BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
14.1.2021 - (COM(2018)0135 – C8-0115/2018 – 2018/0063A(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Esther de Lange, Irene Tinagli
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditnehmer und die Verwertung von Sicherheiten
(COM(2018)0135 – C8 0115/2018 – 2018/0063A(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0135),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 53 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0115/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 20. November 2018[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018[2],
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Oktober 2019, dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Aufspaltung des genannten Kommissionsvorschlags und auf dieser Grundlage die Ausarbeitung zweier getrennter Legislativberichte zu genehmigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0003/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
am Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Kreditdienstleister und Kreditkäufer ▌
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist für die Union ein vorrangiges Ziel[4]. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Kreditinstituten und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr künftiges übermäßiges Auflaufen verhindert wird. Da das Banken- und Finanzsystem in der Union miteinander verflochten ist und Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial für Spillover-Effekte zwischen Mitgliedstaaten und die gesamte Union.
(2) Durch ein integriertes Finanzsystem soll die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöht werden, indem die private grenzüberschreitende Risikoteilung erleichtert und zugleich die Notwendigkeit einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert wird. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Verhinderung eines künftigen Auflaufens notleidender Kredite sind von entscheidender Bedeutung für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion.
(3) Im Juli 2017 hat der Rat in seinem „Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“[5] verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern und ihr mögliches künftiges Auflaufen zu verhindern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination aus komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich: i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reformierung des Rahmens für Umschuldung, Insolvenz und Schuldeneinzug, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für ausfallgefährdete Vermögenswerte und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und – wo sinnvoll – auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer „Mitteilung über die Vollendung der Bankenunion“ vom 11. Oktober 2017[6] ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.
(4) Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen der Kommission, mit Maßnahmen, die die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Auflaufens notleidender Kredite zu verringern.
(4a) Im Zuge der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Herausbildung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken geeignete makroprudenzielle Normen ausarbeiten und eine entsprechende Aufsicht über die auf dem Sekundärmarkt für notleidende Kredite tätige Finanzinstitute schaffen.
(5) Die Kreditinstitute werden dazu verpflichtet, ausreichende Mittel vorzuhalten, wenn neu ausgereichte Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und dürften damit geeignete Anreize erhalten, sich frühzeitig mit notleidenden Krediten zu befassen und ein übermäßiges Auflaufen zu verhindern. Falls Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, können die Kreditinstitute dank wirksamerer Durchsetzungsmechanismen für besicherte Kredite eine umfassende Strategie für die Verwertung notleidender Kredite einführen, wobei strenge und wirksame Sicherheitsvorkehrungen für die Schuldner zu treffen sind. Sollten ▌die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu stark ansteigen, sollten die Kreditinstitute die Möglichkeit haben, diese auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die für die Kreditinstitute zuständigen Behörden sollen sie dabei auf der Grundlage ihrer bankspezifischen Befugnisse (sogenannte Säule-II-Befugnisse) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] (Eigenkapitalverordnung) anleiten. Sollten notleidende Kredite zu einem erheblichen und verbreiteten Problem werden, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere alternative Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Beihilfevorschriften und Vorschriften für die Abwicklung von Banken ergreifen.
(6) Diese Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen bieten, um ▌den Kredit an Dritte zu verkaufen. ▌Zudem erhalten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgelaufen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, die Möglichkeit, hiermit einen spezialisierten Kreditdienstleister zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.
(6a) Die Kreditgeber sollten nach Möglichkeit darauf hinwirken, dass notleidende Kredite und Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, bei denen es sich um den Hauptwohnsitz eines Kreditnehmers handelt, nicht auf Dritte übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[9] und den Leitlinien der EBA zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung vom 19. August 2015 (EBA/GL/2015/12) Maßnahmen ergreifen, um Kreditgeber dazu anzuhalten, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren gegen notleidende Kreditnehmer eingeleitet werden. Insbesondere sollten die Kreditgeber bei der Entscheidung, welche Schritte oder Stundungsmaßnahmen zu ergreifen sind, die individuellen Umstände des Kreditnehmers, seine Interessen und Rechte sowie seine Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen. Die Stundungsmaßnahmen könnten bestimmte Zugeständnisse an den Kreditnehmer umfassen, etwa eine vollständige oder anteilige Refinanzierung eines Kreditvertrags und eine Änderung der bisherigen Bedingungen eines Kreditvertrags, wie eine Verlängerung der Laufzeit der Hypothek, ein Wechsel der Hypothekenart, ein Zahlungsaufschub für die gesamte oder einen Teil der Ratenzahlung während eines bestimmten Zeitraums, die Änderung des Zinssatzes und das Angebot einer Zahlungsunterbrechung. Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass nach dem Zwangsvollstreckungsverfahren noch Schulden bestehen, für den Schutz des Existenzminimums sorgen und Maßnahmen ergreifen, durch die eine Rückzahlung erleichtert und gleichzeitig eine langfristige Überschuldung verhindert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kreditgeber zumindest in dem Fall, in dem der für die Immobilie erzielte Preis sich auf den vom Verbraucher geschuldeten Betrag auswirkt, dazu anhalten, geeignete Schritte zu unternehmen, um für die Immobilie, die Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, im Kontext der Marktbedingungen den bestmöglichen Preis zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht an der ausdrücklichen Vereinbarung hindern, dass die Übertragung der Sicherheit auf den Kreditgeber ausreicht, um den Kredit zurückzuzahlen, insbesondere wenn der Kredit durch den Hauptwohnsitz des Kreditnehmers besichert ist.
▌
(8) Während in der öffentlichen Debatte gemeinhin von „Darlehen“ und „Banken“ die Rede ist, werden im Folgenden die rechtlich exakteren Begriffe „Kredit“, „Kreditvertrag“ und „Kreditinstitut“ verwendet. Darüber hinaus fallen sowohl die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag als auch der notleidende Kreditvertrag selbst unter die vorliegende Richtlinie.
(9) Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union begünstigt werden, wozu Sicherheitsvorkehrungen und Mindestanforderungen für die Übertragung notleidender Kredite von Kreditinstituten auf Nichtkreditinstitute unter gleichzeitiger Wahrung der Kreditnehmerrechte festgelegt werden. Mit jeder vorgeschlagenen Maßnahme sollten auch die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern ▌harmonisiert werden. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein unionsweit geltender Rahmen für Käufer und Schuldendienstverwalter der von Kreditinstituten geschlossenen notleidenden Kreditverträge geschaffen werden, wobei Kreditdienstleister eine Zulassung erhalten und der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen sollten.
(10) ▌In Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung werden durch abweichende nationale Rechtsvorschriften Hindernisse geschaffen, die Kreditkäufer und Kreditdienstleister davon abhalten, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen. Derzeit gibt es keine gemeinsamen Unionsnormen für die Regulierung von Kreditdienstleistern. Insbesondere wurden keine gemeinsamen Normen für die Regulierung der Schuldenbeitreibung festgelegt. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedlichen Vorschriften für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge bei Kreditinstituten erwerben wollen. Nichtkreditinstitute, die von Kreditinstituten gewährte Kredite erwerben, unterliegen in einigen Mitgliedstaaten keinerlei Regulierung, in anderen dagegen sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mitunter sogar eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern. Diese unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen haben dazu geführt, dass beim rechtmäßigen grenzüberschreitenden Kauf von Krediten in der Union erhebliche Hindernisse überwunden werden müssen, die vor allem wegen der höheren Befolgungskosten beim Kauf von Kreditportfolios entstehen. Infolgedessen sind Kreditkäufer nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten tätig, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt wegen der nach wie vor geringen Zahl interessierter Käufer nur schwach entwickelt ist. Dies hat zu einem ineffizienten Sekundärmarkt für notleidende Kredite geführt. Zudem haben die im Wesentlichen nationalen Märkte für notleidende Kredite tendenziell einen eher geringen Umfang.
(11) Die eingeschränkte Beteiligung von Nichtkreditinstituten hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf Sekundärmärkten geführt, was die Kreditinstitute davon abhält, notleidende Kredite zu verkaufen. Daher hat die Union ein eindeutiges Interesse an der Entwicklung von Märkten für Kredite, die von Kreditinstituten vergeben wurden und an Nichtkreditinstitute verkauft werden. Zum einen sollte es Kreditinstituten möglich sein, notleidende ▌Kredite unionsweit auf effizienten, wettbewerbsorientierten und transparenten Sekundärmärkten zu verkaufen. Zum anderen erfordert die Vollendung der Bankenunion und einer Kapitalmarktunion Maßnahmen zur Verhinderung eines Auflaufens notleidender Kredite in den Bilanzen der Kreditinstitute, damit diese ihre Funktion bei der Finanzierung der Wirtschaft weiterhin wahrnehmen können. Daher gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur dann für Kreditkäufer, die im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kreditvertrag erwerben, wenn dieser Vertrag als notleidender Kreditvertrag eingestuft wurde.
(11a) Notleidende Kredite, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden, könnten im Zuge der Verwaltung des Kredits eine planmäßige Bedienung erfahren. In diesem Fall sollten die Kreditdienstleister ihre Tätigkeiten auch weiterhin – auf der Grundlage ihrer Zulassung – ausführen können.
(12) Kreditgeber sollten die Durchsetzung eines Kreditvertrags und die Beitreibung geschuldeter Beträge selbst in die Hand nehmen können oder die Möglichkeit haben, damit eine andere Person zu betrauen, die als Kreditdienstleister solche Leistungen gewerbsmäßig erbringt. Auch Käufer, die Kredite von Kreditinstituten erwerben, beauftragen häufig Kreditdienstleister, um fällige Beträge beizutreiben, doch gibt es keinen Unionsrahmen für deren Tätigkeiten.
(13) Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten sind ein Hindernis für Expansionsstrategien, die die Errichtung von Zweitniederlassungen oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Genehmigung bestimmter Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Aus dieser Genehmigungspflicht erwachsen unterschiedliche Anforderungen, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen, was ebenfalls ein Hindernis für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen darstellt. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, was die Freiheit zur grenzüberschreitenden Erbringung von Leistungen einschränkt.
(14) Zwar können Kreditdienstleister Kreditinstituten und Kreditkäufern, die keine Kreditinstitute sind, ihre Dienste anbieten, doch ist ein wettbewerbsorientierter und integrierter Markt für Kreditdienstleister auch an die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und integrierten Marktes für Kreditkäufer gekoppelt. ▌Kreditkäufer entscheiden sich häufig dafür, Kreditdienstleistungen an andere Unternehmen auszulagern, da sie selbst nicht zur Schuldendienstverwaltung in der Lage sind, und zögern möglicherweise, Kredite bei Kreditinstituten zu kaufen, wenn sie bestimmte Dienstleistungen nicht auslagern können.
(15) Da es sowohl beim Kauf von Krediten als auch auf bei Kreditdienstleistungen auf dem Markt an Wettbewerbsdruck mangelt, können Kreditdienstleister für ihre Leistungen hohe Gebühren verlangen und bleiben die Preise für Kredite auf den Sekundärmärkten niedrig. Dies vermindert für Kreditinstitute den Anreiz, sich ihres Bestands an notleidenden Krediten zu entledigen.
(16) Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die ursprünglich von Kreditinstituten gewährt wurden, anzupassen. Diese Richtlinie berührt jedoch nicht die Vorschriften in Bezug auf die Kreditvergabe nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten, auch nicht in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass Kreditdienstleister Kreditvermittlung betreiben. Ferner bleiben von dieser Richtlinie die Vorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, mit denen in Bezug auf die Neuverhandlung von Kreditvertragsbedingungen zusätzliche Anforderungen für Kreditkäufer oder Kreditdienstleister festgelegt werden.
(16a) Es steht den Mitgliedstaaten offen, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für Dienstleistungen, die für von Nichtkreditinstituten gewährte Kreditverträge angeboten werden, oder Kreditdienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, was auch die Auferlegung von Anforderungen einschließt, die denen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Unternehmen könnten jedoch nicht die Möglichkeit nutzen, derartige Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.
(16b) Die Richtlinie sollte nicht die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen berühren, die hinsichtlich der Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem nicht im Einklang mit dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten beendeten notleidenden Kreditvertrag oder der Übertragung des nicht im Einklang mit dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten beendeten notleidenden Kreditvertrags selbst bestehen, sodass alle aufgrund des Kreditvertrags zu zahlenden Beträge sofort fällig werden, wenn dies für die Übertragung auf ein Unternehmen außerhalb des Bankensystems erforderlich ist. Somit wird es Mitgliedstaaten geben, in denen unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der Erwerb von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig oder weniger als 90 Tage überfällig sind bzw. die nicht durch nicht beaufsichtigte Kreditgeber im Einklang mit dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten beendet wurden, eingeschränkt bleibt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Übertragung von planmäßig bedienten Kreditverträgen zu regeln, auch durch die Einführung von Anforderungen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
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(18) Angesichts der großen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber dem Schutz der Verbraucher in der Richtlinie 2014/17/EU‚ der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates[11] beimisst, sollte die Abtretung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Abtretung des Kreditvertrags selbst an einen Kreditkäufer sich in keiner Weise auf das Schutzniveau auswirken, das das Unionsrecht den Verbrauchern gewährt. Daher sollten Kreditkäufer und Kreditdienstleister dem für den ursprünglichen Kreditvertrag geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen und sollte der Kreditnehmer den gleichen Schutz genießen wie nach dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten oder den kollisionsrechtlichen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten.
(19) Diese Richtlinie sollte keine Rechtsakte der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen berühren; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen in Einzelfällen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[13]. Alle Kreditgeber und sie vertretenden Personen sind im Interesse des Schutzes der Verbraucherrechte verpflichtet, diese Rechtsakte der Union im Umgang mit Verbrauchern und nationalen Behörden zu beachten.
(20) Um für einen hohen Verbraucherschutz zu sorgen, sind in den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Kreditverträgen vorgesehen, die dem Verbraucher zugesagt oder gewährt werden. Diese Rechte und Schutzmaßnahmen gelten insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss des Kreditvertrags, die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken beim Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14] sowie die Bedienung oder den Ausfall des Kreditvertrags. Dies betrifft vor allem langfristige Verbraucherkreditverträge, die unter die Richtlinie 2014/17/EU fallen, und zwar in Bezug auf das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen, oder gegebenenfalls mittels des „Europäischen standardisierten Merkblatts“ über die Möglichkeit einer Übertragung des Kreditvertrags auf einen Kreditkäufer informiert zu werden. Auch die Rechte der Kreditnehmer sollten unberührt bleiben, wenn die Übertragung des Kreditvertrags zwischen einem Kreditinstitut und einem Käufer in Form einer Novation erfolgt. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass Kreditnehmer nach der Übertragung ihres Kreditvertrags von einem Kreditinstitut auf einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister nicht schlechter gestellt sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, strengere Verbraucherschutzvorschriften für Kreditdienstleister und Kreditkäufer festzulegen.
(20a) Kreditdienstleister und Kreditkäufer sollten stets nach Treu und Glauben handeln, Verbraucher fair behandeln und deren Privatsphäre achten. Sie sollten Verbraucher weder schikanieren noch ihnen irreführende Informationen zur Verfügung stellen; sie sollten Verbrauchern auch keine Gebühren berechnen, die über die Kosten hinausgehen, die direkt mit der Verwaltung der Schulden verbunden sind. Die Mitgliedstaaten können die Gebühren und Strafzahlungen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Fairness, Rationalität und Verhältnismäßigkeit begrenzen.
(21) Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie 2008/48/EG gelten, sollten den besonderen Verpflichtungen des Artikels 35 der Richtlinie 2014/17/EU bzw. des Artikels 20 der Richtlinie 2008/48/EG unterliegen. Darüber hinaus gilt diese Richtlinie unbeschadet des Verbraucherschutzes, der nach der Richtlinie 2005/29/EG garantiert ist; damit werden unfaire Praktiken verboten, etwa während der Durchsetzung eines Vertrags, wobei ein Verbraucher hinsichtlich seiner Rechte bzw. Pflichten irregeführt oder Schikanen oder einer Nötigung ausgesetzt wird, beispielsweise im Hinblick auf den Zeitpunkt, den Ort, die Art oder die Beharrlichkeit bei den Durchsetzungsmaßnahmen oder Kontaktaufnahmen sowie auf den Einsatz von Drohungen, Beschimpfungen oder entsprechendem Verhalten oder die Androhung rechtlich unzulässiger Maßnahmen.
(21a) In Gerichtsverfahren, die Kreditnehmer in Schwierigkeiten betreffen, sollte auf einen gleichwertigen Rechtsbeistand geachtet werden, damit das Verfahren ordnungsgemäß und fair abläuft und der gesamte Sachverhalt und alle vorgebrachten rechtlichen Argumente vollständig und umfassend verstanden werden. Allen notleidenden Kreditnehmern sollte ein gleichwertiger Rechtsbeistand rechtzeitig vorab zur Seite gestellt werden, sodass eine umfassende Vorbereitung aller relevanten Fakten und Einzelheiten für eine angemessene gerichtliche Vertretung im Streitfall sichergestellt ist. Diese Leistung sollte erforderlichenfalls und im Rahmen des geltenden nationalen Rechts auf Kosten des Mitgliedstaats durch eine unentgeltliche Prozesskostenhilfe oder eine gleichwertige Leistung erbracht werden.
(22) Für Kreditinstitute der Union ▌gehören Kreditdienstleistungen zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit. Sie müssen in Bezug auf Kreditverträge, die sie selbst gewährt haben, und auf solche, die sie von einem anderen Kreditinstitut erworben haben, die gleichen Verpflichtungen erfüllen. Da sie bereits einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen, würde die Anwendung dieser Richtlinie auf ihre Kreditdienstleistungen oder Kreditkäufe eine unnötige Verdopplung der Genehmigungs- und Befolgungskosten bewirken, weshalb diese Tätigkeiten nicht unter diese Richtlinie fallen. Nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt darüber hinaus die Auslagerung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit planmäßig bedienten bzw. notleidenden Kreditverträgen durch Kreditinstitute an Kreditdienstleister oder andere Dritte, da Kreditinstitute ohnehin die geltenden Vorschriften für Auslagerungen beachten müssen. Zudem fallen Kreditgeber, die keine Kreditinstitute sind, aber dennoch von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 2014/17/EU einer Regulierung und Beaufsichtigung unterliegen und für die Kreditdienstleistungen für Verbraucherkredite zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehören, nicht unter diese Richtlinie, wenn sie im entsprechenden Mitgliedstaat Kreditdienstleistungen für Kredite erbringen, die von Kreditinstituten vergeben wurden. Des Weiteren sollten Verwalter alternativer Investmentfonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften (vorausgesetzt, die Investmentgesellschaft hat keine Vermögensverwaltungsgesellschaft festgelegt), die im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[15] oder der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16] genehmigt wurden oder registriert sind, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Außerdem werden im Rahmen einiger Berufsstände Nebentätigkeiten durchgeführt, die Kreditdienstleistungen ähneln, nämlich von Notaren, Anwälten, Gerichtsvollziehern und Beamten, die nach nationalem Recht gerichtliche Bestimmungen ausführen und die Vollstreckung verbindlicher Maßnahmen vornehmen; daher können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Berufsstände vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.
(23) Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gestattet diese Richtlinie Unternehmen, die derzeit nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch für weitere sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie auszuüben. Nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist dürfen nur noch Kreditdienstleister, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zugelassen sind, auf dem Markt tätig sein.
(23a) Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, können in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, dass bestehende Einrichtungen, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.
(24) Die Zulassung eines Kreditdienstleisters für die unionsweite Erbringung von Kreditdienstleistungen sollte nach einheitlichen und harmonisierten Bedingungen erteilt werden, die von den zuständigen Behörden in verhältnismäßiger Weise angewandt werden. Die Zulassung eines Kreditdienstleisters umfasst Kreditdienstleistungen unabhängig von der Art des Kredits. Daher dürfen Kreditdienstleister per Einmalzulassung planmäßig bediente Kredite in Mitgliedstaaten verwalten, in denen die Übertragung von planmäßig bedienten Krediten erlaubt ist. In Anbetracht des langfristigen Charakters der Beziehung zwischen Kreditdienstleistern und Kreditnehmern sowie der anspruchsvollen Anforderungen, die erfüllt werden müssen, kann ausschließlich eine juristische Person als Kreditdienstleister agieren und dementsprechend eine Zulassung beantragen. Damit der Schutz von Schuldnern oder Kreditnehmern nicht verringert und das Vertrauen gestärkt wird, sollte mit den Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Zulassung als Kreditdienstleister sichergestellt werden, dass Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditdienstleister halten oder Mitglied des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sind, nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität, Geldwäsche, Betrug oder wegen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit ins Strafregister eingetragen sind und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein und nie insolvent erklärt worden sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Leitungsorgan als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um das Geschäft entsprechend der ausgeübten Tätigkeit kompetent und verantwortungsvoll zu führen. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, den guten Leumund sowie den angemessenen Wissens- und Erfahrungsstand zu beurteilen; dadurch sollte jedoch der freie Verkehr zugelassener Kreditdienstleister in der Union nicht beeinträchtigt werden. Die EBA sollte zu diesem Zweck Leitlinien ausarbeiten, um die Gefahr abweichender Auslegungen dieser Anforderungen zu verringern. Zudem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller über ausreichendes Startkapital und eine Kontotrennung verfügt und dass keine Hindernisse für die wirksame Beaufsichtigung des Antragstellers vorliegen, die von der Struktur des Unternehmens herrühren. Um die Einhaltung des Schuldnerschutzes und den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, müssen angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle sowie Verfahren für die Registrierung und Bearbeitung von Beschwerden eingeführt und der Aufsicht unterworfen werden; des Weiteren muss sichergestellt werden, dass angemessene Eigenmittel und Liquiditätsanforderungen bzw. die Kontotrennung, geeignete Maßnahmen für das Eingehen von Risiken und deren Verwaltung, Überwachung und Minimierung sowie Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften festgelegt werden. Darüber hinaus sollten Kreditdienstleister geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus eingerichtet haben, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats, die der Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[17] dienen, festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind. Zudem sollten Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Wenn auf nationaler Ebene Schuldberatungsdienste zur Vereinfachung der Schuldenrückzahlung zur Verfügung stehen, sollten die Kreditdienstleister in Betracht ziehen, Kreditnehmer an solche Dienste zu verweisen.
(25) Damit keine langwierige Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen hinsichtlich der von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, angemessene Fristen für die Erteilung der Zulassung und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hierüber unterrichtet werden. In jedem Mitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Register oder Verzeichnis eingerichtet und auf den Websites der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das für Transparenz hinsichtlich der Zahl und der Identität der zugelassenen Kreditdienstleister sorgt.
(26) Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditgeber sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber Kreditgebern sollten durch die Auslagerung an Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert werden. Es sollte festgelegt werden, dass es Aufgabe der Kreditdienstleister ist, sicherzustellen, dass eine Auslagerung ihrer Tätigkeiten an Kreditdienstleistungserbringer nicht zu einem unangemessenen operationellen Risiko oder zu Verstößen gegen nationale oder unionsrechtliche Anforderungen durch den Kreditdienstleistungserbringer führt oder die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrung der Rechte des Kreditnehmers einschränkt.
(27) Da ein Kreditgeber, der eine andere Partei mit der Verwaltung und Durchsetzung eines Kreditvertrags betraut, zwar seine Rechte und Pflichten sowie seine unmittelbaren Kontakte mit dem Kreditnehmer an den Kreditdienstleister delegiert, letztlich aber doch verantwortlich bleibt, sollte die Beziehung zwischen Kreditgeber und Kreditdienstleister eindeutig in einer schriftlichen Kreditdienstleistungsvereinbarung festgelegt werden; zudem sollten die zuständigen Behörden die genaue Art der Beziehung zwischen beiden überprüfen können. Ferner sollten die Kreditdienstleister verpflichtet sein, redlich und unter gebührender Berücksichtigung der Finanzlage der Kreditnehmer zu handeln. Soweit der Kreditkäufer die Verwaltung des erworbenen Kredits nicht selbst durchführt, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Kreditdienstleister und Kreditnehmer im Kreditdienstleistungsvertrag vereinbaren müssen, dass der Kreditdienstleister den Kreditnehmer vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen darüber zu unterrichten hat.
(28) Damit das Recht eines Kreditdienstleisters auf grenzüberschreitende Tätigkeit und die Beaufsichtigung dieser Tätigkeit sichergestellt sind, wird in dieser Richtlinie ein Verfahren festgelegt, das zugelassenen Kreditdienstleistern die Wahrnehmung ihres Rechts auf grenzüberschreitende Tätigkeit ermöglicht. Für die Kommunikation zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Kommunikation mit dem Kreditdienstleister sollten angemessene Fristen gelten.
(28a) Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Einschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats in Einklang mit dieser Richtlinie festgelegt wurden.
(29) Um eine wirksame und effiziente Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister sicherzustellen, sollte ein spezifischer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte einen Informationsaustausch unter Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, der beruflichen Geheimhaltungspflicht, des Schutzes der Rechte Einzelner und von Unternehmen, die Durchführung von Inspektionen am und außerhalb des Standorts, die Leistung von Unterstützung, die Mitteilung der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionen sowie die Einleitung etwaiger Maßnahmen ermöglichen.
(30) Eine wichtige Vorbedingung für die Übernahme der Rolle von Kreditkäufer und Kreditdienstleister sollte die Möglichkeit sein, Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten; die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dies unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten möglich ist.
(31) Überträgt ein Kreditinstitut einen notleidenden Kreditvertrag, so sollte es seine Aufsichtsbehörde und die für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständige Behörde halbjährlich zumindest über den aggregierten offenen Betrag des übertragenen Kreditportfolios sowie die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite sowie darüber informieren, ob mit den Verbrauchern geschlossene Verträge dazugehören. Die gelieferten Informationen sollten für jedes im Rahmen einer einzelnen Transaktion übertragene Portfolio die Rechtsträgerkennung oder, falls nicht vorhanden, die Identität und die Anschrift des Käufers und, falls vorhanden, dessen Vertreters in der Union enthalten. Diese zuständige Behörde sollte verpflichtet sein, diese Informationen an die für die Beaufsichtigung des Kreditkäufers zuständigen Behörden und an die am Ort der Niederlassung des Kreditnehmers zuständige Behörde weiterzuleiten. Solche Transparenzvorschriften ermöglichen eine harmonisierte und wirksame Überwachung der Übertragung von Kreditverträgen innerhalb der Union. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständige Behörden zur Verhinderung von Doppelarbeit Informationen berücksichtigen, die ihnen bereits auf andere Weise zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Kreditinstitute. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden in Bezug auf ein Kreditportfolio nach dessen Übertragung an einen Kreditkäufer in der Verantwortung des Kreditdienstleisters verbleiben. Darüber hinaus sollte bei Verbriefungsgeschäften, bei denen verpflichtende Transparenzvorlagen vorgesehen sind, keine doppelten Meldungen aufgrund dieser Richtlinie erfolgen.
(32) Im Rahmen des Aktionsplans des Rates soll die Dateninfrastruktur der Kreditinstitute durch einheitliche und standardisierte Daten zu notleidenden Krediten gestärkt werden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat Datenvorlagen entwickelt, die Informationen über Kreditrisiken im Anlagebuch bieten und es potenziellen Käufern ermöglichen, den Wert der Kreditverträge zu bewerten und ihre Due-Diligence-Prüfung durchzuführen. Einerseits würde die Anwendung solcher Vorlagen auf Kreditverträge Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringern und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarktes in der Union beitragen. Andererseits können solche Vorlagen, wenn sie übermäßig detailliert sind, zu einer übermäßigen Belastung der Kreditinstitute führen, ohne dass ein nennenswerter Informationsgewinn entsteht. Daher sollte die EBA eine Überprüfung der Datenvorlagen, einschließlich einer öffentlichen Konsultation der Interessenträger und der zuständigen Behörden, mit dem Ziel durchführen, die Datenvorlagen zu technischen Durchführungsstandards für Kreditinstitute weiterzuentwickeln. Im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten diese Informationspflichten für die Kreditinstitute in verhältnismäßiger Weise unter Berücksichtigung ihrer Größe und Komplexität gelten. Anderen Verkäufern von Kreditverträgen sollte nahegelegt werden, diese Standards zu verwenden, um die Bewertung von zum Verkauf stehenden Kreditverträgen zu erleichtern.
(33) Bei Kreditkäufern handelt es sich oft um Investmentfonds, Finanzinstitute oder Kreditinstitute. Da sie keine neuen Kredite erzeugen, sondern – wie in dieser Richtlinie vorgesehen – lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von diesen Anlegern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen, es ist jedoch wichtig, dass die Verbraucherschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden und die Kreditnehmer die aus dem ursprünglichen Kreditvertrag resultierenden Rechte behalten.
(34) Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittland, kann der EU-Verbraucher sich mitunter nicht im gleichen Maße auf seine im Unionsrecht garantierten Rechte verlassen und es für die nationalen Behörden schwieriger werden, die Durchsetzung des Kreditvertrags zu überwachen. Die Kreditinstitute können auch aufgrund des Reputationsrisikos davon abgehalten werden, Kreditverträge auf Kreditkäufer aus Drittländern zu übertragen. Wenn ▌Kreditdienstleister, ▌die in der Union für die Schuldendienstverwaltung zugelassen sind, entsprechend verpflichtet werden, wäre sichergestellt, dass auch nach der Übertragung des Kreditvertrags die gleichen Normen für die Rechte von Kreditnehmern gewahrt sind. Der Kreditdienstleister ist verpflichtet, das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um seine Tätigkeiten wirksam überwachen zu können.
(34a) Verwaltet ein Kreditkäufer die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder einen Kreditvertrag selbst oder setzt diese durch, so wird er als Kreditdienstleister angesehen und sollte daher gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Zulassung erhalten.
(35) Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten in Anspruch nehmen, sollten die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, damit diese das Verhalten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditnehmer beaufsichtigen können. Kreditkäufer sind ferner dazu verpflichtet, die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah zu informieren, wenn sie ein anderes Kreditinstitut oder einen anderen Kreditdienstleister beauftragen.
(36) Kreditkäufer, die den erworbenen Kreditvertrag direkt durchsetzen, sollten dies unter Einhaltung der auf den Kreditvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften tun, einschließlich der für den Kreditnehmer geltenden Verbraucherschutzvorschriften. Nationale Vorschriften, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und das Strafrecht betreffen, finden weiterhin Anwendung, und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass diese Vorschriften auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten eingehalten werden.
(37) Um die Durchsetzung der in der Richtlinie festgelegten Pflichten zu erleichtern, sollte für den Fall, dass ein Kreditkäufer nicht in der Union niedergelassen ist, in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden, dass bei Übertragung eines Kreditvertrags ein Kreditkäufer aus einem Drittland ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut oder einen zugelassenen Kreditdienstleister bestellt. Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge übertragen, sollten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich und in aggregierter Form zumindest über den aggregierten offenen Betrag des übertragenen Kreditportfolios, sowie die Anzahl und den Umfang der zugehörigen Kredite und darüber informieren, ob Verbraucherkreditverträge dazugehören. Die Informationen sollten für jedes im Rahmen einer einmaligen Transaktion übertragene Portfolio die Rechtsträgerkennung oder, falls nicht vorhanden, die Identität und die Anschrift des Käufers enthalten.
(38) Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut; daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten deren Funktion klären und ihnen angemessene Befugnisse zuweisen, da sie möglicherweise auch Unternehmen beaufsichtigen müssen, die Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Um für eine effiziente und verhältnismäßige Aufsicht in der gesamten Union zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erteilen, einschließlich der Befugnis, alle erforderlichen Informationen zu erhalten, bei möglichen Verstößen zu ermitteln, Beschwerden von Kreditnehmern zu bearbeiten sowie Bußgelder zu verhängen und Abhilfemaßnahmen, einschließlich des Entzugs der Zulassung, zu ergreifen. Werden solche Bußgelder verhängt, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden diese in angemessener Weise anwenden und ihre Entscheidungen begründen; darüber hinaus sollten diese Entscheidungen auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen tätig werden, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
(38a) Das Recht der Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen ihr nationales Recht, etwa gegen spezifische Verbraucherschutzvorschriften oder Vorschriften zu den Rechten von Kreditnehmern, die nur auf nationaler Ebene erlassen wurden, oder Vorschriften in Bezug auf kriminelle Aktivitäten, einzugreifen, bleibt von den Bestimmungen in Bezug auf Verstöße gegen diese Richtlinie unberührt. In derartigen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates darüber entscheiden, ob gegen nationales Recht verstoßen wurde; ihre Befugnisse werden somit durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.
▌
(52) Unbeschadet der vorvertraglichen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/17/EU, der Richtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie 93/13/EWG und zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzes sollte der Verbraucher rechtzeitig vor jeder Änderung der Konditionen des Kreditvertrags eine klare und umfassende Liste solcher Änderungen, den Zeitplan für ihre Umsetzung und die erforderlichen Einzelheiten sowie den Namen und die Anschrift der nationalen Behörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann, erhalten.
(53) Da das Funktionieren der Sekundärmärkte für Kredite weitgehend vom guten Ruf der beteiligten Unternehmen abhängen wird, sollten Kreditdienstleister ein effizientes Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zuständigen Behörden über wirksame und zugängliche Verfahren für die Behandlung von Beschwerden der Kreditnehmer verfügen.
(54) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] als auch die der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] Anwendung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten der genaue Zweck angegeben, die entsprechende Rechtsgrundlage genannt und die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt werden; darüber hinaus sind die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck, Transparenz und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten zu achten. Ferner sollte in allen im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssystemen der Schutz personenbezogener Daten durch technische Mittel und datenschutzfreundliche Voreinstellungen eingebaut sein. Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und mit den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union vereinbar sein.
(55) Damit das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Vertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU dahin gehend geändert werden, dass der Verbraucher im Falle der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die er gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass er über die Abtretung informiert wird.
(56) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(56a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 24. Januar 2019 eine Stellungnahme abgegeben.
(56b) Die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie bedarf einer Überprüfung, wenn Fortschritte bei der Schaffung des Binnenmarktes für notleidende Kredite mit einem hohen Verbraucherschutzniveau erzielt werden. Die Kommission ist bestens geeignet, um spezifische grenzüberschreitende Themen zu analysieren, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt oder adäquat behandelt werden können, etwa die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die im Zusammenhang mit Kreditdienstleistungen und den Tätigkeiten von Kreditkäufern entstehen können, sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission in ihre Überprüfung dieser Richtlinie auch eine gründliche Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern sowie der Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden aufnimmt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Titel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
1. Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für
a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers im Hinblick auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag oder den von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
b) die Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag oder den von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
▌
2. Diese Richtlinie bezieht sich nur auf notleidende Kreditverträge. Die Kreditgeber dürfen mit Verbrauchern geschlossene Kreditverträge, die planmäßig bedient werden, nicht an Dritte übertragen.
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Die Artikel 3 bis 22 und 34 bis 43 dieser Richtlinie gelten für
a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers im Hinblick auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag oder den von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag selbst im Einklang mit dem geltenden Recht der Union oder der Mitgliedstaaten tätig werden;
b) die Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag oder den von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten notleidenden Kreditvertrag selbst im Einklang mit dem geltenden Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erwerben.
▌
3. In Bezug auf Kreditverträge, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, berührt diese Richtlinie weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze des Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst noch den Schutz, der Verbrauchern oder Kreditnehmern insbesondere durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[20], die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[21], die Richtlinie 2014/17/EU, die Richtlinie 2008/48/EG, die Richtlinie 93/13/EWG und die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Rechtsakte oder andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten gewährt wird.
3a. Diese Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der nicht überfällig ist, weniger als 90 Tage überfällig ist oder nicht gemäß dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten beendet wurde, und die Übertragung eines solchen notleidenden Kreditvertrags unberührt.
3b. Diese Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthaltenen Anforderungen an die Schuldendienstverwaltung in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft in Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates[22] handelt, unberührt, sofern die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften
i) das gleiche Verbraucherschutzniveau bieten;
ii) sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten;
iii) die Kreditdienstleister nicht daran hindern, ihre Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.
4. Die Artikel 3 bis 8, 9 bis 22 und 34 bis 43 dieser Richtlinie gelten nicht für
a) die Schuldendienstverwaltung in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst durch
i) ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut▌;
ii) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft, die im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde oder registriert ist, vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten Fonds keine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß der genannten Richtlinie festgelegt hat;
iii) ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist.
b) die Schuldendienstverwaltung in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten Kreditvertrag oder den nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ausgestellten Kreditvertrag selbst, es sei denn, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut ▌ausgestellt wurde;
c) den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut▌;
d) die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.
4a. Die Mitgliedstaaten können die Schuldendienstverwaltung in Bezug auf Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst, die von Mitgliedern von Berufsständen durchgeführt wird, die der Beaufsichtigung der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegen, etwa Notaren und Gerichtsvollziehern entsprechend der Definition im nationalem Recht oder gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] definierte Anwälte, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn die in Artikel 3 Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsstandes ausgeführt werden.
▌
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[24];
(2) „Kreditgeber“ ein Kreditinstitut▌, das ▌einen Kredit gewährt hat, oder einen Kreditkäufer;
(3) „Kreditnehmer“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditgeber, einschließlich dessen Rechtsnachfolger, einen Kreditvertrag geschlossen hat;
▌
(4a) „Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten“ eine juristische oder natürliche Person, die einen Kreditvertrag geschlossen hat, der im Sinne von Nummer 11a als notleidend eingestuft wurde oder wahrscheinlich als notleidend einzustufen ist;
(5) „Kreditvertrag“ einen Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, bei dem ein Kreditinstitut oder ein anderer Kreditgeber einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht;
(5a) „Kreditdienstleistungsvereinbarung“ ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditdienstleister bezüglich der vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditgebers zu erbringenden Dienstleistungen;
▌
(7) „Kreditkäufer“ eine natürliche oder juristische Person, die weder ein Kreditinstitut noch ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten kauft;
(7a) „Kreditdienstleistungserbringer“ einen Dritten, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um eine der in Nummer 7b aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen;
(7b) „Kreditdienstleister“ eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditgebers oder im eigenen Namen verwaltet und durchsetzt und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten durchführt:
a) Einziehung oder Rückforderung von im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, sofern es sich nicht um einen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 definierten Zahlungsdienst handelt;
b) im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen erfolgende Neuaushandlung der Bedingungen in Bezug auf die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst mit den Kreditnehmern entsprechend den Anweisungen des Kreditgebers, der kein Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU oder des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 3/48/EG ist;
c) Verwaltung von Beschwerden in Bezug auf Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst;
d) Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder Zahlungen, die in Bezug auf die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst fällig sind;
▌
(9) „Herkunftsmitgliedstaat“ in Bezug auf den Kreditdienstleister den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz des Kreditdienstleisters befindet, oder, sofern dieser gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, oder in Bezug auf den Kreditkäufer den Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist;
(10) „Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat, einen Kreditdienstleistungserbringer gemäß Artikel 10 benannt hat oder in dem der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist;
(11) „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
(11a) „notleidender Kreditvertrag“ eine Kreditforderung, die die Kriterien gemäß Anhang V Teil 2 Nummer 213 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission[25] erfüllt und als notleidende Risikoposition anzusehen ist.
Titel II
Kreditdienstleister
Kapitel I
Zulassung von Kreditdienstleistern
Artikel 4
Allgemeine Anforderungen
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.
1a. Die Mitgliedstaaten, die für Kreditdienstleistungen bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, können in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für bestehende Unternehmen, die Kreditdienstleistungen erbringen, die Möglichkeit vorsehen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt zu werden.
2. Die Befugnis zur Erteilung einer solchen Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 20 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.
Artikel 5
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
1. Die Mitgliedstaaten legen fest, dass für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a) Der Antragsteller muss ▌eine juristische Person im Sinne von Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sein, und sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach nationalem Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, seine Hauptverwaltung muss sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem die Zulassung beantragt wird;
b) ▌die Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans müssen ausreichend gut beleumundet sein, indem sie Folgendes nachweisen:
▌
ii) Sie dürfen nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Bankgeschäften, Finanztätigkeiten Versicherungsaktivitäten, Wertpapiermärkten oder Wertpapierzahlungsinstrumenten – was auch die Rechtsvorschriften über Geldwäsche, Marktmanipulation, Insider-Geschäfte, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten, die Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie alle sonstigen Straftaten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zu Unternehmen, Konkurs, Insolvenz oder Verbraucherschutz einschließt – in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein;
iia) die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle wirken sich nicht auf ihren guten Leumund aus;
iib) sie waren in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ;
iii) sie ▌dürfen weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens sein noch zuvor in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;
iiia) das Leitungsorgan als Ganzes verfügt über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
ba) Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, wenn sie die Anforderungen von Unterabsatz b Ziffern i und iiia dieses Absatzes erfüllen;
c) der Antragsteller muss über angemessene Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle verfügen, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
d) der Antragsteller muss nach angemessenen Grundsätzen verfahren, mit denen die Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften sowie Transparenz dabei sichergestellt wird, dass die Kreditnehmer fair und umsichtig behandelt werden; er muss in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
e) der Antragsteller muss über angemessene und spezifische interne Verfahren verfügen, mit denen die Erfassung und Bearbeitung etwaiger Beschwerden von Kreditnehmern sichergestellt wird;
ea) der Antragsteller beschäftigt ausreichend geeignete Mitarbeiter, die die Sprache des Mitgliedstaats sprechen, in dem der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags wohnhaft ist;
eb) der Antragsteller hat angemessene Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus eingerichtet, wenn die Kreditdienstleister im Rahmen der nationalen Maßnahmen des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU für die Zwecke der Bekämpfung und Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Verpflichtete benannt wurden;
ec) der Antragsteller kann dank seines Verwaltungssystems seinen Verpflichtungen nachkommen, wozu ausreichendes Anfangskapital oder auch die Kontotrennung gehören;
ed) es liegen keine Hindernisse vor, die der wirksamen Beaufsichtigung des Antragstellers entgegenstehen und von der Struktur seiner Unternehmensgruppe herrühren;
ee) der Antragsteller unterliegt gemäß dem geltenden nationalen Recht Folgendem:
i) soliden Regelungen für die Unternehmensführung, die Verfahren der internen Kontrolle und zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren umfassen;
ii) angemessenen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen bzw. Kontotrennung;
iii) geeigneten Maßnahmen zur Annahme, Verwaltung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
iv) Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften.
1a. Die EBA veröffentlicht Leitlinien, die der Spezifizierung der in Absatz 1 Buchstaben ec und ed genannten Bedingungen sowie der in Absatz 1 Buchstabe ee genannten Mindestanforderungen dienen. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angepasst.
1b. Die EBA veröffentlicht gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger Leitlinien, in denen sämtliche involvierten Interessen zum Ausdruck kommen.
2. Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.
2a. Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats festgestellt, dass der Antragsteller die Bedingungen nach diesem Artikel nicht erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden dem Herkunftsmitgliedstaat eine Mitteilung mit allen einschlägigen Informationen übermitteln.
Artikel 6
Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung
1. Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und alle Angaben zu liefern, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
2. Dem in Absatz 1 genannten Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen:
a) ▌ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags;
b) die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;
c) die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Person, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält;
d) ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller ▌die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt;
da) ein Nachweis darüber, dass die unter Buchstabe c genannten Personen die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba genannten Voraussetzungen erfüllen;
e) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle;
f) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Grundsätze;
g) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten internen Verfahren;
ga) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe eb genannten Verfahren;
h) jede etwaige in Artikel 10 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag binnen 30 Werktagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin überprüfen. ▌
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen 90 Tagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Erhalt der geforderten Informationen den Antragsteller darüber informieren, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde und gegebenenfalls die Gründe für die Verweigerung nennen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, einen Zulassungsantrag nach Artikel 5 Absatz 2 abzulehnen oder innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist nicht über einen Antrag befinden.
Artikel 7
Entzug der Zulassung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 21 verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung zu entziehen▌, wenn dieser
a) binnen 12 Monaten nach der Erteilung nicht von der Zulassung Gebrauch macht,
b) ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,
c) seit mehr als 12 Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist,
d) seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat,
e) die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder
f) einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie oder anderer Verbraucherschutzvorschriften, begangen hat.
1a. Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats festgestellt, dass ein Kreditdienstleister ein Verhalten an den Tag legt, das unter Unterabsatz 1 Buchstabe e oder f fällt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Mitteilung mit allen einschlägigen Informationen übermitteln.
2. Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste im Rahmen von Artikel 11 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten.
Artikel 8
Register der zugelassenen Kreditdienstleister
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle ▌Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten – auch im Rahmen von Artikel 11 – zugelassen sind, zumindest ein Verzeichnis oder, sofern dies als sinnvoller angesehen wird, ein nationales Register erstellen und führen. Die EBA stellt bei Bedarf und auf Verlangen einer zuständigen Behörde Leitlinien zu bewährten Verfahren zur Verfügung, um für unionsweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
2. Das Verzeichnis bzw. Register wird der Öffentlichkeit auf den Websites der zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert.
3. Bei Entzug einer Zulassung haben die zuständigen Behörden das Verzeichnis bzw. Register umgehend zu aktualisieren.
Artikel 8a
Schutz der Kreditnehmer
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber in ihren Beziehungen mit den Kreditnehmern nach Treu und Glauben, fair und professionell handeln und deren Privatsphäre respektieren.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kreditgeber die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Die den Kreditnehmern von den Kreditgebern zur Verfügung gestellten Informationen dürfen nicht irreführend, unklar oder falsch sein;
b) die Kreditgeber schützen die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer und dürfen diese Angaben keinen anderen Personen als dem Kreditnehmer, auch nicht Familienangehörigen oder dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitgebern, übermitteln, es sei denn, der Kreditnehmer hat seine Zustimmung dazu erteilt;
c) die Kreditgeber dürfen mit den Kreditnehmern nicht in einer Weise kommunizieren, die Schikane, Druckausübung oder unzulässiger Beeinflussung gleichkommt.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die den Kreditnehmern von den Kreditgebern auferlegten Gebühren und Strafzahlungen die sich unmittelbar aus der Verwaltung der Schulden ergebenden Kosten nicht übersteigen.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer vor der Einziehung von Forderungen eine förmliche Mitteilung übermittelt, die einen eindeutigen Nachweis der Schulden aus einem unter diese Richtlinie fallenden Kreditvertrag enthält. Die Mitteilung darf höchstens drei Seiten lang sein und muss in klarer und der Allgemeinheit verständlicher Sprache mindestens Folgendes umfassen:
a) den Nachweis der Schulden aus einem Kreditvertrag;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Kreditgebers;
c) falls zutreffend, den Namen des Kreditdienstleisters und dessen Rechte;
d) die Rechtsgrundlage der Schulden, genaue Angaben zu den geforderten Beträgen und deren Herkunft (Kapital, Zinsen, Strafzahlungen, Verfahrenskosten);
e) eine relevante Auswahl mit der Beschreibung wesentlicher Rechte des Kreditnehmers einschließlich unbedingt auch des Schutzes vor Schikane und irreführendem Verhalten;
f) einen Ansprechpartner, bei dem Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten Informationen und Ratschläge einholen können;
g) falls zutreffend, Informationen gemäß den Buchstaben a bis f in Bezug auf Kosten oder Vereinbarungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, aber dennoch Teil der Einziehung von Forderungen sind.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditnehmer bei Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer rechtzeitig über die Übertragung informiert wird und dass sämtliche einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern und das Strafrecht betreffen, für den Kreditkäufer bzw. den Kreditdienstleister fortgelten.
6. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Kreditgeber mit der gebotenen Sorgfalt nach besten Kräften darum bemühen, gegenüber Kreditnehmern in Zahlungsschwierigkeiten gegebenenfalls angemessene Nachsicht walten zu lassen.
7. Bei den Stundungsmaßnahmen müssen die Verbraucher in den Vordergrund gestellt werden; es müssen mindestens folgende mögliche Maßnahmen vorgesehen werden, die Kreditnehmern in Zahlungsschwierigkeiten nach einer Beurteilung der Finanzierbarkeit in einem Standardformat zu übermitteln sind:
a) Möglichkeiten einer anteiligen Refinanzierung des Kreditvertrags;
b) Möglichkeiten einer etwaigen Änderung der bisherigen Bedingungen des Kreditvertrags zugunsten des Verbrauchers, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
i) Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
ii) Änderung der Art des Kreditvertrags;
iii) Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
iv) Änderung des Zinssatzes bis zu einer bestimmten Obergrenze;
v) Angebot von rückzahlungsfreien Zeiten oder Schonfristen bzw. von beidem;
vi) anteilige Rückzahlungen;
vii) Währungsumrechnungen;
viii) Teilschuldenerlass und Umschuldung.
8. Die Einstufung von Kreditverträgen als notleidend erfolgt unbeschadet der für den Kreditgeber angewendeten Stundungsbedingungen.
9. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Format der Meldung nach Absatz 4 und die in Absatz 7 genannten Standardformate festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 9
Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditgeber
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass ein Kreditkäufer die Kreditdienstleistungen nicht selbst durchführt, ein gemäß Artikel 15 Absatz 1 bestimmter Kreditdienstleister seine Dienste in Sachen Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder Verwaltung und Durchsetzung des Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditgeber erbringt.
2. Die Kreditdienstleistungsvereinbarung muss Folgendes umfassen:
a) eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;
b) die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;
c) Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;
d) eine Erklärung der Parteien, in der diese sich zur Einhaltung des für den Kreditvertrag bzw. der Ansprüche des Kreditgebers geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;
da) eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird.
2a. Die Mitgliedstaaten stellen, wo erforderlich, sicher, dass eine Kreditdienstleistungsvereinbarung auch eine Auflage enthält, wonach
i) der Kreditdienstleister den Kreditgeber vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen entsprechend zu informieren hat;
ii) der Kreditnehmer über die Kreditdienstleistungsvereinbarung sowie über alle weiteren Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 7b Buchstaben a bis d zu informieren ist;
iii) die Kosten und die Vergütung des Kreditdienstleisters nicht dem Kreditnehmer in Rechnung zu stellen sind;
iv) der Kreditnehmer das Recht hat, dem Kreditdienstleister gegenüber alle einschlägigen Einreden geltend zu machen, die dem ursprünglichen Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer zustanden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der in Absatz 1 genannten Vereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch nicht länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:
a) den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen;
b) relevante Anweisungen, die er vom Kreditgeber in Bezug auf alle von ihm im Namen dieses Kreditgebers zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder in Bezug auf den von ihm im Namen dieses Kreditgebers zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen verwalteten und durchgesetzten Kreditvertrag selbst erhalten hat.
ba) den Kreditdienstleistungsvertrag.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt.
Artikel 10
Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister in Fällen, in denen ein Dritter („Kreditdienstleistungserbringer“) Kreditdienstleistertätigkeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 7b aufgeführten Dienstleistungen erbringt, die normalerweise von diesem Kreditdienstleister erbracht werden, in vollem Umfang dafür verantwortlich bleibt, dass alle im Rahmen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bestehenden Pflichten erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer müssen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen haben, die den Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, darunter die Bestimmungen der zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten nationalen Rechtsvorschriften, und die einschlägigen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einzuhalten;
b) die nach dieser Richtlinie bestehenden Pflichten von Kreditdienstleistern dürfen nicht delegiert werden;
c) die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditgeber sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber den Kreditgebern bzw. den Kreditnehmern dürfen durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert werden;
d) durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst werden;
e) durch die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer darf nicht verhindert werden, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 12 und 20 beaufsichtigen;
f) der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagerten Dienstleistungen zugreifen;
g) um nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung die ausgelagerten Tätigkeiten erbringen zu können, muss der Kreditdienstleister auch intern weiterhin über das hierzu erforderliche Fachwissen und die hierzu erforderlichen Ressourcen verfügen.
Die Auslagerung der in Artikel 3 Absatz 7b aufgeführten Tätigkeiten darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters, die Solidität oder Fortführung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt werden.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und, falls zutreffend, des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich informiert, bevor er die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 auslagert.
2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der in Absatz 1 genannten Vereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist bis höchstens zehn Jahre Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zur Auslagerungsvereinbarung aufbewahrt und pflegt.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer den zuständigen Behörden die in Absatz 2a genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Kapitel II
Grenzübergreifende Erbringung von Kreditdienstleistungen
Artikel 11
Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 zugelassener Kreditdienstleister in der gesamten Union die unter diese Zulassung fallenden Dienste unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats im Einklang mit dieser Richtlinie festgelegt wurden, bzw. die Dienste, die bei Neuaushandlung der Bedingungen zu den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder bei Neuaushandlung des Kreditvertrags selbst festgelegt wurden, erbringen darf.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 5 zugelassener Kreditdienstleister, der seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die folgenden Angaben übermittelt:
a) den Aufnahmemitgliedstaat, in dem er seine Dienste erbringen will;
b) falls zutreffend, die Anschrift seiner Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat;
c) falls zutreffend, den Namen und die Anschrift eines Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat▌;
d) die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Verwaltung der Kreditdienstleistungen zuständig sind;
e) je nach Fall detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen.
3. Binnen 30 Werktagen nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin über diese Empfangsbestätigung.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung dieser Angaben unterlassen, bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ▌ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat erbringen darf:
a) sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;
b) bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mittels des in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Verfahrens über jede nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2 eingetretene Änderung unterrichtet.
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zugelassen Kreditdienstleister sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in Artikel 8 genannten Register erfassen.
Artikel 12
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Kreditdienstleister
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen und beurteilen, ob ein in einem Aufnahmemitgliedstaat tätiger Kreditdienstleister die Anforderungen dieser Richtlinie kontinuierlich erfüllt.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister bezüglich ihrer Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen dürfen und in diesem Zusammenhang Nachforschungen anstellen, Verwaltungsstrafen ▌verhängen sowie Abhilfemaßnahmen von diesen verlangen dürfen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen, welche Maßnahmen sie in Bezug auf den Kreditdienstleister getroffen haben.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein in einem Herkunftsmitgliedstaat wohnhafter oder niedergelassener Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder einen Kreditdienstleistungserbringer benannt hat, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat bei der Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten eng zusammenarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen dieser Zweigniederlassung oder im Hinblick auf diesen Kreditdienstleistungserbringer gilt.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe ersuchen müssen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung durchgeführt wird.
6. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten halten.
7. Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.
8. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend zur Verfügung.
9. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass ihnen Nachweise dafür vorliegen, dass ein im Rahmen von Artikel 11 in ihrem Hoheitsgebiet tätiger Kreditdienstleister gegen die in Artikel 5 festgelegten Anforderungen und gegen die geltenden Regeln einschließlich der aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, diese Nachweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auffordern.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese Nachweise übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach der in Absatz 8 genannten Aufforderung die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, alle etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten ▌Bußgelder sowie Abhilfemaßnahmen mitteilen oder aber begründen, warum keine Maßnahmen getroffen wurden. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand.
▌
11a. Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Regeln einschließlich seiner aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, so stellen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das Recht haben, geeignete Verwaltungsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen festzulegen, um für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a) Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen hat, um den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben;
b) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats haben bereits erfolglos Abhilfemaßnahmen ergriffen;
c) der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der in diesem Mitgliedstaat gegen seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, untersagen, bis die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.
TITEL III
Kreditkäufer
Artikel 13
Recht auf Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber einem Kreditkäufer die über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten vorhandenen Informationen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellt, die der Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung dieser Ansprüche aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst den Wert ▌sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst wieder hereingeholt werden kann, beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditgeber zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.
2. Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Richtlinie und Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU[26] benannten zuständigen Behörden zweimal pro Jahr mindestens Folgendes mitzuteilen:
-a) die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
i) die Identität des Kreditkäufers oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
ii) die Anschrift des Kreditkäufers;
a) den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge selbst;
b) die Anzahl und den Umfang der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl und den Umfang der übertragenen notleidenden Kreditverträge selbst;
c) Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder mit Verbrauchern abgeschlossene notleidende Kreditverträge umfasst sowie, falls vorhanden, Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten die Kreditverträge besichert sind.
3. Die gemäß Artikel 20 Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörden leiten die dort genannten Angaben sowie alle anderen etwaigen Angaben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie für notwendig erachten, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiter▌.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 anzuwenden.
Artikel 14
Technische Standards für Datenformate
1. Die EBA nimmt binnen vier Monaten ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Überprüfung der Datenvorlagen vor, die Informationen über Kreditrisiken im Anlagebuch liefern. Die EBA arbeitet nach Konsultation der Interessenträger und der zuständigen Behörden einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, in welchem Format Kreditgeber, bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Analyse, der finanziellen Sorgfaltsprüfung und der Bewertung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der Bewertung des notleidenden Kreditvertrags selbst detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Anlagebuch zur Verfügung zu stellen. Die EBA gibt in den technischen Durchführungsstandards an, welche Datenfelder für die Ansprüche der Kreditgeber aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erforderlich sind, um den Informationsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu genügen.
2. Diesen Entwurf legt die EBA der Kommission bis zum … [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vor.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] zu erlassen.
Artikel 15
Pflichten von Kreditkäufern
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer, der nicht selbst Kreditdienstleister ist, ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und iii oder einen Kreditdienstleister für die Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit notleidenden Kreditverträgen oder den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidendem Kreditvertrag benennt.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer hinsichtlich des Kaufs von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des Kaufs des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen administrativen Anforderungen unterliegt als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder den Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz- bzw. Vertragsrechts. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen, auch nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer für diesen gelten. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, darf durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
2a. Nationale Befugnisse in Bezug auf Kreditregister, einschließlich der Befugnis, Informationen von Kreditkäufern hinsichtlich der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder hinsichtlich des Kreditvertrags selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
2b. Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen der Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgedehnt wird oder durch die den Kreditkäufern, die über keine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU verfügen, zusätzliche Anforderungen auferlegt werden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
2c. Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen für die Verwaltung der von ihnen erworbenen Kredite unter Vertrag zu nehmen. Diese natürlichen Personen sollten einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem unterliegen; es sollte ihnen nicht offenstehen, Dienstleistungen gemäß dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.
2d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der benannte Kreditkäufer bei der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder bei der Übertragung des Kreditvertrags selbst die Verantwortung für die Erfüllung der erforderlichen Informations- und Meldeanforderungen gegenüber den zuständigen Behörden übernimmt.
▌
Artikel 19
Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Mitteilung an die zuständige Behörde
1. Überträgt ein Kreditkäufer die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen anderen Kreditkäufer, der selbst kein Kreditdienstleister ist, so schreiben die Mitgliedstaaten dem benannten Kreditdienstleister vor, für jede Übertragung den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vierteljährlich die Rechtsträgerkennung des neuen Kreditkäufers oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist, Folgendes mitzuteilen:
i) die Identität des neuen Kreditkäufers oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
ii) die Anschrift des neuen Kreditkäufers.
Darüber hinaus teilt der Kreditkäufer mindestens Folgendes in aggregierter Form mit:
a) den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus notleidenden Kreditverträgen oder den aggregierten offenen Betrag der übertragenen notleidenden Kreditverträge selbst;
b) die Anzahl und den Umfang der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl und den Umfang der übertragenen notleidenden Kreditverträge selbst;
c) Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus mit Verbrauchern geschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die mit Verbrauchern geschlossenen notleidenden Kreditverträge umfasst sowie, falls vorhanden, Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten die Kreditverträge besichert sind.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden die ▌erhaltenen Angaben ohne ungebührliche Verzögerung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der neue Kreditkäufer ▌wohnhaft oder niedergelassen ist, weiterleiten.
TITEL IV
Beaufsichtigung
Artikel 20
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister sowie die etwaigen Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 10 Tätigkeiten ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.
▌
3. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.
4. Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die es den nach Absatz 3 benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die im Rahmen von Artikel 10 Tätigkeiten ausgelagert wurden, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um
a) zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;
b) etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;
c) gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 22 Verwaltungsstrafen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können;
5a. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllt sind, ob der begründete Verdacht besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde und ob ein erhöhtes Risiko hierfür in dem betreffenden Institut besteht.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.
Artikel 21
Aufsichtsaufgaben und -befugnisse der zuständigen Behörden
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 20 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter zumindest:
a) die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß Artikel 5;
b) die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 7;
ba) die Befugnis, bestimmte Tätigkeiten zu untersagen;
c) die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;
d) die Befugnis, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 22 Verwaltungsstrafen zu verhängen oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen;
e) die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die Kreditdienstleister gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit Kreditdienstleistungserbringern geschlossen haben;
ea) die Befugnis, von einem Kreditdienstleister zu verlangen, Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu entfernen, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;
eb) die Befugnis, von Kreditdienstleistern zu verlangen, ihre internen Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
ec) die Befugnis, von Kreditdienstleistern zu verlangen, ihre Bestimmungen zu ändern oder zu aktualisieren, um eine faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sowie die Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden sicherzustellen;
ed) die Befugnis, weitere Informationen in Bezug auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus notleidenden Kreditverträgen oder die Übertragung der notleidenden Kreditverträge selbst anzufordern.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats durch Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und eb festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in Absatz 2 genannten Bewertung und tragen dabei der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des jeweiligen Kreditdienstleisters Rechnung.
4. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten ▌die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Bewertung mit, wozu auch nähere Angaben zu etwaigen Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen zählen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Bewertung alle Informationen austauschen, die sie zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten jeweiligen Aufgaben benötigen.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungsanbieter oder einen Kreditkäufer▌, der die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, dazu verpflichten kann, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.
Artikel 22
Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen
1. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen sie geeignete Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung zu bringen sind:
a) wenn ein Kreditdienstleister es versäumt, die Anforderungen entsprechend den nationalen zur Umsetzung von Artikel 9 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu erfüllen oder er bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 10 verstößt, oder wenn der Kreditdienstleistungsanbieter, auf den Aufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, begeht;
b) wenn die Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;
c) wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d unzureichend sind;
d) wenn mit den internen Verfahren eines Kreditdienstleisters gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;
▌
ga) wenn ein Kreditinstitut es versäumt, Informationen gemäß den nationalen zur Umsetzung von Artikel 13 dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln;
gb) wenn ein Kreditdienstleister zulässt, dass eine oder mehrere Personen Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans werden oder bleiben, die die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
gc) wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen entsprechend den nationalen zur Umsetzung des Artikels 35 ergriffenen Maßnahmen nicht erfüllt;
gd) wenn ein Kreditgeber die in Artikel 8a Absätze 1 bis 5 festgelegten Anforderungen bezüglich der Einziehung von Forderungen nicht erfüllt.
2. Die in Absatz 1 genannten Strafen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:
a) den Entzug einer Zulassung als Kreditdienstleister;
b) eine Anordnung, wonach der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer ▌den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) Bußgelder.
3. Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Bußgelder den relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich der folgenden Umstände:
a) der Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer ▌für den Verstoß trägt;
c) der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder -käufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;
d) der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister oder Kreditkäufer ▌durch den Verstoß erzielt bzw. vermieden hat, sofern diese sich beziffern lassen;
e) den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
f) der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
g) früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers▌;
h) allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.
5. ▌Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten Verwaltungsstrafen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie gegen andere natürliche Personen verhängen können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden dem betreffenden Kreditdienstleister oder Kreditkäufer ▌vor jeder Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen Gelegenheit zur Anhörung geben.
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten Verwaltungsstrafen oder Abhilfemaßnahmen ausreichend begründet wird und Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.
7a. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften zu Verwaltungsstrafen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.
▌
TITEL VI
Schutzmaßnahmen und Pflicht zur Zusammenarbeit
Artikel 34
Änderung des Kreditvertrags
Unbeschadet der aus den Richtlinien 2014/17/EU, 2008/48/EG und 93/13/EWG erwachsenden Pflicht zur Unterrichtung der Verbraucher stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber dem Verbraucher, bevor die Bedingungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Bedingungen des Kreditvertrags selbst in gegenseitigem Einvernehmen oder von Rechts wegen wesentlich geändert werden, folgende Angaben liefert:
a) eine klare ▌Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und der Notwendigkeit des Einverständnisses des Kreditnehmers oder, falls zutreffend, eine klare Beschreibung der von Rechts wegen eingeführten Änderungen;
b) den für die Umsetzung dieser Änderungen vorgesehenen zeitlichen Rahmen;
c) die Gründe, aus denen der Verbraucher gegen diese Änderungen Beschwerde einlegen kann;
d) der Zeitraum, innerhalb dessen eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
e) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der diese Beschwerde eingereicht werden kann.
Artikel 35
Beschwerden
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister dem Kreditnehmer umgehend folgende Angaben übermittelt:
a) seinen Namen;
b) eine Kopie seiner nach Artikel 6 erteilten Zulassung;
c) den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft oder niedergelassen ist und eine Beschwerde einreichen kann.
2. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch, soweit dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zulässig ist.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister bei jedem nachfolgenden – auch telefonischen – Kontakt mit dem Kreditnehmer die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Angaben aufführt oder erwähnt.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Beschwerden, die sie von Kreditnehmern erhalten, wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung der von Kreditnehmern eingereichten Beschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden sowie die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen erfassen.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Kreditnehmern gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und dafür sorgen, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.
Artikel 36
Schutz personenbezogener Daten
Werden für die Zwecke dieser Richtlinie Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten an natürliche Personen weitergegeben und solche oder andere personenbezogene Daten verarbeitet, sind dabei die Verordnung (EU) 2016/679 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten, wobei branchenweite Verhaltensregeln, die in Übereinstimmung mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/679 erstellt wurden, bevorzugt werden.
Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 7, 11, 12, 13, 16, 18, 19 und 21 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies für die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren diese Behörden ihre Maßnahmen, damit es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Verwaltungsstrafen und ‑maßnahmen nicht zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die in Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten vertrauliche Angaben erhalten, diese lediglich im Rahmen ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nutzen. Der Informationsaustausch unterliegt den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[28].
3a. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.
5. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.
Titel VII
Änderung
Artikel 38
Änderung der Richtlinie 2014/17/EU
Folgender Artikel 28a wird eingefügt:
„Artikel 28a
1. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.
2. Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Abtretung zu unterrichten.“
Titel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 39
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[29].
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[30].
Artikel 40
Bewertung
1. Die Kommission nimmt bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
a) die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat anbieten;
b) die Anzahl der Ansprüche von Kreditgebern aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl der notleidenden Kreditverträge selbst, die Kreditkäufer, die im selben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat als das Kreditinstitut oder außerhalb der Union ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, von Kreditinstituten erworben haben;
c) die Bewertung der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern;
d) die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 37.
2. Sollte die Bewertung größere Probleme bei der Funktionsweise der Richtlinie ergeben, so sollte die Kommission in diesem Bericht darlegen, wie sie diesen Problemen begegnen will und dabei auch die Schritte und den Zeitrahmen einer potenziellen Überarbeitung nennen.
Artikel 41
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag nach dem … [24 Monate nach dem Inkrafttreten] an.
Abweichend davon dürfen Unternehmen, die an dem in Unterabsatz 1 angegeben Tag bereits im Einklang mit nationalem Recht in Artikel 3 Absatz 9 definierte Kreditdienstleistungen erbringen, diese in ihrem Herkunftsmitgliedstaat bis zum … [30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] oder bis zum Datum, an dem sie eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten – je nachdem, was zuerst eintritt –, erbringen.
3. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 43
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
MINDERHEITENANSICHT
Gunnar Beck, MdEP
Ich begrüße, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Bankenaufsicht und zur Ausarbeitung makroprudenzieller Normen ergriffen werden. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Schaffung eines Sekundärbinnenmarkts für notleidende Kredite und die Gründung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften nur dazu führen, dass sich die Bedingungen für Banken verbessern, die die Folgen ihrer schlechten Anlageentscheidungen zu begrenzen wollen, ohne dass dadurch die Wahrscheinlichkeit schlechter Anlageentscheidungen verringert wird. Stattdessen sollten die Ursachen für notleidende Kredite untersucht werden, wobei auch ihre Konzentration auf bestimmte Regionen zu berücksichtigen ist. So hindert die Strukturierung des Euro Mitgliedstaaten mit einem höheren Kreditrisiko daran, angemessene geldpolitische Maßnahmen zu ergreifen. Eine weitere Harmonisierung der Bankenunion und die weitere Integration der europäischen Finanzmärkte führt keinen Schritt näher an die Lösung dieses Problems. Die planmäßige Bedienung der Kredite und die Rentabilität der Banken kann nur durch eine stabile Währung und haushaltspolitische Stabilität, nicht aber durch eine weitere Vergemeinschaftung der Risiken erreicht werden. Dadurch wird das Euro-Währungsgebiet nur anfälliger für Spekulationen ausländischer Kreditkäufer. Die regionale Konzentration notleidender Kredite rechtfertigt keine weitreichende Harmonisierung, was insbesondere für Länder mit bereits ausreichend entwickelten Sekundärmärkten gilt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Kreditdienstleister und Kreditkäufer |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0135 – C8-0115/2018 – 2018/0063A(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
13.3.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 19.4.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 19.4.2018 |
JURI 19.4.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 23.4.2018 |
JURI 7.1.2021 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Esther de Lange 18.7.2019 |
Irene Tinagli 18.7.2019 |
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Prüfung im Ausschuss |
12.12.2019 |
27.1.2020 |
|
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Datum der Annahme |
14.1.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 4 13 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gunnar Beck, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Raffaele Fitto, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Cristian Terheş, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Chris MacManus |
|||
Datum der Einreichung |
14.1.2021 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
S&D |
Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli |
Renew |
Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoș Pîslaru, Stéphanie Yon-Courtin |
Verts/ALE |
Sven Giegold, Claude Gruffat, Philippe Lamberts, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun |
4 |
– |
The Left |
José Gusmão, Chris MacManus, Dimitrios Papadimoulis |
NI |
Lefteris Nikolaou-Alavanos |
13 |
0 |
PPE |
Frances Fitzgerald |
ID |
Gunnar Beck, Francesca Donato, Valentino Grant, Jörg Meuthen, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
Verts/ALE |
Stasys Jakeliūnas |
ECR |
Derk Jan Eppink, Raffaele Fitto, Cristian Terheş, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 15.
- [2] ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 43.
- [*] Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
- [3] ABl. C vom , S. .
- [4] Siehe Reflexionspapier zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/reflection-paper-emu_de.pdf vom 31.5.2017.
- [5] Siehe http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/07/11/conclusions-non-performing-loans/pdf vom 11.7.2017.
- [6] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion, COM(2017)0592 vom 11.10.2017.
- [7] Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
- [8] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- [9] Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
- [10] Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 60/34 vom 22.5.2008, S. 66).
- [11] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
- [12] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
- [13] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
- [14] Richtlinie 2005/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
-
[15] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 174 vom 1.7.2015, S. 1). - [16] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- [17] Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
- [18] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
-
[19] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
- [20] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
- [21] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
- [22] Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
- [23] Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
- [24] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- [25] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- [26] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- [27] Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- [28] Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
- [29] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- [30] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).