BERICHT über die Stärkung des Binnenmarktes: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs
9.12.2020 - (2020/2020(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Morten Løkkegaard
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Stärkung des Binnenmarktes: die Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“)[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen („Richtlinie über Berufsqualifikationen“)[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[4],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen („Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung“)[5],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012[6] („Verordnung über ein zentrales digitales Zugangstor“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung („Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“)[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2018 zum Binnenmarktpaket[8],
– unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Studie vom Februar 2019 mit dem Titel „Beitrag zum Wachstum: Der Binnenmarkt für Dienstleistungen. Wirtschaftlicher Nutzen für Bürger und Unternehmen“
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2018 mit dem Titel „Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel“ (COM(2018)0219),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „COVID-19 – Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen“ (C(2020)3250),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland[9],
– unter Hinweis auf das Schreiben der Ministerpräsidenten der Mitgliedstaaten an den Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Februar 2019 zur künftigen Entwicklung des Binnenmarktes,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 14. März 2016 mit dem Titel „Die Dienstleistungsrichtlinie: Hat die Kommission eine wirksame Durchführung sichergestellt?“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0250/2020),
A. in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über Berufsqualifikationen Schlüsselinstrumente für die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union sind, ein Teil des Potenzials des Binnenmarktes für Dienstleistungen jedoch noch ungenutzt ist;
B. in der Erwägung, dass Dienstleistungen etwa 73 % des BIP der EU und 74 % der Beschäftigung[10] ausmachen, was durch die Tatsache verdeutlicht wird, dass 90 % aller neuen Arbeitsplätze in der Europäischen Union in diesem Bereich geschaffen werden, während der Anteil der Dienstleistungen am Handel innerhalb der EU nur etwa 20 % beträgt und lediglich 6,5 % des BIP der EU generiert; in der Erwägung, dass Studien zeigen, dass sich die potenziellen Gewinne im Zusammenhang mit der Vertiefung des Binnenmarktes für Dienstleistungen durch eine wirksame Umsetzung und bessere Harmonisierung der Vorschriften auf potenziell bis zu 297 Milliarden EUR belaufen könnten, was 2 % des BIP der EU entspricht; in der Erwägung, dass 27 %[11] des Mehrwerts von Fertigerzeugnissen in der EU durch Dienstleistungen erwirtschaftet werden und dass 14 Millionen Arbeitsplätze zur Unterstützung der Herstellung im Dienstleistungssektor angesiedelt sind; in der Erwägung, dass zahlreiche Dienstleistungen komplexe Lieferketten aufweisen und daher weniger dem Handel ausgesetzt sind;
C. in der Erwägung, dass ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Freiheiten, sozialen Rechten, den Interessen von Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen und dem allgemeinen Interesse für den Rahmen des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Anpassung des Wirtschaftswachstums an Aspekte der qualitativen Entwicklung wie die Verbesserung der Qualität und des Schutzes des menschlichen Lebens und hochwertige Dienstleistungen für die Bewertung der Entwicklung des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung ist und zu weiteren Verbesserungen mit Blick auf die Rechte von Verbrauchern und Arbeitnehmern führen sollte;
D. in der Erwägung, dass hochwertige Dienste im Interesse der Verbraucher sind und die Fragmentierung des Binnenmarktes durch ungerechtfertigte nationale Regulierung und bestimmte Geschäftspraktiken, die unter anderem zu weniger Wettbewerb führen, nicht nur Unternehmen, sondern auch Verbrauchern schadet, die weniger Wahlmöglichkeiten haben und höhere Preise zahlen;
E. in der Erwägung, dass soziale Dienste, Gesundheitsdienste und andere öffentliche Dienstleistungen im Sinne der besonderen Regulierungsrahmen, die im allgemeinen Interesse sind – Artikel 2 von Protokoll 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 14 AEUV –, von der Dienstleistungsrichtlinie, die rund zwei Drittel der Dienstleistungstätigkeiten abdeckt, ganz oder teilweise ausgenommen sind; in der Erwägung, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit örtlichen Anforderungen und Gegebenheiten erbracht, in Auftrag gegeben und organisiert werden müssen, um den Bedürfnissen der Nutzer so ortsnah wie möglich Rechnung zu tragen;
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union derzeit mit einer Rezession und steigender Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert ist, und dass die Vertiefung des Binnenmarktes für Dienstleistungen ein wichtiges Mittel ist, um die Handelsströme in der EU zu steigern und die Wertschöpfungsketten zu verbessern, was wiederum zum Wirtschaftswachstum beiträgt;
G. in der Erwägung, dass Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor, die unermüdlich während der COVID-19-Pandemie in der Europäischen Union arbeiten, nachteilig betroffen sind, da sie entweder mit ernstzunehmender wirtschaftlicher Unsicherheit konfrontiert sind oder an vorderster Front exponiert sind; in der Erwägung, dass dieses Problem auf EU-Ebene angegangen werden muss;
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern[12] ordnungsgemäß und rechtzeitig umsetzen sollten, um entsandte Arbeitnehmer während ihrer Entsendung zu schützen und unangemessene Einschränkungen der Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, zu vermeiden, indem verbindliche Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden;
I. in der Erwägung, dass ein stärker integrierter und vernetzter Dienstleistungsmarkt notwendig ist, um die Vorgaben der europäischen Säule sozialer Rechte zu erfüllen, den Klimawandel zu bekämpfen, eine nachhaltige Wirtschaft, einschließlich des digitalen Handels, zu schaffen und das volle Potenzial des europäischen Grünen Deals freizusetzen;
J. in der Erwägung, dass unterschiedliche Regulierungsentscheidungen auf Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene und die mangelhafte und unangemessene Umsetzung und Durchführung der bestehenden Rechtsvorschriften eine Durchsetzungslücke schaffen, da Bestimmungen, die nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, möglicherweise auch nicht wirksam durchgesetzt werden können; in der Erwägung, dass kohärente und eindeutige Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Beseitigung von Hindernissen für den freien Dienstleistungsverkehr sind; in der Erwägung, dass Verstöße gegen Dienstleistungsvorschriften, insbesondere auf lokaler Ebene, mit den bestehenden Durchsetzungsmechanismen schwer ermittelt und bekämpft werden können;
K. in der Erwägung, dass Verwaltungsverfahren, voneinander abweichende nationale Vorschriften und insbesondere Hindernisse beim Zugang zu notwendigen Informationen den grenzüberschreitenden Handel, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), erschweren; in der Erwägung, dass vorhandene Instrumente, mit denen die Bedürfnisse kleinerer Unternehmen unterstützt werden, z. B. das Portal „Ihr Europa – Unternehmen“, SOLVIT-Zentren für die Fallbearbeitung, die einheitlichen Ansprechpartner, eGovernment-Portale, das einheitliche digitale Zugangstor und andere Instrumente besser beworben werden sollten, um den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen auszubauen;
L. in der Erwägung, dass es kein EU-weites System für eine systematische Datenerhebung gibt, in dem geeignete Daten über mobile Arbeitnehmer erfasst werden oder das es ihnen ermöglichen würde, ihren Sozialversicherungsstatus leicht und rasch festzustellen und die einzelnen erworbenen Ansprüche geltend zu machen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über geltende Vorschriften sowie deren wirksame Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung notwendige Voraussetzungen für eine faire Mobilität und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung des Systems sind; in der Erwägung, dass deshalb digitale Technologie, durch die die Kontrolle und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer erleichtert werden können, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften gefördert und eingesetzt werden sollte;
M. in der Erwägung, dass sich das Fehlen automatischer Anerkennungsinstrumente für Bildungsabschlüsse, Qualifikationen, Fertigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten negativ auf die Mobilität von Lernenden, Auszubildenden, Absolventen sowie qualifizierten Arbeitskräften auswirkt und dies dem Ideenstrom innerhalb der EU, dem Innovationspotential der EU-Wirtschaft sowie der Entwicklung eines wahrhaft integrierten europäischen Binnenmarktes im Wege steht;
Beseitigung von Hindernissen innerhalb des Binnenmarkts
1. betont, dass die Förderung des Binnenmarkts, einschließlich des freien, gerechten und sicheren Dienstleistungs- und Personenverkehrs, des Verbraucherschutzes und der strengen Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften, für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise von größter Bedeutung ist; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts so bald wie möglich zu beseitigen; bedauert, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aufbauplan keine spezifische Finanzierung mit Blick auf den Dienstleistungsverkehr vorsieht, wobei seine Bedeutung als Instrument für den Wirtschaftsaufschwung anerkannt wird;
2. betont, dass in der gesamten Europäischen Union Unternehmen und Arbeitnehmer in der Lage sein sollten, sich frei zu bewegen, um ihre Dienste anzubieten, dass jedoch die unzureichende Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, unangemessene elektronische Verfahren, ungerechtfertigte regulatorische Beschränkungen für Anbieter von Dienstleistungen und Hindernisse beim Zugang zu reglementierten Berufen nach wie vor Hindernisse schaffen, die Bürger um Arbeitsplätze, Verbraucher um Wahlmöglichkeiten und Unternehmer, insbesondere KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige, um Chancen bringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unnötige Anforderungen zu reduzieren und das Dokumentationsverfahren für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu digitalisieren; hebt hervor, dass der Dienstleistungsorientierung – d. h. die wachsende Rolle der Dienstleistungen im verarbeitenden Gewerbe – immer mehr Bedeutung zukommt, und betont, dass Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen zunehmend Hindernisse für die Fertigung werden; betont, dass die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Dienstleistungsrichtlinie das Potenzial birgt, Handelsschranken abzubauen und den innergemeinschaftlichen Handel im Dienstleistungssektor zu steigern; fordert die Kommission auf, einen Zeitplan für konkrete Maßnahmen mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Mitteilungen der Kommission vom 10. März 2020 mit den Titeln „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093) und „Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ (COM(2020)0094) festzulegen;
3. begrüßt, dass die durch die Richtlinie über Berufsqualifikationen angeregte Harmonisierung von Qualifikationen durch die gegenseitige Anerkennung bei mehreren Berufen erfolgreich war, und legt den Mitgliedstaaten nahe, die Regelung der Zugangsvoraussetzungen und Ausübungsanforderungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufe erneut zu prüfen und zu koordinieren; hebt hervor, dass das Niveau der Berufsqualifikationen besser vergleichbar werden muss, um den Übergang zur gegenseitigen Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungsqualifikationen im Hinblick auf den Dienstleistungssektor in der EU zu erleichtern;
4. betont, dass der Europäische Berufsausweis nur für fünf reglementierte Berufe verwendet und sein Potenzial daher nicht vollständig ausgeschöpft wird; fordert die Kommission daher auf, die Zahl der Berufe auszuweiten, für die der Europäische Berufsausweis gilt, insbesondere in Bezug auf Ingenieure;
5. verweist auf den besonderen Status reglementierter Berufe im Binnenmarkt und ihre Rolle beim Schutz des öffentlichen Interesses; betont, dass dieser spezifische Status nicht genutzt werden sollte, um ungerechtfertigte nationale Monopole für die Erbringung von Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt;
6. weist darauf hin, dass sich die automatische gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen, Qualifikationen, Fertigkeiten und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten ebenfalls positiv auf den Binnenmarkt und die Freizügigkeit von Arbeitnehmern sowie den freien Dienstleistungsverkehr auswirken würde; begrüßt die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, die automatische gegenseitige Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen sowie der Ergebnisse von im Ausland verbrachten Lernzeiten zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, die gegenseitige Anerkennung auf alle Bildungsstufen auszuweiten und die erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich zu verbessern oder einzuführen;
7. fordert, dass der Europäische Qualifikationsrahmen gefördert und seine Anwendung in der gesamten europäischen Union erleichtert wird, damit er zu einem weithin akzeptierten Anerkennungsinstrument wird; begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Beseitigung unangemessener Einschränkungen der Berufsqualifikationen und ist der Auffassung, dass im Hinblick auf Vertragsverletzungsverfahren weiterhin aktiv und wachsam vorgegangen werden sollte, wenn Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen nicht einhalten;
8. bedauert, dass es aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU[13] durch die Mitgliedstaaten immer noch ungerechtfertigte rechtliche Komplikationen und administrative Hindernisse für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Dienstleistungsbereich in der EU gibt; fordert die Kommission auf, die weitere branchenspezifische Harmonisierung und weitere Orientierungshilfen zu Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zu überwachen und zu fördern und dabei das Ziel im Auge zu haben, das Potenzial an Vorteilen auszuschöpfen und die Kosten der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe für KMU, Kleinstunternehmen und Selbstständige zu senken; betont, wie wichtig Dienstleistungen sind, mit denen eine messbare Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der EU ermöglicht wird („ökologische Dienstleistungen“), und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Bewusstsein für die bestehenden Systeme zur Förderung ökologischer Dienstleistungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schärfen und diese Systeme besser zu nutzen, um eine kreislauforientierte und nachhaltige Wirtschaft zu verwirklichen;
9. weist darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie darauf abzielt, hochwertige Dienstleistungen sicherzustellen, die Fragmentierung des Binnenmarkts zu verringern, die Integration und die Stärkung des Binnenmarkts auf der Grundlage von Transparenz und fairem Wettbewerb zu vertiefen und den Weg zu ebnen, damit Unternehmen ihr volles Potenzial ausschöpfen und im Dienste der Verbraucher stehen können, und zur nachhaltigen Entwicklung und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beizutragen;
10. ist der Auffassung, dass die Entwicklung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit disruptiven oder neu entstehenden Technologien eine angemessene Marktgröße erfordert, um Investitionen zu rechtfertigen und das Wachstum der beteiligten Unternehmen zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Fragmentierung des Binnenmarkts solche Investitionen häufig verhindert;
11. bedauert, dass viele innovative oder expandierende Unternehmen versuchen, sich außerhalb der EU niederzulassen, sobald sie eine bestimmte Größe erreicht haben, zugleich aber weiterhin im Binnenmarkt tätig sind; ist der Ansicht, dass die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit zur Rückverlagerung der Produktion in die Europäische Union und zur Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen auf den Weltmärkten beitragen kann;
12. stellt fest, dass zwei Drittel der Dienstleistungstätigkeiten in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen, und legt der Kommission nahe, deren Umsetzung zu bewerten und zu verbessern, um den Rechtsrahmen für den Binnenmarkt zu stärken;
13. weist darauf hin, dass grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Richtlinie über Berufsqualifikationen, der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen, solange die Besonderheiten der Gesundheitsdienstleistungen anerkannt sind und der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet ist; stellt fest, dass die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung auch auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV angenommen wurde; betont, dass nationale Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Hindernisse für die Erbringung von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen gegenüber der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung schaffen dürfen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr anwendet; hebt hervor, dass ferner ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse auf nationaler Ebene beseitigt werden müssen und gleichzeitig ein hohes Niveau der Gesundheitsversorgung für alle EU-Bürger sichergestellt werden muss;
14. weist darauf hin, dass die Grundsätze der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über Berufsqualifikationen den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern; fordert die Kommission auf, aktualisierte Leitlinien zur Dienstleistungsrichtlinie herauszugeben, um deren Durchsetzung, Harmonisierung und Einhaltung in den Mitgliedstaaten und bei den Dienstleistern zu stärken;
15. erkennt den besonderen Status öffentlicher Dienstleistungen und die Notwendigkeit ihrer Gewährleistung im öffentlichen Interesse gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, wie dies im Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse des AEUV verankert ist, an; bedauert jedoch, dass einige Mitgliedstaaten sich nach wie vor auf ungerechtfertigte Gründe des öffentlichen Interesses berufen, um ihren heimischen Markt für Dienstleistungen, die nicht als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, abzuschirmen;
16. betont, dass Anforderungen wie unbegründete Gebietsbeschränkungen, unbegründete Sprachanforderungen und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen bei übermäßiger Anwendung ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel schaffen können;
17. spricht sich entschieden dagegen aus, die COVID-19-Pandemie als Rechtfertigung für die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt anzuführen, sofern dies nicht angemessen begründet wird, und fordert die Kommission auf, im Hinblick auf einen etwaigen Missbrauch dieser Rechtfertigung wachsam zu bleiben;
18. bedauert, dass sich die Mitgliedstaaten bisweilen auf den Begriff „nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ berufen, um bestimmte Branchen vom Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften auszunehmen, obwohl dies nicht durch das Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist, wobei zugleich der besondere Status öffentlicher Dienstleistungen und die Notwendigkeit ihrer Gewährleistung im öffentlichen Interesse anerkannt wird; betont, dass der Begriff näher definiert werden muss, um eine nationale Fragmentierung und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden;
19. begrüßt die Leitlinien der Kommission für Saisonarbeitnehmer vom 16. Juli 2020 mit Blick auf die Ausübung der Freizügigkeit von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeitnehmern im EU-Kontext der COVID-19-Pandemie und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern der Grenzübertritt gestattet und gleichzeitig für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt wird;
20. weist darauf hin, dass die Kommission beschlossen hat, ihren Vorschlag für ein überarbeitetes Notifizierungsverfahren für Dienstleistungen zurückzuziehen; bedauert, dass mit Blick auf die Gesetzgebung kein Ergebnis auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments erzielt werden konnte, mit dem die Schaffung unnötiger regulatorischer Hindernisse im Dienstleistungssektor durch einen partnerschaftlichen Ansatz zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vermieden werden sollte;
21. weist darauf hin, dass die Kommission kürzlich beschlossen hat, ihren Vorschlag für eine E-Card für Dienstleistungen zurückzuziehen; ruft in Erinnerung, dass der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz diese Vorschläge abgelehnt hat, mit denen komplizierte Verwaltungsverfahren für grenzüberschreitend tätige Dienstleister, die es immer noch gibt, beseitigt werden sollten; fordert eine neue Einschätzung der Lage, um bestehende administrative Probleme unter Beachtung der Dienstleistungsrichtlinie sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu lösen;
22. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Dienstleistungsrichtlinie jegliche neuen Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften sowie Entwürfe davon, in denen Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie aufgestellt werden, zusammen mit den Gründen für diese Anforderungen mitzuteilen, ungerechtfertigte Anforderungen zu vermeiden und eine unkomplizierte elektronische Beantragung von zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung benötigten Dokumenten zu ermöglichen, um so gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Arbeitnehmer zu gewährleisten und gleichzeitig ein Höchstmaß an Verbraucherschutz zu garantieren;
23. betont, dass sich eine gesteigerte grenzüberschreitende Mobilität durch die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowie durch die Koordinierung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten erreichen lässt; hebt hervor, dass die Europäische Union die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 153 AEUV unterstützt und ergänzt, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass die aufgrund von Artikel 153 erlassenen Bestimmungen nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, berühren und das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen dürfen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind;
24. betont, dass Menschen mit Behinderungen nach wie vor auf mehrere Hindernisse stoßen, die es erschweren oder gar unmöglich machen, den freien Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit anzuwenden, um Barrieren für Menschen mit Behinderungen wirksam abzubauen und sicherzustellen, dass barrierefreie Dienstleistungen verfügbar sind und Dienstleistungen unter angemessenen Bedingungen erbracht werden; hebt hervor, dass es von allergrößter Bedeutung ist, einen vollkommen barrierefreien Binnenmarkt zu erreichen, der die Gleichbehandlung und Integration von Menschen mit Behinderung gewährleistet;
25. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten strukturierte Unterstützung bereitzustellen und Leitlinien darüber herauszugeben, wie Ex-ante-Verhältnismäßigkeitsprüfungen neuer nationaler Dienstleistungsverordnungen im Einklang mit der Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sind;
26. fordert die nationalen Parlamente auf, sich aktiv für die Durchsetzung bestehender Vorschriften einzusetzen und ihre Kontrollbefugnisse gegenüber nationalen Behörden auf allen Ebenen zu nutzen;
27. fordert die Interessenträger, die Wirtschaft und die Sozialpartner nachdrücklich auf, weiterhin ihren Teil dazu beizutragen, die Regierungen zur Wiederbelebung des Dienstleistungssektors der EU aufzurufen und in Bereichen wie Umwelt, Verkehr und Gesundheit sowohl brancheninterne als auch branchenübergreifende Interoperabilität zu stärken, um auf untereinander verknüpfte grenzüberschreitende Dienstleistungen hinzuarbeiten; betont, dass ein nachhaltiger, fairer und auf Regeln beruhender Binnenmarkt für Dienstleistungen mit hohen Sozial- und Umweltstandards, hochwertigen Dienstleistungen und fairem Wettbewerb von allen Interessenträgern gefördert werden sollte;
Die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sicherstellen
28. stellt fest, dass der freie Dienstleistungsverkehr das Kernstück des Binnenmarkts ist und erhebliche wirtschaftliche Vorteile sowie hohe Umweltstandards und Standards für den Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern schaffen könnte, wenn die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Ausgewogenheit zwischen der Marktwirtschaft und der sozialen Dimension der Europäischen Union gewahrt wird, vorausgesetzt, es erfolgt eine ausreichende und aktive Durchsetzung durch die zuständigen Behörden, nationalen Gerichte und die Kommission, und die Unternehmen halten die nationalen und EU-Verordnungen ein; betont, dass die Grenzen zwischen Mitgliedstaaten offen bleiben sollten, um die Grundprinzipien der EU zu garantieren; hebt hervor, dass jede vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in einer Krisensituation wie einer Gesundheitskrise mit Sorgfalt und nur als letztes Mittel auf der Grundlage einer sorgfältigen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werden darf, da Grenzschließungen die Grundprinzipien der EU gefährden, und betont ferner, dass bei der Aufhebung der nationalen Eindämmungsmaßnahmen ein unmittelbarer Schwerpunkt auf die Aufhebung der Grenzkontrollen gelegt werden muss;
29. weist darauf hin, dass Unternehmen und Verbraucher in der gesamten Europäischen Union von einer angemessenen Umsetzung und Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften profitieren; fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu nutzen, um die bestehenden Vorschriften uneingeschränkt durchzusetzen und schnelle Entscheidungen über Beschwerden zu treffen, damit aus Sicht des Endnutzers relevante Probleme effizient behoben werden; fordert, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen geprüft werden und Vertragsverletzungsverfahren konsequent und umgehend Anwendung finden, sobald Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehen, festgestellt und unverhältnismäßige Belastungen eingeführt werden;
30. betont, dass die Mitgliedstaaten sich nur dann auf übergeordnete Gründe des öffentlichen Interesses berufen sollten, wenn dies gerechtfertigt ist; unterstreicht jedoch das Recht der Mitgliedstaaten, im allgemeinen öffentlichen Interesse im Dienstleistungssektor Vorschriften zu erlassen und die Qualität der Dienstleistungen zu regulieren;
31. fordert die Kommission auf, die Überwachung des Fortschritts und des Qualitätsniveaus der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, einschließlich eines jährlichen Berichts über diese Fragen, zu verbessern und mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern transparente und partizipative Bewertungen zu entwickeln, die sowohl auf quantitativen als auch auf qualitativen Kriterien beruhen;
32. bedauert, dass ganze zwanzig Mitgliedstaaten die Dienstleistungsrichtlinie erst verspätet in nationales Recht umgesetzt haben; weist darauf hin, dass die Reichweite bestimmter Instrumente, etwa des einheitlichen Ansprechpartners, noch immer begrenzt ist und Dienstleister nicht ausreichend über alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten informiert sind; fordert die Kommission daher auf, interessierte Parteien unter anderem durch Werbung im Internet über die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten zu informieren;
33. betont, dass die Schaffung eines dynamischen Marktes und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft ein Schlüsselelement für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die verbleibenden Hindernisse für die länderübergreifende Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Rahmen des Legislativpakets für digitale Dienste zu beseitigen;
34. fordert von der Kommission mehr Nachdruck, um eine effiziente Koordinierung und einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, damit Doppelarbeit bei den Verfahren und Kontrollen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vermieden wird;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Struktur und die Arbeitsweise der neu geschaffenen Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, einschließlich ihrer praktischen Dimension, festzulegen und einen Zeitplan für spezifische Maßnahmen im Einklang mit den von der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften[14] festgelegten Prioritäten vorzulegen, indem ein neuer langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften aufgestellt wird, um das Potenzial des Binnenmarktes für Dienstleistungen zu maximieren; vertritt die Auffassung, dass die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften einen Mehrwert bieten kann, indem sie die einheitliche Umsetzung aller Binnenmarktstrategien und den Austausch von Daten und Parametern über die erzielten Ergebnisse sicherstellt; legt der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften nahe, eine offene und transparente Datenbank für spezifische nationale nichttarifäre Hemmnisse und laufende Vertragsverletzungsverfahren einzurichten;
36. unterstreicht die Bedeutung von Vorabentscheidungen für die Gestaltung des Unionsrechts; bedauert, dass die durchschnittliche Dauer von 14,4 Monaten[15] nach wie vor lang ist, obwohl die Dauer des Entscheidungsverfahrens bereits beträchtlich verkürzt wurde; fordert den Gerichtshof auf, zu prüfen, wie die Dauer weiter verkürzt werden kann, um Probleme für Dienstleistungserbringer und -empfänger im Binnenmarkt zu vermeiden; betont, dass Vorabentscheidungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Binnenmarktes und den Abbau von Hindernissen innerhalb des Binnenmarktes haben;
Mehr Informationen und Klarheit bei der Regulierung durch die Stärkung der Rolle der einheitlichen Ansprechpartner
37. weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Pandemie aufgezeigt wird, dass es an Klarheit bei der Regulierung und an effektiver Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei sich rasch ändernden Vorschriften mangelt; hebt den bedeutenden Stellenwert des einheitlichen digitalen Zugangstors und der einheitlichen Ansprechpartner als Online-Zugangspunkt für Informationen, Verfahren und Hilfsdienste der EU und der Mitgliedstaaten auf dem Binnenmarkt im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie hervor;
38. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten das einheitliche digitale Zugangstor verbraucher- und KMU-freundlich umsetzen und die einheitlichen Ansprechpartner von reinen Regulierungsportalen in umfassend funktionierende Portale umwandeln; ist der Auffassung, dass dies erreicht werden sollte, indem nutzerzentrierte Informationen, Hilfsdienste und vereinfachte Verfahren auf dem Zugangstor bereitgestellt werden und das einheitliche digitale Zugangstor mit den einheitlichen Ansprechpartnern verknüpft wird, um es so weit wie möglich zu einer virtuellen zentralen Anlaufstelle zu machen und ein Höchstmaß an Nutzerzentriertheit zu gewährleisten; schlägt vor, die Designstandards des Europa Web Guide zu übernehmen, um für eine benutzerfreundliche und erkennbare Schnittstelle aller einheitlichen Ansprechpartner zu sorgen;
39. empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten systematisch benutzerfreundliche Informationen über das einheitliche digitale Zugangstor für alle neuen EU-Rechtsvorschriften, die Rechte oder Pflichten für Verbraucher und Unternehmen schaffen, bereitstellen; empfiehlt zu diesem Zweck, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Interessenträger häufig konsultieren; betont, dass Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung für den freien Dienstleistungsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind;
40. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass alle möglichen Verwaltungsverfahren zur Unternehmensgründung und zum freien Dienstleistungsverkehr in einer digitalen Umgebung im Einklang mit der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor erledigt werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Digitalisierungsarbeiten, insbesondere für Verfahren, die Unternehmen und Verbraucher betreffen, zu beschleunigen, damit sie Verwaltungsverfahren per Fernzugriff und online erledigen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Beteiligten ihre Anstrengungen noch weiter verstärken, und insbesondere leistungsschwächere Mitgliedstaaten aktiv zu unterstützen;
41. empfiehlt, dass die Kommission die nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat bei der Verbesserung der einheitlichen Ansprechpartner unterstützt, um die Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden in Englisch zusätzlich zur Landessprache zu erleichtern und eine Vermittlerfunktion auszuüben, wenn Fristen nicht eingehalten werden oder Anfragen unbeantwortet bleiben; betont, dass die einheitlichen Ansprechpartner Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen innerhalb kurzer Fristen die folgenden Informationen bieten bzw. die folgende Unterstützung leisten sollten:
– die nationalen und EU-Vorschriften, die Unternehmen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates anwenden müssen, sowie Informationen für Arbeitnehmer, einschließlich des Arbeitsrechts, anwendbare Gesundheits- und Sicherheitsprotokolle, Tarifverträge, Organisationen der Sozialpartner und Beratungsstrukturen für Arbeiternehmer und Beschäftigte, mittels deren diese sich über ihre Rechte informieren und Verstöße melden können;
– die Maßnahmen, die die Unternehmen ergreifen müssen, um diese Vorschriften einzuhalten, zusammengefasst nach Verfahren, mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung;
– welche Dokumente den Unternehmen zur Verfügung stehen müssen und in welchem Zeitrahmen;
– die Behörden, an die sich die Unternehmen wenden müssen, um die erforderliche Genehmigung usw. zu erhalten;
42. betont, dass die einheitlichen Ansprechpartner sämtliche erforderlichen Informationen über alle geschäftsbezogenen Anforderungen für Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaaten bereitstellen sollten; weist darauf hin, dass dazu beispielsweise die Anforderungen an Berufsqualifikationen oder die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (Steuersätze, Registrierungsanforderungen, Meldepflichten usw.), der Einkommenssteuer, der Sozialversicherung und dem Arbeitsrecht gehören; betont, dass alle relevanten legislativen und administrativen Informationen sowie alle relevanten Dokumente, die durch die einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden, nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern auch in Englisch verfügbar sein sollten, sofern dies möglich und angemessen ist;
43. empfiehlt, dass die einheitlichen Ansprechpartner sich besser vernetzen und Informationen zu Anforderungen und Verfahren, die die Unternehmen in ihren Mitgliedstaaten einhalten müssen, sowie branchenspezifische Informationen zu Berufsqualifikationen austauschen; empfiehlt darüber hinaus, dass die einheitlichen Ansprechpartner ausländische Unternehmen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaates Geschäfte machen wollen, sowie einheimische Unternehmen, die Dienstleistungen und Waren in andere Mitgliedstaaten exportieren wollen, unterstützen, indem sie ihnen die ausgetauschten Informationen und die erforderlichen Kontaktdaten zur Verfügung stellen; legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, weitere Synergien auszuloten, beispielsweise mit der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA), um diesen Informationsaustausch zu fördern; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die einheitlichen Ansprechpartner zusätzliche Ressourcen benötigen, um diese Aufgaben auszuführen;
44. drängt auf die Zusammenarbeit zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass Unternehmen, Arbeitnehmer und andere interessierte Parteien zeitnahe, korrekte, umfassende und aktuelle Informationen in der Landessprache und in Englisch erhalten;
45. fordert, dass die Kommission eine koordinierende Rolle beim Informationsaustausch zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern übernimmt und gegebenenfalls mit Leitlinien die Mitgliedsstaaten dabei unterstützt, die Verfahren vor allem für KMU zu erleichtern; betont, dass im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit auch für den Wissensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Sorge getragen werden sollte, und zwar sowohl im Hinblick auf „bewährte Verfahren“ der Kommunikation als auch in Bezug auf administrative und unnötige Anforderungen bezüglich des Binnenmarkts;
46. betont, dass alle einheitlichen Ansprechpartner über das einheitliche digitale Zugangstor zugänglich sein und Informationen und Verwaltungsdienstleistungen der Mitgliedstaaten in verständlicher Sprache und umfassender Verfügbarkeit anbieten sollten und geschulte Helpdesk-Mitarbeiter zur Verfügung stehen sollten, die eine wirksame benutzerfreundliche Unterstützung leisten;
47. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konsequent auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinzuarbeiten und alle Komponenten des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) einzuführen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialversicherungsträgern zu verbessern und die freie und faire Mobilität der Arbeitnehmer aus der EU zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bezüglich der Sozialversicherungssysteme zu verbessern;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gebrauch digitaler Instrumente zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gewerbeaufsichtsämter mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie gegen sämtliche Missstände vorgehen können; fordert die Kommission auf, eine Initiative für eine EU-Sozialversicherungsnummer vorzuschlagen, die Arbeitnehmern und Unternehmen Rechtssicherheit böte und gleichzeitig zur wirksamen Eindämmung der Praxis der Unterauftragsvergabe und zur Bekämpfung von Sozialbetrug – etwa Scheinselbstständigkeit, Scheinentsendungen und Briefkastenfirmen – herangezogen werden könnte; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die durchgeführten Kontrollen verhältnismäßig, begründet und diskriminierungsfrei sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die ELA so bald wie möglich voll funktionsfähig wird, damit eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Gewerbeaufsichtsämtern sichergestellt werden und grenzüberschreitendes Sozialdumping bekämpft werden kann;
49. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle neuen Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen, die den Binnenmarkt betreffen, die Verpflichtung enthalten, die einheitlichen Ansprechpartner in ihren Funktion zu stärken und ihnen angemessene Mittel für die Ausübung möglicher zusätzlicher Funktionen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme;
Bereitstellung einer Bewertung: Binnenmarktanzeiger und Indikatoren für Restriktionen
50. unterstützt die vorläufige Initiative der Kommission, den Binnenmarktanzeiger mit einer neuen Reihe von Indikatoren zu aktualisieren, mit denen die Umsetzung der einschlägigen Binnenmarktvorschriften in den Mitgliedstaaten bewertet werden kann; legt der Kommission nahe, die veröffentlichten Daten um relevante Daten aus dem IMI, dem SOLVIT, dem zentralen Beschwerderegister vom CHAP und anderen einschlägigen Ressourcen zu ergänzen; betont, dass ein Schwerpunkt auf die Qualität der Umsetzung gelegt werden sollte;
51. empfiehlt, dass der Schwerpunkt des aktualisierten Binnenmarktanzeigers auf relevanten Fragen aus der Sicht der Endnutzer liegt und dabei bewertet wird, ob Bedenken und Beschwerden z. B. im Rahmen von SOLVIT oder des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren geregelt werden; bedauert ferner, dass SOLVIT in vielen Mitgliedstaaten kaum genutzt wird und dass es häufig an digitalen Kapazitäten auf dem neuesten Stand fehlt; betont, dass eine größere Transparenz in Bezug auf Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit notwendig ist; ist der Ansicht, dass der Binnenmarktanzeiger geeignete Informationen enthalten sollte, darunter die Anzahl der Beschwerden, die Anzahl der eingeleiteten Fälle, die Sektoren, in denen die Verstöße begangen wurden, die Anzahl der abgeschlossenen Fälle und deren Ergebnis oder den Grund dafür, dass ein Fall nicht weiterverfolgt wird;
52. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine quantitative und qualitative Evaluierungsmethode unter Einbeziehung aller relevanten Interessenträger anzunehmen, die insbesondere die Ziele von allgemeinem Interesse und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistung umfasst; betont, dass die Methode für qualitative Indikatoren transparent sein sollte und dabei Unterschiede in der Ex-ante- und Ex-post-Reglementierung bewertet werden sollte; weist darauf hin, wie wichtig es ist, zu bewerten, ob die einschlägigen EU-Richtlinien fristgerecht und im Sinne der Legislativorgane der EU umgesetzt werden;
53. empfiehlt, dass ein aktualisierter Binnenmarktanzeiger sich auf die Qualität der Umsetzung und die bestehenden Indikatoren für Restriktionen bezieht und Dienstleistungsbeschränkungen in neuen und bestehenden Politikbereichen sowie den unterschiedlichen Grad der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften aufzeigt; empfiehlt ferner, auch das Europäische Semester zur Stärkung des Binnenmarktes zu nutzen, da die Beseitigung der problematischsten Regulierungs- und Verwaltungslasten ein ständiges Anliegen ist; legt der Kommission nahe, bei der Abgabe länderspezifischer Empfehlungen die mittelfristigen Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die darauf abzielen, die noch bestehenden administrativen und regulatorischen Hindernisse im Binnenmarkt für Dienstleistungen weiter abzubauen;
54. ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung von Strukturreformen ihre Erfolge mit Blick auf die Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes und das Streben nach einer nachhaltigeren Wirtschaft untersuchen sollte;
55. ersucht die Kommission, die bestehenden Indikatoren zu aktualisieren und neue Indikatoren einzuführen, die den Mitgliedstaaten dabei helfen, festzustellen, wo Anstrengungen zur Verbesserung der Ergebnisse ihrer Strategien unternommen werden könnten, und ihre Bemühungen um die Verringerung der Beschränkungen zu überwachen.
56. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Hinblick auf eine Öffnung des Dienstleistungshandels jährliche nationale Ziele festzulegen und Bewertungen durchzuführen; empfiehlt der Kommission, den Binnenmarktanzeiger zu nutzen, um die Öffnung des Dienstleistungshandels in den Mitgliedstaaten zu veranschaulichen, wie dies im Europäischen Innovationsanzeiger vorbildhaft getan wird, da dies die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würde, glaubwürdige, konkrete und messbare Verpflichtungen zur Verbesserung ihrer Umsetzungs- und Durchsetzungsleistung im Bereich des Dienstleistungshandels innerhalb der EU einzugehen;
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57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Dringlichkeit, das volle Potenzial des Dienstleistungssektors für Wachstum und Beschäftigung freizusetzen, weiter verschärft. Daher muss der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarktes ganz oben auf der politischen Tagesordnung stehen. Diese Entschließung zielt darauf ab, mehr Klarheit und Transparenz für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen zu schaffen und der Fragmentierung des Binnenmarktes entgegenzuwirken, indem die Mitgliedstaaten mit ihrer Verantwortung konfrontiert werden, Wort und Geist der Dienstleistungsrichtlinie umfassend umzusetzen.
Dementsprechend empfiehlt der Berichterstatter, (I) sich direkt mit den nationalen Barrieren innerhalb des Binnenmarktes zu befassen, (II) eine angemessene Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen, (III) die Klarheit der Regulierung durch die Einführung nationaler Informationsportale zu fördern und (IV) zusätzliche Bewertungsinstrumente durch Binnenmarktanzeiger und Restriktivitätsindikatoren bereitzustellen.
Das ungenutzte Potenzial von Dienstleistungen für Wachstum und Arbeitsplätze
Der Dienstleistungssektor ist der unverzichtbare Wachstumsmotor der Europäischen Union. Auf ihn entfallen rund 70 % des BIP der EU und ein ähnlicher Anteil der Beschäftigung. Aufgrund des Wesens der Dienstleistungserbringung ist der Dienstleistungssektor eng mit anderen Wirtschaftssektoren wie dem verarbeitenden Gewerbe und der digitalen Wirtschaft verflochten. Ein besser funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen ist daher eine entscheidende Notwendigkeit für eine wettbewerbsfähigere und innovativere europäische Wirtschaft.
Die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über Berufsqualifikationen waren wichtige Meilensteine bei der Beseitigung bestehender Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das Potenzial des Binnenmarktes für Dienstleistungen bleibt jedoch immer noch weitgehend ungenutzt. Auch nach mehreren Jahren sind die Richtlinien noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, wie Bürokratie, diskriminierende Praktiken und regulatorische Einschränkungen ungerechtfertigte Barrieren schaffen, die Bürger um Arbeitsplätze, Verbraucher um Wahlmöglichkeiten und Unternehmer um Chancen bringen. Die Vollendung des Binnenmarktes wird auch durch unzureichende Durchsetzungsmaßnahmen sowohl der Kommission als auch der lokalen, regionalen und nationalen Behörden behindert.
Angesichts einer historischen Rezession und steigender Arbeitslosigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie ist eine ehrgeizige europäische Antwort von größter Bedeutung. Die Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen ist einer der wenigen Bereiche, in denen wir Wachstum generieren können, ohne die öffentliche Verschuldung zu erhöhen. Studien haben gezeigt, dass die durch eine wirksame Umsetzung und eine bessere Harmonisierung der Dienstleistungsvorschriften erzielbaren Gewinne sich auf mindestens 297 Milliarden Euro belaufen könnten, was 2 % des BIP der EU entspricht.
Nationale Barrieren innerhalb des Binnenmarktes abbauen
Unzureichende Umsetzung und mangelnde Durchsetzung haben schädliche Folgen sowohl für Verbraucher als auch für Anbieter von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere KMU leiden unter Bürokratie und ungerechtfertigten administrativen Hindernissen. Leider berufen sich einige Mitgliedstaaten häufig auf Gründe des öffentlichen Interesses, um ihren heimischen Markt abzuschirmen. Insbesondere Überregulierung, belastende Anforderungen an die Rechtsform, territoriale Beschränkungen und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen behindern die Erbringung von Dienstleistungen und schließen bestimmte Interessengruppen vom Markt aus.
In diesem Zusammenhang begrüßt der Berichterstatter die Arbeit der Kommission zur Beseitigung administrativer Hemmnisse, z. B. durch den Vorschlag einer e-Card, und betont die Bedeutung einer KMU-freundlichen Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, wie z. B. des einheitlichen digitalen Zugangstors.
Die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sicherstellen
Unternehmen und Verbraucher, die Barrieren und Frustrationen bei dem Versuch erleben, EU-weit mit Dienstleistungen Handel zu treiben, betonen oft, dass ihre Probleme nicht auf einen Mangel an Rechtsvorschriften zurückzuführen sind. Vielmehr weisen sie auf einen gravierenden Mangel an Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften hin.
Alle Mitgliedstaaten haben eine gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der gemeinsamen Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel mit Dienstleistungen. Der Berichterstatter ist sich der unterschiedlichen Realitäten in den Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten bei der Öffnung der nationalen Märkte für den verstärkten Wettbewerb bewusst. Es ist auch wichtig, die erzielten Fortschritte anzuerkennen. Trotzdem sollten das Messen mit zweierlei Maß oder Ausnahmen nicht zugelassen werden. In ähnlicher Weise sollte die COVID-19-Krise von den Mitgliedstaaten nicht als Entschuldigung vorgeschoben werden, die Umsetzung einschlägiger Binnenmarktvorschriften immer wieder zu verzögern. Wir müssen vielmehr die Europäer in die Lage versetzen, so frei wie möglich Handel zu treiben, um die Erholung nach der Krise zu unterstützen und den langfristigen Wachstumstrend Europas zu verbessern.
Aus diesen Gründen begrüßt der Berichterstatter die jüngste Mitteilung der Kommission über einen langfristigen Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, und unterstützt die darin skizzierten Initiativen. Der Berichterstatter fordert jedoch auch entschlossenere Durchsetzungsmaßnahmen seitens der Kommission. Das gesamte Instrumentarium, einschließlich beschleunigter Vertragsverletzungsverfahren, muss sinnvoll eingesetzt werden. Es muss Konsequenzen haben, wenn eine unzureichende nationale Umsetzung die Chancen der europäischen Bürger und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft behindert.
Mehr Klarheit bei der Regulierung: nationale Informationsportale
Wenn europäische Rechtsvorschriften vorgeschlagen, angenommen und umgesetzt werden, ist es wichtig, ständig Rückmeldungen von den Wirtschaftsakteuren einzuholen, die von einer solchen Regulierung profitieren sollen. Der Binnenmarkt für Dienstleistungen bildet hier keine Ausnahme. Eine hervorstechende Botschaft von Unternehmen und Verbrauchern in ganz Europa ist, dass es in der Praxis oft sehr schwierig ist, die notwendigen Informationen darüber zu erhalten, welche Vorschriften einzuhalten, welche Verfahren zu befolgen und welche Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie Geschäfte machen wollen, zu kontaktieren sind. Hinzu kommt, dass die bereitgestellten Informationen oft nur in der Landessprache verfügbar sind. Wie in der sehr sachdienlichen Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Identifying and addressing barriers to the Single Market“ (Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt) dargelegt, geben 36 % der Unternehmen an, auf Sprachbarrieren zu stoßen, wenn sie versuchen, innerhalb des Binnenmarkts Handel zu treiben. Dies schreckt KMU oft davor zurück, den Versuch überhaupt zu unternehmen.
Angesichts dieser Realitäten ist der Berichterstatter der Meinung, dass ein stärker koordinierter Ansatz in Bezug auf den Informationsaustausch vor Ort erforderlich ist. Ein Bündel von Vorschlägen in dem Bericht schlägt daher die Einrichtung nationaler Informationsportale vor, welche die positiven Auswirkungen des zentralen digitalen Zugangstors verstärken sollen. Solche Portale fassen bestehende Kontaktstellen unter einem allgemeinen Zugangsportal zusammen und informieren Unternehmen und Verbraucher über alle geschäftsbezogenen Anforderungen, die für die Geschäftstätigkeit zwingend erforderlich sind. All diese Informationen sollten neben der Landessprache auch in Englisch verfügbar sein.
Die Kommission sollte die Arbeit der einzelnen nationalen Informationsportale koordinieren. Und alle Informationen sollten über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sein. Es ist einfach ein logischer erster Schritt zur Förderung des innereuropäischen Handels mit Dienstleistungen: Den Unternehmen die Möglichkeit geben, zu erfahren, welche Regeln sie einhalten müssen und welche Verfahren zu befolgen sind.
Bereitstellung einer Bewertung: Binnenmarktanzeiger und Indikatoren von Restriktionen
Die Bewertung der Leistung der Mitgliedstaaten sowohl in Bezug auf die Umsetzung als auch auf die Bereitstellung von Informationen ist für die Verbesserung des Binnenmarktes für Dienstleistungen absolut unerlässlich. Damit können die Mitgliedstaaten durch bewährte Verfahren voneinander lernen, und es wird der dringend benötigte Druck ausgeübt, damit die bestehende (und künftige) europäische Gesetzgebung besser funktioniert.
In diesem Zusammenhang befürwortet der Berichterstatter nachdrücklich die Verwendung des Binnenmarktanzeigers und die Verpflichtung der Kommission, diesen mit neuen Indikatoren zu aktualisieren. Es besteht die Möglichkeit, den Binnenmarktanzeiger noch aktiver zu nutzen, indem z. B. sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren verwendet werden und die Mitgliedstaaten nach ihrer Offenheit im Dienstleistungshandel gereiht werden. Dies würde es Verbrauchern und Unternehmen ermöglichen, zu sehen, wie viel und in welchen Bereichen Fortschritte erzielt werden, und würde es der Kommission ermöglichen, Prioritäten für Durchsetzungsmaßnahmen in Bereichen zu setzen, in denen besondere Mängel bestehen.
Zusammenfassend ist der Berichterstatter der Ansicht, dass der europäische Binnenmarkt für Dienstleistungen nur durch eine gemeinsame Anstrengung von Parlament, Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten vollendet werden kann – und zwar nicht nur durch neue, zielgerichtete Rechtsvorschriften, sondern vor allem durch eine wesentlich bessere Durchsetzung, Informationsaustausch und Evaluierung.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (2.10.2020)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu der Stärkung des Binnenmarktes und der Zukunft des freien Dienstleistungsverkehrs
Verfasser der Stellungnahme: Marc Botenga
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz fördert; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung trägt; in der Erwägung, dass in Artikel 45 Absatz 2 AEUV die Gleichbehandlung festgelegt ist, wonach jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen untersagt ist;
B. in der Erwägung, dass es über 2,3 Millionen Entsendevorgänge für die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat gibt; in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist und dem Wohlergehen aller dienen sollte; in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Binnenmarkt unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer zulässig sein sollten, ohne dass den Unternehmen das Recht gewährt wird, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bereich Soziales und Beschäftigung zu umgehen; in der Erwägung, dass ökologische und soziale Erwägungen gebührend berücksichtigt werden müssen, um den Weg für einen nachhaltigen Dienstleistungsmarkt ohne Umwelt- und Sozialdumping zu ebnen;
C. in der Erwägung, dass ein stärker integrierter und vernetzter Dienstleistungsmarkt notwendig ist, um den Klimawandel zu bekämpfen; in der Erwägung, dass wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Erwägungen gleichermaßen Rechnung getragen werden muss, um im Sinne des gerechten Übergangs den Weg für einen nachhaltigen Dienstleistungsmarkt ohne Umwelt- und Sozialdumping zu ebnen;
D. in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr es den Unternehmen ermöglicht, bei Einstellungen aus einem größeren Talentpool zu schöpfen, in dem sich insbesondere junge Menschen, Migrantinnen und Migranten und Langzeitarbeitslose befinden; in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nur dann nachhaltig sein und zur Steigerung des Wohlstands beitragen kann, wenn er auf fairen und gemeinsamen Regeln beruht; in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung fairer Löhne, der Geschlechtergleichstellung sowie menschenwürdiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eine Schlüsselfunktion bei der Schaffung eines gut funktionierenden, fairen und nachhaltigen Binnenmarktes für hochwertige Dienstleistungen haben; in der Erwägung, dass die Unionsrechtsvorschriften über den freien und fairen Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in dieser Hinsicht wirksam und einheitlich durchgesetzt und überwacht werden müssen; in der Erwägung, dass die Aufgabe der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) hauptsächlich darin besteht, die Einhaltung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich der Arbeitskräftemobilität zu überwachen;
E. in der Erwägung, dass 27 % des Mehrwerts der fertigen Erzeugnisse in der EU durch Dienstleistungen generiert werden und dass hinter dem verarbeitenden Gewerbe 14 Mio. Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor stehen[16];
F. in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, wozu auch die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zählen, führen sollte; in der Erwägung, dass die derzeitige Krise Mängel beim Schutz von mobilen Arbeitnehmern und entsandten Arbeitnehmern offenbart hat; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Leitlinien der Kommission zur Wiederherstellung der Freizügigkeit eher auf der Erbringung sicherer Dienstleistungen für die Einwohnerinnen und Einwohner als darauf lag, für sichere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu sorgen; in der Erwägung, dass der massive Ausbruch von COVID-19 die potenziellen Auswirkungen schlechter Arbeitsbedingungen auf mobile Arbeitnehmer verdeutlicht;
G. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beschäftigt ist; in der Erwägung, dass es immer noch zu Verstößen gegen die Unionsrechtsvorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen kommt; in der Erwägung, dass KMU für solche Verstöße am anfälligsten sind; in der Erwägung, dass die Unternehmen durch Initiativen, die sich an KMU und Start-up-Unternehmen richten, dabei unterstützt werden sollten, die geltenden Vorschriften einzuhalten; in der Erwägung, dass unlauterer Wettbewerb eine der Hauptursachen für Schwierigkeiten von KMU ist;
H. in der Erwägung, dass sich die sozialen Folgen des freien Dienstleistungsverkehrs sowohl günstig als auch ungünstig auf die Herkunftsregionen der mobilen Arbeitnehmer und auf die Regionen, in denen sie beschäftigt sind, auswirken können; in der Erwägung, dass der Erfolg der industriellen Erneuerung in erheblichem Umfang von den demografischen Herausforderungen in der EU beeinflusst wird; in der Erwägung, dass die EU folglich eine schlüssige Kohäsionspolitik und eine faire und geografisch ausgewogene Industriestrategie benötigt, mit denen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur sozialen Aufwärtskonvergenz beigetragen wird; in der Erwägung, dass eine wirksame Regulierung und Tarifverträge von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, für menschenwürdige Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, hochwertige Dienstleistungen und fairen Wettbewerb zu sorgen;
I. in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen darin besteht, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, insbesondere dadurch, dass Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen, die sich aus unterschiedlichen Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten ergeben, beseitigt werden und der Errichtung derartiger Hindernisse vorgebeugt wird, und in der Erwägung, dass die Nachfrage nach barrierefreien Dienstleistungen hoch ist und die Zahl der Menschen mit Behinderungen voraussichtlich erheblich zunimmt;
J. in der Erwägung, dass der freie Dienstleistungsverkehr den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte entsprechen und die weitere Umsetzung der Säule nicht beeinträchtigen sollte; in der Erwägung, dass das Recht der öffentlichen Behörden und der Mitgliedstaaten, im Dienstleistungssektor Vorschriften zu erlassen, sofern diese Dienste im allgemeinen Interesse liegen, unbedingt beibehalten werden muss; in der Erwägung, dass soziale Dienste, Gesundheitsdienste und andere öffentliche Dienstleistungen ganz oder teilweise von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind und damit der besondere Regulierungsrahmen gewürdigt wird, der erforderlich ist, damit diese Dienste im allgemeinen Interesse im Sinne von Protokoll Nr. 26 zum AEUV und Artikel 14 AEUV zur Verfügung gestellt werden können;
K. in der Erwägung, dass es kein EU-weites System für eine systematische Datenerhebung gibt, in dem geeignete Daten über mobile Arbeitnehmer erfasst werden oder das es ihnen ermöglichen würde, ihren Sozialversicherungsstatus leicht und rasch festzustellen und die einzelnen erworbenen Ansprüche geltend zu machen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über geltende Vorschriften sowie deren wirksame Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung notwendige Voraussetzungen für eine faire Mobilität und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung des Systems sind; in der Erwägung, dass deshalb digitale Technologie, durch die die Kontrolle und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer erleichtert werden können, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften gefördert und eingesetzt werden sollte;
1. weist erneut darauf hin, dass durch den freien Dienstleistungsverkehr zum Wirtschaftswachstum in der EU beigetragen wird und Erwerbsmöglichkeiten geschaffen werden; stellt fest, dass das Bestimmungslandprinzip das Leitprinzip der Dienstleistungsrichtlinie ist, und ist der Ansicht, dass diese Bestimmung nicht geändert werden sollte; betont, dass im freien Dienstleistungsverkehr die Arbeitnehmer- und Sozialrechte gewahrt werden müssen; weist darauf hin, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Freizügigkeit nicht nur für Dienstleistungserbringer, sondern gleichermaßen für Arbeitnehmer gelten; ist der Ansicht, dass der freie Dienstleistungsverkehr mit der freien und fairen Mobilität der diese Dienstleistungen erbringenden Arbeitsnehmer einhergeht und dass es dem Binnenmarkt zugutekommt, wenn die Vorschriften über Arbeitsbedingungen eingehalten werden sowie für den Schutz der Gesundheit der mobilen Arbeitnehmer und für deren Sicherheit gesorgt wird; hebt hervor, dass durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte als Mindeststandard zur Stärkung der Rechte und des Schutzes der Arbeitnehmer in der Union beigetragen werden könnte;
2. betont, dass die Rechtsvorschriften der Union über den freien Dienstleistungsverkehr in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Streikrechts oder des Rechts auf Durchführung anderer Maßnahmen, die unter die spezifischen Systeme der Wirtschaftsbeziehungen in den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten fallen, beeinträchtigen und auch nicht das Recht berühren dürfen, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zu ergreifen; betont, dass hochwertige Rechtsvorschriften und ihre wirksame Umsetzung eine auf lange Sicht angelegte Investition sind;
3. fordert eine effizientere Koordinierung auf EU-Ebene und ein stärkeres Engagement für die Bewältigung der wichtigsten sozialen Herausforderungen unter Wahrung der Vielfalt der Systeme in den Mitgliedstaaten und unter Achtung der in den Verträgen verankerten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, über die in den Richtlinien der Europäischen Union festgelegten Mindestniveaus hinauszugehen, sofern sie damit keine ungebührlichen und unverhältnismäßigen Hindernisse errichten; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Erhebung von Daten über mobile Arbeitnehmer gut zusammenarbeiten müssen, um durch nationale Gepflogenheiten entstandene Datenlücken zu schließen, einen besseren Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten und einen verlässlichen und zugänglichen Binnenarbeitsmarkt zu schaffen;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union auf einheitlichen Websites sämtliche Informationen zu veröffentlichen, die die Entsendebestimmungen betreffen, insbesondere Informationen über lokale und regionale, aber auch über allgemeingültige Tarifverträge; betont, dass der Zugang zu Informationen von entscheidender Bedeutung ist, weil er den Arbeitgebern Rechtsklarheit bietet und einen besseren Schutz der Arbeitnehmerrechte ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern ordnungsgemäß und rechtzeitig umzusetzen, um entsandte Arbeitnehmer während ihrer Entsendung in Bezug auf die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, zu schützen, indem verbindliche Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer festgelegt werden; fordert die Kommission auf, Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, zu treffen; fordert die Kommission auf, die Überwachung des Fortschritts der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften fortzuführen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern und Interessenträgern transparente und partizipative Bewertungen auszuarbeiten, die auf quantitativen und qualitativen Kriterien beruhen sollten;
5. betont, dass die Ambitionen des europäischen Grünen Deals und das Erfordernis gerechter Übergänge auch in der Herangehensweise an den Dienstleistungsbinnenmarkt zum Ausdruck kommen müssen, indem strenge Sozial- und Umweltschutznormen als Voraussetzung für Produktivitätssteigerungen gefördert werden; hebt hervor, dass der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Verwirklichung dieser Ziele ein hoher Stellenwert zukommen sollte; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Bewusstsein für die bestehenden Systeme[17] zur Förderung ökologischer Dienstleistungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge[18] zu schärfen und diese Systeme besser zu nutzen, um die Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen; erachtet Dienstleistungen als sehr wichtig, mit denen eine messbare Verkleinerung des ökologischen Fußabdrucks begünstigt wird (ökologische Dienstleistungen)[19]; fordert die Kommission auf, mit der Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition von ökologischen Dienstleistungen zu beginnen;
6. betont, dass die Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der europäische Grüne Deal und die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter auch in der Herangehensweise an den Binnenmarkt für Dienstleistungen zum Ausdruck kommen müssen, indem strenge Sozial- und Umweltschutznormen als Voraussetzung für Produktivitätssteigerungen gefördert werden; hebt hervor, dass der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Verwirklichung dieser Ziele hohe Bedeutung zukommt;
7. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, in Abstimmung mit den Sozialpartnern und der ELA konkrete branchenbezogene Strategien zu formulieren, mit denen die freiwillige Mobilität der Arbeitnehmer durch einschlägige öffentliche Maßnahmen und durch an die Qualifikationen der Arbeitnehmer angepasste Möglichkeiten einer hochwertigen Beschäftigung und eine angemessene Entlohnung sichergestellt, gefördert und erleichtert wird; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Vorschriften der Union über die Mobilität der Arbeitnehmer durchzusetzen, um für faire und gleiche Bedingungen für mobile Arbeitnehmer zu sorgen, zur sozialen Aufwärtskonvergenz beizutragen und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden des Mitgliedstaats und den lokalen Gebietskörperschaften zu intensivieren; erachtet es als sehr wichtig, dass der Dienstleistungsmarkt gut funktioniert, damit Jugendarbeitslosigkeit bekämpft werden kann und Menschen in Arbeit gebracht werden können;
8. fordert die öffentlichen Stellen auf, keine ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern und Unternehmen zu errichten, mit denen die Bürgerinnen und Bürger um Arbeitsplätze, Wohlstand und Sozialleistungen bzw. Unternehmer um Chancen gebracht würden, den Dienstleistungssektor in der Union wiederzubeleben und zur Aufwärtskonvergenz und zum sozialen Zusammenhalt beizutragen; stellt jedoch fest, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs zu Recht auf Gründe des öffentlichen Interesses berufen können, um die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen zu begrenzen oder einzuschränken; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung der Schattenwirtschaft und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu intensivieren, da sich diese Phänomene nachteilig auf den Schutz der Arbeitnehmer auswirken und den Wettbewerb verzerren; fordert gleichzeitig dazu auf, die Arbeitgeber dadurch zu unterstützen, dass für vorhersehbare und diskriminierungsfreie Bedingungen für ihre Betätigung gesorgt wird, sodass sie auch künftig Wirtschaftswachstum generieren und Arbeitsplätze anbieten können; ist der Ansicht, dass nationale Bestimmungen, Gepflogenheiten und Regelungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Berufen und Dienstleistungen und deren Ausübung bzw. Erbringung aus Gründen des Schutzes des öffentlichen Interesses und des Schutzes der Arbeitnehmer und/oder Verbraucher kein Hindernis für die Vertiefung des Binnenmarkts darstellen;
9. hebt hervor, dass sich die COVID-19-Pandemie erheblich auf die Wirtschaft auswirkt und den freien Verkehr von Dienstleistungen und Arbeitnehmern gefährdet; begrüßt, dass die Kommission im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bereits am 16. Juli 2020 Leitlinien für Saisonarbeitnehmer in der EU veröffentlicht hat, in denen die Ausübung der Freizügigkeit von Grenzgängern, entsandten Arbeitnehmern und Saisonarbeiternehmern behandelt wird; fordert in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage, dass die Mitgliedstaaten rasch besondere Verfahren einführen, mit denen Grenzgängern und Saisonarbeitnehmern der Grenzübertritt gestattet und gleichzeitig für sichere Arbeitsbedingungen gesorgt wird; ist der Ansicht, dass nach dem Ende der COVID-19-Pandemie alle einschlägigen EU-Maßnahmen, insbesondere jene, die auf die Stärkung des Binnenmarkts abzielen, die erneute Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Möglichkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Union umfassen müssen, um die gleichberechtigte und nachhaltige Entwicklung aller EU-Regionen zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass durch die Ausarbeitung robuster und langfristig angelegter Strategien die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze gefördert wird;
10. ist der Ansicht, dass angesichts der Alterung der Gesellschaft in der Union der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu einem immer größeren Problem wird und dass es daher für das gegenwärtige und künftige Überleben der Industrie ein entscheidender Faktor ist, ein an der Nachfrage ausgerichtetes Ausbildungssystem zu entwickeln, in dem den Hochschul- und Berufsbildungssystemen eine entscheidende Funktion zukommt und zudem nicht nur der Grundsatz des Generationenwechsels gefördert, sondern auch die Digitalisierung vorangebracht wird;
11. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Schutzlücken bestehen und eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit notwendig ist, um für menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer zu sorgen; erachtet es nach wie vor als sehr wichtig, die Sozialpartner in die Ausgestaltung und Anwendung von Regulierungsmaßnahmen einzubeziehen, die für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Berufen gelten sollen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Schutz der Arbeitnehmer und die Einbeziehung der Sozialpartner im Mittelpunkt stehen muss, wenn es gilt, das Funktionieren der Demokratie zu erhalten, das Wirtschaftswachstum zu sichern und strenge Sozial- und Umweltschutznormen aufrechtzuerhalten; fordert dazu auf, dass die Kommission sich dafür einsetzt und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gewerkschaften im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten Zugang zu den Arbeitsstätten erhalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den sozialen Dialog und die Autonomie der Sozialpartner auszubauen und zu fördern und die Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, sich zu organisieren, da dies von entscheidender Bedeutung dafür ist, hohe Standards für die Beschäftigung zu erreichen;
12. fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu intensivieren und dafür zu sorgen, dass die ELA unverzüglich ihre Tätigkeit aufnehmen kann, um die Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zur Mobilität der Arbeitskräfte und zur Koordinierung der sozialen Absicherung zu verbessern;
13. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konsequent auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinzuarbeiten und alle Komponenten des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) einzuführen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sozialversicherungsträgern zu verbessern und die freie und faire Mobilität der Arbeitnehmer aus der Union zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bezüglich der Sozialversicherungssysteme zu verbessern;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Gebrauch digitaler Instrumente zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gewerbeaufsichtsämter mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie gegen sämtliche Missstände vorgehen können; fordert die Kommission auf, eine Initiative für eine europäische Sozialversicherungsnummer vorzuschlagen, die Arbeitnehmern und Unternehmen Rechtssicherheit böte und gleichzeitig zur wirksamen Eindämmung der Praxis der Unterauftragsvergabe und zur Bekämpfung von Sozialbetrug – etwa Scheinselbstständigkeit, Scheinentsendungen und Briefkastenfirmen – herangezogen werden könnte; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die durchgeführten Kontrollen verhältnismäßig, begründet und diskriminierungsfrei sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die ELA so bald wie möglich voll funktionsfähig wird, damit eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Gewerbeaufsichtsämtern sichergestellt werden und grenzüberschreitendes Sozialdumping bekämpft werden kann;
15. betont, dass zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden müssen, um Talente und Arbeitnehmer mit dringend benötigten Kompetenzen anzuziehen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, in Abstimmung mit den Sozialpartnern die Höherqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern zu fördern, damit sie uneingeschränkt Nutzen aus einer hochwertigen Beschäftigung ziehen können, insbesondere durch den Erwerb digitaler Fertigkeiten; fordert Verbesserungen bei der gegenseitigen Anerkennung der Kompatibilität von Fähigkeiten/Kompetenzen und Qualifikationen, die durch vorhandene Anerkennungsmechanismen wie das Portal zur beruflichen Mobilität EURES, die Online-Plattform Europass und das Klassifizierungssystem ESCO begünstigt werden;
16. hebt hervor, dass durch den Vorschlag der Kommission für ein überarbeitetes Verfahren für die Notifizierung von Dienstleistungen die Interventionskapazitäten der Mitgliedstaaten und der lokalen Gebietskörperschaften übermäßig eingeschränkt würden und deren Gesetzgebungskompetenz im Dienstleistungsbereich beeinträchtigt würde; fordert die Kommission deshalb auf, diesen Vorschlag zurückzuziehen;
17. weist erneut darauf hin, dass das Parlament am 21. Oktober 2019 die Kommission aufgefordert hat, ihren Vorschlag für eine elektronische europäische Dienstleistungskarte zurückzuziehen; fordert die Kommission deshalb abermals auf, diesen Vorschlag zurückzuziehen;
18. betont, dass Arbeitnehmer mit Behinderungen nach wie vor auf mehrere Hindernisse stoßen, die es erschweren oder gar verunmöglichen, den freien Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit anzuwenden, um Barrieren für Arbeitnehmer mit Behinderungen wirksam abzubauen und sicherzustellen, dass barrierefreie Dienstleistungen verfügbar sind und Dienstleistungen unter angemessenen Bedingungen erbracht werden; hebt hervor, dass es von allergrößter Bedeutung ist, einen vollkommen barrierefreien Binnenmarkt zu verwirklichen, auf dem die Gleichbehandlung und wirtschaftliche und soziale Integration von Arbeitnehmern mit Behinderungen sichergestellt ist;
19. fordert nachdrücklich, dass die Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt wird;
20. fordert die Kommission auf, die Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz als Schlüssel zu einem sozialen und nachhaltigen Ausbau des Binnenmarkts und zur Schaffung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt zu berücksichtigen; ist der Ansicht, dass die Kommission einen neuen und ehrgeizigen strategischen Rahmen der EU für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verabschieden sollte, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Zahl der Todesfälle am Arbeitsplatz auf null zu senken; fordert die Kommission auf, auch künftig verbindliche Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen am Arbeitsplatz festzulegen;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften und die Koordinierung der nationalen Behörden zu verbessern, um die Aufdeckung von Steuerhinterziehung zu erleichtern; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, einen verbindlichen Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vorzuschlagen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
2.10.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 2 7 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani, Marc Angel, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Andrea Bocskor, Milan Brglez, Sylvie Brunet, David Casa, Leila Chaibi, Margarita de la Pisa Carrión, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Rosa Estaràs Ferragut, Nicolaus Fest, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Heléne Fritzon, Helmut Geuking, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Radka Maxová, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoș Pîslaru, Manuel Pizarro, Dennis Radtke, Elżbieta Rafalska, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Marie-Pierre Vedrenne, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tatjana Ždanoka, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Konstantinos Arvanitis, Brando Benifei, Marc Botenga, Samira Rafaela, Eugenia Rodríguez Palop |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
46 |
+ |
ECR |
Lucia Ďuriš Nicholsonová, Helmut Geuking, Elżbieta Rafalska, Beata Szydło, Margarita de la Pisa Carrión |
GUE/NGL |
Konstantinos Arvanitis, Marc Botenga, Leila Chaibi, Eugenia Rodríguez Palop |
NI |
Daniela Rondinelli |
PPE |
Andrea Bocskor, David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Dennis Radtke, Eugen Tomac, Romana Tomc, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Sylvie Brunet, Dragoș Pîslaru, Samira Rafaela, Monica Semedo, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Marc Angel, Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Heléne Fritzon, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Manuel Pizarro, Marianne Vind |
Verts/ALE |
Katrin Langensiepen, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri, Tatjana Ždanoka |
2 |
– |
ID |
Nicolaus Fest, Guido Reil |
7 |
0 |
Renew |
Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani, Radka Maxová |
ID |
Dominique Bilde, France Jamet, Elena Lizzi, Stefania Zambelli |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
2.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 3 11 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Kateřina Konečná, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Claude Gruffat, Tsvetelina Penkova |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
31 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek |
EPP |
Pablo Arias Echeverría, Anna-Michelle Asimakopoulou, Deirdre Clune, Arba Kokalari, Antonius Manders, Dan-Ştefan Motreanu, Kris Peeters, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Marion Walsmann |
NI |
Miroslav Radačovský |
RENEW |
Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard |
S&D |
Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Tsvetelina Penkova, Christel Schaldemose |
3 |
- |
EUL/NGL |
Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier |
ID |
Hynek Blaško |
11 |
0 |
ECR |
Carlo Fidanza |
GREENS/EFA |
Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Claude Gruffat, Kim Van Sparrentak |
ID |
Alessandra Basso, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle |
NI |
Marco Zullo |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
- [2] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
- [3] ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.
- [4] ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16.
- [5] ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25.
- [6] ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.
- [7] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
- [8] ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 39.
- [9] ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.
- [10] Eurostat: „The European economy since the start of the millennium“ (Die europäische Wirtschaft seit Beginn des Jahrtausends), Europäische Union, Brüssel, 2018.
- [11] Eva Rytter Synesen, Martin Hvidt Thelle: „Making EU Trade in Services Work for All“ (So funktioniert der EU-Dienstleistungshandel für alle), Copenhagen Economics, Kopenhagen, 2018.
- [12] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
- [13] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- [14] Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ (COM(2020)0093).
- [15] Gerichtshof der Europäischen Union, Jahresüberblick: Jahresbericht 2019.
- [16] Eva Rytter Synesen, Martin Hvidt Thelle: Copenhagen Economics, Kopenhagen 2018: „Making EU Trade in Services Work for All“ (So funktioniert der EU-Dienstleistungshandel für alle).
- [17] Beispiel: https://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/190927_EU_GPP_criteria_for_food_and_catering_services_SWD_(2019)_366_final.pdf
- [18] Fachabteilung des Europäischen Parlaments, Europäische Union 2020: „The European Services Sector and the Green Transition“ (Der Dienstleistungssektor in der Union und der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/648768/IPOL_BRI(2020)648768_EN.pdf
- [19] Fachabteilung des Europäischen Parlaments, Europäische Union 2020: „The European Services Sector and the Green Transition“ (Der Dienstleistungssektor in der Union und der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2020/648768/IPOL_BRI(2020)648768_EN.pdf