BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln
18.9.2020 - (COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS)) - *
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Younous Omarjee
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln
(COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0355),
– gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0280/2020),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0157/2020),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
A. Rechtlicher Hintergrund
Artikel 349 AEUV ermöglicht in den Gebieten in äußerster Randlage Ausnahmen von Unionsrechtsvorschriften, um mehrere erschwerende Faktoren, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, teilweise auszugleichen. Dieser Vorschlag gehört zu einer Reihe von Vorschlägen, die darauf abzielen, während der Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2021–2027) konkrete Maßnahmen im Bereich der Besteuerung anzuwenden.
B. Geltungsbereich der Steuerbefreiung
Artikel 1 des vorgeschlagenen Beschlusses sieht vor, lokal hergestellte Erzeugnisse vollständig oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias (AIEM)“ zu befreien, bei der es sich um eine Steuer auf Erzeugnisse handelt, die auf den Kanarischen Inseln zur Anwendung kommt. Diese Ausnahmeregelung gilt seit 2002 und dient dazu, die aufgrund der Abgelegenheit der Kanarischen Inseln höheren Produktionskosten der Wirtschaft vor Ort teilweise auszugleichen. Die Befreiungen dürfen die Preise der fraglichen Erzeugnisse nicht um mehr als 15 % beeinflussen und eine jährliche Obergrenze von insgesamt 150 Mio. EUR nicht überschreiten.
C. Festlegung der erfassten Erzeugnisse
Die für eine Steuerbefreiung infrage kommenden Erzeugniskategorien sind in Anhang I mit Bezug auf die EU-Nomenklatur aufgeführt. Die spanischen Behörden müssen jedoch innerhalb der Vorgaben dieses Befreiungsbeschlusses die Liste der konkreten, lokal hergestellten Erzeugnisse, für die diese Befreiung gilt, und die Höhe der Befreiung in jedem Fall festlegen. In Artikel 2 sind die folgenden drei Kriterien für diese Festlegung aufgeführt: Es besteht eine lokale Herstellung, und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren, die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt; bei der lokalen Herstellung sind Mehrkosten entstanden, die die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen. Von diesen Kriterien kann innerhalb gewisser Grenzen abgewichen werden, um beispielsweise die Ernährungssicherheit vor Ort und die Versorgung mit Medizinprodukten sicherzustellen.
D. Berichterstattung
Gemäß Artikel 3 muss Spanien der Kommission die Liste der Erzeugnisse, auf die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewendet werden, und sämtliche Änderungen an dieser Liste melden. Mit diesem Beschluss wird Spanien verpflichtet, gemäß Artikel 4 und Anhang II über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung für jede Kategorie der steuerbefreiten oder steuerermäßigten Erzeugnisse Bericht zu erstatten.
E. Einschätzung des Berichterstatters
Dieser Vorschlag für spezifische Besteuerungsbestimmungen ist gerechtfertigt und uneingeschränkt mit Artikel 349 vereinbar. Es besteht keine Gefahr von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt. Daher wird vorgeschlagen, diesen Vorschlag für einen Beschluss ohne Änderung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung zu billigen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
31.8.2020 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 14.9.2020 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.9.2020 |
PECH 14.9.2020 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 7.9.2020 |
PECH 26.8.2020 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Younous Omarjee 11.8.2020 |
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Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses |
7.9.2020 |
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Datum der Annahme |
7.9.2020 |
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Datum der Einreichung |
18.9.2020 |