BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) 2019/816
11.12.2020 - (COM(2019)0003 – C8-0025/2019 – 2019/0001(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jeroen Lenaers
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) 2019/816
(COM(2019)0003 – C8-0025/2019 – 2019/0001(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0003),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0025/2019),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0254/2020),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN] |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862, der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818 |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das automatisierte ETIAS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit)26 und (EU) yyyy/xxxx (ECRIS-TCN)27 geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten anzugeben, die an diese EU-Informationssysteme und von ihnen sowie an die Europol-Daten und von ihnen übermittelt werden. |
(4) In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das automatisierte ETIAS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit)26, (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN)27 und (EU) 2019/818 (Interoperabilität Polizei)27a des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten anzugeben, die an diese EU-Informationssysteme und von ihnen sowie an die Europol-Daten und von ihnen übermittelt werden. |
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26 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
26 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
27 Verordnung (EU) YYYY/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] (ABl. L vom , S. )). |
27 Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1). |
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27a Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung der Kosten sollten für das ETIAS im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Hardware- und Softwarekomponenten wiederverwendet werden, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für die Schaffung des gemeinsam genutzten Speichers für Identitätsdaten entwickelt wurden. Dieser Speicher, der für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten sowohl von ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen verwendet wird, sollte so entwickelt werden, dass er erweitert und damit den künftigen gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten bilden kann. Dementsprechend sollte das Instrument, das einzurichten ist, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, die systemeigenen Daten mit denen jedes anderen über eine einzige Abfrage konsultierten Systems abzugleichen, so entwickelt werden, dass es zu dem künftigen Europäischen Suchportal weiterentwickelt werden kann. |
(6) Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung der Kosten sollten für das ETIAS im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Hardware- und Softwarekomponenten wiederverwendet werden, die im Rahmen des Einreise-/Ausreisesystems (EES) für die Schaffung des gemeinsam genutzten Speichers für Identitätsdaten entwickelt wurden. Dieser Speicher, der für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten sowohl von ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen verwendet wird, sollte so entwickelt werden, dass er erweitert werden kann. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS gespeicherten Daten mittels einer einzigen Abfrage mit den in allen anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten abzugleichen. |
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1a Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27). |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Zur vollständigen Verwirklichung der ETIAS-Ziele sowie zur Förderung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der kürzlich erfolgten Überarbeitung des SIS eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Personen für Ermittlungsanfragen, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden. |
(8) Zur vollständigen Verwirklichung der ETIAS-Ziele sowie zur Förderung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) müssen neue Ausschreibungskategorien, die mit der kürzlich erfolgten Überarbeitung des SIS eingeführt wurden, nämlich die Ausschreibung von Personen für Ermittlungsanfragen und die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, für die eine Rückkehrentscheidung vorliegt, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates29 [ECRIS-TCN] und entsprechend der in der Verordnung (EU) 2018/1240 zum Ausdruck gebrachten Absicht sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) erfassten Daten des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, die wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat verurteilt wurden. |
(10) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates und entsprechend der in der Verordnung (EU) 2018/1240 zum Ausdruck gebrachten Absicht sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) erfassten Daten des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, die in den letzten 20 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den letzten zehn Jahren wegen einer sonstigen schweren Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können. |
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29 [Verordnung (EU) yyyy/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] (ABl. L vom , S. )]. |
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Für die Zwecke der ECRIS-TCN-Verordnung erheben und verarbeiten die Mitgliedstaaten bereits Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen. Durch die vorliegende Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, die Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die bereits im Rahmen der ECRIS-TCN-Verordnung erhoben wurden, abzuändern oder zu erweitern. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit) und (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN] sollten daher geändert werden. |
(22) Die Verordnungen (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit), (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN) und (EU) 2019/818 (Interoperabilität Polizei) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher geändert werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240. |
g) die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 50a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 50 Absätze 4 bis 8. |
(1) Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist nach Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 50 Absätze 4 bis 8. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 50a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle bestätigt, dass die in den ETIAS-Antragsdatensätzen enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, so finden die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 Anwendung. |
(2) Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass die in den ETIAS-Antragsdatensätzen enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder wenn weiterhin Zweifel bestehen, so finden die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 Anwendung. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 50b – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das zentrale System des SIS mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um eine automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen. |
(1) Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden, um eine automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 50b – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d und m Ziffer i sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das in Artikel 11 der genannten Verordnung genannte Instrument, um die in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten mit den Daten im SIS abzugleichen; dieser Vorgang erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung. |
(3) Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d und m Ziffer i, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um die in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten mit den Daten im SIS abzugleichen; dieser Vorgang erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/1862
Artikel 50b – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn in das SIS eine neue Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingegeben wird, mit der ein Reisedokument als gestohlen, unterschlagen, verloren oder für ungültig erklärt gemeldet wird, übermittelt das SIS die Informationen zu dieser Ausschreibung unter Verwendung der automatisierten Bearbeitung und des in Artikel 11 der genannten Verordnung genannten Instruments an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung einer bestehenden Reisegenehmigung entspricht. |
Wenn in das SIS eine neue Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingegeben wird, mit der ein Reisedokument als gestohlen, unterschlagen, verloren oder für ungültig erklärt gemeldet wird, übermittelt das SIS die Informationen zu dieser Ausschreibung unter Verwendung der automatisierten Bearbeitung und des ESP an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung einer bestehenden Reisegenehmigung entspricht. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderung der Verordnung (EU) yyyy/xxxx [ECRIS-TCN] |
Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung yyyy/xxxx (ECRIS-TCN-Verordnung) wird wie folgt geändert44 45: |
Die Verordnung (EU) 2019/816 (ECRIS-TCN-Verordnung) wird wie folgt geändert44 45: |
_________________ |
_________________ |
44 Diese Änderungen tragen dem Vorschlag der Kommission COM(2017) 344 final Rechnung. |
44 Diese Änderungen tragen dem Vorschlag COM(2017)0344 der Kommission Rechnung. |
45 Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration), COM (2018) 480 final, Rechnung. |
45 Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (COM(2018)0480) Rechnung. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Daten im ECRIS-TCN im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke des Grenzmanagements genutzt werden dürfen. |
d) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von der ETIAS-Zentralstelle zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten Ziels genutzt werden dürfen, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist. |
_________________ |
_________________ |
* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). |
* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Feststellung, in welchem Mitgliedstaat beziehungsweise in welchen Mitgliedstaaten solche Verurteilungen ergangen sind, sowie für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen]. |
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ermittlung des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen solche Verurteilungen ergangen sind. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit dieser Verordnung wird außerdem die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 erleichtert und unterstützt. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit dieser Verordnung wird ferner die Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Ziels unterstützt, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. |
Mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 und auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beziehen, gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 3 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Buchstabe f erhält folgende Fassung: |
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung: |
„f) „zuständige Behörden“ die Zentralbehörden und die Unionseinrichtungen (Eurojust, Europol, Europäische Staatsanwaltschaft, ETIAS-Zentralstelle in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache), die gemäß dieser Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen; |
„6. ‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden sowie Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft und die ETIAS-Zentralstelle nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“ |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 3 – Buchstaben t und u
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Folgende Buchstaben werden angefügt: |
entfällt |
„t) „terroristische Straftat“ eine Straftat, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist; |
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u) „schwere Straftat“ eine Straftat, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates** aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden kann. |
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* Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6). |
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** Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)“; |
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) gegebenenfalls eine Kennzeichnung, dass die betreffende Person wegen einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat verurteilt wurde, und in diesen Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise der Urteilsmitgliedstaaten. |
c) gegebenenfalls eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den letzten 20 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den letzten zehn Jahren wegen einer sonstigen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, und in diesen Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise der Urteilsmitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 5 – Absatz 1a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1a) [Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; Geburtsort (Gemeinde und Staat) Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments bzw. der Reisedokumente der Person sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde; gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n) sowie in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem des ECRIS-TCN gespeichert.] |
(1a) Der CIR enthält die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Daten sowie die folgenden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten: Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; Geburtsort (Gemeinde und Staat); Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; gegebenenfalls frühere Namen, vorhandene Pseudonyme und/oder Aliasnamen, und, sofern verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person, Bezeichnung der ausstellenden Behörde sowie in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem des ECRIS-TCN gespeichert. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Folgender Absatz wird angefügt: |
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„(6a) Die Kennzeichnungen und der Code des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind für die Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 nur über das ETIAS-Zentralsystem zugänglich und abfragbar, wenn aufgrund der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 Treffer ermittelt werden. |
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Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die Kennzeichnungen und der Code des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.“ |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 7 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
5. Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung: |
„(5) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem [oder der CIR] der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Aktenzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für die Zwecke eines Ersuchens nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, eines Ersuchens nach Artikel 16 Absatz 4 oder für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen] genutzt werden.“ |
„(7) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Aktenzeichen sowie sämtlicher Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für die Zwecke eines Ersuchens nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, eines Ersuchens nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung oder für die Zwecke der Erleichterung und der Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen und für die Zwecke der Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Ziels genutzt werden, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist.“ |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 7a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf ECRIS-TCN-Daten im [CIR] zuzugreifen und diese abzufragen. Sie erhält jedoch nur Zugriff auf Datensätze, denen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde. |
(1) Die ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf ECRIS-TCN-Daten im CIR zuzugreifen und diese abzufragen. Sie erhält jedoch im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung nur Zugriff auf Datensätze, denen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 7a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der [CIR] wird mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen. |
(2) Der CIR wird mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 7a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instruments die Daten im ETIAS mit den im ECRIS-TCN [im CIR] gekennzeichneten Daten ab; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der Entsprechungstabelle in Anhang II. |
Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den im ECRIS-TCN [im CIR] gekennzeichneten Daten ab; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der Entsprechungstabelle in Anhang II. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 8 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz einschließlich aller Fingerabdrücke, Gesichtsbilder oder Kennzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem [und dem CIR]. In den Fällen, in denen die Daten in Bezug auf eine Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird lediglich die Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Diese Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist. |
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz einschließlich aller Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilder oder Kennzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und dem CIR. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist. |
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Wenn der Ablauf der Speicherfrist Kennzeichnungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c betrifft, löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Kennzeichnungen aus dem Zentralsystem und dem CIR. Diese Löschung erfolgt automatisch. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
„(1) Die Daten im Zentralsystem [und im CIR] dürfen nur zum Zweck der Ermittlung des Mitgliedstaates beziehungsweise der Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, sowie für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen] verarbeitet werden.“ |
„(1) Die Daten im Zentralsystem und im CIR dürfen nur zum Zweck der Ermittlung des Mitgliedstaates beziehungsweise der Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, sowie für die Zwecke der Erleichterung und der Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen und für die Zwecke der Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Ziels genutzt werden, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist.“ |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
9. Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 30 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Agentur eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen und die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten. |
Die Agentur eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten. Die Agentur eu-LISA stellt sicher, dass auf der Grundlage dieser Statistiken keine Einzelpersonen identifiziert werden können. Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 29a – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 29a |
Artikel 31a |
Führen von Protokollen für die Zwecke des ETIAS |
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 29a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Abfragen nach Artikel 7a der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im [CIR] und im ETIAS protokolliert. |
Für die Abfragen nach Artikel 7a der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im ETIAS protokolliert. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 36 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. In Artikel 36 wird folgender Absatz 8a eingefügt: |
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„(8a) Ein Jahr nach der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN bewertet die Kommission, ob die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Ziels erforderlich war, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist. Die Kommission übermittelt die Bewertung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.“ |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)
Verordnung (EU) 2019/816
Artikel 36 – Absatz 10 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10b. In Artikel 36 Absatz 10 wird folgender Buchstabe eingefügt: |
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„aa) geprüft, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS auf der Grundlage der einschlägigen statistischen Daten und weiterer Informationen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Ziels erforderlich war, das darin besteht, festzustellen, ob mit der Anwesenheit von ETIAS-Antragstellern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;“ |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
Verordnung (EU) 2019/816
Anhang II – Tabelle
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Vorschlag der Kommission |
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Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im [CIR], mit denen die ETIAS-Daten abgeglichen werden sollten |
Nachname (Familienname) |
Nachname (Familienname) |
Nachname bei der Geburt |
frühere(r) Name(n) |
Vorname(n) |
Vorname(n) |
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) |
Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n) |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geburtsland |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geschlecht |
Geschlecht |
derzeitige Staatsangehörigkeit |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten |
weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) |
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten |
Art des Reisedokuments |
Art der Identifizierungsdokumente der Person |
Nummer des Reisedokuments |
Nummer der Identifizierungsdokumente der Person |
Ausstellungsland des Reisedokuments |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde |
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Geänderter Text |
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Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im CIR, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abgeglichen werden müssen |
Nachname (Familienname) |
Nachname (Familienname) |
Nachname bei der Geburt |
frühere(r) Name(n) |
Vorname(n) |
Vorname(n) |
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) |
Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n) |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geburtsland |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geschlecht |
Geschlecht |
derzeitige Staatsangehörigkeit |
Staatsangehörigkeit(en) |
weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) |
Staatsangehörigkeit(en) |
Art des Reisedokuments |
Art der Reise- oder Identifizierungsdokumente der Person |
Nummer des Reisedokuments |
Nummer der Reise- oder Identifizierungsdokumente der Person |
Ausstellungsland des Reisedokuments |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 (Interoperabilität Polizei) |
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Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert: |
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1. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Für die Zwecke von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden im CIR auch die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gespeichert, die von den Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels logisch getrennt sind. Auf die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 kann nur auf die in Artikel 5 Absatz 6a jener Verordnung beschriebene Art und Weise zugegriffen werden.“ |
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2. In Artikel 68 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt das ESP für die Zwecke der automatisierten Bearbeitung nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 den Betrieb lediglich für diese Zwecke auf, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 erfüllt sind.“ |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt ab dem im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Zeitpunkt. |
entfällt |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund und Inhalt des Vorschlags
Nachdem der Rat und das Europäische Parlament im September 2018 zwei Rechtsakte zur Einrichtung des ETIAS – eine Verordnung über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)[1] und eine Verordnung zur Änderung der Europol-Verordnung für die Zwecke der Einrichtung des ETIAS[2] – erlassen hatten, hat die Kommission ihre Vorschläge für die sogenannten ETIAS-Folgeänderungen vorgelegt.
Die ETIAS-Verordnung sieht in Artikel 11 Absatz 2 Folgendes vor: „Die zur Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlichen Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme sowie die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung sind Gegenstand eines eigenen Rechtsinstruments.“ Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 7. Januar 2019 zwei verschiedene Vorschläge für Folgeänderungen vorgelegt, mit denen die für die vollständige Einrichtung des ETIAS erforderlichen technischen Änderungen festgelegt werden sollten, indem die Rechtsakte der IT-Systeme der EU, die über das ETIAS abgefragt werden, geändert werden, die diesbezüglichen Bestimmungen festgelegt werden sollten und die ETIAS-Verordnung entsprechend geändert werden sollte (2019/0001(COD) und 2019/0002(COD)).
Außerdem soll sich das ETIAS im Einklang mit der Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom April 2016 auf die Wiederverwendung der für das EES entwickelten Hardware- und Softwarekomponenten stützen. Dieses Konzept liegt auch den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme zugrunde. Die technische Entwicklung des gemeinsam zu nutzenden Speichers für Identitätsdaten und des Europäischen Suchportals gemäß den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme würde auf der Grundlage der EES-/ETIAS-Komponenten erfolgen. In den Vorschlägen wird daher angeregt, die ETIAS-Verordnung dahingehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass das ETIAS-Zentralsystem auf den Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems basiert, um einen gemeinsam zu nutzenden Speicher für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten von sowohl ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen einzurichten.
Verfahren
Da den Vorschlägen der Kommission keine Folgenabschätzungen beigefügt waren, die Vorschläge jedoch ordnungsgemäß geprüft und Vorbereitungen für diesen Entwurf eines Berichts getroffen werden sollten, beschlossen die Koordinatoren der Fraktionen, beim Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) eine substituierende Folgenabschätzung zu beantragen, die im Dezember 2019 fertiggestellt und dem LIBE-Ausschuss vorgestellt wurde.
Der Berichterstatter hält Folgenabschätzungen für geboten, damit neue Rechtsetzungsvorschläge sorgfältig bewertet und ordnungsgemäß analysiert werden können. Außerdem leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Qualität der Rechtsetzung.
Ferner wurden ergänzend die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzausschusses eingeholt.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt im Großen und Ganzen die Vorschläge für die Folgeänderungen des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems. Er ist jedoch der Ansicht, dass bei einigen der geänderten Artikel noch Verbesserungsbedarf besteht, und beruft sich hierbei auf die Empfehlungen in der substituierenden Folgenabschätzung des EPRS.
Er ist mit dem Grundtenor und den wichtigsten Elementen des Kommissionsvorschlags einverstanden, da er sich bewusst ist, dass die Vorschläge eine Konsequenz und eine rechtliche Verpflichtung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Verordnung) sind, die von den Rechtsetzungsinstanzen vereinbart wurde. Die gemäß der ETIAS-Verordnung vorgeschriebenen automatisierten Prüfungen können nur vorgenommen werden, wenn das ETIAS-Zentralsystem mit anderen Informationssystemen der EU kommunizieren kann. In den Vorschlägen werden die technischen Elemente beschrieben, die benötigt werden, um personenbezogene Daten in den verschiedenen Anwendungen mit den Daten zu vergleichen, die in den in den EU-Informationssystemen und ‑Datenbanken gespeicherten Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen hinterlegt sind, sodass die Informationssysteme für Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung interoperabel sind.
Da die Vorschläge der Kommission am 7. Januar 2019 vorgelegt wurden, als die interinstitutionellen Verhandlungen über die Vorschläge für den Interoperabilitätsrahmen und den Vorschlag für das ECRIS-TCN noch im Gange waren, mussten sie an die Einigungen zu diesen Dossiers, die zwischenzeitlich erzielt wurden, angepasst werden.
Im Einklang mit den Empfehlungen in der substituierenden Folgenabschätzung des EPRS ist das Verfahren der Kennzeichnung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Terrorismus oder einer schweren Straftat verurteilt wurden, weiter verbessert worden. Außerdem wurden die Bestimmungen über Überwachung und Statistik dahingehend gestärkt, dass sichergestellt ist, dass die Kommission die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS regelmäßig bewerten und das Europäische Parlament und den EDSB informieren muss. Schlussendlich hält es der Berichterstatter nicht für zielführend, wenn die teilweise Übereinstimmung zwischen den Dossiers der Informationssysteme der EU im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt wird. Mit Blick auf die potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Rechte auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten wäre hier ein delegierter Rechtsakt besser geeignet, damit im Einklang mit ähnlichen Bestimmungen in den Interoperabilitäts-Rahmenverordnungen für die ordnungsgemäße Kontrolle durch das Europäische Parlament gesorgt ist.
Abschließend vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass es einen Mehrwert darstellt, wenn das Schengener Informationssystem (SIS) auch bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, für die eine Rückkehrentscheidung vorliegt, abgefragt wird. Eine frühzeitige Abfrage des SIS bei diesen Ausschreibungen – bevor sich der Drittstaatsangehörige an der Grenze eines Mitgliedstaats einfindet – ist sowohl für den Mitgliedstaat als auch für den Drittstaatsangehörigen von Nutzen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) 2018/xxx [ECRIS-TCN] |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2019)0003 – C8-0025/2019 – 2019/0001(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
7.1.2019 |
|
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 17.1.2019 |
|
|
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 17.1.2019 |
TRAN 17.1.2019 |
|
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 6.11.2019 |
TRAN 21.1.2019 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Jeroen Lenaers 24.9.2019 |
|
|
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Prüfung im Ausschuss |
3.9.2020 |
10.9.2020 |
15.10.2020 |
7.12.2020 |
Datum der Annahme |
7.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
55 9 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Delara Burkhardt, Andor Deli, Leopoldo López Gil, Kostas Papadakis, Anne-Sophie Pelletier, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Hilde Vautmans, Petar Vitanov |
|||
Datum der Einreichung |
11.12.2020 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
55 |
+ |
PPE |
Magdalena ADAMOWICZ, Vladimír BILČÍK, Vasile BLAGA, Ioan-Rareş BOGDAN, Andor DELI, Lena DÜPONT, Andrzej HALICKI, Lívia JÁRÓKA, Jeroen LENAERS, Leopoldo LÓPEZ GIL, Nuno MELO, Roberta METSOLA, Nadine MORANO, Emil RADEV, Paulo RANGEL, Ralf SEEKATZ, Tomas TOBÉ, Javier ZARZALEJOS |
S&D |
Katarina BARLEY, Pietro BARTOLO, Delara BURKHARDT, Maria GRAPINI, Sylvie GUILLAUME, Evin INCIR, Marina KALJURAND, Łukasz KOHUT, Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR, Javier MORENO SÁNCHEZ, Domènec RUIZ DEVESA, Birgit SIPPEL, Petar VITANOV, Bettina VOLLATH |
RENEW |
Malik AZMANI, Anna Júlia DONÁTH, Sophia in 't VELD, Fabienne KELLER, Moritz KÖRNER, Maite PAGAZAURTUNDÚA, Michal ŠIMEČKA, Ramona STRUGARIU, Hilde VAUTMANS |
ID |
Nicolas BAY, Nicolaus FEST, Jean-Paul GARRAUD, Peter KOFOD, Annalisa TARDINO, Tom VANDENDRIESSCHE |
VERTS/ALE |
Alice KUHNKE |
ECR |
Jorge BUXADÉ VILLALBA, Patryk JAKI, Assita KANKO, Nicola PROCACCINI, Rob ROOKEN |
NI |
Martin SONNEBORN, Milan UHRÍK |
9 |
- |
VERTS/ALE |
Patrick BREYER, Saskia BRICMONT, Damien CARÊME, Tineke STRIK |
GUE/NGL |
Konstantinos ARVANITIS, Pernando BARRENA ARZA, Cornelia ERNST, Anne-Sophie PELLETIER |
NI |
Kostas PAPADAKIS |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
- [2] Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72).