die Rechtsvorschriften für den Wertpapiermarkt anzugleichen und zu vereinfachen, eine rasche Erholung nach der COVID-19-Krise zu erleichtern, Investitionen in die Realwirtschaft, insbesondere in KMU, zu fördern und Neuankömmlingen und neuen Produkten den Markteintritt zu ermöglichen und damit Verbraucherschutz und Marktintegrität zu wahren und gleichzeitig grenzüberschreitende Beteiligungsinvestitionen und entsprechenden Handel zu fördern; fordert die Kommission ferner auf, zu prüfen, ob die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), einschließlich der darin festgelegten Handelspflichten für Aktien und für Derivate, überprüft werden muss, um etwaige Reibungsstellen zu beseitigen, die die Fähigkeit von Unternehmen in der EU beeinträchtigen könnten, in diesen Zeiten – insbesondere im Hinblick auf das Ablaufen des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangszeitraums – Kapital zu beschaffen;
17. bedauert, dass der EU-Markt für Crowdfunding im Vergleich zu anderen großen Volkswirtschaften unterentwickelt ist; begrüßt die im Dezember 2019 vereinbarte neue Reihe einheitlicher Kriterien für EU-weite Regelungen (2018/0048(COD)), die dazu beitragen sollen, dieses Problem zu lösen und grenzübergreifende Unternehmensfinanzierung zu fördern; fordert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Kommission auf, die Umsetzung der neuen Regeln streng zu überwachen, um zu reagieren und Änderungen vorzuschlagen, wenn beim Crowdfunding als alternativer Finanzierungsform für KMU keine deutlichen Verbesserungen festzustellen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU aktiv über die alternativen Finanzierungsinstrumente zu informieren, die ihnen zur Verfügung stehen;
18. fordert die Kommission auf, Initiativen auszuloten, mit denen Anreize für die Kapitalbeteiligung durch Belegschaftsaktien gesetzt werden können, um die direkte Beteiligung von Kleinanlegern an der Finanzierung der Wirtschaft voranzutreiben, zumal diese auch als Instrument zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle dienen und dabei helfen können, eine Beteiligungskultur zu entwickeln;
19. fordert die Kommission auf, angesichts der möglichen Renditen für Kleinanleger die direkte Einbeziehung von Kleinanlegern in die Finanzierung der Wirtschaft zu fördern;
20. ersucht die Kommission, angesichts der COVID-19-Krise und des Brexits die Regelung zur Abwicklungsdisziplin gemäß der Verordnung über Zentralverwahrer zu überprüfen;
Förderung langfristiger und grenzüberschreitender Investitionen und Finanzprodukte
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Steuerrahmen zu ändern, um die steuerliche Hindernisse für grenzübergreifende Investitionen abzubauen, was auch Verfahren für eine grenzüberschreitende Rückerstattung der Quellensteuer auf Dividenden an Anleger, darunter Kleinanleger, umfasst, wenn eine Doppelbesteuerung droht; ist der Ansicht, dass derartige Verfahren auf einer europaweiten digitalen Plattform transparent abgewickelt werden sollten und Anleger dadurch in die Lage versetzt werden sollten, die Rendite ihrer Investitionen in Echtzeit zu bestimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit der OECD und ihrem Projekt für Steuererleichterungen und die verbesserte Einhaltung von Vorschriften (Tax Relief and Compliance Enhancement – TRACE) zusammenzuarbeiten, um die verschuldungsfreundliche Besteuerung zu korrigieren, die dazu führt, dass die Finanzierung von Innovation durch private Investitionen bestraft wird, und um Anreize für langfristige Investitionsmöglichkeiten für Anleger zu setzen, um die Unionsbürger dabei zu unterstützen, bei langfristigen Sparprodukten bessere Renditen zu erzielen;
22. vertritt die Auffassung, dass eine einseitige Änderung der einzelstaatlichen steuerlichen Rahmen innerhalb der EU, mit der steuerliche Hindernisse für grenzübergreifende Investitionen verringert werden sollen, die Diskrepanzen bei den Steuervorschriften weiter verschärfen würde, die Unternehmen bei einer grenzübergreifenden Tätigkeit befolgen müssen, wobei dies mit hohen Kosten verbunden ist sowie weitere Möglichkeiten zur Steuervermeidung eröffnet; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Vorschläge zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) gleichzeitig anzunehmen und dabei die Stellungnahme des Parlaments zu berücksichtigen, in der der Begriff der virtuellen Betriebsstätte und die Formelaufteilung bereits enthalten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre abweichenden Positionen zur GKKB zu überwinden, da dieses Instrument wichtig ist, um einen Rahmen zu schaffen, indem Sicherheit gefördert und Doppelbesteuerung verhindert wird sowie Verwaltungskosten gesenkt werden, was sich förderlich auf grenzübergreifende Investitionen auswirkt;
23. betont, dass die Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Investitionen erhöht werden muss, indem nationale Insolvenzverfahren effizienter und wirksamer gestaltet werden und indem die Regeln zur Unternehmensführung und -kontrolle weiter harmonisiert werden, wobei unter anderem eine gemeinsame Definition für den Begriff „Anteilseigner“ festgelegt werden sollte, um die Ausübung von Anteilseignerrechten und die Beteiligung an Beteiligungsunternehmen in der gesamten EU zu erleichtern; hebt hervor, dass nach dem Auslaufen der EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen ein solider Rechtsrahmen zum Schutz von grenzübergreifenden Investitionen innerhalb der EU sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, entsprechend legislative Initiativen vorzuschlagen und/oder Empfehlungen an die Mitgliedstaaten herauszugeben;
24. hebt hervor, wie wichtig die langfristigen Beteiligungsinvestitionen der Finanzmarktteilnehmer sind, um unabhängige europäische Unternehmen in der Union, starke und widerstandsfähige strategische Wirtschaftszweige, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand zum Nutzen der Unionsbürger zu fördern;
25. betont, dass bei der Umsetzung und Durchsetzung eines tatsächlich einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt weitere Fortschritte erzielt werden müssen, auch im Hinblick auf gemeinsame Definitionen und Normen im Bereich der nachhaltigen Finanzierung; fordert die Kommission und die europäischen Aufsichtsbehörden auf, den Schwerpunkt auf die Verwendung von Instrumenten für die aufsichtliche Konvergenz zu legen und deren Wirksamkeit zu erhöhen;
26. hebt hervor, dass die Besteuerung nach wie vor eine wichtige Triebkraft für globale Kapitalströme ist; betont daher, dass genau bewertet werden muss, wie sich eine etwaige Finanztransaktionssteuer (FTS) auf die Bestrebungen der EU, starke, global attraktive, widerstandsfähige, tiefgreifende und liquide Kapitalmärkte zu schaffen, auswirkt;
27. betont, dass angesichts der weitreichenden demografischen Umwälzungen, die der EU bevorstehen, die Altersversorgung – und insbesondere die Altersversorgung der zweiten und dritten Säule – gefördert werden muss; begrüßt das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP); stellt fest, dass es sich beim PEPP um eine freiwilliges Pensionsprodukt zur Ergänzung der nationalen staatlichen Altersversorgung handelt; weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung von entscheidender Bedeutung für die Marktaufnahme künftiger PEPP sein wird; weist auf die Empfehlung der Kommission vom 26. Juni 2017 hin, in der sie die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, dafür zu sorgen, dass PEPP der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie nationale Altersvorsorgeprodukte und damit eine Option für Anleger werden; fordert eine gründliche evidenzbasierte Evaluierung des Markts für PEPP – auch im Hinblick auf die Frage, ob gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen –, bevor die nächste legislative Überarbeitung der PEPP-Verordnung durchgeführt wird;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, kapitalgedeckte Rentensysteme zu fördern, um die für langfristige Investitionen verfügbaren europäischen Kapitalpools zu vertiefen und Marktdynamik und Investitionsanreize zu verbessern; ist der Ansicht, dass die kapitalgedeckte Altersvorsorge neu belebt und attraktiver gestaltet werden sollte; fordert Maßnahmen, mit denen die Hürden, die einer Koexistenz öffentlicher und privater Altersvorsorgesysteme entgegenstehen, beseitigt werden; regt die Beteiligung von Anlegern an langfristigen Produkten mit Strategien für steuerliche Anreize an, die so gestaltet sind, dass sie sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht positiv auswirken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Anbieter und Produktarten fördern;
29. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf der Ebene der EU eine De-minimis- oder eine Freistellungsregelung für professionelle und/oder halbprofessionelle Anleger einzuführen;
30. weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie „Solvabilität II“ bis Ende 2020 überprüft werden muss und dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission nach Konsultationen mit verschiedenen Interessenträgern technische Beratung leisten wird, auch im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie, insbesondere im Hinblick auf die Deckung pandemiebezogener Risiken; fordert die Kommission und die EIOPA auf, auf der Grundlage einer gezielten Folgenabschätzung die potenziellen Vorteile und die aufsichtsrechtliche Begründung einer Anpassung der Eigenkapitalanforderungen für Investitionen in Beteiligungen und private Schuldtitel, insbesondere von KMU, zu bewerten, möglicherweise auch im Rahmen des auf internen Modellen beruhenden Ansatzes, damit die Kapitalanforderungen für Versicherer und Pensionsfonds nicht von langfristigen Investitionen abschrecken; fordert eine zügige Abschaffung der nationalen Freistellungen und der Überregulierung bei der Umsetzung der Richtlinie „Solvabilität II“ auf nationaler Ebene;
31. betont, dass nachhaltige Vermögenswerte geschaffen werden müssen und deren Verfügbarkeit zu fördern ist; fordert die Kommission auf, eine Gesetzgebungsinitiative für eine EU-Norm für grüne Anleihen vorzulegen; fordert weitere Diskussionen über die Schaffung einer sicheren europäischen Anlage auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Bewertung des Vorschlags für staatsanleihebesicherte Wertpapiere und möglicher Entwicklungen, um die internationale Rolle des Euro zu stärken‚ die Finanzmärkte zu stabilisieren und den Banken eine Diversifizierung ihrer Portfolios zu ermöglichen;
32. betont, dass angemessene aufsichtsrechtliche Vorschriften, die eine Verlustabsorptionsfähigkeit vorsehen, von grundlegender Bedeutung für die Wahrung der Finanzstabilität sind, während ein Gleichgewicht angestrebt werden muss, damit die Fähigkeit von Finanzinstituten, in die Realwirtschaft zu investieren und Kredite an sie zu vergeben, sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessert werden; fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der endgültigen Basel-III-Normen die Risikogewichte gebührend zu berücksichtigen, die für Beteiligungsinvestitionen von Banken gelten, insbesondere bei langfristigen Beteiligungen an KMU;
33. betont, dass die Kapitalmarktunion mit dem europäischen Grünen Deal und insbesondere mit dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten im Einklang stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass mit der Kapitalmarktunion darauf abgezielt werden sollte, Investitionen in umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Projekte zu leiten, um auf diese Weise einen Beitrag zur Nachhaltigkeitsagenda der EU zu leisten;
Marktarchitektur
34. betont, dass die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden auf effiziente und wirksame Weise zusammenarbeiten müssen, um ihre Differenzen zu überwinden und gemeinsam auf eine echte aufsichtliche Konvergenz hinzuarbeiten, um ein gemeinsames europäisches Aufsichts- und Durchsetzungsmodell unter Leitung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu fördern und so die bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Finanzgeschäfte abzubauen; hebt die Bedeutung der ESMA, der EIOPA und der EBA bei diesem Prozess hervor, wobei auch die im Rahmen der jüngst vereinbarten Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems festgelegten Rolle der zuständigen nationalen Behörden berücksichtigt werden muss; weist ferner erneut darauf hin, dass die Lenkungsstrukturen der Europäischen Aufsichtsbehörden reformiert werden müssen, damit sich deren Abhängigkeit von den nationalen Aufsichtsbehörden verringert;
35. fordert die Kommission auf, im Hinblick auf potenzielle Effizienzgewinne in Erwägung zu ziehen, der ESMA schrittweise direkte Aufsichtsbefugnisse zu übertragen, einschließlich der direkten Aufsicht über bestimmte Marktsegmente wie zentrale Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrer aus der EU und die Europäische zentrale Zugangsstelle, sowie umfangreichere Produktinterventionsbefugnisse; betont ferner, dass in Zusammenarbeit mit den entsprechenden zuständigen nationalen Behörden eine einzige europäische Aufsichtsbehörde benannt werden muss, die auf einem gemeinsamen Regelwerk beruht und über Produktinterventionsbefugnisse für die Aufsicht über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptoanlagen mit einem erheblichen grenzüberschreitenden Element in der EU verfügt;
36. ist besorgt über den jüngsten Skandal um das deutsche Finanztechnologie-Unternehmen Wirecard; fordert die Kommission und die zuständigen Stellen der EU in diesem Zusammenhang auf, zu bewerten, inwieweit dieser Skandal auf Mängel im EU-Regulierungsrahmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Aufsicht zurückgeführt werden kann und ob die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der EU ausreichend gerüstet sind, um große grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute mit komplexen Geschäftsmodellen, die verschiedene Rechtsordnungen von Drittländern sowie mehrere Unternehmensebenen umfassen, wirksam zu beaufsichtigen; fordert, dass aus diesem Fall Schlussfolgerungen in Bezug auf die Weiterentwicklung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der EU und insbesondere des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion gezogen werden; ist der Ansicht, dass in diesen Schlussfolgerungen die Frage behandelt werden sollte, ob eine direkte Aufsicht auf europäischer Ebene in bestimmten Bereichen dieses Scheitern hätte verhindern können und ob eine ambitionierte Reform der Leitung der Europäischen Aufsichtsbehörden mit einer stärkeren Rolle beim Abbau der bestehenden Hindernisse für grenzüberschreitende Finanzoperationen notwendig wäre; bekräftigt insbesondere seine Forderung an die Kommission, nach Wegen zu suchen, wie die Funktionsweise des Rechnungsprüfungswesens, auch durch gemeinsame Prüfungen, verbessert werden kann;
37. hebt den EU-weiten Wettbewerb, die Auswahl und den Zugang zu Marktinfrastrukturen als Grundprinzipien für die Vielfalt der Handelsmechanismen in der Kapitalmarktunion hervor, sofern ein solcher Zugang nicht die Finanzstabilität gefährdet; stellt mit Besorgnis fest, dass sich in den letzten Jahren ein zunehmender Anteil der Handelsströme auf Handelsplätze mit begrenzten Transparenzanforderungen verlagert hat, und weist darauf hin, dass dieser Handel nicht in sinnvoller Weise zur Preisfindung beiträgt; stellt fest, dass das Ausmaß des bilateralen Handels außerhalb von Handelsplätzen nach wie vor hoch ist; spricht sich für eine echte Verlagerung hin zu einem wettbewerbsfähigen und börslichen Handel auf den europäischen Aktien- und Derivatemärkten aus, wobei für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen zu sorgen ist;
38. fordert die Kommission auf, eine angemessene Finanzierung von Akteuren der Zivilgesellschaft und Verbrauchervertretern im Bereich der Finanzdienstleistungen sicherzustellen, da sie politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsbehörden wertvolle Einblicke und unabhängige Bewertungen bieten;
39. betont, dass Fortschritte bei den gemeinsamen europäischen Normen erzielt werden müssen, um die Gefahr einer Fragmentierung zu verringern, die sich aus der Anwendung nationaler Optionen und von Ermessensspielräumen ergibt;
40. stellt fest, dass die Regulierung von Finanzdienstleistungen ein äußerst komplexes Unterfangen ist, wobei die Regulierung auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene stattfindet; fordert alle einschlägigen Akteure auf, sich mit dieser Komplexität auseinanderzusetzen, um für Verhältnismäßigkeit bei der Finanzregulierung zu sorgen und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu beseitigen; stellt außerdem fest, dass die Verhältnismäßigkeit der Finanzvorschriften in manchen Fällen zu mehr Komplexität führen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um bestehende und künftige Vorschriften, gegebenenfalls durch den schrittweisen Abbau nationaler Ausnahmen sowie durch das Verhindern einer Überregulierung von EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, zu vereinheitlichen und zu harmonisieren; hebt hervor, dass Vorschriften mit klaren Zeitplänen für den Übergang bzw. das Auslaufen bestehender Regelungen einen reibungslosen und stetigen Weg zu regulatorischer Konvergenz ermöglichen;
41. bekräftigt die in seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ formulierte Forderung an die Kommission, alle fünf Jahre in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eine umfassende quantitative und qualitative Bewertung der kumulativen Auswirkungen der EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor auf die Finanzmärkte und ihre Teilnehmer auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchzuführen, um Mängel und Schlupflöcher zu ermitteln, die Leistung, Wirksamkeit und Effizienz der Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor zu bewerten, dafür zu sorgen, dass sie den fairen Wettbewerb und die Entwicklung der Wirtschaft nicht beeinträchtigen, und dem Parlament Bericht zu erstatten; bedauert, dass bislang noch keine derartige Bewertung durchgeführt wurde;
42. fordert die Kommission auf, einen detaillierten Fahrplan zur Stärkung der Robustheit des Finanzökosystems vorzulegen und dabei Lehren aus den Vorteilen und Mängeln des bestehenden Regelwerks der EU zur Finanzstabilität und zur Finanzaufsicht zu ziehen, die im Zuge der COVID-19-Krise zutage traten; nimmt die jüngsten Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Kenntnis, die sich insbesondere auf Liquiditätsrisiken, die sich durch Nachschussforderungen ergeben, und auf Liquiditätsrisiken in Investmentfonds beziehen;
Kleinanleger
43. hebt hervor, dass es ohne eine breite Anlegerbasis keinen soliden Markt gibt; ist besorgt darüber, dass die Beteiligung von Kleinanlegern an den Finanzmärkten nach wie vor gering ist; stellt fest, dass das Portfolio für Anlageoptionen für alle Kleinanleger erweitert werden muss; fordert angesichts der demografischen Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, dass Maßnahmen zur Förderung von Investitionen durch Kleinanleger ergriffen werden, indem durch attraktivere, transparente und angemessene private Altersvorsorgeprodukte für eine stärkere Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten gesorgt wird; fordert, dass Initiativen vorgelegt werden, die speziell auf Kleinanleger ausgerichtet sind und auch die Förderung der Entwicklung unabhängiger webbasierter EU-Vergleichsinstrumente umfassen, um Kleinanleger dabei zu unterstützen, die Produkte zu ermitteln, die in Bezug auf Risiko, Rendite und Wert am besten zu ihren besonderen Bedürfnissen und Präferenzen passen, und Anreize für wettbewerbsfähige umweltfreundliche, soziale und governancebezogene Produkte sowie für Produkte, die in der Regel mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis verbunden sind, zu fördern;
44. bedauert mit Sorge, dass die Bestimmungen zum Anleger- und Verbraucherschutz in einer Reihe branchenspezifischer EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen schlecht aufeinander abgestimmt sind, was zu übermäßiger Komplexität sowohl für Finanzintermediäre als auch Kleinanleger führt; fordert die Kommission auf, in den EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen einen stärker horizontal ausgerichteten und harmonisierten Ansatz für den Verbraucher- und Anlegerschutz, der an den ökologischen und digitalen Wandel angepasst ist, zu verfolgen, um einen wirksamen und einheitlichen Schutz für alle Finanzprodukte und -anbieter sicherzustellen;
45. hebt hervor, dass das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte durch einen soliden Anlegerschutz und durch die Unterstützung von Marktteilnehmern mit fundierter Finanzkompetenz gestärkt werden muss;
46. betont, dass es gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Finanzdienstleistern und Unternehmen der Digitaltechnik bedarf, solange keine einheitliche Herangehensweise angewandt wird; betont, dass der Zugang zu Finanzmärkten gemäß dem Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiche Regeln“ für alle Unternehmen möglich sein sollte; stellt fest, dass dieser Grundsatz besonders in den Bereichen Finanztechnologie und Finanzinnovationen von Bedeutung ist und dass der gegenseitige Zugang zu Finanzdaten mit der Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter und Produkttypen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen sollte;
47. betont, dass der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden stark unterentwickelt ist; stellt fest, dass der Erwerb von Finanzdienstleistungen für Privatkunden, wie zum Beispiel grenzübergreifende Hypothekendarlehen oder Versicherungsprodukte, äußerst unüblich und mit Hindernissen versehen ist; vertritt die Auffassung, dass Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinanleger handelt, in der Lage sein sollten, den Binnenmarkt auf einfache Weise in vollem Umfang zu ihrem Vorteil zu nutzen, damit sie über Grenzen hinweg auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden zugreifen können und so für eine größere Auswahl und bessere Produkte gesorgt wird; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für Finanzdienstleistungen für Privatkunden aufzustellen, mit dem eine hochgesteckte Strategie für die Entfernung von Hindernissen für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und die Abschaffung unnötiger und unverhältnismäßiger Gebühren für derartige Dienstleistungen festgelegt wird;
48. fordert Verbesserungen bei der Offenlegung und Vergleichbarkeit von zentralen Informationen und die Entfernung von irreführenden Informationen in den Rechtsvorschriften über verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), wobei diese Probleme bei der nächsten Überprüfung angegangen werden sollten; erwartet, dass die Rechtsvorschriften der Stufe 2 über PRIIP in Bezug auf die wesentlichen Informationen für den Anleger im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Stufe 1 stehen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung genauer, fairer, klarer und nicht irreführender vorvertraglicher Informationen und auf die Methoden im Zusammenhang mit den Wertentwicklungsszenarien, wobei die Vergleichbarkeit zwischen den unterschiedlichen Anlageprodukten sichergestellt wird; stellt fest, dass sichergestellt werden muss, dass den Anlegern Leistungsinformationen zu früheren Zeiträumen zugänglich sind, wobei gleichzeitig darauf hinzuweisen ist, dass diese Leistungsinformationen nicht als Indikator für künftige Renditen verwendet werden können; bedauert die Verzögerungen bei der Annahme der Rechtsvorschriften der Stufe 2 über PRIIP, die sich mit der ersten Überprüfung der PRIIP überschneiden wird und was zu mehr Rechtsunsicherheit und höheren Kosten für die entsprechenden Akteure führen wird; beharrt darauf, dass bei der bevorstehenden Überprüfung standardisierte und maschinenlesbare Offenlegungsunterlagen vorgesehen werden, um so auf eine digitalkonforme Weise Vergleichbarkeit zu ermöglichen; fordert die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, ihre Vorschläge für die jeweiligen Änderungen von Rechtsvorschriften der Stufe 1 und der Stufe 2 so zu koordinieren, dass ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit für Intermediäre und Kleinanleger gewährleistet ist;
49. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf allen Ebenen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) eindeutig zwischen professionellen Anlegern und Kleinanlegern zu unterscheiden, damit die Behandlung von Kunden auf ihre jeweiligen Kenntnisse und Erfahrungen auf den Märkten abgestimmt werden kann; ist der Ansicht, dass es für Kleinanlegern möglich sein muss, auf Antrag entsprechend eindeutiger Kriterien als professionelle Anleger angesehen zu werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob durch die Einführung der Kategorie halbprofessioneller Anleger besser auf die tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligung an den Finanzmärkten reagiert werden könnte und auf der Grundlage ihrer Ergebnisse zu bewerten, ob die Einführung einer solchen Kategorie notwendig wäre oder nicht; fordert die Kommission auf, alternativ dazu eine flexiblere Kategorisierung der Anleger in Betracht zu ziehen, insbesondere durch Opt-out-Möglichkeiten für bestimmte Verpflichtungen, Opt-in-Möglichkeiten für bestimmte Kunden oder durch eine effizientere Gestaltung der bestehenden Kriterien für professionelle Anleger;
50. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der derzeitige Berichterstattungsrahmen innerhalb der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) äußerst kostspielig und komplex ist, was die Wirksamkeit des Systems beeinträchtigt; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung dieses Rahmens in Betracht gezogen werden sollte, wobei die aktuellen Erfahrungen in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten, die durchgängige Berücksichtigung in allen Rechtsvorschriften ergründet und sichergestellt werden sollte, dass die für die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) gesetzten Ziele auf keinen Fall beeinträchtigt werden und die Vorschriften in den Bereichen Marktintegrität, Transparenz, Verbraucherschutz und Finanzstabilität nicht behindert werden;
51. fordert, dass die Rechtsvorschriften geändert werden, um den Zugang zu unabhängiger Beratung durch Finanzintermediäre sicherzustellen, bei der nicht in unangemessener Weise die „hauseigenen“ Produkte beworben werden, Produkte einer Reihe von Anbietern sorgfältig bewertet werden und eine faire und transparente Vermarktung von Finanzprodukten sichergestellt wird; stellt fest, dass die ESMA eine differenzierte Haltung gegenüber einem möglichen Verbot von Anreizen eingenommen hat, und fordert die Kommission auf, alternative Ansätze zu prüfen, die sich in ähnlicher Weise auf die Angleichung von Interessen entlang der gesamten Vertriebskette auswirken; stimmt zu, dass die Rolle von Anreizen bei Vermittlung und Vertrieb weiter untersucht werden sollte, damit keine Interessenkonflikte entstehen und die den Kleinanlegern angebotene Finanzberatung fair, transparent und angemessen ist;
52. hebt hervor, dass Testkäufe ein wichtiges aufsichtsrechtliches Instrument sind, das die Einheitlichkeit und Wirksamkeit des Verbraucherschutzes in der gesamten EU wesentlich verbessern kann; fordert die ESMA auf, ihre neuen Koordinierungsbefugnisse voll auszuschöpfen und EU-weite Testkäufe voranzutreiben, um missbräuchliche Verkaufspraktiken zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass sämtlichen festgestellten Verstößen gegen den Verbraucherschutz und die Regeln für das Geschäftsgebaren mit angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen nachgegangen wird;
53. schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, als Ergänzung zu den nationalen Regelungen ein individuelles EU-Sparkonto einzurichten, mit dem die Fragmentierung der nationalen Märkte überwunden werden könnte, indem es einheitlich und über heterogene Märkte hinweg funktioniert und so die Übertragbarkeit und Sicherheit von Spareinlagen sicherstellt;
54. beharrt darauf, dass Kleinanleger ein integraler Bestandteil der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen und der EU-Agenda für nachhaltige Entwicklung sein müssen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Kennzeichnungsmethode im Rahmen der Taxonomie eindeutig und für Kleinanleger verständlich ist;
Vermittlung von Finanzwissen
55. stellt fest, dass fehlende Finanzkompetenz und fehlender Zugang zu flächendeckenden öffentlichen Informationen über die Finanzmärkte zu den Gründen für die unzureichende Beteiligungskapitalkultur in der EU gehören; betont, dass es der Vermittlung von Finanzwissen bedarf, damit sich die Verbraucher ihrer Rechte bewusst sind und die mit der Teilnahme an den Finanzmärkten verbundenen Risiken verstehen können und damit sich auf diese Weise Kleinanleger auf der Grundlage von gesteigertem Wissen, Vertrauen und Risikobewusstsein schneller in die Finanzmärkte einbringen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mittels einer Reihe von Instrumenten, einschließlich digitaler und sozialer Medien, Programme zur Förderung von Finanzwissen und Digitalkompetenz in den Mitgliedstaaten ins Leben zu rufen und zu unterstützen, um Bürger und Unternehmen insbesondere durch eigens zu diesem Zweck gegründete öffentliche Agenturen einzubeziehen; fordert die Anbieter von Finanzdienstleistungen auf, die Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten besser zu fördern und sie dabei zu unterstützen, ihrer Voreingenommenheit in Bezug auf Anlagen zu überwinden, indem eine Beteiligungskapitalkultur geschaffen wird, die ihrem Risikoprofil gerecht wird;
56. betont, dass die Vermittlung von Finanzwissen ein mittelfristiges Instrument ist, dessen Wirkung aufgrund der unvermeidlichen kognitiven Voreingenommenheit, der Geschwindigkeit, in der sich die Finanzmärkte verändern, und deren schierer Komplexität begrenzt ist; betont, dass die Vermittlung von Finanzwissen den Zugang zu einer zuverlässigen und unparteiischen professionellen Finanzberatung nicht ersetzen kann; stellt fest, dass Programme für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu den wirksamsten Mitteln zählen, mit denen erwachsene Unionsbürger für Finanzfragen sensibilisiert werden und Finanzwissen erlangen können ;
57. ist der Auffassung, dass in Bezug auf Finanzthemen besser informierte und ausgebildete Bürger für demokratische Systeme von Vorteil sind, zur Stabilität der Finanzsysteme beitragen und Transparenz und Auskunftspflichten von Finanzinstitutionen fördern; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Empfehlung des Rates mit dem Titel „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ vorzuschlagen und Finanzwissen als eigenständige Schlüsselkompetenz einzuführen; fordert die Finanzinstitute auf, Programme zu entwickeln und durchzuführen, mit denen Finanzwissen und finanzielle Fähigkeiten gesteigert werden und so Möglichkeiten für alle Bürger geschaffen werden, sich an den Finanzmärkten zu beteiligen;
58. fordert die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die zuständigen regionalen, lokalen oder anderen staatlichen Behörden nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Vermittlung von Finanzwissen in alle Lehrpläne – von Schulen bis hin zu Hochschulen– aufzunehmen bzw. diese auszuweiten, und zwar mit an die Anforderungen von Schülern und Studenten angepassten ausbaufähigen Programmen und Lehrplänen, mit denen die Autonomie in Finanzangelegenheiten gestärkt werden soll; empfiehlt, dass derartige Programme mindestens grundlegende Finanzkonzepte wie Zinseszins, Renditen und Annuitäten sowie die Unterscheidung zwischen Anleihen und Anteilen umfassen sollten; schlägt vor, dass Finanzwissen in die internationale Schulleistungsstudie der OECD (PISA) aufgenommen wird;
Digitalisierung und Daten
59. vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung von Finanzdienstleistungen ein Katalysator für die Mobilisierung von Kapital sein kann und dazu beitragen könnte, die Fragmentierung der Finanzmärkte in der EU zu überwinden und gleichzeitig Hindernisse abzubauen und die Effizienz der Aufsicht zu erhöhen; hebt hervor, dass die Digitalisierung weder zu Aufsichtsarbitrage noch zur Senkung des Kundenschutzes, geringerer Sicherheit oder Finanzstabilitätsrisiken führen darf; betont, dass ein EU-Rahmen mit hohen Standards für die Cybersicherheit, den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz der Kapitalmarktunion förderlich sein könnte; stellt fest, dass das digitale Finanzwesen durch starke Kapitalströme gekennzeichnet ist, die grenzübergreifende Investitionen anziehen; stellt fest, dass ein solcher EU-Rahmen in erster Linie für das digitale Zeitalter gerüstet und technologieneutral sein sollte;
60. fordert die Kommission auf, auf die Umsetzung eines Aktionsplans für das digitale Finanzwesen hinzuarbeiten, um den Zugang zu Finanzdienstleistungen zu verbessern, wodurch die Auswahl vergrößert und die Wirksamkeit von Finanzgeschäften verbessert wird;
61. fordert die Kommission auf, die bevorstehenden Überprüfungen der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen zu nutzen, um die Einbindung von Anlegern und Aktionären durch digitale Instrumente zu fördern;
62. hebt hervor, dass die europäischen Märkte in der Lage sein müssen, im globalen Wettbewerb zu bestehen; fordert die Kommission auf, ein günstiges Umfeld für innovative und wettbewerbsfähige Finanzprodukte aus der EU zu schaffen, die über eine weltweite Reichweite verfügen, um ausländisches Kapital und ausländische Investitionen anzuziehen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den Weltmärkten zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an aufsichtsrechtlicher Regulierung und Finanzstabilität aufrechtzuerhalten; bekräftigt seine in der Entschließung des Parlaments vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien[8] geäußerte Forderung, dass die EU ihre Vertretung in multilateralen Organisationen und Gremien stärker optimieren und entsprechende Bestimmungen festlegen sollte;
63. betont, dass Kryptoanlagen zu einem nicht traditionellen Finanzierungskanal für KMU werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer virtueller Währungen, über die potenziell innovative Start-up-Unternehmen und expandierende Jungunternehmen finanziert werden können; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass auf der Ebene der EU klare und einheitliche Leitlinien für die Anwendbarkeit bestehender Regulierungs- und Aufsichtsverfahren auf Kryptoanlagen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften als Finanzinstrumente gelten, notwendig sind, um Regulierungssicherheit zu schaffen und ungleiche Wettbewerbsbedingungen, die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und Aufsichtsarbitrage im Binnenmarkt zu vermeiden;
64. stellt fest, dass sich im Bereich der Finanzdienstleistungen einige oligopolistische Strukturen entwickelt haben und dass einige große Technologieunternehmen zu wichtigen Akteuren auf dem Markt für Finanzdienstleistungen geworden sind; fordert die Kommission auf, zu überwachen und zu untersuchen, wie die Wettbewerbsvorteile, über die diese Betreiber verfügen, den Wettbewerb auf dem Markt verzerren, den Interessen der Verbraucher schaden und Innovationen beeinträchtigen können; betont, dass von vornherein keine Negativanreize für die Bereitstellung von Marktdaten geschaffen werden sollten und dass eine umfassende Überprüfung der Kosten und der Verfügbarkeit von Marktdaten für alle Marktteilnehmer durchgeführt werden sollte;
65. betont, dass sogenannte „Sandkästen“ ein geeignetes Instrument sein können, um die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzdienstleistungssektors zu verbessern; betont, dass bei jedem „Sandkasten“, auch einem europaweiten „Sandkasten“, ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Förderung von Innovation und Finanzstabilität einerseits und dem Schutz von Anlegern und Verbrauchern andererseits angestrebt werden sollte, wobei Größe, Systemrelevanz und grenzübergreifende Tätigkeit der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission auf, die aus dem Europäischen Forum für Innovationsförderer (EFIF) gewonnenen Erfahrungen zu nutzen, um zu bewerten, ob ein gemeinsamer EU-Rahmen für einen europaweiten „Sandkasten“ für Finanzdienstleistungen zusätzliche Vorteile für Finanzinnovationen böte;
66. fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, die darauf abzielen, auf der Grundlage des grenzübergreifenden Datenzugangs gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Privatsphäre zu gewährleisten und die EU zu einem Rahmen mit hohen Cybersicherheitsstandards zu machen, was der Kapitalmarktunion förderlich wäre;
Die Rolle der EU in den globalen Märkten
67. weist darauf hin, dass Europa im Wettbewerb um Kapital auf einem globalen Markt agiert und dass infolgedessen tiefgreifendere, stärker integrierte, gut regulierte, stabile, effiziente und widerstandsfähige europäische Kapitalmärkte von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Souveränität Europas zu schützen, die Verwendung des Euro in Drittländern zu fördern und ausländische Investoren anzuziehen; ist der Ansicht, dass dieses Ziel angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU noch weiter an Bedeutung gewinnt und dass es im Einklang mit transparenten, regelbasierten Kriterien und nicht von Fall zu Fall verfolgt werden sollte;
68. bekräftigt, dass in den EU-Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorgesehen ist, Vorschriften von Drittländern auf der Grundlage einer technischen, verhältnismäßigen und risikobasierten Analyse als gleichwertig einzustufen, und dass derartige Entscheidungen durch einen delegierten Rechtsakt getroffen werden sollten; weist darauf hin, dass die EU Entscheidungen über die Gleichwertigkeit einseitig zurücknehmen kann und dass jegliche Abweichung von den Regulierungsstandards der EU genau überwacht werden sollte; fordert die Kommission auf, im Falle regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Unterschiede zu Drittländern, die hinsichtlich Finanzstabilität, Markttransparenz und -integrität sowie Anleger- und Verbraucherschutz und gleicher Wettbewerbsbedingungen potenzielle Risiken für die EU zur Folge haben könnten, in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden ein dynamisches System zur Überwachung der Gleichwertigkeitsregelungen einzurichten; betont, dass die Kommission Notfallverfahren einrichten sollte, um Entscheidungen über die Gleichwertigkeit notfalls kurzfristig zurückziehen zu können, wobei die potenziellen Konsequenzen eines plötzlichen Rückzugs einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen sind; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die Aufsichtsbehörden der EU direkte Aufsichtsbefugnisse erhalten, falls die Tätigkeiten bestimmter Unternehmen aus Drittländern, die im Gleichwertigkeitsrahmen der EU anerkannt sind, Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, die Ordnungsmäßigkeit der Märkte oder den Anlegerschutz haben könnten;
69. weist darauf hin, dass die Interoperabilität des Aufsichtsrahmens der EU mit den international vereinbarten Grundsätzen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Rates für Finanzstabilität sichergestellt werden muss;
70. fordert Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Rolle und der Verwendung des Euro, indem die Wirtschafts- und Währungsunion, die Kapitalmarktunion und die Bankenunion vollendet werden, die Entwicklung von Referenzwerten in Euro für Rohstoffmärkte gefördert wird und die Funktion des Euro als Referenzwährung gefördert wird;
71. ist der Ansicht, dass in den künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach der Übergangszeit gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sein sollten, um so die Stabilität der Finanzmärkte in der Europäischen Union zu fördern;
°
° °
72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.9.2020 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 10 10 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Aušra Maldeikienė, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Damien Carême, Christian Doleschal, Eugen Jurzyca, Eva Kaili, Chris MacManus, Margarida Marques, Eva Maydell, Pina Picierno, Stéphane Séjourné |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
ECR |
Eugen Jurzyca, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Christian Doleschal, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Eva Maydell, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
Renew |
Engin Eroglu, Luis Garicano, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoș Pîslaru, Stéphane Séjourné, Stéphanie Yon-Courtin |
S&D |
Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Eva Kaili, Margarida Marques, Csaba Molnár, Pina Picierno, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira |
10 |
- |
GUE/NGL |
José Gusmão, Chris MacManus, Dimitrios Papadimoulis |
ID |
Gunnar Beck, Francesca Donato, Valentino Grant, Jörg Meuthen, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
NI |
Lefteris Nikolaou-Alavanos |
10 |
0 |
ECR |
Derk Jan Eppink |
NI |
Piernicola Pedicini |
Renew |
Billy Kelleher |
S&D |
Aurore Lalucq |
Verts/ALE |
Damien Carême, Sven Giegold, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 76.
- [2] ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.
- [3] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0165.
- [4] Jahresbericht 2018/2019 der Kommission über europäische KMU.
- [5] Siehe beispielsweise: https://2degrees-investing.org/wp-content/uploads/2020/03/A-Large-Majority-of-Retail-Clients-Want-to-Invest-Sustainably.pdf.
- [6] Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
- [7] ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.
- [8] ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 76.