BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie

19.11.2020 - (COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Ondřej Kovařík


Verfahren : 2020/0155(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0228/2020
Eingereichte Texte :
A9-0228/2020
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie

(COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0281),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0206/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0228/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

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2020/0155 (COD)

 

Vorschlag für eine

 

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie betrifft Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in erheblichem Maße. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 27. März 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“[2] betont, dass Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten eine anhaltende Herausforderung darstellen werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem schweren wirtschaftlichen Schock, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, durch gezielte Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften im Finanzbereich zu unterstützen. Dieses Maßnahmenpaket wird unter dem Titel „Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte“ angenommen.

(2) In der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] werden die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt der Union zu veröffentlichen ist, festgelegt. Im Rahmen der Maßnahmen, die Emittenten helfen sollen, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen der Prospektregelung erforderlich. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der Krise freizusetzen. Die Änderungen sollten im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Verordnung (EU) 2017/1129 stehen, um ein hohes Niveau des Verbraucher- und Anlegerschutzes sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Darüber hinaus sollten sie insbesondere dem Ausmaß, in dem sich die Krise auf die derzeitige Lage der Emittenten und ihre Zukunftsaussichten ausgewirkt hat, umfassend Rechnung tragen.

(2a) Die COVID-19-Krise schwächt Unternehmen in der Union, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, und macht sie anfälliger. Gegebenenfalls kann die Beseitigung von ungerechtfertigten Hindernissen und Verwaltungsaufwand zur Erleichterung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, insbesondere für KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, dazu beitragen, diese Unternehmen besser in die Lage zu versetzen, Zugang zu den Kapitalmärkten und zu vielfältigeren, längerfristigen und wettbewerbsfähigeren Investitionsmöglichkeiten für Klein- und Großanleger zu erlangen. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung auch darauf abzielen, es potenziellen Anlegern leichter zu machen, sich über Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen zu informieren, da sie häufig Schwierigkeiten haben, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, was zu einer Abnahme innovativer Angebote, insbesondere von Jungunternehmern, führt.

(3) Die Kreditinstitute tragen aktiv zum Wiederaufbau bei, indem sie Unternehmen unterstützen, die Finanzmittel benötigen und für die wirtschaftliche Erholung eine zentrale Rolle spielen dürften. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Falle eines Angebots bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR in einem Zeitraum von 12 Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da diese Maßnahme auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung stehen.

(4) Zur raschen Bewältigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist es wichtig, Maßnahmen einzuführen, die Investitionen in die Realwirtschaft erleichtern, eine rasche Rekapitalisierung von Unternehmen in der Union ermöglichen und Emittenten in einem frühen Stadium des Erholungsprozesses den Zugang zu öffentlichen Märkten eröffnen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es zweckmäßig, einen neuen Kurzprospekt („EU-Wiederaufbauprospekt“) einzuführen, mit dem zum einen die spezifischen durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen angegangen werden und der zum anderen für Emittenten leicht zu erstellen, für Anleger – insbesondere für Kleinanleger –, die sie finanzieren wollen, leicht zu verstehen und für die zuständigen Behörden leicht zu prüfen und zu billigen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der EU-Wiederaufbauprospekt in erster Linie zur Rekapitalisierung dienen sollte, wobei die zuständigen nationalen Behörden sorgfältig überwachen sollten, dass die Anforderungen an die Anlegerinformationen erfüllt werden. Wichtig ist, dass die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht dazu genutzt werden, das ordnungsgemäße Verfahren für die Überprüfung und mögliche Überarbeitung der Verordnung (EU) 2017/1129 zu umgehen, die mit einer vollständigen Folgenabschätzung einhergehen muss. In diesem Zusammenhang wäre es nicht angemessen, zusätzliche Elemente in die Offenlegungsregelungen aufzunehmen, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission[4] vorgeschrieben sind. Solche Elemente sollten nur im Falle eines Legislativvorschlags der Kommission auf der Grundlage der Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 gemäß Artikel 48 jener Verordnung eingeführt werden.

(4a) Es ist wichtig, die Informationen für Kleinanleger und die Basisinformationsblätter über verschiedene Finanzprodukte und ‑rechtsvorschriften hinweg anzugleichen und uneingeschränkte Auswahl und Vergleichbarkeit der Anlagen in der Union sicherzustellen. Darüber hinaus sollte der Schutz von Verbrauchern und Kleinanlegern bei den vorgesehenen Überprüfungen der Verordnung (EU) 2017/1129 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zu Finanzdienstleistungen berücksichtigt werden, um harmonisierte, einfache und leicht verständliche Informationsdokumente für alle Kleinanleger in allen geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Bei der vorgesehenen Überprüfung der Verordnung (EU) 2017/1129 sollte die Kohärenz und Vereinbarkeit der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] und der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[6] geprüft werden.

(4b) Von Unternehmen bereitgestellte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsbelangen (ESG-Belangen – environmental, social and governance) gewinnen seit einiger Zeit für die Anleger zunehmend an Bedeutung, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Anlagen messen und Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Anlageentscheidungen und ihr Risikomanagement integrieren zu können. Infolgedessen sehen sich die Unternehmen einem zunehmenden Druck ausgesetzt, auf Forderungen sowohl von Anlegern als auch von Kreditinstituten in diesen Bereichen zu reagieren, und müssen verschiedene Standards für ESG-Offenlegungen einhalten, die häufig fragmentiert und inkohärent sind. Um die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen durch Unternehmen zu verbessern und die Offenlegungspflichten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1129 zu harmonisieren und gleichzeitig andere Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen zu berücksichtigen, sollte die Kommission im Rahmen der bis zum 21. Juli 2022 fälligen Überprüfung bewerten, ob es angemessen ist, Informationen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit in die Verordnung (EU) 2017/1129 aufzunehmen und einen Legislativvorschlag vorzulegen, um Nachhaltigkeitsziele in sämtlichen Rechtsvorschriften der Union zu Finanzdienstleistungen in standardisierter und vergleichbarer Weise umzusetzen.

 

(5) Unternehmen, deren Aktien mindestens in den letzten 18 Monaten vor dem Angebot von Aktien oder der Zulassung zum Handel kontinuierlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, sollten die periodischen und laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[7], der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[8] oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission[9] erfüllt haben. Daher werden viele der erforderlichen Inhalte eines Prospekts bereits öffentlich zugänglich sein und Anleger werden auf der Grundlage dieser Informationen handeln. Aus diesem Grund sollte der EU-Wiederaufbauprospekt nur für Sekundäremissionen verwendet werden und sich nur auf die wesentlichen Informationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Dennoch sollten sich Emittenten oder Anbieter gegebenenfalls mit der Frage befassen, wie sich die COVID-19-Pandemie seit Beginn der Erstemission auf ihre Geschäftstätigkeiten ausgewirkt hat und welche Auswirkungen die Pandemie in Zukunft gegebenenfalls auf ihre Geschäftstätigkeit haben wird.

(6) Damit er ein wirksames Instrument für Emittenten ist, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt ein einheitliches Dokument von begrenztem Umfang sein, die Aufnahme durch Verweis ermöglichen und in den Genuss des Europäischen Passes für europaweite öffentliche Angebote von Wertpapieren oder Zulassungen zum Handel auf einem geregelten Markt kommen.

(7) Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wiederaufbauprospekts stehen und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche Angebote und Zulassungen von Wertpapieren eine eingehendere Prüfung verdienen, und danach den EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes zu studieren, um ihre Entscheidung zu treffen. Diese Basisinformationen sollten auch spezifische Angaben zu den wirtschaftlichen und geschäftlichen Auswirkungen von COVID-19, falls vorhanden, sowie zu den voraussichtlichen künftigen Auswirkungen, falls vorhanden, umfassen. Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte den Schutz von Kleinanlegern sicherstellen, indem die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 eingehalten und gleichzeitig ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass durch die Zusammenfassung weder der Anlegerschutz beeinträchtigt noch beim Anleger ein irreführender Eindruck erweckt wird. Emittenten sollten daher bei der Abfassung der Zusammenfassung ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen.

(7a) Um Bedenken hinsichtlich der im Vergleich zu einem vereinfachten Prospekt für die Sekundäremission geringeren Menge an Informationen eines EU-Wiederaufbauprospekts zu begegnen, ist es unerlässlich, dass in Bezug auf die Verwässerung von Aktien nach einer Emission vollständige Transparenz besteht. Emissionen mit starkem Verwässerungseffekt könnten erhebliche Auswirkungen auf die Kapitalstruktur des Emittenten haben, weshalb unter den von den Emittenten zu veröffentlichenden Informationen Einzelheiten über die Verwässerung des Aktienkapitals und der Stimmrechte, die sich für die bestehenden Anteilseigner des Emittenten nach dem öffentlichen Angebot ergeben, aufgenommen werden müssen. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erforderlich sein könnte, ein öffentliches Angebot für Anteile abzugeben, die den Gesamtbetrag ihres Kapitals übersteigen, z. B. zur Durchführung von Großprojekten, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten. Da es angesichts der Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung in der Union vorzuziehen ist, dass solche KMU Eigenkapital beschaffen, anstatt durch Bankdarlehen weitere Schulden aufzunehmen, ist eine Obergrenze für die Angebote des Emittenten als Prozentsatz des ausstehenden Kapitals kein geeignetes Instrument zur Überwachung der Verwässerung von Aktien.

 

(8) Um Daten für die Bewertung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln, sollte der EU-Wiederaufbauprospekt in den Speichermechanismus der ESMA aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Änderung an diesem Mechanismus zu begrenzen, könnte der EU-Wiederaufbauprospekt dieselben Daten verwenden, die für den Prospekt für Sekundäremissionen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 definiert sind, vorausgesetzt, dass die beiden Prospektarten klar voneinander getrennt bleiben.

(9) Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte die anderen in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Prospektformen im Hinblick auf verschiedene Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen ergänzen. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sollten daher alle Verweise auf den „Prospekt“ in der Verordnung (EU) 2017/1129 so verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche verschiedenen Formen von Prospekten beziehen, einschließlich des in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Wiederaufbauprospekts.

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über einen möglichen Nachtrag informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Die Frist, innerhalb derer Anleger kontaktiert werden müssen, und der Kreis der zu kontaktierenden Anleger ▌können Finanzintermediären Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Durch eine solche Regelung sollte bestimmt werden, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden müssen, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist für die Kontaktaufnahme mit diesen Anlegern verlängert werden. Durch die Regelung sollte auch sichergestellt werden, dass allen Anlegern dieselben Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(11) Da der EU-Wiederaufbauprospekt auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die betreffende Prospekt-Regelung am 31. Dezember 2022 auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte sicherzustellen, sollte für die vor Auslaufen der Regelung gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Besitzstandsklausel gelten.

(12) Spätestens am 21. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt. In diesem Bericht sollte auch bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen, und insbesondere ob ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verringerung des administrativen und finanziellen Aufwands einerseits und dem Anlegerschutz andererseits erzielt wird.

(13) Die Verordnung (EU) 2017/1129 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: AB HIER TEIL 2

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:

(-1) Erwägung 66 erhält folgende Fassung:

„(66) Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und innerhalb welcher Frist die Anleger nach der Veröffentlichung eines Nachtrags das Recht haben, ihre Zusage zum Angebot zu widerrufen. Einerseits sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags bei Auftreten des wichtigen neuen Umstands, der wesentlichen Unrichtigkeit oder der wesentlichen Ungenauigkeit vor dem Auslaufen der Angebotsfrist bzw. vor Beginn des Handels der betreffenden Wertpapiere an einem geregelten Markt gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Andererseits sollte das Recht, eine Zusage zu widerrufen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren bezieht und der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit vor dem Auslaufen der Angebotsfrist und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Das Widerrufsrecht sollte somit an die zeitliche Einordnung des wichtigen neuen Umstands, der wesentlichen Unrichtigkeit oder der wesentlichen Ungenauigkeit gekoppelt sein, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und sollte gelten, wenn dieses auslösende Ereignis eintritt, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt ist. Das Widerrufsrecht, das Anlegern infolge eines wichtigen neuen Umstands, einer wesentlichen Unrichtigkeit oder einer wesentlichen Ungenauigkeit gewährt wird, der bzw. die während der Gültigkeitsdauer des Prospekts eingetreten ist oder festgestellt wurde, wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der entsprechende Nachtrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Prospekts veröffentlicht wird. In dem Sonderfall, dass ein Angebot im Rahmen zweier aufeinanderfolgender Basisprospekte aufrechterhalten wird, wird die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags zum vorhergehenden Basisprospekt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer und zur Gewährung der entsprechenden Widerrufsrechte nicht aufgrund der Tatsache aufgehoben, dass der Emittent den Nachfolge-Basisprospekt zur Billigung hinterlegt hat. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet. Wenn Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben, sollten die Finanzintermediäre die Anleger über ihre Rechte unterrichten und das Verfahren erleichtern. Finanzintermediäre sollten ihre Kundinnen und Kunden mindestens einmal darüber informieren, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Nachtrag veröffentlicht wird, sowie wann und wo diese Veröffentlichung erfolgen würde. Bei der Zeichnung von Wertpapieren während der Erstzeichnungsfrist sollten Finanzintermediäre ihre Kundinnen und Kunden über ihr Widerrufsrecht unterrichten und das Verfahren erleichtern, wenn dieses Widerrufsrecht ausgeübt wird. Wird ein Nachtrag veröffentlicht, sollten Finanzintermediäre ihre Kundinnen und Kunden auf elektronischem Wege kontaktieren. Anleger, die den Finanzintermediären keine Kontaktdaten für die elektronische Kommunikation übermitteln, verlieren ihren Anspruch, von den Finanzintermediären kontaktiert zu werden. In diesem Fall sollte auf der Website des Emittenten auf den Nachtrag hingewiesen werden.“

(1) in Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k) Nicht-Dividendenwerte vom [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bis zum 31. Dezember 2022, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

i) nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind und

ii) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.“

(2) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1. Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2, des Artikels 14a Absatz 2 und des Artikels 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:“

(3) In Artikel 7 wird folgender Absatz 12a eingefügt:

„12a. Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 muss der gemäß Artikel 14a erstellte EU-Wiederaufbauprospekt eine Zusammenfassung gemäß diesem Absatz enthalten.

Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt eine maximale Länge von zwei DIN-A4-Seiten umfasst.

Die Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und muss:

a) so aufgemacht und gestaltet sein, dass sie leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

b) sprachlich und stilistisch so formuliert sein, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für alle Arten von Anlegern allgemein verständlichen Sprache;

ba) im Einklang mit Artikel 27 erstellt werden;

c) in vier Abschnitte untergliedert sein:

i) eine Einleitung mit Warnhinweisen und dem Datum der Billigung des Prospekts im Sinne von Absatz 5;

ii) Basisinformationen über den Emittenten, gegebenenfalls einschließlich einer mindestens 400 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung zu den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;

iii) Basisinformationen über die Aktien, einschließlich etwaiger Einschränkungen und Verfahren zur Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte;

iv) Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt.“

(4) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a
EU-Wiederaufbauprospekt

1. Die folgenden Emittenten können im Falle eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt einen EU-Wiederaufbauprospekt im Rahmen der vereinfachten Regelung dieses Artikels erstellen:

a) Emittenten, deren Aktien mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind;

b) Emittenten, deren Aktien bereits seit mindestens den letzten 18 Monaten ununterbrochen an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wurden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sind.

ba) Emittenten, deren Aktien bereits seit mindestens den letzten 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.

 

2. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wiederaufbauprospekt die erforderlichen verkürzten Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich über Folgendes zu informieren:

a) die Aussichten und die finanzielle Entwicklung des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie die langfristige Geschäftsstrategie und die langfristigen – finanziellen und nichtfinanziellen – Ziele des Emittenten; der Emittent muss gegebenenfalls eine mindestens 400 Wörter umfassende spezifische Darlegung zu den finanziellen und geschäftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten sowie eine Erklärung zu den voraussichtlichen künftigen Auswirkungen der Pandemie anfügen;

b) die wesentlichen Informationen über die Aktien, die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich etwaiger Beschränkungen dieser Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt, die Offenlegung der Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Erklärung zum Geschäftskapital sowie die Verwendung der Erlöse.

Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und ermöglichen es Anlegern – insbesondere Kleinanlegern –, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die zuständige Behörde berücksichtigt ferner, ob der Emittent die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission genannten Informationen (soweit anwendbar) veröffentlicht hat.

Der EU-Wiederaufbauprospekt ist ein einziges Dokument, das die in Anhang Va festgelegten Mindestinformationen enthält. Er hat eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

Informationen, die durch Verweis gemäß Artikel 19 aufgenommen wurden, sind auf die in Unterabsatz 3 genannte Höchstlänge von 30 DIN-A4-Seiten nicht anzurechnen.

Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va genannten Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden.“

(5) In Artikel 20 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„6a. Abweichend von den Absätzen 2 und 4 werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen nach Artikel 14a erstellten EU-Wiederaufbauprospekt auf fünf Arbeitstage verkürzt. Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.“

(6) In Artikel 21 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„5a. Ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Wiederaufbauprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus klassifiziert. Die Daten, die für die Klassifizierung von nach Artikel 14 erstellten Prospekten verwendet werden, können für die Klassifizierung von nach Artikel 14a erstellten EU-Wiederaufbauprospekten verwendet werden, sofern die beiden Prospektarten im Speichermechanismus unterschieden werden.“

(7) Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Das Recht, die Zusage zurückzuziehen, kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags ausgeübt werden. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.“

b) Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„3. Werden Wertpapiere von Anlegern in der Zeit zwischen der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt – über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet, so informiert der Finanzintermediär die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, über Ort und Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass er ihnen in solchen Fällen behilflich sein würde, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Steht den in Unterabsatz 1 genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2 zu, kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger innerhalb des Arbeitstags, der auf den Arbeitstag folgt, an dem die Veröffentlichung des Nachtrags erfolgt ist.“ Als Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass ein Anleger keine Informationen vom Finanzintermediär erhalten kann, sollten die Nachtragsinformationen auf der Website des Emittenten zugänglich gemacht werden.

(8) Folgender Artikel 47a wird eingefügt:

„Artikel 47a
Zeitliche Begrenzung des EU-Wiederaufbauprospekts

Die in Artikel 14a und Artikel 23 Absätze 2 und 3 festgelegte Regelung läuft am 31. Dezember 2022 aus.

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die gemäß Artikel 14a erstellt und zwischen dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des genannten Artikels.“

(9) Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14, 14a und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die Zahl der EU-Wachstumsprospekte von Personen in jeder der vier Kategorien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie eine Analyse der Entwicklung jeder einzelnen Zahl und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsprospekts berechtigten Personen;

b) eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

c) die Anzahl der gebilligten EU-Wiederaufbauprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl sowie eine Schätzung der tatsächlichen zusätzlichen Marktkapitalisierung, die durch die genannten Prospekte zum Ausgabezeitpunkt mobilisiert werden konnte, um Erfahrungen mit dem EU-Wiederaufbauprospekt für die Ex-post-Bewertung zu sammeln;

d) die Kosten für die Erstellung und Billigung eines EU-Wiederaufbauprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten für einen herkömmlichen Prospekt, einen Prospekt für die Sekundäremission und einen EU-Wachstumsprospekt, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen sowie der Gesamtkosten, die sich aus der Einhaltung der vorliegenden Verordnung für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre ergeben, einschließlich der Berechnung als Prozentsatz der Betriebskosten;

e) eine Analyse, ob der EU-Wiederaufbauprospekt für das richtige Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt sowie eine Analyse der Zugänglichkeit von wesentlichen Informationen für die Investitionen;

 

(10) Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident


ANHANG

„ANHANG Va

IN DEN EU-WIEDERAUFBAUPROSPEKT AUFZUNEHMENDE MINDESTANGABEN

-I.  Zusammenfassung

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss eine Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 12a enthalten. Diese Zusammenfassung wird nicht in die Berechnung der maximalen Länge des EU-Wiederaufbauprospekts gemäß Artikel 14a Absatz 2 Unterabsatz 3 einbezogen.

 

I. Name des Emittenten, Gründungsland, Link zur Website des Emittenten

Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, in Form seines rechtlichen Namens und seines Handelsnamens, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“), seines Gründungslandes und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Organisationsstruktur und gegebenenfalls durch Verweis aufgenommene Informationen finden können.

II. Erklärung der verantwortlichen Personen

Angaben zu den Personen, die für die Erstellung des EU-Wiederaufbauprospekts verantwortlich sind, und Erklärung dieser Personen, dass die im EU‑Wiederaufbauprospekt enthaltenen Informationen nach ihrem besten Wissen und Gewissen richtig sind und dass der EU-Wiederaufbauprospekt keine Auslassungen enthält, die die Aussage des Prospekts verzerren könnten.

Die Erklärung muss, soweit zutreffend, Informationen enthalten, die von Dritten stammen, einschließlich der Quelle(n) dieser Informationen, sowie Erklärungen oder Berichte, die einer Person als Sachverständiger zugeschrieben werden, und die folgenden Angaben zu dieser Person:

a) Name,

b) Geschäftsadresse,

c) Qualifikationen, und

d) (gegebenenfalls) das wesentliche Interesse am Emittenten.

In der Erklärung ist anzugeben, welche zuständige Behörde den EU‑Wiederaufbauprospekt im Hinblick auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin enthaltenen Informationen im Sinne der vorliegenden Verordnung gebilligt hat; die Erklärung sollte außerdem den Hinweis enthalten, dass diese Billigung keine Billigung des Emittenten darstellt und dass der EU‑Wiederaufbauprospekt nach Artikel 14a erstellt wurde.

III. Risikofaktoren

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die speziell den Emittenten betreffen und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die in einer begrenzten Anzahl von Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“ aufzuführen sind.

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des EU-Wiederaufbauprospekts bestätigt.

 

IV. Abschlüsse

Zu veröffentlichen sind Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) für die letzten 12 Monate vor Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist.

Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, muss der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für den EU‑Wiederaufbauprospekt vermerkt werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in den EU‑Wiederaufbauprospekt aufgenommen werden:

a) eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

Sofern Bestätigungsvermerke über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.

Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, muss ebenfalls enthalten sein. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

Gegebenenfalls sind auch Pro-forma-Informationen beizufügen.

 

IVa. Dividendenpolitik

Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeitig diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe.

V. Trendinformationen

Anzuführen sind unter anderem eine Beschreibung folgender Faktoren:

a) wichtigste Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Vorräte sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des EU-Wiederaufbauprospekts;

b) bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfragen, Verpflichtungen oder Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften;

ba) gegebenenfalls Informationen über die kurz- und langfristige Geschäftsstrategie und die kurz- und langfristigen Geschäftsziele des Emittenten, sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art, im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise.

Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Tendenzen nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung erforderlich.

 

VI. Endgültiger Emissionskurs und Aktienvolumen, einschließlich fester Zusage von Aktionären über mehr als 5 % und Namen der Zeichner

Genaue Angaben zum Gegenwert des Aktienangebots und Angaben zu festen Zusagen von Hauptaktionären zur Zeichnung von mehr als 5 % sowie zu Übernahmeverpflichtungen.

VII. Ort und Zeitpunkt der Zeichnung der Aktien

Angabe der folgenden wesentlichen Informationen über die der Öffentlichkeit angebotenen Aktien, nämlich

a) der internationalen Wertpapierkennnummer (im Folgenden „ISIN“),

b) der mit den Aktien verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte,

c)  sowie Angaben dazu, wo und in welchem Zeitraum die Aktien gezeichnet werden können und wie lange das Angebot gilt (einschließlich etwaiger Änderungen) sowie Beschreibung des Antragsverfahrens samt Ausgabedatum neuer Aktien.

VIII. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettoerlöses, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke.

Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch müssen die Erträge im Detail dargelegt werden, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

VIIIa. Erhalt staatlicher Beihilfen

Angaben dazu, ob der Emittent im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung in irgendeiner Form staatliche Beihilfen erhalten hat, sowie zu welchem Zweck, über welches Instrument und in welcher Höhe staatliche Beihilfen gewährt wurden und ob bzw. an welche Bedingungen sie geknüpft sind.

IXa. Kapitalausstattung und Verschuldung

Eine Erklärung zur Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum der Erstellung des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Beschreibung dieser Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.

X. Erklärung zum Geschäftskapital

Eine Erklärung darüber, ob das Geschäftskapital für die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten ausreicht. Falls nicht genügend Geschäftskapital vorhanden ist, sollten Angaben dazu gemacht werden, wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

XI. Interessenkonflikte

Angaben zu etwaigen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Emission.

XII. Kapitalverwässerung und Aktienbesitz nach der Emission

Angaben zur Beteiligung am Aktienkapital und zu seiner Verwässerung sowie zu den Stimmenrechten, die sich für die bestehenden Aktionäre des Emittenten nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung ergeben werden.“.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (11.11.2020)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Pandemie

(COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Virginie Joron

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates14 legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt der Union zu veröffentlichen ist, fest. Im Rahmen der Maßnahmen, die Emittenten helfen sollen, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen der Prospektregelung erforderlich. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der Krise freizusetzen.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates14 legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt der Union zu veröffentlichen ist, fest. Im Rahmen der Maßnahmen, die Emittenten helfen sollen, sich von dem wirtschaftlichen Schock infolge der COVID-19-Pandemie zu erholen, sind gezielte Änderungen der Prospektregelung erforderlich, sofern sie die Grundsätze des Binnenmarkts wahren und den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Start-up-Unternehmen in besonderem Maße Rechnung tragen. Diese Änderungen sollten es Emittenten und Finanzintermediären ermöglichen, die Kosten zu senken und Ressourcen für die Phase der wirtschaftlichen Erholung unmittelbar nach der Krise freizusetzen. Mit diesen Änderungen sollten auch die Interessen von Kleinanlegern und Verbrauchern geschützt werden, um Anreize für die finanzielle Beteiligung zu schaffen und Sparer zu Anlegern zu machen. Für die Erholung nach der COVID-19-Pandemie ist es noch wichtiger geworden, dass KMU, Unternehmer und die Sozialwirtschaft Zugang zu Beteiligungskapital haben.

_________________

_________________

14 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

14 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die COVID-19-Krise schwächt Unternehmen in der Union, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, und macht sie anfälliger. Die Beseitigung von ungerechtfertigten Hindernissen und gegebenenfalls Verwaltungslasten zur Erleichterung und Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, insbesondere für KMU, einschließlich Start-up- und Midcap-Unternehmen, kann dazu beitragen, sie besser in die Lage zu versetzen, Zugang zu den Kapitalmärkten und zu vielfältigeren, längerfristigen und wettbewerbsfähigeren Investitionsmöglichkeiten für Klein- und Großanleger zu erlangen. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung auch darauf abzielen, es potenziellen Anlegern leichter zu machen, sich über Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen zu informieren, da sie häufig Schwierigkeiten haben, junge und kleine Unternehmen mit einer kurzen Unternehmensgeschichte zu bewerten, was zu einer Abnahme innovativer Angebote, insbesondere von Jungunternehmern, führt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kreditinstitute tragen aktiv zum Wiederaufbau bei, indem sie Unternehmen unterstützen, die Finanzmittel benötigen und für die wirtschaftliche Erholung eine zentrale Rolle spielen dürften. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Falle eines Angebots bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR in einem Zeitraum von zwölf Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da diese Maßnahme auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie für einen begrenzten Zeitraum von 18 Monaten zur Verfügung stehen.

(3) Die Kreditinstitute tragen aktiv zum Wiederaufbau bei, indem sie Unternehmen unterstützen, die Finanzmittel benötigen und für die wirtschaftliche Erholung eine zentrale Rolle spielen dürften. Die Verordnung (EU) 2017/1129 gibt Kreditinstituten das Recht auf eine Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Falle eines Angebots bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Mio. EUR in einem Zeitraum von zwölf Monaten begeben werden. Dieser Schwellenwert für die Befreiung sollte für einen begrenzten Zeitraum erhöht werden, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und ihnen Spielraum zu verschaffen, damit sie ihre Kunden in der Realwirtschaft unterstützen können. Da diese Maßnahme auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte sie für einen begrenzten Zeitraum von 21 Monaten zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte ein eigenständiger Bestandteil des EU-Wiederaufbauprospekts sein und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche Angebote und Zulassungen von Wertpapieren eine eingehendere Prüfung verdienen, bei der der EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes herangezogen und als Entscheidungsgrundlage verwendet wird.

(7) Der EU-Wiederaufbauprospekt sollte eine Kurzzusammenfassung als nützliche Informationsquelle für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, Sparer, KMU und Start-up-Unternehmen, enthalten. Diese Zusammenfassung sollte am Anfang des EU-Wiederaufbauprospekts stehen und sich auf grundlegende, präzise und aktuelle Informationen konzentrieren, die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welche Angebote und Zulassungen von Wertpapieren eine eingehendere Prüfung verdienen, und danach den EU-Wiederaufbauprospekt als Ganzes heranzuziehen und als Entscheidungsgrundlage zu verwenden. Bei der Erstellung des EU-Wiederaufbauprospekts ist ein Binnenmarkansatz, mit dem die Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird, von grundlegender Bedeutung. Ein solcher Ansatz sollte dadurch gewährleistet werden, dass in allen Mitgliedstaaten Zugang zum EU-Wiederaufbauprospekt gewährt und dieser Zugang in Bezug auf Sprache, Format und Mittel koordiniert wird, um es den Anlegern zu ermöglichen, ihre eigene Bewertung vorzunehmen und ein eigenes Verständnis der damit verbundenen Risiken zu entwickeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Uneinheitliche Verfahren in Bezug auf die Struktur der in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Informationen könnten es potenziellen Anlegern erschweren, die Risiken von Investitionen klar zu verstehen, und könnten die Marktfragmentierung verstärken. Um in der gesamten Union für ein angemessenes Maß an Klarheit zu sorgen, sollten die Informationen in einer klaren und verständlichen Form bereitgestellt werden, damit die einzelnen Anleger in die Lage versetzt werden, ihre eigene Bewertung vorzunehmen und ein eigenes Verständnis der damit verbundenen Risiken zu entwickeln. Die Informationen sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Angebot ausgegeben wird, und nach Möglichkeit von dem Emittenten leicht zugänglich gemacht werden. Die Emittenten sollten die Informationen aus Anhang Va in derselben Reihenfolge vorlegen, wie sie dort aufgeführt sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über einen möglichen Nachtrag informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Der Kreis der zu kontaktierenden Anleger und die Frist für die Kontaktaufnahme können Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Eine solche Regelung sollte bestimmen, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden müssen, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist für die Kontaktaufnahme mit diesen Anlegern verlängern.

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1129 schreibt vor, dass Finanzintermediäre Anleger über einen möglichen Nachtrag informieren und unter bestimmten Umständen Anleger noch am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktieren müssen. Die Frist, innerhalb derer Anleger kontaktiert werden müssen, und der Kreis der zu kontaktierenden Anleger können Finanzintermediären Schwierigkeiten bereiten. Um Erleichterungen zu schaffen, Ressourcen für Finanzintermediäre bereitzustellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz aufrechtzuerhalten, sollte eine verhältnismäßigere Regelung festgelegt werden. Eine solche Regelung sollte bestimmen, welche Anleger von Finanzintermediären kontaktiert werden müssen, wenn ein Nachtrag veröffentlicht wird, und die Frist für die Kontaktaufnahme mit diesen Anlegern verlängern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Da der EU-Wiederaufbauprospekt auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die betreffende Prospekt-Regelung 18 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte zu gewährleisten, sollte für die vor Auslaufen der Regelung gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Besitzstandsklausel gelten.

(11) Da der EU-Wiederaufbauprospekt auf die Phase der wirtschaftlichen Erholung beschränkt ist, sollte die betreffende Prospekt-Regelung 21 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung auslaufen. Um die Kontinuität der EU-Wiederaufbauprospekte zu gewährleisten, sollte für die vor Auslaufen der Regelung gebilligten Wiederaufbauprospekte eine Besitzstandsklausel gelten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Spätestens am 21. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt. In diesem Bericht sollte auch bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu erreichen.

(12) Spätestens am 21. Juli 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt. In diesem Bericht sollte auch bewertet werden, ob die Offenlegungsregelung für die EU-Wiederaufbauprospekte geeignet ist, die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu verwirklichen, und, falls dies als angemessen erachtet wird, sollte in den Legislativvorschlag eine dauerhafte Form des Prospekts aufgenommen werden, durch die der Aufwand für Sekundäremissionen, die unter den EU-Wiederaufbauprospekt fallen, verringert würde. Im Rahmen dieser Bewertung sollte auch geprüft werden, ob bei dem EU-Wiederaufbauprospekt ein Gleichgewicht zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Emittenten und dem Anlegerschutz erreicht wurde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 1 – Absatz 4 – Buchstabe k – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) Nicht-Dividendenwerte vom [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bis zum [18 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung], die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

k) Nicht-Dividendenwerte vom [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] bis zum [21 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung], die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150 000 000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere:

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 7 – Absatz 12a – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) im Einklang mit Artikel 27 dieser Verordnung erstellt werden;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 7 – Absatz 12a – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) eine Einleitung mit Warnhinweisen im Sinne von Absatz 5;

i) eine Einleitung mit Warnhinweisen und dem Datum der Genehmigung des Prospekts im Sinne von Absatz 5;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 14a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die wesentlichen Informationen über die Aktien, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt sowie die Verwendung der Erlöse.

b) die wesentlichen Informationen über die Aktien, die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich etwaiger Beschränkungen und Verfahren für die Ausübung dieser Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt, die Offenlegung der Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Erklärung zum Geschäftskapital sowie Informationen über die Verwendung der Erlöse.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 14a – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und ermöglichen es Anlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die zuständige Behörde berücksichtigt ferner, ob der Emittent die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission genannten Informationen (soweit anwendbar) veröffentlicht hat.

Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind in leicht nachvollziehbarer, präziser und verständlicher Sprache zu verfassen und in verständlicher, leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form für Anleger, insbesondere KMU und Sparer, zu präsentieren, um es ihnen zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Die zuständige Behörde berücksichtigt ferner, ob der Emittent die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission genannten Informationen (soweit anwendbar) veröffentlicht hat. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der EU-Wiederaufbauprospekt für Anleger leicht zugänglich ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 14a – Absatz 2 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va genannten Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden.“

Bei der Präsentation der erforderlichen Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt sollten die Emittenten die Reihenfolge befolgen, in der die in Anhang Va genannten Informationen aufgeführt werden.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.“

„(2) Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, so haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 23 – Absatz 7a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(7a) Die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Fristen laufen 18 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aus.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 47a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 14a festgelegte Regelung läuft am [18 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] aus.

Die in Artikel 14a festgelegte Regelung läuft am [21 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] aus.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 47a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die gemäß Artikel 14a erstellt und zwischen dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und dem [18 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem [18 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung], je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des genannten Artikels.“

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die gemäß Artikel 14a erstellt und zwischen dem [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und dem [21 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem [21 Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung], je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des genannten Artikels.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

b) eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz, vor allem für Kleinanleger, KMU und Start-up-Unternehmen, und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Anzahl der gebilligten EU-Wiederaufbauprospekte der EU und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl;

c) die Anzahl der gebilligten Standardprospekte, EU-Wachstumsprospekte und EU-Wiederaufbauprospekte der EU und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Analyse, ob der EU-Wiederaufbauprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu ihrer Anwendung berechtigten Personen sorgt;“;

e) eine Analyse der Auswirkungen des EU-Wiederaufbauprospekts auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz, vor allem für Kleinanleger, KMU und Start-up-Unternehmen, der Zugänglichkeit der Informationen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu ihrer Anwendung berechtigten Personen;“;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) eine Analyse, ob Änderungen an den in den Anhängen festgelegten Anforderungen erforderlich sind;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) das von den Anlegern unter Ausübung ihres Widerrufsrechts widerrufene Anlagevolumen und dessen Anteil am Gesamtanlagevolumen, unterschieden nach Standardprospekten, EU-Wachstumsprospekten und EU-Wiederaufbauprospekten, und auf der Grundlage dieser Daten eine Bewertung, ob Dauer und Art des Widerrufsrechts angemessen sind und die Effizienz des Kapitalbeschaffungsprozesses bzw. des Anlegerschutzes nicht beeinträchtigen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) Arten von und Tendenzen zu irregulären und betrügerischen Verhaltensweisen von Anlegern, Emittenten, Anbietern oder Finanzintermediären und Dritten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung auftreten;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2017/1129

Artikel 48 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed) eine Risiko-, Kosten- und Nutzen-Analyse darüber, ob die EU-Wiederaufbauprospekte auch in Zukunft als Prospektart bestehen bleiben können.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Verordnung (EU) 2017/1129

Anhang Va – Abschnitt I – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“), seines Gründungsmitgliedstaates und der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Organisationsstruktur und gegebenenfalls durch Verweis aufgenommene Informationen finden können.

Förderung der Transparenz und Angaben zu dem Unternehmen, das die Aktien emittiert, einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI“), seines Gründungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und den Haftungsausschluss gemäß Abschnitt IV Unterabsatz 4 dieses Anhangs, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es konkurriert, seine Organisationsstruktur und gegebenenfalls durch Verweis aufgenommene Informationen finden können.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Verordnung (EU) 2017/1129

Anhang Va – Abschnitt III – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hier sind die wesentlichsten Risiken zu beschreiben, die speziell den Emittenten und die Aktien betreffen.

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die speziell den Emittenten betreffen und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“.

 

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden im Registrierungsformular aufgeführt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Verordnung (EU) 2017/1129

Anhang Va – Abschnitt IX – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

IX. Erklärung zum Geschäftskapital

IX. Erklärung zum Geschäftskapital und Erklärung zur Kapitalausstattung und Verschuldung

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Verordnung (EU) 2017/1129

Anhang Va – Abschnitt IX

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Angaben dazu, ob das Geschäftskapital für die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten ausreicht bzw. wie der Emittent andernfalls das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.

Angaben zur Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten sowie dazu, ob das Geschäftskapital für die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten ausreicht. Falls nicht genügend Kapital vorhanden ist, ist eine deutliche Beschreibung erforderlich, wie der Emittent das erforderliche zusätzliche Geschäftskapital zu beschaffen gedenkt.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 hinsichtlich des Prospektus der EU für die Erholung nach der Pandemie und gezielter Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.9.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

14.9.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Virginie Joron

2.9.2020

Datum der Annahme

9.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marco Campomenosi

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

44

+

ECR

Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek

GUE/NGL

Kateřina Konečnám, Anne-Sophie Pelletier

ID

Alessandra Basso, Markus Buchheit, Marco Campomenosi, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

NI

Miroslav Radačovský, Marco Zullo

PPE

Pablo Arias Echeverría, Deirdre Clune, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Róża Thun und Hohenstein, Marion Walsmann, Ivan Štefanec

Renew

Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard

S&D

Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose

Verts/ALE

Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak

 

0

-

 

 

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 


 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 hinsichtlich des Prospektus der EU für die Erholung nach der Pandemie und gezielter Anpassungen für Finanzintermediäre zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0281 – C9-0206/2020 – 2020/0155(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.7.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.9.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

14.9.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Ondřej Kovařík

7.9.2020

 

 

 

Datum der Annahme

19.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

5

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manon Aubry, Patryk Jaki, Eugen Jurzyca, Maximilian Krah, Ville Niinistö, Mick Wallace

Datum der Einreichung

19.11.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

47

+

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schwab, Inese Vaidere

S&D

Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli

Renew

Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoș Pîslaru, Stéphanie Yon-Courtin

Verts/ALE

Sven Giegold, Claude Gruffat, Philippe Lamberts, Ville Niinistö, Ernest Urtasun

ECR

Derk Jan Eppink, Patryk Jaki, Eugen Jurzyca, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle

NI

Piernicola Pedicini

 

5

-

S&D

Aurore Lalucq

Verts/ALE

Stasys Jakeliūnas

GUE/NGL

Manon Aubry, José Gusmão, Mick Wallace

 

7

0

ID

Gunnar Beck, Francesca Donato, Valentino Grant, Maximilian Krah, Jörg Meuthen, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 4. Dezember 2020
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