BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
2.10.2020 - (COM(2020)0135 – C9-0099/2020 – 2020/0051(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Emmanuel Maurel
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
(COM(2020)0135 – C9-0099/2020 – 2020/0051(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0135),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0099/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0175/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates2 regelte uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt für nahezu alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bilaterale Abkommen mit diesen Parteien geschlossen wurden. |
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates2 regelte uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt für nahezu alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Parteien bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bilaterale Abkommen mit diesen begünstigten Parteien geschlossen wurden. |
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2 Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1). |
2 Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Mit allen sechs Parteien sind mittlerweile Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen abgeschlossen worden; das letzte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo3 andererseits ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. |
(2) Mit allen sechs begünstigten Parteien sind mittlerweile Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen abgeschlossen worden. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits war das letzte dieser Abkommen und ist am 1. April 2016 in Kraft getreten. |
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3 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
3 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/14644 der Kommission4 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 geändert, um die bilateralen Präferenzen für das Kosovo aufzuheben, wobei die allen Begünstigten des westlichen Balkans gewährten einseitigen Präferenzen in Form einer Aussetzung aller Zölle auf die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren sowie in Form des Zugangs zum globalen Zollkontingent für Wein von 30 000 hl beibehalten wurden. |
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/14644 der Kommission4 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 geändert, um die bilateralen Präferenzen für das Kosovo aufzuheben, wobei die allen begünstigten Parteien des westlichen Balkans gewährten einseitigen Präferenzen in Form einer Aussetzung aller Zölle auf die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren sowie in Form des Zugangs zum globalen Zollkontingent für Wein von 30 000 hl beibehalten wurden. |
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4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates im Hinblick auf die Handelszugeständnisse für den Kosovo nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits. |
4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1464 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates im Hinblick auf die Handelszugeständnisse für den Kosovo nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird als beste Garantie für das Engagement der EU im Hinblick auf die Handelsintegration des westlichen Balkans angesehen. |
(5) Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird als eine geeignete Garantie für den verstärkten Einsatz und das verstärkte Engagement der EU im Hinblick auf die Handelsintegration des westlichen Balkans angesehen. Das derzeitige System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt nach wie vor eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar. |
Begründung
Die EU engagiert sich für eine Verlängerung der günstigen Bedingungen für den Zugang zum EU-Markt.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen. |
(1) Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(aa) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen, daran gebunden, dass die begünstigten Länder zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln |
(2) Die Zulassung zu den mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen ist, unbeschadet der in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen, daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Artikel 8 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) In Artikel 8 wird Absatz 3 gestrichen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Anhang II
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Anhang II wird gestrichen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
Anhang I – Überschrift 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE |
BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die EU ist mit einem Anteil von mehr als 72 % am Gesamthandel der führende Handelspartner der Westbalkanländer (d. h. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien) und liegt damit deutlich vor anderen Wettbewerbern, die in diesem Raum wirtschaftlich und politisch involviert sind, etwa China, Russland oder der Türkei.
Das Handelsvolumen zwischen der EU und den Westbalkanländern ist über die vergangenen zehn Jahre um fast 130 % gewachsen. Im Jahr 2019 belief sich der entsprechende Wert auf 55 Mrd. EUR.
Seitdem der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess 1999 eingeleitet wurde, hat die EU mit den einzelnen Partnern im Westbalkanraum nach und nach Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) geschlossen.
Die SAA wurden als Instrumente zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und politischen Stabilisierung der Länder in der Region angesehen und gehören noch heute zu den zentralen Mechanismen für die Angleichung an den EU-Besitzstand und die allmähliche Integration in den Binnenmarkt. In den Abkommen ist die Abschaffung von Zöllen und nichttarifären Beschränkungen im bilateralen Handel vorgesehen, die Waren in allen Kapiteln des Harmonisierten Systems betreffen.
Im Jahr 2009 wurde durch eine Verordnung aus demselben Jahr gleichwohl eine Reihe von autonomen Handelsmaßnahmen (System der autonomen Handelsmaßnahmen) eingeführt, was ebenfalls zur Ausweitung des Gesamthandelsvolumens zwischen der EU und den Westbalkanländern beitrug.
Anfänglich fielen fast alle von dort eingeführten Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Verordnung, bis dieser 2017 schließlich auf Erzeugnisse, die unter die Kapitel 7 (Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden) und Kapitel 8 (genießbare Früchte und Nüsse, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen) der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, beschränkt wurde, und außerdem ein Zollkontingent von 30 000 hl für Wein eingeführt wurde.
Der Vorschlag der Kommission steht im Einklang mit der Unterstützung der EU für die allmähliche wirtschaftliche Integration der Region in die EU und den einzelnen Beitrittsverfahren.
Obwohl die meisten Handelspräferenzen, die den Westbalkanländern ursprünglich im Rahmen der autonomen Handelsregelung gewährt wurden, nun in die einzelnen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU aufgenommen wurden, stellen die im Rahmen dieser Verordnung gewährten begrenzten Präferenzen nach Auffassung der Kommission nach wie vor eine wertvolle Unterstützung für die Wirtschaft und das Geschäftsleben der Region dar und bleiben daher ein nützliches Unterstützungsinstrument der EU für die wirtschaftliche Integration der Westbalkanländer.
Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Westbalkanraum stellt eine Priorität der EU dar, und die EU trägt eine besondere Verantwortung dafür, die Balkanländer vor Ort zu unterstützen.
Eine solche Verlängerung der autonomen Handelsmaßnahmen steht im Einklang mit den Leitlinien, die kürzlich von der Kommission und anlässlich der Erklärung von Sofia am 17. Mai 2018 bestätigt wurden.
Zweifellos tragen die autonomen Handelsmaßnahmen zur Wirtschaftsentwicklung dieser Länder bei, denn dadurch werden Absatzmärkte für die dort hergestellten Erzeugnisse in den Bereichen Wein, Obst und Gemüse eröffnet, was zur Konsolidierung ihres Primärsektors beiträgt, dessen Anteil am BIP dieser Länder nach wie vor bedeutend ist.
Des Weiteren haben die bisher vorgeschlagenen Maßnahmen bis dato dazu beigetragen, starke Partnerschaften zwischen EU-Unternehmen und örtlichen Erzeugern im Westbalkanraum aufzubauen.
Der Vorschlag, die Maßnahmen um weitere fünf Jahre zu verlängern, wird daher als am besten geeignet angesehen, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Partner im Westbalkanraum zu sorgen. Dadurch kann ein sehr langwieriges und komplexes Verfahren umgangen werden, bei dem jedes einzelne im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bestehende bilaterale Handelsabkommen hätte geändert werden müssen.
Würden diese autonomen Handelsmaßnahmen nicht bis 2025 verlängert, hätte dies infolge der Beschränkung des Marktzugangs für sämtliche Westbalkanländer möglicherweise negative und problematische Auswirkungen. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Unterstützungsansatz der EU.
Auf Antrag Frankreichs im Rat im Zuge der Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur EU für Nordmazedonien und Albanien hat die Kommission den Beitrittsprozess jedoch im Februar 2020 präzisiert.
Die Westbalkanländer haben 2018 in Sofia die Perspektive des Beitritts zur EU als ihre „feste strategische Entscheidung“ bekräftigt und daraufhin im Rahmen der Videokonferenz von Zagreb am 6. Mai 2020 Folgendes zur Kenntnis genommen:
– „Die Aufstockung der EU-Hilfe wird an greifbare Fortschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und bei den sozialen und wirtschaftlichen Reformen sowie an die Einhaltung der Werte, Regeln und Standards der EU durch die Partner im Westbalkan geknüpft sein.“
– „Die Führungsspitzen des Westbalkans sollten sicherstellen, dass die Grundwerte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit strikt gewahrt und umgesetzt werden, [...].“
– „[...] bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität [sind] [i]n diesen Bereichen [...] verstärkte Anstrengungen und eine solide Erfolgsbilanz erforderlich.“
Außerdem gehört zu den fünf Änderungen, die seit 2009 vorgenommen wurden, die Änderung, die vom Europäischen Parlament am 16. Dezember 2015 verabschiedet wurde, wodurch die Anwendung der vorliegenden Verordnung daran gebunden ist, dass „die [...] genannten Länder und Gebiete nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).
Allerdings lassen die jüngsten Bewertungen in Bezug auf die Westbalkanländer mit Ausnahme der Bewertung zu Nordmazedonien eine allgemeine Verschlechterung in Bezug auf Korruption, Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten erkennen.
Nach dieser Verordnung ist die Kommission bereits befugt (Artikel 2 Absatz 3) die Anwendung auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und nach Prüfung durch den Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise auszusetzen.
Daher ist im Hinblick auf die aktuelle Verschlechterung der Situation und in Anbetracht des vom Europäischen Parlament und vom Rat zum Ausdruck gebrachten unmissverständlichen Willens dazu, bei Instrumenten, die einem Beitritt den Weg bereiten – darunter diese Verordnung – die Einhaltung der Werte der Union zu stärken, folgendes Vorgehen angemessen:
– Verlängerung der Geltungsdauer um fünf Jahre, wie von der Kommission gewünscht,
– aber Koppelung dieser Verlängerung an eine Klausel über eine verbindliche Überprüfung nach 30 Monaten, wobei dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Ausschuss für internationalen Handel ein Bericht vorgelegt wird.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0135 – C9-0099/2020 – 2020/0051(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
3.4.2020 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 16.4.2020 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 16.4.2020 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 4.5.2020 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Emmanuel Maurel 15.4.2020 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.9.2020 |
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Datum der Annahme |
24.9.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Udo Bullmann, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Anna Cavazzini, Miroslav Číž, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Markéta Gregorová, Enikő Győri, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Karin Karlsbro, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Margarida Marques, Gabriel Mato, Emmanuel Maurel, Maxette Pirbakas, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Helmut Scholz, Liesje Schreinemacher, Sven Simon, Dominik Tarczyński, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Mazaly Aguilar, Nikos Androulakis, Margrete Auken, Marek Belka, Sergio Berlato, Markus Buchheit, Reinhard Bütikofer, Marco Campomenosi, Dita Charanzová, Clare Daly, Nicola Danti, Jérémy Decerle, Luke Ming Flanagan, José Manuel García-Margallo y Marfil, Dino Giarrusso, Márton Gyöngyösi, Svenja Hahn, Yannick Jadot, Agnes Jongerius, Sandra Kalniete, Seán Kelly, Peter Kofod, Andrey Kovatchev, Miapetra Kumpula-Natri, Jean-Lin Lacapelle, Aurore Lalucq, Morten Løkkegaard, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Costas Mavrides, Liudas Mažylis, David McAllister, Javier Moreno Sánchez, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Luisa Regimenti, Manuela Ripa, Annie Schreijer-Pierik, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Witold Jan Waszczykowski, Angelika Winzig, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
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Datum der Einreichung |
2.10.2020 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
ECR |
Geert Bourgeois, Emmanouil Fragkos, Dominik Tarczynski, Jan Zahradil |
GUE/NGL |
Emmanuel Maurel, Helmut Scholz |
ID |
Roman Haider, Maximilian Krah, |
NI |
Tiziana Beghin, Carles Puigdemont i Casamajó |
PPE |
Anna Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Enikő Győri, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Sean Kelly, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Jörgen Warborn, Angelika Winzig |
RENEW |
Barry Andrews, Jordi Cañas, Urmas Paet, Samira Rafaela, Liesje Schreinemacher, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Marek Belka, Miroslav Číž, Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Bernd Lange, Inma Rodríguez Piñero, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt |
VERTS/ALE |
Saskia Bricmont, Anna Cavazzini, Manuela Ripa |
2 |
– |
ID |
Herve Juvin, Markus Buchheit |
1 |
0 |
ID |
Danilo Oscar Lancini |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung