BERICHT über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang

10.3.2021 - (2020/2134(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: María Soraya Rodríguez Ramos


Verfahren : 2020/2134(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0039/2021
Eingereichte Texte :
A9-0039/2021
Angenommene Texte :


PR_INI

INHALT

Seite

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

 



ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang

(2020/2134(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und die einschlägigen Menschenrechtsverträge, ‑konventionen und ‑instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta), in der festgelegt ist, dass alle Menschen das Recht haben, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung uneingeschränkt wahrzunehmen,

 unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger aus dem Jahr 1998,

 unter Hinweis auf die die Resolution A/RES/53/144 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. März 1999 zur Annahme der Erklärung über Menschenrechtsaktivisten,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet und von 168 Ländern unterzeichnet wurde, und auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt[1],

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das am 21. März 1994 in Kraft getreten ist, das Kyoto-Protokoll vom 11. Dezember 1997 und das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016,

 unter Hinweis auf die Resolution 40/11 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 21. März 2019 über die Anerkennung des Beitrags von Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, zur Wahrnehmung der Menschenrechte, zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht 31/52 vom 1. Februar 2016 und den Bericht A/74/161 aus dem Jahr 2019 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt,

 unter Hinweis auf die Resolution 41/21 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 12. Juli 2019 zu Menschenrechten und Klima,

 unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 10. Dezember 2015 zu Klimawandel und Menschenrechten und die UNEP-Definition von Verteidigern umweltbezogener Menschenrechte, „Who are environmental defenders?“ (Wer sind die Umweltschützer?),

 unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für extreme Armut und Menschenrechte vom 17. Juli 2019 über Klimawandel und Armut,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2019 über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen,

 unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom Juni 2020 mit dem Titel „Gender, Climate & Security: Sustaining Inclusive Peace on the Frontlines of Climate Change“ (Geschlecht, Klima und Sicherheit: Umfassenden Frieden an der Front des Klimawandels wahren), der gemeinsam von UNEP, UN Women, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der Abteilung der Vereinten Nationen für politische und friedensbildende Angelegenheiten (UNDPPA) verfasst wurde,

 unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

 unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta, der die EU dazu verpflichtet, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in ihre Politik einzubeziehen,

 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf den fünften Teil mit dem Titel „Das auswärtige Handeln der Union“ und dessen Titel I, II, III, IV und V,

 unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024“ (JOIN(2020)0005),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2017 zu indigenen Völkern und die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 17. Oktober 2016 mit dem Titel „Implementing EU External Policy on Indigenous Peoples“ (Umsetzung der außenpolitischen Maßnahmen der EU für indigene Völker) (SWD(2016)0340) sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 zur Wasserdiplomatie, vom 17. Juni 2019 zu EU-Maßnahmen zur Stärkung des regelbasierten Multilateralismus und vom 20. Januar 2020 zum Thema Klimadiplomatie,

 unter Hinweis auf die vom Rat am 17. Juni 2019 angenommenen EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung und seine Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

 unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten[2],

 unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

 unter Hinweis auf den Umsetzungsgrundsatz 10 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, mit dem sichergestellt werden soll, dass jede Person Zugang zu Informationen, die Möglichkeit zur Beteiligung an den Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat, damit das Recht auf eine gesunde und nachhaltige Umwelt für heutige und künftige Generationen gewahrt ist,

 unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 20. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380), vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal[3],

 unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel „The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture“ (Zustand der biologischen Vielfalt der Welt in Bezug auf Nahrungsmittel und Landwirtschaft),

 unter Hinweis auf die erhebliche Gefahr des Verlusts an biologischer Vielfalt, die in dem globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen beschrieben ist,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie und ihrer Folgen[5],

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0039/2021),

A. in der Erwägung, dass alle Personen, lokalen Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen das Recht haben, ihre in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Menschenrechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

B. in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels und der anhaltenden Schädigung der Umwelt auf die Süßwasserressourcen, die Ökosysteme und die Existenzgrundlagen von Gemeinschaften die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte im Sinne der Resolution 41/21 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, unter anderem das Recht auf Leben, Ernährungssicherheit, unbedenkliches Trinkwasser und Sanitärversorgung, Gesundheit, Wohnen, Selbstbestimmung, Arbeit und Entwicklung, beeinträchtigen; in der Erwägung, dass sich diese Auswirkungen sich in den kommenden Jahrzehnten dramatisch verstärken dürften, selbst wenn das internationale Ziel, die globale Erwärmung auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, erreicht wird; in der Erwägung, dass die Länder unterschiedliche Beiträge zum Klimawandel leisten und eine gemeinsame, aber unterschiedliche Verantwortung haben; in der Erwägung, dass der Klimawandel eine unmittelbare und weitreichende Bedrohung für die Menschen in der Welt darstellt, insbesondere für die Armen der Welt, die – wie in der Resolution 7/23 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen dargelegt – besonders gefährdet sind;

C. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen und Sachverständigen die weltweite Anerkennung des Rechts auf eine gesunde und sichere Umwelt als universelles Recht fordern;

D. in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Klimawandels Fragen in Bezug auf Gerechtigkeit und Fairness aufwirft, sowohl auf internationaler und nationaler Ebene als auch zwischen den Generationen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, der Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umsetzungsgrundsatz 10 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, dem Übereinkommen von Aarhus[6] vom 25. Juni 1998 und dem Abkommen von Escazú[7] vom 4. März 2018 verankert sind;

E. in der Erwägung, dass die Schädigung der Umwelt, der Klimawandel und eine nicht nachhaltige Entwicklung zu den dringlichsten und schwersten Bedrohungen für die Möglichkeiten heutiger und künftiger Generationen zur Wahrnehmung zahlreicher Menschenrechte zählen; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet sind, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den Klimawandel einzudämmen, die Anpassungsfähigkeit schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen zu verbessern und dem vorhersehbaren Verlust von Menschenleben vorzubeugen;

F. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet sind, Informationen über die Umweltauswirkungen zu sammeln und zu verbreiten und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu fördern;

G. in der Erwägung, dass bei der Betrachtung des Klimawandels aus der Menschenrechtsperspektive ein Fokus auf den Grundsätzen der Universalität und des Diskriminierungsverbots liegt, wobei zu betonen ist, dass die Rechte allen Menschen in der Welt garantiert werden, einschließlich der schutzbedürftigen Gruppen, ohne Unterschied wie insbesondere der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status;

H. in der Erwägung, dass Regierungen, Gesellschaften und Einzelpersonen eine ethische und generationenübergreifende Verantwortung tragen, in Bezug auf Politik und Zusammenarbeit zunehmend vorausschauend zu handeln, mit dem Ziel, sich auf internationale Vorgaben zu einigen, um den Planeten für heutige und künftige Generationen zu schützen und zu bewahren, damit diese Generationen ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können und die negativen Auswirkungen des Klimawandels abgemildert werden;

I. in der Erwägung, dass weithin anerkannt ist, dass die menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und der Privatwirtschaft konkrete Auswirkungen auf den Klimawandel haben; in der Erwägung, dass das Versäumnis, die Umwelt und jene, die sich für ihren Schutz einsetzen, zu schützen, im Widerspruch zu den rechtlich bindenden Menschenrechtsverpflichtungen von Staaten steht und eine Verletzung bestimmter Rechte, wie des Rechts auf eine gesunde Umwelt oder des Rechts auf Leben, darstellen könnte; in der Erwägung, dass immer mehr unternehmerische Aktivitäten und Vorgänge in Drittländern schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt haben;

J. in der Erwägung, dass es sich bei dem Übereinkommen von Paris um den ersten internationalen Vertrag handelt, in dem der Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Menschenrechten ausdrücklich anerkannt wird, sodass Staaten und Privatunternehmen unter Rückgriff auf bestehende menschenrechtsbezogene Rechtsinstrumente nachdrücklich aufgefordert werden können, ihre Emissionen zu verringern; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris keine konkreten Instrumente enthält, mit denen staatliche Akteure und Unternehmen für die von ihnen verursachten Auswirkungen auf den Klimawandel und die Ausübung der Menschenrechte zur Rechenschaft gezogen werden können;

K. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eindeutig festgestellt hat, dass verschiedene Arten der Umweltschädigung zur Verletzung wesentlicher Menschenrechte führen können, wie des Rechts auf Leben, des Rechts auf Privat- und Familienleben, des Rechts auf ungestörte Nutzung der Wohnung und des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung;

L. in der Erwägung, dass Klimagerechtigkeit darauf abzielt, der Klimakrise mithilfe von Menschenrechtsnormen zu begegnen, um die Lücke hinsichtlich der Rechenschaftspflicht im Bereich der klimapolitischen Steuerung zu schließen, indem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel gegen Staaten und Unternehmen angestrengt werden, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden, für ihr Handeln im Zusammenhang mit dem Schutz der Natur um ihrer selbst willen zur Verantwortung gezogen werden und heutigen und künftigen Generationen ein würdevolles und gesundes Leben ermöglicht wird;

M. in der Erwägung, dass in mehreren offenen Rechtssachen auf der Grundlage von Versäumnissen oder Untätigkeit von Einzelpersonen, Staaten und Unternehmen mit Blick auf die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden und der Weg geebnet wurde, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

N. in der Erwägung, dass infolge des von privaten Unternehmen und manchmal in Komplizenschaft mit Regierungen betriebenen verschärften Wettbewerbs um natürliche Ressourcen Umweltschützer und für den Schutz ihres angestammten Landes eintretende indigene Gemeinschaften an vorderster Front von Umweltschutzmaßnahmen stehen und deswegen verfolgt werden;

O. in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte nicht nur bei den schutzbedürftigsten Personen, sondern für die gesamte Weltbevölkerung zum Tragen kommen dürften; in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten Gemeinschaften und Länder, die am wenigsten Verschmutzung und Umweltzerstörung verursachen, am meisten unter den direkten Folgen des Klimawandels leiden; in der Erwägung, dass die Zahl der durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheitsfälle und vorzeitigen Todesfälle bereits dreimal so hoch ist wie die für AIDS, Tuberkulose und Malaria zusammengenommen, sodass das Recht auf Leben, eine gesunde Umwelt und saubere Luft gefährdet ist; in der Erwägung, dass Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Tropenstürme und lange Dürreperioden immer häufiger auftreten und schädliche Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit in den Ländern des Globalen Südens und auf die Wahrnehmung vieler Menschenrechte haben;

P. in der Erwägung, dass Umweltgerechtigkeit zur sozialen Gerechtigkeit gehört und dass die Folgen des Klimawandels asymmetrisch sind und seine negativen Auswirkungen für heutige und künftige Generationen, insbesondere in Entwicklungsländern, zerstörerisch sind; in der Erwägung, dass Entwicklungsländer ausgesprochen stark vom Klimawandel betroffen sind und sich die bestehende Ungleichheit in Gesellschaft und Wirtschaft dadurch verschärft, sodass schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark unter seinen negativen Auswirkungen leiden;

Q. in der Erwägung, dass der Klimawandel in zunehmendem Maße wesentlich zu Vertreibung und Migration beiträgt, sowohl innerhalb von Staaten als auch über Staatsgrenzen hinweg; in der Erwägung, dass einigen Gemeinschaften, beispielsweise denjenigen, die in von Wüstenbildung bedrohten Gebieten, in der Arktis, in der das Eis rasch abschmilzt, in niedrig gelegenen Küstengebieten und auf kleinen Inseln oder in anderen empfindlichen Ökosystemen und gefährdeten Gebieten leben, unmittelbar die Vertreibung bevorsteht; in der Erwägung, dass seit 2008 jedes Jahr durchschnittlich 24 Millionen Menschen aufgrund katastrophaler Wetterereignisse vertrieben wurden, größtenteils in drei der gefährdetsten Regionen – Afrika südlich der Sahara, Südasien und Lateinamerika; in der Erwägung, dass den Angaben des UNDP zufolge 80 % der durch den Klimawandel vertriebenen Menschen Frauen sind; in der Erwägung, dass das zunehmende Phänomen der klimabedingten Vertreibung eine unmittelbare Bedrohung für die Menschenrechte, die Kultur und das traditionelle Wissen der betroffenen Bevölkerung darstellt und erhebliche Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften in den Ländern und Gebieten haben kann, in denen sie sich niederlassen;

R. in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen und Ausgangsbeschränkungen zu einer geringeren Transparenz und Überwachung von Menschenrechtsverletzungen und einer verstärkten politischen Einschüchterung und digitalen Überwachung geführt haben und gleichzeitig der Zugang zur Justiz und die Möglichkeiten von Umweltschützern, lokalen Akteuren, indigenen Gemeinschaften und anderen, sich wirksam an Entscheidungsverfahren zu beteiligen, eingeschränkt wurden; in der Erwägung, dass die indigenen Gemeinschaften infolge von Ausgangsbeschränkungen und Hygienevorschriften in ihren Möglichkeiten beschränkt wurden, in ihren Gebieten zu patrouillieren und sie so zu schützen; in der Erwägung, dass sich solche Beschränkungen auf eine legitime und demokratische Gesetzgebung stützen sollten; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft, mutmaßliche Verstöße zu beobachten und zu untersuchen, durch die Pandemie erheblich eingeschränkt wurde;

S. in der Erwägung, dass die Anpassungsfähigkeit der Menschen an den Klimawandel in hohem Maße mit ihrem Zugang zu grundlegenden Menschenrechten und der Gesundheit der Ökosysteme verbunden ist, von denen sie für ihren Lebensunterhalt und ihr Wohlbefinden abhängig sind; in der Erwägung, dass Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Nutzung von natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser und Wäldern sowie der Umsiedlung von Menschen, ebenfalls negative Auswirkungen auf die Ausübung der Menschenrechte haben können; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer und ‑regionen gemäß dem vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über extreme Armut und Menschenrechte verfassten Bericht vom 17. Juli 2019 über Klimawandel und Armut schätzungsweise 75–80 % der Kosten des Klimawandels tragen dürften;

T. in der Erwägung, dass die menschliche Entwicklung infolge des Klimawandels rückläufig werden könnte, wenn dessentwegen die landwirtschaftliche Produktivität sinkt, die Wasserversorgungs- und Ernährungsunsicherheit steigt und die Gefahr extremer Naturkatastrophen steigt, wodurch Ökosysteme zusammenbrechen und Gesundheitsrisiken verschärft werden;

U. in der Erwägung, dass der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ab 2030 voraussichtlich zu jährlich etwa 250 000 zusätzlichen Todesfällen aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung beitragen dürfte; in der Erwägung, dass Klimaschocks dem Welternährungsprogramm zufolge eine der drei Hauptursachen für die Ernährungsunsicherheit in der Welt sind; in der Erwägung, dass 2019 fast 750 Millionen Menschen – nahezu ein Zehntel der Weltbevölkerung – in hohem Maße der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt waren;

V. in der Erwägung, dass die Klimakrise das Geschlechtergefälle verstärkt, da extreme Wetterereignisse, Naturkatastrophen und langfristige Umweltschäden die Heimat, den Lebensunterhalt sowie die sozialen Netze und die Infrastruktur von Gemeinschaften gefährden, wovon Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind, unter anderem in Form einer Zunahme von unbezahlter Betreuung und Hausarbeit durch Frauen, der stärkeren Ausbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt und der Marginalisierung der Bildung und Teilhabe von Frauen und der Führung durch Frauen;

W. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Umweltschützer, insbesondere Frauen, und Umweltrechtsverteidiger sowie gegen deren Anwälte inzwischen gut dokumentiert ist, auch durch die Berichterstattung in den Massenmedien und sozialen Medien; in der Erwägung, dass Umweltschützerinnen unter geschlechtsspezifischen Formen von Gewalt und Einschüchterung leiden, die Anlass zu großer Besorgnis geben;

X. in der Erwägung, dass sich Umweltschützer an vorderster Front für den Klimaschutz und die Rechenschaftspflicht einsetzen; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgremien verstärkt darauf hingewiesen haben, dass Umweltschützer besonders geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass die Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein weltweites Phänomen sind, von dem Menschenrechtsverteidiger, die sich mit Umwelt- und Landfragen befassen und die häufig in ländlichen und isolierten Gebieten mit eingeschränktem Zugang zu Schutzmechanismen ansässig sind, unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Menschenrechtsverletzungen gegen Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer in einem Umfeld nahezu völliger Straflosigkeit begangen werden; in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern zu den erklärten Prioritäten der Europäischen Union bei ihren außenpolitischen Maßnahmen in der ganzen Welt und in ihrer Nachbarschaft gehören; in der Erwägung, dass die Union in dieser Hinsicht alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen muss;

Y. in der Erwägung, dass Umweltschützer in den vergangenen Jahren immer öfter Opfer von Tötungen, Entführungen, Folter, geschlechtsbezogener Gewalt, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, Hetzkampagnen, Kriminalisierung, gerichtlichen Schikanen, Zwangsräumungen und Vertreibung wurden;

Z. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern seine Sorge in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger in allen Ländern zum Ausdruck gebracht hat, da diese Personen Einschränkungen der Bewegungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ausgesetzt und Gegenstand falscher Anschuldigungen, unfairer Gerichtsverfahren, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie von Folter und Hinrichtung sind;

AA. in der Erwägung, dass aus dem Bericht von Global Witness hervorgeht, dass im Jahr 2019 212 Land- und Umweltschützer ermordet wurden, was im Vergleich zu 2018 einem Anstieg um 30 % entspricht; in der Erwägung, dass 40 % der Opfer Angehörige indigener Völker und traditionelle Landbesitzer waren und dass sich mehr zwei Drittel der Morde in Lateinamerika ereigneten;

AB. in der Erwägung, dass indigene Völker spezifische Rechte in Bezug auf den Schutz von Umwelt, Land und Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 7 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 genießen; in der Erwägung, dass Artikel 29 der UNDRIP von 2007 vorsieht, dass indigene Völker das Recht auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und der Produktionskapazität ihres Landes oder ihrer Gebiete und Ressourcen haben;

AC. in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú das erste regionale Abkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und in der Karibik ist; in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú, das seit dem 1. September 2019 ratifiziert werden kann, der erste Vertrag ist, in dem das Recht auf eine gesunde Umwelt (Artikel 4) festgelegt ist; in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú, in dem die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit bekräftigt wird, als Inspiration für andere Regionen dienen kann, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Aarhus eine Reihe von Rechten für Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Umwelt festgeschrieben sind, darunter das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Behörden (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) tatsächlich dazu beitragen, dass diese Rechte wirksam werden;

Zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte

1. betont, dass die Ausübung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte auf der Grundlage der Menschenwürde und ein gesunder und nachhaltiger Planet voneinander abhängig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, als glaubwürdiger und zuverlässiger Partner auf der Weltbühne zu agieren, indem Rechtsvorschriften angenommen, gestärkt und umgesetzt werden, die an einen umfassenden menschenrechtsbasierten Ansatz für den Klimaschutz angepasst sind, als Richtschnur für Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen dienen und mit denen sichergestellt wird, dass diese Strategien und Maßnahmen angemessen und ausreichend ambitioniert sind, ohne dass dadurch jemand diskriminiert wird oder gegen grundlegende Menschenrechtsverpflichtungen verstoßen wird; stellt fest, dass Grundsätze und Vorgaben, die aus internationalen Menschenrechtsnormen abgeleitet werden, allen Strategien und Programmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel als Richtschnur dienen sollten, und zwar in allen Phasen des Verfahrens; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Drittstaaten, Unternehmen und lokalen Regierungsstellen nahezulegen, Lösungen und Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels beitragen, zu ergreifen und umzusetzen;

2. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verbindung zwischen den Menschenrechten und der Umwelt in ihrem gesamten außenpolitischen Handeln zu stärken und internationale, regionale und lokale Menschenrechtsmechanismen bei der Bewältigung von Umweltproblemen, insbesondere der Auswirkungen des Klimawandels auf die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, zu unterstützen und zu begleiten; fordert die Kommission auf, den Klimawandel und Menschenrechtsangelegenheiten in alle relevanten EU-Strategien zu integrieren und für die Kohärenz dieser Strategien zu sorgen; stellt fest, dass Tätigkeiten unterstützt werden müssen, mit denen das Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt auf die Menschenrechte geschärft wird; fordert die Union außerdem auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu unterstützen und zu verstärken, damit ein menschenrechtsbasierten Ansatz in Umweltgesetze und ‑strategien integriert werden kann;

3. hebt hervor, dass Chancen für menschliche Entwicklung für alle unentbehrlich sind; betont, dass in internationalen Rohstofflieferketten sowohl im Bereich der konventionellen Energie als auch im Bereich der umweltfreundlichen Energie aus erneuerbaren Quellen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen gegeben ist, z. B. durch Kinderarbeit in Kobaltminen, die die weltweite Wertschöpfungskette für Lithiumbatterien beliefern; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung von Lösungen für die Energie- und Transporttechnologien in der Union die Auswirkungen auf die Menschenrechte zu berücksichtigen;

4. weist darauf hin, dass Wasserknappheit als eine der Folgen des Klimawandels viele Menschen auf der ganzen Welt betrifft; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Wasserknappheit als zentrale Priorität ihrer legislativen und politischen Agenda anzugehen; weist darauf hin, dass durch die schlechte Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen zur Entstehung neuer Konflikte beigetragen und die Beilegung bestehende Konflikte verhindert wird; weist erneut darauf hin, dass der Wettbewerb um schwindende Ressourcen zunimmt und durch Umweltzerstörung, Bevölkerungswachstum und Klimawandel noch verschärft wird;

5. weist erneut auf die rechtliche Verpflichtung hin, das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu achten, das unter anderem eine Voraussetzung für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ist, die zum Wohlergehen und zum Lebensunterhalt von Einzelpersonen und Gemeinschaften beitragen; weist darauf hin, dass die internationalen Menschenrechtsnormen Rechtsmittel vorsehen, um die durch den Klimawandel verursachten Schäden für Einzelpersonen, indigene Gemeinschaften und Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zu beheben, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umzusetzen und Staaten, Unternehmen und Personen für ihre Tätigkeiten, die Auswirkungen auf den Klimawandel und die Menschenrechte haben, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, den Kampf gegen Straflosigkeit zu einer ihrer Hauptprioritäten zu machen, indem sie Instrumente für eine vollständige, wirksame und nachhaltige Umsetzung der Menschenrechtsnormen und Umweltgesetze und deren Durchsetzung einführt;

6. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 bereits festgelegten konkreten Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Klimawandel wirksam umgesetzt und überwacht werden und dass bei der Umsetzung des Plans eine geschlechtsspezifische Perspektive berücksichtigt wird;

7. unterstützt das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt, sich für die weltweite Anerkennung des Rechts, in einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt zu leben, als Menschenrecht einzusetzen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen die weltweite Anerkennung dieses Rechts zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass diese Anerkennung als Katalysator für eine stärkere Umweltpolitik und eine verbesserte Rechtsdurchsetzung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, den Zugang zu Informationen und zur Justiz sowie bessere Ergebnisse für die Menschen und den Planeten dienen sollte;

8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage der Menschenrechte und den Klimawandel auch künftig aufmerksam zu beobachten und die Fortschritte bei der Einbeziehung und durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte in allen Aspekten des Klimaschutzes auf nationaler und internationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen bzw. dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu bewerten; fordert die Union in diesem Zusammenhang auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt in die EU-Grundrechtecharta aufzunehmen und deren Artikel 37 in vollem Umfang zu erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit den Staaten und allen relevanten institutionellen Akteuren, die an der ordnungsgemäßen Umsetzung von Menschenrechts- und Umweltbestimmungen beteiligt sind;

9. hebt hervor, dass allen Menschen ohne Ansehen der Person das Grundrecht auf eine sichere, gesunde und nachhaltige Umwelt und auf ein stabiles Klima zusteht und dass dieses Recht mittels einer ehrgeizigen Politik umgesetzt und durch die Justizsysteme auf allen Ebenen umfassend durchgesetzt werden muss;

10. vertritt die Ansicht, dass die Aufnahme des Menschenrechts auf eine gesunde Umwelt in wichtige Umweltvereinbarungen und -verfahren von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, allumfassend auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren und dabei auch die Beziehung zwischen Mensch und Natur neu zu gestalten, wodurch Risiken verringert und künftige Schäden durch Umweltschädigungen verhindert werden sollen;

11. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit aktiver Unterstützung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte eine entschlossene Initiative zu ergreifen, um auf globaler Ebene gegen die Straflosigkeit von Umweltstraftaten vorzugehen und im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) den Weg für neue Verhandlungen zwischen den Parteien zu bereiten, um den „Ökozid“ als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts anzuerkennen; fordert die Kommission sowie den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, ein Programm zum Aufbau der Kapazitäten der nationalen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aufzustellen;

12. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, regelmäßig zu prüfen, wie die externe Dimension des europäischen Grünen Deals am besten zu einem umfassenden und menschenrechtsbasierten Ansatz für den Klimaschutz und zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt beitragen kann; fordert die EU auf, das breite Spektrum außenpolitischer Maßnahmen, Instrumente sowie politischer und finanzieller Instrumente, die ihr zur Umsetzung des Grünen Deals zur Verfügung stehen, zu mobilisieren; fordert die EU auf, ihre Mechanismen zur Finanzierung des Klimaschutzes zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen, um die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte sicherzustellen, und zu diesem Zweck solide Garantien zu schaffen; fordert die Einrichtung klimaschutzbezogener Anlaufstellen in den zuständigen Dienststellen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die unter anderem die Sicherung der Klimaverträglichkeit im Rahmen der gesamten EU-Außenbeziehungen sicherstellen sollen; fordert, dass diesen Angelegenheiten in den Programmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Drittländern auf transparente und informative Weise kommuniziert werden;

13. fordert, dass die Geschlechterperspektive in Maßnahmen und Programme für nachhaltige Entwicklung einbezogen wird, damit die Rechte von Frauen und Mädchen – einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechte und der notwendigen Gesundheitsdienste –, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Klimagerechtigkeit bei allen Strategieprogrammen durchgängig berücksichtigt werden;

14. fordert die Kommission auf, die finanzielle und technische Hilfe und die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau aufzustocken, um Drittländer bei der Einbeziehung der Menschenrechte in ihre nationalen Klimaschutzmaßnahmen und ‑programme und bei der Einhaltung internationaler Umweltvorschriften zu unterstützen und so sicherzustellen, dass durch die Klimaschutzziele die Ausübung der Menschenrechte in diesen Ländern nicht beeinträchtigt wird; nimmt die interinstitutionelle Vereinbarung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) zur Kenntnis, wonach 30 % der Mittel zur Unterstützung von Klima- und Umweltschutzzielen verwendet werden; beharrt darauf, dass alle Tätigkeiten der europäischen Finanzinstitutionen in Drittländern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, im Einklang mit den Klimaverpflichtungen der EU stehen müssen und auf einem menschenrechtsbasierten Ansatz beruhen müssen; fordert eine Stärkung und Vertiefung ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren[8] für Einzelpersonen oder Gruppen, die glauben, dass ihre Rechte durch diese Tätigkeiten verletzt worden sein könnten und dass sie Anspruch auf Rechtsbehelfe haben könnten;

15. unterstützt nachdrücklich die Einbeziehung der Menschenrechte in den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 im Einklang mit der jüngsten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie 2030 – Die Natur zurück in unser Leben bringen“; vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Einbeziehung der Menschenrechte in den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 neue Ziele die Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf eine saubere, gesunde, sichere und nachhaltige Umwelt auf nationaler und globaler Ebene betreffen sollten;

16. bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Arktis vor den Folgen des Klimawandels und unterstreicht, dass eine EU-Strategie für die Arktis notwendig ist;

17. stellt fest, dass der Zusammenhang zwischen Klimawandel, Umweltzerstörung und Naturkatastrophen ursächlich für Migration und klimabedingte Vertreibung ist, und bedauert, dass es auf internationaler Ebene keinen Menschenrechtsschutz für die davon betroffenen Menschen gibt; ist der Auffassung, dass diese Art der Vertreibung auf internationaler Ebene behandelt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl in internationalen Foren als auch im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU bei der Entwicklung eines internationalen Rahmens zur Bekämpfung klimabedingter Vertreibung und Migration zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam daran zu arbeiten, ihre Unterstützung für Resilienzmaßnahmen in Regionen, die für die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anfällig sind, zu verstärken und Menschen zu unterstützen, die aufgrund des Klimawandels vertrieben wurden und nicht mehr in der Lage sind, weiter an ihrem Wohnort zu leben; unterstreicht, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen entschieden hat, dass Staaten bei der Prüfung der Abschiebung von Asylsuchenden die menschenrechtsbezogenen Auswirkungen der Klimakrise in deren Herkunftsland berücksichtigen müssen; begrüßt, dass die klimabedingte Migration und Vertreibung in das Rahmenabkommen von Cancún über Anpassungsmaßnahmen aufgenommen wurden;

18. unterstützt einen menschenrechtsbasierten Ansatz für die Steuerung der Migration in Drittländern und die Berücksichtigung etwaiger Schutzdefizite in Bezug auf die Menschenrechte im Rahmen der Migration; weist in diesem Zusammenhang erneut auf bestehende Instrumente für legale Wege hin und ist der Ansicht, dass weitere derartige Instrumente für schutzbedürftige Personen eingeführt werden sollten; befürwortet, dass bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Menschenrechte, die die Politikgestaltung im Bereich Umweltschutz auf Unionsebene und internationaler Ebene fördern und stärken, ermittelt und unterstützt werden;

19. beharrt darauf, dass die Rechte aller Menschen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Ortes, an dem sie leben, oder ihrer sozialen Lage erfüllt werden müssen, insbesondere derjenigen, die den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind; hält es für sehr wichtig, bei Entscheidungen, die die Lebensgrundlagen gefährdeter Gruppen betreffen, die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen und zu erleichtern;

20. weist darauf hin, dass Ungleichheit, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen durch den Klimawandel verstärkt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Strategien mit einer bereichsübergreifenden geschlechtsspezifischen Perspektive in den Bereichen Handel, Zusammenarbeit, Klimaschutz und auswärtiges Handeln zu konzipieren und umzusetzen, um die Stärkung der Rolle der Frauen und ihre Teilhabe am Entscheidungsprozess zu fördern und die spezifischen Zwänge, denen Mädchen und Frauen ausgesetzt sind, anzuerkennen;

21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Funktion und die Kapazitäten der regionalen Menschenrechtsgremien und anderer Mechanismen zu stärken, um den Zusammenhang zwischen Klimawandel und Menschenrechten anzugehen und so die Umweltrechte und den Schutz von Umweltrechtsverteidigern zu fördern; fordert die Kommission insbesondere auf, ein Programm zur Unterstützung des Abkommens von Escazú in die Wege zu leiten, das unter anderem darauf abzielt, die Vertragsstaaten bei der Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens zu unterstützen, der Zivilgesellschaft zu helfen, sich mit dem Abkommen zu befassen und zu seiner Umsetzung beizutragen, und den im Rahmen des Abkommens eingerichteten freiwilligen Fonds zu unterstützen;

Zu den Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie

22. betont, dass die weltweite COVID-19-Pandemie zweifelsfrei verdeutlicht, dass durch die Umweltzerstörung die Voraussetzungen für eine Zunahme von Zoonosen geschaffen werden, die mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, Umweltrechte und die Verteidigung derjenigen, die sie schützen, bei allen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, den globalen Mechanismus der Kommission für die Überwachung der Auswirkungen von COVID-19 auf Demokratie und Menschenrechte zu berücksichtigen;

23. erklärt sich tief besorgt darüber, dass infolge einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten weltweiten Rezession die Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf internationale Klimaschutzziele und Menschenrechtsnormen verringert, verzögert oder verlagert werden könnten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für die wirtschaftliche Erholung geplanten Maßnahmen voll und ganz mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte gemäß Artikel 21 des Vertrags von Lissabon sowie mit dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen;

24. fordert den HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für wirksame Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise einzusetzen, bei denen uneingeschränkt berücksichtigt wird, dass es sehr wichtig ist, das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu achten, zu schützen und zu verwirklichen, um künftige Umwelt- und Gesundheitskrisen zu verhindern, durch die grundlegende Menschenrechte gefährdet werden könnten; fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Klimaschutz- und Umweltziele angesichts der COVID-19-Krise zu erhöhen und einen ehrgeizigen strategischen Ansatz für die Klimadiplomatie zu gestalten;

25. erklärt sich besorgt darüber, dass die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Notfall- und Beschränkungsmaßnahmen in mehreren Teilen der Welt von politischen Gremien, den Sicherheitskräften und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen missbräuchlich als Vorwand genutzt worden sein könnten, um Menschenrechtsverteidiger und Umwelt- und Landschützer bei ihrer Tätigkeit zu behindern oder sie einzuschüchtern oder gar zu töten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Verteidiger indigener Rechte aufgrund der schwachen Gesundheitsinfrastruktur in abgelegenen Gebieten und der Vernachlässigung seitens der Regierung zudem übermäßig anfällig für COVID-19 sind;

26. weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie die Ernährungssicherheit und die Ernährung von Millionen von Menschen auf der ganzen Welt bedroht, da die globalen Lebensmittelversorgungsketten betroffen sind, und das zu einer Zeit, in der die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsysteme aufgrund von Klimawandel und Naturkatastrophen bereits unter Druck stehen; betont, dass die durch Pandemie verursachte Krise als Wendepunkt dienen könnte, um die Lebensmittelsysteme wieder ins Gleichgewicht zu bringen und umzugestalten und sie inkludierender, nachhaltiger und widerstandsfähiger zu gestalten;

Zu Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, und zur Rolle der indigenen Völker

27. weist darauf hin, dass Staaten gemäß den Menschenrechtsnormen dazu verpflichtet sind, Umweltschützer und deren Familien vor Schikanen, Einschüchterung und Gewalt zu schützen und ihre Grundfreiheiten zu wahren sowie die Rechte der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften anzuerkennen, ebenso wie den Beitrag ihrer Erfahrungen und ihres Wissens zur Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Umweltzerstörung; hebt ihre besondere Rolle und Fachkompetenz im Bereich der Landbewirtschaftung und ‑erhaltung hervor und fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit und Einbeziehung von indigenen Völkern sowie die Stärkung ihrer demokratischen Beteiligung an relevanten Entscheidungsverfahren, einschließlich jener im Zusammenhang mit der internationalen Klimadiplomatie; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Beteiligung indigener Völker durch ihre spezifische Unterstützung für mehrere Projekte wie das Dokumentations-, Forschungs- und Informationszentrum für indigene Völker (Docip) zu fördern; fordert die Kommission auf, auch künftig den Dialog mit indigenen Völkern und die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Europäischen Union sowie den Dialog und die Zusammenarbeit mit internationalen Foren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel, zu fördern;

28. hebt hervor, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern insbesondere die dramatische Lage in Lateinamerika und Asien hervorhebt, wo viele internationale Investoren, Unternehmen und Regierungen vor Ort berechtigte Sorgen der Bevölkerung ignorieren, obwohl es überall in der Welt zu Übergriffen und Drohungen kommt; stellt fest, dass sich Konflikte und Verstöße in vielen Fällen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung ereignen; verurteilt die gerichtliche Verfolgung und Kriminalisierung von Umweltschützern im Amazonasgebiet, wo Übergriffe auf Umweltschützer sowie Morde an und die strafrechtliche Verfolgung von Umweltschützern weiter zunehmen; verurteilt, dass sich in Honduras immer mehr Übergriffe auf Umweltschützer ereignen und in dem Land Umweltschützer strafrechtlich verfolgt werden und unlängst Umweltschützer aus Guapinol ermordet wurden; stellt fest, dass in den vergangenen drei Jahren 578 Umweltschützer und Verteidiger von Landrechten und Rechten indigener Bevölkerungsgruppen ermordet wurden; hebt hervor, dass die Philippinen fortlaufend an der Spitze der Liste der Länder stehen, in denen es am gefährlichsten ist, als Umweltschützer tätig zu sein; fordert die Kommission angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen in dem Land erneut auf, das Verfahren einzuleiten, das zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) führen könnte, da es keine wesentlichen Verbesserungen gibt und die philippinischen Staatsorgane keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigen;

29. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun;

30. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU keine Initiativen und Projekte unterstützt, die illegale Landnahmen, illegalen Holzeinschlag und Entwaldung zur Folge haben oder die zu ähnlichen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen; verurteilt sämtliche Versuche, den Umweltschutz und den Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und anderen Krisen zu deregulieren;

31. verurteilt aufs Schärfste, dass weltweit die Zahl der Fälle steigt, in denen Menschen, die indigenen Bevölkerungsgruppen angehören, Menschenrechtsverteidiger, die sich für Umweltrechte einsetzen, und Landschützer ermordet werden, Diffamierungen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt, kriminalisiert, inhaftiert, schikaniert und eingeschüchtert werden, und fordert, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

32. betont, dass Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich für Umweltrechte einsetzen, bei ihrer Arbeit, in ihren Gemeinschaften und in ihrer Heimat mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert sind, da sie Opfer geschlechtsspezifischer Bedrohungen und geschlechtsspezifischer Gewalt sind oder diesen Phänomenen ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass Menschenrechtsverteidigerinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer bestimmter Formen von Gewalt und anderer Verstöße sowie Opfer von Vorurteilen, Ausgrenzung und Ablehnung zu werden;

33. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Menschenrechtsverteidiger, insbesondere Umweltrechtsverteidiger und ihre Rechtsvertreter, zu unterstützen und erforderlichenfalls auf ihre Fälle aufmerksam zu machen; ist überzeugt, dass die Unterstützung für Umweltrechtsverteidiger erhöht werden sollte und dass von Unternehmen oder staatlichen Akteuren gegen sie gerichtete Repressalien oder Übergriffe von der EU im Rahmen öffentlicher Erklärungen und nötigenfalls im Zuge von Maßnahmen vor Ort verurteilt werden sollten; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten in spezifische geschlechtergerechte zugängliche Schutzmechanismen und ‑programme für Umweltrechtsverteidiger, einschließlich vor Ort tätiger und indigener Verteidiger, investieren und diese stärken müssen, und dass Umweltrechtsverteidiger in sämtliche Untersuchungen von Verstößen einbezogen werden müssen;

34. bringt seine tiefe Besorgnis über die weltweit zu beobachtende stetige Verschlechterung der Lage von Umweltschützern, Hinweisgebern, Journalisten und Fachanwälten für Umweltrecht zum Ausdruck; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit, die Freiheit und den Pluralismus der Medien sowie das Versammlungsrecht zu schützen und die Sicherheit und den Schutz von Journalisten und Hinweisgebern sowohl in der EU als auch in den Außenbeziehungen sicherzustellen; ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Übergriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe verübt werden; weist darauf hin, dass die Aufdeckung von Missständen eine Form der Meinungs- und Informationsfreiheit ist und von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Unionsrecht sowie bei der Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Transparenz ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[9], zu überwachen und die uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen; erachtet die Informationsfreiheit als wichtiges Instrument, um Menschen, die von den Folgen des Klimawandels betroffen sein könnten, frühzeitig und angemessen über die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels und die diesbezüglichen Anpassungsmaßnahmen zu informieren; fordert die Achtung der Informationsfreiheit;

35. stellt fest, dass die Maßnahmen von Umweltschützern von entscheidender Bedeutung sind, da sie tragfähige Lösungen und Mechanismen für die Prävention, Resilienz und Anpassung im Hinblick auf den Klimawandel für die in betroffenen Gebieten lebenden Menschen suchen, ausarbeiten und verbreiten;

36. fordert die Kommission auf, dem differenzierten Schutzbedürfnis von Menschenrechtsverteidigerinnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre Funktion als bedeutende Akteurinnen für den Wandel, insbesondere den Klimaschutz, zu würdigen; erachtet es in diesem Zusammenhang als notwendig, den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen und die Rolle der Frauen als Lehrkräfte und als Triebkräfte des Wandels zu stärken, und für die angemessene Finanzierung der entsprechenden Organisationen zu sorgen; stellt fest, dass Frauen, die Gemeinschaften vorstehen, und Umweltschützerinnen häufig unterdrückt oder gar ermordet werden, wie etwa die tapferen Frauen, die für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments nominiert wurden, insbesondere Marielle Franco aus Brasilien, die 2018 ermordet wurde, und Berta Cáceres aus Honduras, die 2016 ermordet wurde;

37. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zu fordern und sicherzustellen, dass das Recht auf freie, vorherige und in voller Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der indigenen Völker bei allen Abkommen oder Entwicklungsprojekten, die sich auf das Land, die Gebiete oder den natürlichen Reichtum indigener Völker auswirken können, ohne Zwang gewahrt wird; hebt hervor, dass die Förderung der Rechte indigener Völker und ihrer traditionellen Verfahren für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, die Bekämpfung des Klimawandels und die Erhaltung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wichtig ist, wobei auch für angemessene Schutzmechanismen zu sorgen ist;

38. fordert die Kommission und den Rat auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente sowie die Bestimmungen über die Umsetzung und Durchsetzung der Menschenrechte im Rahmen der Außenpolitik der Union und der Assoziierungsabkommen zur wirksamen Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechts- und Umweltrechtsverteidigern in der Nachbarschaft der EU zu nutzen und die EU-Beitrittsländer aufzufordern, sich konkret an die Werte und Normen der Union anzunähern;

39. fordert, dass ein Anhang zu den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern verabschiedet wird, der sich mit den spezifischen Herausforderungen und Bedürfnissen von Umweltschützern und der diesbezüglichen EU-Politik befasst; erachtet es als sehr wichtig, das Projekt „ProtectDefenders.eu“ mit einer erhöhten Mittelausstattung sowie andere bestehende EU-Instrumente zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern fortzuführen;

40. fordert, dass eine EU-Liste vorrangiger Länder verabschiedet wird, in denen der EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur Unterstützung von Umweltrechtsverteidigern verstärken und mit den staatlichen Stellen vor Ort zusammenarbeiten, um Schutzmechanismen und besondere Rechtsvorschriften einzuführen oder zu verbessern, in denen der Begriff „Umweltschützer“ definiert, ihre Arbeit anerkannt und für ihren Schutz gesorgt wird; beharrt darauf, dass diese Liste vorrangiger Länder vom EAD in enger Absprache mit den Interessenträgern und dem Parlament erstellt und jährlich aktualisiert werden muss; fordert außerdem den HR/VP auf, alljährlich einen öffentlichen Bericht über die in den vorrangigen Ländern durchgeführten Maßnahmen sowie über den Schutz von Umweltschützern weltweit vorzulegen;

41. fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sich stärker für den Schutz von globalen Ökosystemen und Umweltschützern zu engagieren, insbesondere dort, wo der Klimawandel schwerwiegende Auswirkungen auf indigene und lokale Gemeinschaften hat; fordert die EU daher auf, eine Initiative für internationale Beobachter auf der Ebene der Vereinten Nationen voranzutreiben, um schwerwiegende Umweltschäden, schwere Umweltkrisen oder Situationen zu überwachen, in denen Umweltrechtsverteidiger am stärksten gefährdet sind, und die staatlichen Stellen bei der Schaffung eines schützenden Umfelds für diese Personen einzubeziehen und zu unterstützen;

42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des politischen Dialogs die Annahme nationaler Aktionspläne zu fördern, mit denen ein sicheres und freies Umfeld für Umweltschützer geschaffen wird, indem eine umfassendere Perspektive des kollektiven Schutzes integriert wird, was politische Maßnahmen zur Legitimierung von Gemeinschaften und Gruppen umfasst, die sich für den Umweltschutz einsetzen; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-VPA) ausdrücklich mit den Menschenrechten indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu befassen;

43. weist darauf hin, dass die Staaten im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger die Verteidiger der biologischen Vielfalt als Menschenrechtsverteidiger schützen müssen; bringt seine Zufriedenheit über die Gestaltung internationaler Verträge, etwa des Abkommens von Escazú, zum Ausdruck, das ein wichtiges Instrument für Lateinamerika und die Karibik darstellt – die Region, in der die meisten Tötungen von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich verzeichnet werden;

Zum UNFCCC, zur Justiz und zur Rechenschaftspflicht

44. bedauert, dass die derzeitigen national festgelegten Beiträge – selbst wenn sie von allen Staaten vollständig umgesetzt würden – zu einem katastrophalen weltweiten Temperaturanstieg um 3 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau führen und damit gegen das Übereinkommen von Paris verstoßen würden; weist mahnend darauf hin, dass ein solches Szenario extreme klimatische und ökologische Auswirkungen und weitreichende Beeinträchtigungen der Menschenrechte nach sich ziehen würde;

45. begrüßt die Aufnahme der Menschenrechte in die Präambel des Übereinkommens von Paris und fordert wirksame Maßnahmen zur Achtung und Förderung der Menschenrechtsverpflichtungen bei der Umsetzung des Übereinkommens und bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen; bedauert jedoch, dass es keine konkreten Bestimmungen gibt, mit denen staatliche Akteure und Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zur Rechenschaft gezogen werden können;

46. fordert die Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, ihre Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris weiter zu erhöhen und die Menschenrechtsdimension in ihre national festgelegten Beiträge und ihre Anpassungsmitteilung einzubeziehen; fordert das Sekretariat des UNFCCC auf, in Zusammenarbeit mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Leitlinien dazu auszuarbeiten, wie der Schutz der Menschenrechte in die national festgelegten Beiträge und die Anpassungsmitteilung einbezogen werden kann; fordert die Vertragsparteien auf, unter umfassender und wirksamer Beteiligung der indigenen Völker die beabsichtigten, national festgelegten Beiträge und die national festgelegten Beiträge zu überarbeiten und Mechanismen zur Überwachung der national festgelegten Beiträge zu entwickeln;

47. betont, dass die Synergieeffekte im Rahmen der Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Themen Klimaschutz und Menschenrechte gestärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Vertragsparteien in den Leitlinien für den Transparenzrahmen des Übereinkommens von Paris (Artikel 13) aufgefordert werden sollten, nicht nur Informationen über Treibhausgasemissionen vorzulegen, sondern auch darüber, ob die Klimapolitik im Einklang mit anderen gesellschaftlichen Zielen und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt wird, und daher Informationen über bewährte Verfahren, einschließlich auf Rechten beruhender Ansätze für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, sowie Unterstützung umfassen sollten;

48. fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, bei der Förderung eines menschenrechtsbasierten Ansatzes in den laufenden internationalen Klimaverhandlungen eine aktive Zusammenarbeit zu pflegen, insbesondere im Rahmen des Mechanismus für nachhaltige Entwicklung und anderer Leitlinien für Mechanismen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris, mit denen für eine sinnvolle und sachkundige Beteiligung der Rechteinhaber, angemessene Umwelt- und Sozialgarantien und unabhängige Rechtsbehelfsmechanismen gesorgt wird; betont, dass der Mechanismus für nachhaltige Entwicklung darauf abzielen sollte, Projekte zu finanzieren, die denjenigen zugutekommen, die den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind, und dass im Rahmen des Mechanismus für nachhaltige Entwicklung finanzierte Projekte einer Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte unterzogen werden sollten, wobei nur Projekte angemeldet werden können, die günstige Auswirkungen haben;

49. fordert die Kommission auf, Kriterien für die Förderfähigkeit von EU-Finanzhilfen auszuarbeiten, mit denen es regierungsunabhängigen Umweltorganisationen, die andernfalls aufgrund ihrer Größe möglicherweise nicht für eine Finanzierung infrage kämen, ermöglicht würde, einen inklusiveren Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten;

50. hebt hervor, dass zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht aller Akteure neue Mechanismen wie der Mechanismus für nachhaltige Entwicklung institutionelle Sicherungsmaßnahmen und Beschwerdemechanismen umfassen müssen, um den wirksamen Schutz der Rechte sicherzustellen;

51. fordert das Sekretariat des UNFCCC auf, gemeinsam mit den Vertragsparteien des Übereinkommens einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Klimagerechtigkeit auszuarbeiten;

52. weist darauf hin, dass anhand der in Artikel 14 des Übereinkommens von Paris genannten weltweiten Bestandsaufnahme die Fortschritte bei der Einbeziehung der Menschenrechte und anderer Grundsätze in den Klimaschutz überprüft werden sollten; weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft und zwischenstaatliche Organisationen dabei die Möglichkeit erhalten sollten, einen Beitrag zu leisten; ist der Auffassung, dass mit der Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris dazu beigetragen werden sollte, bewährte Verfahren und Hindernisse bei der Umsetzung zu ermitteln und Informationen für die künftigen national festgelegten Beiträge und die internationale Zusammenarbeit bereitzustellen;

53. betont, dass sämtliche wirksamen auf Rechten beruhenden Klimaschutzmaßnahmen eine freie, tatkräftige, sinnhafte und fundierte Beteiligung garantieren sollten; empfiehlt, dass die Eindämmungs- und Anpassungspläne öffentlich zugänglich sein sollten, transparent finanziert und mit den betroffenen und/oder potenziell betroffenen Gruppen, insbesondere den am stärksten gefährdeten Gruppen, ausgearbeitet werden sollten;

54. betont, dass die Entwicklungsländer die Auswirkungen des Klimawandels nicht allein bewältigen können und hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Krisenbewältigung, Anpassung und Antizipation der Auswirkungen des Klimawandels häufig auf internationale Hilfe angewiesen sind;

55. bekräftigt seine Auffassung, dass Menschenrechtsnormen und ‑institutionen, mit denen gemeinhin die Lücke in der Rechenschaftspflicht im Bereich der Staatsführung geschlossen wird, keinesfalls wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Behebung von durch den Klimawandel verursachten Schäden ersetzen können; vertritt die Auffassung, dass die nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) und die Zivilgesellschaft eine wirksame Funktion bei den nationalen Mechanismen zur Rechenschaftspflicht und Kontrolle übernehmen können, mit denen sichergestellt wird, dass diejenigen, die infolge des Klimawandels Menschenrechtsverletzungen erleiden, Zugang zu Rechtsbehelfen haben;

56. vertritt die Auffassung, dass die EU eine aktive, starke und ehrgeizige Führungsrolle bei den Vorbereitungen für die 26. Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 26) übernehmen und die Einbeziehung der Menschenrechtsgrundsätze in den Mittelpunkt der internationalen Klimaschutzpolitik stellen muss, um irreversible Schäden für die gegenwärtige und künftige menschliche Entwicklung und gegenwärtige und künftige Generationen abzuwenden;

57. würdigt die tatkräftige Mitwirkung und Beteiligung der Zivilgesellschaft, zu der auch regierungsunabhängige Organisationen und Umweltschützer zählen, bei der Förderung menschenrechtsbasierter Klimaschutzkonzepte und fordert die EU auf, derartige Tätigkeiten zu unterstützen; hebt hervor, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Transparenzrahmen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris sichergestellt werden muss;

58. nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (die sogenannte Aarhus-Verordnung) zur Kenntnis, mit der die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus auf EU-Ebene verbessert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für eine angemessene Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der EU (z. B. der Richtlinie 2011/92/EU) und der internationalen rechtlich bindenden Bestimmungen (Übereinkommen von Aarhus) in ihre Rechtsordnungen zu sorgen, um einen alle Seiten einbeziehenden Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten sicherzustellen;

59. betont, dass die Tätigkeiten von Umweltschützern vollständig mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollten und dass diese Ziele systematisch auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene umgesetzt werden sollten;

60. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen in Bezug auf Unternehmen treffen müssen, damit die Unternehmen keine Menschenrechtsverletzungen verursachen, und dass private Akteure und Unternehmen verpflichtet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte anzugehen;

61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich tatkräftig an der Gestaltung, Einrichtung und Förderung von Schutz- und Rechenschaftsverfahren in den international anerkannten Gremien zu beteiligen, damit die in den klimapolitischen Strategien vorgesehenen strukturellen Veränderungen zur drastischen Senkung der Emissionen bis 2030 tatsächlich in einer Weise konzipiert, umgesetzt und überwacht werden, bei der die Rechte der betroffenen Menschen und Gemeinschaften, einschließlich des Rechts auf Arbeit, geschützt und gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gefördert werden; betont, dass der ökologische Wandel fair sein sollte und dass niemand vernachlässigt werden darf;

62. betont die Bedeutung der Sorgfaltspflicht und der nachhaltigen Rechenschaftspflicht von Unternehmen als wichtiges und unentbehrliches Mittel zur Verhinderung von und zum Schutz vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen; fordert die EU auf, eine nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung als wichtiges Element des europäischen Grünen Deals zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Regulierungsmaßnahmen umzusetzen, um die potenziellen und/oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln, zu bewerten, ihnen vorzubeugen, sie zu beenden, zu verringern, zu überwachen, zu kommunizieren, Rechenschaft darüber abzulegen, sie anzugehen und zu beheben und Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen, wenn es sicherzustellen gilt, dass sie ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte nachkommen;

63. begrüßt die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag zu verbindlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihren Lieferketten auszuarbeiten; empfiehlt, dass mit diesem Legislativvorschlag die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Messung der Umweltauswirkungen und der Auswirkungen des Klimawandels unterstützt und erleichtert werden sollte; betont die Bedeutung einer effizienten, sinnhaften und fundierten Konsultation und Kommunikation mit allen tatsächlich oder möglicherweise betroffenen Interessenträgern, einschließlich Umweltschützern; fordert die EU nachdrücklich auf, die laufenden Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen über einen bindenden Vertrag über Wirtschaft und Menschenrechte zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen zu unterstützen und sich konkret daran zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass die Unternehmen und Investoren mit einem derartigen Instrument dazu angeregt werden müssen, ihrer Verantwortung im Hinblick auf das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass ein solches Instrument robuste Umweltschutzbestimmungen enthalten muss und Unternehmen und Finanzinstitutionen, aber auch regionale Investitions- oder Entwicklungsinstitutionen mit diesem Instrument dazu angehalten werden müssen, ihrer Verantwortung im Hinblick auf das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt nachzukommen;

64. erachtet es als sehr wichtig, die Korruption auf globaler Ebene zu bekämpfen, da sie die Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigt, spezifische negative Auswirkungen hat und die am stärksten benachteiligten, ausgegrenzten und schutzbedürftigen Gruppen in der Gesellschaft, wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Arme, indigene Völker oder Menschen, die Minderheiten angehören, unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, da ihnen dadurch u. a. der gleichberechtigte Zugang zu natürlichen Ressourcen, einschließlich Land, verwehrt wird;

65. fordert den Rat und den EAD auf, Straftaten im Zusammenhang mit Korruption in die Liste der strafbaren Handlungen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, des sogenannten Magnitski-Gesetzes der EU, aufzunehmen und für dessen rasche Annahme und Umsetzung zu sorgen;

66. ist der Ansicht, dass die derzeitige Überprüfung der Handelspolitik der EU als Gelegenheit genutzt werden sollte, den Schutz der Menschenrechte in der Handelspolitik neu zu definieren, zu fördern und zu stärken; betont, dass die Kapitel über nachhaltige Entwicklung in künftigen Handelsabkommen unter die Streitbeilegungsmechanismen dieser Abkommen fallen müssen;

°

° °

67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 74. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Präsidentin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (14.1.2021)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang

(2020/2134(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Miguel Urbán Crespo

 

 

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Umweltschützer in den letzten Jahren immer öfter Opfer von Ermordungen, Entführungen, Folter, geschlechtsbezogener Gewalt, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, Hetzkampagnen, Kriminalisierung, gerichtlichen Schikanen, Zwangsräumungen und Vertreibung wurden;

B. in der Erwägung, dass die Kriminalisierung von Umweltschützern in vielen Ländern Routine ist und strategische Klagen, die von öffentlichen Verwaltungen gegen sie angestrengt werden, Ressourcen, Energie und Konzentration von der Arbeit der Umweltschützer weg und hin zur Bewältigung langwieriger und oft unbegründeter Gerichtsverfahren lenken;

C. in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, die als Folge der COVID-19-Pandemie erwartet wird, Staaten dahin drängen kann, Mittel vom Umweltschutz abzuzweigen, um kurzfristiges Wirtschaftswachstum anzukurbeln, was zu erhöhter Gewalt führen wird, um Gemeinschaften von ihrem Land zu vertreiben, um so dessen Ausbeutung zu ermöglichen;

1. betont, dass Entwicklungsländer, darunter die kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern, dem Klimawandel am stärksten ausgesetzt sind und dass Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer, die häufig aus indigenen Völkern oder traditionellen Gemeinschaften stammen, vielfältigen Formen von Gewalt ausgesetzt sind, die von psychischen und physischen Bedrohungen, Freiheitsbeschränkungen und strafrechtlicher Verfolgung bis hin zu Mord reichen, weil sie ihr Land, ihr Erbe und die Umwelt vor den Auswirkungen der Ausbeutung natürlicher Ressourcen schützen; stellt fest, dass die Maßnahmen von Umweltschützern von entscheidender Bedeutung sind, da sie tragfähige Lösungen und Mechanismen für die Prävention, Resilienz und Anpassung im Hinblick auf den Klimawandel für die Menschen, die in betroffenen Gebieten leben, suchen, ausarbeiten und verbreiten;

2. weist erneut darauf hin, dass die fortschreitende Zerstörung und Verschlechterung der biologischen Vielfalt die Wahrnehmung eines breiten Spektrums von Menschenrechten beeinträchtigt; beklagt, dass die Staaten die Zielvorgabe, den Verlust an biologischer Vielfalt zu reduzieren, gänzlich verfehlt haben; weist erneut darauf hin, dass die nachteiligen Auswirkungen der Schädigung der Ökosysteme unverhältnismäßig stark die Armen betreffen und manchmal der Hauptgrund für Armut und soziale Konflikte sind; bekräftigt dass die Staaten verpflichtet sind, die Ursachen des Verlustes an biologischer Vielfalt wirksam zu bekämpfen, auch unter Einbeziehung der Pflichten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen in umfassendere entwicklungspolitische Strategien; betont im weiteren Sinne, dass die Staaten nicht nur zum Schutz von Umweltschützern, sondern auch zum Schutz der Ökosysteme, von denen die Menschenrechte so vieler Menschen abhängen, verpflichtet sind;

3. betont, dass die Bevölkerung in den Entwicklungsländern für ihre Ernährungssicherheit, den Schutz ihrer Gesundheit und ihre wirtschaftliche Sicherheit unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängig ist; bedauert, dass die Verschlechterung der biologischen Vielfalt infolge des Klimawandels und der daraus resultierende Verlust von Ressourcen die Verletzlichkeit dieser Bevölkerungsgruppen erhöhen und ihre Grundrechte und ihre Würde beeinträchtigen;

4. betont, dass die Entwicklungsländer die Auswirkungen des Klimawandels nicht allein bewältigen können und hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Krisenbewältigung, Anpassung und Antizipation der Auswirkungen des Klimawandels häufig auf internationale Hilfe angewiesen sind; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die von den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von Paris eingegangene Verpflichtung hin, mindestens 100 Mrd. USD pro Jahr für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran in den Entwicklungsländern bereitzustellen, um die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Bevölkerung zu stärken;

5. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen die weltweite Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu unterstützen;

6. betont, dass Umweltaktivisten eine wichtige Aufgabe wahrnehmen, wenn es darum geht, die Grundrechte und die Würde derjenigen, die von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind, zu schützen; hebt hervor, dass ihr Handeln unverzichtbar ist, wenn es darum geht, unsere öffentlichen Güter aufzuwerten und zu schützen, insbesondere das indigene und gemeinschaftliche kulturelle Erbe;

7. weist erneut darauf hin, dass Umweltschützer oft in einem gefährlichen Umfeld tätig sind, das von bewaffneten Zusammenstößen, Raubbau und Wilderei gekennzeichnet ist, während die Umweltzerstörung und die Verknappung von Ressourcen diese Spannungen lediglich verschärfen;

8. ist zutiefst besorgt über die zunehmende Kriminalisierung und Verfolgung von Umweltschützern in Entwicklungsländern, die Angriffen zahlreicher Akteure, etwa bewaffneter Gruppen und Milizen oder privater Akteure, und Einschüchterung durch einige Regierungen und multinationale Unternehmen zum Opfer fallen, die mancherorts in Projekte investieren, die zur Ausbeutung natürlicher, nicht erneuerbarer Ressourcen beitragen, was zu Entwaldung, dem Verlust an biologischer Vielfalt und Menschenrechtsverletzungen führt, von denen Frauen, lokale Gemeinschaften und indigene Völker am stärksten betroffen sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die indigene Bevölkerung eine entscheidende Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt spielt; fordert die EU auf, keine Projekte zu finanzieren, die zur Vertreibung indigener Völker aus ihrer Heimat beitragen könnten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun; fordert insbesondere die EU und ihre Partnerländer nachdrücklich auf, die Rechte indigener Völker auf gewohnheitsmäßiges Eigentum und Kontrolle über ihre Ländereien und natürlichen Ressourcen, wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 dargelegt, anzuerkennen und zu schützen, und dem Grundsatz der freien, vorzeitigen und informierten Einwilligung zu entsprechen, indem die kollektive Eintragung von Ländereien ermöglicht wird; verurteilt alle Versuche, den Umweltschutz und den Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und anderen Krisen zu deregulieren; bringt seine Besorgnis über die Lage von Umweltschützern und Hinweisgebern weltweit zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, Umweltschützer weltweit zu unterstützen und einen Aktionsplan sicherzustellen, der sich gegen die zunehmende Gewalt richtet, die bei der Vertreibung von Gemeinschaften aus ihrer Heimat vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ausgeübt wird;

9. hebt hervor, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern insbesondere die dramatische Lage in Lateinamerika und Asien hervorhebt, wo viele internationale Investoren, Unternehmen und lokale Regierungen berechtigte Sorgen der Bevölkerung ignorieren, obwohl es überall in der Welt zu Angriffen und Drohungen kommt; stellt fest, dass sich Konflikte und Verstöße in vielen Fällen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung ereignen; verurteilt die gerichtliche Verfolgung und Kriminalisierung von Umweltschützern im Amazonasgebiet, wo Angriffe, Ermordungen und die Verfolgung von Umweltschützern weiter zunehmen; verurteilt die wachsende Anzahl von Angriffen auf und Verfolgungen von Umweltaktivisten in Honduras sowie die kürzliche Ermordung von Guapinol-Umweltaktivisten; stellt fest, dass in den letzten drei Jahren die Ermordung von 578 Umweltaktivisten und Verteidigern von Landrechten und Rechten indigener Bevölkerungsgruppen verzeichnet wurde; hebt hervor, dass die Philippinen fortlaufend an der Spitze der Liste der Länder stehen, in denen es am gefährlichsten ist, als Umweltschützer tätig zu sein; fordert die Kommission angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen in dem Land erneut auf, das Verfahren einzuleiten, das zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) führen könnte, da es keine wesentlichen Verbesserungen gibt und die philippinischen Staatsorgane keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigen;

10. fordert die Kommission auf, die Unabhängigkeit von Folgenabschätzungen vor Abschluss von Handels- und Kooperationsabkommen und die Durchführung von Entwicklungsprojekten sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Messung und Vermeidung ihrer Auswirkungen auf die Rechte der Bevölkerung vor Ort liegt; besteht darauf, dass Folgenabschätzungen unter maßgeblicher Beteiligung der Zivilgesellschaft und der lokalen Gemeinschaften durchgeführt werden und dass den Erkenntnissen in Wirtschaftsabkommen und Entwicklungsprojekten gebührend Rechnung getragen wird; fordert die Kommission zur Neubewertung der Durchführung von Projekten bei Verstößen gegen Menschenrechte auf;

11. betont, dass Umweltschützern in Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, Wälder und Ökosysteme zu schützen, und dass von der indigenen Bevölkerung verwaltete Ländereien geringere Entwaldungsquoten sowie bessere Erhaltungsergebnisse vorweisen als Schutzgebiete, in denen die indigene Bevölkerung ausgeschlossen wird;

12. bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Klimawandel zur Zerstörung von bewohnbarem Land, zur Austrocknung von Ökosystemen und zunehmender Wüstenbildung in bestimmten Gebieten führen wird, insbesondere in Entwicklungsländern; ist der Ansicht, dass die Auswirkungen des Klimawandels in den nächsten Jahren viele zur Umsiedlung zwingen werden, da ihre Gebiete nicht mehr länger bewohnbar sind, und dadurch eine höhere Zahl an Umweltmigranten aus Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zur Folge haben wird; betont, dass – zu diesem Zweck und um sicherzustellen, dass Menschenrechte und Würde gewahrt werden – die internationale Anerkennung des Status als Umweltflüchtling in Betracht gezogen werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht den Schutz umweltbedingt vertriebener Personen einbezieht; fordert eine Klärung der gemeinsamen Begrifflichkeiten auf internationaler Ebene wie auch auf Unionsebene in Bezug auf die Umstände von Wanderungsbewegungen von Menschen im Zusammenhang mit dem Klimawandel; verweist in diesem Zusammenhang die wegweisende Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen in Fall von Teitiota gegen Neuseeland, mit der anerkannt wird, dass Menschen, die vor klimabezogenen Katastrophen und Naturkatastrophen fliehen, einen berechtigten Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Entscheidung zum Anlass zu nehmen, eine gemeinsame Terminologie auf internationaler und europäischer Ebene in Bezug auf die Bedingungen klimabedingter Migration zu definieren, und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den uneingeschränkten Schutz von Klimaflüchtlingen gemäß dem Unionsrecht zu gewährleisten und ein geeignetes Asylsystem vorzusehen sowie Korridore für die sichere und regelmäßige Migration zu schaffen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Reform der Migrations- und Asylpolitik der Union angemessene Maßnahmen, wie beispielsweise Mobilitätsprogramme, Qualifizierung und Neuqualifizierung für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die aus Ländern stammen, die besonders stark vom Klimawandel betroffen sind, auszuarbeiten und anzunehmen; fordert Visa aus humanitären Gründen und vorübergehenden Schutz für Personen, die aufgrund plötzlich eintretender Katastrophen vertrieben wurden, und die langfristige Aufnahme von Personen, die aus Ländern stammen, die infolge des Klimawandels unbewohnbar werden oder unbewohnbar geworden sind;

13. ist der Auffassung, dass die Einführung verbindlicher, harmonisierter und zwingender EU-Rechtsvorschriften über Sorgfaltspflichten für Unternehmen dazu beitragen kann, die Verteidigung der Menschenrechte und die Einhaltung der Umweltnormen bei der Bekämpfung der Straffreiheit und des Klimawandels in Entwicklungsländern zu verbessern und zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Übereinkommens von Paris und der Ziele des europäischen Grünen Deals beizutragen; betont, dass in künftigen Rechtsvorschriften den besonderen Bedürfnissen und Rechten von Frauen und gefährdeten Gruppen wie Kindern und indigenen Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen werden sollte; fordert die Kommission auf, weiterhin auf die Annahme eines rechtsverbindlichen Abkommens der Vereinten Nationen über transnationale Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte hinzuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, einen Legislativvorschlag zu diesem Thema auszuarbeiten, mit dem für Opfer von Menschenrechtsverletzungen der Zugang zur Justiz für Opfer von Menschenrechtsverletzungen gewährleistet wird und der Mechanismen für Wiedergutmachung und Rechenschaftspflicht für die betroffenen Gemeinschaften vorsieht; unterstreicht die Bedeutung der Privatwirtschaft und von Investitionen im Kampf gegen den Klimawandel; betont, dass Unternehmen nachgewiesenermaßen Vorteile entstehen, wenn sie eine wirksame, verantwortungsvolle Geschäftspraxis verfolgen; bekräftigt, dass auch Investitions- und Handelsabkommen der EU verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen enthalten sollten, um den Klimawandel, die Entwaldung, den Verlust an biologischer Vielfalt und den Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften durch einen wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus anzugehen; vertritt aus einer Entwicklungsperspektive die Ansicht, dass der Umweltschutz und der Schutz der Menschenrechte bei der Überarbeitung der EU-Handelspolitik neu definiert, gefördert und gestärkt werden sollten; betont, dass Sorgfaltspflichten in Bezug auf soziale Rechte, die Umwelt- und Menschenrechte in allen neuen Handelsmechanismen wie den Freihandelsabkommen, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Allgemeinen Präferenzsystemen und Investitionsabkommen durchgesetzt werden sollten;

14. weist darauf hin, dass durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels die Entwicklungsaussichten eines Landes geschwächt und bereits bestehende Ungleichheiten wie geschlechtsspezifische Unterschiede verschärft werden; hebt hervor, dass schutzbedürftige Menschen wie Frauen und Mädchen stärker von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind und dass 80 % der Menschen, die durch den Klimawandel vertrieben werden, Frauen sind; begrüßt, dass der Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans, zugesagt hat, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, die durch den Klimawandel verstärkt werden, zu beseitigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Klimagerechtigkeit bei der Gestaltung und Umsetzung sämtlicher politischer Strategien, die sich auf die Lage von Frauen und Mädchen auswirken, durchgängig zu berücksichtigen und die Teilhabe von indigenen Frauen, Frauenrechtsverteidigern und allen ausgegrenzten Geschlechtergemeinschaften im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu fördern;

15. fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, dass die Infrastruktur- und Energieprojekte, die im Rahmen der verschiedenen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik, auch über die Europäische Investitionsbank, finanziert werden, die Menschenrechte, die Ziele für die nachhaltige Entwicklung, die Ziele des Übereinkommens von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels und den europäischen Grünen Deal wahren und nicht gefährden; betont, dass Tätigkeiten, die von entwicklungspolitischen Finanzinstitutionen ohne die Zustimmung oder ernstzunehmende Konsultation lokaler Gemeinschaften und benachteiligter Gruppen finanziert werden, Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer gefährden können; fordert in diesem Zusammenhang, sorgfältig zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Projekte in Absprache mit indigenen Gemeinschaften und lokalen Bevölkerungsgruppen ausgearbeitet und deren Erfahrung und Kenntnisse der lokalen Ökologie, Menschenrechte und des Entwicklungsbedarfs einbezogen wurden; betont, dass ein Teil der ökologischen Konflikte durch vorherige Konsultation und aktive Beteiligung der lokalen Gemeinschaften, indigenen Bevölkerung und Umweltschützer verhindert werden könnte; weist im weiteren Sinne darauf hin, dass in allen Projekten, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe finanziert werden, ein Ansatz umgesetzt, strikt angewendet und geachtet werden sollte, der auf Rechten – besonders in Bezug auf die Rechte von Hirtenvölkern und indigenen Völkern – beruht, was bedeutet, dass gemäß der Empfehlung 2013/396/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen werden müssen, vor allem für den Fall, dass Klimamaßnahmen gegen die Rechte dieser Völker verstoßen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unterstützung für Entwicklungsländer zu verstärken, um dauerhafte Lösungen für Umweltvertriebene, auch indigene Völker, Hirtenvölker und andere ländliche Bevölkerungsgruppen, deren traditionelle Lebensgrundlagen durch negative Auswirkungen von Klimaänderungen zerstört wurden, zu erzielen und neue Lebensgrundlagen zu finden, die besser an den Klimawandel angepasst sind;

16. betont, dass die Aktionen von Umweltaktivisten im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung stehen und dass die systemische Umsetzung dieser Ziele auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene gefördert werden muss;

17. fordert die Kommission auf, den Rahmen für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Umweltaktivisten zu verbessern, indem es ihnen ermöglicht wird, besser über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen informiert zu sein, sowie das Netzwerk auszubauen und die Vernetzung zwischen Organisationen, die sich in Entwicklungsländern und weltweit für den Kampf gegen den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt einsetzen, zu verbessern; fordert die Staaten nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass Verteidiger von biologischer Vielfalt, die zu einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Entwicklung beitragen, auch Menschenrechtsverteidiger sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, die Möglichkeit zu prüfen, der Natur Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen und so den Rechtsschutz der Umwelt zu stärken; fordert die Kommission auf, den differenzierten Schutzbedürfnissen von Menschenrechtsverteidigerinnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre Rolle als bedeutende Akteurinnen für den Wandel, insbesondere den Klimaschutz, anzuerkennen; erachtet es in diesem Zusammenhang als notwendig, den Aufbau von Kapazitäten und die Rolle der Frau als Akteurin im Bildungswesen und Befürworterin des Wandels zu unterstützen, und die angemessene Finanzierung dieser Organisationen sicherzustellen; stellt fest, dass Frauen, die Gemeinschaften vorstehen, und Umweltaktivistinnen häufig unterdrückt oder gar ermordet werden, wie etwa die tapferen Aktivistinnen, die für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments nominiert wurden, insbesondere Marielle Franco aus Brasilien, die 2018 ermordet wurde, und Berta Cáceres aus Honduras, die 2016 ermordet wurde; fordert die Kommission auf, zu fordern, dass wirksame Ermittlungen durchgeführt und diejenigen vor Gericht gebracht werden, die für die Ermordung von Umweltaktivisten verantwortlich sind; weist erneut auf die Errungenschaften des Abkommens von Escazú im Bereich des internationalen Umweltrechts hin, insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Umwelt und Menschenrechten und den notwendigen Schutz von Umweltaktivisten; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ähnliche Abkommen mit anderen Makroregionen in der Welt zu schließen;

18. fordert die Kommission auf, angemessene Unterstützung für lokale, regionale und internationale Netzwerke für Umweltschützer zu erwägen, um deren Zusammenarbeit zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten und Beiträge zum Schutz natürlicher Ökosysteme zu verbessern; regt an, finanzielle Mittel für Umweltschützer zu mobilisieren, um ihnen Investitionen in bessere Ausrüstung für die effizientere Beobachtung solcher Gebiete zu ermöglichen, die von Klimaänderungen bedroht sind, sowie die Bereitstellung von Unterstützung für die Sammlung wissenschaftlicher Daten und bewährter Verfahren, die Entwicklung von Programmen zur ökologischen Bildung für die Anpassung an Umweltveränderungen, und die Entwicklung von Projekten zur Verbesserung der Umweltbedingungen und Lebensqualität; fordert die Partnerländer nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um indigene Völker wirksam an Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung des Klimawandels zu beteiligen, und zu diesem Zweck technische und finanzielle Hilfe zu leisten, die indigene Völker direkt erreicht, um die Selbstverwaltung sowie die territoriale Kontrolle und Verwaltung zu unterstützen;

19. fordert die Europäische Union auf, einen regionalen Ansatz für die Reaktion auf die Auswirkungen des Klimawandels in den Entwicklungsländern zu unterstützen, um die Rolle der dezentralen Behörden vor Ort, von lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft und Umweltaktivisten bei der Bewältigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels zu stärken;

20. fordert den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) dazu auf, die Anwendung ihrer Leitlinien für die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern zu verstärken, die Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern systematisch zu berücksichtigen und über die Reaktion auf bestimmte Ereignisse hinaus eine langfristige Strategie für einen möglichst wirksamen Schutz von Menschenrechtverteidigern zu entwickeln;

21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Staaten dabei zu unterstützen, Schutzmechanismen und Rechtsvorschriften einführen, in denen der Begriff „Umweltschützer“ definiert und ihre Arbeit anerkannt und mit denen ihr Schutz garantiert wird;

22. ist der Auffassung, dass der Rat und der EAD dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über das Handeln der EU in Bezug auf den Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorlegen sollten;

23. fordert zunehmende politische und finanzielle Unterstützung für Umweltrechtsverteidiger und verurteilt Repressalien gegen diese systematisch;

24. fordert die EU auf, im Einklang mit der Resolution 40/11 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 21. März 2019 die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Beteiligung an ökologischen Entscheidungsprozessen, unter anderem der Zivilgesellschaft, von Frauen, Kindern und jungen Menschen, der indigenen Bevölkerung, von ländlichen und lokalen Gemeinschaften, zu fördern, und zwar nicht allein in Entwicklungsländern, sondern weltweit.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.1.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

3

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Dominique Bilde, Udo Bullmann, Catherine Chabaud, Ryszard Czarnecki, Gianna Gancia, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Pierrette Herzberger-Fofana, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Pierfrancesco Majorino, Erik Marquardt, Norbert Neuser, Janina Ochojska, Jan-Christoph Oetjen, Michèle Rivasi, Christian Sagartz, Tomas Tobé, Miguel Urbán Crespo, Bernhard Zimniok

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Barry Andrews


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

12

+

S&D

Udo Bullmann, Mónica Silvana González, Pierfrancesco Majorino, Norbert Neuser

Renew

Barry Andrews, Catherine Chabaud, Charles Goerens, Jan‑Christoph Oetjen

Verts/ALE

Pierrette Herzberger‑Fofana, Erik Marquardt, Michèle Rivasi

The Left

Miguel Urbán Crespo

 

3

-

ECR

Ryszard Czarnecki

ID

Gianna Gancia, Bernhard Zimniok

 

8

0

PPE

Anna‑Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Janina Ochojska, Christian Sagartz, Tomas Tobé

ID

Dominique Bilde

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (17.12.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Bereich

(2020/2134(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Pascal Canfin

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

A. in der Erwägung, dass alle Menschen das Recht haben, ihre in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung uneingeschränkt wahrzunehmen;

B. in der Erwägung, dass der Klimawandel ein weltweites Phänomen ist, aber verheerendere Auswirkungen auf Länder und Gemeinschaften hat, die am wenigsten für die Erderwärmung verantwortlich sind; in der Erwägung, dass Bevölkerungsgruppen, deren Existenzgrundlage auf natürlichen Ressourcen beruht bzw. die die geringsten Möglichkeiten haben, auf Naturgefahren wie Dürren, Erdrutsche, Überschwemmungen und Hurrikane zu reagieren, stärker von diesen Auswirkungen betroffen sind; in der Erwägung, dass die Menschen, denen weniger finanzielle Ressourcen zur Anpassung zur Verfügung stehen, die Auswirkungen des Klimawandels am stärksten zu spüren bekommen und auch am meisten unter diesen Auswirkungen zu leiden haben werden;

C. in der Erwägung, dass durch das wachsende Bewusstsein und die zunehmenden Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltschädigung in der Allgemeinbevölkerung weltweit Impulse für Umweltaktivismus im Allgemeinen und die proaktive Einbeziehung von Umweltschützern im Besonderen gegeben werden;

D. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft auf der ersten Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt im Jahr 1972 den voneinander abhängigen und wechselseitigen Aspekt zwischen den Menschenrechten und der Umwelt bekräftigt hat, wonach eine gesunde Umwelt für die uneingeschränkte Wahrnehmung eines breiten Spektrums an Menschenrechten von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der im November letzten Jahres vom Europäischen Parlament ausgerufene Klima- und Umweltnotstand in dieser Hinsicht eine zusätzliche Herausforderung darstellt;

E. in der Erwägung, dass die Menschenrechte eng mit dem Klimawandel verknüpft sind, da seine verheerenden Auswirkungen auf die Umwelt sich folglich auf die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte auf Leben, Gesundheit, Wasser, Wohnraum, Nahrung und Lebensunterhalt auswirken; in der Erwägung, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eindeutig festgestellt hat, dass verschiedene Arten der Umweltschädigung zu Verletzungen wesentlicher Menschenrechte führen können, wie des Rechts auf Leben, des Rechts auf Privat- und Familienleben, des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und des Rechts auf friedliche Nutzung der Wohnung;

F. in der Erwägung, dass in der Präambel des Übereinkommens von Paris anerkannt wird, dass der Klimawandel ein gemeinsames Anliegen der Menschheit ist und dass die Vertragsparteien des Übereinkommens bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte achten, fördern und berücksichtigen sollten;

G. in der Erwägung, dass die steigende weltweite Nachfrage nach Zugang zu natürlichen Ressourcen häufig zu einer nicht nachhaltigen Ausbeutung der Natur und der Umwelt des Menschen führt, wodurch die einfachen Menschen an vorderster Front stehen, wenn es darum geht, Ökosysteme, Land, Lebensmittel, kulturelles Erbe, Gemeinschaften und Einzelpersonen gegen die Auswirkungen des Klimawandels und gegen die nicht nachhaltige Gewinnung von Rohstoffen, einschließlich fossiler Brennstoffe, der Entwaldung, des illegalen Holzeinschlags und der Landnahme, zu schützen;

H. in der Erwägung, dass über eine zunehmende Zahl von Morden an Umweltschützern in der ganzen Welt berichtet wurde; in der Erwägung, dass sich insbesondere die Zahl der ermordeten Umweltschützer in den letzten zehn Jahren vervierfacht hat[10], wobei die Sterblichkeitsrate im Jahr 2019 auf durchschnittlich mehr als vier getötete Aktivisten pro Woche gestiegen ist[11]; in der Erwägung, dass der überwiegende Anteil (90 %) der Tötungen in Mittel- und Südamerika sowie in Südostasien gemeldet wurde; in der Erwägung, dass sich einige der Orte mit der größten biologischen Vielfalt der Welt in diesen Regionen befinden;

I. in der Erwägung, dass laut einer Fallstudie des Europäischen Umweltbüros[12] die Belästigung von Umweltschützern auch in der EU vorkommt, wobei im Jahr 2018 13 Vorfälle gemeldet wurden, und dass es dem Bericht zufolge in einigen Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften in Bezug auf die Belästigung von Umweltschützern gibt und viele Staaten sich als unwissend in Bezug auf die Sanktionierung von Belästigungen betrachten;

J. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2019 die Resolution A/HRC/40/L.22/Rev.1 zu dem Thema „Anerkennung des Beitrags von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich zur Wahrnehmung der Menschenrechte, zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung“ angenommen hat;

K. in der Erwägung, dass die Verwundbarkeit von Umweltschützern dadurch weiter verschärft wird, dass wirksame Rechtsstaatlichkeitsmechanismen fehlen, was zur Straffreiheit der Straftäter führt;

L. in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels von Frauen und Männern unterschiedlich wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass Frauen in den Entscheidungsgremien für Umwelt und Klimawandel unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass es geschlechtsspezifische Unterschiede bei den Auswirkungen des Klimawandels sowie bei den Anpassungs- und Abschwächungsstrategien gibt; in der Erwägung, dass Frauen aus verschiedenen Gründen, die von einem ungleichen Zugang zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und Landnutzungsrechten bis hin zu sozialen und kulturellen Normen und Rollen und ihren vielfältigen Querschnittserfahrungen reichen, schutzbedürftiger und höheren Risiken und Belastungen ausgesetzt sind;

M. in der Erwägung, dass durch die negativen Folgen des Klimawandels die Entwicklungsperspektiven der Länder untergraben und die bereits bestehenden geschlechtsspezifischen Diskrepanzen vertieft werden, die auf zahlreiche sozioökonomische, institutionelle, kulturelle und politische Faktoren zurückzuführen sind;

N. in der Erwägung, dass Staaten nach dem Übereinkommen von Aarhus verpflichtet sind, die Personen, die ihre Umweltrechte wahrnehmen, vor jeglicher Belästigung, Bestrafung oder Verfolgung zu schützen;

O. in der Erwägung, dass die Bürger der Industrieländer über hundertmal mehr CO2 ausstoßen können als die Bürger der am wenigsten entwickelten Länder; in der Erwägung, dass dies ein Kohlenstoffbudget erfordert, um eine gerechte Aufteilung des verbleibenden Kohlenstoffbudgets sicherzustellen;

P. in der Erwägung, dass der Klimawandel zu Konflikten führen und unsere globale Sicherheit bedrohen könnte, insbesondere in Regionen, in denen die Staaten fragil sind und nicht demokratisch regiert werden; in der Erwägung, dass Umweltveränderungen auch zu Konflikten um Land oder Ressourcen führen können, was wiederum die Vertreibung von Menschen zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass die Lage von Binnenvertriebenen aus Umweltgründen und Klimaflüchtlingen für besonders schutzbedürftige Gruppen wie Frauen und Mädchen, die Verletzungen ihrer Grundrechte ausgesetzt und häufig Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind, am schlimmsten ist;

Q. in der Erwägung, dass kein Notstand jemals zur Schwächung demokratischer Institutionen oder zur Beschneidung der Grundrechte genutzt werden sollte; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen stets im Rahmen eines demokratischen Prozesses erlassen werden sollten;

1. ist der Auffassung, dass der Klimawandel die Wahrnehmung einer Reihe von Menschenrechten bedroht, darunter das Recht auf Leben, Wasser und Sanitärversorgung, Nahrung, Gesundheit, Wohnraum, Selbstbestimmung, Kultur und Entwicklung; betont, dass der Klimawandel dramatische Folgen für die Menschenrechte in den Entwicklungsländern hat; hebt hervor, dass die Demokratie, mit der die Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, die einzige Regierungsform ist, die mit nachhaltiger Entwicklung und wirksamem Umwelt- und Klimaschutz vereinbar ist; weist darauf hin, dass durch Korruption und mangelnde Transparenz die Umweltschutz- und Klimaschutzmaßnahmen untergraben werden können; betont, dass eine gute und strukturierte Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft erforderlich ist;

2. betont, dass hinreichend belegt ist, dass die Auswirkungen klimaabhängiger Phänomene wie Unterernährung und das Auftreten von Infektionskrankheiten auf die Gesundheit je nach Geschlecht unterschiedlich sind; nimmt mit Besorgnis die hohe Sterblichkeitsrate von Frauen in Katastrophensituationen zur Kenntnis; fordert, dass die Geschlechterperspektive in Maßnahmen und Programme für nachhaltige Entwicklung einbezogen wird, damit die Rechte von Frauen und Mädchen – einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechten und der notwendigen Gesundheitsdienste –, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Klimagerechtigkeit bei allen Strategieprogrammen durchgängig berücksichtigt werden;

3. äußert sich besorgt über die Verletzungen der Menschenrechte lokaler Gemeinschaften, die auf das Phänomen der „Landnahme“ zurückzuführen sind, das unter anderem durch private spekulative Interessen, auch im Zusammenhang mit in der EU ansässigen Unternehmen, und durch die Untätigkeit staatlicher Stellen und internationaler Akteure befeuert wird; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen in diesem Zusammenhang auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln einzuhalten und zu fördern, um die Schädigung der Umwelt und der biologischen Vielfalt zu verhindern, zu verringern und zu beheben, indem sie aussagekräftige und inklusive Konsultationen mit lokalen Gemeinschaften, Umweltschützern und allen betroffenen Interessengruppen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeiten durchführen; begrüßt die Pläne der Kommission, auf EU-Ebene Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen vorzuschlagen, und weist darauf hin, dass mehrere Länder bereits über derartige Rechtsvorschriften verfügen; fordert mehr internationale Unterstützung für die Landnutzungsrechte indigener Völker, was zur Begrenzung der Erderwärmung beitragen würde;

4. besteht auf einem gemeinsamen Konzept bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Innen- und Außenpolitik, wobei den Menschenrechten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen ist;

5. betont, dass Chancen für menschliche Entwicklung für alle unverzichtbar sind; hebt die Risiken von Menschenrechtsverletzungen in internationalen Rohstofflieferketten sowohl im Bereich der konventionellen Energie als auch im Bereich der Umwelttechnologien und der erneuerbaren Energiequellen hervor, wie etwa Kinderarbeit in Kobaltminen, die die weltweite Wertschöpfungskette für Lithiumbatterien beliefern; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung von Lösungen für die Energie- und Transporttechnologien in der Union die Auswirkungen auf die Menschenrechte zu berücksichtigen;

6. betont, dass dem Konzept der „Klimagerechtigkeit“ bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels eine große Bedeutung zukommt; fordert eine aktive EU-Klimadiplomatie, die einen rechtebasierten Ansatz umfasst; vertritt die Ansicht, dass Frauen und Mädchen überproportional vom Klimawandel betroffen sind, was darauf zurückzuführen ist, dass sie in vielen Ländern eher an den Rand gedrängt und benachteiligt sind; betont, wie wichtig es ist, die Gleichstellung der Geschlechter und die Rolle der Frau beim Schutz der Umwelt im Globalen Süden zu stärken, und ist besonders besorgt über die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Menschenrechtsverteidigerinnen;

7. verweist auf den Grundsatz der Schadensvermeidung gemäß dem europäischen Grünen Deal und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, zügig dafür zu sorgen, dass bestehende und künftige Handels- und Investitionsabkommen und damit verbundene Vorschriften in vollem Umfang mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen und den Umwelt- und Klimaschutzzielen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, vereinbar sind;

8. betont, dass es von Bedeutung ist, die Anpassung an den Klimawandel sowie dessen Eindämmung stärker in nationale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung zu integrieren, indem die Reduzierung des Katastrophenrisikos, das Katastrophenrisikomanagement und die Strategien zur Anpassung an den Klimawandel miteinander verknüpft werden, und die Berücksichtigung von Menschenrechtsdimensionen in bestehenden Instrumenten in Erwägung zu ziehen;

9. ist der Auffassung, dass der im Übereinkommen von Paris vereinbarte Grundsatz der Klimaneutralität eine hervorragende Möglichkeit für die qualitative Entwicklung sowohl der Industrieländer als auch der Länder im Globalen Süden im Sinne einer Angleichung der globalen Lebensbedingungen darstellt;

10. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Niveau ihrer nationalen Umweltschutzstandards nicht als Reaktion auf die gegenwärtige COVID-19-Krise oder andere künftige Krisen zu senken, um die Konjunktur anzukurbeln; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Nachhaltigkeit als Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung aller Menschenrechte ohne jegliche Form von Diskriminierung der wesentliche Ansatz bei der Politikgestaltung sein sollte, um sicherzustellen, dass das öffentliche Interesse sowie das soziale, ökologische und wirtschaftliche Wohlergehen der betroffenen lokalen Gemeinschaften gewahrt werden;

11. hebt hervor, dass die EU auf klimabedingte Vertreibung vorbereitet sein muss, und stellt fest, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Menschenrechte der von den Auswirkungen des Klimawandels bedrohten Bevölkerungsgruppen zu schützen;

12. betont, dass die Entscheidungsfindung im Bereich Umwelt auf bürgerschaftlicher Beteiligung beruhen muss, die auf den drei Säulen – Zugang zu Informationen, öffentliche Beteiligung und Zugang zur Justiz – basiert, und dass bei der Entscheidungsfindung im Bereich Umwelt die bürgerschaftliche Beteiligung in vollem Umfang ermöglicht werden muss; fordert in diesem Zusammenhang, dass internationale Instrumente zur Stärkung dieser Grundsätze angenommen werden;

13. betont, dass die EU die Einbeziehung mehrerer Interessengruppen, insbesondere sozialer Organisationen, lokaler Gebietskörperschaften und des Privatsektors, fördern sollte, um die Herausforderung der Umweltmigration auf umfassende und nachhaltige Weise unter Wahrung der Menschenrechte anzugehen;

14. weist darauf hin, dass die Menschheit als Ganzes und die Europäische Union vier der neun Grenzen des Planeten überschritten haben, was der Union und ihren Mitgliedstaaten eine besondere Verantwortung dafür auferlegt, ihre ökologischen Auswirkungen zu verringern, um zur Einhaltung dieser Grenzen zurückzukehren;

15. ist beunruhigt über die massive, vom Menschen verursachte Zerstörung des Amazonas-Regenwaldes; hebt die Rolle der Umweltschützer beim Schutz des Amazonas-Regenwaldes hervor und verurteilt nachdrücklich die zunehmende Gewalt gegen Amazonas-Waldschützer und indigene Gemeinschaften; ist besorgt darüber, dass Belästigungen und Angriffe auf Umweltschützer auch in Europa zunehmen; bedauert die Morde an zwei Förstern im Jahr 2019, die gegen den illegalen Holzeinschlag in Rumänien gekämpft haben, und andere Angriffe auf Forstpersonal in Rumänien in den letzten Jahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen gegen diesen Anstieg vorzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungen in Bezug auf Verbrechen gegen Umweltschützer auf rechtlich sichere Weise durchgeführt werden, indem die Bereitstellung wirksamer Rechtsmittel sichergestellt wird;

16. fordert die Kommission auf, in künftige internationale Handelsabkommen verbindliche, rechtlich durchsetzbare Umweltstandards aufzunehmen, mit denen der Entwaldung Einhalt geboten und die Achtung der Menschenrechte sichergestellt wird;

17. weist darauf hin, dass im globalen Umweltbericht der Vereinten Nationen über Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich festgestellt wird, dass trotz einer 38-fachen Zunahme der seit 1972 erlassenen Umweltgesetze das Versäumnis, diese Gesetze vollständig um- und durchzusetzen, eine der größten Herausforderungen bei der Eindämmung des Klimawandels, der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Verhinderung eines weitreichenden Verlusts von Arten und Lebensräumen darstellt; betont, dass der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich sowohl in der EU als auch in der übrigen Welt Vorrang eingeräumt werden muss; nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (die sogenannte Aarhus-Verordnung) zur Kenntnis, mit der die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus auf EU-Ebene verbessert werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für eine angemessene Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der EU (z. B. der Richtlinie 2011/92/EU) und der internationalen rechtsverbindlichen Bestimmungen (Übereinkommen von Aarhus) in ihre Rechtsordnungen zu sorgen, um einen inklusiven Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten sicherzustellen;

18. nimmt zur Kenntnis, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft wesentliche Akteure im Bereich der Interessenvertretung, der Sensibilisierung und der Aufklärung in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltschädigung sind; nimmt zudem ihre Rolle als wertvolle informelle Akteure der klimabezogenen Maßnahmen der EU im Außenbereich zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Entwicklung lokaler Netzwerke in Zusammenarbeit mit lokalen oder globalen NRO zu unterstützen, um den Personen zu helfen, die sich in unmittelbarer Gefahr befinden, und um Informationen über die Lage vor Ort zu erhalten; fordert die Kommission auf, Kriterien für die Förderfähigkeit von EU-Finanzhilfen auszuarbeiten, mit denen es regierungsunabhängigen Umweltorganisationen, die andernfalls aufgrund ihrer Größe möglicherweise nicht für eine Finanzierung in Frage kämen, ermöglicht werden würde, einen inklusiveren Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, jede Art von Stigmatisierung im Zusammenhang mit der Arbeit von regierungsunabhängigen Umweltorganisationen und Personen, die sich für den Klima- und Umweltschutz einsetzen, zu verurteilen; fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie zur Unterstützung von Umweltschützern auf EU-Ebene und weltweit vorzuschlagen und dabei unter anderem die Möglichkeit der Einrichtung eines Krisenreaktionsmechanismus in Betracht zu ziehen;

19. fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen die weltweite Anerkennung des Rechts auf eine gesunde Umwelt zu unterstützen; fordert die Vertragsstaaten der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2020 (COP26) ferner nachdrücklich auf, die Menschenrechte und die in der Präambel des Übereinkommens von Paris bekräftigten sozialen und ökologischen Grundsätze als Teil des sogenannten Regelwerks des Übereinkommens von Paris vollständig zu integrieren;

20. begrüßt die wegweisende Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Teitiota gegen Neuseeland, mit der anerkannt wird, dass Menschen, die vor klimabezogenen Katastrophen und Naturkatastrophen fliehen, einen berechtigten Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte haben;

21. vertritt die Ansicht, dass die Aufnahme des Menschenrechts auf eine gesunde Umwelt in wichtige Umweltvereinbarungen und -prozesse von entscheidender Bedeutung für eine ganzheitliche Reaktion auf COVID-19 ist, die eine Neugestaltung der Beziehung zwischen Mensch und Natur umfasst, die Risiken verringert und künftige Schäden durch Umweltschädigungen verhindert;

22. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass indigene Völker, einschließlich Kinder, Angehörige von Minderheiten und ländliche und marginalisierte Gemeinschaften, weltweit einer weitreichenden und systematischen Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sind, mit willkürlichen Verhaftungen, Zwangsmigrationen, Handlungen im Zusammenhang mit Landnahme und Verletzungen der Rechte indigener Völker durch große Unternehmen, insbesondere Agrarunternehmen sowie Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen;

23. weist darauf hin, dass auch Umweltjournalisten und auf Umweltrecht spezialisierte Juristen bedroht sind; hebt hervor, dass in den letzten fünf Jahren zehn Umweltjournalisten getötet wurden, während 53 Verstöße gegen die Presserechte registriert wurden; ist besorgt über die Lage von Steven Donziger, dem Anwalt der Kläger von Lago Agrio aus Ecuador;

24. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte, den Schutz und die Sicherheit aller Personen sicherzustellen, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, die unter anderem die Rechte auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung sowohl online als auch offline ausüben, die für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und den Schutz und die Erhaltung der Umwelt von wesentlicher Bedeutung sind.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.12.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

36

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurelia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manuel Bompard, Catherine Chabaud, Karin Karlsbro, Ondřej Knotek

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

S&D

Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

RENEW

Martin Hojsík, Jan Huitema, Karin Karlsbro, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus

GUE/NGL

Manuel Bompard, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace

 

36

-

PPE

Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Edina Tóth, Pernille Weiss, Michal Wiezik

RENEW

Catherine Chabaud

ID

Simona Baldassarre, Aurelia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Joëlle Mélin, Luisa Regimenti, Silvia Sardone

ECR

Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska

 

2

0

RENEW

Pascal Canfin, Ondřej Knotek

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (2.12.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang

(2020/2134(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Lena Düpont

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass sich die Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet; in der Erwägung, dass diese Werte auch das auswärtige Handeln der EU leiten sollten;

B. in der Erwägung, dass Studien gezeigt haben, dass der Klimawandel und die Schädigung der Umwelt die grundlegenden Menschenrechte schutzbedürftiger Menschen wie das Recht auf Leben, Wasser, Nahrung, Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung, Privat- und Familienleben und Bildung sowie das Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zunehmend gefährden werden; in der Erwägung, dass eine saubere und gesunde Umwelt für das menschliche Leben von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Anzahl der Menschen, die durch die Auswirkungen der Klimakrise vertrieben wurden, zunimmt; in der Erwägung, dass die EU ihren Kampf gegen den Klimawandel sowie den Umweltschutz im Rahmen der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen und der Charta der Grundrechte ergeben, durch ehrgeizige und umfassende politische Maßnahmen auf der Grundlage der Menschenrechte zu Hause und in enger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern weiter verstärken und eine bessere Koordinierung und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern muss; in der Erwägung, dass im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2018 einige alarmierende Erkenntnisse aufgezeigt und Änderungen empfohlen wurden;

C. in der Erwägung, dass Umweltschützer in den letzten Jahren immer häufiger Opfer von Ermordungen, Entführungen, Folter, geschlechtsbezogener Gewalt, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, Hetzkampagnen, Kriminalisierung, gerichtlichen Schikanen, Zwangsräumungen und Verdrängung wurden; in der Erwägung, dass allein im Jahr 2019[13] mehr als 300 Umweltschützer und Menschenrechtsverteidiger weltweit aufgrund ihrer Arbeit getötet wurden, darunter 40 %, die im Bereich Landrechte, Rechte indigener Völker und Umweltrechte tätig waren; in der Erwägung, dass die Landrechte, Umweltrechte und Rechte indigener Völker aufgrund der Nutzung natürlicher Ressourcen in Verbindung mit Korruption, schwacher Regierungsführung und systemischer Armut nach wie vor den gefährlichsten Teilbereich mit Blick auf die Verteidigung der Menschenrechte bilden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen, die häufig kein Land besitzen und nicht an Entscheidungsprozessen teilhaben können, systematischer und struktureller Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und besonders gefährdet sind; in der Erwägung, dass nach internationalem Recht und EU-Recht jede Person, die vor Verfolgung flieht, Anspruch auf internationalen Schutz hat, einschließlich Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich;

D. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1999 eine Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern verabschiedet hat; in der Erwägung, dass in dieser Erklärung bekräftigt wird, dass Staaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen jeden Menschen, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, vor jeder Art von Gewalt, Bedrohung, Vergeltung, tatsächlicher oder rechtlicher Diskriminierung, Druck sowie jeglichen anderen Willkürhandlungen schützen, die eine Folge seines rechtmäßigen Engagements für die in dieser Erklärung genannten Menschenrechte[14] sind;

E. in der Erwägung, dass Staaten gemäß den Rahmengrundsätzen für Menschenrechte und die Umwelt des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Umwelt (2018) im Hinblick auf die Menschenrechtsverpflichtungen der Staaten im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt die Einhaltung der Standards überwachen und wirksam durchsetzen müssen, indem Verstöße gegen diese Standards durch private Akteure sowie Regierungsbehörden verhindert, untersucht, bestraft und behoben werden (Rahmengrundsatz 12)[15];

F. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in einer Resolution aus dem Jahr 2019 die positive, bedeutende und legitime Rolle von Menschenrechtsverteidigern bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte anerkannt hat und seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zu den am stärksten betroffenen und gefährdeten Menschenrechtsverteidigern zählen[16];

G. in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels Personen und Gemeinschaften, die sich aufgrund der Geografie, von Armut, Alter, Behinderung und des kulturellen oder ethnischen Hintergrunds bereits in nachteiligen Situationen befinden und die in der Vergangenheit am wenigsten zu Treibhausgasemissionen beigetragen haben, unverhältnismäßig stark belasten; in der Erwägung, dass die Besonderheit indigener Völker und ihrer lokalen Gemeinschaften ihre Anfälligkeit verstärken kann, da sie unter Umständen in äußerst isolierten Gebieten leben;

H. in der Erwägung, dass Wirtschaftsunternehmen die Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte[17] achten sollten;

I. in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise, die als Folge der Pandemie erwartet wird, Staaten dahin drängen kann, den Fokus weg von der Umwelt zu verlagern, um kurzfristiges Wirtschaftswachstum anzukurbeln;

1. erkennt den untrennbaren Zusammenhang zwischen Umweltveränderungen und Menschenrechten an; erkennt die entscheidende Rolle von Menschenrechtsverteidigern und ihren Rechtsvertretern an; bedauert die zunehmende Zahl der Ermordungen und Gewalttaten gegen Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterung, Hetzkampagnen, Kriminalisierung, gerichtliche Schikanen, Zwangsräumungen und Vertreibung; hebt insbesondere die Arbeit von Umweltschützerinnen hervor und verurteilt die Risiken, denen sie ausgesetzt sind;

2. bekräftigt, dass die Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Rechte der Bürger im Völkerrecht eindeutig festgelegt ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich in der EU und weltweit zu schützen, spezifische Maßnahmen zum Schutz der Meinungsfreiheit sowie der Freiheit und des Pluralismus der Medien im Zusammenhang mit Umweltrechten zu ergreifen und für die Sicherheit und den Schutz von Journalisten zu sorgen;

3. fordert, dass umgehend gegen die Belästigung, Einschüchterung und Inhaftierung von Umweltschützern sowie gegen die gegen sie gerichteten gewaltsamen Angriffe und die geschlechtsspezifische Gewalt vorgegangen wird, und fordert, dass rasch reagiert wird, um Umweltschützer vor jeglicher Belästigung, Verfolgung und Gewalt zu schützen; fordert die Länder daher nachdrücklich auf, den Schutz von Umweltschützern zu garantieren, indem sie Gesetze und ganzheitliche Schutzmaßnahmen verabschieden, Ermittlungen einleiten und die Rechenschaftspflicht bezogen auf Angriffe und Bedrohungen gegen sie sicherstellen; fordert mehr finanzielle Unterstützung für Verteidiger der Umweltrechte; erkennt die vielfältigen und sich überschneidenden Formen von Gewalt und Diskriminierung an, denen Menschenrechtsverteidigerinnen im Umweltbereich ausgesetzt sind, darunter sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt; fordert die Länder nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverteidigerinnen zu schützen, und zu erwägen, in ihre Bemühungen um die Untersuchung von Drohungen und Angriffen gegen Menschenrechtsverteidiger eine Geschlechterperspektive einzubinden;

4. fordert die EU auf, im Einklang mit der oben genannten Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen Schritte zu unternehmen, um das öffentliche Bewusstsein zu schärfen und die Beteiligung an ökologischen Entscheidungsprozessen zu erleichtern, unter anderem für die Zivilgesellschaft, Frauen, Kinder und junge Menschen, die indigene Bevölkerung, ländliche und lokale Gemeinschaften, und zwar nicht beschränkt auf Entwicklungsländer, sondern weltweit;

5. bringt seine tiefe Besorgnis über die weltweit zu beobachtende stetige Verschlechterung der Lage von Umweltschützern, Hinweisgebern, Journalisten und Fachanwälten für Umweltrecht zum Ausdruck; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit, die Freiheit und den Pluralismus der Medien sowie das Versammlungsrecht zu schützen und die Sicherheit und den Schutz von Journalisten und Hinweisgebern sowohl in der EU als auch in den Außenbeziehungen sicherzustellen; ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Angriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe verübt werden; weist darauf hin, dass die Aufdeckung von Missständen eine Form der Meinungs- und Informationsfreiheit ist und eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Unionsrecht sowie bei der Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Transparenz einnimmt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[18], zu überwachen und die uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen; sieht im Recht auf Information ein wichtiges Instrument, um Menschen, die von den Folgen des Klimawandels betroffen sein könnten, frühzeitig und angemessen über die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassungsmaßnahmen zu informieren; fordert die Achtung der Informationsfreiheit;

6. unterstützt die Bemühungen der Kommission bei der Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Rahmen ihres auswärtigen Handelns, insbesondere im Hinblick auf das Klima, weil die EU eine Schlüsselrolle bei der Förderung des Schutzes der Menschenrechte spielen und Initiativen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, illegaler Landnahmen und von Entwaldung entwickeln und weitertreiben muss, da es sich dabei um wesentliche Elemente handelt, um den Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich sicherzustellen; unterstützt nachdrücklich die Arbeit in Bezug auf die Entwicklung stabiler Institutionen, durchsetzbarer Gerechtigkeit, eines besseren Zugangs zu Rechtsmitteln für Opfer von Menschenrechtsverletzungen infolge des Klimawandels und für Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich sowie die Förderung der Menschenrechte und einer guten Regierungsführung;

7. bringt tiefe Besorgnis über die zunehmende Kriminalisierung und Verfolgung von Umweltaktivisten in Entwicklungsländern als Folge der Ausbeutung natürlicher Ressourcen zum Ausdruck, die auch zur Entwaldung, zum Verlust an biologischer Vielfalt[19] und zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt, von denen indigene Völker am stärksten betroffen sind; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU keine Initiativen und Projekte unterstützt, die illegale Landnahmen, illegalen Holzeinschlag und Entwaldung zur Folge hätten oder die zu ähnlichen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen; verurteilt alle Versuche, den Umweltschutz und den Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und anderen Krisen zu deregulieren; fordert die Kommission auf, Umweltschützer weltweit zu unterstützen; betont, dass die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich untrennbar mit der Sicherheit der Gemeinschaften, die sie verteidigen, verbunden ist; fordert die Kommission auf, den Beitrag indigener Gemeinschaften zu den vorgeschlagenen Projekten zu bewerten und zu prüfen, wie ihre Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der lokalen Ökologie berücksichtigt wurden;

8. begrüßt die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag für EU-weite Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu verabschieden, und hebt die besonderen Bedürfnisse und Rechte von Frauen und schutzbedürftigen Gruppen wie Kindern und indigenen Völkern hervor; betont, dass dies auch die Schaffung von Möglichkeiten für die Rechenschaftspflicht und Rechtsbehelfe umfassen sollte; betont, wie wichtig es ist, den Rechtsrahmen der EU für Umwelthaftung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten nach einer gründlichen Folgenabschätzung zu überarbeiten und zu stärken;

9. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach alle relevanten Strategien, Instrumente und Werkzeuge der EU, einschließlich Handelsabkommen, sowie die Politik in den Bereichen Entwicklungshilfe und Visa stets auf den höchsten EU- und internationalen Umwelt- und Menschenrechtsstandards beruhen müssen und auf der Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Menschenwürde sowie der Gleichheit und Solidarität und der Grundsätze der guten Regierungsführung basieren sollten; vertritt die Ansicht, dass diese Zusammenarbeit in dem Bemühen, Einschüchterung, Unterdrückung und Gewalt gegen indigene Völker und Umweltschützer zu beseitigen, zu einer Verringerung oder Aussetzung der Außenhilfe und der Unterstützung führen sollte, ohne dass die humanitäre Hilfe dadurch beeinträchtigt wird und ohne den Endbegünstigten zu schaden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Rechenschaftspflicht dafür, sicherzustellen, dass Mittel nicht für Projekte verwendet werden, die der Umwelt schaden oder gegen die Menschenrechte verstoßen; fordert die EU-Delegationen in Drittstaaten auf, mit Vertretern indigener Völker und Umweltschützern zusammenzuarbeiten und sie durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen; unterstützt das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt sowie die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern, ihren Schutz und die Entwicklung eines Umfelds, das ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglicht;

10. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechte indigener Völker in der Klimapolitik zu berücksichtigen und besondere finanzielle und technische Unterstützung zu leisten, um Hilfsprogramme für diejenigen umzusetzen, die den Folgen des Klimawandels oder der klimabedingten Vertreibung am stärksten ausgesetzt sind, wie etwa indigene Völker, Flüchtlinge und Vertriebene in Aufnahmegemeinschaften sowie Umweltschützer; nimmt die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Teitiota gegen Neuseeland[20] zur Kenntnis;

11. unterstützt einen menschenrechtsbasierten Ansatz für die Steuerung der Migration in Drittländern und die Berücksichtigung etwaiger Schutzdefizite in Bezug auf die Menschenrechte im Rahmen der Migration; erinnert in diesem Zusammenhang an bestehende Instrumente für legale Wege und ist der Ansicht, dass solche Instrumente für schutzbedürftige Personen weiter eingeführt werden sollten; betont, dass die Fähigkeit von Staaten zur Umsetzung dieses Ansatzes sowie die Zusammenarbeit und der ständige Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter mit denjenigen, die indigene Völker und andere Personen in schutzbedürftigen Situationen vertreten, sowie mit Partnern der Vereinten Nationen bei der Umsetzung dieses Ansatzes gestärkt werden müssen; befürwortet, dass bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Menschenrechte, die die Politikgestaltung im Bereich Umweltschutz auf europäischer und internationaler Ebene fördern und stärken, ermittelt und unterstützt werden;

12. ist der Ansicht, dass der Klimawandel immer mehr Menschen zur Migration zwingen wird; weist darauf hin, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels die nationalen Entwicklungsaussichten untergraben und bereits bestehende Ungleichheiten wie geschlechtsspezifische Unterschiede verschärfen; hebt hervor, dass schutzbedürftige Menschen wie Frauen und Mädchen stärker von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind; begrüßt, dass Vizepräsident Timmermans zugesagt hat, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, die durch den Klimawandel verstärkt werden, zu beseitigen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation von Frauen und Mädchen zu berücksichtigen und geschlechtsspezifische Diskriminierung und Gefährdungen zu ermitteln, indem bewährte Verfahren thematisiert werden, bei denen Frauen beim nachhaltigen Schutz der Umwelt als Akteure des Wandels auftreten; fordert die weitere Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, um die Verletzung der Menschenrechte infolge der Schädigung der Umwelt in die Umweltpolitik einzubeziehen und menschenrechtsbasierte Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen; erkennt die unschätzbar wichtige Arbeit von Menschenrechtsverteidigern für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundwerte an; fordert die EU auf, die Klimakrise als eine Menschenrechtskrise anzugehen und wirksame Maßnahmen umzusetzen, um den Klimawandel zu bekämpfen und den Weg für die Wahrung der Rechte künftiger Generationen zu weisen.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

13

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Beata Kempa, Leopoldo López Gil, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Sira Rego, Franco Roberti, Miguel Urbán Crespo, Hilde Vautmans

 


 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

51

+

PPE

Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Leopoldo López Gil, Nuno Melo, Kris Peeters, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Tomas Tobé, Javier Zarzalejos

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Caterina Chinnici, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Franco Roberti, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva

RENEW

Anna Júlia Donáth, Sophia In ‘T Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans

VERTS/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba I Giner, Tineke Strik

GUE/NGL

Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier, Sira Rego, Miguel Urbán Crespo

NI

Laura Ferrara, Martin Sonneborn

 

13

-

ID

Nicolas Bay, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Marcel De Graaff, Peter Kofod, Tom Vandendriessche

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Beata Kempa, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska

NI

Milan Uhrík

 

4

0

PPE

Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Nadine Morano

ID

Annalisa Tardino

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.3.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

10

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Sandra Kalniete, Karol Karski, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Claudiu Manda, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Angel Dzhambazki, Raffaele Fitto, Marisa Matias

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Janina Ochojska


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

53

+

The Left

Giorgos Georgiou, Marisa Matias, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz

NI

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Janina Ochojska, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler-Lima, Željana Zovko

Renew

Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans

S&D

Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Claudiu Manda, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev

Verts/ALE

Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Salima Yenbou

 

10

ECR

Angel Dzhambazki, Raffaele Fitto, Anna Fotyga, Karol Karski, Jacek Saryusz-Wolski, Hermann Tertsch

ID

Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Harald Vilimsky

NI

Kostas Papadakis

 

4

0

ID

Anna Bonfrisco

PPE

Kinga Gál, David Lega, Miriam Lexmann

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 14. April 2021
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