BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden
8.9.2020 - (COM(2020)0332 – C9-0217/2020 – 2020/0150(CNS)) - *
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Younous Omarjee
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden
(COM(2020)0332 – C9-0217/2020 – 2020/0150(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0332),
– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0217/2020),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0156/2020),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
A. Rechtlicher Hintergrund
Artikel 349 AEUV ermöglicht in den Gebieten in äußerster Randlage Ausnahmen von Unionsrechtsvorschriften, um mehrere erschwerende Faktoren, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, teilweise auszugleichen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, während der Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2021–2027) spezifische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung von Rum anzuwenden.
B. Geltungsbereich der Steuerbefreiung
Nach Artikel 1 und 3 des Vorschlags für einen Beschluss wäre Frankreich ermächtigt, den Verbrauchsteuersatz und den Sozialversicherungsbeitrag, die für in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten und im französischen Mutterland verkauften „traditionellen“ Rum festgelegt sind, um bis zu 50 % gegenüber dem normalen Satz zu senken. Diese Ausnahmeregelung gilt in unterschiedlichen Formen seit 1923, um die die höheren Produktionskosten der Alkoholindustrie vor Ort teilweise auszugleichen. Der Wettbewerbsnachteil, mit dem die Wirtschaftsbeteiligten konfrontiert sind, ist durch die Abgelegenheit‚ die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen bedingt sowie auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der französischen Gebiete in äußerster Randlage von einigen wenigen Erzeugnissen zurückzuführen, insbesondere in der Wertschöpfungskette Zuckerrohr-Zucker-Rum. Durch all dies wird ihre wirtschaftliche Entwicklung stark beeinträchtigt.
C. Definition der erfassten Spirituosen
Der Rum, der unter die Ausnahmeregelung fällt, wird in Artikel 2 definiert: Der Rum muss einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % aufweisen, und das als Rohstoff verwendete Zuckerrohr muss lokalen Ursprungs sein. Aus diesem Grund gilt die Ausnahmeregelung lediglich für die vier genannten Gebiete in äußerster Randlage. Mayotte und St. Martin produzieren kein Zuckerrohr und folglich keinen Rum. In Artikel 3 wird zudem ein Jahreskontingent für die maximale Produktion festgelegt, für die die Ausnahmeregelung gilt.
D. Berichterstattung
Mit dem Beschluss wird Frankreich verpflichtet, einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Ausnahmeregelung vorzulegen.
E. Einschätzung durch den Berichterstatter
Diese Ausnahme von den Besteuerungsbestimmungen ist aufgrund ihres äußerst beschränkten Umfangs und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die mit der Produktion in Gebieten in äußerster Randlage einhergehen, gerechtfertigt und uneingeschränkt mit Artikel 349 vereinbar. Daher wird vorgeschlagen, diesen Vorschlag für einen Beschluss ohne Änderung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung zu billigen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0332 – C9-0217/2020 – 2020/0150(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
4.8.2020 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 14.9.2020 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Younous Omarjee 17.8.2020 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
7.9.2020 |
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Datum der Annahme |
7.9.2020 |
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Datum der Einreichung |
18.9.2020 |