BERICHT über eine europäische Datenstrategie
2.3.2021 - (2020/2217(INI))
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Miapetra Kumpula‑Natri
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- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS
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- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
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- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu einer europäischen Datenstrategie
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union betrifft und sich unter anderem auf Maßnahmen zur Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation und technologische Entwicklung bezieht,
– gestützt auf Artikel 114 AEUV,
– gestützt auf Artikel 2 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Mitteilung an die Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Strategie für quelloffene Software 2020–2023 (C(2020)7149),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und den Abschlussbericht der B2G-Expertengruppe mit dem Titel „Towards a European strategy on business-to-government data sharing for the public interest“ (Hin zu einer europäischen Strategie für die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden im öffentlichen Interesse),
– unter Hinweis auf die erste Folgenabschätzung der Kommission vom 2. Juli 2020 mit dem Titel „Gemeinsame Datennutzung in der EU – gemeinsame europäische Datenräume (neue Regeln)“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“,[1]
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie über offene Daten)[3],
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2018)0232) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2018)0125),
– unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung[4],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2017 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt: Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle“ (COM(2017)0228) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0155),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0002),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0300),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie: Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0110),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente ihrer Dienststellen (SWD(2016)0106 und SWD(2016)0107),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG[5] („Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO)),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union[6],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI[7] des Rates (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015) 0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2015)0100),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2014)0214),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern[8] (IVS-Richtlinie) und deren delegierten Rechtsakte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[9] (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),
– unter Hinweis auf den gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 vom 15. April 2020,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa für Unternehmen und den öffentlichen Sektor vom 15. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas[10],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 7. Juni 2019 zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020 mit dem Titel: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“,
– unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C‑311/18 (Schrems II),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie[13],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“[14],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme[15],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum autonomen Fahren im europäischen Verkehrswesen[16],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“[17],
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft vom 11. Juni 2020,
– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Building back better: A sustainable, resilient recovery after COVID-19“ (Wiederaufbau für eine tragfähigere Zukunft: ein nachhaltiger, resilienter Wiederaufbau nach COVID-19),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0027/2021),
A. in der Erwägung, dass die Digitalisierung die Wirtschaft, die Gesellschaft und das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger immer weiter verändert und dass die sich alle 18 Monate verdoppelnde Datenmenge im Mittelpunkt dieses Wandels steht; in der Erwägung, dass das Volumen der weltweit gespeicherten Daten von 33 Zetabyte (ZB) im Jahr 2018 auf 175 ZB im Jahr 2025 steigen wird[18]; in der Erwägung, dass sich diese Prozesse in Zukunft weiter beschleunigen dürften;
B. in der Erwägung, dass die Digitalisierung nicht nur eine Chance für die Wirtschaft ist, sondern auch für die Sicherheit, die geopolitische Widerstandsfähigkeit und die strategische Autonomie der Union von Bedeutung ist;
C. in der Erwägung, dass die EU eine interoperable, flexible, skalierbare und zuverlässige IT-Architektur benötigt, die in der Lage ist, die innovativsten Anwendungen zu unterstützen; in der Erwägung, dass die künstliche Intelligenz (KI) weltweit und in der Union eine der strategischen Technologien des 21. Jahrhunderts ist[19]; in der Erwägung, dass in der EU für die Ausführung von Anwendungen und die Speicherung von Daten eine angemessene Infrastruktur, insbesondere hochleistungsfähige Hardware, benötigt wird;
D. in der Erwägung, dass Daten eine wesentliche Ressource für die nachhaltige Erholung der Wirtschaft, Wirtschaftswachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind; in der Erwägung, dass datengesteuerte Technologien eine Möglichkeit bieten könnten, die Exposition der Menschen gegenüber schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen zu verringern und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, und dass ihnen eine entscheidende Funktion beim Übergang zu ökologischen und klimaneutralen Gesellschaften und bei der Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Unternehmen zukommen könnte;
E. in der Erwägung, dass die europäische Datenstrategie im Einklang mit der KMU-Strategie und der Industriestrategie stehen sollte, da sie dazu beitragen soll, industriepolitische Ziele zu erreichen, und da sie Unternehmen aus der EU, einschließlich KMU, zugutekommen soll, indem sie dazu beiträgt, dass diese Unternehmen den digitalen Wandel erfolgreich bewältigen; in der Erwägung, dass bei fortschrittlichen digitalen Technologien immer noch eine Lücke zwischen Großunternehmen und KMU besteht; in der Erwägung, dass die Schaffung von Anreizen für die Nutzung von Daten, die Verbesserung des Datenzugangs und der Datenverfügbarkeit, verbunden mit mehr Rechtssicherheit, ein Wettbewerbsvorteil für Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sein kann, damit all diese Unternehmen die Vorteile des digitalen Wandels nutzen können;
F. in der Erwägung, dass vom öffentlichen Sektor und von staatlichen Stellen generierte Daten auf nationaler und lokaler Ebene eine Ressource sind, die als starker Motor für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen kann und die bei der Entwicklung von KI-Systemen und Datenanalysen genutzt werden und so zu einer stärkeren, wettbewerbsfähigeren und stärker vernetzten Industrie beitragen kann;
G. in der Erwägung, dass es verschiedene Initiativen zur Förderung der Beteiligung von Frauen und der Vielfalt im IKT-Bereich gibt; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz in allen Bereichen der digitalen Technologie fortbesteht, wobei die Diskrepanz in den Bereichen künstliche Intelligenz und Cybersicherheit am größten ist; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz konkrete Auswirkungen auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz hat, da diese vorwiegend von Männern gestaltet wird, wodurch in diesem Bereich Stereotypen und Verzerrungen aufrechterhalten und fortgeschrieben werden;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über eine europäische Datenstrategie angibt, dass der ökologische Fußabdruck der IKT schätzungsweise zwischen 5 % und 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ausmacht; in der Erwägung, dass die Digitalwirtschaft in erheblichem Maße zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beitragen kann; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Forschungszentrum der Kommission in seiner Studie zur künstlichen Intelligenz aus dem Jahr 2018 bereits darauf hingewiesen hatte, dass auf Rechenzentren und die Datenübertragung 3 bis 4 % des gesamten Stromverbrauchs der Union entfallen könnten; in der Erwägung, dass die Kommission einen Anstieg des Stromverbrauchs der Rechenzentren um 28 % im Zeitraum von 2018 bis 2030 erwartet[20]; in der Erwägung, dass 47 % der mit digitalen Geräten verbundenen CO2-Emissionen auf Verbrauchergeräte wie Computer, Smartphones, Tablets und andere vernetzte Geräte zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass es notwendig ist, den ökologischen Fußabdruck der Digitaltechnik, insbesondere die Menge an Elektro- und Elektronikschrott, zu minimieren;
I. in der Erwägung, dass die Union dringend Maßnahmen ergreifen muss, um die Vorteile von Daten zu nutzen, indem sie eine wettbewerbsfähige, innovationsfreundliche, ethisch nachhaltige, auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft aufbaut, in der die Menschen-, Grund- und Arbeitnehmerrechte gewahrt und Demokratie und Rechtstaatlichkeit geachtet werden und darauf abgezielt wird, in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem und den Kulturunternehmen eine neue offene und inklusive wissensgestützte Wirtschaft aufzubauen, und in der das Recht auf hochwertige Bildung und Unternehmertum gewahrt wird, insbesondere bei den jungen Generationen, und Formen der sozialen Innovation und neue Geschäftsmodelle gefördert werden; in der Erwägung, dass Investitionen in Fähigkeiten im Bereich der Cloud und der Massendatenanalyse Unternehmen, die noch kaum Technologien nutzen, helfen können, neue Wege einzuschlagen; in der Erwägung, dass technologisch führende Unternehmen in diesem Bereich ständig über die jüngsten Innovationen auf dem Laufenden bleiben müssen, um ihren Wettbewerbsvorteil nicht zu verlieren;
J. in der Erwägung, dass die Cloud-Märkte (d. h. Infrastruktur als Dienstleistung (IaaS), Plattform als Dienstleistung (PaaS) und Software als Dienstleistung (SaaS)) durch einen hohen Grad an Marktkonzentration gekennzeichnet sind, was für Start-up-Unternehmen, KMU und andere Akteure aus der Union einen Wettbewerbsnachteil in der Datenwirtschaft bedeuten kann; in der Erwägung, dass die Kommission wettbewerbsfähige Märkte durch Interoperabilität, Übertragbarkeit und offene Infrastruktur sicherstellen und auch künftig auf einen möglichen Missbrauch der Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure achten sollte;
K. in der Erwägung, dass Copernicus, das Erdbeobachtungsprogramm der EU, als Beispiel für den sozioökonomischen Nutzen frei und offen verfügbarer großer Datenmengen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der Union dienen sollte;
L. in der Erwägung, dass die Nutzung personenbezogener Daten und gemischter industrieller Daten im Einklang mit der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation stehen sollte; in der Erwägung, dass sich laut Eurobarometer 46 % der Europäerinnen und Europäer stärker in die Kontrolle der Verwendung ihrer persönlichen Daten, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Energieverbrauch und Einkaufsgewohnheiten, einbringen möchten;
M. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte und Artikel 16 Absatz 1 des AEUV jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat;
N. in der Erwägung, dass die Charta auch vorsieht, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben;
O. in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten zunehmend komplexer geworden ist; in der Erwägung, dass die Beschäftigten in einer wachsenden Zahl von Kontexten mit Technologien, Anwendungen, Software, Nachverfolgungsgeräten, sozialen Medien oder bordeigenen Geräten interagieren, die ihre Gesundheit, ihre biomedizinischen Daten, ihre Kommunikation und ihre Interaktionen mit anderen sowie ihr Engagement und ihre Konzentration bzw. ihr Verhalten überwachen; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer und Gewerkschaften stärker in die Gestaltung dieser Datenverarbeitung einbezogen werden sollten; in der Erwägung, dass nur Artikel 88 der DSGVO der Beschäftigung gewidmet ist;
P. in der Erwägung, dass Initiativen zur gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) dazu dienen können, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu bewältigen; in der Erwägung, dass Anreize für die gemeinsame Nutzung von Daten u. a. eine gerechte Entschädigung, den Austausch bewährter Verfahren und Programme zur öffentlichen Anerkennung umfassen können;
Q. in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Durchsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Zweckbindung und Datenminimierung angestrebt werden sollte; in der Erwägung, dass der Schutz der Privatsphäre auch künftig Vorrang haben sollte; in der Erwägung, dass es nicht personenbezogene Daten und Daten des öffentlichen Sektors gibt, die jeweils mit der Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten bzw. der Richtlinie über offene Daten im Einklang stehen;
R. in der Erwägung, dass die Gesundheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein besonders sensibler Bereich ist und keine Informationen über die Gesundheit eines Patienten ohne dessen volle und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung weitergegeben werden sollten; in der Erwägung, dass es im Gesundheitsbereich besonders wichtig ist, einen hohen Standard des Schutzes der Rechte der Betroffenen zu garantieren und die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung zu wahren;
S. in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Datenstrategie dem Verkehr und Tourismus in der Union Nutzen bringen und zum Übergang zu einem sicheren, nachhaltigen und effizienten Verkehrssystem beitragen sollte, wobei für eine ausreichende Interoperabilität mit anderen Wirtschaftszweigen Sorge getragen werden sollte;
T. in der Erwägung, dass die gemeinsame Nutzung von Daten im Verkehr darauf ausgerichtet ist, das Verkehrsmanagement und damit die Sicherheit, Nachhaltigkeit, Datenminimierung und Effizienz des Personen- und Güterverkehrs zu verbessern;
U. in der Erwägung, dass die Union bereits Schritte zur Regelung der Nutzung und Speicherung von Daten im Verkehr eingeleitet hat, unter anderem mit der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen[21], der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur[22], der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr[23] und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038);
V. in der Erwägung, dass die Union auf internationaler Ebene tatkräftig an der Festlegung von auf ihren Werten beruhenden Regeln und Normen mitwirken sollte;
W. in der Erwägung, dass mindestens 20 % der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die digitale Infrastruktur und digitale Kapazitäten bereitgestellt werden sollen, wodurch der digitale Wandel in der Union vorangetrieben und mithin die Datenwirtschaft unterstützt werden soll;
Allgemeines
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Datenstrategie“; ist der Ansicht, dass die Strategie eine Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen aus der Union und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit sowie für den Fortschritt von Universitäten, Forschungszentren und neu entstehender künstlicher Intelligenz ist und einen entscheidenden Schritt zum Aufbau einer auf den Rechten und Werten der EU beruhenden Datengesellschaft darstellt und dass in der Strategie die Bedingungen für die Führungsrolle der Union in der Datenwirtschaft definiert und festgelegt wird, was zu besseren Dienstleistungen, nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätzen führen soll; vertritt die Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, für Vertrauen in digitale Dienste und sichere intelligente Produkte zu sorgen, damit der digitale Binnenmarkt wächst und gedeiht, und dass dieses Vertrauen im Mittelpunkt sowohl der öffentlichen Politik als auch der Geschäftsmodelle stehen sollte;
2. stellt fest, dass die COVID-19-Krise verdeutlicht hat, dass Datenbanken, Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten – jeweils hochwertig und in Echtzeit – von Bedeutung sind und benötigt werden, und zudem Mängel in der Infrastruktur und der Interoperabilität von Lösungen in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; betont die Auswirkungen des digitalen Wandels und der Verfügbarkeit einer breiten Palette von Technologien auf die Wirtschaft und Gesellschaft der Union; begrüßt die Verpflichtung zur Einrichtung branchenspezifischer Datenräume; hält es für entscheidend, neben anderen Initiativen die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Raums für Gesundheitsdaten zu beschleunigen;
3. betont, dass das künftige Datenrecht so gestaltet sein muss, dass technologische Entwicklungen, Innovationen, Datenzugang, Interoperabilität und die länderübergreifende Übertragbarkeit von Daten erleichtert werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, eine Bewertung und Erfassung der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, um beurteilen zu können, welche Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen erforderlich sind, um die Datengesellschaft und -wirtschaft zu unterstützen und für fairen Wettbewerb und Rechtsklarheit für alle relevanten Akteure zu sorgen; fordert, dass die Union bei der Schaffung eines internationalen Rahmens für Daten eine Vorreiterrolle einnimmt und dabei die internationalen Regeln beachtet;
4. fordert, dass die Kommission vorab eine Folgenabschätzung durchführt, ob die datengesteuerte digitale Wirtschaft Änderungen oder Anpassungen des derzeitigen Rechtsrahmens für die Rechte des geistigen Eigentums erfordert, um Innovationen und die Einführung neuer digitaler Technologien zu fördern; begrüßt die Absicht der Kommission, die Datenbankrichtlinie[24] zu überarbeiten und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen[25] weiter klarzustellen;
5. ist der Ansicht, dass der freie Datenfluss in der Union das Grundprinzip bleiben muss, und unterstreicht die entscheidende Bedeutung des freien Datenflusses bei der Ausschöpfung des gesamten Potenzials der Datenwirtschaft; betont, dass die hauptsächlich aufgrund von intelligenten vernetzten Produkten erhebliche Steigerung der verfügbaren Datenmenge und der breitere Zugang zu Daten und deren breitere Nutzung Herausforderungen im Hinblick auf Datenqualität, Datenvoreingenommenheit, Datenschutz und Datensicherheit bzw. unfaire Geschäftsbedingungen mit sich bringen, denen begegnet werden muss; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung der Ziele der Datenstrategie nicht zu unangemessenen Marktverzerrungen innerhalb der Union führen sollte;
6. weist darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Übermittlung, stets mit dem Besitzstand der Union im Bereich Datenschutz im Einklang stehen muss und dass dies bei allen künftigen branchenbezogenen oder zweckmäßigen Rechtsvorschriften beachtet werden muss;
7. weist darauf hin, dass alle zukünftigen Vorschläge, die die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen, der Aufsicht der Datenschutzbehörden gemäß der DSGVO unterliegen, damit bei Innovationen auch die Auswirkungen auf die Bürgerrechte berücksichtigt werden; fordert, dass diese Rechtsakte auf den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO, aufbauen und an sie angepasst werden;
8. weist darauf hin, dass geltende Richtlinien wie die IVS-Richtlinie nicht durch ein übergeordnetes Regelwerk geschwächt werden sollten und die Förderung eines für die gemeinsame Nutzung von Daten geeigneten Umfelds in den kommenden Jahren für die EU von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert die Kommission auf, den Austausch von Daten, insbesondere im Bereich der Fahrkarten- und Buchungssysteme, in die bevorstehende Überarbeitung der IVS-Richtlinie aufzunehmen;
Werte und Grundsätze
9. ist der Ansicht, dass die Union eine EU-weite Daten-Governance und eine auf den Menschen ausgerichtete Datengesellschaft und -wirtschaft anstreben muss, die auf den Werten der Union – Schutz der Privatsphäre, Transparenz und Achtung der Grundrechte und -freiheiten – beruht und ihre Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt, sinnvolle Entscheidungen über die von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Daten zu treffen;
10. betont, dass jede Person die uneingeschränkte Kontrolle über ihre Daten haben und bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre in Bezug auf die von ihr erzeugten Daten weiter unterstützt werden sollte; unterstreicht, dass in der DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Auskunftsrecht der betroffenen Person und das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und auf Löschung von Daten vorgesehen sind; erwartet, dass die Wahrnehmung und sinnvolle Ausübung dieser Rechte durch zukünftige Vorschläge unterstützt werden; betont, dass die freie gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung der DSGVO auf nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle oder geschäftliche Daten, bzw. sicher, wirksam und irreversibel anonymisierte personenbezogene Daten, auch in gemischten Datensätzen, beschränkt sein muss; betont, dass jegliche missbräuchliche Nutzung von Daten, auch durch Massenüberwachung, ausgeschlossen werden muss;
11. stellt fest, dass eine gut strukturierte Datengesellschaft und -wirtschaft so gestaltet sein sollte, dass sie allen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmern, Start-up-Unternehmen und KMU sowie Forschern und lokalen Gemeinschaften zugutekommt, und dass in ihr die Arbeitnehmerrechte geachtet und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, ohne die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, und die Lebensqualität der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger verbessert wird, und bestehende digitale Lücken abgebaut werden, ohne neue zu schaffen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen und denjenigen, die in Bezug auf ihre Fähigkeiten und den Zugang zu digitalen Werkzeugen benachteiligt sind;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verbraucherinnen und Verbraucher – unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen – zu stärken; ist der Ansicht, dass industrielle Daten und die Daten der Bürgerinnen und Bürger zur Entwicklung innovativer, digitaler und nachhaltiger Lösungen für Produkte und Dienstleistungen beitragen könnten, die dann den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union zugutekämen;
13. betont, dass die zunehmende Menge, die Entwicklung, die gemeinsame Nutzung, die Speicherung und die Verarbeitung von industriellen und öffentlichen Daten in der Union eine Quelle des nachhaltigen Wachstums und der Innovation ist, die in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, erschlossen werden sollte; stellt fest, dass Daten auf dem Markt zunehmend an Wert gewinnen; ist der Ansicht, dass das Wirtschaftswachstum gesichert werden kann, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine wettbewerbsfähige, von mehreren Akteuren geprägte und faire Marktwirtschaft gewahrt werden, während gleichzeitig die Interoperabilität und der Zugang zu Daten für Akteure aller Größenordnungen sichergestellt wird, um Marktungleichgewichten entgegenzuwirken;
14. betont, dass mit der Datenstrategie Hilfestellung und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit, zum Grünen Deal und den Klimazielen der Union, unter anderem zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, sowie zu einem widerstandsfähigen Aufschwung der Wirtschaft der Union und zum sozialen Zusammenhalt geleistet werden muss; weist darauf hin, dass IKT in vielen Bereichen zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen kann; fordert Maßnahmen zur Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks der IKT-Branche, indem sie für Energie- und Ressourceneffizienz Sorge trägt, nicht zuletzt angesichts des exponentiellen Wachstums der Datenverarbeitung und ihrer Umweltauswirkungen, und weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ziele der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030;
Daten-Governance und Datenräume
15. unterstützt die Schaffung eines Daten-Governance-Rahmens für gemeinsame europäische Datenräume, der den EU-Regeln unterliegen sollte und die Transparenz, die Interoperabilität und die gemeinsame Nutzung von Daten, den Zugang zu Daten und die Übertragbarkeit und Sicherheit von Daten umfasst, um den Fluss und die Wiederverwendung von sicher anonymisierten, nicht personenbezogenen und personenbezogenen Daten in industriellen und öffentlichen Umgebungen sowohl auf branchenübergreifender als auch auf branchenbezogener Ebene unter uneingeschränkter Wahrung der DSGVO zu verbessern;
16. besteht darauf, dass das Modell der Daten-Governance einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume auf einer dezentralen Datenbetriebsumgebung aufgebaut sein muss, um die Schaffung und Entstehung interoperabler und sicherer Datenumgebungen zu unterstützen; betont, dass in diesen Räumen das Potenzial bestehender und zukünftiger Datenräume oder Systeme zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die auf verteilte oder zentralisierte Weise organisiert sein können, ausgeschöpft werden sollte;
17. ist der Ansicht, dass die Datenverwaltungsdienste und -architektur, die der Speicherung, Nutzung, Wiederverwendung und Kuratierung von Daten dienen, wesentliche Bestandteile der Wertschöpfungskette der Digitalwirtschaft in der Union sind; stellt fest, dass sich ein großer Teil der Datenverarbeitung in Richtung Edge-Processing verlagern dürfte, z. B. zu intelligenten vernetzten Objekten; unterstützt die weitere Verbreitung dezentralisierter digitaler Technologien, die es Einzelpersonen und Institutionen ermöglichen, Datenströme selbstbestimmt zu verwalten, z. B. Distributed-Ledger-Technologien; betont, dass die Kosten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten und der Speicherung von Daten die Geschwindigkeit, die Intensität und den Umfang bestimmen, in dem digitale Infrastrukturen und Produkte übernommen werden, insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen;
18. fordert die Einrichtung einer von der Kommission geleiteten Sachverständigengruppe, die in der Lage wäre, die Kommission bei der Festlegung gemeinsamer, EU-weiter Leitlinien für die Daten-Governance zu unterstützen und zu beraten, um Interoperabilität und gemeinsame Nutzung von Daten in der EU Wirklichkeit werden zu lassen; fordert die Kommission auf, eine regelmäßige Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der einschlägigen Agenturen und anderer Einrichtungen und Interessenträgern wie den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen anzustreben, um den Governance-Rahmen zu verbessern; betont, dass die Koordinierung aller Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit der Datenwirtschaft wichtig ist;
19. betont, dass bei den gemeinsamen europäischen Datenräumen den wichtigsten Wirtschaftszweigen, dem öffentlichen Sektor und anderen Bereichen von öffentlichem Interesse Vorrang eingeräumt werden sollte; unterstützt die Einrichtung weiterer solcher Datenräume in der Zukunft; fordert die Kommission auf, gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts und nicht gerechtfertigte Regelungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vorzugehen, um die Entwicklung gemeinsamer Datenräume in der EU sicherzustellen;
20. stellt fest, dass gemeinsame europäische Datenräume allen Marktteilnehmern, sowohl kommerziellen als auch nichtkommerziellen, einschließlich Start-up-Unternehmen und KMU, zugänglich sein und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit KMU, Forschungseinrichtungen, der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft nutzen müssen, während gleichzeitig die Rechtssicherheit der Datennutzungsverfahren für private und öffentliche Akteure gleich welcher Größe erhöht wird; hält es für entscheidend, jedwedes Risiko des unbefugten Zugriffs auf gemeinsame europäische Datenräume zu verhindern und Instrumente zu entwickeln, um möglichem Fehlverhalten entgegenzuwirken; unterstreicht die Bedeutung der Cybersicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, interoperable branchenbezogene Datenräume aufzubauen, die gemeinsamen Leitlinien, rechtlichen Anforderungen und Protokollen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Daten folgen, damit keine Silos entstehen und branchenübergreifende Innovationen ermöglicht werden; betont, dass bei der Verwaltung der branchenbezogenen Datenräume die in den branchenbezogenen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen und Verfahren berücksichtigt werden sollten; besteht darauf, dass sich alle Akteure, die in der EU tätig sind und europäische Datenräume nutzen, an die Rechtsvorschriften der EU halten müssen;
22. bestärkt die Kommission darin, mit gemeinsamen europäischen Datenräumen das Vertrauen zu stärken, gemeinsame Normen und Vorschriften zu beschließen und die Schaffung gut strukturierter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und robuster Authentifizierungsmechanismen zu unterstützen, und die Verwendung vorab vereinbarter, klar definierter und zeitgebundener Sandkästen zum Testen von Innovationen, neuen Geschäftsmodellen sowie eines neuen Datenmanagements und neuen Verarbeitungsinstrumenten sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft in Erwägung zu ziehen;
23. vertritt die Auffassung, dass gut strukturierte API einen wesentlichen Zugang zu Daten und die Interoperabilität zwischen Datenräumen herstellen können und dies eine automatisierte und in Echtzeit erfolgende Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Diensten und innerhalb des öffentlichen Sektors ermöglichen würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Einzelpersonen zu wirksamen Rechtsbehelfen im Rahmen der DSGVO weiter zu verbessern, die Interoperabilität und Datenübertragbarkeit digitaler Dienste sicherzustellen und sich insbesondere API zunutze zu machen, damit sich die Nutzerinnen und Nutzer über verschiedene Plattformen vernetzen können, und die Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Arten von Systemen und Diensten zu erweitern;
24. weist darauf hin, dass die Akteure der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, dabei unterstützt werden müssen, die von ihnen generierten und in ihrem Besitz befindlichen Daten zu identifizieren und einen Nutzen daraus zu ziehen; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Daten, um Datenräume zu speisen, indem allgemein akzeptierte Taxonomien unterstützt, kuratiert, katalogisiert und gebildet werden und Routinedaten bereinigt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien, Instrumente und Finanzmittel aus bestehenden Programmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Metadaten in Datenräumen bereitzustellen; hebt Initiativen wie das Programm „Nordic Smart Government“ hervor, das darauf abzielt, KMU die Möglichkeit zu geben, über eine dezentrale digitale Umgebung freiwillig, automatisch und in Echtzeit Daten gemeinsam zu nutzen;
25. weist darauf hin, dass die Datenvermittler als diejenigen, die die Organisation von Datenflüssen strukturell ermöglichen, eine entscheidende Funktion übernehmen; begrüßt die Pläne der Kommission zur Klassifizierung und Zertifizierung von Vermittlern im Hinblick auf die Schaffung interoperabler und diskriminierungsfreier Datenumgebungen; fordert die Kommission auf, durch die Entwicklung von Mindestkriterien für Datenvermittler Interoperabilität sicherzustellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit europäischen und internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, um Lücken bei der Datenstandardisierung zu identifizieren und zu schließen;
26. betont, dass auf besondere Angelegenheiten eingegangen werden muss, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Kontrolle von Verbraucherdaten auftreten könnten, insbesondere bei bestimmten Verbrauchergruppen, die als schutzbedürftig gelten, wie Minderjährige, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherrechte stets geachtet werden und alle Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen in den Genuss der Vorteile der Schaffung des Binnenmarkts für Daten kommen können; unterstreicht, dass diese Datensätze in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Leitlinien der Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten, behandelt werden müssen, wenn die Datenverarbeitung gemischte Datensätze umfasst;
27. betont, dass gemeinsame europäische Datenräume geschaffen werden müssen, um den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten über Grenzen und Branchen hinweg sicherzustellen und den Datenfluss zwischen Unternehmen, Wissenschaftlern, relevanten Interessenträgern und dem öffentlichen Sektor zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten, damit in der gesamten EU Daten ohne ungerechtfertigte Hürden und Beschränkungen gespeichert und verarbeitet werden können;
28. weist erneut darauf hin, dass personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle Daten, nicht immer trennbar sind bzw. schwierig und nur mit hohem Kostenaufwand trennbar sein können, was dazu führt, dass eine große Menge dieser Daten momentan nicht genutzt wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Datensätze, in denen verschiedene Arten von Daten untrennbar miteinander verbunden sind, stets als personenbezogene Daten behandelt werden, auch in Fällen, in denen personenbezogene Daten lediglich einen kleinen Teil des Datensatzes ausmachen; fordert die Kommission und die Datenschutzbehörden in der Union nachdrücklich auf, Leitlinien für die rechtmäßige Verarbeitung von Daten und für Verfahren für die Nutzung gemischter Datensätze in industriellen Umgebungen zu definieren, wobei die DSGVO und die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten sind; ist der Ansicht, dass der Gebrauch von Technologien zum Schutz der Privatsphäre gefördert werden sollte, um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, auch durch klare Leitlinien und eine Liste von Kriterien für eine wirksame Anonymisierung; betont, dass die Kontrolle über solche Daten immer beim Individuum liegt und automatisch geschützt werden sollte; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines Rechtsrahmens und eine klare Definition von horizontalen und bereichsübergreifenden Räumen für personenbezogene Daten neben anderen Datenräumen in Erwägung zu ziehen und im Hinblick auf das Problem gemischter Datensätze weitere Klarstellungen vorzunehmen; fordert die Kommission auf, die Bürgerinnen und Bürger zu stärken, z. B. durch vertrauenswürdige Vermittler wie MyData-Betreiber, die die Übermittlung von Daten mit Zustimmung der Eigentümer erleichtern und einen angemessenen Detaillierungsgrad der Genehmigungen gewähren; betont, dass digitale Identitäten weiterentwickelt werden müssen, die die wesentliche Grundlage für eine verlässliche Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren sind; fordert die Kommission deshalb auf, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt[26] zu überarbeiten und einen Legislativvorschlag zu einem vertrauenswürdigen und sicheren elektronischen Identitätsnachweis der Union vorzulegen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, zu prüfen, ob Organisationen und Dinge, z. B. Sensoren, digitale Identitäten benötigen, um die länderübergreifende Nutzung von Vertrauensdiensten zu erleichtern, die für die Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren unentbehrlich sind;
29. hebt hervor, dass die Möglichkeit besteht, die Qualität der Strafverfolgung zu verbessern und etwaigen Verzerrungen entgegenzuwirken, indem zuverlässige Daten gesammelt und der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden; betont, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf in öffentlichem oder privatem Besitz befindliche personenbezogene Daten in Datenräumen stets auf der Grundlage des Rechts der EU und der Mitgliedstaaten erfolgen, streng auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein und mit angemessenen Garantien verbunden sein muss; unterstreicht, dass den Behörden die Verwendung personenbezogener Daten nur unter strenger demokratischer Aufsicht und mit zusätzlichen Garantien gegen die missbräuchliche Nutzung der Daten gestattet werden sollte;
30. stellt fest, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres wichtig ist, um die Sicherheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu stärken, und dass hierfür angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden sollten; betont jedoch, dass stärkere Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Art und Weise erforderlich sind, wie die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres personenbezogene Informationen und Daten in den von ihnen vorgeschlagenen Datenräumen verarbeiten, nutzen und verwalten;
31. unterstützt die Absicht der Kommission, die Entwicklung von neun gemeinsamen europäischen Datenräumen für die Industrie (Fertigung), den Grünen Deal, Mobilität, Gesundheit, Finanzen, Energie, Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen zu fördern; fordert, dass sie rasch geschaffen werden; befürwortet die mögliche Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen europäischen Datenräume auf andere Wirtschaftszweige;
32. betont, dass bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Gesundheitswesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; teilt die Ansicht der Kommission, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger über einen gesicherten Zugang zu einem umfassenden elektronischen Datensatz bezüglich ihrer Gesundheit verfügen und die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten behalten und die Möglichkeit haben sollten, diese gesichert an autorisierte Dritte weiterzugeben, wobei der unbefugte Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften untersagt werden sollte; betont, dass es Versicherungsgesellschaften und sonstigen Dienstleistern, die Zugang zu in Anwendungen für elektronische Gesundheitsdienste gespeicherten Daten haben, nicht gestattet sein sollte, Daten aus diesen Anwendungen zum Zwecke der Diskriminierung, auch nicht zur Preisfestlegung, zu nutzen, da dies dem Grundrecht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung zuwiderliefe;
33. weist darauf hin, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO grundsätzlich verboten ist, wobei bestimmte strenge Ausnahmen bestehen, die besondere Verarbeitungsregeln vorsehen und immer die Verpflichtung mit sich bringen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass die widerrechtliche oder unsichere Verarbeitung sensibler Daten für die betroffenen Personen mit verheerenden und unumkehrbaren Folgen einhergehen kann;
34. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Daten, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Raums für Mobilitätsdaten, und stellt fest, dass damit ein enormes wirtschaftliches Potenzial verbunden ist;
35. betont, dass dieser europäische Datenraum für die Verkehrs- und Logistikwirtschaft in der Union von besonderem Interesse wäre, da er das Potenzial hat, die Effizienz bei der Organisation und der Steuerung von Waren- und Personenverkehrsströmen zu steigern sowie eine bessere und effizientere Nutzung der Infrastruktur und von Ressourcen im gesamten transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V-Netz) herbeizuführen;
36. betont ferner, dass dieser europäische Datenraum auch für eine Verbesserung der Erkennbarkeit der Lieferkette, der Echtzeitsteuerung von Verkehrs- und Frachtströmen, der Interoperabilität und der Multimodalität sowie eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands entlang des TEN-V-Netzes, insbesondere auf grenzüberschreitenden Strecken, sorgen könnte;
37. hebt hervor, dass durch die gemeinsame Nutzung von Daten die Effizienz des Verkehrsmanagements und die Verkehrssicherheit aller Verkehrsträger verbessert werden könnte; betont die potenziellen Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten, etwa die Echtzeitnavigation zur Stauvermeidung und Echtzeitbenachrichtigungen über Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hinblick auf die Einsparung zusätzlicher Arbeitsstunden, mehr Effizienz und die Vermeidung von Staus;
38. regt an, dass die Kommission im Zuge des Verfahrens zur Schaffung eines Regulierungsrahmens für den interoperablen Datenaustausch im Schienenverkehr die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems[27] und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union überprüft[28];
39. begrüßt, dass die Kommission die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für die Landwirtschaft unterstützt; weist darauf hin, dass Agrardaten und der umfassende Zugang zu diesen Daten Möglichkeiten eröffnet, um die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Ressourcennutzung in der gesamten Land- und Forstwirtschaftskette zu steigern, zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Techniken beizutragen, den Zugang zu einschlägigen Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und den ökologischen Fußabdruck der Branche zu verkleinern; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung von Instrumenten für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über Teilsektoren der Landwirtschaft sowie von Daten über die Aus- und Einfuhr etwa von landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen zu verbessern und in diese Entwicklung zu investieren;
40. fordert die Kommission auf, die möglichen Vorteile der Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume für die Kultur- und Kreativwirtschaft und das Kulturerbe sowie deren potenzielle Reichweite auszuloten; weist darauf hin, dass die Kulturbranche über eine beträchtliche Menge wiederverwendbarer Daten verfügt, die in Verbindung mit anderen Quellen, einschließlich offener Datenquellen, und Datenanalysen kulturellen Einrichtungen helfen könnten;
41. fordert die Schaffung eines europäischen Datenraums für den Tourismus mit dem Ziel, allen Akteuren in diesem Wirtschaftszweig, insbesondere KMU, dabei zu helfen, bei der Umsetzung von Strategien und Projekten auf regionaler und lokaler Ebene einen Nutzen aus riesigen Datenmengen zu ziehen, die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern und die Digitalisierung voranzutreiben;
42. unterstützt die Initiative der Kommission, einen streng definierten unionsweiten Ansatz für Datenaltruismus zu schaffen und eine klare Definition und Regeln für Datenaltruismus in Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzgrundsätzen festzulegen, insbesondere mit der Zweckbindung, die verlangt, dass Daten für „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ verarbeitet werden; unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach Datenaltruismus nur unter der Voraussetzung der Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgen und jederzeit widerrufbar sein sollte; unterstreicht, dass die Verarbeitung von Daten, die im Rahmen des Datenaltruismus gespendet werden, dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll und die Daten nicht zur Verfolgung rein kommerzieller Interessen genutzt werden sollten;
43. fordert nachdrücklich, dass mit dem Daten-Governance-Rahmen den Grundsatz der „Daten zum Wohl der Allgemeinheit“ gefördert wird und gleichzeitig die Rechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger stets geschützt werden;
44. betont, dass Einzelpersonen nicht dazu gedrängt werden sollten, ihre Daten weiterzugeben, und dass Entscheidungen nicht an einen direkten Vorteil oder Nutzen für diejenigen gebunden sein dürfen, die die Nutzung ihrer persönlichen Daten gestatten;
Rechtsakt über Daten, Zugang und Interoperabilität
45. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Rechtsakt über Daten vorzulegen, um einen größeren und fairen B2B-, B2G-, G2B- und G2G-Datenfluss in allen Wirtschaftszweigen zu fördern und zu ermöglichen;
46. legt der Kommission nahe, eine Kultur der gemeinsamen Nutzung von Daten und freiwillige Systeme für die gemeinsame Nutzung von Daten, etwa die Umsetzung bewährter Verfahren, gerechter Vertragsmustervereinbarungen und Sicherheitsmaßnahmen, voranzubringen; stellt fest, dass die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen soliden Rechtsrahmen ermöglicht werden sollte, mit dem Vertrauen geschaffen und Unternehmen darin bestärkt werden, Daten, insbesondere über Grenzen hinweg, Dritten zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die Nutzungsrechte zu klären, insbesondere in B2B- und B2G-Marktumgebungen; fordert die Kommission auf, Anreize für Unternehmen zu schaffen, ihre Daten auszutauschen, unabhängig davon, ob es sich um Originaldaten, abgeleitete Daten oder gemeinsam erzeugte Daten handelt, möglichst durch ein auf Belohnungen beruhendes System und andere Anreize, wobei Geschäftsgeheimnisse, sensible Daten und die Rechte des geistigen Eigentums zu wahren sind; legt der Kommission nahe, auf Zusammenarbeit ausgerichtete Ansätze zur gemeinsamen Nutzung von Daten und standardisierte Datenvereinbarungen zu entwickeln, um die Planbarkeit zu verbessern und die Vertrauenswürdigkeit zu erhöhen; betont, dass klare Verpflichtungen und die Haftung in Bezug auf den Zugang, die Verarbeitung, die gemeinsame Nutzung und die Speicherung von Daten in Verträgen festgelegt werden müssen, um die missbräuchliche Nutzung solcher Daten zu begrenzen;
47. stellt fest, dass durch Marktungleichgewichte, die sich aus der Datenkonzentration ergeben, der Wettbewerb beschränkt, Marktzutrittsbeschränkungen verstärkt und der breitere Datenzugang und die breitere Datennutzung beeinträchtigt werden; stellt fest, dass für KMU bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgrund von Ungleichheiten in Bezug auf die Verhandlungsposition oder das Fachwissen nicht unbedingt ein angemessener Zugang zu Daten sichergestellt ist; stellt fest, dass es besondere Umstände gibt, z. B. systematische Ungleichgewichte in B2B-Daten-Wertschöpfungsketten, in denen der Zugang zu Daten z. B. über gut strukturierte API obligatorisch sein sollte, damit ein gleichberechtigter Zugang für alle Akteure sichergestellt ist, und durch die Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, um unfairen oder illegalen B2B-Praktiken entgegenzuwirken; hebt hervor, dass solche Ungleichgewichte in mehreren Wirtschaftszweigen vorhanden sind;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte und Pflichten der Akteure in Bezug auf den Zugang zu Daten zu prüfen, an deren Erstellung sie beteiligt waren und ihr Bewusstsein in Bezug auf diese Rechte zu schärfen; insbesondere das Auskunftsrecht, das Recht auf Übertragung, das Recht, eine andere Partei aufzufordern, die Verwendung dieser Daten einzustellen oder sie zu berichtigen oder zu löschen, wobei auch die Inhaber dieser Rechte zu benennen und die Art dieser Rechte zu beschreiben sind; fordert die Kommission zu der Klarstellung auf, dass die Akteure das Recht haben, einen Nutzen aus dem wirtschaftlichen Wert zu ziehen, der durch Anwendungen geschaffen wurde, an deren Training sie durch ihre Daten mitgewirkt haben;
49. hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen, sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene rechtlich und technisch unterstützt werden, etwa im Zusammenhang mit den europäischen Drehscheiben für digitale Innovation im Rahmen des Programms „Digitales Europa“, um die Verwendung und die gemeinsame Nutzung von Daten auszuweiten und die Einhaltung der DSGVO zu verbessern; ist der Ansicht, dass der Zugang zu gemeinschaftlich erzeugten Daten so zur Verfügung gestellt werden sollte, dass die Grundrechte geachtet und gleiche Wettbewerbsbedingungen unterstützt werden und die Einbeziehung der Sozialpartner – auch auf Unternehmensebene – gefördert wird; hebt hervor, dass diese Zugangsrechte über standardisierte Schnittstellen technisch möglich gemacht und gewährt werden müssen;
50. fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Echtzeitdienstleistungen und eine auf Echtzeitdaten beruhende Politik zu ermöglichen; betont, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung die Chance bietet, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und gegen Datensilos in öffentlichen Verwaltungen und Behörden vorzugehen, um so nicht personenbezogene Daten effizienter zu verwalten, was für die Entwicklung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorteilhaft sein dürfte;
51. fordert eine verstärkte und verbesserte Zweitnutzung von sicher anonymisierten personenbezogenen Daten und den Einsatz von Technologien, die entwickelt wurden, um den Datenschutz zu verbessern und zu bewahren, insbesondere im G2B/G2G-Austausch, um Innovation und Forschung zu fördern und Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu verbessern; betont, dass Instrumente benötigt werden, mit denen sichergestellt wird, dass solche Arten der Zweitnutzung stets vollständig mit den EU-Datenschutzvorschriften und dem Recht zum Schutz der Privatsphäre im Einklang stehen; hebt hervor, dass ein bestehender Zugang zu Daten nicht automatisch bedeutet, dass die Privatsphäre nicht geschützt wird;
52. betont zudem, dass die Nutzung aggregierter personenbezogener Daten aus sozialen Medien entweder der DSGVO entsprechen muss oder die Daten wirklich irreversibel anonymisiert werden müssen; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich Anonymisierungstechniken zu fördern und die Forschung im Bereich der Deanonymisierung und der Möglichkeiten, ihr entgegenzuwirken, weiter voranzutreiben; fordert den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) auf, seine diesbezügliche Anleitung zu aktualisieren; warnt jedoch davor, sich auf die Anonymisierung als Technik zum Schutz der Privatsphäre zu verlassen, da eine vollständige Anonymisierung in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist;
53. betont, dass der öffentliche Sektor bei der Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Datenwirtschaft eine wichtige Funktion übernimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass feste Bindungen an bestimmte Dienstleister oder technologische Knebeleffekte bei öffentlich erhobenen Daten oder bei von privaten Einrichtungen erhobenen Daten des öffentlichen Interesses vermieden werden müssen; fordert, dass Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsprogramme auf gemeinsamen technischen Standards beruhende Anforderungen in Bezug auf das Recht auf späteren Zugang zu Daten, die Interoperabilität und die Übertragbarkeit enthalten; unterstützt den Einsatz von offenen Standards, quelloffener Software und Hardware, quelloffenen Plattformen und, falls zweckmäßig, offenen und gut strukturierten API zur Verwirklichung von Interoperabilität; hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher Behörden der Zugang von KMU und vor allem Start-up-Unternehmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge geschützt und gefördert werden muss, um die Schaffung einer dynamischen und wettbewerbsfähigen Digitalwirtschaft in der Union voranzubringen;
54. betont, dass durch den Austausch von Daten der Wettbewerb gestärkt werden sollte, und legt der Kommission nahe, dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt für Daten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen;
55. fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die B2G-Datenweitergabe die Umstände, Bedingungen und Anreize näher zu definieren, unter denen die Privatwirtschaft verpflichtet sein sollte, Daten an den öffentlichen Sektor weiterzugeben, etwa weil sie für die Organisation datengesteuerter öffentlicher Dienste benötigt werden; betont, dass obligatorische Systeme für die B2G-Datenweitergabe, etwa in Situationen höherer Gewalt, einen klar definierten Anwendungsbereich und Zeitrahmen haben und auf klaren Regeln und Verpflichtungen beruhen sollten, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht;
56. fordert eine verbesserte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen öffentlichen Akteuren (G2G) und den länderübergreifenden Fluss von Daten über Wirtschaftszweige hinweg zu erleichtern, und zwar durch einen Dialog zwischen staatlichen Stellen und Interessenträgern mit dem Ziel, ein gemeinsames Konzept der Datenerhebung auf der Grundlage der Grundsätze der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit zu schaffen; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für eine groß angelegte Datenkuratierung zu prüfen;
57. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie die Richtlinie über offene Daten vollständig umsetzen, ihre Umsetzung in Bezug auf die Qualität und Veröffentlichung von Daten verbessern und die Ziele dieser Richtlinie bei den Verhandlungen über den Durchführungsrechtsakt über hochwertige Datensätze zu beachten müssen; fordert, dass diese Datensätze unter anderem eine Liste von Firmen- und Unternehmensregistern enthalten; betont, dass es für die Gesellschaft von Vorteil ist, einen besseren Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors in einer Weise zu fördern, durch die die Verwendbarkeit in der gesamten Union gestärkt wird; fordert die Kommission auf, eine engere Verknüpfung zwischen diesen hochwertigen Datensätzen und den anstehenden Rechtsvorschriften und der Einführung der gemeinsamen europäischen Datenräume zu schaffen;
58. betont, dass eine umfassende Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors für die Wirtschaft und die Gesellschaft wichtig ist, die möglichst in Echtzeit oder zumindest zeitnah erfolgen und durch maschinenlesbare und nutzungsfreundliche Formate einfach zugänglich und verarbeitbar sein sollten; hält die Kommission dazu an, sich mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um die gemeinsame Nutzung von nicht sensiblen, vom öffentlichen Sektor erzeugten Datensätzen in maschinenlesbaren Formaten über die Anforderungen der Richtlinie über offene Daten hinaus zu erleichtern, und zwar entweder kostenlos, wann immer dies möglich ist, oder unter Übernahme der Kosten, und Leitlinien für ein gemeinsames Modell für die gemeinsame Nutzung von Daten nach Maßgabe der Anforderungen der DSGVO herauszugeben; legt der Kommission nahe, unter Wahrung der Flexibilität von Aktualisierungen der hochwertigen Datensätze den Geltungsbereich der Richtlinie über offene Daten um öffentliche Datensätze zu erweitern und den Grundsatz der uneingeschränkten digitalen Transparenz der Daten des öffentlichen Sektors umzusetzen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, vorliegende digitale Rohdaten in Echtzeit zu veröffentlichen;
59. betont, dass die schnelle Entwicklung moderner digitaler Lösungen in den Bereichen Verkehr und Tourismus, etwa von autonomen Fahrzeugen und intelligenten Verkehrssystemen (IVS), nicht möglich ist, ohne dass auf Unionsebene gemeinsame, einheitliche und strukturierte maschinenlesbare Datenformate festgelegt werden, die auf offenen Speicherstandards beruhen sollten;
60. fordert die Kommission auf, ein freiwilliges, offenes und interoperables Register für Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten (ESG-Daten) mit Daten zur Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen zu ermitteln und einzurichten, da dies für die Sicherstellung nachhaltiger Investitionen von entscheidender Bedeutung ist und die Transparenz der Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen verbessern würde, damit diese ihre Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deal besser nachweisen können; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Datensätze für den ökologischen Wandel wesentlich sind, und unterstützt insbesondere die Erschließung privater Daten, wenn dies für öffentliche Forschungszwecke gerechtfertigt ist;
Infrastruktur
61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Stärkung der technologischen Souveränität der Union Forschung und Innovation zu fördern und an Technologien zu arbeiten, die die offene Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Daten und die Datenanalyse erleichtern, und bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität in den Aufbau von Kapazitäten und in Projekte mit großer Wirkung, Innovation und den Einsatz digitaler Technologien zu investieren;
62. betont, dass die gegenwärtige COVID-19-Notsituation Mängel und Schwachstellen im digitalen Bereich sowohl auf der Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten aufgedeckt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur konkreten Überwindung der digitalen Kluft sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem sie den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen, Netzen mit sehr hoher Kapazität und IKT-Diensten auch in den am weitesten abgelegenen und sehr ländlich geprägten bewohnten Gebieten verbessern und so den Zusammenhalt und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern; weist auf die mögliche Rolle von Satellitenverbindungen in weit abgelegenen Gebieten hin;
63. weist darauf hin, dass der Erfolg der Daten- und KI-Strategien der Union von der breiteren IKT-Umgebung, von der Überwindung der digitalen Kluft und von der Beschleunigung der technologischen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen Internet der Dinge, KI, Cybersicherheitstechnologie, Glasfaser, 5G, 6G, Quantenrechnen und Edge-Computing, Robotik, Distributed-Ledger-Technologien einschließlich Blockchain, „digitale Zwillinge“, Hochleistungsrechnen, Technologie für visuelle Verarbeitung und intelligente Konnektivität im Randbereich abhängt, etwa durch groß angelegte, offene Aufforderungen zur Einreichung von Projekten, die Randbereiche und das Internet der Dinge miteinander verbinden; betont, dass der technologische Fortschritt auf der Grundlage der Datenverarbeitung und der Vernetzung digitaler Produkte und Dienstleistungen durch rechtlich bindende ethische Normen untermauert werden muss, um Bedrohungen der Privatsphäre und des Datenschutzes zu verringern;
64. würdigt den gegenwärtigen Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen; ist der Ansicht, dass es sich dabei um ein wichtiges Instrument handelt, um Informationen und Daten zwischen Wissenschaftlern und Forschern sowie privaten und öffentlichen Akteuren auszutauschen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Führungsrolle der Union bei Super- und Quantenrechnern zu verteidigen und auszubauen;
65. betont, dass die Digitalwirtschaft ein erhebliches Potenzial hat, zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beizutragen; stellt fest, dass die Digitalwirtschaft gegenwärtig für mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; betont, dass die weitere Expansion dieses Wirtschaftszweigs mit einem Fokus auf Energie- und Ressourceneffizienz einhergehen muss, um den Auswirkungen auf die Umwelt entgegenzuwirken; stellt fest, dass neue technologische Lösungen wie Glasfaser (im Vergleich zu Kupfer) und eine energieeffiziente Programmierung einen viel kleineren CO2-Fußabdruck verursachen; betont, dass der Verbrauch und die Kreislaufbewirtschaftung kritischer Rohstoffe verbessert und gleichzeitig Elektroschrott reduziert und rezykliert werden muss;
66. hebt hervor, dass ein wachsender Anteil des weltweiten Stromverbrauchs auf Rechenzentren entfällt und dieser Anteil weiter steigen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, bis 2030 hochgradig energieeffiziente, nachhaltige und klimaneutrale Rechenzentren zu erreichen; unterstützt die Förderung innovativer Lösungen und der besten verfügbaren Lösungen, der Abfallminimierung und umweltverträglicher Datenspeichertechniken, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Synergieeffekten zwischen Fernwärme und ‑kühlung und der Nutzung der Abwärme, die bei der Kühlung von Rechenzentren entsteht, liegen sollte, um die Auswirkungen von Rechenzentren in Bezug auf Umwelt, Ressourcen und Energieverbrauch zu verringern; fordert mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der CO2-Emissionen der Datenspeicherung und der gemeinsamen Nutzung von Daten;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wettbewerbsfähige Märkte zu fördern und Unternehmen aus der Union zu stärken und die Entwicklung von Cloud-Angeboten aus der Union zu unterstützen; begrüßt die Initiativen der European Cloud Federation, etwa die Europäische Allianz für industrielle Daten und die Cloud und Finanzierungsinitiativen sowie das Projekt GAIA‑X, mit denen darauf abgezielt wird, eine zusammengeschlossene Dateninfrastruktur zu entwickeln und eine Umgebung zu schaffen, die Skalierbarkeit, Interoperabilität und Selbstbestimmung der Datenanbieter durch Technikgestaltung ermöglicht, um die Selbstbestimmung von Organisationen oder Einzelpersonen bezüglich der Kontrolle über ihre eigenen Daten sicherzustellen; befürwortet wettbewerbsgeprägte EU-Märkte in den Bereichen IaaS, PaaS und SaaS sowie bei der Entwicklung von spezialisierten und Nischen-Cloud-Diensten und ‑Anwendungen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wachsam zu bleiben, was den potenziellen Missbrauch von Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure in oligopolistischen Marktstrukturen in der Union, die den Wettbewerb oder die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher behindern könnten, anbelangt; betont, dass Cloud-Infrastrukturen auf den Grundsätzen des Vertrauens, der Offenheit, der Sicherheit, der Interoperabilität und der Übertragbarkeit beruhen sollten; betont, dass durch die Anwendung die Grundsätze der Datenübertragbarkeit in dem Maße, wie es erforderlich ist, Unterschiede in den Infrastrukturen und Verfahren der IT-Anbieter überwunden werden sollten, damit die Daten der Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich übertragen werden; weist darauf hin, dass die Nutzerinnen und Nutzer bei der Übertragung ihrer Daten von einem Anbieter zu einem anderen möglicherweise nicht die exakt gleiche Konfiguration und den gleichen Service erhalten;
68. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung eines „Cloud-Regelwerks“ zu beschleunigen, in dem Grundsätze für die Bereitstellung von wettbewerbsfähigen Cloud-Diensten in der Union festgelegt werden und ein solider Rahmen geboten wird, um mehr Klarheit zu schaffen und die Einhaltung von Vorschriften für Cloud-Dienste zu erleichtern, und unter anderem die Dienstanbieter zu verpflichten, offenzulegen, wo Daten verarbeitet und gespeichert werden, während gleichzeitig die Souveränität der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten gewahrt wird; stellt fest, dass dieses Regelwerk es den Nutzerinnen und Nutzern auch künftig ermöglichen soll, ihre Daten über interoperable Schnittstellen nahtlos an andere Dienstanbieter zu übertragen; ist der Ansicht, dass so darauf abgezielt werden sollte, technologische Knebeleffekte insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass mit der Nutzung der CEN-Workshop-Vereinbarungen (CWA) in bestimmten Bereichen, etwa im Bereich von Cloud-Diensten, die Effizienz bei der Schaffung harmonisierter Normen gesteigert werden kann; betont, dass die Wahl eines Cloud-Betreibers zwar den Unternehmen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern obliegt, dass aber alle Cloud-Betreiber, wenn sie in der EU niedergelassen oder tätig sind, die EU-Vorschriften, -Normen und -Standards einhalten müssen und ihre Einhaltung überwacht werden sollte; stellt fest, dass es für Datenbetreiber aus der EU, die Cloud-Dienstleistungen aus Drittländern nutzen, wichtig ist, dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten dieselbe Anwendung hochwertiger Rechtsschutzvorschriften sichergestellt wird, auch bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums;
69. unterstützt die Bemühungen der Kommission, im Zuge der Überprüfung der horizontalen und vertikalen Wettbewerbsleitlinien neue Instrumente einzuführen, mit denen übermäßiger Marktkonzentration – wie sie für Datenmärkte charakteristisch ist – entgegengewirkt wird, und zwar durch eine kontinuierliche Überwachung gefährdeter Märkte und erforderlichenfalls eine Vorabregulierung;
70. betont die Bedeutung von Vertrauen und eines robusteren Cybersicherheitsrahmens für eine stabile Datenwirtschaft, zusätzlich zu einer Sicherheitskultur für Unternehmen, die große Datenmengen verarbeiten; betont, dass eine hochmoderne digitale Basisinfrastruktur wichtig ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam zu investieren, um für deren vollständige Bereitstellung zu sorgen; fordert, die Weiterentwicklung der Technologie für die sichere gemeinsame Nutzung von Daten – beispielsweise über sicheres Mehrparteienrechnen und eine sichere Verschlüsselungstechnologie – zu unterstützen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Lösungen und Cybersicherheitsnormen vorzuschlagen, die für Marktteilnehmer aller Größenordnungen, auch Kleinstunternehmen und KMU, geeignet sind; unterstützt den gemeinsamen und koordinierten Ansatz der EU-Toolbox für 5G-Cybersicherheit und den sicheren Einsatz von 5G in der EU;
71. fordert die Kommission auf, Audits zur Missbrauchbarkeit, Anfälligkeit und Interoperabilität der Infrastruktur für den Datenaustausch zu fördern; weist erneut auf die hohen und rasch steigenden Kosten von Cyberangriffen hin; weist darauf hin, dass durch mehr Konnektivität auch mehr Cyberbedrohungen und -kriminalität und mehr Cyberterrorismus entstehen und das Risiko natürlicher und technologischer Zwischenfälle, z. B. solche, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, steigen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/1148 über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen[29] und ein neues Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu verbessern und wirksamer darauf zu reagieren;
72. betont, dass die sichere Einführung von Produkten und Diensten in datengesteuerten, verbrauchernahen und industriellen Umgebungen des Internets der Dinge in der Union eingebaute Sicherheit und eingebauten Datenschutz umfassen sollte; befürwortet den Einsatz von Instrumenten zur Erhöhung der Transparenz; begrüßt das Ziel der Kommission, einen digitalen Produktpass zu entwickeln;
73. erachtet es als sehr wichtig, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1020[30] auf relevante Daten zuzugreifen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass möglicherweise illegale Praktiken bestehen, damit sie ihre Tätigkeiten verstärken können und für eine ausreichende Kontrolle der Produktsicherheit gesorgt ist; betont, dass die Aufsichtsbehörden die Sicherheit und den Schutz der Daten sicherstellen müssen, auf die sie zugreifen;
74. fordert, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Verkehr überwacht wird, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen, der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr, damit Unternehmen unterstützt werden, die Digitalisierung gefördert wird und der Datenaustausch sowohl zwischen Unternehmen und Verwaltungen (B2A), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G) und zwischen öffentlichen Akteuren und Unternehmen (G2B) verbessert wird;
Forschung, Fähigkeiten, Kompetenz und KI
75. würdigt das Potenzial des Datenzugangs zur Beschleunigung der wissenschaftlichen Forschung und von Ausbildungsprogrammen; begrüßt die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Daten für Forschung und Bildung; begrüßt die Entwicklung der European Open Science Cloud als offene, vertrauenswürdige und zusammengeschlossene Umgebung in Europa, in der Forschungsdaten länderübergreifend gespeichert, weitergegeben und wiederverwendet werden; setzt sich dafür ein, dass Daten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so eingeschränkt wie nötig“ zur Verfügung gestellt werden; betont, dass Vereinbarungen über strategische Partnerschaften zwischen Hochschulen ein hoher Stellenwert zukommt, wenn es gilt, die Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Datenwissenschaft weiter zu fördern;
76. erachtet es als sehr wichtig, im Bereich der allgemeinen digitalen Kompetenzen ein hohes Niveau zu erreichen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu fördern; betont, dass das Wachstumspotenzial der Union von den Fähigkeiten seiner Bevölkerung und seiner Arbeitskräfte abhängt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, der Softwareentwicklung, der Gewinnung von Talenten für die IKT und der Förderung der allgemeinen digitalen Kompetenzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um vor allem in den Bereichen Technologien der nächsten Generation und Spitzentechnologien Know-how in der Union aufzubauen; hebt hervor, dass das Personal der Strafverfolgungs- und Justizbehörden über angemessene digitale Kompetenzen verfügen muss, da diese für die Digitalisierung der Justiz in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für digitale Bildung ehrgeizige Ziele für die digitale Kompetenz in der EU vorgeschlagen hat, und hebt hervor, dass die Umsetzung, Entwicklung und Leistung des Aktionsplans genau überwacht werden müssen;
77. betont, dass ein wettbewerbsfähiger Zugang zu Daten und die Erleichterung der länderübergreifenden Nutzung von Daten von größter Bedeutung für die Entwicklung von KI sind, die auf hochwertige und vermehrt verfügbare Daten angewiesen ist, um nicht personenbezogene Datensätze zu erstellen, mit denen Algorithmen trainiert und deren Leistung verbessert werden kann;
78. betont, dass bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie ein Gleichgewicht zwischen der Förderung einer breiteren Nutzung und gemeinsamen Nutzung von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der Geschäftsgeheimnisse, aber auch der Grundrechte wie der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss; unterstreicht, dass Daten, die für das Training von KI-Algorithmen verwendet werden, manchmal auf strukturierten Daten wie Datenbanken, urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schöpfungen beruhen, die als geistiges Eigentum geschützt sind, aber normalerweise nicht als Daten betrachtet werden können;
79. stellt fest, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte als Dateninput im Lichte der geltenden Vorschriften und der Ausnahme für das Text- und Data-Mining bewertet werden muss, wie sie in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[31] im digitalen Binnenmarkt vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, Orientierungshilfen dazu herauszugeben, wie die Erklärung eines Rechtsvorbehalts zentral für alle öffentlich zugänglich gemacht werden kann;
80. stellt fest, dass die Kommission Änderungen an den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zivilprozessrecht weiter untersuchen sollte, um bestehende Investitionshindernisse für private Investoren abzubauen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Parlaments zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu ergreifen[32];
81. betont, dass unbedingt verhindert werden muss, dass Vorurteile gleich welcher Art, insbesondere geschlechterspezifische Vorurteile, versehentlich in algorithmusgestützten Anwendungen fortgeschrieben werden; spricht sich zu diesem Zweck für die Transparenz von Algorithmen, KI-Systemen und des Anwendungsdesigns aus;
82. weist erneut darauf hin, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gemäß der DSGVO das Recht haben, eine Erklärung zu den von Algorithmen getroffenen Entscheidungen zu erhalten und diese anzufechten, um Unsicherheit und Undurchsichtigkeit zu verringern, wobei besonderes Augenmerk auf das Wohlergehen am Arbeitsplatz und die Transparenz im Arbeitsleben gelegt werden sollte;
83. ist der Ansicht, dass die derzeitigen Haftungsgrundsätze und technologieneutralen Haftungsregeln zwar im Allgemeinen für die Digitalwirtschaft und die meisten neu entstehenden Technologien geeignet sind, es aber dennoch einige Fälle gibt, etwa in Bezug auf Betreiber von KI-Systemen, in denen neue oder zusätzliche Haftungsregeln erforderlich sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine angemessene Entschädigungsregelung für die betroffene Person im Fall einer unrechtmäßigen Verwendung von Daten vorzusehen;
84. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Bewertung potenzieller Rechtslücken in Bezug auf die Haftung für Daten vorzunehmen – wie etwa für KI- und nicht KI-verursachte Schäden, die sich aus Mängeln in oder der Ungenauigkeit von Datensätzen ergeben – und mögliche Anpassungen der derzeitigen Haftungssysteme zu bewerten, bevor sie neue Gesetzesvorschläge vorlegt;
85. fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich der Bildung in Mathematik, Information, Naturwissenschaft und Technik (MINT) zu fördern und dabei besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Einbeziehung und Beschäftigung von Frauen im technischen Bereich zu legen;
86. begrüßt das Programm „Digitales Europa“, Horizont Europa und die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die europäischen Drehscheiben für digitale Innovation, die Unternehmen aus der Union dabei helfen, in Bezug auf die Chancen des digitalen Wandels auf dem Laufenden zu bleiben; erachtet die im Rahmen von Horizont Europa für die Quantenforschung vorgesehenen Mittel als besonders wichtig; weist außerdem darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität im Hinblick auf Beiträge zur digitalen Agenda einen hohen Stellenwert erhalten sollte;
87. fordert eine öffentliche und private Finanzierung, insbesondere von Kleinstunternehmen und KMU, um das Potenzial der Datenwirtschaft voll auszuschöpfen und digitale Technologien und Kenntnisse zusammenzuführen; hebt hervor, dass die Sicherung gleicher Ausgangsbedingungen für Kleinstunternehmen und KMU nicht nur den Zugang zu Daten umfasst, sondern auch bedeutet, für die notwendigen Fähigkeiten zu sorgen, Analysen durchzuführen und Erkenntnisse aus solchen Informationen zu gewinnen;
88. fordert die Sozialpartner auf, das Potenzial der Digitalisierung, der Daten und der künstlichen Intelligenz zu untersuchen, um die Produktivität nachhaltig zu erhöhen, während zugleich die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt werden, das Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte verbessert wird und in die Aus- und Weiterbildung, die Kompetenzerweiterung, das lebenslange Lernen und in Programme für digitale Kompetenzen investiert wird; stellt fest, dass Sensibilisierung, Bildung und Transparenz im Zusammenhang mit datengesteuerten Technologien wichtig sind, damit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger diese Technologien verstehen und an ihrer fairen Einführung mitwirken können; betont, dass die Beschäftigten das Recht haben sollte, zu erfahren, wo und wie ihre Daten gesammelt, verwendet, gespeichert oder weitergegeben werden; fordert die Verhinderung von unverhältnismäßiger und unangemessener Überwachung am Arbeitsplatz; ist der Ansicht, dass die nationalen Gewerkschaften stärker in die Erstellung von Empfehlungen und Leitlinien zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz einbezogen werden sollten;
Globale Regeln
89. ist der Ansicht, dass die globalen Regeln für die Verwendung von Daten unzureichend sind; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Analyse des Regelungsumfelds für Daten in Drittländern vorzulegen; stellt fest, dass sich Unternehmen aus der Union, die in bestimmten Drittländern tätig sind, zunehmend mit ungerechtfertigten Behinderungen und digitalen Beschränkungen konfrontiert sehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen mit gleichgesinnten Drittländern in internationalen und multilateralen Foren sowie in bilateralen und handelspolitischen Gesprächen zu verstärken, um sich auf neue internationale ethische und technische Normen für die Nutzung neuer Technologien wie KI, Internet der Dinge, 5G und 6G zu einigen, mit denen die Werte, Grundrechte, Grundsätze, Regeln und Normen der Union gefördert werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass der Unionsmarkt wettbewerbsfähig und für den Rest der Welt offen bleibt; betont, dass internationale Regeln und Normen erforderlich sind, damit die weltweite Zusammenarbeit zur Stärkung des Datenschutzes und zur Schaffung einer sicheren und angemessenen Datenübertragung unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsvorschriften und Normen der EU und der Mitgliedstaaten gefördert wird;
90. betont, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Länder und Gebiete stets die Bestimmungen der DSGVO oder der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Charta der Grundrechte zu beachten sind und die Empfehlungen und Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses vor jeder Übermittlung berücksichtigt werden müssen und dass eine solche nur erfolgen darf, wenn ein ausreichendes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht;
91. fordert den freien Datenfluss zwischen der Union und Drittländern unter der Bedingung, dass der Datenschutz, der Schutz der Privatsphäre, die Sicherheit und andere klar definierte, gebührend gerechtfertigte und diskriminierungsfreie legitime öffentliche Interessen sichergestellt sind, beispielsweise über Angemessenheitsbeschlüsse; ist der Ansicht, dass der freie länderübergreifende Datenverkehr erforderlich ist, um das volle Potenzial der Datenwirtschaft auszuschöpfen, und betont, dass die Erhaltung des Datenflusses ein Grundstein der Ziele der Union bleiben muss; spricht sich dafür aus, nur Akteuren, die alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vollständig einhalten, Zugang zu den gemeinsamen europäischen Datenräumen zu gewähren; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten neue Regeln für die globale digitale Wirtschaft auszuhandeln, einschließlich des Verbots ungerechtfertigter Datenlokalisierungsanforderungen; erachtet es nach wie vor als sehr wichtig, bei den Verhandlungen über den elektronischen Handel in der Welthandelsorganisation Fortschritte zu erzielen, und fordert die Aufnahme ehrgeiziger und umfassender Kapitel über den digitalen Handel in die Freihandelsabkommen der EU; befürwortet die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Union in anderen internationalen Foren für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung, z. B. den Vereinten Nationen, der OECD, der Internationalen Arbeitsorganisation und der UNESCO;
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92. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund und allgemeine Überlegungen
Das Leben und die Gesellschaften in der Union in der heute bekannten Form werden durch die sich rasch entwickelnden digitalen Technologien, superschnelle Internetverbindungen und die gewaltigen Datenmengen, die dabei erzeugt werden, grundlegend umgestaltet. Weltweit verdoppelt sich die Gesamtdatenmenge alle 18 Monate, was bislang unvorstellbare Möglichkeiten schafft. Wem wird dieser Trend zugutekommen? Werden die Daten Unternehmen gleich welcher Art und Größe Chancen eröffnen, oder werden die Daten in den Händen einiger weniger Technologiekonzerne konzentriert sein? Werden die neuen Datenpools in Zukunft zu einer digitalen Gesellschaft beitragen, in deren Zentrum der Mensch steht, und werden die Bürgerinnen und Bürger die Kontrolle über ihre Daten haben? Werden die Daten wirklich verfügbar sein, um öffentliche Dienstleistungen zu verbessern?
Die derzeitige COVID-19-Krise hat den Stellenwert der Digitalisierung und der digitalen Infrastruktur, Instrumente und Kompetenzen nochmals verdeutlicht. Es liegt auf der Hand, dass die Union alle zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen muss, um den Wiederaufbau zu unterstützen. Zudem hat die Pandemie verdeutlicht, dass es absolut ineffizient sein kann, politische Entscheidungen auf traditionelle Statistiken zu stützen. Dank der sich herausbildenden Fähigkeiten zur Erfassung, Analyse und Nutzung von Daten auf anspruchsvollere Art und Weise können die politischen Entscheidungsträger Entscheidungen auf der Grundlage von Echtzeitdaten treffen. Die Entwicklung von „Echtzeitdiensten“ kann auch zu geringerem bürokratischem Aufwand, zu Zeit- und Geldersparnis und neuen Chancen für die Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, insbesondere KMU, führen.
Die entscheidende Frage ist jedoch, warum es derzeit keine Datenflüsse quer durch die Union gibt. Die Antwort dürfte im Mangel an Verständnis, Vertrauen und Interoperabilität zu suchen sein.
Dieser Bericht sollte als Ausgangspunkt für eine breit angelegte Diskussion betrachtet werden, die für den Aufbau eines Ansatzes der Union für die Datenwirtschaft erforderlich ist. Die Berichterstatterin freut sich auf die fachlichen Beiträge anderer Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die sich mit diesem Thema befassen.
Dabei muss die Union ihren eigenen Weg zu einer Datenwirtschaft und -gesellschaft auf der Grundlage ihrer Werte finden.
2. Wichtigste Fragen und Standpunkt der Berichterstatterin
2.1. Werte und Grundsätze
Das Ziel der europäischen Datenstrategie sollte darin bestehen, die Datenwirtschaft transparent und vertrauenswürdig zu gestalten und den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Dabei sind die Menschenrechte und die Demokratie zu achten, und es sollten neue Möglichkeiten geschaffen werden, damit die Bürgerinnen und Bürger ihre Daten nutzen und selbst einen Nutzen aus ihnen ziehen können und diese Daten nicht nur als „Rohstoff“ dienen.
Zudem sollte die Digitalisierung die gesellschaftliche Ungleichheit nicht verschärfen oder neue Formen der Ungleichheit schaffen. Die Datenstrategie muss Teil einer umfassenderen industriellen Strategie sein, bei der die soziale und ökologische Nachhaltigkeit sichergestellt ist. Neue Arbeitsmodelle in der Datenwirtschaft sollten zu einer Stärkung der Arbeitnehmer und nicht zu einem Wettlauf nach unten führen.
Zudem kommt der Fähigkeit, Daten zu erfassen und zu verarbeiten, eine wichtige Funktion bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU zu. Es ist jedoch auch festzustellen, dass der derzeitige ökologische Fußabdruck der IKT-Branche auf 5 bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen geschätzt wird. Ein großer Teil davon entfällt auf Rechenzentren, Cloud-Dienste und Konnektivität. Die Union muss Maßnahmen ergreifen, um für Transparenz bezüglich der CO2-Emissionen zu sorgen, Verschwendung zu minimieren und umweltverträgliche Datenspeicherungstechniken zu fördern.
2.2. Daten-Governance und Datenräume
Die Union benötigt dringend einen Rechtsrahmen für die Governance der gemeinsamen Nutzung von Daten, wenn sie die gemeinsame Nutzung von Daten in der gesamten Wirtschaft erfolgreich gestalten will. Die Berichterstatterin stimmt mit der Kommission darin überein, dass die branchenbezogenen Datenräume ein guter Ausgangspunkt sind, um Vertrauen, unionsweit interoperable Normen und gut strukturierte API (Anwendungsprogrammierschnittstellen) mit maschinenlesbarem Zugang zu schaffen, die den Datenfluss innerhalb der EU und zu verschiedenen Einrichtungen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft ermöglichen.
Für Innovation und neue Wertschöpfung ist die branchenübergreifende gemeinsame Nutzung von Daten von überragender Bedeutung. Die Berichterstatterin empfiehlt der Kommission dringend, europäische Datenräume mit dem letztendlichen Ziel zu schaffen, nicht nur innerhalb, sondern auch zwischen den Wirtschaftszweigen die reibungslose gemeinsame Nutzung von Daten sicherzustellen.
Grundsätzlich besteht für Organisationen, Unternehmen und den öffentlichen Sektor nach wie vor ein enormer Bedarf, die in ihrem Besitz befindlichen Daten besser zu identifizieren und zu verstehen. Dabei müssen vor allem die Metadaten – also die Informationen über Daten – in maschinenlesbarer Form auffindbar sein.
Die Berichterstatterin unterstützt die Initiative der Kommission zur Einrichtung eines von der Kommission geleiteten Governance-Gremiums, das bei der Bildung dieses europäischen Rahmens für die Daten-Governance federführend sein soll, und dieses Daten-Governance-Modell sollte auf einer dezentralisierten Datenbetriebsumgebung aufbauen.
„Datenvermittler“ dürften eine entscheidende Funktion bei der künftigen Daten-Governance in den Datenumgebungen übernehmen, indem sie Daten zwischen den Akteuren über gut strukturierte API bewegen, ohne sie selbst zu verarbeiten. Die Berichterstatterin begrüßt die Initiative der Kommission, ein konkretes Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystem für diese Vermittler zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch die Entwicklung vertrauenswürdiger Multi-Stakeholder-Initiativen unterstützt, etwa die Betreiber von MyData oder andere verantwortliche Datenvermittler.
Es wäre wohl ein Fehler, in der Datenstrategie nur von „nicht personenbezogenen“ Geschäftsdaten zu sprechen. Aggregierte Datensätze enthalten mit hoher Wahrscheinlichkeit personenbezogene Daten oder nicht personenbezogene Daten, die in Kombination mit anderen Daten auf personenbezogene Daten schließen lassen oder personenbezogene Daten generieren können. Personenbezogene und nicht personenbezogene Daten sind nicht immer trennbar, und die Kommission ist aufgefordert, weitere Leitlinien und Verfahren für die Verwaltung und Nutzung gemischter Datensätze auch in industriellen Umgebungen festzulegen. Wenn dieses Thema nicht ernst genommen wird, wird die Union eine enorme Datenmenge ungenutzt lassen.
In diesem Zusammenhang ist der Kommission zu empfehlen, neben den bereits identifizierten branchenbezogenen Datenräumen einen horizontalen und bereichsübergreifenden Raum für personenbezogene Daten zu schaffen. Dieser bereichsübergreifende Raum für personenbezogene Daten, der vollständig auf der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und dem Schutz der Privatsphäre beruht, könnte genutzt werden, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Nutzung personenbezogener Daten zu verbessern. Die Bewegung von Daten innerhalb des Datenraums könnte dabei beispielsweise durch vertrauenswürdige Vermittler wie MyData-Betreiber erfolgen, die personenbezogene Daten mit der uneingeschränkten Einwilligung der betroffenen Personen verwalten.
2.3. Datenzugang, Interoperabilität, Datenübertragbarkeit und Dateneigentum: B2B, G2B, B2G, G2G
Gemeinsame Nutzung von B2B-Daten
Der Ausgangspunkt für die gemeinsame Nutzung von B2B-Daten sollte die Unterstützung und Ermöglichung der freiwilligen gemeinsamen Nutzung von Daten sein. Dennoch sind in der heutigen digitalen Welt die Wettbewerbsbedingungen nicht gleich. Die globalen Technologieriesen, die zumeist keine Konzerne aus der Union sind, haben wesentlich bessere Möglichkeiten, Daten zu nutzen, da sie sich in einer Position befinden, in der sie die Datenweitergabe zwischen Konzernunternehmen und an andere Unternehmen eigentlich gar nicht benötigen. Die kleineren Betreiber und KMU dagegen sind im Grunde genommen gar nicht in der Lage, mit ihnen zu verhandeln. Aus diesem Grund muss die Union den obligatorischen Datenzugang erforderlichenfalls gesetzlich regeln, insbesondere für diejenigen Wertschöpfungsketten und Datenumgebungen, in denen kleinere Betreiber an der Erstellung von Datensätzen beteiligt waren, aber keinen Zugang zu den Daten haben, an deren Erstellung sie mitgewirkt haben.
Gemeinsame Nutzung von G2B- und B2G-Daten
Der erste Schritt besteht darin, öffentliche Datensätze für die Nutzung zu erschließen, und das ist eine Aufgabe, die die Union beispielsweise mit der Richtlinie über offene Daten bereits in Angriff genommen hat. Es sind jedoch weitere Maßnahmen erforderlich. Öffentlich erfasste Daten sollten für das Wohl der Allgemeinheit und letztlich für Echtzeitdienste genutzt werden. Zum Beispiel sollten öffentliche Aufträge so gestaltet sein, dass kein öffentlicher Akteur von einem einzigen privaten Akteur abhängig wird. Damit öffentliche Datensätze besser genutzt werden, sollte die Kommission prüfen, wie die Zweitnutzung anonymisierter personenbezogener Daten verbessert werden kann.
Zudem ist festzustellen, dass wie im B2B-Bereich auch hier besondere Umstände vorliegen, unter denen die gemeinsame Nutzung von B2G-Daten im Interesse des Wohls der Allgemeinheit obligatorisch sein muss.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Durchführungsrechtsakt über „hochwertige Datensätze“ sind die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend aufgefordert, die Richtlinie über offene Daten nicht zu schwächen, sondern sicherzustellen, dass hochwertige Datensätze auch Firmen- und Unternehmensregister umfassen und dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Datensätze wirklich verfügbar zu machen.
G2G
Die EU hat bereits damit begonnen, die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Diensten der Mitgliedstaaten zu verbessern, aber in Zukunft wird dies auch unbedingt davon abhängen, dass ein ausreichender Datenfluss ermöglicht wird. Das Ziel sollte der Aufbau eines Unionsbinnenmarktes sein, in dem Dienstleistungen in Echtzeit erbracht werden und in dem die politische Entscheidungsfindung von umfassenden, geografisch repräsentativen und in Echtzeit erhobenen Daten geleitet wird.
2.4. Infrastruktur und Cybersicherheit
Die Datenstrategie ist ein Teil des Puzzles der Entwicklung der digitalen Zukunft der EU. Ihr Erfolg wird auch vom Entwicklungsstand der umfassenderen IKT-Umgebung abhängen, z. B. von Breitbandnetzen, 5G, 6G, Cloud-Lösungen, dem Internet der Dinge, Quantenrechnen, der Blockchain und Hochleistungsrechnen.
In Bezug auf Anbieter von Cloud-Diensten wird die Kommission aufgefordert, in Zukunft ein „Cloud-Regelwerk“ für Dienstleister mit Vorschriften in Bezug auf die Offenlegung des Orts der Datenspeicherung einzuführen. Darüber hinaus sollten Anbieter von Cloud-Diensten keinen Zugang zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten haben, es sei denn, es gibt eine diesbezügliche gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.
Eine starke Cybersicherheit ist eine wichtige Voraussetzung für eine stabile Datenwirtschaft. Von der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Netze hängt die digitale Unabhängigkeit der Union ab, und die Union kann es sich nicht leisten, naiv zu sein. Beispielsweise sollten alle Datenvermittler die Anforderung einer starken Cybersicherheit erfüllen müssen.
2.5. Bildung, Wissen und Kompetenz
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Union in der Forschung und bei Neugründungen weltweit führend ist, aber Probleme hat, dieses Potenzial in florierende Unternehmen zu verwandeln. Daher sollte sich die Union auf hochwertige Softwareentwicklung konzentrieren, da dies für die Wertschöpfung in der Datenwirtschaft und die Anziehung von Talenten entscheidend ist.
Zudem werden die Sozialpartner auf Unternehmensebene und auf anderen geeigneten Ebenen aufgefordert, das Potenzial der digitalen Technologie, der Daten und der KI zur Steigerung der Produktivität des Unternehmens und des Wohlbefindens der Arbeitskräfte aktiv zu erschließen, und zudem dazu angehalten, ausreichende Maßnahmen zur Weiterqualifizierung, Umschulung und zum lebenslangen Lernen durchzuführen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf neue Arbeitsplätze wechseln oder neu gestaltete Arbeitsplätze auch innerhalb des Unternehmens einnehmen können. Die Kommission sollte ferner die Arbeit zur Förderung der Beteiligung von Frauen in der Technologieindustrie fortsetzen.
Die Kommission wird aufgefordert, traditionelle Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, damit auch sie in das Datenzeitalter eintreten können.
2.6. Internationale Überlegungen
Im weltweiten Kontext darf die Union es nicht als selbstverständlich ansehen, dass der Datenschutz, die Achtung der Menschenrechte und der faire Wettbewerb die Leitlinien für die datengesteuerte Entwicklung der Wirtschaft sind. Die weltweiten Regeln für die Nutzung von Daten sind unzureichend, und daher wird die EU aufgefordert, mit den Mitgliedsländern der WTO, die an der WTO-Initiative zum elektronischen Geschäftsverkehr und an bilateralen Handelsverhandlungen teilnehmen, neue Grundregeln für die weltweite Datenwirtschaft zu vereinbaren.
Für die Bürgerinnen und Bürger, die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen in der Union ist es wichtig, dass sie Daten mit ausreichenden Garantien in und aus Drittstaaten übertragen können. Nur so kann das wahre Potenzial der Datenwirtschaft ausgeschöpft werden.
Die EU sollte in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Drittländern die Führung übernehmen, um sich im Einklang mit den Werten und Interessen der EU auf neue internationale Normen für den Einsatz neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz zu einigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der internationale digitale Markt und die internationale Interaktion der Menschen stärker als erforderlich fragmentiert werden.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin hat bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen und Personen erhalten:
Einrichtung bzw. Person |
A new governance |
Universität Aalto |
ACEA |
Amazon |
Europäischer Verbraucherverband |
Business Finland |
Centre for European Policy Studies (CEPS) |
Digitales Europa |
EDIMA |
ETLA |
ETNO |
Europäische Kommission |
EuroCommerce |
European Game Developers Federation (Europäischer Verband der Spieleentwickler) |
FEPS Europa |
Finanssiala ry |
Finnisches Zentrum für künstliche Intelligenz |
Finnischer Gewerkschaftsbund der Angestelltengewerkschaften |
Finnischer Innovationsfonds SITRA |
Finnische Technologie-Branchen |
Deutscher Vorsitz des Rates |
GSMA |
Huawei |
IGM |
Italienischer Nationaler Innovationsfonds |
Finnisches Ministerium für Verkehr und Kommunikation |
Finnisches Finanzministerium Sachverständigengruppe Künstliche Intelligenz und Digitalisierung |
MyData Global |
Nokia |
Open Science Foundation |
Open Data Institute |
Ständige Vertretung Finnlands bei der EU |
Reaktor |
SMEUnited |
Schwedische Verkehrsverwaltung |
Universität Helsinki |
Universität Vaasa |
Vodafone |
Arbeitsgruppe des Europäischen Gewerkschaftsbunds, Business Europe, SMEUnited und CEEP (Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zur Digitalisierung) |
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (11.1.2021)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme: Christel Schaldemose
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Absicht der Kommission, einen echten und innovativen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, der das Rückgrat der europäischen Datenwirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit bilden wird, und gleichzeitig europäische Regeln und Standards für die Datenverarbeitung unter vollständiger Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zu fördern und zu wahren; ist der Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, für Vertrauen in digitale Dienste und intelligente Produkte zu sorgen, damit der digitale Binnenmarkt wächst und gedeiht, und dass dies im Mittelpunkt sowohl der öffentlichen Politik als auch der Geschäftsmodelle stehen sollte; betont, dass ein Binnenmarkt für Daten es den europäischen Unternehmen und Bürgern ermöglichen sollte, innovative und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln und davon zu profitieren;
2. ist der Auffassung, dass der Zugang zu Daten, unter Wahrung der Datenschutzvorschriften, für die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Innovationsfähigkeit und das Wachstum von Unternehmen, insbesondere von Start-up-Unternehmen und KMU, von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt daher die Maßnahmen zur Behebung der derzeit ungenügenden Datenverfügbarkeit, auf die die Kommission in ihrer Mitteilung hingewiesen hat; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, wie ein Daten-Governance-Modell aufgebaut werden sollte, und dabei den bestehenden Modellen und deren jeweiligen Vorteilen und Risiken Rechnung zu tragen; betont, dass bei dieser Prüfung der Aspekt der Cybersicherheit ordnungsgemäß berücksichtigt werden sollte; stellt fest, dass ein dezentrales Modell im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre mehr Garantien bieten kann und je nach Kontext als Daten-Governance-Modell in Betracht gezogen werden könnte;
3. hebt hervor, wie wichtig die Ausarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen für die Sicherstellung eines echten Binnenmarkts für Daten ist; unterstreicht, dass solche Vorschläge auf eingehende Folgenabschätzungen gestützt werden sollten, die unter anderem bewährte Verfahren, Kosten-Nutzen-Analysen und, soweit möglich, vergleichende Analysen des Regulierungsumfelds, auch in Drittstaaten, umfassen sollten, um ein zielgerichtetes und evidenzbasiertes Regulierungsumfeld für den Binnenmarkt zu schaffen, ohne den rechtzeitigen Start möglicher Projekte zu behindern; schlägt ferner vor, dass die Kommission in Erwägung ziehen könnte, die Programme zum Datenaustausch und die Cloud-Initiativen auf die Ergebnisse von Pilotprojekten zu stützen;
4. betont, wie wichtig ein kohärenter Ansatz ist, mithilfe dessen festgelegt werden kann, wie Vorschriften über den Austausch von Daten mit bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften interagieren werden, um beispielsweise eine Kohärenz zwischen dem Datengesetz und dem Daten-Governance-Gesetz einerseits und dem Gesetz über digitale Dienste und dem Gesetz über digitale Märkte andererseits sicherzustellen;
5. betont, wie wichtig es ist, bei der Schaffung echter gemeinsamer europäischer Datenräume auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen klar definierten Regeln zu achten und gleichzeitig Raum für Innovationen und rasche Antworten auf neue Technologien zu schaffen; fordert die Kommission auf, gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts und nicht gerechtfertigte Regelungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vorzugehen, um die Entwicklung gemeinsamer Datenräume in der EU sicherzustellen;
6. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass mit dem Binnenmarkt für Daten ein europäischer Ansatz für den Umgang mit Daten geschaffen wird und dadurch für eine bessere Verfügbarkeit von Daten zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und zur Nutzung in der Wirtschaft gesorgt wird, wobei die in den Verträgen verankerten gemeinsamen europäischen Werte, einschließlich der Grundrechte, sowie die Fairness im Wettbewerb geachtet und gefördert werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verbraucher – unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen – in die Lage zu versetzen, die Kontrolle über ihre Daten zu behalten, und gleichzeitig eine effektive Verwendbarkeit der Daten zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, einen vorsichtigen Ansatz zu verfolgen, damit die Verbraucher in der Lage bleiben, zu entscheiden, wer unter welchen Umständen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten erhält; ist der Ansicht, dass Industriedaten und Daten der Bürger zur Entwicklung innovativer, digitaler und nachhaltiger Lösungen für Produkte und Dienstleistungen beitragen könnten, die den europäischen Verbrauchern und Unternehmen zugutekommen würden; fordert die Kommission auf, mögliche Mechanismen und Instrumente zu prüfen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften Datenspenden von Unternehmen und Einzelpersonen zu erlauben und zu erleichtern, da diese im allgemeinen Interesse liegen können;
7. betont, dass es einer gemeinsamen Definition bedarf, was unter Datenaltruismus zu verstehen ist, sowie klarer Kriterien zur Feststellung, in welchen Fällen eine Datenspende als dem allgemeinen Interesse dienend betrachtet wird; betont, wie wichtig es ist, dass eindeutig geregelt ist, wie solche Daten gespendet und verwendet werden können; unterstreicht, dass die Verarbeitung von Daten, die im Rahmen des Datenaltruismus gespendet werden, dem Allgemeinwohl dienen soll und die Daten nicht zur Verfolgung rein kommerzieller Interessen genutzt werden sollten;
8. unterstreicht die Notwendigkeit, spezifische Fragen zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Kontrolle von Verbraucherdaten auftreten könnten, insbesondere bei bestimmten Verbrauchergruppen, die als schutzbedürftig gelten, wie Minderjährige, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherrechte stets geachtet werden und alle Verbraucher gleichermaßen von den Vorteilen der Schaffung des Binnenmarkts für Daten profitieren können; unterstreicht, dass, wenn die Datenverarbeitung gemischte Datensätze umfasst, die betreffenden Datensätze in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Leitlinien der Kommission zur Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten, behandelt werden müssen;
9. erkennt an, dass die Verfügbarkeit bestimmter personenbezogener Daten für die Forschung und Politikgestaltung in Bereichen wie öffentliche Gesundheit, Arzneimittel, Sozialdienste oder Bildung, nützlich sein könnte; fordert die Kommission daher auf, klare Mechanismen zu schaffen, um solche Daten auf einheitliche Weise und in Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzstandards und den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, wobei der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten ist und sichergestellt werden muss, dass die Daten nicht mit konkreten Personen in Verbindung gebracht werden können;
10. betont, wie wichtig es ist, dass die zuständigen Marktüberwachungs- und Cybersicherheitsbehörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/943 und der Verordnung (EG) Nr. 2019/1020 auf relevante Daten zuzugreifen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass möglicherweise illegale Praktiken bestehen, damit sie ihre Tätigkeiten verstärken können und eine ausreichende Kontrolle der Produkt- und Datensicherheit gewährleistet wird; betont, dass die Aufsichtsbehörden die Sicherheit und den Schutz der Daten sicherstellen müssen, auf die sie zugreifen;
11. betont, dass gemeinsame europäische Datenräume geschaffen werden müssen, um den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten über Grenzen und Branchen hinweg sicherzustellen und den Datenfluss zwischen Unternehmen, Wissenschaftlern, relevanten Interessengruppen und dem öffentlichen Sektor zu verstärken; ist der Ansicht, dass der Rahmen für die Steuerung gemeinsamer europäischer Datenräume auf den Grundsätzen beruhen sollte, die in der Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten niedergelegt sind; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Verordnung uneingeschränkt einzuhalten, damit in der gesamten EU Daten ohne ungerechtfertigte Hürden und Beschränkungen gespeichert und verarbeitet werden können; unterstreicht, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Austausch von Daten zwischen interessierten Akteuren geschaffen werden müssen und geprüft werden sollte, was als angemessenes und verhältnismäßiges Maß an Berechtigungen für den Zugang zu Daten betrachtet werden kann, um besser kontrollieren zu können, wer zu welchem Zweck auf bestimmte Daten zugreift, wobei insbesondere die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind, damit es ihnen ermöglicht wird, zu expandieren und im Binnenmarkt grenzüberschreitend tätig zu sein;
12. betont, dass das Datengesetz und das Daten-Governance-Gesetz Bestimmungen für die Verwendung hochwertiger und zuverlässiger Datensätze enthalten sollten, die für die Schaffung gut funktionierender gemeinsamer europäischer Datenräume und für die Unterstützung der Unternehmen bei der Entwicklung hochwertiger Produkte und Dienstleistungen zu Gunsten des Binnenmarkts unerlässlich sind; erkennt an, dass private Unternehmen die Möglichkeit haben sollten, sich für ein offenes Daten- und Kooperationsmodell zu entscheiden, wie etwa offene Technologien, beispielsweise Open Source Software und offene Software, und zwar unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften, darunter die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt; legt der Kommission nahe, auf der Grundlage technischer und rechtlicher Rahmenbedingungen Datenräume zu entwickeln, damit Daten sicher sind und eine Kontrolle besteht, wer zu welchem Zweck auf die Daten zugreifen kann;
13. ist der Ansicht, dass Anreize für den freiwilligen Austausch von Daten zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen (B2G) sowie für die Beteiligung an Datenräumen geschaffen werden sollten und zudem ein obligatorischer Zugang zu relevanten Daten vorgesehen werden könnte, um einem Marktversagen vorzubeugen; betont, dass durch den Austausch von Daten der Wettbewerb gestärkt werden sollte, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt für Daten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen; unterstreicht, dass mit dem Gesetz über digitale Märkte neue Instrumente eingeführt und Kriterien zur Identifizierung von Gatekeepern festgelegt werden sollten, und dass es Bestimmungen enthalten sollte, mit denen solche Unternehmen daran gehindert werden, Markthindernisse zu schaffen, auch im Hinblick auf den Austausch von Daten mit relevanten Akteuren; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Datenwirtschaft insbesondere den Fragen der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Rechnung zu tragen;
14. weist erneut darauf hin, wie wichtig Sicherheit und Datenschutz als Schlüsselelemente für Initiativen im Bereich des Austauschs von Daten sowie für künftige europäische Datenräume sind; hebt hervor, dass sich Unternehmen uneingeschränkt an die Datenschutz-Grundverordnung halten müssen; begrüßt die Absicht der Kommission, die derzeit bestehenden Beschränkungen der Übertragbarkeit von Daten anzugehen; erinnert daran, wie wichtig es ist, für zukunftssichere Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zu sorgen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der laufenden Verhandlungen über eine Datenschutzverordnung für die elektronische Kommunikation („e-Privacy-Verordnung“);
15. betont, dass es für die Gesellschaft von Vorteil ist, einen besseren Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors in einer Weise zu fördern, durch die die Verwendbarkeit in der gesamten EU gestärkt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („Richtlinie über offene Daten“) vollständig umzusetzen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Kultur der breiten Weiterverwendung verfügbarer Daten zu fördern; betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle relevanten institutionellen und gesellschaftlichen Akteure und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, – abgesehen von im EU-Recht oder nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen – einen einfachen Zugang zu Daten und gegebenenfalls zu öffentlichen Verträgen erhalten, indem nicht gerechtfertigte Hindernisse beseitigt und die Nutzung moderner internetgestützter und API-gestützter Dienste für ein einfaches und rasches Abrufen, Durchsuchen und Verarbeiten verfügbarer Daten gefördert werden;
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Kultur der gemeinsamen Nutzung von Daten zu fördern, mit gutem Beispiel voranzugehen und ihre Daten auf sichtbare, nutzerfreundliche, transparente und leicht zu automatisierende Weise auszutauschen; hebt Initiativen wie das Programm „Nordic Smart Government“ hervor, das darauf ausgerichtet ist, KMU die Möglichkeit zu geben, über ein dezentrales digitales Ökosystem freiwillig, automatisch und in Echtzeit Daten auszutauschen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie im Einklang mit den in der EU geltenden Rechtsvorschriften sichergestellt werden kann, dass öffentlich finanzierte Daten Verbrauchern, KMU und Unternehmen zugutekommen, die ihrer Verantwortung gerecht werden; besteht darauf, dass sich jeder Akteur, der in der EU tätig ist und europäische Datenräume in Anspruch nimmt, an die Rechtsvorschriften der EU halten muss;
17. fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Berichts der Expertengruppe[33] zu befolgen und Studien zum makroökonomischen und gesellschaftlichen Nutzen des Austauschs von Daten zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen (B2G) für das Gemeinwohl durchzuführen; fordert in diesem Zusammenhang klare Regeln für den Austausch von Daten (G2B und B2G), und regt an, dass die Gebühren, die im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Daten erhoben werden könnten, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein sollten; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor bei der Speicherung, dem Zugang zu und der Verarbeitung von Daten ein angemessenes Maß an Sicherheit und Schutz der Privatsphäre gewährleistet, um das Vertrauen zwischen Unternehmen oder Organisationen der Zivilgesellschaft und dem öffentlichen Sektor zu stärken;
18. begrüßt den von der Kommission verfolgten internationalen Ansatz, die Fragmentierung der globalen digitalen Märkte zu minimieren, indem gemeinsame Normen vorangetrieben und der Datenaustausch zwischen vertrauenswürdigen Ländern gefördert werden; betont, dass europäische Unternehmen in der Lage sein sollten, weltweit auf verlässliche und rechtssichere Weise zu agieren, und dass bei der Übermittlung von Daten an Drittstaaten die Charta der Grundrechte und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden sollten;
19. vertritt die Auffassung, dass die Umweltauswirkungen des Datenaustauschs und der hierfür erforderlichen Infrastruktur bewertet werden sollten, um sicherzustellen, dass die europäische Datenstrategie mit dem Grünen Deal vereinbar ist; betont in diesem Zusammenhang, dass der Austausch von Daten und der Zugang zu wichtigen und genau definierten Datensätzen entscheidend sein werden; spricht sich dafür aus, dass wesentliche Datensätze für den Übergang zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt ermittelt werden und geprüft wird, ob hierfür der künftige Durchführungsrechtsakt über hochwertige Datensätze im Rahmen der Richtlinie über offene Daten genutzt werden könnte;
20. begrüßt die Ankündigung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für intelligente kreislauforientierte Anwendungen und die Absicht der Kommission, einen digitalen „Produktpass“ zu entwickeln; besteht darauf, dass in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren, insbesondere der Wirtschaft, den nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft künstliche Intelligenz (KI), Robotik und Instrumente für automatisierte Entscheidungen und maschinelles Lernen entwickelt werden, da solche Instrumente entscheidende Voraussetzungen für die Verwirklichung eines nachhaltigeren Binnenmarktes und die Verringerung des derzeitigen CO2-Fußabdrucks des Digitalsektors sein können;
21. begrüßt die Einrichtung eines europäischen Cloud-Zusammenschlusses und eines europäischen Netzwerks für die Cloud-Infrastruktur; hebt jedoch hervor, dass in die Speicherkapazität europäischer Unternehmen investiert werden muss; betont, dass der Zugang zu europäischen Cloud-Diensten unbedingt verbessert werden muss und Interoperabilitätsfragen, die derzeit ein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Datenaustausch darstellen, durch Verhaltenskodizes, Zertifizierung und Standards in einem „Cloud-Regelwerk“ behandelt werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein kohärentes Cloud-Regelwerk auszuarbeiten, das den Arbeiten der Arbeitsgruppe für den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern und die Übertragung von Daten (SWIPO) Rechnung trägt;
22. ist der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeit das Leitprinzip für Datenqualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen ist; fordert die Kommission auf, die Förderung von bestehenden Standards in Erwägung zu ziehen, um technische Herausforderungen zu meistern und Lock-in-Effekte und unnötige Transaktionskosten zu vermeiden, und es gleichzeitig Nutzern zu ermöglichen, ihre Cloud-Dienste frei auszuwählen und ihre Daten reibungslos über standardisierte Schnittstellen zu anderen Diensteanbietern zu migrieren, wenn vergleichbare und kompatible Cloud-Dienste existieren, und hohe Qualitätsstandards für Sektoren und Datenräume bereitzustellen, die für wichtige gesellschaftliche Herausforderungen von großer Bedeutung sind; weist darauf hin, dass es den europäischen Unternehmen und Verbrauchern weiterhin freistehen sollte – außer in gerechtfertigten Fällen, etwa wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist –, sich für einen Cloud-Diensteanbieter aus einem Drittstaat zu entscheiden;
23. betont, wie wichtig es ist, ein europäisches Cloud-Ökosystem zu entwickeln, um sichere gemeinsame europäische Datenräume zu schaffen, die auf einer vertrauenswürdigen und sicheren Infrastruktur mit starken Grundsätzen und Instrumenten in Bezug auf Cybersicherheit basieren; weist darauf hin, dass die zunehmende Konnektivität zu verstärkten Cyber-Bedrohungen führt; begrüßt in diesem Zusammenhang die angekündigte Überarbeitung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen („NIS-Richtlinie“);
24. fordert eine kosteneffiziente Cloud-Infrastruktur auf Unionsebene, die auf die Bedürfnisse der Nutzer ausgerichtet ist; fordert die Kommission auf, die Einleitung eines neuen europäischen Infrastrukturprojekts im Bereich des Binnenmarkts zu prüfen, mit dem überall in der EU ein gleicher Zugang zum Binnenmarkt für Daten gewährleistet werden soll;
25. weist auf die Hindernisse hin, mit denen Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, beim Zugang zu und beim Austausch von Daten konfrontiert sind; schlägt vor, dass ein technisches und rechtliches Rahmenwerk für Praktiken im Bereich des sicheren Austauschs von Daten ausgearbeitet wird; ist der Auffassung, dass das Gesetz über digitale Märkte eine Voraussetzung für die Verbesserung der Datenübertragbarkeit zu fairen Bedingungen ist; fordert die Kommission ferner auf, zu prüfen, wie die angekündigte Überarbeitung der Datenbankrichtlinie dazu beitragen kann, den Datenzugang zu verbessern und gleichzeitig die uneingeschränkte Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
26. fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen wirksame Normen zu entwickeln; ist der Auffassung, dass mit der Nutzung der CEN-Workshop-Vereinbarungen (CWA) in bestimmten Bereichen, etwa im Bereich von Cloud-Diensten, die Effizienz bei der Schaffung harmonisierter Normen gesteigert werden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich mit der Ausarbeitung von Normen zu beginnen;
27. betont, dass die Kommission bei der Festlegung von Normen für den branchenübergreifenden Datenaustausch besonderes Augenmerk auf die innerhalb einer Branche geltenden Normen legen sollte, um für kohärente Normen für den branchenübergreifenden Datenaustausch zu sorgen und die Bevorzugung einer Branche auf Kosten einer anderen zu vermeiden;
28. fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit zu prüfen, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen in Bezug auf einen offenen Datenzugang, die Interoperabilität und die Übertragbarkeit in die Leitlinien für die öffentliche Auftragsvergabe und die Finanzierungsprogramme der Union aufzunehmen, sofern dies sachdienlich und angemessen ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Notwendigkeit eines „europäischen Interoperabilitätsversprechens“ zu prüfen;
29. betont, dass die Verfügbarkeit von Daten sowie Daten von hoher Qualität entscheidend für die Entwicklung effektiver, ordnungsgemäß funktionierender und unvoreingenommener KI-Systeme sind; erinnert daran, dass durch die Eingabe von Rohdaten in KI-Systeme gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorurteile reproduziert werden können, was zu Diskriminierung und Ungleichbehandlung bei der Bereitstellung digitaler Dienste für Verbraucher und Unternehmen führen kann;
30. unterstreicht, dass die effizienteste Art, die Voreingenommenheit von datenbasierten Systemen zu verringern, darin besteht, hochwertige Datensätze bereitzustellen, mit denen KI-Systeme trainiert werden; stellt fest, dass die Entwickler von KI und maschinellem Lernen bei der Auswahl von Trainingsdaten auf gemeinfreie oder frei lizenzierte Daten zurückgreifen; fordert die Kommission auf, den Zugang zu qualitativ hochwertigen Daten gewährleisten, um die effiziente Entwicklung von KI-Systemen in voller Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;
31. erkennt an, dass das Paradigma des Edge-Computing an Bedeutung gewinnt, insbesondere angesichts des derzeitigen Aufbaus von 5G-Netzen und der sich daraus ergebenden Geschäftsmodelle, und betont, dass technische und rechtliche Lösungen für einen effektiven Zugang zu Daten am Rand von Netzwerken gefunden werden müssen; betont, dass die sich abzeichnenden Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit und der Dateninteroperabilität, die mit dem beispiellosen Ausmaß des Edge-Computings und seiner dezentralen Struktur einhergehen, darunter auch Herausforderungen in Bezug auf die maschinelle Authentifizierung, die Herkunft von Daten, die Privatsphäre und die Verlässlichkeit von Daten, dringend angegangen werden müssen;
32. erkennt das Potenzial an, das die Erhebung einer größeren Menge an Daten von selbstfahrenden Fahrzeugen birgt, und das damit verbundene Innovationspotenzial für Industrie und Wirtschaft, aber auch die damit einhergehenden Sicherheitsrisiken; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, besonderes Augenmerk auf Situationen zu legen, in denen Daten gemeinsam generiert werden, was zu Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Daten und Datenschutzrechten führen kann; fordert die Kommission ferner auf, zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang weitere legislative Maßnahmen erforderlich sind;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.1.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Dan-Ştefan Motreanu, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marc Angel, Krzysztof Hetman, Sándor Rónai |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Deirdre Clune, Krzysztof Hetman, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Dan‑Ştefan Motreanu, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Marion Walsmann |
VERTS/ALE |
Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Kim Van Sparrentak |
ID |
Hynek Blaško |
NI |
Marco Zullo |
Renew Europe |
Andrus Ansip, Vlad‑Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard |
S&D |
Alex Agius Saliba, Marc Angel, Brando Benifei, Biljana Borzan, Maria Grapini, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Sándor Rónai, Christel Schaldemose |
The Left |
Kateřina Konečná, Anne‑Sophie Pelletier |
1 |
– |
NI |
Miroslav Radačovský |
4 |
0 |
ID |
Alessandra Basso, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean‑Lin Lacapelle |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (27.1.2021)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme: Roman Haider
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066),
– gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern[34] („IVS-Richtlinie“) und deren delegierter Rechtsakte,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes[35],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft[36],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union[37],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme[38],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum autonomen Fahren im europäischen Verkehrswesen[39],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“[40],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für ein Europäisches Klimagesetz[41],
A. in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Datenstrategie dem europäischen Verkehrs- und Tourismussektor Nutzen bringen und zum Übergang zu einem sicheren, nachhaltigen und effizienten Verkehrssystem beitragen sollte, wobei für eine ausreichende Interoperabilität mit anderen Sektoren Sorge getragen werden sollte, insbesondere durch Anreize für die Entwicklung von Technologien, die auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhen; in der Erwägung, dass auf dem Marktplatz für die europäische Wirtschaft und die europäischen Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), faire Bedingungen geschaffen und gefördert werden sollten und ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern und allen Verkehrsträgern sichergestellt werden sollte;
B. in der Erwägung, dass eine europäische Datenstrategie zur Ausrichtung des Verkehrssektors der EU an dem europäischen Grünen Deal und zur Erreichung der Klimaziele der EU beitragen sollte; in der Erwägung, dass diese den Übergang zu einem nachhaltigen, emissionsfreien und nahtlosen multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraum erleichtern sollte;
C. in der Erwägung, dass in den Bereichen Verkehr und Tourismus tätige KMU nicht in vollem Umfang Nutzen aus den von ihnen generierten Daten ziehen; in der Erwägung, dass sich viele kleine und mittlere Unternehmen des Werts der von ihnen generierten Daten nicht bewusst sind, sie keine Instrumente zu ihrer Verarbeitung besitzen und sie nicht ausreichend darauf vorbereitet sind, in der digitalen Wirtschaft tätig zu sein;
D. in der Erwägung, dass die Grundsätze des Schutzes der Privatsphäre und der Gewährleistung der Verbraucher- und Fahrgastrechte weiterhin im Mittelpunkt jeder europäischen Rechtsetzungsmaßnahme im Verkehrsbereich stehen sollten, auch und insbesondere dann, wenn es um die Digitalisierung geht;
E. in der Erwägung, dass die Umsetzung einer europäischen Datenstrategie auf die Verbesserung der digitalen Wettbewerbsfähigkeit Europas, die Erreichung von Verkehrssicherheit, Interoperabilität, Kompatibilität, Kontinuität, Sicherheit der Datennutzung, die Dekarbonisierung des Verkehrs und verringerte Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt, die Multimodalität des Verkehrs und die Weiterentwicklung der Digitalisierung, insbesondere elektronischer Dokumente, abzielen sollte, um den unnötigen Verwaltungsaufwand und die Kosten für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger zu verringern, während zugleich hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden;
F. in der Erwägung, dass die gemeinsame Nutzung von Daten im Verkehrssektor darauf ausgerichtet ist, das Verkehrsmanagement und damit die Sicherheit, Nachhaltigkeit, Datenminimierung und Effizienz des Personen- und Güterverkehrs zu verbessern; in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, den Schwerpunkt auf sensible Themen wie den Datenschutz, den Schutz der Privatsphäre, die Verbraucherrechte und die Sicherheit sensibler und personenbezogener Daten zu legen;
G. in der Erwägung, dass ein europäischer Datenraum im Verkehrssektor nur erfolgreich sein wird, wenn es der EU gelingt, hinreichend in Technologien und Infrastrukturen zu investieren, was wiederum die technologische Unabhängigkeit Europas im Bereich der Datenwirtschaft stärken wird;
H. in der Erwägung, dass die Union bereits Schritte zur Regelung der Nutzung und Speicherung von Daten im Verkehrssektor eingeleitet hat, unter anderem mit der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen[42], der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur[43], der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr[44] oder dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038);
I. in der Erwägung, dass eine europäische Datenstrategie die Sicherheit, Nachhaltigkeit und Effizienz des europäischen Verkehrs verbessern sollte; in der Erwägung, dass die Daten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so eingeschränkt wie nötig“ zur Verfügung gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass bei der Erhebung, dem Austausch und der Nutzung von Daten die Grundrechte der EU gewahrt und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Zweckbindung und den Ausschluss ihrer Nutzung in Bereichen wie Werbung, und dass der Schutz sensibler Daten sowie die höchsten Standards der Cybersicherheit sichergestellt werden müssen;
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Daten, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Raums für Mobilitätsdaten; nimmt das große, damit verbundene wirtschaftliche Potenzial zur Kenntnis; betont, dass ein solcher Datenraum der Nachhaltigkeit im europäischen Verkehr zugutekommen und gleichzeitig Vorteile für europäische Bürger, Verbraucher, Angehörige der Gesundheitsberufe, Forscher und Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, ihrer Geschäftsmodelle und ihrer Geschäftsgeheimnisse bieten sollte, und zwar sowohl für diejenigen, die Daten generieren, als auch für diejenigen, die Daten aggregieren und verarbeiten, wobei gleichzeitig der unbefugte Zugriff auf sensible Daten verhindert und Cybersicherheit sowie die vollständige Einhaltung der Datenschutzvorschriften der EU gewährleistet werden sollten;
2. stellt das Ziel auf, die EU zum Weltmarktführer in den Bereichen digitale Innovation, Unternehmensdigitalisierung und intelligente Datennutzung in den Bereichen Verkehr, Mobilität und Tourismus zu machen;
3. betont, dass mit der künftigen Gesetzgebung die technologische Entwicklung, die Innovation und die Datenübertragbarkeit nicht behindert, sondern gefördert sowie Verbraucher und Fahrgäste gestärkt und in Bezug auf ihre Rechte und digitalen Pflichten sensibilisiert werden müssen, damit sie zu vollwertigen Teilnehmern im Mobilitätsdatenraum werden;
4. betont, dass dieser europäische Datenraum für die europäischen Verkehrs- und Logistiksektoren von besonderem Interesse wäre, da er das Potenzial hat, die Effizienz bei der Organisation und der Steuerung von Güter- und Personenverkehrsströmen zu steigern sowie eine bessere und effizientere Nutzung von Infrastruktur und Ressourcen im gesamten transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V-Netz) zu erreichen;
5. betont ferner, dass dieser europäische Datenraum auch für eine Verbesserung der Sichtbarkeit der Lieferkette, der Echtzeit-Steuerung von Verkehrs- und Frachtströmen, der Interoperabilität und der Multimodalität sowie eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands entlang des TEN-V-Netzes, insbesondere auf grenzüberschreitenden Strecken, sorgen wird;
6. legt der Kommission nahe, freiwillige Programme zur gemeinsamen Datennutzung zu unterstützen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen zur gemeinsamen Verwendung ihrer einschlägigen Daten zu ergreifen, gegebenenfalls durch ein auf Belohnungen basierendes System, mit dem Ziel, große Mengen von Verkehrsdaten zu bündeln und sie für Unternehmen in der EU gleichermaßen zugänglich zu machen, insbesondere für diejenigen, die aufgrund mangelnder Ressourcen nicht in der Lage waren, ihre eigenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, die jedoch erforderlich sind, um die Vorteile des technologischen Fortschritts auszuschöpfen; betont, dass klare Verpflichtungen und die Haftung der Datenaggregatoren in Bezug auf den Zugang, die Speicherung, die gemeinsame Nutzung und die Verarbeitung von Daten in Verträgen festgelegt werden müssen, um den Missbrauch solcher Daten zu begrenzen;
7. betont die Notwendigkeit, Sperren seitens Dienstleistern oder technologische Sperren für öffentlich erhobene Daten zu vermeiden; betont, dass öffentliche Finanzierungsprogramme und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich sind, um die Kapazitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für die Datenspeicherung und Datenverarbeitung ausreichend aufzubauen und so die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G), zwischen öffentlichen Akteuren (G2G) und zwischen öffentlichen Akteuren und Unternehmen (G2B) weiter zu erleichtern;
8. nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass eine kleine Anzahl digitaler Plattformen aus Drittländern eine starke Position auf dem EU-Markt erlangt hat und in der Lage war, große Datenmengen zu erheben, während sie ohne formelle, strukturierte staatliche Aufsicht in einem Flickenteppich aus Datenschutzgesetzen und Selbstregulierung der Industrie in ihrem Herkunftsland tätig sind; bekräftigt angesichts dieser Tatsache, dass europäische Gesetze erarbeitet werden müssen, um die Gründung und das Wachstum digitaler Plattformen innerhalb der EU zu erleichtern, die Abhängigkeit von ausländischen Plattformen zu verringern und die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; hält es in Fällen, in denen angemessen definierte systemische Marktungleichgewichte vorliegen und in denen dies durch ein vorrangiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, für maßgebend, dass die EU verbindliche Verpflichtungen zur gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G) sowie in Bezug auf den Zugang zu Daten festlegt, wobei die Rechtsvorschriften der Union zu den Rechten des geistigen Eigentums und zu Geschäftsgeheimnissen in vollem Umfang einzuhalten sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, mit dem Ziel, den Aufstieg von EU-Unternehmen und KMU im Verkehrswesen zu unterstützen und gleichzeitig die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer Privatsphäre zu wahren; fordert die ordnungsgemäße Umsetzung der Open-Data- und PSI-Richtlinie[45], in der neue Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten durch öffentliche Unternehmen im Verkehrsbereich vorgeschlagen wurden;
9. weist darauf hin, dass in Bezug auf die im Verkehrssektor generierten Daten die Eigentums- und Nutzungsrechte eindeutig geklärt werden müssen, um den freien Austausch und die Verarbeitung nicht-personenbezogener und anonymisierter Daten durch öffentliche und private Akteure sicherzustellen; betont, dass Rechtssetzungsmaßnahmen erforderlich sind, um Hindernisse für den Austausch und die Weiterverwendung von Daten zu beseitigen;
10. nimmt die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses[46] zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen zur Kenntnis, in denen die Notwendigkeit hervorgehoben wird, sich mit der Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten in solchen Fahrzeugen zu befassen und an der in Artikel 5 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verankerten Regel festzuhalten, wonach für den Zugriff auf und die Speicherung und Verarbeitung von Daten auf Endgeräten die vorherige Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist; weist auf die Bedeutung einer rechtlichen Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten hin, um Rechtssicherheit zu erreichen; fordert die Kommission auf, spezifische Leitlinien darüber vorzulegen, wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf gemischte Datensätze im Verkehrssektor angewandt werden sollten, wobei die uneingeschränkte Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten ist;
11. weist darauf hin, dass der europäische Verkehrssektor, einschließlich der logistischen Wertschöpfungskette der EU, und der Tourismussektor gemeinsam große Mengen an Daten von strategischer und wirtschaftlicher Bedeutung generieren; betont, dass die weitere Digitalisierung dieser Sektoren durch die Schaffung weiterer Geschäftsmodelle und neuer Beschäftigungsmöglichkeiten das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand des europäischen Verkehrs- und Tourismussektors fördern würde; betont, dass die Erhebung, der Austausch, die Nutzung von Daten darauf abzielen sollten, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, die Effizienz zu steigern und die Emissionen zu reduzieren, und dass der Datenaustausch gefördert werden und mit geeigneten Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen vereinbar sein sollte;
12. weist darauf hin, dass der öffentliche und der private Sektor sowie digitale Plattformen eine große Menge an Rohdaten, d. h. Daten, die noch nicht für die Nutzung aufbereitet wurden, und nicht-personenbezogene Daten generieren, die das Potenzial aufweisen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Verkehrssektors dem Gemeinwohl zu dienen; fordert die Kommission auf, Anreize für die Freigabe solcher Daten als offene Daten zu schaffen und ein Modell zur Kooperation zwischen den Beteiligten zu entwickeln;
13. nimmt die Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten für die Verkehrssicherheit und ein nachhaltiges und effizientes Verkehrsmanagement zur Kenntnis; betont jedoch, wie wichtig es ist, strenge und wirksame Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Cybersicherheit zu ergreifen, um den Missbrauch bei der Verarbeitung und der gemeinsamen Nutzung von Daten zu verhindern;
14. hebt hervor, dass die ordnungsgemäße Anwendung der KI-Technologie im Verkehrswesen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste, das Verkehrsmanagement, die Senkung der Emissionen und die Verringerung der Kosten der Branche große Chancen für die Verwirklichung einer interoperablen, effizienten, sicheren und emissionsfreien Mobilität bieten kann;
15. weist darauf hin, dass die derzeitigen Entwicklungen im Bereich der KI wie das autonome Fahren, vernetzte Fahrzeuge und Technologien zur Nutzererkennung in der Reisebranche einige große Risiken bergen, denen es zu begegnen und die es effizient zu bewältigen gilt, damit sie keine negativen Auswirkungen auf europäische Reisende und Verbraucher haben; weist in diesem Zusammenhang auf die potenziellen Risiken und die Möglichkeit der Verletzung von Datenschutzrechten beim Einsatz biometrischer Technologien hin; betont, dass die Nutzung öffentlicher und privater Fahrzeuge und Verkehrsinfrastrukturen sowie touristischer Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger weiterhin ohne verpflichtende biometrische Erkennung möglich sein muss, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Einsatz biometrischer Erkennungstechnologien aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist, die in den Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten eindeutig festgelegt sind;
16. betont, dass dem Faktor Mensch eine entscheidende Rolle zukommt und betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass KI, Robotik und verwandte Technologien den Menschen nach wie vor konsequent in den Mittelpunkt stellen und zur Verbesserung des menschlichen Wohlbefindens und der Sicherheit sowie des Wohlergehens der Gesellschaft und der Umwelt beitragen, indem sie die Risiken verringern, die automatisierten Prozessen innewohnen können; fordert die Kommission auf, bei ihrer bevorstehenden Initiative zur künstlichen Intelligenz und deren Anwendung die spezifischen Bedürfnisse des Verkehrs- und Tourismussektors und der verschiedenen Verkehrsträgern zu berücksichtigen;
17. betont, dass ein wettbewerbsfähiger Zugang zu Daten für die Entwicklung von KI maßgebend ist, und zwar in zunehmendem Maße im Verkehrs- und Tourismussektor, und dass die Vorteile der KI-Technologie nur ausgeschöpft werden können, wenn Forschern und Unternehmern in der EU große Mengen hochwertiger Datensätze zur Verfügung stehen, die nicht übermäßig reglementiert sind, insbesondere, wenn die KI-Anwendung, für die die Daten verwendet werden, keine hohen Risiken birgt;
18. betont, dass die EU ohne eine sektorspezifische Datenstrategie im Transportsektor zur Verarbeitung und Speicherung der Daten und zur Verbesserung der Datenqualität bei der Einführung der KI-Technologie im gesamten Sektor zurückfallen und dadurch an Wettbewerbsfähigkeit verlieren wird;
19. betont, dass bei den Regelungen zwischen Hoch- und Niedrigrisiko-KI unterschieden werden muss – je nachdem, wie die Daten genutzt werden; betont, dass diese Unterscheidung nicht auf der Grundlage der Sektoren erfolgen darf, denn dies könnte unter Umständen die technologische Entwicklung in einem gesamten Sektor behindern, sondern stattdessen auf der Grundlage der Anwendungen vorgenommen werden muss, um einen präzisen Rechtsrahmen sicherzustellen und gleichzeitig unnötige administrative Hindernisse zu vermeiden;
20. weist auf die greifbare Rechtsunsicherheit hin, mit der Unternehmen und Forscher, die personenbezogene Daten verwenden, konfrontiert sind, und auf die dämpfende Wirkung, die dies auf die Innovation hat; fordert die Kommission auf, Leitlinien für vorab genehmigte Verfahren der Datennutzung sowie für die Pseudonymisierung und Anonymisierung vorzulegen, um die Rechtssicherheit für die von der Datennutzung abhängigen Akteure im Verkehrs- und Tourismussektor zu erhöhen; hält daran fest, dass die nationalen Agenturen diese Leitlinien der EU bei der Ausübung ihrer Befugnisse befolgen sollten, um für die Kohärenz der Regelungen und einen nahtlosen Datenfluss zwischen den Mitgliedstaaten Sorge zu tragen;
21. betont, dass Rechtssicherheit und eine faire Möglichkeit, die Entwicklung von Datenregeln zu überwachen und sie zu verstehen, Schlüsselfaktoren für die Freisetzung des innovativen Potenzials europäischer Unternehmen und Forscher sind;
22. betont, dass der Mangel an Interoperabilität und einheitlicher Standards den Austausch und die Zusammenstellung von Daten über Verkehr und Mobilität, die aus verschiedenen Quellen stammen, erheblich erschwert; betont, dass die schnelle Entwicklung moderner digitaler Lösungen in den Bereichen Verkehr und Tourismus, wie autonomer Fahrzeuge und intelligenter Verkehrssysteme (IVS), nicht möglich ist, ohne dass auf europäischer Ebene gemeinsame, einheitliche und strukturierte Datenformate festgelegt werden, die maschinell gelesen werden können und die auf offenen Speicherstandards beruhen sollten; weist darauf hin, welche wichtige Rolle in diesem Bereich die europäische Multi-Stakeholder-Plattform zur Normung im IKT-Bereich spielt; fordert die Kommission auf, die Entwicklung gemeinsamer Datenstandards im Verkehrssektor sicherzustellen, um die Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität der Daten im Verkehrssystem zu optimieren;
23. stellt fest, dass der Erfolg einer EU-Datenstrategie, insbesondere für den Verkehrssektor, von einer soliden Industriepolitik abhängt, bei der sowohl öffentliche als auch private Investitionen in neue Dateninfrastrukturen und die Datenwirtschaft getätigt werden, mit dem Ziel, ein belastbares EU-Netzwerk aufzubauen, das den schnellen Datenverbrauch und -austausch fördert, die Interoperabilität zum Nutzen aller Beteiligten verbessert und gleichzeitig die digitale Führungsrolle Europas stärkt;
24. begrüßt den Vorschlag der europäischen Datenstrategie für kompatible Programmierschnittstellen und Datenformate, da die Interoperabilität in Bezug auf Formate auch für einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgt;
25. betont, welch zentrale Rolle der Verkehr spielt, um die ununterbrochene Tätigkeit anderer Sektoren wie Gesundheit, Nahrungsmittel und Fertigung zu gewährleisten; betont daher, wie wichtig es ist, Synergien zwischen den verschiedenen Datenräumen zu schaffen, die die Kommission zu entwickeln beabsichtigt, um Engpässe zu beseitigen, die Produktivität zu steigern und den freien Waren- und Personenverkehr zu erleichtern; fordert eine verbesserte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um den grenzüberschreitenden Verkehr von Daten über Sektoren hinweg zu erleichtern, und zwar durch einen Dialog zwischen Regierungen und Interessenträgern mit dem Ziel, einen gemeinsamen Weg der Datenerhebung auf der Grundlage der Grundsätze der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit zu schaffen;
26. fordert die Kommission auf, das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) für den Schwerlastverkehr als wirksames Instrument zur Überwachung von Lastkraftwagen und zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waren in Echtzeit zu fördern; betont, dass dies die Kosten für Behandlungen und Krankenhausaufenthalte aufgrund von Verkehrsunfällen senken und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen würde, während gleichzeitig die Verarbeitung von Daten in Echtzeit (z. B. Daten über verfügbare Parkplätze) sichergestellt würde; nimmt zur Kenntnis, dass das GNSS den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhinderung illegaler Handlungen nützlich sein könnte;
27. stellt fest, dass sich europäische Unternehmen, die in bestimmten Drittländern tätig sind, zunehmend mit ungerechtfertigten Behinderungen und digitalen Schranken konfrontiert sehen; begrüßt die Zusage der Kommission, solche ungerechtfertigten Behinderungen für den internationalen Datenverkehr in bilateralen Gesprächen und internationalen Foren, einschließlich der WTO, zu thematisieren;
28. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Erleichterung des Datenflusses mit strategisch wichtigen Drittstaaten unter vollständiger Einhaltung des Besitzstands der EU zum Datenschutz zu prüfen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Anforderungen an die Datenlokalisierung gegebenenfalls vermieden werden sollten, die Daten durch die Freihandelsabkommen der EU abgedeckt sein müssen und die Bemühungen um den Abschluss von Angemessenheitsbeschlüssen mit Drittländern beschleunigt werden müssen;
29. hebt hervor, dass der Datenaustausch die Effizienz des Verkehrsmanagements und die Verkehrssicherheit aller Verkehrsträger verbessern könnte; hebt die potenziellen Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten, wie die Echtzeit-Navigation zur Verkehrsvermeidung und Echtzeit-Benachrichtigungen über Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln, zur Einsparung zusätzlichen Arbeitsaufwands, für mehr Effizienz und zur Vermeidung von Engpässen hervor; betont jedoch, wie wichtig es ist, weitreichende und wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Cybersicherheit zu ergreifen, um Missbrauch bei der Verarbeitung und dem Austausch von Daten zu vermeiden, und einen gemeinsamen Nenner für die Bewältigung diesbezüglicher technischer und rechtlicher Probleme zu finden, insbesondere auf grenzüberschreitenden Strecken;
30. weist darauf hin, dass Privatunternehmen im Verkehrssektor eine bedeutende Menge an Daten generieren, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse oder bei der Erfüllung von Aufgaben entstehen, die zum Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, z. B. im Rahmen des öffentlichen Verkehrs; betont, dass diese Art von Daten aufgrund ihrer Bedeutung und ihres großen Werts für die Gesellschaft zur Verfügung gestellt und für Zwecke von allgemeinem Interesse wiederverwendet werden sollten, wobei ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Nutzung und den Schutz personenbezogener Daten, die von verkehrs- und tourismusbezogenen Anwendungen und Diensten gesammelt werden – einschließlich der Rückverfolgbarkeit von Verkehrsnutzern, Fahrgästen und Verbrauchern dieser Anwendungen –, sicherzustellen;
31. nimmt die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zur Sicherung kritischer Verkehrsinfrastrukturen zur Kenntnis; weist auf das enorme Potenzial des Internets der Dinge für den Verkehr hin, das eine bessere Leistungsfähigkeit, erhöhte Sicherheit und einen effizienten Echtzeit-Service gewährleistet; hebt hervor, dass Technologien der nächsten Generation im Verkehr Daten in der Nähe ihres Entstehungsortes (dezentrale Datenverarbeitung) speichern werden, wodurch sich zusätzliche Cyberrisiken ergeben; fordert ein koordiniertes Vorgehen der EU bei der Festlegung gemeinsamer Protokolle zur Gewährleistung der Sicherheit beim Zugang zu, der Speicherung und der Verarbeitung von Daten im gesamten Verkehrssektor;
32. betont, dass die gemeinsame Nutzung von Daten im europäischen Verkehrssektor grenzüberschreitende TEN-V-Infrastrukturprojekte erleichtern könnte, die oft vor besonderen Herausforderungen hinsichtlich der Koordinierung der Genehmigungsverfahren stehen; hebt hervor, dass ein europäischer Datenraum, der eine Zunahme des Datenaustauschs und der Digitalisierung bewirkt, positive Auswirkungen auf die Umsetzung der Richtlinie über ein intelligentes TEN-V („Smart TEN-T“) und folglich auf die Umsetzung von EU-Maßnahmen zur Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, grenzüberschreitenden Beschaffungsverfahren und anderen Verwaltungsverfahren haben könnte; betont, dass diese Vereinfachung der Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, um die Umsetzung des transeuropäischen Verkehrsnetzes effizienter voranzubringen und technische Hindernisse sowie den Verwaltungsaufwand und damit die Wahrscheinlichkeit von Verzögerungen und Kostensteigerungen bei TEN-V-Verkehrsinfrastrukturprojekten zu verringern;
33. betont, dass europäische Partnerschaften eine wichtige Rolle bei der Förderung von Innovation und Forschung im Bereich der Leistung und Sicherheit des Verkehrssektors spielen könnten; betont, dass die gemeinsame Nutzung von Daten von besonderer Bedeutung für die Stärkung der Rolle der europäischen Partnerschaften sein könnte; weist darauf hin, dass europäische Partnerschaften in den verschiedenen Verkehrsträgern einen sehr positiven Einfluss auf die sichere, nachhaltige und intelligente Nutzung des TEN-V haben können;
34. betont, dass die Frage der gemeinsamen Datennutzung zwischen öffentlichen Akteuren (G2G) in grenzüberschreitenden Transaktionen, insbesondere in Bezug auf Informationen über die Vergangenheit von Gebrauchtwagen, reguliert werden muss; weist darauf hin, dass sich das Fehlen eines einheitlichen grenzübergreifenden Systems für den Austausch von Fahrzeuginformationen negativ auf die Straßensicherheit und den Schutz der Verbraucher vor Betrug auswirkt;
35. betont, wie wichtig der Datenaustausch für die Schaffung interoperabler multimodaler Systeme der Fahrkartenausstellung ist; betont den besonderen Bedarf an durchgehenden Fahrkarten im Bahnsektor und fordert die Kommission auf, den Datenaustausch zwischen verschiedenen Bahnbetreibern zu ermöglichen, um den internationalen Bahnverkehr zu erleichtern;
36. betont, wie wichtig der Datenaustausch für neue Marktteilnehmer und Innovation ist; hebt die Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten im Verkehrssektor hervor, insbesondere im Hinblick auf Systeme der Fahrkartenausstellung, sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher;
37. weist auf die Bedeutung des Datenaustauschs zwischen Fahrzeugen, zwischen den Verkehrsinfrastrukturen, zwischen Fahrzeugen und der Verkehrsinfrastruktur sowie zwischen Mitgliedstaaten hin; fordert die Kommission auf, für die Interoperabilität zwischen Fahrzeugen und Verkehrsinfrastrukturen zu sorgen;
38. fordert die Kommission auf, die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) im europäischen Bahnnetz zügig abzuschließen, um die Vorteile eines interoperablen Signalgebungssystems zu nutzen;
39. fordert eine Datenstrategie, die auf die Nachhaltigkeit aller Verkehrsträger abzielt; weist darauf hin, dass die Eisenbahn der Verkehrsträger ist, der sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr insgesamt den geringsten CO2-Fußabdruck aufweist;
40. fordert, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Verkehr überwacht wird, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen, der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur[47] und der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr, um sicherzustellen, dass Unternehmen unterstützt werden, die Digitalisierung gefördert wird und der Datenaustausch sowohl zwischen Unternehmen und Verwaltungen (B2A), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G) und zwischen öffentlichen Akteuren und Unternehmen (G2B) verbessert wird;
41. betont, dass ein EU-Gesetzgebungsvorschlag erforderlich ist, in dem ein Governance-Rahmen für den Zugang zu Daten für Behörden und Unternehmen vorgesehen ist, der auch für Technologieentwickler zugänglich ist; ist der Ansicht, dass die Wiederverwendung von Daten durch Unternehmen und die Öffentlichkeit dazu beitragen könnte, große gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und die wirtschaftliche Entwicklung in Europa anzukurbeln;
42. schlägt vor, dass die Kommission im Zuge des Verfahrens zur Schaffung eines Regulierungsrahmens für den interoperablen Datenaustausch im Schienenverkehr die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems[48] und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union überprüft[49];
43. betont, dass intelligente, nachhaltige und erschwingliche Lösungen für Bürgerinnen und Bürger und Behörden im Bereich der städtischen und zwischenstädtischen Mobilität, wie integrierte Systeme zur Fahrkartenausstellung, entwickelt werden müssen und gleichzeitig ein öffentliches Verkehrssystem geschaffen werden muss, das für alle zugänglich, erschwinglich, inklusiv, intelligent, nachhaltig, effizient und frei von Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Identität oder sexueller Orientierung ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Konzepts Mobility as a Service (MaaS) (Mobilität als Dienstleistung) und dessen potenziellen Nutzen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen des europäischen Grünen Deals hin; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz „Daten für das öffentliche Wohl“ zu wahren, die von aktiven Verkehrsträgern generierten Daten in vollem Umfang zu berücksichtigen und die gemeinsame Nutzung von Datensätzen zu erleichtern, mit dem Ziel, die Forschung voranzutreiben und die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität aller Bürgerinnen und Bürger der EU zu beschleunigen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, dazu beizutragen, dass alternative Verkehrsmittel mithilfe digitaler Plattformen bereitgestellt werden, mit denen die gemeinsame Nutzung dieser Verkehrsmittel, u. a. Car-Sharing und Bike-Sharing, gefördert wird;
44. betont, dass die Digitalisierung von Unterlagen im Güter- und Personenverkehr darauf ausgerichtet sein sollte, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, Behörden und Nutzer zu verringern und so dazu beizutragen, dass diese Vorgänge effizienter und nachhaltiger werden, wobei sichergestellt werden muss, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben, indem regelmäßig Schulungen, Umschulungen und Weiterbildungen zur Entwicklung der Datenkompetenz in der Belegschaft durchgeführt werden, was sich auch positiv auf das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt; unterstreicht, wie wichtig digitale Kompetenzen und innovative Technologien für die Verbesserung der Effizienz und Nutzerfreundlichkeit des europäischen Verkehrssektors sind; fordert, dass Betreiber aus allen Mitgliedstaaten, insbesondere KMU, in die Lage versetzt werden, Verkehrsdienstleistungen im Binnenmarkt frei zu erbringen, indem ihre Identität und ihre Zulassungen unkompliziert überprüft werden;
45. betont, dass traditionelle Beschäftigungsverhältnisse im Verkehrssektor von heute stark abnehmen oder sich neue Rollen entwickeln werden, für die neue Kompetenzen erforderlich sein werden; betont, dass Programme zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern im Verkehrswesen erforderlich sind, um die Datenkompetenz in der Belegschaft zu entwickeln, wobei sichergestellt werden muss, dass die Rechte der Arbeitnehmer geschützt werden;
46. fordert die Kommission auf, der Situation von Start-up-Unternehmen und KMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die künftigen Rechtsvorschriften so zu gestalten, dass die Bedingungen für diese Unternehmen verbessert werden;
47. betont, dass die Einführung von Anforderungen, die Start-up-Unternehmen und KMU im digitalen Sektor behindern, vermieden werden muss, um eine Vielfalt von Akteuren zu bewahren, einen zufriedenstellenden Wettbewerb zu gewährleisten und die Entstehung von Monopolen zu verhindern;
48. weist darauf hin, dass geltende Richtlinien wie die IVS-Richtlinie nicht durch ein übergeordnetes Regelwerk geschwächt werden sollten und die Erleichterung eines den Datenaustausch ermöglichenden Umfelds in den kommenden Jahren für die EU von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert die Kommission auf, den Austausch von Daten, insbesondere im Bereich der Fahrkarten- und Buchungssysteme, in die bevorstehende Überarbeitung der IVS-Richtlinie aufzunehmen;
49. weist darauf hin, wie wichtig es für den Tourismussektor ist, Daten – wirtschaftlicher, ökologischer und soziokultureller Art – zu erheben und zu analysieren, um die Entscheidungsfindung öffentlicher und privater Akteure zu unterstützen und durch die Kombination von amtlichen Statistiken, Echtzeitdaten und Big Data die Anpassung des Angebots von Produkten und Dienstleistungen im gesamten Ökosystem des Tourismussektors zu ermöglichen;
50. fordert die Schaffung eines europäischen Datenraums für den Tourismus mit dem Ziel, allen Akteuren in diesem Sektor, insbesondere KMU, zu helfen, von riesigen Datenmengen bei der Umsetzung von Politik und Projekten auf regionaler und lokaler Ebene zu profitieren, die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern und die Digitalisierung voranzutreiben;
51. weist auf den enormen Nutzen der Daten für den Tourismussektor hin, die die Arbeit der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Sicherung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit des Tourismus erheblich erleichtern werden; weist auf die Vorteile der Nutzung von Datensätzen im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft, den Umgang mit großen Menschenmengen, die Kundenerfahrung und Programme für Sprachdienstleistungen für den Tourismus hin;
52. bedauert, dass die Kommission den Tourismussektor nicht in die europäische Datenstrategie einbezogen hat, da dieser Sektor heutzutage stark davon abhängig ist, dass Verbraucher digitale Plattformen nutzen; fordert die Kommission auf, den Tourismussektor in den Governance-Rahmen für gemeinsame Datenräume einzubeziehen, damit sich das gesamte Ökosystem des Tourismussektors voll und ganz der Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit verschreiben kann;
53. weist darauf hin, dass Daten ein effizientes Element im Kampf gegen geschlechtsspezifische Voreingenommenheit sein können, und fordert die Verwendung unvoreingenommener Datensätze, um die Sicherheit von Frauen im Verkehrswesen zu verbessern;
54. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Strategien zur Förderung der Bildung in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technologie) mit dem Ziel der Entwicklung von Talenten in diesen Bereichen zu entwickeln; betont, wie wichtig es ist, solche Talente zu halten, indem Karrierewege in Bereichen wie Software-Engineering und in der Datenwissenschaft geschaffen werden, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter in diesem Sektor, während gleichzeitig Forschungsanstrengungen finanziert werden, die zur Schaffung von europäischem Know-how führen, das für die Entwicklung von Technologien der nächsten Generation notwendig ist;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
26.1.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 2 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Josianne Cutajar, Clare Daly, Roman Haider, Anne-Sophie Pelletier, Markus Pieper |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
44 |
+ |
ECR |
Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
ID |
Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo |
NI |
Mario Furore |
EVP |
Magdalena Adamowicz, Cláudia Monteiro de Aguiar, Andor Deli, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
Renew Europe |
Izaskun Bilbao Barandica, José Ramón Bauzá Díaz, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen |
S&D |
Andris Ameriks, Josianne Cutajar, Johan Danielsson, Giuseppe Ferrandino, Bogusław Liberadzki, Isabel García Muñoz, Vera Tax, István Ujhelyi, Petar Vitanov |
The Left |
Clare Daly, Elena Kountoura |
Verts/ALE |
Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz |
2 |
– |
NI |
Dorien Rookmaker |
Renew Europe |
Dominique Riquet |
2 |
0 |
ECR |
Peter Lundgren |
The Left |
Anne-Sophie Pelletier |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (28.1.2021)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme (*): Axel Voss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
Allgemeines
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“; betont, dass die Schaffung eines europäischen Datenraums für die Sicherstellung der globalen Wettbewerbsfähigkeit, der strategischen digitalen Autonomie und des wirtschaftlichen Wohlstands der EU von entscheidender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass gemeinsame Vorschriften über Daten die Europäische Union in die Lage versetzen werden, aus dem Zugang zu diesen Daten und ihrer Verwendung auf verschiedene Weise wirksam Nutzen zu ziehen, z. B: Steigerung der Produktivität, Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt, Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger, Umweltschutz, transparente Steuerung und wirksame öffentliche Dienste;
2. stellt fest, dass der Ansatz der EU für die Digitalisierung auf den Menschen ausgerichtet und werteorientiert sein und auf dem Konzept der sozialen Marktwirtschaft beruhen sollte, durch die die Menschenrechte und die Demokratie geachtet werden und zur Bewältigung der ökologischen und klimatischen Herausforderungen beigetragen wird; betont, dass die Entscheidung für einen europäischen Ansatz zur Digitalisierung nicht bedeuten sollte, dass die EU protektionistisch wird; betont daher, dass jeder Marktteilnehmer aus einem Drittland in der Lage sein sollte, im europäischen Datenraum tätig zu werden, solange er das EU-Recht einhält und dessen technologische, datenschutzrechtliche, sicherheitstechnische und ethische Standards erfüllt, etwa in Bezug auf Transparenz, Rechenschaftspflicht, Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung, verantwortungsvolle Unternehmensführung sowie Nichtvoreingenommenheit und Nichtdiskriminierung, insbesondere in Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten oder aufgrund von Rassismus benachteiligter Gemeinschaften; betont in diesem Zusammenhang wie wichtig es ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern in der EU und in Drittländern zu schaffen, und dass die EU im Hinblick auf die Schaffung sicherer Kooperationsräume auf internationaler Ebene eng mit Partnern aus Drittländern zusammenarbeiten muss;
3 ist der Ansicht, dass die Datenstrategie auch dazu beitragen kann, die erforderliche Rechtssicherheit und die benötigten technischen Infrastrukturen zu schaffen, und gleichzeitig der europäischen Industrie einen Anreiz bieten sollte, die großen Mengen an verfügbaren, aber nicht genutzten Daten besser zu nutzen; stellt fest, dass der Zugang, die gemeinsame Nutzung und die Wiederverwendung von Daten sowie die Datenanalyse bereits heute für viele datengesteuerte Produkte und Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind, dass sie jedoch für die Entwicklung und den Einsatz neu entstehender Technologien wie künstliche Intelligenz (KI), das Internet der Dinge (IoT), Glasfaser, 5G, 6G, Quanten- und Edge-Computing, Blockchain- und Hochleistungs-Computing absolut entscheidend sein werden; betont, dass insbesondere KI-Systeme von der verbesserten Verfügbarkeit und dem verbesserten Zugang zu Daten profitieren würden, die durch die Beseitigung bestehender Barrieren und die Förderung des Einsatzes moderner Technologien und Dienste, wie etwa web- und API-basierte Dienste zum bequemen und schnellen Abrufen, Durchsuchen und Verarbeiten von Daten, erreicht werden;
4. betont, dass die Erhöhung des Umfangs des Datenaustauschs zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen ein wesentlicher Faktor für die Schaffung neuer Produkte und Dienstleistungen sowie für die Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in allen Bereichen ist; hebt hervor, dass die COVID-19-Krise das jüngste Fallbeispiel ist, das die Bedeutung des Zugangs zu Daten, des grenzüberschreitenden Datenaustauschs sowie der Qualität und Rückverfolgbarkeit von Daten hervorhebt; weist darauf hin, dass das Fehlen gemeinsamer Datenbanken und die mangelnde Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen eine wirksame europäische Strategie gegen das Virus immer noch beeinträchtigen;
5. betont, dass es unmöglich wäre, das Potenzial der Datenwirtschaft voll auszuschöpfen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Mitarbeiter der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie die Mitarbeiter aus anderen relevanten Bereichen über ein angemessenes Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Datenverwaltung verfügen; stellt fest, dass digitale Kompetenzen eine entscheidende Rolle im Prozess der Digitalisierung des Justizwesens in allen Mitgliedstaaten spielen; betont, dass dieser Prozess auf viele unnötige Hindernisse stößt, wenn es darum geht, digitale Daten wirksam und sicher zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen;
Grundsätze der besseren Rechtsetzung
6. ist der Ansicht, dass die neue Strategie mithilfe eines grundsatzbasierten und innovationsfreundlichen EU-Rechtsrahmens umgesetzt werden sollte, der verhältnismäßig sein und darauf abzielen sollte, den derzeit bestehenden unnötigen Verwaltungsaufwand für die Forschung, die Zivilgesellschaft, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen abzubauen und gleichzeitig die besten Interessen der EU-Bürger zu wahren und ihnen zu ermöglichen, davon zu profitieren und einbezogen zu werden; ist der Ansicht, dass dieser Rahmen auch mit konkreten Maßnahmen, öffentlich-privaten Leitlinien, Verhaltenskodizes und Programmen, robusten Investitionen, mit der bestmöglichen Nutzung bestehender Ausnahmen und per Gesetz vorgesehenen Abweichungen sowie, falls erforderlich, mit neuen sektorspezifischen Rechtsvorschriften kombiniert werden sollte; betont, dass es zur Erschließung des Potenzials von digitalen Technologien auch wichtig ist, unnötige rechtliche Hindernisse zu beseitigen, um das Wachstum oder die Innovation in der sich entwickelnden Datenwirtschaft der Union nicht zu behindern;
7. weist darauf hin, wie wichtig es ist, eine regulatorische Fragmentierung zu vermeiden, die ein großes Risiko für die Schaffung und Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Datenraums darstellen kann; stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten bereits damit begonnen hat, Vorschriften zu Datennutzung und -verarbeitung zu erlassen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, vor jeder Gesetzgebungsinitiative eine gründliche Bewertung und Erfassung der geltenden Rechtsvorschriften sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene vorzunehmen, um zu beurteilen, ob Anpassungen oder zusätzliche Anforderungen erforderlich sind, um die EU-Datenwirtschaft zu unterstützen, ihren ökologischen Fußabdruck zu bewerten und anzugehen –insbesondere ihren CO2-Fußabdruck, der sich bis 2025 voraussichtlich verdoppeln wird –, einen fairen Wettbewerb für alle betroffenen Akteure sicherzustellen und rechtliche Überschneidungen mit möglichen künftigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Datenstrategie zu vermeiden;
8. betont, dass Konsultationen und Folgeabschätzungen vor Legislativvorschlägen notwendig sind, um mögliche negative Folgen für Marktteilnehmer, insbesondere KMU und Start-ups und für die Zivilgesellschaft zu ermitteln; vertritt die Auffassung, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass es vielen Bürgern und Einrichtungen wie KMU und neugegründeten Unternehmen häufig an dem notwendigen Know-how sowie an personellen und finanziellen Ressourcen fehlt, weitere Initiativen wie das Europäische Datenportal und das Unterstützungszentrum für den Datenaustausch weiter ausbauen sollte, um ihnen dabei zu helfen, beim Zugang zu Daten sowie bei deren Austausch und Nutzung wirksam zu handeln;
Zugang zu Daten, gemeinsame Nutzung von Daten und Datenrechte
9. betont, wie wichtig es ist, den Zugang zu Daten zu fördern und gleichzeitig die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten für die Unternehmen in der EU uneingeschränkt einzuhalten, insbesondere für KMU und Start-up-Unternehmen, für ihre Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene sowie für die Forschung und die Zivilgesellschaft; ist der Ansicht, dass eine verstärkte freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Akteuren auf der Grundlage fairer und transparenter vertraglicher Vereinbarungen dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen; stellt fest, dass die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen soliden Rechtsrahmen ermöglicht werden sollte, der Vertrauen schafft und Unternehmen ermutigt, Daten, insbesondere über Grenzen hinweg, Dritten zur Verfügung zu stellen; fügt hinzu, dass dieser Rahmen Investitionen in Projekte des Datenaustauschs unterstützen sollte, auch durch ausgewogene öffentlich-private Partnerschaften, und dass er, sofern angemessen und im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, durch Anreize in Form von Subventionen und Steuervergünstigungen ergänzt werden kann; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die derzeit größten Akteure des digitalen Marktes alle von den Drittländern, in denen sie ansässig sind, wie den USA und China, durch Steueranreize oder Subventionen unterstützt wurden;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die neue Datenstrategie zu einer zügigen Umsetzung der Richtlinie über offene Daten beitragen wird, indem Daten des öffentlichen Sektors und öffentlich finanzierte Daten wiederverwendbar gemacht werden; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, um dies zu erleichtern, dazu ermutigt werden sollten, bewährte Praktiken untereinander auszutauschen;
11. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen, die sich aus der Voraussetzung der Forderung nach offenem Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsdaten von Forschungseinrichtungen ergibt, zu bewerten;
12 stellt fest, dass für alle Seiten vorteilhafte, faire, einfache, verständliche, sichere, interoperable und erschwingliche Vereinbarungen über die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen derselben Lieferkette und unterschiedlicher Branchen, die den bestehenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen, die Entwicklung der EU-Datenwirtschaft weiter beschleunigen werden; weist darauf hin, dass diese Vereinbarungen verschiedene Arten der Belohnung für Datenanbieter umfassen könnten, unter anderem Systeme, bei denen beide Seiten Daten zur Verfügung stellen, oder Teilnahmeanreize; fordert die Kommission auf, weiter über das Konzept des Wertes der Daten und die Belohnungssysteme nachzudenken und den Umfang des „Datenaltruismus“ besser zu definieren und festzulegen; fordert, dass Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsprogramme der Mitgliedstaaten Anforderungen in Bezug auf den Datenzugang und die Interoperabilität enthalten; weist darauf hin, dass ein Datenaustausch nur im Einklang mit dem für den Schutz personenbezogener Daten geltenden Rechtsrahmen und den Grundrechten der Datenanbieter erfolgen kann;
13. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, faire Vertragsbedingungen festzulegen, um Ungleichgewichte bei der Marktmacht und zwischen den betroffenen Parteien zu beheben, sowie etwaiges Marktversagen zu überwachen und gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um potenziellen Fällen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entgegenzuwirken; betont, dass es für einen europäischen Datenraum erforderlich sein wird, den Akteuren eine enge Zusammenarbeit zu erlauben; ist daher der Ansicht, dass mehr Orientierungshilfen der Kommission für Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Fragen erforderlich sind und dass sichere Häfen sowie Gruppenfreistellungen im Hinblick auf die Förderung des Zugangs und der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Nutzung und Bündelung von Daten für private und öffentliche Zwecke erforderlich sind;
14. ist der Ansicht, dass Fragen nach möglichen Eigentumsverhältnissen, die gegebenenfalls aufkommen könnten, sowie nach der Kontrolle über den Zugang zu Daten oft außerhalb der Reichweite von KMU und Start-up-Unternehmen liegen und gleichzeitig eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben; fordert die Kommission auf, diese Bedenken gebührend zu berücksichtigen, und betont, dass zur Lösung dieses Problems öffentliche und private Akteure Zugang zu Plattformumgebungen haben sollten, auf denen sie ihre Daten unter für Datenanbieter akzeptablen Bedingungen zusammenführen können; betont, dass solche Umgebungen die Risiken und Kosten der gemeinsamen Nutzung und der Zusammenführung von Daten senken würden, unter anderem durch die Übernahme der Kosten für rechtliche, sicherheitsbezogene, technische und konformitätsbezogene Themen innerhalb einer zentralisierten Umgebung;
15. begrüßt die Ergebnisse der Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten zur Erhöhung des Angebots an hochwertigen Datensätzen im gemeinsamen europäischen Datenraum auf Grundlage der Richtlinie 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse die Liste der Datensätze, die dem Weiterverwender kostenlos zur Verfügung gestellt werden – ohne oder mit minimalen rechtlichen Einschränkungen für die Nutzung und Weiterverwendung über die Möglichkeit hinaus, die Anerkennung der Urheberschaft zu verlangen –, auf weitere Bereiche mit dem höchsten Potenzial für die Nutzung innovativer Technologien, wie etwa KI, auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu öffentlichen Informationen und hochwertigen Daten von Behörden sicherzustellen;
16. empfiehlt eine weitere Stärkung der Interoperabilität und die Festlegung konsensbasierter, branchenübergreifender gemeinsamer Standards unter Federführung der Industrie, insbesondere für Datenqualität, -authentizität und -integrität, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen verschiedenen Maschinen und Einrichtungen auf innovative Weise erfolgen kann; stellt fest, dass sektorübergreifend tätige Wirtschaftssubjekte mit beträchtlicher Marktmacht nicht in der Lage sein sollten, die Lücken bei der Festlegung von Standards allein zu schließen; unterstreicht wie wichtig offene, nichtproprietäre Standards sind, um ein hohes Maß an Interoperabilität und die Einbeziehung anderer relevanter Interessenträger, einschließlich internationaler gemeinnütziger Foren, sicherzustellen;
17. fordert europäische Richtlinien für gemeinsame und strukturierte Datenformate, die maschinenlesbar sein und auf offenen Standards der Datenaufzeichnung basieren sollten; stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass eine kohärente Definition der Maschine-zu-Maschine-Kommunikation erforderlich ist, die für die Verbreitung, Implementierung und Entwicklung von Lösungen unter Verwendung der IoT-Technologie und die Stärkung des Potenzials von Edge-Computing von wesentlicher Bedeutung ist;
18. weist darauf hin, dass die Open-Source-Technologie auch dazu beitragen kann, die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern und gleichzeitig Transparenz und öffentliche Kontrolle sicherstellt und damit das für den Datenaustausch erforderliche hohe Maß an Vertrauen schafft; fordert die EU auf, dies bei ihren Plänen zur Einrichtung europäischer Datenräume stärker zu berücksichtigen;
19. betont, dass, wenn eine Risikobewertung dies ergibt, die Umsetzung und Durchsetzung des vorgeschlagenen neuen Rahmens für eine vertrauenswürdige Datenverwaltung erfordert, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Codes und Daten erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist und die Rechtsvorschriften der Union über Datenschutz, Privatsphäre, Rechte des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnisse im Falle bestimmter Hochrisikotechnologien, wie etwa Anwendungen, die von Behörden gegenüber Bürgern verwendet werden, uneingeschränkt eingehalten werden;
20. erklärt, dass eine Unterscheidung zwischen den rechtlichen Regelungen für personenbezogene und nicht personenbezogene Daten von wesentlicher Bedeutung ist, da es für Unternehmen aufgrund der Komplexität der geltenden Vorschriften und der erheblichen Rechtsunsicherheit in Bezug darauf, ob personenbezogene Daten ausreichend anonymisiert sind, häufig die einzige Möglichkeit ist, keine kommerziellen Datensätze zu übermitteln; stellt fest, dass diese Unterscheidung in der Praxis schwierig sein kann, da es gemischte Daten gibt, für die die Kommission spezifische Regeln und Ansätze einführen sollte, durch die erklärt wird, wie diese Art von Daten rechtmäßig zu verarbeiten sind; betont gleichzeitig, dass das geltende Unionsrecht vorschreibt, dass in Fällen, in denen nichtpersonenbezogene Daten und personenbezogene Daten untrennbar miteinander verbunden sind, die Datenschutzrechte und -pflichten in vollem Umfang für den gesamten gemischten Datensatz gelten, unabhängig von der relativen Menge der personenbezogenen Daten im Verhältnis zu den nichtpersonenbezogenen Daten; betont, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht für die Verarbeitung von Informationen gilt, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder für personenbezogene Daten, die anonymisiert worden sind; ist der Ansicht, dass die Kommission die weitere Erforschung von Anonymisierungstechniken fördern, ihre Rechtsgrundlage klären, spezifische Kriterien für ihren Einsatz definieren und ihre Verbreitung fördern sollte; stellt fest, dass die Kommission dabei auch über den Übergang von der gemeinsamen Nutzung von Daten zur gemeinsamen Nutzung von Berechnungen nachdenken sollte – wobei sicherzustellen ist, dass keine personenbezogenen Daten oder Daten, die die Rekonstruktion personenbezogener Informationen ermöglichen, weitergegeben werden, wenn sie Berechnungsergebnisse enthalten –, ebenso wie über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API), mit denen der Zugriff auf personenbezogene Daten ohne deren gemeinsame Nutzung ermöglicht wird, die Nutzung von synthetischen Daten, die die Merkmale eines vollständigen Datensatzes ohne echte personenbezogene Daten aufweisen, und Daten-Sandboxen, in denen mit Datenbanken ohne echte personenbezogene Daten gearbeitet wird;
21. fordert eine Erhöhung der Verfügbarkeit von Rohdaten und anonymisierten Daten in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden und zwischen Unternehmen, insbesondere im Falle von Daten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse entstanden sind, oder die von öffentlichem Interesse sind oder im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich kofinanzierter Aufgaben entstanden sind; betont, dass diese Daten aufgrund ihrer Bedeutung und ihres hohen Wertes für die Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zum allgemeinen Wohl zur Verfügung gestellt und weiterverwendet werden sollten;
22. betont, dass der Datenaustausch zwischen öffentlichen Einrichtungen (G2G, Government-to-Government) im Falle länderübergreifender Beziehungen modernisiert und reguliert werden muss; weist darauf hin, dass die schrittweise Ausweitung des Umfangs und des Ausmaßes des Datenaustauschs zwischen öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise im Bereich der Justiz) ein wirksameres Vorgehen gegen Kriminalität und einen wirksameren Umgang mit grenzübergreifenden Streitigkeiten im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit zur Folge haben kann;
23. betont, wie wichtig es ist, die vertraglichen Rechte von Einzelpersonen und Unternehmen zu klären, die unter Verwendung von Maschinen oder anderen Geräten zur Erzeugung der Daten beitragen, insbesondere die Rechte, auf Daten zuzugreifen, sie zu übertragen, eine andere Partei aufzufordern, die Verwendung von Daten einzustellen, sie zu korrigieren oder zu löschen, wobei auch deren Inhaber zu identifizieren sind und die Rechtsnatur solcher Rechte abzugrenzen ist; weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Gemeinschaft für freie Software, Daten legal zu nutzen und Software für die Allgemeinheit zu produzieren, gebührend zu berücksichtigen ist, ohne dass sie automatisch Verpflichtungen unterworfen wird, die für Unternehmen gelten, die Daten gewerblich produzieren und nutzen;
24. betont wie wichtig Cloud-Dienste, welche ein wesentliches Instrument für die Datenerfassung und -verarbeitung sind, für die volle Ausschöpfung des Potenzials der digitalen Wirtschaft sind; hebt hervor, dass die neuen Vorschriften die Übertragbarkeit von Daten zwischen verschiedenen Dienstanbietern sicherstellen und das Problem der Sicherung und Wiederherstellung von Daten des Cloud-Providers berücksichtigen sollten, wenn dieser solche Tätigkeiten einstellt;
25 weist auf die derzeit geltende allgemeine Datenschutzregelung hin, wie sie in der Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt ist; hebt hervor, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation überarbeitet werden muss, mit dem Ziel, gleiche Ausgangsbedingungen für EU-Unternehmen in Bezug auf den Erwerb und die Nutzung von Daten zu schaffen;
Haftung für Daten
26. ist der Ansicht, dass die derzeitigen Haftungsgrundsätze und technologieneutralen Haftungsregeln zwar im Allgemeinen für die digitale Wirtschaft und die meisten neu entstehenden Technologien geeignet sind, dass es aber dennoch einige Fälle gibt, wie etwa in Bezug auf Betreiber von KI-Systemen, in denen neue oder zusätzliche Haftungsregeln erforderlich sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine angemessene Entschädigungsregelung für die betroffene Person im Falle einer unrechtmäßigen Verwendung von Daten vorzusehen;
27. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Bewertung potenzieller Rechtslücken in Bezug auf die Haftung für Daten vorzunehmen – wie etwa für KI- und nicht KI-verursachte Schäden, die sich aus Mängeln in oder der Ungenauigkeit von Datensätzen ergeben – und mögliche Anpassungen der derzeitigen Haftungssysteme zu bewerten, bevor sie neue Gesetzesvorschläge vorlegt;
28. betont, dass rückverfolgbare und öffentlich zugängliche Trainingsdaten für Algorithmen wichtig sind, soweit nach Unionsrecht möglich; ist der Ansicht, dass in Bereichen wie der Gesundheit letztlich eine natürliche oder juristische Person haften muss;
Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse und die Datenbankrichtlinie
29. betont, dass bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie ein Gleichgewicht zwischen der Förderung einer breiteren Nutzung und gemeinsamen Nutzung von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der Geschäftsgeheimnisse, aber auch der Grundrechte wie der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss; unterstreicht, dass Daten, die für das Training von KI-Algorithmen verwendet werden, manchmal auf strukturierten Daten wie Datenbanken, urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schöpfungen beruhen, die als geistiges Eigentum geschützt sind, aber normalerweise nicht als Daten betrachtet werden können;
30. fordert, dass die Kommission vorab eine Folgenabschätzung darüber durchführt, ob die datengesteuerte digitale Wirtschaft Änderungen oder Anpassungen des derzeitigen Rechtsrahmens für Rechte des geistigen Eigentums erfordert, um Innovationen und die Einführung neuer digitaler Technologien zu fördern; begrüßt die Absicht der Kommission, die Datenbankrichtlinie zu überarbeiten und die Anwendung der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen weiter klarzustellen;
31. stellt fest, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte als Dateneingabe im Lichte der geltenden Vorschriften und der Ausnahme für das Text- und Data-Mining bewertet werden muss, wie sie in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, Orientierungshilfen dazu herauszugeben, wie das Vorbehalten der Rechte zentral für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden kann;
Gerichtsstand, anwendbares Recht und Verfahrensrecht
32. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften ausländischer Rechtsordnungen, wie etwa des US-amerikanischen CLOUD Act oder des chinesischen Gesetzes über nationale Nachrichtendienste von 2017, nicht die Grundrechte der Unionsbürger untergräbt oder zu Rechtsunsicherheit und Nachteilen für die in der Union ansässigen Unternehmen führt; weist auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Bereich hin;
33. betont, dass gemeinsame Regeln für die rechtmäßige Nutzung, den Zugang zu oder die gemeinsame Nutzung von Daten erforderlich sind, um die Entwicklung innovativer Datenräume in der EU zu beschleunigen und unsere Unternehmen in die Lage zu versetzen, weltweit wettbewerbsfähig zu sein;
34. stellt fest, dass die Kommission Änderungen an den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zivilprozessrecht weiter untersuchen sollte, um bestehende Investitionshindernisse für private Investoren abzubauen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zur Entschließung des Parlaments zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu ergreifen[50].
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.1.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Manon Aubry, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Ibán García Del Blanco, Jean-Paul Garraud, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Ernő Schaller-Baross, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Caterina Chinnici, Heidi Hautala, Bettina Vollath |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
EVP |
Geoffroy Didier, Esteban González Pons, Jiří Pospíšil, Ernő Schaller‑Baross, Axel Voss, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos |
S&D |
Ibán García Del Blanco, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Lara Wolters, Tiemo Wölken |
Renew Europe |
Pascal Durand, Karen Melchior, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara |
ID |
Jean‑Paul Garraud, Gilles Lebreton |
Verts/ALE |
Heidi Hautala, Marie Toussaint |
ECR |
Raffaele Stancanelli |
NI |
Mislav Kolakušić |
1 |
– |
The Left |
Manon Aubry |
0 |
0 |
|
|
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (17.02.2020)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme: Marina Kaljurand
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)[51],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung)[52],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)[53],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union[54],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie über offene Daten)[55],
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat;
B. in der Erwägung, dass die Charta vorsieht, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben;
Allgemeine Grundsätze der Daten-Governance
1. fordert die Kommission auf, ihre Datenstrategie auf die Grundsätze der Förderung des Wohlergehens der Bürger zu stützen, sie in die Lage zu versetzen, sinnvolle Entscheidungen über die von ihnen erzeugten oder die mit ihnen zusammenhängenden Daten zu treffen, die Interessen und Rechte des Einzelnen in den Mittelpunkt des politischen Umfelds zu stellen, insbesondere die Achtung der Menschenwürde und der Integrität sowie den Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer personenbezogenen Daten; legt der Kommission daher nahe, bei ihrer Gestaltung der Daten-Governance und der Zugangsstrukturen für Europa äußerst vorsichtig vorzugehen; fordert, dass der Europäische Dateninnovationsrat paritätisch mit Vertretern aus der Industrie, nichtstaatlichen Organisationen, Verbrauchergruppen und der Wissenschaft besetzt wird;
2. betont, insbesondere im Zusammenhang mit Datenflüssen, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Länder und Gebiete stets die Bestimmungen der DSGVO oder der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, die Charta sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union zu beachten sind und die Empfehlungen und Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vor jeder Übermittlung berücksichtigt werden müssen und dass solche Übermittlungen nur erfolgen können, wenn ein ausreichendes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um einen sicheren Datenflusses mit gleichgesinnten globalen Partnern auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte fortzusetzen; bringt seinen Stolz darüber zum Ausdruck, dass die EU mit der Annahme der DSGVO und der Verschärfung der Datenschutzbestimmungen, durch die die Grundrechte gestärkt werden, eine entschlossene Haltung eingenommen hat;
3. betont, dass personenbezogene Daten in rasanter Geschwindigkeit erzeugt werden, und unterstreicht den wirtschaftlichen Wert personenbezogener Daten, der für Wachstum und Entwicklung wichtig ist; weist darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Übermittlung, immer mit dem Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes im Einklang stehen muss und dass dies bei allen künftigen sektorbezogenen oder zweckmäßigen Rechtsvorschriften beachtet werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass eine klare Abgrenzung zwischen der Verarbeitung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten in den von der Kommission dargelegten Datenräumen erforderlich ist, insbesondere bei intelligenten vernetzten Produkten und am Körper getragenen Geräten; stellt fest, dass diese Unterscheidung in der Praxis schwierig sein kann, da es gemischte Daten gibt; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Datensätze, in denen verschiedene Arten von Daten untrennbar miteinander verbunden sind, stets als personenbezogene Daten behandelt werden, auch in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten lediglich einen kleinen Teil des Datensatzes ausmachen; ist der Ansicht, dass den Unternehmen deutlich klarere Leitlinien für die Nutzung gemischter Datensätze an die Hand gegeben werden sollten und dass der Einsatz von Technologien zum Schutz der Privatsphäre gefördert werden sollte, um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, unter anderem durch klare Leitlinien und eine Liste von Kriterien für eine wirksame Anonymisierung; betont, dass die Kontrolle über solche Daten immer beim Individuum liegt und automatisch geschützt werden sollte; fordert die Kommission auf, ihre Datenstrategie zu erweitern, um sicherzustellen, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt und befähigt werden, von ihren personenbezogenen Daten zu profitieren;
4. warnt vor dem potenziellen Missbrauch personenbezogener Daten bzw. der Inhalte und Metadaten der elektronischen Kommunikation im Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation; betont, dass der freie Datenaustausch im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung der DSGVO auf nicht personenbezogene Daten, etwa Unternehmens- oder Geschäftsdaten, oder sicher, wirksam und irreversibel anonymisierte personenbezogene Daten, einschließlich in gemischten Datensätzen, beschränkt sein muss; fordert die Kommission auf, Kinder in ihrer Datenstrategie zu berücksichtigen;
5. stellt fest, dass Datenaustausch, -verarbeitung und Ökosysteme, die auf unverantwortlichen, illegalen oder unethischen Verfahrensweisen beruhen, problematisches Verhalten fördern; ist besorgt über die Zunahme solcher Verfahrensweisen und hebt hervor, dass derartige Geschäftsmodelle sehr tiefgreifende negative Auswirkungen sowohl auf die Einzelnen und ihre Grundrechte als auch auf die Gesellschaft insgesamt haben können; betont, dass diese Verfahrensweisen und Strategien das Vertrauen der Bürger in die Datensysteme der EU untergraben würden; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die führende Rolle, die die EU in der Datenwirtschaft übernehmen soll, auf den soliden rechtlichen Grundlagen beruht, die durch den Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes geschaffen wurden;
6. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Begriffe „Weiterverwendung“ von Daten und „Datenaltruismus“ mit den EU-Datenschutzgrundsätzen vereinbar sind, insbesondere mit der Zweckbindung, die verlangt, dass Daten für „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ verarbeitet werden;
7. hebt die zunehmende Bedeutung von Aufsichtstätigkeiten der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden hervor und fordert die Mitgliedstaaten auf, deren volle Unabhängigkeit sowie angemessene Finanzierung und Ausstattung sicherzustellen; weist darauf hin, dass alle Maßnahmen, die im vorgeschlagenen Europäischen Daten-Governance-Gesetz und in anderen zukünftigen Vorschlägen entwickelt werden sollen und die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen, der Aufsicht der Datenschutzbehörden gemäß der DSGVO unterliegen, damit bei Innovationen auch die Auswirkungen auf die Bürgerrechte berücksichtigt werden; fordert, dass die Gesetze auf den bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO, aufbauen und sich an diese anpassen;
8. fordert die Kommission auf, die verfügbaren Unionsmittel für die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen zum Schutz der Privatsphäre in der EU in vollem Umfang zu nutzen, damit die Datenstrategie den EU-Bürgern Vorteile bringt und Innovationen begünstigt, die die Menschenrechte achten und fördern;
9. hebt insbesondere die Bedeutung von nicht personenbezogenen Daten hervor, die Regierungen und der öffentliche Sektor besitzen und erzeugen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erzeugung von nicht personenbezogenen Daten auf der Grundlage des Grundsatzes „offen durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen“ zu fördern und den Zugang zu sowie die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erleichtern;
Datenräume
10. unterstreicht, dass das Vertrauen der Nutzer nur mit sicheren Datenräumen gewonnen werden kann, bei denen die Grundrechte der Nutzer uneingeschränkt geachtet werden und die somit Rechtssicherheit und die Annahme dieser Dienste sowie Wettbewerbsvorteile und ein stabiles Geschäftsmodell für Unternehmen sicherstellen; unterstreicht, dass diese Datenräume im Einklang mit den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt, eingerichtet und genutzt und strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollten;
11. betont, dass gemeinsame europäische Datenräume für öffentliche Verwaltungen, insbesondere mit Blick auf die Nutzung von Daten zur Verbesserung des Zugangs der Strafverfolgungsbehörden in der EU zu Daten, uneingeschränkt mit dem EU-Recht vereinbar sein müssen, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, der Unschuldsvermutung und Verfahrensregeln; weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Qualität der Strafverfolgung zu verbessern und gegebenenfalls bestehenden Verzerrungen entgegenzuwirken, indem zuverlässige Daten gesammelt und der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und unabhängigen Experten zur Verfügung gestellt werden; betont, dass jeder Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf öffentliche oder private personenbezogene Daten in Datenräumen auf der Grundlage des Rechts der EU und der Mitgliedstaaten erfolgen, streng auf das notwendige und angemessene Maß beschränkt und mit angemessenen Garantien verbunden sein muss; unterstreicht, dass Behörden die Verwendung personenbezogener Daten und künstlicher Intelligenz (KI) nur unter strenger demokratischer Aufsicht und mit zusätzlichen Garantien gegen die missbräuchliche Nutzung der Daten gestattet werden sollte;
12. weist im Zusammenhang mit dem europäischen Raum für Gesundheitsdaten darauf hin, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO (wie biometrische, genetische und gesundheitsbezogene Daten) grundsätzlich verboten ist, unabhängig davon, ob diese als hochwertige Datensätze gelten, wobei bestimmte strenge Ausnahmen bestehen, die spezifische Verarbeitungsregeln vorsehen und immer die Verpflichtung mit sich bringen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; unterstreicht die möglicherweise verheerenden und unumkehrbaren Folgen einer widerrechtlichen oder unsicheren Verarbeitung sensibler Daten für die betroffenen Personen; weist darauf hin, dass durch Datensätze in der Gesellschaft bestehende Vorurteile wiederbelebt und verstärkt werden können; warnt vor möglicher Diskriminierung und Missbrauch;
13. weist darauf hin, dass der wirksamste Weg, Verzerrungen in datenreichen Systemen zu verringern, darin besteht, für die Verfügbarkeit eines möglichst großen Bestands nicht personenbezogener Daten zu sorgen, um die Systeme zu trainieren; weist daher darauf hin, dass keine unnötigen Hemmnisse für Text- und Datenauswertung geschaffen werden dürfen und die grenzübergreifende Nutzung erleichtert werden sollte; fordert, dass die bestehenden Ausnahmen und per Gesetz vorgesehenen Abweichungen bestmöglich genutzt werden, wenn durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Daten verwendet werden, damit künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen weniger einseitig sind und stärker im Einklang mit ethischen Standards stehen, mit dem letztendlichen Ziel, der Menschheit besser zu dienen;
Datenrechte – Stärkung des Einzelnen
14. unterstreicht die Grenzen bestimmter Arten von KI-Anwendungen, die für die Justiz entwickelt wurden, die so genannte „Legal Tech“; weist in diesem Zusammenhang auf die potenziell schwerwiegenden nachteiligen Folgen in Fällen, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung und der Justiz, hin, in denen Einzelpersonen nicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass auf AI basierende Ergebnisse falsch, unvollständig, irrelevant oder diskriminierend sein könnten; stellt fest, dass die endgültigen rechtlichen Entscheidungen nach dem souveränen Ermessen der Richter von Fall zu Fall getroffen werden müssen; stellt fest, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres wichtig ist, um die Sicherheit der europäischen Bürger zu stärken, und dass hierfür angemessene finanzielle Mittel bereitgestellt werden sollten; betont jedoch, dass stärkere Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Art und Weise erforderlich sind, wie die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres personenbezogene Informationen und Daten in den von ihnen vorgeschlagenen Datenräumen verarbeiten, nutzen und verwalten;
15. weist auf die Asymmetrie zwischen denjenigen hin, die KI-Technologien einsetzen, und denjenigen, die mit ihnen interagieren und ihnen unterworfen sind; ist besorgt darüber, dass bestimmte Plattformen und Dienste ihre Nutzer an die jeweilige Plattform binden und auf diese Weise ihre dominante Marktmacht und ihre Fähigkeit, ein Profiling ihrer Nutzer durchzuführen, festigen, wobei Profile erstellt werden, die sehr stark in die Privatsphäre der Nutzer eingreifen; betont, dass die technische Fähigkeit der überwiegenden Mehrheit der Menschen, die Komplexität der Datenökosysteme, in die sie eingebettet sind, zu verstehen und sich darin zurechtzufinden, unzureichend ist, ebenso wie ihre Fähigkeit, zu erkennen, welche Daten, einschließlich Metadaten, sie tatsächlich erzeugen, insbesondere in Echtzeit, wie etwa durch die Verwendung angeschlossener Geräte und am Körper getragener Geräte;
16. betont, dass der Einzelne die uneingeschränkte Kontrolle über seine Daten haben und bei der Durchsetzung seiner Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre in Bezug auf die von ihm erzeugten Daten weiter unterstützt werden sollte; unterstreicht das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Recht der betroffenen Person auf Zugriff, Berichtigung und Löschung der Daten, wie sie in der DSGVO vorgesehen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Einzelpersonen zu wirksamen Rechtsbehelfen im Rahmen der DSGVO weiter zu verbessern und die Interoperabilität und Datenübertragbarkeit digitaler Dienste sicherzustellen, und es den Nutzern insbesondere durch Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zu ermöglichen, sich zwischen verschiedenen Plattformen zu vernetzen und ihre Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Arten von Systemen und Diensten zu erweitern; erwartet, dass die Wahrnehmung und sinnvolle Ausübung dieser Rechte durch zukünftige Vorschläge unterstützt werden;
17. ist der Ansicht, dass es ein großes Potenzial für die Nutzung von Daten zu Forschungszwecken im öffentlichen Interesse gibt; fordert eine wirksame Anonymisierung und weist darauf hin, dass eine Pseudonymisierung erfolgen sollte, wenn ein Forschungszweck eine Anonymisierung nicht zulässt; betont, dass Einzelpersonen nicht dazu gedrängt werden sollten, ihre Daten weiterzugeben, und dass Entscheidungen nicht an einen direkten Vorteil oder Nutzen für diejenigen gebunden sein dürfen, die die Nutzung ihrer persönlichen Daten gestatten;
18. betont zudem, dass jede Nutzung aggregierter personenbezogener Daten aus sozialen Medien entweder der DSGVO entsprechen oder wirklich unwiderruflich anonymisiert werden muss; fordert die Kommission auf, bewährte Anonymisierungstechniken zu fördern und die Forschung im Bereich der Deanonymisierung und der Möglichkeiten, ihr entgegenzuwirken, weiter voranzutreiben; fordert den EDSA auf, seine diesbezügliche Anleitung zu aktualisieren; warnt jedoch davor, sich auf die Anonymisierung als Technik zum Schutz der Privatsphäre zu verlassen, da eine vollständige Anonymisierung in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist;
Cybersicherheit und sichere Information
19. hebt hervor, dass IT-Sicherheit und die Resilienz von IT-Systemen wichtig sind, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu wahren und den Missbrauch von Daten zu verhindern; betont, wie wichtig die Cybersicherheit auf der Grundlage des EU-Rechts und des Völkerrechts sowie der vereinbarten Normen für verantwortungsbewusstes Verhalten von Staaten im Cyberraum ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der kürzlich gestärkten Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit koordinierte Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission auf, angemessene Vorsichtsmaßnahmen vorzuschlagen, wie etwa die Nutzung modernster IT-Sicherheit und Verschlüsselung, die Verwendung eines Ansatzes der eingebauten Sicherheit und ein starkes Zertifizierungssystem für Cybersicherheit durch den europäischen Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung, um das Vertrauen in sowie die Sicherheit und den Schutz von Datenräumen zu erhöhen;
20. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2020 zur Entwicklung eines EU-weiten Rahmens für die sichere öffentliche elektronische Identifizierung (eID); ist fest davon überzeugt, dass ein solcher Rahmen der vertrauenswürdigen elektronischen Identifizierung von grundlegender Bedeutung ist, um einen sicheren Zugang zu digitalen öffentlichen Diensten sicherzustellen, elektronische Transaktionen sicherer durchzuführen und die übermäßige Datenerhebung durch Unternehmen zu reduzieren; stellt fest, dass derzeit nur 15 Mitgliedstaaten ein elektronisches Identitätssystem für die grenzüberschreitende Anerkennung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 („eIDAS-Verordnung“) gemeldet haben[56]; fordert die Kommission auf, den Rahmen für einen sicheren öffentlichen elektronischen Identitätsnachweis zu erweitern, um den europäischen Bürgern die richtigen Instrumente an die Hand zu geben, damit sie Zugang zu Diensten haben, für die eine eindeutige Identifizierung erforderlich ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, die Anonymität bei der Nutzung von Online-Diensten sicherzustellen, wann immer dies möglich ist; ist der Ansicht, dass eine Identifizierung nicht unnötig durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben werden sollte, da die Anonymität eine unbefugte Offenlegung, den Identitätsdiebstahl und andere Formen des Missbrauchs von online erhobenen personenbezogenen Daten wirksam verhindert, insbesondere wenn schutzbedürftige Gruppen sich darauf verlassen, dass ihre Daten online durch Anonymität geschützt sind;21. stellt fest, dass für einige Online-Dienste eine eindeutige Identifizierung der Nutzer erforderlich ist, um sie vollständig mit Offline-Diensten gleichzusetzen; stellt fest, dass diese Online-Identifizierung verbessert werden kann, indem die grenzübergreifende Interoperabilität der elektronischen Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung unionsweit durchgesetzt wird;
22. hebt hervor, dass jede auf einer eID basierende Anmelde- oder Verifizierungsoption in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO entwickelt werden muss, so dass der Dienst oder die Plattform, die die eID-Anmeldung oder -Verifizierung anwendet, keine Informationen über den Dritten erhält, bei dem sich der Benutzer anmeldet, und dass alle anderen erfassten Daten auf das Notwendige beschränkt werden; betont, dass Anmelde- oder Verifizierungsdienste nicht dazu verwendet werden sollten, Benutzer standortübergreifend zu verfolgen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sicherstellen müssen, dass elektronische Informationen sicher bleiben.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.2.2021 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
60 3 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anne-Sophie Pelletier, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Tomáš Zdechovský |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
60 |
+ |
EVP |
Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan‑Rareş Bogdan, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Javier Zarzalejos, Tomáš Zdechovský |
S&D |
Pietro Bartolo, Delara Burkhardt, Caterina Chinnici, Maria Grapini, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva |
Renew Europe |
Malik Azmani, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik |
ID |
Nicolaus Fest, Peter Kofod, Annalisa Tardino |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska |
The Left |
Pernando Barrena Arza, Cornelia Ernst, Anne‑Sophie Pelletier |
NI |
Laura Ferrara, Martin Sonneborn |
3 |
– |
ID |
Marcel de Graaff |
The Left |
Clare Daly |
NI |
Milan Uhrík |
4 |
0 |
S&D |
Domènec Ruiz Devesa |
ID |
Nicolas Bay, Jean‑Paul Garraud, Tom Vandendriessche |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (20.10.2020)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme: Juan Ignacio Zoido Álvarez
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Tourismus, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt, dass in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ und in ihrem Weißbuch zur künstlichen Intelligenz die Landwirtschaft als ein strategischer Sektor von öffentlichem Interesse für das digitale Zeitalter hervorgehoben wird, und betont, dass sich der Agrar- und Lebensmittelsektor während der COVID-19-Pandemie erneut als ein Sektor von hoher strategischer Bedeutung erwiesen hat; erkennt das Potenzial der digitalen Technologien für den ländlichen Raum an und schlägt die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Agrardatenraums vor; betont in diesem Zusammenhang, dass mehr finanzielle Unterstützung erforderlich ist, um den Einsatz digitaler Technologien im Agrarsektor der EU zu fördern, und dass diese Technologien in den Kontrollsystemen stärker genutzt werden müssen; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Digitalisierung der Landwirtschaft;
2. nimmt die Erklärung von 2019 über die Zusammenarbeit beim Aufbau einer intelligenten und nachhaltigen digitalen Zukunft für die europäische Landwirtschaft und den ländlichen Raum zur Kenntnis, in der das Potenzial der digitalen Technologien und der Datennutzung für die Bewältigung der großen und dringlichen wirtschaftlichen, sozialen, klimatischen und ökologischen Herausforderungen, mit denen der Agrar- und Lebensmittelsektor und der ländliche Raum der EU konfrontiert sind, anerkannt wird;
3. erinnert daran, dass Daten dazu beitragen können, die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Agrar- und Lebensmittelversorgungskette und in der Wertschöpfungskette der Forstwirtschaft zu steigern und die Risiken für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und das Einkommen der Landwirte und Waldbesitzer zu verringern; betont, dass ein umfassender Zugang zu Daten zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Techniken wie der Präzisionslandwirtschaft und der Präzisionsviehhaltung beiträgt, die wiederum dazu beitragen werden, Ressourcen effizienter zu nutzen und die Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu erreichen; unterstützt die Forschung und Entwicklung im Agrar- und Lebensmittelsektor gemäß den Leitlinien des Programms „Horizont Europa“ und weist darauf hin, dass auf allen Ebenen des Sektors innovative und nachhaltige Technologien zur Verfügung stehen müssen;
4. betont die Rolle der Daten bei der Verbesserung der den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Informationen durch Rückverfolgbarkeit und Verwendung digitaler Gütezeichen bei Agrarlebensmitteln, sowie bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen und der Ermöglichung einer effizienten und zeitigen Ressourcennutzung in der Land- und Forstwirtschaft, was zu einem widerstandsfähigeren und nachhaltigeren Agrar- und Lebensmittelsektor beitragen kann, der mit erheblichen Vorteilen für Verbraucher, Erzeuger und Umwelt einhergeht; betont in diesem Zusammenhang die Rolle von Daten für die erfolgreiche Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“;
5. erinnert daran, wie wichtig digitale Technologien für die Verringerung der Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft in der EU bei gleichzeitiger Steigerung ihrer Gesamtproduktivität waren; ist der Ansicht, dass insbesondere Innovation, neue Technologien und Big Data einen wesentlichen Beitrag zum „Grünen Deal“ leisten können und dass sie das Potenzial haben, die Kluft zwischen den derzeitigen und künftigen Zielen für die ökologische und soziale Entwicklung zu überbrücken und gleichzeitig die Ernährungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors zu gewährleisten; stellt fest, dass hochwertige Daten dazu beitragen können, den ökologischen Fußabdruck des Agrar- und Lebensmittelsektors zu verringern und mehrere der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellt wurden;
6. fordert die nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, die Entwicklung der Datenverarbeitung und von datengestützten Instrumenten für Branchen wie die Imkerei auszuweiten, die in hohem Maße von natürlichen und vom Menschen beeinflussten externen Faktoren abhängig sind und unbedingt präzise und aktuelle Daten benötigen;
7. ruft in Erinnerung, dass die EU bei Tierwohlstandards weltweit führend ist; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu verbessern, damit Nutztiere wie beispielsweise Rinder, Equiden, kleine Wiederkäuer, Geflügel und Bienen schneller und besser einer medizinischen Diagnose und Behandlung unterzogen werden können, damit unter anderem antimikrobielle Resistenzen bei ihnen verringert werden können;
8. betont, dass im Hinblick auf den Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und Dienstleistungen unterstützende Maßnahmen zur Verringerung der Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten ergriffen werden müssen, wozu auch die Sicherstellung eines erschwinglichen, sicheren und breiten Zugangs zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen in allen ländlichen Gebieten gehört; hebt hervor, dass solche Breitbanddienste den Einsatz datengestützter Technologien, darunter auch die Entwicklung einer „intelligenten Landwirtschaft“ bzw. einer „e-Landwirtschaft“, ermöglichen, die hochwertige Arbeitsplätze und zusätzliche wirtschaftliche Möglichkeiten für den ländlichen Raum schaffen können, den Generationenwechsel in von Bevölkerungsrückgang betroffenen Regionen erleichtern werden und gleichzeitig die Gleichstellung der Geschlechter voranbringen; fordert, dass die Stärkung der Stellung der Landwirte und der Zugang der Landwirte zu digitalen Dienstleistungen als Priorität durch das künftige Programm „Digitales Europa“ und die Fazilität „Connecting Europe“ unterstützt wird, und unterstützt die Einrichtung von digitalen Innovationszentren auf regionaler Ebene nahe den Endnutzern und die besondere Unterstützung von KMU, um die Entwicklung und Einführung digitaler Innovationen zu beschleunigen und ein regionales Innovationsökosystem zu schaffen; spricht sich dafür aus, mit Hilfe von Programmen wie den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Anreize bzw. Maßnahmen für intelligente Dörfer in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufzunehmen;
9. hält es für unerlässlich, dass die Kommission die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit KI-gestützten Instrumente, digitalen Technologien, Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und kurzen Lieferketten mit Schwerpunkt auf dem Agrar- und Lebensmittelsektor sowie dem Forstsektor mit Hilfe von EU-Instrumenten weiter ausbaut, wozu auch Erdbeobachtungsinstrumente wie Copernicus- und Galileo-Daten- und -Informationsdienste und Dienste für den Daten- und Informationszugang gehören;
10. betont, wie wichtig es ist, die Entwicklung von Infrastrukturen und Geräten zur Verarbeitung von Agrardaten sowie gezielte Investitionen zur Förderung der Sensibilisierung, der Verbesserung der digitalen Kompetenz und der digitalen Fertigkeiten zu fördern, um Landwirte, insbesondere Kleinlandwirte, KMU im Agrar- und Lebensmittelsektor und ländliche Gemeinschaften beim digitalen Wandel zu unterstützen; hebt hervor, dass landwirtschaftliche Berater regelmäßig geschult werden müssen, damit digitale Technologien von Landwirten besser angenommen werden; betont, dass ein starkes landwirtschaftliches Bildungssystem im Hinblick auf intelligente Technologien von entscheidender Bedeutung ist; unterstützt die Einrichtung bewährter Verfahren und den Austausch darüber, um Innovation zu fördern;
11. fordert eine Verbesserung der Cybersicherheit und betont die Notwendigkeit eines soliden Rechtsrahmens, der die Datensouveränität der Landwirte und Waldbesitzer schützt, Wettbewerbsverzerrungen und eine Verschlechterung der Autonomie der Landwirte und Waldbesitzer verhindert und die Entwicklung einer datenagilen Wirtschaft fördert; fordert die Kommission auf, eine Regelung für die Weitergabe und Analyse von landwirtschaftlichen Daten auszuarbeiten, um die Risikominderung und -vorsorge von Landwirten und Arbeitnehmern im Agrar- und Lebensmittelsektor zu erleichtern; betont, dass die Primärerzeuger in den Mittelpunkt einer solchen Regelung gestellt werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass alle, einschließlich der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe, Zugang zu Technologie haben und davon profitieren können, wobei sie zugleich vor einer unbeabsichtigten und einer ohne Kenntnis vorgenommenen Weitergabe von Daten geschützt werden müssen;
12. weist auf die große Bedeutung von präzisen und aktuellen Daten zur Einfuhr von Waren und Erzeugnissen – auch landwirtschaftlicher Art – aus Drittstaaten in die EU hin; weist außerdem darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“ festgestellt hat, dass die Verzögerungen bei der Einführung des neuen IT-Systems für die Zollunion unter anderem darauf zurückzuführen waren, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt hatten; ist besorgt darüber, dass diese Verzögerungen die umfassende Modernisierung der einschlägigen Zollverfahren behindern könnten, was die Erhebung und/oder Verwendung von belastbaren und präzisen Daten zur Aus- und Einfuhr von Waren und Erzeugnissen infrage stellen könnte; fordert alle beteiligten Akteure auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, damit das neue IT-System im Bereich Zoll spätestens bei Ablauf der verlängerten Frist im Jahr 2025, nach Möglichkeit jedoch früher in Betrieb genommen werden kann;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.9.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 5 5 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Cristian Ghinea, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Claude Gruffat, Michaela Šojdrová, Marc Tarabella |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
PPE |
Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer‑Pierik, Juan Ignacio Zoido Álvarez, Michaela Šojdrová |
S&D |
Clara Aguilera, Attila Ara‑Kovács, Carmen Avram, Adrian‑Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Marc Tarabella |
Renew Europe |
Atidzhe Alieva‑Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Cristian Ghinea, Martin Hlaváček, Elsi Katainen, Ulrike Müller |
ECR |
Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Bert‑Jan Ruissen, Veronika Vrecionová |
EUL/NGL |
Luke Ming Flanagan, Chris MacManus, Eugenia Rodríguez Palop |
5 |
– |
ID |
Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas |
NI |
Dino Giarrusso |
5 |
0 |
ID |
Ivan David |
VERTS/ALE |
Benoît Biteau, Claude Gruffat, Francisco Guerreiro, Martin Häusling |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (27.1.2021)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu einer europäischen Datenstrategie
Verfasser der Stellungnahme: Radka Maxová
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und unterstützt das Ziel, die Nutzung von Daten in der EU zu erhöhen und zu verbessern sowie einen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, um Wirtschaftswachstum sowie sozialen und territorialen Zusammenhalt zu erreichen, indem die Wettbewerbsfähigkeit, die nachhaltige Entwicklung, Forschung, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und der gesellschaftliche Fortschritt gefördert werden; betont, dass es zur Schaffung eines allgemeinen Vertrauensklimas und zur Förderung des Datenaustauschs wichtig ist, die Interoperabilität von Daten und Datenverarbeitungssystemen zu gewährleisten, die den Datenfluss zwischen Kulturakteuren unter Einhaltung hoher Standards für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679[57], der Richtlinie (EU) 2019/790[58] sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 8 der Charta, ermöglichen; hebt hervor, dass personenbezogene Daten daher nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden dürfen; fordert den Austausch bewährter Verfahren und Unterstützung für gemeinsame Durchsetzungsinitiativen sowie gemeinsam entwickelte Verhaltenskodizes, die notwendige Komponenten zur Verbesserung des Datenaustauschs darstellen können;
2. weist darauf hin, dass es für einen freien und sicheren Datenfluss, in dessen Mittelpunkt personenbezogene Daten und der Schutz der Privatsphäre stehen, datenbewusster und gut informierter Bürgerinnen und Bürger in allen Mitgliedstaaten bedarf; stellt fest, dass derzeit erhebliche, auf dem sozioökonomischen Status, der Altersgruppe und anderen Faktoren beruhende Unterschiede zwischen und in den Mitgliedstaaten bestehen, was die digitale Kompetenz ihrer Bürgerinnen und Bürger betrifft; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für digitale Bildung ehrgeizige Ziele für die digitale Kompetenz in der EU vorgeschlagen hat; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang zu unterstützen, damit sie diese Ziele erreichen, und betont die Rolle der Aufbau- und Resilienzfazilität; fordert, dass der gleichberechtigte Zugang zu digitaler Infrastruktur, Internetversorgung, geeigneter IT-Ausstattung und digitalen Instrumenten und Ressourcen unbeschadet der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt wird; ist der Auffassung, dass gegenseitiges Lernen und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Stärkung der digitalen Kompetenz beitragen sollte; hebt hervor, dass die Umsetzung, die Entwicklungen und die Ergebnisse des Aktionsplans für digitale Bildung unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments dauerhaft sorgfältig überwacht werden müssen, und fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters den Fortschritt hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans für digitale Bildung besser aufzuzeigen;
3. betont, dass der digitale Sektor die Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt stellen muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sowohl der grüne als auch der digitale Wandel Hand in Hand gehen müssen und dass es Investitionen in die Erforschung und Entwicklung von Technologien bedarf, um den CO2-Fußabdruck zu verringern;
4. ist der Auffassung, dass die EU der Förderung digitaler Kompetenz in ihrer Kohäsionspolitik für 2021 und darüber hinaus Vorrang einräumen und den Schwerpunkt darauf legen sollte, Lehrende sowie Bildungseinrichtungen und -organisationen bei der Umsetzung digitaler Bildung mittels Lehrplänen und beim Austausch von bewährten Verfahren und Know-how zu unterstützen, ohne dass dabei zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen entstehen; betont, dass Schulen digitale Vielseitigkeit lehren sollten, indem sie die Lernenden befähigen, verschiedenste Arten von Software und neue Softwareversionen zu nutzen; ist der Ansicht, dass die Bürgerinnen und Bürger durch die allgemeine und berufliche Bildung befähigt werden sollten, sich auf die zunehmend datengestützte Wirtschaft vorzubereiten und sich am digitalen Wandel zu beteiligen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass hochwertige hybride Bildungsmodelle dazu beitragen können, die Kontinuität der Bildung in Notsituationen und unter unvorhergesehenen Umständen sicherzustellen; ist der Auffassung, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung längerfristige Entwicklungen und sich ändernde Arbeitsmarktanforderungen berücksichtigt und auch praktische Fertigkeiten für die Zukunft gefördert werden sollten; begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine gemeinsame europäische Talentdatenbank zu entwickeln;
5. ist zutiefst besorgt über die unzureichende Anzahl KI-spezifischer Hochschulprogramme in der EU sowie über den Mangel an KI-Forscherinnen und -Forschern, die eine akademische Laufbahn an europäischen Hochschulen verfolgen; ist der Ansicht, dass die EU nur dann wettbewerbsfähig bleiben kann, wenn sie ein großes Reservoir an digitalen Talenten mit fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen fördert und erhält;
6. hebt hervor, dass der Mangel an digitalen Kompetenzen in der EU dringend behoben werden muss, indem klare Strategien und gezielte politische Maßnahmen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene sowie ein echter Ansatz für das lebenslange Lernen umgesetzt und befolgt werden, und ist der Auffassung, dass der Austausch und die Analyse anonymisierter Daten über Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen, Berufe und Beschäftigungstrends ausgesprochen wertvolle Instrumente sein werden, um dieses Ziel zu erreichen und den Mangel an digitalen Kompetenzen zu beheben; ist der Ansicht, dass diese Daten von Studieninteressierten genutzt werden können, um fundierte Entscheidungen über ihre Bildungs-, Studien- und Karrierewege zu treffen; betont, wie wichtig die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ist, wenn diese Instrumente genutzt werden;
7. verweist auf den Wert strategischer Partnerschaftsabkommen zwischen Hochschulen, um die Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Datenwissenschaft weiter zu fördern; erachtet es als sehr wichtig, Abschlüsse auf allen Bildungsebenen und Studienaufenthalte im Ausland automatisch gegenseitig anzuerkennen, und fordert, den Europäischen Qualifikationsrahmen zu fördern und einen europäischen Studierendenausweis einzuführen; weist darauf hin, dass Forschungsprogramme und Forschungsnetze durch die Nutzung von Daten und digitalen Innovationen unterstützt werden müssen; hält es für geboten, Talente in Europa auszubilden, zu gewinnen und zu halten, um dem digitalen Wandel zu begegnen und diesen zu flankieren, sowie spezialisierte Programme, Module und Kurzzeit-Schulungen zum Thema fortschrittliche digitale Technologien einzurichten, um digitale Kompetenzen in einschlägigen Berufen, vor allem im Bereich der Verwaltung von Daten, einschließlich sensibler Daten, zu entwickeln; betont, dass gezielte politische Maßnahmen notwendig sind, um die Kluft zwischen den Geschlechtern zu überwinden, indem für einen gleichberechtigten Zugang zum digitalen Arbeitsmarkt und zu den Lehrplänen der Schulen gesorgt wird, indem Frauen und Mädchen ermutigt werden, eine berufliche Laufbahn in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik (MINKT) zu verfolgen, und indem Geschlechterstereotypen in der Bildung bekämpft werden;
8. hebt hervor, dass die verstärkte Nutzung von Daten und neuen Bildungstechnologien unsere Bildungssysteme verändern und verbessern wird, z. B. indem sie ein besseres Verständnis der Lernmethoden und -weisen der Lernenden ermöglichen oder dabei helfen, Lernschwierigkeiten zu erkennen; stellt fest, dass es dennoch unbedingt notwendig sein wird, einen auf den Menschen ausgerichteten Ansatz beizubehalten, der individuell auf die Lernenden und ihre Bedürfnisse abgestimmt ist, und dass die Weitergabe von Wissen durch Lehrende und Ausbildende an die jüngeren Generationen für den Bildungsprozess von entscheidender Bedeutung bleibt; bekräftigt, dass Fähigkeiten wie Medienkompetenz und kritisches Denken für eine erfolgreiche digitale Bildung besonders wichtig sein werden; ist der Ansicht, dass ein offener, diskriminierungsfreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung sowie wissenschaftlichen Daten und Veröffentlichungen auf der Grundlage der FAIR-Datengrundsätze (auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten) für erfolgreiche Innovation und Wissenschaft von wesentlicher Bedeutung ist;
9. weist darauf hin, dass Datenschutz in Schulen ein besonders sensibles Thema ist, da es sich bei den betroffenen Personen um Minderjährige handelt; bekräftigt, dass ein hohes Schutzniveau für die Daten der einzelnen Lernenden gewährleistet werden muss und diese nur für pädagogische, aber keinesfalls für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unterstützung und einen Beitrag zur Entwicklung und zum Ausbau sicherer, benutzerfreundlicher und barrierefreier Lehrplattformen zu leisten; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Informations- und Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, um Eltern zu einem besseren Verständnis zu verhelfen, wie die Daten ihrer Kinder genutzt werden können;
10. fordert die Kommission auf, zur wirksamen Unterstützung von lebenslangem Lernen und Weiterbildung die Inanspruchnahme von EU-Fonds und -Programmen zu berücksichtigen, um so die Kompetenzen im Bereich Datenanalyse und damit zusammenhängende ethische Aspekte für Menschen aller Altersgruppen zu verbessern; ist der Ansicht, dass dies ihre Entwicklung, ihre Kreativität und ihr Wohlbefinden fördern und ihre aktive Teilhabe in der Gesellschaft durch einen echten Ansatz des lebenslangen Lernens mittels klarer Strategien sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene sicherstellen würde; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass dies die technologische Autonomie und Widerstandsfähigkeit der EU erhöhen würde; fordert die EU auf, in eine sichere und hochwertige Datenverarbeitung und -speicherung, in technologische Kapazitäten und in strategische Infrastruktur zu investieren;
11. hebt hervor, dass digitale Kompetenzen für eine uneingeschränkte Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft sowie für die Mitgestaltung demokratischer Prozesse von entscheidender Bedeutung sind; fordert, dass bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie die besonderen Bedürfnisse verschiedener Gruppen berücksichtigt werden, insbesondere schutzbedürftiger Gruppen und solcher, die in Bezug auf ihre Fähigkeiten und ihren Zugang zu digitalen Instrumenten benachteiligt sind; stellt fest, dass Angehörige schutzbedürftiger Gruppen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, von der Teilhabe an traditionellen Formen der Bildung und Kultur ausgeschlossen zu werden; weist darauf hin, dass nahezu 100 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU beim Zugang zu digitalen Instrumenten und hochwertiger Bildung vor besonderen Herausforderungen stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alles dafür zu tun, dass Personen mit Behinderungen und andere schutzbedürftige Gruppen uneingeschränkten Zugang zu digitaler Bildung und den entsprechenden Instrumenten, Ressourcen und Infrastrukturen haben, um das Potenzial der Digitalisierung voll auszuschöpfen und zu verhindern, dass sich die Kluft zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft hinsichtlich des Zugangs zu digitaler Bildung vergrößert; betont, dass besonderes Augenmerk auf Lösungen gelegt werden sollte, die umweltfreundlich gestaltet sind, da sowohl der digitale als auch der grüne Wandel Hand in Hand gehen müssen;
12. fordert die Kommission auf, die möglichen Vorteile der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für den Kultur- und Kreativbereich insgesamt sowie dessen potenzielle Reichweite auszuloten; ist der Auffassung, dass die Digitalisierung des Kulturerbes sowohl zu seiner Förderung als auch zu seinem Schutz notwendig ist und in vielerlei Hinsicht nützlich und von Vorteil sein könnte, indem beispielsweise der physische Schutz und die physische Erhaltung erleichtert oder dreidimensionale virtuelle Anwendungen ermöglicht werden, die für den Tourismus geeignet sein könnten; stellt fest, dass die Digitalisierung des Kulturerbes dazu beitragen könnte, es einem breiteren Publikum zugänglich zu machen, das bisher keinen Zugang dazu hatte, räumt jedoch ein, dass der digitale Zugang den physischen Zugang zum Kulturerbe nicht vollständig ersetzen kann; weist darauf hin, dass die Digitalisierung des Kulturerbes zusätzlichen Zwecken in einer Vielzahl anderer Bereiche wie Forschung, Bildung und kultureller Wissensentwicklung dienen könnte; fordert die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für das Kulturerbe, der auf der digitalen Dienstinfrastruktur Europeana aufbauen könnte; fordert, dass der Schutz und die Förderung des Kulturerbes mit digitalen Mitteln gestärkt werden, z. B. durch Zusammenarbeit und eine gemeinsame Datenbank für gestohlene Schätze und Kulturgüter;
13. weist darauf hin, dass der Kultursektor über eine beträchtliche Menge wiederverwendbarer Daten verfügt, die in Verbindung mit anderen Quellen, einschließlich offener Datenquellen, und Datenanalysen kulturellen Einrichtungen dabei helfen könnten, den Wissensaustausch zu intensivieren, ihr Publikum besser zu verstehen und eine Verbindung zu einem neuen Publikum herzustellen, Lücken zu ermitteln, die im Wege von Initiativen geschlossen werden könnten, und ihre strategischen und operativen Entscheidungen zu untermauern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial grenzüberschreitender virtueller Datenlager für den Kultursektor zu erforschen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften über Datenströme der Vielfalt des Kultur- und Kreativbereichs weiterhin ausdrücklich Rechnung zu tragen;
14. fordert die EU auf, auf dem Gebiet der KI, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, eine Vorreiterrolle zu übernehmen; verweist auf die Möglichkeiten, die der Einsatz von KI in der Bildung bietet; betont, dass jede neue Gesetzgebung in diesem Bereich den Grundrechten, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, Rechnung tragen und zur Festlegung hoher ethischer Standards beitragen muss;
15. erachtet es als besonders wichtig, Medienunternehmen Zugang zu einschlägigen Daten wie Publikumsreichweite und Werbedaten von marktbeherrschenden Plattformen zu gewähren, damit unlauterer Wettbewerb verhindert und für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden kann;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Partnerschaften zwischen Technologieunternehmen und kulturellen Einrichtungen, die letzteren Zugang zu digitalen Talenten, Raum, Daten, Ausrüstung, Förder- und Peer-Learning-Möglichkeiten verschaffen könnten, weiter zu verbessern; fordert die Kommission auf, den Kultur- und Kreativbereich und seine besonderen Bedürfnisse in der neuen europäischen KMU-Strategie zu berücksichtigen; hebt hervor, dass die künftige Gesetzgebung im Bereich der Daten einfach bleiben und klare Vorgaben enthalten muss, damit eine Überregulierung vermieden wird; weist darauf hin, dass Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich derjenigen im Kultur- und Kreativbereich, zusätzliche Unterstützung benötigen werden, um die künftigen Standards im Bereich der gemeinsamen Nutzung von Daten zu erfüllen und die Datenschutzverordnung einzuhalten; betont, dass die Nutzung von Daten für den europäischen Kultur- und Kreativbereich immer wichtiger wird; weist darauf hin, dass ein sicherer Datenaustausch erforderlich ist, um bei Bedarf einen offenen Zugang zu kulturellen Inhalten zu ermöglichen, und dieser dazu beiträgt, die schöpferische Freiheit zu gewährleisten sowie eine Verzerrung des Datenmarktes und die Konzentration von Daten in den Händen einiger weniger, z. B. Plattformen, zu verhindern; hält es für geboten, auf der Grundlage offener Standards und der gegenseitigen Anerkennung von Interoperabilitätsregeln gemeinsame, einheitliche und strukturierte Datenformate zu entwickeln, die für maschinelles Lernen geeignet sein könnten.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
26.1.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 1 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Isabella Adinolfi, Andrea Bocskor, Ilana Cicurel, Gilbert Collard, Gianantonio Da Re, Laurence Farreng, Tomasz Frankowski, Alexis Georgoulis, Hannes Heide, Irena Joveva, Petra Kammerevert, Niyazi Kizilyürek, Dace Melbārde, Victor Negrescu, Marcos Ros Sempere, Domènec Ruiz Devesa, Andrey Slabakov, Massimiliano Smeriglio, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Salima Yenbou, Theodoros Zagorakis, Milan Zver |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ibán García Del Blanco, Marcel Kolaja, Elżbieta Kruk, Radka Maxová, Diana Riba i Giner |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
ECR |
Elżbieta Kruk, Dace Melbārde, Andrey Slabakov |
NI |
Isabella Adinolfi |
EVP |
Asim Ademov, Andrea Bocskor, Tomasz Frankowski, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Theodoros Zagorakis, Milan Zver |
Renew Europe |
Ilana Cicurel, Laurence Farreng, Irena Joveva, Radka Maxová |
S&D |
Ibán García Del Blanco, Hannes Heide, Petra Kammerevert, Victor Negrescu, Marcos Ros Sempere, Domènec Ruiz Devesa, Massimiliano Smeriglio |
The Left |
Alexis Georgoulis, Niyazi Kizilyürek |
Verts/ALE |
Marcel Kolaja, Diana Riba i Giner, Salima Yenbou |
1 |
– |
ID |
Gilbert Collard |
1 |
0 |
ID |
Gianantonio Da Re |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.2.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
68 0 10 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Manuel Bompard, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Martin Buschmann, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Carlo Calenda, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Josianne Cutajar, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Martina Dlabajová, Christian Ehler, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Jens Geier, Nicolás González Casares, Bart Groothuis, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Marisa Matias, Eva Maydell, Georg Mayer, Joëlle Mélin, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Sira Rego, Manuela Ripa, Jérôme Rivière, Robert Roos, Maria Spyraki, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jakop G. Dalunde, Marian-Jean Marinescu, Susana Solís Pérez, Tomas Tobé |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
68 |
+ |
EVP |
François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Maria Da Graça Carvalho, Pilar Del Castillo, Christian Ehler, András Gyürk, Seán Kelly, Andrius Kubilius, Marian-Jean Marinescu, Eva Maydell, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Markus Pieper, Maria Spyraki, Tomas Tobe, Henna Virkkunen, Pernille Weiss |
S&D |
Carlo Calenda, Josianne Cutajar, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Jens Geier, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho |
Renew Europe |
Nicola Beer, Nicola Danti, Martina Dlabajova, Valter Flego, Claudia Gamon, Bart Groothuis, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen, Susana Solís Pérez |
Verts/ALE |
François Alfonsi, Michael Bloss, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Jakop Dalunde, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Mikuláš Peksa, Manuela Ripa |
ECR |
Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Rob Roos, Beata Szydło, Tobiszowski Grzegorz, Evžen Tošenovský |
The Left |
Manuel Bompard, Marisa Matias, Sira Rego |
NI |
Martin Buschmann, Clara Ponsatí Obiols |
0 |
– |
10 |
0 |
ID |
Paolo Borchia, Markus Buchheit, Thierry Mariani, Georg Mayer, Joëlle Mélin, Jérôme Rivière, Isabella Tovaglieri |
ECR |
Jessica Stegrud |
The Left |
Marc Botenga |
NI |
Andrea Caroppo |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1.
- [2] ABl. L 114 vom 14.4.2020, S. 7.
- [3] ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.
- [4] ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 12.
- [5] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [6] ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59.
- [7] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
- [8] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
- [9] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- [10] ABl. C 202 I vom 16.6.2020, S. 1.
- [11] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.
- [12] ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 37.
- [13] ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 163.
- [14] ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 50.
- [15] ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 2.
- [16] ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 2.
- [17] ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 130.
- [18] Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“, S. 2.
- [19] Wie in seiner Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik ausgeführt.
- [20] Österreichisches Umweltbundesamt und Borderstep Institute, Abschlussbericht der Studie „Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“ (Energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und -Maßnahmen für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt), erstellt für die Kommission im November 2020.
- [21] ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33.
- [22] ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1.
- [23] ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64.
- [24] ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
- [25] ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.
- [26] ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
- [27] ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
- [28] ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
- [29] ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
- [30] ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
- [31] ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.
- [32] ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 39.
- [33] Towards a European strategy on business-to-government data sharing for the public interest (Hin zu einer europäischen Strategie für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen im Hinblick auf das öffentliche Interesse), Abschlussbericht der hochrangigen Expertengruppe für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen, 2020.
- [34] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
- [35] ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.
- [36] ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
- [37] ABl. L 158 vom 27.5.2016, S. 1.
- [38] ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 2.
- [39] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0005.
- [40] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.
- [41] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0253.
- [42] Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33).
- [43] Richtlinie (EU) 2019/1936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1).
- [44] Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).
- [45] Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
- [46] Europäischer Datenschutzausschuss – Guidelines 1/2020 on processing personal data in the context of connected vehicles and mobility related applications (Leitlinien 1/2020 zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen und mobilitätsbezogenen Anwendungen).
- [47] ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1.
- [48] ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
- [49] ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.
- [50] ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 39.
- [51] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [52] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
- [53] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
- [54] ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59.
- [55] ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.
- [56] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
- [57] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- [58] Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).