BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung
2.10.2020 - (COM(2020)0409 – C9-0148/2020 – 2020/0103(COD)) - ***I
Haushaltsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Alexandra Geese, Othmar Karas, Dragoș Pîslaru
(Gemeinsam befasste Ausschüsse – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung
(COM(2020)0409 – C9-0148/2020 – 2020/0103(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0409),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 175 Absatz 3 sowie 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0148/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2020[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0173/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
am Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.
(2) Gemäß Artikel 175 AEUV sollten die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Wirtschaftspolitik so koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.
(3) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz konzentrieren. Diese Prioritäten erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Folgen abzufedern. Die ▌COVID-19-Krise wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass der Aufbau robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die sich auf starke und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Strukturen stützen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Gleichzeitig haben diese Krisen eindeutig gezeigt, dass es bei größeren externen Schocks rascher und kohärenter Reaktionen bedarf, auf die die Gesundheitssysteme, die grundlegenden öffentlichen Dienste und die wesentlichen öffentlichen Sektoren vorbereitet sein müssen und für die wirksame Sozialschutzmechanismen vorhanden sein müssen. Der Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 hat deutlich gemacht, dass die ökonomische und institutionelle Struktur der Wirtschafts- und Währungsunion gestärkt und vervollständigt werden muss. Insbesondere wurde in dem Bericht auf das Erfordernis hingewiesen, die ökonomischen, sozialen und territorialen Unterschiede, die während der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2008 zutage getreten sind, zu überwinden und einen neuen Konvergenzprozess einzuleiten. Zudem hat die COVID-19-Krise erneut deutlich gemacht, dass die Wirtschafts- und Währungsunion unbedingt vertieft und die Resilienz der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten verbessert werden muss. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass auch künftig darauf hingearbeitet wird, Investitionen anzuregen, wirksame Reformen zur Förderung eines nachhaltigen, intelligenten, sozial verantwortlichen und inklusiven Wachstums umzusetzen und eine solide Haushaltspolitik zu verfolgen. Wachstumsfördernde, nachhaltige und die Resilienz stärkende Reformen und Investitionen als Reaktion auf die neuen Herausforderungen, zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Volkswirtschaften und die Gesellschaften wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und das Potenzial für nachhaltiges und inklusives Wachstum auszuweiten, die Anpassungskapazität zu stärken, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, Investitionen zu fördern und den Prozess einer aufwärts gerichteten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz voranzubringen. In diesem Zusammenhang ist es von allergrößter Bedeutung, den Schwerpunkt auch künftig auf das Wohlergehen der Bürger der Union und auf die gemeinsamen Ziele zu legen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden.
(4) Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung von Herausforderungen und nationalen Reformprioritäten und für die Überwachung der Umsetzung dieser Prioritäten. Im Rahmen des Europäischen Semesters hat das Parlament festgestellt, dass sozial verantwortliche Reformen auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer fairen Wohlstands- und Einkommensverteilung beruhen müssen, sodass ein Modell geschaffen wird, mit dem Wettbewerbsfähigkeit, Gleichheit und Sozialschutz sichergestellt werden, benachteiligte Gruppen geschützt werden und der Lebensstandard aller Bürger verbessert wird, was wesentliche Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sind. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um die Reformprioritäten im Rahmen des Europäischen Semesters zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie dem kohärenten Einsatz von Unionsmitteln, der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und einem möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe förderlich sein, die insbesondere aus Programmen, die im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds von der Union unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird. Bei den Reformen, die im Rahmen des Europäischen Semesters durchgeführt werden, sollten im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020“ und „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ die langfristigen sozialen, klimabezogenen und ökologischen Folgen berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte zudem der Geschlechtergleichstellung geschenkt werden, da – wie von Unionsagenturen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) hervorgehoben – Frauen von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in ganz besonderem Maße betroffen sind.
(4a) Die länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters abgegeben wurden, wurden von den Mitgliedstaaten bislang nicht ausreichend umgesetzt. Während die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2012 bis 2018 durchschnittlich nur 53 % der länderspezifischen Empfehlungen umgesetzt haben, belaufen sich die potenziellen positiven Ausstrahlungseffekte einer besseren Koordinierung der Haushaltspolitik Schätzungen der Europäischen Zentralbank von 2017 und Schätzungen der Kommission von 2018 zufolge auf etwa 0,2 % bis 0,3 % des BIP bzw. 30 bis 45 Mrd. EUR jährlich. In diesem Sinne können das Instrument für technische Unterstützung sowie seine Kapazität und sein Umfang auch als Zukunftsinvestition mit hohem europäischen Mehrwert betrachtet werden.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] wurde das mit 142 800 000 EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Das SRSP war darauf ausgelegt, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem beispielsweise Hilfestellung bei dem effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds geleistet wird. Im Rahmen des SRSP leistet die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats technische Unterstützung und kann dabei in einer Vielzahl von Politikfeldern tätig werden. Die vorliegende Verordnung wurde unter Einbeziehung der notwendigen Verbesserungen und Anpassungen als Fortsetzung des genannten Programms konzipiert, das von den Mitgliedstaaten positiv aufgenommen wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten nehmen zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des SRSP in Anspruch. Deshalb sollte im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden ▌, um die Hilfestellung für die Mitgliedstaaten ▌bei der Umsetzung von Reformen fortzuführen und erheblich auszuweiten. Dieses Instrument sollte zudem ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen und fairen Erholung der Union von der COVID-19-Krise sein und mit hinreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden, damit die gesteckten Ziele verwirklicht werden können.
(7) Das Instrument für technische Unterstützung, in dem sich der europäische Grüne Deal als Europas Wachstumsstrategie und die Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, widerspiegeln, wird dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaschutzziele und 10 % für die Förderung der Biodiversitätsziele zu verwenden. Die aus diesem Instrument finanzierten Maßnahmen und politischen Zielsetzungen sollten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften mit dem im europäischen Grünen Deal verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung kohärent sein. In Anbetracht der großen Bedeutung der Digitalisierung in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft der Union sollten aus dem Instrument für technische Unterstützung auch Reformen und Investitionen in einen digitalen Aufbau, in digitale Infrastrukturen und Kompetenzen sowie in E-Government-Lösungen, einschließlich sicherer digitaler Kommunikationssysteme wie etwa für Videokonferenzen, gefördert werden, die zur Verwirklichung des Ziels der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen werden. Das Instrument für technische Unterstützung sollte außerdem einen Beitrag zur Einhaltung der Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte leisten. Im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Instruments für technische Unterstützung sollten relevante Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der jeweiligen Evaluierungen und Überprüfungsverfahren neu bewertet werden. Diese Maßnahmen sollten ▌auch auf ökologische, digitale und soziale Herausforderungen innerhalb der Union wie etwa den Schutz der biologischen Vielfalt und des Naturkapitals und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und der Energiewende ausgerichtet sein und im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung einschließlich ihres Ziels Nr. 5 (Geschlechtergleichstellung) stehen.
(8) Die allgemeinen Ziele des Instruments für technische Unterstützung sollten darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union sowie den grünen und den digitalen Wandel zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden, Anreize für öffentliche und private Investitionen zu schaffen, mit denen eine für Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderliche nachhaltige und faire wirtschaftliche, soziale und gleichstellungsorientierte Erholung nach der COVID-19-Krise gefördert wird, Armut und Ungleichheiten zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die im Rahmen des Europäischen Semesters angenommenen länderspezifischen Empfehlungen wirksam anzugehen, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um den Ausbau ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten sowie ihres Rechtsrahmens für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung – auch auf regionaler und lokaler Ebene – sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen zu unterstützen und zur Verwirklichung der politischen Ziele im Einklang mit den Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere den Klima- und Energiezielen der Union bis 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen.
(9) Damit die allgemeinen Ziele des Instruments für technische Unterstützung verwirklicht werden können, sollten spezifische Ziele festgelegt werden. Die spezifischen Ziele des Instruments für technische Unterstützung sollten darin bestehen, die nationalen Behörden bei der Ausweitung ihrer Kapazitäten für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen – wie etwa für die Aufstellung, Umsetzung, Überprüfung und Verbesserung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX – zu unterstützen, und zwar unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren, geeignete Prozesse und Methoden, durch eine vermehrte Einbindung von Interessenträgern sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese spezifischen Ziele sollten in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden.
(10) Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Reformbedarfs und bei der Konzipierung, Durchführung und Umsetzung von Reformen und Investitionen in allen wichtigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern auch künftig technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, sozialer Sicherheit und Pflege, Strategien zur Förderung und Verbesserung des Finanzwissens einschließlich des Risikobewusstseins, Strategien und Bestimmungen des Finanzsektors sowie Aufsicht, Strategien zur Früherkennung und zum Aufbau von Fähigkeiten für eine abgestimmte Reaktion, sowie beim Aufbau von Infrastrukturen in all diesen Bereichen. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden. Das Instrument für technische Unterstützung sollte auch die Konvergenz derjenigen Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, im Hinblick auf einen Beitritt fördern.
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument für technische Unterstützung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5] bildet.
(12) Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Ressourcen aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren bis zu einer Obergrenze von 3 % der der geteilten Mittelverwaltung unterliegenden Mittelausstattung des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2021–2027 auf das Instrument zu übertragen. Die übertragenen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte dem betreffenden Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Beiträge geben. Diese zusätzlichen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen und für die Zwecke des Instruments für technische Unterstützung verwendet werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf Antrag zusätzliche Ressourcen auf den Haushalt des Instruments für technische Unterstützung zu übertragen.
(12a) Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ressourcen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nach dem entsprechenden Verfahren auf das Instrument zu übertragen. Die übertragenen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte dem betreffenden Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Beiträge geben. Diese zusätzlichen Ressourcen sollten im Einklang mit dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen und für die Zwecke des Instruments für technische Unterstützung verwendet werden.
(13) Das Instrument für technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative der Mitgliedstaaten eingeleiteten und im Einklang mit den Zielen des Instruments stehenden Reformen und Investitionen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, mit denen die im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen effektiv in Angriff genommen werden, oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Über das Instrument für technische Unterstützung sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Aufbauplänen im Rahmen der Verordnung (EU) YYY/XX geleistet werden.
(14) Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des ▌SRSP sollte ein einfaches Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingereicht werden, mit Ausnahme von Anträgen auf Änderung oder Ersetzung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) YYY/XX, die jederzeit eingereicht werden können sollten. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen.
(14a) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten mit einem hohen Unterstützungsbedarf dazu anhalten, auf das Instrument für technische Unterstützung zurückzugreifen. Damit die verfolgten Reformen auf breite Unterstützung stoßen und eigenverantwortlich umgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die das Instrument für technische Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, im Rahmen des Antrags auf technische Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des für die Kohäsionspolitik geltenden Verhaltenskodex für Partnerschaften gegebenenfalls einschlägige Interessenträger wie kommunale und regionale Gebietskörperschaften, die Wirtschaft, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft sowie ihre nationalen Parlamente konsultieren. Diese Konsultationen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchgeführt werden.
(15) Ferner sollte der Inhalt der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung von technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten dargelegt werden, präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die aus Unionsfonds oder Unionsprogrammen finanzierten Maßnahmen und Tätigkeiten bei den geplanten Maßnahmen zur technischen Unterstützung und dem insgesamt dafür veranschlagten Finanzbeitrag berücksichtigt werden.
15(a) Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter des Rates und der Kommission zu seinen Sitzungen einladen, um die Durchführung dieses Instruments zu erörtern.
(16) Aus Gründen der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Sichtbarkeit des Handelns der Union sollten die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung (vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen) unverzüglich gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte bei Bedarf Kommunikationsmaßnahmen durchführen, bei denen es sich um gemeinsam mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführte Kommunikationsmaßnahmen handeln kann. Die Kommission sollte auf ihrer Website eine vollständige Liste der unterstützten Projekte mit dem jeweils zugewiesenen Betrag veröffentlichen. Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden.
(16a) Transparenz ist eine Grundvoraussetzung für ein demokratisches System und ist deshalb in den Verträgen verankert. Sie fördert die verantwortungsvolle Verwaltung, sorgt für Vertrauensbildung beim Entscheidungsprozess und stärkt auf diese Weise die Legitimität und die Glaubwürdigkeit öffentlicher Einrichtungen. Sie ist ein unverzichtbares Werkzeug, wenn es gilt, Korruption und schlechte Regierungsführung zu verhindern. Transparenz erfordert, dass Informationen über die Beschlussfassung und über öffentliche Ausgaben offengelegt werden und dass die Bürger Zugang zu diesen Informationen erhalten. Im Interesse der größtmöglichen Transparenz bei den Maßnahmen und Finanzströmen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung sollten alle einschlägigen Informationen über Projekte in einem einheitlichen und vergleichbaren offenen und maschinenlesbaren Format in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Verzeichnis offengelegt werden. Wenn Daten der breiten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden können, sollte die zuständige Behörde den Grund für die Vertraulichkeit erläutern. Außerdem sollten der Öffentlichkeit gegebenenfalls Soft- und Hardware sowie die resultierenden Studien zur Verfügung gestellt werden.
(17) Für die Anwendung des Instruments für technische Unterstützung sollten – insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme – Vorschriften festgelegt und im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reform- und Investitionsanstrengungen der nationalen Behörden zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf eine rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über einen befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument für technische Unterstützung vorgesehenen Mittel in Höhe von höchstens 10 % der jährlichen Mittelzuweisung besonderen Maßnahmen vorbehalten werden.
(18) Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen, ohne dieselben Aufwendungen doppelt zu finanzieren. Insbesondere sollten die Kommission und die nationalen Behörden in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zwischen dem Instrument für technische Unterstützung und anderen Unionsprogrammen und ‑instrumenten und insbesondere mit aus Unionsfonds finanzierten Maßnahmen, einschließlich der technischen Hilfe, zu gewährleisten, damit es keinesfalls zu Doppelfinanzierungen oder Überschneidungen kommt.
(19) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten durch die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Förderung der administrativen Zusammenarbeit zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.
(20) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig halbjährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Ziele des mit dieser Verordnung eingerichteten Instruments, der effizienten Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. Diesem Halbzeitevaluierungsbericht sollten erforderlichenfalls Legislativvorschläge für eine Änderung dieser Verordnung beiliegen. Die langfristige Wirkung des Instruments sollte im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.
(21) Überdies sollten die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen werden. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“)[6] niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch die Vorschriften, die im Falle von generellen Mängeln in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip nach Maßgabe der Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Rechtsstaatlichkeitsmechanismus im MFR][7] für den Schutz des Haushalts der Union erforderlich sind, da die uneingeschränkte Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts insgesamt, für den Aufbau des Vertrauens der Bürger in die Union und für die Sicherstellung der effektiven Umsetzung ihrer Maßnahmen sowie für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates[9], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[10] und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[11] sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrug) und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel ergriffen und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. ▌Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt, Betrug und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF ▌ und dem Europäischen Rechnungshof sowie – im Falle der Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte ▌gleichwertige Rechte gewähren.
(23) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten ▌nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(24) Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung bis zum 31. Dezember 2020 geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Außerdem sollten Maßnahmen für eine Förderung infrage kommen, die am oder nach dem 1. Februar 2020 begonnen wurden und mit denen die Ziele des Instruments für technische Unterstützung verfolgt werden. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden, mit der unter anderem diese Möglichkeit geschaffen wird.
(25) Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für technische Unterstützung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.
Sie regelt die allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer nationalen Behörden bei der Durchführung und Umsetzung institutioneller, administrativer, struktureller und wachstumsfördernder, nachhaltiger, sozial inklusiver, fairer und resilienzsteigernder Reformen und Investitionen wie etwa der Reformen im Zusammenhang mit der Erholung der Union von der COVID-19-Krise, mit denen der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt und der soziale Dialog gestärkt werden;
2. „nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;
3. „Unionsfonds“ die Fonds, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] fallen[13];
4. „internationale Organisation“ eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß jenem Artikel mit einer internationalen Organisation gleichzusetzen sind;
4a. „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung“ („Europäisches Semester“) den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997[14] verankerten Prozess;
4b. „länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Europäischen Semesters an jeden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen des Rates.
Artikel 3
Allgemeines Ziel
Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union sowie den grünen und den digitalen Wandel zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden, Anreize für öffentliche und private Investitionen zu schaffen, mit denen eine für Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderliche nachhaltige und faire wirtschaftliche, soziale und gleichstellungsorientierte Erholung nach der COVID-19-Krise gefördert wird, Armut und Ungleichheiten zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die im Rahmen des Europäischen Semesters angenommenen länderspezifischen Empfehlungen wirksam anzugehen, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um den Ausbau ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten sowie ihres Rechtsrahmens für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung – auch auf regionaler und lokaler Ebene – sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen zu unterstützen und zur Verwirklichung der politischen Ziele im Einklang mit den Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere den Klima- und Energiezielen der Union bis 2030 und den Zielen der Klimaneutralität bis 2050, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen.
Artikel 4
Spezifische Ziele
Die spezifischen Ziele des Instruments zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen und Investitionen wie etwa für die Aufstellung, Umsetzung, Überprüfung und Verbesserung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren, geeignete Prozesse und Methoden, durch eine vermehrte Einbindung von Interessenträgern sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.
Artikel 5
Anwendungsbereich
Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum sowie Beschäftigung und Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des gerechten ökologischen und des gerechten digitalen Wandels, und konzentrieren sich insbesondere auf eine oder mehrere der folgenden Reformen und Investitionen:
a) moderne und wirksame Verwaltungsstrukturen und Informationsmanagementsysteme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren einschließlich der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung, makrofiskalischer und wirtschaftspolitischer Rahmen, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Ausgaben- und Steuerpolitik, Steuerehrlichkeit, Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung, Steuerbetrug, ‑hinterziehung und ‑vermeidung, Steuerverwaltung und Zollunion;
b) institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government einschließlich der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, gegebenenfalls ▌durch Präzisierung oder Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren und Förderung der Verwaltungszusammenarbeit, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens im Wege des Kapazitätsaufbaus bei Wettbewerbs- und Kartellbehörden und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche einschließlich Unterstützung bei Prüfungen und bei verwaltungs- und strafrechtlichen Ermittlungen, Maßnahmen zur Haushaltskontrolle und Stärkung der Finanzaufsicht;
c) Rahmenbedingungen für Unternehmen (insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige, Unternehmer sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen), Reindustrialisierung und Rückverlagerung der Produktion in die Union, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, öffentliche und private Investitionen, technische Unterstützung für Projektträger und Projektförderzentren, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, ▌Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und ein effizientes und transparentes öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung und Innovation und Digitalisierung;
d) ▌Bildung, lebensbegleitendes Lernen und lebenslange Weiterbildung einschließlich beruflicher Bildung, Jugendpolitik, Arbeitsmarktpolitik (einschließlich des sozialen Dialogs) zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, vermehrte Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen am Arbeitsmarkt, Förderung des aktiven Alterns, Weiterbildung und Umschulung (insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen), Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, Bekämpfung von Armut und ▌Einkommensungleichheit, Rassismus und allen Formen der Diskriminierung, Geschlechtergleichstellung, Wohnungspolitik, Förderung der sozialen Inklusion, Katastrophenschutz, Asyl-, Migrations-, Integrations- und Grenzpolitik;
da) niedrigschwelliges und erschwingliches Gesundheitswesen, zugängliche und inklusive Systeme der sozialen Sicherheit, robuste Pflegesysteme und ein gerechterer Zugang zu Pflege und Betreuung, medizinischer Versorgung, Kinderbetreuung und Pflegesystemen;
e) politische Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und zur Umsetzung des gerechten digitalen und des gerechten ökologischen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, Datenschutzlösungen, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz mit transparenten Algorithmen sowie offenen Soft- und Hardwarelösungen, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Verkehr und Mobilität einschließlich des öffentlichen Verkehrs, Förderung der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie – für den Agrarsektor – Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Bekämpfung der Energiearmut, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete und von Inselgebieten;
f) Strategien zur Förderung und Verbesserung des Finanzwissens und Maßnahmen und Regulierung im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die ▌Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft (insbesondere für KMU, Selbstständige und Unternehmer) sowie die Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken;
fa) Infrastrukturmaßnahmen einschließlich der Konzipierung, Vorbereitung und Umsetzung physischer und virtueller Infrastruktureinrichtungen in den in den Buchstaben a bis f genannten Politikbereichen;
fb) Maßnahmen, die für die Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind, sowie Maßnahmen, mit denen die nominale und reale Konvergenz derjenigen Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, im Hinblick auf einen Beitritt gefördert wird, und
fc) Maßnahmen zur Früherkennung und zum Aufbau von Fähigkeiten für eine abgestimmte Reaktion im Falle erheblicher Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit und Maßnahmen zur Förderung von Lösungen zur Weiterführung des Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebs für wichtige öffentliche und private Einrichtungen und Branchen.
Artikel 6
Mittelausstattung
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt insgesamt 1 450 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Für den Zeitraum 2021–2024 beläuft sich die Finanzausstattung auf 1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Für den Zeitraum 2025–2027 beläuft sich die Finanzausstattung auf 450 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2. Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Tools, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort, insbesondere durch die Entsendung von Sachverständigen, und die Kosten für gegenseitige Beratung der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.
3. Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, bis zu einer Höhe von 3 % der Mittelausstattung des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2021–2027, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegt, auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Diese Mittel werden im Einklang mit dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen und für die Zwecke des Instruments zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats – auch auf regionaler und lokaler Ebene – eingesetzt.
Artikel 6a
Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für den Haushalt
1. Zusätzlich zu den in Artikel 6 festgelegten Mitteln können die Mitgliedstaaten auf Antrag zusätzliche Mittel auf den Haushalt des Instruments übertragen.
2. Diese zusätzlichen Mittel stellen ergänzend zu den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Fällen externe zweckgebundene Einnahmen dar. Auf diese zusätzlichen Mittel findet Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung Anwendung.
3. Die zusätzlichen Mittel werden zur Finanzierung von in Artikel 7 genannten Maßnahmen verwendet und ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt.
KAPITEL II
Technische Unterstützung
Artikel 7
Für eine technische Unterstützung infrage kommende Maßnahmen
Entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 genannten Zielen werden aus dem Instrument ▌folgende Arten von Maßnahmen finanziert, um die Absorptionskapazität zu verbessern:
a) Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reform- und Investitionsfahrplänen, für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen, für die Unterstützung bei Prüfungen und bei verwaltungs- und strafrechtlichen Ermittlungen sowie für Maßnahmen zur Haushaltskontrolle;
b) kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;
c) Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner beitragen, insbesondere:
i) Seminare, Konferenzen und Workshops mit Interessenträgern aus unterschiedlichsten Bereichen einschließlich Frauenverbänden und Vertretern benachteiligter Gruppen in verschiedenen Foren, sofern hinreichend begründet und für die Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels und der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele erforderlich;
ii) Austausch über bewährte Verfahren im Wege von beispielsweise – sofern ordnungsgemäß begründet – Arbeitsbesuchen in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können;
iii) Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;
d) Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken, auch mit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten, Überwachung der für eine Förderung infrage kommenden Reformen, Entwicklung von gemeinsamen Methoden unter anderem für die durchgängige Berücksichtigung und Nachverfolgung von Geschlechtergleichstellung und Klimaschutz und mit Blick auf die Ziele des Europäischen Semesters, die europäische Säule sozialer Rechte und den Verlauf der Programme im Zuge der Halbzeitbewertung des MFR sowie gegebenenfalls Entwicklung von Indikatoren oder Richtwerten;
e) Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Katastrophenschutz, Asyl, Migration, Integration und Grenzkontrollen;
f) Aufbau von IT-Kapazitäten mit besonderem Schwerpunkt auf interoperablen oder gemeinsamen Lösungen für die Mitgliedstaaten, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen, über Cybersicherheit, offene Soft- und Hardwarelösungen, über Datenschutzlösungen sowie über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in Bereichen wie medizinische Versorgung, Pflege, Bildung oder Justiz, die für die Betroffenen sehr große Bedeutung haben;
g) Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, von Machbarkeitsstudien sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen einschließlich geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen, technische Dokumentation von Ergebnissen und Wirkung – sowohl quantitativ als auch qualitativ – im Einklang mit den festgelegten Zielen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial, das online zur Verfügung gestellt wird;
h) Kommunikationsprojekte für das Lernen, einschließlich E-Learning, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch über bewährte Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke und/oder Plattformen unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer Kommunikationsstrategie;
i) Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und der Ergebnisse der im Rahmen des Instruments geleisteten technischen Unterstützung, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten, und
j) andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele im Sinne der Artikel 3 und 4.
Artikel 8
Beantragung technischer Unterstützung
1. Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen möchten, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahrs einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen und die Inanspruchnahme des Instruments durch Mitgliedstaaten mit hohem Unterstützungsbedarf weiter fördern und begünstigen.
1a. Damit die verfolgten Reformen auf breite Unterstützung stoßen und eigenverantwortlich umgesetzt werden, konsultieren die Mitgliedstaaten, die das Instrument in Anspruch nehmen wollen, gegebenenfalls im Rahmen des Antrags auf technische Unterstützung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einschlägige Interessenträger.
2. Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung für folgende Tätigkeiten beantragen:
a) Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative und im Einklang mit dem in Artikel 3 genannten allgemeinen und den in Artikel 4 genannten spezifischen Zielen ergreifen;
aa) Durchführung von wachstumsfördernden und resilienzstärkenden sowie sozial und ökologisch nachhaltigen Reformen im Zusammenhang mit den Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung, mit denen die im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen effektiv in Angriff genommen werden, oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit Antizyklik und/oder der Umsetzung des Unionsrechts;
b) Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates[16] für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;
▌
d) Aufstellung von Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten;
e) Überprüfung und Verbesserung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) YYY/XX.
2a. Die Mitgliedstaaten können jederzeit Anträge nach Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels einreichen, um ihre Vorschläge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) YYY/XX zu ändern oder zu ersetzen.
3. Im Anschluss an Gespräche, die die Kommission u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters mit dem betreffenden Mitgliedstaat führt, prüft sie den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, wobei sie der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Herausforderungen, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den institutionellen und allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt.
Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, eindeutige Reformzusagen (gegebenenfalls), einen vorläufigen Zeitplan, Etappenziele (gegebenenfalls), den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.
4. In dem in Absatz 3 genannten Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen für die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX getrennt von der sonstigen technischen Unterstützung ausgewiesen.
Artikel 9
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung
1. Für die Zwecke der demokratischen Rechenschaftspflicht und der Sichtbarkeit des Unionshandelns übermittelt die Kommission den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung unverzüglich gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. ▌
▌
3. Um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmenpakete durch die Union zu informieren, ergreift die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, darunter gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den ▌nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine vollständige Liste der unterstützten Projekte mit dem jeweils zugewiesenen Betrag. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Die Kommission unterrichtet die Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission und die Zentren „Erlebnis Europa“ in den betreffenden Mitgliedstaaten regelmäßig über diese Projekte.
Artikel 10
Übertragung von Mitteln auf das Instrument
1. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung kann die technische Unterstützung aus dem Instrument ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 durch freiwillige Übertragungen der Mitgliedstaaten finanziert werden, die gemäß Artikel 21 der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] nach dem dort festgelegten Verfahren erfolgen.
1a. Zusätzlich zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten vorschlagen, einen Teil der Mittel aus ihrem Aufbau- und Resilienzplan auf das Instrument für technische Unterstützung zu übertragen. Der übertragene Betrag trägt zur Ausweitung der technischen Unterstützung bei der Ausarbeitung, Änderung und Verbesserung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne bei. Der übertragene Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des Instruments für technische Unterstützung verwendet. Die Kommission verwendet diese Mittel im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung.
2. Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 vorgenommene Übertragung darf ausschließlich in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden.
Artikel 11
Zusatzfinanzierung
Im Interesse einer guten Absorptionskapazität für die Mittel können aus dem Instrument finanzierte Maßnahmen ▌im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.
Artikel 12
Durchführung der technischen Unterstützung
1. Die Kommission führt das Instrument gemäß der Haushaltsordnung durch und beachtet hierbei uneingeschränkt die Vorschriften für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip nach Maßgabe der Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Rechtsstaatlichkeitsmechanismus im MFR][17].
2. Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel XX der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 7 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:
a) Finanzhilfen;
b) Vergabe öffentlicher Aufträge;
c) Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;
d) Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds und
e) in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.
3. Finanzhilfen können den nationalen Behörden von Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in
a) Mitgliedstaaten,
b) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.
Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.
3a. Die Finanzhilfen werden nur ausgezahlt, wenn die Ziele und Fortschritte entsprechend den in den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegten vorläufigen Zeitplänen verwirklicht wurden.
4. Maßnahmen der technischen Unterstützung können in Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen umgesetzt werden.
5. Technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe für ausgewählte Aktivitäten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten spezifischen Ziele erforderlich ist.
6. Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16a Arbeitsprogramme an ▌.
In den Arbeitsprogrammen wird die Mittelzuweisung für das Instrument festgelegt. Ferner werden darin die für die Durchführung in Übereinstimmung mit dem allgemeinen und den spezifischen Zielen nach den Artikeln 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.
7. Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms in Höhe von bis zu 10 % der jährlichen Mittelzuweisung besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder schwerwiegende Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen.
Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, besondere Maßnahmen ergreifen, die mit den für das Instrument geltenden Zielen und Tätigkeiten vereinbar sind, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur, und es besteht ein Zusammenhang zu den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Tätigkeiten. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können durch Maßnahmen der technischen Unterstützung gemäß den Bedingungen des Artikels 8 ersetzt werden.
KAPITEL III
Komplementarität, Überwachung und Evaluierung
Artikel 13
Koordinierung und Komplementarität
1. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem Instrument ▌und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, damit es nicht zu Doppelfinanzierungen oder Überschneidungen kommt. Zu diesem Zweck
a) gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung und insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die aus Unionsfonds finanziert werden, Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Stimmigkeit zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene sowie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene;
b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und
c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.
2. Die Kommission bemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Organisationen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.
Artikel 14
Überwachung der Durchführung
1. Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 3 und 4 anhand der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt sowie für die Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Instruments durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
2. Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung des Instruments und der Ergebnisse effizient, wirksam, zeitnah und nach Möglichkeit nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
Artikel 15
Halbjährlicher Bericht
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig zweimal jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
2. Der halbjährliche Bericht enthält Informationen über
a) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichte Anträge auf Unterstützung,
b) die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 8 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden,
c) die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3,
d) besondere Maßnahmen, die gemäß Artikel 12 Absatz 7 ergriffen wurden, und
e) die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen, nach Mitgliedstaat und gegebenenfalls nach Region aufgeschlüsselt.
Artikel 15a
Dialog zur Förderung der Reformen
Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter des Rates und der Kommission zu seinen Sitzungen einladen, um die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und den halbjährlichen Bericht nach Artikel 15 zu erörtern.
Artikel 16
Halbzeit- und Ex-post-Evaluierung
1. Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Ferner übermittelt die Kommission den genannten Organen spätestens drei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.
2. Im Halbzeitevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Instruments gemäß den Artikeln 3 und 4 erreicht wurden‚ wie angemessen und effizient die Ressourcen eingesetzt wurden, welcher europäische Mehrwert erbracht wurde und welche Wirkung die Kommunikationsmaßnahmen erzielt haben, die ergriffen wurden, um über die Unterstützung durch die Union zu informieren. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.
3. Der Ex-post-Evaluierungsbericht enthält eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Verordnung und umfasst Informationen über deren langfristige Auswirkungen und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt.
3a. Dem Halbzeitevaluierungsbericht oder dem Ex-post-Evaluierungsbericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 16a
Transparenz
Die Begünstigten stellen zum Wohle der Öffentlichkeit ein Höchstmaß an Transparenz bei den Tätigkeiten und Finanzströmen im Rahmen des Instruments sicher. Diese Transparenz kann nur durch Rechtsakte in Bezug auf das Geschäftsgeheimnis, anwendbare Datenschutzvorschriften oder laufende verwaltungs- oder strafrechtliche Ermittlungen durch die Organe der Union eingeschränkt werden. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] veröffentlichen die Begünstigten alle einschlägigen Informationen. Alle Auftragsvergaben werden auf dem Offenen Datenportal der EU veröffentlicht.
KAPITEL IIIA
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16b
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
KAPITEL IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 17
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel deutlich und sorgen insbesondere bei der Werbung für die Tätigkeiten und ihre Ergebnisse dafür, dass die Unionsförderung wahrgenommen wird, indem sie verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und verhältnismäßig informieren.
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die Tätigkeiten und die Ergebnisse durch, wobei es sich auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann. Mit den dem Instrument zugewiesenen Finanzmitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele betreffen.
Artikel 18
Übergangsbestimmung
1. Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.
1a. Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn sie am oder nach dem 1. Februar 2020 angelaufen sind, sofern mit ihnen die in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele verfolgt werden.
2. Die Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.
3. Nötigenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um die Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 im Zusammenhang mit der Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu decken.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Indikatoren
Die Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele wird anhand der nachstehenden Indikatoren – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und nach Interventionsbereich – bewertet.
Die Indikatoren werden auf der Grundlage verfügbarer Daten und Informationen einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten angewandt.
Outputindikatoren:
a) Anzahl der vereinbarten Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung;
b) Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur technischen Unterstützung;
c) Dokumente, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur technischen Unterstützung erstellt wurden, wie etwa Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Handbücher und Empfehlungen;
Ergebnisindikatoren:
d) Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung wie Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden, Annahme von (neuen) Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen;
Wirkungsindikatoren:
e) in den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegte Ziele, die u. a. dank der technischen Unterstützung verwirklicht wurden.
Die Kommission führt die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 16 auch zu dem Zweck durch, die Zusammenhänge zwischen der bereitgestellten technischen Unterstützung und der Durchführung relevanter Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Steigerung der Resilienz, eines nachhaltigen Wachstums sowie von Beschäftigung und Zusammenhalt zu ermitteln.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (30.9.2020)
für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung
(COM(2020)0409 – C9-0148/2020 – 2020/0103(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Dragoș Pîslaru
KURZE BEGRÜNDUNG
Nachdem die Kommission ihren Vorschlag für das Reformhilfeprogramm (Reform Support Programme, RSP), das ein Instrument für technische Unterstützung umfasste, zurückgezogen hatte, legte sie am 28. Mai 2020 einen Vorschlag zur Schaffung eines eigenständigen Instruments für technische Unterstützung vor, das allen Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis als Nachfolger des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (Structural Reform Support Programme, SRSP) zur Verfügung stehen soll. Dieses Instrument ist Teil der Initiativen, die die Kommission als Reaktion auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ergriffen hat, um die Mitgliedstaaten bei der Abfederung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu unterstützen. Es ist sehr wichtig, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften zu stärken, und es ist notwendig, den Aufbau strategisch zu planen und ein nachhaltiges Wachstum zu gewährleisten.
Als Nachfolger des SRSP zielt das Instrument für technische Unterstützung darauf ab, den Ausbau der Verwaltungskapazitäten und langfristige Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, die wiederum erhebliche Auswirkungen auf ihren Arbeitsmarkt und ihre Sozialversicherungssysteme haben können. Es bietet auch Unterstützung zur Förderung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters an die Mitgliedstaaten gerichtet werden. Durch das Instrument soll der Zusammenhalt durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen sowie zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen gefördert werden.
Parallel zum Instrument für technische Unterstützung hat die Kommission in Reaktion auf die neuen Herausforderungen im derzeitigen Kontext zudem einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer Aufbau- und Resilienzfazilität vorgelegt, über die umfassende Mittel zur Unterstützung öffentlicher Investitionen und Reformen bereitgestellt werden sollen, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten resilienter zu machen und dafür zu sorgen, dass sie besser für die Zukunft gewappnet sind. So können die Mitgliedstaaten mit dem Instrument bei der Aufstellung, Umsetzung, Überprüfung und Verbesserung der Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.
Der Berichterstatter begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in ihrem derzeitigen Vorschlag dem Standpunkt Rechnung trägt, der sowohl in dem am 20. April 2020 veröffentlichten gemeinsamen Berichtsentwurf des BUDG-Ausschusses und des ECON-Ausschusses zu den Instrumenten für technische Unterstützung im RSP-Vorschlag als auch in der am 26. Mai 2020 angenommenen Stellungnahme des EMPL-Ausschusses zum Reformhilfeprogramm zum Ausdruck gebracht wurde. Der Berichterstatter möchte einige Änderungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Kontext vorschlagen, in denen die Bedeutung sozial verantwortlicher, intelligenter, nachhaltiger und inklusiver Reformen und Investitionen hervorgehoben wird, die einen nachhaltigen und gerechten Aufbau weit über die COVID-19-Krise hinaus fördern würden.
Die Kommission legt besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels. In diesem Zusammenhang betont der Berichterstatter die Bedeutung der Digitalisierung in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft der EU und die mögliche Rolle des Instruments bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten, wenn sie einen digitalen Aufbau durch Reformen und Investitionen in digitale Infrastrukturen und Kompetenzen sicherstellen, die zur Verwirklichung des endgültigen Ziels der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen werden.
Der Berichterstatter schlägt vor, den Anwendungsbereich des Instruments (Artikel 5) zu erweitern, indem z. B. die Jugendpolitik, die Sozialschutzpolitik mit Schwerpunkt auf gefährdeten Gruppen, die Politik zum Abbau geschlechtsspezifischer Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die Politik zur Verbesserung des Zugangs zur Bildung für Kinder und Studierende, Berufsbildung, Zugang zu lebenslangem Lernen und Integration in den Arbeitsmarkt, die Politik zur Verbesserung der Fähigkeit öffentlicher Einrichtungen, die Rechte von mobilen Arbeitnehmern und Grenzarbeitnehmern zu gewährleisten, usw. einbezogen werden.
Nach Ansicht des Berichterstatters sollte das Instrument auch die Konvergenz der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Richtung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet fördern.
Im weiteren Sinne wird das Instrument für technische Unterstützung auch zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Wirtschaftsaussichten für die kommenden Jahre in der EU und in der Welt verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz konzentrieren. Diese erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Die aktuelle COVID-19-Pandemie wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen aufbauen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Wachstumsfördernde Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Volkswirtschaften und die Gesellschaften wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden. |
(3) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Wirtschaftsaussichten für die kommenden Jahre in der EU und in der Welt verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz sowie die Leistung von Unterstützung für die schutzbedürftigsten Menschen, die von der Krise betroffenen sind, konzentrieren. Diese erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Die aktuelle COVID-19-Pandemie wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanz- und Sozialsysteme, die auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen aufbauen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Sozial verantwortliche, intelligente, nachhaltige und inklusive Reformen‚ die das Potenzial zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit und der Sozialschutzsystem, zur Ankurbelung des Wachstums, zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, zur Förderung von Investitionen und zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Aufwärtskohäsion und -konvergenz erhöhen, werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Volkswirtschaften und die Gesellschaften wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfond unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird. |
(4) Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Hauptrahmen für die Ermittlung von Herausforderungen und nationalen Reformprioritäten in den wirtschafts- und sozialpolitischen Bereichen und die Überwachung ihrer Umsetzung. Solche Reformen sollten auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer fairen Verteilung von Wohlstand und Einkommen basieren, um Gleichheit von und Zugang zu Chancen und Sozialschutz sicherzustellen, benachteiligte Gruppen zu schützen und den Lebensstandard aller zu verbessern, was wesentliche Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sind. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien sollten auf der Grundlage eines breit angelegten und dokumentierten öffentlichen Konsultationsprozesses in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern entworfen und dann zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfond unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des SRSP in Anspruch genommen, weswegen im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden sollte, um die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung von Reformen zu unterstützen. |
(6) Die Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des SRSP in Anspruch genommen, weswegen im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden sollte, um die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen zu unterstützen, die einen nachhaltigen und gerechten Aufbau weit über die COVID-19-Pandemie hinaus fördern und nationale Systeme resilienter machen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Das Instrument für technische Unterstützung, in dem sich der europäische Grüne Deal als Europas Wachstumsstrategie und die Umsetzung der Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, widerspiegeln, wird dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Instruments ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Damit sollten sich auch übergeordnete ökologische und soziale Herausforderungen innerhalb der Union bewältigen lassen, darunter der Schutz des Naturkapitals und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft, und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sollte eingehalten werden. |
(7) Das Instrument für technische Unterstützung, in dem sich der europäische Grüne Deal als Europas Wachstumsstrategie und die Umsetzung der Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, widerspiegeln, wird dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Instruments ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Mit dem Instrument sollte auch zu Reformen, die die Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte gewährleisten, beigetragen und übergeordnete ökologische und soziale Herausforderungen innerhalb der Union bewältigt werden, darunter die Verringerung von Ungleichheiten, die Gewährleistung hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen, der Schutz des Naturkapitals und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft, und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sollte eingehalten werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Das Instrument für technische Unterstützung wird auch zur Einhaltung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu Reformen und Investitionen auf der Grundlage der Prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Das Instrument für technische Unterstützung sollte dazu beitragen, die Kapazitäten der nationalen Behörden, der öffentlichen und privaten Organisationen und der Bevölkerung aufzubauen, die von den geförderten Projekten profitieren, und den Weg für eine effizientere und wirksamere Nutzung der Aufbau- und Resilienzfonds zu ebnen, mit einer besseren Umsetzung und einer echten Wirkung auf die Umsetzung von Maßnahmen, die mit den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und ihren Entwicklungsstrategien im Einklang stehen, indem menschenwürdige Arbeit gefördert wird, die fair bezahlt wird und auf Tarifverhandlungen beruht, öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und produktive Wirtschaftszweige unterstützt werden, die eine umweltfreundliche und innovative Entwicklung – mit der für den sozialen und territorialen Zusammenhalt gesorgt wird – fördern, und mit denen öffentliche Dienstleistungen gestärkt werden und in diese Dienstleistungen investiert wird, um eine hochwertige und universelle Sozialpolitik zu bieten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7c) In Anerkennung der Bedeutung der Digitalisierung in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft der Union wird das Instrument für technische Unterstützung die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, einen digitalen Wandel durch Reformen und Investitionen in digitale Infrastrukturen und Kompetenzen sicherzustellen, die zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte das Instrument einen Beitrag leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen. |
(8) Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, die Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten und ihrer regionalen und lokalen Gebietskörperschaften insofern zu stärken, als ihre Institutionen, öffentliche Verwaltungen und wirtschaftliche und soziale Bereiche betroffen sind, und die nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei ihren Bemühungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen. Darüber hinaus sollte es den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung sozialverträglicher Reformen und Investitionen unterstützt werden, die einen nachhaltigen und gerechten wirtschaftlichen, sozialen und geschlechtergerechten Aufschwung über die COVID-19-Pandemie hinaus unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Instrument einen Beitrag leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die spezifischen Ziele des Instruments für technische Unterstützung sollten darin bestehen, die nationalen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. |
(9) Die spezifischen Ziele des Instruments für technische Unterstützung sollten darin bestehen, die nationalen und lokalen Behörden und der Sozialpartner bei ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung sozial verantwortlicher und nachhaltiger Reformen zu unterstützen und den sozialen Dialog zu stärken, unter anderem durch den Austausch von Daten und bewährten Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Reformbedarfs in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern weiterhin technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden. |
(10) Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Reformbedarfs in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern weiterhin technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte, Dienstleistungen und hochwertige Arbeitsplätze, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem demografischen Wandel, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit, der Förderung des aktiven Alterns, dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, dem Katastrophenschutz, der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik sowie dem Aufbau von Infrastruktur in allen diesen Bereichen. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels sowie des sozialen Fortschritts gelegt werden. Durch das Instrument für technische Unterstützung sollten auch Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz im Hinblick auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten unterstützt werden, deren Währung nicht der Euro ist. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Damit die Reformen breite Unterstützung genießen, sollten die Mitgliedstaaten, die das Instrument für technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/20141a der Kommission die jeweiligen Interessenträger, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die Zivilgesellschaft sowie die nationalen Parlamente bei der Erstellung von Vorschlägen für Pakete einbeziehen müssen. |
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1a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Ressourcen aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren auf das Instrument zu übertragen. Die übertragenen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte dem betreffenden Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Beiträge geben. |
(12) Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Ressourcen aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren bis zu einer Obergrenze von 10 % der Mittelausstattung des Mitgliedstaats auf das Instrument zu übertragen. Die übertragenen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte dem betreffenden Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Beiträge geben. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die sich aus den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben, sollten ab dem 1. Februar 2020 begonnene einschlägige Maßnahmen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung in Betracht kommen, sofern mit ihnen die in dieser Verordnung festgelegten Ziele verfolgt werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Instrument für technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative der Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Über das Instrument sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Aufbauplänen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX geleistet werden. |
(13) Das Instrument für technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von in den Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Das Instrument für technische Unterstützung ist sehr empfehlenswert und sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung, Überprüfung, Verbesserung und Umsetzung von Aufbauplänen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX1a leisten. |
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___________ |
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1a Verordnung (EU) YYY/XX zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Das Instrument für technische Unterstützung sollte Reformen unterstützen, die von lokalen Gebietskörperschaften und sonstigen Interessenträgern umgesetzt werden. Wenn im Rahmen des Europäischen Semesters und vor allem in den länderspezifischen Empfehlungen Herausforderungen ermittelt werden, die dringende Reformen erforderlich machen, der betreffende Mitgliedstaat die zugeteilten Finanzmittel jedoch unangemessen verwendet oder diese Finanzmittel von der Kommission ausgesetzt wurden, sollten Maßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene, die zur Bewältigung dieser Herausforderungen beitragen, weiterhin im Rahmen des Instruments gefördert werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Vorläuferprogramms SRSP sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingereicht werden. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen. |
(14) Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Vorläuferprogramms SRSP sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Konsultation der einschlägigen Sozialpartner bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingereicht werden, mit Ausnahme von Anträgen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Verbesserung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten, insbesondere Anträge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX, durch die die Aufbau- und Resilienzpläne geändert oder ersetzt werden sollen, bei denen die Möglichkeit bestehen sollte, dass sie jederzeit während des gesamten Jahres eingereicht werden. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Aus Gründen der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Sichtbarkeit des Handelns der Union sollten die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung (vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen) dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte bei Bedarf Kommunikationsmaßnahmen durchführen. |
(16) Aus Gründen der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Sichtbarkeit des Handelns der Union sollten das Europäische Parlament und der Rat die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung (vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen) gleichzeitig erhalten und kontrollieren, und die Kommission sollte bei Bedarf Kommunikationsmaßnahmen durchführen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Für die Anwendung des Instruments für technische Unterstützung sollten – insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen zur technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme – Vorschriften festgelegt und im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf eine rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über einen befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument für technische Unterstützung vorgesehenen Mittel besonderen Maßnahmen vorbehalten werden. |
(17) Für die Anwendung des Instruments für technische Unterstützung sollten – insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme – Vorschriften festgelegt und im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf eine rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in dem Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen, der notwendig ist, um die durch die Dringlichkeit verursachten Herausforderungen zu bewältigen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument für technische Unterstützung vorgesehenen Mittel in Höhe von bis zu 5 %1a besonderen Maßnahmen vorbehalten werden. |
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__________________ |
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1a https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/annual_work_programme_of_the_structural_reform_support_programme.pdf |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen. |
(19) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen sind und die Verwaltungszusammenarbeit zu fördern ist. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Überdies sollten die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung)17 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(21) Überdies sollten die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung festgelegt werden. Zur Umsetzung der technischen Unterstützung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung)17 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips nach Maßgabe der Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates17a eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
__________________ |
__________________ |
17 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). |
17 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). |
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17a Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer, wachstumsfördernder und resilienzsteigernder Reformen; |
1. „technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bei der Durchführung institutioneller oder administrativer Reformen, die die Nachhaltigkeit und Resilienz verbessern; |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen. |
Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz unterstützen, sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts, einschließlich der Umsetzung der Prinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte, im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance und die öffentliche Verwaltung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die spezifischen Ziele des Instruments zur Erreichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt. |
Die spezifischen Ziele des Instruments zur Erreichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen darin, die nationalen Behörden sowie gegebenenfalls die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Sozialpartner beim Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen und die Stärkung des sozialen Dialogs – und insbesondere für die Aufstellung, Umsetzung, Überprüfung und Verbesserung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX – zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch von Daten und bewährten Verfahren, geeignete Prozesse und Methoden, eine breite Einbeziehung von Interessenträgern sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls insbesondere für die Politikbereiche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e gemäß den Rechtsvorschriften und der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats mit den Sozialpartnern des betreffenden Mitgliedstaats verfolgt. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie Beschäftigung und Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels, insbesondere auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte: |
Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit, Sozialschutz, Einbindung in den Arbeitsmarkt, Produktivität, Nutzung digitaler Entwicklungen, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie Beschäftigung, Investitionen und Infrastruktur, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels sowie Maßnahmen, die die Umsetzung der Prinzipien der Europäischen Säule sozialer Rechte fördern, und mit einem Schwerpunkt auf einem oder mehreren der folgenden Aspekte: |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government, gegebenenfalls auch durch Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche; |
b) institutionelle Reformen und effiziente, nichtdiskriminierende und dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government, Digitalisierung und verbessertes Funktionieren der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, gegebenenfalls auch durch Verbesserung der Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit öffentlicher Dienstleistungen, Vereinfachung der Verfahren und Förderung der Verwaltungszusammenarbeit, wirksame Rechtsstaatlichkeit sowie Kontrolle und Gegenkontrolle, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung; |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung und Innovation und Digitalisierung; |
c) tragfähige Rahmenbedingungen für Unternehmen (insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, Förderung nachhaltiger und sozialer Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung, Innovation, Digitalisierung und Automatisierung; |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik (einschließlich des sozialen Dialogs) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Weiterbildung und Umschulung (insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen), Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, Bekämpfung von Armut und übermäßiger Einkommensungleichheit, Geschlechtergleichstellung, Förderung der sozialen Inklusion, angemessene und inklusive Systeme der sozialen Sicherheit, zugängliche und erschwingliche Systeme für öffentliche Gesundheit und Gesundheitsversorgung sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik; |
d) allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, Jugendpolitik, integrative Arbeitsmarktpolitik zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen, individualisierte Weiterbildung und Umschulung (insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen), einschließlich der Weiterbildung von Wissenschaftlern und der Umsetzung besserer individueller Berufslaufbahnpläne für das gesamte akademische Personal sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Forschungs- und Entwicklungssektors (F&E), einschließlich eines besseren Einsatzes der F&E-Ergebnisse auf dem Markt und des Zugangs zu F&E-Mitteln, sowie Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, Bekämpfung von Armut, übermäßiger Einkommens- und Vermögensunterschieden, Förderung der sozialen Inklusion, angemessene, hochwertige, erschwingliche und inklusive Systeme der sozialen Sicherheit, zugängliche und erschwingliche Systeme für öffentliche Gesundheit und Gesundheitsversorgung, die Förderung des aktiven Alterns sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, Katastrophenschutz sowie Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik; |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Sozialschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt auf gefährdeten Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, Kindern in Armut, älteren Menschen, Migranten, Beteiligung und Vertretung von Arbeitnehmern, Stärkung des sozialen Dialogs und des Aufbaus von Kapazitäten der Sozialpartner, Abbau von Ungleichheiten und allen Formen der Diskriminierung, auch durch Sozialhilfeprogramme, Lohnzuschüsse und Stipendien sowie Maßnahmen zur Rentenreform, wobei der Schwerpunkt auf der Tragfähigkeit der Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbständige und auf der Chancengleichheit von Frauen und Männern beim Erwerb von Rentenansprüchen im Einklang mit der Umsetzung des europäischen Säule sozialer Rechte liegt, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass niemand zurückbleibt; |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Maßnahmen zur Verringerung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, für angemessenen Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitsregelungen sowie eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen, unter anderem durch die Gewährleistung von Chancengleichheit und gleichen Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung, zugängliche und erschwingliche Betreuungsinfrastrukturen, einschließlich erschwinglicher und hochwertiger Kinderbetreuung und Pflege für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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dc) berufliche Aus- und Weiterbildung, Zugang zu lebenslangem Lernen und Integration in den Arbeitsmarkt, auch von jungen Menschen, mit Schwerpunkt auf Kompetenzen zur Unterstützung des digitalen und grünen Übergangs, unternehmerische Fähigkeiten und Querschnittskompetenzen sowie Verbesserung der Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, einschließlich mobiler Arbeitnehmer und Grenzgänger; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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dd) Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Kindern und Studierenden zur Bildung sowie zur Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt, unter anderem durch die Verringerung der Armut, die Verbesserung der Bildungsinfrastruktur, den Zugang zu formaler und nicht formaler Bildung und die Schaffung von Arbeitsmarktchancen, einschließlich bezahlter Praktika; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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de) Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit öffentlicher Einrichtungen, die Rechte mobiler Arbeitnehmer und Grenzgänger zu gewährleisten, einschließlich sicherer und gleicher Arbeitsbedingungen sowie Entlohnung im Einklang mit dem Gesetz; |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) politische Strategien zur Umsetzung des digitalen und des ökologischen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie – für den Agrarsektor – Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete und |
e) politische Strategien in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels zur Umsetzung des ökologischen und des digitalen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, E-Learning und digitale Bildung, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz unter Gewährleistung des Prinzips der „Kontrolle durch den Menschen“ („human in control“), ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, nachhaltige Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie – für den Agrarsektor – Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher, abgelegener oder von Landflucht betroffener Gebiete und |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Maßnahmen im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die Förderung der Finanzkompetenz, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sowie die Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken. |
f) Maßnahmen im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die Förderung der Finanzkompetenz und die Bekämpfung der Überschuldung, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sowie die Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Maßnahmen zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastruktur in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Digitales, Sicherheit, Wohnen, Gesundheit, Verkehr, Umwelt, Beschaffung und Bildung |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fb) Maßnahmen, die für die Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet von Bedeutung sind, sowie politische Maßnahmen, die die nominale und reale Konvergenz derjenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Richtung auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet fördern; |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Tools, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen. |
2. Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sitzungen von Interessenträgern und Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Tools, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt. |
3. Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, bis zu einer Obergrenze von 10 % der Mittelausstattung des Mitgliedstaats auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats, auch auf regionaler und lokaler Ebene, eingesetzt. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ia) Konsultationen mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern in verschiedenen Foren, darunter Frauenorganisationen, Vertreter gefährdeter Gruppen und die Sozialpartner; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können; |
ii) Austausch bewährter Verfahren mit den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; |
g) Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Machbarkeitsstudien, technischen Projekten und Dokumentationen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen, geschlechtsspezifischen Folgenabschätzungen, deren Ergebnisse automatisch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht werden, um ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und die unionsweite politische Kohärenz im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Kommunikationsprojekte für das Lernen, einschließlich E-Learning, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke; |
h) Kommunikationsprojekte für das Lernen, einschließlich E-Learning, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren, unter anderem durch technische Informationsbesuche in Mitgliedstaaten, die ähnliche Reformen umgesetzt haben, Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehenen Arten von Maßnahmen kommen für eine Finanzierung in Betracht, wenn sie ab dem 1. Februar 2020 angelaufen sind, sofern sie die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung genannten Ziele verfolgen. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments wünschen, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind innerhalb des Kalenderjahrs bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen. |
1. Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments wünschen, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, nach angemessenen Konsultationen der relevanten Sozialpartner einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind innerhalb des Kalenderjahrs bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen und die Inanspruchnahme von technischer Unterstützung durch die Mitgliedstaaten mit hohem Unterstützungsbedarf weiter fördern und anregen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten können jederzeit Anträge nach Absatz 2 Buchstaben d und e einreichen, insbesondere Anträge im Zusammenhang mit der Überprüfung und Verbesserung von Aufbau- und Resilienzplänen, durch die ihre Vorschläge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX (Aufbau- und Resilienzfazilität) geändert oder ersetzt werden sollen. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Unterstützung des Aufbaus [im Einklang mit der Verordnung (EU) YYY/XX], zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Stärkung der Resilienz ergreifen; |
a) Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Unterstützung eines nachhaltigen Aufbaus [im Einklang mit der Verordnung (EU) YYY/XX], zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der sozialen Inklusion, eines angemessenen Sozialschutzes, einer gesteigerten wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, des Umweltschutzes, der Eindämmung des Klimawandels, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz in Angriff nehmen; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Stärkung der Resilienz im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts; |
c) Durchführung wachstumsfördernder, sozial ausgewogener und resilienzfördernder Reformen, die eine nachhaltige Entwicklung und nachhaltige Beschäftigung unterstützen, im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts und der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte oder mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Überprüfung und Verbesserung von Aufbau- und Resilienzplänen; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Politikbereichen gibt der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf technische Unterstützung stellt, an, wie sich sein Antrag auf die Arbeitsmarktinstitutionen, einschließlich der Sozialpartner, auswirkt, und gibt, wenn möglich, an, wie die Sozialpartner gemäß den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten einbezogen werden müssen; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dc) Ist die technische Unterstützung zur Umsetzung einer länderspezifischen Empfehlung erforderlich, die die Einbeziehung der Sozialpartner erfordert, werden die Sozialpartner umgehend darüber informiert, dass ein Antrag gestellt wurde und wie sie einbezogen werden. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die – in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden – Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung. |
Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die – in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden – Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung sowie gegebenenfalls über die Einbeziehung der Sozialpartner. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre. |
1. Die Kommission übermittelt gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung, und zwar zum Zwecke der demokratischen Rechenschaftspflicht und zur Gewährleistung der Sichtbarkeit der Tätigkeit der Union. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor: |
entfällt |
a) sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre; |
|
b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung. |
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Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Wenn im Rahmen des Europäischen Semesters und vor allem in den länderspezifischen Empfehlungen Herausforderungen ermittelt werden, die dringende Reformen erforderlich machen, der betreffende Mitgliedstaat die zugeteilten Finanzmittel jedoch unangemessen verwendet oder diese Finanzmittel von der Kommission ausgesetzt wurden, werden Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen auf regionaler und lokaler Ebene weiterhin im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung gefördert. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis. |
6. Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16b Arbeitsprogramme an. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen. |
Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms in Höhe von bis zu 5 %1a besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen. |
|
_______________________ |
|
1a https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/annual_work_programme_of_the_structural_reform_support_programme.pdf |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) gewährleisten sie Komplementarität, Synergien und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und – soweit zweckmäßig – auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, |
a) gewährleisten sie Komplementarität, Synergien und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden, |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind. |
c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jahresbericht |
Halbjährlicher Bericht |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. |
1. Die Kommission legt gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat halbjährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Jahresbericht enthält Informationen über |
2. Der halbjährliche Bericht enthält Informationen über |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Halbzeitevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 und 4 erreicht wurden‚ wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. |
2. Im Halbzeitevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 und 4 erreicht wurden‚ ob die Ressourcen effizient und in ausreichendem Maß eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Transparenz |
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1. Die Begünstigten gewährleisten zum Wohle der Allgemeinheit ein Höchstmaß an Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen und Finanzströme im Rahmen dieses Instruments für technische Unterstützung. Diese Transparenz darf nur durch Rechtsakte eingeschränkt werden, die sich auf das Geschäftsgeheimnis, die geltenden Datenschutzbestimmungen oder auf verwaltungs- oder strafrechtliche Ermittlungen von Stellen der Union beziehen. |
|
2. Die Begünstigten veröffentlichen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/10241a alle relevanten Informationen über ihre Projekte in einem standardisierten und vergleichbaren offenen und maschinenlesbaren Format in einem offiziellen öffentlich zugänglichen Register, einschließlich, aber nicht ausschließlich: Projektvorschläge, die Erklärung, dass es keine Interessenkonflikte gibt, Sitzungsprotokolle, Folgenabschätzungen, Verträge, Evaluierungs- und Auditberichte sowie alle öffentlichen Beschaffungen werden auf dem Offenen Datenportal der EU veröffentlicht. |
|
3. Die Mitgliedstaaten machen alle Ergebnisse der Zusammenarbeit (einschließlich Daten, Studien, Software-Tools usw.) der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich oder erläutern, inwiefern die Akte vertraulich ist. |
|
4. Alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten veröffentlichten Daten sind unbefristet verfügbar. Die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten bieten ihre Zusammenarbeit bei logistischen Maßnahmen an, um alle diese Daten auch dann noch für die Allgemeinheit verfügbar zu halten, wenn es den Begünstigten nicht mehr gibt.
|
|
_____________ |
|
1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16b |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
|
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
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5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information der Öffentlichkeit – auch über die Medien – in diskriminierungsfreier Weise bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0409 – C9-0148/2020 – 2020/0103(COD) |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 17.6.2020 |
ECON 17.6.2020 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 17.6.2020 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Dragoș Pîslaru 25.6.2020 |
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Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
23.7.2020 |
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Prüfung im Ausschuss |
31.8.2020 |
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Datum der Annahme |
21.9.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 11 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Atidzhe Alieva-Veli, Marc Angel, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Andrea Bocskor, Milan Brglez, Sylvie Brunet, David Casa, Leila Chaibi, Margarita de la Pisa Carrión, Özlem Demirel, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Rosa Estaràs Ferragut, Nicolaus Fest, Cindy Franssen, Heléne Fritzon, Helmut Geuking, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Radka Maxová, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoș Pîslaru, Manuel Pizarro, Dennis Radtke, Elżbieta Rafalska, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Yana Toom, Marie-Pierre Vedrenne, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tatjana Ždanoka, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Konstantinos Arvanitis, Brando Benifei, Marc Botenga, Samira Rafaela, Anne Sander |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
40 |
+ |
ECR |
Lucia Ďuriš Nicholsonová, Margarita de la Pisa Carrión |
PPE |
Andrea Bocskor, David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Cindy Franssen, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Dennis Radtke, Anne Sander, Eugen Tomac, Romana Tomc, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Atidzhe Alieva-Veli, Sylvie Brunet, Dragoș Pîslaru, Samira Rafaela, Monica Semedo, Yana Toom, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Marc Angel, Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Heléne Fritzon, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Manuel Pizarro, Marianne Vind |
Verts/ALE |
Katrin Langensiepen, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri, Tatjana Ždanoka |
11 |
- |
ECR |
Helmut Geuking, Elżbieta Rafalska, Beata Szydło |
GUE/NGL |
Leila Chaibi, Özlem Demirel |
ID |
Dominique Bilde, Nicolaus Fest, France Jamet, Elena Lizzi, Guido Reil, Stefania Zambelli |
4 |
0 |
GUE/NGL |
Konstantinos Arvanitis, Marc Botenga |
NI |
Daniela Rondinelli |
Renew |
Radka Maxová |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0409 – C9-0148/2020 – 2020/0103(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
28.5.2020 |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 17.6.2020 |
ECON 17.6.2020 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 17.6.2020 |
ENVI 17.6.2020 |
ITRE 17.6.2020 |
REGI 17.6.2020 |
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AGRI 17.6.2020 |
PECH 17.6.2020 |
CULT 17.6.2020 |
JURI 17.6.2020 |
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LIBE 17.6.2020 |
FEMM 17.6.2020 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 10.6.2020 |
ITRE 25.6.2020 |
REGI 5.6.2020 |
AGRI 22.9.2020 |
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PECH 12.6.2020 |
CULT 22.6.2020 |
JURI 15.6.2020 |
LIBE 29.6.2020 |
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FEMM 7.7.2020 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Alexandra Geese 22.7.2020 |
Othmar Karas 22.7.2020 |
Dragoș Pîslaru 22.7.2020 |
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Artikel 58 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
23.7.2020 |
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Datum der Annahme |
1.10.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
74 10 13 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Gilles Boyer, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, José Manuel Fernandes, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Eider Gardiazabal Rubial, Luis Garicano, Alexandra Geese, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, Elisabetta Gualmini, José Gusmão, Enikő Győri, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Herve Juvin, Othmar Karas, Billy Kelleher, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Georgios Kyrtsos, Ioannis Lagos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Aušra Maldeikienė, Margarida Marques, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Silvia Modig, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Victor Negrescu, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Evelyn Regner, Karlo Ressler, Antonio Maria Rinaldi, Bogdan Rzońca, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Nicolae Ştefănuță, Paul Tang, Irene Tinagli, Nils Torvalds, Ernest Urtasun, Nils Ušakovs, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Angelika Winzig, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matteo Adinolfi, Erik Bergkvist, Damian Boeselager, Fabienne Keller, Peter Liese, Eva Maydell, Mick Wallace |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Robert Roos |
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Datum der Einreichung |
2.10.2020 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
74 |
+ |
ECR |
Johan Van Overtveldt |
NI |
Ioannis Lagos |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Lefteris Christoforou, Markus Ferber, José Manuel Fernandes, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo Y Marfil, Enikő Győri, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Janusz Lewandowski, Peter Liese, Aušra Maldeikienė, Eva Maydell, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Sirpa Pietikäinen, Karlo Ressler, Ralf Seekatz, Inese Vaidere, Angelika Winzig |
Renew |
Gilles Boyer, Olivier Chastel, Engin Eroglu, Luis Garicano, Valérie Hayer, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Ondřej Kovařík, Moritz Körner, Caroline Nagtegaal, Dragoș Pîslaru, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Stéphanie Yon-Courtin |
S&D |
Marek Belka, Erik Bergkvist, Robert Biedroń, Paolo De Castro, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Victor Negrescu, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Nils Ušakovs |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Damian Boeselager, David Cormand, Alexandra Geese, Sven Giegold, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun |
10 |
- |
GUE/NGL |
José Gusmão, Mick Wallace |
ID |
Gunnar Beck, Herve Juvin, Joachim Kuhs, Hélène Laporte, Jörg Meuthen |
NI |
Mislav Kolakušić, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini |
13 |
0 |
ECR |
Derk Jan Eppink, Zbigniew Kuźmiuk, Robert Roos, Bogdan Rzońca, Roberts Zīle |
GUE/NGL |
Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis |
ID |
Matteo Adinolfi, Anna Bonfrisco, Francesca Donato, Valentino Grant, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] [ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0./ Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
- [*] Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [2] ABl. C , S. .
- [3] ABl. C , S. .
- [4] Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).
- [5] Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
- [6] Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- [7] ABl. C , S. .
- [8] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- [9] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- [10] Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- [11] Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- [12] Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
- [13] ABl. C , S. .
- [14] Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
- [15] Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
- [16] Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
- [17] ABl. C , S. .
- [18] Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).