BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

30.10.2020 - (COM(2020)0403 – C9-0158/2020 – 2020/0108(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: José Manuel Fernandes, Irene Tinagli
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Pascal Canfin, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Seán Kelly, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Tom Berendsen, Ausschuss für Verkehr und Tourismus
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2020/0108(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0203/2020

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

(COM(2020)0403 – C9-0158/2020 – 2020/0108(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0403),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0158/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2020[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus,

 unter Hinweis auf die Standpunkte in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0203/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID‑19-Pandemie ist ein großer symmetrischer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union mit erheblichen asymmetrischen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf sämtliche Mitgliedstaaten und Regionen. Aufgrund der erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen ging die Wirtschaftstätigkeit in der EU erheblich zurück. Es wird laut der Wirtschaftsprognose der Kommission für die Union vom Sommer 2020 davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 8,3 % und damit noch stärker als in der Wirtschaftsprognose der Kommission für die Union vom Frühjahr 2020 vorausgesagt und weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgeht, wobei in manchen Branchen ein noch stärkerer Rückgang zu verzeichnen ist. Der Ausbruch der Pandemie hat die starke Verflechtung der globalen Lieferketten deutlich gemacht und einige Schwachstellen aufgezeigt, etwa die übermäßige Abhängigkeit strategischer Industriezweige von nicht diversifizierten externen Bezugsquellen und das Fehlen kritischer Infrastruktur. Diese Schwachstellen müssen – insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Kleinstunternehmen – angegangen werden, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen sowie die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern und gleichzeitig ihre Offenheit für fairen Wettbewerb und fairen Handel im Einklang mit den geltenden Regeln zu wahren. Die Investitionstätigkeit dürfte erheblich zurückgegangen sein. Vor der Pandemie war zwar eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union zu beobachten, doch blieb sie hinter den an einen kräftigen Aufschwung geknüpften Erwartungen zurück und reichte nicht aus, um den im Anschluss an die Krise von 2009 über Jahre gebildeten Investitionsstau abzubauen. Insbesondere werden das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen nicht ausreichen, um den Bedarf der Union an strukturellen Investitionen zur Wiederankurbelung und Stützung eines langfristigen Wachstums vor dem Hintergrund technologischen Wandels und globaler Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem in den Bereichen Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu decken, und sie werden nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Mit Blick auf die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, unter anderem im Zusammenhang mit den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal, vom 14. Januar 2020 zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, vom 10. März 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa und vom 10. März 2020 zu einer KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, und auf die Stützung einer raschen, nachhaltigen, inkludierenden, dauerhaften und gesunden wirtschaftlichen Erholung ist daher Unterstützung erforderlich, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Wirtschaftszweigen zu verringern.

(2) Evaluierungen ergaben, dass es aufgrund der Vielfalt der Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 eingesetzt wurden, zu einigen Überschneidungen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung kam. Ferner entstand durch diese Vielfalt für die Finanzmittler und Endempfänger eine komplexe Situation, da sie mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung konfrontiert waren. Durch das Fehlen kompatibler Vorschriften wurde auch die Kombination verschiedener Unionsfonds behindert, obwohl solche Kombinationen zur Unterstützung von Projekten, die unterschiedliche Finanzierungsarten benötigen, sinnvoll gewesen wären. Daher sollte ein einziger Fonds – der Fonds „InvestEU“, der auf den Erfahrungen aufbaut, die mit dem im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gesammelt wurden – geschaffen werden, der durch die Zusammenführung und Vereinfachung des Finanzierungsangebots in Form einer einzigen Haushaltsgarantie den Endempfängern eine effizientere Unterstützung bietet, dadurch die Wirkung der Unterstützung durch die EU verbessert und zugleich die Kosten für den Unionshaushalt verringert.

(3) In den vergangenen Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien und Texte verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden und nachhaltiges und inkludierendes Wachstum sowie nachhaltige und inkludierende Beschäftigung zu fördern; dazu zählen „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010, der „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015, die „neue europäische Agenda für Kultur“ vom 22. Mai 2018, der Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ vom 30. November 2016, der Aktionsplan „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ vom 2. Dezember 2015, „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ vom 20. Juli 2016, der „Europäische Verteidigungs-Aktionsplan“ vom 30. November 2016, die Mitteilung „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ vom 7. Juni 2017, „Eine Weltraumstrategie für Europa“ vom 26. Oktober 2016, die Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 13. Dezember 2017, die langfristige Strategie für 2050 „Ein sauberer Planet für alle“ vom 28. November 2018, der „europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019, der „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa“ vom 14. Januar 2020, die Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020, die „Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, die „Datenstrategie“ und das „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ vom 19. Februar 2020, [die Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)], „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 und die „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10. März 2020, die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vom 20. Mai 2020, die Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, die Strategie zur Integration des Energiesystems und die Wasserstoffstrategie vom 8. Juli 2020. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollten die Synergieeffekte zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien genutzt und verstärkt werden, indem Investitionen unterstützt werden und Zugang zu Finanzierungen geboten wird.

(4) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und für die Überwachung von deren Umsetzung. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten – falls sie es für sinnvoll erachten, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Die Strategien sollten auch dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Programm „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

(5) Der Fonds „InvestEU“ sollte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozioökonomischen Konvergenz und Kohäsion der Union, auch in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, zur effizienten Nutzung von Ressourcen im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft, zur Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums der Union sowie zur sozialen Widerstandsfähigkeit und zur Integration der Kapitalmärkte der Union beitragen, auch durch Lösungen, mit denen die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union angegangen wird und die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden. Zu diesem Zweck sollten aus dem Fonds „InvestEU“ durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs-, Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinstrumenten (z. B. hybrides Fremdkapital, nachrangige Verbindlichkeiten oder Wandelanleihen), die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und, soweit relevant, durch Finanzbeiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Projekte gefördert werden. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren; gleichzeitig sollte der Schwerpunkt auf strategische, langfristige Vorteile in Schlüsselbereichen der Unionspolitik, die auf andere Weise nicht oder unzureichend finanziert würden, gelegt werden, um so zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ sollte einem breiten Spektrum an Wirtschaftszweigen und Regionen zugutekommen, wobei eine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder geografische Regionen unterbleiben sollte und ▌Projekte, an denen Partnereinrichtungen beteiligt sind, und Projekte zur Förderung der Entwicklung von Netzen, Clustern und Zentren für digitale Innovation in ▌Regionen der EU erleichtert werden sollten.

(6) Die Kultur- und Kreativbranche ist eine wichtige und schnell wachsende Branche in der Union, die bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Erholung eine wichtige Funktion übernehmen kann und sowohl wirtschaftlichen als auch kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität schafft. Die zu Beginn der COVID‑19-Krise auferlegten Beschränkungen in Bezug auf soziale Kontakte und die Organisation von Veranstaltungen entwickeln sich jedoch immer noch weiter und zeigten erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Branche und die in dieser Branche Tätigen, wobei es zu langfristigen Strukturschäden in Bezug auf den Zugang zu der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor oder zu komplexen Finanzierungsinstrumenten kommen kann. Aufgrund des immateriellen Charakters der Vermögenswerte der Kultur- und Kreativbranche haben KMU und Organisationen dieser Branche zudem nur eingeschränkten Zugang zu privaten Finanzierungsmöglichkeiten, die für Investitionen, Expansionsbestrebungen und die Teilnahme am internationalen Wettbewerb von wesentlicher Bedeutung sind. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte auch künftig der Zugang von KMU und Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Finanzierungen erleichtert werden. Die Kultur- und Kreativwirtschaft, die audiovisuelle Branche und die Medienbranche sind von grundlegender Bedeutung für die kulturelle Vielfalt in der Union und für den Aufbau demokratischer und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften im digitalen Zeitalter und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Souveränität und Autonomie der Union; strategische Investitionen in audiovisuelle und Medieninhalte und ‑technologien werden für die Wettbewerbsfähigkeit der Branche und ihre langfristige Fähigkeit, unter Achtung des Pluralismus und der Redefreiheit hochwertige Inhalte zu produzieren und an ein breites Publikum über nationale Grenzen hinweg zu verbreiten, ausschlaggebend sein.

(7) Um nachhaltiges und inkludierendes Wachstum, Investitionen und Beschäftigung zu fördern und so zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zu einer gerechteren Einkommensverteilung sowie zu einem stärkeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union beizutragen, sollten aus dem Fonds „InvestEU“ Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich des kulturellen Erbes, unterstützt werden. Bei aus dem Fonds „InvestEU“ geförderten Projekte sollten ökologische und soziale Standards der Union, einschließlich Standards im Bereich der Arbeitnehmerrechte, eingehalten werden. Rückgriffe auf den Fonds „InvestEU“ sollten eine Ergänzung zur Unterstützung der Union durch Finanzhilfen darstellen.

(8) Die Union bekennt sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegten Zielen, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris[5] (im Folgenden „Pariser Klimaschutzübereinkommen“) und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030. Um die darin enthaltenen Ziele sowie die in der Umweltpolitik der Union verankerten Ziele zu erreichen, müssen die Anstrengungen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung erheblich verstärkt werden. Daher sollten die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einen wichtigen Platz bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ einnehmen.

(9) Durch das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beigetragen werden, mit dem im Einklang mit den Zielen der Mitteilungen der Kommission vom 8. März 2018 „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, vom 10. März 2020 über eine neue Industriestrategie für Europa, vom 10. März 2020 über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und ▌vom 14. Januar 2020 über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa die Umlenkung privater Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen unterstützt wird.

(10) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Pariser Klimaschutzübereinkommen umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird mit dem Programm „InvestEU“ dazu beigetragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt mindestens 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele sollen mindestens 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ ausmachen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(11) Der Beitrag des Fonds „InvestEU“ zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der EU wird im Rahmen eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern zu entwickelnden Unionssystems für die Verfolgung von Klimamaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen[6]] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, nachverfolgt werden. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte auch zur Verwirklichung anderer Dimensionen der Ziele für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden.

(12) Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die Weltwirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens sowie der Binnengewässer und der Meere, extreme Wetterereignisse, der Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen gefördert werden. Der Umweltschutz sowie die Prävention und das Management einschlägiger Risiken sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die Union sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt[7] und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] nachzukommen. Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, Erhaltung der biologischen Vielfalt und Luftreinhaltung entwickelten Methoden im Einklang stehen, nachverfolgt werden, um die Beurteilung der einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, etwa Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu ermöglichen.

(13) Investitionsprojekte, die in erheblichem Umfang von der Union unterstützt werden, insbesondere im Bereich Infrastruktur, sollten vom Durchführungspartner daraufhin überprüft werden, ob sie ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. Ist dies der Fall, sollten sie einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die Leitlinien Rechnung trägt, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern im Rahmen des Programms „InvestEU“ ausgearbeitet werden sollten. In diesen Leitlinien sollten die in der [Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen] festgelegten Kriterien, die der Feststellung dienen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist und mit den für andere Programme der Union entwickelten Leitlinien im Einklang steht, angemessen berücksichtigt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten solche Leitlinien angemessene Bestimmungen enthalten, damit kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, und Projekte unterhalb einer bestimmten Größe, die in den Leitlinien festzulegen ist, sollten von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen werden. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so sollte er dem für den Fonds „InvestEU“ eingerichteten Investitionsausschuss eine Begründung vorlegen. Finanzierungen und Investitionen, die nicht mit der Verwirklichung der Klimaschutzziele vereinbar sind, sollten für die Förderung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht kommen.

(14) Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise und erneut während der COVID‑19-Krise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union beeinträchtigt, nachhaltiges Wachstum, Bemühungen um die Verwirklichung der Klimaneutralität, Wettbewerbsfähigkeit, Aufwärtskonvergenz in Bezug auf die Lebensbedingungen in der Union und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die geringen Infrastrukturinvestitionen bergen auch das Risiko der Zunahme von Unterschieden und Ungleichheit in und zwischen den Mitgliedstaaten und wirken sich langfristig auf die Entwicklung der Regionen aus und beeinträchtigen so die Konvergenz und Kohäsion der Union, was insbesondere im Hinblick auf die digitale Infrastruktur erkennbar wird. Es ist von entscheidender Bedeutung, schnelle und ultraschnelle Breitbandverbindungen in allen ländlichen und städtischen Gebieten der Union zu fördern, digitale Start-up-Unternehmen und innovative KMU zu unterstützen, damit sie wettbewerbsfähiger werden und expandieren können, und den digitalen Wandel in der gesamten Wirtschaft zu beschleunigen, um sowohl die langfristige Wettbewerbsfähigkeit als auch die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu erhöhen. Zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Energie- und Klimaziele für 2030, sind umfangreiche Investitionen in die Unionsinfrastruktur, insbesondere in den Bereichen Vernetzung und Energieeffizienz sowie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums, erforderlich. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Investitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, darunter Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen und weitere sichere und nachhaltige emissionsarme Energieträger, Umweltinfrastruktur, Klimaschutzinfrastruktur, Seeverkehrsinfrastruktur und digitale Infrastruktur ausgerichtet sein. Bei dem Programm „InvestEU“ sollte den Bereichen Vorrang eingeräumt werden, die ein Investitionsdefizit aufweisen und in denen zusätzliche Investitionen benötigt werden. Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, bei dem die Projektpipeline deutlich erkennbar wird und die Synergieeffekte zwischen allen einschlägigen Unionsprogrammen in Bereichen wie etwa Verkehr, Energie und Digitalisierung maximiert werden. Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollten die Investitionsprojekte, die Unterstützung von der Union erhalten, Maßnahmen zur Wahrung der Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur umfassen, was auch die Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur einschließt, und den Grundsätzen für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum Rechnung tragen. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, mit denen die Sicherheitskomponenten von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastruktur gefördert werden, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ergänzen.

(15) Mit dem Programm „InvestEU“ sollte, falls zweckmäßig, zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] und der Governance-Verordnung[10] beigetragen sowie bei Investitionsentscheidungen die Berücksichtigung der Energieeffizienz gefördert werden.

(16) Echte Multimodalität bietet die Gelegenheit, ein effizientes und umweltfreundliches Verkehrsnetz zu entwickeln, in dem das maximale Potenzial aller Verkehrsträger genutzt wird und Synergieeffekte zwischen ihnen geschaffen werden. Mit dem Programm „InvestEU“ sollten Investitionen in multimodale Verkehrsknotenpunkte gefördert werden, die trotz ihres bedeutenden wirtschaftlichen Potenzials und Geschäftszwecks ein großes Risiko für private Investoren bergen. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte ferner zur Entwicklung und Einführung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) beigetragen werden. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte dazu beigetragen werden, Maßnahmen zur Gestaltung und Anwendung von Technologien zu fördern, mit denen die Sicherheit von Fahrzeugen und der Straßeninfrastruktur verbessert wird.

(17) Mit dem Programm „InvestEU“ sollte durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft zu Maßnahmen der Union in Bezug auf Meere und Ozeane und zur Anwendung der Grundsätze für nachhaltige Finanzierung in der blauen Wirtschaft beigetragen werden. Hierzu können Maßnahmen im Bereich maritimes Unternehmertum und Seeschifffahrtsindustrie, eine innovative und wettbewerbsfähige Seeschifffahrtsindustrie sowie Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und Kreislaufwirtschaft gehören.

(18) Vor der COVID‑19-Krise nahmen die Investitionen in der Union zwar insgesamt zu, aber die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation befanden sich nach wie vor auf einem unangemessen niedrigen Niveau; infolge der Krise dürften sie nun erheblich zurückgegangen sein. Bei der Überwindung der Krise, der Konsolidierung der Widerstandsfähigkeit der Union zur Bewältigung künftiger Herausforderungen und der Schaffung der notwendigen Technologien zur Verwirklichung der politischen Maßnahmen und Ziele der Union werden Forschung und Innovation eine wichtige Funktion übernehmen. Deshalb muss das von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 vereinbarte Ziel, mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Innovation zu investieren, erreicht werden. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollte dazu beigetragen werden, bei unzureichenden Investitionen Abhilfe zu schaffen, indem wesentlich zur Steigerung öffentlicher und privater Investitionen in Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit zum Erreichen des Ziels beigetragen wird, insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in diese Bereiche zu investieren. Hierzu müssten die Mitgliedstaaten und die Privatwirtschaft den Fonds „InvestEU“ durch eigene und verstärkte Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen, damit nicht unzureichend in Forschung und Innovation investiert wird, was der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft in der Union schadet und die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger schmälert. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten die passenden Finanzprodukte bereitgestellt werden, mit denen die verschiedenen Phasen des Innovationszyklus und ein breites Spektrum von Interessenträgern abgedeckt werden, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen und die herausragende Leistung der Union im Bereich nachhaltiger Technologien auf globaler Ebene zu fördern; dies sollte in Synergie mit Horizont Europa, einschließlich des Europäischen Innovationsrates, erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten wie InnovFin – EU-Mittel für Innovationen, die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurden, um den Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.

(19) Die Tourismusbranche, zu der auch das Hotel- und Gaststättengewerbe zählt, ist ein ▌Bereich der Wirtschaft der Union von strategischer Bedeutung und infolge der COVID‑19-Pandemie, der Beschränkungen der sozialen Kontakte und von Grenzschließungen mit einem besonders starken Einbruch ihrer Tätigkeit konfrontiert. Dieser Einbruch ist für KMU und Familienunternehmen besonders schädlich und hat zu hoher Arbeitslosigkeit – insbesondere unter Frauen, jungen Menschen, Saisonarbeitskräften und Menschen in prekären Situationen – sowie zu erheblichen Einnahmeverlusten bei vielen Unternehmen geführt. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte dazu beigetragen werden, die Erholung, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Branche und ihre Wertschöpfungsketten zu stärken, indem bei der Reaktion auf die COVID‑19-Krise Finanzierungen und Investitionen gefördert werden, die einen nachhaltigen, innovativen und digitalen Tourismus begünstigen, darunter innovative Maßnahmen zur Reduzierung des klimatischen Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks der Branche. Die nachhaltige Erholung des Tourismus sollte zur Schaffung zahlreicher dauerhafter und hochwertiger Arbeitsplätze vor Ort beitragen und es Regionen, die stark vom Tourismus abhängig sind und mit besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftsentwicklung konfrontiert sind, ermöglichen, Investitionen anzuziehen, die ohne die Schlagkraft des Programms „InvestEU“ und dessen Fähigkeit, dank der EU-Garantie und des damit einhergehenden Verstärkungseffekts private Investoren anzuziehen, nicht möglich wären.

(20) Es sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich, um in den digitalen Wandel zu investieren und ihn zu fördern und die Vorteile dieses Wandels allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen der Union zugutekommen zu lassen. Der starke politische Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sollte nun durch ähnlich ehrgeizige Investitionen – auch in künstliche Intelligenz gemäß dem Programm „Digitales Europa“ – ergänzt werden.

(21) Mehr als 99 % der Unternehmen in der Union sind KMU, und ihr wirtschaftlicher Wert ist hoch und von entscheidender Bedeutung. Aufgrund ihres vermeintlich hohen Risikos und unzureichender Sicherheiten stoßen sie beim Zugang zu Finanzierungen jedoch auf Herausforderungen. Weitere Herausforderungen rühren daher, dass KMU und sozialwirtschaftliche Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und deshalb Digitalisierungs- und Internationalisierungsmaßnahmen, auf eine Kreislaufwirtschaft hin orientierte Umwandlungsmaßnahmen, Innovationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. KMU wurden von der COVID‑19-Krise besonders schwer getroffen, insbesondere KMU in der Dienstleistungsbranche, im verarbeitenden Gewerbe, im Baugewerbe, im Tourismus und in der Kultur- und Kreativwirtschaft. Hinzu kommt, dass KMU und sozialwirtschaftliche Unternehmen Zugang zu einem begrenzteren Spektrum von Finanzierungsquellen haben als größere Unternehmen, denn sie begeben üblicherweise keine Anleihen und haben nur begrenzten Zugang zu Börsen und großen institutionellen Anlegern. Innovative Lösungen wie etwa der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen durch die Beschäftigten gewinnen auch bei KMU und sozialwirtschaftlichen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Besonders schwierig ist der Zugang zu Finanzierungen für KMU, die hauptsächlich im Bereich der immateriellen Vermögenswerte tätig sind. In der Union ansässige KMU sind stark auf Banken sowie auf Fremdfinanzierung in Form von Überziehungskrediten, Bankdarlehen und Leasing angewiesen. KMU, die vor den genannten Herausforderungen stehen, müssen dadurch unterstützt werden, dass ihnen der Zugang zu Finanzierungen erleichtert wird, und es muss ein stärker diversifiziertes Finanzierungsangebot bereitgestellt werden, um KMU besser in die Lage zu versetzen, die Gründungs-, Wachstums- und Innovationsphase sowie die Phase der nachhaltigen Entwicklung ihres Unternehmens zu finanzieren, ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und wirtschaftlichen Schocks standzuhalten, mit dem Ziel, die Wirtschaft und das Finanzsystem widerstandsfähiger gegen Rezessionsphasen zu machen und die Fähigkeit der KMU zu erhalten, Arbeitsplätze und soziales Wohlergehen zu schaffen. Diese Verordnung ergänzt die bereits im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen. Der Fonds „InvestEU“ sollte daher auf erfolgreichen Programmen der Union wie etwa dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) aufbauen, und aus ihm sollten Betriebskapital und Investitionen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens bereitgestellt, Finanzierung für Leasinggeschäfte bereitgestellt und die Möglichkeit geboten werden, spezifische, gezieltere Finanzprodukte in Anspruch zu nehmen. Er sollte auch die Schlagkraft öffentlicher/privater Fondsvehikel, z. B. des Fonds für den Börsengang von KMU, maximieren, um KMU dadurch zu unterstützen, dass mehr privates und öffentliches Kapital insbesondere für strategisch wichtige Unternehmen bereitgestellt wird.

(22) Wie im Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas vom 26. April 2017, in der Mitteilung zur europäischen Säule sozialer Rechte, im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in der Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020 dargelegt, ist die Schaffung einer inkludierenderen und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um gegen Ungleichheit vorzugehen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, zu Kultur und Beschäftigung sowie zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen. Insbesondere, wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden, können durch Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessert werden. Die COVID‑19-Krise hat gezeigt, dass derartige Investitionen zur Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen beitragen und dass ein erheblicher Bedarf an Investitionen in soziale Infrastruktur und Projekte in den Bereichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Betreuung und Sozialwohnungen besteht. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung gefördert werden, auch in die Neuqualifizierung und die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, unter anderem in Regionen, die von einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängen und vom strukturellen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen betroffen sind. Aus ihm sollten Projekte gefördert werden, die positive soziale Auswirkungen haben und mit denen die soziale Inklusion verbessert wird, indem sie dazu beitragen, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen in allen Regionen zu erhöhen und die Lage in puncto Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit, Diskriminierungsverbot, Barrierefreiheit, Solidarität zwischen den Generationen, im Gesundheits- und Sozialbereich und bei Sozialwohnungen sowie in Bezug auf Obdachlosigkeit, digitale Inklusivität, Gemeinwesenarbeit und die Funktion und den Platz junger Menschen in der Gesellschaft und für schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte auch europäische Kultur und Kreativität mit sozialer Zielsetzung gefördert werden.

(22a) Die COVID‑19-Krise hat sich unter anderem durch den Verlust von Arbeitsplätzen, unbezahlte Betreuungsaufgaben und die Zunahme häuslicher Gewalt sowohl aus sozialer als auch aus wirtschaftlicher Sicht unverhältnismäßig stark auf Frauen ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund und unter vollständiger Berücksichtigung von Artikel 8 des Vertrags sollte mit dem Programm „InvestEU“ zur Verwirklichung der Strategien der Union zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Förderung von Frauen und zur Stärkung ihrer Position in der Gesellschaft beigetragen werden, unter anderem, indem gegen die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern vorgegangen, zur Förderung der Kreativität und des unternehmerischen Potenzials von Frauen beigetragen und die Entwicklung von Betreuungsinfrastrukturen und Infrastrukturen für Opfer von Gewalt unterstützt wird.

(23) Um den negativen Auswirkungen der tiefgreifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen, zu begegnen, muss in das Humankapital, die soziale Infrastruktur, die Mikrofinanzierung, die ethische Finanzierung und die Finanzierung von sozialen Unternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter sozialwirksame Investitionen und eine an sozialen Ergebnissen orientierte Auftragsvergabe, investiert werden. Durch das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Wirtschaftsumfeld gestärkt werden, um das Angebot von Finanzierungen für Kleinstunternehmen und soziale Unternehmen sowie karitative Einrichtungen zu verbessern und ihnen den Zugang dazu zu erleichtern, damit der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, entsprochen werden kann. In dem Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ vom Januar 2018 mit dem Titel „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa) wird für den Zeitraum von 2018 bis 2030 ein Gesamtdefizit in Höhe von mindestens 1,5 Billionen EUR bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum aufgezeigt. Hier ist – unter anderem auf Unionsebene – Unterstützung erforderlich. Daher sollten das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz und Philanthropen sowie die Unterstützung durch Stiftungen und alternative Formen von Finanzanbietern wie ethische, soziale und nachhaltige Akteure ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

(24) In der durch die COVID‑19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das zentrale Merkmal des Fonds „InvestEU“ – die Minderung des Risikos wirtschaftlich tragfähiger Projekte, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wichtig und sollte gestärkt werden, um unter anderem dem Risiko einer asymmetrischen Erholung entgegenzuwirken und um die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Mit dem Programm „InvestEU“ sollten Unternehmen, insbesondere KMU, in der Erholungsphase entscheidend unterstützt werden können und sollte gleichzeitig für einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen und legislativen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, [das Europäische Klimagesetz], die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, die neue Industriestrategie für Europa, die Zielsetzungen im Rahmen von Horizont Europa, die Renovierungswelle, die europäische Säule sozialer Rechte und ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang gesorgt werden, wobei dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen ist. Es sollte die Risikoübernahmekapazität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) und nationaler Förderbanken und ‑institute sowie anderer Durchführungspartner erheblich erhöhen, um Projekte zu unterstützen, die sonst verpasste Gelegenheiten wären, und so zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen.

(25) Die COVID‑19-Pandemie ist ein großer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen wird; negative soziale Auswirkungen dürften unvermeidbar sein. Die Pandemie hat gezeigt, dass strategische Schwachstellen dringend und wirksam angegangen werden müssen, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen und die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern. Nur durch eine widerstandsfähige, nachhaltige, inkludierende und integrierte europäische Wirtschaft können die Integrität des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen auch zum Nutzen der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen gewahrt werden.

(26) Der Fonds „InvestEU“ sollte in sechs Politikbereichen greifen, die den wichtigsten politischen Prioritäten der Union entsprechen: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU, soziale Investitionen und Kompetenzen, strategische europäische Investitionen sowie Solvenzhilfe.

(27) Zwar sollte im Politikbereich „KMU“ der Förderschwerpunkt primär auf KMU liegen, aber auch kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sollten im Rahmen dieses Politikbereichs förderfähig sein. Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sollten auch für eine Förderung in den anderen vier Politikbereichen in Betracht kommen.

(28) Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ sollte auf der Unterstützung von Endempfängern liegen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in der Union Tätigkeiten ausüben, die von strategischer Bedeutung für die Union sind, und zwar im Einklang mit den Prioritäten, die in der neuen Industriestrategie für Europa beschrieben sind, die auf eine weltweit wettbewerbsfähige, ökologische und digitale Union mit einem auf industriellen Wirtschaftsumfeldern beruhenden Entwicklungsmodell abzielt. Der Politikbereich sollte auch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union stärken, wobei unter anderem die Produktionskapazitäten der Mitgliedstaaten wiederhergestellt und zukunftsorientierte Investitionen zur Förderung des Unternehmertums und der Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen werden müssen, und die Widerstandsfähigkeit unter anderem durch die Verringerung der Abhängigkeit von anfälligen Lieferketten stärken. Die Projekte sollten einen europäischen Mehrwert aufweisen und entweder länderübergreifend sein oder durch Ausstrahlungseffekte einen tatsächlichen Mehrwert in mehr als einem Mitgliedstaat oder mehr als einer Region schaffen. Die Unterstützung sollte weder direkt in die nationalen Haushalte fließen noch nationale Haushaltsausgaben, etwa im Zusammenhang mit Sozialleistungen, ersetzen. Die folgenden Bereiche sind von strategischer Bedeutung: i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, und ihren Zwischenprodukten, pharmazeutischen Wirkstoffen und Rohstoffen; Medizinprodukte, Krankenhauseinrichtung und medizinische Ausrüstung (wie Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und ‑ausrüstung, Diagnosematerial und ‑instrumente); persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten Rohstoffe; Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitssysteme im Sinne der Vorbereitung künftiger Kapazitäten für die Reaktion auf Krisen, auch durch die Durchführung von Stresstests für die nationalen und regionalen Gesundheitssysteme, und des Katastrophenschutzsystems, ausgehend von den Grundsätzen der breiten Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Produkten, die in medizinischen Notfällen lebenswichtig sind; ii) kritische Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie physisch, analog oder digital ist, einschließlich Infrastrukturkomponenten und rollenden Materials, die in den Bereichen Energie, Verkehr, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und aktiver Mobilität, Logistik, Umwelt, Wasser, Gesundheit, sichere digitale Kommunikation und Netze, 5G und Hochgeschwindigkeitsnetze, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Edge- und Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder ‑speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung, Kommunikation, Medien, Audiovisuelles, Kultur und Kreativität, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen, öffentliche Verwaltung, Sicherheit und Wohnungsbau als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind; iii) die Bereitstellung von Fachwissen, Gütern, Technologie und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Infrastruktur und des rollenden Materials von entscheidender Bedeutung sind; iv) wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und bahnbrechende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die Wirtschaft der Union und die nachhaltige und innovative industrielle Zukunft der Union ist, darunter künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie und Distributed-Ledger-Technologien, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, Edge- und Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, Technologien für eine sichere, nachhaltige, intelligente und automatisierte Mobilität und Logistik bei allen Verkehrsträgern, Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen und andere Energietechnologien, die zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, Energiespeichertechnologien einschließlich nachhaltiger Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, sauberer Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie wie die CO2-freie Stahlproduktion und Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und ‑Speicherung in industriellen Verfahren, Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen im Hinblick auf die Energiewende, Technologien und Lieferketten für die Kreislaufwirtschaft, Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene, erneuerbare und kreislauffähige Werkstoffe, Raumfahrtsysteme und ‑technologien einschließlich wichtiger Raumfahrtkomponenten sowie weltraumgestützte Dienste und Anwendungen und Tourismus; v) Recycling- und Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und ‑technologie in der Union, einschließlich Energie, Rohstoffen, sofern nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen abgedeckt, oder Nahrungsmittelsicherheit, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz und des Kreislaufprinzips in strategischen Wertschöpfungsketten und strategischen Wirtschaftsumfeldern; vi) Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der Union; vii) für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten kritische Technologien, Betriebsmittel und Anwendungen, etwa in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und Raumfahrt und im Bereich der Cybersicherheit einschließlich 5G-Netzsicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates; viia) Investitionen und technische Hilfe für Unternehmen, insbesondere KMU, Start-up-Unternehmen und Familienunternehmen, die dazu dienen, die Widerstandsfähigkeit ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle zu steigern, unternehmerische Fähigkeiten zu fördern und die Voraussetzungen für die Förderung des Unternehmertums zu schaffen, unter anderem durch den Aufbau von Clusternetzen und Zentren für digitale Innovation sowie durch technologische und nachhaltige branchenbezogene Entwicklung; viib) Fähigkeit zur entscheidenden Früherkennung des Krisenrisikos und zur koordinierten Reaktion der Institutionen und der Wirtschaft auf das Krisenrisiko, sowie Förderung von Lösungen, die auf die Geschäftskontinuität und die Kontinuität von Dienstleistungen mit Blick auf wichtige öffentliche und private Institutionen und Wirtschaftszweige ausgerichtet sind; viic) Investitionen in Space-4.0-Aktivitäten, sowohl im vor- als auch im nachgelagerten Bereich, mit dem Ziel, die vielversprechendsten Technologien und Anwendungen auf den Markt zu bringen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union sicherzustellen; viid) strategische Investitionen in Projekte in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, einschließlich Gebäuderenovierung, die ein hohes Potenzial aufweisen, wenn es darum geht, erheblich zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002 und der Richtlinie (EU) 2018/844 festgelegten Ziele sowie zur Verwirklichung eines klimaneutralen und energieeffizienten Baugewerbes im Rahmen des europäischen Grünen Deals gemäß der [Strategie für eine Renovierungswelle] beizutragen, oder Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Endempfänger sollten ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und in der Union in dem Sinne tätig sein, dass sie substanzielle Tätigkeiten hinsichtlich Personal, Fertigung, Forschung und Entwicklung oder anderer Geschäftstätigkeiten in der Union ausüben. Kein Endempfänger sollte eine Tochtergesellschaft haben, die in einem Land, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist, Tätigkeiten ohne reale wirtschaftliche Substanz ausübt. Projekte, die durch Maßnahmen an mehreren Standorten in der Union zur Diversifizierung strategischer Lieferketten im Binnenmarkt beitragen, sollten Unterstützung erhalten können.

(29) Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sollte auch auf Anbieter abzielen, die in der Union niedergelassen sind und dort Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union ausüben, die langfristige Investitionen erfordern oder unter den Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen fallen. Darüber hinaus sollten insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ Unterstützung erhalten können. Im Rahmen des Politikbereichs sollte ferner die strategische Zusammenarbeit zwischen Industriepartnern und Forschungsakteuren unterstützt werden, wodurch die Synergieeffekte zwischen „InvestEU“ und Horizont Europa verstärkt werden.

(29a) Der Zweck des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ besteht darin, Unternehmen bei der Bewältigung dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, damit sie in der Lage sind, die Erholung zu tragen, das Beschäftigungsniveau zu wahren und die erwarteten Verzerrungen im Binnenmarkt auszugleichen, da nicht alle Unternehmen den gleichen Zugang zur Marktfinanzierung haben und einige Mitgliedstaaten unter Umständen nicht über ausreichende Haushaltsmittel verfügen, um notleidende Unternehmen angemessen zu unterstützen. Die Möglichkeit nationaler Solvenzhilfemaßnahmen für Unternehmen kann daher je nach Mitgliedstaat erheblich variieren, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen kann. Da ein erhebliches Risiko besteht, dass die Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie noch lange anhalten, kann die mangelnde Kapazität zur Unterstützung rentabler Unternehmen außerdem zu systemischen Verzerrungen führen, wodurch neue Ungleichheit geschaffen oder bestehende Ungleichheit zementiert wird. Angesichts der starken Verflechtungen der Wirtschaft der Union hätte ein Wirtschaftsabschwung in einem Teil der Union negative Ausstrahlungseffekte auf länderübergreifende Lieferketten und die Wirtschaft der Union als Ganzes. Im Gegenzug hätten Unterstützungsmaßnahmen in einem Teil der Union aus demselben Grund auch positive Ausstrahlungseffekte auf länderübergreifende Lieferketten und die Wirtschaft der Union als Ganzes.

(29b) Um Missbrauch vorzubeugen und die Wirkung auf die Realwirtschaft und die Beschäftigung zu maximieren, sollten Unternehmen, die im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ mit mindestens 30 Mio. EUR unterstützt werden, befristeten Auszahlungsbeschränkungen wie Beschränkungen mit Blick auf die Ausschüttung von Dividenden, die Zahlung von Prämien für Führungskräfte und Aktienrückkäufe während der Laufzeit der Garantie unterliegen.

(30) Gemäß dem Vorschlag im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang eingerichtet werden, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu bewältigen, die mit der Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und ihres Ziels, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, verbunden sind. Dieser Mechanismus, der aus drei Säulen besteht, nämlich aus einem Fonds für einen gerechten Übergang (Säule 1), einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von „InvestEU“ (Säule 2) und einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Säule 3), sollte sich auf die Regionen konzentrieren, die am stärksten vom Übergang zu einer grünen Wirtschaft betroffen sind und weniger Kapazitäten zur Finanzierung der notwendigen Investitionen haben. Daher sollten aus dem Fonds „InvestEU“ auch Finanzierungen unterstützt werden, um Investitionen zugunsten von Regionen, die Anstrengungen für einen fairen Übergang unternehmen, zu generieren, und den jeweiligen Regionen die Möglichkeit einräumen, über die InvestEU-Beratungsplattform spezielle technische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(30a) Um Säule 2 des Mechanismus für einen gerechten Übergang umzusetzen, sollte im Rahmen von „InvestEU“ eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang horizontal in sämtlichen Politikbereichen eingeführt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten Mittel zur Deckung eines zusätzlichen Investitionsbedarfs bereitgestellt werden, um die Regionen zu unterstützen, die in den im Einklang mit der Verordnung [Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang] von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission gebilligten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind.

(31) Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen und unionsweiten suboptimalen Investitionsbedingungen oder Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in einzelnen Mitgliedstaaten in angemessener Weise entgegenwirken. Die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten sowie regionalen Gebietskörperschaften über den jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, einen Teil ihrer Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, oder Beiträge aus den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen und die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen einzusetzen, um einem spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gemäß der Beitragsvereinbarung – auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten wie den Gebieten der Union in äußerster Randlage – entgegenzuwirken und dadurch zur Erreichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds oder der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne beizutragen. Außerdem könnten die Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Beiträge zur Mitgliedstaaten-Komponente umfassen. Auf diesem Wege könnte unter anderem die Solvenz von Unternehmen gestützt werden, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Durch die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht dupliziert oder verdrängt oder der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht werden.

(32) Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, oder Beiträge aus den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Diese Möglichkeit würde den Mehrwert der EU-Garantie erhöhen, da sie einen breiteren Kreis von Finanzhilfeempfängern und Projekten ermöglichen, zu einer Diversifizierung der Mittel zur Verwirklichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds oder der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne führen und gleichzeitig dadurch für ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten sorgen würde, dass die EU-Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind, übernehmen. Die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel oder die Beiträge aus den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission bestimmten und in der mit dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden. Der Mitgliedstaat sollte seinerseits durch die Ausstellung einer Rückgarantie zugunsten der Union für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einheitlichen Beitragsvereinbarung geschlossen werden. Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen umfassen, die innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Regeln des Fonds „InvestEU“ umzusetzen sind, sowie eine etwaige regionale Zweckbindung. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Ausgestaltung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Fondsmittel oder durch Beiträge aus den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde.

(33) Die Kommission und die EIB-Gruppe sollten eine Partnerschaft eingehen, die auf den jeweiligen relativen Stärken beider Partner aufbaut, damit eine maximale Wirkung erzielt wird, die Maßnahmen effizient umgesetzt werden und die Haushaltsausführung und das Risikomanagement angemessen beaufsichtigt werden, und mit dieser Partnerschaft sollte einen wirksamer und inkludierender direkter Zugang zur EU-Garantie unterstützt werden.

(34) Um die Wirtschaft der Union über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) unterstützen zu können, sollte sich die Kommission an einer oder mehreren möglichen Kapitalerhöhungen des EIF beteiligen können, damit die Wirtschaft der Union und ihre Erholung auch künftig aus dem EIF unterstützt werden kann. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital unter gebührender Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 eine ausreichende Finanzausstattung vorgesehen werden.

(35) Mit Blick auf die Wahrung der Inklusivität und der Funktionsfähigkeit des Programms sollte die Kommission bis zur Einsetzung der Leitungsgremien neben der Stellungnahme der EIB-Gruppe bei Bedarf die Stellungnahmen weiterer potenzieller Durchführungspartner zu den Investitionsleitlinien, zum EU-Klimaverfolgungssystem und zu Leitfäden und gemeinsamen Methoden zur Prüfung der Nachhaltigkeit einholen; danach sollte die Einbeziehung der Durchführungspartner im Rahmen des Beratungsausschusses und des Lenkungsausschusses des Programms „InvestEU“ erfolgen.

(36) Der Fonds „InvestEU“ sollte Drittländern, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Länder, Bewerberländer, potenzielle Bewerberländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder oder andere Länder sind, für Beiträge offenstehen, wobei die zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen einzuhalten sind. So sollte, falls angezeigt, die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ländern insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU fortgesetzt werden können.

(37) Mit dieser Verordnung wird für andere Maßnahmen des Programms „InvestEU“ als die Dotierung der EU-Garantie eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von [Bezugnahme entsprechend der möglichen neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 16 des Vorschlags für eine Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung in der von den genannten Organen angenommenen Fassung[12]] bilden soll.

(38) Die EU-Garantie in Höhe von 91 773 320 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) auf Unionsebene soll mehr als 1 200 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in der gesamten Union mobilisieren und sollte den jeweiligen Politikbereichen vorläufig zugewiesen werden. Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sollte jedoch über einen spezifischen Anteil der EU-Garantie verfügen.

(39) Am 18. April 2019 erklärte die Kommission, dass unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten – entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln – an thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates[13] und des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates[14] gelten sollten. ▌Die Kommission ▌werde unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des SWP darüber hinaus prüfen, inwieweit im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission zur Flexibilität auf das Programm „InvestEU“ als Nachfolgeinstrument zum EFSI in Bezug auf einmalige Bareinlagen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung eines zusätzlichen Betrags der EU-Garantie für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente die gleiche Behandlung wie beim EFSI angewandt werden kann.

(40) Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf Durchführungspartner mit Kontakt zu den Finanzmittlern und zu den etwaigen Endempfängern stützt. Die Auswahl der Durchführungspartner sollte transparent und frei von Interessenkonflikten erfolgen. Die Kommission sollte mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung mit einer aus dem Fonds „InvestEU“ zugewiesenen Garantiekapazität abschließen, um dessen Finanzierungen und Investitionen, die die Förderkriterien des Fonds „InvestEU“ erfüllen und zu seinen Zielen beitragen, zu unterstützen. Durch das Management der mit der EU-Garantie verbundenen Risiken sollte nicht verhindert werden, dass die Durchführungspartner die EU-Garantie direkt in Anspruch nehmen können. Sobald den Durchführungspartnern die EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gewährt wurde, sollten sie uneingeschränkt für den gesamten Investitionsprozess und die Sorgfaltsprüfungen in Verbindung mit den Finanzierungen oder Investitionen verantwortlich sein. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollten Projekte unterstützt werden, die typischerweise ein höheres Risikoprofil als die im Rahmen der üblichen Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützten Projekte aufweisen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, von anderen öffentlichen oder privaten Quellen ohne die Unterstützung des Fonds „InvestEU“ möglicherweise nicht oder nicht in demselben Umfang durchgeführt werden könnten. Für das Kriterium der Zusätzlichkeit können jedoch besondere Bedingungen in Bezug auf die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ gelten, die sich aus seinem Ziel ergeben.

(41) Der Fonds „InvestEU“ sollte mit einer Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Aufgabe ihrem alleinigen Zweck entsprechen sollte‚ den angemessenen Einsatz der EU-Garantie im Einklang mit der Gewährleistung der politischen Unabhängigkeit von Investitionsentscheidungen sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte aus einem Beratungsausschuss, einem Lenkungsausschuss und einem vollkommen unabhängigen Investitionsausschuss bestehen. Bei der Zusammensetzung der Leitungsstruktur sollte insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt werden. Die Leitungsstruktur sollte nicht in die Beschlussfassung der EIB-Gruppe oder anderer Durchführungspartner hineinwirken oder eingreifen und sollte kein Ersatz für deren jeweilige Leitungsgremien sein.

(42) Es sollte ein Beratungsausschuss mit Vertretern der Durchführungspartner, Vertretern der Mitgliedstaaten und je einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und vom Ausschuss der Regionen benannten Sachverständigen eingerichtet werden, um Informationen und Meinungen über die Inanspruchnahme der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ eingesetzten Finanzprodukte auszutauschen und die sich ändernden Bedürfnisse und neue Produkte, darunter spezifische territoriale Marktlücken, zu erörtern.

(43) Um den Beratungsausschuss von Beginn an einsetzen zu können, sollte die Kommission Vertreter der potenziellen Durchführungspartner für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr ernennen; danach würden die Vertreter der Durchführungspartner, die Garantievereinbarungen unterzeichnet haben, diese Aufgabe übernehmen.

(44) Ein Lenkungsausschuss, der sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern der Durchführungspartner und einem vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen ohne Stimmrecht zusammensetzt, sollte die strategischen und operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festlegen.

(45) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Investitionen und Finanzierungen mit dem gesamten Recht der Union und der Unionspolitik insgesamt bewerten. Die endgültigen Entscheidungen über die Finanzierungen und Investitionen sollten von den Durchführungspartnern getroffen werden.

(46) Ein Investitionsausschuss aus unabhängigen Sachverständigen sollte endgültig über die Gewährung von Unterstützung aus der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen, die die Förderkriterien erfüllen, entscheiden und dadurch externen Sachverstand in die Investitionsbewertungen von Projekten einbringen. Der Investitionsausschuss sollte in unterschiedlichen Formationen zusammentreten, um den einzelnen Politikbereichen und Branchen bestmöglich Rechnung zu tragen.

(47) Der Investitionsausschuss sollte ab seiner Einsetzung auch für die Gewährung der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1017 zuständig sein, damit keine parallelen ähnlichen Strukturen bei der Bewertung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie entstehen.

(48) Der Investitionsausschuss sollte von einem unabhängigen bei der Kommission angesiedelten Sekretariat unterstützt werden, das dem Vorsitzenden des Investitionsausschusses untersteht.

(49) Bei der Auswahl der Durchführungspartner für den Einsatz des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung sicherzustellen und Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Aufgabe, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die EIB-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Neben der EIB-Gruppe sollten auch nationale Förderbanken oder ‑institute eine ergänzende Finanzproduktpalette anbieten können, da ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf nationaler und regionaler Ebene positiv zur Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel im gesamten Gebiet der Union und zur Sicherstellung einer gerechten geografischen Verteilung der Projekte beitragen können. Das Programm „InvestEU“ sollte so durchgeführt werden, dass für kleinere und jüngere Förderbanken und ‑institute gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Außerdem sollten andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere, wenn sie aufgrund besonderer Expertise und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil und eine Unionsmehrheit bei den Beteiligungen aufweisen. Andere Einrichtungen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls Durchführungspartner werden können.

(50) Im Interesse einer besseren geografischen Diversifizierung können Investitionsplattformen eingerichtet werden, um die Arbeit und Expertise der Durchführungspartner mit anderen nationalen Förderbanken oder ‑instituten zu teilen, die über begrenzte Erfahrungen mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten verfügen. Solche Strukturen sollten gefördert werden, beispielsweise mit Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform. Um den Einsatz von Investitionsplattformen in relevanten Bereichen zu fördern, empfiehlt es sich, Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Sachverständige, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, die Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere relevante Akteure auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zusammenzubringen.

(51) Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder ‑institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere internationale Finanzierungsinstitutionen. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen des betreffenden Mitgliedstaats in der Beitragsvereinbarung Rechnung tragen. Nach Artikel 154 der Haushaltsordnung muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

(52) Die Finanzierungen und Investitionen sollten letztlich von den Durchführungspartnern in eigenem Namen beschlossen, im Einklang mit ihren internen Vorschriften, Strategien und Verfahren durchgeführt und in ihrem Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die Kommission sollte daher ausschließlich etwaige finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus der EU-Garantie ergeben, verbuchen und den Höchstbetrag der Garantie, einschließlich aller einschlägigen Informationen über die bereitgestellte Garantie, offenlegen.

(53) Falls angezeigt, sollte durch den Fonds „InvestEU“ in Situationen, in denen dies zur bestmöglichen Stützung von Investitionen zur Behebung eines bestimmten Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen erforderlich ist, eine reibungslose, nahtlose und effiziente Kombination von Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Fonds wie dem Innovationsfonds des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) finanziert werden, mit der EU-Garantie ermöglicht werden.

(54) Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ mit einer Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen umfassen, sollten als Ganzes den Zielen und Förderkriterien der jeweiligen anderen Unionsprogramme entsprechen. Der Einsatz der EU-Garantie sollte nach Maßgabe des Programms „InvestEU“ beschlossen werden.

(55) Über die InvestEU-Beratungsplattform sollte die Entwicklung eines soliden Bestands an Investitionsprojekten in jedem Politikbereich durch Beratungsinitiativen unterstützt werden, die von der EIB-Gruppe oder anderen Beratungspartnern oder direkt von der Kommission implementiert werden. Über die InvestEU-Beratungsplattform sollte die geografische Diversifizierung gefördert werden, um so zu den Zielen der Union im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Verringerung regionaler Ungleichgewichte beizutragen. Die InvestEU-Beratungsplattform sollte besonders darauf achten, dass kleinere Projekte zu größeren Portfolios zusammengeführt werden. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner sollten eng zusammenarbeiten, um Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, wobei die Sachkenntnis und die lokalen Kapazitäten der Durchführungspartner vor Ort sowie die mit Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] eingerichtete europäische Plattform für Investitionsberatung berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus sollte die InvestEU-Beratungsplattform eine zentrale Anlaufstelle für Projektentwicklungshilfe bereitstellen, die von Behörden und Projektträgern in Anspruch genommen werden kann.

(56) Die InvestEU-Beratungsplattform sollte von der Kommission mit der EIB-Gruppe als Hauptpartner eingerichtet werden und auf den im Rahmen der europäischen Plattform für Investitionsberatung gesammelten Erfahrungen aufbauen. Die Kommission sollte für die politische Steuerung der InvestEU-Beratungsplattform und für die Leitung der zentralen Anlaufstelle zuständig sein. Die EIB-Gruppe sollte in den einzelnen Politikbereichen Beratungsinitiativen anbieten. Darüber hinaus sollte die EIB-Gruppe operative Dienstleistungen für die Kommission erbringen, unter anderem durch Beiträge zu den strategischen und politischen Leitlinien in Bezug auf Beratungsinitiativen, Erfassung bestehender und neuer Beratungsinitiativen, Bewertung des Beratungsbedarfs und Beratung der Kommission zu optimalen Methoden, wie diesem Bedarf mit bestehenden oder neuen Beratungsinitiativen entsprochen werden kann.

(57) Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und die Bekanntheit des Fonds „InvestEU“ vor Ort erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme und der Präsenz lokaler Partner für eine Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit auf dieser Ebene eine konkrete, vorausschauende und bedarfsgerechte Unterstützung bereitgestellt werden kann. Um die Unterstützung durch Beratungsdienste auf lokaler Ebene zu fördern und für Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu sorgen, sollte die InvestEU-Beratungsplattform mit nationalen Förderbanken oder ‑instituten zusammenarbeiten und deren Fachkompetenz nutzen.

(58) Über die InvestEU-Beratungsplattform sollte kleinere Projekte und Projekte für Start-up-Unternehmen vor allem dann durch Beratung unterstützt werden, wenn Start-up-Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen, wobei die Existenz anderer Dienste, die solche Leistungen bieten können, berücksichtigt und Synergieeffekte mit diesen Diensten angestrebt werden sollten.

(59) Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Unterstützung für Projektentwicklung und Kapazitätsaufbau anzubieten, damit die für hochwertige Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Marktentwicklungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine solche Unterstützung sollte sich auch an Finanzmittler richten, die eine entscheidende Funktion übernehmen, wenn es darum geht, KMU und anderen Akteuren Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen und ihnen zu helfen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und sollte technische Hilfe umfassen. Darüber hinaus geht es bei der Unterstützung durch Beratung darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe einzelner Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Wirtschaftsumfeld der Sozialfinanzierung, in dem auch Wohltätigkeitsorganisationen tätig sind, oder für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für einen bestimmten Politikbereich ergriffenen Maßnahmen geleistet werden und diese ergänzen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Kapazitätsaufbau potenzieller Projektträger, vor allem lokaler Organisationen und Behörden, zu unterstützen.

(60) Das InvestEU-Portal sollte eingerichtet werden, um eine leicht zugängliche und benutzerfreundliche Projektdatenbank zu schaffen, durch die Investitionsprojekte, für die Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden, besser erkennbar werden, und die besonders darauf ausgerichtet ist, den Durchführungspartnern einen Bestand an möglichen Investitionsprojekten zu bieten, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind.

(61) Im Einklang mit der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ durchgeführt werden, um dem beispiellosen Ausmaß der COVID‑19-Krise zu begegnen und die Wirtschaft der Union langfristig zu stärken. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen sichergestellt ist. Dieser Anforderung würde durch den Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern bis zum 31. Dezember 2023 entsprochen.

(62) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[16] ist es erforderlich, das Programm „InvestEU“ auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber von Überregulierung und Verwaltungsmehraufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten abzusehen ist. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „InvestEU“ in der Praxis umfassen.

(63) Es sollte ein solider, auf Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gestützter Überwachungsrahmen eingeführt werden, um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Union zu verfolgen. Damit die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union sichergestellt ist, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte, Auswirkungen und Tätigkeiten des Programms „InvestEU“ berichten.

(64) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Fall von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(65) Die Haushaltsordnung findet auf das Programm „InvestEU“ Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Haushaltsgarantien.

(66) Nach der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[17], der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[18], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[19] und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[20] müssen die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls durch verwaltungsrechtliche Sanktionen geschützt werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Nach der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Einrichtung, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA – im Fall der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(67) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; die Durchführung der Programme erfolgt auf der Grundlage des EWR-Abkommens durch einen entsprechenden Beschluss. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, durch die dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlichen Zugangs- und sonstigen Rechte übertragen werden.

(68) Gemäß Artikel 83 des [Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)][22] können Personen und Einrichtungen, die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms „InvestEU“ und etwaiger Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das betreffende überseeische Land oder Gebiet verbunden ist, finanziell unterstützt werden.

(69) Um die nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung durch Investitionsleitlinien und eine Bewertungsmatrix zu ergänzen sowie um eine rasche, flexible Anpassung der Leistungsindikatoren zu erleichtern und die Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen festgelegt wird, nach welchen Indikatoren der Lenkungsausschuss die am stärksten von der COVID‑19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweige sowie die Mitgliedstaaten, in denen die Möglichkeit staatlicher Solvenzhilfe stärker eingeschränkt ist, bestimmt und nach welchen Methoden diese Indikatoren angewandt werden und die Investitionsleitlinien für die Finanzierungen und Investitionen in den einzelnen Politikbereichen und die Bewertungsmatrix erstellt werden können und Anhang III dieser Verordnung mit Blick auf die Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren geändert und die Dotierungsquote angepasst werden kann. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten diese Investitionsleitlinien geeignete Bestimmungen zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand enthalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(69a) Es muss sichergestellt werden, dass das Programm „InvestEU“ so rasch wie möglich nach seinem Inkrafttreten umgesetzt wird. Daher wäre es angebracht, wenn die Durchführungspartner der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen könnten, bevor der Investitionsausschuss seine Arbeit aufgenommen hat bzw. bevor die entsprechende Garantievereinbarung abgeschlossen wurde. In solchen Fällen sollte die Kommission für die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen zuständig sein. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen von in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Programmen eingerichtet wurden, und die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EU-Garantie – falls zweckmäßig und vorbehaltlich einer vorherigen Evaluierung – mit Finanzierungsinstrumenten im Rahmen dieser Verordnung zusammenzuführen.

(70) Das Programm „InvestEU“ soll Marktversagen in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten sowie suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken und unionsweite Markttests für innovative Finanzprodukte sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte ermöglichen, um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen zu erfassen. Daher ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt —


 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

 

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt wird, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.

(2) Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Mechanismus für beratende Unterstützung eingerichtet, durch den die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und der Zugang zu Finanzierungen unterstützt und Hilfe für einen entsprechenden Kapazitätsaufbau bereitgestellt wird („InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner wird mit dieser Verordnung eine Datenbank eingerichtet, durch die Projekte, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, in der Öffentlichkeit erkennbar gemacht und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden („InvestEU-Portal“).

(3) Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms „InvestEU“, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Programm ‚InvestEU‘“ den Fonds „InvestEU“ zusammen mit der InvestEU-Beratungsplattform, dem InvestEU-Portal und den Mischfinanzierungsmaßnahmen;

2. „EU-Garantie“ eine unbedingte, unwiderrufliche und auf Abruf aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung mit Inkrafttreten der einzelnen, mit Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen wirksam werden;

3. „Politikbereich“ einen in Artikel 7 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie;

4. „Komponente“ einen Teil der EU-Garantie, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;

5. „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der Innovationsfonds des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS), den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;

6. „EIB“ die Europäische Investitionsbank;

7. „EIB-Gruppe“ die EIB, ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank („EIB-Satzung“) gegründet wurden;

8. „Finanzbeitrag“ den Beitrag eines Durchführungspartners in Form einer eigenen Kapazität zur Übernahme von Risiken, die zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die EU-Garantie oder in einer anderen Form bereitgestellt wird, die eine effiziente Durchführung des Programms „InvestEU“ ermöglicht und mit der gleichzeitig eine angemessene Abstimmung der Interessen sichergestellt wird;

9. „Beitragsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 festlegen;

10. „Finanzprodukt“ einen Finanzmechanismus oder eine Finanzvereinbarung, dem bzw. der zufolge der Durchführungspartner den Endempfängern eine Finanzierung entweder direkt oder über einen Finanzmittler in einer der in Artikel 15 genannten Formen bereitstellt;

11. „Finanzierungen und/oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder erforderlichenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;

12. „Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der [Fonds für einen gerechten Übergang (JTF)][23];

13. „Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen oder Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

14. „Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Finanzmittler, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat;

15. „wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4) oder einer späteren Überarbeitung erfüllt;

16. „InvestEU-Beratungsplattform“ die in Artikel 24 definierte technische Hilfe;

17. „Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Implementierung der InvestEU-Beratungsplattform festlegen;

18. „Beratungsinitiative“ technische Hilfe und Beratungsdienste zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die von Beratungspartnern, von externen, von der Kommission beauftragten Dienstleistern oder einer Exekutivagentur erbracht werden;

19. „Beratungspartner“ die förderfähige Einrichtung, etwa eine Finanzierungsinstitution oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme der Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister oder Exekutivagenturen durchgeführt werden;

20. „InvestEU-Portal“ die in Artikel 25 definierte Datenbank;

21. „Investitionsleitlinien“ die Leitlinien, die durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7 festgelegt werden;

22. „Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder auf andere Weise getroffene Vereinbarungen, über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsprojekten leisten und die Folgendes umfassen können:

a) nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsprojekte im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

b) grenzübergreifende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländer zusammengefasst sind, die an Investitionsprojekten in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

c) thematische Plattformen, in denen Investitionsprojekte in einer bestimmten Branche zusammengefasst sind;

23. „Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne des Artikels [2 Nummer 11] der Verordnung [Nummer der [ESF+]-Verordnung];

24. „nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

25. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[24];

26. „kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

26a. „Unternehmen“ für die Zwecke des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ Unternehmen, Projektgesellschaften, öffentlich-private Partnerschaften und andere Rechtsstrukturen;

27. „Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne des Artikels [2 Nummer 15] der Verordnung [Nummer der [ESF+]-Verordnung];

28.  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms „InvestEU“

 

(1) Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen, die zu Folgendem beitragen:

a) zur Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung;

b) zu Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union und zur Nachhaltigkeit und ökologischen und klimabezogenen Dimension der Wirtschaft der Union, wodurch die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze vorangebracht werden;

c) zu sozialer Widerstandsfähigkeit, Inklusivität und Innovationskraft der Union;

d) zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt, Kultur und allgemeiner und beruflicher Bildung;

e) zur Integration der Kapitalmärkte der Union und zur Stärkung des Binnenmarkts, auch zu Lösungen, mit denen der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegengewirkt wird, die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden und nachhaltige Finanzierungen gefördert werden;

f) zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts oder

g) zur nachhaltigen und alle Branchen einbeziehenden Erholung der Wirtschaft der Union, insbesondere der KMU, nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise durch Aufrechterhaltung und Stärkung der bestehenden strategischen Wertschöpfungsketten materieller und immaterieller Vermögenswerte, durch Entwicklung neuer derartiger Wertschöpfungsketten, durch Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten, die für die Union in Bezug auf kritische Infrastruktur, bei denen es sich sowohl um physische und virtuelle als auch auf geistigem Eigentum beruhende Infrastruktur handeln kann, sowie in Bezug auf Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher von strategischer Bedeutung sind, durch die Unterstützung des ökologischen Wandels im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Union für 2030 und 2050 und durch Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

(2) Mit dem Programm „InvestEU“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

a) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;

b) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung, darunter auch Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien, in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen;

c) die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit;

d) die Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen;

e) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Branchen, um die strategische Autonomie und die Nachhaltigkeit der Union und die Inklusivität und Konvergenz ihrer Wirtschaft zu erhalten und zu stärken und die Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu verbessern.

ea) die Unterstützung der Solvenz von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.

Artikel 4

Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie

 

(1) Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 91 773 320 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.

Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung][25], des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne][26] und im Einklang mit der Durchführung der wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne nach der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] zuweisen.

Für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie von den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung bereitgestellt werden. Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung erbracht wird.

(2) Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele wird ein Betrag von 31 153 850 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] bereitgestellt.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und ea genannten Ziele wird ein Betrag von 19 850 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] bereitgestellt.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziele wird ein Betrag von 40 769 470 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags bereitgestellt.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge stehen erst ab dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannten Zeitpunkt zur Verfügung.

Die voraussichtliche Aufteilung des Restbetrags der EU-Garantie für die EU-Komponente ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann von den in Anhang I festgelegten Beträgen bei Bedarf ▌für jedes Ziel um bis zu 15 % abweichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Abweichungen.

(3) Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 824 733 000 EUR (zu jeweiligen Preisen).

(4) Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden, auch für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung und auch für betriebliche Informationssysteme.

(4a) Wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [Europäische Beobachtungsstelle für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen] genannten Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2023 nicht vollständig verwendet wurden oder wenn die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [Europäische Beobachtungsstelle für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen] genannten Darlehen an die Mitgliedstaaten nicht bis zum 31. Dezember 2023 erteilt wurden, wird nach Artikel X der Verordnung [Europäische Beobachtungsstelle für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen] ein Teil des nicht verwendeten Betrags bis zu einem Höchstbetrag von 16 000 000 000 EUR (in jeweiligen Preisen) dem InvestEU-Fonds zur Finanzierung der EU-Garantie für den Zeitraum 2024–2027 zur Verfügung gestellt. Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Betrag der EU-Garantie und die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeschlüsselte Aufteilung der EU-Garantie werden entsprechend nach oben angepasst.

 

Artikel 5

Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer

 

Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und für alle Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des Bereichs „Strategische europäische Investitionen“ Beiträge leisten, um sich an bestimmten Finanzprodukten gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu beteiligen:

a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b) beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen ihnen und der Union;

c) unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Drittländer nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d) Drittländer nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme eines bestimmten Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen

i) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands sicherstellt;

ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten; diese Beiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar;

iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv) die Rechte der Union wahrt, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

 

(1) Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.

(2) Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung mit einer Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird, müssen

a) den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind;

b) mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

(3) Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, müssen den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind.

(4) Im Einklang mit Absatz 2 werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind, nach Maßgabe der in dem Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit dieser Verordnung und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

 Die Berichterstattung über solche Mischfinanzierungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf deren Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Förderkriterien, die in dem Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegt sind, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

 

KAPITEL II

Fonds „InvestEU“

Artikel 7

Politikbereiche

 

(1) Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden sechs Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a) Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, einschließlich multimodaler Verkehr, Straßenverkehrssicherheit – auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Zahl tödlicher Unfälle und schwerer Verletzungen im Straßenverkehr bis 2050 auf null zu reduzieren –, Erneuerung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Energie, insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik bis 2030, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie‑, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Verbundgrade, der digitalen Verbindungsfähigkeit und des digitalen Zugangs auch im ländlichen Raum, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, einschließlich Binnenwasserstraßen, Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Kreislaufwirtschaft, Natur und sonstige Umweltinfrastruktur, Kulturerbe, Tourismus, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die Ziele der Union in den Bereichen Umwelt- oder Klimaresilienz oder soziale Nachhaltigkeit befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

b) Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Produktentwicklung und Innovation, die Weitergabe von Technologien und Forschungsergebnissen an den Markt zur Unterstützung von Marktkatalysatoren und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, die Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen und des digitalen Wandels der Wirtschaft in der Union.

c) Der Politikbereich „KMU“ umfasst den Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit hauptsächlich für KMU, darunter auch für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU, sowie für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

d) Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft sowie Fördermaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur einschließlich Infrastruktur für Gesundheit und Bildung sowie Sozial- und Studierendenwohnungen, soziale Innovation, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

e) Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ umfasst strategische, zukunftsorientierte Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind und deren Tätigkeiten für die Union insbesondere im Hinblick auf den klimabedingten und den digitalen Wandel ▌von strategischer Bedeutung sind, und zwar im Einklang mit den Prioritäten, die in der neuen Industriestrategie für Europa beschrieben sind, die auf eine weltweit wettbewerbsfähige, ökologische und digitale Union abzielt, deren Entwicklungsmodell auf industriellen Wirtschaftsumfeldern und dem [im Europäischen Klimagesetz und] in der entsprechenden Zielvorgabe für 2030 verankerten Klimaneutralitätsziel der Union beruht. In diesem Politikbereich werden Projekte unterstützt, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union verbessert wird, die Produktionskapazität wiederhergestellt wird, die Abhängigkeit von anfälligen Lieferketten verringert wird und der Unternehmergeist und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit in einem der folgenden Bereiche beigetragen wird:

i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, und ihren Zwischenprodukten, pharmazeutischen Wirkstoffen und Rohstoffen; Medizinprodukte; Krankenhauseinrichtung und medizinische Ausrüstung (wie Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung, Diagnosematerial und -instrumente); persönliche Schutzausrüstung; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten Rohstoffe; Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitssysteme im Sinne der Schaffung künftiger Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen, auch durch die Durchführung von Stresstests für die nationalen und regionalen Gesundheitssysteme, und des Katastrophenschutzsystems, ausgehend von den Grundsätzen der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Produkten, die in medizinischen Notfällen lebenswichtig sind;

ii) kritische Infrastruktur, unabhängig davon, ob sie physisch, analog oder digital ist, einschließlich Infrastrukturkomponenten und rollendes Material, die in den Bereichen Energie, Verkehr, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel und aktiver Mobilität, Logistik, Umwelt, Wasser, Gesundheit, sichere digitale Kommunikation und Netze, 5G und Hochgeschwindigkeitsnetze, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Edge- und Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder -speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung, Kommunikation, Medien, Audiovisuelles, Kultur und Kreativität, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen, öffentliche Verwaltung, Sicherheit und Wohnungsbau als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind;

iii) die Bereitstellung von Fachwissen, Gütern, Technologie und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur und des rollenden Materials im Sinne von Ziffer ii von entscheidender Bedeutung sind;

iv) wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und bahnbrechende Innovationen, bei denen die Investition – unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gerechten Übergangs und eines weitreichenden gesellschaftlichen Nutzens – von strategischer Bedeutung für die Wirtschaft der Union und die nachhaltige und innovative industrielle Zukunft der Union, wozu auch die Reindustrialisierung zählt, ist, darunter

a) künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Distributed-Ledger-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, umweltfreundliche Technologien für nachhaltige, intelligente und automatisierte Mobilität und Logistik bei allen Verkehrsträgern,

b) Technologien für erneuerbare und andere Energieträger, die zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, Energiespeichertechnologien einschließlich nachhaltiger Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, sauberer Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, Infrastrukturen für CO2-Abscheidung und ‑Speicherung in industriellen Verfahren, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende, Technologien für die Kreislaufwirtschaft und darauf ausgerichtete Lieferketten,

ba) Raumfahrtsysteme und -technologien einschließlich wichtiger Raumfahrtkomponenten sowie weltraumgestützte Dienste und Anwendungen,

c) Biomedizin, Nanotechnologien, Biotechnologien, Arzneimittel sowie fortgeschrittene, erneuerbare und kreislauffähige Werkstoffe,

ca) Tourismus;

v) Recycling- und Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und ‑technologie in der Union;

vi) Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der Union, einschließlich Energie, Rohstoffen, sofern nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen abgedeckt, oder Nahrungsmittelsicherheit, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz und des Kreislaufprinzips in strategischen Wertschöpfungsketten und strategischen Wirtschaftsumfeldern;

vii) für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten kritische Technologien, Betriebsmittel und Anwendungen, etwa in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und Raumfahrt und im Bereich der Cybersicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates und der einschlägigen Rechtsvorschriften; überdies dürfen die Endempfänger keine rüstungsrelevante Technologie in Drittländer ausführen, die die territoriale Integrität der Mitgliedstaaten bedrohen, systematisch gegen das Völkerrecht verstoßen oder die regionale oder globale Sicherheit und Stabilität beeinträchtigen;

viia) Investitionen und technische Hilfe für Unternehmen, insbesondere KMU, Start-up-Unternehmen, Familienunternehmen und Gemeinschaften, die dazu dienen, die Widerstandsfähigkeit ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle zu steigern, unternehmerische Fähigkeiten zu fördern und die Voraussetzungen für die Förderung des Unternehmertums zu schaffen, unter anderem durch den Aufbau von Clusternetzen und Zentren für digitale Innovation sowie durch technologische und nachhaltige branchenbezogene Entwicklung;

viib) Fähigkeit zur entscheidenden Früherkennung des Krisenrisikos und zur koordinierten Reaktion der Institutionen und der Wirtschaft auf das Krisenrisiko, sowie Förderung von Lösungen, die auf die Geschäftskontinuität und die Kontinuität von Dienstleistungen mit Blick auf wichtige öffentliche und private Institutionen und Wirtschaftszweige ausgerichtet sind;

viic) Investitionen in Space-4.0-Aktivitäten, sowohl im vor- als auch im nachgelagerten Bereich, mit dem Ziel, die vielversprechendsten Technologien und Anwendungen auf den Markt zu bringen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union sicherzustellen;

viid) strategische Investitionen in Projekte in den Bereichen der Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, einschließlich Gebäuderenovierung, die ein hohes Potenzial aufweisen, wenn es darum geht, erheblich zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2018/2002 und der Richtlinie (EU) 2018/844 festgelegten Ziele sowie zur Verwirklichung eines klimaneutralen und energieeffizienten Baugewerbes im Rahmen des europäischen Grünen Deals gemäß der [Strategie für eine Renovierungswelle] beizutragen, oder im Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen getroffene Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch das Programm „InvestEU“ infrage kommen.

Um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, dürfen die Endempfänger, die Mittel im Rahmen dieses Politikbereichs erhalten, überdies ▌nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen.

Der Lenkungsausschuss legt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen an die Kontrolle der Finanzmittler im Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sowie die Anforderungen an die Kontrolle und die Geschäftsführung der Endempfänger in anderen Teilbereichen dieses Politikbereichs fest.

ea) Der Politikbereich „Solvenzhilfe“ umfasst eine Solvenzhilfe für Unternehmen, die sich aus beihilferechtlicher Sicht nicht schon Ende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, aber seither durch die COVID-19-Krise mit erheblichen Solvenzrisiken konfrontiert sind, oder für Unternehmen, die am oder vor dem 31. Dezember 2020 gegründet wurden und die Vermögenswerte oder die Niederlassungen eines Unternehmen erworben haben oder verwalten, das sich aus beihilferechtlicher Sicht bereits Ende 2019 in Schwierigkeiten befunden hat, sofern ihre Geschäftsleitung nicht mit der Geschäftsleitung des Unternehmens, das sich aus beihilferechtlicher Sicht in Schwierigkeiten befand, identisch ist.

Der Politikbereich „Solvenzhilfe“ steht allen Mitgliedstaaten offen und ist für die in Anhang II genannten Bereiche verfügbar. Der Großteil der Finanzierungen aus „InvestEU“, die im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ vergeben werden, ist für Folgendes zu verwenden:

a) förderfähige Unternehmen in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftszweigen, die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffen sind;

b) förderfähige Unternehmen in Mitgliedstaaten, in denen die Möglichkeit der staatlichen Solvenzhilfe stärker eingeschränkt ist.

Die Kommission legt im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 fest, nach welchen Indikatoren der Lenkungsausschuss die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweige sowie die Mitgliedstaaten, in denen die Möglichkeit staatlicher Solvenzhilfe stärker eingeschränkt ist, bestimmt und nach welchen Methoden diese Indikatoren angewandt werden.

Unternehmen, die Unterstützung im Rahmen der Solvenzhilfe erhalten, müssen so weit wie möglich hohe soziale und ökologische Mindestgarantien erfüllen, die den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Leitlinien entsprechen. Diese Leitlinien umfassen geeignete Bestimmungen zur Verhinderung unnötigen Verwaltungsaufwands, wobei der Größe der Unternehmen Rechnung getragen wird und geringere Auflagen für KMU vorgesehen werden. Die entsprechenden Unternehmen sind angehalten, Pläne für den ökologischen Wandel aufzustellen, ihren digitalen Wandel voranzutreiben und die Beschäftigung zu sichern. Um die Unternehmen bei diesen Veränderungen zu unterstützen, wird technische Hilfe zur Verfügung gestellt.

Die Durchführungspartner und Finanzmittler, die im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ auftreten, müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sein. Der Lenkungsausschuss muss unter Berücksichtigung aller etwaigen Belange der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit sämtliche Anforderungen festlegen, für die Kontrolle der entsprechenden Finanzmittler erforderlich sind.

(1a) Für alle Politikbereiche wird horizontal eine Übergangsregelung festgelegt, die die zweite Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang bildet. Diese Regelung umfasst Investitionen, mit denen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen reagiert wird, die sich aus dem Übergangsprozess mit Blick auf die Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und ihrem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 ergeben.

(2) Lässt sich eine dem Investitionsausschuss nach Artikel 23 vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so wird sie dem Politikbereich zugeordnet, der ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte entspricht, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

(3) Finanzierungen und Investitionen werden auf ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen geprüft. Falls solche Auswirkungen bestehen, erfolgt eine Prüfung der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales sicherzustellen. Die Projektträger, die eine Finanzierung beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen auf der Grundlage des in Absatz 4 genannten Leitfadens vor. Projekte unterhalb einer im Leitfaden festgelegten Größe sind von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen. Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, kommen für eine Förderung nach dieser Verordnung nicht in Betracht. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist, muss er dies gegenüber dem Investitionsausschuss begründen.

(4) Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union Folgendes ermöglicht:

a) in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Widerstandsfähigkeit gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken, auch mittels entsprechender Anpassungsmaßnahmen, sicherzustellen und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;

b) die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;

c) die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen – auch auf die Gleichstellung der Geschlechter – und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der notwendigen Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;

d) Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;

e) Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 3 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.

(5) Die Durchführungspartner legen nach den Vorgaben der Kommission die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen nachzuverfolgen, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

(6) Die Durchführungspartner geben als Zielvorgabe vor, dass mindestens 60 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bestimmte Anteil der EU-Garantie so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche festzulegen. In den Investitionsleitlinien werden auch die Modalitäten für die Umsetzung der in Absatz 1a genannten Übergangsregelung festgelegt. Die Investitionsleitlinien werden in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(8) Für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ können in den Investitionsleitlinien für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung sowie Raumfahrt und Cybersicherheit Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung und Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an systemrelevante Technologien und an Technologien festgelegt werden, die für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind.

(9) Die Kommission stellt dem Investitionsausschuss und den Beratungspartnern die Informationen zur Anwendung und Auslegung der Investitionsleitlinien den Durchführungspartnern, bereit.

Artikel 8

Komponenten

 

(1) Jeder in Artikel 7 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf ausgerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:

a)  Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei

i) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen,

ii) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die die gesamte Union oder bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, oder

iii) Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen‚ für die innovative finanzielle Lösungen und Marktstrukturen entwickelt werden müssen‚ insbesondere bei neuen oder komplexen Fällen von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen;

b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.

(2) Die Komponenten gemäß Absatz 1 werden bei Bedarf komplementär zur Unterstützung eines bestimmten Finanzierungs- oder Investitionsprojekts eingesetzt, auch durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente

 

(1) Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] freiwillig zuweist oder die mit der Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen der gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] aufgestellten Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang stehen, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem jeweiligen Mitgliedstaat gefördert werden, oder für den möglichen Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder aus Beiträgen, die mit der Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen der gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] aufgestellten Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang stehen, zur InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den politischen Zielen der in Artikel 7 der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] genannten Partnerschaftsvereinbarung, der Programme oder des GAP-Strategieplans oder des Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats, die zu „InvestEU“ beitragen, geleistet.

Ein von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesener zusätzlicher Betrag ist für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente zu verwenden.

(2) Die Einrichtung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.

Unterabsatz 4 dieses Absatzes und Absatz 5 dieses Artikels gelten nicht für den zusätzlichen Betrag, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellt wird.

Die Bestimmungen dieses Artikels über die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zugewiesenen Beträge oder gemäß der Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen aus den gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] aufgestellten Aufbau- und Resilienzplänen gelten nicht für eine Beitragsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3, die einen von einem Mitgliedstaat bereitgestellten zusätzlichen Betrag betrifft.

Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen innerhalb von vier Monaten nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung [Dachverordnung] oder des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] oder eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] eine Beitragsvereinbarung, und sie beschließen Änderungen der Beitragsvereinbarung gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß Artikel 10 der Verordnung [Dachverordnung] oder eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] oder eines Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität].

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.

(3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens

a) den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder Beiträge aus Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität], den Zeitraum der Bildung der Dotierung gemäß einem jährlichen Finanzplan und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des jeweiligen Mitgliedstaats zu decken ist;

b) die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzmittler;

c) den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission, dem jeweiligen Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat;

d) etwaige Beiträge aus Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, oder Beiträge aus Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] zur InvestEU-Beratungsplattform;

e) die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten einschlägigen Indikatoren in Bezug auf die politischen Ziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung, dem Programm oder dem GAP-Strategieplan oder dem Aufbau- und Resilienzplan festgelegt sind;

f) die Bestimmungen über die Entgelte für den Teil der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente;

g) eine etwaige Kombination mit Mitteln der EU-Komponente gemäß Artikel 8 Absatz 2, unter anderem in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.

(4) Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 16 Durchführungspartnern geschlossen werden, und Beratungsvereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit Beratungspartnern geschlossen werden, umgesetzt.

Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] oder gemäß der Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen aus den gemäß der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] aufgestellten Aufbau- und Resilienzplänen zugewiesen wurden, wird gemäß [Artikel 10 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 5] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und Artikel [X] der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] oder in Artikel [X] der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] festgelegten Zeitraums umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] oder Artikel [X] der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] zugewiesen wurden, wird gemäß [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und Artikel [X] der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt.

(5) Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe von [Artikel 10 Absatz 7] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 7] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] und von Artikel [X] der Verordnung [Aufbau- und Resilienzfazilität] wiederverwendet.

b) Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt.

c) Fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis.

d) Sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10 % der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5 % der ursprünglichen Dotierung in den in Artikel 212 der Haushaltsordnung genannten gemeinsamen Dotierungsfonds ein.

KAPITEL III

PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER EIB-GRUPPE

Artikel 10

Umfang der Partnerschaft

 

(1) Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:

a) Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 4 aus;

b) sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und – falls angezeigt – der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“, indem sie insbesondere

i) gemeinsam mit potenziellen Durchführungspartnern zu den Investitionsleitlinien gemäß Artikel 7 Absatz 7 beiträgt und außerdem einen Beitrag zur Ausarbeitung der Bewertungsmatrizen gemäß Artikel 21 und zu anderen Dokumenten leistet, in denen die operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festgelegt sind;

ii) gemeinsam mit der Kommission und potenziellen Durchführungspartnern das System für die Ermittlung und Erfassung von Risiken der Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner ausarbeitet, damit diese Finanzierungen und Investitionen anhand einer gemeinsamen Ratingskala bewertet werden können;

iii) auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem jeweiligen potenziellen Durchführungspartner die Systeme dieses potenziellen Durchführungspartners bewertet und maßgeschneiderte technische Beratung hierzu anbietet, sofern und soweit dies aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung der Säulenbewertung mit Blick auf die Umsetzung der von diesem potenziellen Durchführungspartner vorgesehenen Finanzprodukte erforderlich ist;

iv) eine unverbindliche Stellungnahme zu den bankbezogenen Aspekten und insbesondere zu den finanziellen Risiken und finanziellen Bedingungen mit Blick auf den Anteil der EU-Garantie abgibt, der dem Durchführungspartner, bei dem es sich nicht um die EIB handelt, gemäß der mit ihm abzuschließenden Garantievereinbarung zugewiesen wird;

v) auf der Grundlage von mit der Kommission vereinbarten Annahmen Simulationen und Projektionen bezüglich des finanziellen Risikos und der Einnahmen aus dem Gesamtportfolio durchführt;

vi) das finanzielle Risiko des Gesamtportfolios ermittelt und die Finanzberichterstattung hierfür vornimmt;

vii) auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem Durchführungspartner gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b genannten Umschuldungs- und Einziehungsdienste für die Kommission erbringt, wenn der Durchführungspartner nicht mehr für die Umschuldungs- und Einziehungstätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Garantievereinbarung zuständig ist;

c) sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;

d) im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform

i) wird ihr ein Betrag von höchstens 525 Mio. EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 24 genannten Beratungsinitiativen und der unter der Ziffer ii dieses Buchstabens d genannten operativen Aufgaben zugewiesen;

ii) berät sie die Kommission und übernimmt operative Aufgaben, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden, indem sie

 die Kommission bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der InvestEU-Beratungsplattform unterstützt,

 Anträge auf beratende Unterstützung, die nach Auffassung der Kommission nicht unter bestehende Beratungsinitiativen fallen, bewertet, um die Kommission bei ihrer Zuweisungsentscheidung in Bezug auf Beratungsanträge zu unterstützen, die über die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a definierte zentrale Anlaufstelle eingegangen sind,

 nationale Förderbanken oder ‑institute unterstützt, indem sie auf deren Ersuchen Dienste im Bereich Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h leistet, um die Beratungsfähigkeiten dieser Banken oder Institute auszubauen, damit sich diese an Beratungsinitiativen beteiligen können,

 auf Ersuchen der Kommission und eines potenziellen Beratungspartners, vorbehaltlich der Zustimmung der EIB-Gruppe, im Namen der Kommission Verträge mit Beratungspartnern über die Durchführung von Beratungsinitiativen abschließt.

Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Funktion als Beratungspartner wahrgenommen werden.

Die Kommission tritt erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.

(2) Die von der Kommission an die EIB-Gruppe gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv, v und vi übermittelten bankbezogenen Informationen beschränken sich auf die Informationen, die die EIB-Gruppe unbedingt benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß diesen Ziffern nachzukommen. Die Kommission legt in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und potenziellen Durchführungspartnern Art und Umfang der bankbezogenen Informationen fest und berücksichtigt hierbei die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Garantie, die legitimen Interessen der Durchführungspartner mit Blick auf sensible Geschäftsinformationen und die Erfordernisse der EIB-Gruppe, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffern erfüllen kann.

(3) Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:

a) bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 4

i) in einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe oder

ii) in gesonderten Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB bzw. einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Rechtsträger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EIB;

b) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstaben b und c;

c) in einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;

d) in Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und ‑institute über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

(4) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 und des Artikels 24 Absatz 4 erfüllen die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Aufgaben entstehen, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b vereinbarten Bedingungen und können nach Maßgabe von Artikel 211 Absätze 4 und 5 der Haushaltsordnung aus den Rückzahlungen oder Einnahmen aus der EU-Garantie oder aus der Dotierung gedeckt werden oder auf die Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 angerechnet werden, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt, wobei die Obergrenze bei insgesamt 10 Mio. EUR liegt.

(5) Die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der operativen Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii entstehen, werden vollständig gedeckt und bis zu einer Obergrenze von insgesamt 15 Mio. EUR aus dem in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Betrag entrichtet, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt.

Artikel 11

Interessenkonflikte

(1) Die EIB-Gruppe ergreift im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 10 alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit anderen Durchführungspartnern zu verhindern, indem sie unter anderem ein gesondertes und unabhängiges Team für die Wahrnehmung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Aufgaben aufstellt. Dieses Team unterliegt strengen Vertraulichkeitsbestimmungen, die auch für ehemalige Angehörige des Teams gelten.

(2) Die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn ein Sachverhalt einen Interessenkonflikt darstellt oder voraussichtlich in einen Interessenkonflikt mündet. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, und unterrichtet die EIB-Gruppe entsprechend. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen. Der Lenkungsausschuss wird über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse informiert.

(3) Die EIB-Gruppe trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um bei der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und insbesondere hinsichtlich ihrer operativen Aufgaben bei der Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii Situationen zu verhindern, die in einen Interessenkonflikt münden könnten. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen.

KAPITEL IV

EU-Garantie

Artikel 12

EU-Garantie

(1) Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des Artikels 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf gewährte Garantie bereitgestellt und nach Maßgabe des Titels X der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt.

(2) Die Vergütung für die EU-Garantie ist mit den Merkmalen und dem Risikoprofil der Finanzprodukte verknüpft, wobei der Art der zugrunde liegenden Finanzierungen und Investitionen und der Verwirklichung der mit den Finanzprodukten angestrebten politischen Ziele Rechnung zu tragen ist.

Wenn dies aufgrund der Art der mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele und der Notwendigkeit, dass die Finanzprodukte für die angestrebten Endempfänger bezahlbar sein müssen, hinreichend gerechtfertigt ist, können die Kosten der dem Endempfänger gewährten Finanzierung gesenkt oder die Finanzierungsbedingungen verbessert werden, indem das Entgelt für die EU-Garantie angepasst wird oder indem bei Bedarf die ausstehenden vom Durchführungspartner getragenen administrativen Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden, und zwar insbesondere

a) in Fällen, in denen die Gewährung einer Finanzierung oder die Durchführung einer Investition zu Marktpreisen durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde, oder

b) in Fällen, in denen es notwendig ist, Finanzierungen und Investitionen in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu fördern und die Errichtung von Investitionsplattformen voranzubringen,

ba) für den Politikbereich „Solvenzhilfe“ in den wirtschaftlich am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Branchen sowie in den Mitgliedstaaten, in denen die Möglichkeit einer staatlichen Solvenzhilfe stärker eingeschränkt ist,

wobei die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie oder die Deckung der ausstehenden von Durchführungspartnern getragenen administrativen Kosten die Dotierung der InvestEU-Garantie nicht in erheblichem Maße beeinflussen darf.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

(3) Die in Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannte Bedingung gilt für jeden Durchführungspartner auf Portfoliobasis.

(4) 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 68 829 990 000 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 11 494 608 330 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.

(5) Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist.

(6) Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit am Ende des Investitionszeitraums eine breite Palette von Branchen und Regionen abgedeckt und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Branchen oder Regionen entstanden ist. Die Anstrengungen umfassen Anreize für kleinere oder weniger erfahrene nationale Förderbanken und ‑institute, die aufgrund ihrer Präsenz vor Ort, ihres Wissens und ihrer Investitionskompetenzen einen komparativen Vorteil haben. Die Kommission entwickelt einen kohärenten Ansatz zur Unterstützung dieser Anstrengungen.

(7) Die Unterstützung durch die EU-Garantie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 kann für Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten, die ein Durchführungspartner vornehmen soll, gewährt werden, sofern die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 eine Garantievereinbarung mit diesem Durchführungspartner geschlossen hat, womit die in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In anderen Fällen kann die Förderung mittels der EU-Garantie für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden.

▌Verträge im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzmittler oder einer anderen Einrichtung werden spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

Artikel 13

Förderfähige Finanzierungen und Investitionen

(1) Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die

a) den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung und in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Marktversagen, suboptimalen Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit, und – falls anwendbar – der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen;

b) zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können;

c) keine finanzielle Förderung der in Anhang V Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannten ausgeschlossenen Tätigkeiten darstellen und

d) mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

(2) Neben Projekten in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II AEUV können die folgenden Projekte und Vorhaben im Rahmen anderer Politikbereiche als dem Politikbereich „Europäische strategische Investitionen“ oder dem Politikbereich „Solvenzhilfe“ mittels Finanzierungen und Investitionen aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden:

a) Projekte mit Beteiligung von Einrichtungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Staaten, Bewerberländer und potenzieller Bewerberländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EWR oder EFTA – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt;

b) Finanzierungen und Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 5, die zu einem bestimmten Finanzprodukt beigetragen haben.

(3) Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, mit denen Finanzmittel für Endempfänger bereitgestellt werden, bei denen es sich um Rechtsträger handelt, die in einem der folgenden Länder oder Gebiete niedergelassen sind:

a) einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV;

b) einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;

c) einem Drittland im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, falls zutreffend,

d) einem anderen Drittland, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a, b oder c zu finanzieren.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 handelt es sich bei den Endempfängern und Finanzmittlern im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ um Rechtsträger, die die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e einleitender Satz und Unterabsatz 2 erfüllen und mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 3 im Einklang stehen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können mit den Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ nur Unternehmen unterstützt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Endempfänger, die im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ mindestens 30 Mio. EUR erhalten, weder Dividenden ausschütten noch nichtobligatorische Couponzahlungen vornehmen oder Anteile zurückkaufen. Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung eines Begünstigten, der im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ eine Finanzierung von mindestens 30 Mio. EUR erhält, darf den Festbetrag der Vergütung dieses Mitglieds, die am 31. Dezember 2019 galt, nicht überschreiten. Für Personen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung aus „InvestEU“ im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ oder später Mitglieder der Geschäftsleitung werden, liegt die anzuwendende Vergütungsgrenze bei der niedrigsten festen Vergütung, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung zum 31. Dezember 2019 gezahlt wurde. Unter keinen Umständen werden Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gezahlt.

Artikel 14

Auswahl anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe

(1) Die Kommission wählt im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe aus.

Die Durchführungspartner können eine Gruppe bilden. Ein Durchführungspartner kann einer oder mehreren Gruppen angehören.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse am Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 5 bekundet haben. Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der jeweilige Mitgliedstaat aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen. Der jeweilige Mitgliedstaat kann außerdem die EIB-Gruppe als Durchführungspartner vorschlagen und die EIB-Gruppe auf eigene Kosten mit der Erbringung der in Artikel 10 aufgeführten Dienste beauftragen.

Schlägt der jeweilige Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, so wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 3 förderfähige Gegenparteien, die die Finanzierungen und Investitionen in den jeweiligen geografischen Gebieten abdecken können, als Durchführungspartner aus.

(2) Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“ folgende Ziele erfüllt:

a) die optimale Ausrichtung auf die in Artikel 3 genannten Ziele,

b) die Optimierung der Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel,

c) die Maximierung etwaiger Privatinvestitionen,

d) die Förderung innovativer Finanzierungslösungen und Risikoansätze, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken,

e) die geografische Diversifizierung durch die Zuweisung der EU-Garantie in mehreren Schritten und die Ermöglichung der Finanzierung kleinerer Projekte,

f) eine ausreichende Risikostreuung.

(3) Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

a) etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,

b) die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.

(4) Nationale Förderbanken oder ‑institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 15

Förderfähige Finanzierungsarten

(1) Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner für die Absicherung der Risiken eingesetzt werden:

a) Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, oder Eigenkapital- oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die direkt oder indirekt über Finanzmittler, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;

b) Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für eine andere Finanzierungsinstitution leistet, damit es die in Buchstabe a genannten Finanzierungen durchführen kann.

Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen oder Investitionen nach Artikel 13 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.

(2) Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn ein geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 13 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

Die Investitionsleitlinien können weitere Grenzen für den Anteil der Beträge vorsehen, der bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Europäische strategische Investitionen“ über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen außerhalb der Union angelegt wird, und beispielsweise Klauseln für den Ausstieg aus solchen Investitionen enthalten.

(2a) Die im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“ förderfähigen Instrumente müssen dazu führen, dass den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Unternehmen über die Durchführungspartner Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Es können hybride Instrumente verwendet werden, wenn sie dem Zweck des Politikbereichs gerecht werden.

Artikel 16

Garantievereinbarungen

(1) Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

Falls die Durchführungspartner eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und jedem einzelnen Durchführungspartner der Gruppe oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

(2) Die Garantievereinbarung enthält Bestimmungen über

a) die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags;

b) die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft;

c) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 18, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen;

d) die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend oder – in hinreichend begründeten Fällen – mit den Anpassungen nach Artikel 12 Absatz 2 zuzuweisen sind;

e) die Zahlungsbedingungen;

f) die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;

g) die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist;

h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;

i) die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 7 und 13 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;

j) die für etwaige Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren;

k) die sonstigen relevanten Vorschriften gemäß den Anforderungen des Artikels 155 Absatz 2 und des Titels X der Haushaltsordnung;

l) das Vorhandensein geeigneter Mechanismen für den Umgang mit etwaigen Bedenken von Privatinvestoren.

(3) In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

(4) Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Dotierung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

(5) Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann darin vorgesehen werden, dass Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

Artikel 17

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1) Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem betreffenden Durchführungspartner.

(2) Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Anforderungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der betreffenden Investitionsleitlinien eingehalten werden.

(3) Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der betreffenden Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung im Einklang stehen.

(4) Darüber hinaus kann der Durchführungspartner die EU-Garantie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abzudecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

Artikel 18

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1) Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder in Bezug auf etwaige einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen. Das Entgelt für die EU-Garantie kann in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.

Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

(2) Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

a) im Fall der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i) den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,

ii) Verluste aus Umschuldungen,

iii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,

b) im Fall der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

c) im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten einer anderen Finanzierungsinstitution im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall,

(3) Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, so tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge ein, die auf die Union übergegangen sind, und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

KAPITEL V

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 19

Beratungsausschuss

(1) Die Kommission und der gemäß Artikel 20 eingerichtete Lenkungsausschuss werden von einem Beratungsausschuss beraten.

(2) Der Beratungsausschuss bemüht sich um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und besteht aus

a)  einem Vertreter jedes Durchführungspartners,

b)  einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

c)  einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen,

d)  einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.

(3) Den Vorsitz im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vertreter der EIB-Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.

Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzes zusammen.

(4) Der Beratungsausschuss

a) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Einsatz kommen sollen;

b) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen;

c) tauscht sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.

(5) Die Kommission ernennt nach Anhörung potenzieller Durchführungspartner die ersten Beratungsausschussmitglieder, die andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe vertreten. Ihre Amtszeit ist auf ein Jahr begrenzt.

(6) Ebenso mindestens zweimal jährlich werden in einer separaten Formation Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten abgehalten, bei denen die Kommission den Vorsitz führt.

(7) Der Beratungsausschuss und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in der in Absatz 6 genannten Formation zusammentreten, können Empfehlungen für den Lenkungsausschuss zur Durchführung des Programms „InvestEU“ abgeben.

(8) Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses sind so schnell wie möglich zu veröffentlichen, nachdem sie vom Beratungsausschuss genehmigt wurden.

 Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Damit der Beratungsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Vertreter der im Beratungsausschuss vertretenen nationalen Förderbanken und ‑institute wählen aus ihrer Mitte die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Lenkungsausschuss. Die nationalen Förderbanken und ‑institute wirken auf eine in Bezug auf ihre Größe und geografische Verteilung ausgewogene Vertretung im Lenkungsausschuss hin. Die ausgewählten Vertreter vertreten den von allen anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe vereinbarten gemeinsamen Standpunkt.

Artikel 20

Lenkungsausschuss

(1) Für das Programm „InvestEU“ wird ein Lenkungsausschuss eingerichtet. Er setzt sich aus vier Vertretern der Kommission, drei Vertretern der EIB-Gruppe und zwei Vertretern anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe sowie einem Sachverständigen zusammen, der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannt wird. Der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige darf keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen und hat seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit auszuüben. Der Sachverständige nimmt seine Aufgaben unparteiisch und im Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr.

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann; dies gilt nicht für die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe, die für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden.

(2) Der Lenkungsausschuss wählt aus der Mitte der Vertreter der Kommission einen Vorsitz, dessen Amtszeit vier Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann. Der Vorsitz erstattet den Vertretern der Mitgliedstaaten im Beratungsausschuss halbjährlich über die Durchführung des Programms „InvestEU“ Bericht.

Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsausschusses werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsausschuss genehmigt wurden.

(3) Der Lenkungsausschuss

a) legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, darunter auch Leitlinien für die Gestaltung von Finanzprodukten sowie für andere für die Tätigkeit des Fonds „InvestEU“ erforderliche operative Strategien und Verfahren;

b) nimmt den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern entwickelten risikomethodischen Rahmen an;

c) beaufsichtigt die Durchführung des Programms „InvestEU“;

d) wird vor der Auswahl gemäß Artikel 23 Absatz 2 zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört, wobei er die Meinungen aller seiner Mitglieder Rechnung berücksichtigt;

e) nimmt die in Artikel 23 Absatz 4 genannte Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses an;

f) erlässt die Vorschriften, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten;

fa) ermittelt auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ea festgelegten Indikatoren die von der COVID-19-Krise wirtschaftlich am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Branchen sowie die Mitgliedstaaten, in denen die Möglichkeit einer staatlichen Solvenzhilfe stärker eingeschränkt ist.

(4) Der Lenkungsausschuss verfolgt bei seinen Beratungen einen konsensorientierten Ansatz und berücksichtigt daher so weit wie möglich die Positionen aller Mitglieder. Gelingt es den Mitgliedern nicht, einen Konsens zu erzielen, so fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, für deren Erreichen mindestens sieben Stimmen erforderlich sind.

Artikel 21

Bewertungsmatrix

(1) Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „Bewertungsmatrix“) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung oder Investition vornehmen kann.

(2) Die Durchführungspartner füllen die Bewertungsmatrix für ihre vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen aus.

(3) Die Bewertungsmatrix umfasst folgende Elemente:

a) Beschreibung des Finanzierungs- und Investitionsprojekts

b) Beitrag des Vorhabens zu den politischen Zielen der Union

c) Beschreibung der Zusätzlichkeit

d) Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen

e) finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners

f) Investitionsauswirkungen

g) Finanzprofil des Finanzierungs- und Investitionsprojekts

h) ergänzende Indikatoren

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung zusätzlicher Elemente der Bewertungsmatrix, darunter auch detaillierte Vorschriften für die von den Durchführungspartnern zu verwendende Bewertungsmatrix, zu erlassen.

Artikel 22

Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

(1) Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.

Artikel 23

Investitionsausschuss

(1) Es wird ein vollkommen unabhängiger Investitionsausschuss für den Fonds „InvestEU“ eingerichtet (im Folgenden „Investitionsausschuss“). Der Investitionsausschuss

a) prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,

b) überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien,

c) widmet dem in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V dieser Verordnung genannten Kriterium der Zusätzlichkeit sowie der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Anforderung, möglichst viele Privatinvestitionen zu gewinnen, besondere Aufmerksamkeit,

d) überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

(2) Der Investitionsausschuss tritt in sechs verschiedenen Formationen zusammen, die den sechs in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Empfehlung des Lenkungsausschusses ausgewählt und bestellt. Die Sachverständigen werden für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt, der einmal verlängert werden kann. Sie werden von der Union vergütet. Die Kommission kann auf Empfehlung des Lenkungsausschusses beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

Die Sachverständigen verfügen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Branchen der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und dass Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

Vier Mitglieder des Investitionsausschusses sind ständige Mitglieder aller fünf Formationen des Investitionsausschusses. Mindestens eines der ständigen Mitglieder verfügt über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Zudem verfügen in allen fünf Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in den Branchen des jeweiligen Politikbereichs. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der geeigneten Formation oder den geeigneten Formationen zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitz.

(3) Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss der Kommission empfehlen, ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben zu entbinden.

(4) Der Investitionsausschuss wird bei seiner Tätigkeit nach diesem Artikel von einem Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat ist unabhängig und dem Vorsitz des Investitionsausschusses unterstellt. Das Sekretariat ist verwaltungstechnisch bei der Kommission angesiedelt. In der Geschäftsordnung des Sekretariats muss sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit des Austauschs von Informationen und Dokumenten zwischen den Durchführungspartnern und den jeweiligen Leitungsgremien gewahrt wird. Die EIB-Gruppe kann ihre Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen direkt dem Investitionsausschuss unterbreiten und teilt sie dem Sekretariat mit.

Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 21 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch das Finanzierung- oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den betreffenden Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung des Vorhabens verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen die in Artikel 21 genannte Bewertungsmatrix.

(5) Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen, sofern dieser einfachen Mehrheit mindestens eines der nichtständigen Mitglieder der Formation für den Politikbereich angehört, für den der Vorschlag unterbreitet wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes des Investitionsausschusses den Ausschlag.

Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Deckung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über das Vorhaben, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzmittler und die Ziele des Vorhabens enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.

Die jeweilige Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Informationen, die gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen. Die Teile der Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden von der Kommission auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie und unterliegt strengen Anforderungen an die Vertraulichkeit.

Die Schlussfolgerungen werden dem jeweiligen Durchführungspartner vom Sekretariat des Investitionsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Das Sekretariat des Investitionsausschusses speichert alle Informationen, die dem Investitionsausschuss vorgelegte Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen betreffen, und die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses zu diesen Vorschlägen in einem zentralen Archiv.

(6) Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen. Der Investitionsausschuss ist nicht berechtigt, Teilprojekte mit einem Wert von weniger als 3 Mio. EUR separat zu genehmigen.

(7) Der Investitionsausschuss kann die Kommission, wenn er es für erforderlich hält, mit jeder operativen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Investitionsleitlinien befassen.

(8) Der Investitionsausschuss ist ab dem Tag seiner Einsetzung auch für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1017 in der verbleibenden Zeit des in der genannten Verordnung festgelegten Investitionszeitraums zuständig. Die Vorschläge werden nach den Kriterien der genannten Verordnung geprüft. ▌Artikel 22 gilt nicht für solche Vorschläge.

KAPITEL VI

InvestEU-Beratungsplattform

Artikel 24

InvestEU-Beratungsplattform

(1) Die Kommission richtet die InvestEU-Beratungsplattform ein. Die InvestEU-Beratungsplattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzmittlern, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Eine solche Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts oder der Finanzierung einer geförderten Einrichtung erfolgen.

Die Kommission schließt Beratungsvereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen infrage kommenden Beratungspartnern und beauftragt diese mit der in Unterabsatz 1 genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen. Die Kommission kann zudem Beratungsinitiativen durchführen, und zwar auch im Wege der Hinzuziehung externer Dienstleister. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle für die InvestEU-Beratungsplattform ein und weist die Anträge auf beratende Unterstützung der entsprechenden Beratungsinitiative zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergieeffekte und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union sicherzustellen, wobei sie bestehende Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigen.

Beratungsinitiativen stehen als Komponente aller in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche für Branchen des jeweiligen Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Beratungsinitiativen im Rahmen einer branchenübergreifenden Komponente zur Verfügung.

(2) Die InvestEU-Beratungsplattform hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bereitstellung einer von der Kommission verwalteten und betriebenen zentralen Anlaufstelle, an die sich Behörden und Projektträger wenden können, um von der InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten;

b) Weitergabe aller verfügbaren zusätzlichen Informationen über die Investitionsleitlinien, darunter auch Informationen über ihre Anwendung und Auslegung, an Behörden und Projektträger;

c) etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 7 festgelegten Ziele und die in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Aggregatoren für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vorgreift;

d) Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Inanspruchnahme der Förderung durch den Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der branchenbezogenen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Entwicklung möglicher Finanzierungen und Investitionen;

e) Erleichterung der Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren zur Unterstützung des Aufbaus der Projektpipeline und der Entwicklung der Branchen;

f) vorausschauende beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, einschließlich grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen und Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln;

g) Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Instrumenten der Union zu verstärken und die Hebelwirkung des Programms „InvestEU“ zu maximieren;

h) Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und rascher die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen herbeizuführen, damit Behörden und Projektträger Pipelines mit Investitionsprojekten aufbauen, Finanzierungsmechanismen und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können bzw. Finanzmittler Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder branchenspezifischen Kenntnissen;

i) Leistung beratender Unterstützung für Start-up-Unternehmen, insbesondere dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen;

ia) Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Solvenzhilfe“, indem Kosten gedeckt werden und für Beratungsdienste und technische und administrative Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung von Investitionsplattformen gesorgt wird, wobei besonderes Augenmerk auf Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Aktienmärkten gelegt wird. Die technische Hilfe steht auch zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels von Unternehmen, die im Rahmen dieses Politikbereichs finanziert werden, zur Verfügung.

(3) Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, sowie Behörden, nationalen Förderbanken oder ‑instituten und Finanz- und Nichtfinanzmittlern offen.

(4) Die Kommission schließt mit jedem Beratungspartner eine Beratungsvereinbarung über die Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen. Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen zu decken; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen für öffentliche Projektträger oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die kostenlos erbracht werden, soweit dies gerechtfertigt ist. Die den KMU für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen berechneten Entgelte sind auf ein Drittel der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen begrenzt.

(5) Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu verwirklichen und die Erbringung von beratender Unterstützung zu erleichtern, stützt sich die InvestEU-Beratungsplattform auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB-Gruppe und der anderen Beratungspartner.

(6) Jede Beratungsinitiative umfasst ein Verfahren zur Kostenteilung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Beratungspartner, es sei denn, die Kommission akzeptiert in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Besonderheiten der Beratungsinitiative dies erfordern und eine kohärente und gerechte Behandlung aller Beratungspartner sichergestellt ist, dass sie alle Kosten der Beratungsinitiative trägt.

(7) Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese lokale Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf diesen Ebenen die erforderlichen Kapazitäten und Kompetenzen entstehen, um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung, darunter eine Unterstützung bei der Umsetzung und Berücksichtigung kleiner Projekte, bereitstellen zu können.

(8) Um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung leisten zu können und die Bereitstellung dieser Unterstützung auf lokaler Ebene zu erleichtern, arbeitet die InvestEU-Beratungsplattform, soweit möglich, mit nationalen Förderbanken oder ‑instituten zusammen und nutzt deren Fachkompetenz. Im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform werden erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Förderbanken oder ‑instituten geschlossen, und zwar mit mindestens einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut je Mitgliedstaat.

(9) Die Durchführungspartner empfehlen Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, bei Bedarf, für ihre Projekte eine Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und geprüft werden kann, ob Projekte gebündelt werden können; dies gilt insbesondere für kleine Projekte.

Die Durchführungs- und Beratungspartner unterrichten die Projektträger bei Bedarf auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 25 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

 

KAPITEL VII

InvestEU-Portal

Artikel 25

InvestEU-Portal

(1) Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Das InvestEU-Portal ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, in der relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitgestellt werden.

(2) Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, für Investoren besser erkennbar zu machen. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat weder Einfluss auf Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen eines anderen Unionsinstruments noch auf Beschlüsse über eine öffentliche Förderung.

(3) Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem InvestEU-Portal registriert.

(4) Die Kommission übermittelt Projekte, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, an die jeweiligen Durchführungspartner. Wenn dies angezeigt ist und eine Beratungsinitiative besteht, übermittelt die Kommission solche Projekte auch an die InvestEU-Beratungsplattform.

(5) Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

KAPITEL VIII

Rechenschaftspflicht, Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 26

Rechenschaftspflicht

(1) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“, unter anderem im Rahmen einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

(2) Der Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet vom Europäischen Parlament oder vom Rat in Bezug auf den Fonds „InvestEU“ gestellte Fragen mündlich oder schriftlich binnen fünf Wochen nach deren Eingang.

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1) In Anhang III sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

(2) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und dass das Risiko- und Garantieportfolio anhand dieser Daten angemessen überwacht werden kann. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner, die Beratungspartner und etwaige andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(3) Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU“ gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie.

(4) Alle sechs Monate übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen und Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf der Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“. Der Bericht der EIB-Gruppe und etwaiger anderer Durchführungspartner umfasst zudem einmal jährlich Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.

(5) Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie die in Anhang III festgelegten Indikatoren (bei Bedarf) und die Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens überarbeitet oder ergänzt.

Artikel 28

Evaluierung

(1) Die Evaluierungen des Programms „InvestEU“ werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die unabhängige Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“, insbesondere über den Einsatz der EU-Garantie, die Einhaltung der Verpflichtungen der EIB-Gruppe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Zuweisung der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5, die Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform, die Mittelzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i sowie über Artikel 7 Absatz 6. In der Evaluierung soll in erster Linie aufgezeigt werden, wie die Einbeziehung der Durchführungspartner und der Beratungspartner in die Durchführung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Ziele des Programms und der politischen Ziele der EU, insbesondere in Bezug auf den Mehrwert und die Ausgewogenheit im Hinblick auf die geografische und branchenbezogene Verteilung der unterstützten Finanzierungen und Investitionen, beigetragen hat. Bei der Evaluierung wird ferner die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und die im Politikbereich „KMU“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erreichte Ausrichtung auf KMU bewertet.

(3) Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU“, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraums, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die unabhängige Abschlussevaluierung des Programms „InvestEU“ vor, der insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen.

(5) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.

(6) Im Einklang mit Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung enthält der jährliche Bericht der Kommission nach Artikel 250 der Haushaltsordnung alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie auf Grundlage der Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15 % anpasst.

Artikel 29

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, einschließlich von Personen und Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland auf der Grundlage eines Beschlusses im Rahmen eines internationalen Abkommens oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments am Programm „InvestEU“ teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Fall des OLAF umfassen diese Rechte auch das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

 

KAPITEL IX

Transparenz und Außenwirkung

Artikel 31

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Durchführungspartner und Beratungspartner machen durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, auch der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft der Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung deutlich erkennbar ist (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 auf Projekte in den Bereichen Verteidigung und Raumfahrt ist von der Einhaltung etwaiger Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten abhängig.

(2) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner informieren die Endempfänger, auch KMU, über das Vorhandensein der Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“ oder verpflichten andere Finanzmittler dazu, die Endempfänger über diese Unterstützung zu unterrichten, indem sie die jeweiligen Informationen in der einschlägigen Vereinbarung über die Gewährung von Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“, insbesondere im Fall von KMU, deutlich erkennbar machen, um so das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und die Außenwirkung zu verbessern.

(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU“ sowie über die diesbezüglichen Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

KAPITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Beteiligung an der Kapitalerhöhung des Europäischen Investitionsfonds

Die Union zeichnet im Rahmen künftiger Kapitalerhöhungen des Europäischen Investitionsfonds Anteile, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital des Fonds auf dem derzeitigen Niveau bleibt. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 900 000 000 EUR des eingezahlten Teils der Anteile erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung der Anteilseigner des Fonds genehmigt werden.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Vor der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte, die Tätigkeiten betreffen, die von der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern oder unter deren Einbeziehung durchgeführt werden, konsultiert die Kommission die EIB-Gruppe und die anderen potenziellen Durchführungspartner.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ea und Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ea und Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ea und Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 der Haushaltsordnung müssen alle Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden,▌für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung müssen Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie ▌für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3) Der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannte Betrag von XXX EUR (zu jeweiligen Preisen) wird für Folgendes verwendet:

a) für die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von XXX EUR (zu jeweiligen Preisen), zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln,

b) für die Durchführung der in den Kapiteln V und VI festgelegten sowie der in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung (Betrag von 200 440 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

(3a) Die Durchführungspartner können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit zwischen dem Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung und der ersten Ernennung aller Mitglieder des Investitionsausschusses genehmigt haben.

(3b) Die Kommission bewertet die in Absatz 3a genannten Vorhaben und erlässt einen Beschluss darüber, ob sie eine Deckung durch die EU-Garantie erhalten.

(3c) Die Durchführungspartner können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit zwischen dem … [Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] und dem Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung genehmigt haben.

(3d) Die Kommission bewertet die in Absatz 3c genannten Vorhaben und erlässt einen Beschluss darüber, ob sie eine Deckung durch die EU-Garantie erhalten. Sollte die Kommission positiv bescheiden, tritt die entsprechende Deckung am Tag des Abschlusses der einschlägigen Garantievereinbarungen in Kraft, nach dem die Durchführungspartner die Finanzierungen und Investitionen unterzeichnen können.

(3e) Sämtliche Finanzierungsinstrumente, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme und durch die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführte EU-Garantie geschaffen wurden, können – falls zweckmäßig und nach vorheriger Evaluierung – mit den im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt werden.

(3f) Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Haushaltsordnung stellen Einnahmen und Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme und die gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführte EU-Garantie geschaffen wurden und die mit der im Rahmen der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 3e dieses Artikels eingeführten EU-Garantie zusammengelegt wurden, jeweils interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte EU-Garantie und die Erstattungen für die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten EU-Garantie dar.

 

Artikel 35

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident


 

ANHANG I

Beträge der EU-Garantie nach spezifischem Ziel

 

Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende vorläufige Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5:

a) bis 20 051 970 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;

b) bis 11 250 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;

c) bis 12 500 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;

d) bis 5 567 500 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;

e) bis 31 153 850 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele.

ea) bis 11 250 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Ziele.


ANHANG II

Förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen

 

Finanzierungen und Investitionen im Rahmen anderer Politikbereiche als des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ können in einen oder mehrere der folgenden Bereiche fallen:

Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ fallen in die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Bereiche. Sie können insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse umfassen.

1. Die Entwicklung der Energiewirtschaft im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung und der Energiewende, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a) Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer sowie sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen und ‑lösungen;

b) Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);

c) die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur in (insbesondere – jedoch nicht nur – der Übertragungs- und Verteilungsebene, der Speichertechnologien, des Stromverbunds zwischen Mitgliedstaaten und intelligenter Netze);

d) die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeerzeugungssysteme und Kraft-Wärme-Kopplung;

e) die Herstellung und Lieferung von nachhaltigen synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und anderen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen, Biokraftstoffen, Biomasse und alternativen Kraftstoffen, einschließlich Kraftstoffen für alle Verkehrsträger, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] und

f) Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und die CO2-Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende.

2. Die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen und Mobilitätslösungen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a) Projekte zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur, der städtischen Knoten des TEN-V, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Terminals und der Anbindung dieser multimodalen Terminals an die TEN-V-Netze sowie der Telematikanwendungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[28];

b) TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorgesehen wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs;

c) Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, die auf emissionsarme städtische Verkehrsträger ausgerichtet sind, einschließlich Binnenwasserstraßenlösungen und innovativer Mobilitätslösungen, diskriminierungsfreier Zugänglichkeit, Verringerung der Luftverschmutzung und des Lärms, Energieverbrauch, Netze intelligenter Städte, Instandhaltung und Erhöhung des Sicherheitsniveaus sowie Verringerung der Unfallhäufigkeit‚ auch für Radfahrer und Fußgänger;

d) Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Mobilitätslösungen zu ermöglichen, z. B. Verwendung alternativer Kraftstoffe in Fahrzeugen aller Verkehrsträger;

e) Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen;

f) Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, einschließlich Ladeinfrastruktur;

g) sonstige Projekte für intelligente und nachhaltige Mobilität, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

i) Straßenverkehrssicherheit,

ii) Barrierefreiheit,

iii) Emissionsminderung oder

iv) Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen und

h) Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Autobahnen im TEN-V – falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, IVS-Dienste zu entwickeln oder die Vollständigkeit und die Standards der Infrastruktur – sichere Rast- und Parkplätze, Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe – sicherzustellen.

3. Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch

a) Maßnahmen in Bezug auf Wasser einschließlich Trinkwasser-und Abwasserentsorgung sowie Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;

b) Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;

c) Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;

d) die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Leistungen, beispielsweise im Wege der Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte;

e) nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;

f) Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;

g) Projekte und Unternehmen, die die Kreislaufwirtschaft umsetzen, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;

h) die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Industriezweige, einschließlich der Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;

i) die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -versorgungskette durch schrittweisen Verzicht auf Kohle und Erdöl und

j) Projekte zur Förderung des nachhaltigen Kulturerbes.

4. Die Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität, der 5G-Netzanbindung und der Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten.

5. Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

a) Forschungs- und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von Horizont Europa beitragen, einschließlich der Forschungsinfrastruktur und der Unterstützung von Hochschulen;

b) Unternehmensprojekte, einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen;

c) Demonstrationsprojekte und -programme sowie die Verbreitung entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;

d) gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, an denen Hochschulen, Forschungs- und Innovationsorganisationen und die Industrie beteiligt sind; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;

e) Wissens- und Technologietransfer;

f) Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien (KET) und ihrer industriellen Anwendungen einschließlich neuer und fortgeschrittener Werkstoffe und

g) neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien, neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden.

6. Die Entwicklung, Verbreitung und der Ausbau digitaler Technologien und Dienste, die vor allem zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ beitragen, insbesondere durch

a) künstliche Intelligenz;

b) Quantentechnologie;

c) Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;

d) Internet der Dinge;

e) Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;

f) fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

g) Robotik und Automatisierung;

h) Photonik und

i) sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen.

7. Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten, in erster Linie für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen, insbesondere durch

a) Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;

b) Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung der technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen, indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und zur Sicherung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit;

c) die Bereitstellung von Finanzierungen für den Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Beschäftigten.

8. Kultur- und Kreativwirtschaft, Kulturerbe, Medien, audiovisuelle Branche, Journalismus und Presse, insbesondere durch – aber nicht beschränkt auf – die Entwicklung neuer Technologien, den Einsatz digitaler Technologien und das technologische Management der Rechte des geistigen Eigentums.

9. Tourismus.

10. Die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und ihre Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung.

11. Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der umfassenderen nachhaltigen Bioökonomie.

12. Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch

a) Mikrofinanzierung, ethische Finanzierung, Finanzierung von sozialen Unternehmen und Sozialwirtschaft;

b) Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;

c) allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen, auch für Erwachsene;

d) soziale Infrastruktur, insbesondere

i) inkludierende allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Bildung, und damit verbundene Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, alternative Kinderbetreuung, Wohnungen für Studierende und digitale Ausrüstung, die für alle zugänglich sind;

ii) Sozialwohnungen;[29]

iii) Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

e) soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen und Programme zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den unter Punkt 12 erwähnten Bereichen;

f) kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;

g) Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;

h) die Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger;

i) innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;

j) Inklusion und Barrierefreiheit von Menschen mit Behinderungen.

13. Die Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Leistung eines Beitrags zur strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung für folgende Bereiche:

a) die Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von KMU und Mid-Cap-Unternehmen;

b) Unternehmen, die an disruptiven Innovationen im Verteidigungssektor sowie eng damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;

c) die Lieferkette der Verteidigungsbranche bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;

d) Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

14. Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Raumfahrtbranche in Überstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie, um

a) den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;

b) die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und ‑technologien auszubauen und dabei insbesondere der Anfälligkeit der Lieferketten entgegenzuwirken;

c) das Unternehmertum im Raumfahrtbereich, auch in der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;

d) die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit doppeltem Verwendungszweck.

15. Meere und Ozeane, durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft und deren Finanzierungsgrundsätzen, insbesondere im Wege des maritimen Unternehmertums und der maritimen Industrie, der Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und der Kreislaufwirtschaft.


ANHANG III

Zentrale Leistungsindikatoren

 

1. Volumen der Finanzierungen im Rahmen des Fonds „InvestEU“ (nach Politikbereichen)

1.1 Volumen der gezeichneten Finanzierungen und Investitionen

1.2 Mobilisierte Investitionen

1.3 Umfang der mobilisierten privaten Finanzierungen

1.4 Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte

2. Geografische Abdeckung der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen (aufgeschlüsselt nach Politikbereich‚ Land und Region auf Ebene der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 2)

2.1 Zahl der von den Maßnahmen betroffenen Länder (Mitgliedstaaten und Drittländer)

2.2 Anzahl der Regionen mit Finanzierungen oder Investitionen

2.3 Volumen der Finanzierungen oder Investitionen nach Land (Mitgliedstaat und Drittland) sowie Region

3. Auswirkungen der Finanzierung durch den Fonds „InvestEU“

3.1 Anzahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze

3.2 Investitionen zur Förderung von Klimazielen, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Politikbereich

3.3 Investitionen zur Förderung der Digitalisierung

3.4. Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels

4. Nachhaltige Infrastruktur

4.1 Energie: Zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und sonstigen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen (in MW)

4.2 Energie: Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch

4.3 Energie: Geschätzte durch die Projekte bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))

4.4 Energie: Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent

4.5 Energie: Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur

4.6 Digitales: Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von

mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots

4.7 Verkehr: Mobilisierte Investitionen insbesondere in TEN-V

 Zahl der Projekte mit Blick auf grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)

 Zahl der Projekte, die zur Digitalisierung des Verkehrs beitragen, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

 Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

 Zahl der Projekte, die zur Verkehrssicherheit beitragen.

4.8 Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden.

5. Forschung, Innovation und Digitalisierung

5.1 Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

5.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Größe, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen

6. KMU

6.1 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Midcap-Unternehmen)

6.2 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums- bzw. Expansionsphase)

6.3 Anzahl der unterstützten Unternehmen nach Mitgliedstaat und Region auf NUTS-2-Ebene

6.4 Zahl der Unternehmen, die nach Branchen nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) unterstützt werden

6.5 Anteil des Investitionsvolumens für KMU im Rahmen des Politikbereichs „KMU“

7. Soziale Investitionen und Kompetenzen

7.1 Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Sektoren und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

7.2 Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft

7.3 Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung

8. Strategische europäische Investitionen

8.1 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Bereitstellung kritischer Infrastruktur beitragen, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach physischer und virtueller Infrastruktur und den zugehörigen Gütern und Dienstleistungen

8.2 Zusätzliche Kapazität kritischer Infrastruktur, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Bereichen

8.3 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Erforschung und Entwicklung kritischer Technologien und Ressourcen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beitragen

8.4 Zahl der unterstützten Unternehmen (nach Größe), die kritische Technologien und Ressourcen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten entwickeln und herstellen, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck

8.4a Zahl der Cluster und Zentren für digitale Innovation, die zur Schaffung von Synergieeffekten zwischen Unternehmen unterstützt werden

8.5 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Versorgung, Herstellung und Lagerung kritischer Ressourcen – außer im Rahmen der geltenden gesetzlichen Anforderungen – beitragen, einschließlich kritischer Gesundheitsleistungen

8.6 Zusätzliche kritische Ressourcen, einschließlich kritischer Gesundheitsleistungen, die für die Versorgung, Herstellung und Lagerung gefördert werden, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Art

8.7 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen zur Unterstützung wichtiger Grundlagentechnologien und digitaler Technologien, die für die industrielle Zukunft der Union von strategischer Bedeutung sind.

8.7a Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, mit denen Unternehmen, insbesondere KMU, dabei unterstützt werden, ihre Unternehmen zu digitalisieren und die Widerstandsfähigkeit ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle zu erhöhen

8.7b Zahl der Start-up-Unternehmen, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt wurden, Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen zur Förderung des Unternehmertums

8.7c Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die im Einklang mit den Klimazielen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen

8.7d Anzahl der Engagements der europäischen Plattformen für Investitionsberatung in Regionen und Mitgliedstaaten, die bislang nur begrenzte Erfolge bei der Einleitung und Entwicklung von Projekten aufweisen, sowie in Industriezweigen, in denen ein Mangel an Investitionen herrscht und die in der Vergangenheit nicht in den Genuss von Investitionsinstrumenten der Union gekommen sind

8.7e Erhöhung des Umfangs von Private-Equity- und Risikokapitalinvestitionen in verwandte Projekte

8.7f Breite regionale und nationale Streuung, die darauf hinweist, dass die begünstigten Mitgliedstaaten und Regionen gleichmäßig über das Gebiet der Union verteilt sind und keine Konzentration der Vorteile auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten oder Regionen stattfindet.


 

ANHANG IV

Vorläuferinstrumente des Programms „InvestEU“

 

A. Eigenkapitalinstrumente:

 Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

 Technologietransfer-Pilotprojekt (TTP): Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Aktion „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007.

 Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

 Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Fazilität für Wachstum und innovative KMU (CIP GIF): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

 Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

 COSME-Eigenkapitalfazilität für Wachstum (COSME EFG): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

 InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

 Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

 EaSI-Investitionen zum Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B. Garantieinstrumente:

 KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

 KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001–2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

  Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (CIP SMEG07)): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

 Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

 Risikoteilungsinstrument der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSI):

 Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

 Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

 Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm: „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

 EaSI-Bürgschaftsinstrument: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

 COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

 InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

 Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

 Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

 Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

 Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C. Risikoteilungsinstrumente:

 Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF): Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

 InnovFin:

 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

 Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

 Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:

 Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Fonds commun de placement – Fonds d'investissement spécialisé (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

 Fonds Marguerite:

 Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

 Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“).

 Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).


ANHANG V

Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen, Zusätzlichkeit und ausgeschlossene Tätigkeiten

 

A. Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit

Gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a) und eine Zusätzlichkeit zu bewirken, indem vermieden wird, dass mögliche Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen ersetzt werden (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b).

Um Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen, müssen die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, die nachstehend unter den Nummern 1 und 2 dargelegten Anforderungen erfüllen:

1. Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausgeglichen werden, müssen die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a) sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung und Infrastrukturen, die kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellt werden) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;

b) sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;

c) sie sollten Informationsasymmetrie aufweisen, insbesondere bei KMU und Mid-Cap-Unternehmen, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;

d) es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um die Fragmentierung des Binnenmarkts auszugleichen und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts der EU zu verbessern;

e) es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;

f) im Fall der Unterstützung der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Europäische strategische Investitionen“ würde diese Investition nicht oder nicht im gleichen Umfang über den gleichen Markt stattgefunden haben, da die Schwierigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung der „Strategischen europäische Investitionen“ internalisiert wurden;

g) es sollte sich um neue oder komplexe Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung handeln.

2. Zusätzlichkeit

Finanzierungen und Investitionen müssen beiden in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung dargelegten Aspekten der Zusätzlichkeit gerecht werden. Das bedeutet, dass die Finanzierungen und Investitionen ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten getätigt werden können. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind hier Finanzierungen und Investitionen gemeint, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

1. Im Sinne der Zusätzlichkeit zu den privaten Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden mit dem Fonds „InvestEU“ Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützt, die auf Investitionen abzielen, mit denen aufgrund ihrer Merkmale (darunter öffentliche Güter, externe Effekte, Informationsasymmetrie und Überlegungen zum sozioökonomischen Zusammenhalt oder andere) keine ausreichenden marktüblichen finanziellen Erträge erzielt werden können oder die (im Vergleich zu dem Risiko, das die einschlägigen privatrechtlichen Rechtsträger einzugehen bereit sind) als zu risikobehaftet angesehen werden. Aufgrund dieser Merkmale besteht für solche Finanzierungen und Investitionen daher kein Zugang zu einer Marktfinanzierung auf der Grundlage annehmbarer Bedingungen im Hinblick auf die Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten, die Art der Finanzierung, die Laufzeit der Finanzierung und andere Faktoren, weshalb sie ohne öffentliche Unterstützung nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würden.

2. Im Sinne der Zusätzlichkeit zu bestehender Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden aus dem Fonds „InvestEU“ nur Finanzierungen und Investitionen unterstützt, auf die Folgendes zutrifft:

a) die Finanzierungen oder Investitionen würden oder hätten vom Durchführungspartner ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang getätigt werden können und

b) die Finanzierung oder Investitionen würden oder hätten nicht in dem selben Umfang getätigt werden können, in dem die Union im Rahmen der bestehenden öffentlichen Instrumente, wie gemeinsames Management von regionalen oder nationalen Finanzinstrumente tätig ist, obwohl zusätzlich auf den Fonds InvestEU und andere öffentliche Instrumente zurückgegriffen werden konnte, um die öffentlichen Ziele effizient zu erzielen.

3. Finanzierung und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, sofern diese Finanzierungen und Investitionen nicht oder nicht im gleichen Umfang durch andere private und öffentliche Einrichtungen mit Sitz und Betrieb in der Union ohne Unterstützung des Fonds „InvestEU“ erbracht wurden.

Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:

a) Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;

b) Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

c) Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt;

d) Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;

e) Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/ mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt – insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gewährt wird;

f) Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.

Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzmittler, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzmittlers und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzmittler bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.

Die EU-Garantie darf nicht für die Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften (wie die Ersetzung bestehender Darlehensvereinbarungen oder anderer Formen finanzieller Unterstützung für Projekte, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden) gewährt werden, außer in spezifischen außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, in denen belegt wird, dass das Projekt im Rahmen der EU-Garantie – zusätzlich zu dem üblichen Umfang der Tätigkeiten des Durchführungspartners oder des Finanzmittlers – eine neue Investition in einem nach Anhang II für Finanzierungen und Investitionen und förderfähigen Politikbereich in einer Höhe ermöglichen wird, die mindestens dem Betrag des Vorhabens entspricht, das die in dieser Verordnung dargelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt. Solche Refinanzierungen müssen die Anforderungen in Anhang A in Bezug auf das Marktversagen, die suboptimale Investitionssituationen und die Zusätzlichkeit erfüllen.

B. Ausgeschlossene Tätigkeiten

Aus dem Fonds „InvestEU“ dürfen nicht unterstützt werden:

1. Tätigkeiten, mit denen die individuellen Rechte und Freiheiten von Menschen eingeschränkt oder die Menschenrechte verletzt werden;

2. im Bereich der Verteidigungsmaßnahmen der Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung von Gütern und Technologien, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;

3. Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);

4. Tätigkeiten, die gemäß Artikel [X] der Verordnung [über Horizont Europa][30] von der Förderung ausgeschlossen sind: Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten, sowie Tätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen.

5. Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produktion, Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);

6. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien;

7. Tätigkeiten, bei denen lebende Tiere für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern nicht garantiert werden kann, dass dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere[31] Rechnung getragen wird;

8. Tätigkeiten im Bereich Immobilienentwicklung, d. h. Tätigkeiten, deren einziger Zweck in der Renovierung bestehender Gebäude und ihrer anschließenden Weitervermietung oder ihres Weiterverkaufs und in der Durchführung neuer Bauprojekte liegt; Tätigkeiten in der Immobilienwirtschaft, die sich auf die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung dargelegten spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ und/oder auf die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen gemäß Anhang II dieser Verordnung beziehen, etwa Investitionen in Energieeffizienzprojekte oder sozialen Wohnungsbau, sind jedoch förderfähig;

9. Finanzierungstätigkeiten wie der Kauf von Finanzierungsinstrumenten und der Handel damit; insbesondere sind Tätigkeiten ausgeschlossen, mit denen auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abgezielt wird;

10. Tätigkeiten, die nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften untersagt sind;

11. Stilllegung, Betrieb, Anpassung oder Bau von Atomkraftwerken;

12. Investitionen im Zusammenhang mit der Gewinnung oder dem Abbau, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fester fossiler Brennstoffe und von Erdöl und Investitionen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung. Dieser Ausschluss gilt nicht für

a) Projekte, für die es keine geeignete Alternativtechnologie gibt;

b) Projekte im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

c) mit Anlagen für die CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Nutzung verbundene Projekte; Industrie- oder Forschungsprojekte, mit denen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den EU-Richtwerten des geltenden Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen deutlich verringert werden;

13. Investitionen in Anlagen für die Abfallentsorgung in Mülldeponien. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a)  Mülldeponien vor Ort, die Nebenbestandteil eines Investitionsprojekts in den Bereichen Industrie oder Bergbau sind und bei denen nachgewiesen wurde, dass Deponierung die einzige geeignete Möglichkeit ist, die durch die jeweilige Tätigkeit anfallenden Industrie- oder Bergbauabfälle zu behandeln;

b)  bestehende Mülldeponien, bei denen dafür gesorgt wird, dass Deponiegas genutzt wird, und die Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfällen und die Wiederaufbereitung von Bergbauabfällen gefördert werden;

14. Investitionen in Anlagen für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA). Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in die Sanierung bestehender Anlagen für die MBA zum Zwecke der Energierückgewinnung oder für Recyclingbetriebe, in denen getrennte Abfälle aufbereitet werden, etwa durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung;

15. Investitionen in Verbrennungsanlagen im Hinblick auf die Abfallbehandlung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a) Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung gefährlicher, nicht rezyklierbarer Abfälle bestimmt sind;

b) bestehende Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Abscheidung von Abgasen für die Speicherung oder Nutzung oder zur Zurückgewinnung von Stoffen aus Verbrennungsrückständen, sofern mit diesen Investitionen nicht die Abfallaufbereitungskapazitäten der Anlage erhöht werden.

Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, die Einhaltung der Ausschlusskriterien bei den Finanzierungen und Investitionen im Sinne dieses Anhangs bei Unterzeichnung während der Umsetzung des Projekts zu überwachen und erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (5.10.2020)

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

(COM(2020)0403 – C9-0158/2020 – 2020/0108(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Pascal Canfin

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht die federführenden Ausschüsse, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die COVID-19-Pandemie ist ein großer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union. Aufgrund der erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen ging die Wirtschaftstätigkeit in der EU erheblich zurück. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % und damit weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen wird. Der Ausbruch der Pandemie hat die starke Verflechtung der globalen Lieferketten deutlich gemacht und einige Schwachstellen aufgezeigt, wie etwa die übermäßige Abhängigkeit strategischer Industriezweige von nicht diversifizierten externen Bezugsquellen. Diese Schwachstellen müssen angegangen werden, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen sowie die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern und gleichzeitig ihre Offenheit für Wettbewerb und Handel im Einklang mit den geltenden Regeln zu wahren. Die Investitionstätigkeit dürfte erheblich zurückgegangen sein. Vor der Pandemie war zwar eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union zu beobachten, doch blieb sie hinter den an einen kräftigen Aufschwung geknüpften Erwartungen zurück und reichte nicht aus, um den im Anschluss an die Krise von 2009 über Jahre gebildeten Investitionsstau abzubauen. Insbesondere werden das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen nicht ausreichen, um den Bedarf der Union an strukturellen Investitionen zur Wiederankurbelung und Stützung eines langfristigen Wachstums vor dem Hintergrund technologischen Wandels und globaler Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem in den Bereichen Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu decken, und sie werden nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Mit Blick auf die Verwirklichung der politischen Ziele der Union und die Stützung einer raschen, integrativen und gesunden wirtschaftlichen Erholung ist daher Unterstützung erforderlich, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

(1) Die COVID-19-Pandemie ist ein großer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union. Aufgrund der erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen ging die Wirtschaftstätigkeit in der EU erheblich zurück. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % und damit weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen wird. Der Ausbruch der Pandemie hat die starke Verflechtung der globalen Lieferketten deutlich gemacht und einige Schwachstellen aufgezeigt, wie etwa die übermäßige Abhängigkeit strategischer Industriezweige von nicht diversifizierten externen Bezugsquellen. Diese Schwachstellen müssen angegangen werden – insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) –, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen sowie die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern und gleichzeitig ihre Offenheit für Wettbewerb und Handel im Einklang mit den geltenden Regeln zu wahren. Die Investitionstätigkeit dürfte erheblich zurückgegangen sein. Vor der Pandemie war zwar eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union zu beobachten, doch blieb sie hinter den an einen kräftigen Aufschwung geknüpften Erwartungen zurück und reichte nicht aus, um den im Anschluss an die Krise von 2009 über Jahre gebildeten Investitionsstau abzubauen. Insbesondere werden das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen nicht ausreichen, um den Bedarf der Union an strukturellen Investitionen zur Wiederankurbelung und Stützung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums vor dem Hintergrund des klimabedingten Wandels, der Umweltzerstörung, des technologischen Wandels und globaler Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem in den Bereichen Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und KMU, zu decken, und sie werden nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen wie Nachhaltigkeit, die Auswirkungen des klimabedingten Wandels oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Mit Blick auf die Verwirklichung der im europäischen Grünen Deal dargelegten politischen Ziele der Union, insbesondere des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und der Beschleunigung des digitalen Wandels, und die Stützung einer raschen, gerechten, nachhaltigen, integrativen und gesunden wirtschaftlichen Erholung ist daher Unterstützung erforderlich, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In den letzten Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden und nachhaltiges und integratives Wachstum sowie nachhaltige und integrative Beschäftigung zu fördern; dazu zählen „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010, der „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015, die „neue europäische Agenda für Kultur“ vom 22. Mai 2018, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ vom 30. November 2016, der Aktionsplan „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ vom 2. Dezember 2015, „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ vom 20. Juli 2016, der „Europäische Verteidigungsaktionsplan“ vom 30. November 2016, die Mitteilung „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ vom 7. Juni 2017, „Eine Weltraumstrategie für Europa“ vom 26. Oktober 2016, die Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 13. Dezember 2017, der „europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019, der „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa“ vom 14. Januar 2020, die Mitteilung „ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020, die „Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, die „Datenstrategie“ und das „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ vom 19. Februar 2020, „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 und die „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10. März 2020. Der Fonds „InvestEU“ sollte die Synergien zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien nutzen und verstärken, indem er Unterstützung für Investitionen und Zugang zu Finanzierungen bietet.

(3) In den letzten Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden und nachhaltiges und integratives Wachstum sowie nachhaltige und integrative Beschäftigung zu fördern; dazu zählen „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010, der „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015, die „neue europäische Agenda für Kultur“ vom 22. Mai 2018, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ vom 30. November 2016, der Aktionsplan „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ vom 2. Dezember 2015, „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ vom 20. Juli 2016, der „Europäische Verteidigungsaktionsplan“ vom 30. November 2016, die Mitteilung „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ vom 7. Juni 2017, „Eine Weltraumstrategie für Europa“ vom 26. Oktober 2016, die Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 13. Dezember 2017, der „europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019, der „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa“ vom 14. Januar 2020, die Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020, die „Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, die „Datenstrategie“ und das „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ vom 19. Februar 2020, „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020, die „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10. März 2020, „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ vom 11. März 2020 und „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ vom 20. Mai 2020. Der Fonds „InvestEU“ sollte die Synergien zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien nutzen und verstärken, indem er Unterstützung für Investitionen und Zugang zu Finanzierungen bietet.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Fonds „InvestEU“ sollte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozioökonomischen Konvergenz und Kohäsion der Union, auch in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, zur effizienten Nutzung von Ressourcen im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft, zur Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums der Union sowie zur sozialen Widerstandsfähigkeit und zur Integration der Kapitalmärkte der Union beitragen, auch durch Lösungen, die die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union angehen und die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifizieren. Zu diesem Zweck sollten aus dem Fonds „InvestEU“ durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und, soweit relevant, durch Finanzbeiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Vorhaben gefördert werden. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren; gleichzeitig sollte der Schwerpunkt auf strategische, langfristige Vorteile in Schlüsselbereichen der Unionspolitik, die auf andere Weise nicht oder unzureichend finanziert würden, gelegt werden, um so zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ sollte einem breiten Spektrum an Wirtschaftszweigen und Regionen zugutekommen, wobei eine übermäßige Konzentration auf bestimmte Branchen oder geografische Regionen vermieden werden und die Berücksichtigung von Projekten, an denen Partnereinrichtungen in zahlreichen Regionen der EU beteiligt sind, erleichtert werden sollte.

(5) Der Fonds „InvestEU“ sollte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz, der Kohäsion und des langfristigen Wirtschaftswachstums der Union, auch in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, zur effizienten Nutzung von Ressourcen im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft, zur Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums der Union sowie zur sozialen Widerstandsfähigkeit und zur Integration der Kapitalmärkte der Union beitragen, auch durch Lösungen, die die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union angehen und die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifizieren. Zu diesem Zweck sollten aus dem Fonds „InvestEU“ durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und, soweit relevant, durch Finanzbeiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Vorhaben gefördert werden. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren; gleichzeitig sollte der Schwerpunkt auf strategische, langfristige Vorteile in Schlüsselbereichen der Unionspolitik, die auf andere Weise nicht oder unzureichend finanziert würden, gelegt werden, um so zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ sollte einem breiten Spektrum an Wirtschaftszweigen und Regionen zugutekommen, wobei eine übermäßige Konzentration auf bestimmte Branchen oder geografische Regionen vermieden werden und die Berücksichtigung von Projekten, an denen Partnereinrichtungen mit hohem Wachstumspotential und in strategischen Schlüsselbranchen in allen Regionen der EU beteiligt sind, erleichtert werden sollte.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Durch das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beigetragen werden, mit dem im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa die Umlenkung privater Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen unterstützt wird.

(9) Durch das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beigetragen werden, mit dem im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa die Umlenkung privater Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen unterstützt wird. Die durch das Programm „InvestEU“ unterstützten Maßnahmen sollten daher gegebenenfalls den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegten Kriterien einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird mit dem Programm „InvestEU“ dazu beigetragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 25 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele werden voraussichtlich 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ ausmachen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(10) Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird mit dem Programm „InvestEU“ dazu beigetragen, dass Klima- und Umweltmaßnahmen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele werden voraussichtlich mindestens 40 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ ausmachen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise und erneut während der COVID-19-Krise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union, nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz zu fördern, beeinträchtigt. Die geringen Infrastrukturinvestitionen bergen auch das Risiko der Konsolidierung von Ungleichgewichten und wirken sich langfristig auf die Entwicklung der Regionen aus. Zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, und der Energie- und Klimaziele für 2030, sind umfangreiche Investitionen in die Unionsinfrastruktur, insbesondere in den Bereichen Vernetzung und Energieeffizienz sowie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums, erforderlich. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, darunter Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen und weitere sichere und nachhaltige emissionsarme Energieträger, Umweltinfrastruktur sowie Klimaschutz-Infrastruktur, Seeverkehrsinfrastruktur und digitale Infrastruktur ausgerichtet sein. Bei dem Programm „InvestEU“ sollte den Bereichen Vorrang eingeräumt werden, die ein Investitionsdefizit aufweisen und in denen zusätzliche Investitionen benötigt werden. Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, der der Projektpipeline Sichtbarkeit verleiht und die Synergien zwischen allen einschlägigen Unionsprogrammen in Bereichen wie etwa Verkehr, Energie und Digitalisierung maximiert. Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollten die Investitionsprojekte, die Unterstützung von der Union erhalten, Maßnahmen zur Gewährleistung der Widerstandfähigkeit der Infrastruktur, einschließlich der Instandhaltung und der Sicherheit der Infrastruktur, beinhalten und den Grundsätzen für den Schutz der Bürger im öffentlichen Raum Rechnung tragen. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, mit denen die Sicherheitskomponenten von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastrukturen gefördert werden, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ergänzen.

(14) Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise und erneut während der COVID-19-Krise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union, nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz zu fördern, beeinträchtigt. Die geringen Infrastrukturinvestitionen bergen auch das Risiko der Konsolidierung von Ungleichgewichten und wirken sich langfristig auf die Entwicklung der Regionen aus. Zur Erreichung der im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris, und der Energie- und Klimaziele für 2030 sowie zur Erfüllung der Verpflichtung der Union, bis spätestens 2050 eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, und zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sind umfangreiche Investitionen in die Unionsinfrastruktur, insbesondere in den Bereichen Vernetzung und Energieeffizienz sowie Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums, erforderlich. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie – darunter Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen und weitere sichere und nachhaltige emissionsarme Energieträger –, Umweltinfrastruktur – darunter Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, naturbasierte Lösungen und grüne Infrastruktur, Infrastruktur im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, Abfallvermeidung und Infrastruktur der Kreislaufwirtschaft –, Seeverkehrsinfrastruktur und digitale Infrastruktur ausgerichtet sein. Bei dem Programm „InvestEU“ sollte den Bereichen Vorrang eingeräumt werden, die ein Investitionsdefizit aufweisen und in denen zusätzliche Investitionen benötigt werden. Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, der der Projektpipeline Sichtbarkeit verleiht und die Synergien zwischen allen einschlägigen Unionsprogrammen in Bereichen wie etwa Verkehr, Energie und Digitalisierung maximiert. Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollten die Investitionsprojekte, die Unterstützung von der Union erhalten, Maßnahmen zur Gewährleistung der Widerstandfähigkeit der Infrastruktur, einschließlich der Instandhaltung und der Sicherheit der Infrastruktur, beinhalten und den Grundsätzen für den Schutz der Bürger im öffentlichen Raum Rechnung tragen. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, mit denen die Sicherheitskomponenten von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastrukturen gefördert werden, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ergänzen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Vor der COVID-19-Krise nahmen die Investitionen in der Union zwar insgesamt zu, aber die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation befanden sich nach wie vor auf einem unangemessen niedrigen Niveau; infolge der Krise dürften sie nun erheblich zurückgegangen sein. Die sich daraus ergebenden unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation schaden der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft in der Union und schmälern die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten die passenden Finanzprodukte bereitgestellt werden, die die verschiedenen Phasen des Innovationszyklus und ein breites Spektrum von Interessenträgern abdecken, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen und die herausragende Leistung der Union im Bereich nachhaltiger Technologien auf globaler Ebene zu fördern; dies sollte in Synergie mit Horizont Europa, einschließlich des Europäischen Innovationsrates, erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten wie InnovFin – EU-Mittel für Innovationen, die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurden, um den Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.

(18) Vor der COVID-19-Krise nahmen die Investitionen in der Union zwar insgesamt zu, aber die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation befanden sich nach wie vor auf einem unangemessen niedrigen Niveau; infolge der Krise dürften sie nun erheblich zurückgegangen sein. Die sich daraus ergebenden unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation schaden der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft in der Union und schmälern die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten die passenden Finanzprodukte bereitgestellt werden, die die verschiedenen Phasen des Innovationszyklus und ein breites Spektrum von Interessenträgern abdecken, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen und die herausragende Leistung der Union im Bereich nachhaltiger, kreislauforientierter und CO2-armer Technologien auf globaler Ebene zu fördern; dies sollte in Synergie mit Horizont Europa, einschließlich des Europäischen Innovationsrates, erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten wie InnovFin – EU-Mittel für Innovationen, die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurden, um den Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Tourismusbranche, ein wichtiger Bereich der Wirtschaft der Union, war infolge der COVID-19-Pandemie mit einem besonders starken Einbruch ihrer Tätigkeit konfrontiert. Das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem Finanzierungen und Investitionen gefördert werden, die einen nachhaltigen, innovativen und digitalen Tourismus begünstigen.

(19) Die Tourismusbranche ist mit über 22 Millionen Beschäftigten ein wichtiger Bereich der Wirtschaft der Union. Die Tourismusbranche war infolge der COVID-19-Pandemie mit einem besonders starken Einbruch ihrer Tätigkeit konfrontiert. Das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Tourismus zu steigern, indem Finanzierungen und Investitionen gefördert werden, die eine nachhaltige, innovative und digitale Erholung in der Tourismusbranche begünstigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) In der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das zentrale Merkmal des Fonds „InvestEU“ – die Minderung des Risikos wirtschaftlich tragfähiger Projekte, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wichtig und sollte gestärkt werden, um unter anderem dem Risiko einer asymmetrischen Erholung entgegenzuwirken. Das Programm „InvestEU“ wird dazu beitragen, Unternehmen in der Erholungsphase entscheidend zu unterstützen und gleichzeitig einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und ein Starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang sicherzustellen. Es sollte die Risikoübernahmekapazität der Gruppe der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) und nationaler Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner erheblich erhöhen, um die wirtschaftliche Erholung zu stützen.

(24) In der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das zentrale Merkmal des Fonds „InvestEU“ – die Minderung des Risikos wirtschaftlich tragfähiger Projekte, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wichtig und sollte gestärkt werden, um unter anderem dem Risiko einer asymmetrischen Erholung entgegenzuwirken. Das Programm „InvestEU“ wird dazu beitragen, Unternehmen – und insbesondere KMU – in der Erholungsphase entscheidend zu unterstützen und gleichzeitig einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang sicherzustellen. Mit den entsprechenden Finanzierungen und Investitionen sollte die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen in der Union unterstützt sowie ein Beitrag zum Übergang zu einer klimaneutralen europäischen Wirtschaft und zu deren digitalem Wandel geleistet werden. Es sollte die Risikoübernahmekapazität der Gruppe der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) und nationaler Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner erheblich erhöhen, um die wirtschaftliche Erholung zu stützen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ sollte auf der Unterstützung von Endempfängern liegen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in der Union Tätigkeiten ausüben, die von strategischer Bedeutung für die Union sind, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit in folgenden Bereichen: i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems; ii) kritische Infrastrukturen, unabhängig davon, ob sie physisch oder virtuell sind; iii) die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Infrastruktur von entscheidender Bedeutung sind; iv) wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und bahnbrechende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die industrielle Zukunft der Union ist, darunter künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, Technologien für erneuerbare Energien, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft, Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene Werkstoffe; v) Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU; vi) Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der EU; vii) kritische Technologien und Betriebsmittel für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, z. B. im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor und im Bereich der Cybersicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Die Endempfänger sollten ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und in der Union in dem Sinne tätig sein, dass sie substanzielle Tätigkeiten hinsichtlich Personal, Fertigung, Forschung und Entwicklung oder anderer Geschäftstätigkeiten in der Union ausüben. Projekte, die durch Maßnahmen an mehreren Standorten in der EU zur Diversifizierung strategischer Lieferketten im Binnenmarkt beitragen, sollten Unterstützung erhalten können.

(28) Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ sollte auf der Unterstützung von Endempfängern liegen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in der Union Tätigkeiten ausüben, die von strategischer Bedeutung für die Union sind, insbesondere im Hinblick auf die Klima- und Umweltziele der Union – vor allem die aktualisierten Ziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 –, den digitalen Wandel und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit in folgenden Bereichen: i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems; ii) kritische nachhaltige Infrastrukturen, unabhängig davon, ob sie physisch oder virtuell sind; iii) die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Infrastruktur von entscheidender Bedeutung sind; iv) wichtige grundlegende, transformative, nachhaltige, kreislauforientierte, CO2-arme und digitale Technologien und bahnbrechende Innovationen von weitreichendem gesellschaftlichem Nutzen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union und für die nachhaltige Umgestaltung ihrer industriellen Basis ist, darunter künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, digitale Technologien für die Erkundung, Verfolgung und Inventarisierung von Ressourcen, Innovationen, die den ökologischen Wandel hin zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft unterstützen, ermöglichen und beschleunigen, Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige und CO2-arme Verkehrstechnologien, sauberer, mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, Technologien für negative Emissionen, darunter CO2-Abscheidung und -Speicherung, Abfallvermeidung, Kreislaufwirtschaft, auch im Rahmen ihrer fortwährenden Innovation mit dem Ziel der Ersetzung gefährlicher Stoffe und des hochwertigen Recyclings von Komponenten und Materialien am Ende von deren Nutzungsdauer, nachhaltige Bioökonomie, Gebäude, einschließlich Investitionen in Energiespartechnologien, Biomedizin, Nanotechnologien, Biotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene, erneuerbare und kreislauffähige Werkstoffe; v) Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU; vi) Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der EU; vii) kritische Technologien und Betriebsmittel für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, z. B. im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor und im Bereich der Cybersicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Die Endempfänger sollten ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und in der Union in dem Sinne tätig sein, dass sie substanzielle Tätigkeiten hinsichtlich Personal, Fertigung, Forschung und Entwicklung oder anderer Geschäftstätigkeiten in der Union ausüben. Projekte, die durch Maßnahmen an mehreren Standorten in der EU zur Diversifizierung strategischer Lieferketten im Binnenmarkt beitragen, sollten Unterstützung erhalten können. Die Tätigkeiten sollten einen Mehrwert für die Union bieten und nicht für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, wenn sie mit der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verwirklichung der Klima- und Umweltziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und den gemäß der Verordnung (EU) …/… (Europäisches Klimagesetz) festgelegten Zielen, nicht vereinbar sind oder den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 verletzen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Aus dem Fonds „InvestEU“, der im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ bereitgestellt wird, sollte die Infrastruktur unterstützt werden, um die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitssysteme in Vorbereitung auf künftige Pandemien zu stärken – wozu auch die Durchführung von Stresstests für die nationalen und regionalen Gesundheitssysteme gehört –, den allgemeinen Gesundheitszustand in den Gesellschaften zu verbessern, was zu einer gesünderen Bevölkerung führt, die weniger anfällig für Bedrohungen ihrer Gesundheit ist, und die Schaffung der Europäischen Gesundheitsunion voranzutreiben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Mit dem Fonds „InvestEU“, der im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ bereitgestellt wird, sollte kritische nachhaltige Infrastruktur in denjenigen Branchen unterstützt werden, die der Kommission einen Fahrplan vorlegt haben, in dem erläutert wird, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Branche ihre Emissionen auf nahezu Null reduzieren kann, welche Hindernisse und Chancen bestehen, welche technologischen Lösungen entwickelt werden müssten und welche Investitionen in der Branche erforderlich wären.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Sichtbarkeit der aus dem Fonds „InvestEU“ geleisteten Unionsförderung und insbesondere des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ und der darin festgelegten strategischen Prioritäten sollte durch eine wirksame Kommunikation sichergestellt werden, in der die von der Union finanzierten Maßnahmen und Ergebnisse hervorgehoben werden, um den europäischen Mehrwert des Programms „InvestEU“ als Teil der Erholung angemessen zu fördern.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Der Fonds „InvestEU“ sollte auch Finanzierungen unterstützen, um Investitionen zugunsten von Regionen, die Anstrengungen für einen fairen Übergang unternehmen, zu generieren.

(30) Der Fonds „InvestEU“ sollte auch Finanzierungen unterstützen, um Investitionen zugunsten von Regionen, die Anstrengungen für einen fairen Übergang unternehmen, zu generieren, und zwar gemäß den in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang, die in der Verordnung (EU) …/… (JTF-Verordnung) vorgesehen sind, festgelegten Zielen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die europäische Wirtschaft über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) unterstützen zu können, sollte die Kommission sich an einer oder mehreren möglichen Kapitalerhöhungen des EIF beteiligen können, damit dieser die europäische Wirtschaft und ihre Erholung weiterhin unterstützen kann. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital unter gebührender Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine ausreichende Finanzausstattung vorgesehen werden.

(34) Um die europäische Wirtschaft über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) unterstützen zu können, sollte die Kommission sich an einer oder mehreren möglichen Kapitalerhöhungen des EIF beteiligen können, damit dieser die europäische Wirtschaft und ihre umweltverträgliche Erholung weiterhin unterstützen kann. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital unter gebührender Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine ausreichende Finanzausstattung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Unterstützung für Projektentwicklung und Kapazitätsaufbau anzubieten, damit die für hochwertige Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Marktentwicklungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine solche Unterstützung sollte sich auch an Finanzmittler richten, die eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, kleinen Unternehmen Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen und ihnen zu helfen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Darüber hinaus geht es bei der Unterstützung durch Beratung darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe einzelner Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Social-Finance-Ecosystem, einschließlich Wohltätigkeitsorganisationen, oder für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für einen bestimmten Politikbereich ergriffenen Maßnahmen geleistet werden und diese ergänzen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Kapazitätsaufbau potenzieller Projektträger, vor allem lokaler Organisationen und Behörden, zu unterstützen.

(59) Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Unterstützung für Projektentwicklung und Kapazitätsaufbau anzubieten, damit die für hochwertige Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Marktentwicklungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine solche Unterstützung sollte sich auch an Finanzmittler richten, die eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, kleinen Unternehmen Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen und ihnen zu helfen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen; außerdem sollte die Unterstützung auch technische Hilfe umfassen. Ein besonderer Schwerpunkt sollte darauf gelegt werden, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und zwar insbesondere für KMU. Darüber hinaus geht es bei der Unterstützung durch Beratung darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe einzelner Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Social-Finance-Ecosystem, einschließlich Wohltätigkeitsorganisationen, oder für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für einen bestimmten Politikbereich ergriffenen Maßnahmen geleistet werden und diese ergänzen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Kapazitätsaufbau potenzieller Projektträger, vor allem lokaler Organisationen und Behörden, zu unterstützen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Im Einklang mit der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ durchgeführt werden, um dem beispiellosen Ausmaß der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(61) Im Einklang mit der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ durchgeführt werden, um dem beispiellosen Ausmaß der COVID-19-Krise zu begegnen und im Einklang mit den Zielen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ langfristiges nachhaltiges Wachstum, nachhaltige Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) zur nachhaltigen und ganzheitlichen Erholung der Wirtschaft der Union nach der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Krise durch Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer strategischen Wertschöpfungsketten und durch Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten, die für die Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher von strategischer Bedeutung sind.

g) zur nachhaltigen und ganzheitlichen Erholung der Wirtschaft der Union nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise und zu deren Umgestaltung hin zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen, energie- und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft durch Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer strategischen Wertschöpfungsketten, durch Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten, die für die Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher von strategischer Bedeutung sind, und durch Unterstützung des nachhaltigen Wandels gemäß der mit der Verordnung (EU) 2020/852 eingeführten EU-Taxonomie und auf der Grundlage zeitgebundener und wissenschaftlich fundierter Ziele, um eine nachhaltige Entwicklung in der Union zu erreichen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Sektoren, um die strategische Autonomie der Union und ihrer Wirtschaft zu erhalten und zu stärken.

e) die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Sektoren, um die strategische Autonomie und Nachhaltigkeit der Union und ihrer Wirtschaft zu erhalten und zu stärken.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ umfasst strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind und deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel und die Stärkung der Resilienz, in einem der folgenden Bereiche von strategischer Bedeutung sind:

e) Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ umfasst strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen und in der Union tätig sind und deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele und vor allem der Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2020/… (Europäisches Klimagesetz), den digitalen Wandel und die Stärkung der Resilienz der europäischen Gesellschaft und Wirtschaft unter Beachtung der mit der Verordnung (EU) 2020/852 eingeführten EU-Taxonomie und des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, in einem der folgenden Bereiche von strategischer Bedeutung sind:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems;

i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, und ihren Zwischenprodukten, pharmazeutischen Wirkstoffen und Rohstoffen; Medizinprodukte; Krankenhauseinrichtung und medizinische Ausrüstung (wie Beatmungsgeräte, Schutzkleidung und -ausrüstung, Diagnosematerial und -instrumente); persönliche Schutzausrüstungen; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten Rohstoffe; Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitssysteme im Sinne der Vorbereitung künftiger Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen, einschließlich der Durchführung von Stresstests für die nationalen und regionalen Gesundheitssysteme, und des Katastrophenschutzsystems, ausgehend von den Grundsätzen der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Produkten, die in medizinischen Notfällen lebenswichtig sind;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) kritische Infrastrukturen, ob physisch oder virtuell, einschließlich Infrastrukturkomponenten, die in den Bereichen Energie, Verkehr, Umwelt, Gesundheit, sichere digitale Kommunikation, 5G, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder -Speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Kommunikation, Medien, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind;

ii) kritische nachhaltige Infrastrukturen, ob physisch oder virtuell, einschließlich grüner Infrastruktur und Komponenten, die in den Bereichen Energie – insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen –, Verkehr, Umwelt, Wasser, Ökosystemleistungen und ökologische Konnektivität, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, sichere digitale Kommunikation und Netzwerke, einschließlich 5G, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder -speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung, Kommunikation, Medien, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iv – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und wegweisende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die industrielle Zukunft der Union ist, darunter

iv) wichtige grundlegende, transformative, nachhaltige, kreislauforientierte, CO2-arme und digitale Technologien und wegweisende Innovationen von weitreichendem gesellschaftlichem Nutzen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union und die nachhaltige Umgestaltung ihrer industriellen Basis ist, darunter

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iv – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie,

a) künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, digitale Technologien für die Erkundung, Verfolgung und Inventarisierung von Ressourcen,

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iv – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Innovationen, die den ökologischen Wandel hin zu einer klimaneutralen, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft unterstützen, ermöglichen und beschleunigen,

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iv – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Technologien für erneuerbare Energien, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, sauberer Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft,

b) Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige und CO2-arme Verkehrstechnologien, sauberer Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, umweltverträgliche Technologien für negative Emissionen, darunter CO2-Abscheidung und -Speicherung, Abfallvermeidung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft, auch im Rahmen ihrer fortwährenden Innovation mit dem Ziel der Ersetzung gefährlicher Stoffe und des hochwertigen Recyclings von Komponenten und Materialien am Ende von deren Nutzungsdauer, nachhaltige Bioökonomie und Gebäude, einschließlich Investitionen in Energieeinsparungen,

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iv – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene Werkstoffe;

c) Biomedizin, Nanotechnologien, Biotechnologien, Arzneimittel sowie fortgeschrittene, erneuerbare und kreislauffähige Werkstoffe;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer v

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v) Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU;

v) Produktionsanlagen für