BERICHT über die Umsetzung von Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
20.1.2021 - (2020/2047(INI))
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Erik Marquardt
BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE
Schwerpunkt dieses Berichts ist die Umsetzung von Verfahren an der Grenze durch die Mitgliedstaaten. Mit Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) werden Verfahren an der Grenze als eine Möglichkeit festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nutzen können. Wird an der Grenze oder in einer Transitzone ein Asylantrag gestellt, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen den Antrag an diesen Orten prüfen.
Zweck des Berichts
Mit diesem Bericht soll es dem Parlament im Wesentlichen ermöglicht werden, in den bevorstehenden Verhandlungen über das Migrations- und Asylpaket, bei denen Verfahren an der Grenze eine wesentliche Rolle spielen, evidenzbasierte und sachlich fundierte Entscheidungen zu treffen. Verfahren an der Grenze spielen bei dem vorgeschlagenen Paket eine Schlüsselrolle. Die Kommission hat sich aber nie darum bemüht, zu evaluieren, wie sie umgesetzt werden, um herauszufinden, ob ihre Ziele erreicht werden, und zu bestimmen, welche Schlussfolgerungen im Hinblick auf neue Rechtsvorschriften gezogen werden müssen.
Umsetzungsberichte sind ein wesentlicher Bestandteil der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung, die darauf abzielt, Maßnahmen so zu konzipieren und EU-Maßnahmen so zu bewerten, dass die Ziele möglichst effizient und wirksam verwirklicht werden können. Bislang hat die Kommission aber dennoch keinen Bericht über die Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie veröffentlicht und somit gegen ihre Berichtspflichten gemäß Artikel 50 der Asylverfahrensrichtlinie verstoßen. Als die Kommission im Jahr 2016 eine Reform der Asylverfahrensrichtlinie vorschlug, um diese in eine Verordnung umzuwandeln, fehlte auch eine Folgenabschätzung. Gleiches gilt für den kürzlich veröffentlichten Änderungsvorschlag (COM(2020)0611).
Dieser Bericht soll weder ein Ersatz für den überfälligen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie durch die Kommission sein noch die Auswirkungen der neuen Vorschläge der Kommission beurteilen. Mit ihm sollen vielmehr Einblicke gewährt werden, wie Mitgliedstaaten Verfahren an der Grenze im Rahmen der Asylverfahrensrichtlinie umsetzen und welche Herausforderungen und Umsetzungslücken bestehen. Damit soll es dem Parlament ermöglicht werden, bei den bevorstehenden Verhandlungen über die Änderung des Vorschlags der Asylverfahrensrichtlinie sachlich fundierte und faktengestützte Entscheidungen zu treffen.
Dieser Bericht beruht auf der vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) verfassten Bewertung der Umsetzung vom November 2020, in der eine umfassende Analyse der Umsetzung von Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie sowie eine rechtliche Beurteilung der Umsetzung und Anwendung dieses Artikels seitens der Mitgliedstaaten enthalten ist. Der anfängliche Berichtsentwurf beruhte auf den vorläufigen Erkenntnissen aus dieser Bewertung. Der Berichterstatter reicht unter Umständen Änderungen zum Berichtsentwurf ein, um den Bericht an die abschließende Abschätzung über die Umsetzung anzupassen.
Verfahren an der Grenze sind ungenau definiert
Die Umsetzungsbewertung des EPRS zeigt, dass Verfahren an der Grenze im EU-Asylrecht ein ungenau definiertes Konzept sind. Dies wirft ernste Bedenken bei der Anwendung auf, insbesondere im Zusammenhang mit den Grundrechten und Verfahrensgarantien.
Grenzverfahren stellen eine Ausnahme der in der Asylverfahrensrichtlinie rechtlich festgelegten Regel dar, dass Asylbewerbern das Recht zusteht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – auch an der Grenze oder in einer Transitzone – zu verbleiben. Deshalb schränkt die Asylverfahrensrichtlinie Verfahren an der Grenze strikt auf eine begrenzte Anzahl von Fällen ein. Das gesetzgebende EU-Organ beabsichtigte auch eine enge Auslegung, indem es betonte, dass, solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann, das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente nicht für sich schon automatisch die Inanspruchnahme eines Grenzverfahrens oder beschleunigten Verfahrens zur Folge haben sollte (Asylverfahrensrichtlinie, Erwägung 21). In der Praxis hingegen wird den Mitgliedstaaten mit der Asylverfahrensrichtlinie zu viel Spielraum für die „à la carte”-Umsetzung von Verfahren an der Grenze gelassen, der oft deutlich größer ist als in der Asylverfahrensrichtlinie festgelegt.
Einige Mitgliedstaaten prüfen die Zulässigkeit von Asylanträgen im Rahmen von Verfahren an der Grenze, während manche diese auch in der Sache prüfen. Manche Mitgliedstaaten prüfen Dublin-Fälle im Rahmen von Grenzverfahren, während andere das nicht tun. Manche Mitgliedstaaten gewähren internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens, während andere die Einreise erlauben, wenn sie davon ausgehen, dass der Asylbewerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes aller Voraussicht nach erfüllt. Des Weiteren wenden manche Mitgliedstaaten Verfahren an der Grenze deutlich expansiver an als in der Asylverfahrensrichtlinie vorgegeben. Einige leiten sogar alle Antragsteller an der Grenze in ein Verfahren an der Grenze. Überdies wenden manche Mitgliedstaaten Verfahren an der Grenze an, ohne diese als solche im nationalen Recht zu definieren.
Gewahrsam bei Verfahren an der Grenze als Regel
Verfahren an der Grenze basieren häufig auf der rechtlichen Fiktion der Nichteinreise, d. h. auf der Annahme, dass das Verfahren an der Grenze vor bzw. im Kontext einer Entscheidung über das Recht eines Antragstellers, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, Anwendung findet. Das hat schwerwiegende Folgen für Asylbewerber. In allen in der Umsetzungsbewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments untersuchten Fällen werden Asylbewerber in Verfahren an der Grenze de facto in Gewahrsam genommen.
Gewahrsam und Freiheitsentzug beeinträchtigen die Grundrechte einer Person in erheblichem Maße. Deshalb sind im EU-Recht und in den internationalen Menschenrechtsnormen hohe Schwellen für die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern festgelegt. Artikel 26 der Asylverfahrensrichtlinie verbietet es, Antragsteller allein aus dem Grund in Gewahrsam zu nehmen, dass er oder sie einen Antrag gestellt hat. Eine erschöpfende Liste der Gründe für die Ingewahrsamnahme sowie der Garantien für in Gewahrsam genommene Personen ist in der Richtlinie 2013/33/EU (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) enthalten.
Doch in Verfahren an der Grenze werden diese Schwellen und Garantien häufig ignoriert. Mitgliedstaaten nehmen de facto Asylbewerber grundsätzlich in Gewahrsam, oft ohne Prüfung der Notwendigkeit oder ohne Angebot von Alternativen zum Gewahrsam. Oft erhalten Asylbewerber keinen Zugang zu den Garantien, die für Asylbewerber in Verfahren im Land gelten. Verschiedene Mitgliedstaaten nehmen Asylbewerber de facto auf der Grundlage der Fiktion der Nichteinreise in Gewahrsam, ohne dies als Freiheitsentzug anzuerkennen. Somit erhalten in einem solchen Grenzverfahren in Gewahrsam genommene Asylbewerber nicht einmal Zugang zu den grundlegenden Verfahrensgarantien, wie gerichtliche Überprüfung ihrer Ingewahrsamnahme. Das ist umso mehr besorgniserregend, als die Haftbedingungen an Grenzen oft unzureichend sind. Bei der Ankunft einer großen Zahl von Menschen, wie auf den griechischen Inseln, führen Verfahren an der Grenze zu unmenschlichen Zuständen.
Wenn Asylbewerber de facto an den Grenzen in Gewahrsam genommen werden, muss dies immer gesetzlich vorgeschrieben sein, und es müssen die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie für Asylbewerber, die im Rahmen von Verfahren im Land in Gewahrsam genommen werden. Auf jeden Fall darf der Gewahrsam von Asylbewerbern nicht grundsätzlich erfolgen.
Einreiseverbot
Den Menschen muss die Gelegenheit geboten werden, an der Grenze einen Asylantrag zu stellen. Liegen Hinweise vor, dass jemand an der Außengrenze internationalen Schutz beantragen möchte, müssen die Mitgliedstaaten diese Person auf die Möglichkeit, dies zu tun, aufmerksam machen, und sie müssen für Verdolmetschung sorgen, um den Zugang zum Asylverfahren zu erleichtern.
Es liegen aber zahlreiche Berichte über Menschen vor, denen die Einreise untersagt wurde oder die im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze ohne Beurteilung ihres Schutzbedürfnisses und ohne Registrierung ihres Asylantrags zurückgewiesen wurden. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Unionsrecht und das Völkerrecht dar.
Um derartige illegale Praktiken zu verhindern und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen Unionsrecht und Völkerrecht einhalten, müssen unabhängige Überwachungsmechanismen eingerichtet werden. Gemäß den Leitlinien zu Grenzkontrollen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Überwachungsgremien Zugang zu Grenzanlagen zu gewähren, um für den wirksamen Schutz der Grundrechte und die systematische Meldung von Verstößen zu sorgen. Die Mitgliedstaaten müssen auch die effektive Untersuchung und Bestrafung aller Vorwürfe sicherstellen.
Bewertung der Schutzbedürftigkeit
Es ist besorgniserregend, dass Mitgliedstaaten nicht über angemessene Mechanismen verfügen, um Personen mit besonderen Bedürfnissen zu identifizieren und diese von Grenzverfahren auszunehmen. Aus der Umsetzungsbewertung des EPRS geht hervor, dass es in allen untersuchten Ländern an geeigneten und wirksamen Mechanismen zur Ermittlung der Schutzbedürftigkeit mangelt und dass mehrere Mitgliedstaaten überhaupt keinen Mechanismus haben. Personen, deren Schutzbedarf nicht sofort offensichtlich ist, wie Opfer von Folter oder sexuellem Missbrauch, sind in einem Grenzverfahren kaum zu erkennen. Das Fehlen von angemessenen Identifizierungsmechanismen lässt besondere Verfahrensgarantien und angemessene Unterstützung in der Praxis oft bedeutungslos werden. Das ist besonders für Kinder problematisch und wirft Fragen in Bezug auf die Wahrung des Wohls des Kindes auf, das in Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Deshalb müssen Kinder und ihre Familien generell von Verfahren an der Grenze ausgenommen werden.
Verfahrensgarantien und Fairness von Verfahren an der Grenze
Der EPRS berichtet in seiner Umsetzungsbewertung von signifikanten Problemen in Bezug auf die Verfahrensgarantien in allen untersuchten Mitgliedstaaten. Antragsteller müssen über ihre Rechte und das Asylverfahren aufgeklärt werden und sie müssen effektiven Zugang zu Organisationen und Personen erhalten, die sie beraten. In der Praxis ist dies jedoch oft nicht der Fall. Zahlreiche Mitgliedstaaten sehen in ihren gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf kostenlose Rechtsberatung in der ersten Instanz von Verfahren an der Grenze vor, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch kurze Fristen und (de facto) Ingewahrsamnahme ist der Zugang zu Rechtsberatung aber oft nicht möglich. Asylbewerber sind infolge fehlender Kommunikationsmittel nicht in der Lage, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, Rechtsanwälten wird zu wenig Zeit eingeräumt, um Rechtsmittel vorzubereiten, oder für eine Anhörung mit ihrem Mandanten, oder es fehlen überhaupt qualifizierte Rechtsanwälte. Nichtstaatliche Organisationen können aufgrund eingeschränkten oder fehlenden Zugangs zu Einrichtungen an der Grenze diese Lücke oft nicht schließen. Oft steht keine Verdolmetschung zur Verfügung oder nur in mangelhafter Qualität, oder sie findet unter schwierigen Bedingungen statt, wenn sie telefonisch erfolgt. Darüber hinaus werden Antragsteller oft nicht systematisch über das Asylverfahren und ihre Rechte aufgeklärt.
Aufgrund des Wesens von Verfahren an der Grenze ist es schwierig, in der Praxis umfassende Verfahrensgarantien zu bieten. Ihre Wirksamkeit wird durch die Kombination aus (de facto) Ingewahrsamnahme und kürzeren Fristen in Verfahren an der Grenze untergraben. Die Mitgliedstaaten geben normalerweise sehr kurze Fristen von nur wenigen Tagen für Rechtsbehelfsverfahren vor, und das verstößt angesichts des eingeschränkten Zugangs zu Beistand und zur Außenwelt gegen das Recht auf wirksame Beschwerde. Dies ist umso besorgniserregender, als die Asylverfahrensrichtlinie bei Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung garantiert.
Was die beschleunigten Grenzverfahren auf den griechischen Inseln angeht, haben sowohl die FRA als auch der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten ernsthafte Bedenken in Bezug auf die Problematik der Verfahrensgarantien und Grundrechte geäußert, die unüberwindlich erscheinen.
Verfahren an der Grenze sind durch das unvermeidbare Dilemma von zu wenig Zeit für ein faires Verfahren und der möglichst kurzen Dauer eines eventuellen Gewahrsams eines Antragstellers gekennzeichnet. Somit tragen sie nicht zu den Zielen der Asylverfahrensrichtlinie bei. Deshalb sollten Mitgliedstaaten generell von der Anwendung von Verfahren an der Grenze Abstand nehmen und dürfen auf keinen Fall verpflichtetet werden, diese Verfahren anzuwenden. Bei Verfahren an der Grenze können die Mitgliedstaaten entweder keine Gewähr für ein faires Verfahren bieten oder sie verstoßen gegen die Grundrechte von Antragstellern, indem diese für lange Zeit in Gewahrsam genommen werden.
Wenn Verfahren an der Grenze trotzdem angewendet werden, müssen sie strikt auf Fälle beschränkt sein, die weniger komplex sind, wie Fälle, bei denen dem Antragsteller internationaler Schutz in einem (Mitglied)-Staat gewährt wurde, oder die nur Fragen aufwerfen, die für die Prüfung des Asylverfahrens nicht von Bedeutung sind.
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Umsetzung von Artikel 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, sowie auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967 sowie insbesondere das Recht auf Nichtzurückweisung,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 3, 4, 6, 7, 18, 19, 20 und 47,
– unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, der am 19. Dezember 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes[1] (Asylverfahrensrichtlinie),
– unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie über Aufnahmebedingungen)[2],
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 14. Juni 2018 über die Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)[3],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin-III-Verordnung“)[4],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2020 mit dem Titel „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung“ (C(2020)2516),
– unter Hinweis auf die Evaluierung der europäischen Umsetzung der Asylverfahren an der Grenze durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) von November 2020[5],
– unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom September 2020 mit dem Titel „Border Procedures for Asylum Applications in EU+ Countries“ (Verfahren an der Grenze für Asylanträge in EU+-Ländern) und auf die EASO-Veröffentlichung vom September 2019 mit dem Titel „Guidance on asylum procedure: operational standards and indicators“ (Leitlinien zum Asylverfahren: operative Standards und Indikatoren),
– unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2020 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der FRA 3/2019 vom 4. März 2019 mit dem Titel „Update of the 2016 Opinion of the European Union Agency for Fundamental Rights on fundamental rights in the ‘hotspots’ set up in Greece and Italy“ (Update der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von 2016 über Grundrechte an den „Hotspots“ in Griechenland und Italien),
– unter Hinweis auf den Bericht der FRA vom 8. Dezember 2020 mit dem Titel „Migration: Fundamental Rights Challenges at Land Borders“ (Migration: Herausforderungen für die Grundrechte an den Landesgrenzen),
– unter Hinweis auf die empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an internationalen Grenzen des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2016 über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zur Auslegung und Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[6],
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 22. Mai 2018 für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0005/2021),
A. in der Erwägung, dass mit dieser Entschließung das Ziel verfolgt wird, den gesetzgebenden Organen faktengestützte Informationen über die derzeitige Anwendung von Grenzverfahren zur Verfügung zu stellen, indem bewertet wird, wie die Mitgliedstaaten Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie und die damit zusammenhängenden Bestimmungen umsetzen; in der Erwägung, dass diese Entschließung weder den überfälligen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie durch die Kommission noch die legislativen Verhandlungen über den neuen geänderten Vorschlag für eine Asylverfahrensverordnung ersetzen soll;
B. in der Erwägung, dass aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten über die Umsetzung von Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie häufig nicht erhoben werden oder nicht öffentlich zugänglich sind; in der Erwägung, dass keine Daten zu den finanziellen Kosten im Zusammenhang mit Verfahren an der Grenze verfügbar sind; in der Erwägung, dass der Freiheitsentzug erhebliche menschliche Kosten für Einzelpersonen verursachen kann, insbesondere wenn die Gewahrsamseinrichtungen an den Grenzen unzureichend sind oder wenn Verfahrensgarantien nicht oder nur unzureichend angewandt werden;
C. in der Erwägung, dass die Asylverfahrensrichtlinie weder eine klare Definition der Verfahren an der Grenze enthält noch deren Ziele präzisiert; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie Verfahren an der Grenze anwenden können; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten über ein Verfahren an der Grenze verfügen und dass drei der Mitgliedstaaten, die in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS aufgeführt sind, sich auf Gründe stützen, die über die Asylverfahrensrichtlinie hinausgehen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter genau festgelegten Umständen Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit von Anträgen an der Grenze oder in einer Transitzone vorsehen können; in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten an der Grenze oder in Transitzonen auch über die Anwendbarkeit eines Dublin-Verfahrens entscheidet; in der Erwägung, dass Verfahren an der Grenze nur einen geringen Prozentsatz der Arbeitsbelastung der Asylbehörden ausmachen, was allerdings nicht für Griechenland gilt, wo infolge der Erklärung EU-Türkei mehr als 50 % der Anträge in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet werden;
D. in der Erwägung, dass in Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie nicht ausdrücklich festgelegt ist, an welchen Grenzen die Mitgliedstaaten Verfahren an der Grenze anwenden können; in der Erwägung, dass in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS festgestellt wird, dass der Begriff „Grenze“ im oben genannten Artikel so zu verstehen ist, dass er die Außengrenzen der EU bezeichnet; in der Erwägung, dass zwei Mitgliedstaaten auch Grenzverfahren an den Binnengrenzen anwenden und Antragsteller in polizeilichen Einrichtungen in Gewahrsam nehmen;
E. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Asylbewerber ohne Rechtsgrundlage im nationalen Recht im Rahmen von Grenzverfahren in Gewahrsam nehmen; in der Erwägung, dass dies neben unzureichenden Garantien für Antragsteller auch dazu führen kann, dass Mitgliedern des Parlaments das Besuchsrecht verweigert wird;
F. in der Erwägung, dass die Ingewahrsamnahme im Rahmen von Verfahren an der Grenze denselben Regeln unterliegt wie die Ingewahrsamnahme von Antragstellern an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; in der Erwägung, dass in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen festgelegt ist, dass Antragsteller nur als letztes Mittel in Gewahrsam genommen werden dürfen, nachdem alle alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug ordnungsgemäß geprüft worden sind, und dass die Ingewahrsamnahme auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen muss; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme sorgen müssen, wenn diese von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Rechtsrahmen auch alles daran setzen müssen, Minderjährige aus dem Gewahrsam zu entlassen und sie in einer für Minderjährige geeigneten Unterkunft unterzubringen;
G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten trotz der erheblichen Zunahme mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen an den Außengrenzen der EU nicht verpflichtet sind, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einzurichten, der den Schutz der Grundrechte an den Außengrenzen gewährleistet;
H. in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose bei Verfahren an der Grenze klare Informationen und angemessene Unterstützung – insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – erhalten sollten, was auch Rechtsberatung und Verdolmetschung umfasst;
I. in der Erwägung, dass in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS festgestellt wurde, dass die in der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien, insbesondere das Recht auf Information, Rechtsberatung und Verdolmetschung, von den in der Bewertung untersuchten Mitgliedstaaten in der Praxis nicht oder nur restriktiv angewandt werden;
J. in der Erwägung, dass in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS mehrere Fälle von Verstößen gegen die Asylverfahrensrichtlinie aufgezeigt werden; in der Erwägung, dass die Kommission nur gegen zwei Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat;
Allgemeine Bemerkungen
1. weist darauf hin, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitung des neuen Migrations- und Asylpakets Interessenträger konsultiert und sich mit dem Parlament und den Mitgliedstaaten ausgetauscht hat; betont jedoch, dass die Kommission trotz ihrer gesetzlichen Berichtspflicht und der Anforderungen, die sich aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ergeben, nie einen Umsetzungsbericht zur Asylverfahrensrichtlinie vorgelegt hat und dass sie 2016 und 2020 Vorschläge für eine Asylverfahrensverordnung vorgelegt hat, ohne eine Folgenabschätzung vorzusehen; erwartet, dass die Kommission diesen Bericht vorlegt, der seit 2017 überfällig ist;
2. hält es nach wie vor für wichtig, dass bei einer kohärenten politischen Entscheidungsfindung ein evidenzbasierter Ansatz angewendet wird;
3. weist darauf hin, dass Überwachung und statistische Daten von wesentlicher Bedeutung sind, damit die Einhaltung des Unionsrechts sichergestellt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere statistische Daten über i) die Anzahl der in Verfahren an der Grenze geprüften Asylanträge und die Kategorie der Antragsteller, ii) die Gründe für die Anwendung des Verfahrens an der Grenze und deren Häufigkeit, iii) die Ergebnisse der Verfahren an der Grenze – sowohl in erster als auch in zweiter Instanz – und iv) Anzahl und Kategorien von Personen, die nicht in das Verfahren an der Grenze geleitet werden, zu erheben;
Anwendungsbereich
4. hebt hervor, dass Verfahren an der Grenze derzeit Ausnahmen von der gesetzlich festgelegten Regel darstellen, dass Asylbewerber das Recht haben, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen; weist darauf hin, dass Anträge auf internationalen Schutz oftmals an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt werden, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in diesen Fällen Verfahren an der Grenze nur in den Fällen vorsehen können, die in Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 33 der Asylverfahrensrichtlinie erschöpfend aufgeführt sind und im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien des Kapitels II der Asylverfahrensrichtlinie stehen; weist darauf hin, dass die Umsetzung und Anwendung der Verfahren an der Grenze im Rahmen der Asylverfahrensrichtlinie von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, was zu einem Mangel an Einheitlichkeit in der EU führt; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Mitgliedstaaten Verfahren an der Grenze nur in einer begrenzten Anzahl von Fällen anwenden und dass mehrere Mitgliedstaaten grundsätzlich davon Abstand nehmen, Verfahren an der Grenze anzuwenden; betont jedoch, dass drei der sieben Mitgliedstaaten, die in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS untersucht wurden, Verfahren an der Grenze anwenden, die über die in Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie genannten Gründe hinausgehen, und fordert sie auf, davon abzusehen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, davon abzusehen, Grenzverfahren an den Binnengrenzen anzuwenden;
5. weist darauf hin, dass alle Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ein Interesse daran haben, dass ihr Antrag so rasch und effizient wie möglich bearbeitet wird, wobei alle Anträge einer individuellen Bewertung zu unterziehen sind und sichergestellt sein muss, dass die Verfahrensgarantien und Rechte, die den Antragstellern gemäß Unionsrecht zustehen, zur Anwendung kommen und wirksam wahrgenommen werden können;
Rechtliche Fiktion der Nichteinreise und Gewahrsam
6. erinnert daran, dass Verfahren an der Grenze die Prüfung eines Asylantrags an der Grenze oder in einer Transitzone vor einer Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfordern; bekräftigt, dass die Einreiseverweigerung gemäß dem Schengener Grenzkodex die Anwendung besonderer Bestimmungen über das Asylrecht und das Recht auf internationalen Schutz unberührt lassen muss; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sind, zu prüfen, ob ein Asylbewerber Schutz benötigt;
7. weist ferner darauf hin, dass es Antragstellern gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie gestattet ist, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben, auch an der Grenze oder in Transitzonen, an der bzw. in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist;
8. weist darauf hin, dass der Umstand, dass ein Antragsteller nicht rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, während er sich tatsächlich in diesem Hoheitsgebiet aufhält, eine rechtliche Fiktion darstellt; betont, dass sich diese rechtliche Fiktion ausschließlich auf das Recht auf Einreise und Aufenthalt auswirkt, aber nicht bedeutet, dass der Antragsteller nicht der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt;
9. hebt hervor, dass Antragsteller, die einem Verfahren an der Grenze unterzogen werden, während der Prüfung ihres Asylantrags wahrscheinlich in Gewahrsam genommen werden; weist ferner darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten, die im Rahmen der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS untersucht wurden, Asylbewerber im Rahmen von Verfahren an der Grenze in Gewahrsam nehmen;
10. bekräftigt, dass Mitgliedstaaten – wie in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen festgelegt – eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen dürfen, weil sie einen Antrag gestellt hat, und dass Antragsteller nur unter ganz klar festgelegten außergewöhnlichen Umständen in Gewahrsam genommen werden dürfen; erinnert an seine gemeinsame vorläufige Einigung mit dem Rat über die Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, wonach die Mitgliedstaaten einen Antragsteller nicht aufgrund ihrer/seiner Staatsangehörigkeit in Gewahrsam nehmen dürfen; betont, dass in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen festgelegt ist, dass die Inhaftnahme eines Antragstellers lediglich als letztes Mittel, für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange eingesetzt werden darf, wie die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen genannten Gründe gegeben sind, und dass in Gewahrsam genommenen Personen die Möglichkeit gegeben werden muss, einen Rechtsbehelf gegen ihren Freiheitsentzug einzulegen; bekräftigt, dass das Recht auf Freiheit gemäß Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 5 EMRK auch an den Grenzen der EU gilt; bedauert, dass kaum Alternativen zum Freiheitsentzug entwickelt und in Verfahren an der Grenze angewandt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Alternativen zur Inhaftnahme zur Verfügung stehen;
11. ist besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten Asylbewerber in Verfahren an der Grenze ohne eine einschlägige Rechtsgrundlage für einen Freiheitsentzug im Rahmen von Verfahren an der Grenze nach nationalem Recht in Gewahrsam nehmen, da dies zu unzureichenden Garantien führen kann; betont, dass Mitgliedstaaten, die sich für eine Ingewahrsamnahme entscheiden, im nationalen Recht eine Rechtsgrundlage dafür schaffen sollten;
12. weist erneut darauf hin, dass der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU entschied, dass selbst dann, wenn ein Antragsteller eine Transitzone in Richtung eines Drittlands verlassen darf, diese Situation als Ingewahrsamnahme einzustufen sein kann;
13. äußert sich zutiefst besorgt über Berichte über schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und unzumutbare Bedingungen des Gewahrsams in Transitzonen oder in Gewahrsamseinrichtungen in Grenzgebieten; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, im Einklang mit den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen festgelegten Mindestnormen für menschenwürdige Aufnahmebedingungen in den Einrichtungen an der Grenze zu sorgen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Gewahrsam befindliche Antragsteller unter uneingeschränkter Achtung ihrer Menschenwürde behandelt werden sollten;
14. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Asylverfahrensrichtlinie gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen sollten; stellt fest, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes klargestellt hat, dass Kinder niemals aufgrund von Einwanderung in Gewahrsam genommen werden sollten; bekräftigt seinen Standpunkt in Bezug auf die Asylverfahrensverordnung, wonach Minderjährige niemals im Rahmen von Verfahren an der Grenze in Gewahrsam genommen werden sollten und dass das Verfahren an der Grenze nur auf Minderjährige angewandt werden darf, wenn eine Alternative zu ihrer Ingewahrsamnahme zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten, die derzeit das Verfahren an der Grenze auf Minderjährige anwenden, auf, im Einklang mit dem Wohl des Kindes alternative Maßnahmen zum Freiheitsentzug einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren an der Grenze nur dann anzuwenden, wenn solche Alternativen zum Freiheitsentzug vorhanden sind;
Einreiseverweigerung und Überwachung
15. hebt die jüngsten Erkenntnisse der FRA hervor, insbesondere die Tatsache, dass die Zahl der mutmaßlichen Vorfälle von Grundrechtsverletzungen, die an den Außengrenzen gemeldet wurden, in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat; stellt fest, dass dies zahlreiche Fälle einschließt, in denen Personen die Einreise verweigert wird, ohne dass ihre Asylanträge registriert würden, auch im Zusammenhang mit Verfahren an der Grenze; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, und erinnert daran, dass diese Verpflichtung die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, unberührt lässt; stimmt mit der FRA darin überein, dass die Regelmäßigkeit und die Schwere dieser mutmaßlichen Vorfälle ein ernstes grundrechtliches Problem darstellen; bekräftigt, dass automatische Einreiseverweigerung, Zurückweisung und Kollektivausweisungen nach Unions- und Völkerrecht nicht zulässig sind; betont ferner, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Asylverfahrensrichtlinie verpflichtet sind, Personen über die Möglichkeit zu informieren, Asyl zu beantragen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass diese Personen Schutz benötigen, und dass Personen, denen die Einreise verweigert wird, im Einklang mit dem EU-Recht und der EMRK Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf erhalten müssen; bedauert alle Fälle, in denen die Mitgliedstaaten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen nicht einhalten, und fordert sie auf, diesen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen; fordert die Kommission auf, wirksam dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten diese Verpflichtungen einhalten, unter anderem durch die Aussetzung von Zahlungen der EU in Fällen schwerwiegender Mängel;
16. hält es für wichtig, einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung einzurichten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Überwachungsgremien uneingeschränkten Zugang zu Grenzanlagen zu gewähren, um den wirksamen Schutz der Grundrechte und die systematische Meldung von Verstößen im Sinne der Empfehlungen sicherzustellen, die die FRA in ihrem Bericht über Herausforderungen für die Grundrechte an den Landesgrenzen abgegeben hat; vertritt die Auffassung, dass die unabhängige Überwachung sich auch auf die Qualität und das Ergebnis des Entscheidungsprozesses sowie auf die Bedingungen des Gewahrsams und die Einhaltung der Verfahrensgarantien erstrecken sollte; ist der Ansicht, dass unabhängige und kompetente nationale Menschenrechtsinstitutionen und nichtstaatliche Organisationen, EU-Agenturen wie die FRA sowie internationale Organisationen wie das UNHCR Teil der Überwachungsgremien sein sollten;
Unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien im Grenzverfahren benötigen
17. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Asylverfahrensrichtlinie innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz prüfen müssen, ob es sich bei dem Antragsteller um einen Antragsteller handelt, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, und dass sie das Verfahren an der Grenze nicht anwenden dürfen, wenn besagte Garantien innerhalb dieses Rahmens nicht erbracht werden können;
18. betont, dass die Mitgliedstaaten zwar Mechanismen zur Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, eingerichtet haben, dass diese jedoch bei der Erkennung solcher Bedürfnisse häufig nicht wirksam sind und dass, wenn Bedürfnisse ermittelt werden, häufig nur sichtbare Bedürfnisse bewertet werden; stellt fest, dass die wirksame und rasche Ermittlung von Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, nach wie vor eine Herausforderung darstellt; betont, dass schutzbedürftige Personen Anspruch darauf haben, dass ihre Bedürfnisse in Bezug auf besondere Verfahrensgarantien bewertet werden und dass ihnen, wenn Verfahren an der Grenze angewandt werden, angemessene Unterstützung im Rahmen des EU-Rechts gewährt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, wirksam ermittelt werden und uneingeschränkten Zugang zu diesen besonderen Garantien und zu Unterstützung erhalten, wie es in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen vorgesehen ist; betont, dass die Asylbehörde in Fällen, in denen im Rahmen des Verfahrens an der Grenze keine angemessene Unterstützung geleistet werden kann, oder wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, wobei den Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, diese Verfahren nicht oder nicht mehr auf den Antragsteller anwenden darf;
19. weist erneut darauf hin, dass Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie eine eingeschränkte Liste von Umständen vorgibt, unter denen es Mitgliedstaaten erlaubt ist, den Antrag von unbegleiteten Minderjährigen in einem Verfahren an der Grenze zu bearbeiten; betont, dass die untersuchten Mitgliedstaaten keine angemessene Verfahren zur Altersbestimmung eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Wahrung des Kindeswohls zu sorgen und Kinder, einschließlich der Opfer von Menschenhandel, zu schützen; betont, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Asylverfahrensrichtlinie die Option haben, unbegleitete Minderjährige von Verfahren an der Grenze auszunehmen und ihre Anträge gemäß dem regulären Asylverfahren zu bearbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, unbegleitete Minderjährige von den Verfahren an der Grenze auszunehmen;
Verfahrensgarantien
20. weist darauf hin, dass Verfahren an der Grenze beschleunigte Verfahren sind, und verweist darauf, dass gemäß Artikel 43 der Asylverfahrensrichtlinie Antragstellern in Verfahren an der Grenze die gleichen Rechte und Garantien zustehen wie Antragstellern in normalen Verfahren;
21. betont, dass in allen untersuchten Mitgliedstaaten signifikante Probleme in Bezug auf den Zugang und die Qualität der Rechtsberatung gemeldet wurden; betont, dass Rechtsberatung von entscheidender Bedeutung ist, um faire Asylverfahren sicherzustellen; empfiehlt, bereits in erster Instanz unentgeltliche Rechtsberatung zu gewährleisten, sobald der Asylantrag registriert ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch einen wirksamen Zugang zu Rechtsberatung in der Praxis zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass ausreichend qualifizierte Rechtsberater zur Verfügung stehen;
22. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Asylverfahrensrichtlinie die Option haben, nichtstaatlichen Organisation Zugang zum Verfahren an der Grenze zu gewähren, um Antragsteller zu unterstützen; bedauert, dass im Rahmen von Verfahren an der Grenze zahlreiche Mitgliedstaaten den genannten Zugang für spezialisierte nichtstaatliche Organisationen in Grenzeinrichtungen, an Grenzübergangsstellen und in Transitzonen nicht regeln, der eine wesentliche Rolle dabei spielen kann, die Rechts- und Verfahrensgarantien des jeweiligen Antragstellers sicherzustellen und die Qualität der erstinstanzlichen Entscheidungen zu verbessern;
23. betont, dass Verfahren an der Grenze durch die Kombination von kurzen Verfahrensfristen und Ingewahrsamnahme gekennzeichnet sind; hält effiziente Verfahrensfristen für erforderlich, damit der vorübergehende Entzug der Bewegungsfreiheit im Falle der Ingewahrsamnahme von Personen so kurz wie möglich dauert; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten kürzere, aber angemessene Fristen einführen können, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung und des tatsächlichen Zugangs des Antragstellers zu den in der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen grundlegenden Garantien und Grundsätzen; stellt fest, dass die Frist für eine Entscheidung in einem Verfahren an der Grenze in den einzelnen Mitgliedstaaten zwischen zwei Tagen und 28 Tagen und für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zwischen zwei Tagen und sieben Tagen variiert; weist darauf hin, dass kurze Fristen für eine gründliche Vorbereitung der Anhörung oder eines Rechtsbehelfs und somit für eine faire Anwendung des Verfahrens eine Herausforderung darstellen können, vor allem wenn die in der Asylverfahrensrichtlinie verankerten Verfahrensgarantien nicht wirksam angewandt werden;
24. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß den in der Asylverfahrensrichtlinie niedergelegten Vorschriften dazu verpflichtet sind, Antragstellern Zugang zu Unterstützung, Rechtsvertretung und verfahrenstechnischen Auskünften zu gewähren; betont, dass Antragsteller rechtzeitig Zugang zu angemessenen und verständlichen Informationen über Verfahren an der Grenze sowie über ihre Rechte und Pflichten haben müssen; weist darauf hin, dass Dolmetscher persönlich und in allen Phasen des Grenzverfahrens zur Verfügung gestellt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass persönliche Anhörungen mit der Pflicht der Mitgliedstaaten einhergehen, Antragstellern eine wirksame Möglichkeit einzuräumen, die Gründe für ihren Antrag sowie wichtige Elemente für das Untersuchungsverfahren darzulegen, und dass sie durch angemessen ausgebildetes Personal durchzuführen sind; betont, dass den Antragstellern ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um das Gespräch vorzubereiten; stellt mit Besorgnis fest, dass die Mitgliedstaaten, die in der europäischen Umsetzungsbewertung des EPRS untersucht wurden, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Asylverfahrensrichtlinie im Zusammenhang mit Verfahren an der Grenze nicht nachkommen, und betont, dass die Schwierigkeiten von Antragstellern beim Zugang zu Verfahrensgarantien schwerwiegende Auswirkungen auf ihre in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte haben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Asylverfahrensrichtlinie verankerten Garantien vollständig umzusetzen und anzuwenden;
25. nimmt zur Kenntnis, dass es die Asylverfahrensrichtlinie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlässt, ob Rechtsmittel automatisch eine aufschiebende Wirkung haben; weist jedoch erneut darauf hin, dass der EuGH anerkannt hat, dass ein Rechtsmittel gegen eine Abschiebungsentscheidung, bei deren Vollstreckung für den betroffenen Drittstaatsangehörigen die ernsthafte Gefahr von Zurückweisung besteht, aufschiebende Wirkung haben muss;
Verfahren an der Grenze und Ankunft einer großen Zahl von Menschen
26. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie in Fällen, in denen an der Grenze oder in einer Transitzone eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ankommt und einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, Verfahren an der Grenze auch für diese Personen angewandt werden können, sofern und solange diese Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise an Orten in der Nähe der Grenze oder der Transitzone untergebracht werden;
27. weist erneut darauf hin, dass die in Kapitel II der Asylverfahrensrichtlinie festgelegten Garantien auch im Fall des massiven Zustroms von Menschen Anwendung finden; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, dass ausreichend Personal und Ressourcen zur Verfügung stehen; stellt mit Besorgnis fest, dass die ordnungsgemäße Anwendung von Verfahren an der Grenze in diesen Fällen eine Herausforderung darstellen kann, die Gefahr von Grundrechtsverletzungen bergen und Bedenken hinsichtlich der Effizienz aufwerfen kann;
28. teilt die von der FRA, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten in Bezug auf Verfahrensgarantien und Grundrechte geäußerte Besorgnis bezüglich der an den griechischen Hotspots angewandten beschleunigten Verfahren an der Grenze; bedauert die gravierenden Lücken in den Grundrechten, die in den von der FRA ermittelten europäischen Hotspots bestehen;
29. weist darauf hin, dass Agenturen der Europäischen Union die Mitgliedstaaten im Falle der Ankunft einer großen Zahl von Asylsuchenden an einer Grenzübergangsstelle unterstützen können, um für alle Antragsteller ein rasches und faires Verfahren sicherzustellen; weist insbesondere darauf hin, dass das EASO operative Unterstützung in verschiedenen Phasen des Asylverfahrens leisten kann und dass Frontex Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken gewähren kann; stellt fest, dass das EASO bislang nur in Griechenland Unterstützung im Rahmen des sogenannten beschleunigten Grenzverfahrens für Inseln geleistet hat; weist ferner darauf hin, dass zwar Verbesserungen erzielt wurden, dass jedoch nach wie vor gravierende Mängel bestehen, wie etwa eine durchschnittliche Dauer von mehreren Monaten bei Verfahren an der Grenze; hofft, dass die geplante Asylagentur der Europäischen Union dazu beitragen wird, diese Mängel zu beheben;
Anwendung der Verfahren an der Grenze
30. erinnert daran, dass die Anwendung von Verfahren an der Grenze nach wie vor im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Verfahren an der Grenze anwenden, Bedingungen vorsehen sollten, die ein faires und angemessenes Verfahren sowie eine rasche Klärung der Ergebnisse für Personen, die internationalen Schutz beantragen, gewährleisten; stellt fest, dass insbesondere in komplexeren Fällen die Wirksamkeit der Verfahrensgarantien, wie etwa des Rechts auf Rechtsbeistand, untergraben werden kann; betont, dass effiziente Verfahren und Verfahrensgarantien Hand in Hand gehen müssen; betont, dass in Fällen, in denen es nicht möglich ist, spätestens innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen, der Antrag gemäß den übrigen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie zu bearbeiten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Asylverfahrensrichtlinie festgelegten Verfahrensgarantien in vollem Umfang gesetzlich und in der Praxis einzuhalten;
31. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, einen laufenden Austausch bewährter Verfahren zur korrekten Anwendung der derzeitigen Verfahren an der Grenze zu pflegen und sich mit der Kommission darüber auszutauschen;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, kritisch zu bewerten, ob ihre derzeitige operative Kapazität ausreicht, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verfahren an der Grenze sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung bei Bedarf auszuweiten;
33. fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Artikels 43 und der zugehörigen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie wirksam zu überwachen und im Fall von Nichteinhaltung Maßnahmen zu treffen, was gegebenenfalls auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren umfasst;
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34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
12.1.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 11 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Clare Daly, Marcel de Graaff, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nathalie Loiseau, Sira Rego, Miguel Urbán Crespo, Hilde Vautmans, Petar Vitanov |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
EPP |
Magdalena ADAMOWICZ, Vladimír BILČÍK, Vasile BLAGA, Ioan-Rareş BOGDAN, Lena DÜPONT, Andrzej HALICKI, Jeroen LENAERS, Lukas MANDL, Nuno MELO, Roberta METSOLA, Emil RADEV, Paulo RANGEL, Ralf SEEKATZ, Tomas TOBÉ, Javier ZARZALEJOS |
S&D |
Katarina BARLEY, Pietro BARTOLO, Caterina CHINNICI, Maria GRAPINI, Sylvie GUILLAUME, Evin INCIR, Marina KALJURAND, Łukasz KOHUT, Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR, Javier MORENO SÁNCHEZ, Birgit SIPPEL, Petar VITANOV, Bettina VOLLATH, Elena YONCHEVA |
RENEW |
Malik AZMANI, Sophia IN 'T VELD, Fabienne KELLER, Nathalie LOISEAU, Maite PAGAZAURTUNDÚA, Michal ŠIMEČKA, Ramona STRUGARIU, Dragoş TUDORACHE, Hilde VAUTMANS |
GREENS/EFA |
Patrick BREYER, Saskia BRICMONT, Damien CARÊME, Alice KUHNKE, Terry REINTKE, Tineke STRIK |
THE LEFT |
Clare DALY, Cornelia ERNST, Sira REGO, Miguel URBÁN CRESPO |
NI |
Laura FERRARA, Martin SONNEBORN |
11 |
- |
EPP |
Balázs HIDVÉGHI, Lívia JÁRÓKA, Nadine MORANO |
ID |
Nicolas BAY, Nicolaus FEST, Jean-Paul GARRAUD, Marcel de GRAAFF, Peter KOFOD, Annalisa TARDINO |
ECR |
Jorge BUXADÉ VILLALBA, Nicola PROCACCINI |
3 |
0 |
ECR |
Joachim Stanisław BRUDZIŃSKI, Assita KANKO, Jadwiga WIŚNIEWSKA |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.
- [2] ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96.
- [3] ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
- [4] ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
- [5] W. van Ballegooij, K. Eisele, „Asylum procedures at the border, European Implementation Assessment“, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, 2020.
- [6] ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 86.