BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

11.2.2021 - (2020/2129(INL))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lara Wolters
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahme (*):
Raphaël Glucksmann, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Bernd Lange, Ausschuss für internationalen Handel
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2020/2129(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0018/2021
Eingereichte Texte :
A9-0018/2021
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

(2020/2129(INL))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen[1] („Holzverordnung“),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates[2] („Rechnungslegungsrichtlinie“),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen[3] („Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen“),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten[4] („Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten“),

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre[5] („Richtlinie über Aktionärsrechte“),

 unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[6] („Richtlinie über Hinweisgeber“),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor[7] („Offenlegungsverordnung“),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088[8] („Taxonomie-Verordnung“),

 unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums[9],

 unter Hinweis auf den europäischen Grünen Deal[10],

 unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen)[11] und auf die Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung[12],

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten[13], vom 27. April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche[14] und vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen[15],

 unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 angenommene Übereinkommen von Paris,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die 2015 angenommen wurde, und insbesondere die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Rahmen der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2008,

 unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011[16],

 unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen[17],

 unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns[18],

 unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Schuh- und Bekleidungsindustrie[19],

 unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten[20],

 unter Hinweis auf die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten[21],

 unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln für institutionelle Investoren[22],

 unter Hinweis auf den Leitfaden der OECD „Due Diligence Guidance for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und zur Übernahme der Emission von Wertpapieren)[23],

 unter Hinweis auf die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen[24],

 unter Hinweis auf die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO von 2017 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik[25],

 unter Hinweis auf die Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights” (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte)[26],

 unter Hinweis auf das französische Gesetz Nr. 2017-399 über eine Sorgfaltspflicht für Mutterunternehmen und auftraggebende Unternehmen[27],

 unter Hinweis auf das niederländische Gesetz zur Einführung einer Sorgfaltspflicht zur Verhinderung der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, die unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt bzw. erbracht werden[28],

 unter Hinweis auf die Empfehlung CM/Rec(2016)3 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft, die vom Ministerkomitee am 2. März 2016 angenommen wurde,

 unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Februar 2019 über den Zugang zu Rechtsmitteln für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen in Drittländern[29],

 unter Hinweis auf die Briefings der Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union vom Juni 2020 mit dem Titel „EU Human Rights Due Diligence Legislation: Monitoring, Enforcement and Access to Justice for Victims“[30] (EU-Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte: Überwachung, Durchsetzung und Zugang zur Justiz für Opfer) und „Substantive Elements of Potential Legislation on Human Rights Due Diligence“ (Wesentliche Elemente möglicher Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte),

 unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette[31],

 unter Hinweis auf die für die Kommission ausgearbeitete Studie über Pflichten von Vorständen und nachhaltige Unternehmensführung[32],

 unter Hinweis auf die Grundsätze zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen, die von UNICEF, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und der Organisation „Save the Children“ entwickelt wurden[33],

 unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für eine Kapitalmarktunion (COM(2020)0590),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „obligatorische Sorgfaltspflicht“,

 gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0018/2021),

A. in der Erwägung, dass in den Artikeln 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Grundsätze, nämlich die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, wahrt und fördert und zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität, zum freien und fairen Handel sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts beiträgt; in der Erwägung, dass die Union – mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, – insbesondere die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer fördert; in der Erwägung, dass die Union diese Grundsätze achtet und diese Ziele bei der Entwicklung und Umsetzung der externen Aspekte ihrer anderen Politikbereiche verfolgt;

B. in der Erwägung, dass in Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, dass die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt;

C. in der Erwägung, dass die Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens nachteilige Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten auf die Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte und der Arbeitnehmerrechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Staatsführung verschlimmert hat; in der Erwägung, dass es auf der Ebene der Primärproduktion, insbesondere bei der Beschaffung von Rohstoffen und der Herstellung von Produkten, häufig zu Menschenrechtsverletzungen kommt;

D. in der Erwägung, dass die Charta für alle Rechtsvorschriften der Union und für nationale Behörden, die das Unionsrecht in der EU und in Drittstaaten umsetzen, gilt;

E. in der Erwägung, dass die Unternehmen, wenn die Sorgfaltspflichten umfassend umgesetzt werden, langfristig von besserem unternehmerischem Handeln profitieren werden, bei dem statt der Schadensbehebung Prävention im Mittelpunkt steht;

F. in der Erwägung, dass sich künftige Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht für europäische Unternehmen angesichts der zu erwartenden extraterritorialen Auswirkungen auch auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre Aussichten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, auswirken würden; in der Erwägung, dass diese erheblichen Auswirkungen zur Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele der Union beitragen könnten;

G. in der Erwägung, dass Unternehmen die Menschenrechte, einschließlich internationaler verbindlicher Rechte und der in der Charta verankerten Grundrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung achten und diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen verursachen oder zu ihnen beitragen sollten; in der Erwägung, dass die Sorgfaltspflicht auf dem Grundsatz der Schadensvermeidung beruhen sollte; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, die durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta geschützte universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen, um für eine nachhaltige Entwicklung und für Kohärenz zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu sorgen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union anerkannt hat, dass die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen in Unternehmensabläufen und Lieferketten wichtig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen;

H. in der Erwägung, dass die Demokratie, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt, die einzige Regierungsform ist, die mit nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist; in der Erwägung, dass Korruption und fehlende Transparenz die Menschenrechte in hohem Maße untergraben;

I. in der Erwägung, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht als grundlegende Menschenrechte in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in den Artikeln 6 und 13 der EMRK und Artikel 47 der Charta verankert sind; in der Erwägung, dass die Union im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Menschenrechte weltweit zu fördern, zu schützen und umzusetzen, im Einklang mit den Richtlinien 2011/36/EU[34] und 2012/29/EU[35] des Europäischen Parlaments und des Rates dazu beitragen sollte, die Rechte von Opfern unternehmensbezogener Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittstaaten, die als Straftaten einzustufen sind, zu fördern;

J. in der Erwägung, dass Korruption im Rahmen von Gerichtsverfahren verheerende Auswirkungen auf die rechtmäßige Rechtspflege und die Integrität der Justiz haben kann und das Recht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zwangsläufig verletzt; in der Erwägung, dass Korruption zu Fällen einer systematischen Verletzung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Kontext führen kann, beispielsweise indem Einzelpersonen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die Staaten bereitstellen müssen, um ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, verwehrt wird oder indem diese Waren und Dienstleistungen verteuert werden, indem der unrechtmäßige Erwerb oder die Aneignung von Land durch Unternehmen gefördert wird, Geldwäsche erleichtert wird oder Unternehmen im Bereich des Rohstoffabbaus unrechtmäßige Genehmigungen oder Konzessionen erteilt werden;

K. in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise einige schwerwiegende Nachteile globaler Wertschöpfungsketten aufgezeigt und deutlich gemacht hat, wie leicht es für bestimmte Unternehmen ist, die nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten sowohl direkt als auch indirekt auf andere Gebiete, insbesondere auf Gebiete außerhalb der Union, zu verlagern, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden; in der Erwägung, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgezeigt hat, dass Unternehmen, die vorausschauende Maßnahmen ergriffen haben, um den Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise so entgegenzutreten, dass nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Lieferketten abgefedert werden, einen längerfristigen Mehrwert schaffen und größere Widerstandsfähigkeit aufbauen und damit ihre kurzfristige Rentabilität und mittel- bis langfristigen Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung verbessern werden;

L. in der Erwägung, dass die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der friedlichen Versammlung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt und angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, hervorgehoben werden sollten;

M. in der Erwägung, dass es Statistiken der IAO zufolge weltweit 25 Millionen Opfer von Zwangsarbeit und 152 Millionen Opfer von Kinderarbeit gibt, dass jährlich 2,78 Millionen Menschen an arbeitsbezogenen Krankheiten sterben und dass sich die Zahl der nicht tödlichen arbeitsbezogenen Verletzungen jährlich auf 374 Millionen beläuft; in der Erwägung, dass die IAO mehrere Übereinkommen zum Schutz von Arbeitnehmern ausgearbeitet hat, deren Durchsetzung jedoch noch immer unzureichend ist, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmärkte in Entwicklungsländern;

N. in der Erwägung, dass die anhaltende Ausbeutung und Erniedrigung von Menschen durch Zwangsarbeit und sklavenähnliche Praktiken Millionen Menschen betrifft und dass sich einige Unternehmen, öffentliche und private Einrichtungen und Personen diese im Jahr 2019 weltweit zunutze gemacht haben; in der Erwägung, dass die Lage von schätzungsweise 152 Millionen von Kinderarbeit betroffenen Kindern, von denen 72 Millionen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, wobei viele mit Gewalt, Erpressung und anderen gesetzeswidrigen Mitteln zur Arbeit gezwungen werden, nicht hinnehmbar und besonders besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass Unternehmen die besondere Verantwortung tragen, Kinder zu schützen und insbesondere sämtliche Formen von Kinderarbeit zu verhindern;

O. in der Erwägung, dass die grundlegenden Rechte in den Bereichen Arbeit, Soziales und Wirtschaft in mehreren internationalen Menschenrechtsverträgen und -übereinkommen verankert sind, unter anderem im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, in der Europäischen Sozialcharta und in der Charta; in der Erwägung, dass das Recht auf Arbeit, freie Beschäftigungswahl und eine Bezahlung, die den Beschäftigten und ihren Familien eine menschenwürdige Existenz sichert, grundlegende, in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass eine unzureichende staatliche Arbeitsaufsicht, ein eingeschränktes Recht auf Rechtsbehelf, überlange Arbeitszeiten, Armutslöhne, ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und andere Formen von Diskriminierung in einer zunehmenden Anzahl von Ländern, vor allem in Exporthandelszonen, noch immer Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben;

P. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte betont hat, dass sich Geschäftstätigkeiten auf unterschiedliche Weise und unverhältnismäßig stark auf Frauen und Mädchen auswirken, und dargelegt hat, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte tatsächliche und mögliche Auswirkungen auf die Rechte von Frauen abdecken sollte;

Q. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt dargelegt hat, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter ebenfalls betont hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte untergräbt und dass Staaten von der Privatwirtschaft und von staatlichen Stellen verursachte Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt regulieren sollten; in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt hat; in der Erwägung, dass diese Rechte von möglichen Rechtsvorschriften abgedeckt werden sollten;

R. in der Erwägung, dass Unternehmen im Allgemeinen nur ein begrenztes Bewusstsein dafür haben, welche Reichweite die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und Lieferketten auf die Kinderrechte haben und welche potenziell lebensverändernden Folgen diese Auswirkungen für Kinder haben können;

S. in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dargelegt haben, dass sich der Klimawandel negativ auf die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Staaten verpflichtet sind, bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels die Menschenrechte zu achten; in der Erwägung, dass sämtliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen müssen;

T. in der Erwägung, dass durch systematische Korruption gegen die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Diskriminierungsfreiheit verstoßen wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte hat; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verpflichtet sind, wirksame Verfahren umzusetzen, um Korruption vorzubeugen; in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Sorgfaltspflichten sein sollten;

U. in der Erwägung, dass diese besorgniserregende Lage aufgezeigt hat, dass es dringend notwendig ist, dass Unternehmen besser auf die nachteiligen Auswirkungen, die sie verursachen, zu denen sie beitragen oder mit denen sie unmittelbar in Verbindung stehen, reagieren, die Verantwortung dafür tragen und dafür zu Rechenschaft gezogen werden, und eine Debatte darüber ausgelöst hat, wie dies zu erreichen ist, wobei deutlich wurde, dass ein verhältnismäßiges und harmonisiertes unionsweites Konzept für diese Angelegenheiten benötigt wird, das auch notwendig ist, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; 

V. in der Erwägung, dass der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge zahlreiche Menschenrechtsverteidiger bedroht werden, weil sie Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen der Tätigkeiten von Unternehmen auf die Menschenrechte äußern;

W. in der Erwägung, dass diese Debatte unter anderem dazu geführt hat, dass innerhalb der Vereinten Nationen, des Europarats, der OECD und der IAO Rahmen und Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht angenommen wurden; in der Erwägung, dass diese Standards jedoch freiwillig sind und daher nur in begrenztem Umfang umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der Union schrittweise und konstruktiv auf diesen Rahmen und Standards aufbauen sollten; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte unterstützen und sich daran beteiligen sollten, und dass der Rat die Kommission beauftragen sollte, sich aktiv an den laufenden Verhandlungen zu beteiligen;

X. in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission zufolge derzeit nur 37 % der befragten Unternehmen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und die Menschenrechte nachkommen;

Y. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten wie Frankreich und die Niederlande Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken, und verbindliche Rahmen für die Sorgfaltspflicht eingeführt haben; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten derzeit die Verabschiedung solcher Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, darunter Deutschland, Österreich, Schweden, Finnland, Dänemark und Luxemburg; in der Erwägung, dass das Fehlen eines gemeinsamen unionsweiten Ansatzes in diesem Bereich zu weniger Rechtssicherheit führen kann, was die Aufgaben von Unternehmen betrifft, sowie zu Ungleichgewichten bei den Bedingungen für einen fairen Wettbewerb, sodass Unternehmen, die sich aktiv für soziale und ökologische Belange einsetzen, Gefahr laufen, gleich mehrfach benachteiligt zu werden; in der Erwägung, dass das Fehlen harmonisierter Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen von Unternehmen, die in der Union tätig sind, gefährdet;

Z. in der Erwägung, dass die Union für bestimmte Branchen bereits Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht angenommen hat, darunter die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, die Holzverordnung, die Verordnung über die Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor (FLEGT) und die Anti-Folter-Verordnung; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften zu einem Maßstab für gezielte, verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht in Lieferketten geworden sind; in der Erwägung, dass die künftigen Rechtsvorschriften der Union Unternehmen bei der Verwaltung und Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung unterstützen sollten sowie mit allen bestehenden branchenspezifischen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten, etwa der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, uneingeschränkt im Einklang stehen und mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kohärent sein müssen, um Duplizierungen zu vermeiden;

AA. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft eine umfassende Strategie für die Bekleidungsbranche zu entwickeln, die durch die Aufnahme einheitlicher Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die soziale Verantwortung ein weiteres Beispiel für die Integration eines detaillierteren Ansatzes für eine bestimmte Branche sein könnte; in der Erwägung, dass die Kommission weitere branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über eine verbindliche Sorgfaltspflicht vorschlagen sollte, zum Beispiel für Rohstoffe mit Wald- und Ökosystemrisiken und für die Bekleidungsbranche;

1. ist der Auffassung, dass freiwillige Standards für die Sorgfaltspflicht Beschränkungen aufweisen und bei dem Schutz der Menschenrechte und der Umwelt vor Schaden sowie bei der Ermöglichung des Zugangs zur Justiz nicht zu wesentlichen Fortschritten geführt haben; ist der Auffassung, dass die Union dringend verbindliche Anforderungen annehmen sollte, um Unternehmen zu verpflichten, potenzielle und/oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu bewerten, ihnen vorzubeugen, sie zu beenden, zu verringern, zu überwachen, zu kommunizieren, Rechenschaft darüber abzulegen, sie anzugehen und zu beheben; ist der Ansicht, dass dies den Interessenträgern zugutekäme und in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Minderung unfairer Wettbewerbsvorteile von Drittstaaten, die sich aus niedrigeren Schutzstandards sowie aus Sozial- und Umweltdumping im internationalen Handel ergeben, auch den Unternehmen; betont, dass damit das Ansehen der Unternehmen in der Union und der Union als der Stelle, die Standards setzt, gesteigert würde; hebt hervor, dass wirksame Verfahren zur Sicherstellung eines verantwortungsvollen Handelns nachweislich zu Vorteilen für die Unternehmen – wie beispielsweise besseres Risikomanagement, niedrigere Kapitalkosten, insgesamt bessere Geschäftsergebnisse und gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit – führen; ist überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht die Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der Liefermethoden von Unternehmen, die Ressourcen aus Drittstaaten beziehen, erhöht, zu einem besseren Schutz der Verbraucherinteressen durch Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte beiträgt und zu verantwortungsbewussteren Beschaffungsverfahren und langfristigen Lieferantenbeziehungen von Unternehmen führt; betont, dass der Rahmen auf einer Verpflichtung für Unternehmen beruhen sollte, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen;

2. betont, dass die Unternehmen zwar die Pflicht haben, die Menschenrechte und die Umwelt zu achten, Staaten und Regierungen aber dafür verantwortlich sind, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen und dass diese Verantwortung nicht auf private Akteure übertragen werden sollte; weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie ein vorbeugender Mechanismus ist und dass die Unternehmen vorrangig verpflichtet werden sollten, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese anzugehen;

3. fordert die Kommission auf, in ihre außenpolitischen Tätigkeiten, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen, stets Bestimmungen und Aussprachen über den Schutz der Menschenrechte einzubeziehen;

4. fordert, dass die Kommission eine sorgfältige Überprüfung von Unternehmen mit Sitz in Xinjiang, die Produkte in die Union ausführen, vornimmt, um mögliche Menschenrechtsverstöße, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Uiguren, zu ermitteln;

5. ruft in Erinnerung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, Gesundheit, Nahrung und Wasser, vom Erhalt der biologischen Vielfalt abhängig ist, die die Grundlage für die Ökosystemdienstleistungen bietet, mit denen das Wohlergehen der Menschen aufs Engste verbunden ist;

6. nimmt zur Kenntnis, dass sich kleine und mittlere Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen Lage befinden; weist darauf hin, dass ihre Unterstützung und die Schaffung eines günstigen Marktumfelds für die Union vorrangige Ziele darstellen;

7. betont, dass Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Sozial- und Umweltstandards das Ergebnis der eigenen Tätigkeiten eines Unternehmens oder der seiner Geschäftsbeziehungen unter seiner Kontrolle und entlang seiner Wertschöpfungskette sein können; betont daher, dass sich die Sorgfaltspflicht auf die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken, aber auch eine Priorisierungsstrategie umfassen sollte; erinnert daran, dass alle Menschenrechte universell gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und auf gerechte, ausgewogene und diskriminierungsfreie Weise gefördert und geachtet werden sollten;

8. fordert, dass die Rückverfolgbarkeit von Lieferketten auf der Grundlage der Ursprungsregeln des Zollkodexes der Union gestärkt wird; weist darauf hin, dass die Menschenrechtspolitik der Union und die künftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, die als Ergebnis eines Legislativvorschlags der Kommission angenommen werden, bei der Durchführung der Handelspolitik der Union berücksichtigt werden sollten, auch im Zusammenhang mit der Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen, und den Handel mit allen Handelspartnern abdecken sollten, nicht nur mit denjenigen, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat; betont, dass Handelsinstrumente der Union wirksame Durchsetzungsmechanismen wie den Entzug des präferenziellen Zugangs im Fall von Verstößen umfassen sollten;

9. ist der Auffassung, dass ein künftiger verbindlicher Rahmen der Union für die Sorgfaltspflicht weit gefasst sein und alle großen Unternehmen abdecken sollte, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Gebiet der Union niedergelassen sind, einschließlich Unternehmen, die Finanzprodukte und -dienstleistungen anbieten, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich und davon, ob sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Staates befinden sowie alle börsennotierten oder mit einem hohen Risiko behafteten kleinen und mittleren Unternehmen; ist der Auffassung, dass der Rahmen auch Unternehmen abdecken sollte, die außerhalb der Union niedergelassen, aber auf dem Binnenmarkt tätig sind;

10. ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt sein sollte und dass die Marktteilnehmer verpflichtet sein sollten, durch die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht Nachweise darüber zu erbringen und bereitzustellen, dass die Produkte, die sie auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, mit den in den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht festgelegten Umwelt- und Menschenrechtskriterien im Einklang stehen; fordert ergänzende Maßnahmen wie das Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit oder Kinderarbeit im Zusammenhang stehen; betont, dass das Ziel der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der Handelsabkommen der Union aufgenommen werden muss;

11. ist der Auffassung, dass einige Unternehmen und insbesondere börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung möglicherweise weniger umfangreiche und formalisierte Sorgfaltspflichtverfahren benötigen und dass im Rahmen eines verhältnismäßigen Konzepts unter anderem der Tätigkeitsbereich, die Größe des Unternehmens, die Höhe und Wahrscheinlichkeit von Risiken für die Einhaltung der Menschenrechte, die Governance- und Umweltfaktoren, die mit seinen Tätigkeiten und dem – auch geographischen – Umfeld seiner Geschäftstätigkeit verbunden sind, sein Geschäftsmodell, seine Position in Wertschöpfungsketten und die Art seiner Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden sollten; fordert, dass Unternehmen in der Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, spezifische technische Unterstützung geleistet wird, damit sie den Sorgfaltspflichten nachkommen können; 

12. betont, dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen der Union in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt, einschließlich des europäischen Grünen Deals und der Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu verringern, und der internationalen Politik der EU im Einklang stehen sollten, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Übereinkommen von Paris und seinen Zielen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Bemühungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau fortzusetzen; fordert die Kommission auf, unter sinnvoller Beteiligung der einschlägigen Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union eine Reihe von Leitlinien für die Sorgfaltspflicht, einschließlich branchenspezifischer Leitlinien, auszuarbeiten, in denen erläutert wird, wie bestehende und künftige verbindliche Rechtsinstrumente der Union und internationale verbindliche Rechtsinstrumente und freiwillige Rahmen für die Sorgfaltspflicht, einschließlich kohärenter Methoden und eindeutiger Parameter zur Messung der Auswirkungen und Fortschritte, in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung eingehalten werden können, und weist erneut darauf hin, dass solche Leitlinien für kleine und mittlere Unternehmen besonders nützlich wären;

13. weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit bieten, Verantwortung effizient zu bündeln und zu teilen; betont jedoch, dass der Rückgriff auf zertifizierte Branchenregelungen die Möglichkeit, dass ein Unternehmen gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt oder im Einklang mit nationalem Recht haftbar gemacht werden kann, nicht ausschließt; weist darauf hin, dass zertifizierte Branchenregelungen von der Kommission bewertet, anerkannt und überwacht werden müssen;

14. fordert die Kommission auf, in dem künftigen Gesetzgebungsakt den in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten; betont, dass es wichtig ist, mögliche Widersprüche zu minimieren und Synergien mit der Strategie der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer aufzubauen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen; ist der Ansicht, dass dies in der Praxis bedeutet, die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission aktiv in die laufenden legislativen Arbeiten einzubeziehen und im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung[36] und dem Instrument 34 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung[37] eine gründliche Bewertung der Auswirkungen des künftigen einschlägigen Gesetzgebungsakts der Union auf die Entwicklungsländer unter den Gesichtspunkten Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umwelt durchzuführen; weist darauf hin, dass die Ergebnisse dieser Bewertung in den künftigen Legislativvorschlag einfließen sollten;

15. betont, dass Komplementarität und Koordinierung mit den Strategien, Instrumenten und Akteuren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind und dass daher entsprechende Bestimmungen in den künftigen Gesetzgebungsakt der Union aufgenommen werden sollten;

16. betont, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sorgfältig als fortlaufender und dynamischer Prozess und nicht als reine formale Übung gestaltet werden sollte und dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit dem dynamischen Charakter der nachteiligen Auswirkungen im Einklang stehen sollten; ist der Auffassung, dass diese Strategien alle tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder das verantwortungsvolle Regierungshandeln abdecken sollten, auch wenn im Rahmen einer Priorisierungsstrategie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen in Betracht gezogen werden sollte; ist der Ansicht, dass es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wichtig ist, bestehende Instrumente und Rahmenbedingungen so weit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen; betont, dass die Kommission eine solide Folgenabschätzung durchführen muss, um Arten potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen zu ermitteln, die Folgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa und weltweit, einschließlich des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, die positiven Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Staatsführung zu untersuchen und Regeln zu konzipieren, die die Wettbewerbsfähigkeit, den Schutz der Interessenträger und der Umwelt verbessern, funktionell sind und für alle Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich hochriskanter und börsennotierter kleiner und mittlerer Unternehmen, gelten;

17. hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Aufsicht und Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen, die Überwachungskapazität der Interessenträger und der Verbraucher verbessern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass in den künftigen Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht digitale Lösungen berücksichtigt werden sollten, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten;

18. weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht auch erfordert, dass die Wirksamkeit der Verfahren und Maßnahmen durch angemessene Prüfungen bewertet und über die Ergebnisse informiert wird, unter anderem, indem regelmäßig in standardisiertem Format und auf der Grundlage eines geeigneten, einheitlichen Rahmens für die Berichterstattung öffentliche Bewertungsberichte über die Sorgfaltspflichtverfahren der Unternehmen und deren Ergebnisse ausgearbeitet werden; empfiehlt, dass die Berichte leicht zugänglich und verfügbar sein sollten, insbesondere für betroffene und möglicherweise betroffene Personen; weist darauf hin, dass bei Offenlegungspflichten die Wettbewerbspolitik und das berechtigte Interesse, internes unternehmerisches Know-how zu schützen, berücksichtigt werden sollten und dass diese nicht zu unverhältnismäßigen Hürden oder finanziellen Belastungen für die Unternehmen führen sollten;

19. betont, dass eine wirksame Due-Diligence-Prüfung voraussetzt, dass die Unternehmen nach Treu und Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit den einschlägigen Interessenträgern führen; betont, dass ein EU-Rahmen für die Sorgfaltspflicht die umfassende Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter auf nationaler, europäischer und globaler Ebene in die Einführung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sicherstellen sollte; betont, dass bei den Verfahren für die Einbeziehung der Interessenträger die Sicherheit und der Schutz der physischen und rechtlichen Integrität der Interessenträger sichergestellt sein müssen;

20. betont, dass die Zusammenarbeit mit Handelspartnern im Geiste der Gegenseitigkeit wichtig ist, um sicherzustellen, dass mit der Sorgfaltspflicht ein Wandel herbeigeführt wird; betont, dass begleitende Maßnahmen und Projekte wichtig sind, um die Umsetzung von Freihandelsabkommen der EU zu erleichtern, und fordert eine enge Verbindung zwischen derartigen Maßnahmen und horizontalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht; fordert daher, dass Finanzierungsinstrumente wie die Handelshilfe eingesetzt werden, um die Aufnahme eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Partnerländern zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch technische Unterstützung für Schulungen zur Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die Einbeziehung exportorientierter Reformen in Partnerländern; betont in diesem Zusammenhang, dass eine verantwortungsvolle Unternehmensführung gefördert werden muss;

21. fordert, dass Handelsinstrumente mit der Überwachung der Anwendung der künftigen Verordnung über die Sorgfaltspflicht durch EU-Unternehmen, die außerhalb der Union tätig sind, verknüpft und die Delegationen der Union aktiv in sie einbezogen werden, indem unter anderem gehaltvolle und unterstützende Aussprachen mit Rechteinhabern, lokalen Gemeinschaften, Handelskammern und nationalen Menschenrechtsinstitutionen, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Gewerkschaften geführt werden; fordert die Kommission auf, bei der Bereitstellung von Online-Tools und -Informationen mit den Handelskammern und den nationalen Menschenrechtsinstitutionen der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu unterstützen;

22. weist darauf hin, dass durch eine Koordinierung auf Branchenebene die Kohärenz und die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden könnten, der Austausch bewährter Verfahren ermöglicht und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beigetragen werden könnte;

23. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Sorgfaltspflicht nationale Behörden einrichten oder benennen sollten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Untersuchungen durchzuführen sowie Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere und des wiederholten Auftretens der Verletzungen zu überwachen und zu verhängen; unterstreicht, dass solche unabhängigen nationalen Behörden mit ausreichenden Ressourcen und Befugnissen ausgestattet werden sollten, damit sie ihren Auftrag erfüllen können; ist der Auffassung, dass die Kommission ein europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten sollte, das zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden für die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Aufsichtsverfahren, den Informationsaustausch und die Überwachung der Leistung der zuständigen nationalen Behörden zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen sollten, dass die Unternehmen ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf einer öffentlich zugänglichen und zentralen Plattform veröffentlichen, die von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt wird;

24. hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; weist darauf hin, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt der künftigen Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht auf digitalen Lösungen liegen sollte, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, und fordert die Kommission auf, neue technologische Lösungen zu untersuchen, mit denen die Einrichtung und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in globalen Lieferketten unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Blockchain-Technologie zu diesem Ziel beitragen kann;

25. ist der Auffassung, dass durch einen Beschwerdemechanismen auf Unternehmensebene frühzeitig wirksam für Abhilfe gesorgt werden kann, vorausgesetzt sie sind rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Menschenrechten vereinbar, beruhen auf Engagement und Dialog und schützen vor Vergeltung; ist der Ansicht, dass solche privaten Mechanismen angemessen mit gerichtlichen Mechanismen verknüpft werden müssen, um den höchsten Schutz der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu gewährleisten; betont, dass solche Mechanismen niemals das Recht eines Opfers untergraben dürfen, eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden einzureichen oder ihr Recht vor einem Gericht geltend zu machen; schlägt vor, dass die Justizbehörden in der Lage sein sollten, Beschwerden Dritter nachzugehen, die über sichere und zugängliche Kanäle, bei denen nicht die Gefahr von Repressalien besteht, eingereicht werden;

26. begrüßt die Ankündigung, dass der Vorschlag der Kommission eine Haftungsregelung enthalten wird, und vertritt die Auffassung, dass den Opfern dadurch zu einem wirksamen Rechtsbehelf verholfen werden sollte, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden haftbar gemacht werden sollten, die unter ihrer Kontrolle stehende Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen diese beigetragen haben, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen oder Umweltschäden verursacht haben, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass es im Einklang mit seinen Sorgfaltspflichten mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um eine solche Schädigung zu verhindern; betont, dass zeitliche Beschränkungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweisen, die fehlende Gleichstellung der Geschlechter, Schutzbedürftigkeit und Ausgrenzung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten erhebliche praktische und verfahrenstechnische Hindernisse darstellen können, die ihren Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf behindern; betont, dass ein wirksamer, unter Berücksichtigung der Belange der Geschlechtergerechtigkeit erfolgender Zugang zu Rechtsbehelfen wichtig ist, ohne Vergeltungsmaßnahmen befürchten zu müssen, und zwar auch für schutzbedürftige Personen, wie in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gemäß Artikel 47 der Charta Prozesskostenhilfe bereitstellen müssen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam sicherzustellen;

27. weist darauf hin, dass die Rückverfolgbarkeit von Unternehmen in der Wertschöpfungskette schwierig sein kann; fordert die Kommission auf, Instrumente zu bewerten und vorzuschlagen, um die Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu unterstützen; betont, dass digitale Technologien die Unternehmen bei ihrer Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette unterstützen und die Kosten senken könnten; ist der Ansicht, dass das Innovationsziel der Union mit der Förderung der Menschenrechte und der nachhaltigen Führung im Rahmen der zukünftigen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht verknüpft werden sollte;

28. ist der Auffassung, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Unternehmen nicht automatisch von der Haftung für Schäden, die sie verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, entbinden sollte; ist jedoch außerdem der Auffassung, dass ein solides und wirksames Sorgfaltspflichtverfahren dazu beitragen kann, dass die Unternehmen keinen Schaden verursachen; ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschrift über die Sorgfaltspflicht nicht unbeschadet anderer anwendbarer Rahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Untervergabe, die Entsendung und die Haftung in der Lieferkette, einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung in Untervergabeketten, gelten sollte;

29. ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit der Gerichte der Union im Einklang mit den Erwägungen des Rahmens der Vereinten Nationen „Protect, Respect and Remedy“ (Schutz, Achtung und Abhilfe) zu den Rechten von Opfern auf einen Rechtsbehelf auf unternehmensbezogene zivilrechtliche Ansprüche, die gegenüber Unternehmen der EU wegen Schäden, die im Rahmen der Wertschöpfungskette durch Menschenrechtsverletzungen verursacht wurden, geltend gemacht werden, ausgeweitet werden sollte; ist ferner der Auffassung, dass eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden sollte, um Opfern, bei denen das Risiko besteht, dass ihnen der Zugang zur Justiz verwehrt wird, Zugang zu einen Gericht zu geben;

30. betont, dass Opfer von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen durch das Recht des Landes, in dem der Schaden verursacht wurde, häufig nicht ausreichend geschützt sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von Unternehmen der Union begangen wurden, die Möglichkeit erhalten sollten, das Recht des Rechtssystems mit hohen Menschenrechtsstandards zu wählen, bei dem es sich um das des Ortes handeln könnte, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet;

31. fordert die Kommission auf, ein Verhandlungsmandat für die Europäische Union vorzuschlagen, damit sie sich konstruktiv an der Aushandlung eines völkerrechtlich verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen zur Regelung der Aktivitäten transnationaler und anderer Unternehmen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsvorschriften beteiligen kann;

32. empfiehlt, bei der Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regierungshandeln und den Zugang zur Justiz in Drittstaaten gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau von Kommunalbehörden in den Bereichen, für die die künftigen Rechtsvorschriften gelten, Vorrang einzuräumen;

33. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Legislativvorschlag über eine verbindliche Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorzulegen, der sich an den im Anhang dargelegten Empfehlungen orientiert; ist der Auffassung, dass unbeschadet detaillierter Aspekte des künftigen Legislativvorschlags Artikel 50, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag gewählt werden sollten;

34. vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Union hat;

35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

I. EMPFEHLUNGEN FÜR DIE AUSARBEITUNG EINER RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE SORGFALTSPFLICHT UND RECHENSCHAFTSPFLICHT VON UNTERNEHMEN

 

TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

 

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 83 Absatz 2 und 114,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

 

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[38],

 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

1. Das Bewusstsein für die Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen ihrer Wertschöpfungsketten auf die Menschenrechte gewann in den 1990er-Jahren an Bedeutung, als man durch neue Auslagerungspraktiken in der Bekleidungs- und Schuhproduktion auf die schlechten Arbeitsbedingungen aufmerksam wurde, mit denen viele Arbeitnehmer, darunter auch Kinder, in globalen Wertschöpfungsketten konfrontiert sind. Gleichzeitig stießen zahlreiche Erdöl-, Erdgas-, Bergbau-und Lebensmittelunternehmen in immer entlegenere Gebiete vor, wodurch häufig indigene Gemeinschaften ohne angemessene Konsultation oder Entschädigung vertrieben wurden.

2. Vor dem Hintergrund zunehmender Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung wurde das Anliegen drängender, sicherzustellen, dass die Unternehmen die Menschenrechte achten und die Opfer Zugang zur Justiz haben, insbesondere wenn sich die Wertschöpfungsketten einiger Unternehmen in Ländern mit schwachen Rechtssystemen und mangelnder Rechtsdurchsetzung ausbreiten, und sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften für die Verursachung oder den Beitrag zu Schäden zur Rechenschaft zu ziehen. Vor diesem Hintergrund begrüßte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahre 2008 einstimmig den Rahmen „Schutz, Achtung und Abhilfe“. Dieser Rahmen beruht auf drei Säulen: der staatlichen Verpflichtung, durch geeignete Strategien, Vorschriften und Urteile vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte, einschließlich Unternehmen, zu schützen; der Verantwortung der Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte, d. h. das Handeln mit der gebotenen Sorgfalt, um Verletzungen der Rechte anderer zu verhindern und gegen eintretende nachteilige Auswirkungen vorzugehen; und einem besseren Zugang der Opfer zu wirksamen Rechtsbehelfen, sei er gerichtlich oder außergerichtlich.

3. Diesem Rahmen folgte die Billigung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011. Mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte wurde der erste weltweit gültige Standard für die „Sorgfaltspflicht“ eingeführt und den Unternehmen ein nicht bindender Rahmen für die Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in der Praxis an die Hand gegeben. In der Folge entwickelten andere internationale Organisationen auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte Standards für die Sorgfaltspflicht. In den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen aus dem Jahre 2011 wird ausführlich auf die Sorgfaltspflicht Bezug genommen, und die OECD hat Leitlinien entwickelt, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in bestimmten Branchen und Lieferketten zu unterstützen. Im Jahr 2016 nahm das Ministerkomitee des Europarats eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten über Menschenrechte und Wirtschaft an, in der die Mitgliedstaaten des Europarats aufgefordert werden, legislative und andere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsverletzungen in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung vor europäischen Gerichten nach sich ziehen. 2018 nahm die OECD Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an. In ähnlicher Weise nahm die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2017 die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik an, in der die Unternehmen dazu angehalten werden, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die international anerkannten Menschenrechte zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und Rechenschaft für den Umgang mit ihnen abzulegen. In den Grundsätzen zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen von 2012, die von der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Organisation „Save the Children“ und von UNICEF entwickelt wurden, werden die wichtigsten Überlegungen zu Kinderrechten im Zusammenhang mit nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft aufgezeigt, und UNICEF hat eine Reihe von Leitfäden zur Unterstützung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen und der Kinder ausgearbeitet. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2013 nennt ein umfassendes Spektrum von Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich der Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern, darunter auch Staaten, die von den Unternehmen verlangen, die Sorgfaltspflicht für Kinderrechte wahrzunehmen.

4. Die Unternehmen verfügen derzeit über eine Vielzahl internationaler Instrumente zur Sorgfaltspflicht, die ihnen dabei helfen können, ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachzukommen. Die Bedeutung dieser Instrumente für Unternehmen, die ihre Pflicht zur Achtung der Menschenrechte ernst nehmen, kann kaum überschätzt werden, aber ihr freiwilliger Charakter kann ihre Wirksamkeit beeinträchtigen, und ihre Wirkung hat sich als begrenzt erwiesen, da lediglich eine begrenzte Zahl von Unternehmen freiwillig die Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte in Bezug auf ihre Tätigkeiten und die ihrer Geschäftsbeziehungen anwendet. Verschärft wird dies durch die übermäßige Konzentration vieler Unternehmen auf eine kurzfristige Gewinnmaximierung.

5. Die bestehenden internationalen Instrumente für die Sorgfaltspflicht haben den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt keinen Zugang zu den Gerichten und Rechtsbehelfen verschafft, da sie außergerichtlich und freiwillig sind. Die vorrangige Pflicht, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zu den Gerichten zu gewähren, liegt bei den Staaten, und das Fehlen öffentlicher gerichtlicher Mechanismen, um Unternehmen für Schäden, die in ihren Wertschöpfungsketten entstehen, haftbar zu machen, sollte nicht und kann nicht angemessen durch die Entwicklung privater betrieblicher Beschwerdemechanismen kompensiert werden. Auch wenn solche Mechanismen bei der Bereitstellung von Soforthilfe und der schnellen Entschädigung für kleine Schäden nützlich sind, sollten sie von den Behörden streng reguliert werden und dürfen sie das Recht der Opfer auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren vor staatlichen Gerichten nicht untergraben.

6. Die Union hat verbindliche Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in ganz bestimmten Bereichen erlassen, um Praktiken zu bekämpfen, die den Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten schaden, wie die Finanzierung des Terrorismus oder die Entwaldung. Im Jahr 2010 nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[39] an, die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, den Sorgfaltspflichten unterwirft und die Händler in der Lieferkette verpflichtet, grundlegende Informationen über ihre Lieferanten und Käufer bereitzustellen, um die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen zu verbessern. Mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates[40] wurde ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen, mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken.

7. Einen anderen, allgemeineren und ergänzenden Ansatz, der auf Transparenz und Nachhaltigkeit setzt, wird mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[41] verfolgt, durch die Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet werden, über die von ihnen verfolgten Strategien in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Sorgfaltspflicht, Bericht zu erstatten.

8. In einigen Mitgliedstaaten hat die Notwendigkeit, die Unternehmen dazu zu bewegen, die Menschenrechte besser zu achten und besser auf Probleme in den Bereichen Umwelt und verantwortungsvolle Führung zu reagieren, zur Annahme nationaler Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht geführt. In den Niederlanden verpflichtet das Gesetz über die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Kinderarbeit die auf dem niederländischen Markt tätigen Unternehmen, zu untersuchen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden, und im Falle eines begründeten Verdachts einen Aktionsplan anzunehmen und umzusetzen. In Frankreich schreibt das Gesetz über die Sorgfaltspflicht von Mutterunternehmen und auftraggebenden Unternehmen einigen großen Unternehmen die Annahme, Veröffentlichung und Umsetzung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vor, um die von dem betreffenden Unternehmen, seinen Tochtergesellschaften, Unterauftragnehmern oder Lieferanten ausgehenden Risiken in den Bereichen Menschenrechte, Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu ermitteln und zu verhindern. Im französischen Recht ist eine verwaltungsrechtliche Haftung für den Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen der Sorgfaltspflicht und eine zivilrechtliche Haftung verankert, die vorsieht, dass ein Unternehmen für Schäden aufkommen muss, die es verursacht hat. In zahlreichen anderen Mitgliedstaaten wird derzeit über die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten für Unternehmen diskutiert, und einige Mitgliedstaaten ziehen derzeit die Annahme solcher Rechtsvorschriften in Erwägung, unter anderem Deutschland, Schweden, Österreich, Finnland, Dänemark und Luxemburg.

9. 2016 bekundeten acht nationale Parlamente ihre Unterstützung für eine „Green Card Initiative“, in der sie die Kommission aufforderten, Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen vorzulegen, darunter die Parlamente Estlands, Litauens, der Slowakei und Portugals, die niederländische Zweite Kammer, der Senat der Republik Italien, die französische Nationalversammlung und das britische Oberhaus.

10. Die unzureichende Rechtsangleichung kann sich negativ auf die Niederlassungsfreiheit auswirken. Eine weitere Harmonisierung ist daher unerlässlich, um die Entstehung unfairer Wettbewerbsvorteile zu verhindern. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ist es wichtig, dass die Regeln für alle – also sowohl in der Union als auch in Drittstaaten ansässige – Unternehmen gelten, die auf dem Binnenmarkt tätig sind.

11. Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sorgfaltspflicht, einschließlich der zivilrechtlichen Haftung, die für in der Union ansässige Unternehmen gelten. Es ist notwendig, das Entstehen künftiger Handelshemmnisse zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung dieser nationalen Gesetze ergeben.

12. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollte die Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte im Rahmen internationaler Standards zu achten, in eine rechtliche Verpflichtung auf Unionsebene umgewandelt werden. Durch die Koordinierung der Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Unternehmensführung sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass alle innerhalb und außerhalb der Union ansässigen großen sowie mit einem hohen Risiko behafteten oder börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, harmonisierten Sorgfaltspflichten unterliegen, wodurch eine regulatorische Fragmentierung verhindert und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert würde.

13. Die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene kann den Unternehmen Vorteile in Bezug auf Harmonisierung, Rechtssicherheit und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen bringen und könnte den ihnen unterliegenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, da die Gesellschaften zunehmend von den Unternehmen verlangen, dass sie ethischer und nachhaltiger werden. Diese Richtlinie könnte durch die Festlegung eines EU-Standards für die Sorgfaltspflicht dazu beitragen, die Entstehung eines weltweit gültigen Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern.

14. Ziel dieser Richtlinie ist es, potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in der Wertschöpfungskette zu verhindern und abzumildern sowie sicherzustellen, dass Unternehmen für derartige Auswirkungen zur Rechenschaft gezogen werden können und dass jeder, der in dieser Hinsicht einen Schaden erlitten hat, das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht und das Recht auf Abhilfe im Einklang mit dem nationalen Recht wirksam ausüben kann.

15. Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, bereits geltende branchenspezifische Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht zu ersetzen oder die Einführung weiterer branchenspezifischer Rechtsvorschriften der Union auszuschließen. Folglich sollte sie unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten gelten, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Verordnungen (EU) Nr. 995/2010 und (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltspflichten in dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor. 

16. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei den Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere sollte sie keine Auswirkungen auf andere geltende Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung von Arbeitnehmern oder für die Haftung in der Lieferkette haben, die auf nationaler, unionsweiter oder internationaler Ebene festgelegt wurden. Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, sollte nicht bedeuten, dass das Unternehmen von seinen Verpflichtungen aus anderen Haftungsrahmen entbunden wird oder dass diese Verpflichtungen abgeschwächt werden, und daher sollten etwaige gerichtliche Verfahren, die auf der Grundlage anderer Haftungsrahmen gegen das betreffende Unternehmen eingeleitet werden, nicht aufgrund dieses Umstands abgewiesen werden.

17. Diese Richtlinie sollte für alle großen Unternehmen gelten, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, im Hoheitsgebiet der Union niedergelassen oder im Binnenmarkt tätig sind, unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder staatlichem Besitz befinden und in welchem Wirtschaftszweig sie tätig sind, einschließlich des Finanzsektors. Diese Richtlinie sollte auch für börsennotierte und mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen gelten[*].

18. Die Verhältnismäßigkeit ist in das Sorgfaltspflichtverfahren integriert, da dieses Verfahren von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkungen, die ein Unternehmen verursachen, zu denen es beitragen oder mit denen es in direktem Zusammenhang stehen könnte, von seinem Tätigkeitsbereich, der Größe des Unternehmens, der Art und dem Kontext seiner Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, seinem Geschäftsmodell, seiner Position in der Wertschöpfungskette und der Art seiner Produkte und Dienstleistungen abhängt. Ein großes Unternehmen, dessen direkte Geschäftsbeziehungen alle in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, das nach Durchführung einer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen in seinen Geschäftsbeziehungen festgestellt hat, könnte eine entsprechende Erklärung veröffentlichen, die auch seine Risikobewertung mit den einschlägigen Daten, Informationen und Methoden enthält und die in jedem Fall bei Änderungen der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbeziehungen oder des betrieblichen Kontexts des Unternehmens überprüft werden sollte.

19. Bei Unternehmen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates befinden, sollte die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfordern, dass sie Dienstleistungen von Unternehmen beziehen, die ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Unternehmen, die die Ziele dieser Richtlinie nicht einhalten, keine staatliche Unterstützung zu gewähren, auch nicht durch staatliche Beihilfen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Exportkreditagenturen oder staatlich besicherte Darlehen.

20. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „Sorgfaltspflicht“ als die Verpflichtung eines Unternehmens verstanden werden, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen seiner Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass es in seiner Wertschöpfungskette zu nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung kommt, und um gegen derartige Auswirkungen vorzugehen, wenn sie auftreten. In der Praxis besteht die Sorgfaltspflicht aus einem von einem Unternehmen eingeführten Verfahren, mit dem die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, auf die Umwelt, darunter der Beitrag zum Klimawandel, und auf die verantwortungsvolle Führung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette ermittelt, bewertet, verhindert, abgemildert, beendet, überwacht, kommuniziert,  angegangen und behoben werden und mit dem Rechenschaft über sie abgelegt wird.

21. Anhang xx enthält eine Liste der Arten von unternehmensbezogenen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte. Soweit sie für Unternehmen relevant sind, sollte die Kommission in diesen Anhang die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte aufnehmen, die in den für die Union oder die Mitgliedstaaten verbindlichen internationalen Menschenrechtskonventionen, der Internationalen Charta der Menschenrechte, dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechtsinstrumenten der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die besonders schutzbedürftigen Gruppen oder Gemeinschaften angehören, und in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verankerten Grundprinzipien in Bezug auf die Grundrechte sowie diejenigen, die im IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, im IAO Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem IAO-Übereinkommen über die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und dem IAO-Übereinkommen über die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verankert sind. Hierzu gehören ferner unter anderem nachteilige Auswirkungen in Bezug auf weitere Rechte, die in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und in einer Reihe von IAO-Übereinkommen anerkannt werden, beispielsweise die Rechte in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit, die Kollektivverhandlungen, das Mindestalter, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Gleichheit des Entgelts sowie die Rechte, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den nationalen Verfassungen und Gesetzen zur Anerkennung bzw. Umsetzung von Menschenrechten anerkannt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.

22. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind häufig eng mit nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte verknüpft. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt hat dargelegt, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind. Außerdem hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt. Durch die COVID-19-Pandemie wurde nicht nur deutlich gemacht, wie wichtig ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld ist, sondern auch, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie in ihren Wertschöpfungsketten keine Gesundheitsrisiken verursachen oder zu ihnen beitragen. Folglich sollten diese Rechte unter diese Richtlinie fallen.

23. Anhang xxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft sind, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Abfallentstehung, die diffuse Verschmutzung und Treibhausgasemissionen, die zu einer globalen Erwärmung von mehr als 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau führen, die Entwaldung sowie alle sonstigen Auswirkungen auf das Klima, die Qualität von Luft, Böden und Wasser, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme gehören. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind. Um zur internen Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union beizutragen und für Rechtssicherheit zu sorgen, wird diese Liste im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates[42] erstellt.

24. Anhang xxxx enthält eine Liste von Arten unternehmensbezogener nachteiliger Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Führung, die für Unternehmen relevant sind. Zu diesen Auswirkungen sollten unter anderem die Nichteinhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Kapitel VII über die Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsgeldforderungen und Schmiergelderpressung und die Grundsätze des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und Situationen von Korruption und Bestechung gehören, in denen ein Unternehmen ungebührlichen Einfluss auf Beamte ausübt oder unerlaubte Geldvorteile an Beamte leitet, um rechtswidrig Privilegien oder eine unfaire Bevorzugung zu erhalten, was auch Situationen einschließt, in denen ein Unternehmen auf unlautere Weise in lokale politische Tätigkeiten involviert wird, rechtswidrige Wahlkampfbeiträge leistet oder sich nicht an die geltenden Steuervorschriften hält. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die aufgeführten Arten von Auswirkungen angemessen und erreichbar sind.

25. Nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung sind nicht geschlechtsneutral. Die Unternehmen werden darin bestärkt, die Geschlechterperspektive in ihre Sorgfaltspflichtverfahren zu integrieren. Ein Leitfaden ist in der Broschüre der Vereinten Nationen mit dem Titel „Gender Dimensions of the Guiding Principles on Business and Human Rights” (Geschlechtsspezifische Dimensionen der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) zu finden.

26. Potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung können in von Konflikten betroffenen Gebieten spezifisch sein und stärker ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind, ihre Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Führung in angemessener Weise erfüllen, ihre Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht einhalten und sich auf bestehende internationale Standards und Leitlinien, einschließlich der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, beziehen.

27. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen, die in von Konflikten betroffenen Gebieten tätig sind oder dort Geschäftsbeziehungen unterhalten, und dementsprechend die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen zu ergreifen, wobei die spezifischen und hervorstechenden Risiken in diesen Gebieten gebührend zu berücksichtigen sind.

28. Die wirtschaftliche Tätigkeit hat Auswirkungen auf das gesamte Spektrum der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und in anderen einschlägigen internationalen Normen definierten Rechte. Die Kindheit ist ein einzigartiger Zeitraum der körperlichen, geistigen, emotionalen und spirituellen Entwicklung, und die Verletzung von Rechten des Kindes, wie z. B. die Exposition gegenüber Gewalt oder Missbrauch, Kinderarbeit, eine unangemessene Vermarktung, oder unsichere Produkte oder Umweltgefährdungen können lebenslange, irreversible und sogar generationsübergreifende Folgen haben. Mechanismen für die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, die ohne die gebührende Berücksichtigung der Belange von Kindern konzipiert wurden, sind möglicherweise nicht wirksam, wenn es um den Schutz ihrer Rechte geht.

29. Verstöße von Unternehmen gegen Menschenrechte und Sozial-, Umwelt- und Klimanormen oder nachteilige Auswirkungen von Unternehmen auf sie können das Ergebnis ihrer eigenen Tätigkeiten oder der Tätigkeiten ihrer Geschäftsbeziehungen sein, das betrifft insbesondere Lieferanten, Unterauftragnehmer und Unternehmen, in die investiert wird. Um wirksam zu sein, sollten die Sorgfaltspflichten der Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette umfassen, wobei ein risikobasierter Ansatz verfolgt und eine Priorisierungsstrategie auf der Grundlage von Grundsatz 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen festgelegt werden sollte. Die Rückverfolgbarkeit aller Unternehmen, die in die Wertschöpfungskette eingreifen, kann jedoch schwierig sein. Die Kommission sollte Instrumente bewerten und vorschlagen, um Unternehmen bei der Rückverfolgbarkeit ihrer Wertschöpfungsketten zu helfen. Dazu könnten innovative Informationstechnologien wie Blockchain gehören, die eine Rückverfolgung aller Daten ermöglichen und deren Entwicklung gefördert werden sollte, um die Verwaltungskosten zu minimieren und Entlassungen bei Unternehmen, die die Sorgfaltspflicht erfüllen, zu verhindern.

30. Die Sorgfaltspflicht ist in erster Linie ein präventiver Mechanismus, bei dem Unternehmen verpflichtet sind, alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese Auswirkungen zu beenden, zu verhindern, zu mildern, zu überwachen, zu kommunizieren, anzugehen, zu beheben und Rechenschaft darüber abzulegen, wie sie gegen diese Auswirkungen vorgehen. Unternehmen sollten verpflichtet werden, ein Dokument zu erstellen, in dem sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf jede dieser Phasen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses öffentlich mitteilen. Diese Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte ordnungsgemäß in die allgemeine Geschäftsstrategie des Unternehmens integriert werden. Sie sollte jährlich bewertet und überarbeitet werden, wenn dies als Ergebnis einer derartigen Bewertung für notwendig erachtet wird.

31. Unternehmen, die keine Risikoerklärungen veröffentlichen, sollten nicht von etwaigen Kontrollen oder Untersuchungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen, und sie können nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.

32. Unternehmen sollten ein internes Verfahren zur Erfassung der Wertschöpfungskette einrichten, bei dem alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Geschäftsbeziehungen in ihrer Wertschöpfungskette zu ermitteln.

33. Das Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Richtlinie sollte für alle Informationen gelten, die die Voraussetzungen erfüllen, um als „Geschäftsgeheimnis“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates[43] zu gelten, d. h. Informationen, die in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, dass sie von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und dass sie Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.

34. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte keine rein formale Übung sein, sondern einen fortlaufenden Prozess und eine Bewertung der Risiken und Auswirkungen umfassen, die dynamisch sind und sich aufgrund neuer Geschäftsbeziehungen oder kontextbezogener Entwicklungen ändern können. Die Unternehmen sollten daher ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontinuierlich überwachen und entsprechend anpassen. Diese Strategien sollten darauf abzielen, jede tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkung abzudecken, obwohl die Art und der Kontext der jeweiligen Geschäftstätigkeit, einschließlich der geografischen Lage, der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Auswirkung, berücksichtigt werden sollten, wenn die Festlegung einer Priorisierungsstrategie erforderlich ist. Zertifizierungssysteme Dritter können die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergänzen, vorausgesetzt, sie sind vom Umfang her geeignet und erfüllen angemessene Anforderungen an Transparenz, Unparteilichkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit. Eine Zertifizierung durch Dritte sollte jedoch keinen Grund darstellen, eine Abweichung von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen oder die potenzielle Haftung eines Unternehmens in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

35. Damit davon ausgegangen werden kann, dass ein Tochterunternehmen der Verpflichtung zur Festlegung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nachkommt, sollte das Tochterunternehmen, wenn es in die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht seines Mutterunternehmens einbezogen ist, in seinem Jahresbericht eindeutig angeben, dass dies der Fall ist. Eine derartige Anforderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit Transparenz besteht, damit die zuständigen nationalen Behörden die entsprechenden Untersuchungen durchführen können. Das Tochterunternehmen sollte sicherstellen, dass das Mutterunternehmen über ausreichende, einschlägige Informationen verfügt, um in seinem Namen der Sorgfaltspflicht nachkommen zu können.

36. Die angemessene Häufigkeit der Überprüfung in einem bestimmten Zeitraum, die der Begriff „regelmäßig“ impliziert, sollte in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit und dem Schweregrad der nachteiligen Auswirkungen festgelegt werden. Je wahrscheinlicher und schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto regelmäßiger sollte die Überprüfung der Einhaltung durchgeführt werden.

37. Die Unternehmen sollten zunächst versuchen, eine potenzielle oder tatsächliche Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung in Absprache mit den Interessenträgern anzugehen und zu beseitigen. Ein Unternehmen, das über Möglichkeiten verfügt, um die nachteilige Auswirkung zu verhindern oder abzumildern, sollte diese Möglichkeiten nutzen. Ein Unternehmen, das seinen Einfluss verstärken möchte, könnte dem betreffenden Unternehmen beispielsweise den Kapazitätsaufbau oder andere Anreize bieten oder mit anderen Akteuren zusammenarbeiten. Wenn eine nachteilige Auswirkung nicht verhindert oder abgemildert und der Einfluss nicht vergrößert werden kann, könnte die Entscheidung, sich von einem Lieferanten oder einer anderen Geschäftsbeziehung zu trennen, das letzte Mittel sein; diese Entscheidung sollte auf verantwortungsvolle Weise getroffen werden. 

38. Eine solide Erfüllung der Sorgfaltspflicht setzt voraus, dass alle einschlägigen Interessenträger wirksam und sinnvoll konsultiert werden und dass insbesondere die Gewerkschaften angemessen einbezogen werden. Durch die Konsultation und Einbeziehung der Interessenträger kann den Unternehmen dabei geholfen werden, potenzielle und tatsächliche nachteilige Auswirkungen genauer zu ermitteln und eine wirksamere Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen. Diese Richtlinie schreibt daher Debatten mit Interessenträgern und deren Einbeziehung in allen Phasen des Sorgfaltspflichtverfahrens vor. Darüber hinaus kann durch eine derartige Debatte und Beteiligung denjenigen Gehör verschafft werden, die ein starkes Interesse an der langfristigen Tragfähigkeit eines Unternehmens haben. Mit der Beteiligung der Interessenträger kann dazu beigetragen werden, die langfristige Leistung und Rentabilität der Unternehmen zu verbessern, da ihre größere Tragfähigkeit positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen hätte.

39. Bei der in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführung von Debatten mit Interessenträgern sollten die Unternehmen sicherstellen, dass diese Debatten, wenn es sich bei den Interessenträgern um indigene Völker handelt, im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker[44], einschließlich der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung und des Rechts indigener Völker auf Selbstbestimmung, geführt werden.

40. Der Begriff „Interessenträger“ bezeichnet Personen, deren Rechte und Interessen durch die Entscheidungen eines Unternehmens beeinträchtigt werden können. Der Begriff umfasst daher Arbeitnehmer, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen und Aktionäre sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, für die Einhaltung der Menschen- und Sozialrechte, der Umweltstandards und der Normen für eine verantwortungsvolle Führung zu sorgen, wie Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft.

41. Um das Risiko zu verhindern, dass die Ansichten kritischer Interessenträger im Rahmen des Sorgfaltspflichtverfahrens außer Acht gelassen oder an den Rand gedrängt werden, sollte mit dieser Richtlinie den einschlägigen Interessenträgern das Recht auf sichere und substanzielle Debatten in Bezug auf die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens eingeräumt und die angemessene Einbeziehung von Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern sichergestellt werden.

42. Einschlägige Informationen über die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer dem Kontext dieser Interessenträger angemessenen Weise mitgeteilt werden, indem beispielsweise die Amtssprache des Landes der Interessenträger, ihr Alphabetisierungsgrad und ihr Zugang zum Internet berücksichtigt werden. Die Unternehmen sollten jedoch nicht verpflichtet sein, ihre gesamte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht proaktiv in einer dem Kontext der Interessenträger angemessenen Weise offenzulegen, und die Anforderung, einschlägige Informationen mitzuteilen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Kontext und Größe des Unternehmens stehen.

43. Verfahren, mit denen Bedenken geäußert werden, sollten sicherstellen, dass die Anonymität oder Vertraulichkeit dieser Bedenken, gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht, sowie die Sicherheit und die körperliche und rechtliche Unversehrtheit aller Beschwerdeführer, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer, geschützt werden. Für den Fall, dass derartige Verfahren Hinweisgeber betreffen, sollten diese Verfahren im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates[45] stehen.

44. Unternehmen sollten verpflichtet sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle verhältnismäßigen und angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln und die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gebührend zu berücksichtigen ist. Um uneingeschränkt wirksam zu sein, sollte die Sorgfaltspflicht nicht auf die jeweils erste nachgelagerte und vorgelagerte Stufe der Lieferkette beschränkt sein, sondern auch diejenigen umfassen, die während des Sorgfaltspflichtverfahrens von dem Unternehmen als erheblich risikobehaftet eingestuft worden sein könnten. Diese Richtlinie sollte jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht alle Unternehmen über die gleichen Ressourcen oder Fähigkeiten verfügen, um alle ihre Lieferanten und Unterauftragnehmer zu ermitteln, und daher sollte diese Verpflichtung den Grundsätzen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit unterliegen, was jedoch von den Unternehmen keinesfalls als Vorwand ausgelegt werden sollte, ihrer Verpflichtung, alle erforderlichen Anstrengungen in dieser Hinsicht zu unternehmen, nicht nachzukommen.

45. Damit die Sorgfaltspflicht in die Unternehmenskultur und -struktur eingebettet werden kann, sollten die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens für die Annahme und Umsetzung seiner Nachhaltigkeitsstrategien und Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verantwortlich sein.

46. Durch die Koordinierung der Bemühungen der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und freiwillige Kooperationsmaßnahmen auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene könnte die Kohärenz und Wirksamkeit ihrer Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbessert werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten die Annahme von Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Branchenebene oder branchenübergreifender Ebene fördern. Die Interessenträger sollten sich an der Festlegung dieser Pläne beteiligen. Die Entwicklung von derartigen kollektiven Maßnahmen sollte das Unternehmen in keiner Weise von seiner individuellen Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entbinden oder verhindern, dass es für einen Schaden, den es verursacht oder zu dem es beigetragen hat, nach nationalem Recht haftbar gemacht wird.

47.  Um wirksam zu sein, sollte ein Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Beschwerdemechanismen auf der Ebene des Unternehmens oder auf Branchenebene umfassen, und damit sichergestellt werden kann, dass derartige Mechanismen wirksam sind, sollten die Unternehmen bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen Entscheidungen treffen, denen sie sich an dem Standpunkt der Interessenträger orientieren. Diese Mechanismen sollten es den Interessenträgern ermöglichen, berechtigte Bedenken vorzubringen, und sie sollten als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung und Mediationssystem fungieren. Sie sollten rechtmäßig, zugänglich, vorhersehbar, gerecht, transparent und mit den Rechten vereinbar sein, eine Quelle für kontinuierliches Lernen darstellen und auf Engagement und Dialog beruhen. Im Rahmen der Beschwerdemechanismen sollten Vorschläge dafür unterbreitet werden dürfen, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen von dem betroffenen Unternehmen angegangen werden könnten. Im Rahmen dieser Mechanismen sollte es auch möglich sein, einen angemessenen Rechtsbehelf vorzuschlagen, wenn in ihnen durch Vermittlung offengelegt wird, dass ein Unternehmen einen Schaden verursacht hat oder zu einem Schaden beigetragen hat.

48. Im Zuge der Beschwerdemechanismen sollten die Mitgliedstaaten nicht von ihrer primären Pflicht entbunden werden, die Menschenrechte zu schützen und den Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen zu gewähren. 

49. Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Behörden benennen, die die ordnungsgemäße Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen überwachen und für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sorgen. Diese nationalen Behörden sollten unabhängig sein und über die entsprechenden Befugnisse und Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Sie sollten berechtigt sein, von sich aus oder aufgrund begründeter und angemessener Bedenken von Interessenträgern und Dritten geeignete Kontrollen durchzuführen und unter Berücksichtigung der Schwere und der Wiederholung von Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die im nationalen Recht festgelegten Verpflichtungen einhalten. Auf Unionsebene sollte die Kommission ein Europäisches Netzwerk zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einrichten, das sich aus den zuständigen Behörden zusammensetzt, um die Zusammenarbeit sicherzustellen.

50. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Geldbußen vorzusehen, die in ihrer Höhe mit den derzeit im Wettbewerbsrecht und im Datenschutzrecht vorgesehenen Geldbußen vergleichbar sind.

51. Die nationalen Behörden werden aufgefordert, mit den in ihrem Land verfügbaren nationalen Kontaktstellen der OECD und den in ihrem Land verfügbaren nationalen Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

52. Im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschenrechte sollte die Erfüllung der Sorgfaltspflicht die Unternehmen nicht per se von der Haftung für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entbinden. Das Vorhandensein eines soliden und angemessenen Sorgfaltspflichtverfahrens kann Unternehmen jedoch dabei helfen, das Auftreten von Schäden zu verhindern.

53. Bei der Einführung einer Haftungsregelung sollten die Mitgliedstaaten für eine widerlegbare Vermutung sorgen, die ein gewisses Maß an Beweisen erfordert. Die Beweislast würde von einem Opfer auf ein Unternehmen verlagert, um zu beweisen, dass ein Unternehmen keine Kontrolle über eine Geschäftseinheit hatte, die an der Menschenrechtsverletzung beteiligt war.

54. Verjährungsfristen sollten als vernünftig und angemessen angesehen werden, wenn durch diese Fristen das Recht der Opfer auf Zugang zur Justiz nicht eingeschränkt wird, wobei die praktischen Herausforderungen, denen sich potenzielle Kläger gegenübersehen, gebührend zu berücksichtigen sind. Den Opfern von nachteiligen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Führung sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, wobei ihre geografische Lage, ihre Mittel und die allgemeine Schwierigkeit, zulässige Ansprüche vor den Gerichten der Union geltend zu machen, berücksichtigt werden sollten.

55. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist ein international anerkanntes Menschenrecht, das in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, und stellt außerdem ein Grundrecht der Union dar (Artikel 47 der Charta). Wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegt, haben die Staaten die Pflicht, mit geeigneten juristischen, administrativen, legislativen oder sonstigen Mitteln sicherzustellen, dass von unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen betroffene Personen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben. Deshalb wird in der Richtlinie im Einklang mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung konkret auf diese Verpflichtung verwiesen.

56. Große Unternehmen sind dazu angehalten, beratende Ausschüsse einzusetzen, die ihre Leitungsgremien in Fragen der Sorgfaltspflicht beraten, und Interessenträger in ihre Zusammensetzung einzubeziehen.

57. Die Gewerkschaften sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihre Rechte in Bezug auf die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen, auch um Verbindungen zu Gewerkschaften und Arbeitnehmern in den Unternehmen herzustellen, zu denen das Hauptunternehmen Geschäftsbeziehungen unterhält.

58. Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden Haftungsregelungen nutzen oder erforderlichenfalls weitere Rechtsvorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Recht für Schäden infolge von nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die Führung, die sie oder von ihnen kontrollierte Einrichtungen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, um einen solchen Schaden zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre.

59. Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, sollte die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung einer Reihe von Fachagenturen, insbesondere der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, Leitlinien ausarbeiten. Es gibt bereits eine Reihe von Leitlinien internationaler Organisationen für die Sorgfaltspflicht, und diese könnten der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien im Rahmen dieser Richtlinie speziell für Unternehmen der Union als Referenz dienen. Diese Richtlinie sollte auf eine vollständige Harmonisierung der Normen zwischen den Mitgliedstaaten abzielen. Zusätzlich zu den allgemeinen Leitlinien, die allen Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Anwendung der Sorgfaltspflicht bei ihren Tätigkeiten als Richtschnur dienen sollten, sollte die Kommission die Erstellung branchenspezifischer Leitlinien in Betracht ziehen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Länderdatenblätter bereitstellen, um den Unternehmen dabei zu helfen, die potenziellen und tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen. In diesen Datenblättern sollte insbesondere angegeben werden, welche der in den Anhängen xx, xxx und xxxx zu dieser Richtlinie aufgeführten Übereinkommen und Verträge von einem bestimmten Land ratifiziert wurden.

60. Um die Arten von nachteiligen Auswirkungen zu aktualisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge xx, xxx und xxxx dieser Richtlinie zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[46] niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

61. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

 

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

 

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

 

1. Durch diese Richtlinie soll dafür gesorgt werden, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, ihrer Verpflichtung nachkommen, die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung zu wahren, und durch ihre eigenen Tätigkeiten oder durch solche, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen durch eine Geschäftsbeziehung oder in ihrer Wertschöpfungskette unmittelbar verbunden sind, keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung verursachen oder dazu beitragen, und diese nachteiligen Auswirkungen verhindern und mindern.

 

2.  Diese Richtlinie legt die Sorgfaltspflichten der in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen in der Wertschöpfungskette fest, die besagen, dass diese Unternehmen alle verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anstrengungen zu unternehmen haben, um zu verhindern, dass in ihren Wertschöpfungsketten nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung auftreten, und um gegen solche nachteiligen Auswirkungen angemessen vorzugehen, wenn sie auftreten. Die Ausübung der Sorgfaltspflicht verlangt von den Unternehmen, dass sie die potenziellen und/oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ihre eigenen Tätigkeiten und die Tätigkeiten ihrer Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen entstehen können, ermitteln, bewerten, ihnen vorbeugen, sie beenden, verringern, überwachen, kommunizieren, Rechenschaft darüber ablegen, sie angehen und beheben. Indem Sicherungsmaßnahmen für den Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung koordiniert werden, soll durch diese Sorgfaltspflichten die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert werden.

 

3.  Ferner soll mit dieser Richtlinie dafür gesorgt werden, dass Unternehmen für die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die sie verursachen oder zu denen sie in ihrer Wertschöpfungskette beitragen, nach nationalem Recht zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden können, und dass der Zugang der Opfer zu Rechtsbehelfen sichergestellt wird.

 

4.  Diese Richtlinie gilt unbeschadet weiterer Sorgfaltsanforderungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der Verordnung (EU) 2017/821, festgelegt sind, es sei denn, die Sorgfaltsanforderungen gemäß dieser Richtlinie sehen gründlichere Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung vor.

 

5.  Die Umsetzung dieser Richtlinie soll in keiner Weise als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus bei Menschenrechten oder dem Umweltschutz dienen. Insbesondere gilt sie unbeschadet anderer anwendbarer auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene festgelegter Rahmen für die Haftung bei der Unterauftragsvergabe, bei der Entsendung oder in der Wertschöpfungskette.


Artikel 2

Anwendungsbereich

 

1.  Diese Richtlinie gilt für große Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Unionsgebiet niedergelassen sind.

 

2.  Diese Richtlinie gilt auch für alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Risiko.

 

3.  Diese Richtlinie gilt ebenso für große Unternehmen, für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen mit hohem Risiko tätig sind, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und nicht im Gebiet der Union niedergelassen sind, wenn sie durch den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt tätig sind. Diese Unternehmen erfüllen die in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, und unterliegen den in dieser Richtlinie festgelegten Sanktions- und Haftungsregelungen gemäß der Umsetzung in das Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind.

 

4.  Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[47] von der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen freistellen.

 

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

(1)  „Interessenträger“ Personen und Personengruppen, deren Rechte oder Interessen womöglich durch die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die durch ein Unternehmen oder seine Geschäftsbeziehungen entstehen, betroffen sind, sowie Organisationen, deren satzungsmäßiger Zweck die Verteidigung der Menschenrechte, einschließlich sozialer Rechte und der Arbeitnehmerrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung ist; dazu können Arbeitnehmer und ihre Vertreter, lokale Gemeinschaften, Kinder, indigene Völker, Bürgervereinigungen, Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und die Aktionäre der Unternehmen gehören;

 

(2)  „Geschäftsbeziehungen“ Tochtergesellschaften und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens entlang seiner Wertschöpfungskette, einschließlich Zulieferer und Unterauftragnehmer, die direkt mit den Geschäften, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen;

 

(3)  „Zulieferer“ ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ein Produkt, einen Teil eines Produktes oder eine Dienstleistung bereitstellt;

 

(4)  „Unterauftragnehmer“ alle Geschäftsbeziehungen, die eine Dienstleistung oder Tätigkeit durchführen, die zum Abschluss der Geschäfte eines Unternehmens beiträgt;

 

(5)  „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten, Geschäfte, Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten eines Unternehmens, einschließlich Einrichtungen, mit denen das Unternehmen direkt oder indirekt in einer vor- oder nachgelagerten Geschäftsbeziehung steht und die entweder

(a)  Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen bereitstellen, die zu den eigenen Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens beitragen, oder

(b)  Produkte oder Dienstleistungen von dem Unternehmen erhalten;

(6)  „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Menschenrechte“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung, die möglicherweise die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Personen oder Personengruppen in Bezug auf Menschenrechte, einschließlich der sozialen Rechte, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, beeinträchtigt, wie in Anhang xx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Menschenrechte; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xx zu ändern;

 

(7)  „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt“ jeden Verstoß gegen international anerkannte Umweltstandards und in der Union geltende Umweltstandards, wie in Anhang xxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich Umweltschutz und Eindämmung des Klimawandels; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxx zu ändern;

 

(8)  „potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung“ jede potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkung auf die verantwortungsvolle Führung eines Landes, einer Region oder eines Gebiets, wie in Anhang xxxx dieser Richtlinie festgelegt; dieser Anhang wird regelmäßig überprüft und steht im Einklang mit den Zielen der EU im Bereich verantwortungsvolle Führung; die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um die Liste im Anhang xxxx zu ändern;

 

(9)  „Kontrolle“ die Möglichkeit eines Unternehmens, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, insbesondere durch Eigentum oder das Recht zur Nutzung des gesamten oder eines Teils des Vermögens des letzteren Unternehmens oder durch Rechte oder Verträge oder andere Mittel, die unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Entscheidungsgremien eines Unternehmens gewähren;

 

(10)  „beitragen zu“ die Tatsache, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens in Verbindung mit den Tätigkeiten anderer Unternehmen eine Auswirkung verursachen oder dass die Tätigkeiten des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen veranlassen, erleichtern oder fördern. Der Beitrag muss erheblich sein, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Bei der Beurteilung, ob ein Beitrag als erheblich anzusehen ist und ob die Handlungen des Unternehmens die Verursachung einer nachteiligen Auswirkung durch ein anderes Unternehmen möglicherweise veranlasst, erleichtert oder gefördert haben, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden.

Folgende Faktoren können berücksichtigt werden:

 das Ausmaß, in dem ein Unternehmen nachteilige Auswirkungen durch ein anderes Unternehmen begünstigen oder fördern kann, d. h. das Ausmaß, in dem die Tätigkeit das Risiko des Eintretens der Auswirkungen erhöht hat;

 das Ausmaß, in dem ein Unternehmen von der nachteiligen Auswirkung oder dem Potenzial für nachteilige Auswirkungen wissen konnte oder hätte wissen müssen, d. h. der Grad der Vorhersehbarkeit;

 das Ausmaß, in dem eine der Tätigkeiten des Unternehmens die nachteilige Auswirkung tatsächlich gemildert oder das Risiko des Auftretens der Auswirkung verringert hat.

Das bloße Bestehen einer Geschäftsbeziehung oder von Tätigkeiten, die die allgemeinen Voraussetzungen schaffen, unter denen nachteilige Auswirkungen eintreten können, stellt für sich genommen kein Beitragsverhältnis dar. Die betreffende Tätigkeit sollte das Risiko nachteiliger Auswirkungen erheblich erhöhen.

 

Artikel 4

Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

 

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um dafür zu sorgen, dass die Unternehmen in ihren Geschäften und Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung wirksame Sorgfalt walten lassen.

 

2.  Die Unternehmen werden fortlaufend alle ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Art und den Kontext ihrer Tätigkeiten, auch geografisch, zu ermitteln und zu bewerten und um festzustellen, ob ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen verbunden sind, wobei eine risikobasierte Überwachungsmethodik verwendet wird, die die Wahrscheinlichkeit, Schwere und Dringlichkeit potenzieller oder tatsächlicher Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung berücksichtigt.

 

3. Kommt ein großes Unternehmen, dessen gesamte direkte Geschäftsbeziehungen in der Union angesiedelt sind, oder ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß Absatz 2 zu dem Schluss, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, so veröffentlicht es eine entsprechende Erklärung einschließlich seiner Risikobewertung und der einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben. Insbesondere kann dieses Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung hat, wenn die Ermittlung der Auswirkungen und die Risikoanalyse ergeben, dass alle seine direkten Zulieferer im Einklang mit dieser Richtlinie die gebotene Sorgfalt walten lassen. Diese Erklärung wird überprüft, falls neue Risiken auftreten oder falls das Unternehmen neue Geschäftsbeziehungen eingeht, die Risiken aufwerfen können.

 

4.  Sofern ein Unternehmen nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu dem Schluss kommt, dass es keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht, nicht zu einer solchen Auswirkung beiträgt und nicht in direktem Zusammenhang mit einer solchen Auswirkung steht, muss es eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht festlegen und wirksam umsetzen. Im Rahmen ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht müssen die Unternehmen

 

(i)  die potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt und die verantwortungsvolle Führung, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels ermittelt und bewertet wurden und die bei seiner Tätigkeit und seinen Geschäftsbeziehungen wahrscheinlich auftreten, sowie den Grad ihrer Schwere, Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit und die einschlägigen Daten, Informationen und Methoden, die zu diesen Schlussfolgerungen geführt haben, angeben;

 

(ii)  ihre Wertschöpfungskette erfassen und unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses einschlägige Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens offenlegen, zu denen Namen, Standorte, Arten der gelieferten Produkte und Dienstleistungen sowie andere einschlägige Informationen über Tochterunternehmen, Zulieferer und Geschäftspartner in seiner Wertschöpfungskette gehören können;

 

(iii)  alle verhältnismäßigen und angemessenen Konzepte und Maßnahmen ergreifen und angeben, um potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu beenden, zu verhindern oder zu verringern;

 

(iv)  auf der Grundlage von Prinzip 17 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte eine Priorisierungsstrategie aufstellen, für den Fall, dass sie nicht in der Lage sind, alle potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen gleichzeitig zu bewältigen. Die Unternehmen berücksichtigen den Schweregrad, die Wahrscheinlichkeit und die Dringlichkeit der einzelnen potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die Art und den Kontext ihrer Aktivitäten, auch geografisch, den Umfang der Risiken, ihr Ausmaß und die Frage, inwieweit sie möglicherweise unbehebbar sind, und greifen, falls notwendig, bei ihrer Bewältigung auf die Priorisierungsstrategie zurück.

 

5.  Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsstrategie und ihre Konzepte mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Einklang stehen. Die Unternehmen nehmen diesbezüglich Erklärungen in ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf.

 

6.  Bei den Tochterunternehmen eines Unternehmens gilt die Verpflichtung, eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufzustellen, als erfüllt, wenn ihr Mutterunternehmen sie in die eigene Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließt.

 

7.  Die Unternehmen gehen in ihrer Wertschöpfungskette mit einer Sorgfalt vor, die der Wahrscheinlichkeit und Schwere ihrer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände, insbesondere ihrer Branche, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Hebelwirkung angemessen und verhältnismäßig ist.

 

8.  Die Unternehmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsbeziehungen Konzepte zu Menschenrechten, Umwelt und verantwortungsvoller Führung aufstellen und durchführen, die mit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen, etwa durch Rahmenvereinbarungen, Vertragsklauseln, die Annahme von Verhaltenskodizes oder zertifizierte und unabhängige Prüfungen. Die Unternehmen stellen sicher, dass durch ihre Einkaufspolitik keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung verursacht werden oder zu solchen beigetragen wird.

 

9.  Die Unternehmen überprüfen regelmäßig, ob die Unterauftragnehmer und Zulieferer ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 8 nachkommen.

 

Artikel 5
Einbeziehung von Interessenträgern

1.  Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Unternehmen, wenn sie ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufstellen und umsetzen, in gutem Glauben zielführende, sinnvolle und sachkundige Gespräche mit einschlägigen Interessenträgern führen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere das Recht der Gewerkschaften auf der entsprechenden Ebene sicher, einschließlich der branchenspezifischen, nationalen, europäischen und globalen Ebene, sowie das Recht der Arbeitnehmervertreter, an der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in gutem Glauben mit ihrem Unternehmen beteiligt zu werden. Die Unternehmen können den Gesprächen mit den am stärksten betroffenen Interessenträgern Vorrang einräumen. Die Unternehmen führen Gespräche und beteiligen Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in einer Weise, die ihrer Größe sowie der Art und dem Zusammenhang ihrer Tätigkeit angemessen ist.

 

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessenträger das Recht haben, von dem Unternehmen zu verlangen, dass sie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung, die für sie im Sinne von Absatz 1 relevant sind, erörtern.

 

3.  Das Unternehmen stellt sicher, dass betroffene oder potenziell betroffene Interessenträger nicht aufgrund einer Beteiligung an den in Absatz 1 genannten Gesprächen gefährdet werden.

 

4.  Die Arbeitnehmervertreter werden von dem Unternehmen gemäß den Richtlinien 2002/14/EG[48] und 2009/38/EG[49] des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates[50] über seine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und deren Umsetzung unterrichtet, zu der sie einen Beitrag leisten können. Darüber hinaus ist das Recht auf Kollektivverhandlungen in vollem Umfang zu achten, wie es insbesondere durch die IAO-Übereinkommen 87 und 98, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta des Europarates sowie die Beschlüsse des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit, des Sachverständigenausschusses für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen (CEACR) und des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte des Europarates (ECSR) anerkannt wird.

 

 

Artikel 6

Veröffentlichung und Mitteilung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

 

1.  Die Mitgliedstaaten stellen unter gebührender Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses sicher, dass Unternehmen ihre aktuelle Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 öffentlich zugänglich und kostenlos abrufbar zur Verfügung stellen, insbesondere auf den Websites der Unternehmen.

 

2.  Die Unternehmen teilen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ihren Arbeitnehmervertretern, den Gewerkschaften, Geschäftsbeziehungen sowie auf Antrag einer der gemäß Artikel 12 benannten zuständigen nationalen Behörden mit.

 

Die Unternehmen übermitteln den potenziell betroffenen Interessenträgern auf Anfrage und in einer Weise, die dem Kontext dieser Interessenträger angemessen ist, einschlägige Informationen über ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, z. B. unter Berücksichtigung der Amtssprache des Landes der Interessenträger.

 

3.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die Erklärung, einschließlich der Risikobewertung gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf eine zentrale europäische Plattform hochladen, die von den zuständigen nationalen Behörden überwacht wird. Bei dieser Plattform könnte es sich um den einheitlichen europäischen Zugangspunkt handeln, der von der Kommission in ihrem jüngsten Aktionsplan für die Kapitalmarktunion (COM(2020)0590) genannt wird. Die Kommission stellt ein standardisiertes Muster für das Hochladen der Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf die zentrale europäische Plattform bereit.

 

Artikel 7

Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen

 

Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen, die bestimmten Unternehmen durch die Richtlinie 2013/34/EU auferlegt werden, in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die eine Beschreibung der von dem Unternehmen verfolgten Politik mindestens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung von Korruption und Bestechung und die angewandten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthält.

 

Artikel 8

Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

 

1.  Die Unternehmen evaluieren mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Angemessenheit ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und ihrer Umsetzung und überarbeiten sie entsprechend, wenn aufgrund der Evaluierung eine Überarbeitung für notwendig erachtet wird.

 

2.  Die Evaluierung und Überarbeitung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erfolgt in Absprache mit den Interessenträgern und unter Einbeziehung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter in derselben Weise wie bei der Festlegung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4.

 

 

Artikel 9

Beschwerdeverfahren

 

1.  Die Unternehmen stellen sowohl als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung als auch als Schlichtungssystem ein Beschwerdeverfahren bereit, das es allen Interessenträgern ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung zu äußern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen in die Lage versetzt werden, einen derartigen Mechanismus durch Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmen oder Organisationen, durch Teilnahme an auf vielen Interessenträgern beruhenden Beschwerdemechanismen oder durch Beitritt zu einer globalen Rahmenvereinbarung zu ermöglichen.

 

2.  Beschwerdeverfahren müssen rechtmäßig, barrierefrei, vorhersagbar, sicher, gerecht, transparent, rechtskompatibel und anpassungsfähig sein, wie in den Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren in Prinzip 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegt. Diese Mechanismen müssen die Möglichkeit vorsehen, anonym oder vertraulich Bedenken vorzubringen, je nachdem, was im Einklang mit dem nationalen Recht angemessen ist.

 

3.  Das Beschwerdeverfahren ermöglicht es sowohl bei Warnungen als auch bei Äußerungen von Bedenken rasch und wirksam gegenüber den Interessenträgern zu reagieren.

 

4.  Die Unternehmen erstatten Bericht über die im Rahmen ihrer Beschwerdeverfahren vorgebrachten begründeten Bedenken und berichten regelmäßig über die hierbei erzielten Fortschritte. Alle Informationen werden in einer Weise veröffentlicht, die die Sicherheit der Interessenträger nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung ihrer Identität.

 

5.  Über Beschwerdeverfahren dürfen dem Unternehmen Vorschläge dazu unterbreitet werden, wie potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen angegangen werden können.

 

6.  Bei der Entwicklung von Beschwerdemechanismen treffen die Unternehmen Entscheidungen auf der Grundlage der Standpunkte der Interessenträger.

 

7.  Die Inanspruchnahme eines Beschwerdemechanismus schließt nicht aus, dass Beschwerdeführer Zugang zu gerichtlichen Mechanismen haben.

 

 

Artikel 10

Außergerichtliche Rechtsbehelfe

 

1.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Unternehmen, das feststellt, dass es eine nachteilige Auswirkung verursacht oder dazu beigetragen hat, für einen Abhilfeprozess sorgt oder daran mitwirkt. Stellt ein Unternehmen fest, dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nachteiligen Auswirkung auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Führung steht, so wirkt es nach bestem Wissen und Gewissen beim Abhilfeprozess mit.

 

2.  Der Rechtsbehelf kann als Ergebnis einer Schlichtung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 9 vorgeschlagen werden.

 

3.  Der Rechtsbehelf wird in Absprache mit den betroffenen Interessenträgern festgelegt und kann aus einer der folgenden Abhilfemaßnahmen bestehen: finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, Wiedereinstellung, öffentliche Entschuldigung, Rückerstattung, Rehabilitation oder ein Beitrag zu einer Untersuchung.

 

4.  Die Unternehmen verhindern, dass zusätzliche Schäden entstehen, indem sie garantieren, dass der betreffende Schaden nicht wiederholt wird.

 

5.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Vorschlag eines Unternehmens für Abhilfe die betroffenen Interessenträger nicht daran hindert, zivilrechtliche Verfahren nach nationalem Recht einzuleiten. Insbesondere sind Opfer weder verpflichtet, außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, bevor sie eine Klage bei einem Gericht einreichen, noch darf durch laufende Verfahren vor einem Beschwerdeverfahren der Zugang der Opfer zu einem Gericht behindert werden. Entscheidungen, die von einem Beschwerdeverfahren erlassen werden, werden von den Gerichten gebührend geprüft, sind jedoch für sie nicht bindend.

 

 

Artikel 11

Branchenspezifische Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

 

1.  Die Mitgliedstaaten können die Annahme freiwilliger branchenspezifischer oder branchenübergreifender Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene fördern, die darauf abzielen, die Strategien der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu koordinieren.

 

Unternehmen, die an branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Aktionsplänen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht teilnehmen, sind nicht von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ausgenommen. 

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass einschlägige Interessenträger, insbesondere Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter und Organisationen der Zivilgesellschaft, das Recht haben, sich an der Festlegung branchenspezifischer Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu beteiligen, ohne dass die Pflicht jedes Unternehmens zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 5 berührt wird.

 

3.  Die branchenspezifischen Aktionspläne zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht können ein einziges gemeinsames Beschwerdeverfahren für die zum jeweiligen Geltungsbereich gehörenden Unternehmen enthalten. Das Beschwerdeverfahren muss mit Artikel 9 dieser Richtlinie in Einklang stehen.

 

4.  Die Entwicklung branchenspezifischer Beschwerdemechanismen wird durch den Standpunkt der Interessenträger untermauert.

 

 

 

Artikel 12

Aufsicht

 

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörden, die für die Aufsicht über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrer in nationales Recht umgesetzten Form und für die Verbreitung bewährter Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständig sind.

 

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden unabhängig sind und über die erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten, Infrastrukturen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

 

3.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden bis zum ... [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

 

4.  Die Kommission veröffentlicht – unter anderem im Internet – ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

 

Artikel 13

Untersuchungen zu Unternehmen

 

1. Die in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind befugt, Untersuchungen durchzuführen um sicherzustellen, dass die Unternehmen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen einhalten, einschließlich Unternehmen, die erklärt haben, dass sie keine potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung festgestellt haben. Diese zuständigen Behörden sind befugt, Kontrollen von Unternehmen vorzunehmen und Befragungen von betroffenen oder potenziell betroffenen Beteiligten oder deren Vertretern durchzuführen. Diese Kontrollen können eine Überprüfung der Strategie des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der Funktionsweise des Beschwerdemechanismus und Kontrollen vor Ort umfassen.

 

Die Unternehmen leisten jede erforderliche Unterstützung, um den zuständigen Behörden die Durchführung ihrer Untersuchungen zu erleichtern.

 

2.  Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden entweder nach einem risikobasierten Ansatz oder in dem Fall durchgeführt, dass eine zuständige Behörde im Besitz einschlägiger Informationen über einen mutmaßlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen ist, auch auf der Grundlage begründeter und berechtigter Bedenken Dritter.

 

3.  Die Kommission und die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern Dritten die Äußerung begründeter und berechtigter Bedenken im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch Maßnahmen wie harmonisierte Formulare für die Äußerung von Bedenken. Die Kommission und die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Beschwerdeführer das Recht hat zu verlangen, dass seine Bedenken im Einklang mit dem nationalen Recht vertraulich oder anonym bleiben. Die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Formular auch elektronisch ausgefüllt werden kann.

 

4.  Die zuständige Behörde unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

 

5.  Stellt eine zuständige Behörde infolge der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen eine Nichteinhaltung dieser Richtlinie fest, räumt sie dem betroffenen Unternehmen eine angemessene Frist ein, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn solche Maßnahmen möglich sind.

 

6.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Nichteinhaltung dieser Richtlinie unmittelbar zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte, angeordnet werden kann, dass das betreffende Unternehmen einstweilige Maßnahmen ergreift oder – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – vorübergehend seine Tätigkeit aussetzt. Bei Unternehmen, die dem Recht eines Nichtmitgliedstaats unterliegen und im Binnenmarkt tätig sind, kann die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit ein Verbot der Tätigkeit im Binnenmarkt bedeuten.

 

7.  Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gemäß Artikel 18 für Unternehmen vor, die innerhalb der eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, Geldbußen zu verhängen.

 

8.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden Aufzeichnungen über die in Absatz 1 genannten Untersuchungen, in denen insbesondere die Art und das Ergebnis der Untersuchungen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen nach Absatz 5 führen. Die zuständigen Behörden veröffentlichen unter gebührender Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu den schwerwiegendsten Verstößen und der Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen wurde.

 

 

Artikel 14

Leitlinien

 

1. Um Klarheit und Sicherheit für Unternehmen zu schaffen und die Kohärenz ihrer Verfahren sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen allgemeine unverbindliche Leitlinien für Unternehmen, in denen dargelegt wird, wie den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten am besten nachgekommen werden kann. Diese Leitlinien enthalten praktische Anleitungen dazu, wie je nach Größe und Sektor des Unternehmens bei den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Auswirkungen, Sektoren und geografische Gebiete die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Priorisierung vorgenommen werden kann. Die Leitlinien werden spätestens ... [18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zur Verfügung gestellt.

 

2.  Die Kommission kann in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der OECD und mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen spezifische unverbindliche Leitlinien für Unternehmen ausarbeiten, die in bestimmten Branchen tätig sind.

 

3.  Bei der Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten unverbindlichen Leitlinien sind die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie, die OECD-Leitlinien für verantwortliches Geschäftsgebaren institutioneller Anleger, der Bericht der OECD zum Thema „Due Diligence for Responsible Corporate Lending and Securities Underwriting“ (Sorgfaltspflicht zur verantwortungsvollen Kreditvergabe an Unternehmen und Emission von Wertpapieren) und die OECD-FAO-Leitlinien für verantwortungsvolle landwirtschaftliche Lieferketten, die in der allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes festgelegten staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte von Kindern sowie die Grundsätze von UNICEF zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten durch Unternehmen gebührend zu berücksichtigen. Die Kommission überprüft regelmäßig die Eignung ihrer Leitlinien und passt sie an neue bewährte Verfahren an.

 

4.  Länderdatenblätter werden von der Kommission regelmäßig aktualisiert und öffentlich zugänglich gemacht, um aktuelle Informationen über die von jedem Handelspartner der Union ratifizierten internationalen Übereinkommen und Verträge bereitzustellen. Die Kommission sammelt und veröffentlicht Handels- und Zolldaten über die Herkunft von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten und veröffentlicht Informationen über potenzielle oder tatsächliche Risiken in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Unternehmensführung, die mit bestimmten Ländern oder Regionen, Sektoren und Teilsektoren sowie Produkten verbunden sind.

 

Artikel 15

 

Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen

 

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein spezielles Portal für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung steht, auf dem sie um Beratung ersuchen und zusätzliche Unterstützung und Informationen darüber erhalten können, wie sie ihren Sorgfaltspflichten am besten nachkommen können.

 

2.  Mit Blick auf die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten kommen kleine und mittlere Unternehmen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Unionsprogramme zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Betracht.

 

 

Artikel 16

Zusammenarbeit auf Unionsebene

 

1.  Die Kommission richtet ein Europäisches Netz der für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zuständigen Behörden ein, um gemeinsam mit den in Artikel 12 genannten zuständigen nationalen Behörden die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zu erleichtern und die Leistung der zuständigen nationalen Behörden zu überwachen.

 

Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen, um die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durchzusetzen.

 

2.  Die Kommission veröffentlicht mit der Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen auf der Grundlage der Informationen, die von den zuständigen nationalen Behörden und in Zusammenarbeit mit anderen Sachverständigen und Interessenträgern des öffentlichen Sektors genutzt werden, einen jährlichen Anzeiger hinsichtlich der Sorgfaltspflicht.

 

 

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem betreffenden Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 18

Sanktionen

1.  Die Mitgliedstaaten legen angemessene Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und der Schwere der begangenen Verstöße sowie der Tatsache Rechnung tragen, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde oder nicht.

 

2.  Die zuständigen nationalen Behörden können insbesondere verhältnismäßige Geldbußen verhängen, die auf der Grundlage des Umsatzes eines Unternehmens berechnet werden, Unternehmen vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit von öffentlichen Aufträgen, von staatlichen Beihilfen und von öffentlichen Förderregelungen, einschließlich Regelungen, die sich auf Exportkreditagenturen und -darlehen stützen, ausschließen, auf die Beschlagnahme von Waren zurückgreifen und andere geeignete Verwaltungssanktionen verhängen.

 

Artikel 19

Zivilrechtliche Haftung

 

1.  Die Tatsache, dass ein Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, entbindet das Unternehmen nicht von der Haftung, die es nach nationalem Recht treffen kann.

 

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Unternehmen nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen.

 

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Haftungsregelung gemäß Absatz 2 so beschaffen ist, dass Unternehmen, die nachweisen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie alle gebotene Sorgfalt haben walten lassen, um den betreffenden Schaden zu vermeiden, oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn alle gebotene Sorgfalt angewandt worden wäre, nicht für diesen Schaden haftbar gemacht werden können.

 

4.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche für Schäden, die sich aus nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ergeben, angemessen ist.

Artikel 20

Umsetzung

 

1.  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis ... [binnen 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

 

2.  Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

 

3.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

 

Artikel 21

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

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Zusätzlich zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen legt die Kommission zwei ergänzende Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[51] („Brüssel-I-Verordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)[52] vor, wobei sie den folgenden Textvorschlag berücksichtigt.

 

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II. EMPFEHLUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSARBEITUNG EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung)

 

TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

 

unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission1,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

1. Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 stellten eine neue Entwicklung in der Debatte über Wirtschaft und Menschenrechte dar.

2. Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte bauen auf dem Rahmen der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ auf und führen drei Säulen ein, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die erste Säule konzentriert sich auf die Pflicht des Staates zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen; bei der zweiten Säule liegt der Schwerpunkt auf der Verantwortung der Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte, und bei der dritten Säule liegt der Fokus auf dem Recht des Opfers auf Zugang zu wirksamer Abhilfe, wenn seine Menschenrechte verletzt werden.

3. In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen wird ausführlich auf die Sorgfaltspflicht Bezug genommen, da der Mechanismus zur Umsetzung der zweiten Säule des Rahmens der Vereinten Nationen und der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen auf Unionsebene verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, eingeführt hat.

4. Damit die dritte Säule des Rahmens der Vereinten Nationen umgesetzt und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen der Zugang zu wirksamen Abhilfen erleichtert werden kann, muss die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geändert werden.

5. Mit der vorliegenden Verordnung wird in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ein neuer Absatz 5 eingeführt um sicherzustellen, dass Unternehmen in der EU für ihre Rolle bei Menschenrechtsverletzungen in Drittländern zur Rechenschaft gezogen werden können. Mit dieser neuen Bestimmung wird die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten erweitert, die mit der Entscheidung über zivilrechtliche Fälle im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit gegen Unternehmen in der EU aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch ihre Tochtergesellschaften oder Zulieferer in Drittländern befasst werden könnten. Im letzteren Fall verlangt die Bestimmung, dass das Unternehmen mit dem Zulieferer in einem Vertragsverhältnis stand. 

6. Mit der vorliegenden Verordnung wird ferner ein neuer Artikel 26a eingeführt, der eine Notzuständigkeit („forum necessitatis“) umfasst, die von zwei Elementen abhängig gemacht werden sollte, nämlich der Gefahr einer Rechtsverweigerung in dem Drittland, in dem eine Menschenrechtsverletzung stattgefunden hat, und einer hinreichend engen Verbindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat. Eine derartige Bestimmung gibt es bereits im Unionsrecht, zum Beispiel in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über Unterhaltssachen. Mit dieser neuen Bestimmung wird ausnahmsweise den Gerichten der Mitgliedstaaten, wenn sie aufgrund keiner anderen Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zuständig sind, die Zuständigkeit übertragen, über zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, die auf Menschenrechtsverletzungen zurückgehen, zu entscheiden, die gegen Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, aber innerhalb der Lieferkette eines Unternehmens in der EU erhoben werden, sofern es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, mit dem der Fall in engem Zusammenhang steht, einzuleiten oder zu führen. Die Bestimmung verlangt ferner, dass der Anspruch einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts hat.

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 8 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:

(5)  Bei zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, die auf Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette im Geltungsbereich der Richtlinie xxx/xxxx über Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen zurückgehen, kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat auch in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem es seinen Sitz hat oder in dem es tätig ist, wenn der in einem Drittstaat verursachte Schaden einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann, mit der bzw. dem die Muttergesellschaft eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen unterhält.

(2)  Es wird ein neuer Artikel 26a eingefügt:

Artikel 26a

Wenn sich in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, die auf Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zurückgehen, das seinen Sitz in der Union hat oder in der Union im Geltungsbereich der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen tätig ist, aus dieser Verordnung keine Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats ergibt, kann der Fall in Ausnahmefällen vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verhandelt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf ein faires Verfahren oder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, vor allem a) wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, mit dem die Streitigkeit in einem engen Zusammenhang steht, einzuleiten oder zu führen, oder b) wenn eine in einem Drittstaat über die Streitigkeit ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat nicht anerkannt und vollstreckt werden könnte, in dem das Gericht nach innerstaatlichem Recht befasst wurde, und eine Anerkennung und Vollstreckung für die Durchsetzung der Rechte des Klägers notwendig wären und die Streitigkeit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

 

 

 

III. EMPFEHLUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSARBEITUNG EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

 

 

TEXT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

 

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a und c,

 

unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission1,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

1. Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht bestimmen.

2. Zu diesem Zweck hat die Union die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) angenommen.

3. In der Rom-II-Verordnung wird in Artikel 4 Absatz 1 eine allgemeine Kollisionsnorm festgelegt, nach der auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

4. Die Anwendung der allgemeinen Kollisionsnorm in Artikel 4 Absatz 1 der Rom-II-Verordnung kann zu erheblichen Problemen für Kläger führen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind, insbesondere in Fällen, in denen es sich bei den Unternehmen um große multinationale Unternehmen handelt, die in Ländern mit niedrigen Menschenrechtsstandards tätig sind, in denen es für sie nahezu unmöglich ist, eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Während die Rom-II-Verordnung besondere Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Bereiche, einschließlich Umweltschäden, vorsieht, enthält sie jedoch keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf Menschenrechtsansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit.

5. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollte die Rom-II-Verordnung dahingehend geändert werden, dass eine spezielle Bestimmung über die Rechtswahl für zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, die auf mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen von Unternehmen aus der EU in Drittländern zurückgehen, aufgenommen wird, die es Klägern – die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind, die mutmaßlich von in der Union tätigen Unternehmen begangen wurden – ermöglichen würde, ein Recht mit hohen Menschenrechtsstandards zu wählen. Daher sollte ein neuer Artikel 26a in die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 eingefügt werden, um den Opfern von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit die Wahl zwischen dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist („lex loci damni“), dem Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist („lex loci delicti commissi“), und dem Recht des Ortes, an dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat oder – in Ermangelung eines Sitzes in dem Mitgliedstaat – an dem es tätig ist, zu ermöglichen. 

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“)

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 864/2007 wird wie folgt geändert:

(1)  Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a

Menschenrechtsansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit

 

Im Kontext zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, die auf Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Wertschöpfungskette eines Unternehmens zurückgehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Union hat oder in der Union im Geltungsbereich der Richtlinie xxx/xxxx über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen tätig ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aufgrund des erlittenen Schadens das nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmte Recht anzuwenden, es sei denn, die Person, die Schadenersatz begehrt, beschließt, ihren Anspruch auf das Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, oder auf das Recht des Staates, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, oder, wenn die Muttergesellschaft keinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, auf das Recht des Staates zu stützen, in dem die Muttergesellschaft tätig ist.



 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (25.11.2020)

für den Rechtsausschuss

mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

(2020/2129(INL))

Verfasser der Stellungnahme: Raphaël Glucksmann

(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss,

 folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. weist darauf hin, dass die EU gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, die durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) geschützte universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen, um für eine nachhaltige Entwicklung und für Kohärenz zwischen ihrem auswärtigen Handeln und ihren übrigen Politikbereichen zu sorgen; stellt fest, dass der Rat der Europäischen Union eindeutig anerkannt hat, dass die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen in allen Unternehmensabläufen und Lieferketten für die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung unabdingbar ist; erkennt an, dass die europäischen Bürger zunehmend fordern, dass Unternehmen eine wirksame Politik der sozialen Verantwortung verfolgen;

2. weist darauf hin, dass durch die Globalisierung Wachstums- und Entwicklungsmöglichkeiten entstehen und dass die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Gesellschaften verstärkt wurden, was zur Folge hat, dass immer mehr Produkte aus komplexen transnationalen Lieferketten stammen und dass sich die Entscheidungen von Unternehmen der Union, die aus dem Binnenmarkt stammen oder in diesem tätig sind, auf die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Umwelt auswirken können; stellt fest, dass die EU als weltweit größter Handelsblock die globale Debatte über die Rechenschaftspflicht von Unternehmen anführen sollte;

3. betont, dass die Demokratie, mit der die Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, die einzige Regierungsform ist, die mit nachhaltiger Entwicklung vereinbar ist; weist darauf hin, dass Korruption und fehlende Transparenz die Menschenrechte in hohem Maße untergraben; fordert die Kommission auf, in ihre außenpolitischen Tätigkeiten, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen, stets Bestimmungen und Aussprachen über den Schutz der Menschenrechte einzubeziehen;

4. weist erneut darauf hin, dass alle marktwirtschaftlichen Unternehmen darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erzielen, also einen Zustand zu erreichen, in dem die Gesamteinnahmen höher als die Gesamtkosten sind; stellt jedoch fest, dass bestimmte Unternehmen die langfristigen Kosten ihrer kurzfristigen Gewinnerzielung, etwa in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Umweltschutzstandards, bei ihren Entscheidungen möglicherweise unzureichend berücksichtigen, was die Menschenrechte und die Umwelt entlang ihrer Lieferketten beeinträchtigen kann; weist darauf hin, dass Menschenrechtsverletzungen häufig auf Ebene der Primärproduktion, insbesondere bei der Rohstoffgewinnung und der Herstellung von Produkten, und in zahlreichen Branchen, insbesondere in der mineralgewinnenden Industrie sowie im Rahmen von großangelegtem Landerwerb durch Agrarunternehmen und Entwicklungsprojekten, auftreten und vor allem indigene Völker, lokale Gemeinschaften, Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer betreffen; betont, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Rechte indigener Völker unlängst festgestellt hat, dass die Regulierung von Privatunternehmen unerlässlich ist;

5. ist zutiefst besorgt über die anhaltende Ausbeutung und Erniedrigung von Menschen durch Zwangsarbeit und sklavenähnliche Praktiken, von denen Millionen Menschen betroffen sind und die sich einige Unternehmen, öffentliche und private Einrichtungen und Personen im Jahr 2019 weltweit zunutze gemacht haben; ist besonders besorgt über die nicht hinnehmbare Lage von schätzungsweise 152 Millionen von Kinderarbeit betroffenen Kindern, von denen 72 Millionen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten und viele mit Gewalt, Erpressung und anderen gesetzeswidrigen Mitteln zur Arbeit gezwungen werden; weist auf die besondere Verantwortung von Unternehmen beim Schutz insbesondere von Kindern und bei der Verhinderung sämtlicher Formen von Kinderarbeit hin;

6. weist darauf hin, dass die grundlegenden Rechte in den Bereichen Arbeit, Soziales und Wirtschaft in mehreren internationalen Menschenrechtsverträgen und -übereinkommen verankert sind, unter anderem im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, in der Europäischen Sozialcharta und in der Charta; betont, dass das Recht auf Arbeit, freie Beschäftigungswahl und eine Bezahlung, die den Beschäftigten und ihren Familien eine menschenwürdige Existenz sichert, grundlegende, in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) verankerte Menschenrechte sind; betont jedoch, dass eine unzureichende staatliche Arbeitsaufsicht, ein eingeschränktes Recht auf Rechtsbehelf, überlange Arbeitszeiten, Armutslöhne, ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle und andere Formen von Diskriminierung in einer zunehmenden Anzahl von Ländern, vor allem in Exporthandelszonen, noch immer Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben;

7. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der friedlichen Versammlung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, des Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie des Rechts auf ein gerechtes Arbeitsentgelt und angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

8. betont, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht als grundlegende Menschenrechte in Artikel 8 der AEMR, in Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie in den Artikeln 6 und 13 der EMRK und Artikel 47 der Charta verankert sind; betont, dass die Union im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Menschenrechte weltweit zu fördern, zu schützen und umzusetzen, im Einklang mit den Richtlinien 2011/36/EU[53] und 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[54] dazu beitragen sollte, die Rechte von Opfern unternehmensbezogener Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittstaaten, die als Straftaten einzustufen sind, zu fördern; schlägt vor, dass Justizbehörden in der Lage sein sollten, einer Beschwerde Dritter über sichere und zugängliche Kanäle nachzugehen, ohne Repressalien befürchten zu müssen;

9. hebt hervor, dass in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte betont wird, dass Staaten die Pflicht haben, in ihrem Hoheitsgebiet und/oder ihrer Jurisdiktion vor Menschenrechtsverletzungen durch Dritte, einschließlich Unternehmen, zu schützen; bedauert, dass einige Staaten ihren entsprechenden Menschenrechtsverpflichtungen nicht nachkommen; betont ferner, dass Unternehmen die Verantwortung dafür tragen, bei ihren Tätigkeiten stets die Menschenrechte zu achten und negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, mit denen sie in Verbindung stehen, anzugehen, unter anderem indem sie die Bereitstellung von Rechtsbehelfen für Opfer ermöglichen;

10. weist darauf hin, dass in den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln näher erläutert wird, wie Unternehmen negative Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten, der Umwelt, Korruption, Verbraucherrechten und der Unternehmensführung, die möglicherweise mit ihren Tätigkeiten, Lieferketten und sonstigen Geschäftsbeziehungen in Verbindung stehen, verhindern und angehen können; ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften der Union schrittweise und konstruktiv auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und diesen Leitlinien aufbauen sollten; weist darauf hin, dass Wirtschaftszweige mit hohem Risiko im Einklang mit dem Konzept der OECD besondere Verfahren und Verpflichtungen für spezifische sektorale Leitlinien benötigen, und fordert, dass Unternehmen der Union, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) technische Unterstützung bereitgestellt wird, damit sie die Sorgfaltspflichten erfüllen können;

11. äußert seine Unterstützung für die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen von 2014 zur Einrichtung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat, ein international rechtsverbindliches Instrument für transnationale und andere Unternehmen zu erarbeiten, um deren Tätigkeiten mithilfe internationaler Menschenrechtsvorschriften zu regulieren; begrüßt die Ankündigung von Valdis Dombrovskis, Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für Handel, vom 2. Oktober 2020 zur Wiederaufnahme dieses Prozesses durch die Union; betont, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv und maßgeblich an diesem Prozess beteiligen müssen, und weist erneut auf die Verpflichtung der Union zur multilateralen Lösung gemeinsamer Probleme hin;

12. weist darauf hin, dass in den aufeinanderfolgenden Sonderberichten der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt anerkannt wurde, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte und die biologische Vielfalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, indem deutlich gemacht wurde, dass der Verlust und die Verschlechterung der biologischen Vielfalt die Wahrnehmung der Rechte der Menschen auf Leben, Gesundheit, Nahrungsmittel und Wasser beeinträchtigen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sind;

13. weist darauf hin, dass Korruption im Rahmen von Gerichtsverfahren verheerende Auswirkungen auf die rechtmäßige Rechtspflege und die Integrität der Justiz haben kann und das Menschenrecht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und das Recht von Opfern auf einen wirksamen Rechtsbehelf zwangsläufig verletzt; betont, dass Korruption zu Fällen einer systematischen Verletzung der Menschenrechte im wirtschaftlichen Kontext führen kann, beispielsweise indem Einzelpersonen der Zugang zu Waren und Dienstleistungen, die Staaten bereitstellen müssen, um ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen, verwehrt wird oder indem diese Waren und Dienstleistungen teurer gemacht werden, indem der unrechtmäßige Erwerb oder die Aneignung von Land durch Unternehmen gefördert wird, Geldwäsche erleichtert wird oder Unternehmen im Bereich des Rohstoffabbaus unrechtmäßige Genehmigungen oder Konzession erteilt werden;

14. begrüßt die Bestrebungen einer Reihe von Unternehmen in der Union, insbesondere die von KMU unternommenen Anstrengungen, zur Umsetzung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und von Strategien der unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte; begrüßt diese verstärkten Anstrengungen und die verschiedenen Strategien und Rechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten eingeführt wurden, um auf eine Sorgfaltspflicht hinzuwirken oder diese vorzuschreiben; erkennt an, dass in einigen Branchen bereits Programme, Normen und Zertifizierungssysteme umgesetzt wurden, um in Lieferketten Menschenrechtsverpflichtungen zu erfüllen und dazu beizutragen, Verbraucher, die ihre Kaufentscheidungen auf der Grundlage der sozialen Verantwortung von Unternehmen und von Nachhaltigkeitskriterien treffen, zu informieren; weist darauf hin, dass sich die Menschenrechtslage einiger Arbeitnehmer zwar verbessert hat, aber noch viel getan werden muss, da die Sorgfaltspflicht in den Lieferketten derzeit nur von 37 % der Unternehmen und die Sorgfaltspflicht in der gesamten Wertschöpfungskette nur von 16 % der Unternehmen erfüllt wird; betont, dass der Schutz vor unternehmensbezogenen Verstößen und Verletzungen und deren Verhinderung durch die derzeitigen politischen Maßnahmen nicht immer erreicht werden können; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Schließung dieser Lücke vorzulegen;

15. stellt fest, dass die OECD aufgezeigt hat, dass Unternehmen, die vorausschauende Maßnahmen ergriffen haben, um den Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise so entgegenzutreten, dass nachteilige Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Lieferketten abgefedert werden, einen längerfristigen Mehrwert schaffen und größere Widerstandsfähigkeit aufbauen und damit ihre kurzfristige Rentabilität und mittel- bis langfristigen Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung verbessern werden;

16. weist darauf hin, dass unterschiedliche Gruppen von Interessenträgern, Unternehmen, Konzernen und Investoren verbindliche Rechtsvorschriften über eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte auf Ebene der EU fordern, um Normen im Binnenmarkt zu harmonisieren und weltweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie größere rechtliche und geschäftliche Sicherheit zu sorgen; betont, dass die rechtlichen Anforderungen für die Unternehmen hinreichend deutlich sein müssen, damit sie die Anforderungen erfüllen können; fordert die Kommission auf, eine eingehende Folgenabschätzung durchzuführen, um zusätzliche Kosten und Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht ergeben, und ihre Auswirkungen auf Unternehmen in der Union, insbesondere auf KMU, detailliert zu analysieren und auf ihre Eignung zu prüfen und ihnen anschließend gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung von Leitlinien zur Sorgfaltspflicht und der entsprechenden Vorschriften und Regelungen zu bieten, insbesondere durch die Ausarbeitung branchenspezifischer Leitlinien für Unternehmen durch die Kommission unter aktiver und maßgeblicher Beteiligung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschlägigen internationalen Organisationen sowie von Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Arbeitnehmern, Gemeinschaften, Unternehmen, Menschenrechtsverteidigern, Umweltschützern und indigenen Völkern;

17. betont, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die in der Union tätig sind, verpflichtet werden müssen, sich an die in der Union vorgeschriebenen Standards im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht zu halten; fordert ergänzende Maßnahmen wie das Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit oder Kinderarbeit im Zusammenhang stehen; fordert, dass die Rückverfolgbarkeit von Lieferketten auf der Grundlage der Ursprungsregeln des europäischen Zollkodexes, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[55] festgelegt sind, verstärkt wird;

18. fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften über eine verbindliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt für Unternehmen der EU, Unternehmen mit Sitz in der EU und im Binnenmarkt tätige Unternehmen aus Drittstaaten vorzuschlagen, mit denen rechtliche Verpflichtungen auferlegt werden, nachteilige Auswirkungen entlang ihrer Lieferketten zu ermitteln, zu beenden, zu verhindern und zu mindern und wirksame Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen einzurichten; weist erneut darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten darauf ausgerichtet sein sollten, Opfern von Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, und Umweltschutzstandards auf angemessene Weise wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen, unter anderem durch die Verbesserung der Achtung derartiger Rechte und Standards;

19. weist darauf hin, dass ein einziger harmonisierter Rechtsrahmen der Union benötigt wird, um für politische Kohärenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen mit Sitz in der Union zu sorgen, und betont, dass für Unternehmen in der Union und für Wettbewerber weltweit die gleichen Standards gelten müssen, damit Unternehmen wegen ihres verantwortlichen Verhaltens keinen Wettbewerbsnachteil erleiden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Menschenrechtspolitik der Union und die Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der Handelspolitik der Union umfassend berücksichtigt werden müssen, auch im Zusammenhang mit der Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle von EU-Delegationen bei ihrer Zusammenarbeit mit dem Unternehmenssektor und allen anderen einschlägigen Interessenträgern in Drittstaaten bei der Umsetzung der Anforderungen und Normen der EU hervor;

20. empfiehlt, dass die durch die Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebene Sorgfaltspflicht auf alle möglichen und tatsächlichen negativen Auswirkungen und Verstöße, die ein Unternehmen verursacht hat oder mit denen es möglicherweise durch seine Lieferkette in Verbindung steht, ausgeweitet wird;

21. empfiehlt, dass die Rechtsvorschriften der Union alle Unternehmen und Branchen, einschließlich staatseigener Unternehmen, abdecken; empfiehlt, dass die künftigen verbindlichen Sorgfaltspflichten der Union einem verhältnismäßigen Ansatz entsprechen, bei dem die Risiken in Bezug auf die Menschenrechte berücksichtigt werden und der auf Aspekten wie dem Tätigkeitsbereich, der Größe des Unternehmens und dem Kontext seiner Tätigkeiten in der Lieferkette beruht; fordert, dass für KMU besondere Ausnahmen vorgesehen werden, um unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Regelungsaufwand für diese kleinen Unternehmen zu vermeiden;

22. erkennt an, dass auch Finanzinstitute durch ihre Investitionsentscheidungen und -tätigkeiten Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt haben; empfiehlt daher, dass Finanzinstitute, einschließlich der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die künftigen Sorgfaltspflichten erfüllen müssen;

Geltungsbereich der Menschenrechte

23. empfiehlt, dass die Sorgfaltspflichten für sämtliche unternehmensbezogenen Menschenrechtsverstöße gelten sollten; erinnert daran, dass alle Menschenrechte universell gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und auf gerechte, ausgewogene und diskriminierungsfreie Weise gefördert und geachtet werden sollten;

24. empfiehlt, dass Unternehmen mit Rechtsvorschriften der Union über eine verbindliche Sorgfaltspflicht für den Binnenmarkt verpflichtet werden, ihre Auswirkungen zu ermitteln und anzugehen, um sicherzustellen, dass sämtliche international anerkannten Menschenrechte, einschließlich mindestens derjenigen, die in der AEMR, den neun zentralen internationalen Menschenrechtsverträgen, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und allen grundlegenden Übereinkommen der IAO, einschließlich des Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, sowie der Europäischen Sozialcharta und der EMRK enthalten sind, die für die Mitgliedstaaten des Europarates und aufgrund des Unionsrechts und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auch für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sind, uneingeschränkt geachtet werden;

25. weist darauf hin, dass die Charta für alle Rechtsvorschriften der Union und für nationale Behörden, die das Unionsrecht in der EU und in Drittstaaten umsetzen, gilt;

26. weist darauf hin, dass sich die Tätigkeiten von Unternehmen unverhältnismäßig stark auf die Menschenrechte von schutzbedürftigen und von Ausgrenzung bedrohten Personengruppen, auswirken; betont in diesem Zusammenhang, dass alle Rechte, die den am stärksten betroffenen Personengruppen gemäß den lokalen, nationalen und internationalen Rechtsvorschriften gewährt werden, abgedeckt sein müssen, wie es Artikel 5 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vorschreibt;

27. fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission eine sorgfältige Überprüfung von Unternehmen mit Sitz in Xinjiang, die Produkte in die Union ausführen, vornimmt, um mögliche Menschenrechtsverstöße, insbesondere in Bezug auf die Unterdrückung der Uiguren, zu ermitteln;

28. weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte betont hat, dass sich Geschäftstätigkeiten auf unterschiedliche Weise und unverhältnismäßig stark auf Frauen und Mädchen auswirken, und dargelegt hat, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte tatsächliche und mögliche Auswirkungen auf die Rechte von Frauen abdecken sollte;

29. weist darauf hin, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt dargelegt hat, dass das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Entwicklung und das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte sind; stellt fest, dass der Sonderberichterstatter ebenfalls betont hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte untergräbt und dass Staaten von der Privatwirtschaft und von staatlichen Stellen verursachte Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt regulieren sollten; weist darauf hin, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 64/292 das Recht auf sicheres und sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht anerkannt hat; empfiehlt, dass diese Rechte von möglichen Rechtsvorschriften abgedeckt werden;

30. weist darauf hin, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dargelegt haben, dass sich der Klimawandel negativ auf die uneingeschränkte und wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte auswirkt; betont, dass Staaten verpflichtet sind, bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels die Menschenrechte zu achten; betont nachdrücklich, dass sämtliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen müssen;

31. weist darauf hin, dass einige Unternehmen die natürlichen Ressourcen auf eine Weise ausschöpfen, die nicht nur in Bezug auf die Nachhaltigkeit ein großes Problem darstellt und Umweltschädigungen verursacht, sondern auch schwerwiegende negative Auswirkungen auf die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte lokaler Gemeinschaften, insbesondere für die indigene Bevölkerung und Minderheiten, zur Folge hat; weist darauf hin, dass mit derartigen Geschäftspraktiken das Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Grundsatz der dauerhaften Souveränität über ihre natürlichen Ressourcen, des dauerhaften Zugangs zu ihnen und der dauerhaften Kontrolle über sie, die in der Resolution 1803 (XVII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen verankert sind, verletzt werden; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit den künftigen Rechtsvorschriften verpflichtet werden, die Tätigkeiten von Unternehmen im Einklang mit ihrer Verpflichtung zu den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen, einschließlich der Grundsätze der Gleichheit, der Diskriminierungsfreiheit und der Selbstbestimmung der Völker, zu regulieren;

32. weist darauf hin, dass durch systematische Korruption gegen die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Diskriminierungsfreiheit verstoßen wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte hat; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption verpflichtet sind, wirksame Verfahren umzusetzen, um Korruption vorzubeugen; betont, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Teil der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Sorgfaltspflichten sein sollten;

33. weist darauf hin, dass einige Unternehmen aufgrund ihrer eigenen Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner in von Konflikten betroffenen Gebieten oder ihrer Geschäftsbeziehungen mit staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, die weltweit an Konflikten beteiligt sind, beschuldigt werden, aus Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Nutzen zu ziehen oder sich sogar der Beihilfe schuldig zu machen; empfiehlt, dass der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht auf schwerwiegende Verstöße gegen das internationale Strafrecht und das humanitäre Völkerrecht, für die Unternehmen unmittelbar verantwortlich sind, ausgeweitet werden sollte, um erheblichen Risiken von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegenden Verstößen gegen das Völkerrecht vorzubeugen; betont, dass für Unternehmen, die geschäftliche Tätigkeiten oder Beziehungen in Konfliktgebieten unterhalten oder planen, eine verstärkte Sorgfaltspflicht benötigt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Binnenmarkt der EU tätigen Unternehmen und Unternehmen, die EU-Mittel erhalten und die in Berichten oder Datenbanken der Vereinten Nationen zu Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Situationen von internationaler Tragweite, insbesondere in annektierten oder besetzten Gebieten, aufgeführt sind, genau zu beobachten, und fordert, dass in diesem Bereich eine Studie der Kommission durchgeführt wird; empfiehlt, dass die künftigen Rechtsvorschriften der Union die Unternehmen verpflichten sollten, die Genfer Konventionen mit den beiden Zusatzprotokollen wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Haager Landkriegsordnung und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs klargestellt zu achten;

Grundlegende Empfehlungen

Sorgfaltspflichtverfahren und Verpflichtungen

34. empfiehlt, dass die Anforderungen der verbindlichen Sorgfaltspflicht für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt auf dem in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegten Grundsatz der unternehmerischen Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte beruhen; ist der Ansicht, dass Unternehmen die Menschenrechte nicht verletzen dürfen, sondern sicherstellen müssen, dass sie geachtet werden, und negative Auswirkungen auf die Menschenrechte, mit denen sie in Verbindung stehen, angehen sollten, was in der Praxis bedeutet, dass sie über eine integrierte Menschenrechtsstrategie, ein Verfahren für die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte und angemessene Maßnahmen, mit denen der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen bei unternehmensbezogenen Menschenrechtsverstößen erleichtert wird, ohne dass Vergeltungsrisiken bestehen, verfügen sollten; weist darauf hin, dass derartige Rechtsbehelfe geschlechtergerecht sein sollten;

35. ist der Auffassung, dass Unternehmen die Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Schutz der Menschen- und Umweltrechte durch ihre Tätigkeiten und Beschaffungsverfahren nicht untergraben wird; betont nachdrücklich, dass Unternehmen Strategien und Tätigkeiten, die zu Menschenrechtsverletzungen führen könnten, nicht unterstützen, veranlassen, vertuschen oder billigen dürfen und sich nicht an ihnen beteiligen oder in irgendeiner Weise zu ihnen beitragen dürfen; betont, dass Unternehmen alles in ihrer Macht Stehende tun müssen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu beenden, zu verhindern, zu mindern, zu überwachen und zu beheben; weist darauf hin, dass das Sorgfaltspflichtverfahren ein fortlaufender, vorbeugender und risikobasierter Prozess ist;

36. betont, dass sich Auswirkungen auf die Menschenrechte aufgrund von sich überschneidenden Faktoren wie dem Geschlecht, dem Alter, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der sexuellen Orientierung, Behinderung, dem sozialen Status, dem Beschäftigungsstatus, dem gewerkschaftlichen Engagement, dem Status als Migrant oder Flüchtling, dem Status als Angehöriger eines indigenen Volkes, der Exposition gegenüber Konflikten und Gewalt und sonstigen Faktoren konkret auf bestimmte Rechteinhaber und schutzbedürftige Personengruppen beziehen können; empfiehlt, die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema zu behandeln und sicherzustellen, dass Unternehmen die möglicherweise unterschiedlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen, wie es die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in ihrem Leitfaden für Geschlechtergerechtigkeit zu den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte empfiehlt; betont, dass sich dies in den Sorgfaltspflichtverfahren widerspiegeln muss, unter anderem in der Phase der Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte und in den Rechtsbehelfsverfahren;

37. betont nachdrücklich, dass der Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten auf dem Risiko von Verstößen beruhen und sich nach dem Land, einschließlich einer Analyse des regionalen und lokalen Menschenrechtskontexts, und dem Tätigkeitsbereich richten muss; weist darauf hin, dass gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte bei der Bewertung der Schwere der Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten auf die Menschenrechte drei Faktoren berücksichtigt werden sollten, nämlich das Ausmaß der Auswirkungen, die Tragweite der Auswirkungen und die Frage, ob die Auswirkungen umkehrbar sind;

Transparenz, Berichterstattung, Überwachung und Bewertung anhand von Menschenrechtsstandards

38. weist darauf hin, dass die Risiken und Verstöße in Bezug auf die Menschenrechte vom Kontext abhängig sind und dass sich Unternehmen auf eine sinnvolle Zusammenarbeit mit betroffenen Rechteinhabern und Gemeinschaften und auf verlässliche, unabhängige Sachverständige stützen sollten, wofür Transparenz von entscheidender Bedeutung ist, um die Risiken genau zu bewerten und Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und zu mindern und Abhilfe zu schaffen; betont in diesem Zusammenhang, dass nationale Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften, regierungsunabhängige Organisationen, Organe, die die Menschenrechte überwachen, wie die Vereinten Nationen, die IAO und der Europarat, die Überwachungsmechanismen der OECD und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte als einschlägige Quellen für Informationen und Berichte von entscheidender Bedeutung sind; schlägt vor, dass mit den Rechtsvorschriften der Union die Entwicklung umfassender und kohärenter Methoden für die Bemessung der Menschenrechte sowie der Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel auf der Grundlage bestehender internationaler Orientierungsrahmen (insbesondere der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitlinien, internationaler Sonderorganisationen und der Instrumente der Zivilgesellschaft) und der Taxonomie der Union für nachhaltige Finanzierungen erleichtert wird;

39. weist darauf hin, dass zur Bewertung von Risiken in Bezug auf die Menschenrechte, Verstößen und Umweltauswirkungen eine unabhängige Überwachung der Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt sowie der Arbeitsbedingungen in Lieferketten unerlässlich ist und dass Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmern, Gewerkschaften, Menschenrechtsverteidigern und betroffenen Gemeinschaften, umfassend einbezogen werden sollten; betont, dass bestimmte Personengruppen möglicherweise spezifischen Hindernissen in Bezug auf eine umfassende Einbeziehung und Beteiligung gegenüberstehen; weist darauf hin, dass Unternehmen diese Hindernisse angehen und dafür sorgen sollten, dass Rechteinhaber auf sichere Weise beteiligt werden, ohne Repressalien befürchten zu müssen;

40. weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht auch erfordert, dass die Wirksamkeit der Verfahren und Maßnahmen durch angemessene Prüfungen bewertet wird und dass über die Ergebnisse informiert wird, unter anderem indem regelmäßig in standardisiertem Format und auf der Grundlage eines geeigneten, einheitlichen Rahmens für die Berichterstattung öffentliche Bewertungsberichte über die Sorgfaltspflichtverfahren der Unternehmen und deren Ergebnisse ausgearbeitet werden; weist darauf hin, dass die Berichte leicht zugänglich und verfügbar sein sollten, insbesondere für betroffene und möglicherweise betroffene Personen; weist darauf hin, dass bei Offenlegungspflichten die Wettbewerbspolitik und das berechtigte Interesse, internes unternehmerisches Know-how zu schützen, berücksichtigt werden sollten und dass diese nicht zu unverhältnismäßigen Hürden oder finanziellen Belastungen für die Unternehmen führen sollten;

41. betont, dass die Transparenz im Mittelpunkt stehen und der übergeordnete Leitgrundsatz für das Nachverfolgungs-, Überwachungs- und Bewertungsverfahren sein muss und dass eine Beteiligung externer Akteure, Aufsicht und Überprüfung für eine solide und aussagekräftige Sorgfaltspflicht für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und ihre Bewertung von zentraler Bedeutung sind; fordert daher, dass mit den Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht vorgeschrieben wird, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften regelmäßig zu überwachen, Listen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen zu veröffentlichen, wobei ein Beschwerderecht für die betroffenen Unternehmen vorzusehen ist, und Berichte über die Sorgfaltspflicht und Bewertungsberichte über öffentliche Online-Verzeichnisse zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass diese Berichte über eine einzige zentrale Plattform zugänglich sein sollten;

42. ist der Ansicht, dass die Transparenz auf dem Auskunftsrecht derjenigen, die von den Geschäftstätigkeiten betroffen sind, unter anderem von Arbeitnehmern, Gewerkschaften, der Zivilgesellschaft, Frauenorganisationen, Menschenrechtsverteidigern, indigenen Völkern und Verbrauchern, beruhen sollte; betont, dass Informationen den Interessenträgern auf umfassende, rechtzeitige und aufrichtige Weise zugänglich gemacht werden müssen;

Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Rechteinhabern

43. weist darauf hin, dass die in erster Linie von unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen betroffenen Rechteinhaber häufig keinen angemessenen Zugang zu Informationen über ihre Rechte haben und darüber, wie diese in den innerstaatlichen Rechtssystemen durchgesetzt werden, und häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Stellen und Organisationen haben, die sich mit dem Schutz und der Durchsetzung ihrer Rechte befassen; empfiehlt, dass die Unternehmen durch die Rechtsvorschriften aufgefordert werden, in allen Stadien des Sorgfaltspflichtverfahrens, von der Entwicklung, über die Überwachung bis hin zur Bewertung, mit sämtlichen betroffenen Interessenträgern und ihren Vertretern, einschließlich der Vertreter von indigenen Völkern, Landwirten und Arbeitnehmern, rechtzeitig und auf aussagekräftige Weise zusammenzuarbeiten;

Schutz von Hinweisgebern, Menschenrechtsverteidigern, Umweltschützern und Rechtsanwälten

44. fordert, dass Unternehmen wirksame Warnmechanismen einführen; ist der Auffassung, dass sämtliche Interessenträger, darunter Gewerkschaften, Verbraucher, Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen, Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer, und Bürger die Möglichkeit haben sollten, das Unternehmen über diese Mechanismen vor negativen Auswirkungen und Menschenrechtsverletzungen zu warnen; fordert die Kommission auf, sich mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten über die zur Unterstützung dieser Rolle erforderlichen Begleitmaßnahmen zu beraten;

45. betont, dass bei Offenlegungs- und Beschwerdeverfahren die Anonymität, die Sicherheit sowie die körperliche und rechtliche Unversehrtheit von Hinweisgebern im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates[56] geschützt werden muss;

46. bedauert die zunehmende Anzahl an Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer und weist darauf hin, dass sich die Zahl der Angriffe allein im Jahr 2019 auf 572 belief und dass einige dieser Angriffe Umweltaktivisten das Leben kosteten oder schwere Gesundheitsschäden bei ihnen verursachten; betont, dass Staaten gemäß Artikel 12 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass alle davor geschützt sind, aufgrund der Wahrnehmung ihres legitimen Rechts auf Förderung der Menschenrechte Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, Diskriminierung oder sonstige willkürliche Handlungen zu erfahren; empfiehlt, dass die Kommission die Möglichkeit der Schaffung eines Schutzmechanismus im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger prüft, um Interessenträger sowie Rechtsanwälte, die Kläger verteidigen, vor Klagen, Einschüchterung und Versuchen, sie zum Schweigen zu bringen und davon abzuschrecken, nach Gerechtigkeit zu streben, zu schützen;

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und gleichberechtigten Zugang zur Justiz

47. weist darauf hin, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ein international anerkanntes Menschenrecht ist, das in Artikel 8 der AEMR und in Artikel 2 Absatz 3 des IPBPR sowie in den Artikeln 6 und 13 des EMRK verankert ist, und außerdem ein Grundrecht der EU ist (Artikel 47 der Charta); betont, dass, wie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegt, nicht Unternehmen, sondern Staaten die Pflicht haben, mit geeigneten juristischen, administrativen, legislativen oder sonstigen Mitteln sicherzustellen, dass von unternehmensbezogenen Menschenrechtsverletzungen, für die das Unternehmen verantwortlich ist, betroffene Personen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf haben; empfiehlt daher, dass die Staaten mit den Rechtsvorschriften verpflichtet werden, sicherzustellen, dass den Opfern unternehmensbezogener Verstöße Rechtsbehelfe und eine Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden bereitgestellt werden; betont, dass die Rechtsbehelfe von den Unternehmen bereitgestellt werden sollten, die die Schäden verursacht oder zu ihnen beigetragen haben, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle angesichts der Umstände zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Schäden ergriffen haben; empfiehlt, dass in den Rechtsvorschriften im Einklang mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von groben Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auf Rechtsschutz und Wiedergutmachung konkret auf diese Verpflichtung verwiesen wird;

48. betont, dass Unternehmen im Rahmen der durch die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt geforderten Sorgfaltspflicht auf der Grundlage einvernehmlich vereinbarter Parameter Verfahren einführen müssen, um die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die von ihnen verursacht werden oder zu denen sie beitragen, wirksam zu beheben; weist darauf hin, dass Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene daher wie in dem Leitprinzip 31 der Vereinten Nationen dargelegt rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, ausgewogen, transparent und mit den Rechten vereinbar sein und sich auf den Austausch und den Dialog als Quellen für kontinuierliches Lernen stützen sollten; betont, dass derartige Mechanismen niemals genutzt werden sollten, um den Zugang zur Justiz über staatliche gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdemechanismen zu behindern, und dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht Unternehmen nicht von der Haftung für die Verursachung von oder den Beitrag zu Menschenrechtsverletzungen entbinden sollte;

49. betont nachdrücklich, dass zeitliche Beschränkungen und der Zugang zu Beweisen sowie die fehlende Gleichstellung der Geschlechter, Schutzbedürftigkeit und Ausgrenzung für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten erhebliche praktische und verfahrenstechnische Hindernisse sein können, die ihren Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen behindern; stellt fest, dass sichergestellt werden sollte, dass Frauen Rechtsbehelfe für Rechteinhaber in gleicher Weise nutzen können; betont, dass durch sämtliche Rechtsvorschriften der angemessene Zugang zu Rechtsbehelfen für Opfer erleichtert werden sollte, was bedeutet, dass das entsprechende Unternehmen, sobald ein Kläger einen ersten Fall eingeleitet hat, nachweisen sollte, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass etwaige Schäden und Verletzungen nicht die Folge eines Versäumnisses der wirksamen Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind;

50. betont die Bedeutung eines wirksamen Zugangs zu Rechtsbehelfen für schutzbedürftige Personen, der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gemäß Artikel 47 der Charta Prozesskostenhilfe bereitstellen müssen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten;

51. empfiehlt, dass in den Rechtsvorschriften Leitlinien in Bezug auf die Bestandteile eines wirksamen, gerechten und ausgewogenen betrieblichen Beschwerdemechanismus aufgestellt werden, um geeignete Präventionsmaßnahmen festzulegen, zu denen unter anderem die Bereitstellung eines angemessenen Zugangs zu Rechtsbehelfen zählt; betont, dass der genaue Umfang der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsbehelfe geklärt werden muss;

52. betont, dass die Unternehmen, wenn die Sorgfaltspflichten umfassend umgesetzt werden, langfristig von besserem unternehmerischem Handeln profitieren werden, bei dem statt der Schadensbehebung Prävention im Mittelpunkt steht;

53. empfiehlt, bei der Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regierungshandeln und den Zugang zur Justiz in Drittstaaten gegebenenfalls dem Kapazitätsaufbau von Kommunalbehörden in den Bereichen, für die die künftigen Rechtsvorschriften gelten, Vorrang einzuräumen;

Durchsetzung, zivil- und strafrechtliche Haftung

54. betont, dass Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von den zuständigen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten über angemessene Mittel, Fachkenntnisse, Pflichten und Befugnisse, einschließlich der Befugnis, Untersuchungen durchzuführen, verfügen, angemessen überwacht und durchgesetzt werden müssen; betont, dass die Kommission Leitlinien zu wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten veröffentlichen, einen EU-Aktionsplan für Unternehmen und Menschenrechte entwickeln sowie Werkzeuge und Schulungsmaterialien zur Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte ausarbeiten sollte, die für Einrichtungen der EU, nationale Einrichtungen und Delegationen der EU vorgesehen sind, die mit Unternehmen und einschlägigen Interessenträgern in Drittstaaten sowie Behörden in Drittstaaten zusammenarbeiten sollten, um das Bewusstsein zu schärfen, Instrumente weiterzugeben und die Ausarbeitung ähnlicher Rechtsvorschriften in den Gastländern zu unterstützen;

55. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit den Rechtsvorschriften der Union über die Sorgfaltspflicht verpflichtet werden, für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende rechtliche Folgen, einschließlich Sanktionen, zu sorgen, die auf der Schwere des schuldhaften Verhaltens bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten beruhen; betont, dass Mediation eine wirksame und schnelle Möglichkeit ist, um eine rasche Durchsetzung der Sorgfaltspflichten zu erreichen; empfiehlt, dass in den Sanktionsregelungen der Union ein Ausschluss von Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der öffentlichen Auftragsvergabe und öffentlichen Mitteln vorgesehen ist;

56. begrüßt die Ankündigung, dass der Vorschlag der Kommission eine Haftungsregelung umfassen wird, und empfiehlt, dass die künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen enthalten, die eine gemeinsame Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden, die unmittelbar mit ihren Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Verbindung stehen, vorsieht, es sei denn, die Unternehmen haben mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, mit denen Schäden hätten verhindert werden können; betont, dass das Strafrecht und die Strafjustiz für den Schutz der Menschenrechte vor schwerwiegenden Verletzungen unerlässlich sind; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeit zu prüfen, für die schwerwiegendsten Verletzungen weitere Arten der Haftung, einschließlich strafrechtlicher Haftung, aufzunehmen.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

57

3

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Claudiu Manda, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Assita Kanko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Heidi Hautala, Karin Karlsbro, Ivan Štefanec, Miguel Urbán Crespo

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

57

+

ECR

Anna Fotyga, Assita Kanko, Jacek Saryusz-Wolski, Witold Jan Waszczykowski

GUE/NGL

Manu Pineda, Miguel Urbán Crespo, Idoia Villanueva Ruiz

NI

Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Ivan Štefanec, Isabel Wiseler-Lima, Željana Zovko

RENEW

Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Karin Karlsbro, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos

S&D

Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Claudiu Manda, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev

VERTS/ALE

Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Heidi Hautala, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola Von Cramon-Taubadel, Salima Yenbou

 

3

-

ECR

Hermann Tertsch, Charlie Weimers

NI

Kostas Papadakis

 

8

0

GUE/NGL

Giorgos Georgiou

ID

Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Harald Vilimsky

PPE

Michael Gahler, Kinga Gál

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (26.10.2020)

für den Rechtsausschuss

mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

(2020/2129(INL))

Verfasser der Stellungnahme (*): Bernd Lange

(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss,

 folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. betont, dass es die Pflicht von Staaten ist, die Menschenrechte zu schützen und zu bewahren und, dass der Unternehmenssektor die Verantwortung dafür trägt, sie zu achten; erkennt die bislang unternommenen Anstrengungen, auch von global tätigen Unternehmen, und die zunehmenden freiwilligen Initiativen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht sowie Transparenz- und Berichterstattungsanforderungen an; bedauert, dass die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette in Bezug auf soziale Aspekte, die Umwelt und die Menschenrechte derzeit nur in geringem Maße umgesetzt wird; stellt fest, dass Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards nach wie vor weit verbreitet sind und eindeutig belegen, dass zahlreiche europäische Unternehmen in ihrer Lieferkette keinerlei Sorgfaltspflicht nachkommen, was mit der Studie der Kommission über Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette nachgewiesen wurde; betont, dass die Sorgfaltspflicht von Unternehmen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde, und weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht die Wettbewerbsfähigkeit steigern kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die öffentliche Zusage der Kommission, im Jahr 2021 eine Rechtsetzungsinitiative einzuleiten, und betont, dass die Sorgfaltspflicht von Unternehmen Teil der bevorstehenden Überprüfung der Handelspolitik der EU sein sollte;

2. ist daher überzeugt, dass Rechtsvorschriften über eine verbindliche, EU-weite, horizontale Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette für Unternehmen in der EU und im Binnenmarkt tätige Unternehmen in Drittstaaten erforderlich sind, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu fördern und die Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht in globalen Lieferketten zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu stärken und ungerechte Wettbewerbsvorteile von Drittstaaten, die sich aus niedrigeren Schutzstandards sowie aus Sozial- und Umweltdumping im internationalen Handel ergeben, zu mindern; betont, dass eher das Schadensrisiko als die Größe des Unternehmens betrachtet werden sollte, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;

3. fordert die Kommission auf, eine solide Folgenabschätzung des Umfangs der Lieferkette vorzunehmen, für den die künftige Verordnung über die Sorgfaltspflicht gelten sollte, damit in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt tatsächlich eine Wirkung erzielt wird, und dabei eine detaillierte Analyse des Verwaltungsaufwands für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), des Mehrwerts von EU-Unternehmen, der Beschäftigung bei EU-Unternehmen und der Beteiligung von EU-Unternehmen auf internationalen Märkten vorzulegen;

4. weist erneut darauf hin, dass die Wirtschaft der EU der größten weltweiten Wirtschaftskrise seit der Großen Depression der 1930er-Jahre gegenübersteht und dass Unternehmen in ganz Europa besonders stark betroffen sind; betont, dass insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsetzungsinitiativen wirtschaftlich hemmender oder schädlicher Art, eingeleitet werden sollten, etwa solche, die einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen oder zu Rechtsunsicherheit führen;

5. weist erneut darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten darauf ausgerichtet sein sollten, Verletzungen der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie der Umweltstandards zu ermitteln, zu verhindern, zu mildern und zu beheben, indem die Einhaltung der wichtigsten Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards, einschließlich der Pariser Klimaschutzverpflichtungen, in der gesamten Lieferkette verbessert wird, damit die Lieferketten robuster werden und Störungen des internationalen Handels vermieden werden; ist überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht die Sicherheit und Transparenz hinsichtlich der Liefermethoden von Unternehmen, die Ressourcen aus Drittstaaten beziehen, erhöht, zu einem besseren Schutz der Verbraucherinteressen durch Sicherstellung der Qualität und Zuverlässigkeit der Produkte beiträgt und zu verantwortungsbewussteren Beschaffungsverfahren und langfristigen Lieferantenbeziehungen von Unternehmen führt; betont, dass aus den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen hervorgeht, dass der Zugang zur Justiz und zu Abhilfemaßnahmen für Opfer erforderlich ist; betont, dass die künftigen EU-Rechtsvorschriften auch robuste Durchsetzungsmechanismen und den Zugang von Opfern zu Beschwerdemechanismen in der Union umfassen sollten; ist davon überzeugt, dass die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte auf dem Grundsatz der Schadensvermeidung beruhen, bestehende Selbstregulierungsinitiativen und freiwillige Initiativen ergänzen und als ein dynamischer Prozess der kontinuierlichen Verbesserung angesehen werden sollte; ist der Ansicht, dass die künftige Verordnung der EU Unternehmen bei der Verwaltung und Erfüllung ihrer unternehmerischen Verantwortung unterstützen sollte und mit allen bestehenden branchenspezifischen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten, etwa der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, uneingeschränkt im Einklang stehen und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten kohärent sein muss; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob geltende Rechtsvorschriften aktualisiert oder ersetzt werden könnten; betont, dass im Bereich des internationalen Handels die Sorgfaltspflicht und ein verantwortungsvolles Beschaffungswesen für Unternehmen aller Größen zum Standard des unternehmerischen Handelns werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass Unterschiede in Bezug auf den Umfang und die Komplexität grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und in Bezug auf die Positionen in Lieferketten bestehen und dass sich dies in künftigen Sorgfaltspflichten widerspiegeln muss;

6. begrüßt, dass branchenspezifische Initiativen wie die Holzverordnung, die Verordnung über die Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor (FLEGT), die Anti-Folter-Verordnung und insbesondere die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten zu einem Maßstab für Rechtsvorschriften über eine gezielte, verbindliche Sorgfaltspflicht in Lieferketten mit Verpflichtungen für europäische Unternehmen in Bezug auf ihre Verwaltungssysteme, ihr Risikomanagement, unabhängige Prüfungen durch Dritte und die Offenlegung von Informationen geworden sind;

7. weist erneut darauf hin, dass die Kommission vorgeschlagen hat, im Rahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft eine umfassende Strategie für die Bekleidungsbranche zu entwickeln, die durch die Aufnahme einheitlicher Standards in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und die soziale Verantwortung ein weiteres Beispiel für die Integration eines detaillierteren Ansatzes für eine bestimmte Branche sein könnte; fordert die Kommission auf, weitere branchenspezifische EU-Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht einzuführen, zum Beispiel für Rohstoffe mit Wald- und Ökosystemrisiken und für die Bekleidungsbranche;

8. begrüßt die bisher auf internationaler Ebene geleistete Arbeit; ist überzeugt, dass die künftige Verordnung über die Sorgfaltspflicht auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den dazugehörigen OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, den in den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Standards und multilateralen Umweltabkommen (wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt) und anderen internationalen Standards, die die künftige internationale Konvergenz erleichtern werden, aufbauen sollte und in enger Zusammenarbeit mit dem Unternehmenssektor und allen einschlägigen Interessenträgern entwickelt werden sollte; stellt fest, dass erweiterte Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als jährliche gemeinsame Grundlage für die Selbstbewertung von Unternehmen verwendet werden könnten; erkennt die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale Konzerne und andere Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte an und fordert den Rat auf, die Kommission zu beauftragen, sich aktiv an den laufenden Verhandlungen zu beteiligen;

9. betont, dass es sich bei 95 % der europäischen Unternehmen um KMU handelt und dass diese unverhältnismäßig stark von den wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden COVID-19-Pandemie betroffen sind; betont, dass bei der Analyse und Bewertung der begrenzten Kapazitäten, der Verwaltungskosten und der Belastungen von KMU in Bezug auf künftige Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt und berücksichtigt werden muss, dass die Sorgfaltspflicht risikobasiert ist; weist darauf hin, dass zertifizierte Regelungen der Industrie den KMU Möglichkeiten bieten, Verantwortung zu bündeln und zu teilen; weist darauf hin, dass zertifizierte Regelungen von der Kommission bewertet, anerkannt und überwacht werden müssen; betont, dass Sozialprüfungen besser geregelt werden müssen; betont, dass eine Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, um Regelungen zu entwerfen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird, die funktional sind und die für alle Akteure auf dem Binnenmarkt, einschließlich KMU, gelten; fordert die Kommission auf, eine Duplizierung bereits bestehender Berichterstattungspflichten zu vermeiden, und betont, dass gemeinsame Berichtskriterien für alle auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen benötigt werden; fordert, dass europäische Unternehmen, insbesondere KMU, spezielle technische Unterstützung erhalten, damit sie in der Lage sind, den Sorgfaltspflichten nachzukommen;

10. betont, dass die Zusammenarbeit mit Handelspartnern im Geiste der Gegenseitigkeit wichtig ist, um sicherzustellen, dass mit der Sorgfaltspflicht ein Wandel herbeigeführt wird; betont, dass begleitende Maßnahmen und Projekte wichtig sind, um die Umsetzung von Freihandelsabkommen der EU zu erleichtern, und fordert eine enge Verbindung zwischen derartigen Maßnahmen und horizontalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht; fordert daher, dass Finanzierungsinstrumente wie die Handelshilfe eingesetzt werden, um die Aufnahme eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Partnerländern zu fördern und zu unterstützen, unter anderem durch technische Unterstützung für Schulungen zur Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die Einbeziehung exportorientierter Reformen in Partnerländern; betont in diesem Zusammenhang, dass eine verantwortungsvolle Unternehmensführung gefördert werden muss;

11. weist darauf hin, dass mit den umfassenden und durchsetzbaren Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gefördert wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine stärkere Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung vorzulegen und alle vorhandenen und neuen Instrumente, wie die künftige Durchsetzungsverordnung, Freihandelsabkommen, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und Allgemeine Präferenzsysteme zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten durchgängig berücksichtigt und durchgesetzt werden; betont die wesentliche Bedeutung des neu ernannten Leitenden Handelsbeauftragten bei der Überwachung der Umsetzung der Sorgfaltspflichten; fordert, dass die Rückverfolgbarkeit von Lieferketten auf der Grundlage der Ursprungsregeln des europäischen Zollkodexes gestärkt wird; stellt fest, dass ein Legislativvorschlag der Kommission zur Sorgfaltspflicht den Handel mit allen Handelspartnern abdecken wird, nicht nur mit denjenigen, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat; betont, dass derartige Handelsinstrumente wirksame Durchsetzungsmechanismen wie den Entzug des präferenziellen Zugangs im Fall von Verstößen umfassen sollten;

12. ist davon überzeugt, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt sein sollte und dass die Marktteilnehmer verpflichtet sein sollten, durch die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht Nachweise darüber zu erbringen und bereitzustellen, dass die Produkte, die sie auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, mit den in den künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht festgelegten Umwelt- und Menschenrechtskriterien im Einklang stehen; fordert ergänzende Maßnahmen wie das Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit oder Kinderarbeit in Zusammenhang stehen; betont, dass das Ziel der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der EU-Handelsabkommen aufgenommen werden muss;

13. fordert, dass Handelsinstrumente und Delegationen der EU mit der Überwachung der Anwendung der künftigen Verordnung über die Sorgfaltspflicht durch europäische Unternehmen, die außerhalb der EU tätig sind, verknüpft werden, indem unter anderem angemessene Konsultationen mit Rechteinhabern, lokalen Gemeinschaften, Handelskammern, zivilgesellschaftlichen Akteuren und Gewerkschaften durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, bei der Bereitstellung von Online-Tools und -Informationen mit den Handelskammern der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Umsetzung der künftigen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht zu unterstützen;

14. betont, dass die Geschäftswelt und Akteure der Zivilgesellschaft, darunter Gewerkschaften, Sozialpartner, Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Frauenorganisationen und indigene Gemeinschaften, in eine angemessene Konsultation über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und in die Risikoverhütung und -überwachung einbezogen werden sollten und dass Opfer das Recht erhalten sollten, im Falle von Verstößen entlang der Lieferkette eine Beschwerde einzureichen, und Zugang zu Beschwerdemechanismen haben sollten; betont, dass die nationalen Kontaktstellen für die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen auch als Kontaktstellen für die Zwecke künftiger Rechtsvorschriften dienen könnten, und weist darauf hin, dass die OECD und die internen Beratungsgruppen, die die Umsetzung von Freihandelsabkommen überwachen, ein gutes Beispiel für die Einbeziehung des dritten Sektors sind;

15.  hebt hervor, dass umfassende Transparenzanforderungen ein wesentliches Element der Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht sind; stellt fest, dass verbesserte Informationen und Transparenz den Lieferanten und Herstellern eine bessere Kontrolle und ein besseres Verständnis ihrer Lieferketten ermöglichen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Produktion stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass der Schwerpunkt der künftigen Verordnung über die Sorgfaltspflicht auf digitalen Lösungen liegen sollte, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, und fordert die Kommission auf, neue technologische Lösungen zu untersuchen, mit denen die Einrichtung und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in globalen Lieferketten unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Blockchain-Technologie zu diesem Ziel beitragen kann;

16. weist darauf hin, dass Frauen unter den Beschäftigten in Branchen wie der Bekleidungsbranche und der Textilverarbeitung, der Telekommunikation, der Tourismusbranche, der Pflegewirtschaft und der Landwirtschaft die Mehrheit darstellen und in diesen Bereichen meist niedriger entlohnten oder schlechter angesehenen Formen der formellen und informellen Beschäftigung nachgehen als Männer; fordert daher Vorschriften, mit denen Unternehmen verpflichtet werden, in Bezug auf die Sorgfaltspflicht einen gleichstellungsorientierten Ansatz anzuwenden und ausdrücklich zu prüfen, ob Frauen von ihren Geschäften und Tätigkeiten unverhältnismäßig stark betroffen sein könnten;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.10.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Barry Andrews, Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Udo Bullmann, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Miroslav Číž, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Markéta Gregorová, Enikő Győri, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Margarida Marques, Gabriel Mato, Sara Matthieu, Emmanuel Maurel, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Helmut Scholz, Liesje Schreinemacher, Sven Simon, Dominik Tarczyński, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Svenja Hahn, Jean-Lin Lacapelle

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

34

+

ECR

Emmanouil Fragkos

GUE/NGL

Emmanuel Maurel, Helmut Scholz

NI

Tiziana Beghin, Carles Puigdemont i Casamajó

PPE

Anna-Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Sven Simon, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler

RENEW

Barry Andrews, Jordi Cañas, Svenja Hahn, Samira Rafaela, Liesje Schreinemacher, Marie-Pierre Vedrenne

S&D

Udo Bullmann, Miroslav Číž, Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Bernd Lange, Margarida Marques, Inma Rodríguez-Piñero, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt

VERTS/ALE

Saskia Bricmont, Markéta Gregorová, Heidi Hautala, Sara Matthieu

 

3

-

ID

Herve Juvin, Maximilian Krah

PPE

Enikő Győri

 

6

0

ECR

Geert Bourgeois, Dominik Tarczyński, Jan Zahradil

ID

Roman Haider, Danilo Oscar Lancini, Jean-Lin Lacapelle

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (13.11.2020)

für den Rechtsausschuss

mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen

(2020/2129(INL))

Verfasser der Stellungnahme: Marc Tarabella

(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)

 

 

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass in Artikel 3 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Grundsätze, nämlich die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung und den Schutz der Menschenrechte, wahrt und fördert und zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität, zum freien und fairen Handel sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts beiträgt; in der Erwägung, dass die Union – mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, – insbesondere die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer fördert; in der Erwägung, dass sie diese Grundsätze achtet und diese Ziele bei der Entwicklung und Umsetzung der externen Aspekte ihrer anderen Politikbereiche verfolgt;

B. in der Erwägung, dass in Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt ist, dass die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt;

C. in der Erwägung, dass ein künftiger Gesetzgebungsakt über Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten von Unternehmen für europäische Unternehmen extraterritoriale Auswirkungen hätte; in der Erwägung, dass sie sich auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre Aussichten auf das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung auswirken würden; in der Erwägung, dass diese erheblichen Auswirkungen zur Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele der Union beitragen oder diese untergraben könnten;

D. in der Erwägung, dass Unternehmen gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte, den Schutz der Umwelt und gute Regierungsführung tragen und in dieser Hinsicht weder negative Auswirkungen verursachen noch dazu beitragen sollten, negative Auswirkungen zu verursachen;

E. in der Erwägung, dass laut einer Studie der Kommission zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten derzeit nur 37 % der befragten Unternehmen der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und die Menschenrechte und nur 16 % entlang der gesamten Lieferkette nachkommen;

F. in der Erwägung, dass der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge zahlreiche Menschenrechtsverteidiger bedroht sind, weil sie Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf die Menschenrechte äußern;

G. in der Erwägung, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie der Prävention dient und dass die Unternehmen vorrangig verpflichtet werden sollten, Risiken oder nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und Strategien und Maßnahmen anzunehmen, um diese zu verringern; in der Erwägung, dass ein Unternehmen, das nachteilige Auswirkungen verursacht oder zu ihnen beiträgt, für Abhilfe sorgen und für die betreffenden Auswirkungen der Rechenschaftspflicht von Unternehmen unterliegen sollte; in der Erwägung, dass die Rechenschaftspflicht von Unternehmen – auch hinsichtlich von Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Unternehmens – erforderlich ist, um sicherzustellen, dass für die Unternehmen ein Anreiz besteht, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, und um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht wirksam ist;

H. in der Erwägung, dass Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards in den globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten nach wie vor weitverbreitet sind; in der Erwägung, dass freiwillige Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen haben und daher weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Niveau des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns zu steigern und das Vertrauen in den Binnenmarkt – unter anderem bei Investoren und Verbrauchern – zu stärken;

1. weist darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie ein der Prävention dienender Mechanismus ist und dass die Unternehmen vorrangig verpflichtet werden sollten, Risiken oder nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und Strategien und Maßnahmen zu verabschieden, um diese abzumildern;

2. hebt hervor, dass es hinreichend nachgewiesen ist, dass die freiwilligen Bemühungen von in der Union ansässigen oder tätigen Unternehmen, die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Entwicklungsländer zu ermitteln, abzuwenden, abzumildern und zu verantworten bislang nicht ausreichend waren, da in der gesamten Lieferkette nach wie vor gegen die Menschenrechte von Einzelpersonen, insbesondere von Arbeitern, Frauen, Kindern und lokalen Gemeinschaften, verstoßen wird und Tätigkeiten nachgegangen wird, durch die die Auswirkungen des Klimawandels verschärft werden, und zudem Umweltstandards verletzt werden und Korruption praktiziert wird; stellt fest, dass es wachsende Unterstützung seitens der Politik, der Öffentlichkeit und der Privatwirtschaft für ein gesetzgeberisches Handeln der Union im Bereich der Sorgfaltspflichten gibt;

3. ruft in Erinnerung, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, Gesundheit, Nahrung und Wasser, von der biologischen Vielfalt abhängig ist, die die Grundlage für die Ökosystemdienstleistungen bietet, mit denen das Wohlergehen der Menschen aufs Engste verbunden ist;

4. nimmt zur Kenntnis, dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) infolge der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen Lage befinden, und weist darauf hin, dass ihre Unterstützung und die Schaffung eines günstigen Marktumfelds für die Union vorrangige Ziele darstellen;

5. ist der festen Überzeugung, dass ein künftiger Gesetzgebungsakt auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten verbindlich vorschreiben sollte, um dafür zu sorgen, dass die in der Union geltenden und international anerkannten Umweltstandards und Umweltrechte, auch in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt, eingehalten werden; hebt hervor, dass wirksame Verfahren zur Sicherstellung eines verantwortungsvollen Handelns nachweislich zu Vorteilen für die Unternehmen – wie beispielsweise besseres Risikomanagement, niedrigere Kapitalkosten, insgesamt bessere Geschäftsergebnisse und gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit – führen; ist besorgt über die Auswirkungen der COVID-19-Krise‚ die die Geschäftstätigkeit dramatisch beeinträchtigt, eine erhebliche Anfälligkeit der Wirtschaft und der globalen Lieferketten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen und Katastrophenvorsorge offenbart und sich negativ auf die Menschenrechte, insbesondere die Arbeitnehmerrechte, ausgewirkt hat, wobei Frauen und Kinder oft mit am stärksten betroffen sind; hebt hervor, dass die OECD aufgezeigt hat, dass Unternehmen, die vorausschauende Maßnahmen ergreifen, um den Risiken im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise so entgegenzutreten, dass nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und die Versorgungsketten abgeschwächt werden, wahrscheinlich einen langfristigeren Mehrwert schaffen und mehr Widerstandsfähigkeit aufbauen und damit ihre kurzfristige Rentabilität sowie ihre mittel- bis langfristigen Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung verbessern werden;

6. ist der Auffassung, dass der künftige Gesetzgebungsakt an Initiativen anknüpfen sollte, die von einigen Mitgliedstaaten bereits eingeleitet wurden; weist darauf hin, dass es dringend eines verbindlichen, harmonisierten Rahmens auf Unionsebene bedarf, um zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris beizutragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Ex-ante-Folgenabschätzung zum Anwendungsbereich des Gesetzgebungsakts durchzuführen, die sich auf das Schadensrisiko und nicht auf die Größe des Unternehmens stützt; fordert die Kommission auf, ihre laufenden Arbeiten an einem Gesetzgebungsakt zu intensivieren, mit dem in der Union ansässige und aus dem Binnenmarkt heraus tätige Unternehmen dazu verpflichtet werden, in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung ökologischer Verpflichtungen – einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt – in ihrer gesamten Lieferkette mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen und dabei die bestehenden internationalen Standards im Bereich Sorgfaltspflichten – insbesondere die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die einschlägigen branchenspezifischen OECD-Leitfäden zur Sorgfaltspflicht, die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption – einzuhalten;

7. fordert die Kommission auf, in dem künftigen Gesetzgebungsakt den in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten; betont, dass es wichtig ist, mögliche Widersprüche zu minimieren und Synergien mit der Strategie der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer aufzubauen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen; ist der Ansicht, dass dies in der Praxis bedeutet, die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission aktiv in die laufenden legislativen Arbeiten einzubeziehen und im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung[57] und dem Instrument 34 des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung[58] eine gründliche Bewertung der Auswirkungen des künftigen Gesetzgebungsakts auf die Entwicklungsländer unter den Gesichtspunkten Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umwelt durchzuführen; weit darauf hin, dass die Ergebnisse dieser Bewertung in den künftigen Gesetzgebungsvorschlag einfließen sollten;

8. fordert die Kommission auf, einen menschenrechtsbasierten Ansatz auf den künftigen Gesetzgebungsakt anzuwenden, der in einer Weise konzipiert, umgesetzt, überwacht und evaluiert werden sollte, dass zentrale Menschenrechtsgrundsätze wie Transparenz, Zugang zu Informationen, Teilhabe und Rechenschaftspflicht sowie Inklusion und Diskriminierungsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der schutzbedürftigsten Personen gewahrt werden; betont, dass sich dieser Ansatz an dem übergeordneten Grundsatz der Schadensvermeidung orientieren sollte, da es wichtig ist, unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden; ist der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt mit substanziellen und inklusiven Konsultationen der einschlägigen Interessenträgern vor Ort, darunter auch der lokalen Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowohl in der Union als auch in den Entwicklungsländern, einhergehen sollte; ist der Auffassung, dass diese Konsultationen in enger Zusammenarbeit mit den EU-Delegationen durchgeführt werden sollten; hebt hervor, dass der künftige Gesetzgebungsakt auf einer geschlechtsspezifischen Analyse beruhen und den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Unternehmen durch ein geschlechtsspezifisches Sorgfaltspflichtverfahren im Bereich der Menschenrechte den geschlechtsspezifische Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung tragen sollten;

9. fordert die Kommission auf, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, bei dem das Korruptionsrisiko sowie die Risiken für die Menschenrechte und die Umwelt berücksichtigt werden; stellt fest, dass die Auswirkungen der Korruption in Unternehmen auf die Menschenrechte und die Schädigung der Umwelt in Entwicklungsländern gut dokumentiert sind und dass mit dem künftigen Gesetzgebungsakt der Union dafür gesorgt werden muss, dass die Tätigkeit von Unternehmen nicht zu negativen Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung in einem Land, einer Region oder einem Gebiet führt, was unter anderem die Nichteinhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des Abschnitts VII der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Grundsätze des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie Situationen von Korruption und Bestechung umfasst, in denen ein Unternehmen in unzulässiger Weise Einfluss auf Beamte ausübt oder Beamten unerlaubte finanzielle Vorteile zukommen lässt, um rechtswidrig Privilegien oder eine unfaire Bevorzugung zu erhalten, was wiederum auch Situationen einschließt, in denen ein Unternehmen auf unlautere Weise in lokale politische Aktivitäten eingreift, rechtswidrige Wahlkampfbeiträge leistet oder sich nicht an die geltenden Steuergesetze hält;

10. ruft in Erinnerung, dass Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und institutionellen Rahmen zu schaffen, mit dem ein wirksamer Schutz vor Umweltschäden sichergestellt wird, die die Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen; hebt hervor, dass diese Pflichten für die biologische Vielfalt gelten, die ein integraler Bestandteil der Umwelt ist; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten daher auf, Regelungen gegen eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt sowohl durch die Privatwirtschaft als auch durch staatliche Stellen zu erlassen; hebt hervor, dass der künftige Gesetzgebungsakt auch Verpflichtungen zur Wahrung der kollektiven Eigentumsrechte indigener und lokaler Gemeinschaften an ihrem Land und an den von diesen traditionell genutzten natürlichen Ressourcen umfassen sollte; ist allgemein überzeugt, dass der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel Teil der Sorgfaltspflichten sein müssen, denen die Unternehmen unterliegen;

11. zeigt sich tief besorgt über die Auswirkungen, die bestimmte Tätigkeiten von Unternehmen in Entwicklungsländern – insbesondere der Abbau von Rohstoffen und der Aufkauf großer Landflächen durch Agrarunternehmen – auf die Menschenrechte indigener Völker, örtlicher Gemeinschaften sowie von Menschenrechts- und Umweltschutzaktivisten haben; betont, dass der künftige Gesetzgebungsakt alle Menschenrechte abdecken sollte; ist der Ansicht, dass den Rechten lokaler Gemeinschaften, Frauen und schutzbedürftiger Gruppen wie Kindern, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, indigenen Völkern und anderen, die für ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse stark von der Natur abhängig sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; weist darauf hin, dass dabei auch die Rechte der Arbeitnehmer und Gewerkschaften und insbesondere das Recht auf Vereinigungsfreiheit, auf Tarifverhandlungen und auf einen existenzsichernden Lohn im Vordergrund stehen sollten; betont, dass jedweder Gesetzgebungsakt an die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen und Normen auf internationaler und europäischer Ebene anknüpfen sollte, darunter sämtliche Übereinkommen der IAO, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, sowie an das Recht auf eine freiwillige, im Voraus und in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung; ist der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt alle Arten von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Verletzung des Rechts auf eine gesunde Umwelt, sowie negative Auswirkungen auf die Umwelt abdecken sollte; fordert bessere Rechtsvorschriften sowie eine bessere Umsetzung und Überwachung der Menschenrechte und Umweltstandards sowie des Schutzes von Umwelt- und Menschenrechtsaktivisten in Entwicklungsländern; bekräftigt, dass die Union bereit ist, Entwicklungsländer durch Entwicklungshilfe und durch politischen Dialog beim Aufbau von Institutionen und bei der Ausbildung von Rechts- und Verwaltungsfachleuten zu unterstützen;

12. ist der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt über Sorgfaltspflichten für sämtliche Branchen und, unabhängig von der Größe, für sämtliche Arten von Unternehmen und Einrichtungen, die in der Union ansässig oder tätig sind, egal ob öffentlich oder privat, auf nationaler oder europäischer Ebene, gelten sollte, einschließlich der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung; ist ferner der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der EU, insbesondere für KMU, sicherstellen sollte, wobei dem übergeordneten Ziel Rechnung zu tragen ist, nachhaltige und krisenfeste Wertschöpfungsketten zu schaffen, bei denen die Menschenrechte und der Umweltschutz gewahrt werden; betont, wie wichtig es ist, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um Regeln zu entwerfen, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, funktional sind und für alle Akteure auf dem Markt, einschließlich KMU, mit besonderem Augenmerk auf dem Veräußerungsrisiko gelten, und sicherzustellen, dass ein derartiger Rahmen WTO-kompatibel ist; fordert, dass KMU eine angemessene Unterstützung und Übergangszeiten erhalten, um ihre Geschäftstätigkeit an die neuen Vorschriften anzupassen und die Verfahren im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten umzusetzen, und dass dabei übermäßige Belastungen vermieden werden; vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt auf Branchen liegen sollte, die erhöhte Risiken im Hinblick auf Menschenrechte aufweisen; ist der Ansicht, dass ein solcher horizontaler Ansatz durch spezifischere Standards und Leitlinien auf Branchenebene ergänzt werden sollte; hebt hervor, dass die Unternehmen bei Bedarf eine Priorisierung, aber keine Beschränkung, ihrer Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung der Schwere und Wahrscheinlichkeit der Risiken für Menschenrechte, Umwelt und gute Regierungsführung durchführen sollten, aber gleichzeitig für alle Auswirkungen, die eintreten können, haftbar bleiben sollten; unterstreicht, dass es positive Anreize für Unternehmen geben sollte, die nachweisen können, dass sie den hochgesteckten Zielen des künftigen Gesetzgebungsakts in hohem Maße gerecht werden; weist auf das Risiko hin, dass Unternehmen möglicherweise ihre Investitionen aus Drittländern abziehen – wodurch es zu Arbeitsplatzverlusten und zum Wegfall von Kooperationspartnern für Kleinbauern in Entwicklungsländern kommen könnte –, falls die neuen Anforderungen zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand und nicht beherrschbaren Risiko führen;

13. betont, dass die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte und der Umwelt, einschließlich des europäischen Grünen Deals, sowie der internationalen Politik der Union im Einklang stehen sollten;

14. ist der festen Überzeugung, dass der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit dem im Übereinkommen von Paris verankerten Ziel, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, Teil der Sorgfaltspflichten sein müssen, denen die Unternehmen gemäß dem künftigen Gesetzgebungsakt unterliegen werden; fordert ferner, dass die Unternehmen die im Zusammenhang mit dem Klimawandel bestehende Schutzbedürftigkeit der von den Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit betroffenen Menschen berücksichtigen;

15. vertritt die Auffassung, dass in dem künftigen Gesetzgebungsakt verbindliche und wirksame Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen festgelegt werden sollten, die sämtliche Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden und Korruptionspraktiken abdecken, die mit Tätigkeiten von Unternehmen und Finanzinstituten, einschließlich ihrer Liefer- und Unterauftragsketten, zusammenhängen; betont, dass der Gesetzgebungsakt sicherstellen sollte, dass Betroffene, wie Gewerkschafts- und Arbeitnehmervertreter, aber auch lokale Gemeinschaften in den Entwicklungsländern, umfassend und aktiv in die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbezogen werden und dabei insbesondere das Recht der indigenen Bevölkerung auf eine freiwillige und im Voraus erteilte Einwilligung in Kenntnis der Sachlage geachtet wird; weist darauf hin, dass diese Prozesse mit internationalen und europäischen Verpflichtungen, Leitlinien und Standards in Einklang stehen sollten; betont, dass der Gesetzgebungsakt Unternehmen dazu verpflichten sollte, eine solide Sorgfaltspolitik zu verfolgen, die einen inklusiven Überwachungs- und Rechenschaftsmechanismus umfassen sollte; ist der Ansicht, dass erforderlichenfalls Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen, insbesondere KMU, vorgesehen werden sollten;

 16. erwartet, dass der künftige Gesetzgebungsakt Finanzinstituten Pflichten auferlegt, indem die Verantwortlichkeiten von Investoren und Leitungsgremien klargestellt werden; betont, dass der künftige Gesetzgebungsakt auch darauf eingehen sollte, wie ein effektives Mess- und Berichtswesen gestaltet werden kann;

17. betont, dass ein solides Überwachungs- und Rechenschaftslegungssystem entwickelt werden muss und den zuständigen Behörden (auf Unionsebene und auf nationaler Ebene) harmonisierte und wirksame Instrumente an die Hand gegeben werden müssen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere auf lokaler Ebene, zu überwachen und durchzusetzen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; ist der Auffassung, dass besondere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Wirtschaftstätigkeit in Ländern und Regionen mit höherem Risiko, auch in Konfliktgebieten, zu überwachen, wobei die Standards des humanitären Völkerrechts zu berücksichtigen sind und die spezifischen Herausforderungen, die durch Konflikte entstehen, berücksichtigt werden müssen, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen und den Zugang der Opfer zur Justiz zu gewährleisten;

18. vertritt die Auffassung, dass mit dem künftigen Gesetzgebungsakt ein umfassendes, transparentes und kohärentes Haftungssystem eingeführt werden sollte, das die verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Haftung sowie einen Sanktionsmechanismus umfassen sollte, um die Einhaltung und Durchsetzung der neuen Vorschriften sicherzustellen; betont, dass Sanktionen, wenn sie für geeignet befunden werden, eindeutig, effektiv, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten; ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass im Unionsrecht eine breite und wirksame Palette von verwaltungsrechtlichen Sanktionen zur Verfügung steht, insbesondere im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht; fordert die Kommission auf, Sanktionen wie empfindliche Geldbußen, den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und öffentlichen Förderprogrammen sowie das Verbot, als Geschäftsführer oder Mitglied des Leitungsorgans eines Unternehmens zu fungieren, aufzunehmen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten darüber hinaus nachdrücklich auf, die Bekämpfung von Umweltkriminalität zu einer strategischen politischen Priorität in der internationalen justiziellen Zusammenarbeit sowie in den Institutionen und in der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu machen, insbesondere indem die Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gefördert wird, bewährte Verfahren ausgetauscht werden und der Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) auf strafbare Handlungen ausgeweitet wird, die auf Ökozid hinauslaufen; betont, wie wichtig eine zivilrechtliche Haftungsregelung ist, damit Opfer Zugang zu Rechtsbehelfen vor Gerichten in der Union haben; hebt hervor, dass Hürden, die den Zugang zu Rechtsbehelfen erschweren, beseitigt werden sollten, etwa durch Festlegung geeigneter Verjährungsregeln und die Gewährung von Prozesskostenhilfe;

19. betont, dass der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen von entscheidender Bedeutung ist; ruft in Erinnerung, dass es in erster Linie Aufgabe der Staaten ist, Zugang zu Rechtsbehelfen zu gewähren; ist der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt Unternehmen dazu verpflichten sollte, einen wirksamen Beschwerdemechanismus einzurichten, der transparent, zugänglich, verlässlich, sicher und vertrauenswürdig sein und einer Rechenschaftspflicht unterliegen sollte; betont, dass die Beschwerdeverfahren von Unternehmen nur als Frühwarnsysteme zu sehen sind, die Sofortmaßnahmen und Abhilfe bei geringfügigen Schäden ermöglichen; betont, dass derartige Mechanismen behördlich zertifiziert werden müssen und unter keinen Umständen einen Kläger am Zugang zu Gerichten hindern dürfen; ist der Auffassung, dass den freien Exportzonen, die oftmals mit Ausnahmen vom Arbeitsrecht sowie mit Steuerfreiheit verbunden sind und ernste Probleme im Zusammenhang mit Einschränkungen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Gewerkschaften verursachen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte; weist darauf hin, dass ein solcher Beschwerdemechanismus in Absprache mit den Arbeitnehmern und den betroffenen Gemeinschaften konzipiert werden sollte; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der künftige Gesetzgebungsakt wirksame Rechtsbehelfe für Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden und Korruptionspraktiken vorsehen sollte, und zwar sowohl durch Individualklagen als auch durch kollektive Klagen; ist der Ansicht, dass für Menschenrechtsverteidiger und deren Anwälte ein besonderer Schutz vorgesehen werden sollte; ist der Ansicht, dass auch andere außergerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden sollten; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass in dem künftigen Gesetzgebungsakt die Rolle der EU-Delegationen bei der Umsetzung des künftigen Gesetzgebungsakts weiter untersucht werden sollte, beispielsweise durch einen Beschwerdemechanismus, der es den Opfern von missbräuchlichen Praktiken, die von in der Union ansässigen oder tätigen Unternehmen und entlang deren Lieferketten begangen wurden, ermöglichen würde, Beschwerden einzureichen;

20. betont, dass Komplementarität und Koordinierung mit den Strategien, Instrumenten und Akteuren im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind und dass daher entsprechende Bestimmungen in den künftigen Gesetzgebungsakt aufgenommen werden sollten;

21. betont, dass die Zivilgesellschaft vor Ort weiterhin ein wichtiger Partner bei der Umsetzung und Überwachung des künftigen Gesetzgebungsakts sein wird; weist daher darauf hin, dass der neue Gesetzgebungsakt sicherstellen sollte, dass die Mechanismen der Zivilgesellschaft dauerhaft mit Ressourcen versorgt werden, und dass transparente und strukturierte Kanäle geschaffen werden, über die die Zivilgesellschaft mit Unternehmen und staatlichen Stellen interagieren kann;

22. betont, wie wichtig es ist, Sorgfaltspflichten in den Bereichen Soziales, Umwelt, Menschenrechte und gutes Regierungshandeln in Handelsinstrumenten, wie Freihandelsabkommen, Investitionsabkommen, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder Allgemeinen Präferenzsystemen, durchgängig zu berücksichtigen und durchzusetzen; warnt davor, in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Unternehmen im Rahmen von Investitions- und Handelsabkommen dazu überzugehen, mit zweierlei Maß zu messen; ist der Überzeugung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Kapitel über nachhaltige Entwicklung in Freihandelsabkommen verbindlich und durchsetzbar zu machen; ist der Ansicht, dass dies auch dazu beitragen würde, Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union zu vermeiden; ist der festen Überzeugung, dass ein verbindlicher und durchsetzbarer Vertrag der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte, durch den für Opfer von Menschenrechtsverletzungen der Zugang zur Justiz sichergestellt wird und der Mechanismen zur Haftung und Wiedergutmachung für die betroffenen Gemeinschaften enthält, dazu beitragen könnte, bestehende Ungleichgewichte zu korrigieren; bekräftigt erneut, dass sich die Union aktiv in die Diskussionen der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Rolle transnationaler Unternehmen und sonstiger Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen einbringen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Union parallel zu ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung eines verbindlichen Gesetzgebungsakts zu Sorgfaltspflichten ein Mandat annehmen sollte, um sich aktiv und konstruktiv in die Verhandlungen über einen verbindlichen Vertrag der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte einzubringen, mit dem das ehrgeizige Ziel verfolgt wird, im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und der Verantwortung der Unternehmen weltweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen; fordert die Kommission auf, im Rahmen der WTO aktiv darauf hinzuwirken, dass multilaterale Regeln für nachhaltige globale Wertschöpfungsketten, darunter auch eine Pflicht zur sorgfältigen Überwachung der Lieferketten, gefördert werden, und zwar beginnend mit der Textilindustrie;

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.11.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

2

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Dominique Bilde, Udo Bullmann, Catherine Chabaud, Antoni Comín i Oliveres, Ryszard Czarnecki, Gianna Gancia, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Pierrette Herzberger-Fofana, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Pierfrancesco Majorino, Erik Marquardt, Norbert Neuser, Jan-Christoph Oetjen, Christian Sagartz, Marc Tarabella, Tomas Tobé, Miguel Urbán Crespo, Chrysoula Zacharopoulou, Bernhard Zimniok

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alviina Alametsä, Frances Fitzgerald

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

14

+

S&D

Udo Bullmann, Mónica Silvana González, Pierfrancesco Majorino, Norbert Neuser, Marc Tarabella,

RENEW

Catherine Chabaud, Charles Goerens, Jan-Christoph Oetjen, Chrysoula Zacharopoulou

GREENS/EFA

Alviina Alamtesä , Pierrette Herzberger-Fofana, Erik Marquardt

GUE/NGL

Miguel Urbán Crespo

NA

Antoni Comín i Oliveres

 

2

-

ID

Gianna Gancia, Bernhard Zimniok

 

9

0

EPP

Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Frances Fritzgerald, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Christian Sagartz, Tomas Tobé

ID

Dominique Bilde

ECR

Ryszard Czarnecki,

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 

 


 

 

 

 

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin erhielt bei der Erstellung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:

Einrichtung bzw. Person

Anti-Slavery International

Amfori

Amnesty International

ASN Bank

BusinessEurope

CNV Internationaal

Cobalt Institute

EuroCommerce

Europäischer Chemie-Arbeitgeberverband

European Coalition for Corporate Justice

Europäischer Kakaoverband

Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln

Europäischer Gewerkschaftsbund

Verbraucherzentrale Bundesverband, Deutschland

Friends of the Earth Europa

Handelsverband Deutschland

Global Reporting Initiative

Global Witness

H&M Gruppe

INretail

International Federation for Human Rights

MEDEF

MVO Nederland

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Sociaal-Economische Raad

Tony’s Chocolonely

VNO-NCW

 

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.1.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Manon Aubry, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Ibán García Del Blanco, Jean-Paul Garraud, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Ernő Schaller-Baross, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Heidi Hautala, Bettina Vollath

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

21

+

PPE

Geoffroy Didier, Esteban González Pons, Jiří Pospíšil, Axel Voss, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos

S&D

Ibán García Del Blanco, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Tiemo Wölken, Lara Wolters

Renew

Pascal Durand, Karen Melchior, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara

ID

Jean-Paul Garraud, Gilles Lebreton

Verts/ALE

Heidi Hautala, Marie Toussaint

The Left

Manon Aubry

NI

Mislav Kolakušić

 

1

-

ECR

Raffaele Stancanelli

 

1

0

PPE

Ernő Schaller-Baross

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2021
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