BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

18.11.2020 - (COM(2020)0960 – C9-0318/2020 – 2020/0299(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Olivier Chastel

Verfahren : 2020/0299(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0221/2020
Eingereichte Texte :
A9-0221/2020
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

(COM(2020)0960 – C9-0318/2020 – 2020/0299(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0960 – C9‑0318/2020),

 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0221/2020),

1. begrüßt den Beschluss als Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgerinnen und Bürgern und den Regionen der Union, die von Naturkatastrophen und dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand, der Anfang 2020 durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, betroffen sind;

2. betont, dass den betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitgestellt werden muss;

3.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 


 

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[5], insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[6] 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3) Nach dem Erdbeben im März 2020, von dem die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje betroffen waren, stellte Kroatien am 10. Juni 2020 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4) Am 24. August 2020 stellte Polen nach den Überschwemmungen im Juni 2020 in der Woiwodschaft Karpatenvorland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5) Bis zum 24. Juni 2020 stellten Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020. In ihren Anträgen ersuchten alle sieben Mitgliedstaaten um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem Fonds.

(6) Die Anträge Kroatiens und Polens im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Kroatien und Polen bereitzustellen.

(8) Damit im Gesamthaushaltsplan der Union für 2020 ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für Vorschusszahlungen an Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand in Anspruch genommen werden.

(9) Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

(a)  für Kroatien ein Betrag in Höhe von 683 740 523 EUR;

(b)  für Polen ein Betrag in Höhe von 7 071 280 EUR.

Artikel 2

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Zahlung von Vorschüssen im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen bereitgestellt:

(a)  für Kroatien ein Betrag in Höhe von 8 462 280 EUR;

(b)  für Deutschland ein Betrag in Höhe von 15 499 409 EUR;

(c)  für Griechenland ein Betrag in Höhe von 4 535 700 EUR;

(d)  für Ungarn ein Betrag in Höhe von 26 587 069 EUR;

(e)  für Irland ein Betrag in Höhe von 23 279 441 EUR;

(f)  für Portugal ein Betrag in Höhe von 37 528 511 EUR;

(g)  für Spanien ein Betrag in Höhe von 16 844 420 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum seiner Annahme].

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates


 

BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) in Anspruch zu nehmen, um im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Kroatien und Polen im Jahr 2020 sowie für Vorschusszahlungen an sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn) als Reaktion auf den schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 Finanzhilfen in einer Gesamthöhe von 823 548 633 EUR bereitzustellen.

Kroatien – Erdbeben

Am 22. März 2020 wurden die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje von einem Erdbeben der Stärke 5,5 auf der Richterskala getroffen. Seit 1880 war Zagreb von keinem derart starken Erdbeben mehr betroffen gewesen. 27 Menschen wurden verletzt, und eine Person starb. Durch das Erdbeben wurden schätzungsweise 26 000 private wie auch öffentliche Gebäude stark beschädigt, einschließlich Hunderter Schulen, 80 % der Krankenhäuser und großer Teile der Universität Zagreb. Wichtige Teile des historischen Zentrums von Zagreb sowie mehrere Kirchen im weiteren Stadtgebiet und in den angrenzenden Gespanschaften wurden ebenfalls stark beschädigt. Die kroatische Regierung hat etwa 30 000 obdachlos gewordenen Personen Unterstützung für die Anmietung von Notunterkünften gewährt.

In ihrem Antrag, der am 10. Juni 2020 bei der Kommission einging sowie am 28. und am 31. Juli 2020 aktualisiert wurde, schätzten die kroatischen Behörden die unmittelbaren Schäden auf insgesamt 11,6 Mrd. EUR bzw. 22,9 % des BNE Kroatiens. Diese Schätzung liegt weit über dem Schwellenwert von 303,3 Mio. EUR (0,6 % des BNE Kroatiens für 2020) für „Katastrophen größeren Ausmaßes“, ab dem der Fonds in Anspruch genommen werden kann. Diese Katastrophe gilt also als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ und fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Die Gesamtkosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Kroatien auf 2,27 Mrd. EUR geschätzt. Diese Kosten entfallen zum größten Teil auf den Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur, insbesondere Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur, sowie auf Notunterkünfte.

Im Einklang mit dem bisherigen Vorgehen bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes schlägt die Kommission vor, für förderfähige öffentliche Ausgaben bis zum Schwellenwert einen Satz von 2,5 % und für den über den Schwellenwert hinausgehenden Teil der Ausgaben einen Satz von 6 % der gesamten unmittelbaren Schäden anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 683 740 523 EUR.

Kroatien hat um eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 4a der Verordnung ersucht. Am 10. August 2020 gewährte die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 88 951 877 EUR auf den veranschlagten Finanzbeitrag der EU.

 

Polen – Überschwemmungen

Infolge von schweren Sturmfronten war die gesamte Woiwodschaft Karpatenvorland vom 7. bis 29. Juni 2020 von Überschwemmungen durch Niederschlagwasser betroffen. Über 2 000 Wohn- und Landwirtschaftsgebäude sowie Versorgungsbetriebe wurden von Sturzfluten überschwemmt, Wasserläufe wurden über eine Länge von mehr als 250 km zerstört oder beschädigt, und über 400 Personen mussten evakuiert werden. Etwa 9 000 Hektar Anbaufläche wurden beschädigt.

In ihrem Antrag vom 24. August 2020 schätzten die polnischen Behörden die Schäden auf 282,9 Mio. EUR, was 1,56 % des regionalen BIP entspricht. Die Woiwodschaft Karpatenvorland ist eine Gebietskörperschaft auf NUTS-2-Ebene. Damit sind unter Zugrundelegung des Antrags die Voraussetzungen einer „regionalen Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung erfüllt. Da die geschätzten Schäden über dem für unmittelbare Schäden geltenden Schwellenwert von 1,5 % des regionalen BIP liegen, kann dem Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds stattgegeben werden.

Die Kosten für Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden auf 216,2 Mio. EUR geschätzt. Der größte Anteil dieser Kosten entfällt auf den Wiederaufbau der Transportinfrastruktur, die Sicherung der Schutzeinrichtungen und die sofortige Sanierung von Naturräumen, durch die Bodenerosion verhindert werden soll.

Im Einklang mit dem bisherigen Vorgehen schlägt die Kommission vor, für Fälle, die unter die Bestimmung über „regionale Naturkatastrophen“ fallen, einen Satz von 2,5 % der gesamten unmittelbaren Schäden anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 7 071 280 EUR.

Polen hat keine Vorschusszahlung beantragt.

 

Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn – schwerer öffentlicher Gesundheitsnotstand infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020

2020 wurde die Verordnung im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise geändert, um der Union Maßnahmen als Reaktion auf schwere öffentliche Gesundheitsnotstände zu ermöglichen[7]. Die COVID-19-Pandemie ist ein schwerer öffentlicher Gesundheitsnotstand und fällt damit in den Anwendungsbereich des Fonds.

Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juni 2020 gingen bei der Kommission im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie 22 Anträge (von 19 Mitgliedstaaten und drei Beitrittsländern[8]) auf einen finanziellen Beitrag aus dem Fonds ein. Sieben Länder haben Anträge auf Vorschusszahlungen auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem Fonds gestellt (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn), die als berechtigt befunden wurden. In der Verordnung ist die Möglichkeit für Vorschusszahlungen aus dem Fonds ausschließlich für Mitgliedstaaten vorgesehen.

Gemäß Artikel 4a Absatz 4 beträgt die Vorschusszahlung höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags und darf in keinem Fall 100 Mio. EUR übersteigen.

Zur Festlegung der Beihilfebeträge für schwere öffentliche Gesundheitsnotstände und Naturkatastrophen wendet die Kommission dieselbe Methode an. Der folgenden Tabelle sind die von der Kommission vorläufig gebilligten Gesamtausgaben für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem COVID-19-Gesundheitsnotstand zu entnehmen, aus denen sich die Vorschusszahlungen wie folgt ergeben:

 

Antrag-stellender Staat

Insgesamt beantragte unmittelbare öffentliche Ausgaben
(in EUR)

Insgesamt von der Kommission vorläufig gebilligte Ausgaben

(in EUR)

Für schwere öffentliche Gesundheits-notstände angewandter Schwellenwert

(in Mio. EUR)

2,5 % der gesamten unmittel-baren Schäden bis zum Schwellenwert für öffentliche Gesundheits-notstände
(in EUR)

6 % der unmittel-baren Schäden über dem Schwellenwert für öffentliche Gesund-heits-notstände
(in EUR)

Möglicher Beihilfe-betrag

(in EUR)

25 % Vorschuss-zahlung

(in EUR)

Kroatien

 

658 771 839

652 607 470

151 638

3 790 950

30 058 168

33 849 118

8 462 280

Deutschland

 

2 079 000 000

2 079 000 000

1 792 639

44 815 975

17 181 660

61 997 635

15 499 409

Griechenland

 

623 925 000

623 925 000

551 220

13 780 500

4 362 300

18 142 800

4 535 700

Ungarn

 

1 997 208 000

1 997 208 000

385 263

9 631 575

93 944 140

106 348 275

26 587 069

Irland

 

1 997 000 000

1 997 000 000

762 921

19 073 025

74 044 740

93 117 765

23 279 441

Portugal

 

3 470 870 000

2 850 870 000

598 233

14 955 825

103 198 020

150 114 045

37 528 511

Spanien

 

15 750 543 061

2 168 667 388

1 792 639

44 815 975

22 561 703

67 377 678

16 844 420

GESAMT

132 736 830

 

Da die Mittel, die im Haushaltsplan 2020 für Vorschusszahlungen anfänglich zur Verfügung standen, bereits vollständig aufgebraucht sind, schlägt die Kommission vor, die erforderlichen zusätzlichen Mittel im Rahmen des dafür festgelegten jährlichen Höchstbetrags aus dem Fonds in Anspruch zu nehmen. Mit der Vorschusszahlung wird den Ergebnissen der vollständigen Bewertung durch die Kommission nicht vorgegriffen. Vor der Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten wird der Betrag der Vorschusszahlung berücksichtigt. Die Kommission sollte rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

Fazit

Aus den dargelegten Gründen werden die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen von den Katastrophen, die in den von Kroatien und Polen eingereichten Anträgen genannt wurden, sowie von den sieben Anträgen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfüllt.

Für 2020 beträgt die jährliche Mittelausstattung des Fonds 597 546 284 EUR (d. h. 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011). Darüber hinaus wurde ein Betrag in Höhe von 552 977 761 EUR der Mittel für 2019 bis Ende dieses Jahres nicht aufgebraucht und auf 2020 übertragen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung sind 25 % der ursprünglichen Mittelausstattung für 2020 (149 386 571 EUR) bis zum 1. Oktober 2020 einzubehalten, werden ab diesem Datum aber freigegeben. Somit steht im Rahmen des Fonds für das Gesamtjahr 2020 ein Höchstbetrag von 1 150 524 045 EUR zur Verfügung.

Der Fonds wurde 2020 bereits für vier Anträge (Portugal, Spanien, Italien, Österreich)[9] mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 278 993 814 EUR in Anspruch genommen. Damit liegt der im Rahmen des Fonds verfügbare Höchstbetrag zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2020 bei 871 530 231 EUR, was für den Bedarf nach diesem Beschluss über die Inanspruchnahme wie dargelegt ausreicht (d. h. 823 548 633 EUR, davon 683 740 523 EUR im Zusammenhang mit dem Erdbeben in Kroatien, 7 071 280 EUR im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Polen und 132 736 830 EUR für Vorschusszahlungen). Der verbleibende Betrag von 47 981 598 EUR wird 2020 nicht verwendet und auf 2021 übertragen.

 

Derzeit im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbarer Betrag:

 

Jährliche Mittelausstattung 2020

 597 546 284 EUR

Zuzüglich der nicht in Anspruch genommenen und auf 2020 übertragenen Mittel von 2019

+ 552 977 761 EUR

[25 % der bis 1. Oktober 2020 einzubehaltenden Mittel für 2020]

[149 386 571 EUR]

Abzüglich des Gesamtbetrags der für Portugal (Hurrikan Lorenzo), Spanien (Wetterextrem DANA 2019), Italien (Unwetter 2019) und Österreich (Unwetter 2019) vorgeschlagenen Unterstützung

-278 993 814 EUR

Von Januar bis September 2020 verfügbarer Betrag 

722 143 660 EUR

Derzeit verfügbarer Höchstbetrag 

871 530 231 EUR

Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung, die für Kroatien, Polen und COVID-19-Vorschusszahlungen in Anspruch genommen werden soll

-823 548 633 EUR

Verbleibende Mittel bis 31. Dezember 2020

47 981 598 EUR.

 

Es wird empfohlen, als Zeichen der europäischen Solidarität mit allen betroffenen Mitgliedstaaten den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zügig zu billigen und so die genannten Beträge rasch zu mobilisieren. Dabei ist es von besonderer Dringlichkeit, den Mitgliedstaaten den Finanzbeitrag tatsächlich bereitzustellen.

 


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand (COM(2020)0960 – C9-0318/2020 – 2020/0299(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand (COM(2020)0960) zur Stellungnahme unterbreitet. Der Haushaltsausschuss wird in Kürze einen Bericht über diesen Vorschlag annehmen.

In dem Vorschlag ist vorgesehen, 823 548 633 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, um die folgenden Mitgliedstaaten zu unterstützen:

 Kroatien im Zusammenhang mit dem Erdbeben, von dem die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje im März 2020 heimgesucht wurden (683 740 523 EUR),

 Polen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) im Juni 2020 (7 071 280 EUR) und

 sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn) in Bezug auf Vorschusszahlungen im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 (132 736 830 EUR).

 

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union niedergelegt.

Dies ist die erste Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit nach den Änderungen, die mit der Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind, eingeführt wurden. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betrifft diese Inanspruchnahme nur diejenigen Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Vorschuss gestellt haben; die Anträge anderer Mitgliedstaaten und Bewerberländer auf Inanspruchnahme werden zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

Die Ausschusskoordinatoren haben den Vorschlag geprüft und mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Zweck der Bereitstellung der von der Kommission vorgeschlagenen vorgenannten Beträge hat.

Mit freundlichen Grüßen

Younous Omarjee

 

 


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mauri Pekkarinen

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

Renew

Olivier Chastel, Valérie Hayer, Moritz Körner, Mauri Pekkarinen, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs, Hélène Laporte

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

GUE/NGL

Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis

NI

Mislav Kolakušić

 

0

 

 

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 19. November 2020
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