BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
22.9.2020 - (COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Jytte Guteland
Verfasser der Stellungnahme (*):
Zdzisław Krasnodębski, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
(COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0080),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0077/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2020[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 2. Juli 2020[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0162/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 a (neu)
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Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich Entwicklungsziel 3, „Gesundheit und Wohlergehen“, |
Änderungsantrag 2
Entwurf einer legislativen Entschließung
Bezugsvermerk 5 b (neu)
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Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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– unter Hinweis darauf, welche dramatischen Folgen die Luftverschmutzung für die menschliche Gesundheit hat und dass sie nach Angaben der Europäischen Umweltagentur 400 000 vorzeitige Todesfälle jährlich verursacht; |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Der Klimawandel stellt eine existenzielle Bedrohung dar, die eine ehrgeizigere Zielsetzung und stärkere Klimaschutzmaßnahmen durch die Union und die Mitgliedstaaten erfordert. Die Union ist entschlossen, sich auf der Grundlage der Gerechtigkeit und der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse verstärkt um die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“)1a, das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, zu bemühen und dabei einen angemessenen Anteil der globalen Anstrengungen zu übernehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. |
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1a ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue nachhaltige Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer gesünderen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, nachhaltigen, ressourceneffizienten und international wettbewerbsfähigen Wirtschaft sowie hochwertigen Arbeitsplätzen wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital, die Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt in der Union geschützt, bewahrt, wiederhergestellt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang muss auf den neuesten unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Gleichzeitig muss er sozial gerecht und inklusiv sein und auf Solidarität und gemeinsamen Anstrengungen auf Unionsebene beruhen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird, und muss zugleich darauf abzielen, Wirtschaftswachstum, hochwertige Arbeitsplätze und ein berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen, und dem Grundsatz der Schadensvermeidung entsprechen. |
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22. |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass schnell noch mehr für den Klimaschutz und für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse und des Erreichens von Kipppunkten zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist.22Außerdem geht daraus hervor, dass Schätzungen zufolge bis 2030 37 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels auf naturbasierte Lösungen entfallen werden. Der Klimawandel hat schwerwiegende Auswirkungen auf Meeres- und Landökosysteme, die mit einer Bruttoabsorption von etwa 60 % der weltweiten anthropogenen Emissionen jährlich als wesentliche Senken für anthropogene Kohlenstoffemissionen fungieren. |
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20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services. |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services |
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zu einem gerechten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, hochwertiger Beschäftigung, sozialem Wohlergehen, nachhaltigem Wachstum und der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in schneller, fairer, wirksamer, kosteneffizienter und sozial gerechter Weise, bei der niemand zurückgelassen wird, auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass sich Gesundheits-, Umwelt- und Klimakrisen gegenseitig beeinflussen, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels und dem Verlust von biologischer Vielfalt und von Ökosystemen. Gesundheitskrisen wie die COVID-19-Pandemie könnten in den kommenden Jahrzehnten vermehrt auftreten und erfordern, dass die EU als globaler Akteur eine globale Strategie umsetzt, deren Ziel es ist, das Auftreten solcher Ereignisse zu verhindern, indem man sich mit den Problemen an ihrem Ursprung befasst und ein integrierter Ansatz auf der Grundlage der Ziele für nachhaltige Entwicklung gefördert wird. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wirkt sich der Klimawandel auf die sozialen und ökologischen gesundheitsrelevanten Faktoren – saubere Luft, einwandfreies Trinkwasser, ausreichend Nahrung und eine sichere Unterkunft – aus, und zwischen 2030 und 2050 sind jährlich 250 000 zusätzliche Todesfälle aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Hitzestress zu erwarten, wobei extrem hohe Lufttemperaturen insbesondere bei älteren Menschen und gefährdeten Personen direkt zum Tod beitragen. Der Klimawandel hat im Wege von Überschwemmungen, Hitzewellen, Dürren und Bränden beträchtliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, zu denen etwa Unterernährung, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Atemwege und übertragbare Infektionen gehören. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird das „Recht auf Gesundheit“ als grundlegendes Recht genannt. Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen müssen alle Vertragsparteien geeignete Methoden, beispielsweise auf nationaler Ebene erarbeitete und festgelegte Verträglichkeitsprüfungen, anwenden, um die nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben oder Maßnahmen, die sie zur Abschwächung der Klimaänderungen oder zur Anpassung daran durchführen, auf Wirtschaft, Volksgesundheit und Umweltqualität so gering wie möglich zu halten. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3d) Diese Verordnung trägt dazu bei, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten unveräußerlichen Menschenrechte auf Leben und ein sicheres Umfeld zu schützen, und verpflichtet die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene zu ergreifen, um die durch den globalen Klimanotstand verursachten realen und unmittelbaren Gefahren für das Leben und das Wohlergehen der Menschen sowie für die natürliche Welt, von der sie abhängig sind, anzugehen. Bei dieser Verordnung sollte der Mensch im Mittelpunkt stehen, und sie sollte darauf abzielen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbedingten Gefahren und Auswirkungen zu schützen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23; ferner wird darin betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. |
(4) Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, Anstrengungen zu unternehmen, um den weltweiten Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23, die Fähigkeit, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, zu verbessern24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. Als Gesamtrahmen für den Beitrag der Union zum Übereinkommen von Paris sollte diese Verordnung sicherstellen, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang zur Verwirklichung dieser drei Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen. |
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23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris. |
23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris. |
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris. |
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris. |
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris. |
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Wirtschaft, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Daher sollten die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten vom Vorsorgeprinzip, dem Verursacherprinzip, dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und dem Grundsatz der Schadensvermeidung geleitet werden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Dank des von der Union geschaffenen Rechtsrahmens und der von der europäischen Wirtschaft unternommenen Anstrengungen konnten die Treibhausgasemissionen in der EU zwischen 1990 und 2018 um 23 % gesenkt werden, während die Wirtschaft im gleichen Zeitraum um 61 % wuchs, was zeigt, dass es möglich ist, Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen voneinander zu entkoppeln. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität müssen alle Wirtschaftszweige, einschließlich des Luft- und Seeverkehrs, ihre Emissionen rasch auf nahe null reduzieren. Dabei sollte das Verursacherprinzip ein wesentlicher Faktor sein. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen sind der Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energieträgern basierenden, nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, und die gleichzeitige Verringerung der Energiearmut ganz entscheidend. Die Kreislaufwirtschaft sollte in größerem Umfang zur Klimaneutralität beitragen, indem die Ressourceneffizienz verbessert wird und vermehrt CO2-arm hergestellte Materialien eingesetzt und gleichzeitig Abfallvermeidung und Recycling gefördert werden. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung, für die weitere Finanzmittel erforderlich sind, sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. Die Union und die Mitgliedstaaten müssen ehrgeizige und kohärente Regulierungsrahmen beschließen, um den Beitrag aller Wirtschaftszweige zu den Klimazielen der Union sicherzustellen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die kumulativen anthropogenen Gesamtemissionen von Treibhausgasen im Zeitverlauf und die entsprechende Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre sind insbesondere für das Klimasystem und den Temperaturanstieg relevant. Der IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer Erderwärmung um 1,5 °C und die ihm zugrunde liegende Szenariodatenbank liefern die besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget, um den weltweiten Temperaturanstieg im 21. Jahrhundert auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Interesse der Kohärenz mit den Zusagen der Union, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, muss ein angemessener Anteil der Union am verbleibenden weltweiten Treibhausgasbudget festgelegt werden. Das Treibhausgasbudget ist auch ein wichtiges Instrument, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Klimapolitik der Union zu erhöhen. In ihrer eingehenden Analyse als Begleitunterlage zu der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische langfristige strategische Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ weist die Kommission darauf hin, dass sich ein mit dem 1,5 °C-Ziel kompatibles Budget der CO2-Emissionen in der EU-28 für den Zeitraum 2018-2050 auf 48 Gt CO2 belaufen würde. Die Kommission sollte auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Berechnungen des IPCC ein Netto-Treibhausgasbudget der EU-27, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, festlegen, das im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris dem angemessenen Anteil der Union an den verbleibenden weltweiten Emissionen entspricht. Das Treibhausgasbudget der Union sollte als Richtschnur für die Festlegung des Zielpfads der Union in Richtung Treibhausgasneutralität bis 2050 und insbesondere für ihre künftigen Zielvorgaben für Treibhausgase für 2030 und 2040 dienen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen. |
(7) Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre derzeitige Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris festgelegt wurde, zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates27, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates28, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen. |
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26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
26 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26). |
27 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26). |
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1). |
28 Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Das Emissionshandelssystem ist ein Eckpfeiler der Klimapolitik der Union und ihr zentrales Instrument zur kostenwirksamen Reduzierung der Emissionen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch den Ausbau der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32. |
(9) Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch die Stärkung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32. |
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29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016. |
29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016. |
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13). |
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Kommission hat eine Reihe legislativer Initiativen im Energiebereich, insbesondere für erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, darunter für die Energieeffizienz von Gebäuden, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifendes Thema der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die weltweite Führungsrolle der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieträger sind. Diese Initiativen sollten beim nationalen langfristigen Fortschritt bei den Bemühungen um Klimaneutralität bis 2050 berücksichtigt werden, um ein in hohem Maße energieeffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern beruhendes Energiesystem und die Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern in der Union sicherzustellen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Der Übergang zu sauberer Energie wird zu einem Energiesystem führen, in dem die Primärenergieversorgung größtenteils von erneuerbaren Energieträgern kommen wird, was die Versorgungssicherheit erheblich verbessern, die Energieabhängigkeit verringern und Arbeitsplätze im Inland fördern wird. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9c) Die Energiewende verbessert die Energieeffizienz und verringert die Energieabhängigkeit der Union und der Mitgliedstaaten. Dieser Strukturwandel hin zu einer effizienteren Wirtschaft auf der Grundlage erneuerbarer Energien in allen Sektoren wird nicht nur der Handelsbilanz zugutekommen, sondern auch die Energieversorgungssicherheit stärken und die Energiearmut bekämpfen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9d) Um Solidarität sicherzustellen und eine wirksame Energiewende zu ermöglichen, muss im Rahmen der Klimapolitik der Union ein klarer Weg hin zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 entworfen werden. Die Union sollte hinsichtlich Kosteneffizienz und technischer Herausforderungen realistisch bleiben und sicherstellen, dass regelbare Energiequellen zum Ausgleich von Nachfragespitzen und Nachfragetiefs im Energiesystem, beispielsweise Wasserstofftechnologien, verfügbar und erschwinglich sind. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9e) Der Klimaschutz bietet der Wirtschaft der Union die Möglichkeit, ihre Maßnahmen zu intensivieren und ihren Vorreitervorteil auszuspielen, indem sie auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien eine führende Position einnimmt. Das könnte dazu beitragen, ihre industrielle Führungsrolle im Bereich der globalen Innovation zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke der Union in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9f) Es ist notwendig, die erforderlichen Investitionen in neue nachhaltige Technologien zu unterstützen, die für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Technologieneutralität zu wahren und gleichzeitig einen Lock-in-Effekt zu vermeiden. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ dargelegt, kann Wasserstoff auch dazu beitragen, die Verpflichtung der Union zu unterstützen, bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, insbesondere in energieintensiven Sektoren. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
(10) Die Union hat sowohl die Verantwortung als auch die Mittel, um weiterhin ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität zu bleiben, und ist entschlossen, dies auf gerechte, sozial faire und inklusive Weise zu erreichen und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie und der Handels-, Investitions- und Industriepolitik, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. Die Union sollte ihre Klimadiplomatie in allen für die Verwirklichung internationaler Klimaziele relevanten internationalen Foren im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stärken. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
(11) Das Europäische Parlament forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten wiederholt auf, die Klimaschutzmaßnahmen zu stärken, damit der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft so schnell wie möglich und bis spätestens 2050 gefördert wird und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Es forderte ferner die Union mehrfach auf, ihr Klimaziel für 2030 höher zu stecken und dieses erhöhte Ziel in das Europäische Klimagesetz aufzunehmen34a. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris auf der Grundlage von Fairness und einem gerechten Übergang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
_________________ |
_________________ |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
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34a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP)). |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
(12) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, bis spätestens 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union und auf der Ebene der Mitgliedstaaten herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten verwirklicht werden, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Die Union und alle Mitgliedstaaten sollten die Emissionen nach 2050 weiter reduzieren, damit sichergestellt wird, dass der Abbau von Treibhausgasen die anthropogenen Emissionen übersteigt. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Jeder einzelne Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Solidarität und zur Unterstützung der Energiewende der Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Ausgangslagen werden ausreichende Unterstützungs- und Finanzierungsmechanismen der Union, wie etwa der in der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehene Fonds für einen gerechten Übergang und andere einschlägige Finanzierungsmechanismen, benötigt. |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. ...). |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) In der Präambel des Übereinkommens von Paris wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere zu gewährleisten. Im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird betont, dass die Vertragsparteien die nachhaltige Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung von Senken und Speichern aller Treibhausgase, darunter Biomasse, Wälder und Meere sowie andere Ökosysteme auf dem Land, an der Küste und im Meer fördern werden. Sollten die Ziele des Übereinkommens von Paris nicht erreicht werden, könnte die Temperatur den Kipppunkt überschreiten, jenseits dessen das Meer nicht mehr so viel Kohlenstoff aufnehmen und zur Abschwächung des Klimawandels beitragen kann. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) Natürliche Kohlenstoffsenken spielen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft eine wichtige Rolle. Die Kommission prüft die Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Zertifizierung der CO2-Abscheidung auf der Grundlage ihres Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Die Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und die darin enthaltenen Initiativen werden bei der Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme, insbesondere der Ökosysteme mit dem größten Potenzial, Kohlenstoff zu binden und zu speichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhüten und zu verringern, eine wichtige Rolle spielen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen würde dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt fördern und gleichzeitig den Klimawandel bekämpfen. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12d) Im Interesse einer größeren Klarheit sollte die Kommission eine Definition natürlicher und anderer CO2-Senken vorlegen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12e) Beim Übergang zur Klimaneutralität muss die Union die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie, insbesondere ihrer energieintensiven Industrie, erhalten, unter anderem durch die Entwicklung wirksamer, mit den WTO-Regeln vereinbarer Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen der Union und Drittländern, um unlauteren Wettbewerb aufgrund der Nichtumsetzung von mit dem Pariser Übereinkommen konformen Klimaschutzmaßnahmen zu vermeiden. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte. |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, insbesondere indem sie die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen mit ihren Maßnahmen im Außenbereich und ihrer Entwicklungspolitik unterstützt, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), des IBPES und des Europäischen Klimarates (ECCC) nachkommen sollte. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Ökosysteme, Menschen und Volkswirtschaften in der EU werden mit erheblichen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert sein, wenn die Treibhausgasemissionen nicht schnell verringert werden und keine Anpassung an den Klimawandel stattfindet. Durch eine Anpassung an den Klimawandel würden unvermeidbare Auswirkungen auf kosteneffiziente Weise weiter minimiert, wobei die Nutzung naturbasierter Lösungen beträchtliche positive Nebeneffekte mit sich brächte. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Die negativen Folgen des Klimawandels können die Anpassungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten möglicherweise übersteigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union zusammenarbeiten, auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, um im Einklang mit Artikel 8 des Übereinkommens von Paris Verluste und Schäden zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen. |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen, und die Kommission sollte durch die Entwicklung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte bei der Anpassung beitragen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Bei der Annahme ihrer Anpassungsstrategien und -pläne sollten die Mitgliedstaaten den am stärksten betroffenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus sind die Verbesserung, der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt äußerst wichtig, um ihr volles Potenzial für die Klimaregulierung und die Anpassung an den Klimawandel auszuschöpfen. Mit Anpassungsstrategien und -plänen sollten daher naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung, die zur Wiederherstellung und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beiträgt, gefördert, die territorialen Besonderheiten und das lokale Wissen gebührend berücksichtigt und konkrete Maßnahmen zum Schutz von Meeres- und Küstenökosystemen festgelegt werden. Außerdem sollten Aktivitäten beendet werden, durch die die Fähigkeit der Ökosysteme, sich an den Klimawandel anzupassen, behindert wird, um die Widerstandsfähigkeit von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14b) Anpassungsstrategien sollten außerdem einen Paradigmenwechsel auf der Grundlage von umweltfreundlichen und naturbasierten Lösungen in den betroffenen Gebieten fördern. Sie sollten nachhaltige Existenzgrundlagen sicherstellen, um für bessere Lebensbedingungen zu sorgen, einschließlich nachhaltiger und lokaler Landwirtschaft, nachhaltiger Wasserbewirtschaftung und erneuerbarer Energien im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, um ihre Widerstandsfähigkeit und den Schutz ihrer Ökosysteme zu fördern. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Gesundheit, Lebensqualität und Wohlergehen der Bürger, soziale Gerechtigkeit, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, einschließlich des fairen Wettbewerbs und gleicher Wettbewerbsbedingungen auf globaler Ebene. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten außerdem folgende Faktoren berücksichtigen: bürokratischer Aufwand oder andere rechtliche Hindernisse, die die Wirtschaftsakteure oder die Sektoren daran hindern könnten, die Klimaziele zu erreichen; soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns; die Tatsache, dass Frauen unverhältnismäßig vom Klimawandel betroffen sind, und die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; Notwendigkeit, nachhaltige Lebensweisen zu fördern; Maximierung der Energie- und Ressourceneffizienz; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Energiearmut zu bekämpfen; Fairness und Solidarität und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und ihrer unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2015 für einen gerechten Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft für alle; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC und vom IPBES veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Bewertungen der Anfälligkeit und der Anpassungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die politischen Maßnahmen der EU klimaresilient sind; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit auf der Grundlage der Gerechtigkeit; Notwendigkeit, Meeres- und Landökosysteme und die biologische Vielfalt zu bewirtschaften, zu erhalten und wiederherzustellen; derzeitiger Zustand der Infrastruktur und mögliches Erfordernis der Aktualisierung der Unionsinfrastruktur und entsprechender Investitionen; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit; Kapazität der verschiedenen Interessenträger, sozial tragfähige Investitionen in den Übergang zu tätigen und das potenzielle Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht eine transformative Veränderung in allen Politikfeldern, eine ehrgeizige und nachhaltige Finanzierung und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft einschließlich des Luft- und Seeverkehrs erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Alle Schlüsselbereiche der Wirtschaft, das heißt Energie, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteversorgung und Gebäudesektor, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, werden zusammenarbeiten müssen, um die Klimaneutralität zu verwirklichen. Alle Sektoren, unabhängig davon, ob sie unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) fallen oder nicht, sollten vergleichbare Anstrengungen unternehmen, um das Ziel der Klimaneutralität der Union zu erreichen. Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit, Vertrauen und Teilhabe gegeben sind, sollte die Kommission für die Wirtschaftsbereiche, die den größten Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität leisten könnten, Leitlinien festlegen. Die Leitlinien sollten indikative Zielpfade zur Senkung der Treibhausgasemissionen in diesen Wirtschaftsbereichen auf Unionsebene beinhalten. Dadurch würden diese Wirtschaftsbereiche die Gewissheit erhalten, dass sie die richtigen Maßnahmen ergreifen und die notwendigen Investitionen planen, was ihnen folglich dabei helfen würde, auf dem Pfad des Übergangs zu bleiben. Gleichzeitig würden die Leitlinien auch als Mechanismus dienen, um Sektoren an der Suche nach Lösungen für die Klimaneutralität zu beteiligen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Beim Übergang zur Klimaneutralität müssen alle Sektoren ihren Beitrag leisten. Die Union sollte ihre Bemühungen um die Stärkung und Förderung der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und erneuerbare Lösungen und Alternativen, die auf fossilen Brennstoffen basierende Produkte und Materialien ersetzen können, auch künftig unterstützen. Die umfassendere Verwendung erneuerbarer Produkte und Materialien wird große Vorteile für den Klimaschutz mit sich bringen und kommt vielen verschiedenen Wirtschaftsbereichen zugute. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) In Anbetracht des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen sollten der Übergang zur Klimaneutralität und die fortwährenden Bemühungen um ihren Erhalt eine echte grüne Wende sein, die zu einer tatsächlichen Reduzierung von Emissionen führt und nicht zu einem falschen auf EU-Daten basierenden Ergebnis, während Produktion und Emissionen tatsächlich aus der EU weg verlagert wurden. Um dies zu erreichen, sollte durch die politischen Maßnahmen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen der Union auf ein Mindestmaß reduziert werden, und es sollten technologische Lösungen geprüft werden. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16d) Der Übergang zur Klimaneutralität kann nicht ohne die Landwirtschaft vollzogen werden, dem einzigen produktiven Wirtschaftszweig, der in der Lage ist, CO2 zu speichern. Insbesondere die Forstwirtschaft, langfristige genutzte Wiesen und mehrjährige Kulturen im Allgemeinen garantieren eine langfristige Speicherung. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16e) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität muss die besondere Rolle der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden, da nur eine vitale und produktive Land- und Forstwirtschaft in der Lage ist, die Bevölkerung mit hochwertigen, sicheren und erschwinglichen Lebensmitteln in ausreichender Menge sowie mit erneuerbaren Rohstoffen für alle Zwecke der Biowirtschaft zu versorgen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16f) Wälder sind beim Übergang zur Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung. Die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung ist für den kontinuierlichen Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre unentbehrlich und ermöglicht es außerdem, erneuerbare und klimafreundliche Rohstoffe für Holzerzeugnisse bereitzustellen, die Kohlenstoff speichern und als Ersatz für aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien und Brennstoffe dienen können. Die dreifache Bedeutung der Wälder (Absorption, Speicherung und Substitution) trägt zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Atmosphäre bei, wobei gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die Wälder weiter wachsen und viele weitere Leistungen erbringen können. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16g) Das Unionsrecht sollte durch den Austausch von bewährten Verfahren und industriellem Know-how die Aufforstung und die nachhaltige Waldbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten fördern, die über keinen bedeutenden Waldbestand verfügen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Angesichts des Ziels der Union, Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen, sind eine weitere Stärkung des Klimaschutzes und insbesondere die Anhebung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 auf eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber 1990 von entscheidender Bedeutung. Folglich sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses höheren Ziels und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, entsprechend geändert werden müssten. |
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36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Um sicherzustellen, dass die Union und alle Mitgliedstaaten in Bezug auf das Ziel der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und dass für alle Wirtschaftsakteure, darunter Unternehmen, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, sollte die Kommission Möglichkeiten für eine klimapolitische Vorgabe der Union für 2040 untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2021 sämtliche für die Erfüllung der klimapolitischen Vorgabe der Union für 2030 und die Erreichung des Zieles der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 relevanten Maßnahmen und Instrumente überprüfen und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung vorschlagen. In diesem Zusammenhang erfordern die höheren Vorgaben der Union, dass das EU-EHS seinen Zweck erfüllt. Die Kommission sollte deshalb rasch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a überprüfen und den diesbezüglichen Innovationsfonds aufstocken, um weiter finanzielle Anreize für neue Technologien zu schaffen, die Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung für saubere Technologien fördern, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Aufstockung des Innovationsfonds zum Prozess eines gerechten Übergangs beiträgt. |
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1a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17c) Um die Bedeutung und das Gewicht von Klimaschutzpolitik zu unterstreichen und den politischen Akteuren im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Informationen zu geben, sollte die Kommission sämtliche zukünftigen Rechtsvorschriften unter einem neuen Blickwinkel bewerten, bei dem das Klima und die Folgen für das Klima berücksichtigt werden, und die Auswirkung jeder vorgeschlagenen Rechtsvorschrift auf das Klima und die Umwelt im gleichen Maße untersuchen, wie sie Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bewertet. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17d) Die Kommission sollte ferner sicherstellen, dass die Wirtschaft durch einen soliden Regulierungsrahmen und den Herausforderungen angemessene finanzielle Mittel ausreichend in die Lage versetzt wird, den bedeutenden Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen und die sehr ehrgeizigen Ziele für 2030 und 2040 zu verwirklichen. Der Regulierungs- und Finanzierungsrahmen sollte regelmäßig bewertet und gegebenenfalls angepasst werden, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen, Betriebsschließungen, Arbeitsplatzverluste sowie unlauteren internationalen Wettbewerb zu verhindern. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17e) Die Kommission sollte den Bedarf des Arbeitsmarktes einschließlich der Anforderungen an die allgemeine und berufliche Bildung, die Wirtschaftsentwicklung und die Etablierung eines fairen und gerechten Übergangs beurteilen. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17f) Damit die Union das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und die klimapolitischen Zwischenziele für 2030 und 2040 verwirklichen kann, sollten die Organe der Union und alle Mitgliedstaaten so früh wie möglich und spätestens bis 2025 die Zahlung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe eingestellt haben. Das Auslaufen der Subventionen sollte sich nicht auf die Anstrengungen zur Bekämpfung der Energiearmut auswirken. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(18) Damit die Union und alle Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung der Klimaziele der Union auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung erzielen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte und die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union oder bei der Anpassung unzureichend sein oder irgendwelche Maßnahmen der Union nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Die Kommission sollte die Bewertung und ihr Ergebnis zum Zeitpunkt der Annahme veröffentlichen. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Klimaneutralität kann nur erreicht werden, wenn alle Mitgliedstaaten die Lasten teilen und sich uneingeschränkt dem Übergang zur Klimaneutralität verschreiben. Jeder Mitgliedstaat ist zur Erfüllung der Zwischen- und Endziele verpflichtet, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass diese Pflichten nicht erfüllt wurden, sollte sie befugt sein, Maßnahmen gegen die Mitgliedstaaten zu ergreifen. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und angemessen sein und im Einklang mit den Verträgen stehen. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Wissenschaftliches Fachwissen und die besten verfügbaren aktuellen Erkenntnisse sind ebenso wie faktengestützte und transparente Informationen über den Klimawandel unerlässlich und müssen die Basis für die Klimaschutzmaßnahmen der Union und ihre Bemühungen um das Erreichen von Klimaneutralität bis spätestens 2050 bilden. Unabhängige nationale Klimaberatungsgremien spielen in jenen Mitgliedstaaten, in denen es sie gibt, eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit zu informieren und zur politischen Debatte rund um den Klimawandel beizutragen. Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, wird daher nahegelegt, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das sich aus Wissenschaftlern zusammensetzt, die auf der Grundlage ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Klimawandels und in anderen für die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen ausgewählt werden. In Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien sollte die Kommission ein unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel – den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) – einrichten, der die Arbeit der Europäischen Umweltagentur (EUA) und die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union ergänzen sollte. Der Auftrag des ECCC sollte sich in keinerlei Hinsicht mit dem auf internationaler Ebene bestehenden Auftrag des Weltklimarates überschneiden. Der ECCC sollte aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehen, der sich aus ausgewählten hochrangigen Sachverständigen zusammensetzt, und von einem Verwaltungsrat unterstützt werden, der zweimal jährlich zusammentritt. Zweck des ECCC ist es, den Organen der Union jährlich Bewertungen darüber zur Verfügung zu stellen, inwieweit die Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den Klimazielen der Union und ihren internationalen Klimaschutzverpflichtungen in Einklang stehen. Der ECCC sollte auch Maßnahmen und Wege zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Ermittlung des Potenzials für die Kohlenstoffbindung beurteilen. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC, des UNEP, des IPBES, des ECCC und nach Möglichkeit der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger, die Gemeinschaften und die Regionen großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gefördert und erleichtert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich daher in absolut transparenter Weise an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine sozial gerechte, geschlechtergerechte, klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden37. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, KMU, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeiten für die Festlegung eines Zielpfads für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge unterbreiten. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen. |
(22) Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung, und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten bis spätestens 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Auf die Union entfallen derzeit 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen. Das Ziel der Klimaneutralität beschränkt sich auf Emissionen aus der Produktion in der Union. Eine kohärente Klimapolitik bedeutet auch, die Emissionen aus Verbrauch und Einfuhren von Energie und Ressourcen zu kontrollieren. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Der klimatische Fußabdruck des Verbrauchs in der Union ist ein wesentliches Hilfsmittel, das es zu entwickeln gilt, um die allgemeine Kohärenz der Klimaziele der Union zu verbessern. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Eine in jeder Hinsicht effiziente Klimaschutzpolitik sollte sich mit dem Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen befassen und geeignete handelspolitische Instrumente, wie etwa einen Grenzausgleichsmechanismus entwickeln, um dieses Problem zu lösen, aber auch um EU-Standards und industrielle Spitzenreiter aus der Union zu schützen. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Aufgrund dieser Tendenz muss geprüft werden, welche aus Drittländern eingeführten Produkte Anforderungen unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Landwirte aus der Union gelten und die sich aus den Zielen der Politik der Union zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels ergeben. Die Kommission sollte zu diesem Thema bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht und eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23e) Die Kommission betont in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“, dass eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität ist. Um den Übergang zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität sicherzustellen, kündigte die Kommission an, sie werde im Jahr 2020 eine umfassende Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität mit ehrgeizigen Maßnahmen verabschieden, die darauf abzielen, die CO2- und Schadstoffemissionen aller Verkehrsträger deutlich zu reduzieren, auch durch die Förderung der Nutzung sauberer Fahrzeuge und alternativer Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge und alternativer Luft- und Seeverkehrskraftstoffe, die Erhöhung des Anteils nachhaltiger Verkehrsträger wie Schiene und Binnenwasserstraßen, die Verbesserung der Effizienz des gesamten Verkehrssystems, Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verbraucher und für emissionsarme Verfahren sowie Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Lösungen, auch im Bereich Infrastruktur. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23f) Die Verkehrsinfrastruktur könnte bei der Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität von zentraler Bedeutung sein, indem die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger, insbesondere für den Güterverkehr, ermöglicht wird. Gleichzeitig können klimawandelbedingte Ereignisse wie steigende Wasserspiegel, extreme Witterungsverhältnisse, Dürre und steigende Temperaturen zu Infrastrukturschäden, Betriebsunterbrechungen, Belastungen der Kapazität und Effizienz von Lieferketten führen und folglich auch negative Auswirkungen auf die Mobilität in der Union haben. Daher ist die Vollendung des Kernnetzes der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) bis 2030 und die Fertigstellung des ergänzenden TEN-V-Netzes bis 2040 von größter Bedeutung, wobei den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Projekten während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung zu tragen ist. Zudem sollte die Kommission erwägen, einen Rechtsrahmen zur Verbesserung des Risikomanagements, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an den Klimawandel vorzuschlagen. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23g) Die Konnektivität des europäischen Schienennetzes, insbesondere der internationalen Verbindungen, mit dem Ziel, den Personenverkehr auf der Schiene für Mittel- und Langstrecken attraktiver zu machen, sowie die Verbesserung der Kapazität der Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen für den Güterverkehr sollten im Mittelpunkt der Legislativmaßnahmen der Union stehen. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23h) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität, auch in intermodale Plattformen, getätigt werden und die Funktion der Fazilität „Connecting Europe“ bei der Unterstützung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und sicheren Mobilität in der Union gestärkt wird. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 i (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23i) Im Einklang mit den Bemühungen der Union, den Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, um dem CO2-effizientesten Verkehrsträger eine führende Rolle zu verschaffen, und mit Blick auf das bevorstehende Europäische Jahr der Schiene 2021 sollte ein besonderer gesetzgeberischer Schwerpunkt auf die Schaffung eines echten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gelegt werden, indem der gesamte Verwaltungsaufwand beseitigt wird und alle protektionistischen nationalen Rechtsvorschriften bis 2024 aufgehoben werden. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 j (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23j) Im Interesse der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollte die Kommission auch die spezifischen Rechtsvorschriften über CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen verschärfen, spezifische Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Straßenverkehrs vorlegen und Initiativen ergreifen, mit denen die Produktion und der Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gesteigert wird. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 k (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23k) Das Europäische Parlament wies in seiner Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) darauf hin, dass selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht würden und dass umfangreiche weitere Maßnahmen auf europäischer und weltweiter Ebene erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel der Treibhausgasneutralität im Einklang stehen1a. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union geschaffen. |
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, vorhersehbare und rasche Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union geschaffen. |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis spätestens 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken. |
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Ziel der Klimaneutralität |
Ziel der Klimaneutralität |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. |
(1) Die unionsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau durch Senken müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass bis zu diesem Zeitpunkt Treibhausgasneutralität erreicht ist. Jeder Mitgliedstaat muss bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität erreicht haben. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Grundlage der besten verfügbaren neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendigen Maßnahmen und leisten auf Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Unterstützung, um die Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität in der Union und in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität sowie eines gerechten Übergangs zwischen den Mitgliedstaaten, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt, den Schutz schutzbedürftiger Unionsbürger und die Bedeutung der Bewirtschaftung, der Wiederherstellung, des Schutzes und der Verbesserung der marinen und terrestrischen Artenvielfalt, Ökosysteme und CO2-Senken zu fördern. |
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(2a) Ab dem 1. Januar 2051 muss der Abbau von Treibhausgasen durch Senken die anthropogenen Emissionen in der Union und in allen Mitgliedstaaten übersteigen. |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
(3) Die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 ist eine Emissionsreduktion um 60 % gegenüber den Werten von 1990. |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie sämtliche Rechtsvorschriften der Union, die für die Erfüllung der klimapolitischen Zielvorgabe der Union bis 2030 relevant sind, und weitere einschlägige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Minderung der Treibhausgasemissionen geändert werden müssen, damit das in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Emissionsreduktionsziel erreicht werden kann und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und ergreift im Einklang mit den Verträgen die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen . Die Kommission bewertet insbesondere die Optionen für die Anpassung der Emissionen aus allen Sektoren, darunter dem Luft- und Seeverkehr, an die klimapolitische Zielvorgabe für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050, sodass diese Emissionen bis spätestens 2050 auf netto null reduziert werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor. Die Kommission mobilisiert ausreichende Mittel für alle Investitionen, die zur Verwirklichung der in diesem Absatz genannten Ziele erforderlich sind. |
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(4a) Bis zum 31. Mai 2023 prüft die Kommission nach einer eingehenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung des in Artikel 3 Absatz 2a genannten Treibhausgasbudgets Optionen für die Festlegung eines Ziels der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2040 gegenüber den Werten von 1990 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge vor. |
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Bei der Erkundung der Möglichkeiten für die klimapolitische Zielvorgabe für 2040 konsultiert die Kommission den ECCC und berücksichtigt die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien. |
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(4b) Spätestens 12 Monate nach Verabschiedung der klimapolitischen Zielvorgabe für 2040 bewertet die Kommission, wie sämtliche für die Verwirklichung dieser Vorgabe relevanten Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, und erwägt im Einklang mit den Verträgen die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten und Europäischer Klimarat |
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(1) Bis zum 30. Juni 2021 teilen alle Mitgliedstaaten der Kommission ihr unabhängiges nationales Klimaberatungsgremium mit, das unter anderem für die wissenschaftliche Sachverständigenberatung bezüglich der nationalen Klimapolitik zuständig ist. Verfügen Mitgliedstaaten über kein derartiges Gremium, so wird ihnen nahegelegt, eines einzurichten. |
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Um die wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie des nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremiums zu fördern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die jeweiligen Gremien in die Lage zu versetzen, vollkommen transparent zu arbeiten und ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten. |
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(2) Bis zum 30. Juni 2022 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit diesen nationalen Klimaberatungsgremien den Europäischen Klimarat (European Climate Change Council – ECCC) als ständiges, unabhängiges, interdisziplinäres wissenschaftliches Beratungsgremium zum Klimawandel ein, das sich an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen des IPCC orientiert. Der ECCC ergänzt die Arbeit der Europäische Umweltagentur (EUA) sowie die vorhandenen Forschungseinrichtungen und -agenturen der Union. Um Doppelarbeit zu vermeiden, fungiert die EUA als Sekretariat des ECCC, wobei die Haushalts- und Verwaltungsautonomie des ECCC gewahrt bleibt. |
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(3) Die Mitglieder des ECCC werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Der ECCC setzt sich aus einem wissenschaftlichen Beirat bestehend aus höchstens 15 hochrangigen Sachverständigen zusammen, die das gesamte Spektrum an Fachwissen abdecken, das für die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Der wissenschaftliche Beirat ist eigenverantwortlich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten des ECCC zuständig. |
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(4) Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Beirates umfassen Folgendes: |
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a) Bewertung der Übereinstimmung bestehender und vorgeschlagener Zielpfade der Union, des Treibhausgasbudgets und der Klimaziele mit den Klimaschutzverpflichtungen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene, |
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b) Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das Treibhausgasbudget der Union nicht überschritten und die Klimaneutralität im Zuge bestehender und geplanter Maßnahmen erreicht wird, |
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c) Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit den in Artikel 2 festgelegten Zielen, |
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d) Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung des Potenzials für die Bindung von Kohlendioxid und |
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e) Ermittlung der Folgen eines Nichttätigwerdens oder unzureichender Maßnahmen. |
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(5) Bei der Durchführung der in Absatz 4 genannten Tätigkeiten sorgt der ECCC für eine angemessene Konsultation der unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien. |
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(6) Ein Verwaltungsrat unterstützt die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates. Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Mitglied jedes der Kommission gemäß Absatz 1 gemeldeten unabhängigen nationalen Klimaberatungsgremien, zwei von der Kommission ausgewählten Vertretern, zwei vom Europäischen Parlament ausgewählten Vertretern und der Leitung des Sekretariats, die von der EUA ernannt wird. |
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Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zusammen und ist für die Festlegung und Überwachung der Tätigkeiten des ECCC zuständig. Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Verwaltungsrat einvernehmlich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Der Vorsitz des Verwaltungsrats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. |
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Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: |
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a) Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirats und Sicherstellung der Vereinbarkeit des Programms mit dem Mandat des ECCC, |
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b) Benennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, wobei der Beirat so zusammenzustellen ist, dass das für die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms erforderliche Fachwissen abgedeckt ist, |
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c) Genehmigung des Haushalts des ECCC und |
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(d) Koordinierung mit nationalen Klimaberatungsgremien. |
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(7) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Verwaltungsrat persönlich benannt. Der Vorsitz des wissenschaftlichen Beirats wird aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung, die seine uneingeschränkte wissenschaftliche Unabhängigkeit und Autonomie gewährleistet. |
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Die Kandidaten für die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat werden im Rahmen eines offenen Bewertungsverfahrens ermittelt. Die Berufserfahrung der Bewerber um die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat, die die in der Ausschreiung genannten Zulassungskriterien erfüllen, wird einer vergleichenden Bewertung anhand folgender Auswahlkriterien unterzogen: |
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a) wissenschaftliche Exzellenz, |
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b) Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und/oder der wissenschaftlichen Beratung in den einschlägigen Fachgebieten; |
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c) breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltforschung oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind; |
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d) Erfahrung in der gegenseitigen Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten unter Fachkollegen; |
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e) Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Rahmen. |
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Bei der Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirats wird für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, für ein ausgewogenes Verhältnis von Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie für eine ausgewogene regionale Verteilung gesorgt. |
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(8) Der ECCC erstattet der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über seine Erkenntnisse gemäß Absatz 4. Erforderlichenfalls richtet der ECCC Empfehlungen an die Kommission um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Der ECCC stellt sicher, dass er ein vollständig transparentes Verfahren anwendet und dass seine Berichte veröffentlicht werden. Die Kommission befasst sich mit den vom ECCC erstellten Berichten und etwaigen Empfehlungen und erteilt dem ECCC innerhalb einer Frist von drei Monaten eine förmliche Antwort. Die Antwort bezüglich der Berichte und Empfehlungen wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität |
Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Bis zum 31. Mai 2023 bewertet die Kommission die Optionen für die Festlegung eines indikativen Zielpfads auf Unionsebene zur Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 1, beginnend mit der klimapolitischen Zielvorgabe der Union für 2030 gemäß Artikel 2 Absatz 3 und unter Berücksichtigung des verbindlichen Zwischenziels für 2040 gemäß Artikel 2 Absatz 4a, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vor. |
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(1a) Nachdem der Zielpfad gemäß Absatz 1 festgelegt wurde, wird er von der Kommission spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris, beginnend mit der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2028, überprüft. Die Kommission legt einen Legislativvorschlag vor, wonach der Zielpfad angepasst wird, wenn die Kommission eine solche Anpassung aufgrund der Überprüfung für angemessen hält. |
(2) Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an. |
(2) Bei Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Treibhausgasbudget der Union, in dem die verbleibende Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen als CO2-Äquivalent angegeben ist, die bis spätestens 2050 emittiert werden könnte, ohne die Einhaltung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Gefahr zu bringen. |
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(2a) Die Kommission legt das Treibhausgasbudget der Union in einem Bericht dar und legt diesen Bericht dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 vor. Sie macht diesen Bericht und die ihm zugrunde liegende Methodik öffentlich zugänglich. |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
(3) Bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen zur Festlegung oder Anpassung des Zielpfads gemäß den Absätzen 1 und 1a berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien : |
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-a) die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten, |
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-aa) soziale, wirtschaftliche und ökologische Kosten des Nichthandelns oder unzureichenden Handelns; |
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-ab) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle; |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; |
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b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union; |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der KMU und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht; |
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ba) CO2-Fußabdruck von Endprodukten und ‑verbrauch in der Union; |
c) beste verfügbare Technologie; |
c) beste verfügbare, kostenwirksame, sichere und skalierbare Technologien, wobei dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und möglichen Lock-in-Effekten vorzubeugen ist; |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung; |
d) Energieeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, Erschwinglichkeit von Energie, Verringerung der Energiearmut und Versorgungssicherheit; |
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da) die Notwendigkeit, fossile Brennstoffe nach und nach aufzugeben und sicherzustellen, dass sie durch nachhaltig erzeugte erneuerbare Energie, Materialien und Produkte ersetzt werden; |
e) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten; |
e) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten; |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
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fa) Notwendigkeit, die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten, einschließlich der Notwendigkeit, die Krise der biologischen Vielfalt in Angriff zu nehmen und gleichzeitig die geschädigten Ökosysteme wiederherzustellen und irreversible Schäden an den Ökosystemen zu verhindern, um die Ziele der Union im Bereich der biologischen Vielfalt zu verwirklichen; |
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fb) Notwendigkeit, im Laufe der Zeit für stabile, langlebige und klimawirksame natürliche Senken zu sorgen; |
g) Investitionsbedarf und –möglichkeiten; |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] unter Berücksichtigung des Risikos verlorener Vermögenswerte. |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; |
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i) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen; |
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j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts. |
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(Die Buchstaben h) und j) im Vorschlag der Kommission wurden zu Buchstaben -ab) und -a) im geänderten Text des Parlaments. Außerdem wurden bei den Buchstaben -ab) und -a) Änderungen vorgenommen.)
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Anpassung an den Klimawandel |
Anpassung an den Klimawandel |
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(-1a) Bis zum 31. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre verabschiedet die Kommission eine aktualisierte Strategie der Union zur Anpassung an den Klimawandel. Mit der aktualisierten EU-Strategie soll sichergestellt werden, dass Anpassungsmaßnahmen in allen Politikbereichen der Union sowie im Rahmen aller internationalen Verpflichtungen, Handelsabkommen und internationalen Partnerschaften in einheitlicher Weise priorisiert, integriert und umgesetzt werden. |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sind bestrebt, die in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel festgelegten nationalen Ziele und Unionsziele für die Anpassung an den Klimawandel zu erreichen und sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen, einschließlich für marine und terrestrische Ökoksysteme, im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris und beziehen die Anpassung dieser Ziele in die einschlägigen Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Sozioökonomie und Umwelt ein. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsbereiche, ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel und ergreifen Abhilfemaßnahmen. |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch. |
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle 5 Jahre verabschieden die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne auf nationaler und regionaler Ebene, die umfassende Rahmen für lokales Risikomanagement enthalten, und setzen diese um. Dabei tragen sie den lokalen Erfordernissen und Besonderheiten auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen Rechnung und stützen sich auf die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diese Strategien und Pläne umfassen Maßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Zielen und den Unionszielen für die Anpassung an den Klimawandel stehen. Schutzbedürftige Gruppen, Gemeinschaften und Ökosysteme finden im Rahmen der Strategien, die Maßnahmen zur Bewirtschaftung, zur Wiederherstellung und zum Schutz mariner und terrestrischer Ökosysteme und damit zur Stärkung deren Widerstandsfähigkeit umfassen, besondere Berücksichtigung. Bei ihren Strategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der Landwirtschaft und der Lebensmittelsysteme sowie der Ernährungssicherheit Rechnung und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Vereinbarkeit von Finanzmittelflüssen mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft |
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(1) In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Klimazielen der Union sorgen die zuständigen Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten dafür, dass die Vereinbarkeit öffentlicher und privater Finanzmittelflüsse mit einem Zielpfad für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris kontinuierlich verbessert wird. |
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(2) Als Teil der Bewertungen gemäß Artikel 5 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2021 und dann in regelmäßigen Abständen einen Bericht vor, in dem bewertet wird, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, wie etwa die mehrjährigen Finanzrahmen der Union und alle Vorschriften zu Fonds und Finanzinstrumenten im Rahmen des Haushaltsplans der Union, geändert werden müssten, um mit verbindlichen und rechtskräftigen Bestimmungen sicherzustellen, dass öffentliche und private Mittel im Einklang mit den klimapolitischen Zielvorgaben gemäß Artikel 2 verwendet werden. Der Bewertung der Kommission werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt. |
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(3) Die Kommission legt alljährlich offen, welcher Anteil der Ausgaben der Union den in der Verordnung (EU) 2020/... [Taxonomieverordnung] festgelegten Taxonomiekategorien entspricht. |
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(4) Um die in Artikel 2 festgelegten Klimaziele der Union zu erreichen, lassen die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten alle direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe bis spätestens zum 31. Dezember 2025 auslaufen und mobilisieren nachhaltige Investitionen in entsprechender Höhe. Das Auslaufen dieser Subventionen wirkt sich in keiner Weise auf die Bekämpfung von Energiearmut aus. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union |
Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union |
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung |
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung |
a) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030; |
b) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie. |
(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission |
(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission |
a) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die Vereinbarkeit der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030; |
b) die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Eignung der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenbezogenen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushaltsplans der Union, für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Maßnahmen und Strategien der Union nicht mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1a die erforderlichen Maßnahmen, um Abhilfe gegen diese Unvereinbarkeit zu schaffen. |
(4) Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme. |
(4) Vor der Annahme eines jeden Entwurfs einer Maßnahme, wie etwa von Legislativ- und Haushaltsvorschlägen, bewertet die Kommission dessen Vereinbarkeit mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 und trägt dafür Sorge, dass jeder Entwurf mit diesen Zielen in Einklang steht. Diese Analyse wird in jede Folgenabschätzung zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen aufgenommen. Sobald der Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 und das Treibhausgasbudget der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2a festgelegt wurden, bilden sie die Grundlage für die Bewertung. Die Kommission macht die Bewertung und ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit direkt zugänglich, sobald die Bewertung abgeschlossen ist und auf jeden Fall vor der Annahme der jeweiligen Begleitmaßnahme oder des jeweiligen Vorschlags. |
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(4a) Die Kommission nutzt diese Bewertung gemäß Absatz 4, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Bewertung der nationalen Maßnahmen |
Bewertung der nationalen Maßnahmen |
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission |
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission |
a) die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel; |
a) die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne, langfristigen nationalen Strategien oder Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 von Belang sind, mit diesen Zielen, die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad finden; wurde der Zielpfad nicht festgelegt, so erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 3 und der klimapolitischen Zielvorgabe für 2030; |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Eignung und Wirksamkeit einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die dazugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten und der gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den Klimazielen der Union – die ihren Ausdruck in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Zielpfad finden, sobald dieser festgelegt wurde – vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aus. Die Kommission veröffentlicht diese Empfehlungen. |
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(2b) Die Kommission nimmt Vorschläge, mit denen Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 gemacht werden sollen, in die Empfehlung gemäß Absatz 2 auf. Diese Vorschläge können gegebenenfalls zusätzliche technische Unterstützung, innovations- und Know-how-bezogene Hilfe sowie finanzielle und sonstige erforderliche Unterstützungsleistungen vorsehen. |
(3) Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt: |
(3) Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt: |
a) Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung; |
a) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlung über die Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebührend Rechnung zu tragen; |
b) der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen; |
b) der betreffende Mitgliedstaat erläutert innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt der Empfehlung, in welcher Weise er dieser gebührend Rechnung getragen hat und welche Maßnahmen er als Reaktion darauf ergriffen hat; diese Angabe wird in den in dem jeweiligen Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Fortschrittsbericht aufgenommen. |
c) die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen. |
c) die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen. |
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(3a) Binnen drei Monaten nach Vorlage des Fortschrittsberichts gemäß Absatz 3 Buchstabe b bewertet die Kommission, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen den in der Empfehlung geäußerten Bedenken angemessen Rechnung tragen. Die Bewertung und die daraus hervorgehenden Ergebnisse werden zum Zeitpunkt ihrer Annahme veröffentlicht. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission |
Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission |
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf |
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf |
a) Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden, |
a) Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden, |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA), |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC), |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und |
c) europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich festgestellter und prognostizierter Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verzögerte Maßnahmen entstehenden Kosten, soweit verfügbar, und |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und |
d) die besten verfügbaren und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des UNEP, des IBPES, des ECCC und, soweit vorhanden, der nationalen unabhängigen Klimaberatungsgremien der Mitgliedstaaten, und |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
(2) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm. |
(2) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Öffentlichkeitsbeteiligung |
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden sich an alle Teile der Gesellschaft, wie etwa die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, und ermöglichen ihnen etwa durch den Europäischen Klimapakt gemäß Absatz 2, Maßnahmen zur Verwirklichung einer sozial gerechten, klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern einen inklusiven, zugänglichen und transparenten Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, den Hochschulen, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
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(2) Die Kommission schafft einen Europäischen Klimapakt mit dem Ziel, Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und Interessenträger in die Ausarbeitung klimapolitischer Maßnahmen auf Unionsebene einzubeziehen, den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über Klimaveränderungen und die damit zusammenhängenden sozialen und geschlechtsbezogenen Aspekte zu fördern und bewährte Verfahren für Klimaschutzinitiativen auszutauschen. |
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(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei den Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens informiert und konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten handeln diesbezüglich auf transparente Art und Weise. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Überprüfung |
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Die Kommission prüft sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris alle Elemente dieser Verordnung im Lichte der besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der aktuellsten Erkenntnisse und Empfehlungen des Weltklimarats (IPCC) und des Europäischen Klimarats (ECCC), internationaler Entwicklungen und der Bemühungen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie erforderlichenfalls Legislativvorschläge beifügt. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“ |
a) zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen gemäß dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“ |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 11
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung: |
11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird; |
„11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/... [Klimagesetz] zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union zu erreichen, das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 62 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt: |
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62a. „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Kapitel 2 und 3 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit bzw. die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“ |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;“ |
f) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit den Klimazielen der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Nummer 1 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: |
1. im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Vorgabe für die unionsweite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft beizutragen: |
„1. im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Klimaziele der Union beizutragen: |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“ |
e) die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“ |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 11a |
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Zugang zu Gerichten |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materielle oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. |
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2. Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. |
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3. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen möglichst ungehinderten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatliche Organisation, die die in Artikel 2 Absatz 62a genannten Voraussetzungen erfüllt, im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als ausreichend bzw. gilt jede derartige nichtstaatliche Organisation im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Trägerin von Rechten, die verletzt werden können . |
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4. Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und gilt unbeschadet der Bedingung, die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren auszuschöpfen, sofern eine derartige Bedingung nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt. |
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5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.“ |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5b) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
1. Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren. |
„1. Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive für 2050 sowie von 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.“ |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]; |
c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Wirtschaftszweigen, um die im Kontext der laut dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC – Intergovernmental Panel on Climate Change) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um bis 2050 ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der Union und danach negative Emissionen gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] zu erreichen; |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt A – Nummer 3.1.1. – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i. Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]; |
i. Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf die Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]; |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang I – Teil I – Abschnitt B – Nummer 5.5.
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.5. Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]; |
5.5. Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang IV – Nummer 2.1.1.
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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7a. Anhang IV Nummer 2.1.1 erhält folgende Fassung: |
2.1.1. Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050 |
„2.1.1. Angenommene kumulative Emissionen für den Zeitraum 2021–2050 als Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung .../... [Klimagesetz] festgelegten Treibhausgasbudgets der Union“; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2018/1999
Anhang VI – Buchstabe c – Ziffer viii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
viii. eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15; |
viii. eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung der Klimaziele der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 |
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In der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates1a werden die folgenden Absätze in Artikel 5 eingefügt: |
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„5a. Bei allen Übertragungen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden, wird der Preis für die jährliche Emissionszuweisung auf 100 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent festgelegt. |
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5b. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und teilen bis zum 31. März 2025 ihre Absicht mit, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden. |
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5c. Die Kommission bewertet spätestens bis zum 30. Juni 2025 die Absicht aller Mitgliedstaaten, die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Bestimmungen anzuwenden, und veröffentlicht die Auswirkungen, die die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Haushalt hat.“ |
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____________________ |
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1a Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 56 vom 19.6.2018, S. 26). |
Begründung
Um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele einhalten, und um uneingeschränkte Transparenz hinsichtlich der dafür eingesetzten Mittel und Flexibilität zu erreichen, wird ein Festpreis von 100 EUR für die Übertragung von Zertifikaten zwischen Mitgliedstaaten eingeführt. Die Kommission prüft und veröffentlicht solche Übertragungen und deren mögliche – positive wie negative – Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten und lässt diese Informationen in das Europäische Semester einfließen.
BEGRÜNDUNG
ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE
Einführung
In den vergangenen Jahrzehnten ist es der Europäischen Union gelungen, die Treibhausgasemissionen erfolgreich vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln, und es wird erwartet, dass die Emissionen in der Union bis 2030 um etwa 45 % gegenüber den Werten von 1990 zurückgehen werden. Dies ist ein vielversprechender Ausgangspunkt für die langfristigen Bemühungen der Union um die Verwirklichung der Klimaneutralität.
Ziel des europäischen Grünen Deals ist es, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen und gleichzeitig die Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und eine moderne, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft zu schaffen. Den Eckpfeiler des europäischen Grünen Deals bildet das europäische Klimagesetz, mit dem das Ziel der Union, bis spätestens 2050 Netto-Treibhausgasemissionen von null zu erreichen, gesetzlich verankert werden soll. Das Klimaneutralitätsziel bringt einen Wandel historischen Ausmaßes mit sich, der sich in den kommenden Jahrzehnten in Europa vollziehen wird. Dieser Wandel birgt Chancen für unsere gesamte Gesellschaft. In allen Mitgliedstaaten und in allen Wirtschaftszweigen muss eine Umgestaltung stattfinden, die mit veränderten Verhaltens- und Lebensweisen der Bürgerinnen und Bürger verbunden sein wird, damit die auf fossilen Brennstoffen beruhende Wirtschaft schrittweise abgeschafft und das Klimaneutralitätsziel erreicht wird.
Dieser Wandel kann nur erfolgreich sein, wenn er auf sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige Weise vollzogen wird – dabei darf niemand zurückgelassen werden. Der Übergang Europas zur Klimaneutralität ist untrennbar mit unseren Bemühungen um die Verwirklichung einer gleichberechtigten und gerechten Gesellschaft für alle Bürgerinnen und Bürger verbunden. Die Mitwirkung und Unterstützung unserer Bürgerinnen und Bürger und der Sozialpartner ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Bemühungen der Union im Kampf gegen den Klimawandel Erfolg haben.
Das Jahr 2050 mag zwar noch weit entfernt scheinen. Doch damit die Union dieses Ziel in vorhersehbarer und stabiler Weise erreicht und gleichzeitig die überwältigenden sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten einer Untätigkeit oder nicht ausreichenden Handelns vermeidet, muss Europa zügig und entschieden dafür sorgen, dass die Treibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft deutlich reduziert werden, und gleichzeitig kontinuierliche und ehrgeizigere Anpassungsmaßnahmen umsetzen.
Das vergangene Jahrzehnt war weltweit das wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen, und 2019 war das wärmste Jahr in Europa[3]. Die globale Antwort auf den Klimawandel steht bisher nicht mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang. Die Welt ist einer dauerhaften Überschreitung des 1,5 °C-Ziels zur Begrenzung des Klimawandels bereits dramatisch nahe, mit der Folge irreparabler Schäden für unseren Planeten.
Angesichts steigender Temperaturen und zunehmender Treibhausgasemissionen hat die Union keine Zeit mehr zu verlieren. Je länger wir mit der Umgestaltung unserer Gesellschaft warten, desto stärker steigen die mit einer verantwortungsvollen und schrittweisen Transformation der Wirtschaft verbundenen Kosten und Herausforderungen. Europa hat sowohl die Verantwortung als auch die Mittel, auch künftig ein Vorreiter bei den gemeinsamen Bemühungen um eine Begrenzung des Klimawandels zu sein. Die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung müssen die Richtschnur für die Bemühungen der Union und die Basis für die Ziele des europäischen Klimagesetzes bilden.
National verbindliche Zielvorgaben
Damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachkommen, schlägt die Berichterstatterin vor, dass alle Mitgliedstaaten dafür sorgen, in ihrem Hoheitsgebiet bis spätestens 2050 Netto-Treibhausgasemissionen von null zu erreichen. Dies ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern gibt auch allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, vom Übergang zur Klimaneutralität zu profitieren. Eine Verschiebung dieses Übergangs würde die Risiken sozialer und wirtschaftlicher Folgen erhöhen, wohingegen zügiges Handeln und verbindliche nationale Maßnahmen zur Emissionsreduktion in Einklang mit dem Klimaneutralitätsziel für mehr Vorhersehbarkeit sorgen und den Weg zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und mehr Wirtschaftswachstum bereiten werden. Aus Gründen der Solidarität sollte die Union bei der Anwendung von Unterstützungsmechanismen und der Bereitstellung von Fördermitteln, wie dem Fonds für einen gerechten Übergang, den unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Klimaneutralität Rechnung tragen.
Negative Emissionen nach 2050
Um die Kontinuität und Vorhersehbarkeit der Bemühungen der Union um die Emissionsreduktion sicherzustellen, schlägt die Berichterstatterin vor, das Klimaneutralitätsziel durch ein Ziel für die Zeit nach 2050 zu ergänzen und so dafür zu sorgen, dass der Abbau der Treibhausgase die Emissionen in der Union und in allen Mitgliedstaaten ab 2051 übersteigt.
Zwischenziele und Vorhersehbarkeit der Emissionsreduktionen
Um sicherzustellen, dass die Union bis spätestens 2050 die Klimaneutralität erreicht und dass Europa seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachkommt, braucht die Union klare und angemessene klimapolitische Reduktionsvorgaben für die Jahre 2030 und 2040.
Diese Vorgaben werden als Meilensteine und Wegweiser für die Bewertung der Maßnahmen und Fortschritte der Union auf dem Weg zur Erreichung des Klimaneutralitätsziels dienen. Die Vorgaben müssen sich an den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren und vollständig auf die Emissionsreduktionen abgestimmt sein, die notwendig sind, damit Europa seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris nachkommt und die darin vorgegebenen Temperaturziele erreicht, insbesondere die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau.[4]
Daher schlägt die Berichterstatterin vor, das Klimaziel der Union für 2030 zu stärken und auf eine Reduktion der Emissionen um 65 % gegenüber den Werten von 1990 festzulegen. Wie aus dem Emissions Gap Report 2019 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen hervorgeht, müssen die weltweiten Emissionen ab sofort um 7,6 % pro Jahr gesenkt werden, um eine Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C zu erreichen. Dies würde bedeuten, dass die EU – selbst ohne Berücksichtigung von Fairnessfragen wie Emissionen pro Kopf oder Verantwortung für Emissionen der Vergangenheit – die Emissionen bis 2030 um 68 % gegenüber den Werten von 1990 senken müsste. Die Kommission sollte auch erwägen, als Zwischenziel für 2040 Emissionsreduktionen um 80 bis 85 % vorzuschlagen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Legislativvorschlag unterbreiten. Diese Zielvorgaben sind auch notwendig, um der Gesellschaft und allen Wirtschaftsakteuren ein Höchstmaß an Vorhersehbarkeit und Transparenz zu bieten.
So ist auch der Vorschlag der Kommission, den Zielpfad für Emissionsreduktionen im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen, nach Auffassung der Berichterstatterin weder angemessen noch mit den Verträgen vereinbar. Daher ist die Berichterstattern der Ansicht, dass der Zielpfad am besten im Wege eines gemeinsamen Rechtsakts des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen sollte, da damit eine vollständige Transparenz und die demokratische Teilhabe der Öffentlichkeit an dem Verfahren sichergestellt werden.
Sicherstellung wissenschaftlich fundierter Entscheidungen und Prüfungen
Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse sind für Entscheidungen über den Weg der Union zur Klimaneutralität von fundamentaler Bedeutung. Die Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen waren nicht nur ein notwendiger Weckruf für die Entscheidungsträger, sondern haben auch dazu beigetragen, der ganzen Gesellschaft die Auswirkungen der Treibhausgasemission auf unseren Planeten nahezubringen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass auf europäischer Ebene ein unabhängiger Ausschuss für Klimaänderungen geschaffen werden sollte, damit sichergestellt wird, dass wissenschaftliche Fachkompetenz und die besten verfügbaren und aktuellsten Erkenntnisse bei der Festlegung der Maßnahmen der Union zur Verwirklichung der Klimaneutralität wie auch bei der Bewertung dieser Maßnahmen umfassend berücksichtigt werden.
Erstellung eines Budgets der CO2-Emissionen in der Union
Um verantwortungsvolle klimapolitische Maßnahmen ergreifen zu können, müssen wir genau wissen, wie viele Emissionen Europa ausstoßen kann, ohne seine im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zu untergraben. Daher fordert die Berichterstatterin, dass die Kommission ein Budget der CO2-Emissionen in der Union erstellt, in dem die verbleibenden Mengen an Treibhausgasemissionen, die ohne Gefährdung der im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten Ziele der Union ausgestoßen werden können, für die Wirtschaft der Union als Ganzes und aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen festgelegt sind. Das Budget der CO2-Emissionen in der Union sollte zentraler Bestandteil der Bemühungen der Union um die Verwirklichung der Klimaneutralität und der Bewertungen der zu diesem Zweck eingeführten Maßnahmen sein.
Beiträge der einzelnen Wirtschaftszweige
Alle Wirtschaftszweige müssen ihren Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität leisten. Um den Fortschritt und die Entscheidungsfindung diesbezüglich zu erleichtern, kann jeder Sektor einen Fahrplan erstellen, in dem er darlegt, wie und bis wann er – mit 2050 als spätestem Zeitpunkt – die Emissionen auf nahe Null reduzieren kann, welche Hindernisse und Chancen bestehen, welche technologischen Lösungen entwickelt werden müssten und welche Investitionen in dem Sektor erforderlich wären.
See- und Luftverkehr haben als wesentliche Emissionsverursacher eine besondere Verantwortung, ihre Emissionen zu reduzieren. Die Seeschifffahrt ist heute der einzige Sektor, der noch nicht ausdrücklich von den Emissionsreduktionszielen der Union erfasst wird. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Treibhausgasemissionen der Seeschifffahrt bis 2050 erheblich zunehmen werden und 86 % über den Werten von 1990 erreichen könnten. Daher ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeiten für eine Anpassung der Emissionen aus dem Luft- und Seeverkehr an die Zielvorgabe für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 prüfen sollte, damit diese Emissionen bis spätestens 2050 auf netto Null reduziert werden, und gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge vorlegen sollte.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (8.9.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
(COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Zdzisław Krasnodębski
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Für die meisten Klimaforscher gilt es als nachgewiesen, dass die beobachteten Veränderungen des globalen und regionalen Klimas in den vergangenen 50 Jahren praktisch vollständig auf den Einfluss des Menschen auf das Klimasystem zurückzuführen sind, und dass dringender Handlungsbedarf besteht. In den letzten Jahren sind immer mehr gesellschaftliche Bewegungen entstanden, die umfangreiche Maßnahmen fordern und sich selbst, insbesondere angesichts der Reduzierung von Treibhausgasemissionen, als einflussnehmende Stimme in der Debatte über die Gestaltung der Klimapolitik etablieren. Im kürzlich veröffentlichten Bericht der Global Commission on Adaptation wird betont, dass es vom wirtschaftlichen und sozialen, aber auch ethischen Standpunkt aus sinnvoll ist, in Anpassungsmaßnahmen zu investieren, welche die Auswirkungen von extremen Wetterereignissen minimieren, und Mechanismen für eine schnelle Erholung von den Folgen bereitzustellen.
Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung. Deshalb muss die Antwort auch auf globaler Ebene erfolgen und alle Länder einbeziehen. Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, bei der Klimapolitik und dem Erreichen der Klimaneutralität Vorreiterin zu sein. Sie muss aber mehr tun, um Maßnahmen in Partnerländern stärker zu unterstützen und anzukurbeln, unter anderem auch über Handelsbeziehungen. 2017 fielen in der EU-28 die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um 22 % geringer aus, sodass die EU auf dem Weg war, ihr für 2020 gesetztes Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % zu übertreffen. Die Treibhausgasemissionen der EU sind für 9,3 % der weltweiten Emissionen verantwortlich, mit rückläufiger Tendenz in den letzten Jahrzehnten, während einige der größten Verursacherländer weiterhin eine steigende Tendenz aufweisen.
Bei klimapolitischen Maßnahmen müssen eine Reihe wichtiger Faktoren in Betracht gezogen werden, wie die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften und das Wohlergehen und die Grundbedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger. In Bezug auf die Form und Geschwindigkeit des Übergangs müssen aber auch nationale Umstände berücksichtigt werden, wie Energiemix, Sicherheit der Energieversorgung, Beschäftigungsstrukturen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wie im IRENA-Bericht „Measuring the Socio-economics of Transition: Focus on Jobs“ dargelegt wird, sind die prognostizierten Chancen auf Beschäftigungssteigerung im Übergang über die einzelnen Länder und Regionen ungleich verteilt und muss die Schaffung von Arbeitsplätzen in neuen Sektoren, wie erneuerbare Energiequellen, nicht unbedingt zeitlich und geografisch mit dem Verlust von Arbeitsplätzen zusammenfallen. Deshalb sollte der Übergang vorsichtig konzipiert werden, indem in beitragenden Bereichen Veränderungen schrittweise und mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Industrieregionen ihre Beschäftigungsfähigkeit bewahren. Die Bemühungen müssen sich auf die wirtschaftliche Revitalisierung von Regionen konzentrieren, die die Last der klimapolitischen Maßnahmen tragen, und dürfen sich nicht auf die Mobilität der Arbeitnehmer setzen und Abwanderung in Kauf nehmen.
Bei der Gestaltung der langfristigen Klimapolitik sind die strategischen Entscheidungen der EU für Energie- und Klimaziele auf dem im Europäischen Rat erzielten Konsens begründet. Das ist von grundlegender Bedeutung für die Achtung der Verträge und involviert alle Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Prioritäten und Ziele in gleichem Maße. Der Europäische Rat vom 12. Dezember 2019 billigte das gemeinsame Ziel, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll, und stellte fest, dass für diesen Wandel bedeutende Investitionsbemühungen erforderlich sind.
Zahlreiche wesentliche Wirtschaftsbereiche werden von langfristigen Änderungen bei Temperatur, Niederschlägen, Anstieg des Meeresspiegels und extremen Wetterphänomenen, die auf den Klimawandel zurückgeführt werden, betroffen sein. Von den einzelnen Wirtschaftsbranchen sollte verlangt werden, je nach ihrer relativen Größe, ihres Verringerungs- und Abbaupotenzials sowie ihrer Investitionsbemühungen angemessene Beiträge zum Ziel der Klimaneutralität zu leisten. Kraftstoffbedingte Emissionen, darunter auch aus der Verbrennung (ohne Verkehrssektor), waren 2017 für 54 % der Treibhausgasemissionen der EU-28 verantwortlich, die Kraftstoffverbrennung im Verkehrssektor (einschließlich des internationalen Flugverkehrs) für 25 %, die Landwirtschaft für 10 %, Industrieprozesse und -produkte für 8 % und die Abfallentsorgung für 3 %. Die Dekarbonisierung der Energiebranche ist eine der wichtigen Herausforderungen für die EU. Doch ohne den Beitrag aller bedeutenden Wirtschaftszweige wäre der Übergang unzureichend und ungerecht. Alle EHS- und Nicht-EHS-Bereiche müssen vergleichbare Anstrengungen unternehmen, um das von der Union verfolgte Ziel der Klimaneutralität zu verwirklichen.
Die Kommission sollte für wesentliche Branchen Leitlinien mit unverbindlichen Zielpfaden zur Senkung der Treibhausgasemissionen in den betreffenden Branchen auf Unionsebene festlegen. Dadurch erhalten sie die Gewissheit, dass sie die richtigen Maßnahmen treffen und die notwendigen Investitionen planen. So werden diese Branchen auch stärker eingebunden, wenn es darum geht, Lösungen für die Klimaneutralität zu verfolgen.
Die Leitlinien sollten im Rahmen eines institutionalisierten Dialogs und Informationsaustauschs zwischen der Kommission und wesentlichen Akteuren wie Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft sowie in enger Kooperation mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Dabei müssen unterschiedliche Kriterien berücksichtigt werden, wie die am besten verfügbare und kosteneffizienteste Technologie, der sozioökonomische Fußabdruck, die Wettbewerbsfähigkeit des Bereichs, vorgenommene Investitionsbemühungen sowie die Umweltauswirkungen der zur Verringerung der CO2-Emissionen eingesetzten Technologien (z. B. verfügbare Technologien für Außerbetriebnahme und Recycling, Auswirkungen von Verfahren zur Gewinnung von Rohstoffen).
Die Zielpfade können überprüft werden, wenn außerordentliche Umstände wie Krisensituationen eintreten oder wenn sich einer der Faktoren, nach denen die Zielpfade festgelegt wurden, signifikant ändert, wobei zu berücksichtigen ist, dass Unternehmen Gewissheit und Vorhersehbarkeit als Grundlage für grüne Investitionen und Entscheidungen benötigen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Strategie für nachhaltiges Wachstum vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, nachhaltigen, ressourceneffizienten und global wettbewerbsfähigen Wirtschaft sowie mit hochwertigen Arbeitsplätzen wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch voneinander entkoppelt sind. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird, und er muss auf Solidarität und Zusammenarbeit auf Unionsebene beruhen. |
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Dank des von der Union geschaffenen Rechtsrahmens und der von der europäischen Wirtschaft unternommenen Anstrengungen konnten die Treibhausgasemissionen in der EU zwischen 1990 und 2018 um 23 % gesenkt werden, während die Wirtschaft im gleichen Zeitraum um 61 % wuchs, was zeigt, dass es möglich ist, Wirtschaftswachstum und Treibhausgasemissionen voneinander zu entkoppeln. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22. |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Dem IPCC-Sonderbericht zufolge haben menschliche Aktivitäten einen globalen Temperaturanstieg von etwa 1 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau verursacht und wird bei der derzeitigen Geschwindigkeit zwischen 2030 und 2052 ein Anstieg um 1,5 °C erreicht werden. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse und des Erreichens von Kipppunkten zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22. |
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20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services. |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services. |
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
22 Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Ökosysteme, Menschen und Volkswirtschaften in der EU werden mit erheblichen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert sein, wenn wir nicht schnell die Treibhausgasemissionen verringern oder uns an den Klimawandel anpassen. Durch eine Anpassung an den Klimawandel würden unvermeidbare Auswirkungen auf kosteneffiziente Weise weiter minimiert, wobei naturbasierte Lösungen beträchtliche Vorteile mit sich brächten. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zu hochwertiger Beschäftigung, zu nachhaltigem Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer, kosteneffizienter und sozial verantwortlicher Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
(6) Die Verwirklichung der Klimaneutralität setzt die Transformation aller Wirtschaftszweige und einen Beitrag aller Wirtschaftszweige zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen voraus. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem fairen, nachhaltigen, erschwinglichen, sicheren und weitgehend auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, entscheidend. Die Union wird einen ambitionierten und kohärenten Regulierungsrahmen verabschieden müssen, auch in Bezug auf die wesentlichen Faktoren für die Erreichung der Klimaneutralität, wie digitaler Wandel, technologische Innovation, Forschung und Entwicklung und Ermöglichung der Bürgerbeteiligung, um sicherzustellen, dass alle Wirtschaftszweige einen Beitrag zu den Klimazielen der Union leisten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Angesichts der Bedeutung, die der Steigerung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen zukommt, sollte die Union ihre Bemühungen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft fortsetzen, die auf dem Prinzip der Abfallvermeidung basiert, und weiterhin Lösungen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen unterstützen und den Kohlenstoff-Fußabdruck von Produkten verringern. Um fossile Emissionen zu minimieren, ist es wichtig, emissionsintensive Materialien schrittweise zu ersetzen, wenn marktreife technologische Lösungen zur Verfügung stehen, und die Kreislaufwirtschaft in allen Sektoren zu fördern. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Klimaschutzmaßnahmen bieten der Wirtschaft in der Union die Möglichkeit, ihr Vorgehen zu intensivieren und ihre Startvorteile auszuspielen, indem sie auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien eine führende Position einnimmt. Sie könnten dazu beitragen, ihre industrielle Führungsrolle im Bereich der globalen Innovation zu sichern. Nachhaltige Produktionsinnovationen können die industrielle Stärke der Union in wichtigen Marktsegmenten fördern und damit Arbeitsplätze sichern und schaffen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Die Energiewende sollte zu einem kosteneffizienten, technologieneutralen und stabilen Energiesystem führen, in dem die Primärenergieversorgung größtenteils auf erneuerbaren Energiequellen beruht, damit die Versorgungssicherheit erheblich verbessert, die Energieabhängigkeit verringert und die Beschäftigung im Inland gefördert werden können. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch den Ausbau der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32. |
(9) Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“29 verfolgt die Union das Ziel der Dekarbonisierung der Wirtschaft und der Verwirklichung der Klimaneutralität, und zwar insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU30 und (EU) 2018/200131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch die Verschärfung der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016. |
29 COM(2016) 860 final vom 30. November 2016. |
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
30 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
31 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13). |
32 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Union setzt sich für eine schnellere Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele ein, indem in Regionen mit besonderen geographischen und demographischen Bedingungen wie z.B. Inseln im Rahmen des Programms „Saubere Energie für EU-Inseln“ Pilotprojekte gefördert werden. Im Übergangsprozess zu einer klimaneutralen Wirtschaft sollte die Union den Bedürfnissen der Inselregionen und der Regionen in äußerster Randlage weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
(10) Die Union ist zwar nur für 9 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich, ist aber bereits ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, dies auf gerechte, sozial ausgewogene und integrative Weise zu erreichen und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie und handelspolitischer Instrumente, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. Es liegt an der Union zu zeigen, dass dieser Wandel möglich ist. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
(11) Das Europäische Parlament hat den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen34 und in diesem Zusammenhang gefordert, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte werden muss33. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die auf faire Weise allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Ausgangslage im Hinblick auf nationale Gegebenheiten zugutekommen und angemessene Instrumente, Anreize, Unterstützung und Investitionen umfassen müssen, um einen kosteneffizienten, erfolgreichen und gerechten Übergang zu gewährleisten, was erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordern wird. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
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33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die COVID-19-Pandemie hat eine historisch beispiellose humanitäre und wirtschaftliche Krise hervorgerufen. Daher muss die Politik der Union auf eine neue eingehende Folgenabschätzung gestützt werden, die der neuen wirtschaftlichen Realität Rechnung trägt. Damit diese Krise überwunden werden kann, benötigt Europa auf der Grundlage des von der Kommission in die Wege geleiteten Wiederaufbauprogramms für Europa einen klaren politischen Rahmen für Infrastrukturentwicklung und Forschung, der mit marktwirtschaftlichen Prinzipien gekoppelt ist. Die Handelspolitik muss mit den Regeln in Einklang stehen, die für die im Binnenmarkt tätige Branchen gelten, damit es zu keinem unlauteren Wettbewerb zu Lasten der europäischen Industrie kommt. Marktwirtschaftliche Instrumente, die sich im Industriesektor bewährt haben, könnten als Vorbild für den Bau- und Transportsektor dienen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
(12) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, bis spätesten 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Intensivierung der Forschung, die Entwicklung von Kohlenstoffsenken gerichtet werden. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden, auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen politischen Ebenen, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um dieses Ziel auf kostenwirksame, gerechte und sozial ausgewogene Weise zu erreichen, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gefördert werden und sichergestellt wird, dass niemand zurückgelassen wird. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Klimaziele des Pariser Abkommens müssen auf kosteneffiziente und sozial ausgewogene Weise umgesetzt werden. Nur wenn die Union wirtschaftlich stark, für Investitionen attraktiv und international wettbewerbsfähig bleibt und für eine breite gesellschaftliche Akzeptanz sorgt, kann sie als globales Vorbild für den Klimaschutz fungieren. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 sollte zu einer widerstandsfähigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten führen, die technologisch fortgeschritten ist und wirtschaftliches Wachstum sowie neue Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten schafft und zugleich die Energieabhängigkeit der Union verringert. Er sollte auch dazu dienen, den Zusammenhalt der Union zu stärken, indem sie den Bürgern und Gebieten, die am stärksten von der Energiewende betroffen sind, dabei hilft, davon zu profitieren. Zu diesem Zweck muss die Union geeignete Mechanismen und Mittel bereitstellen, um die umfangreichen Investitionen zu mobilisieren, die erforderlich sind, um den Übergang zur Klimaneutralität in allen Mitgliedstaaten kosteneffizient und sozial gerecht zu finanzieren, wobei deren unterschiedlichen Ausgangslagen Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) Es ist ferner notwendig, die erforderlichen Investitionen in neue nachhaltige Technologien zu unterstützen, die für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität unerlässlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Technologieneutralität zu wahren und gleichzeitig einen Lock-in-Effekt zu vermeiden. Wie in der Mitteilung der Kommission „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ dargelegt, kann Wasserstoff auch dazu beitragen, die Verpflichtung der Union zu unterstützen, bis spätestens 2050 die Klimaneutralität zu erreichen, insbesondere in energieintensiven Sektoren. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12d) Beim Übergang zur Klimaneutralität muss die Union die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie, insbesondere ihrer energieintensiven Industrien, erhalten, unter anderem durch die Entwicklung wirksamer, mit den WTO-Regeln vereinbarer Maßnahmen zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen der Union und Drittländern, um unlauteren Wettbewerb aufgrund der Nichtumsetzung von mit dem Pariser Abkommen konformen Klimamaßnahmen zu vermeiden. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12e) Eine in jeder Hinsicht effiziente Klimaschutzpolitik sollte sich mit dem Problem der Verlagerung von CO2-Emissionen befassen und geeignete handelspolitische Instrumente, wie etwa einen Grenzausgleichmechanismus entwickeln, um dieses Problem anzugehen, aber auch um EU-Standards und industrielle Spitzenreiter aus der Union zu schützen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte. |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen langfristig fortsetzen und andere internationale Partner ermutigen, ähnliche Maßnahmen einzuführen, um die Menschen, die Wirtschaft und ihre natürliche Umgebung vor Verschmutzung und der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie das in Artikel 2 des Übereinkommen von Paris festgelegte langfristige Temperaturziel der Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten, der unterschiedlichen Ausgangspunkte, der bereits unternommenen Anstrengungen und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten unzureichender Maßnahmen bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit kostenwirksam und technologieneutral sind; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit; |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Das Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 auf null zu senken, muss durch einen sozial gerechten und kostenwirksamen Übergang erreicht werden, wobei die unterschiedlichen Ausgangspunkte der Mitgliedstaaten in Richtung Klimaneutralität berücksichtigt werden sollten. Die Finanzierungs- und Unterstützungsmechanismen der Union sollten unbeschadet der Struktur- und Regionalpolitiken gemäß den Verträgen mit den sozialen und wirtschaftlichen Lasten des Übergangs in Einklang stehen. Dabei sollten insbesondere Mechanismen wie der Modernisierungsfonds und die Solidaritätskasse innerhalb des EU-EHS sowie der Fonds für einen gerechten Übergang mit den notwendigen angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um zu den von den betroffenen Wirtschaftsbereichen verlangten Bemühungen beizutragen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und wesentliche gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen zu erreichen und sich an die unvermeidlichen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen erfordert gemeinsame Anstrengungen der wirtschaftlichen und sozialen Sektoren sowie Konsistenz der EU-Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Angesichts des Ziels der Union, die Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu verwirklichen, werden die klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 auf eine Emissionsreduktion um mindestens 55 % gegenüber 1990 angehoben. Das Ziel der Klimaneutralität der Union sollte unter anderem durch Ausarbeitung und, wo nötig, durch Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwirklicht werden. Darüber hinaus sollte die Kommission auf der Grundlage des Ergebnisses der Folgenabschätzung bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union, einschließlich relevanter Teile des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“, geändert werden müssten, um das vorgeschlagene neue Ziel zur Emissionsreduktion zu verwirklichen. Nach einer gründlichen Folgenabschätzung sollte die Kommission bis zum 30. September 2025 auch die Möglichkeiten der Festlegung einer Vorgabe der Union für Emissionsreduktionen bis 2040 untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge unterbreiten. |
__________________ |
__________________ |
36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Damit die Union die klimapolitische Vorgabe für 2030 und Klimaneutralität bis spätestens 2050 verwirklichen kann, sollte sie weiter an einer stark nachhaltigen Wirtschaft arbeiten, indem sie insbesondere ihre Bemühungen verstärkt, die Nutzung von fossilen Brennstoffen in einem Zeitrahmen, der mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht, zu minimieren und schließlich schrittweise einzustellen, wobei der überbrückenden Rolle von Erdgas beim Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Die Kommission hat eine Reihe branchenspezifischer energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energie und Energieeffizienz, darunter die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ausgearbeitet und verabschiedet. Diese Initiativen sollten beim nationalen langfristigen Fortschritt bei den Bemühungen hin zur Klimaneutralität bis 2050 berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte sowie die Mängel in der erforderlichen Unterstützung regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte bewerten, ob alle Maßnahmen und Legislativvorschläge der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität in Einklang stehen und ob sie Fragen des Klimawandels behandeln. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. unzureichend sind, um die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC, der jüngsten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Pariser Übereinkommens und des UNFCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische und weltweite Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft und alle Interessenträger, einschließlich Gewerkschaften, akademischer und Forschungseinrichtungen sowie der Wirtschaft, wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine gerechte, klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Gewerkschaften, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte die Kommission die Möglichkeiten für den Aufbau und die Ausgestaltung eines Zielpfads auf Unionsebene prüfen, um das Klimaziel der Union für 2030 und Netto-Treibhausgasemissionen von null in der Union bis spätestens 2050 zu erreichen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag unterbreiten. |
__________________ |
__________________ |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten und solidarischen Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt ist eine wichtige Komponente der Energiewende und wird dazu beitragen, sie finanziell tragfähig zu machen. Der Entwicklung intelligenter und digitaler integrierter Strom- und Gasnetze, die mit den Klima- und Energiezielen vereinbar sind, muss daher im mehrjährigen Finanzrahmen ((TEN-Netze mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)) höchste Priorität eingeräumt werden. Die Programme zur Erholung von der COVID-19-Pandemie müssen auch die Entwicklung transnationaler Energienetze unterstützen. Effektive und schnelle Entscheidungsverfahren sind erforderlich, um die Entwicklung transnationaler Netze zu unterstützen, insbesondere bei zukunftsorientierten und wasserstoffkompatiblen Gasinfrastrukturen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Europäische Allianzen, insbesondere in der Batterie- und Wasserstoffbranche, sind von größter Bedeutung: Auf europäischer Ebene koordiniert, bieten sie große Chancen für regionale Erholungsprozesse nach COVID-19 und einen erfolgreichen Strukturwandel. Gesetzliche Vorgaben müssen einen Rahmen für Innovationen in klimafreundlicher Mobilität und Energieerzeugung schaffen. Diese Allianzen sollten angemessen unterstützt und finanziert werden und auch Bestandteil der künftigen Außen- und Nachbarschaftspolitik sowie von Handelsabkommen sein. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union geschaffen. |
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schnelle Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch [..] Senken in der Union geschaffen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung der in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziele spätestens bis zum Jahr 2050 in der Union und in jedem Mitgliedstaat Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung, wobei die zwingende Notwendigkeit eines gerechten Übergangs für die arbeitende Bevölkerung berücksichtigt werden muss, da nachhaltige Produktionsinnovationen die industrielle Stärke Europas in wichtigen Marktsegmenten fördern und so menschenwürdige Arbeit und hochwertige Arbeitsplätze schützen und schaffen können. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In dieser Verordnung wird der Klimawandel als eine kollektive Herausforderung anerkannt, die kollektive Lösungen auf der Grundlage eines fairen und gerechten Übergangs erfordert. Im Geiste der Fairness sollte jeder Mitgliedstaat und jeder Wirtschaftszweig zur Bewältigung dieser Herausforderung beitragen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken. |
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch Senken. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Begriffsbestimmung |
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– „Klimaneutralität“ bedeutet Netto-Treibhausgasemissionen von null innerhalb der Union, was einem Gleichgewicht zwischen den innerhalb der Union erzeugten anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhaugasen durch Senken gleichkommt; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen in der Union so bald wie möglich und bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass Netto-Treibhausgasemissionen von null in der Union bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht sind. Jeder Mitgliedstaat muss seine Nettoemissionen bis spätestens 2050 auf null reduziert haben. Nach diesem Datum muss der Abbau von Treibhausgasen die Emissionen übersteigen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die einzelstaatliche und damit auch die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Emissionsneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und des Schutzes gefährdeter Verbraucher ebenso wie der Fairness, der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und eines gerechten Übergangs. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
(3) Im Lichte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziels müssen die internen Treibhausgasemissionen in der Union über alle Wirtschaftszweige hinweg bis 2030 gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 55 % reduziert werden. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit das Klimaziel der Union für 2030 gemäß Artikel 2 Absatz 3 und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwirklicht werden kann. Der Bewertung der Kommission können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und auf Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung untersucht die Kommission bis zum 30. September 2025 die Möglichkeiten der Festlegung einer Vorgabe der Union für Emissionsreduktionen bis 2040 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge. Bei der Untersuchung der Möglichkeiten für die klimapolitische Zielvorgabe für 2040 berücksichtigt die Kommission die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien. Im Rahmen der Folgenabschätzung wird bewertet, wie die Rechtsvorschriften der Union, die für die Verwirklichung dieser Vorgabe einschlägig sind, geändert werden müssten. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Bis zum … [sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung] unterbreitet die Kommission einen Legislativvorschlag mit einem indikativen Zielpfad auf Unionsebene für die Verwirklichung der klimapolitischen Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 Absatz 1. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Zielpfad der Union gilt ab dem … [sechs Monate ab Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Legislativvorschlags] und basiert auf zweijährlichen Meilensteinen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 kann die Kommission die folgenden Kriterien berücksichtigen: |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-a) soziökonomischer Fußabdruck; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz unter Berücksichtigung der durch Untätigkeit und unzureichende oder verzögerte Klimaschutzmaßnahmen entstehenden sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union; |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und ihrer wichtigsten Wirtschaftszweige, einschließlich des aktuellen Entwicklungsstandes der europäischen KMU durch Anwendung des KMU-Tests; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) beste verfügbare Technologie; |
c) beste verfügbare Technologien, ihre derzeitige Marktdurchdringung und die Möglichkeiten für den künftigen Einsatz ausgereifter neuer Technologien und bahnbrechender Innovationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Technologieneutralität und unter Vermeidung eines möglichen Lock-in-Effekts; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Kosten für Außerbetriebnahme und Recycling von betroffenen Technologien sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt und biologische Vielfalt, einschließlich der Auswirkungen der Gewinnung von Rohstoffen; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) Ressourceneffizienz, wirtschaftliche Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Sicherheit der Versorgung mit Rohstoffen; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Verfügbarkeit und Kosten von kohlenstoffarmen und klimaneutralen Rohstoffen, Energie, notwendiger Infrastruktur und kohlenstoffarmen Technologien; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) die Notwendigkeit, die Nutzung fossiler Brennstoffe und damit die Abhängigkeit der Union von diesen Brennstoffen zu minimieren und schließlich nach und nach zu beenden, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens, der mit dem in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Ziel der Klimaneutralität vereinbar ist, wobei die überbrückende Rolle von Erdgas beim Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft zu berücksichtigen ist; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten; |
e) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Ausgangspunkte und nationalen Gegebenheiten; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
f) Notwendigkeit, Umweltintegrität, Wirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris sicherzustellen; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Investitionsbedarf und ‑möglichkeiten; |
g) Investitionszyklen, ‑bedarf und ‑möglichkeiten sowie die Notwendigkeit der Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftszweige und der regulatorischen Stabilität für Investitionen, wobei das Risiko verlorener Vermögenswerte zu berücksichtigen ist; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) gerechte Lastenteilung und das Potenzial von Wirtschaftszweigen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, ihre Energieeffizienz und ihre Investitionsanstrengungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle Teile der Gesellschaft unter Berücksichtigung der möglichen sozioökonomischen Auswirkungen künftiger Maßnahmen; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ha) Beurteilung der Energiearmut und der Anfälligkeit für jeden Mitgliedstaat, die Fortschritte bei ihrer Verringerung, einschließlich einer Bewertung der Zuverlässigkeit der Energieversorgung; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen; |
i) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen klimapolitischen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von Drittländern unternommene globale Anstrengungen; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und wirksame Maßnahmen zum Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen, insbesondere in energieintensiven Branchen, die auf globaler Ebene konkurrieren, sowie die Rolle handelspolitischer Instrumente; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe i b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ib) CO2-Fußabdruck von Endprodukten und ‑verbrauch in der Union; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe i c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ic) Notwendigkeit, die Verwendung erneuerbarer Produkte und das Kreislaufprinzip in allen Wirtschaftszweigen zu fördern; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts. |
j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des IPBES; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
jb) Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union auf die wirtschaftliche Lage in der Union und ihre wichtigsten Wirtschaftszweige; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
jc) Notwendigkeit, Kohärenz mit anderen Politikzielen und Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Zielpfad der Union nach Absatz 1 wird von der Kommission spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris überprüft, und die Kommission legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um den Zielpfad anzupassen. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Intensivierung der Forschung, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sowie der Förderung eines gerechten Übergangs , um die Ziele nach Artikel 7 des Übereinkommens von Paris und die Ziele für die Anpassung nach Artikel 19 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/1999 zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und ‑pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch. |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und ‑pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, führen diese durch und erstatten der Kommission gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht über diese Strategien und Pläne. Diese Strategien und Pläne umfassen Maßnahmen und Aktionen im Einklang mit den nationalen Zielen und Zielen zur Anpassung an den Klimawandel und sehen eine angemessene Finanzierung, auch aus öffentlichen und privaten Quellen, vor. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Strategien und Pläne, indem sie Daten über künftige Klimaauswirkungen in der gesamten Union sammelt und bereitstellt und Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Aspekte von Energiearmut unterstützt. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die gemeinsamen Fortschritte auf globaler Ebene bei der Verwirklichung der in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten Ziele; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels einer starken, nachhaltigen und leistungsfähigen Industrie für die Wirtschaft der Union und einer Erhöhung des Gewichts der Industrie im BIP der Union; |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bc) die Maßnahmen und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der Pläne für einen gerechten Übergang, damit kein Teil der Gesellschaft und der Wirtschaft zurückgelassen wird; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bd) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Energiearmut; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertungen und die zugehörigen Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission |
(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die Vereinbarkeit der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der branchenspezifischen Rechtsvorschriften, mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie der globalen Entwicklung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris; |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Verwirklichung der industriepolitischen Ziele der Union sowie eines wirksamen Schutzes vor der Verlagerung von CO2-Emissionen; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Verwirklichung der Ziele der Pläne für einen gerechten Übergang, damit kein Teil der Gesellschaft und der Wirtschaft zurückgelassen wird; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bc) die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Bekämpfung von Energiearmut; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Maßnahmen und Strategien der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat entsprechend. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme. |
(4) Die Kommission bewertet vor der Annahme die Ausrichtung aller Entwürfe von Maßnahmen der Union und aller Legislativvorschläge auf das in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Ziel der Klimaneutralität, wie es in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielpfad zum Ausdruck kommt, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen oder Vorschläge auf Gesellschaft und Wirtschaft, nimmt diese Analyse in jede Folgenabschätzung zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht diese Bewertung und ihre Ergebnisse zum Zeitpunkt der Annahme. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel; |
a) die Vereinbarkeit der unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die einschlägigen nationalen Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4 und deren Wirksamkeit. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen auf die Wirtschaftslage und die soziale Lage auf nationaler Ebene; |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bb) die Auswirkungen der Klimapolitik auf die industrielle Wertschöpfung und ihren Beitrag zu einer wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren Wirtschaft; |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bc) die Maßnahmen und die Fortschritte jedes Mitgliedstaats zur Verwirklichung der Ziele der Pläne für einen gerechten Übergang, damit kein Teil der Gesellschaft und der Wirtschaft zurückgelassen wird; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bd) nationale Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Bekämpfung von Energiearmut; |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte, des Grads der Nutzung der nationalen Ressourcen sowie der Wirtschaftslage und der sozialen Lage fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Unionsziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht ausreichend sind, um Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen sowie den entsprechenden Fortschritt. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA), |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA), der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und der einschlägigen Gremien des UNFCC, |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und |
c) europäische und globale Statistiken und Daten – sowohl beobachtet als auch prognostiziert –, einschließlich Daten über das Verhalten großer Emittenten sowie über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die aktuelle weltweite Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris, |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des IPBES, und |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer sozial gerechten, klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, regionalen und lokalen Behörden, den Interessenträgern aus der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Bedürfnisse und Maßnahmen zu ermitteln, die durchgeführt werden müssen, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen alle Teile der Gesellschaft, ihre Ziele zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen festzulegen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 2 – Nummer 11
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
2a. Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung: |
11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird; |
11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung …/... [Klimagesetz] zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Prozentsatz der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 mindestens um den in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EG festgelegten Prozentsatz zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen; |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15; |
f) eine Folgenabschätzung zu den zur Verwirklichung der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Strategien und Maßnahmen, auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene und die Auswirkungen auf Industrie und Gesellschaft, insbesondere für die Bekämpfung der Energiearmut, und zu den jeweiligen Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15; |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden. |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich Bürger, lokale Gebietskörperschaften, die Wissenschaft, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, Gewerkschaften, die Wirtschaft, insbesondere Vertreter von KMU, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen. Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die Strategien für einen gerechten Übergang sowie die branchenspezifischen Strategien erörtert werden. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 1
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
5a. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren. |
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive für 2050 sowie von 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];“ |
c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Bereichen im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um sobald wie möglich, spätestens aber bis 2050, ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der Union und danach, falls möglich, negative Emissionen zu erreichen; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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6b. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
a) die Fortschritte auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, für den ersten Zehnjahreszeitraum einschließlich der energie-und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, um insbesondere bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz jede Lücke zu vermeiden; |
a) die Fortschritte auf Unionsebene bei der Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß der Verordnung .../... [Klimagesetz], des Zielpfads der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung .../... sowie der Ziele der Energieunion, für den ersten Zehnjahreszeitraum einschließlich der energie-und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030, um insbesondere bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz jede Lücke zu vermeiden; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2020 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 11.3.2020 |
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Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
27.5.2020 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Zdzisław Krasnodębski 24.4.2020 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.5.2020 |
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Datum der Annahme |
7.9.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 31 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Manuel Bompard, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Martin Buschmann, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Carlo Calenda, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Josianne Cutajar, Nicola Danti, Martina Dlabajová, Christian Ehler, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Nicolás González Casares, Bart Groothuis, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Marisa Matias, Eva Maydell, Georg Mayer, Joëlle Mélin, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Manuela Ripa, Jérôme Rivière, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Beata Szydło, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Marie Toussaint, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Mohammed Chahim, Cornelia Ernst, Fredrick Federley, Martin Hojsík, Elżbieta Kruk, Jacek Saryusz-Wolski, Edina Tóth |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
42 |
+ |
PPE |
Edina Toth, András Gyürk, Pernille Weiss |
S&D |
Carlo Calenda, Mohammed Chahim, Josianne Cutajar, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho |
RENEW |
Nicola Beer, Nicola Danti, Fredrick Federley, Claudia Gamon, Bart Groothuis, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Martin Hojsík, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen |
Verts/ALE |
François Alfonsi, Michael Bloss, Ciarán Cuffe, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Mikuláš Peksa, Manuela Ripa, Marie Toussaint |
GUE/NGL |
Marc Botenga, Cornelia Ernst, Marisa Matias |
NI |
Martin Buschmann, Ignazio Corrao, Clara Ponsatí Obiols |
31 |
- |
PPE |
François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Andrius Kubilius, Eva Maydell, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras |
RENEW |
Martina Dlabajová |
ID |
Paolo Borchia, Markus Buchheit, Andrea Caroppo, Thierry Mariani, Georg Mayer, Joëlle Mélin, Jérôme Rivière, Isabella Tovaglieri |
ECR |
Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Jacek Saryusz Wolski, Elzbieta Kruk, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Evžen Tošenovský |
5 |
0 |
PPE |
Maria Da Graça Carvalho, Seán Kelly, Henna Virkkunen |
S&D |
Ivo Hristov |
GUE/NGL |
Manuel Bompard |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (15.7.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
(COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Tilly Metz
KURZE BEGRÜNDUNG
Neben mehreren Ländern, lokalen Gebietskörperschaften und Wissenschaftlern hat auch das Europäische Parlament den Klima- und Umweltnotstand auf der Erde erklärt. Die weltweiten Treibhausgasemissionen müssen rasch verringert werden, damit sich der Klimawandel nicht weiter beschleunigt und unumkehrbar wird und die biologische Vielfalt nicht massiv zurückgeht. Die Kommission hat auf diese Herausforderung reagiert und einen Grünen Deal vorgelegt, der darauf abzielt, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, bei der Wirtschaftsentwicklung die natürlichen Grenzen der Erde zu achten und gleichzeitig für einen gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen und kein Ort vernachlässigt wird. Das Klimagesetz ist ein Eckpfeiler des Grünen Deals und dient dazu, das Ziel der Klimaneutralität gesetzlich zu verankern, und es bildet die Grundlage für sämtliche Klimaschutzmaßnahmen der Union in den kommenden Jahrzehnten.
Im Klimagesetz wird zwar der allgemeine Zielpfad für die Emissionsreduktionen der Union festgelegt, doch stehen die von der Kommission vorgeschlagenen klimapolitischen Ziele nicht mit den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang. Laut dem UNEP-Bericht über die Emissionslücke 2019[5] müssen die Emissionen ab 2020 um 7,6 % pro Jahr gesenkt werden, damit das Ziel des Übereinkommens von Paris, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, erreicht werden kann. Hierfür sollte die EU bis spätestens 2040 Klimaneutralität erreichen und ihre Zielvorgabe für Emissionsreduktionen bis 2030 gegenüber 1990 auf mindestens 65 % erhöhen.
Die Verwirklichung der Klimaneutralität erfordert einen tiefgreifenden Wandel der Gesellschaft und aller Wirtschaftszweige, insbesondere des Verkehrs. Mit 27 % hat der Verkehr den größten Anteil an den Treibhausgasemissionen der Union. Darüber hinaus ist er der einzige Wirtschaftszweig, in dem die Emissionen seit 1990 weiter gestiegen sind, denn 2017 lagen die Emissionen des Verkehrs um 28 % über den Werten von 1990. Die Herausforderungen bei der Umgestaltung dieses Wirtschaftszweigs sind nicht auf den Straßen- und Schienenverkehr beschränkt, sondern umfassen auch die Binnenschifffahrt, den Luftverkehr und den Seeverkehr.
Der Luft- und Seeverkehr sind große Emittenten und waren 2017 für den größten prozentualen Anstieg der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Zudem geht aus Analysen hervor, dass die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Zielen und Maßnahmen nicht ausreichen, wenn es gilt, die erforderlichen Emissionsreduktionen zu bewirken, und dass für die Klimaneutralität umfangreiche weitere Maßnahmen erforderlich sind. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Kommission ein umfassendes Paket von Rechtsvorschriften vorlegt, mit dem sichergestellt wird, dass der Luft- und Seeverkehr mit den Zielen des Klimagesetzes in Einklang gebracht wird. Die Klimafolgen des Luftverkehrs sind insgesamt deutlich größer als seine Treibhausgasemissionen. Daher ist es wichtig, auch die Klimafolgen des Luftverkehrs, die nicht auf CO2-Emissionen zurückzuführen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen.
Der vorliegende Entwurf einer Stellungnahme umfasst auch die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Klimaänderungen (EPCC), eines unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums zum Klimawandel. Aufgabe des EPCC ist es, die Treibhausgasemissionsreduktionen und andere Maßnahmen zur Minderung der Klimafolgen in der Union und den Mitgliedstaaten zu überwachen und erforderlichenfalls Empfehlungen im Einklang mit dem Ziel des Klimagesetzes auszusprechen. Er soll auch spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris einen Bericht darüber veröffentlichen, inwiefern die in dieser Verordnung festgelegten klimapolitischen Ziele der Union mit der Zielvorgabe, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, im Einklang stehen.
Die Kommission soll alle Entwürfe von Maßnahmen, auch von Legislativvorschlägen und Haushaltsplanentwürfen, vor ihrer Annahme bewerten und so sicherstellen, dass sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen. Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission alle einschlägigen bestehenden Rechtsvorschriften und Haushaltspläne der Union bewertet und erforderlichenfalls Änderungen vorschlägt. Schließlich wird angeregt, dass die Kommission eine umfassende Analyse aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe in allen Mitgliedstaaten vorlegen muss.
Mit jedem Jahr, in dem keine Maßnahmen ergriffen werden, erhöhen sich das Ausmaß der Schwierigkeiten und die Kosten der Emissionsreduktionen. Die Menschheit steht nun an einer Schwelle, bei deren Überschreitung das 1,5°-Ziel endgültig nicht mehr zu erreichen ist, was enorme Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt hätte. Die Union braucht ein ambitioniertes Klimagesetz, aus dem sich konkrete Maßnahmen ergeben, wenn sie wirklich ihre Klimaziele erreichen, die Ökosysteme der Erde retten und wiederherstellen und künftigen Generationen das Leben auf der Erde ermöglichen will.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird, auch durch Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften. |
__________________ |
__________________ |
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
(3) Ein festes und berechenbares langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und damit das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, – nämlich die Erderwärmung deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen – in fairer und kosteneffizienter Weise erreicht wird. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand, die Beschäftigung und den gesellschaftlichen Fortschritt innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität müssen alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten und tiefgreifend umgestaltet werden, auch der Verkehr, unter anderem durch Anwendung des Verursacherprinzips, und diese Umgestaltung sollte an die Besonderheiten und Merkmale der einzelnen Wirtschaftszweige angepasst werden. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind unentbehrliche Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
(10) Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung, die internationale Zusammenarbeit erfordert. Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einschließlich der Klimadiplomatie und auf der Grundlage der internationalen Solidarität und Verantwortung dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Das Ziel der Klimaneutralität sollte auf der Ebene der Union erreicht werden, wobei für gleiche Wettbewerbsbedingungen und für Wettbewerbsfähigkeit gesorgt wird, auch durch die Ausarbeitung eines mit den WTO-Regeln kompatiblen CO2-Ausgleichssystems und die Neuverhandlung des Vertrags über die Energiecharta mit dem Ziel der Förderung von Investitionen in nachhaltige Energie. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris gemeinsam eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft so früh wie möglich und bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 auf das Ziel, bis 205035 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris gemeinsam eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
__________________ |
__________________ |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, so früh wie möglich und bis spätestens 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union und auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam und einzeln verfolgt werden, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene und der Ebene der Mitgliedstaaten werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Die Union und alle Mitgliedstaaten sollten die Emissionen nach 2050 weiter reduzieren, damit sichergestellt wird, dass der Abbau von Treibhausgasen die Emissionen übersteigt. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Die Union sollte ihre Bemühungen um die Förderung der Kreislaufwirtschaft fortsetzen und erneuerbare Lösungen, die auf fossilen Brennstoffen beruhende Produkte und Materialien ersetzen können, auch künftig unterstützen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen. |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Strategien und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Besonderheiten und unter Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung umfassende und ehrgeizige nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; die besondere Situation, die Klimaleistung und die Merkmale der einzelnen betroffenen Wirtschaftszweige, auch des Verkehrs und der Mobilität; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit der Berücksichtigung der potenziellen sozialen Auswirkungen künftiger Maßnahmen im Interesse einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs, wobei niemand zurückgelassen wird; Notwendigkeit von zugänglichen, verlässlichen und genauen Angaben über die Umweltleistung für die Bürger, damit diese nachhaltigere und klimafreundliche Entscheidungen treffen können; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und der Grundsatz der Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. Der Verkehr zeichnet sich durch langfristige Investitionen aus. In diesem Wirtschaftszweig bedarf es unbedingt eines stabilen, vorhersehbaren und soliden finanziellen Rahmens, um für nachhaltige Investitionen und Verlässlichkeit für Investoren zu sorgen, vor allem damit keine verlorenen Vermögenswerte entstehen, insbesondere nicht bei Investitionen in Infrastruktur mit starker Bindungswirkung. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von mindestens 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um diese Emissionsreduktionen zu erreichen. Bis zum 30. September 2020 sollte die Kommission im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung Möglichkeiten zur Festlegung einer ehrgeizigen Zielvorgabe der Union für Emissionsreduktionen für 2040 gegenüber 1990 untersuchen. |
__________________ |
__________________ |
36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Die Kommission sollte den Beschäftigungsbedarf einschließlich der Bildungs- und Schulungsanforderungen, die Wirtschaftsentwicklung und die Einführung eines fairen und gerechten Übergangs bewerten. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(18) Damit die Union und alle Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die gemeinsamen und einzelstaatlichen Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit und die Regeneration der Ökosysteme zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit und die Regeneration der Ökosysteme zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Kommt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen der Kommission dauerhaft nicht nach, so sollte die Kommission im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC und der jüngsten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. Da die Kommission zugesagt hat, zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft – darunter die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Zivilgesellschaft die Wissenschaftsgemeinschaft und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(21) Um die Ziele dieser Verordnung kosteneffizient zu verwirklichen, ist es von entscheidender Bedeutung, für alle betroffenen Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher für Vorhersehbarkeit, Stabilität und Vertrauen zu sorgen. |
__________________ |
__________________ |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Die Kommission betont in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“1a, dass eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität eine vorrangige Maßnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität ist. Um den Übergang zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität sicherzustellen, kündigte die Kommission an, sie werde im Jahr 2020 eine umfassende Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität mit ehrgeizigen Maßnahmen verabschieden, die darauf abzielen, die CO2- und Schadstoffemissionen aller Verkehrsträger deutlich zu reduzieren, auch durch die Förderung der Nutzung sauberer Fahrzeuge und alternativer Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge und alternativer Luft- und Seeverkehrskraftstoffe, die Erhöhung des Anteils nachhaltiger Verkehrsträger wie Schiene und Binnenwasserstraßen, die Verbesserung der Effizienz des gesamten Verkehrssystems, Anreize für nachhaltigere Entscheidungen der Verbraucher und für emissionsarme Verfahren sowie Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Lösungen, auch im Bereich Infrastruktur. |
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__________________ |
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019)0640. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23b) Ein hochwertiges und effizientes Verkehrssystem ist von wesentlicher Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Lebensqualität der Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Reisefreiheit. Durch ein solches System wird die Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen vorangebracht. Der Verkehr muss jedoch in Anbetracht der anstehenden neuen Herausforderungen nachhaltig sein. Mindestens ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der Union entfällt auf den Verkehr. Zwar wurden bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks des Verkehrs bedeutende Fortschritte erzielt, unter anderem durch die Verbesserung der Kraftstoffeffizienz, die verstärkte Nutzung nachhaltiger Kraftstoffe, die Verringerung von Verkehrsstörungen, die Verlagerung des Verkehrs auf weniger umweltschädliche Verkehrsträger oder die Einhaltung strengerer Emissionsnormen, doch ist im Verkehr nicht der gleiche Rückgang der Emissionen zu verzeichnen wie in anderen Wirtschaftszweigen. Alle Verkehrsträger müssen im Einklang mit dem Ziel, eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, wofür die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % verringert werden müssen, zur Dekarbonisierung des Verkehrs beitragen. Derart ehrgeizige Emissionsreduktionen erfordern einen umfassenden Übergang des gesamten Verkehrs zu nachhaltiger emissionsfreier Mobilität. Dabei sind der Luft- und der Seeverkehr aufgrund des prognostizierten starken Anstiegs ihrer Emissionen bis 2050 und ihrer starken internationalen Ausrichtung besonders wichtig. Die Kommission sollte bis spätestens 2021 eine Strategie mit einem umfassenden Maßnahmenpaket vorlegen, damit alle Verkehrsträger, insbesondere der internationale See-, Luft- und Straßenverkehr, einen angemessenen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität leisten. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23c) Die Verkehrsinfrastruktur könnte bei der Beschleunigung des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität von zentraler Bedeutung sein, indem die Verlagerung auf nachhaltigere Verkehrsträger, insbesondere für den Güterverkehr, ermöglicht wird. Gleichzeitig können klimawandelbedingte Ereignisse wie steigende Wasserspiegel, extreme Witterungsverhältnisse, Dürre und steigende Temperaturen zu Infrastrukturschäden, Betriebsunterbrechungen, Belastungen der Kapazität und Effizienz von Lieferketten und folglich auch negative Auswirkungen auf die Mobilität in der Union haben. Daher ist die Vollendung des Kernnetzes der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) bis 2030 und die Fertigstellung des ergänzenden TEN-V-Netzes bis 2040 von größter Bedeutung, wobei den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Projekten während ihres gesamten Lebenszyklus Rechnung zu tragen ist. Zudem sollte die Kommission erwägen, einen Rechtsrahmen zur Verbesserung des Risikomanagements, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an den Klimawandel vorzuschlagen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23d) Die Konnektivität des europäischen Schienennetzes, insbesondere der internationalen Verbindungen, mit dem Ziel, den Personenverkehr auf der Schiene für Mittel- und Langstrecken attraktiver zu machen, sowie die Verbesserung der Kapazität der Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen für den Güterverkehr sollten im Mittelpunkt der Legislativmaßnahmen der Union stehen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23e) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität, auch in intermodale Plattformen, getätigt werden und die Funktion der Fazilität „Connecting Europe“ bei der Unterstützung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und sicheren Mobilität in der Union gestärkt wird. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23f) Im Einklang mit den Bemühungen der Union, den Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, um dem CO2-effizientesten Verkehrsträger eine führende Rolle zu verschaffen, und mit Blick auf das bevorstehende Europäische Jahr der Schiene 2021 sollte ein besonderer gesetzgeberischer Schwerpunkt auf die Schaffung eines echten einheitlichen europäischen Eisenbahnraums gelegt werden, wobei der gesamte Verwaltungsaufwand beseitigt wird und alle protektionistischen nationalen Rechtsvorschriften bis 2024 aufgehoben werden. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23g) Im Interesse der Verwirklichung des im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollte die Kommission auch die spezifischen Rechtsvorschriften über CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen verschärfen, spezifische Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung des Straßenverkehrs vorlegen und Initiativen ergreifen, mit denen die Produktion und der Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe gesteigert wird. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23h) Das Europäische Parlament wies darauf hin, dass selbst dann, wenn die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) derzeit vorgesehenen weltweiten Ziele und Maßnahmen vollständig verwirklicht bzw. umgesetzt werden, die erforderlichen Emissionsminderungen nicht erreicht würden und dass umfangreiche weitere Maßnahmen auf europäischer und weltweiter Ebene erforderlich sind, die mit dem gesamtwirtschaftlichen Ziel der Treibhausgasneutralität im Einklang stehen1a. |
|
__________________ |
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1a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25) (2019/2712(RSP)). |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 i (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23i) Alle einschlägigen Agenturen der Union im Bereich Verkehr sollten zum Übergang dieses Wirtschaftszweigs zur Klimaneutralität beitragen. Gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wurde die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) beauftragt, den Europäischen Luftfahrt-Umweltbericht zu veröffentlichen, in dem der Stand des Umweltschutzes in der Zivilluftfahrt in der Union beurteilt wird und der Empfehlungen dazu enthält, wie die Lücke zwischen der Umweltleistung der europäischen Luftfahrtbranche und den Klimaneutralitätszielen geschlossen werden kann. Zudem hat die Union ein Pilotprojekt ins Leben gerufen, um ein Umweltzeichen-Programm auszuarbeiten, mit dem Fluggästen, der Öffentlichkeit und anderen Akteuren, auch privaten und öffentlichen Investoren, leicht zugängliche, zuverlässige und unabhängige Informationen über die Klimaleistung des Luftverkehrs zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b wurde die EASA damit beauftragt, in einer Studie die jüngsten wissenschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit anderen Emissionen des Luftverkehrs als CO2-Emissionen zu untersuchen, die zu Klimaauswirkungen in der Höhe führen, darunter auch Probleme wie die Bildung von Kondensstreifen, ihre Entwicklung zu Zirruswolken sowie die direkten Auswirkungen von Sulfataerosolen und Ruß. Die Studie sollte unverzüglich veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und in ihr sollten die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme hervorgehoben werden. |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). |
|
1b Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 j (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23j) Die COVID-19-Pandemie hatte beispiellose Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft. Den Auswirkungen der Folgen der Pandemie auf bestimmte Wirtschaftszweige sollte gebührend Rechnung getragen werden. Die wirtschaftliche Erholung bietet aber auch eine einzigartige Gelegenheit, den Übergang zur Klimaneutralität durch vorrangige Investitionen in die Dekarbonisierung und nachhaltige Technologien zu beschleunigen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels so bald wie möglich und spätestens bis zum Jahr 2050 in der Union und für einzelne Mitgliedstaaten Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen so bald wie möglich und bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Jeder Mitgliedstaat muss die Emissionen in seinem Hoheitsgebiet bis spätestens 2050 auf netto null reduziert haben. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Emissionen in der Union gemäß Absatz 1 netto null erreicht haben, stellen die Strategien der Union und der Mitgliedstaaten sicher, dass der Abbau von Treibhausgasen die Emissionen in der Union und im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten übersteigt. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame und einzelstaatliche Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung und Anwendung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um mindestens 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss dieses Ziel nach Auffassung der Kommission geändert werden, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um mindestens 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. Die Kommission bewertet insbesondere die Möglichkeiten zur Anpassung der auf die Union bezogenen Emissionen aller Verkehrsträger an die Zielvorgabe für 2030 mit dem Ziel ihrer Verringerung auf netto null bis spätestens 2050 und legt erforderlichenfalls Legislativvorschläge vor. Unbeschadet Absatz 1 stellt die Kommission sicher, dass Investitionen, die bereits vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] durch die nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) vorgesehen waren, beibehalten werden, und zwar zumindest so lange, bis Angebot und Nachfrage übereinstimmen, und nicht länger als bis 2050. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung untersucht die Kommission bis zum 30. September 2025 Möglichkeiten zur Festlegung einer ehrgeizigen Zielvorgabe der Union für 2040 mit Emissionsreduktionen gegenüber den Werten von 1990, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Legislativvorschläge. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Spätestens 18 Monate nach Verabschiedung der klimapolitischen Zielvorgabe für 2040 bewertet die Kommission, wie die für die Verwirklichung dieser Vorgabe relevanten Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, und ergreift im Einklang mit den Verträgen die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Bis zum 30. September 2025 beschließt die Kommission dementsprechend und auf der Grundlage der in Absatz 3 festgelegten Kriterien einen Legislativvorschlag zur Festlegung eines auf Unionsebene festgelegten Zielpfads zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris und legt erforderlichenfalls und im Lichte der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse Legislativvorschläge zur Änderung des Zielpfads vor. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
(3) Bei der Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz unter Einbeziehung der Anpassungskosten und der durch Untätigkeit und verzögerte Klimaschutzmaßnahmen entstehenden Kosten; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union; |
b) Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit der Wirtschaft der Union einschließlich etwaiger Verlagerungen von CO2-Emissionen und Investitionen durch Standortverlagerungen und Auslagerungen; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) beste verfügbare Technologie; |
c) beste verfügbare Technologien in Bezug auf die Lebenszyklusanalyse einschließlich ihrer derzeitigen Marktakzeptanz und möglichen Weiterentwicklung und Bereitstellung; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung; |
d) Energieeffizienz sowie Erschwinglichkeit und Sicherheit der Versorgung mit Energie und Rohstoffen; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit, Ambitionen und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten; |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen im Rahmen eines branchenübergreifenden Ansatzes unter Berücksichtigung der mit verlorenen Vermögenswerten verbundenen Risiken bei gleichzeitiger Sicherstellung der Vorhersehbarkeit in Bezug auf Investitionen in den betroffenen Wirtschaftszweigen; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) die besondere Situation, die Klimaleistung und die Merkmale der einzelnen betroffenen Wirtschaftszweige; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle in allen Gebieten der Union unter Gewährleistung des leichten und erschwinglichen Zugangs zur Grundversorgung einschließlich Mobilität; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe i
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen; |
i) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene weltweite Anstrengungen unter Berücksichtigung der internationalen Aufgabe und Verantwortung der Union; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris und auf der Grundlage einer aktualisierten EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel1a. |
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__________________ |
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1a COM(2013)0216 final |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch. |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Tragweite erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Anpassungsstrategien und -pläne mit Rahmen für umfassendes Risikomanagement und führen diese Strategien und Pläne durch. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission prüft, ob sie einen Rechtsrahmen zur Verbesserung des Risikomanagements, der Widerstandsfähigkeit und der Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an den Klimawandel vorschlägt. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die gemeinsamen und einzelstaatlichen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die gemeinsamen und einzelstaatlichen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission veröffentlicht und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme. |
(4) Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme, einer Finanzierung oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Kommission legt Vorschläge dafür vor, direkte und indirekte Subventionen der Union und der Mitgliedstaaten für fossile Brennstoffe schrittweise abzuschaffen. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen und der einschlägigen nationalen Kapazität für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission veröffentlicht und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen und einzelstaatlichen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, so spricht sie diesem Mitgliedstaat gegebenenfalls ordnungsgemäß begründete Empfehlungen aus. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung; |
a) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander umzusetzen; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen; |
b) der betroffene Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Empfehlung umzusetzen; beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber ordnungsgemäß begründen; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Kommt ein Mitgliedstaat den in Absatz 3 festgelegten Verpflichtungen dauerhaft nicht nach, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden, |
a) Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgelegt und gemeldet werden, einschließlich der nationalen Zwischenberichte über die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA), |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) und anderer einschlägiger Agenturen der Union, einschließlich der im Bereich Verkehr tätigen Agenturen, |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, Schätzungen der durch Untätigkeit und verzögerte Klimaschutzmaßnahmen entstehenden Kosten und sozioökonomische Daten, soweit verfügbar, |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und |
d) die besten und jüngsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, auch im Hinblick auf andere Klimafolgen, etwa die durch Änderungen der Cirrusbewölkung verursachten Folgen, |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) internationale Entwicklungen und auf weltweiter Ebene zur Verwirklichung des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris unternommene internationale Anstrengungen, einschließlich der aktuellen Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris, |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) den Grad der Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung einschließlich der Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen auf die Wirtschaftslage und die soziale Lage in den Mitgliedstaaten, |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dc) die technologischen Innovation und die besten verfügbaren Technologien in den betroffenen Wirtschaftszweigen, |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dd) die Kohärenz und Stabilität in der Rechtsetzung, um ein günstiges Umfeld für Investitionen aufrechtzuerhalten, und |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern aus allen einschlägigen Wirtschaftszweigen, den Interessenträgern aus der Industrie, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
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5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen |
Bereichsübergreifender Dialog über den Klimawandel auf mehreren Ebenen |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung …/… [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.“ |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen bereichsübergreifenden Dialog über den Klimawandel auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung …/… [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Klimapolitik ins Auge gefasst werden, in den einzelnen Wirtschaftszweigen erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können integrierte nationale Pläne und Strategien erörtert werden, unter anderem für Energie‚ Klimaschutz, Wohnraum, Landwirtschaft, biologische Vielfalt und Mobilität. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2020 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 16.4.2020 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Tilly Metz 6.5.2020 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
23.6.2020 |
|
|
|
Datum der Annahme |
14.7.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 12 9 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Leila Chaibi, Angel Dzhambazki, Markus Ferber, Carlo Fidanza, Maria Grapini, Roman Haider, Alessandra Moretti |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
GUE/NGL |
Leila Chaibi, Kateřina Konečná, Elena Kountoura |
NI |
Mario Furore |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Benoît Lutgen |
Renew |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet |
S&D |
Andris Ameriks, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Bogusław Liberadzki, Alessandra Moretti, Rovana Plumb, István Ujhelyi |
Verts/ALE |
Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz |
12 |
– |
ECR |
Angel Dzhambazki, Carlo Fidanza, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
ID |
Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo |
NI |
Dorien Rookmaker |
PPE |
Jens Gieseke, Marian-Jean Marinescu, |
9 |
0 |
PPE |
Andor Deli, Gheorghe Falcă, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Markus Ferber, Barbara Thaler, Elissavet Vozemberg-Vrionidi |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (10.7.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
(COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Caroline Roose
KURZE BEGRÜNDUNG
In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal wird eine neue Wachstumsstrategie festgelegt, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der spätestens im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt ist. Mit dem europäischen Grünen Deal sollen außerdem das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden.
Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag für ein Europäisches Klimagesetz darauf ab, den Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität der EU zu schaffen. Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission und schlägt eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der Verordnung über das Europäische Klimagesetz vor.
Konkret
trägt die Verfasserin der Stellungnahme dem Klima- und Umweltnotstand Rechnung und schlägt daher vor, dass die Union bis 2040, d. h. ein Jahrzehnt früher als das in dem Vorschlag der Kommission festgelegte Zieldatum, Klimaneutralität erreichen sollte,
weist die Verfasserin der Stellungnahme darauf hin, dass bei dem Übergang regionale Disparitäten und Ungleichgewichte berücksichtigt werden sollten, damit er fair und sozial gerecht vonstattengeht sowie alle Gebiete gleichermaßen einbezogen werden, und dass die Bürger, Regionen, städtischen und ländlichen Gebiete oder Gemeinden in den Übergang eingebunden werden müssen, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Ziele des europäischen Grünen Deals durch eine neue Politik der nachhaltigen Entwicklung bis 2040 erreicht werden,
betont die Verfasserin der Stellungnahme, dass das neue Klimagesetz ein eindeutiges Datum für die Einstellung der Nutzung fossiler Brennstoffe und der Zahlung direkter und indirekter Subventionen für fossile Brennstoffe enthalten sollte, damit bis 2040 eine klimaneutrale Wirtschaft erreicht wird, und dass die Nutzung aller fossilen Brennstoffe mit dem Ziel eingestellt werden muss, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und so das in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegte langfristige Temperaturziel zu erreichen,
stellt die Verfasserin der Stellungnahme fest, wie wichtig es ist, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, um die Ziele der Klimaneutralität zu erreichen, die gemäß den Verträgen zu den Hauptzielen der Union gehören, und legt für 2030 ein neues Ziel fest, das ambitionierter ist als das im Vorschlag der Kommission enthaltene Ziel, nämlich eine Verringerung der Emissionen um 65 % gegenüber 1990,
betont die Verfasserin der Stellungnahme, wie wichtig ein integrierter Ansatz auf der Ebene der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten ist, mit dem alle politischen Strategien der EU auf das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2040 ausgerichtet werden,
unterstreicht die Verfasserin der Stellungnahme, dass die Mitgliedstaaten konkrete Reduktionsziele festlegen müssen, die ausdrückliche Verpflichtungen zur Förderung der Energieeffizienz, der Erschwinglichkeit von Energie und der Versorgungssicherheit enthalten,
weist die Verfasserin der Stellungnahme darauf hin, dass die Anpassung ein entscheidender Faktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel ist, und stellt daher fest, dass es notwendig ist, umfassende nationale Anpassungsstrategien zu unterstützen und Partnerschaftsvereinbarungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) mit dem Gesamtziel der Erreichung der Klimaneutralität der EU bis 2040 in Einklang zu bringen,
betont die Verfasserin der Stellungnahme, dass Synergien zwischen den ESI-Fonds und den verschiedenen Programmen der Union, wie Horizont Europa, gefördert werden müssen, um neue Technologien und innovative Lösungen zu unterstützen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe ersetzen werden,
plädiert die Verfasserin der Stellungnahme dafür, nachhaltige Investitionen zu tätigen und zu fordern, dass die ESI-Fonds für nachhaltige Mobilität, Umweltunternehmer und grüne Infrastruktur eingesetzt werden,
nimmt die Verfasserin der Stellungnahme zur Kenntnis, wie wichtig das Partnerschaftsprinzip und die Rolle der Bürger und Gemeinschaften als Motor des Übergangs auf zentraler sowie regionaler und lokaler Ebene sind, und betont, dass sich die Kommission an alle Teile der Gesellschaft wenden sollte, um es ihnen zu ermöglichen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen.
Nach der Einreichung von Änderungsanträgen und den Verhandlungen mit den Schattenberichterstattern schlägt die Verfasserin der Stellungnahme einige Kompromissänderungsanträge vor, die von der Mehrheit der Ausschussmitglieder unterstützt werden. Im Rahmen dieses Kompromisspakets, das vom Ausschuss für regionale Entwicklungen angenommen wurde, wurde beschlossen,
festzulegen, dass die Emissionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bis spätestens 2050 auf netto null reduziert werden müssen,
für die Sicherung der Klimaverträglichkeit in allen Politikbereichen zu sorgen, um die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität durch die einzelnen Mitgliedstaaten und damit durch die gesamte EU zu ermöglichen,
für 2030 das Ziel einer Verringerung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 festzulegen,
die Kommission aufzufordern, ihre sozioökonomische und bereichsspezifische Folgenabschätzung der Zielvorgabe für 2030 bis September 2020 vorzulegen,
die Kommission aufzufordern, bis Ende 2021 zu bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union für 2030 und die Rechtsvorschriften der Union zu Fonds und Instrumenten geändert werden müssen,
die Kommission zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte über die Maßnahmen zu erlassen, die ergriffen werden müssen, um das Ziel der Klimaneutralität zu verwirklichen,
ein gemeinsames Informationssystem der Union zu entwickeln, mit dem der Informationsaustausch und der Austausch über bewährte Verfahren erleichtert wird,
zu betonen, dass das Partnerschaftsprinzip eingehalten werden muss,
hervorzuheben, wie wichtig das Verursacherprinzip ist,
zu unterstreichen, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe und die Zahlung direkter oder indirekter Subventionen für fossile Brennstoffe eingestellt werden müssen,
unter anderem beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte, demographische Herausforderungen, die notwendige Ausrichtung der Partnerschaftsvereinbarungen über die ESI-Fonds auf das Ziel der Klimaneutralität, den Konjunkturrückgang aufgrund der COVID‑19-Pandemie und das notwendige Vorgehen gegen Energiearmut zu berücksichtigen.
Die endgültige Stellungnahme ist das Ergebnis von intensiven Verhandlungen und Kompromissen. Zwar hätte sich die Verfasserin der Stellungnahme einen mutigeren Ansatz und anspruchsvollere Ziele gewünscht, dennoch möchte sie den Schattenberichterstattern der anderen Fraktionen danken. Sie ersucht den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Änderungsanträge des Ausschusses der Regionen ernsthaft zu prüfen und das klare Bekenntnis des Ausschusses zu dem Ziel der Klimaneutralität zu berücksichtigen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal1 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal1 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital und die biologische Vielfalt in der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Dies gilt für sämtliche Bürger, Regionen, städtische und ländliche Gebiete oder Gemeinden. |
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1 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
1 Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) vom 11. Dezember 2019. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
(3) Ein festes langfristiges Ziel, das von den Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen wurde, ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum nachhaltigen Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Landwirtschaft, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, wobei ein Gleichgewicht zwischen Entwicklungserfordernissen und den Nachhaltigkeits- und Klimaschutzzielen anzustreben ist, sowie den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Lebensräume und der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Dabei muss dem Konjunkturrückgang aufgrund der COVID‑19-Pandemie Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität bedarf es eines integrierten Ansatzes, eines Beitrags aller Wirtschaftszweige, einer proportionalen langfristigen Zusage im Haushaltsplan der Union und einer Anpassung an die Besonderheiten der einzelnen Branchen und Regionen, damit der Übergang wirtschaftlich tragfähig, fair und sozial gerecht ist, wobei dem ländlichen Raum, Gebieten, die von industrieller Umstrukturierung betroffen sind, und Regionen, die unter Bevölkerungsschwund leiden, wie die Regionen im äußersten Norden, Inselregionen, Grenzgebiete und Bergregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage, besondere Beachtung zuteilwerden muss. Dabei sollte das Verursacherprinzip ein wesentlicher Faktor sein. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen, dezentralisierten und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. In diesem Zusammenhang sollte der Regelungsrahmen für Energie als Anreiz für die inländische und wirtschaftliche Produktion und Nutzung von grüner Energie dienen. Daher sollte er harmonisiert werden. Digitaler Wandel, technologische Innovation, Forschung und Entwicklung sowie die Einstellung der Nutzung fossiler Brennstoffe und der Zahlung direkter und indirekter Subventionen für fossile Brennstoffe sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
(10) Die Union ist als weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität verpflichtet, mit gutem Beispiel voranzugehen, strenge Normen der ökologischen Produktion aufrechtzuerhalten und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Handels- und Investitionspolitik, der Entwicklungspolitik und der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird, ohne dass die Wirtschaftsentwicklung in der Union gefährdet wird. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten und ihren Regionen gemeinsam verfolgt werden, und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Dazu sollten unter anderem für die Sicherung der Klimaverträglichkeit in allen Politikbereichen gesorgt und die unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten bei der Energiewende berücksichtigt werden. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte. |
(13) Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, indem sie weltweit Programme zur Anpassung an den Klimawandel fördert, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und ‑pläne annehmen. |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umwelt-, entwicklungs- und kohäsionspolitischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Partnerschaftsvereinbarungen über die ESI-Fonds auf das Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden müssen. In Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten die Mitgliedstaaten umfassende nationale Anpassungsstrategien und Handlungspläne beschließen, wobei der Schwerpunkt auf lokalen Investitions- und Bildungsprogrammen zur Förderung des Eigenverbrauchs, der Aufnahme von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Verbesserung der Energieeffizienz liegt und die Besonderheiten jeder Region berücksichtigt werden. Regionale und lokale Anpassungsstrategien und Handlungspläne sollten aus den ESI-Fonds unterstützt und mit den jeweiligen nationalen Strategien abgestimmt werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sich aus entsprechenden Maßnahmen ergebende Nettobeschäftigungsbilanz, Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern und soziale Inklusion der Arbeitnehmer; Anpassungserfordernis und Entwicklungschancen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen, Selbstversorgung und Bekämpfung der Energiearmut; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und infrastrukturellen Entwicklung, ihrer nationalen und regionalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; demografische Herausforderungen, Vernetzung und regionaler Zusammenhalt; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten sowie alle Gebiete einbeziehenden Gestaltung des Übergangs unter besonderer Berücksichtigung der ländlichen und städtischen Gebieten, die vor erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen stehen; notwendige Investitionen in innovative Produktions-, Herstellungs-, Forschungs- und Bildungsverfahren; Notwendigkeit der schrittweisen Umstellung der Wirtschaft von einer Linear- zu einer Kreislaufwirtschaft; Förderung der lokalen Wirtschaft; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC und vom IPBES veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen, darunter die Einstellung der Zahlung direkter und indirekter Subventionen für fossile Brennstoffe, ohne die Nutzung umweltfreundlichen Wasserstoffes als Übergangslösung auszuschließen; notwendige Schaffung einer nachhaltigen Investitionspolitik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, vor allem für Insel- und Küstenregionen, da diese dem Klimawandel in besonderem Maß ausgesetzt sind; Notwendigkeit, dem Verlust und der Schädigung von Wäldern ein Ende zu setzen und eine nachhaltige Forstwirtschaft zu fördern und dabei der wichtigen Aufgabe der Wälder als das Klima stabilisierende Kraft Rechnung zu tragen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Lebensräume und der Gesellschaft; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit; Notwendigkeit eines individuellen Entwicklungstempos der einzelnen Regionen bei der Erreichung der Klimaneutralität, das nur nach einer umfassenden Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die regionale Entwicklung, die Industrie und die Beschäftigung festgelegt werden kann; Fortschritte bei der technologischen Innovation und bei der sauberen Energie; Notwendigkeit des schrittweisen Wechsel von einem Wachstumsparadigma hin zu einem Postwachstumsparadigma und einem Paradigma der nachhaltigen Entwicklung. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität bedarf eines integrierten Ansatzes und macht Veränderungen in allen Politikfeldern, eine ehrgeizige und nachhaltige Finanzierung sowie gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. Es ist gleichermaßen wichtig, dass Synergien zwischen den ESI-Fonds und den verschiedenen Programmen der Union, wie Horizont Europa, gefördert werden, damit neue Technologien und innovative Lösungen unterstützt werden, die die Nutzung fossiler Brennstoffe ersetzen könnten. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung, in deren Rahmen die Auswirkungen auf die EU und jeden einzelnen Mitgliedstaat untersucht werden, und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten sowie eine angemessene Finanzierung aus dem Unionshaushalt vorschlagen, damit diese mögliche neue Zielvorgabe für 2030 erreicht wird. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. Darüber hinaus sollte die Kommission auch berücksichtigen, dass möglichst bald eine Zielvorgabe für 2040 mit einer deutlich höheren Emissionsreduktion festgelegt werden muss. |
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1 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
1 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Region regelmäßig erfassen und bewerten und sämtliche dabei erhobenen relevanten Daten veröffentlichen. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten und der Regionen bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen und regionalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen sowie technische Unterstützung anbieten, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen der Union zum Verlust von Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätzen in einzelnen Branchen oder Regionen führen oder dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, die Berichte der Europäischen Umweltagentur und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie die Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung sicherstellen, die auf den aktuellsten und besten verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC sowie einer umfassenden sozioökonomischen und bereichsspezifischen Folgenabschätzung sämtlicher neu vorgeschlagener Vorgaben. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger, die Regionen sowie die Gemeinschaften und die Wirtschaftsteilnehmer großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz auf allen Ebenen gefördert werden, und zwar auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie vonseiten der Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften. Darüber hinaus sollte die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unterstützt und ihnen der Zugang zu Informationen erleichtert werden. Die Kommission sollte sich daher im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip und unter Achtung der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und des Diskriminierungsverbots an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. Ziel dabei ist es, die Unionsbürger und Interessenträger im Rahmen eines Prozesses der deliberativen Demokratie in die Gestaltung der Klimapolitik auf Unionsebene einzubeziehen. Darüber hinaus soll der Klimapakt als Medium für den Austausch über bewährte Verfahren dienen, und mit ihm sollten soziale Innovationen gefördert und lokale oder kommunale Initiativen finanziell unterstützt werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar, alle Gebiete einbeziehend, sozial gerecht und an die sozioökonomischen Gegebenheiten in allen Regionen angepasst ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis spätestens 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null vorschlagen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen. |
(22) Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz und Komplementarität der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
(23) Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen und regionalen Strategien wirksam zu unterstützen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Artikel 4 EUV festgelegt ist, müssen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung unterstützen, geeignete Maßnahmen treffen, die sich aus den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Empfehlungen ergeben, und auf sämtliche Maßnahmen verzichten, welche die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gefährden könnten — |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gibt das von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommene verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis spätestens zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, indem der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten und die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortgesetzt werden sowie die Finanzströme mit einer klimaresistenten Entwicklung in Einklang gebracht werden. Die Verordnung schafft auch einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene auf netto null reduziert sind. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Sicherung der Klimaverträglichkeit in allen Politikbereichen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten, um die Verwirklichung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und damit die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Kontext sowie die Bedeutung der Förderung von Fairness, Solidarität und loyaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
(3) Bis September 2020 und nach Durchführung einer sozioökonomischen und sektoralen Folgenabschätzung überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1, legt eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 fest und schlägt eine entsprechende Finanzierung aus dem Haushalt der Union vor, um dieses mögliche neue Ziel für 2030 zu erreichen. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
(4) Bis zum 31. Dezember 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 sowie die Rechtsvorschriften der Union zu Fonds und Instrumenten geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
(3) Bei Vorschlägen für einen Zielpfad gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union; |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union und soziales Wohlergehen; |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) laufende und prognostizierte Wirtschaftsabschwünge, die Beschäftigung, nachhaltiges Wachstum und soziale Inklusion gefährden; |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) beste verfügbare Technologie; |
c) beste verfügbare Technologie und verbesserter Zugang zu diesen Technologien sowie technologischer Fortschritt; |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung; |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit, Energiearmut und Sicherheit der Energieversorgung unter Berücksichtigung des Energiemixes der einzelnen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Notwendigkeit, die Nutzung aller fossilen Brennstoffe innerhalb eines Zeitrahmens einzustellen, der mit dem Ziel vereinbar ist, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosysteme; |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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dc) Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelerschwinglichkeit und Sicherheit der Lebensmittelversorgung; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten; |
e) Fairness, Solidarität und loyale Zusammenarbeit zwischen und in den Mitgliedstaaten und Regionen unter Berücksichtigung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts der Union; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten; |
g) Bedarf und Möglichkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten Investitionen, einschließlich des Bedarfs an Infrastrukturentwicklung; |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs und der Beseitigung regionaler Ungleichgewichte; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts. |
j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche und statistische Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und der IPBES und einer umfassenden sozioökonomischen und branchenspezifischen Folgenabschätzung; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ja) Engagement für eine weltweite Führungsrolle in Bezug auf Klimaneutralität; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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jb) Bewertung des CO2-Fußabdrucks und des Wasserfußabdrucks in den Handelsbeziehungen mit Drittländern. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, unter Sicherstellung des Know-how-Transfers bei Bedarf, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch. |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Regionen und Kommunen Anpassungsstrategien und -pläne, die konkrete Reduktionsziele und Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die gemeinsamen und individuellen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die gemeinsamen und individuellen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. Die Kommission erwähnt in ihrer Bewertung die Fortschritte der Regionen und Ballungsräume bei der Anpassung gemäß Artikel 4 und erwähnt sektorale Fahrpläne, um einen transparenten und sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu fördern. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 - Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Eignung der Unionsmaßnahmen und -finanzierungen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die in Absatz 1 genannte Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines gemeinsamen, öffentlich zugänglichen EU-Informationssystems durchgeführt, das die Informationen enthält, die von den verschiedenen Akteuren ermittelt wurden, die an der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität und an der Förderung der Anpassung beteiligten sind. Um die Standardisierung und Homogenität der Informationen zu gewährleisten, besteht das gemeinsame EU-Informationssystem aus Daten, die leicht auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 9, um diese Verordnung durch die Einrichtung des gemeinsamen EU-Informationssystems und durch die Festlegung der Anforderungen an die in dieses System aufzunehmenden Informationen und Daten zu ergänzen. Diesem System werden die Möglichkeiten der Digitalisierung und neuer Technologien zugutekommen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung und der Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, oder dass die Unionsmaßnahmen zu einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätzen in bestimmten Regionen geführt haben, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4 und die Faktoren, auf die die Mitgliedstaaten keinen Einfluss haben, die aber Auswirkungen auf die Fortschritte haben, einschließlich des Vorliegens höherer Gewalt. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. Die Kommission erwähnt in ihrer Bewertung die Maßnahmen, die von den zuständigen Verwaltungen der Regionen und Ballungsräume im Zusammenhang mit der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und mit der Anpassung gemäß Artikel 4 getroffen worden sind, um einen transparenten und sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu fördern. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Unionsmaßnahmen zu einem Verlust von Wettbewerbsfähigkeit oder Arbeitsplätzen in bestimmten Regionen geführt haben, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das in Artikel 5 Absatz 2 genannte EU-Informationssystem enthält einen Abschnitt mit Strategien, Maßnahmen und bewährten Verfahren, um die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen mit den Empfehlungen der Kommission in Einklang zu bringen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung; |
a) Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und den betroffenen Mitgliedstaaten und deren Regionen gebührend Rechnung, es sei denn, letztere haben triftige Gründe für die Ablehnung des Empfehlungsentwurfs; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, und |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) regionale Statistiken und Daten, einschließlich der Daten von Ballungsräumen, und |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und |
d) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte und einer umfassenden sozioökonomischen und branchenbezogenen Folgenabschätzung, und |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip wendet sich Kommission an alle Teile der Gesellschaft, um für Synergien zu sorgen und den Informationsaustausch und das Bewusstsein für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft zu stärken. Die Kommission fördert einen inklusiven, interaktiven und zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, NRO, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, indem für alle Menschen mit Behinderung eine breite Teilhabe und ein besserer Zugang zu Informationen sichergestellt wird, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2018/1999
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen |
Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.“ |
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich regionale und lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, Gewerkschaften, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2020 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.3.2020 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Caroline Roose 1.4.2020 |
|||
Datum der Annahme |
6.7.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 6 5 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Erik Bergkvist, Stéphane Bijoux, Franc Bogovič, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Rosa D’Amato, Tamás Deutsch, Christian Doleschal, Francesca Donato, Raffaele Fitto, Chiara Gemma, Cristian Ghinea, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Ondřej Knotek, Constanze Krehl, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Nora Mebarek, Martina Michels, Niklas Nienaß, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, André Rougé, Susana Solís Pérez, Irène Tolleret, Monika Vana |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Vlad-Marius Botoş, Izabela-Helena Kloc, Stefania Zambelli |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
31 |
+ |
GUE/NGL |
Martina Michels, Younous Omarjee |
NI |
Rosa D'Amato, Chiara Gemma |
PPE |
Pascal Arimont, Tom Berendsen, Franc Bogovič, Christian Doleschal, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Andrey Novakov |
RENEW |
Stéphane Bijoux, Vlad-Marius Botoş, Cristian Ghinea, Susana Solís Pérez, Irène Tolleret |
S&D |
Adrian-Dragoş Benea, Erik Bergkvist, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Constanze Krehl, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Nora Mebarek, Tsvetelina Penkova |
VERTS/ALE |
François Alfonsi, Niklas Nienaß, Caroline Roose, Monika Vana |
6 |
- |
ECR |
Raffaele Fitto, Izabela-Helena Kloc, Elżbieta Kruk |
ID |
Francesca Donato, Alessandro Panza, Stefania Zambelli |
5 |
0 |
ID |
Mathilde Androuët, André Rougé |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea, Tamás Deutsch |
RENEW |
Ondrej Knotek |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (8.9.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
(COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Asger Christensen
KURZE BEGRÜNDUNG
Das europäische Klimagesetz ist der wichtigste Rechtsakt des europäischen Grünen Deals. Mit ihm soll nicht nur das Ziel der Klimaneutralität erreicht, sondern es sollen auch Wachstum und Beschäftigung in der gesamten EU gefördert werden. Gleichzeitig muss der Übergang zur Klimaneutralität gerecht und inkludierend gestaltet werden.
Die Landwirtschaft ist von strategischer Bedeutung für die EU und die Ernährungssicherheit weltweit, aber auch der Wirtschaftszweig, der den Folgen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt ist. Daher sollte mit dem EU-Klimagesetz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris ein Rahmen für die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten geschaffen werden, mit dem die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung ohne Gefährdung der Nahrungsmittelerzeugung gefördert wird. In diesem Artikel wird hervorgehoben, dass es eines ganzheitlichen Ansatzes für den Klimaschutz und die Nahrungsmittelerzeugung bedarf, bei dem in Bezug auf Klimaänderungen Anpassungsmaßnahmen, die Widerstandsfähigkeit und Eindämmungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Die Land- und Forstwirtschaft sind die einzigen beiden Wirtschaftszweige, die sowohl als CO2-Emittenten als auch als CO2-Senken fungieren, und müssen als wichtige Triebkräfte betrachtet werden. In diesen Wirtschaftszweigen sind umfangreiche Forschung und Entwicklung erforderlich, damit das Potenzial technologischer Innovationen voll ausgeschöpft werden kann. Es besteht Bedarf an umfassender Forschung und Entwicklung sowohl in der pflanzlichen als auch in der tierischen Erzeugung, etwa in der Pflanzenzucht für neue und widerstandsfähigere Kulturen und Gräser, die mehr CO2 binden, und an der Biogas- und Biomasseverwertung. Die Verfahren zur Messung der Treibhausgasemissionen sollten verbessert werden.
Der Abbau von Treibhausgasen und negative Emissionen sind von größter Bedeutung. Derzeit werden der Abbau von Treibhausgasen und Emissionsreduktionen auf den CO2-Märkten in gleicher Weise behandelt. Eine Tonne CO2, die aus der Atmosphäre entfernt wird, sollte jedoch anders bepreist werden als eine Tonne CO2, die nicht in die Atmosphäre freigesetzt wird. Um den Abbau von Treibhausgasen auszuweiten, sollte die Kommission prüfen, ob der Abbau von Treibhausgasen und negative Emissionen auf den CO2-Märkten der EU und weltweit separat gehandelt werden können. Durch den Handel mit negativen Emissionen könnten erhebliche Finanzmittel für den Klimaschutz generiert werden.
Außerdem ist es notwendig, die klimaeffiziente Erzeugung in der EU, auch in der Landwirtschaft, zu fördern und deutlich herauszustellen. Die Zertifizierung durch Dritte ist ein pragmatischer Ansatz zur Lösung eines schwierigen Problems und würde darauf abzielen, die zusätzlichen Anstrengungen der Akteure, einschließlich der Landwirte und Genossenschaften, zur Verringerung der CO2-Emissionen bei der nachhaltigen Nahrungsmittelerzeugung zu würdigen. So würde zudem sichergestellt, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Vorgaben anwenden.
Zur Verbesserung der Verordnung werden mehrere Änderungsanträge eingereicht. Mit diesen Änderungsanträgen soll insbesondere Folgendes erreicht werden:
• Es soll sichergestellt werden, dass das Ziel der Klimaneutralität für die Union als Ganzes und für jeden einzelnen Mitgliedstaat festgelegt wird, um für die EU als Ganzes ein höheres Ambitionsniveau festzulegen.
• Es soll ein „Grundsatz der Politikkohärenz“ für alle im Grünen Deal vorgesehenen Initiativen eingeführt werden. Nach diesem Grundsatz sollten die in der Verordnung verankerten Überlegungen zur Festlegung des Zielpfads für die Klimaneutralität für alle Initiativen des Grünen Deals gelten.
• Bei den erforderlichen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene – auch bei der Festlegung der Aufteilung der Emissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen auf die politischen Instrumente des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) und die nicht unter das EHS fallenden Instrumente – sollten dieselben Überlegungen berücksichtigt werden.
• Angesichts der COVID-19-Krise sollte die Kommission verpflichtet werden, bei der Festlegung des Zielpfads für die Klimaneutralität die sichere Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen zu berücksichtigen.
• Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den Landwirten die Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erleichtern und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen und eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung ohne Gefährdung der Nahrungsmittelerzeugung fördern.
• Die Kommission sollte im Anschluss an eine Bewertung, ob ein bindendes Zwischenziel für 2040 festgelegt werden muss, einen Legislativvorschlag vorlegen, in dem die bis 2040 zu erreichenden Werte sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.
• Es sollte eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen werden, um in der EU eine gemeinsame Vorgabe für eine klimaeffiziente Erzeugung festzulegen. Die Festlegung gemeinsamer Vorgaben ist auch eine Möglichkeit, Landwirte und Genossenschaften zu belohnen, denen es gelingt, bei geringeren THG-Emissionen mehr zu erzeugen und mithin den Klimafußabdruck einer Produktionseinheit so klein wie möglich zu halten.
• Es sollte die Anforderung vorgesehen werden, Alternativen zu der auf fossilen Brennstoffen basierten Wirtschaft zu ermitteln. In der biobasierten Kreislaufwirtschaft gibt es erneuerbare Materialien, durch die fossile Rohstoffe ersetzt werden können.
Zudem wurde ein Änderungsantrag eingereicht, in dem die Kommission aufgefordert wird, den Zielpfad zur Verwirklichung der Klimaneutralität nicht mit einem delegierten Rechtsakt, sondern mit einem Legislativvorschlag vorzulegen. Ein solcher delegierter Rechtsakt beträfe wesentliche Aspekte der Verordnung, die als solche nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung zum Erlass eines delegierten Rechtsakts sein dürfen.
Darüber hinaus ist es wichtig, solide Geschäftsideen auszuwählen und in Zusammenarbeit mit künftigen Unternehmern, die auf den neuen Märkten Fuß fassen wollen, Fahrpläne zu erstellen. Auf regionaler Ebene sollte ein Netz zur Unterstützung von Start-up-Unternehmen in Form maßgeschneiderter Schulungen und Beratungsdienste geschaffen werden.
Infolge der zeitlichen Zwänge ergab sich bislang leider keine Gelegenheit, sich bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme mit den anderen Fraktionen oder Interessenträgern ins Benehmen zu setzen. Sämtliche Beiträge sind sehr willkommen und werden bei der Abfassung von Kompromissänderungsanträgen berücksichtigt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. |
(1) Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Das europäische Klimagesetz ist der wichtigste Rechtsakt des europäischen Grünen Deals. Das Gesetz sollte daher dazu dienen, nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Beschäftigung in der gesamten Union zu fördern und gleichzeitig das Ziel der Klimaneutralität zu verwirklichen. Mit der neuen Wachstumsstrategie soll das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inkludierend sein, ohne dass jemand vernachlässigt wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf ländliche, abgelegene und städtische Gebiete zu legen ist. |
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19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
19 Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22. |
(2) Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES)21 zeigt auf, dass die nachhaltige Nutzung der Natur entscheidend ist, wenn es gilt, sich an die gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems anzupassen und deren Folgen abzumildern, und belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemen, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist22. |
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20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
20 IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)]. |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services. Europäische Umweltagentur: |
21 IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services. Europäische Umweltagentur: |
22 The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
22 The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird. |
(3) Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Erhaltung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und ein fairer und kosteneffizienter Übergang im Hinblick auf die Verwirklichung des Temperaturziels des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23; ferner wird darin betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. |
(4) Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen23; ferner wird darin betont, dass es wichtig ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen24, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen und eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auch durch Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen in der Landwirtschaft so zu fördern, dass die Widerstandsfähigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung in der EU und die Lebensmittelsicherheit gestärkt werden, und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen25. |
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23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris. |
23 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris. |
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris. |
24 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris. |
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris. |
25 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(5) Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Landwirtschaft der Union, die Lebensmittelsysteme, den ländlichen Raum, die Forstwirtschaft, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. Mit der richtigen finanziellen und technologischen Unterstützung sind die Land- und Forstwirtschaft ein fester Bestandteil der Lösung zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere wegen ihrer CO2-Absorptionskapazität. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. |
(6) Zur Verwirklichung der Klimaneutralität und der Ziele des Übereinkommens von Paris sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Reduzierung der Emissionen aus fossilen Brennstoffen liegen sollte. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, ein erweiterter Zugang zu technologischer Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität. Auch die Land- und Forstwirtschaft als die einzigen Wirtschaftszweige, die sowohl als CO2-Emittenten als auch als CO2-Senken fungieren, müssen als wichtige Triebkräfte betrachtet werden. In diesen Wirtschaftszweigen sind umfangreiche Forschung und Entwicklung erforderlich, damit das gesamte Potenzial vorhandener Lösungen und der volle Umfang technologischer Innovationen ausgeschöpft werden können. Besonderes Augenmerk sollte auch darauf gelegt werden, Materialien, für deren Herstellung große Mengen fossiler Ressourcen verbraucht werden, durch erneuerbare und biologische Materialien aus der Forst- und Landwirtschaft und durch CO2-arm hergestellte Materialien zu ersetzen. Die Kommission sollte eine Definition natürlicher und anderer CO2-Senken vorlegen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Um mehr Klarheit zu schaffen, sollte die Kommission eine Definition natürlicher und anderer CO2-Senken vorlegen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle: Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ eine Vision vor, wonach es in der Union kostenwirksam gelingen kann, durch einen sozial gerechten Übergang bis zum Jahr 2050 Netto-Treibhausgasemissionen von null zu erreichen. |
(8) Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle: Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ eine Vision vor, wonach es in der Union kostenwirksam gelingen kann, durch einen sozial gerechten Übergang bis zum Jahr 2050 Netto-Treibhausgasemissionen von null zu erreichen. Steigt die Weltbevölkerung bis 2050 um 30 %, kommt der Landwirtschaft in diesem Zusammenhang eine entscheidende Aufgabe dabei zu, genug Nahrungsmittel zu erzeugen, um eine mögliche Krise zu verhindern. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird. |
(10) Die Union ist eine weltweite Vorreiterin beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, ihn auf gerechte, sozial ausgewogene und inkludierende Weise zu bewerkstelligen, und unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, der Handelspolitik und externer Klimaschutzmaßnahmen, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird, um die Mobilisierung der globalen Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen für alle Wirtschaftszweige zu unterstützen, insbesondere für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel in der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern, die unter mangelndem Zugang zu dieser Finanzierung leiden32a.Die Union passt ihre Handelspolitik an und achtet dabei auch darauf, ihre Grundsätze in multilateralen Foren zur Sprache zu bringen und in bilateralen Handelsabkommen zu konkretisieren, in denen der Zugang zum Binnenmarkt stets von strengeren Produktionsnormen in allen Wirtschaftszweigen, insbesondere in der Landwirtschaft, abhängig gemacht werden muss, damit das Phänomen der importierten Umweltverschmutzung nicht eintritt und ihre Handelspartner strengere Produktionsnormen einführen. |
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32a http://www.fao.org/3/CA2698EN/ca2698en.pdf |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
(11) Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird33, und rief den Klima- und Umweltnotstand aus34. Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 201935 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris gemeinsam eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Seit dem ersten Quartal 2020 ist Europa von der COVID-19-Pandemie betroffen, die schwere sozioökonomische Auswirkungen hat und eine Erholung ungewiss erscheinen lässt. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann. |
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33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
33 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
34 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)). |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
35 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. |
(12) Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen sowie durch den allmählichen Ausstieg aus dem Verbrauch fossiler Ressourcen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden, und jeder Mitgliedstaat sollte sich daransetzen, für sich selbst mit Unterstützung durch gemeinsame Maßnahmen der Union Klimaneutralität zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen, auch indem geprüft wird, ob auf den CO2-Märkten Gutschriften für negative Emissionen separat gehandelt und die Preise dieser Gutschriften separat festgelegt werden können. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Insbesondere ist es wichtig, Möglichkeiten zu finden, um genaue Indikatoren für die Kohlenstoffbindung im Boden – dem nach den Weltmeeren (wenn auch nur vorübergehend) zweitgrößten CO2-Speicher – zu messen und zu ermitteln. Zur Messung des Fortschritts und der konkreten Umweltauswirkungen der Beschlüsse zum Klimawandel sollte die Kommission bestrebt sein, sich auf einsatzbereite Mittel und Instrumente zur Überwachung der Treibhausgasemissionen zu stützen, zu denen auch das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus zählt. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Für öffentliche Leistungen, etwa die Kohlenstoffbindung im Zuge landwirtschaftlicher Tätigkeit, sollte die Union über die speziellen branchenbezogenen Programme sowohl kurz- als auch langfristig angemessene Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen und finanzielle Vergütungen sicherstellen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen. |
(14) Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß den Artikeln 2 und 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Maßnahmen und Rechtsvorschriften maximieren und dabei empfindlichen Wirtschaftszweigen wie der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft Rechnung tragen, die mit Blick auf Wachstum, Beschäftigung und Erzeugung unmittelbar unter den negativen Auswirkungen des Klimawandels leiden. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und -pläne annehmen, mit denen sie den Gegebenheiten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Rechnung tragen. In der Landwirtschaft hängen die Anpassung und die Widerstandsfähigkeit sowie die Kohlendioxidabscheidung in der Biomasse und die Kohlenstoffspeicherung im Boden auch von der Verfügbarkeit von Wasser und der Strategie für die Speicherung von Wasser ab. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
(15) Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen und Gesundheit der Bürger; Kosten der durch den Klimawandel bedingten unumkehrbaren Veränderungen der Ökosysteme; Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft einschließlich der Landwirtschaft; ökologische, soziale und wirtschaftliche Kosten der Untätigkeit und verzögerter Klimaschutzmaßnahmen; Maximierung der Energie- und Ressourceneffizienz; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung in der EU zu erschwinglichen Preisen; Übergang zu einer biobasierten Kreislaufwirtschaft und nachwachsenden Erzeugnissen; Anpassung der Erzeugungssysteme der Union, auch in der Landwirtschaft; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten, insbesondere ihres Anteils an Schutzgebieten im Rahmen von Natura 2000 sowie an bewaldeten Gebieten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten sowie einer raumordnungspolitisch inkludierenden und unter den ländlichen und städtischen Gebieten und Gemeinschaften gleichberechtigten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Wälder sind beim Übergang zur Klimaneutralität von entscheidender Bedeutung. Die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung ist für den kontinuierlichen Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre unentbehrlich und ermöglicht es außerdem, erneuerbare und klimafreundliche Rohstoffe für Holzerzeugnisse bereitzustellen, die Kohlenstoff speichern und als Ersatz für aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien und Brennstoffe dienen können. Die dreifache Bedeutung der Wälder (Absorption, Speicherung und Substitution) trägt zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Atmosphäre bei, wobei gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die Wälder weiter wachsen und viele weitere Leistungen erbringen können. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. |
(16) Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wobei auch alle politischen Maßnahmen der Union zur Erhaltung und Wiederherstellung des Naturkapitals der Union beitragen sollten, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission, zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist. Unter Berücksichtigung eines solchen Erfordernisses sollte die Kommission die Rechtsvorschriften über Materialien und Produkte überarbeiten, um die Verwendung nachwachsender und CO2-armer Materialien mit positiver Klimabilanz zu fördern, die als CO2-Senken wirken oder aus fossilen Rohstoffen hergestellte Materialien teilweise ersetzen können. Die politischen Maßnahmen der Union sollten darauf ausgelegt sein, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen über alle Wirtschaftszweige hinweg zu minimieren. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Im Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer Erderwärmung um 1,5 °C wird gefordert, die CO2-Emissionen bis 2050 und andere Emissionen später in diesem Jahrhundert auf null zu reduzieren, um die Erderwärmung auf ca. 1,5 °C zu begrenzen. Die Union ist ehrgeiziger und fordert, dass bis zur Mitte des Jahrhunderts keinerlei Treibhausgasemissionen, auch keine kurzlebigen Gase, mehr ausgestoßen werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Im gesamten MFR sind klimafreundliche Ausgaben vorgesehen, und mit dem Europäischen Aufbaufonds sollte neben anderen Wirtschaftszweigen auch die Landnutzungssparte unterstützt werden, indem eine umweltfreundliche und klimaresiliente aktive Landbewirtschaftung gefördert und damit ein Beitrag zu dem Ziel geleistet wird, auf landwirtschaftlichen Flächen und in städtischen Gebieten drei Milliarden Bäume zu pflanzen und die Wiederherstellungsziele und die strengen Schutzziele der Union zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Der Übergang zur Neutralität kann nicht ohne die Landwirtschaft vollzogen werden, den einzigen produktiven Wirtschaftszweig, der in der Lage ist, CO2 zu speichern. Insbesondere die Forstwirtschaft, langfristige Wiesen und mehrjährige Kulturen im Allgemeinen garantieren eine langfristige Speicherung. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16d) Im Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer Erderwärmung um 1,5 °C wird festgestellt, dass verschiedene Treibhausgase verschiedene Lebenszyklen haben, sodass bestimmte Gase länger in der Atmosphäre verbleiben als andere. Von Viehbeständen erzeugtes biogenes Methan hat einen kürzeren Lebenszyklus als CO2, und das sollte bei den klimapolitischen Bestrebungen der EU berücksichtigt werden. Die Bemühungen um die Erreichung der Klimaneutralität sollten auf die dringend erforderliche Reduzierung der CO2-Emissionen in der Atmosphäre ausgerichtet werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16e) In der Wissenschaft wird weiter über eine allgemeine Messgrundlage für das Erderwärmungspotenzial diskutiert, insbesondere in Bezug auf kurzlebige Gase wie biogenes Methan. Die Konsequenzen der CO2-Äquivalenz sollten genauer analysiert werden, und es sollte eine fundierte nachweisgestützte Strategie zur Reduzierung der Emissionen kurzlebiger Gase ausgearbeitet werden. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
(17) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität und zur Erhaltung und Wiederherstellung des Naturkapitals der EU beitragen und alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen. |
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36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
36 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
Begründung
Das übergreifende Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung des Naturkapitals sollte erwähnt werden, da es Lösungen gibt, die sowohl dem Klima als auch der Umwelt nutzen, wohingegen falsche Lösungen die Krise der Umwelt und der biologischen Vielfalt verschlimmern können. Mit dem Klimagesetz sollten die richtigen Lösungen gefördert werden.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
(18) Unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und damit die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen der Union in einzelnen Wirtschaftszweigen zu geringerer Wettbewerbsfähigkeit und zum Abbau von Arbeitsplätzen geführt haben oder dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. |
(19) Die Kommission sollte für eine solide und objektive Bewertung sorgen, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat, zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten und Bewertungen von Zertifizierungssystemen für Klimaeffizienz durch Dritte, einschließlich Systemen für klimaeffiziente Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung, einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Klimabezogene Zertifizierungssysteme für Lebensmittel oder die Landwirtschaft müssen auf einem breiten Spektrum von durch Fachleute gegenseitig überprüften wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und von der Kommission bewertet und genehmigt werden. Alle EU-Mittel, die für die Einrichtung oder Finanzierung der Systeme ausgegeben werden, müssen der öffentlichen Kontrolle durch die zuständigen Stellen der EU unterliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen. Die Kommission prüft die Ausarbeitung eines Regulierungsrahmens für die Zertifizierung der CO2-Abscheidung auf der Grundlage ihres Aktionsplans für Kreislaufwirtschaft und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen und den Aufbau eines Marktes für den CO2-Abbau durch landseitige Bindung von Treibhausgas würde ein Beitrag zur Wiederherstellung, Unterhaltung und Bewirtschaftung natürlicher Senken geleistet und die biologische Vielfalt gefördert. Die Ausarbeitung einer Initiative der EU für eine klimaeffiziente Landwirtschaft unter geeigneten Bedingungen könnte der Kohlenstoffbindung dienlich sein. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
(20) Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Gebietskörperschaften ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher in vollständig transparenter Weise an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine sozial gerechte, klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft mit einem ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(21) Damit für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Landwirte, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und damit die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität erleichtert wird, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Anschluss an eine eingehende Folgenabschätzung einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, in dem ein Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festgelegt ist. |
__________________ |
__________________ |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21а) Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Aufgrund dieser Tendenz muss geprüft werden, welche aus Drittländern eingeführten Produkte Anforderungen unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Landwirte aus der Union gelten und die sich aus den Zielen der Politik der Union zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels ergeben. Die Kommission sollte zu diesem Thema bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht und eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. |
(1) Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus auf netto null reduziert sind. Alle Mitgliedstaaten müssen bis 2050 Klimaneutralität erreichen, auch durch kollektive Maßnahmen der Union. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. |
(2) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame bzw. nationale Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, den Verbrauch fossiler Brennstoffe schrittweise auslaufen zu lassen, die Bedeutung der Förderung von Fairness, Wettbewerbsfähigkeit, Solidarität und des gerechten Übergangs zwischen den Mitgliedstaaten und die Überlegungen zu dem in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Zielpfad. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. |
(3) Bis Juni 2021 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1, legt einen Legislativvorschlag über eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 55 % gegenüber den Werten von 1990 vor und schlägt eine angemessene Finanzierung aus dem Unionshaushalt vor, um diese neue Vorgabe zu erreichen. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge. Diesen Vorschlägen sind Abschätzungen der Folgen der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
(4) Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der Überlegungen zum Zielpfad in Artikel 3 Absatz 3 und mit Blick auf Artikel 4 Absatz 2a, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, was auch die Festlegung von Zielen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließt, damit Emissionsreduktionen um 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen. |
Begründung
Bei den erforderlichen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, auch bei der Festlegung der Aufteilung der Emissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen auf die politischen Instrumente des EHS und die nicht unter das EHS fallenden Instrumente, sollten die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2a niedergelegten Überlegungen zum Zielpfad berücksichtigt werden. Es ist von großer Bedeutung, dass sich die Kommission darauf konzentriert, dass der Verbrauch fossiler Ressourcen schrittweise ausläuft und die Nutzung erneuerbarer Ressourcen schrittweise verstärkt wird.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Erachtet die Kommission es im Anschluss an eine eingehende Folgenabschätzung als zweckmäßig, für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 ein Zwischenziel für die Emissionsreduktion bis 2040 festzulegen, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2028 einen entsprechenden Legislativvorschlag vor, in dem die zu erreichenden relevanten Werte sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. In der Folgenabschätzung werden die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Kommission stellt durch den umgehenden und kontinuierlichen Abbau rechtlicher Hindernisse sicher, dass die besten verfügbaren Technologien und innovative Lösungen, die zu Emissionsreduktionen beitragen, zugänglich sind. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4c) Erachtet die Kommission es im Anschluss an eine eingehende Folgenabschätzung als zweckmäßig, für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 Zielvorgaben für den Abbau von CO2 durch Senken bis 2040 und bis 2050 festzulegen, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2028 entsprechende Legislativvorschläge vor. In der Folgenabschätzung werden die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Kriterien berücksichtigt. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls und im Anschluss an eine eingehende Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag vor, in dem sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
(3) Bei Vorschlägen für einen Zielpfad gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz; |
a) Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz unter Berücksichtigung der unumkehrbaren Veränderungen des Klimasystems und der Ökosysteme sowie die durch Untätigkeit und verzögerte Klimaschutzmaßnahmen entstehenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Vorteile einer aktiven und nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Aufforstung; |
Begründung
Es muss für eine nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen aus aktiv und nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gesorgt werden. Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltwirksamkeit, wie sie im Vorschlag der Kommission hervorgehoben werden, sind wirklich wichtig und sollten auch aus der Sicht einer kreislaufbasierten Bioökonomie angewandt werden. Die EU muss die Reduzierung fossiler Emissionen in Mitgliedstaaten, die in Rückstand geraten, unterstützen sowie die Aufforstung und die nachhaltige und aktive Forstwirtschaft in den Mitgliedstaaten fördern, die ihre Waldressourcen noch nicht aufgestockt haben.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ab) internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Endziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung unternommene internationale Anstrengungen; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union; |
b) Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, Wachstum und Arbeitsplätze unter besonderer Berücksichtigung von Kleinstunternehmen und KMU, Anpassung der Produktionssysteme und Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) beste verfügbare Technologie; |
c) beste verfügbare und einsetzbare Technologie; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung; |
d) Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung sowie Förderung der nachhaltigen Bioökonomie, die ein zentraler Bestandteil der Kreislaufwirtschaft als Alternative zur auf fossilen Brennstoffen beruhenden Wirtschaft ist, um Substitutionseffekte herbeizuführen; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Grundsätze der Agrarökologie wie die biologische Vielfalt von Agrarökosystemen, die Einschränkung ihrer Spezialisierung und die Optimierung des Wasser-, Stickstoff-, Phosphor- und Kohlenstoffkreislaufs; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Lebensmittelerzeugung, Lebensmittelsicherheit und Erschwinglichkeit hochwertiger Ernährung; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d c (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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dc) technologische Neutralität und das Recht der Mitgliedstaaten, ihren Energiemix zu bestimmen; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) klimaeffiziente Bewirtschaftungssysteme; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen; |
f) Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen, auch unter Berücksichtigung der Zusage der Union und der Mitgliedstaaten, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2030 einzudämmen und diese Tendenz umzukehren, und Landwirten Anreize und Unterstützung in Bezug auf die Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren wie Präzisionslandwirtschaft, Agrarökologie, klimaschonende Landwirtschaft, klimaeffiziente Landwirtschaft und Agrarforstwirtschaft zu bieten, um die Resilienz zu erhöhen und für langfristige Produktivität zu sorgen; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Verhinderung der möglichen Verlagerung von CO2-Emissionen; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten; |
g) Investitionsbedarf und -möglichkeiten‚ einschließlich des Umfangs der verfügbaren Unterstützung aus Haushaltsmitteln der politischen Instrumente der Union; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Notwendigkeit, in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Umweltgüter bereitzustellen, die Umwelt einschließlich Landwirtschaft, Landnutzung und Forstwirtschaft zu schützen und zu verbessern; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; |
h) Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten im Interesse der raumordnungspolitischen Kohärenz zwischen städtischen und ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe h a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ha) die Zusage der Union und der Mitgliedstaaten, den Rückgang der biologischen Vielfalt einzudämmen und diese Tendenz umzukehren und den direkten Druck auf die biologische Vielfalt zu reduzieren; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts. |
j) beste verfügbare und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts und einer umfassenden sozioökonomischen und branchenspezifischen Folgenabschätzung; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ja) Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, Verwirklichung der Ernährungssicherheit in der Union und weltweit durch Anpassung an den Klimawandel, Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Förderung einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen Entwicklung bei Aufrechterhaltung der Nahrungsmittelerzeugung; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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jb) Technologieneutralität und das Recht der Mitgliedstaaten, ihren Energiemix zu bestimmen; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe j c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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jc) die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris. |
(1) Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris sowie für Nahrungsmittelselbstversorgung innerhalb der Union bei Aufrechterhaltung der strengen Normen bei der Ernährungssicherheit. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch. |
(2) Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, nehmen Rahmen für umfassendes Risikomanagement darin auf, führen diese Strategien und Pläne durch, sorgen für Ernährungssicherheit und stellen sicher, dass die Handelsstrategie der Union in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern mit den Klimaschutzzielen der Union im Einklang steht. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Landwirtschaft für die Ernährungssicherheit in der Union und weltweit von strategischer Bedeutung ist, den Auswirkungen der Klimaänderungen sehr stark ausgesetzt ist und zum Klimaschutz beitragen kann. Die Union und die Mitgliedstaaten erleichtern den Landwirten die Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und fördern die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung ohne Gefährdung der Nahrungsmittelerzeugung. |
Begründung
Die Landwirtschaft ist der Wirtschaftszweig, der den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt ist. Von strategischer Bedeutung ist die Landwirtschaft in der EU und weltweit zudem für die Ernährungssicherheit, die durch die Auswirkungen des Klimawandels gefährdet ist. Daher gilt es, im EU-Klimagesetz die strategische Bedeutung der Landwirtschaft anzuerkennen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris einen Rahmen für die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung ohne Gefährdung der Nahrungsmittelerzeugung gefördert wird.
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Organe der Union prüfen die Durchführbarkeit der Einführung von Systemen für CO2-Gutschriften mit einer Zertifizierung für den Abbau von Treibhausgasen mittels Kohlenstoffbindung in der Landwirtschaft bei der Landnutzung, im Boden bzw. in Biomasse, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und zwar durch den Aufbau eines eigenen Marktes für den CO2-Abbau durch landseitige Bindung von Treibhausgasen. Dieser Rahmen stützt sich auf ein breites Spektrum von durch Fachleute gegenseitig überprüften wissenschaftlichen Erkenntnissen und wird von der Kommission bewertet und genehmigt, wobei sichergestellt wird, dass die Klimaschutzmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Umwelt oder die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit haben und mit allen angemessenen und verhältnismäßigen wirtschaftspolitischen Instrumenten für Nachhaltigkeit vereinbar sind. Die zuständigen Organe der Union legen diesbezüglich bis zum 30. Juni 2021 einen Bewertungsbericht vor. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Um den Zielpfad gemäß Artikel 3 zu verwirklichen, setzen die Organe der Union in den Anpassungsstrategien und -plänen sämtliche verfügbaren wirtschaftspolitischen Instrumente ein, die in Bezug auf die angestrebten Ziele angemessen und verhältnismäßig sind. Derartige Initiativen können insbesondere auch einen mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden CO2-Grenzausgleichsmechanismus umfassen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und strengere Produktionsnormen für Einfuhren zu erwirken. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 d (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2d) Die Kommission entwickelt eine Reihe von Indikatoren für die Bewertung der Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft gegenüber dem Klimawandel. Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission im Rahmen ihres jährlichen Arbeitsprogramms bei der Entwicklung dieser Indikatoren. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 e (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2e) Es werden Finanzmittel für die landwirtschaftliche Beratung zur Verfügung gestellt, in deren Rahmen den Landwirten Informationen und bewährte Verfahren weitergegeben werden, um sie bei der Anpassung an durch den Klimawandel verursachte Probleme wie Dürren und Überschwemmungen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2f) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten erkennen an, dass beim Übergang zu einer kreislauforientierten Bioökonomie eine nachhaltige und aktive Waldbewirtschaftung wichtig ist, um die nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die gemeinsamen und nationalen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4. |
b) die gemeinsamen und nationalen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion und veröffentlicht sie. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; |
a) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen und -strategien sowie aller im europäischen Grünen Deal festgelegten Initiativen mit dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Ziel der Klimaneutralität, das durch den gemäß Artikel 3 Absatz 1 festzulegenden Zielpfad ausgedrückt wird, und den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Überlegungen zur Festlegung dieses Zielpfads; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) die Vereinbarkeit der Handelspolitik der Union mit dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umweltziel. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1. |
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission |
Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel; |
a) die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte und des Berichts über die Nachhaltigkeit von Bioenergie und der GAP-Strategiepläne, die gemäß der Verordnung über die Festlegung von Regelungen bezüglich der Unterstützung des von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden Strategieplans vorgelegt werden, ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Ausweitung von natürlichen Senken bis 2030 sowie die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel; |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Die Kommission veröffentlicht und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Bewertung und die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen. |
(2) Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen und nationalen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aus. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen in allen Amtssprachen der EU. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen; |
b) der jeweilige Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat und welche Maßnahmen er ergriffen hat; beschließt der jeweilige Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA), |
b) Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) und anderer sonstiger Stellen der Union, |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar, |
c) europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über die wirtschafts-, raumordnungs- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verzögerte Maßnahmen entstehenden Kosten und Daten zu Beschäftigungszuwächsen und -rückgängen, soweit verfügbar, |
Begründung
Die Kommission sollte sich auf Daten stützen, in denen alle drei Säulen der Nachhaltigkeit, d. h. Umwelt, Soziales und Wirtschaft, zum Ausdruck kommen. Im Zuge des Übergangs entstehen dann auch neue Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftszweigen, etwa auch in der Lebensmittelherstellung und der Landwirtschaft.
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten und Zertifizierungssysteme für Klimaeffizienz durch Dritte einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Bis zum 31. Dezember 2021 legt die Kommission einen Bericht über Maßnahmen zur Unterstützung einer klimaeffizienten Landwirtschaft und Nahrungsmittelerzeugung durch Zertifizierungssysteme Dritter vor. Dieser Bericht dient auch als Grundlage für die Bewertung der Kommission gemäß den Artikeln 5 und 6. |
Begründung
Die Zertifizierung durch Dritte ist eine Möglichkeit, in der EU eine gemeinsame Vorgabe für eine klimaeffiziente Erzeugung festzulegen. Durch die Festlegung gemeinsamer Vorgaben für Landwirte und Genossenschaften, denen es gelingt, bei geringeren THG-Emissionen mehr zu erzeugen, wird ein möglichst kleiner Klimafußabdruck einer Produktionseinheit belohnt. Es muss jedoch zur Kenntnis genommen werden, dass die Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft nicht vollständig beseitigt werden können.
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inkludierenden, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Die Kommission berücksichtigt die Standpunkte der Wirtschaftsteilnehmer, Erzeuger, Arbeitnehmer, Verbraucher (und von deren Vertretungsorganisationen), Genossenschaften und nichtstaatlichen Organisationen aus der Union und leistet ihnen Unterstützung beim Übergang. Im Sinne der Transparenz veröffentlicht die Kommission Aufzeichnungen über diese Interaktionen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
|
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
|
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2020 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 11.3.2020 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Asger Christensen 4.5.2020 |
|||
Datum der Annahme |
7.9.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 8 5 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Cristian Ghinea, Dino Giarrusso, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Manuel Bompard, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz, Christine Schneider, Marc Tarabella, Thomas Waitz |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
EPP |
Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Christine Schneider, Annie Schreijer-Pierik, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
S&D |
Clara Aguilera, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Marc Tarabella |
RENEW |
Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Cristian Ghinea, Martin Hlaváček, Elsi Katainen, Ulrike Müller |
GREENS/EFA |
Anna Deparnay-Grunenberg, Martin Häusling, Tilly Metz, Bronis Ropė, Thomas Waitz |
8 |
– |
ID |
Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas |
ECR |
Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Bert-Jan Ruissen, Veronika Vrecionová |
EUL/NGL |
Manuel Bompard, Luke Ming Flanagan |
5 |
0 |
ID |
Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Ivan David |
EUL/NGL |
Chris MacManus |
NI |
Dino Giarrusso |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0080 – C9-0077/2020 – 2020/0036(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
4.3.2020 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2020 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 11.3.2020 |
EMPL 11.3.2020 |
ITRE 11.3.2020 |
TRAN 16.4.2020 |
|
REGI 11.3.2020 |
AGRI 11.3.2020 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 8.4.2020 |
EMPL 6.5.2020 |
|
|
Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 27.5.2020 |
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Jytte Guteland 5.3.2020 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
28.5.2020 |
10.9.2020 |
|
|
Datum der Annahme |
11.9.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 18 17 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurelia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Miriam Dalli, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Agnès Evren, Fredrick Federley, Pietro Fiocchi, Andreas Glück, Catherine Griset, Jytte Guteland, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ștefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Michael Bloss, Manuel Bompard, Laura Huhtasaari, Christel Schaldemose, Inese Vaidere |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Johan Danielsson |
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Datum der Einreichung |
22.9.2020 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
46 |
+ |
EPP |
Bartosz Arłukowicz, Inese Vaidere, Pernille Weiss, Michal Wiezik |
S&D |
Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Miriam Dalli, Johan Danielsson, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Christel Schaldemose, Günther Sidl, Tiemo Wölken |
RENEW |
Pascal Canfin, Fredrick Federley, Martin Hojsík, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir |
GREENS/EFA |
Margrete Auken, Michael Bloss, Bas Eickhout, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Jutta Paulus |
GUE/NGL |
Malin Björk, Manuel Bompard, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace |
NI |
Eleonora Evi, Athanasios Konstantinou, Ivan Vilibor Sinčić |
18 |
- |
EPP |
Traian Băsescu |
RENEW |
Andreas Glück |
ID |
Simona Baldassarre, Aurelia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Laura Huhtasaari, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin, Luisa Regimenti, Silvia Sardone |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
17 |
0 |
EPP |
Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Esther De Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ștefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Edina Tóth |
RENEW |
Jan Huitema |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3] Europäische Kommission, Climate Bulletin, Copernicus https://climate.copernicus.eu/climate-bulletins
- [4] Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Emissions Gap Report 2018 (Bericht über die Emissionslücke 2018).
- [5] UNEP-Bericht über die Emissionslücke 2019: https://www.unenvironment.org/resources/emissions-gap-report-2019