BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

11.12.2020 - (COM(2020)0568 – C9-0288/2020 – 2020/0259(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Birgit Sippel
PR_COD_1amCom


Verfahren : 2020/0259(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0258/2020
Eingereichte Texte :
A9-0258/2020
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(COM(2020)0568 – C9-0288/2020 – 2020/0259(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0568),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0288/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2020[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0258/2020),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

über eine vorübergehende Einschränkung bestimmter Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung spezieller Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ befindet sich derzeit in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4. Durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und Rates5 wird die Richtlinie 2002/21/EG mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste durch eine neue Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ersetzt, die auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikel 2 Nummer 7 der letztgenannten Richtlinie erfasst. Diese Dienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie (VoIP), die Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, werden daher ab dem 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen.

(2) Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Bis zum 21. Dezember 2020 galt die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4. An diesem Tag wurde die Richtlinie 2002/21/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und Rates5 aufgehoben. Die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfasst auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der letztgenannten Richtlinie. Diese Dienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie (VoIP), die Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, fallen daher seit dem 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten niedergelegt. Nach Artikel 24 Absatz 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation, was auch die Vertraulichkeit der Kommunikation einschließt. In Artikel 8 der Charta ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten niedergelegt. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtsübereinkommen) und Artikel 24 Absatz 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. In Artikel 3 Absatz 3 des Kinderrechtsübereinkommens und Artikel 24 Absatz 1 der Charta wird ferner auf den Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge hingewiesen, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verletzungen der Menschenrechte dar, insbesondere der Rechte der Kinder auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta verankert. Die Digitalisierung hat viele Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich gebracht, sie geht aber auch mit Problemen einher wie der Zunahme des sexuellen Missbrauchs von Kindern mithilfe des Internets. Der Schutz der Kinder im Internet ist eine der Prioritäten der Union. Am 24. Juli 2020 nahm die Kommission eine EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern6 (im Folgenden die „Strategie“) an, um auf Unionsebene wirksam gegen das Verbrechen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorzugehen.

(4) Der Schutz der Kinder ist eine der Prioritäten der Union. Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verletzungen der Menschen- und Grundrechte dar, insbesondere der Rechte der Kinder auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta verankert. Die Digitalisierung hat viele Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich gebracht, sie geht aber auch mit Problemen einher wie der Zunahme des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet aufgrund des breiteren Zugangs zu potenziellen Opfern und der deutlichen Zunahme des Austauschs von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet. Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet basiert auf tatsächlichem Missbrauch, der außerhalb des Internets begangen wird, und zwar in den meisten Fällen von Personen, die der Familie angehören oder ihr nahestehen.

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_________________

6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, 24.7.2020, COM(2020) 607 final.

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Jugendliche haben das Recht, ihre sexuelle Identität in einem sicheren und privaten Umfeld zu entdecken. Dass immer mehr Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet gemeldet wird, ist zum Teil auch auf die aufkommende Praxis unter Jugendlichen zurückzuführen, bei der Entwicklung ihrer sexuellen Identität und Erfahrungen freizügige Bilder oder Videos aufzunehmen, auf denen sie selbst zu sehen sind, und sie an Gleichaltrige zu senden oder derartiges Material ohne sexuelle Motivation an andere weiterzugeben. Zudem variiert das Alter der sexuellen Mündigkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Haben Nutzer das Alter der sexuellen Mündigkeit gemäß dem jeweiligen nationalen Recht erreicht, so sollte den Strafverfolgungsbehörden keine Kontaktaufnahme mit Kindern gemeldet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Einige Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – wie Webmail und Messaging – setzen bereits freiwillig besondere Technik ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen zu melden, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, oder um Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen. Bei solchen Organisationen, die sich sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern befinden können, handelt es sich um nationale Hotlines zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sowie um Organisationen, deren Ziel es ist, die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verringern und der Viktimisierung von Kindern vorzubeugen.  Diese freiwilligen Tätigkeiten leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Erkennung und Rettung von Opfern und zu einer geringeren Weiterverbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, ebenso wie zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern und zur Verhinderung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs.

(5) Einige Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – wie Webmail und Messaging – setzen bereits freiwillig besondere Technik ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bei ihren Diensten aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen zu melden, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, indem entweder der Inhalt, wie Bilder und Text, oder die Verkehrsdaten zu einer Kommunikation, in einigen Fällen unter Verwendung historischer Daten, durchsucht werden. Für derartige Tätigkeiten könnten bei Bildern und Videos Hashing-Technik und bei der Analyse von Text oder Verkehrsdaten Klassifikatoren und künstliche Intelligenz eingesetzt werden. Die Anbieter wenden sich an nationale Hotlines zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet sowie an Organisationen, deren Ziel es ist, Kinder zu identifizieren und die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verringern und der Viktimisierung von Kindern vorzubeugen, sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern, insbesondere an das nationale Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder in den Vereinigten Staaten (National Center for Missing and Exploited Children – NCMEC). Derartige Organisationen fallen üblicherweise nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679. Derartige freiwillige Tätigkeiten leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Erkennung und Rettung von Opfern, deren Grundrechte auf Menschenwürde und körperliche und geistige Unversehrtheit schwer verletzt werden, und zu einer geringeren Weiterverbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, ebenso wie zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern und zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Trotz ihres legitimen Ziels bedeuten diese Tätigkeiten einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen, d. h. sämtlicher Nutzer, potenzieller Straftäter und Opfer. Eine Beschränkung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation lässt sich nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, dass bestimmte Technik bereits früher eingesetzt wurde, als die betreffenden Dienste aus rechtlicher Sicht noch keine elektronischen Kommunikationsdienste darstellten. Ein derartiger Eingriff ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Wie in Artikel 52 Absatz 1 der Charta vorgesehen, muss ein derartiger Eingriff gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der Rechte auf Privat- und Familienleben und auf Schutz personenbezogener Daten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wenn solche Maßnahmen dauerhaft mit einer allgemeinen und unterschiedslosen Überwachung und Analyse der Kommunikation aller Nutzer verbunden sind, wird damit gegen das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verstoßen, wie der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18 (La Quadrature du Net u. a.1a) und in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 (Digital Rights Ireland) und C‑594/12 (Seitlinger)1b entschieden hat.

 

_________________

 

1a  ECLI:EU:C:2020:791.

 

1b ECLI:EU:C:2014:238.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste für deren freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und zur Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch unterliegt bis zum 20. Dezember 2020 der Verordnung (EU) 2016/679.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste für deren freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und zur Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 wirkt sich nicht unmittelbar auf Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste aus.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch dient. Ohne solche Rechtsvorschriften gäbe es bis zur Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens für die wirksame Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs auf Unionsebene, der in der Strategie angekündigt wurde, für die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ab dem 21. Dezember 2020 keine Rechtsgrundlage mehr, um in ihren Diensten weiterhin sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen.

(7) Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch dient. Ohne solche nationalen Rechtsvorschriften und bis zur Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens für die Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs auf Unionsebene können sich die freiwilligen Maßnahmen, die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ergreifen, um weiterhin sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aus ihren Diensten zu entfernen, ab dem 21. Dezember 2020 nicht mehr auf Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 stützen. In dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste mit dem alleinigen Ziel, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aus ihren Diensten zu entfernen, nicht vorgesehen, aber sie sieht eine Beschränkung bestimmter in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegter Rechte und Pflichten vor. Zudem sind darin zusätzliche Garantien festgelegt, die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste achten müssen, wenn sie sich auf diese Verordnung stützen wollen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Verarbeitung von Bildern und Videos für die Zwecke dieser Verordnung sollte stets als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 angesehen werden, da es sich bei Bildern und Videos um biometrische Daten handelt, die mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Diese Verordnung sieht deshalb eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Da die Richtlinie 2002/58/EG auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde, ist es angezeigt, diese Verordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage zu stützen. Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten zu beschränken, und der Erlass solcher Rechtsvorschriften birgt ein erhebliches Risiko der Fragmentierung, die sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte.

(8) Diese Verordnung sieht deshalb eine vorübergehende Beschränkung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Freiwillige Maßnahmen, die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste in der Union ausschließlich zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und zur Aufdeckung, Entfernung und Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ergreifen, unterliegen daher den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Garantien und Bedingungen.  Da die Richtlinie 2002/58/EG auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde, ist es angezeigt, diese Verordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage zu stützen. Wenn die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten zu beschränken, so sollten sie die Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere deren Artikel 23 einhalten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Da elektronische Kommunikationsvorgänge, an denen natürliche Personen beteiligt sind, normalerweise als personenbezogene Daten einzustufen sind, sollte diese Verordnung auch auf Artikel 16 AEUV gestützt werden, der eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr bildet.

(9) Da Daten im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsvorgängen, an denen natürliche Personen beteiligt sind, stets als personenbezogene Daten einzustufen sind, sollte diese Verordnung auch auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt werden, der eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr bildet.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste allein dem Zweck dient, sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen, und unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ausnahme fällt, gilt für diese Verarbeitung die Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich der Anforderung, vor Einführung der betreffenden Technik gegebenenfalls eine Folgenabschätzung für die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 35 der letztgenannten Verordnung vorzunehmen.

(10) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste allein dem Zweck dient, sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu entfernen, und unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Beschränkung fällt, gilt für diese Verarbeitung die Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich deren Bestimmungen über Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 5), die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Artikel 6), die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9), Beschränkungen (Artikel 23), die Sicherheit der Verarbeitung (Artikel 32), Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Kapitel V), unabhängige Aufsichtsbehörden (Kapitel VI), Zusammenarbeit und Kohärenz (Kapitel VII) und Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Kapitel VIII), sowie einschließlich der Anforderung, vor Einführung betreffender Technik eine Folgenabschätzung für die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 35 der letztgenannten Verordnung vorzunehmen, und der Anforderung gemäß Artikel 36 der letztgenannten Verordnung, vor der Verarbeitung die jeweilige Aufsichtsbehörde zu konsultieren oder – wenn Technik zur Analyse von Verkehrs- oder Inhaltsdaten eingesetzt wird, um mögliche Fälle einer Kontaktaufnahme mit Kindern zu ermitteln – die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Angesichts dessen, dass das alleinige Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Fortführung bestimmter bestehender Tätigkeiten zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu ermöglichen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme auf bewährte Technik beschränkt werden, die von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung regelmäßig verwendet worden ist. Der Verweis auf die Technik schließt erforderlichenfalls auch eine menschliche Überprüfung ein, die sich unmittelbar auf die Verwendung und Beaufsichtigung der Technik bezieht. Die Verwendung der betreffenden Technik sollte daher in der Branche üblich sein, ohne dass unbedingt vorausgesetzt werden sollte, dass die Technik von allen Anbietern eingesetzt wird, und ohne eine datenschutzfreundliche Weiterentwicklung der Technik auszuschließen. Diesbezüglich sollte es unerheblich sein, ob ein bestimmter Anbieter, der sich auf diese Ausnahme berufen möchte, diese Technik bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbst anwendet. Die verwendete Technik sollte nach dem Stand der Technik in der Branche am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen und Kommunikationsinhalte, die Text enthalten, nicht systematisch, sondern nur bei Vorliegen konkreter Verdachtspunkte auf sexuellen Kindesmissbrauch filtern und durchsuchen.

(11) Angesichts dessen, dass das Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Fortführung bestimmter bestehender Tätigkeiten zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und zur Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, zu ermöglichen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Beschränkung nur für Technik, in Bezug auf die eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wurde, oder in Bezug auf die, wenn dies gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, die vorherige Genehmigung einer nationalen Aufsichtsbehörde eingeholt wurde, und für Technik, die regelmäßig von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten ausschließlich zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet verwendet worden ist, gelten. Der Verweis auf die Technik schließt auch eine menschliche Überprüfung ein, die sich unmittelbar auf die Verwendung der Technik und die Beaufsichtigung ihrer Funktionsweise mit dem Ziel bezieht, unnötigen und unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte vorzubeugen. Die Verwendung der betreffenden Technik sollte daher in der Branche üblich sein, ohne dass unbedingt vorausgesetzt werden sollte, dass die Technik von allen Anbietern eingesetzt wird, und ohne eine datenschutzfreundliche Weiterentwicklung der Technik auszuschließen. Diesbezüglich sollte es unerheblich sein, ob ein bestimmter Anbieter, der sich auf die in dieser Verordnung vorgesehene Beschränkung berufen möchte, diese Technik bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbst anwendet.  Die verwendete Technik sollte nach dem Stand der Technik in der Branche am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen und nicht verwendet werden, um Kommunikationsinhalte, die Text enthalten, systematisch zu filtern und zu durchsuchen, sondern nur um konkrete Kommunikationsinhalte bei Vorliegen konkreter Verdachtspunkte auf sexuellen Kindesmissbrauch zu prüfen. Soweit Technik zum Durchsuchen von Kommunikationsinhalten, die Text enthalten, verwendet wird, sollte sie nicht in der Lage sein, den wesentlichen Inhalt zu erfassen, sondern sollte lediglich Muster erkennen, die auf einen möglichen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hindeuten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die personenbezogenen und anderen Daten, die bei der Durchführung der unter die Ausnahme dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten verwendet werden, sowie der Zeitraum, in dem die Daten bei positiven Ergebnissen anschließend aufbewahrt werden, sollten so gering wie möglich gehalten werden, damit die Inanspruchnahme der Ausnahme auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt.

(13) Die personenbezogenen Daten, die bei der Durchführung der unter die in dieser Verordnung vorgesehene Beschränkung fallenden Tätigkeiten verwendet werden, sowie der Zeitraum, in dem die Daten und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung bei positiven Ergebnissen anschließend aufbewahrt werden, sollten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, damit der Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation so gering wie möglich gehalten wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten sollten die Anbieter jährlich einen Bericht über die von dieser Verordnung erfasste Datenverarbeitung veröffentlichen, in dem sie auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der aufgedeckten Fälle, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener eingesetzter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingehen.

(14) Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die gemäß der in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkung durchgeführten Tätigkeiten sollten Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jährlich einen Bericht über die von dieser Verordnung erfasste Datenverarbeitung veröffentlichen und vorlegen, in dem sie auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Grundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679, gegebenenfalls die Grundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679, die Zahl der aufgedeckten Fälle, die Zahl der Fälle, in denen ein Nutzer eine Beschwerde beim internen Rechtsbehelfsmechanismus oder bei einem Organ der Rechtspflege eingereicht hat, und das Ergebnis dieser Verfahren, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener eingesetzter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angewandten Datenschutzvorkehrungen eingehen. Anbieter sollten ihre Berichte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 auch den Aufsichtsbehörden vorlegen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Um die zuständigen Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss auffordern, Leitlinien zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Datenverarbeitung, die in den Anwendungsbereich der in dieser Verordnung festgelegten Beschränkung fällt, bereitzustellen. Diese Leitlinien sollten den Aufsichtsbehörden insbesondere bei der Beratung im Rahmen des in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Verfahrens der vorherigen Konsultation behilflich sein, das durchzuführen ist, wenn beurteilt wird, ob eine bewährte oder neue Technik, die verwendet werden soll, dem Stand der Technik entspricht, am wenigsten in die Privatsphäre eingreift und auf einer angemessenen Rechtsgrundlage gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzt wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit sie ab dem 21. Dezember 2020 angewandt werden kann.

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Diese Verordnung beschränkt das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und weicht insofern von der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemachten Vorgabe ab, dass für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre dieselben Vorschriften gelten sollen wie für alle anderen elektronischen Kommunikationsdienste. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher auf den 31. Dezember 2025 befristet werden, d. h. auf einen Zeitraum, der vernünftigerweise für die Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens mit detaillierteren Schutzvorkehrungen erforderlich sein dürfte. Sollten die langfristigen Rechtsvorschriften vor diesem Tag angenommen werden und in Kraft treten, so sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

(16) Diese Verordnung beschränkt das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation im Rahmen nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zum alleinigen Zweck des Aufspürens und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und dessen Meldung an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, und der Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet oder dessen Meldung an Strafverfolgungsbehörden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher auf den 31. Dezember 2022 befristet werden. Sollten die langfristigen Rechtsvorschriften vor diesem Tag angenommen werden und in Kraft treten, so sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Die für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sollten mit den gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmten unabhängigen Aufsichtsbehörden identisch sein.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b) Die Übermittlungsverschlüsselung ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich sicherstellen lässt, das die Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicher und vertraulich ist. Jede Schwächung der Verschlüsselung könnte unter Umständen von böswilligen Dritten missbräuchlich ausgenutzt werden. Daher sollte keine Bestimmung dieser Verordnung dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihr die Übermittlungsverschlüsselung verboten oder geschwächt wird.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17c) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation ist ein in Artikel 7 der Charta verankertes Grundrecht. Dieses Recht ist somit auch eine Voraussetzung für die sichere Kommunikation zwischen Opfern sexuellen Kindesmissbrauchs und einem vertrauenswürdigen Erwachsenen oder Organisationen, die im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern tätig sind, sowie für die Kommunikation zwischen Opfern und ihren Anwälten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17d) Jegliche Kommunikation zwischen einer angeklagten oder verurteilten Person und ihrem Anwalt sollte geschützt werden, damit die Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta sowie das Recht auf Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte gemäß Artikel 48 der Charta gewährleistet werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG, die zu keiner Fragmentierung des Binnenmarktes führen soll. Darüber hinaus würden nationale Rechtsvorschriften höchstwahrscheinlich nicht in allen Mitgliedstaaten rechtzeitig erlassen werden. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Sie sieht lediglich die Einführung einer vorübergehenden und streng begrenzten Ausnahme von der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 der Richtlinie 2002/58/EG mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen vor, die gewährleisten, dass sie nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgeht.

(18) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer vorübergehenden Beschränkung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG, die zu keiner Fragmentierung des Binnenmarktes führen soll. Darüber hinaus würden nationale Rechtsvorschriften höchstwahrscheinlich nicht in allen Mitgliedstaaten rechtzeitig erlassen werden. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Sie sieht lediglich die Einführung einer vorübergehenden und streng begrenzten Beschränkung der Anwendbarkeit des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen vor, die gewährleisten, dass sie nicht über das für die Erreichung der festgelegten Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgeht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates7 angehört und gab am […] seine Stellungnahme ab —

(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates7 angehört und gab am 10. November 2020 seine Stellungnahme ab —

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

Diese Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das Ziel haben, den Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu ermöglichen, Technik für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten weiterhin zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch aus ihren Diensten zu entfernen.

Diese Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, mit denen bestimmte in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegte Rechte und Verpflichtungen beschränkt werden und mit denen das Ziel verfolgt wird, es den Anbietern bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu ermöglichen, unter uneingeschränkter Achtung der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte und Verpflichtungen spezielle Technologien weiterhin zu verwenden, nämlich eine eindeutige, unumkehrbare digitale Signatur (Hashwert) sowie Technologien zur Analyse von Verkehrs- oder Inhaltsdaten, deren Zweck ausschließlich darin besteht, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aus ihren Diensten zu entfernen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

1. „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

2. „sexueller Missbrauch von Kindern im Internet“:

2. „Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet“:

a) Material, das Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt;

a) „Kinderpornografie“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

b) Kontaktaufnahme mit Kindern zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind oder der Herstellung von Kinderpornografie durch eine der folgenden Handlungen:

 

i) Anlocken des Kindes durch das Anbieten von Geschenken oder anderen Vorteilen;

 

ii) Bedrohen des Kindes mit nachteiligen Folgen, die sich beträchtlich auf das Kind auswirken können;

 

iii) Konfrontation des Kindes mit pornografischem Material oder Zugänglichmachung solchen Materials für das Kind.

 

c) „pornografische Darbietung“ im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU.

c) „pornografische Darbietung“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU;

 

2a. „Kontaktaufnahme zu Kindern“ jede vorsätzliche Handlung, die eine Straftat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2011/93/EU darstellt;

 

2b. „sexueller Missbrauch von Kindern im Internet“ „Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet“ und „Kontaktaufnahme zu Kindern“;

 

2c. „positives Ergebnis bei Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet“ eine Übereinstimmung, die das Ergebnis eines Vergleichs zwischen einem Bild oder Video und einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (Hashwert) aus einer Datenbank ist, die überprüftes Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet enthält und von einer von der Kommission gemäß Artikel 3f dieser Verordnung anerkannten Organisation gepflegt wird.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Anwendungsbereich der Ausnahme

Umfang der Beschränkung

Die besonderen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, damit Technik zum alleinigen Zweck der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, verwendet werden kann, sofern

1. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG werden in Bezug auf die Vertraulichkeit von Kommunikationen, bei denen auch personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste verarbeitet werden, beschränkt, vorausgesetzt, dass eine solche Beschränkung unbedingt erforderlich ist, damit eine spezielle Technologie verwendet werden kann, die dem alleinigen Zweck dient, Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzuspüren, zu entfernen und an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen, die im öffentlichen Interesse vorgehen, zu melden und sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden zu melden, sofern

a) die Verarbeitung verhältnismäßig ist und auf bewährte Technik beschränkt bleibt, die von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu diesem Zweck bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung regelmäßig verwendet worden ist, dem Stand der Technik in der Branche entspricht und am wenigsten in die Privatsphäre eingreift;

a) die Verarbeitung verhältnismäßig ist und auf Technik beschränkt bleibt, die von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ausschließlich zu diesem Zweck regelmäßig verwendet worden ist, und unter der Voraussetzung, dass die Technik sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt:

 

i) Sie entspricht dem Stand der Technik in der Branche und greift am wenigsten in die Privatsphäre ein, auch im Hinblick auf den Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679, und ist, soweit sie zum Durchsuchen von Kommunikation verwendet wird, die Text enthält, nicht in der Lage, den wesentlichen Inhalt zu verstehen, sondern kann lediglich Muster erkennen, die auf einen möglichen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet hindeuten.

 

ii) Gemäß Artikel 3a dieser Verordnung wurden eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein Verfahren der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt, die ergeben haben, dass die Verarbeitung kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat oder dass der Verantwortliche Maßnahmen zur Risikominderung getroffen hat.

 

iii) Wenn Technik zur Analyse von Verkehrs- oder Inhaltsdaten eingesetzt wird, um mögliche Fälle einer Kontaktaufnahme zu Kindern zu ermitteln, haben die Aufsichtsbehörden – im Anschluss an die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Konsultation der Aufsichtsbehörde – eine vorherige Genehmigung erteilt.

 

iv) Die Verarbeitung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, sofern unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 alle Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

 

v) Die Kategorien personenbezogener Daten, die für jeden Verarbeitungsvorgang verarbeitet werden müssen, sind die Inhaltsdaten, die zugehörigen Verkehrsdaten sowie sonstige durch diese Verarbeitung erzeugte personenbezogene Daten.

 

vi) Es gibt interne Verfahren innerhalb des nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes, um Missbrauch, unbefugten Zugang oder unbefugte Übertragung zu verhindern.

 

vii) Die Identität und die Kategorien des oder der für die Verarbeitung Verantwortlichen sind eindeutig festgelegt.

 

viii) Der Anbieter der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste stellt die menschliche Aufsicht und Intervention bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicher, und kein positives Ergebnis bei Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet wird ohne vorherige Bestätigung durch einen Menschen an Strafverfolgungsbehörden oder Organisationen im Sinne von Artikel 3f dieser Verordnung übermittelt.

 

ix) Der Anbieter der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste stellt die menschliche Aufsicht und Intervention bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicher, und kein auf konkreten Elementen beruhender begründeter Verdacht von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet wird ohne vorherige Bestätigung durch einen Menschen an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

 

x) Es sind geeignete Verfahren und Rechtsbehelfsmechanismen vorhanden, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in dem der Benutzer seine Ansichten darlegen kann, gemäß Artikel 3c Beschwerden beim Anbieter eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes einreichen können.

 

xi) Unbeschadet der Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 werden die betroffenen Personen über die Beschränkung der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation mit dem alleinigen Ziel, Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen und Material über sexuellen Kindesmissbrauch aufzuspüren oder zu melden, einschließlich der Möglichkeit, dass personenbezogene Daten an Strafverfolgungsbehörden und Organisationen weitergegeben werden, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, unterrichtet.

 

xii) Bei einem „positiven Ergebnis bei Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet“ oder einem auf konkreten Elementen beruhenden begründeten Verdacht von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet erhalten die betroffenen Personen unbeschadet der gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitgestellten Informationen die folgenden Informationen, es sei denn, dadurch würde eine laufende Untersuchung beeinträchtigt, in welchem Fall die Unterrichtung um den unbedingt notwendigen Zeitraum verzögert werden kann und die betroffenen Personen unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung unterrichtet werden:

 

a) die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, denen ihre persönlichen Daten mitgeteilt wurden,

 

b) die Möglichkeiten für Rechtsbehelfe gegenüber dem Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten und

 

c) die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen, sowie die Identität dieser Behörden.

 

xiii) Es gibt keine Beeinträchtigung der durch das Berufsgeheimnis geschützten Kommunikation, etwa zwischen Ärzten und ihren Patienten, Journalisten und ihren Quellen oder Anwälten und ihren Mandanten.

 

xiv) Jede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen steht im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679.

b) die verwendete Technik an sich hinreichend zuverlässig ist, da sie die Fehlerquote bei der Erkennung von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, weitestmöglich begrenzt, und bei gelegentlich auftretenden Fehlern deren Folgen unverzüglich berichtigt;

b) die Technik, mit deren Hilfe Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ausgemacht wird, an sich hinreichend zuverlässig ist, da sie die Fehlerquote in Fällen, in denen Inhalte fälschlicherweise als Inhalte identifiziert werden, die sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet darstellen („falsch positive Ergebnisse“), bei der Erkennung von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, auf höchstens 1 von 50 Milliarden begrenzt und bei gelegentlich auftretenden Fehlern deren Folgen unverzüglich berichtigt;

 

ba) die Technik, mit deren Hilfe Kontaktaufnahmen zu Kindern ausgemacht werden, an sich hinreichend zuverlässig ist, da sie die Fehlerquote bei der Erkennung von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, weitestmöglich begrenzt und bei gelegentlich auftretenden Fehlern deren Folgen unverzüglich berichtigt;

c) die zur Aufdeckung von Kontaktaufnahmen zu Kindern verwendete Technik auf die Verwendung geeigneter Indikatoren wie Schlüsselwörter und objektiv ermittelte Risikofaktoren wie Altersunterschiede beschränkt ist und das Recht auf Überprüfung durch einen Menschen wahrt;

c) die zur Aufdeckung von Mustern einer möglichen Kontaktaufnahme zu Kindern verwendete Technik auf die Verwendung geeigneter Schlüsselindikatoren und objektiv ermittelte Risikofaktoren beschränkt ist und das Recht auf Überprüfung durch einen Menschen wahrt;

d) die Verarbeitung auf das für die Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und erfasste Daten unverzüglich gelöscht werden, es sei denn, ein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet wurde festgestellt und bestätigt;

d) die Verarbeitung, die im Rahmen der durch diese Verordnung vorgesehenen Beschränkung gestattet ist, auf das ausschließlich für die Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist;

 

da) in Fällen, in denen kein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet aufgedeckt und als solcher bestätigt wurde, alle Inhaltsdaten, die damit verbundenen Verkehrsdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten unmittelbar nach der Verarbeitung gelöscht werden;

 

db) in Fällen, in denen sexueller Missbrauch von Kindern aufgedeckt und als solcher bestätigt wurde, die absolut relevanten Inhaltsdaten, die damit verbundenen Verkehrsdaten und durch diese Verarbeitung generierte personenbezogene Daten ausschließlich zu den folgenden Zwecken und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, in keinem Fall jedoch länger als drei Monate, nach denen sie unverzüglich und dauerhaft gelöscht werden, gespeichert werden:

 

 um sie zu melden und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,

 

 um sie zu melden und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Organisationen zu übermitteln, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und eine Datenbank gemäß Artikel 3f dieser Verordnung unterhalten,

 

 um das Konto des betreffenden Nutzers zu sperren oder einen ihm angebotenen Dienst auszusetzen,

 

 um im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die zuverlässig als Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet identifiziert wurden, eine eindeutige, unumkehrbare digitale Signatur (Hashwert) zu erstellen,

 

 um Rechtsbehelfe gegenüber dem Anbieter einzulegen oder eine administrative Überprüfung einzuleiten oder gerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen;

e) der Anbieter jährlich einen Bericht über seine Datenverarbeitung veröffentlicht, in dem er auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der aufgedeckten Fälle, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener verwendeter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingeht.

e) der Anbieter einen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der durch diese Verordnung vorgesehenen Beschränkung gestattet ist, veröffentlicht und ihn spätestens am … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jährlich der Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Kommission vorlegt, in dem er auch auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Grundlage für die Verarbeitung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679, gegebenenfalls die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679, die Zahl der aufgedeckten Fälle, die Anzahl der Fälle, in denen ein Nutzer eine Beschwerde beim internen Rechtsbehelfsmechanismus oder bei einer Justizbehörde eingereicht hat, und das Ergebnis dieser Verfahren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener verwendeter Technik aufgetretenen Fehler (falsch positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angewandten Datenschutzvorkehrungen eingeht;

In Bezug auf Buchstabe d dürfen erfasste Daten, wenn ein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt und als solcher bestätigt wurde, nur zu den folgenden Zwecken und nur für den erforderlichen Zeitraum aufbewahrt werden:

 

 zur Berichterstattung und zur Beantwortung verhältnismäßiger Anfragen von Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden;

 

 zur Sperrung des betreffenden Benutzerkontos;

 

 in Bezug auf Daten, die zuverlässig als Kinderpornografie identifiziert wurden, zur Erstellung einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (Hashwert).

 

 

ea) jeder begründete und überprüfte Verdachtsfall auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet unverzüglich den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden gemeldet wird.

 

1a. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für das Durchsuchen von Audiokommunikation.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Verpflichtung zur vorherigen Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und einer vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden

 

1. Um sich auf die in dieser Verordnung vorgesehene Beschränkung berufen zu können, führen die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste eine vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein vorheriges Konsultationsverfahren gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung durch.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 über ausreichende Ressourcen für vorherige Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationsverfahren verfügen.

 

Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden vor dem … [dem Inkrafttreten dieser Verordnung] durchgeführt wurden und ergeben haben, dass die Verarbeitung kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat oder dass der Verantwortliche Maßnahmen zur Risikominderung getroffen hat.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

 

Spätestens bis … [einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2016/679 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss, Leitlinien bereitzustellen, um die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Verarbeitung sowohl für bestehende als auch für künftige Technik, die ausschließlich zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet eingesetzt wird, mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang steht.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3c

 

Beschwerdeverfahren

 

Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Technik für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet anwenden, richten einen wirksamen und zugänglichen Mechanismus ein, der es Nutzern, deren Inhalt gelöscht oder Strafverfolgungsbehörden oder einer Organisation gemeldet wurde, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet vorgeht, ermöglicht, eine Beschwerde gegen das Vorgehen des betreffenden Anbieters einzureichen, wenn das gemeldete oder gelöschte Material keinen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet im Sinne dieser Verordnung darstellt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3d

 

Wirksame Rechtsbehelfe

 

Nutzer, die durch die Verwendung spezifischer Technik für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und zur Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aus nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten benachteiligt wurden, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wenn das gemeldete oder gelöschte Material keinen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet im Sinne dieser Verordnung darstellt. Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame Verfahren für die Ausübung dieses Rechts, auch für die folgenden Fälle:

 

i) Der Inhalt oder die Identität der Nutzer wurden einer Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgeht, oder Strafverfolgungsbehörden gemeldet.

 

ii) Der Inhalt der Nutzer wurde gelöscht, oder ihr Konto wurde gesperrt, oder ein ihnen angebotener Dienst wurde ausgesetzt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3e

 

Aufsichtsbehörden

 

Die für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sind mit den gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmten unabhängigen Aufsichtsbehörden identisch.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3f

 

Öffentliches Register der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen

 

Spätestens bis … [einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] richtet die Kommission ein öffentliches Register der Organisationen ein, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen und mit denen Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten nach dieser Verordnung und unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten austauschen können. Dieses öffentliche Register wird auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien erstellt und laufend aktualisiert.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3g

 

Statistiken

 

1. Spätestens bis … [sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] und danach jährlich machen die Mitgliedstaaten Berichte mit Statistiken zu sämtlichen folgenden Aspekten öffentlich zugänglich und legen sie der Kommission vor:

 

a) die Gesamtzahl der Berichte über festgestellten sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet, die den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, übermittelt wurden, wobei zwischen der absoluten Zahl der Fälle und jenen Fällen, die mehrmals gemeldet werden, sowie nach der Art des Anbieters nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, bei denen sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt wurde, unterschieden wird,

 

b) die Zahl der Kinder, die im Rahmen von Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ausgemacht wurden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht,

 

c) die Zahl der strafrechtlich verfolgten Täter, die mit Hilfe von Technik identifiziert wurden,

 

d) die Zahl der verurteilten Täter,

 

e) die Zahl der falsch positiven Ergebnisse,

 

f) die Technik, mit deren Hilfe sexueller Missbrauch von Kindern im Internet aufgedeckt wird, und der Prozentsatz, zu dem sie dazu beiträgt, dass sexueller Missbrauch von Kindern im Internet aufgedeckt wird, und

 

g) die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten und Technik einsetzen, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet festzustellen, zu entfernen oder zu melden.

 

2. Die Kommission führt die in Absatz 1 genannten Statistiken zusammen und berücksichtigt sie bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 3h dieser Verordnung.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3h

 

Überprüfung

 

1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 3g übermittelten Statistiken führt die Kommission spätestens bis … [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] und danach jährlich eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

 

2. Bei der Durchführung ihrer Überprüfung berücksichtigt die Kommission insbesondere

 

a) alle Bedingungen für die Verarbeitung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a aufgezählten personenbezogenen Daten,

 

b) die Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3g übermittelten Statistiken,

 

c) Entwicklungen des technischen Fortschritts in Bezug auf derartige Maßnahmen und das Ausmaß, in dem derartige Entwicklungen die Genauigkeit verbessern und zu weniger falsch positiven Ergebnissen führen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3i

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unbeschadet Artikel 3 Buchstabe a Ziffern xi und xii nehmen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die Technik einsetzen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen klare und umfassende Informationen über die Funktionsweise derartiger Maßnahmen und die Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer auf.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 21. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2025.

Sie gilt vom 21. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


 

BEGRÜNDUNG

Sexueller Missbrauch von Kindern stellt eine schwere Verletzung der Menschen- und Grundrechte dar. Er kann somit die Beschränkung der Grundrechte auf die Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten rechtfertigen, sofern eine solche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und das Wesen der Grundrechte und -freiheiten respektiert.

Um Material über sexuellen Kindesmissbrauch aufzuspüren, zu melden und zu entfernen, durchsuchen bestimmte Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten derzeit auf freiwilliger Basis die Kommunikation wie etwa Nachrichten (Inhalts- und/oder Metadaten, in einigen Fällen auch historische Daten).

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll das Recht auf den Schutz der Vertraulichkeit beschränkt werden, damit diese freiwilligen Aktivitäten auch nach dem 21. Dezember 2020, dem Datum des Inkrafttretens des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, fortgesetzt werden können, der diese Anbieter in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einbeziehen und sie somit verpflichten würde, die Nutzer vor dem Durchsuchen ihrer Kommunikation um Zustimmung zu bitten.

Die Arbeit der Berichterstatterin und des Europäischen Parlaments an diesem Verordnungsvorschlag wurde durch den Zeitdruck sehr erschwert, der sich daraus ergab, dass dieser Vorschlag erst am 10. September 2020 von der Kommission vorgelegt wurde (obwohl der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation bereits im Dezember 2018 verabschiedet wurde). Darüber hinaus ist die Kommission ihrer Verpflichtung im Rahmen der Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, diesem Vorschlag eine Folgenabschätzung beizufügen, nicht nachgekommen und möchte sich nicht dazu äußern, ob die derzeitigen freiwilligen Praktiken zur Aufdeckung und Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch nach EU-Recht tatsächlich legal sind. Entscheidende Informationen über den Grad der Beeinträchtigung der Grundrechte auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten fehlen daher zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtsentwurfs.

Zu den Hauptelementen dieses Entwurfs eines Berichts gehören:

a) Allgemeine Erwägungen

– Die Übermittlungsverschlüsselung ist ein wichtiges Instrument, um die sichere und vertrauliche Kommunikation der Benutzer, einschließlich der von Kindern und Opfern, sicherzustellen. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte so ausgelegt werden, dass sie die Übermittlungsverschlüsselung verbietet oder abschwächt.

 

– Die vorgeschlagene Verordnung bietet an sich keine Rechtsgrundlage für das Durchsuchen der Kommunikation durch die Anbieter. Stattdessen sieht sie eine Beschränkung bestimmter Rechte und Pflichten vor, die in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegt sind, und legt zusätzliche Schutzmaßnahmen fest, die von den Anbietern einzuhalten sind, wenn sie sich auf diese Verordnung berufen wollen.

b) Klarstellung des Geltungsbereichs der Maßnahme

– Diese Verordnung sollte nur für Videos oder Bilder gelten, die über Nachrichten- oder E‑Mail-Dienste ausgetauscht werden. Sie sollte nicht für das Durchsuchen von Text- oder Audiokommunikation gelten, das nach wie vor vollständig den Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation unterliegt.

– In Anbetracht ihres vorübergehenden Charakters sollte der materielle Anwendungsbereich der Verordnung auf die festgelegte Definition der „Kinderpornografie“ im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU und die Definition der „pornografischen Darbietung“ in derselben Richtlinie beschränkt werden.

– Die Technik braucht nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Einsatz zu sein, solange sie alle in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt, damit die Rechtsvorschriften zukunftssicher sind.

c) Zusätzliche Schutzmaßnahmen

– Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die sich auf diese Verordnung berufen wollen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Hierzu gehören:

– eine obligatorische vorherige Datenschutz-Folgenabschätzung und ein obligatorisches Konsultationsverfahren vor dem Einsatz der Technik gemäß Artikel 35 und 36 der DSGVO;

– die Verwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2016/679 als rechtliche Grundlage;

– die Sicherstellung der menschlichen Überwachung und Intervention bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und keine Übermittlung von positiven Ergebnissen an Strafverfolgungsbehörden oder Organisationen, die im öffentlichen Interesse handeln, ohne vorherige menschliche Überprüfung;

– die Verfügbarkeit von angemessenen Verfahren und Rechtsmittelmechanismen;

– keine Beeinträchtigung einer durch das Berufsgeheimnis geschützten Kommunikation;

– eine angemessene Rechtsgrundlage für die Übermittlung außerhalb der EU, in Übereinstimmung mit Kapitel V der DSGVO.

– die Bereitstellung von wirksamen Rechtsbehelfen durch die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.

All diese Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Verhältnismäßigkeit der mit dieser Tätigkeit verbundenen Beschränkung der Grundrechte sicherzustellen.

d) Öffentliches Register der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen

Die Kommission sollte ein öffentliches Register von Organisationen einrichten, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Anbieter personenbezogene Daten austauschen können.

e) Größere Transparenz

Die Anbieter sollten einen ersten Bericht sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jährlich veröffentlichen.

f) Zeitliche Begrenzung der vorgeschlagenen Verordnung

Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte auf den 31. Dezember 2022 befristet werden. Sollten die langfristigen Rechtsvorschriften vor diesem Tag angenommen werden und in Kraft treten, so sollte diese Verordnung aufgehoben werden.

 

Minderheitenansicht der Verts/ALE-Fraktion

(gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Geschäftsordnung)

Der Vorschlag bietet Kindern keinen Schutz, sondern setzt Kinder ebenso wie Erwachsene größeren Risiken aus (wie KI-Algorithmen, die fälschlicherweise rechtmäßige private Darstellungen und Gespräche von Kindern und Erwachsenen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit und ihrem Sexualleben melden) und verstößt gegen die Grundrechte von Millionen von Kindern und Erwachsenen.

Das generelle und wahllose Analysieren des Inhalts aller privaten Korrespondenz unverdächtiger Bürger durch private Unternehmen, so als würde die Post alle Briefe auf der Suche nach illegalen Inhalten öffnen, ist nicht nur im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre, auch von Kindern und Opfern selbst, inakzeptabel, sondern bedroht insbesondere auch die Menschenrechte von Minderheiten, LGBTQI-Personen, Dissidenten, Journalisten etc.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist eine ständige automatisierte Analyse der Kommunikation nur dann verhältnismäßig, wenn sie auf Verdächtige beschränkt ist (Rechtssache C-511/18), was bei diesem Vorschlag nicht der Fall ist.

Trotz der vorgeschlagenen Verordnung werden diese Praktiken weiterhin gegen die DSGVO verstoßen (keine Rechtsgrundlage für die Aufdeckung von Straftaten durch private Akteure, mangelnde Verhältnismäßigkeit).

Wie die steigende Zahl der Berichte von Unternehmen, die diese Methode der allgemeinen Überwachung anwenden, zeigt, wird durch eine solche Massenüberwachung die Verbreitung von illegalem Material nicht eingedämmt, sondern nur weiter in den Untergrund gedrängt, was die Strafverfolgung erschwert.

Minderheitenansicht von Cornelia Ernst (GUE/NGL)

(gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Geschäftsordnung)

Das mit dieser Verordnung erlaubte Durchsuchen von elektronischer Kommunikation, insbesondere das Durchsuchen von Textnachrichten, stellt eine schwerwiegende Verletzung der in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte dar. Es läuft auf eine flächendeckende Überwachung hinaus, die niemals gerechtfertigt ist, nicht einmal um die abscheulichsten Verbrechen zu bekämpfen.

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER (2.12.2020)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(COM(2020)0568 – C9-0288/2020 – 2020/0259(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Christine Anderson

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet ist so schwerwiegend und zieht so schreckliche Folgen für alle Aspekte des Lebens der Opfer nach sich, dass es keinesfalls bagatellisiert werden darf. Zudem wurde das Internet durch die explosionsartige Zunahme seiner Nutzung und die immer zahlreicheren Tools und Anwendungen zu einer Anlaufstelle für Menschen auf der Suche nach pornografischen Inhalten, von denen den Daten zufolge die jüngsten zwischen 12 und 17 Jahre alt sind. Die Sucht nach pornografischem Material hat schwerwiegende psychologische Auswirkungen, da Pornografie ein stark verzerrtes Bild des menschlichen Körpers sowie der Beziehungen und der Interaktionen zwischen Frauen und Männern darstellt. Hinzu kommt das wachsende Problem des sexuellen Cyber-Mobbings gefährdeter Frauen und Mädchen, wie im Fall von Mila, der in den Medien für starke Aufmerksamkeit sorgte. Mila, eine französische Schülerin, die der LGBT-Community angehört, musste Anfang 2020, nachdem ihr online mit Vergewaltigung und dem Tod gedroht worden war, unter Schutz gestellt und schließlich von der Schule genommen werden. Grund für die Drohungen war ihre Kritik des Islams. Schließlich rechtfertigen die seit Jahren in zunehmendem Maße aufgedeckten Fälle falscher Anschuldigungen des sexuellen Missbrauchs, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, damit die Urheber dieser vorsätzlich vorgetäuschten Fälle in vollem Umfang rechtlich haftbar gemacht werden können. Im Allgemeinen müssen vom ersten Verdachtsmoment einer Sexualstraftat gegen ein Kind bis hin zur Strafverfolgung und den gegen den Täter verhängten Sanktionen alle Vorkehrungen und bewährten Verfahren angewandt werden, damit sich die Justiz durchsetzen kann. Verfahrensfehler oder Strafprozesse, die aufgrund falscher Anschuldigungen sexueller Straftaten gegen Kinder eingeleitet wurden, können zuweilen den Verlauf der Rechtspflege stören, indem unschuldige Bürger sanktioniert werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung niemals außer Acht gelassen wird, wenn eine Person Gegenstand des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet wird. Damit das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet an der Wurzel angegangen werden kann, müssen beispielsweise Schulen und Eltern zusammenarbeiten, um Kinder so zu erziehen, dass sie Beziehungen aus einem Blickwinkel des Respekts für sich selbst, ihren Körper und ihr Selbstbild sowie des Respekts vor anderen eingehen. Respekt für sich selbst und für andere ergibt sich aus der Wertschätzung des Menschen in seiner emotionalen und spirituellen Dimension, ohne dass der Körper zum Objekt gemacht wird. Schließlich ist zu bedauern, dass nicht genügend Daten über verurteilte Kinderschänder vorliegen, und wir fordern, dass die zuständigen Akteure ihre diesbezüglichen Anstrengungen verstärken. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass es wichtig ist, dass Maßnahmen in Bezug auf die Rechte auf Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation nur insoweit ergriffen werden, als dies notwendig und rechtlich zulässig ist, wie es im Vorschlag der Kommission heißt. 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verletzungen der Menschenrechte dar, insbesondere der Rechte der Kinder auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta verankert. Die Digitalisierung hat viele Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich gebracht, sie geht aber auch mit Problemen einher wie der Zunahme des sexuellen Missbrauchs von Kindern mithilfe des Internets. Der Schutz der Kinder im Internet ist eine der Prioritäten der Union. Am 24. Juli 2020 nahm die Kommission eine EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern9 (im Folgenden die „Strategie“) an, um auf Unionsebene wirksam gegen das Verbrechen des sexuellen Kindesmissbrauchs vorzugehen.

(4) Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern stellen schwere Verletzungen der Menschenrechte dar, insbesondere der Rechte der Kinder auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta verankert. Darüber hinaus wird im Übereinkommen von Istanbul anerkannt, dass Mädchen häufig schweren Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Cybergewalt, ausgesetzt sind. Die Digitalisierung hat viele Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft mit sich gebracht, sie geht aber auch mit Problemen einher wie der Zunahme des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern mithilfe des Internets. Dies hat sich während der COVID-19-Pandemie verschärft, was auf einen breiteren Zugang zu potenziellen Opfern und einen starken Anstieg des Austauschs von Material über sexuellen Kindesmissbrauch zwischen pädophilen Sexualstraftätern zurückzuführen ist. Zudem ist während der COVID-19-Pandemie eine wachsende Zahl von Fällen von Grooming zu verzeichnen, einschließlich einer Zunahme selbstgenerierter Inhalte. Darüber hinaus erschwert der zunehmende Missbrauch von Technologien zum Schutz der Privatsphäre durch Straftäter zur Verschleierung ihrer abscheulichen Taten es den Strafverfolgungsbehörden, die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Europol zufolge können die Verbreitung von Anonymisierungswerkzeugen und die größere Menge an Material über sexuellen Missbrauch von Kindern auch zu einem höheren Risiko einer wiederholten Viktimisierung führen8a. Der Schutz von Kindern im Internet ist eine der Prioritäten der Union, da Kinder in unserer Gesellschaft am stärksten gefährdet sind und sich nicht verteidigen können.

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_________________

 

8a Europol-Bericht „Exploiting isolation: Offenders and victims of online child sexual abuse during the Covid-19 pandemic“ (Ausnutzung der Isolation: Täter und Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet während der COVID-19-Pandemie), veröffentlicht am 19. Juni 2020.

9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, 24.7.2020, COM(2020) 607 final.

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Mädchen und junge Frauen sind besonders gefährdet, sexuell missbraucht und sexuell ausgebeutet zu werden, und machen die überwältigende Mehrheit der Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet aus. Nach Angaben von THORN und dem Canadian Centre for Child Protection handelt es sich bei 80 % der Kinder, die sexuell missbraucht werden, um Mädchen. Aus einem Bericht von INHOPE aus dem Jahr 2019 geht hervor, dass 91 % der Opfer Mädchen und 7 % Jungen waren und dass das Medianalter der Opfer sinkt, wobei 92 % der Opfer jünger als 13 Jahre sind. Einem Bericht der internationalen nichtstaatlichen Organisation ECPAT aus dem Jahr 2017 zufolge sind pädophile Sexualstraftäter überwiegend männlich1a, was für die Bestimmung von Schlüsselindikatoren relevant ist. Daher ist es wichtig, dass Mädchen und Jungen Zugang zu sicheren, barrierefreien und altersgerechten Kanälen haben, um Missbrauch ohne Angst anzuzeigen, insbesondere wenn sich der Täter im engsten Umfeld des Opfers befindet, da die Zahl der Anzeigen in solchen Fällen gering ist.

 

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1a ECPAT International Journal „Online Child Sexual Exploitation: An Analysis of Emerging and Selected Issues“ (Sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet: eine Analyse ausgewählter neuer ausgewählter Probleme), veröffentlicht im April 2017; https://www.ecpat.org/wp-content/uploads/2017/04/Journal_No12-ebook.pdf.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Am 24. Juli 2020 nahm die Kommission eine EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern1a (im Folgenden die „Strategie“) an, mit der auf Unionsebene wirksam gegen das Verbrechen des sexuellen Kindesmissbrauchs unter gebührender Berücksichtigung der verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Jungen vorgegangen werden soll. Im Rahmen der Strategie kündigte die Kommission an, dass sie sektorspezifische Rechtsvorschriften vorschlagen wird, einschließlich klarer verbindlicher Verpflichtungen zur Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern und jungen Mädchen im Internet, um sowohl den Strafverfolgungsbehörden als auch den einschlägigen Akteuren im privaten Sektor mehr Klarheit und Sicherheit bei der Bekämpfung von Missbrauch im Internet zu verschaffen. Ungeachtet der Strategie besteht ein großer Bedarf an Präventivmaßnahmen und einem gezielteren Ansatz, um den besonderen Umständen und Bedürfnissen verschiedener schutzbedürftiger Gruppen von Kindern, insbesondere Mädchen, Rechnung zu tragen.

 

_________________

 

1a Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“, 24. Juli 2020, COM(2020)0607.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Einige Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – wie Webmail und Messaging – setzen bereits freiwillig besondere Technik ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen zu melden, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, oder um Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen. Bei solchen Organisationen, die sich sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern befinden können, handelt es sich um nationale Hotlines zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sowie um Organisationen, deren Ziel es ist, die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verringern und der Viktimisierung von Kindern vorzubeugen. Diese freiwilligen Tätigkeiten leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Erkennung und Rettung von Opfern und zu einer geringeren Weiterverbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, ebenso wie zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern und zur Verhinderung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs.

(5) Nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und bei der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch an der Quelle von ihren Plattformen, damit eine weitere Viktimisierung verhindert wird, da jede neue Visualisierung solchen Materials für das Opfer schädlich ist. Einige Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste – wie Webmail und Messaging – setzen bereits freiwillig besondere Technik ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen zu melden, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern vorgehen, oder um Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzuspüren, zu entfernen und zu melden. Um die Identifizierung der Opfer im Kindesalter zu ermöglichen und Fehler bei der Aufdeckung durch die Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten ordnungsgemäß festzustellen, sollten alle potenziellen Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet den Strafverfolgungsbehörden und den Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, gemeldet werden. Bei solchen Organisationen, die sich sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern befinden können, handelt es sich um nationale Hotlines zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sowie um Organisationen, deren Ziel es ist, die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu verringern und der Viktimisierung von Kindern vorzubeugen. Diese freiwilligen Tätigkeiten leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Erkennung und Rettung von Opfern und zu einer geringeren Weiterverbreitung von Material über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, ebenso wie zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern und zur Verhinderung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste für deren freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und zur Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch unterliegt bis zum 20. Dezember 2020 der Verordnung (EU) 2016/679.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste für deren freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und zur Entfernung von Material über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern unterliegt bis zum 20. Dezember 2020 der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch dient. Ohne solche Rechtsvorschriften gäbe es bis zur Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens für die wirksame Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs auf Unionsebene, der in der Strategie angekündigt wurde, für die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ab dem 21. Dezember 2020 keine Rechtsgrundlage mehr, um in ihren Diensten weiterhin sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen.

(7) Die Richtlinie 2002/58/EG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG können die Mitgliedstaaten aber Rechtsvorschriften zur Beschränkung der unter anderem in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten betreffen, erlassen, wenn dies der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch dient. Ohne solche nationale Rechtsvorschriften gäbe es bis zur Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens für die wirksame Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs auf Unionsebene, der in der Strategie angekündigt wurde, für die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste ab dem 21. Dezember 2020 keine Rechtsgrundlage mehr, um in ihren Diensten weiterhin sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzuspüren, zu entfernen und zu melden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Diese Verordnung sieht deshalb eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Da die Richtlinie 2002/58/EG auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde, ist es angezeigt, diese Verordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage zu stützen. Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten zu beschränken, und der Erlass solcher Rechtsvorschriften birgt ein erhebliches Risiko der Fragmentierung, die sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte.

(8) Diese Verordnung sieht deshalb eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG vor, die die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten schützen. Freiwillige Maßnahmen der Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste in der Union, die ausschließlich zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet und zum Aufspüren sowie zur Entfernung und Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch ergriffen werden, unterliegen daher den in dieser Verordnung festgelegten Garantien und Bedingungen. Da die Richtlinie 2002/58/EG auf der Grundlage des Artikels 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurde, ist es angezeigt, diese Verordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage zu stützen. Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG erlassen, um die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Rechte und Pflichten zu beschränken, und der Erlass solcher Rechtsvorschriften birgt ein erhebliches Risiko der Fragmentierung, die sich nachteilig auf den Binnenmarkt und den Schutz der Grundrechte, insbesondere der Rechte von Kindern, die Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet geworden sind, in der gesamten Union auswirken könnte.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Angesichts dessen, dass das alleinige Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Fortführung bestimmter bestehender Tätigkeiten zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu ermöglichen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme auf bewährte Technik beschränkt werden, die von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung regelmäßig verwendet worden ist. Der Verweis auf die Technik schließt erforderlichenfalls auch eine menschliche Überprüfung ein, die sich unmittelbar auf die Verwendung und Beaufsichtigung der Technik bezieht. Die Verwendung der betreffenden Technik sollte daher in der Branche üblich sein, ohne dass unbedingt vorausgesetzt werden sollte, dass die Technik von allen Anbietern eingesetzt wird, und ohne eine datenschutzfreundliche Weiterentwicklung der Technik auszuschließen. Diesbezüglich sollte es unerheblich sein, ob ein bestimmter Anbieter, der sich auf diese Ausnahme berufen möchte, diese Technik bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbst anwendet. Die verwendete Technik sollte nach dem Stand der Technik in der Branche am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen und Kommunikationsinhalte, die Text enthalten, nicht systematisch, sondern nur bei Vorliegen konkreter Verdachtspunkte auf sexuellen Kindesmissbrauch filtern und durchsuchen.

(11) Angesichts dessen, dass das alleinige Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Fortführung bestimmter bestehender Tätigkeiten zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zu ermöglichen, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme auf bewährte Technik beschränkt werden, die von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch regelmäßig verwendet wird. Der Verweis auf die Technik schließt erforderlichenfalls auch eine menschliche Überprüfung ein, die sich unmittelbar auf die Verwendung und Beaufsichtigung der Technik bezieht. Die Verwendung der betreffenden Technik sollte daher in der Branche üblich sein, ohne dass unbedingt vorausgesetzt werden sollte, dass die Technik von allen Anbietern eingesetzt wird, und ohne eine datenschutzfreundliche Weiterentwicklung der Technik auszuschließen. Diesbezüglich sollte es unerheblich sein, ob ein bestimmter Anbieter, der sich auf diese Ausnahme berufen möchte, diese Technik bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbst anwendet. Die eingesetzten Technologien sollten im Einklang mit dem Stand der Technik in der Industrie am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen. Die eingesetzten Technologien sollten nicht dazu befähigen, den Inhalt der Kommunikation zu verstehen, sondern ausschließlich dazu, Muster von potenziellem sexuellem Kindesmissbrauch zu erkennen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten sollten die Anbieter jährlich einen Bericht über die von dieser Verordnung erfasste Datenverarbeitung veröffentlichen, in dem sie auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der aufgedeckten Fälle, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener eingesetzter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingehen.

(14) Zur Sicherstellung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die im Rahmen der Ausnahme durchgeführten Tätigkeiten sollten die Anbieter jährlich einen Bericht über die von dieser Verordnung erfasste Datenverarbeitung veröffentlichen, in dem sie auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der – nach Möglichkeit mithilfe von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten – aufgedeckten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener eingesetzter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das Ziel haben, den Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu ermöglichen, Technik für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten weiterhin zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch aus ihren Diensten zu entfernen.

Diese Verordnung enthält vorübergehende und streng begrenzte Vorschriften, die von bestimmten in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Verpflichtungen abweichen und das Ziel haben, den Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu ermöglichen, Technik für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verwenden, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzuspüren, zu melden und zu entfernen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Material, das Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates darstellt;

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) „Kontaktaufnahme“, also

 

i) den Vorschlag einer erwachsenen Person, sich mit einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, zum Zwecke der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten zu treffen1a,

 

ii)  den Versuch einer erwachsenen Person, sich mit einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, zum Zwecke der Begehung einer der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Straftaten zu treffen, indem sie ein Kind, welches das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, dazu drängt, Kinderpornographie mit Darstellungen dieses Kindes zu liefern,

 

_________________

 

1a Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Kontaktaufnahme mit Kindern zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind oder der Herstellung von Kinderpornografie durch eine der folgenden Handlungen:

entfällt

i) Anlocken des Kindes durch das Anbieten von Geschenken oder anderen Vorteilen;

 

ii) Bedrohen des Kindes mit nachteiligen Folgen, die sich beträchtlich auf das Kind auswirken können;

 

iii) Konfrontation des Kindes mit pornografischem Material oder Zugänglichmachung solchen Materials für das Kind.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „pornografische Darbietung“ im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU.

c) „pornografische Darbietung“ im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU, einschließlich Rachepornografie,

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) „sexuelle Nötigung“ im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. „Kind“ jede Person, die das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“:

 

a) Material, das Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU darstellt,

 

b) Material, das Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/93/EU darstellt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die besonderen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, damit Technik zum alleinigen Zweck der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, verwendet werden kann, sofern

Die besonderen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist, damit Technik zum alleinigen Zweck des Aufspürens und der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet oder der Meldung dieses Materials bzw. Missbrauchs an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen, verwendet werden kann, sofern

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Verarbeitung verhältnismäßig ist und auf bewährte Technik beschränkt bleibt, die von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu diesem Zweck bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung regelmäßig verwendet worden ist, dem Stand der Technik in der Branche entspricht und am wenigsten in die Privatsphäre eingreift;

a) die Verarbeitung verhältnismäßig ist und auf bewährte Technik beschränkt bleibt, die von Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu diesem Zweck regelmäßig verwendet wird, dem Stand der Technik in der Branche entspricht und am wenigsten in die Privatsphäre eingreift;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Verarbeitung auf das für die Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und erfasste Daten unverzüglich gelöscht werden, es sei denn, ein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet wurde festgestellt und bestätigt;

d) die Verarbeitung auf das für die Aufdeckung und Meldung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet und das Aufspüren, die Meldung und die Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und wenn kein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt und bestätigt wurde – die einschlägigen Daten nur für den erforderlichen Zeitraum und ausschließlich für folgende Zwecke aufbewahrt werden:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 zur Berichterstattung und zur Beantwortung verhältnismäßiger Anfragen von Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden,

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 zur Sperrung des betreffenden Benutzerkontos,

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 in Bezug auf Daten, die zuverlässig als Kinderpornografie identifiziert wurden, zur Erstellung einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (Hashwert),

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 für behördliche oder gerichtliche Verfahren oder Überprüfungen oder verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der Anbieter jährlich einen Bericht über seine Datenverarbeitung veröffentlicht, in dem er auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der aufgedeckten Fälle, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener verwendeter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingeht.

e) der Anbieter jährlich einen Bericht über seine Datenverarbeitung veröffentlicht, in dem er auf die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die Zahl der aufgedeckten und gemeldeten Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und die Menge des aufgespürten, gemeldeten und entfernten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch– nach Möglichkeit anhand nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten –, Maßnahmen zur Auswahl und Verbesserung der Schlüsselindikatoren, Anzahl und Anteil der mit verschiedener verwendeter Technik aufgetretenen Fehler (falsche positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die angewandten Datenschutzvorkehrungen eingeht.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf Buchstabe d dürfen erfasste Daten, wenn ein sexueller Missbrauch von Kindern im Internet festgestellt und als solcher bestätigt wurde, nur zu den folgenden Zwecken und nur für den erforderlichen Zeitraum aufbewahrt werden:

entfällt

 zur Berichterstattung und zur Beantwortung verhältnismäßiger Anfragen von Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden;

 

 zur Sperrung des betreffenden Benutzerkontos;

 

 in Bezug auf Daten, die zuverlässig als Kinderpornografie identifiziert wurden, zur Erstellung einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (Hashwert).

 

Begründung

Nach Buchstabe d verschoben.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch die Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten für die Verarbeitung von personenbezogenen und sonstigen Daten zum Zwecke der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Internet

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0568 – C9-0288/2020 – 2020/0259(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

17.9.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

17.9.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Christine Anderson

5.10.2020

Prüfung im Ausschuss

9.11.2020

 

 

 

Datum der Annahme

1.12.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Christine Anderson, Simona Baldassarre, Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Annika Bruna, Margarita de la Pisa Carrión, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Cindy Franssen, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Lívia Járóka, Arba Kokalari, Alice Kuhnke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Andżelika Anna Możdżanowska, Pina Picierno, Sirpa Pietikäinen, Samira Rafaela, Evelyn Regner, Diana Riba i Giner, María Soraya Rodríguez Ramos, Sylwia Spurek, Jessica Stegrud, Isabella Tovaglieri, Ernest Urtasun, Hilde Vautmans, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Chrysoula Zacharopoulou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lena Düpont, Elena Kountoura, Radka Maxová, Silvia Modig, Vera Tax

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ECR

Andżelika Anna Możdżanowska, Jessica Stegrud

GUE/NGL

Elena Kountoura

ID

Simona Baldassarre, Annika Bruna, Isabella Tovaglieri

Renew

Radka Maxová, Samira Rafaela, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou

PPE

Lena Düpont, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Cindy Franssen, Lívia Járóka, Arba Kokalari, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Sirpa Pietikäinen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi,

S&D

Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Pina Picierno, Evelyn Regner, Vera Tax

 

4

-

Verts/ALE

Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek, Ernest Urtasun

 

3

0

ECR

Margarita de la Pisa Carrión

GUE/NGL

Silvia Modig

ID

Christine Anderson

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 


 

 

 

 

ANLAGE: AUFLISTUNG VON ORGANISATIONEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN INFORMATIONEN ERHALTEN HAT

 Access Now

 Australian eSafety Commissioner

 Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

 Canadian Centre for Child Protection

 cdt - Center for Democracy & Technology 

 eco - Association of the Internet Industry

 EDPS

 EDRI 

 Facebook

 Fundamental Rights Agency

 Improving the digital environment for children (regrouping several child protection NGOs across the EU and beyond, including Missing Children Europe, Child Focus)

 INHOPE – the International Association of Internet Hotlines

 International Justice Mission Deutschland e.V./ We Protect

 Internet Watch Foundation

 Internet Society

 Match Group

 Microsoft

 Thorn (Ashton Kutcher)

 UNICEF

 UN Special Rapporteur on the right to privacy

 World Childhood Foundation Deutschland


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Technik durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0568 – C9-0288/2020 – 2020/0259(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

10.9.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

17.9.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.9.2020

IMCO

17.9.2020

CULT

17.9.2020

FEMM

17.9.2020

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ITRE

15.10.2020

IMCO

27.10.2020

CULT

1.10.2020

 

Berichterstatterin

 Datum der Benennung

Birgit Sippel

21.9.2020

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.9.2020

16.11.2020

7.12.2020

 

Datum der Annahme

7.12.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

9

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Delara Burkhardt, Andor Deli, Leopoldo López Gil, Kostas Papadakis, Anne-Sophie Pelletier, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Hilde Vautmans, Petar Vitanov

Datum der Einreichung

11.12.2020

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

53

+

PPE

Magdalena ADAMOWICZ, Vladimír BILČÍK, Vasile BLAGA, Ioan-Rareş BOGDAN, Andor DELI, Lena DÜPONT, Andrzej HALICKI, Lívia JÁRÓKA, Jeroen LENAERS, Leopoldo LÓPEZ GIL, Nuno MELO, Roberta METSOLA, Nadine MORANO, Emil RADEV, Paulo RANGEL, Ralf SEEKATZ, Tomas TOBÉ, Javier ZARZALEJOS

S&D

Katarina BARLEY, Pietro BARTOLO, Delara BURKHARDT, Maria GRAPINI, Sylvie GUILLAUME, Evin INCIR, Marina KALJURAND, Łukasz KOHUT, Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR, Javier MORENO SÁNCHEZ, Domènec RUIZ DEVESA, Birgit SIPPEL, Petar VITANOV, Bettina VOLLATH

RENEW

Malik AZMANI, Anna Júlia DONÁTH, Sophia in 't VELD, Fabienne KELLER, Moritz KÖRNER, Maite PAGAZAURTUNDÚA, Michal ŠIMEČKA, Ramona STRUGARIU, Hilde VAUTMANS

ID

Nicolas BAY, Nicolaus FEST, Jean-Paul GARRAUD, Peter KOFOD, Annalisa TARDINO, Tom VANDENDRIESSCHE

VERTS/ALE

Alice KUHNKE

ECR

Jorge BUXADÉ VILLALBA, Patryk JAKI, Assita KANKO, Nicola PROCACCINI

NI

Martin SONNEBORN

 

9

-

VERTS/ALE

Patrick BREYER, Saskia BRICMONT, Damien CARÊME, Tineke STRIK

GUE/NGL

Konstantinos ARVANITIS, Pernando BARRENA ARZA, Cornelia ERNST, Anne-Sophie PELLETIER

NI

Kostas PAPADAKIS

 

2

0

ECR

Rob ROOKEN

NI

Milan UHRÍK

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 6. Januar 2021
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