BERICHT über das Gesetz über digitale Dienste sowie über die Grundrechte betreffende Fragen
1.10.2020 - (2020/2022(INI))
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Kris Peeters
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
BEGRÜNDUNG
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gesetz über digitale Dienste sowie über die Grundrechte betreffenden Fragen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 2,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 16 und 114,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 6–8, 11, 13, 21–24, 26, 38 und 47,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO))[2], ,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation („Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“)[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten[4],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG („Urheberrechtsrichtlinie“)[5],
– unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten[6],
– unter Hinweis auf die von Europol am 18. September 2018 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (IOCTA),
– unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0172/2020),
A. in der Erwägung, dass die Grundrechte, etwa der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, den Kern einer erfolgreichen und tragfähigen Politik der Union im Bereich der digitalen Dienste bilden müssen; in der Erwägung, dass sich diese Rechte sowohl im Wortlaut der Rechtsvorschriften als auch im Geiste ihrer Umsetzung wiederspiegeln müssen;
B. in der Erwägung, dass sich die Arten digitaler Dienste und die Rollen der Anbieter dieser Dienste seit Annahme der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vor 20 Jahren drastisch geändert haben;
C. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Nutzer nur mit digitalen Diensten gewonnen werden kann, bei denen die Grundrechte der Nutzer geachtet werden, was nicht nur die Inanspruchnahme der Dienste fördern, sondern für die Unternehmen auch einen Wettbewerbsvorteil darstellen und die Möglichkeit für ein stabiles Geschäftsmodell bieten würde;
D. in der Erwägung, dass die für alle Anbieter digitaler Dienste im Gebiet der EU geltenden Datenschutzvorschriften vor Kurzem in der gesamten EU aktualisiert und entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung vereinheitlicht worden sind; in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation, die eine Unterkategorie der digitalen Dienste darstellt, unter die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation fallen und derzeit überarbeitet werden;
E. in der Erwägung, dass die Menge aller Arten von Inhalten, die von Nutzern generiert und verbreitet werden, sowie von Diensten – einschließlich Cloud-Dienste –, die über Online-Plattformen bereitgestellt werden, dank fortschrittlicher Technologien exponentiell und in einem beispiellosen Tempo zugenommen hat; in der Erwägung, dass hierzu auch illegale Inhalte wie Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet sowie Inhalte zählen, die zwar legal sind, aber der Gesellschaft und der Demokratie schaden könnten, wie etwa Desinformation im Zusammenhang mit Mitteln gegen COVID-19;
F. in der Erwägung, dass sich Hassreden und Desinformation im Internet in den letzten Jahren zunehmend verbreitet haben, da Einzelpersonen und auf Störung bedachte Akteure Online-Plattformen nutzen, um die Polarisierung zu verstärken, was wiederum für politische Zwecke missbraucht wird; in der Erwägung, dass Frauen, nicht-weiße Menschen, Menschen, die – tatsächlich oder vermeintlich – einer ethnischen oder sprachlichen Minderheit angehören, und LGBTIQ-Personen oftmals zu Opfern diskriminierender Hassreden im Internet und Online-Mobbing werden und im Internet bedroht und als Sündenböcke stigmatisiert werden;
G. in der Erwägung, dass diese Tendenz durch Online-Plattformen unterstützt wird, deren Geschäftsmodell darauf basiert, Nutzerdaten zu sammeln und zu analysieren, um so mehr Datenverkehr und „Klicks“ und dadurch wiederum mehr Daten für Profiling zu generieren und somit mehr Gewinn zu erzielen; in der Erwägung, dass dies zu einer Hervorhebung sensationsheischender Inhalte führt; in der Erwägung, dass Hassreden und Desinformation dem Gemeinwohl schaden, da sie respektvoll geführte öffentliche Debatten beeinträchtigen, und dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden, da sie zu Gewalt in der realen Welt anstacheln können; in der Erwägung, dass die Bekämpfung solcher Inhalte entscheidend ist, um die Achtung der Grundrechte sicherzustellen und die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie in der Union zu verteidigen;
H. in der Erwägung, dass die sozialen Medien und sonstige Plattformen, mit denen Inhalte verbreitet werden, Profiling-Techniken anwenden, um ihre Inhalte sowie Werbung zielgerichtet zu verbreiten; in der Erwägung, dass Daten, die auf der Grundlage der digitalen Spuren von Einzelpersonen gesammelt werden, so ausgewertet werden können, dass äußerst genaue Schlussfolgerungen über sehr intime persönliche Daten gezogen werden können, insbesondere wenn solche Daten mit anderen Datensätzen zusammengeführt werden; in der Erwägung, dass die Skandale um Cambridge Analytica und Facebook die Risiken aufgezeigt haben, die mit intransparenten Datenverarbeitungsvorgängen von Online-Plattformen entstehen, indem ans Licht gekommen ist, dass bestimmte Wähler personalisierte politische Werbung und mitunter sogar gezielte Desinformation, die mittels Mikrotargeting generiert werden, angezeigt bekamen;
I. in der Erwägung, dass die automatisierten Algorithmen, die – auch während politischer Kampagnen und Wahlkämpfe – über den Umgang mit sowie die Priorisierung, Verbreitung und Entfernung von Inhalten Dritter auf Online-Plattformen entscheiden, oftmals die in der Gesellschaft bestehenden diskriminierenden Muster reproduzieren, was zu einem hohen Risiko der Diskriminierung von Personen, die hiervon bereits betroffen sind, führt; in der Erwägung, dass die weit verbreitete Nutzung von Algorithmen für das Entfernen oder Sperren von Inhalten auch Bedenken im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit und Fragen in Bezug auf die Legalität, Legitimität und Verhältnismäßigkeit aufwirft;
J. in der Erwägung, dass einige wenige Diensteanbieter, die überwiegend in Drittstaaten ansässig sind, eine beträchtliche Marktmacht innehaben und Einfluss auf die Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen sowie unsere Gesellschaften und Demokratien ausüben, indem sie kontrollieren, auf welche Weise Informationen, Dienste und Produkte präsentiert werden, und in der Erwägung, dass sie dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Mitgliedstaaten sowie auf deren Bürgerinnen und Bürger haben; in der Erwägung, dass die Entscheidungen dieser Plattformen weitreichende Konsequenzen für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie für die Freiheit und den Pluralismus der Medien haben können;
K. in der Erwägung, dass beim politischen Ansatz, der in der Union zur Bekämpfung illegaler Inhalte im Internet verfolgt wird, bislang die freiwillige Zusammenarbeit und die gerichtlich angeordnete Entfernung von Inhalten im Mittelpunkt stehen, dass derzeit jedoch immer mehr Mitgliedstaaten weitere nationale Rechtsvorschriften erlassen, mit denen illegale Inhalte auf nicht einheitliche Weise bekämpft werden; in der Erwägung, dass in jüngst angenommene sektorspezifische Rechtsvorschriften auf EU-Ebene Bestimmungen zur Bekämpfung bestimmter Arten von illegalen Inhalten aufgenommen wurden;
L. in der Erwägung, dass kein angemessenes Maß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kontrolle sichergestellt ist, wenn Plattformen einen rein auf Selbstregulierung basierenden Ansatz verfolgen; in der Erwägung, dass bei einem solchen Ansatz die öffentlichen Behörden, die Zivilgesellschaft und die Nutzer weder Informationen darüber erhalten, wie die Plattformen illegale Inhalte und Aktivitäten sowie Inhalte, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, bekämpfen, noch darüber, wie sie die Inhalte im Allgemeinen kuratieren;
M. in der Erwägung, dass durch einen solchen Ansatz die Einhaltung der Grundrechte möglicherweise nicht gewährleistet ist und eine Situation entsteht, in der rechtliche Verantwortlichkeiten teilweise an private Parteien weitergereicht werden, was das Risiko eines Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung birgt;
N. in der Erwägung, dass die regulatorische Überwachung und Aufsicht in der EU branchenspezifisch erfolgt; in der Erwägung, dass eine weitere, umfassendere Koordinierung zwischen den verschiedenen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union von Vorteil wäre;
O. in der Erwägung, dass dadurch, dass es an aussagekräftigen und vergleichbaren, öffentlich verfügbaren Daten über die Verbreitung illegaler und schädlicher Inhalte im Internet, über die Meldung solcher Inhalte und deren gerichtlich angeordnete und auf Selbstregulierung basierende Entfernung sowie über die Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden mangelt, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor ein Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht entsteht; in der Erwägung, dass es an Informationen über die von Plattformen und Websites verwendeten Algorithmen sowie darüber mangelt, wie Plattformen mit der irrtümlichen Entfernung von Inhalten umgehen;
P. in der Erwägung, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet zu den Arten illegaler Inhalte zählt, die durch technologische Entwicklungen begünstigt werden; in der Erwägung, dass die riesige Menge von im Internet kursierenden Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern eine ernsthafte Herausforderung im Hinblick auf die Aufdeckung und Untersuchung der Fälle und insbesondere auf die Identifizierung der Opfer darstellt; in der Erwägung, dass Europol zufolge die Anzahl der Fälle von im Internet verbreiteten Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, die beim in den USA ansässigen National Centre for Missing and Exploited Children (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder – NCMEC) gemeldet wurden, innerhalb des vergangenen Jahres um 106 % gestiegen ist;
Q. in der Erwägung, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Inhalte nach einer gerichtlichen Anordnung aus einem Mitgliedstaat entfernt werden sollten; in der Erwägung, dass Hosting-Anbieter zwar auf automatisierte Suchmaschinen und -technologien zurückgreifen können, um Inhalte, die mit zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalten gleichwertig sind, zu ermitteln und zu entfernen, dass sie jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht dazu verpflichtet werden sollten, die von ihnen gespeicherten Informationen im Allgemeinen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen;
R. in der Erwägung, dass eine vertrauenswürdige elektronische Identifizierung wesentlich ist, um für einen sicheren Zugang zu digitalen Diensten zu sorgen und elektronische Transaktionen auf sicherere Weise durchzuführen; in der Erwägung, dass bislang erst 15 Mitgliedstaaten der Kommission ihre Systeme der elektronischen Identifizierung für die grenzüberschreitende Anerkennung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[7] gemeldet haben;
S. in der Erwägung, dass das Internet und Internet-Plattformen weiterhin ein für die Tätigkeiten von terroristischen Gruppierungen wichtiger Ort sind und für Propaganda und Rekrutierung sowie für die Bekanntmachung ihrer Aktivitäten genutzt werden;
1. ist von dem eindeutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen eines funktionierenden digitalen Binnenmarktes für die Union und ihre Mitgliedstaaten überzeugt; begrüßt den daraus gezogenen Nutzen – insbesondere den verbesserten Zugang zu Informationen und die Stärkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung; weist besonders auf die bedeutende Verpflichtung hin, ein faires digitales Ökosystem sicherzustellen, in dem die in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte – insbesondere die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Freiheit und der Pluralismus der Medien sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten – geachtet werden und die Sicherheit der Nutzer im Internet sichergestellt wird; betont, dass gesetzgeberische und sonstige regulatorische Maßnahmen im digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielen, die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, unbedingt auf das hierfür erforderliche Maß zu beschränken sind; verweist darauf, dass die Nutzung von Mechanismen für die Entfernung von Inhalten ohne Garantien eines ordnungsgemäßen Verfahrens einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt;
2. fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen maßgeschneiderten Regulierungsansatz zu verfolgen, um den Unterschieden, die nach wie vor zwischen der Online- und der Offline-Welt bestehen, Rechnung zu tragen und sich mit den durch die Vielfalt der Akteure und der im Internet angebotenen Dienste entstehenden Herausforderungen zu befassen; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, dass in Bezug auf illegale und legale Inhalte jeweils unterschiedliche Regulierungsansätze verfolgt werden; betont, dass gegen illegale Inhalte im Internet und gegen Straftaten, die durch den Cyberspace ermöglicht werden, mit derselben Strenge und auf der Grundlage derselben Rechtsgrundsätze sowie mit denselben Garantien für die Bürger vorgegangen werden sollte wie gegen illegale Inhalte und Straftaten in der Offline-Welt; verweist darauf, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr den rechtlichen Rahmen für Online-Dienste im Binnenmarkt bildet, mit dem der Umgang mit Inhalten geregelt wird;
3. erachtet es für die Bekämpfung von Straftaten und Grundrechtsverletzungen als notwendig, dass illegale Inhalte umgehend und konsequent entfernt werden; vertritt die Auffassung, dass das Problem mit freiwilligen Verhaltenskodizes nur teilweise behoben wird;
4. fordert die Anbieter digitaler Dienste auf, bei der Entfernung von Inhalten aus dem Internet sorgfältig, verhältnismäßig und in nicht diskriminierender Weise sowie unter allen Umständen unter gebührender Berücksichtigung der Grundrechte der Nutzer vorzugehen und dabei der grundlegenden Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, damit keine Inhalte entfernt werden, die nicht illegal sind; fordert die Anbieter digitaler Dienste, die bestimmte legale Inhalte ihrer Nutzer auf eigene Initiative einschränken wollen, auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, diese Inhalte zu kennzeichnen, anstatt sie aus dem Netz zu nehmen, und den Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich eigenverantwortlich für den Aufruf dieser Inhalte zu entscheiden;
5. vertritt die Auffassung, dass jegliche im Gesetz über digitale Dienste enthaltenen rechtlich verbindlichen Maßnahmen zur Entfernung von Inhalten nur illegale Inhalte gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen sollten und dass das Gesetz keine undefinierten Konzepte und Begriffe enthalten sollte, da dies Rechtsunsicherheit für Online-Plattformen zur Folge hätte und die Grundrechte und die Redefreiheit gefährden würde;
6. stellt jedoch fest, dass das derzeitige digitale Ökosystem auch problematische Verhaltensweise fördert, etwa Mikrotargeting auf der Grundlage von Merkmalen, die physische oder psychologische Verwundbarkeiten offenbaren, die Verbreitung von Hassreden, rassistischen Inhalten und Desinformation, neu entstehende Probleme wie die organisierte missbräuchliche Nutzung von mehreren Plattformen oder die Erstellung von Konten oder die Manipulation von Inhalten im Internet durch Algorithmen; stellt mit Besorgnis fest, dass sich einige Geschäftsmodelle darauf stützen, den Nutzern sensationsheischende und polarisierende Inhalte anzuzeigen, um ihre Nutzungszeit und damit auch die Gewinne der Online-Plattformen zu erhöhen; hebt die negativen Auswirkungen hervor, die solche Geschäftsmodelle auf die Grundrechte von Einzelpersonen und auf die Gesellschaft insgesamt haben; fordert Transparenz im Hinblick auf die Monetarisierungsstrategien von Online-Plattformen;
7. betont daher, dass die Verbreitung solcher schädlichen Inhalte eingedämmt werden sollte; ist der festen Überzeugung, dass Medienkompetenz, die Kontrolle über die den Nutzern vorgeschlagenen Inhalte durch die Nutzer selbst und die öffentliche Zugänglichkeit von hochwertigen Inhalten und Bildung in diesem Zusammenhang entscheidend sind; begrüßt daher die Initiative der Kommission zur Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien, um unabhängige Faktenprüfungsdienste zu unterstützen, die Öffentlichkeit im Hinblick auf Online-Desinformation besser zu informieren und öffentliche Stellen zu unterstützen, die für die Überwachung digitaler Medien zuständig sind;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unabhängige und öffentlich-rechtliche Medien, bildungspolitische Initiativen für Medienkompetenz sowie gezielte Sensibilisierungskampagnen in der Zivilgesellschaft zu unterstützen; weist darauf hin, dass besonderes Augenmerk auf schädliche Inhalte im Zusammenhang mit minderjährigen Internetnutzern gerichtet werden sollte, insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von Minderjährigen durch Cyber-Mobbing, sexuelle Belästigung, Pornografie, Gewalt und selbstverletzendes Verhalten;
9. stellt fest, dass die allgemeine und unterschiedslose Sammlung personenbezogener Daten bei jeder Nutzung eines digitalen Dienstes unverhältnismäßig stark in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten eingreift, da die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen tiefe Einblicke in deren Persönlichkeit erlauben und Manipulationen ermöglichen; betont insbesondere, dass mittels Mikrotargeting personalisierte und verhaltensorientierte Werbung und die Bewertung von Personen, insbesondere von Minderjährigen und schutzbedürftigen Gruppen, negative Auswirkungen haben können, da sie in das Privatleben von Einzelpersonen eingreifen und Fragen hinsichtlich der Erhebung und Nutzung der Daten aufwerfen, die für die Personalisierung der Werbung, das Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen oder die Festsetzung von Preisen verwendet werden; bestätigt, dass das Recht der Nutzer, bei der Nutzung digitaler Dienste nicht einer allgegenwärtigen Nachverfolgung unterworfen zu werden, in die Datenschutz-Grundverordnung aufgenommen wurde und in der gesamten Union wirksam durchgesetzt werden sollte; weist darauf hin, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die gezielte Kuratierung von Inhalten in ihrem Vorschlag für eine neue Verordnung zu der Achtung des Privatlebens und dem Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation (2017/0003(COD)) von einer ausdrücklichen Einwilligung abhängig zu machen;
10. vertritt die Auffassung, dass irreführende oder verdeckte politische Werbung eine besondere Kategorie von Online-Bedrohung darstellt, weil dadurch die Kernmechanismen beeinflusst werden, die das Funktionieren unserer demokratischen Gesellschaft ermöglichen, insbesondere wenn solche Inhalte von Dritten, auch von ausländischen Akteuren, gesponsert werden; betont, dass im Falle eines Einsatzes von Profiling in großem Maßstab für politisches Mikrotargeting mit dem Ziel der Manipulation des Wahlverhaltens eine gefährliche Aushöhlung der Grundlagen der Demokratie droht; fordert die Anbieter digitaler Dienste daher auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Social Bots hochgeladene Inhalte zu ermitteln und zu kennzeichnen, und erwartet, dass die Kommission Leitlinien zum Einsatz derartiger persuasiver digitaler Technologien in Wahlkämpfen und in der politischen Werbung vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung strenger Transparenzanforderungen hinsichtlich der Anzeige bezahlter politischer Werbung;
11. erachtet es als notwendig, dass illegale Inhalte konsequent und umgehend entfernt werden, um Gesetzesverstöße – insbesondere im Zusammenhang mit Inhalten mit Bezug zu Kindern und Terrorismus – sowie Verletzungen der Grundrechte zu bekämpfen, und zwar mit den erforderlichen Garantien, etwa der Transparenz des Verfahrens, dem Beschwerderecht und dem Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen; vertritt die Auffassung, dass freiwillige Verhaltenskodizes und standardmäßige Bedingungen bei Dienstleistungsverträgen nicht angemessen durchgesetzt werden und dass sich erwiesen hat, dass damit das Problem nur teilweise behoben wird; betont, dass die letztendliche Verantwortung für die Rechtsdurchsetzung, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Aktivitäten im Internet sowie den Erlass von Anordnungen gegenüber Hosting-Anbietern, illegale Inhalte zu entfernen oder zu sperren, bei unabhängigen zuständigen Behörden liegt;
12. erkennt an, dass die Rechtswidrigkeit bei bestimmten Arten von Inhalten zwar leicht festzustellen ist, diese Entscheidung bei anderen Arten von Inhalten jedoch schwieriger ist, da eine Kontextualisierung erforderlich ist; warnt davor, dass die aktuellen automatisierten Werkzeuge nicht in der Lage sind, eine kritische Analyse durchzuführen und die Bedeutung des Kontextes für bestimmte Inhalte angemessen zu erfassen, was zu unnötigen Entfernungen von Inhalten führen und die Meinungsfreiheit und den Zugang zu unterschiedlichen Informationen, auch über politische Ansichten, beeinträchtigen und damit zur Zensur führe könnte; betont, dass eine menschliche Überprüfung automatisch erstellter Berichte durch Dienstleister oder ihre Auftragnehmer dieses Problem nicht umfassend löst, insbesondere, wenn diese an Mitarbeiter von privaten Unternehmen ausgelagert wird, denen es an Unabhängigkeit, Qualifikation und Rechenschaftspflicht mangelt;
13. weist mit Besorgnis darauf hin, dass illegale Inhalte im Internet schnell und problemlos vervielfacht und ihre negativen Auswirkungen daher innerhalb sehr kurzer Zeit verstärkt werden können; ist dennoch der Ansicht, dass im Gesetz über digitale Dienste keine Verpflichtung der Hosting-Anbieter und sonstiger technischer Intermediäre zur Nutzung automatisierter Tools für die Moderation von Inhalten enthalten sein sollte;
14. verweist darauf, dass illegale Inhalte im Internet nicht nur durch die Online-Plattformen selbst entfernt werden müssen, sondern dass diese Inhalte außerdem von den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz geahndet werden sollten, sofern es sich um Straftaten handelt; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, Online-Plattformen zu verpflichten, schwere Straftaten bei der zuständigen Behörde zu melden, wenn sie Kenntnis von einer solchen Straftat erhalten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass in einigen Mitgliedstaaten das Kernproblem nicht nur darin besteht, dass Fälle ungelöst bleiben, sondern auch darin, dass mitunter erst gar keine Ermittlungen eingeleitet werden; fordert, dass Hindernisse für die Erstattung von Anzeigen bei den zuständigen Behörden beseitigt werden; ist überzeugt, dass angesichts der Unabhängigkeit des Internets von Grenzen und der schnellen Verbreitung illegaler Online-Inhalte die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern und den zuständigen nationalen Behörden sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden verbessert werden und auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit basieren sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsordnung der Union und die bewährten Grundsätze der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens geachtet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strafverfolgungs- und Justizbehörden mit dem Fachwissen, den Ressourcen und dem Instrumentarium auszustatten, die notwendig sind, damit sie der zunehmenden Anzahl von Fällen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten im Internet wirksam und effizient begegnen sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entfernung von Inhalten aus dem Internet wirksam und effizient beilegen können, und um den Zugang zur Justiz im Zusammenhang mit digitalen Diensten zu verbessern;
15. betont, dass in einem Mitgliedstaat ein bestimmter Inhalt möglicherweise als gesetzeswidrig eingestuft wird, der in einem anderen Mitgliedstaat jedoch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist; betont, dass zur Wahrung der Meinungsfreiheit, zur Vermeidung von Normenkollisionen, zur Abwendung von ungerechtfertigtem und unwirksamem Geoblocking und im Interesse der Harmonisierung des digitalen Binnenmarkts die Anbieter von Hosting-Diensten nicht verpflichtet werden sollten, Informationen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind oder in dem der von ihnen benannte gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, rechtmäßig sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren; weist darauf hin, dass die nationalen Behörden nur Entfernungsanordnungen unabhängiger zuständiger Behörden durchsetzen können, die an Dienstleister gerichtet sind, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind; hält es für notwendig, die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Agenturen der Union zu stärken; fordert einen strukturierten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, um die Gefahren zu bewerten, die mit spezifischen Arten von Inhalten verbunden sind, und um potenzielle Unterschiede bei der Bewertung solcher Risiken zwischen den Mitgliedstaaten zu ermitteln;
16. hebt hervor, dass illegale Inhalte dort entfernt werden sollten, wo sie gehostet werden, und dass Anbieter von Vermittlungsdiensten, deren Rolle auf die reine Durchleitung beschränkt ist, nicht dazu verpflichtet werden sollten, den Zugang zu Inhalten zu blockieren;
17. ist fest davon überzeugt, dass der derzeitige EU-Rechtsrahmen für digitale Dienstleistungen mit Blick auf die Herausforderungen durch die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten und durch neue Technologien wie etwa die Allgegenwart des Profilings und die Entscheidungsfindung durch Algorithmen, die alle Lebensbereiche durchdringt, auf den neuesten Stand gebracht werden sollte und dass Rechtssicherheit und die Achtung der Grundrechte – insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre – angesichts der raschen Entwicklung der Technologie auf zukunftssichere Weise sichergestellt werden sollten;
18. begrüßt die Zusage der Kommission, einen harmonisierten Ansatz zur Erfüllung der Verpflichtungen für Anbieter digitaler Dienste, einschließlich Online-Vermittlern, einzuführen, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts und eine uneinheitliche Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die effizientesten und wirksamsten Lösungen für den gesamten Binnenmarkt vorzuschlagen und gleichzeitig unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den digitalen Binnenmarkt für alle Teilnehmer offen, fair, sicher und wettbewerbsfähig zu halten; betont, dass das Haftungssystem für Anbieter digitaler Dienste verhältnismäßig sein muss, kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligen darf und auch die Innovation und den Zugang zu Informationen nicht unbillig einschränken darf;
19. vertritt die Auffassung, dass eine solche Reform auf dem soliden Fundament des geltenden EU-Rechts und auf dessen vollumfänglicher Einhaltung aufbauen muss, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die gegenwärtig überarbeitet wird, und dass dabei der Vorrang anderer branchenspezifischer Instrumente wie etwa der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu wahren ist; betont, dass die Modernisierung der Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr Auswirkungen auf die Grundrechte haben kann; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, bei ihrem Ansatz äußerst wachsam zu sein und bei der Überarbeitung auch die internationalen Menschenrechtsnormen einzubeziehen;
20. hebt hervor, dass die praktische Fähigkeit der einzelnen Nutzer, die Komplexität des Datenökosystems zu verstehen und zu meistern, extrem eingeschränkt ist, was auch für ihre Fähigkeit gilt, zu erkennen, ob die Informationen, die sie erhalten, und die Dienste, die sie nutzen, für sie zu denselben Bedingungen bereitgestellt werden wie für andere Nutzer; fordert die Kommission daher auf, Transparenz und Nichtdiskriminierung in den Mittelpunkt des Gesetzes über digitale Dienste zu stellen;
21. fordert mit Nachdruck, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste für einen hohen Grad an Transparenz hinsichtlich der Funktion von Online-Diensten sowie für ein diskriminierungsfreies digitales Umfeld gesorgt wird; betont, dass neben dem bestehenden soliden Regelungsrahmen für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten eine Verpflichtung für Online-Plattformen erforderlich ist, die rechtmäßige Nutzung von Algorithmen sicherzustellen; fordert die Kommission daher auf, eine Regelung auf der Grundlage der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zu entwickeln, in der die Verantwortung der Diensteanbieter für die Beseitigung der Risiken, denen ihre Nutzer ausgesetzt sind, und den Schutz ihrer Rechte klar festgelegt ist und eine Verpflichtung zur Transparenz und Erklärbarkeit von Algorithmen, Sanktionen zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen, die Möglichkeit menschlichen Eingreifens und andere Maßnahmen wie jährliche unabhängige Prüfungen und spezifische Stresstests zur Unterstützung und Durchsetzung der Einhaltung vorgesehen sind;
22. betont, dass einige Anbieter digitaler Dienste in der Lage sein müssen, Nutzer in gleicher Weise wie Offline-Dienste eindeutig zu identifizieren; weist darauf hin, dass auf Online-Plattformen bei der Anmeldung für einen Dienst unnötigerweise personenbezogene Daten wie Mobiltelefonnummern erhoben werden, was häufig auf die Nutzung eines einzigen Nutzerkontos für die Anmeldung auf mehreren Plattformen (Single Sign-On) zurückzuführen ist; hebt hervor, dass in der Datenschutz-Grundverordnung der Grundsatz der Datenminimierung klar beschrieben wird, wodurch die gesammelten Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden; empfiehlt, dass Online-Plattformen, die einen Single-Sign-On-Dienst unterstützen, der über einen dominierenden Marktanteil verfügt, verpflichtet werden sollten, auch mindestens ein offenes Identifizierungssystem zu unterstützen, das auf einem nichtproprietären, dezentralisierten und interoperablen Rahmen basiert;
23. betont, dass in Fällen, in denen offline eine bestimmte Art der offiziellen Identifizierung benötigt wird, ein gleichwertiges sicheres elektronisches Online-Identifizierungssystem geschaffen werden muss; ist der Ansicht, dass die Online-Identifizierung verbessert werden kann, indem die in der eIDAS-Verordnung[8] vorgesehene grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Identifizierungen in der gesamten Europäischen Union durchgesetzt wird; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Anmeldesystems als Alternative zu privaten Single-Sign-On-Systemen zu prüfen und eine Verpflichtung für digitale Dienste einzuführen, stets auch eine Option zur manuellen Anmeldung anzubieten, die standardmäßig voreingestellt ist; betont, dass dieser Dienst so entwickelt werden sollte, dass die Sammlung identifizierbarer Anmeldedaten durch den Anbieter des Anmeldedienstes technisch nicht möglich ist und die erhobenen Daten auf ein absolutes Minimum beschränkt bleiben; empfiehlt deshalb, dass die Kommission auch untersucht, ob ein Überprüfungssystem für die Nutzer digitaler Dienste eingerichtet werden sollte, mit dem der Schutz personenbezogene Daten und die Überprüfung des Alters, insbesondere bei Minderjährigen, sichergestellt wird und das weder für kommerzielle Zwecke noch zur Verfolgung der Nutzer über verschiedene Websites hinweg genutzt werden sollte; betont, dass diese Anmeldungs- und Überprüfungssysteme nur bei digitalen Dienste eingesetzt werden sollten, die eine persönliche Identifizierung, Authentifizierung oder Altersüberprüfung erfordern; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sicherstellen müssen, dass elektronische Identifizierungen sicher und transparent sind, dass bei ihnen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Identifizierung des Nutzers erforderlich sind, dass diese Daten ausschließlich für einen rechtmäßigen Zweck verwendet, nicht kommerziell genutzt und nicht dazu verwendet werden, den allgemeinen Zugang zum Internet zu beschränken oder die Nutzer über verschiedene Websites hinweg zu verfolgen;
24. hält es für unerlässlich, auf EU-Ebene eine vollständige Harmonisierung und Präzisierung der Haftungsvorschriften herzustellen, um die Achtung der Grundrechte und der Freiheiten der Nutzer in der gesamten EU sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass in den genannten Vorschriften weiterhin Haftungsausschlüsse für Vermittler gelten sollten, die keine tatsächliche Kenntnis über rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen auf ihren Plattformen haben; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die jüngsten einzelstaatlichen Gesetze zur Bekämpfung von Hetze und Desinformation zu einer zunehmenden Fragmentierung der Regelwerke und zu einem geringeren Schutz der Grundrechte in der EU führen;
25. fordert zu diesem Zweck Gesetzgebungsvorschläge, durch die der digitale Binnenmarkt mittels harmonisierter Anforderungen an die Anbieter digitaler Dienste zur Anwendung wirksamer, kohärenter, transparenter und fairer Verfahren und verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften, um im Einklang mit den nationalen und den EU-Rechtsvorschriften, einschließlich eines harmonisierten Melde- und Abhilfeverfahrens, gegen illegale Inhalte vorzugehen, offen und wettbewerbsfähig gehalten wird;
26. vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es für Online-Plattformen von entscheidender Bedeutung ist, dass klare Vorschriften, Anforderungen und Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Haftung für die Inhalte Dritter festgelegt werden; schlägt vor, einen gemeinsamen Regelungsrahmen einzuführen, damit illegale Inhalte wirksam ermittelt und entfernt werden können;
27. hebt hervor, dass die Vorschriften für Melde- und Abhilfemechanismen durch Anforderungen an die Plattformen ergänzt werden sollten, besondere Maßnahmen zu ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Reichweite und ihren technischen und operativen Kapazitäten stehen, um dem Auftreten illegaler Inhalte in den von ihnen angebotenen Diensten wirksam entgegenzuwirken; erkennt deshalb an, dass Anbieter digitaler Dienste, soweit technologisch durchführbar, auf der Grundlage hinreichend begründeter Anordnungen durch unabhängige zuständige Behörden und unter voller Berücksichtigung des spezifischen Kontextes des Inhalts verpflichtet werden können, in regelmäßigen Abständen nach bestimmten Inhaltsteilen zu suchen, die ein Gericht bereits für rechtswidrig erklärt hat, sofern die Überwachung von und Suche nach Informationen, die Gegenstand einer solchen Verfügung sind, auf Informationen beschränkt sind, mit denen eine Botschaft übermittelt wird, deren Inhalte im Vergleich zu den Inhalten, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt haben, im Wesentlichen unverändert sind und die in der Verfügung genannten Elemente enthalten, sodass sie im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache C‑18/18[9] in einem Maße identisch oder gleichwertig sind, dass der Hosting-Anbieter keine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vornehmen muss;
28. vertritt die Auffassung, dass die Wahl der konkreten Maßnahmen den Plattformen überlassen werden sollte; spricht sich für einen ausgewogenen Ansatz auf der Grundlage eines Dialogs mit den Interessenträgern und einer Bewertung der von den Plattformen eingegangenen Risiken sowie für eine klare Verantwortungskette aus, um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Plattformen und unnötige und unverhältnismäßige Einschränkungen der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, des Zugangs zu Informationen, einschließlich politischer Ideen, und des Rechts auf Privatsphäre, zu vermeiden; betont, dass bestimmte Pflichten durch branchenspezifische Rechtsvorschriften näher festgelegt werden können; betont, dass keine zu diesem Zweck ergriffene Maßnahme weder de jure noch de facto auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinauslaufen darf;
29. betont, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen und die Verpflichtung zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren, einschließlich der Beaufsichtigung und Überprüfung durch menschliche Akteure, erforderlich sind, zusätzlich zu Gegendarstellungsmaßnahmen, um den Eigentümern von Inhalten und den für ihr Hochladen verantwortlichen Personen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte angemessen und rechtzeitig zu verteidigen, und um sicherzustellen, dass Entscheidungen bezüglich des Entfernens oder Blockierens beanstandeter Inhalte rechtmäßig, richtig und begründet sind, dem Schutz der Nutzer dienen und die Grundrechte respektieren; hebt hervor, dass Personen, die systematisch und wiederholt falsche oder missbräuchliche Meldungen machen, sanktioniert werden sollten; weist darauf hin, dass neben Gegendarstellungsverfahren und außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren durch Plattformen im Einklang mit dem internen Beschwerdesystem weiterhin die Möglichkeit eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen sollte, um dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gerecht zu werden;
30. befürwortet die Beibehaltung des derzeitigen Rahmens im Sinne der begrenzten Haftung für Inhalte und das Herkunftslandprinzip, hält jedoch in Fällen der Aufforderung zur Entfernung von Inhalten eine bessere Koordination zwischen den zuständigen nationalen Behörden für erforderlich; betont, dass rechtswidrige Inhalte dort entfernt werden sollten, wo sie gehostet werden; betont jedoch, dass solche Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten Rechtsgarantien unterliegen müssen, damit Missbrauch verhindert und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sichergestellt wird; hebt hervor, dass die von den zuständigen Behörden ausgesprochenen Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten spezifisch sein sollten und dass in ihnen die Rechtsgrundlage der Entfernung klar angegeben werden sollte; betont, dass für diejenigen Diensteanbieter, die sich nicht an rechtmäßige Anordnungen halten, ein wirksamer Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismus gelten sollte, der verhältnismäßige Sanktionen einschließt, bei denen die technischen und operativen Kapazitäten der betreffenden Diensteanbieter berücksichtigt werden;
31. weist darauf hin, dass Anbieter digitaler Dienste rechtlich nicht verpflichtet sein dürfen, personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder Abonnenten zu Strafverfolgungszwecken zu speichern, es sei denn, eine gezielte Speicherung wird von einer unabhängigen zuständigen Behörde unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH angeordnet; weist ferner darauf hin, dass eine solche Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien der auf Vorrat zu speichernden Daten, der betroffenen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der festgelegten Speicherfrist auf das absolut Notwendige beschränkt sein sollte;
32. vertritt die Auffassung, dass in das Gesetz über digitale Dienste im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte Vorschriften aufgenommen werden sollten, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Nutzungsbedingungen der Anbieter digitaler Dienste klar formuliert, transparent und fair sind und den Nutzern in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden; bedauert, dass die Nutzungsbedingungen einiger Plattformen für Inhalte die Strafverfolgungsbehörden zwingen, persönliche Konten zu nutzen, um bestimmte Beschwerden zu untersuchen, was eine Bedrohung sowohl für diese Ermittlungen als auch für die persönliche Sicherheit darstellt; fordert eine effizientere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei den Folgemaßnahmen zur Strafverfolgung in Bezug auf gemeldete illegale Inhalte; ruft in Erinnerung, dass von unabhängigen zuständigen Behörden ausgesprochene Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten nicht auf den Nutzungsbedingungen der Dienstanbieter beruhen dürfen, sondern stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen;
33. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Nutzer Zugang zu vielfältigen und hochwertigen Online-Inhalten haben, um sicherzustellen, dass die Bürger angemessen informiert werden; erwartet, dass mit dem Gesetz über digitale Dienste sichergestellt wird, dass hochwertige Medieninhalte leicht zugänglich und auf Plattformen von Drittanbietern leicht auffindbar sind und dass die Entfernung von Inhalten im Einklang mit den Menschenrechtsnormen erfolgt und auf Inhalte beschränkt ist, die offensichtlich illegal sind oder von einer unabhängigen zuständigen Behörde für illegal befunden wurden; betont, dass legale Inhalte keinen rechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung unterliegen sollten;
34. befürwortet einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den einschlägigen Interessenträgern, wodurch auf nicht zwingendem Recht beruhende Ansätze wie etwa der EU-Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation entwickelt, bewertet und verbessert werden sollten, um weiter gegen bestimmte Kategorien von legalen Inhalten wie Desinformation vorzugehen; erwartet, dass die Kommission Leitlinien einschließlich strengerer Transparenzvorschriften für die Moderation von Inhalten und Werbemaßnahmen in einem spezifischen Begleitinstrument zum Gesetz über digitale Dienste herausgibt, um sicherzustellen, dass die Entfernung und Sperrung legaler Inhalte auf der Grundlage von Geschäftsbedingungen auf das absolute Minimum beschränkt wird; fordert die Kommission ferner auf, einen Rahmen zu schaffen, durch den es den Plattformen untersagt wird, eine zweite Kontrollebene über Inhalte zu etablieren, die unter der Verantwortung eines Mediendiensteanbieters bereitgestellt werden und besonderen Standards und besonderer Aufsicht unterliegen;
35. betont darüber hinaus, dass den Nutzern eine größere Auswahl und Kontrolle in Bezug auf die Inhalte, die sie sehen, eingeräumt werden sollte, darunter zahlreichere Optionen für die Art und Weise, wie die Inhalte für sie in eine Rangfolge gebracht werden, und die Möglichkeit, sich gegen jegliche Kuratierung von Inhalten zu entscheiden; ist fest davon überzeugt, dass Empfehlungssysteme im Hinblick auf Gestaltung und Leistung nutzerfreundlich und von Transparenz geprägt sein sollten;
36. vertritt die Auffassung, dass Rechenschaftspflicht – sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Sektor – und eine auf Nachweisführung basierende Politikgestaltung eine solide Datenlage über die Verbreitung illegaler Aktivitäten und das Vorgehen gegen sie, über die Entfernung illegaler Online-Inhalte und über die Algorithmen, die von den Online-Plattformen zur Kuratierung von Inhalten verwendet werden, erfordern;
37. fordert in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur jährlichen umfassenden und einheitlichen Berichterstattung für Plattformen entsprechend ihrer Reichweite und ihren operativen Kapazitäten, insbesondere über die Verfahren zur Moderation von Inhalten, einschließlich Informationen über Maßnahmen, die gegen illegale Aktivitäten im Internet ergriffen wurden, und standardisierter Daten zur Menge der entfernten Inhalte und zu den rechtlichen Gründen und Grundlagen der Entfernung, zur Art und Begründung der eingegangen Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten, zur Anzahl der Aufforderungen, deren Durchführung abgelehnt wurde, und zu den Gründen für die Ablehnung; betont, dass diese Berichte, die die Aktivitäten innerhalb eines bestimmten Jahres umfassen, bis zum Ende des ersten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden sollten;
38. fordert darüber hinaus eine Pflicht zur jährlichen öffentlichen Berichterstattung für die nationalen Behörden, die unter anderem folgende Punkte umfasst: standardisierte Angaben über die Anzahl der Aufforderung zur Entfernung von Inhalten und über die jeweilige Rechtsgrundlage, Anzahl der Aufforderungen zur Entfernung von Inhalten, gegen die vor Verwaltungsgerichten oder anderen Gerichten Rechtsmittel eingelegt wurden, Ausgang dieser Verfahren unter Aufführung der Verfahren mit einem Ausgang, demzufolge bestimmte Inhalte oder Aktivitäten fälschlicherweise als illegal eingestuft wurden, sowie Gesamtzahl der Entscheidungen, bei denen Strafen verhängt wurden, samt Angabe der Art der verhängten Strafe;
39. äußert seine Besorgnis über die Fragmentierung und den dokumentierten Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen, die die Kontroll- und Aufsichtsbehörden benötigen; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der regulatorischen Beaufsichtigung von digitalen Diensten;
40. ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste die Überwachung der Einhaltung der in diesem Rechtsakt festgelegten Verfahren, Verfahrensgarantien und Transparenzpflichten innerhalb des digitalen Binnenmarkts harmonisiert werden sollte; unterstützt in diesem Zusammenhang eine konsequente und rigorose Durchsetzung durch eine unabhängige EU-Aufsichtsstruktur, die befugt ist, Geldbußen auf der Grundlage einer Bewertung klar definierter Faktoren wie Verhältnismäßigkeit, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Fahrlässigkeit zu verhängen; ist der Ansicht, dass dies die Möglichkeit umfassen sollte, Geldbußen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens zu verhängen;
41. betont, dass Prüfungen der internen Strategien und Algorithmen der Anbieter digitaler Dienste unter gebührender Berücksichtigung des Unionsrechts, insbesondere der Grundrechte der Nutzer der Dienste, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Nichtdiskriminierung und der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft und ohne Veröffentlichung wirtschaftlich sensibler Daten durchgeführt werden sollten; fordert nachdrücklich, dass auf Beschwerde oder auf Initiative der Aufsichtsgremien geprüft werden muss, ob und wie die Anbieter digitaler Dienste zur Verbreitung von Inhalten beitragen, beispielsweise durch Empfehlungsdienste und Optimierungsfunktionen wie die automatische Vervollständigung von Eingaben oder Trendermittlungen;
42. vertritt die Auffassung, dass die von den Plattformen und zuständigen nationalen Behörden erstellten Transparenzberichte der Öffentlichkeit vorgelegt und auf strukturelle Trends bei der Aufdeckung, Sperrung und Entfernung auf EU-Ebene analysiert werden sollten;
43. unterstreicht, dass Nutzer in die Lage versetzt werden müssen, ihre eigenen Grundrechte im Online-Verkehr durchzusetzen, was unter anderem Folgendes umfasst: leicht zugängliche, unparteiische, transparente, effiziente und kostenfreie Beschwerdeverfahren, Mechanismen, mit denen Privatpersonen und Unternehmen illegale Inhalte und Verhaltensweisen melden können, Inanspruchnahme von Rechtsmitteln, Bildungsangebote und Sensibilisierung für Datenschutzfragen und zur Online-Sicherheit von Kindern;
44. ist der Ansicht, dass es sich in der Vergangenheit als wirksam erwiesen hat, wenn sich innovative Geschäftsmodelle entwickeln können und der digitale Binnenmarkt gestärkt wird, indem Beschränkungen in Bezug auf den freien Verkehr digitaler Dienstleistungen aufgehoben werden und die Entstehung neuer, ungerechtfertigter nationaler Hindernisse verhindert wird, und dass die Weiterverfolgung dieses Ansatzes die Fragmentierung des Binnenmarktes verringern würde; ist ferner der Auffassung, dass das Gesetz über digitale Dienste Möglichkeiten für die Entwicklung des Wissens und der Kompetenzen der Bürger im Bereich Digitalisierung bieten und zugleich ein hohes Maß an Verbraucherschutz, auch durch die Wahrung der Internet-Sicherheit, sicherstellen kann;
45. betont dass es unerlässlich ist, Standards für die wesentliche Sicherheit im Cyberraum zu vereinbaren, damit die digitalen Dienste den Bürgern in vollem Umfang zugutekommen können; stellt daher fest, dass die Mitgliedstaaten dringend koordinierte Maßnahmen ergreifen müssen, um die grundlegende Cyberhygiene sicherzustellen und vermeidbaren Gefahren im Cyberraum vorzubeugen, auch durch legislative Maßnahmen;
46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Bedeutung digitaler Dienste für unser tägliches Leben und die Mengen an nutzergenerierten Inhalten haben seit Verabschiedung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vor 20 Jahren dramatisch zugenommen. Obwohl diese Entwicklung eine der Grundlagen für das Wachstum digitaler Dienste in der gesamten Union darstellt, zeigen das Ausmaß der Verbreitung illegaler Online-Inhalte und der Mangel an wirksamer Transparenz darüber, wie die Anbieter digitaler Dienste mit dem Problem umgehen, dass eine Reform notwendig ist.
Der Weg der freiwilligen Kooperation und Selbstregulierung wurde zwar mit einigem Erfolg beschritten, hat sich jedoch als alleinige Methode als unzureichend erwiesen. Dies wird deutlich an der wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten, die mit der Begründung, die bestehenden Regelwerke würden Bedenken aus der Gesellschaft nur unzureichend gerecht, eigene nationale Rechtsvorschriften zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte erlassen haben.
Daher wird die Zusage der Kommission, ein neues Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) vorzulegen, begrüßt. Dieser Bericht soll Anregungen bezüglich der Elemente geben, die unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte und des Datenschutzes in ein solches Gesetz aufgenommen werden sollten.
In diesem Zusammenhang stellt der Berichterstatter fest, dass uns die Achtung von Grundrechten und des Datenschutzes dazu verpflichtet, illegalen Online-Inhalten mit der gleichen Strenge zu begegnen, wie wir dies bei Offline-Inhalten praktizieren, ohne dabei jedoch unverhältnismäßigen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung Vorschub zu leisten. Dieses Recht auf freie Meinungsäußerung kann allerdings bestimmte Inhalte in einem Mitgliedstaat abdecken, nicht jedoch in einem anderen, und es erfordert in vielen Fällen eine nuancierte Kontextualisierung. Die Verantwortung für diesbezügliche Entscheidungen bringt zwangsläufig eine Auslegung von Gesetzen mit sich, die allerdings nicht privaten Unternehmen überlassen werden sollte. Es sei darauf hingewiesen, dass es für staatliche Behörden nicht realistisch ist, jeden einzelnen Fall beanstandeter Inhalte zu bewerten. Daher muss ein sinnvolles Koregulierungskonzept erarbeitet werden.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass das Gesetz über digitale Dienste auf den geltenden Rechtsvorschriften der Union aufbauen und diese in vollem Umfang beachten sollte. Dazu zählen insbesondere die DSGVO und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Mit Blick auf die geltenden Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr empfiehlt der Berichterstatter die Beibehaltung des Verbots einer allgemeinen Überwachungspflicht, der Haftungsbegrenzung für Inhalte und der Binnenmarktklausel, um Übererfüllung und unnötigen Regelungsaufwand zu verhindern. Um wirksamer gegen illegale Inhalte vorgehen zu können, müssen für Anbieter digitaler Dienste rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung wirklicher Transparenz, zur Einführung harmonisierter Vorgehensweisen und verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften, zur Anwendung von Rechenschaftspflicht bei der Moderation von Inhalten sowie zu proaktivem Vorgehen gegen auftauchende illegale Inhalte in ihren Online-Diensten eingeführt werden. Zum Zweck der Aufsichtsausübung über die verfahrensrelevanten Bemühungen der Anbieter digitaler Dienste sollte ein unabhängiges Unionsorgan eingerichtet werden, das analysiert, ob diese Dienste beziehungsweise die Algorithmen, die von diesen Diensten genutzt werden, der Verbreitung rechtswidriger Inhalte Vorschub leisten. Es sollte erforderlichenfalls angemessene Sanktionen verhängen können und eine strukturierte Analyse der Entfernung illegaler Inhalte auf EU-Ebene leisten können.
Illegale Online-Inhalte müssen nicht nur aus dem Netz entfernt, sondern außerdem von den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz geahndet werden. In dieser Hinsicht fordert der Berichterstatter eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Anbietern digitaler Dienste und den zuständigen Behörden in der gesamten Union.
9.7.2020
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffende Fragen
Verfasser der Stellungnahme: Adam Bielan
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Zusage der Kommission, einen harmonisierten Ansatz zur Erfüllung der Verpflichtungen für Anbieter digitaler Dienste, einschließlich Online-Vermittler, einzuführen, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes und eine uneinheitliche Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu vermeiden; betont, dass sämtliche neuen Maßnahmen, die mit dem Gesetz über digitale Dienste eingeführt werden, den möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes Rechnung tragen sollten, wobei die Grundrechte und die Grundfreiheiten von Nutzern in der Union uneingeschränkt zu achten sind; fordert die Kommission ferner auf, den „Export“ nationaler Rechtsvorschriften zu vermeiden und stattdessen die effizientesten und wirksamsten Lösungen für den gesamten Binnenmarkt vorzuschlagen und gleichzeitig die Schaffung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den digitalen Binnenmarkt für alle Teilnehmer offen, fair, sicher und wettbewerbsfähig zu halten;
2. ist der Auffassung, dass das Gesetz über digitale Dienste den umfassenden Rahmen der Grundrechte der Nutzer und Verbraucher im Binnenmarkt, wie etwa den Schutz der Privatsphäre, die Nichtdiskriminierung und die Würde, einhalten sollte und dass es vor allem nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung schwächen sollte; weist ferner darauf hin, dass die Nutzung von Mechanismen für die Entfernung von Inhalten ohne Garantien eines ordnungsgemäßen Verfahrens einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt;
3. erkennt an, dass die Rechtsvorschriften, soweit erforderlich, modernisiert werden müssen, um den Herausforderungen infolge der technologischen Entwicklung zu begegnen; weist jedoch darauf hin, dass die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkungen, wie sie in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr[10] vorgesehen sind, in dem Gesetz über digitale Dienste beibehalten werden müssen, darunter der seit langem geltende Grundsatz, wonach allgemeine Überwachungsanforderungen untersagt sind, um insbesondere die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu schützen und die Dienstleistungsfreiheit zu bewahren; unterstreicht die Bedeutung dieser Schutzmaßnahmen für die weitere Stärkung des Vertrauens und den besseren Schutz der Verbraucher im Internet und die Förderung des Wachstums der europäischen Unternehmen, insbesondere von KMU und Kleinstunternehmen;
4. stellt fest, dass Online-Vermittler, darunter KMU, Kleinstunternehmen und große Akteure, über unterschiedliche Fähigkeiten verfügen, was die Moderation von Inhalten betrifft; warnt davor, dass eine Überlastung der Unternehmen mit unverhältnismäßigen neuen Verpflichtungen das Wachstum der KMU weiter behindern und sie am Eintritt in den Markt hindern könnte; fordert die Kommission daher auf, die Offenheit und die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes sicherzustellen;
5. weist darauf hin, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr den rechtlichen Rahmen für Online-Dienste im Binnenmarkt bildet, mit dem der Umgang mit Inhalten geregelt wird; hebt hervor, dass eine ungerechtfertigte Fragmentierung dieses Rahmens, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch das Gesetzespaket über digitale Dienste ergeben könnte, vermieden werden sollte; stellt fest, dass das Gesetzespaket über digitale Dienste ferner ein Ex-ante-Instrument beinhalten sollte, mit dem Pflichten für Plattformen begründet werden, die den fairen Wettbewerb gefährden, um Marktversagen und missbräuchlichem Verhalten entgegenzuwirken, die Grundrechte der Verbraucher zu schützen und die Dienstleistungsfreiheit, insbesondere für KMU, zu stärken;
6. weist auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen digitalen Diensten hin und fordert daher dazu auf, einen pauschalen Ansatz zu vermeiden, und ist der Ansicht, dass die Kommission, unter anderem mithilfe der öffentlichen Konsultation, die im Vorfeld ihres Legislativvorschlags für das Gesetz über digitale Dienste eingeleitet wurde, die Möglichkeit genauer prüfen sollte, dass unterschiedliche Bestimmungen erforderlich sein könnten, um den unterschiedlichen digitalen Diensten, Umständen und Situationen Rechnung zu tragen;
7. weist erneut darauf hin, dass Desinformation und irreführende oder schädliche Inhalte nicht immer rechtswidrig sind; weist darauf hin, dass sich die Arten illegaler Inhalte zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden können; fordert daher, ein klar definiertes, einheitliches und transparentes Melde- und Abhilfeverfahren im Rahmen der geltenden Grundsätze der Haftungsbeschränkung festzulegen, wobei den erheblichen Unterschieden zwischen den Anbietern digitaler Dienste in Bezug auf ihre Reichweite und ihre operativen Kapazitäten Rechnung getragen werden muss, um einen unnötigen Regelungsaufwand zu vermeiden; befürwortet einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den einschlägigen Interessenträgern, wodurch nicht verbindliche Ansätze wie etwa der EU-weite Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation entwickelt, bewertet und verbessert werden sollten, um weiter gegen Fehlinformation und sonstige Arten schädlicher Inhalte vorzugehen;
8. verweist nachdrücklich auf die Verbreitung von Fehlinformation und Desinformation mit falschen oder irreführenden Inhalten sowie den Betrug der Verbraucher mittels unsicherer oder gefälschter Produkte; betont, dass im Gesetz über digitale Dienste zwischen „illegalen“ Inhalten und „schädlichen“ und sonstigen Inhalten unterschieden werden muss; ist der Ansicht, dass schädliche Inhalte nicht durch das Gesetz über digitale Dienste geregelt oder darin definiert sein sollten;
9. fordert die Einführung angemessener Garantien, ordnungsgemäßer Verfahrensanforderungen und von Instrumenten zur Gegendarstellung, um es den Eigentümern von Inhalten und den für das Hochladen von Inhalten Verantwortlichen zu ermöglichen, ihre Rechte angemessen und rechtzeitig zu verteidigen, auch unter Aufsicht durch den Menschen, sobald ihnen eine Entfernung von Inhalten gemeldet wird; hebt seinen Standpunkt hervor, wonach die Übertragung der Verantwortung für die Begrenzung der Meinungsfreiheit ausschließlich an Privatunternehmen nicht hinnehmbar ist und Risiken sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen birgt; ist der Ansicht, dass sich die Strafverfolgung oder die gerichtliche Aufsicht erforderlichenfalls an die Entfernung von Inhalten anschließen sollte, und dass wenn der gerichtliche Rechtsbehelf oder die Gegenmeldung ergeben, dass die betreffende Tätigkeit oder Information nicht rechtswidrig ist, der Online-Vermittler die Inhalte, die entfernt wurden, unverzüglich wiederherstellen sollte;
10. ist der Ansicht, dass es sich in der Vergangenheit als wirksam erwiesen hat, wenn sich ein innovatives Geschäftsmodell entwickeln kann und der digitale Binnenmarkt gestärkt wird, indem Beschränkungen in Bezug auf den freien Verkehr digitaler Dienstleistungen aufgehoben werden und die Entstehung neuer, ungerechtfertigter nationaler Hindernisse vermieden wird, und dass die Weiterverfolgung dieses Ansatzes die Fragmentierung des Binnenmarktes verringern würde; ist ferner der Auffassung, dass das Gesetz über digitale Dienste Möglichkeiten für die Entwicklung des Wissens und der Kompetenzen der Bürger im Bereich Digitalisierung bieten und zugleich ein hohes Maß an Verbraucherschutz, auch durch die Wahrung der Internet-Sicherheit, gewährleisten kann;
11. fordert die Kommission auf, auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und neuer unterstützender Daten, die, unter anderem, aus ihren öffentlichen Konsultationen hervorgehen, zu bewerten, inwieweit mit dem Gesetz über digitale Dienste die mit Algorithmen und anderen automatisierten Instrumenten verbundenen Herausforderungen angegangen werden sollten, insbesondere in Bezug auf die Transparenz solcher Systeme, oder andernfalls darzulegen, mit welchen Rechtsvorschriften diese Fragen angegangen werden sollten; hebt hervor, wie wichtig der diskriminierungsfreie Zugang zu vielfältigen Inhalten und Meinungen ist, und betont, dass Netzwerke und der Netzzugang nicht behindert werden sollten, ohne dass berechtigte rechtliche Gründe dafür vorliegen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
7.7.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 0 3 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Petra De Sutter, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pascal Arimont, Maria da Graça Carvalho, Edina Tóth, Stéphanie Yon-Courtin |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
41 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek |
EPP |
Pascal Arimont, Maria da Graça Carvalho, Deirdre Clune, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Kris Peeters, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Edina Tóth; Marion Walsmann |
GREENS/EFA |
David Cormand, Petra De Sutter, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak |
ID |
Alessandra Basso, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle |
NI |
Marco Zullo |
RENEW |
Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Stéphanie Yon-Courtin |
S&D |
Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López; Leszek Miller, Christel Schaldemose |
0 |
- |
|
|
3 |
0 |
EUL/NGL |
Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier |
ID |
Hynek Blaško |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (20.7.2020)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Gesetz über digitale Dienste und die Grundrechte betreffenden Fragen
Verfasserin der Stellungnahme: Petra Kammerevert
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist darauf hin, dass Grundrechte eine objektive Wertordnung bilden, die dafür sorgt, dass kommunikative Grundfreiheiten wie das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation, Meinungsfreiheit sowie ‑pluralismus, Informationsfreiheit, Kunst-, Wissenschafts- und Medienfreiheit sowie Eigentumsrechte und deren Schutz unabdingbar sind und gegeneinander abgewogen werden müssen, auch im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. betont, dass das Gesetz über digitale Dienste uneingeschränkt mit dem Ziel in Einklang stehen sollte, den Schutz der Grundrechte, den Verbraucherschutz, die Sicherheit der Nutzer, die Möglichkeit der Anonymität im Internet, die Meinungsfreiheit und den Schutz des Eigentums zu gewährleisten; betont, dass die Grundrechte nicht nur als Abwehrrechte gegen den Staat gelten, sondern auch für diejenigen, die ihre Macht mittels ihrer technischen Infrastruktur ausüben, wodurch deren Macht somit eingeschränkt wird; betont, dass Grundrechte also auch denjenigen Pflichten auferlegen müssen, die mittels ihrer technischen Infrastrukturen Macht ausüben; betont, dass das Ausmaß der Marktbeherrschung, eine marktbeherrschende oder quasi-monopolistische Stellung, der Grad der Abhängigkeit der Nutzer vom Angebot und die betroffenen Interessen der Nutzer, der mächtigen Akteure selbst und anderer Dritter gebührend berücksichtigt werden sollten;
3. betont, wie wichtig es ist, Verbrauchern und Nutzern dabei zu helfen, mehr Kontrolle über ihre eigenen Daten und ihre eigene Identität zu erlangen und Verantwortung dafür zu übernehmen, und fordert ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei digitalen Diensten;
4. betont, dass Inhalte, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht legal sind und rechtmäßig weitergegeben werden, online verfügbar bleiben müssen und dass die Entfernung solcher Inhalte weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen darf;
5. weist darauf hin, dass die Medienlandschaft durch die störenden Auswirkungen von Online-Plattformen beeinträchtigt wird; betont, dass öffentliche Stellen eine Verpflichtung haben, einen Rechtsrahmen zu verabschieden, durch den die Entwicklung unabhängiger und pluralistischer Medien gefördert wird;
6. weist erneut darauf hin, dass Online-Plattformen und andere Online-Dienste verpflichtet sind, zügig zu handeln, um illegale Inhalte von ihren Plattformen und Diensten zu entfernen, und weist darauf hin, dass diese verbindlichen Schutzmaßnahmen innerhalb eines Rechtsrahmens funktionieren und der gerichtlichen Kontrolle unterliegen; ist der Ansicht, dass durch sektorspezifische Regelungen ein ungehinderter Zugang zu Mediendiensten und ‑inhalten sichergestellt werden kann und Medienfreiheit und ‑pluralismus vorangetrieben werden können;
7. fordert, dass alle Maßnahmen, die sich auf die Grundrechte auswirken könnten, weiterhin auf der gerichtlichen und regulatorischen Aufsicht beruhen und dass keine hoheitlichen Aufgaben auf private Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen werden;
8. fordert ausgewogene Lösungen bezüglich der Entfernung von Inhalten, wobei Plattformen, Regulierungsstellen, Rechteinhaber und Nutzer zusammenarbeiten sollten; betont, dass der Austausch von DSGVO-konformen Daten über rechtswidrige Tätigkeiten mit Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden für die Plattformen zusätzlich zu ihren eigenen wirksamen und angemessenen Sicherheitsvorkehrungen eine Priorität darstellen muss;
9. fordert Transparenz bei den Verfahren, die soziale Plattformen nutzen, um Inhalte zu entfernen, und fordert, dass die Entfernung nicht illegaler Inhalte verhindert wird; fordert klare Regeln für große soziale Plattformen, durch die sie verpflichtet werden, gemeldete Inhalte zu überprüfen und für das Hochladen von Inhalten Verantwortlichen, deren Inhalte gesperrt werden, mit einer begründeten Entscheidung zu antworten; fordert daher effiziente Beschwerde- und Abhilfemechanismen für von Menschen gesteuerte Benutzer, während gleichzeitig der Missbrauch solcher Mechanismen verhindert werden muss;
10. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Plattformbetreiber Transparenzberichte zur Verfügung stellen, die Informationen über die Zahl der Fälle enthalten, in denen Inhalte fälschlich als illegal oder als rechtswidrig weitergegeben identifiziert wurden, und dass die zuständigen Behörden Informationen über die Zahl der Fälle zur Verfügung stellen, in denen die Entfernung von Inhalten zu Ermittlungen und zu strafrechtlicher Verfolgung führt;
11. weist darauf hin, dass schädliche Inhalte oder nur zum Teil zutreffende Informationen nicht zwangsläufig illegal sein müssen; merkt an, dass Instrumente zur automatischen Filterung dazu führen können, dass auch legale Inhalte herausgefiltert werden; hält es für notwendig, dafür zu sorgen, dass Eigentümer von Inhalten ihre Rechte angemessen verteidigen können, wenn ihre Inhalte entfernt wurden;
12. betont, dass jegliche Überwachung der eigenen Inhalte durch Online-Plattformen und andere Dienste strengen und transparenten den Nutzern bekannten Standards unterworfen werden sollte und dabei ein wirksames Recht vorgesehen werden sollte, Beschwerde gegen Entscheidungen einzulegen, zunächst bei der jeweiligen Online-Plattform oder dem jeweiligen Dienst, aber auch bei einer öffentlichen Stelle;
13. regt an, dem Schutz von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und diesen auch datenschutzrechtlich sicherzustellen, und fordert, dass Online-Dienste zum Zwecke des Kinder-und Jugendschutzes höchsten datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen;
14. weist darauf hin, dass sanfte Koordinierungs-, Unterstützungs- oder Ergänzungsmaßnahmen wie Verhaltenskodizes oder Selbst- und Co-Regulierung effiziente Regulierungsmittel sein können, sofern staatliche Stellen deren Wirkung überwachen und für den Fall ihrer nachweislichen Unwirksamkeit eine staatliche Regulierung gesetzlich vorgesehen ist, da so oft schnell auf sich ändernde Umstände, auch unter Beteiligung von Nicht-EU-Akteuren, reagiert werden kann;
15. weist darauf hin, dass die Durchsetzung, auch in grenzüberschreitenden Fällen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt und nicht ohne triftigen Grund auf die europäische Ebene übertragen werden sollte; ist ferner der Auffassung dass die Idee des Herkunftslandprinzips gestärkt wird, wenn den nationalen Regulierungsbehörden wirksame Instrumente der Rechtsdurchsetzung und effiziente Verfahren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Verfügung stehen; betont, dass dies mit zügigen und effizienten Streitbeilegungsverfahren auf europäischer Ebene einhergehen sollte, die für anhaltenden Rechtsfrieden sorgen;
16. fordert, dass durch die in der Union entwickelten und genutzten Dienste ein wirksamer und umfassender Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sichergestellt werden, und weist darauf hin, dass das höchstmögliche Maß an Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der Schutz des geistigen Eigentums und der Vertraulichkeit der Kommunikation und die Förderung der Meinungsfreiheit, der kulturellen Vielfalt und der Netzneutralität in einem sicheren digitalen Umfeld Vorteile im globalen Wettbewerb darstellen, die nicht unterschätzt werden sollten; fordert die Kommission auf, die Entwicklung dieser Dienste durch klare und effiziente Lösungen, die für das digitale Zeitalter geeignet sind, systematisch zielgerichteter zu fördern;
17. fordert die Wahrung der europäischen Werte, die Förderung der Meinungsvielfalt, der Netzneutralität, der Meinungsfreiheit, des Schutzes des Eigentums und des Zugangs zu Informationen, des Pluralismus der Medien sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt; fordert klare und soweit möglich einheitlich anwendbare Vorschriften über die Haftung von Plattformen, illegale oder schädliche Inhalte, die Rechenschaftspflicht für Algorithmen, transparente Werbung und die Bekämpfung schädlicher Inhalte, Hassreden und Desinformation sowie deren Verbreitung mittels Fake- oder Bot-Accounts, um die Grundrechte und Grundfreiheiten zu wahren;
18. betont, dass alle neuen Verpflichtungen für Plattformen verhältnismäßig zu ihrem Marktanteil und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sein sollten, um einem fairen Wettbewerb Vorschub zu leisten und Innovationen zu fördern; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Ansatz dazu beitragen würde, die Pluralität von Informationen und Medien sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu stärken;
19. fordert, dass sektorspezifische Regelungen, die der Umsetzung gesamtgesellschaftlicher Ziele dienen und diese für bestimmte Sektoren konkretisieren, wie beispielsweise die Richtlinie (EU) 2018/1808 – die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) – und die Richtlinie (EU) 2019/790 – die Urheberrechtsrichtlinie – Vorrang vor allgemeinen Regeln haben, damit die Rechte der Rechteinhaber im digitalen Umfeld sichergestellt sind;
20. betont, dass bei jeder Vorschrift für Diensteanbieter über die Moderation von Inhalten die uneingeschränkte Achtung der Meinungsfreiheit gewährleistet sein muss, die nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union „die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein[schließt], Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“, und dass der Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen zur Entwicklung offener und demokratischer Gesellschaften beiträgt, auch wenn diese Meinungen kontrovers oder unpopulär sind;
21. betont, dass die Bürger mehr Kontrolle darüber bekommen müssen, wie ihre personenbezogenen Daten im Internet verarbeitet und geschützt werden, und dass gleichzeitig den Unternehmen mehr Verantwortung für ihre Datenschutzverfahren übertragen werden muss;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie mit der Wissenschaft zu fördern, damit der Wissensaustausch, die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Sicherheit, der Datenschutz, die ethischen Implikationen und die Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Digitaltechnologie, Robotik und künstlicher Intelligenz (KI) ausgebaut werden;
23. ist der Ansicht, dass die Größe des Betreibers bei der Festlegung der Haftung der Plattform berücksichtigt werden sollte und auch bezüglich des Umgangs der Plattform mit Inhalten auf der Grundlage eindeutiger und überprüfbarer Kriterien und Aspekte, etwa redaktionelle Funktionen, tatsächliches Wissen und ein gewisses Maß an Kontrolle, klar unterschieden werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass jedes vorgeschlagene System mit soliden Garantien für die Grundrechte und einer angemessenen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Aufsicht einhergehen sollte;
24. betont, dass ungeachtet des sozialen Nutzens, den neue Technologien, digitale Dienste und datengestützte Technologien, einschließlich KI, bieten, die Auseinandersetzung mit und die Analyse der potenziellen Risiken für demokratische Werte, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte oberste Priorität haben müssen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
13.7.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Christine Anderson, Andrea Bocskor, Vlad-Marius Botoş, Ilana Cicurel, Gilbert Collard, Gianantonio Da Re, Laurence Farreng, Tomasz Frankowski, Romeo Franz, Alexis Georgoulis, Hannes Heide, Irena Joveva, Petra Kammerevert, Niyazi Kizilyürek, Predrag Fred Matić, Dace Melbārde, Victor Negrescu, Niklas Nienaß, Peter Pollák, Marcos Ros Sempere, Domènec Ruiz Devesa, Andrey Slabakov, Massimiliano Smeriglio, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Milan Zver |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Isabel Benjumea Benjumea, Marcel Kolaja |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Angel Dzhambazki |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
PPE |
Asim Ademov, Isabel Benjumea Benjumea, Andrea Bocskor, Tomasz Frankowski, Peter Pollák, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Milan Zver |
S&D |
Hannes Heide, Petra Kammerevert, Predrag Fred Matić, Victor Negrescu, Marcos Ros Sempere, Domènec Ruiz Devesa, Massimiliano Smeriglio |
RENEW |
Vlad-Marius Botoş, Ilana Cicurel, Laurence Farreng, Irena Joveva |
ID |
Gilbert Collard |
VERTS/ALE |
Romeo Franz, Marcel Kolaja, Niklas Nienaß |
ECR |
Angel Dzhambazki, Dace Melbārde, Andrey Slabakov |
GUE/NGL |
Alexis Georgoulis, Niyazi Kizilyürek |
0 |
- |
|
|
2 |
0 |
ID |
Christine Anderson, Gianantonio Da Re |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.9.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 6 11 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Paulo Rangel, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Delara Burkhardt, Gwendoline Delbos-Corfield, Kostas Papadakis, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Sira Rego, Rob Rooken, Paul Tang, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Isabel Benjumea Benjumea |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Isabel Benjumea Benjumea, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Kris Peeters, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Tomas Tobé, Tomáš Zdechovský |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Delara Burkhardt, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Paul Tang, Bettina Vollath, Elena Yoncheva |
RENEW |
Malik Azmani, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache |
ID |
Peter Kofod |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Assita Kanko, Jadwiga Wiśniewska |
GUE/NGL |
Pernando Barrena Arza, Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier, Sira Rego |
NI |
Laura Ferrara |
6 |
- |
ID |
Nicolas Bay, Jean-Paul Garraud, Tom Vandendriessche |
ECR |
Rob Rooken |
NI |
Kostas Papadakis, Milan Uhrík |
11 |
0 |
ID |
Nicolaus Fest, Annalisa Tardino |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Gwendoline Delbos-Corfield, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik |
ECR |
Jorge Buxadé Villalba, Nicola Procaccini |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
- [1] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- [2] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [3] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- [4] ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
- [5] ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.
- [6] ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 50.
- [7] ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
- [8] ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
- [9] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2019, Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited, Rechtssache C-18/18; ECLI:EU:C:2019:821.
- [10] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.