BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte

19.11.2020 - (COM(2020)0337 – C9-0209/2020 – 2020/0154(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Caroline Nagtegaal


Verfahren : 2020/0154(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0227/2020
Eingereichte Texte :
A9-0227/2020
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte

(COM(2020)0337 – C9-0209/2020 – 2020/0154(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0337),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0209/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom ....,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0227/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

2020/0154 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Absicherung gegen das Risiko von Wechselkursschwankungen von Währungen, die nicht ohne Weiteres konvertierbar sind oder Wechselkurskontrollen unterliegen, schließen Unternehmen in der Union Devisentermin- und Devisenswapgeschäfte ohne Lieferung ab. Diese Instrumente ermöglichen es ihren Nutzern, sich gegen Schwankungen von Fremdwährungen abzusichern, die nicht ohne Weiteres in eine Basiswährung wie den Dollar oder den Euro konvertierbar sind. Wenn keine Devisenkassakurse zur Berechnung der im Rahmen von Devisentermin- und Devisenswapgeschäften fälligen Auszahlungen verfügbar sind, hätte dies für Unternehmen in der Union, die in aufstrebende Märkte exportieren oder auf diesen Märkten Vermögenswerte halten, negative Auswirkungen, woraus Risiken in Bezug auf Schwankungen der Währungen aufstrebender Märkte erwachsen. Nach Ablauf des in Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] vorgesehenen Übergangszeitraums dürfen Devisenkassakurse, die von einem anderen Drittlandsadministrator als einer Zentralbank bereitgestellt werden, nicht mehr verwendet werden.

(2) Um es den Unternehmen in der Union zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit unter Minderung des Wechselkursrisikos fortzusetzen, sollten Devisenkassakurse, die bei Termin- oder Swapgeschäften ohne Lieferung als Bezugsgrundlage für die Berechnung vertraglicher Auszahlungen herangezogen werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen werden.

(3) Damit bestimmte Devisenkassakurse von Drittlandswährungen benannt werden können, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ausnahme der Devisenkassakurse nicht konvertierbarer Währungen zu erlassen, wenn der betreffende Devisenkassakurs zur Berechnung der Auszahlungen bei Devisentermin- oder Devisenswapgeschäften ohne Lieferung herangezogen wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(3a) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 können Marktteilnehmer in der Union Referenzwerte, die in einem Land außerhalb der Union verwaltet werden, bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwenden, und zwar unabhängig davon, ob ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt oder ob der Index zur Verwendung in der Union anerkannt oder übernommen wurde. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Drittstaaten ihre Referenzwert-Regelungen bis Ende 2021 an die Vorschriften dieser Verordnung anpassen würden und dass die Verwendung von Referenzwerten, die in einem Land außerhalb der Union verwaltet werden, durch Marktteilnehmer in der Union durch Gleichwertigkeitsbeschlüsse oder Übernahmebeschlüsse der Kommission sichergestellt würde, wodurch für Rechtssicherheit gesorgt wäre. In dieser Hinsicht wurden jedoch nur geringe Fortschritte erzielt. Angesichts der Unterschiede und Intensität, die zwischen der Regulierung finanzieller Referenzwerte für die Verwendung in der Union und in Drittstaaten bestehen, und um das reibungslose Funktionieren des Marktes und die Verfügbarkeit von Referenzwerten aus Drittstaaten für die Verwendung in der Union nach Ende Dezember 2021 sicherzustellen, sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 über Drittlandsregelungen im Wege eines delegierten Rechtsakts überprüfen, um aktuelle Hindernisse zu beseitigen, und gegebenenfalls zusätzliche Befugnisse für die Übernahme von Referenzwerten oder Referenzwert-Familien aus Drittstaaten erhalten.

(4) Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gilt der Londoner Inter-Banksatz (LIBOR) ab dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 nicht mehr als kritischer Referenzwert. Darüber hinaus hat die Finanzaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs („FCA“) angekündigt, dass sie Banken nicht mehr dazu anhalten oder verpflichten werde, zur Erstellung des LIBOR beizutragen, wodurch ein erhebliches Risiko entsteht, dass einer der wichtigsten Referenzzinssätze nach Jahresende 2021 nicht mehr erstellt wird. Die Einstellung des LIBOR könnte jedoch negative Folgen haben, die eine erhebliche Störung in der Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union hervorrufen. In der Union bestehen auf den LIBOR bezogene Schuld-, Anleihe-, Termineinlagen- und Derivatekontrakte, die erst nach dem 31. Dezember 2021 fällig werden und keine belastbaren vertraglichen Ausweichklauseln für die Einstellung des LIBOR beinhalten. Viele dieser Verträge können nicht nachverhandelt werden, um noch vor dem 31. Dezember 2021 eine vertragliche Ausweichklausel vorzusehen. Die Einstellung des LIBOR könnte daher eine erhebliche Störung in der Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union zur Folge haben.

(5) Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung 2016/1011 müssen beaufsichtigte Unternehmen, bei denen es sich nicht um Administratoren eines Referenzwerts handelt, über Notfallpläne für den Fall verfügen, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Nach Möglichkeit sollten in diesen Notfallplänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte genannt werden, die als Ersatz verwendet werden können. Diese dezentrale, nichtlegislative Methode sollte die Standardmethode für das Vorgehen im Fall einer Einstellung eines Referenzwerts bleiben, doch hat der Fall LIBOR gezeigt, dass diese Methode in der Praxis möglicherweise nicht immer ausreichend ist. Um daher eine geordnete Abwicklung von Verträgen zu sicherzustellen, bei denen als Bezugsgrundlage ein weithin verwendeter Referenzwert herangezogen wird, dessen Einstellung negative Folgen haben könnte, die eine erhebliche Störung in der Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union hervorrufen, sollte es für den Fall, dass diese Verträge nicht nachverhandelt werden können, um bis zur Einstellung des Referenzwerts eine vertragliche Ausweichklausel vorzusehen, eine Auffangregelung geben, die die öffentliche Benennung eines Ersatz-Referenzwerts vorschreibt. Eine solche Regelung sollte einen Mechanismus für die Umstellung derartiger Verträge auf geeignete Ersatz-Referenzwerte beinhalten. Die Ersatz-Referenzwerte sollten sicherstellen, dass es nicht zum Wegfall der Vertragsgrundlage kommt, was negative Folgen haben könnte, die eine erhebliche Störung in der Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union hervorrufen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Benennung eines Ersatz-Referenzwerts übertragen werden, der für die Abwicklung von Verträgen zu verwenden ist, die bis zur Beendigung der Veröffentlichung des eingestellten Referenzwerts nicht nachverhandelt wurden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden[4]. Die Rechtssicherheit gebietet es, dass die Kommission diese Durchführungsbefugnisse nur bei Eintritt genau definierter Auslöseereignisse ausübt, die klar zeigen, dass die Verwaltung und Veröffentlichung des zu ersetzenden Referenzwerts dauerhaft eingestellt werden.

(7) Wenn nötig, sollte die Kommission zu gegebener Zeit eine Empfehlung annehmen, in der sie die Mitgliedstaaten ermutigt, kraft nationaler Gesetze für Verträge, die von anderen Unternehmen als beaufsichtigten Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 geschlossen wurden, einen Ersatz-Zinssatz für den eingestellten Referenzwert zu benennen. Um den Verflechtungen zwischen Verträgen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, zu empfehlen, dass die nationalen Ersatz-Zinssätze mit dem Ersatz-Zinssatz identisch sein sollten, den sie für die von beaufsichtigten Unternehmen geschlossenen Verträge benennt.

(8) Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse nur in Situationen ausüben, in denen sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Einstellung eines Referenzwerts negative Folgen haben könnte, die eine erhebliche Störung in der Funktionsweise der Finanzmärkte und der Realwirtschaft in der Union hervorrufen. Die Kommission sollte ihre Durchführungsbefugnisse außerdem nur dann ausüben, wenn klar geworden ist, dass die Repräsentativität des betreffenden Referenzwerts nicht wiederhergestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung des Referenzwerts dauerhaft eingestellt wird.

(9) Die Verwendung dieses Ersatz-Referenzwerts sollte nur bei Verträgen zulässig sein, die vor dem Zeitpunkt der Einstellung des betreffenden Referenzwerts nicht nachverhandelt wurden. Die Verwendung des von der Kommission benannten Ersatz-Referenzwerts sollte daher auf Verträge beschränkt werden, die von beaufsichtigten Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts zur Benennung des Ersatz-Referenzwerts bereits abgeschlossen waren. Da ein solcher Durchführungsrechtsakt die Vertragskontinuität sicherstellen soll, sollte sich die Benennung des Ersatz-Referenzwerts darüber hinaus nicht auf Verträge auswirken, die bereits eine vertragliche Ausweichklausel vorsehen.

(10) Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse zur Benennung eines Ersatz-Referenzwerts sollte die Kommission Empfehlungen von Arbeitsgruppen des Privatsektors unter Federführung der für die Denominierungswährung der Zinssätze des Ersatz-Referenzwerts zuständigen Behörden im Hinblick auf die bei bestehenden Finanzinstrumenten und -kontrakten, bei denen der eingestellte Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zu verwendenden Ersatz-Zinssätze berücksichtigen. Die Kommission sollte zudem die Empfehlungen der für den Administrator des Referenzwerts zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der ESMA berücksichtigen. Diese Empfehlungen sollten sich auf umfassende öffentliche Konsultationen und Sachverständigenwissen stützen und das Einvernehmen der Referenzwert-Nutzer über den am besten geeigneten Ersatz-Zinssatz für den eingestellten Referenzzinssatz widerspiegeln. Des Weiteren handelt es sich vollumfänglich um die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppen aus dem Privatsektor, und die Behörden, unter deren Federführung diese Arbeitsgruppen tätig sind, übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für die Inhalte der Empfehlungen noch teilen sie notwendigerweise jegliche darin erklärte Ansichten.

(11) Da diese Durchführungsbefugnisse vor allem das Ziel haben, beaufsichtigten Unternehmen bei bestehenden Verträgen, für die ein eingestellter Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, Rechtssicherheit zu verschaffen, sollten die zuständigen Behörden eines beaufsichtigten Unternehmens, das den eingestellten Referenzwert verwendet, verfolgen, wie sich der Altbestand an derartigen Verträgen zwischen Vertragspartnern entwickelt, und der Kommission und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) alljährlich darüber Bericht erstatten.

(12) Die Verordnung (EU) 2016/1011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12a) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] wird derzeit überarbeitet, um den Marktteilnehmern gegenüber klarzustellen, dass Geschäfte, die vor dem Geltungsbeginn der Clearing- oder Einschussanforderungen für OTC-Derivatgeschäfte, bei denen ein Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird, eingegangen oder verlängert werden („Altgeschäfte“), diesen Anforderungen nicht unterliegen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck der Umsetzung oder Vorbereitung auf die Umsetzung der Reform der Referenzzinssätze verlängert werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 sind beaufsichtigte Unternehmen verpflichtet, robuste schriftliche Pläne aufzustellen und zu pflegen, in welchen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen zu orientieren. Damit diese Verpflichtungen von Marktteilnehmern erfüllt und Maßnahmen zur Erhöhung der Belastbarkeit von OTC-Derivatekontrakten, die maßgebliche Referenzzinssätze jedweder Art enthalten, ergriffen werden, sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass klar ersichtlich wird, dass Altgeschäfte, die (sei es einzeln oder als Teil von Änderungen an einem Geschäftsportfolio) ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzzinssatz zu ersetzen oder Ausweichbestimmungen in Bezug auf diesen Referenzzinssatz einzuführen, nicht diesen Clearing- und Einschussanforderungen unterliegen, um die Referenzzinssatzreform umzusetzen oder ihre Umsetzung oder die Einführung von Ausweichklauseln bezüglich jeglicher maßgeblicher Referenzzinssätze vorzubereiten, um diese Reform umzusetzen oder vorzubereiten oder anderweitig die Belastbarkeit ihrer Verträge zu erhöhen. Diese Änderungen sind erforderlich, um für Klarheit bei den Marktteilnehmern zu sorgen, und sollten sich nicht auf den Geltungsbereich der Clearing- und Einschussanforderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung, Änderung oder Erneuerung eines OTC-Derivatekontrakts zu anderen Zwecken auswirken.

(13) Da der LIBOR ab dem 1. Januar 2021 kein kritischer Referenzwert im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 mehr sein wird, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

-a) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a) Artikel 28a findet Anwendung auf

a) Kontrakte oder Finanzinstrumente im Sinne der Verordnung 2014/65/EU, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und als Bezugsgrundlage für einen Referenzwert dienen;

b) Kontrakte, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, deren Vertragsparteien jedoch alle in der Union ansässig sind und bei denen das Recht des betreffenden Drittstaats keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht.“

a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i) einen von der Kommission gemäß Absatz 3 benannten Wechselkurs-Referenzwert.“.

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die Kommission kann Wechselkurs-Referenzwerte benennen, die von außerhalb der Union angesiedelten Administratoren verwaltet werden, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) Der Wechselkurs-Referenzwert bezieht sich auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, die nicht frei konvertierbar ist;

b) der Wechselkurs-Referenzwert wird von beaufsichtigten Unternehmen häufig, systematisch und regelmäßig in Derivatekontrakten zur Absicherung gegen Schwankungen von Drittlandswährungen herangezogen;

c) der Wechselkurs-Referenzwert wird als Abrechnungskurs herangezogen, um die Auszahlung bei dem unter Buchstabe b genannten Derivatekontrakt in einer anderen Währung als der unter Buchstabe a genannten Währung mit eingeschränkter Konvertibilität zu berechnen.

(4) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2022 öffentliche Konsultationen durch, um die Wechselkurs-Referenzwerte zu ermitteln, die die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 49, um eine Liste von an Devisenkassakurse angelehnten Wechselkurs-Referenzwerten zur Absicherung gegen Schwankungen von Drittlandswährungen zu erstellen, und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Die zuständigen Behörden der beaufsichtigten Unternehmen, die die von der Kommission gemäß Absatz 3 benannten auf Drittlandswährungen bezogenen Wechselkurs-Referenzwerte verwenden, erstatten der Kommission▌ mindestens alle zwei Jahre Bericht über die Zahl der Derivatekontrakte, bei denen dieser Wechselkurs-Referenzwert zur Absicherung gegen Schwankungen von Drittlandswährungen herangezogen wird.“.

1a. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

„22a „Wechselkurs-Referenzwert“ einen Referenzwert, dessen Wert in Bezug auf den in einer Währung ausgedrückten Preis einer anderen Währung oder eines Korbs von anderen Währungen bestimmt wird;“

b) Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a Ziffer i wird wie folgt geändert:

„i) einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU oder einem Handelsplatz in einem Drittstaat, für den die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen hat, nach dem der Rechts- und Aufsichtsrahmen dieses Drittstaats als gleichwertig im Sinne des Artikels 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) oder des Artikels 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet wird, oder einem regulierten Markt, der nach Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig angesehen wird, in jedem Fall jedoch nur in Bezug auf Transaktionsdaten betreffend Finanzinstrumente,“.

1b. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte benannt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen übermitteln der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen unverzüglich und orientieren sich in der Vertragsbeziehung mit Kunden an diesen Plänen. Die zuständigen Behörden bewerten die Belastbarkeit dieser Pläne.“.

2. Folgender Artikel ▌wird eingefügt:

„Artikel 28a
Verpflichtende Ersetzung eines Referenzwerts

(1) Die Kommission kann für einen Referenzwert, dessen Veröffentlichung eingestellt wird, einen oder mehrere Ersatz-Referenzwerte benennen, wenn die Einstellung der Veröffentlichung des betreffenden Referenzwerts erhebliche bzw. nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität und die Realwirtschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben könnte und sofern eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a) die für den Administrator des Referenzwerts zuständige Behörde hat eine öffentliche Bekanntmachung bzw. eine öffentliche Erklärung abgegeben oder Informationen veröffentlicht, wonach die Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes bzw. der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität nicht wiederhergestellt werden kann; vor einer solchen Erklärung muss die zuständige nationale Behörde von den in Artikel 23 genannten Abhilfemaßnahmen Gebrauch gemacht und festgestellt haben, dass die in Artikel 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um die Eignung des Referenzwerts wiederherzustellen;

b) der Administrator einer Benchmark oder eine in dessen Namen handelnde Person hat – über eine öffentliche Erklärung oder die Veröffentlichung von Informationen – öffentlich bekannt gegeben, dass der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit eingestellt hat oder einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird;

c) die für den Administrator eines Referenzwerts zuständige Behörde oder eine mit Befugnissen in Bezug auf die Insolvenz oder Abwicklung des Administrators ausgestattete Stelle hat – über eine öffentliche Erklärung oder die Veröffentlichung von Informationen – öffentlich bekannt gegeben, dass der Administrator des Referenzwerts die Bereitstellung des Referenzwerts dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit eingestellt hat oder einstellen wird, sofern es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung beziehungsweise der Veröffentlichung der Informationen keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird;

ca) die zuständige Behörde widerruft die Zulassung oder Registrierung des Administrators des Referenzwerts oder setzt sie aus, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt des Entzugs oder der Aussetzung keinen Nachfolgeadministrator gibt, der den Referenzwert weiter bereitstellen wird.

(2) Der Ersatz-Referenzwert ersetzt kraft Gesetzes alle Bezugnahmen auf den Referenzwert▌ in Kontrakten gemäß Artikel 2 Absatz 1a, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) bei diesen Kontrakten dient der Referenzwert, dessen Veröffentlichung eingestellt wurde, am Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts zur Benennung des Ersatz-Referenzwerts als Bezugsgrundlage;

b) diese Finanzinstrumente, Kontrakte oder Leistungsmessungen beinhalten keine geeigneten Ausweichklauseln;

ba) eine Ausweichklausel ist als ungeeignet anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Sie deckt die dauerhafte Einstellung eines Referenzwerts nicht ab;

b) eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i) Ein Ausweichsatz ist nicht vorgesehen,

ii) die Anwendung des Ausweichsatzes unterliegt der Zustimmung Dritter,

iii) der Ausweichsatz wird auf der Grundlage von Kursofferten Dritter berechnet oder in Höhe der letzten Veröffentlichung des betreffenden Referenzwerts festgelegt;

c) die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausweichklausel im Allgemeinen nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem einzustellenden Referenzwert gemessen werden soll, abbildet und sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken könnte.

Für die Zwecke von Buchstabe ba Buchstabe c unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission und die ESMA unverzüglich über ihre Bewertung. Falls Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat von der Bewertung betroffen sein könnten, wird die Bewertung von den zuständigen Behörden aller betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die in der Lage sind, die Bewertung gemäß Buchstabe c vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] über die Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Benennung eines oder mehrerer Ersatz-Referenzwerte gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, wenn eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Beim Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission, soweit verfügbar, die Empfehlung einer Arbeitsgruppe für alternative Referenzzinssätze unter Federführung der Behörden mit Zuständigkeit für die Währung, auf die die Zinssätze des Ersatz-Referenzwerts lauten. Vor der Festlegung eines neuen Ersatz-Referenzwerts führt die Kommission eine öffentliche Konsultation durch und berät sich mit der ESMA und den für den Administrator des Referenzwerts zuständigen nationalen Behörden.

(3a) Der in Absatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt muss folgende Punkte enthalten:

i) den Ersatz für einen oder mehrere Referenzwerte;

ii) die Spread-Anpassung, einschließlich der Methode zur Bestimmung einer solchen Spread-Anpassung, die auf den Ersatz für einen Referenzwert anzuwenden ist, der zum Zeitpunkt des Ersatzes für jede bestimmte Laufzeit endet, um den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wechsels von dem abzuwickelnden Referenzwert auf den Ersatz für einen Referenzwert Rechnung zu tragen;

iii) die entsprechenden wesentlichen der Anpassung dienenden Änderungen, die mit der Anwendung eines Ersatzes für einen Referenzwert zusammenhängen und hierfür nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind;

iv) das Datum, ab dem der Ersatz für einen oder mehrere Referenzwerte zur Anwendung kommt;

(4) Die zuständigen Behörden der beaufsichtigten Unternehmen, die den von der Kommission benannten Referenzwert heranziehen, verfolgen, ob die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte den Wegfall von Vertragsgrundlagen oder andere nachteilige Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Investitionen in der Union minimiert haben. Zu diesem Zweck erstatten sie der Kommission und der ESMA jährlich Bericht.

(4a) Dieser Artikel gilt für kritische Referenzwerte. Er gilt auch für Referenzwerte, die nicht kritisch sind, und für Referenzwerte aus Drittstaaten, wenn ihre Einstellung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Marktintegrität, die Finanzstabilität und die Realwirtschaft in der Union hätte.

2a. In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auch einen Ersatz für einen Referenzwert in der Union verwenden, wenn der Ersatz von der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 23a benannt wird.“

Artikel 1a

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 13a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

Ersatz eines Referenzzinssatzes und Aufnahme vertraglicher Ausweich-Referenzwerte in Altgeschäfte

(1) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Gegenparteien können die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Risikomanagementverfahren für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Kontrakte nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzzinssatz zu ersetzen oder Ausweichbestimmungen in Bezug auf einen in dem Kontrakt genannten Referenzwert einzufügen.

2. Geschäfte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder Ausweichbestimmungen in Bezug auf einen in dem Kontrakt genannten Referenzwert einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter auf Drittlandswährungen bezogener Wechselkurs-Referenzwerte und die Benennung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0337 – C9-0209/2020 – 2020/0154(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.7.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.9.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.9.2020

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ITRE

10.9.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Caroline Nagtegaal

7.9.2020

 

 

 

Datum der Annahme

19.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

0

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manon Aubry, Patryk Jaki, Eugen Jurzyca, Maximilian Krah, Ville Niinistö, Mick Wallace

Datum der Einreichung

19.11.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

49

+

ECR

Derk Jan Eppink, Patryk Jaki, Eugen Jurzyca, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle

NI

Piernicola Pedicini

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Inese Vaidere

Renew

Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoș Pîslaru, Stéphanie Yon Courtin

S&D

Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Dietmar Köster, Aurore Lalucq, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli

Verts/ALE

Sven Giegold, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Philippe Lamberts, Ville Niinistö, Ernest Urtasun

 

0

-

 

10

0

GUE/NGL

Manon Aubry, José Gusmão, Mick Wallace

ID

Gunnar Beck, Francesca Donato, Valentino Grant, Maximilian Krah, Jörg Meuthen, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2020
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