BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
17.11.2020 - (COM(2020)0215 – C9-0157/2020 – 2020/0095(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabel Carvalhais
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(COM(2020)0215 – C9-0157/2020 – 2020/0095(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0215),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0157/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9-0220/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates2 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. Jahrestagung eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. |
(1) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates2 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. und 42. Jahrestagung in den Jahren 2019 und 2020 eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. |
__________________ |
__________________ |
2 Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). |
2 Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). |
Begründung
Es ist notwendig, den Hinweis auf die Jahrestagung 2020 mit aufzunehmen, da einige der dort getroffenen Entscheidungen vom Berichterstatter als Änderungen eingefügt wurden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Wirtschaftsbeteiligten. Seit ihrem Inkrafttreten am 2. Dezember 2019 sind die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (CEM) für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich. Was die Union betrifft, so sind sie in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind. |
(2) Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Wirtschaftsbeteiligten. Neue Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (CEM) sind in Kraft getreten, die für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich sind. Was die Union betrifft, so sind sie in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind. |
Begründung
Es ist notwendig, die Angaben zum Inkrafttreten zweier verschiedener CEM – der CEM 2019 und der CEM 2020 – zu ändern, da mit diesen Änderungen eingeführt wurden, die für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich sind und nun ins Unionsrecht aufgenommen werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 3 – Nummer 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
31. „MCS-Website“ die Kontroll- und Überwachungswebsite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält. Das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu dieser Website für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien ist in Anhang II.XX der CEM (siehe Nummer 45 des Anhangs dieser Verordnung) beschrieben.“ |
31. „MCS-Website“ die Kontroll- und Überwachungswebsite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält. Das Verfahren für die Gewährung des Zugangs zu dieser Website für Einzelpersonen innerhalb der Vertragsparteien ist in Anhang II.H der CEM (siehe Nummer 45 des Anhangs dieser Verordnung) beschrieben.“ |
Begründung
Die Bezugnahme auf den Anhang der CEM ist falsch.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: |
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„fa) schließt seine gezielte Befischung von Kabeljau in der Division 3M zwischen 24.00 Koordinierte Weltzeit (UTC) am 31. Dezember 2020 und 24.00 UTC am 31. März 2021;“ |
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 9a |
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Kabeljau in der Division 3M |
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(1) Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1 250 kg Kabeljaufängen aus der Division M3 an Bord: |
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a) Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division M3 nur in Häfen, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 39 gekennzeichnet sind, anlanden oder umladen; |
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b) mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division M3 und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden; |
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c) jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung oder Umladung von Kabeljaufängen aus der Division M3 in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn der Kommission, mit Kopie an die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen die Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden. |
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(2) Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1 250 kg Kabeljaufänge aus der Division M3 an Bord haben, auf der Grundlage eines Risikomanagements. |
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(3) Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1, Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich zur Veröffentlichung auf der Website des NAFO MCS an das Exekutivsekretariat der NAFO übermittelt werden.“ |
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a – Ziffer i
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 10 – Nummer 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an das Exekutivsekretariat der NEAFC weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt.“; |
c) jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an das Exekutivsekretariat der NAFO weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt.“; |
Begründung
Die Bezugnahme auf die NEAFC ist falsch, es muss NAFO heißen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7a. In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
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„(3a) Schleppnetzschiffe, die eine gezielte Fischerei auf Kabeljau in Division 3M betreiben, müssen ein Sortiergitter mit einem Mindestabstand von 55 mm verwenden, um die Anzahl der Fänge kleinerer Kabeljaufische zu verringern. Das Sortiergitter muss an der oberen Seitenwand des Schleppnetzes, vor dem Steert, platziert werden.“ |
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 18 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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7b. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge begrenzt werden. |
„(1) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge begrenzt werden.“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0833&from=DE)
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 18 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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7c. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird. |
„(2) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird.“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0833&from=DE)
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 18 – Absatzparagraph 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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7d. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
(3) Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1–13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden. |
„(3) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1–13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden.“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1601979773580&uri=CELEX:32019R0833)
Begründung
Im Jahr 2020 getroffene Entscheidung der NAFO, die ins Unionsrecht aufgenommen werden muss.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 – Buchstabe c – Ziffer ii
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 25 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM gemäß Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung oder, falls nicht in Anhang I.C erfasst, anhand der ASFIS-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke gemeldet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.“; |
„Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM gemäß Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung gemeldet, oder es wird, falls nicht in Anhang I.C der CEM erfasst, die ASFIS-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke verwendet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.“; |
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den Bezugnahmen auf die CEM-Anhänge.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 18; |
e) Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 18; |
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den CEM 2020.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ba) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: |
g) Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung, unter Verstoß gegen Artikel 13; |
„g) Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder Netzgröße, unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;“ |
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0833&from=DE)
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den auf der NAFO-Tagung 2020 getroffenen Entscheidungen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) Ausbleiben der Meldungen bezüglich der Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 25; |
k) Ausbleiben der Meldungen bezüglich der Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 25; |
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den CEM 2020.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Tiefseegarnelenfischerei gemäß Artikel 14 Absatz 2; |
j) technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten in der Tiefseegarnelenfischerei gemäß Artikel 14 Absatz 2 sowie technische Spezifikationen für Sortiergitter und Gelenkketten gemäß Artikel 14 Absatz 3 oder Absatz 3a; |
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den auf der NAFO-Tagung 2020 getroffenen Entscheidungen.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) Gebietsbeschränkungen für die Grundfischerei gemäß Artikel 18. |
k) Gebiets- oder Zeitbeschränkungen für die Grundfischerei gemäß Artikel 18. |
Begründung
Zur Herstellung von Kohärenz mit den auf der NAFO-Tagung 2020 getroffenen Entscheidungen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2019/833
Anhang – Nummer 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
45. Anhang II.XX der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 31.“. |
45. Anhang II.H der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 31.“. |
Begründung
Die Bezugnahme auf den Anhang der CEM ist falsch.
BEGRÜNDUNG
(1) Inhalt des Vorschlags
Am 29. Mai 2020 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 vor, mit der die von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), deren Vertragspartei die Europäische Union (EU) seit 1979 ist, verabschiedeten Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen (CEM) in EU-Recht umgesetzt wurden. Zweck dieses Vorschlags ist es, die von der NAFO auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2019 angenommenen Änderungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umzusetzen. Er enthält auch redaktionelle Verbesserungen der NAFO und passt den Wortlaut an den EU-Rechtsrahmen an.
Die NAFO ist die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zuständige regionale Fischereiorganisation. Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO gelten ausschließlich für den NAFO-Regelungsbereich, die Hohe See. Die NAFO besteht aus einer Kommission, der alle Vertragsparteien angehören und die für die Verabschiedung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation gemäß dem NAFO-Übereinkommen zuständig ist.
Gemäß dem NAFO-Übereinkommen sind die von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen verbindlich und müssen von den Vertragsparteien durchgeführt werden. Die NAFO-Kommission beschließt auf ihren Jahrestagungen neue Maßnahmen, die der Exekutivsekretär der NAFO nach der Tagung den Vertragsparteien als Beschlüsse dieser Kommission mitteilt. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union muss sich die EU strikt an das Völkerrecht halten. Dies schließt die Einhaltung der CEM der NAFO ein.
Durch diesen Vorschlag sollen die von der NAFO im Jahr 2019 angenommenen Maßnahmen umgesetzt werden, die am 2. Dezember 2019 in Kraft getreten sind und seit diesem Datum gelten.
(2) Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt die Vorlage dieser Änderung der Verordnung zur Umsetzung der neuen Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO, damit diese im Unionsrecht aktualisiert werden.
Sie weist darauf hin, dass die Flotte der Union, die befugt ist, Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich auszuführen, mit nur 47 Schiffen im Jahr 2020 zwar klein ist, die Fangmengen aber angesichts der Größe der Flotte beträchtlich sind. Den Angaben auf der NAFO-Website zufolge konnten die Fischereifahrzeuge der Union 2019 insgesamt 51 076 Tonnen Fang verzeichnen, wobei Tätigkeitsverzeichnisse von Schiffen vorliegen, die zu fünf Mitgliedstaaten gehören, die in diesem Bereich tätig sind. Die Fänge Portugals und Spaniens machen 80 % des Gesamtgewichts der von Gemeinschaftsschiffen gefangenen Mengen aus, das sind 44,5 % (22 735 Tonnen) bzw. 35,5 % (18 151 Tonnen).
Die Berichterstatterin erinnert daran, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass optimale Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in diesen Gewässern angewandt und befolgt werden, da einige der Arten, die gefangen werden sollen, besonders heikel zu bewirtschaften sind, insbesondere diejenigen mit einem langen Lebenszyklus. Sie unterstreicht daher, wie wichtig es ist, in die CEM Normen für den Schutz des Grönlandhais aufzunehmen, des Wirbeltieres mit der höchsten bekannten Lebenserwartung.
Bei allen Flotten der Union muss unabhängig von dem Gebiet, in dem sie tätig sind, die Gemeinsame Fischereipolitik Anwendung finden. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass so sichergestellt wird, dass die Nutzung einer Ressource nur begrenzte Auswirkungen auf Lebensräume, die übrigen Ressourcen und andere Arten hat. Es sei daran erinnert, dass es sich bei den Fanggeräten, die in der Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens eingesetzt werden, um Schleppnetze handelt, was Auswirkungen auf die Unversehrtheit des Meeresbodens und damit auf die Lebensräume hat. Zu diesem Zweck fordert sie die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der NAFO-Tagungen und insbesondere bei der Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation sicherzustellen, dass die gebilligten Maßnahmen mit den ehrgeizigen Zielen der GFP im Einklang stehen.
Angesichts der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung von Änderungen der CEM in europäisches Recht legt die Berichterstatterin schließlich mehrere Änderungsvorschläge vor, die sich bereits aus den Beschlüssen der 42. Jahrestagung der NAFO im September 2020 ableiten. Von diesen Änderungen hebt die Berichterstatterin die Notwendigkeit hervor, eine Sperrzeit für den Kabeljaufang in der Division 3M vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 sowie die spezifischen technischen und Kontrollmaßnahmen für Kabeljaufänge in dieser Division für den Rest des Jahres aufzunehmen. Die Berichterstatterin beabsichtigt, auf diese Weise diese wichtigen Maßnahmen bereits jetzt umzusetzen, damit sie unverzüglich gelten und weitere Änderungen der Verordnung zur Aufnahme der 2020 angenommenen CEM in das europäische Recht vermieden werden.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0215 – C9-0157/2020 – 2020/0095(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
29.5.2020 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 17.6.2020 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Isabel Carvalhais 16.6.2020 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.6.2020 |
26.10.2020 |
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Datum der Annahme |
16.11.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Clara Aguilera, Pietro Bartolo, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Rosanna Conte, Rosa D’Amato, Fredrick Federley, Giuseppe Ferrandino, João Ferreira, Søren Gade, Francisco Guerreiro, Anja Hazekamp, Niclas Herbst, France Jamet, Pierre Karleskind, Predrag Fred Matić, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Grace O’Sullivan, Manuel Pizarro, Caroline Roose, Bert-Jan Ruissen, Annie Schreijer-Pierik, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Theodoros Zagorakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Valentino Grant |
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Datum der Einreichung |
17.11.2020 |
SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
ECR |
Bert-Jan Ruissen, Ruža Tomašić |
GUE/NGL |
João Ferreira, Anja Hazekamp |
ID |
Rosanna Conte, Valentino Grant, France Jamet |
NI |
Rosa D'Amato |
PPE |
François-Xavier Bellamy, Niclas Herbst, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Annie Schreijer-Pierik, Theodoros Zagorakis, Peter van Dalen |
RENEW |
Izaskun Bilbao Barandica, Fredrick Federley, Søren Gade, Pierre Karleskind |
S&D |
Clara Aguilera, Pietro Bartolo, Isabel Carvalhais, Giuseppe Ferrandino, Predrag Fred Matić, Manuel Pizarro |
VERTS/ALE |
Francisco Guerreiro, Grace O'Sullivan, Caroline Roose |
0 |
- |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung