BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

18.9.2020 - (COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS)) - *

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Younous Omarjee
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2020/0163(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0157/2020
Eingereichte Texte :
A9-0157/2020
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

(COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0355),

 gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0280/2020),

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A9‑0157/2020),

1. billigt den Vorschlag der Kommission;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

A. Rechtlicher Hintergrund

 

Artikel 349 AEUV ermöglicht in den Gebieten in äußerster Randlage Ausnahmen von Unionsrechtsvorschriften, um mehrere erschwerende Faktoren, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, teilweise auszugleichen. Dieser Vorschlag gehört zu einer Reihe von Vorschlägen, die darauf abzielen, während der Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2021–2027) konkrete Maßnahmen im Bereich der Besteuerung anzuwenden.

 

B. Geltungsbereich der Steuerbefreiung

 

Artikel 1 des vorgeschlagenen Beschlusses sieht vor, lokal hergestellte Erzeugnisse vollständig oder teilweise von der Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias (AIEM)“ zu befreien, bei der es sich um eine Steuer auf Erzeugnisse handelt, die auf den Kanarischen Inseln zur Anwendung kommt. Diese Ausnahmeregelung gilt seit 2002 und dient dazu, die aufgrund der Abgelegenheit der Kanarischen Inseln höheren Produktionskosten der Wirtschaft vor Ort teilweise auszugleichen. Die Befreiungen dürfen die Preise der fraglichen Erzeugnisse nicht um mehr als 15 % beeinflussen und eine jährliche Obergrenze von insgesamt 150 Mio. EUR nicht überschreiten.

 

C. Festlegung der erfassten Erzeugnisse

 

Die für eine Steuerbefreiung infrage kommenden Erzeugniskategorien sind in Anhang I mit Bezug auf die EU-Nomenklatur aufgeführt. Die spanischen Behörden müssen jedoch innerhalb der Vorgaben dieses Befreiungsbeschlusses die Liste der konkreten, lokal hergestellten Erzeugnisse, für die diese Befreiung gilt, und die Höhe der Befreiung in jedem Fall festlegen. In Artikel 2 sind die folgenden drei Kriterien für diese Festlegung aufgeführt: Es besteht eine lokale Herstellung, und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren, die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt; bei der lokalen Herstellung sind Mehrkosten entstanden, die die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen. Von diesen Kriterien kann innerhalb gewisser Grenzen abgewichen werden, um beispielsweise die Ernährungssicherheit vor Ort und die Versorgung mit Medizinprodukten sicherzustellen.

 

D. Berichterstattung

 

Gemäß Artikel 3 muss Spanien der Kommission die Liste der Erzeugnisse, auf die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewendet werden, und sämtliche Änderungen an dieser Liste melden. Mit diesem Beschluss wird Spanien verpflichtet, gemäß Artikel 4 und Anhang II über die Durchführung und die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung für jede Kategorie der steuerbefreiten oder steuerermäßigten Erzeugnisse Bericht zu erstatten.

 

E. Einschätzung des Berichterstatters

 

Dieser Vorschlag für spezifische Besteuerungsbestimmungen ist gerechtfertigt und uneingeschränkt mit Artikel 349 vereinbar. Es besteht keine Gefahr von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt. Daher wird vorgeschlagen, diesen Vorschlag für einen Beschluss ohne Änderung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung zu billigen.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0355 – C9-0280/2020 – 2020/0163(CNS)

Datum der Anhörung des EP

31.8.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

14.9.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.9.2020

PECH

14.9.2020

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ECON

7.9.2020

PECH

26.8.2020

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Younous Omarjee

11.8.2020

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

7.9.2020

Datum der Annahme

7.9.2020

 

 

 

Datum der Einreichung

18.9.2020

 

 

Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2020
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