BERICHT über das Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
15.2.2021 - (2020/2043(INI))
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Yannick Jadot
Verfasser der Stellungnahme (*):
Karin Karlsbro, Ausschuss für internationalen Handel
Luis Garicano, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG
- STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen 2019 über die Emissionslücke („Emissions Gap Report“),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) mit dem Titel „Global Warming of 1.5 °C“ (Globale Erwärmung um 1,5 °C) sowie auf dessen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ (COM(2020)0562) und die dazugehörige Folgenabschätzung (SWD(2020)0176),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019 und vom 17. bis 21. Juli 2020,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020[1],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 18/2020 vom 15. September 2020 mit dem Titel „Das Emissionshandelssystem der EU: kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollte gezielter erfolgen“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal[3],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt zum Klimaziel für 2030, nämlich eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 60 % gegenüber dem Stand von 1990[4],
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0019/2021),
A. in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine unmittelbare Bedrohung für die Lebensgrundlage des Menschen und die terrestrischen und marinen Ökosysteme sind, was in den Sonderberichten des IPCC über die globale Erwärmung um 1,5 °C und über den Ozean und die Kryosphäre bestätigt wurde; in der Erwägung, dass diese Auswirkungen ungleich verteilt sind, wobei die meisten negativen Auswirkungen in den ärmeren Ländern und bei ärmeren Menschen zum Tragen kommen;
B. in der Erwägung, dass der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ab 2030 voraussichtlich zu etwa 250 000 zusätzlichen Todesfällen jährlich aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung beiträgt;
C. in der Erwägung, dass die durchschnittliche globale Temperatur bereits um mehr als 1,1 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau gestiegen ist[5];
D. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet sind, Klimaschutzmaßnahmen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ergreifen, und nun das Ziel haben, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen;
E. in der Erwägung, dass es der EU in den vergangenen Jahrzehnten gelungen ist, die territorialen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) erfolgreich vom Wirtschaftswachstum abzukoppeln, wobei die THG-Emissionen um 24 % gesunken sind, während das BIP zwischen 1990 und 2019 um mehr als 60 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass dabei die im Rahmen des internationalen Handels entstehenden Emissionen der EU nicht berücksichtigt werden und daher ihr globaler CO2-Fußabdruck unterschätzt wird;
F. in der Erwägung, dass im Jahr 2015 das Verhältnis von importierten zu exportierten Emissionen in der EU etwa 3:1 betrug, wobei 1,317 Mrd. Tonnen CO2-Emissionen importiert und 424 Mio. Tonnen CO2-Emissionen exportiert wurden[6];
G. in der Erwägung, dass das geltende Unionsrecht bei der Verwirklichung der bisher beschlossenen Klimaziele wirksam war; in der Erwägung, dass die derzeitige Ausgestaltung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS), insbesondere die geltenden Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen, keine wirksamen Anreize für die notwendige Dekarbonisierung bestimmter Wirtschaftszweige, insbesondere in der Industrie, bietet und in einigen Fällen zu ungerechtfertigten Marktlagengewinnen für die begünstigten Unternehmen führte, wie der Europäische Rechnungshof hervorhob[7];
H. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Ausarbeitung von Methoden zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks und des ökologischen Fußabdrucks eines Produkts fortsetzen sollte, indem sie einen auf den vollständigen Lebenszyklus bezogenen Ansatz verfolgt und sicherstellt, dass bei der Bilanzierung der mit Produkten verbundenen Emissionen die Realität so gut wie möglich abgebildet wird, wozu auch die Emissionen aus dem internationalen Verkehr zählen;
I. in der Erwägung, dass sich die Kommission mit der Rückverfolgbarkeit von Produkten und Dienstleistungen auseinandersetzen sollte, um die Auswirkungen von deren Lebenszyklen – etwa mit Blick auf die Gewinnung und den Verbrauch von Rohstoffen, das Herstellungsverfahren, den Energieverbrauch und die Verkehrsträger – genauer zu bestimmen und Datenbanken aufzubauen;
J. in der Erwägung, dass etwa 27 % der weltweiten CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen derzeit auf international gehandelte Güter entfallen[8]; in der Erwägung, dass 90 % des internationalen Güterverkehrs auf dem Seeweg abgewickelt werden, was zu erheblichen THG-Emissionen führt; in der Erwägung, dass nur die THG-Emissionen aus der inländischen Schifffahrt in den ursprünglichen national festgelegten Beitrag der EU einbezogen wurden; in der Erwägung, dass dies im Hinblick auf das erweiterte Ziel der EU für 2030 überarbeitet wird;
K. in der Erwägung, dass aus der COVID-19-Krise einige wichtige Lehren gezogen werden konnten, weshalb in dem Vorschlag der Kommission für ein neues Aufbauinstrument – NextGenerationEU – hervorgehoben wird, dass die Autonomie und Resilienz der Union gestärkt werden muss und dass kurze Kreisläufe, insbesondere kürzere Lebensmittelversorgungsketten, benötigt werden;
L. in der Erwägung, dass die Kommission die Klimaschutzpolitik unbedingt von allen Seiten betrachten sollte, beispielsweise indem die Emissionsreduktionsziele, etwa für den Seeverkehr, in Abstimmung mit Strategien zur CO2-Bepreisung verfolgt werden;
M. in der Erwägung, dass eine wirksame und sinnvolle CO2-Bepreisung im Rahmen eines breiter angelegten Regelungsumfelds als wirtschaftlicher Anreiz für Herstellungsverfahren mit einem niedrigeren THG-Fußabdruck wirken und Investitionen in Innovation und neue Technologien zur Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union und zur Einführung des Kreislaufprinzips anregen kann; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang ein wirksames CO2-Grenzausgleichssystem von Bedeutung sein kann;
N. in der Erwägung, dass der Handel ein wichtiges Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels sein kann; in der Erwägung, dass der Unionsbinnenmarkt der zweitgrößte Verbrauchermarkt der Welt ist, wodurch die Union als Organisation, die weltweit Maßstäbe setzt, eine einzigartige Position innehat;
O. in der Erwägung, dass sich die Bekämpfung des Klimawandels auf die Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Gerechtigkeit auswirkt und ein erhebliches Potenzial in Bezug auf die industrielle Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Innovation und die regionale Entwicklung birgt;
P. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses (Buchstabe b) oder zum Schutz natürlicher Hilfsquellen (Buchstabe g) erforderliche Maßnahmen ergreifen dürfen;
Q. in der Erwägung, dass die EU die Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems durch ein Drittland akzeptieren sollte, wenn es dabei einen höheren CO2-Preis zugrunde legt;
R. in der Erwägung, dass sich US-Präsident Biden in seinem Wahlprogramm dafür ausgesprochen hat, CO2-Anpassungsabgaben oder -quoten für CO2-intensive Güter aus Ländern aufzuerlegen, die ihren Klima- und Umweltverpflichtungen nicht nachkommen; in der Erwägung, dass dies eine neue Gelegenheit für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Wiederherstellung dieser wichtigen Partnerschaft bieten könnte;
S. in der Erwägung, dass die höheren Bestrebungen der EU in Bezug auf den Klimawandel nicht zu dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch die Industriezweige aus der Union führen sollte;
Allgemeine Bemerkungen
1. ist zutiefst besorgt darüber, dass derzeit keiner der übermittelten national festgelegten Beiträge, auch nicht die der EU und ihrer Mitgliedstaaten, dem Ziel gerecht wird, die globale Erwärmung wie im Übereinkommen von Paris vorgesehen weit unter 2 °C zu halten und sich weiter dafür einzusetzen, dass der weltweite Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau beschränkt wird;
2. ist besorgt darüber, dass bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen in den vergangenen Jahren einige Handelspartner der EU es an Zusammenarbeit mangeln ließen, wodurch – wie kürzlich auf der COP25 festzustellen war – die Möglichkeiten der Weltgemeinschaft, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, gefährdet werden; legt allen Parteien nahe, die kollektiven und wissenschaftlich fundierten globalen Anstrengung zu unterstützen, damit diese Ziele doch noch erreicht werden können; fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen des UNFCCC eine transparente, faire und alle Seiten einbeziehende Entscheidungsfindung beizubehalten;
3. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Verantwortung und die Möglichkeit haben, zusammen mit den anderen weltweit größten Emittenten in der globalen Klimaschutzpolitik auch künftig mit gutem Beispiel voranzugehen; weist darauf hin, dass die EU in der globalen Klimaschutzpolitik als Vorreiterin agiert, wie ihre Annahme des Ziels, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und ihr Plan, sich ein anspruchsvolleres Ziel für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 zu setzen, belegen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nachdrücklich nahe, ihre Klimadiplomatie vor und nach der Verabschiedung des Gesetzgebungsvorschlags für ein CO2-Grenzausgleichssystem zu intensivieren und insbesondere für einen kontinuierlichen Dialog mit den Handelspartnern zu sorgen, damit Anreize für globale Klimaschutzmaßnahmen geschaffen werden; betont, dass gleichzeitig diplomatische Bemühungen erforderlich sind, damit auch die Nachbarländer der EU frühzeitig mit ins Boot geholt werden;
4. betont die zentrale Funktion der Bürger und Verbraucher bei der Energiewende und erachtet es als besonders wichtig, die Verbraucher zu Entscheidungen im Sinne der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels anzuregen und sie in diesen Entscheidungen zu bestärken, indem nachhaltiges Handeln gefördert wird und positive Nebeneffekte erzielt werden, die zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen;
5. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, das Klimaziel der EU für 2030 auf eine Verringerung der Nettoemissionen um mindestens 55 % im Vergleich zu den Werten von 1990 festzusetzen; betont jedoch, dass das Parlament ein höheres Ziel von 60 % beschlossen hat;
6. stellt fest, dass die EU zwar ihre internen THG-Emissionen erheblich reduziert hat, die in den Einfuhren in die EU enthaltenen THG-Emissionen jedoch ständig gestiegen sind, was den Bemühungen der Union um eine Verringerung ihres globalen THG-Fußabdrucks zuwiderläuft; betont, dass mehr als 20 % der internen CO2-Emissionen der Union auf die Nettoeinfuhren von Waren und Dienstleistungen in die EU entfallen; ist der Auffassung, dass der THG-Gehalt von Einfuhren besser überwacht werden sollte, um mögliche Maßnahmen zur Verringerung des globalen THG-Fußabdrucks der EU zu ermitteln;
Gestaltung eines WTO‑konformen CO2-Grenzausgleichssystems
7. unterstützt die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems unter der Voraussetzung, dass es insofern mit den WTO-Regeln und den EU-Freihandelsabkommen vereinbar ist, als es weder diskriminierend wirkt noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels ist; ist der Ansicht, dass mit dem CO2-Grenzausgleichssystem ein Anreiz für die Wirtschaft der Union und die Handelspartner der Union geschaffen werden sollte, ihre Wirtschaftszweige zu dekarbonisieren, und mit diesem System deshalb sowohl die globale Klimaschutzpolitik als auch die Klimaschutzpolitik der EU im Hinblick auf THG-Neutralität im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vorangebracht würde; stellt unmissverständlich fest, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem nicht als Instrument zur Förderung von Protektionismus, ungerechtfertigter Diskriminierung oder ungerechtfertigten Beschränkungen missbraucht werden, sondern ausschließlich Klimaschutzzielen dienen sollte; betont, dass mit diesem System die ökologischen Ziele der EU unterstützt werden sollten, insbesondere um die in der Industrie der Union und im internationalen Handel entstehenden THG-Emissionen besser in den Griff zu bekommen, wobei es nicht diskriminierend sein sollte und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen angestrebt werden sollten;
8. betont, dass auf die am wenigsten entwickelten Länder und die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern gesondert eingegangen werden sollte, um ihren Besonderheiten und den möglichen negativen Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems auf ihre Entwicklung Rechnung zu tragen;
9. weist auf die besonderen Zwänge und Herausforderungen hin, mit denen die Gebiete in äußerster Randlage insbesondere aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage und der beschränkten Größe ihrer Märkte konfrontiert sind, und fordert, dass im CO2-Grenzausgleichssystem im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihren besonderen Merkmalen gebührend Rechnung getragen wird;
10. bekräftigt, dass die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems Teil eines Pakets von Legislativmaßnahmen sein sollte, mit denen für eine rasche Verringerung der THG-Emissionen aus Produktion und Verbrauch in der EU gesorgt wird, insbesondere durch die Erhöhung der Energieeffizienz und den verstärkten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem an politische Maßnahmen gekoppelt werden sollte, die darauf abzielen, Investitionen in CO2-arme Industrieprozesse zu ermöglichen und zu fördern, etwa durch innovative Finanzierungsinstrumente, den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und eine umfassendere EU-Industriepolitik, die sowohl ökologisch ehrgeizig als auch sozial gerecht ist, um eine dekarbonisierte Reindustrialisierung der Union anzusteuern, hochwertige Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu wahren, wobei gleichzeitig die klimapolitischen Ambitionen der EU erfüllt sowie Vorhersehbarkeit und Sicherheit geboten werden müssen, damit Investitionen in die Klimaneutralität getätigt werden;
11. betont, dass mit Produktnormen für eine CO2-arme, ressourcenschonende Herstellung gesorgt und dazu beigetragen werden kann, dass die negativen Umweltauswirkungen durch den Produktgebrauch möglichst gering bleiben; fordert daher die Kommission auf, ergänzend zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems ehrgeizigere und rechtlich bindende Normen und Vorschriften für in der EU in Verkehr gebrachte Produkte hinsichtlich der Reduzierung von THG-Emissionen und der Einsparung von Ressourcen und Energie vorzuschlagen, um den Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik und den neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen;
12. ist der Ansicht, dass in einem CO2-Grenzausgleichssystem alle Einfuhren von Produkten und Rohstoffen, die unter das EU-EHS fallen, erfasst werden sollten, auch wenn sie bei der Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten angefallen sind, damit im Binnenmarkt und entlang der Wertschöpfungskette keine Verzerrungen entstehen; betont, dass im CO2-Grenzausgleichssystem als Ausgangspunkt (bereits ab 2023) und nach einer Folgenabschätzung die Energiewirtschaft und energieintensive Industriezweige wie Zement, Stahl, Aluminium, Ölraffinerien, Papier, Glas, Chemikalien und Düngemittel erfasst werden sollten, die nach wie vor in erheblichem Umfang kostenlose Zuteilungen erhalten und nach wie vor 94 % der Industrieemissionen in der EU ausmachen;
13. hebt hervor, dass der Gehalt an THG-Emissionen von Einfuhren auf der Grundlage transparenter, zuverlässiger und aktueller produktspezifischer Vergleichsmaßstäbe auf der Ebene der Anlagen in Drittländern berechnet werden sollte und dass in Fällen, in denen der Einführer keine Daten zur Verfügung stellt, stets dem globalen durchschnittlichen Gehalt an THG-Emissionen einzelner Produkte – aufgeschlüsselt nach verschiedenen Produktionsmethoden mit unterschiedlicher Emissionsintensität – Rechnung getragen werden sollte; ist der Ansicht, dass bei der CO2-Bepreisung von Einfuhren sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen erfasst werden sollten und daher auch die länderspezifische CO2-Intensität des Stromnetzes oder, wenn der Einführer entsprechende Daten zur Verfügung stellt, die CO2-Intensität des Energieverbrauchs der Anlage berücksichtigt werden sollte;
14. stellt fest, dass die Kommission derzeit alle einzelnen Optionen für die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems prüft, die von steuerlichen Instrumenten bis hin zu Mechanismen reichen, die auf das EU-EHS abstellen; betont, dass die Modalitäten für die Gestaltung eines CO2-Grenzausgleichssystems parallel zur Überarbeitung des EU-EHS geprüft werden sollten, damit sie einander ergänzen und kohärent sind und keine Überschneidungen entstehen, die zu einem doppelten Schutz der Industrie der Union führen würden; hält es für wichtig, dass das Verfahren für die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems transparent gestaltet wird, auch durch die Einbeziehung der WTO und der Handelspartner der EU in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und durch eine sorgfältige Bewertung und einen Vergleich der Wirksamkeit, der Effizienz und der rechtlichen Durchführbarkeit verschiedener Formen eines CO2-Grenzausgleichssystems im Hinblick auf die Verringerung der gesamten globalen THG-Emissionen; betont, dass das Hauptziel des CO2-Grenzausgleichssystems der Umweltschutz ist und dass daher Umweltkriterien bei der Wahl des Instruments einen entscheidenden Stellenwert erhalten sollten, damit ein vorhersehbarer und ausreichend hoher CO2-Preis entsteht, mit dem Anreize für Investitionen in die Dekarbonisierung gesetzt werden und so die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht werden können;
15. betont, dass die Auswirkungen aller Optionen auf den Lebensstandard der Verbraucher – insbesondere derjenigen, die schutzbedürftigeren Gruppen angehören – sowie auf die Einkommen analysiert werden müssen; fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung je nach dem gewählten Konzept und den gewählten Modalitäten auch die Auswirkungen der Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem als Eigenmittel auf den Unionshaushalt aufzunehmen;
16. ist der Auffassung, dass über das CO2-Grenzausgleichssystem – um dem potenziellen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken und gleichzeitig die WTO-Regeln einzuhalten – der CO2-Gehalt von Einfuhren in einer Weise in Rechnung gestellt werden muss, dass dabei die von den EU-Erzeugern getragenen CO2-Kosten zum Ausdruck kommen; betont, dass bei der CO2-Bepreisung im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems die dynamische Entwicklung des Preises für Zertifikate im Rahmen des EU-EHS berücksichtigt und gleichzeitig für Vorhersehbarkeit und geringere Volatilität des CO2-Preises gesorgt werden sollte; ist der Ansicht, dass Einführer Zertifikate aus einem Pool erwerben sollten, der vom EU-EHS getrennt ist und deren CO2-Preis dem Preis im EU-EHS am Tag der Transaktion entspricht; unterstreicht, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems nur eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist und auch mit den notwendigen Maßnahmen in den nicht unter das EU-EHS fallenden Wirtschaftszweigen und einer ehrgeizigen Reform des EU-EHS einhergehen werden muss, damit CO2-Emissionen sinnvoll bepreist werden und dabei dem Verursacherprinzip in vollem Umfang Rechnung getragen und damit zur notwendigen Verringerung der THG-Emissionen im Einklang mit dem aktualisierten EU-Klimaschutzziel für 2030 und dem Netto-Null-THG-Emissionsziel für 2050 beigetragen wird, auch durch Überlegungen zum linearen Kürzungsfaktor, eine Umstellung auf ein neues Basisjahr und die Prüfung der Frage, ob ein Mindestpreis für CO2-Emissionen festgelegt werden muss;
17. betont, dass mit einer Verbrauchsabgabe oder Verbrauchsteuer auf den CO2-Gehalt aller inländischen und eingeführten Konsumgüter das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen möglicherweise nicht in vollem Umfang eingedämmt werden kann, dass sie angesichts der Komplexität der Rückverfolgung von CO2-Emissionen in den globalen Wertschöpfungsketten eine technische Herausforderung darstellen würde und dass sie für die Verbraucher eine erhebliche Belastung bedeuten könnte; stellt fest, dass eine feste Abgabe oder Steuer auf Einfuhren ein einfaches Instrument sein könnte, um ein starkes und stabiles ökologisches Preissignal für den CO2-Gehalt eingeführter Produkte zu geben; vertritt jedoch die Auffassung, dass eine solche Steuer – weil sie eine feste Steuer ist – ein weniger flexibles Instrument für die Wiedergabe des schwankenden Preises des EU-EHS wäre; betont, dass eine schwankende Steuer, die automatisch dem Preis des EU-EHS entspricht, in der Praxis einem fiktiven EHS gleichkäme; stellt fest, dass ein System auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 2 AEUV eingeführt werden könnte, wenn das CO2-Grenzausgleichssystem auf Steuern beruhen würde;
18. betont, dass Einführer die Möglichkeit haben sollten, im Einklang mit den EU-Normen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung des EU-EHS nachzuweisen, dass der CO2-Gehalt ihrer Produkte unter diesen Werten liegt, und dass sie in diesem Fall ein Anrecht auf einen entsprechend angepassten zu zahlenden Betrag haben sollten, damit Innovationen und Investitionen in nachhaltige Technologien in der ganzen Welt gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass dies keine unverhältnismäßige Belastung für KMU darstellen sollte; hebt hervor, dass die Einführung des Systems durch eine Reihe von EU-Vorschriften abgesichert werden muss, damit es nicht umgangen oder missbraucht werden kann, und dass für seine Verwaltung eine starke unabhängige Infrastruktur erforderlich ist;
19. betont, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem sichergestellt werden sollte, dass Einführer aus Drittländern wegen des CO2-Gehalts ihrer Produkte nicht doppelt belastet werden, damit Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot gewahrt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der verschiedenen Optionen für ein CO2-Grenzausgleichssystem auf die am wenigsten entwickelten Länder sorgfältig zu prüfen;
20. unterstreicht, dass in dem System – im Gegensatz zum EU-EHS – das Verbrennen von Holz als Brennstoff nicht als CO2-neutral behandelt werden sollte und in dem überarbeiteten und aktualisierten Rahmen das in geschlagenem Holz enthaltene CO2 und die ausgelaugten Böden einen Preis haben sollten;
21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Risiko, dass in die EU ausführende Unternehmen versuchen, das System zu umgehen oder seine Wirksamkeit zu schwächen, beispielsweise durch die Umlenkung der Produktion zwischen Märkten oder die Ausfuhr von Halbfertigerzeugnissen, minimiert wird;
Handelsbezogene Aspekte des CO2-Grenzausgleichssystems
22. fordert, dass das Übereinkommen von Paris und sein Ziel von 1,5 °C zu einem der wichtigsten Leitprinzipien der Handelspolitik wird, an das alle Handelsinitiativen und deren politischen Instrumente angepasst werden müssen, indem es unter anderem als wesentliches Element in Freihandelsabkommen (FHA) aufgenommen wird; ist überzeugt, dass mit solch einer zielgerichteten Handelspolitik die Dekarbonisierung der Volkswirtschaften beträchtlich vorangetrieben werden kann, um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris und den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen;
23. bringt seine tiefe Besorgnis über die Erosion des multilateralen Handelssystems zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, aktiv mit den Regierungen der Handelspartner zusammenzuarbeiten, um für einen kontinuierlichen Dialog über diese Initiative zu sorgen und so Anreize für Klimaschutzmaßnahmen sowohl in der Union als auch bei den Handelspartnern zu schaffen; betont, dass die Handelspolitik dazu genutzt werden kann und sollte, eine positive Umweltagenda zu fördern und keine großen Unterschiede bei den Umweltambitionen zwischen der EU und dem Rest der Welt entstehen zu lassen, und dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als Maßnahme ausgestaltet werden sollte, mit der die Maßnahmen im Rahmen der Kapitel zum Handel und zur nachhaltigen Entwicklung in den FHA der Union ergänzt werden; betont ferner, dass das letztendliche Ziel der Initiative globale Maßnahmen sein müssen, durch die das CO2-Grenzausgleichssystem überflüssig wird, da sich der Rest der Welt an die Zielvorgaben der EU zur Reduzierung der CO2-Emissionen angleicht; ist daher der Ansicht, dass das CO2-Grenzausgleichssystem nicht als Instrument des Protektionismus, sondern als Mittel zur Beschleunigung dieser Angleichung betrachtet werden sollte; erwartet, dass die Kommission Verhandlungen über einen globalen Ansatz im Rahmen der WTO oder der G20 in die Wege leitet;
24. vertritt die Auffassung, dass der internationale Handel und die Handelspolitik wichtige Faktoren für den Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten globalen Kreislaufwirtschaft sind und als solche zur Unterstützung der globalen Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris dienen; hält es für dringend erforderlich, eine umfassende Reform der WTO voranzutreiben, wodurch sie in die Lage versetzt wird, für fairen Handel zu sorgen und gleichzeitig die Erderwärmung zu bekämpfen; stellt fest, dass die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf das Jahr 1947 zurückgehen, und ist der Ansicht, dass sie im aktuellen Kontext der Klimakrise überarbeitet werden müssen; erwartet, dass die Kommission umgehend Maßnahmen zur Reform der WTO ergreift, um die Vereinbarkeit mit den Klimazielen herbeizuführen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine globale CO2-Bepreisung und die Erleichterung des Handels mit Klima- und Umweltschutztechnologien zu intensivieren, beispielsweise durch handelspolitische Initiativen wie das WTO-Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern;
25. fordert die Kommission auf, multilaterale WTO-Reformen voranzutreiben, mit denen das internationale Handelsrecht mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und anderen Aspekten des Völkerrechts, insbesondere den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), in Einklang gebracht wird; weist darauf hin, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem mit den WTO-Regeln vereinbar ist, wenn es mit einem klaren Umweltziel zur Verringerung der globalen THG-Emissionen konzipiert und die höchste Umweltintegrität gewahrt ist;
26. betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem dabei helfen kann, einen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten; weist darauf hin, dass die Förderung menschenwürdiger Arbeit ebenfalls ein Ziel für nachhaltige Entwicklung ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Waren, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, unter Bedingungen hergestellt werden, die den Übereinkommen der IAO entsprechen;
27. stellt fest, dass GATT-Bestimmungen wie Artikel I (das Prinzip der Meistbegünstigung), Artikel III (das Prinzip der Gleichbehandlung mit Inlandswaren) und, falls erforderlich, Artikel XX (allgemeine Ausnahmen) die Grundlage für die Ausgestaltung eines mit den WTO-Regeln vereinbaren CO2-Grenzausgleichssystems sein könnten, das ausschließlich und strikt mit einer ökologischen Zielsetzung – Reduzierung der globalen CO2-Emissionen und Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen – geschaffen wird;
28. verweist auf den Grundsatz des Diskriminierungsverbots im Sinne von Artikel III GATT; betont, dass für Einfuhren und inländische Erzeugung unbedingt Gleichbehandlung gelten muss, damit etwaige Maßnahmen mit der WTO vereinbar sind; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem eine Alternative zu den bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen nach Unionsrecht in Wirtschaftszweigen, die unter das EU-EHS fallen, darstellen sollte, da mit dem CO2-Grenzausgleichssystem gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU für inländische und ausländische Hersteller geschaffen würden, indem in diesen Wirtschaftszweigen eine herkunftsunabhängige Abgabe auf die in allen Waren enthaltenen CO2-Emissionen eingeführt wird, wodurch ein umfassender Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen durch die Industrie der Union sichergestellt und die Verlagerung von Emissionen in Drittländer verhindert würde; betont, dass die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems daher mit dem parallelen, stufenweise erfolgenden, raschen und schließlich vollständigen Auslaufen dieser Maßnahmen für die betroffenen Wirtschaftszweige einhergehen sollte, damit Anlagen in der EU nicht doppelt geschützt werden, wobei die Auswirkungen auf die Ausfuhren und davon abhängige Wirtschaftszweige entlang der Wertschöpfungskette zu bewerten sind; betont, dass die Gestaltung des CO2-Grenzausgleichssystems dem einfachen Grundsatz folgen sollte, wonach eine Tonne CO2 nicht doppelt geschützt werden sollte;
29. erachtet es als sehr wichtig, im Interesse die Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige der EU für weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, ohne dabei schädliche Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt zu verursachen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die mögliche Einführung von Ausfuhrrabatten in Erwägung zu ziehen, jedoch nur, wenn sie deren positive Auswirkungen auf das Klima und ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln lückenlos nachweisen kann; betont, dass zur Abwendung falscher Klimaauswirkungen durch Anreize für weniger effiziente Produktionsmethoden in den ausfuhrorientierten Industriebetrieben der Union und zur Wahrung der WTO-Konformität jedwede Ausfuhrunterstützung transparent und verhältnismäßig sein, keinesfalls zu Wettbewerbsvorteilen für in Drittländer exportierende Industriezweige aus der Union führen und strikt auf die effizientesten Anlagen beschränkt sein sollte, damit die Anreize zur Verringerung der THG-Emissionen für ausführende Unternehmen aus der Union erhalten bleiben;
30. betont, dass mit einem solchen System Anreize für die Industriezweige in der Union und in Drittländern geschaffen werden müssen, saubere und wettbewerbsfähige Produkte herzustellen und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, ohne dabei Handelsmöglichkeiten zu gefährden;
31. weist darauf hin, dass das CO2-Grenzausgleichssystem Teil des europäischen Grünen Deals und ein Instrument zur Verwirklichung des Netto-Null-THG-Emissionsziels der EU bis 2050 ist; stellt fest, dass sich das CO2-Grenzausgleichssystem direkt oder indirekt auf die CO2- und handelsintensivsten Industriezweige auswirken könnte und dass diese Industriezweige während des gesamten Prozesses konsultiert werden sollten; stellt zudem fest, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem die Lieferketten so beeinflusst werden könnten, dass eine Internalisierung der CO2-Kosten bewirkt wird; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem leicht zu handhaben sein sollte und keine unnötige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für Unternehmen, insbesondere KMU, bedeuten darf;
Das CO2-Grenzausgleichssystem und die Eigenmittel
32. stellt fest, dass das CO2-Grenzausgleichssystem entweder als Erweiterung der derzeitigen Zollregelung oder als zusätzliche Regelung innerhalb des bestehenden EU-EHS eingerichtet werden könnte; betont, dass beide Ansätze durchaus mit einer Eigenmittelinitiative vereinbar sein könnten;
33. unterstützt die Absicht der Kommission, vom CO2-Grenzausgleichssystem generierte Erträge als neue Eigenmittel für den Unionshaushalt zu verwenden, und fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Verwendung dieser Erträge für uneingeschränkte Transparenz zu sorgen; betont jedoch, dass die haushaltspolitische Funktion des CO2-Grenzausgleichssystems nur ein Nebenprodukt des Instruments sein sollte; vertritt die Auffassung, dass diese neuen Einnahmen es ermöglichen sollten, Klimaschutzmaßnahmen und die Ziele des Grünen Deals wie den gerechten Übergang und die Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union stärker zu unterstützen und den Beitrag der EU zu den internationalen Finanzmitteln für den Klimaschutz zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind, zu erhöhen, um diese Länder insbesondere dabei zu unterstützen, ihre Industrialisierung auf der Grundlage sauberer und CO2-freier Technologien zu bewerkstelligen; fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Vorschlag die sozialen Auswirkungen des Systems zu berücksichtigen und dabei so gering wie möglich zu halten; betont, dass die Einnahmen aus einem CO2-Grenzausgleichssystem auf keinen Fall als verdeckte Subventionen für Industriezweige aus der Union mit hohem Verschmutzungsgrad verwendet werden sollten, da dadurch letztlich die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln gefährdet würde;
34. weist darauf hin, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel darauf geeinigt haben, dass während der Laufzeit des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens neue Eigenmittel, auch durch das CO2-Grenzausgleichssystem, eingeführt werden[9]; betont, dass ein Beitrag zur Minderung der Probleme im Zusammenhang mit der haushaltspolitischen Äquivalenz geleistet, für eine gerechte Verteilung der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten gesorgt und zudem eine schlanke Struktur mit minimalen administrativen Gemeinkosten gewahrt werden könnte, wenn die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem in den Unionshaushalt flössen; kommt daher zu dem Schluss, dass der Anteil der BNE-basierten Beiträge an der Finanzierung des Unionshaushalts verringert und somit dazu beigetragen würde, die Wirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems in gerechter Weise auf alle Mitgliedstaaten zu verteilen, wenn die Erlöse zu Eigenmitteln der Union erklärt würden; ist der Ansicht, dass sich durch etwaige Einsparungen auf nationaler Ebene im Zuge geringerer BNE-Beiträge der haushaltspolitische Spielraum der Mitgliedstaaten vergrößern dürfte; betont, dass die Einrichtung des Systems mit der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen einhergehen muss, die energieintensiven Industriezweigen gewährt werden, insbesondere Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen für Energie, die von energieintensiven Industriezweigen verbraucht wird;
35. nimmt zur Kenntnis, dass die verschiedenen vorsichtigen Voranschläge der Einnahmen je nach Geltungsbereich und Auslegung des neuen Instruments zwischen 5 und 14 Mrd. EUR jährlich betragen; hebt hervor, dass der Unionshaushalt jedenfalls auf einzigartige Weise dazu geeignet ist, Schwankungen bei den Einnahmen oder auch langfristige regressive Effekte abzufedern;
36. ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Eigenmittel aus dem CO2-Grenzausgleichssystem Teil eines Korbs von Eigenmitteln sind, der ausreicht, um die Höhe der voraussichtlichen Gesamtausgaben für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen der im Rahmen des Instruments NextGenerationEU aufgenommenen Anleihen zu decken, wobei der Grundsatz der Gesamtdeckung zu beachten ist; weist überdies nochmals darauf hin, dass ein etwaiger Überschuss aus dem Tilgungsplan als allgemeine Einnahme im Unionshaushalt verbleiben muss;
37. betont, dass die Einführung eines Korbs von neuen Eigenmitteln gemäß dem Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel im Rahmen der IIV bewirken könnte, dass der Schwerpunkt der Ausgaben auf Unionsebene vermehrt auf prioritären Bereichen und Gemeingütern mit einem hohen Effizienzgewinn im Vergleich zu nationalen Ausgaben liegt; weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die in der IIV vereinbarten Bestimmungen durch eines der drei Organe rechtliche Schritte der anderen Organe nach sich ziehen könnte;
38. fordert die Organe auf, nach Geist und Wortlaut des Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel gemäß der IIV zu handeln, wonach diese neue Eigenmittelquelle spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll;
Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems und sonstige Aspekte
39. hebt hervor, dass die Einrichtung des CO2-Grenzausgleichssystems mit der Abschaffung aller Formen umweltschädlicher Subventionen einhergehen muss, die energieintensiven Industriezweigen auf nationaler Ebene gewährt werden; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips zu bewerten;
40. verlangt, dass das CO2-Grenzausgleichssystem durch ein unabhängiges Gremium unter der Leitung der Kommission überwacht wird, das dem Parlament, dem Rat und der Kommission auf Antrag und mindestens zweimal pro Jahr regelmäßig Bericht erstattet und transparente Informationen liefert;
41. stellt fest, dass mit den Einfuhren in die EU weltweit die höchsten CO2-Emissionen verbunden sind und dass der CO2-Gehalt aus der EU ausgeführter Waren weit unter dem CO2-Gehalt in die EU eingeführter Waren liegt; schließt daraus, dass die Bemühungen der Union um die Bekämpfung des Klimawandels über dem internationalen Durchschnitt liegen; betont, dass es für die Messung der gesamten Auswirkungen der Union auf das Klima einer robusten Berichterstattungsmethode bedarf, bei der die Emissionen der in die EU eingeführten Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden;
42. hebt hervor, dass ausreichende internationale Klimaschutzbemühungen wie etwa eine robuste, weit verbreitete und kohärente internationale CO2-Bepreisung und in hohem Maße wettbewerbsfähige emissionsarme Technologien, Erzeugnisse und Herstellungsverfahren das System im Laufe der Zeit hinfällig machen dürften; ist der Ansicht, dass der Klimawandel ein globales Problem ist, das globale Lösungen erfordert, und vertritt deshalb die Auffassung, dass die EU im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris auch künftig für die Schaffung eines globalen Rahmens für die CO2-Bepreisung eintreten sollte; hält die Kommission dazu an, das System mit einem klaren und ambitionierten Zeitplan für seine Einrichtung und Weiterentwicklung auszustatten; weist darauf hin, dass sich manche technischen Lösungen zur Reduzierung der CO2-Emissionen noch in der Pilotphase befinden, und fordert die Kommission daher auf, ihre Bemühungen um ihre Weiterentwicklung fortzusetzen; fordert die Kommission auf, das System als Teil eines umfassenden und langfristig ausgerichteten Bündels politischer Maßnahmen zu konzipieren, das mit dem Ziel, bis spätestens 2050 eine hochgradig energie- und ressourceneffiziente Wirtschaft mit Netto-Null-THG-Emissionen zu erreichen, im Einklang steht;
43. weist darauf hin, dass die Klima- und Industriepolitik der EU und das Ziel der EU, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und zu steigern, Hand in Hand gehen müssen; betont, dass das künftige System in die Industriestrategie der Union integriert werden muss, sodass Anreize für die Industrie zur Herstellung umweltverträglicher und wettbewerbsfähiger Produkte gesetzt werden;
44. hebt hervor, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes System die Senkung der in die EU eingeführten Emissionen sicherstellen, einen möglichst wirksamen Schutz des Klimas vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bieten und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar sein sollte; betont, dass das System so konzipiert sein sollte, dass es wirksam und einfach anzuwenden ist und gleichzeitig nicht durch den Rückgriff auf Methoden wie die Vermengung von Rohstoffen oder die Einfuhr von Halbfabrikaten oder Endprodukten, die nicht in den Geltungsbereich des Systems fallen, umgangen werden kann;
45. fordert die Kommission auf, die Industriebetriebe in der Union und in Drittländern und dabei insbesondere KMU im Hinblick auf die Einführung zuverlässiger Systeme zur Abrechnung von THG-Emissionen bei Einfuhren zu beraten und zu unterstützen, um eine starke Industrie in der Union zu erhalten, ohne technische Hindernisse für die Handelspartner zu schaffen;
46. fordert eine gesonderte Bewertung der Auswirkungen des Systems auf KMU und auf den Wettbewerb im Binnenmarkt; fordert, dass nötigenfalls ein Mechanismus zur Unterstützung von KMU geschaffen wird, damit sie sich erfolgreich an die neue Marktrealität anpassen können und auf diese Weise verhindert wird, dass größere Marktteilnehmer unfaire Praktiken gegenüber ihnen anwenden;
47. weist ferner darauf hin, dass durch das System keine Wettbewerbsnachteile zwischen konkurrierenden Materialien entstehen sollten, damit es auf dem Unionsmarkt nicht zu unlauterem Wettbewerb kommt; hebt hervor, dass die klimaschonendsten Materialien keine Wettbewerbsnachteile erleiden sollten;
48. betont seine herausragende Funktion bei der Vertretung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihrer Interessen sowie bei der Verwirklichung der Prioritäten der Union, zu denen der Klimaschutz, nachhaltiges Wachstum und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zählen; fordert daher die Kommission und den Rat auf, das Parlament als Mitgesetzgeber vollumfänglich in das Gesetzgebungsverfahren zur Einrichtung des Systems einzubeziehen;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Der Klimawandel kann nicht mehr als Angelegenheit der Wissenschaft und künftiger Generationen abgetan werden. Seine dramatischen Auswirkungen auf die Erde sind tagtäglich in nächster Nähe zu spüren. Die Menschen verfolgen fassungslos die schrecklichen Bilder, die sie aus der ganzen Welt erreichen. Katastrophen wie Brände, Hitzewellen, Dürren, Überschwemmungen, Flutwellen, Hochwasser, Hurrikane, Zyklone, Eisschmelze, Pandemien, Vertriebene weltweit – der drastische Klimawandel ist inzwischen Realität geworden. Und das, wo sich bislang nur eine durchschnittliche Erwärmung um 1,1 °C ergeben hat!
Das Übereinkommen von Paris war ein Weckruf für die Welt. Es gilt, schneller zu handeln und ehrgeizigere Ziele zu setzen, denn derzeit führt die Klimapolitik eher zu einer Erwärmung um 3–4 °C oder mehr, so prophezeien es zumindest die pessimistischsten Szenarien. Dies würde zu beispiellosem Chaos in der ganzen Welt führen! Die EU trägt ihren Teil der Verantwortung. Für die Treibhausgasemissionen, die sie erzeugt. Für die immer höheren Treibhausgasemissionen, die mit ihren Einfuhren verbunden sind. Denn sie steht im Zentrum eines unverzichtbaren Multilateralismus und einer unbedingt notwendigen internationalen Zusammenarbeit. Denn sie ist eine Wirtschafts- und Handelsmacht und muss als solche mit gutem Beispiel vorangehen.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind sich der Dringlichkeit und der Gefahren bewusst. Sie handeln auf ihrer Ebene. Junge Menschen nehmen an Demonstrationsmärschen für mehr Klimaschutz teil. Immer mehr Wirtschaftsakteure investieren erheblich in Energie aus erneuerbaren Quellen, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und energieeffiziente Verkehrsträger sowie die Dekarbonisierung von Industrie und Dienstleistungen. Landwirte zeigen, dass die Landwirtschaft tatsächlich zur Abkühlung statt zur Erwärmung der Erde beitragen kann. Gegen den Klimawandel muss mehr getan werden, als nur seine gefährlichen Auswirkungen einzudämmen; es bedarf eines gemeinsamen Willens, das Entwicklungsmodell der Menschheit in etwas zu verwandeln, das nachhaltiger, sozial gerechter, widerstandsfähiger und beherrschbarer ist. Die Dekarbonisierung ist nicht nur dringend erforderlich, sondern sie ist auch zu einer Chance geworden, zu einem wirkungsvollen Hebel für die Schaffung von Arbeitsplätzen, für technische, gesellschaftliche, industrielle und demokratische Innovation und für die Angleichung regionaler Unterschiede.
Mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050, dem Grünen Deal und dem Klimagesetz steht die Bekämpfung des Klimawandels im Mittelpunkt der politischen Agenda der EU. Die Entschließungen des Europäischen Parlaments, das Programm der Kommission und die Gespräche im Rat lauten so, dass mehr und besseres Handeln gefordert wird. Das Ziel, bis 2030 eine Emissionsminderung um 40 % zu erreichen, ist hinfällig. Die Wissenschaft empfiehlt, die Zielvorgabe auf 65 % zu erhöhen. Unabhängig davon, auf welchen neuen Wert das Ziel festgelegt wird, müssen alle politischen Maßnahmen der Union in diesem Bereich minutiös und systematisch überarbeitet werden, insbesondere die Richtlinie über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die den Preis für CO2 und damit die Stärke des Anreizes zur Dekarbonisierung erheblich beeinflusst. Eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik ist nur möglich mit einer erheblichen Minderung der zugeteilten CO2-Emissionsberechtigungen, einer raschen Abschaffung der kostenlosen Emissionszertifikate, durch die die Wirksamkeit des CO2-Marktes geschwächt wird, und der Festlegung eines Mindestpreises pro Tonne CO2.
Die Klimaschutzpolitik der EU mag zwar unzulänglich sein, ist aber ehrgeiziger als die vieler Handelspartner. Wenn die Maßnahmen gegen den Klimawandel eine Chance für Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft sein sollen, darf die Dekarbonisierung der Wirtschaft nicht zu einer erneuten Deindustrialisierung mit einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen führen. Nun besteht die Verantwortung darin, dafür Sorge zu tragen, dass die von den Unternehmen verlangten Maßnahmen nicht zu unlauterem Wettbewerb von Akteuren führen, die in Ländern produzieren, die weniger ehrgeizig sind als die EU, aber deren Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt erhältlich sind. Darum geht es bei einem CO2-Grenzausgleichssystem.
Das CO2-Grenzausgleichssystem ist ein unentbehrliches Werkzeug, das mehreren Zielen entspricht und eine Aufwärtsspirale antreibt, deren übergeordnetes Ziel der Klimaschutz ist:
Leisten eines Beitrags zur Stärkung der Klimaschutzmaßnamen in der EU
Förderung der Ambitionen der Partner der EU
Schutz der Hersteller in der EU vor möglichem unlauterem Wettbewerb
Förderung der Rückverlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in die EU
Steigerung der Eigenmittel der EU
Hierzu muss das CO2-Grenzausgleichssystem mehrere Kriterien erfüllen:
Es muss letztendlich auf alle eingeführten Erzeugnisse Anwendung finden, damit der gesamte CO2-Fußabdruck erfasst wird und Verzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert werden. Übergangsweise gilt das System für die wichtigsten Rohstoffe, bei deren Gewinnung viel CO2 emittiert wird und die vom CO2-Markt der Union erfasst sind.
Es muss schnellstmöglich und spätestens 2023 in Kraft treten. Je schneller der Übergang, desto wirksamer die Anbindung an den EHS-Markt. Ein wirksames CO2-Grenzausgleichssystem muss die Abschaffung kostenloser Emissionszertifikate ermöglichen. Diese sind das wichtigste Instrument im Vorgehen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen und haben zu widersinnigen Konsequenzen und Marktlagengewinnen geführt, wie der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht 18/2020 mit dem Titel „Das Emissionshandelssystem der EU: kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sollte gezielter erfolgen“ ausführt.
Es muss mit multilateralen Handelsbestimmungen vereinbar sein, sofern verschiedene Artikel des GATT es gestatten, in einem dem Handel übergeordneten Interessen zu handeln, etwa im Interesse der Umwelt oder der Gesundheit.
Es muss als neue Eigenmittelquelle der Finanzierung des Unionshaushalts dienen. Ziel ist, dass diese Mittel in erster Linie dem Grünen Deal und dem gerechten Übergang zugewiesen werden, dass aber ein erheblicher Anteil zur Förderung des Übergangs in ärmeren Ländern und Ländern, die am stärksten vom Klimawandel betroffen sind, verwendet wird.
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erwarten, dass sich die EU entschlossener und ehrgeiziger für den Klimaschutz einsetzt. Außerdem soll sie nicht mehr so naiv oder zynisch sein, wenn es um die Handelspolitik geht, wo sie allzu häufig die gesellschaftlichen, ökologischen und industriellen Kosten der Abkommen ignoriert, die sie unterzeichnet.
Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, Klimaschutz, Industrie, Beschäftigung, Resilienz, Souveränität und Rückverlagerung unter einen Hut zu bringen. Insofern ist es auch eine wichtige politische und demokratische Prüfung für die EU. Das Europäische Parlament muss den Weg weisen!
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (14.12.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
Verfasser(in) der Stellungnahme (*): Karin Karlsbro
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt das Ziel der Europäischen Union, bis 2050 einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu verwirklichen, sowie das vom Parlament vorgeschlagene Ziel, die Emissionen bis 2030 um 60 % zu reduzieren; fordert, dass in Bezug auf die Klimabemühungen in der EU-Handelspolitik wie auch in vielen anderen Politikbereichen weiterhin mehr Ehrgeiz gezeigt wird; fordert, dass das Übereinkommen von Paris und sein Ziel von 1,5 °C zu einem der wichtigsten Leitprinzipien der Handelspolitik werden, an das alle Handelsinitiativen und ihre politischen Instrumente angepasst werden müssen, indem es unter anderem in Freihandelsabkommen (FHA) als wesentliches Element aufgenommen wird; ist überzeugt, dass solch eine zielgerichtete Handelspolitik als wichtige Triebkraft fungieren kann, wenn es darum geht, die Volkswirtschaften in Richtung einer Dekarbonisierung zu bewegen, um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris und den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen; betont, dass das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen infolge der verstärkten Bemühungen der EU in Bezug auf den Klimawandel entsprechend gestiegen ist; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in all ihren politischen Maßnahmen für einen umfassenden Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen zu sorgen und dabei die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU zwar ihre internen Treibhausgasemissionen im Jahr 2018 um 23,2 % gegenüber den Werten von 1990 gesenkt hatte, dass ihre Treibhausgasemissionen im internationalen Handel jedoch ununterbrochen steigen; betont, dass mehr als 20 % der internen CO2-Emissionen der Union auf die Nettoeinfuhren von Waren und Dienstleistungen in die EU entfallen;
2. unterstützt in Ermangelung eines weltweit geltenden einheitlichen Kohlenstoffpreises und einer multilateralen Lösung die Absicht der Kommission, ein marktbasiertes CO2-Grenzausgleichssystem in der EU vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass es mit den WTO-Regeln und den Freihandelsabkommen der EU vereinbar ist (d. h., dass es nicht diskriminierend ist und keine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellt), wobei es zugleich von Verhältnismäßigkeit bestimmt sein, auf dem Verursacherprinzip beruhen und sich für die wirksame Verwirklichung der Klimaziele der EU eignen muss; ist der Ansicht, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem für Waren aus allen Drittländern gelten muss, die noch nicht an einem wirksamen Kohlenstoffpreissystem oder an gleichwertigen Maßnahmen mit ähnlichen Zielen und Kosten wie denen des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) beteiligt sind, um jegliche Diskriminierung aufgrund der Herkunft zu vermeiden, und dass die Kosten für eine weniger ehrgeizige Kohlenstoffbepreisung vom CO2-Grenzausgleichssystem abziehbar sein müssen;
3. ist davon überzeugt, dass das Ziel eines CO2-Grenzausgleichssystems darin bestehen sollte, das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für die EU zu vermeiden und somit zum Gesamtziel der Reduzierung der globalen Emissionen beizutragen und die EU bei der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; betont, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem der EU ausschließlich darauf ausgelegt ist, Klimaschutzziele zu fördern und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, und dass dies auf verhältnismäßige und ausgewogene Weise geschehen sollte, faktengestützt sein muss und nicht als Instrument missbraucht werden darf, um Protektionismus, ungerechtfertigte Diskriminierung oder Einschränkungen in einer bereits belasteten globalen Landschaft des internationalen Handels zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang, übermäßige Bürokratie zu vermeiden; weist darauf hin, dass eine der Folgen der Maßnahme darin bestehen wird, die Gefahr einer Verlagerung der Produktion in Länder außerhalb der EU zu vermeiden, da eine solche Verlagerung die Bemühungen der EU zur Verringerung der Emissionen und zur Förderung der internationalen Umweltschutzpolitik der EU zunichtemachen könnte;
4. stellt fest, dass, um mit den WTO-Regeln vereinbar zu sein, die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), wie z. B. Artikel I (das Prinzip der Meistbegünstigung), III (das Prinzip der Gleichbehandlung mit Inlandswaren) und gegebenenfalls XX (allgemeine Ausnahmen), die Grundlage für die Ausgestaltung eines CO2-Grenzausgleichssystems bilden könnten, das einzig und allein einer umweltorientierten Logik folgt und auf die Verringerung der weltweiten CO2-Emissionen und die Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgerichtet ist;
5. fordert, dass bis Mitte 2021 eingehende Folgenabschätzungen zusammen mit dem Legislativvorschlag vorgelegt werden, um größtmögliche Transparenz sicherzustellen und Anreize für die Zusammenarbeit mit und die Beteiligung der WTO und den Handelspartnern der EU in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament zu schaffen; stellt fest, dass die Folgenabschätzung mit dem Ziel durchgeführt werden muss, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und folglich der weltweiten Gesamtemissionen zu verringern; fordert die Kommission daher auf, folgende Aspekte in die Folgenabschätzung aufzunehmen:
a. die Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems auf nachhaltige Innovation und Veränderungen der Handelsströme und Lieferketten;
b. eine Bewertung des Mehrwerts des CO2-Grenzausgleichssystems im Vergleich zu alternativen Optionen;
c. mögliche Pilotbereiche für eine frühzeitige Umsetzung, in denen der Kohlenstoffgehalt von Gütern leicht erkennbar ist;
d. die möglichen Auswirkungen auf die EU-Industrie, die sich aus einem ausschließlich auf Grundstoffen basierenden System ergeben könnten, der zu einer Verlagerung der Einfuhren hin zu Zwischen- und Endprodukten führen könnte, die nicht unter das System fallen, insbesondere wenn der Mechanismus die bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen ersetzt;
e. ob und wie die Energiewirtschaft im spezifischen Fall von Einfuhren von kohlenstoffintensiver Energie einbezogen werden sollte;
f. die möglichen Auswirkungen auf EU-Unternehmen, insbesondere KMU, im Hinblick auf den globalen Wettbewerb, wenn die Produkte von höheren Preisen für ihre Bestandteile betroffen sind;
g. eine Analyse einer Kombination von Schlüsselvariablen, einschließlich der Bereiche, Länder und Treibhausgasemissionen, die in das CO2-Grenzausgleichssystem einbezogen sind, und ihres Zusammenhangs mit bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen;
h. besondere Berücksichtigung der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, um dafür zu sorgen, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem sich nicht negativ auf ihre Entwicklung auswirkt;
6. stellt fest, dass in der Folgenabschätzung sorgfältig geprüft werden muss, wie das CO2-Grenzausgleichssystem mit den im Rahmen des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) bestehenden Maßnahmen gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zusammenwirken würde, einschließlich der Frage, ob die derzeitigen Maßnahmen oder kostenlosen Zertifikate in der Anfangsphase das CO2-Grenzausgleichssystem ergänzen oder ob sie abgeschafft werden sollten, wobei gleichzeitig ein doppelter Schutz und eine doppelte Diskriminierung von Importen vermieden werden sollten, und ob das CO2-Grenzausgleichssystem schrittweise eingeführt werden sollte, um die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln sicherzustellen und gleichzeitig die Vorhersehbarkeit und Stabilität für EU-Unternehmen zu wahren;
7. betont, dass ein solches System einen Anreiz für die Industrie in und außerhalb der EU schaffen muss, saubere und wettbewerbsfähige Produkte herzustellen und die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, ohne dabei Handelsmöglichkeiten zu gefährden; hebt den Stellenwert hervor, den ein solches System in energieintensiven Industriezweigen wie der Stahl-, Zement- und Aluminiumindustrie haben könnte, wenn es ausgewogen und angemessen umgesetzt wird, angesichts der Handelsintensität dieser Sektoren und ihrer Beteiligung am EHS;
8. weist darauf hin, dass das CO2-Grenzausgleichssystem Teil des europäischen Grünen Deals und ein Instrument zur Verwirklichung des EU-Ziels ist, bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen zu verursachen; stellt fest, dass sich ein CO2-Grenzausgleichssystem direkt oder indirekt auf die kohlenstoff- und handelsintensivsten Industriezweige auswirken könnte und dass diese während des gesamten Prozesses konsultiert werden sollten; stellt ferner fest, dass das CO2-Grenzausgleichssystem die Lieferketten so beeinflussen könnte, dass sie die CO2-Kosten internalisieren würden; betont, dass das CO2-Grenzausgleichssystem leicht zu handhaben sein sollte und keine unnötige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für Unternehmen, insbesondere KMU, bedeuten darf;
9. fordert, dass die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem zur Förderung des Klimaschutzes weltweit und auf der Ebene der EU verwendet werden; schlägt vor, dass die Einnahmen in den EU-Haushalt reinvestiert werden müssen, um Forschung, Innovation und die Entwicklung kohlenstoffneutraler Technologien zur Unterstützung des nachhaltigen Übergangs der Industrie zu fördern, sowie in Klimaschutzbeihilfen, um die Vereinbarkeit mit der WTO sicherzustellen;
10. bringt seine tiefe Besorgnis über die Erosion des multilateralen Handelssystems zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, aktiv mit den Regierungen der Handelspartner zusammenzuarbeiten, um einen kontinuierlichen Dialog über diese Initiative sicherzustellen und so Anreize für Klimaschutzmaßnahmen sowohl innerhalb der Union als auch bei den Handelspartnern zu schaffen; betont, dass die Handelspolitik genutzt werden kann und sollte, um eine positive Umweltagenda zu fördern und große Unterschiede bei den Umweltambitionen zwischen der EU und dem Rest der Welt zu vermeiden, und dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als eine Maßnahme ausgestaltet werden sollte, die eine Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Kapitel zum Handel und zur nachhaltigen Entwicklung der Freihandelsabkommen der Union darstellt; betont ferner, dass das letztendliche Ziel der Initiative globale Maßnahmen sein müssen, die das CO2-Grenzausgleichssystem überflüssig machen, da der Rest der Welt in Bezug auf die Zielvorgaben der EU zur Reduzierung der CO2-Emissionen aufholt; ist daher der Ansicht, dass das CO2-Grenzausgleichssystem als ein Mittel zur Beschleunigung dieses Prozesses und nicht als Instrument des Protektionismus betrachtet werden sollte; erwartet, dass die Kommission Verhandlungen über einen globalen Ansatz im Rahmen der WTO oder der G20 in die Wege leitet;
11. fordert eine Berechnungsmethode für den Kohlenstoffgehalt, bei der Erzeuger aus der EU und aus Drittländern nicht diskriminiert werden und die möglichst nahe am tatsächlichen Kohlenstoffgehalt der betreffenden Waren liegt; weist auf die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Kohlenstoffgehalts von Produkten aus den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern hin und fordert kontinuierliche Anstrengungen, um die Vergleichbarkeit des Kohlenstoffgehalts von Produkten sicherzustellen; betont, dass Technologien zur Rückverfolgung und Verfolgung des Kohlenstoffgehalts und der Leistungsfähigkeit komplexer Produkte bei der Umsetzung eines CO2-Grenzausgleichssystems für diese Produkte hilfreich sein könnten; stellt fest, dass das CO2-Grenzausgleichssystem Anreize für Länder und Produzenten schaffen muss, Informationen über die Kohlenstoffpreisgestaltung und den Kohlenstoffgehalt der Produkte auszutauschen;
12. ist der Auffassung, dass der internationale Handel und die Handelspolitik wichtige Faktoren für den Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten globalen Kreislaufwirtschaft darstellen und als solche zur Unterstützung der globalen Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) und des Pariser Übereinkommens dienen; hält es für dringend erforderlich, eine umfassende Reform der WTO voranzutreiben, wodurch sie in die Lage versetzt wird, für fairen Handel zu sorgen und gleichzeitig die Erderwärmung zu bekämpfen; stellt fest, dass die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) auf das Jahr 1947 zurückgehen, und ist der Ansicht, dass diese im aktuellen Kontext der Klimakrise überarbeitet werden müssen; erwartet, dass die Kommission umgehend Maßnahmen zur Reform der WTO ergreift, um die Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu erreichen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine globale CO2-Preisgestaltung und die Erleichterung des Handels mit Klima- und Umweltschutztechnologien zu intensivieren, beispielsweise durch handelspolitische Initiativen wie das WTO-Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.12.2020 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 2 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Udo Bullmann, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Miroslav Číž, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Enikő Győri, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Karin Karlsbro, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Margarida Marques, Gabriel Mato, Sara Matthieu, Emmanuel Maurel, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Helmut Scholz, Sven Simon, Dominik Tarczyński, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marco Campomenosi, Nicola Danti, Manuela Ripa |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
34 |
+ |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Enikő Győri, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Sven Simon, Jörgen Warborn |
S&D |
Udo Bullmann, Miroslav Číž, Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Bernd Lange, Margarida Marques, Inma Rodríguez-Piñero, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt |
RENEW |
Barry Andrews, Jordi Cañas, Karin Karlsbro, Samira Rafaela, Nicola Danti, Marie-Pierre Vedrenne |
ID |
Herve Juvin, Danilo Oscar Lancini, Marco Campomenosi |
VERTS/ALE |
Manuela Ripa, Heidi Hautala, Sara Matthieu |
ECR |
Emmanouil Fragkos |
NI |
Tiziana Beghin, Carles Puigdemont i Casamajó |
2 |
- |
ID |
Roman Haider, Maximilian Krah |
5 |
0 |
ECR |
Geert Bourgeois, Dominik Tarczynski, Jan Zahradil |
GUE/NGL |
Emmanuel Maurel, Helmut Scholz |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (11.12.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
Verfasser der Stellungnahme (*): Luis Garicano
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. ist der Ansicht, dass das Hauptziel des CO2-Grenzausgleichssystems darin bestehen sollte, den Klimawandel zu bekämpfen und die Klimaziele der EU zu unterstützen, indem das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert wird und Anreize für Investitionen in umweltfreundliche und energieeffiziente Technologien auf EU- und globaler Ebene geschaffen werden, wodurch ein Beitrag zur weltweiten Verringerung der Treibhausgasemissionen geleistet würde; vertritt die Meinung, dass das Endziel darin bestehen sollte, auf eine wirksame globale Klimapolitik hinzuarbeiten;
2. ist der Auffassung, dass das kürzlich angenommene Ziel des europäischen Grünen Deals, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, das vom Parlament vereinbarte Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 60 % zu senken, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris erhebliche Dekarbonisierungsanstrengungen auf EU-Ebene erfordern werden, was zu einer Erhöhung des CO2-Preises führen wird, der von den inländischen Erzeugern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) gezahlt wird, und zwar wahrscheinlich weit über den derzeitigen Preis hinaus; ist daher der Auffassung, dass ohne einen globalen Preis für CO2-Emissionen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zunehmen könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage des Rates und der Kommission, ein mit der WTO vereinbarendes CO2-Grenzausgleichssystem einzuführen, das sicherstellen würde, dass der Preis von Einfuhren deren CO2-Gehalt widerspiegelt, was dazu beitragen würde, die Wettbewerbsbedingungen zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern anzugleichen und dadurch zu gewährleisten, dass die Klimaziele der EU nicht durch die Verlagerung der Produktion und durch verstärkte Einfuhren aus Ländern mit einer weniger ehrgeizigen Klimapolitik untergraben werden, was wiederum dazu beitragen würde, einen gerechten Übergang zu gewährleisten;
3. stellt fest, dass die Kommission derzeit alle verschiedenen Optionen für die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems prüft, die von steuerlichen Instrumenten bis hin zu Mechanismen reichen, die sich auf das EU-Emissionshandelssystem stützen; betont, dass eine Verbrauchssteuer (oder allgemeine Steuer) auf den CO2-Gehalt aller konsumierten Produkte, sowohl der inländischen als auch der eingeführten, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nicht in vollem Umfang eindämmen würde, dass sie angesichts der Komplexität der Rückverfolgung von CO2 in den globalen Wertschöpfungsketten eine technische Herausforderung darstellen würde und dass sie für die Verbraucher eine erhebliche Belastung bedeuten könnte; ist der Auffassung, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem der CO2-Gehalt von Einfuhren in einer Weise in Rechnung gestellt werden muss, die den von den EU-Herstellern entstandenen CO2-Kosten entspricht, damit man dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenwirken und gleichzeitig die WTO-Regeln einhalten kann; ist in diesem Zusammenhang der Meinung, dass das System einen einheitlichen CO2-Preis sowohl für die einheimischen Hersteller als auch für die Importeure gewährleisten sollte, um den WTO-Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten; ist der Ansicht, dass die Option, die die von den EU-Herstellern gezahlten CO2-Kosten am besten widerspiegelt und eine automatische Preisanpassung sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewährleistet, ein auf dem EU-Emissionshandelssystem basierendes System ist; ermutigt die Kommission daher, ein System einzuführen, das die Importeure verpflichtet, Zertifikate für die in ihren Produkten enthaltene Menge an CO2-Emissionen zu erwerben; ist der Auffassung, dass dies durch die Schaffung eines speziellen Pools von Zertifikaten für Einfuhren, die an die Preise des Emissionshandelssystems gebunden sind (ein fiktives Emissionshandelssystem), oder durch die Einbeziehung der Importeure in den bestehenden Pool von Zertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems erreicht werden könnte; stellt fest, dass Letzteres zusätzliche technische Herausforderungen mit sich bringen könnte, wie die Gewährleistung der Preisstabilität (was möglicherweise durch eine Anhebung der bestehenden Obergrenze auf ein angemessenes Niveau und die Inanspruchnahme der Marktstabilitätsreserve geschafft werden könnte) und die Einführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Risikos einer potenziellen Marktbeeinflussung; räumt ein, dass ein fester Zoll oder eine feste Steuer auf Einfuhren ein einfaches Instrument sein könnte, um ein starkes und stabiles ökologisches Preissignal für importiertes CO2 zu geben; ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Steuer aufgrund ihres festen Charakters ein weniger flexibles Instrument wäre, um den sich entwickelnden Preis des EU-Emissionshandelssystems widerzuspiegeln; betont, dass eine sich entwickelnde Steuer, die automatisch den Preis des EU-Emissionshandelssystems widerspiegelt, in der Praxis einem fiktiven Emissionshandelssystem gleichkäme; ist sich der Tatsache bewusst, dass, sollte das CO2-Grenzausgleichssystem fiskalischer Natur sein, die Möglichkeit besteht, dass ein System auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 2 AEUV eingeführt wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Hauptziel des CO2-Grenzausgleichssystems der Umweltschutz ist und daher Umweltkriterien bei der Wahl des Instruments eine wesentliche Rolle spielen sollten; betont, dass das mit dem gewählten Instrument – im Einklang mit diesem Ziel – ein vorhersehbarer und ausreichend hoher CO2-Preis gewährleistet werden muss, der Anreize für Investitionen zur Dekarbonisierung schafft, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen;
4. ist der Auffassung, dass das CO2-Grenzausgleichssystem idealerweise für alle Einfuhren (von Rohstoffen bis hin zu Zwischen- oder Endprodukten) gelten sollte, in die vom EU-EHS erfasste Ausgangsstoffe eingebettet sind, um Verzerrungen zwischen Produkten im Binnenmarkt und entlang der Wertschöpfungskette zu vermeiden; räumt ein, dass es technisch schwierig ist, alle vom EU-EHS erfassten Ausgangsstoffe bereits 2023 zu erfassen, und geht davon aus, dass Sektoren, bei denen angenommen wird, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, in der Anfangsphase Vorrang haben dürften; warnt die Kommission dennoch vor dem potenziellen Schaden für die EU-Industrie, wenn nicht alle Sektoren des EU-EHS erfasst werden, und fordert sie auf, einen möglichst breiten sektoralen Geltungsbereich vorzuschlagen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen verbindlichen Zeitplan für die Ausweitung des Geltungsbereichs des CO2-Grenzausgleichssystems aufzunehmen, sollte sie einen schrittweisen Ansatz verfolgen;
5. ist der Auffassung, dass im Rahmen des CO2-Grenzausgleichssystems idealerweise den CO2-Gehalt der in seinen Anwendungsbereich fallenden Einfuhren so genau wie möglich gemessen werden sollte; empfiehlt jedoch, ein praktikables Konstrukt einzuführen, durch das der CO2-Gehalt jeder Einfuhr auf der Grundlage der Zusammensetzung ihrer Ausgangsstoffe objektiv gemessen wird (wie im Vorschlag des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses dargelegt); erinnert daran, dass bei dieser Annäherung jeder unter das EU-EHS fallende Ausgangsstoff gewichtet und mit einem Standardwert für die CO2-Intensität multipliziert würde; betont jedoch, dass Importeure die Möglichkeit haben sollten, im Einklang mit den EU-Normen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung des EU-EHS nachzuweisen, dass der CO2-Gehalt ihrer Produkte unter diesen Werten liegt, und dass sie in diesem Fall Anrecht auf einen entsprechend angepassten zu zahlenden Betrag haben sollten, um Innovationen und Investitionen in nachhaltige Technologien in der ganzen Welt zu fördern; ist der Auffassung, dass dies keine unverhältnismäßige Belastung für KMU darstellen sollte; hebt hervor, dass die Einführung des Systems durch eine Reihe von EU-Normen abgesichert werden muss um zu verhindern, dass es umgangen oder missbraucht wird, und dass eine starke unabhängige Infrastruktur erforderlich ist, um es zu verwalten;
6. schlägt vor, dass die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems die schrittweise Abschaffung der Zuteilung kostenloser Zertifikaten auslösen sollte, bis diese nach einem angemessenen Übergangszeitraum vollständig abgeschafft sind, da durch dieses System sichergestellt werden sollte, dass EU-Hersteller und Importeure die gleichen CO2-Kosten auf dem EU-Markt tragen müssen; betont die Notwendigkeit einer schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zertifikate während eines Übergangszeitraums, der mit einem vorhersehbaren Zeitplan einhergeht; ist der Ansicht, dass der Übergangszeitraum ressourcen- und energieintensiven Industrien Rechtssicherheit bieten sollte; betont, dass es keinen doppelten Schutz geben sollte und dass das System WTO-kompatibel sein muss; ist der Auffassung, dass nach dem CO2-Grenzausgleichssystem zu diesem Zweck der Wert der kostenlosen Zertifikate von dem zu zahlenden Betrag, der den Importeuren in Rechnung gestellt wird, abgezogen werden sollte, so dass das CO2-Grenzausgleichssystem und die kostenlosen Zertifikate nebeneinander bestehen können, ohne dass es zu einem doppelten Ausgleich kommt, und das System WTO-konform ist; stellt fest, dass diese schrittweise Abschaffung mit der Einführung von Unterstützungsmaßnahmen für Ausfuhren einhergehen sollte, die WTO-konform wären und mit den Umweltzielen der EU im Einklang stünden; fordert die Kommission auf, die Einführung teilweiser Ausfuhrerstattungen auf der Grundlage der bestehenden Benchmark-Logik der CO2-effizientesten Hersteller zu prüfen, wobei nicht mehr als die derzeitige Höhe der kostenlosen Zertifikate erstattet würde, um starke Anreize zur Dekarbonisierung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Ausfuhren zu gewährleisten;
7. betont, dass durch das CO2-Grenzausgleichssystem sichergestellt werden sollte, dass Importeure aus Drittländern nicht doppelt für den CO2-Gehalt ihrer Produkte belastet werden, um Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der verschiedenen Optionen für ein CO2-Grenzausgleichssystem auf die am wenigsten entwickelten Länder sorgfältig zu prüfen;
8. fordert, dass die Erlöse aus dem CO2-Grenzausgleichssystem als Einnahmen der EU betrachtet werden;
9. ist der Auffassung, dass der vorstehend genannte Vorschlag eine solide Grundlage für die Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln bietet, da er keine Diskriminierung zwischen Erzeugern und Importeuren (und auch nicht untereinander) darstellt, auf transparenten und wissenschaftlich fundierten objektiven Kriterien beruht und sein Hauptziel, den Schutz von Umwelt und Gesundheit, verwirklicht; fordert die Kommission auf, bilaterale und multilaterale Gespräche mit Handelspartnern zu führen, um die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems zu erleichtern und Vergeltungsmaßnahmen zu vermeiden; lässt nicht nach, die Kommission zu drängen, in der WTO auf ökologische Nachhaltigkeit hinzuarbeiten, um das internationale Handelsrecht mit den Klimazielen des Übereinkommens von Paris in Einklang zu bringen; fordert die Kommission auf, das Parlament in allen Phasen des Entwicklungsprozesses des CO2-Grenzausgleichssystems einzubeziehen; fordert die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und eines Überprüfungsprozesses, an dem das Parlament in vollem Umfang zu beteiligen ist.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 7 8 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Jonás Fernández, Raffaele Fitto, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Billy Kelleher, Aurore Lalucq, Philippe Lamberts, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoș Pîslaru, Antonio Maria Rinaldi, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marc Angel, Manon Aubry, Gabriele Bischoff, Damien Carême, Eugen Jurzyca, Chris MacManus, Margarida Marques, Andreas Schwab |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
GUE/NGL |
Manon Aubry, José Gusmão |
PPE |
Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Frances Fitzgerald, José Manuel García Margallo y Marfil, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schwab, Ralf Seekatz, Inese Vaidere |
Renew |
Gilles Boyer, Engin Eroglu, Billy Kelleher, Dragoș Pîslaru, Stéphanie Yon Courtin |
S&D |
Marc Angel, Marek Belka, Gabriele Bischoff, Jonás Fernández, Aurore Lalucq, Margarida Marques, Pedro Marques, Csaba Molnár, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli |
Verts/ALE |
Damien Carême, Sven Giegold, Claude Gruffat, Philippe Lamberts, Kira Marie Peter Hansen, Ernest Urtasun |
7 |
- |
ECR |
Derk Jan Eppink, Eugen Jurzyca, Roberts Zīle |
ID |
Gunnar Beck, Jörg Meuthen |
NI |
Lefteris Nikolaou Alavanos |
PPE |
Enikő Győri |
8 |
0 |
ECR |
Raffaele Fitto, Johan Van Overtveldt |
GUE/NGL |
Chris MacManus |
ID |
Francesca Donato, Valentino Grant, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
Renew |
Caroline Nagtegaal |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (11.12.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
Verfasserin der Stellungnahme: Elisabetta Gualmini
VORSCHLÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. ruft in Erinnerung, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem seit Langem als echte grüne Eigenmittelquelle im EU-Haushalt im Gespräch ist und zur „Palette“ der bevorzugten Optionen für neue Eigenmittel in der legislativen Entschließung des Parlaments vom 16. September 2020 gehört[10];
2. erkennt an, dass die Hauptzwecke des CO2-Grenzausgleichssystems sein müssen, das Klima zu schützen, das Dilemma der Verlagerung von CO2-Emissionen zu entschärfen, gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der Kosten der Dekarbonisierung zu schaffen und die Nachfrage nach CO2-armen Produkten und Verfahren zu steigern sowie Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu sichern; hebt hervor, dass das CO2-Grenzausgleichssystem einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele der EU leisten und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel sicherstellen, die Verlagerung der Produktion in Drittländer mit weniger ambitionierten Umwelt- und Klimaschutzvorschriften eindämmen und das Verursacherprinzip achten wird, sodass der Rest der Welt dazu veranlasst wird, im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen; ist der Auffassung, dass das letztendliche Ergebnis der Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems mehr Innovationen und Investitionen in umweltfreundlichere Technologien wären; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, dass das CO2-Grenzausgleichssystem mit Blick auf die höchste Umweltintegrität konzipiert wird;
3. fordert die Kommission auf, vor der Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags eine gründliche Folgenabschätzung der verschiedenen Konzepte für die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems vorzunehmen; fordert, dass bei dieser Folgenabschätzung von Anfang an verschiedene Szenarien berücksichtigt werden, wie z. B. die Möglichkeit, alle derzeitigen und künftigen Sektoren des Emissionshandelssystems (EHS) abzudecken, und die besonderen Merkmale der Sektoren, die von dem System erfasst werden könnten; hält es für unverzichtbar, dass bei der Abschätzung die Auswirkungen der verschiedenen Konzepte auf ihre Fähigkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Industriesektor der EU unter besonderer Berücksichtigung der KMU, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Exporteure und mögliche Gegenmaßnahmen von Drittländern und ihren Zulieferern gegenüber der EU-Industrie bewertet werden; ist gleichzeitig der Auffassung, dass zur Aufrechterhaltung starker Anreize für die Dekarbonisierung und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für EU-Waren auf Drittmärkten in der Folgenabschätzung auch die Vorzüge und wahrscheinlichen Folgen von Ausfuhrrabatten (auch wenn sie schrittweise eingeführt werden) in den unter das CO2-Grenzausgleichssystem fallenden und nicht unter es fallenden Sektoren sowie ihre Komplementarität mit den Maßnahmen im Bereich der Verlagerung von CO2-Emissionen im Rahmen des Emissionshandelssystems untersucht werden sollten; betont, dass die Auswirkungen aller Optionen auf den Lebensstandard der Verbraucher – insbesondere derjenigen, die schutzbedürftigeren Gruppen angehören – sowie ihre Auswirkungen auf die Einkommen analysiert werden müssen; fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung auch die Auswirkungen der Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem als Eigenmittel auf den EU-Haushalt je nach Konzept und Modalitäten, für die man sich entscheidet, aufzunehmen;
4. betont, wie wichtig es ist, Verzerrungen im Binnenmarkt sowie protektionistische Maßnahmen gegen die EU zu vermeiden; stellt fest, dass die ehrgeizigeren Ziele der EU in Bezug auf den Klimawandel aufgrund der niedrigeren Umweltstandards und des Mangels an ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen in Drittländern zu einem erhöhten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen führen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, dementsprechend in all ihren Politiken einen vollständigen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten; schlägt ein mit der Welthandelsorganisation kompatibles, nicht diskriminierendes und progressives System vor und empfiehlt der Kommission nachdrücklich, für einen multilateralen Ansatz offen zu bleiben, der wirksam zu globalen Klimaschutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris beitragen kann und durch den Vergeltungsmaßnahmen gegen die EU-Wirtschaft vermieden werden könnten; fordert die Kommission eindringlich auf, multilaterale WTO-Reformen anzustreben, mit denen das internationale Handelsrecht mit den Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang gebracht wird; ist der Auffassung, dass es angesichts der weltweiten Pandemie und der daraus resultierenden Wirtschaftskrisen umso unerlässlicher ist, eine internationale Politik zu entwickeln, die die Erfordernisse des Klimaschutzes mit der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und fairem Handel in Einklang bringen kann;
5. ist sich der Tatsache bewusst, dass das CO2-Grenzausgleichssystem entweder als Erweiterung der derzeitigen Zollregelung oder als zusätzliche Regelung innerhalb des bestehenden EHS-Rahmens eingerichtet werden könnte; betont, dass beide Ansätze durchaus mit einer Eigenmittelinitiative vereinbar sein könnten; hebt hervor, dass das letztgenannte Modell, das entsprechend den EHS-Standards für Sektoren, Materialien und CO2-Preise zentralisiert ist, die Festlegung eines gleichwertigen Niveaus der CO2-Preisgestaltung für EU- und Nicht-EU-Erzeugnisse erleichtern würde und daher gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel und die Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht – und insbesondere mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) – gewährleisten würde; weist darauf hin, dass das endgültige System zwar letztendlich ein möglichst breites Spektrum von Einfuhren abdecken sollte, das anfängliche Konzept des CO2-Grenzausgleichssystems jedoch auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkt werden könnte, die auf der Grundlage der Folgenabschätzung ausgewählt werden;
6. erinnert daran, dass das Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel, (IIV) der Schaffung neuer Eigenmittel, einschließlich des CO2-Grenzausgleichssystems, während des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zugestimmt haben; betont, dass ein Beitrag zur Lösung von Problemen der steuerliche Entsprechung geleistet werden könnte, dass die Wirkung auf alle Mitgliedstaaten in gerechter Weise verteilt würde und dass für eine schlanke Struktur mit minimalen administrativen Gemeinkosten gesorgt werden könnte, wenn die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem in den EU-Haushalt flössen; kommt daher zu dem Schluss, dass die Erklärung der Erlöse zu EU-Eigenmitteln den Anteil der BNE-basierten Beiträge an der Finanzierung des EU-Haushalts verringern und somit dazu beitragen würde, die Wirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems in gerechter Weise auf alle Mitgliedstaaten zu verteilen; ist der Auffassung, dass etwaige Einsparungen auf nationaler Ebene aufgrund geringerer BNE-Beiträge den fiskalischen Spielraum der Mitgliedstaaten vergrößern werden; betont, dass die Einrichtung des Systems mit der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen einhergehen muss, die energieintensiven Industriezweigen gewährt werden, insbesondere Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen für Energie, die von energieintensiven Industriezweigen verbraucht wird;
7. begrüßt, dass das CO2-Grenzausgleichssystem, wenn es gemäß der IIV als Grundlage für Eigenmittel verwendet wird, die Einnahmenseite des EU-Haushalts besser in Einklang mit den strategischen politischen Zielen, wie dem europäischen Grünen Deal, der Bekämpfung des Klimawandels, der Kreislaufwirtschaft und dem gerechten Übergang, bringen und auf diese Weise einen Beitrag zur Schaffung von positiven Nebeneffekten, Anreizen und europäischem Mehrwert leisten würde; ist der Ansicht, dass die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem aufgrund ihrer Art und ihrer Herkunft untrennbar mit der Klimapolitik, den Außengrenzen und der Handelspolitik auf EU-Ebene verbunden wären und daher eine sehr geeignete Grundlage für eine EU-Eigenmittelquelle darstellen würden;; betont, dass die Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem daher aus Gründen der Umweltintegrität nicht zur Subventionierung von Strategien oder Maßnahmen verwendet würden, die dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des europäischen Grünen Deal zuwiderlaufen;
8. betont, dass der Treibhausgasemissionsgehalt der betroffenen Einfuhren anhand transparenter und zuverlässiger produktspezifischer Referenzwerte berücksichtigt werden sollte, die den globalen durchschnittlichen Treibhausgasemissionsgehalt einzelner Produkte darstellten, während verschiedene Produktionsmethoden mit unterschiedlichen Emissionsintensitäten berücksichtigt würden; ist der Ansicht, dass in die Preisgestaltung bei CO2-Emissionen von Einfuhren auch die länderspezifische CO2-Intensität des Stromnetzes einfließen sollte;
9. nimmt die verschiedenen vorsichtigen Voranschläge der Einnahmen zwischen 5 und 14 Mrd. EUR jährlich zur Kenntnis, die vom Geltungsbereich und der Auslegung des neuen Instruments abhängen; hebt hervor, dass der EU-Haushalt in jedem Fall auf einzigartige Weise dazu geeignet ist, Schwankungen bei den Einnahmen oder auch langfristige regressive Effekte abzufedern;
10. ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass Eigenmittel aus dem CO2-Grenzausgleichssystem Teil eines Korbs von Eigenmitteln sind, der ausreicht, um die Höhe der voraussichtlichen Gesamtausgaben für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen der im Rahmen des EU-Instruments NextGenerationEU aufgenommenen Anleihen zu decken, wobei der Grundsatz der Gesamtdeckung zu beachten ist; erinnert ferner daran, dass ein etwaiger Überschuss aus dem Tilgungsplan weiterhin als allgemeine Einnahme im EU-Haushalt verbleiben muss; hebt hervor, dass eine Zweckbindung der Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem der IIV, dem Eigenmittelbeschluss und der Haushaltsordnung zuwiderlaufen würde;
11. betont, dass die Einführung einer Palette an neuen Eigenmitteln gemäß dem Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung bewirken könnte, dass der Schwerpunkt der Ausgaben auf Unionsebene vermehrt auf prioritären Bereichen und Gemeingütern mit einem hohen Effizienzgewinn im Vergleich zu nationalen Ausgaben liegt; ruft in Erinnerung, dass ein Verstoß gegen die in der IIV vereinbarten Bestimmungen durch eines der drei Organe rechtliche Schritte der anderen Organe nach sich ziehen könnte;
12. fordert die Organe auf, den Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung, dem zufolge diese neuen Eigenmittelquelle spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sowohl sinn- als auch buchstabengetreu aktiv umzusetzen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 2 4 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Herbert Dorfmann, Niclas Herbst, Petros Kokkalis |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
33 |
+ |
Greens/EFA |
Rasmus Andresen, Damian Boeselager, David Cormand, Francisco Guerreiro |
GUE/NGL |
Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis |
ID |
Hélène Laporte |
PPE |
Lefteris Christoforou, Herbert Dorfmann, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
Renew |
Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds |
S&D |
Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs |
2 |
- |
ID |
Joachim Kuhs |
NI |
Ioannis Lagos |
4 |
0 |
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt |
ID |
Anna Bonfrisco |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (17.12.2020)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“
Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses (b) oder für den Schutz der natürlichen Ressourcen (g) erforderliche Maßnahmen ergreifen dürfen;
1. begrüßt das Übereinkommen von Paris als internationale Verpflichtung zur Bekämpfung des Klimawandels und hebt hervor, dass die Vereinbarkeit sämtlicher internationaler Regelwerke mit diesen Klimazielen sorgfältig geprüft werden muss; stellt fest, dass die EU für 9 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich und der drittgrößte Emittent von Treibhausgasen weltweit ist; nimmt außerdem mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es an ausreichend ambitionierten internationalen Klimaschutzbemühungen und an Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen dieses Übereinkommens gefassten Beschlüsse mangelt und dass die USA aus dem Übereinkommen ausgetreten sind;
2. begrüßt die europäischen Bemühungen in diesem Zusammenhang wie etwa die Einführung des europäischen Grünen Deals und das Ziel, einen kostenwirksamen, fairen, sozial ausgewogenen und gerechten Übergang zu verwirklichen, mit dem bis spätestens 2050 Klimaneutralität erreicht wird; hält es für geboten, dass an der geplanten Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen um 60 % bis 2030 festgehalten und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass das Verursacherprinzip konsequent zur Anwendung kommt;
3. ist der Ansicht, dass asymmetrische Klimaschutzmaßnahmen nicht ausreichen, um den Klimawandel zu bekämpfen; hebt hervor, dass die Handelspolitik dafür genutzt werden kann und sollte, eine positive Umweltagenda bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und größere Unterschiede zwischen der EU und dem Rest der Welt bei den Umweltambitionen anzugehen; ist außerdem der Ansicht, dass ein mit den WTO-Regeln zu vereinbarendes CO2-Grenzausgleichssystem (im Folgenden „System“) Anreize für emissionsarme Einfuhren in die EU und für die Einführung von emissionsarmen Technologien und Erzeugnissen in der EU setzen und somit eine dringend erforderliche Senkung der eingeführten Emissionen der EU bewirken kann; vertritt die Auffassung, dass das System stärkere internationale Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels bewirken und – sofern es verhältnismäßig und ausgewogen angewendet wird – ein erster Schritt hin zu einer internationalen Bepreisung von CO2-Emissionen sein könnte; stellt ferner fest, dass das System eine Aufwärtsspirale bei der Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene entstehen lassen dürfte, indem es beispielsweise in die Verhandlungen über multilaterale Umweltübereinkommen einbezogen wird;
4. stellt fest, dass die EU weltweit am meisten CO2 einführt und dass der CO2-Gehalt ausgeführter Waren aus der EU weit unter dem CO2-Gehalt eingeführter Waren liegt; schließt daraus, dass die Bemühungen Europas um die Bekämpfung des Klimawandels über dem internationalen Durchschnitt liegen; betont, dass es für die Messung der gesamten klimatischen Einflüsse der Union einer robusten Berichterstattungsmethode bedarf, bei der die Emissionen der in die EU eingeführten Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden;
5. hebt hervor, dass das wichtigste Ziel des Systems darin besteht, den Weg zur CO2-Neutralität zu ebnen und Anreize für internationale Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels zu setzen; betont, dass das System die europäische Industrie in die Lage versetzen sollte, einen wesentlichen Beitrag zu den Klimazielen der EU zu leisten, und es Drittländern ermöglichen sollte, in wesentlichem Maße zu den internationalen Klimazielen beizutragen, indem es umfangreiche Bemühungen um die Dekarbonisierung von Herstellungsprozessen fördert, und hebt gleichzeitig hervor, dass auf diese Weise faire Wettbewerbsbedingungen für die europäische Industrie geschaffen werden sollten; hält es ferner für geboten, bei der Berechnung des Preises für den CO2-Gehalt auch die Emissionen zu berücksichtigen, die beim Transport von Einfuhren verursacht werden; hält es für erforderlich, dass der Anwendungsbereich des Systems einen möglichst großen Teil des CO2-Fußabdrucks eines Produkts abdeckt, dass also Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung der bei der Herstellung und entlang der Wertschöpfungskette verbrauchten Energie eingeschlossen sind, wobei jedoch insbesondere bei nachgelagerten Märkten keine Verzerrungen auf dem Binnenmarkt ausgelöst werden dürfen;
6. hebt hervor, dass ausreichende internationale Klimaschutzbemühungen wie etwa eine robuste, verbreitete und kohärente internationale CO2-Bepreisung und in hohem Maße wettbewerbsfähige emissionsarme Technologien, Erzeugnisse und Herstellungsverfahren das System im Laufe der Zeit hinfällig machen werden; ist der Ansicht, dass der Klimawandel ein globales Problem ist, das globale Lösungen erfordert, und vertritt deshalb die Auffassung, dass die EU im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris auch künftig für die Schaffung eines globalen Rahmens für die CO2-Bepreisung eintreten sollte; hält die Kommission dazu an, das System mit einem klaren und ambitionierten Zeitplan für seine Umsetzung und Weiterentwicklung auszustatten; ruft in Erinnerung, dass sich manche technischen Lösungen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes noch in der Pilotphase befinden, und fordert die Kommission daher auf, ihre Bemühungen um ihre Weiterentwicklung fortzusetzen; fordert die Kommission außerdem auf, zeitnah für einen zielgerichteten Schutz sämtlicher gefährdeter Wirtschaftszweige vor der Verlagerung von CO2-Emissionen zu sorgen; fordert die Kommission schlussendlich auf, das System als Teil eines umfassenden und langfristig ausgerichteten Bündels politischer Maßnahmen zu konzipieren, das mit dem Ziel, bis spätestens 2050 eine hochgradig energie- und ressourceneffiziente klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, im Einklang steht;
7. hebt außerdem hervor, dass das System Teil eines umfassenderen Bündels von Strategien und ergänzenden Maßnahmen sein sollte, die darauf abzielen, Investitionen in CO2-arme Industrieprozesse zu ermöglichen und zu fördern, die Emissionsintensität der Industrie zu senken und Anreize für Energieeffizienzmaßnahmen und für den Rückgriff auf erneuerbare Energiequellen zu setzen; weist darauf hin, dass das System mit einer ökologisch ambitionierten, wirtschaftlich soliden und sozial ausgewogenen Industriepolitik einhergehen muss, die die Krisenfestigkeit und die globale Wettbewerbsfähigkeit stärkt; schlägt außerdem vor, die Renovierung des Gebäudebestands, den Austausch von Baurohstoffen, die Umsetzung des Mechanismus für einen gerechten Übergang und Anreize zum Erwerb von CO2-armen Materialien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie schlüssige öffentliche Innovationsmaßnahmen, bei denen keine Technologien gefördert werden dürfen, mit denen der Rückgriff auf fossile Brennstoffe verfestigt wird, zu unterstützen; betont, dass die komplementäre Rolle verbesserter Produktstandards im Einklang mit dem Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft berücksichtigt werden muss;
8. weist auf die Ergebnisse hin, die die Union mithilfe der Bestimmungen über Produktanforderungen und ‑kennzeichnung erzielt hat, die es ermöglicht haben, einen verantwortungsvollen Konsum zu fördern, die europäischen Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Industrie zu stützen; fordert die Kommission auf, analoge Produktstrategien zu prüfen, die neue Standards voranbringen und Leitmärkte für CO2-arme und ressourcenschonende Produkte und Technologien eröffnen könnten, damit der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft gesichert ist und dazu beigetragen wird, dass die Verwendung von Produkten möglichst geringe negative Umweltauswirkungen zeitigt;
9. unterstreicht, dass asymmetrische Klimaschutzmaßnahmen weltweit und insbesondere die mangelnden Ambitionen europäischer Handelspartner beim Klimaschutz die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen erhöhen und in der Folge zu einem Anstieg der globalen Emissionen und zu einem Wettbewerbsnachteil der europäischen Industrie auf den Weltmärkten führen könnten, was somit auch europäische Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten gefährden könnte; betont, dass die europäische Industrie aufgrund billiger Einfuhren von Handelspartnern und aufgrund der COVID-19-Krise einem erhöhten wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist; fordert die Kommission deshalb mit Nachdruck auf, bei der Konzipierung des Systems für einen zielführenderen und wirksameren Schutz des Klimas und vor der Verlagerung von CO2-Emissionen zu sorgen;
10. hebt hervor, dass die Eindämmung der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen mit der Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU und mit der Verhinderung von Emissionstransfers in Drittländer – im Wege der Verlagerung von Industrietätigkeiten, Investitionen und Arbeitsplätzen – einhergeht; betont, dass die Maßnahmen, mit denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen eingedämmt werden soll, mit den Klimazielen kohärent sein sollten; unterstreicht, dass strategische Wirtschaftszweige hinsichtlich der Auswirkungen auf ihre Produktion und Investitionskapazität besonders anfällig sind; hält es für geboten, die etwaigen Risiken industrieller Standortverlagerungen und von Outsourcing in Drittstaaten zu bewerten; weist außerdem darauf hin, dass Anreize für staatliche Stellen und Ausführer in Drittstaaten, ihre Emissionen zu senken, gesetzt werden müssen;
11. ruft in Erinnerung, dass die Klima- und die Industriepolitik der EU sowie das Ziel, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und zu steigern, miteinander einhergehen müssen; betont, dass jegliches System in unsere Industriestrategie integriert werden muss, sodass Anreize für die Industrie zur Herstellung umweltverträglicher und wettbewerbsfähiger Produkte gesetzt werden;
12. schlägt ein abgestuftes und branchenspezifisches System vor, das zunächst – im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung – die Branchen mit dem höchsten CO2-Aufkommen und der höchsten Handelsintensität wie etwa die energieintensiven Stahl-, Zement- und Aluminiumbranchen, die Stromerzeugung sowie die Kunststoff-, die Chemie- und die Düngemittelindustrie umfasst und dann im Laufe der Zeit erweitert wird; ist der Ansicht, dass ein solches Konzept die internationalen Vergeltungsmaßnahmen verringern und als Testphase für die europäische Industrie dienen könnte; hebt jedoch hervor, dass dies nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt oder einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen sollte, die einen fairen, offenen und auf Regeln beruhenden Wettbewerb auf dem Markt begrenzen und sich in besonderem Maße auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nachteilig auswirken oder zu einem Instrument des Protektionismus werden könnten;
Handelsaspekte
13. hebt hervor, dass die europäische Industrie einschließlich KMU Zugang zu den globalen Lieferketten und den Weltmärkten haben sollte, damit sie wettbewerbsfähig bleibt; bekundet seine tiefe Besorgnis über die Auswirkungen der Erosion des multilateralen Handelssystems, der zunehmenden Handelshemmnisse und der Handelskonflikte auf die europäische Handelsbilanz; fordert, dass das System so konzipiert wird, dass die Gefahr erneuter Handelsstreitigkeiten verringert wird; fordert die Kommission deshalb auf, unbeschadet der Wirksamkeit des Systems eine multilaterale Herangehensweise zu verfolgen, indem sie fortwährend Gespräche mit ihren internationalen Handelspartnern und insbesondere mit den Handelspartnern, die eine andere Sichtweise auf den Klimaschutz haben, führt, damit etwaige Vergeltungsmaßnahmen gegen die EU abgewendet werden;
14. fordert die Kommission nachdrücklich auf, das System diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass es mit dem WTO-Besitzstand und den Bestimmungen in den Handelsabkommen der EU vereinbar ist, indem sie vorzugsweise Artikel XX Buchstaben b und g des GATT-Abkommens heranzieht; hält die Kommission dazu an, in Anbetracht des Status der EU als größtes Handelsbündnis der Welt für gleiche Wettbewerbsbedingungen im internationalen Handel zu sorgen; hebt hervor, dass den Grundsätzen eines freien und fairen Weltmarkts gebührend Rechnung getragen werden muss;
15. fordert die Kommission auf, auch künftig einen globalen Rahmen für die CO2-Bepreisung voranzubringen und den Handel mit Klima- und Umweltschutztechnologien zu erleichtern, indem sie sich beispielsweise handelspolitischer Initiativen wie des WTO-Abkommens über den Handel mit Umweltschutzgütern bedient; betont, dass die Union mit ambitionierten Energie- und Nachhaltigkeitskapiteln in ihren Handelsabkommen eine Vorreiterrolle spielen kann;
Methodik
16. hebt hervor, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes System die Senkung der in die EU eingeführten Emissionen sicherstellen, den wirksamsten Schutz des Klimas vor der Verlagerung von CO2-Emissionen bieten und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar sein sollte; betont, dass das System so konzipiert sein sollte, dass es effektiv und einfach anzuwenden ist und gleichzeitig nicht durch den Rückgriff auf Methoden wie das Mischen von Rohstoffen oder die Einfuhr von Halbfabrikaten oder Endprodukten, die nicht in den Geltungsbereich des Systems fallen, umgangen werden kann;
17. ist der Ansicht, dass der tatsächliche Kohlenstoffgehalt eingeführter Waren so weit wie möglich in die Berechnung einfließen sollte, ohne dass dadurch zusätzliche Schwierigkeiten und Nachteile für die europäische Industrie entstehen; stellt fest, dass die Erhebung verifizierter und belastbarer Daten zum Kohlenstoffgehalt von End- oder Zwischenprodukten aufgrund der internationalen Wertschöpfungsketten schwierig ist; ersucht die Kommission deshalb, die technische Machbarkeit und die Verfügbarkeit belastbarer Daten von Ein- und Ausführern zu bewerten, indem sie beispielsweise das Potenzial moderner Technologien wie der Blockchain auslotet, und erforderlichenfalls Lösungen vorzuschlagen; betont daher, dass es wichtig ist, ein umfassendes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Verifizierungssystem einzurichten, um die Effizienz des Systems zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine unabhängige Überprüfung durch Dritte als Instrument zur Sicherstellung der Belastbarkeit der Daten betrachtet werden könnte;
18. fordert die Kommission auf, die Industrie und insbesondere KMU in der EU und in Drittstaaten bei der Konzipierung zuverlässiger Systeme zur Abrechnung von Treibhausgasemissionen für Einfuhren zu beraten und zu unterstützen, um die Stärke der europäischen Industrie zu wahren, ohne technische Hindernisse für die Handelspartner zu schaffen; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die Einführer die Möglichkeit haben, einen niedrigen Kohlenstoffgehalt ihrer Produkte nachzuweisen, sodass sie die entsprechenden Zahlungen für diese Produkte senken oder davon befreit werden können; fordert die Kommission auf, für die Durchführbarkeit und die Vereinbarkeit mit dem Emissionshandelssystem der EU Sorge zu tragen;
19. weist ferner darauf hin, dass durch das System keine Wettbewerbsnachteile zwischen konkurrierenden Materialien entstehen sollten, um unlauteren Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu verhindern; hebt hervor, dass die klimaschonendsten Materialien keine Wettbewerbsnachteile erleiden sollten;
20. ist der Ansicht, dass das System die besonderen Gegebenheiten in den am wenigsten entwickelten Ländern berücksichtigen sollte, die bislang kaum Emissionen verursacht haben; hebt hervor, dass es ihre nachhaltige Entwicklung nicht behindern sollte und dass ihre Lage nicht durch die Verlagerung von umweltschädlichen Industrien, die der Umwelt und der Bevölkerung vor Ort schaden, verschlimmert werden sollte;
21. fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, ob die Umsetzung des Systems mit einer schrittweisen Rücknahme der kostenlosen Zertifikate beginnen könnte, die während einer Übergangsphase fortgesetzt werden könnte, bis das System vollständig eingeführt und wirksam ist; betont, dass es keinen doppelten Schutz geben sollte und dass das System WTO-kompatibel sein muss;
22. ersucht die Kommission, bei der Ausgestaltung des Systems die Möglichkeit einer Einführung uneingeschränkt WTO-kompatibler Ausfuhrrabatte für die mit Blick auf die CO2-Effizienz innovativsten Akteure aus der Industrie zu prüfen;
23. hebt hervor, dass die mit dem System erwirtschafteten Mittel seiner Entschließung vom 14. November 2018 zu dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung[11] und seiner im Plenum angenommenen legislativen Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union[12] zufolge als europäische Eigenmittel zu betrachten sind;
24. fordert die Kommission auf, in ihrem anstehenden Vorschlag der sozialen Dimension des Systems Rechnung zu tragen, damit für eine faire Lastenteilung gesorgt ist; stellt fest, dass die Preise von Waren für die Verbraucher aufgrund des Systems steigen könnten; betont, dass die Verbraucher – insbesondere solche mit niedrigem Einkommen – nicht unter einer höheren Belastung ihrer Kaufkraft leiden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die potenziellen Auswirkungen auf den Lebensstandard insbesondere von benachteiligten Gruppen und in Mitgliedstaaten, die in hohem Maße von Einfuhren aus Drittländern abhängig sind, zu bewerten, wirksame Maßnahmen zur Unterstützung einkommensschwacher Haushalte zu ergreifen und darauf hinzuarbeiten, dass das Risiko eines Anstiegs der Preise eingeführter Waren infolge der Umsetzung des Systems ausgeglichen wird;
25. fordert die Kommission auf, vor der Vorlage ihres Legislativvorschlags sämtliche verfügbaren Optionen für die verschiedenen Mechanismen, Gestaltungen und Alternativen sorgfältigen Folgenabschätzungen zu unterziehen, sodass sie beurteilen kann, inwieweit diese Optionen Anreize für den internationalen Klimaschutz setzen und der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen vorbeugen, und damit sie Erkenntnisse darüber erlangt, mit welchem Instrument das Ziel des globalen Klimaschutzes am wirksamsten erreicht wird; rät der Kommission, das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 als bestimmenden Faktor anzusehen, wenn sie sich für eine Ausgestaltung des Systems entscheidet;
26. fordert die Kommission auf, in ihrer Folgenabschätzung Maßnahmen für Wirtschaftszweige zu ermitteln, in denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, und gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Systems auf die Handelspartner – darunter auch auf unsere Nachbarländer und auf Entwicklungsländer – zu bewerten; fordert die Kommission zudem auf, die Ergebnisse der Folgenabschätzung so bald wie möglich und vor der Veröffentlichung ihres Legislativvorschlags der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
27. fordert eine gesonderte Bewertung der Auswirkungen des Systems auf KMU und auf den Wettbewerb im Binnenmarkt; fordert, dass nötigenfalls ein Mechanismus zur Unterstützung von KMU geschaffen wird, damit sie sich erfolgreich an die neue Marktrealität anpassen können und auf diese Weise verhindert wird, dass sie Opfer unfairer Praktiken größerer Marktteilnehmer werden;
28. hebt seinen hohen Stellenwert für die Vertretung der europäischen Bürger und ihrer Interessen hervor und betont, dass es eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Prioritäten der EU – wie etwa Klimaschutz, nachhaltiges Wachstum und internationale Wettbewerbsfähigkeit – spielt; fordert daher die Kommission und den Rat auf, das Parlament als Mitgesetzgeber umfassend in den Rechtssetzungsprozess zur Einrichtung des Systems einzubeziehen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 32 4 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Manuel Bompard, Paolo Borchia, Markus Buchheit, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Carlo Calenda, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Ciarán Cuffe, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Jens Geier, Nicolás González Casares, Bart Groothuis, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Eva Maydell, Joëlle Mélin, Iskra Mihaylova, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Jérôme Rivière, Robert Roos, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Marie Toussaint, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Damien Carême, Eleonora Evi, Klemen Grošelj, Alicia Homs Ginel, Elena Lizzi |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
EPP |
François-Xavier Bellamy |
S&D |
Carlo Calenda, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Jens Geier, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Alicia Homs Ginel, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho |
RENEW |
Nicola Beer, Nicola Danti, Valter Flego, Claudia Gamon, Klemen Groselj, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Iskra Mihaylova, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen |
Greens |
François Alfonsi, Damien Carême, Ciarán Cuffe, Eleonora Evi, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Mikuláš Peksa, Marie Toussaint |
GUE |
Manuel Bompard |
NI |
Clara Ponsatí Obiols |
32 |
- |
EPP |
Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Maria da Graça Carvalho, Pilar Del Castillo Vera, Christian Ehler, András Gyurk, Seán Kelly, Andrius Kubilius, Eva Maydell, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Henna Virkkunen, Pernille Weiss |
ID |
Paolo Borchia, Markus Buchheit, Elena Lizzi, Isabella Tovaglieri |
ECR |
Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Robert Roos, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Evžen Tošenovský |
NI |
Andrea Caroppo |
4 |
0 |
RENEW |
Bart Groothuis |
ID |
Thierry Mariani, Joëlle Mélin, Jérôme Rivière |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
5.2.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 8 10 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikos Androulakis, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Andreas Glück, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Karin Karlsbro, Petros Kokkalis, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Manuel Bompard, István Ujhelyi, Inese Vaidere |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
58 |
+ |
NI |
Ivan Vilibor Sinčić |
PPE |
Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Edina Tóth, Inese Vaidere, Pernille Weiss, Michal Wiezik |
Renew |
Pascal Canfin, Martin Hojsík, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir |
S&D |
Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Günther Sidl, István Ujhelyi, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus |
8 |
– |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
The Left |
Manuel Bompard |
10 |
0 |
ID |
Simona Baldassarre, Aurelia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Joëlle Mélin, Luisa Regimenti, Silvia Sardone |
PPE |
Esther de Lange |
Renew |
Andreas Glück |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.
- [2] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
- [3] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
- [4] Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz), Angenommene Texte, P9_TA(2020)0253.
- [5] Weltorganisation für Meteorologie (WMO), „Statement on the State of the Global Climate in 2019“.
- [6] Fezzigna, P., Borghesi, S., Caro, D., „Revising Emission Responsibilities through Consumption-Based Accounting: A European and Post-Brexit Perspective“ in Sustainability, 17. Januar 2019.
- [7] Siehe den Sonderbericht 18/2020 des Europäischen Rechnungshofs.
- [8] Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), „CO2 emissions embodied in international trade and domestic final demand: methodology and results using the OECD inter-country input-output database“, 23. November 2020.
- [9] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0358.
- [10] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.
- [11] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.
- [12] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.