BERICHT über Änderungen der Geschäftsordnung zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs unter außergewöhnlichen Umständen

16.10.2020 - (2020/2098(REG))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Gabriele Bischoff


Verfahren : 2020/2098(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0194/2020
Eingereichte Texte :
A9-0194/2020
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über Änderungen der Geschäftsordnung zur Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs unter außergewöhnlichen Umständen

(2020/2098(REG))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0194/2020),

1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2. betont, dass die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene Gesundheitskrise zeigt, dass seine Geschäftsordnung weiterentwickelte Verfahren braucht, um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Parlaments unter verschiedenen Arten von außergewöhnlichen Umständen zu gewährleisten;

3. unterstreicht die Bedeutung der befristeten Maßnahmen, die von seinem Präsidenten und seinen Organen unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit in der gegenwärtigen Gesundheitskrise ergriffen wurden, um mit solchen außergewöhnlichen Umständen umzugehen; betont, dass es keine Alternativen zu diesen Maßnahmen gab, um die Kontinuität der Arbeit des Parlaments gemäß den Verträgen zu gewährleisten, und dass sie es dem Parlament ermöglichten, seine legislativen, haushaltspolitischen und politischen Kontrollfunktionen während der Krise gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Verfahren auszuüben;

4. betont, dass diese befristeten Maßnahmen vollkommen gerechtfertigt waren und dass durch sie die Gültigkeit aller Abstimmungen sichergestellt wurde, die während des Zeitraums der Anwendung dieser Maßnahmen durchgeführt wurden;

5. weist darauf hin, dass nach bestem Wissen und Gewissen für angemessene Vorkehrungen für Mitglieder mit Behinderungen und ihre Mitarbeiter gesorgt werden muss, während das Parlament unter außergewöhnlichen Umständen tätig ist;

6. vertritt die Auffassung, dass die Annahme der nachstehenden Änderungen gemäß den standardmäßigen Verfahren erfolgen sollte;

7. beschließt, dass diese Änderungen am ersten Tag nach dem Tag ihrer Annahme in Kraft treten;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zur Information zu übermitteln.


 

Änderungsantrag  1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel XIII a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

TITEL XIIIa: AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Änderungsantrag  2

 

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 237 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 237a

 

Außerordentliche Maßnahmen

 

1. Dieser Artikel gilt für Situationen, in denen das Europäische Parlament aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer, nicht von ihm zu vertretender Umstände daran gehindert wird, gemäß den Verträgen seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte auszuüben, und eine befristete Ausnahme von den herkömmlichen Verfahren des Parlaments, die anderswo in dieser Geschäftsordnung niedergelegt sind, erforderlich ist, um außerordentliche Maßnahmen zu verabschieden, die es dem Parlament ermöglichen, weiterhin diese Aufgaben wahrzunehmen und diese Vorrechte auszuüben.

 

Derartige außergewöhnliche Umstände gelten als gegeben, wenn der Präsident auf der Grundlage zuverlässiger Erkenntnisse, die gegebenenfalls von den Dienststellen des Parlaments bestätigt wurden, zu dem Schluss kommt, dass es aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes oder infolge der fehlenden Verfügbarkeit technischer Mittel unmöglich oder gefährlich ist oder sein wird, dass das Parlament gemäß seinen herkömmlichen Verfahren, wie sie anderswo in dieser Geschäftsordnung niedergelegt sind, und seinem angenommenen Sitzungskalender zusammentritt.

 

2. Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, kann der Präsident im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten beschließen, eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 anzuwenden.

 

Wenn es aus Gründen unabdingbarer Dringlichkeit unmöglich ist, dass die Konferenz der Präsidenten physisch oder virtuell zusammentritt, kann der Präsident beschließen, eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 anzuwenden. Ein derartiger Beschluss tritt fünf Tage nach seiner Annahme außer Kraft, es sei denn, er wird von der Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist gebilligt.

 

Nach einem Beschluss des Präsidenten, der von der Konferenz der Präsidenten gebilligt wurde, können Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, von denen mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, jederzeit verlangen, dass einige oder alle der durch diesen Beschluss getroffenen Maßnahmen dem Parlament einzeln zur Billigung ohne Aussprache vorgelegt werden. Die Abstimmung im Plenum wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf die Vorlage des Antrags folgenden Sitzung gesetzt. Es können keine Änderungsanträge eingereicht werden. Erhält eine Maßnahme nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird sie nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hinfällig. Über eine vom Plenum gebilligte Maßnahme kann nicht während derselben Tagung erneut abgestimmt werden.

 

3. Der in Absatz 2 genannte Beschluss kann sich auf alle angemessenen Maßnahmen beziehen, die im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände gemäß Absatz 1 erlassen werden, und insbesondere auf die folgenden Maßnahmen:

 

a) Vertagung einer anberaumten Tagung, einer anberaumten Sitzung oder eines anberaumten Treffens eines Ausschusses auf ein späteres Datum und/oder Absage oder Beschränkung von Treffen von interparlamentarischen Delegationen und anderen Gremien;

 

b) Verlagerung einer Tagung, einer Sitzung oder eines Treffens eines Ausschusses vom Sitz des Parlaments an einen seiner Arbeitsorte oder an einen externen Ort oder von einem seiner Arbeitsorte an den Sitz des Parlaments, an einen der anderen Arbeitsorte des Parlaments oder an einen externen Ort;

 

c) Abhaltung einer Tagung oder Sitzung in den Räumlichkeiten des Parlaments, allerdings vollständig oder zum Teil in getrennten Sitzungsräumen, sodass entsprechende Abstandsregeln eingehalten werden können;

 

d) Abhaltung einer Tagung, einer Sitzung oder eines Treffens von Organen des Parlaments im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme gemäß Artikel 237c;

 

e) für den Fall, dass durch das Ad-hoc-System für die Vertretung eines Mitglieds gemäß Artikel 209 Absatz 7 in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände nicht ausreichend Abhilfe geschaffen werden kann, vorübergehende, durch die Fraktionen bestimmte Vertretung von Mitgliedern in einem Ausschuss, es sei denn, das betreffende Mitglied spricht sich dagegen aus.

 

4. Ein Beschluss gemäß Absatz 2 ist zeitlich begrenzt, und in ihm sind die Gründe angegeben, die ihm zugrunde liegen. Er tritt mit seiner Veröffentlichung auf der Website des Parlaments oder, wenn die Umstände eine derartige Veröffentlichung verhindern, mit den besten verfügbaren Mitteln in Kraft.

 

Alle Mitglieder werden überdies unverzüglich persönlich von dem Beschluss unterrichtet.

 

Der Beschluss kann gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 vom Präsidenten einmal oder öfter für einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, die ihm zugrunde liegen.

 

Der Präsident widerruft einen gemäß diesem Artikel angenommenen Beschluss unverzüglich, sobald die in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, nicht mehr vorliegen.

 

5. Dieser Artikel wird nur als letztes Mittel angewandt, und es werden nur Maßnahmen ausgewählt und angewandt, die unbedingt erforderlich sind, um den außergewöhnlichen Umständen zu begegnen.

 

Bei der Anwendung dieses Artikels wird insbesondere dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, dem Recht der Mitglieder, ihr parlamentarisches Mandat ungehindert auszuüben, einschließlich ihrer Rechte aus Artikel 167, und frei, einzeln und persönlich abzustimmen, sowie dem Protokoll Nr. 6 der Verträge gebührend Rechnung getragen.

Änderungsantrag  3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 237 b (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 237b

 

Beeinträchtigung des politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments

 

1. Im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten kann der Präsident Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Beteiligung von Mitgliedern oder einer Fraktion zu erleichtern, wenn er auf der Grundlage zuverlässiger Erkenntnisse zu dem Schluss kommt, dass das politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments ernsthaft beeinträchtigt ist, weil eine beträchtliche Anzahl an Mitgliedern oder eine Fraktion aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes oder infolge der fehlenden Verfügbarkeit technischer Mittel nicht in der Lage ist, gemäß den herkömmlichen Verfahren des Parlaments, wie sie anderswo in dieser Geschäftsordnung niedergelegt sind, an den Beratungen des Parlaments teilzunehmen.

 

Der einzige Zweck derartiger Maßnahmen besteht darin, durch die Anwendung ausgewählter technischer Möglichkeiten gemäß Artikel 237c Absatz 1 oder durch sonstige angemessene Möglichkeiten, die demselben Zweck dienen, betroffenen Mitgliedern die Fernteilnahme zu gestatten.

 

2. Maßnahmen gemäß Absatz 1 können zugunsten einer beträchtlichen Anzahl an Mitgliedern angenommen werden, wenn außergewöhnliche und unvorhersehbare, nicht von ihnen zu vertretende Umstände, die in regionalem Kontext auftreten, ihre Teilnahme verhindern.

 

Maßnahmen gemäß Absatz 1 können auch zugunsten von Mitgliedern einer Fraktion angenommen werden, wenn diese Fraktion sie beantragt hat und die Nichtteilnahme dieser Fraktion auf außergewöhnliche und unvorhersehbare, nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückgeht.

 

3. Artikel 237a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und die Bestimmungen und Grundsätze von Artikel 237a Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Änderungsantrag  4

 

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 237 c (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 237c

 

Regelung der Fernteilnahme

 

1. Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237a Absatz 3 Buchstabe d, die Regelung der Fernteilnahme anzuwenden, kann das Parlament seine Beratungen per Fernteilnahme führen, unter anderem indem allen Mitgliedern gestattet wird, einige ihrer parlamentarischen Rechte auf elektronischem Weg auszuüben.

 

Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237b, dass im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme ausgewählte technische Möglichkeiten eingesetzt werden, gilt dieser Artikel nur für den erforderlichen Umfang und nur für die betroffenen Mitglieder.

 

2. Durch die Regelung der Fernteilnahme wird sichergestellt, dass

 

– die Mitglieder in der Lage sind, ihr parlamentarisches Mandat ungehindert auszuüben, insbesondere ihr Recht, im Plenum und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, abzustimmen und Texte einzureichen;

 

– alle Stimmen von den Mitgliedern einzeln und persönlich abgegeben werden;

 

– das System für die Fernabstimmung es den Mitgliedern ermöglicht, bei ordentlichen Abstimmungen, namentlichen Abstimmungen und geheimen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben und zu überprüfen, ob ihre Stimme als abgegeben gezählt wird;

 

– für alle Mitglieder, ungeachtet dessen, ob sie in den Räumlichkeiten des Parlaments anwesend sind, ein einheitliches Abstimmungssystem gilt;

 

– Artikel 167 im größtmöglichen Umfang angewandt wird;

 

– die Informationstechnologielösungen, die den Mitgliedern und ihren Mitarbeitern bereitgestellt werden, „technologieneutral“ sind;

 

– die Beteiligung der Mitglieder an parlamentarischen Aussprachen und Abstimmungen mit Hilfe sicherer elektronischer Mittel erfolgt, die von den Dienststellen des Parlaments unmittelbar und intern verwaltet und betreut werden.

 

3. Wenn der Präsident eine Entscheidung gemäß Absatz 1 trifft, legt er fest, ob sich diese Regelung nur auf die Ausübung der Rechte der Mitglieder im Plenum bezieht oder auch auf die Ausübung der Rechte der Mitglieder in den Ausschüssen und/oder anderen Organen des Parlaments.

 

In seiner Entscheidung legt der Präsident außerdem fest, wie Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, während der Dauer der Regelung angepasst werden.

 

Diese Rechte und Verfahren betreffen unter anderem

 

– die Art und Weise, in der die Anwesenheit bei einer Sitzung oder einem Treffen gezählt wird;

 

– die Bedingungen, unter denen eine Überprüfung der Beschlussfähigkeit beantragt wird;

 

– die Einreichung von Texten;

 

– Anträge auf getrennte und gesonderte Abstimmungen;

 

– die Aufteilung der Redezeit;

 

– die Ansetzung der Aussprachen;

 

– die Einreichung und Ablehnung von mündlich vorgebrachten Änderungsanträgen;

 

– die Reihenfolge der Abstimmungen;

 

– die Fristen und Termine für die Festlegung der Tagesordnung und für Anträge zum Verfahren.

 

4. Zum Zweck der Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Plenum gelten Mitglieder, die per Fernteilnahme teilnehmen, als physisch im Plenarsaal anwesend.

 

Abweichend von Artikel 171 Absatz 11 können Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, einmal pro Sitzung eine schriftliche Erklärung abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

 

Falls erforderlich, legt der Präsident die Art und Weise fest, in der der Plenarsaal während der Anwendung der Regelung der Fernteilnahme von den Mitgliedern genutzt werden kann, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder, die physisch anwesend sein können.

 

5. Entscheidet der Präsident gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, die Regelung der Fernteilnahme auf Ausschüsse oder andere Organe anzuwenden, gilt Absatz 4 Unterabsatz 1 entsprechend.

 

6. Das Präsidium erlässt gemäß den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen und Normen Maßnahmen bezüglich des Betriebs und der Sicherheit der im Rahmen dieses Artikels eingesetzten elektronischen Mittel.

Änderungsantrag  5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 237 d (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 237d

 

Abhaltung der Plenartagung in getrennten Sitzungsräumen

 

Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 237a Absatz 3 Buchstabe c, die Abhaltung einer Plenartagung des Parlaments vollständig oder zum Teil in mehr als einem Sitzungsraum, einschließlich gegebenenfalls dem Plenarsaal, zu gestatten, gelten die folgenden Bestimmungen:

 

 Die in diesem Kontext genutzten Sitzungsräume gelten gemeinsam als Plenarsaal.

 

 Falls erforderlich kann der Präsident die Art und Weise festlegen, in der die einzelnen Sitzungsräume genutzt werden können, damit gewährleistet ist, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.10.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Geert Bourgeois, Fabio Massimo Castaldo, Leila Chaibi, Włodzimierz Cimoszewicz, Gwendoline Delbos-Corfield, Pascal Durand, Daniel Freund, Charles Goerens, Esteban González Pons, Sandro Gozi, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Giuliano Pisapia, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Helmut Scholz, Antonio Tajani, László Trócsányi, Mihai Tudose, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jorge Buxadé Villalba, Sophia in ‘t Veld, Miapetra Kumpula-Natri

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

25

+

GUE/NGL

Leila Chaibi, Helmut Scholz

ID

Gerolf Annemans, Laura Huhtasaari, Antonio Maria Rinaldi

NI

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Esteban González Pons, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Antonio Tajani, Loránt Vincze, Rainer Wieland

RENEW

Pascal Durand, Charles Goerens, Sandro Gozi, Sophia in 't Veld

S&D

Gabriele Bischoff, Włodzimierz Cimoszewicz, Miapetra Kumpula Natri, Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa, Mihai Tudose

VERTS/ALE

Damian Boeselager, Gwendoline Delbos Corfield, Daniel Freund

 

 

 

0

-

 

 

 

 

 

3

0

ECR

Geert Bourgeois, Jorge Buxadé Villalba

PPE

László Trócsányi

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 11. November 2020
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