ZWISCHENBERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

25.3.2021 - (COM(2020)0225) – (2020/0112R(APP))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Lukas Mandl


Verfahren : 2020/0112R(APP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0058/2021
Eingereichte Texte :
A9-0058/2021
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(COM(2020)0225) – (2020/0112R(APP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (COM(2020)0225),

 gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 352,

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[1] (FRA-Verordnung),

 unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 und auf das Gemeinsame Konzept,

 unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „Die Stärkung der Rolle der Agentur für Grundrechte – Die Überarbeitung der Verordnung über die Agentur für Grundrechte“, die im Mai 2020 von seiner Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten veröffentlicht wurde,

 gestützt auf Artikel 105 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

 unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0058/2021),

A. in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates einen Fortschritt im Hinblick darauf bedeutet, der Arbeit der Agentur für Grundrechte (FRA) deutlich mehr Wirksamkeit zu verschaffen, weil sie dadurch in die Lage versetzt wird, in allen Zuständigkeitsbereichen der Union uneingeschränkt tätig zu werden, und weil darin ihre Aufgaben und Arbeitsmethoden präzisiert und dabei gleichzeitig die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt eingehalten werden; in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die Rechtsgrundlage hierfür derzeit Einstimmigkeit im Rat und die Zustimmung des Parlaments erfordert, was bedeutet, dass die Beteiligung des Parlaments an der Reform begrenzt ist;

B. in der Erwägung, dass die FRA einen wichtigen Beitrag zur Wahrung der Grundrechte leistet und als unabhängige und vollwertige EU-Agentur und Überwachungsinstanz für die Grundrechte weiter gestärkt werden sollte, um die Grundrechte möglichst wirksam zu fördern und zu schützen, wobei auch der Dialog unter aktiver Einbindung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Anwaltskammern, Berufsverbände, Richter und Staatsanwälte, anzustreben ist;

C. in der Erwägung, dass die Ambitionen der EU im Hinblick auf die Entwicklung einer stärkeren externen Dimension Berücksichtigung finden sollten, wenn die FRA stärker an der Überwachung und Kontrolle der Handlungen und Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei allen Aspekten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt wird;

D. in der Erwägung, dass es in einer globalisierten Welt unabdingbar ist, dass die Grundrechte durch die internationale Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausreichend geschützt werden;

E. in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger der Union in die Arbeit der Polizei- und Justizbehörden nur sichergestellt und gesteigert werden kann, wenn die Handlungen und Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten genau, sorgfältig und durchgehend überwacht und kontrolliert und rasch in Einklang mit den auf den Grundrechten beruhenden Verpflichtungen gebracht werden; in der Erwägung, dass daher die Tätigkeit der Agentur im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von höchster Bedeutung ist und ihr Mandat somit auch den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassen soll;

F. in der Erwägung, dass die Arbeit der Agentur bei der Verteidigung der Grundrechte und der Ermittlung von Herausforderungen, etwa in Bezug auf die Rechte von Kindern, Migration (einschließlich Außengrenzen), Nutzung künstlicher Intelligenz und neuer Technologien, Gleichstellung der Geschlechter, geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenrechte, als Priorität für die Agentur wichtig ist und daher anerkannt und unterstützt werden sollte;

1. hält das Ziel der Agentur, den einschlägigen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen Informationen, Unterstützung und Fachwissen im Hinblick auf die Grundrechte bereitzustellen und die Grundrechte in der EU zu verteidigen und zu schützen, für äußerst wichtig, zumal die FRA die konkrete Anwendung der Charta auf alle Bürger der Mitgliedstaaten überwacht und damit sicherstellen will, dass jeder Einzelne mit Würde behandelt wird, während alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gleichheit behandelt werden; hebt hervor, dass ihr eine wichtige Vermittlerrolle zukommt, wenn es darum geht, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn Maßnahmen getroffen oder Vorgehensweisen konzipiert werden, die die Grundrechte betreffen; betont, dass diese unterstützenden Maßnahmen verschiedene Formen annehmen können, einschließlich der Veröffentlichung faktengestützter und ausgewogener Berichte, die einer Vielzahl von Quellen Rechnung tragen; fordert die Kommission und den Rat auf, die von der FRA erstellten Daten systematisch in ihre Politikgestaltung einzubeziehen und sich zu demselben Ziel zu verpflichten;

2. hebt hervor, dass Hassverbrechen und Hetze sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks, des Alters oder der sexuellen Orientierung verbreitete und dringliche Probleme sind; bekräftigt, dass eine bereichsübergreifende horizontale Perspektive für den Schutz der Grundrechte für alle von wesentlicher Bedeutung ist; warnt vor der Zunahme und Normalisierung von Hetze und unterschiedlichen Ausprägungen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz, insbesondere Antiziganismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Rassismus gegen Menschen mit schwarzer Hautfarbe und People of Colour in vielen Mitgliedstaaten, was durch den Anstieg extremistischer Bewegungen noch verschärft wurde und im Online-Umfeld, insbesondere während der COVID-19-Pandemie, zugenommen hat; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Agentur sich dafür einsetzt, alle Formen von Diskriminierung zu bekämpfen, und fordert sie auf, die Entwicklungen im Bereich der Hassreden und Hassverbrechen weiterhin zu beobachten und regelmäßig über konkrete Fälle und die neuesten Trends zu berichten;

3. bekräftigt, dass es bereit ist, die FRA in die Lage zu versetzen, in allen Zuständigkeitsbereichen der Union uneingeschränkt tätig zu werden und ihre Rolle wie von den EU-Gesetzgebern vorgesehen zu erfüllen; bekräftigt daher, dass es ebenso bereit ist, die Grundsätze und Bedingungen zu ermitteln, unter denen es seine Zustimmung geben könnte; bedauert in diesem Zusammenhang die begrenzte Beteiligung des Parlaments an der Reform der FRA und betont, dass es ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren bevorzugt; ersucht die Kommission, der Agentur wie anderen JI-Agenturen einen ausreichend großen Haushalt zuzuweisen, damit sie ihren Auftrag in vollem Umfang erfüllen kann; erkennt an, dass die Agentur mit ausreichend spezialisiertem Personal ausgestattet werden muss;

4. fordert den Rat auf, bei der Änderung der FRA-Verordnung die folgenden Überlegungen zu berücksichtigen:

(i) Anwendungsbereich der Verordnung

Im Einklang mit den Änderungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, sollte das Wort „Gemeinschaft“ in der gesamten Verordnung durch das Wort „Union“ ersetzt werden, was bedeutet, dass Handlungen und Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in den Aufgabenbereich der FRA fallen sollten; in diesem Zusammenhang sollte klar sein, dass sich das Mandat der FRA auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und Fragen im Zusammenhang mit der Achtung der Grundrechte an den Außengrenzen der Union (im Einklang mit Artikel 77 AEUV) erstreckt und sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile zwischen den Mitgliedstaaten konzentriert; das Parlament hebt hervor, dass die FRA eine wichtige Rolle dabei spielt, wertvolle Beiträge und Anregungen im Zusammenhang mit Verfahren nach Artikel 7 EUV und dem jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit zu leisten; das Parlament ist der Ansicht, dass die FRA künftig auch im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union einen Beitrag leisten sollte[2]; das Parlament betont in diesem Zusammenhang die Rolle der FRA als Instrument zur Verteidigung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, insbesondere in Zeiten, die durch besorgniserregende autoritäre Tendenzen gekennzeichnet sind.

(ii) Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Der Beobachterstatus sollte nicht auf Bewerberländer oder Länder mit Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen beschränkt sein, sondern anderen Drittländern offenstehen, wie etwa den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums/der Europäischen Freihandelsgemeinschaft, dem Vereinigten Königreich oder – wenn der Verwaltungsrat der FRA dies als angemessen erachtet – den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern.

(iii) Tätigkeitsbereiche

Neben der Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der FRA-Verordnung und der allgemeineren Verpflichtung zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung und Hassverbrechen sollten die folgenden Tätigkeitsbereiche im operativen Teil der neuen Verordnung ausdrücklich erwähnt werden:

Bekämpfung von Antiziganismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit, Rassismus gegen Menschen mit schwarzer Hautfarbe und People of Colour, Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und Achtung politischer oder sonstiger Meinungen;

(iv) Jährliche und mehrjährige Programmplanung

Der Vorschlag der Kommission, den derzeitigen fünfjährigen Mehrjahresrahmen zu beenden, sollte aufgegriffen werden, um die Festlegung von thematischen Einschränkungen für jeden Fünfjahreszeitraum aufzugeben, damit die FRA ihre Tätigkeit und ihren thematischen Schwerpunkt an neu entstehende Prioritäten anpassen kann; die FRA sollte ihre Programmplanung in enger Abstimmung mit den nationalen Verbindungsbüros der FRA ausarbeiten, um die wichtigsten thematischen Tätigkeitsbereiche mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bestmöglich und effizient zu koordinieren; der Entwurf des Programmplanungsdokuments sollte dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates und dem Europäischen Parlament zur Erörterung übermittelt werden, und der Direktor der FRA sollte den Entwurf des Programmplanungsdokuments auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Erörterungen zur Annahme an den Verwaltungsrat der FRA übermitteln.

5. fordert die Kommission auf, eine umfassendere und ehrgeizigere Überarbeitung der FRA-Verordnung nach einer gründlichen Folgenabschätzung und nach Beratungen mit den einschlägigen Interessenträgern in Erwägung zu ziehen, um die Unabhängigkeit, die Effizienz und die Wirksamkeit der FRA zu stärken; fordert den Rat auf, über solche Vorschläge zu reflektieren; fordert die Kommission auf, zum Zwecke dieser künftigen Überarbeitung insbesondere folgende Themen zu berücksichtigen:

(i) Verwaltungsrat

Wie es bei vielen anderen EU-Agenturen der Fall ist, sollte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres das Recht haben, ein zusätzliches Mitglied des Verwaltungsrats der FRA zu nominieren. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollten einmal wiederernannt werden können; Es sollte eine Anforderung mit Blick auf die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den mit der FRA-Verordnung geschaffenen Gremien aufgenommen werden; das Parlament fordert die FRA auf, ihre Praxis fortzusetzen, wonach mindestens eines der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses über einschlägige Fachkenntnisse im Bereich der Geschlechtergleichstellung verfügt.

(ii) Unabhängige Bewertung und Überprüfung der Tätigkeiten der FRA

Alle fünf Jahre sollten die Handlungen und Tätigkeiten der FRA einer unabhängigen externen Bewertung unterzogen werden, die nicht von der Kommission in Auftrag gegeben wird. Ziel der unabhängigen externen Bewertung sollte es sein, insbesondere die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Tätigkeiten der FRA sowie ihre Errungenschaften und Arbeitsmethoden zu beurteilen; der Verwaltungsrat muss die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 30 Absatz 3 der FRA-Verordnung prüfen und der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der FRA sowie ihrer Arbeitsmethoden und ihres Aufgabenbereichs erteilen; die Kommission muss die Bewertungsberichte und Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermitteln und ihre Veröffentlichung veranlassen; nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung der Verordnung unterbreiten.

(iii) Aufgaben

Die FRA sollte in der Lage sein, auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder des Parlaments insbesondere unabhängige wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien durchzuführen und Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen abzufassen und zu veröffentlichen, einschließlich länderspezifischer Bewertungen und Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen in verschiedenen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens und zu Verfahren gemäß Artikel 7 EUV; dies sollte nicht nur auf Ersuchen eines EU-Organs, sondern auch auf die Initiative der FRA möglich sein; des Weiteren sollten einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten ein Initiativrecht haben; die aktive Rolle der FRA im künftigen EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sollte als Gremium in die Verordnung aufgenommen werden, das in Zusammenarbeit mit einem Gremium unabhängiger Sachverständiger die wichtigsten positiven und negativen Entwicklungen in jedem Mitgliedstaat unparteiisch ermittelt und unter anderem zur Vorbereitung des Jahresberichts der Kommission beiträgt.

°

°  °

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Der Agentur für Grundrechte kommt eine bedeutende Rolle dabei zu, Informationen, Unterstützung und Fachwissen im Hinblick auf Fragen der Grundrechte bereitzustellen und die Grundrechte in der EU zu verteidigen und zu schützen. Sie dient als Vermittler, wenn es darum geht, die EU-Organe und die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wenn Maßnahmen getroffen oder Vorgehensweisen konzipiert werden, die die Grundrechte betreffen.

Damit die FRA diese wichtigen Aufgaben erfüllen kann, muss ihr derzeitiges Mandat aktualisiert werden, auch im Einklang mit den institutionellen Änderungen, die seit der Verabschiedung des aktuellen Mandats 2007 vorgenommen wurden. In diesem Zusammenhang sollten die Ambitionen der EU im Hinblick auf die Entwicklung einer stärkeren externen Dimension Berücksichtigung finden, wenn die FRA stärker an der Überwachung und Kontrolle der Handlungen und Tätigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt wird, unter anderem durch Erweiterung der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Drittländern, wie etwa den EWR-/EFTA-Ländern, dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit und den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern. Außerdem sollte das Mandat der FRA auch für Handlungen und Tätigkeiten von Polizei- und Justizbehörden im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gelten.

Vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe als unabhängige Agentur sollte der Verwaltungsrat der FRA in der Lage sein, jährlich über die Programmplanungsdokumente zu beschließen, und alle fünf Jahre sollte eine unabhängige externe Prüfung stattfinden, um die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Tätigkeiten der FRA sowie ihre Errungenschaften und Arbeitsmethoden zu beurteilen.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER (10.2.2021)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(COM(2020)02252020/0112R(APP))

Verfasserin der Stellungnahme: Evelyn Regner

 

PA_Consent_Interim

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Bericht zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein in den Verträgen verankerter Grundwert ist, und in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte (FRA) auf einzigartige Weise zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte in der EU beiträgt;

B. in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Geschlechtsidentität häufig mit anderen Formen der Diskriminierung einhergeht, etwa Diskriminierung aufgrund der Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, was Doppel- und Mehrfachdiskriminierung auslöst; in der Erwägung, dass eine bereichsübergreifende horizontale Perspektive für den Schutz der Grundrechte für alle von wesentlicher Bedeutung ist;

C. in der Erwägung, dass die FRA ihr Mandat umsetzt, indem sie ihre Forschungskapazitäten kontinuierlich ausbaut, fachliche Beratung leistet und das Bewusstsein für Themen im Zusammenhang mit den Grundrechten wie etwa für die Gleichstellung der Geschlechter schärft;

D. in der Erwägung, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte und geschlechtsspezifische Daten vergleichbarer Art von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es gilt, das volle Ausmaß der geschlechtsbezogenen Gewalt abzubilden, Ungleichheiten sichtbar zu machen und gezielte politische Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass es in verschiedenen Bereichen der Politik der EU und der Mitgliedstaaten nach wie vor an nach Geschlecht aufgeschlüsselten und geschlechtsspezifischen Daten mangelt; in der Erwägung, dass die Erhebungen und Datenanalysen der FRA dazu beitragen, diese Wissenslücken zu schließen;

E. in der Erwägung, dass die FRA auch ihre Rolle bei den operativen Tätigkeiten ausbaut, indem sie Informationen, Unterstützung und Beratung zu Grundrechtsfragen in „Hotspots“ der Migration anbietet, wo prekäre Lebensbedingungen zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen führen können, insbesondere im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (SRGR), und wo ein erhebliches Risiko sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt besteht, indem sie Schulungen organisiert und mit den anderen zuständigen Behörden und Stellen, wie dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), zusammenarbeitet; in der Erwägung, dass die FRA und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zahlreiche Erfolge bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Kommunikation und Vernetzung aufweisen können, sodass die Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter gestärkt wird;

F. in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Rechte Menschenrechte sind und ihre Verletzung einen Verstoß gegen die Rechte von Frauen und Mädchen auf Gleichstellung, Nichtdiskriminierung, Würde und Gesundheit sowie Freiheit und Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellt; in der Erwägung, dass wir in letzter Zeit auf europäischer Ebene einen sichtbaren Rückschlag gegen die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen, einschließlich der SRGR, sowie einen zunehmend eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsfürsorge verzeichnen mussten; in der Erwägung, dass das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgehoben wird; in der Erwägung, dass die FRA in Zusammenarbeit mit dem EIGE wertvolle Beiträge zum Schutz dieser Rechte leistet;

G. in der Erwägung, dass die Analyse der FRA zu den Auswirkungen von COVID-19 und den Maßnahmen zu seiner Eindämmung auf die Grundrechte die unverhältnismäßigen Auswirkungen des Virus auf Frauen und insbesondere auf Frauen in einer gefährdeten Situation, wie Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Frauen in systemrelevanten Bereichen, von Armut bedrohte Frauen und Frauen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, aufgezeigt hat;

H. in der Erwägung, dass die Schaffung einer speziellen Ratskonfiguration für die Gleichstellung der Geschlechter, wie vom Parlament bereits gefordert, eine umfassende Zusammenarbeit mit der FRA in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter ermöglichen und einen stärkeren Schutz der Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter in der Europäischen Union fördern würde;

1. ist der Ansicht, dass das derzeitige Mandat der FRA sachdienlich ist, dem Bedarf der EU entspricht und einen erheblichen EU-Mehrwert bietet; würdigt die Qualität der Ergebnisse und die Effizienz der FRA sowie ihre Wirkung auf EU-Ebene und fordert die FRA auf, in ihrer Tätigkeit im Einklang mit den Prioritäten des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 Gender Mainstreaming und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu fördern;

2. ersucht den Rat, bei der Änderung der einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der derzeitigen Reform eine Anforderung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in den durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geschaffenen Gremien aufzunehmen und zu verlangen, dass mindestens eines der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses über einschlägige Fachkenntnisse im Bereich der Geschlechtergleichstellung verfügt;

3. ersucht den Rat, bei der Änderung der einschlägigen Bestimmungen im Rahmen der derzeitigen Reform eine Anforderung der geschlechtergerechten Bewertung aufzunehmen;

4. lobt die Zusammenarbeit der FRA mit dem EIGE zu all den verschiedenen Aspekten der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt, und fordert, dass diese Zusammenarbeit verstärkt wird, um besser gegen die zunehmenden Rückschläge bei der Gleichstellung der Geschlechter und den Rechten der Frauen, gegen politische Maßnahmen und/oder Rechtsvorschriften, die gegen die SRGR verstoßen können, sowie die sektorenübergreifende Diskriminierung, die Auswirkungen von COVID-19 auf Frauen und Mädchen, insbesondere auf die geschlechtsspezifische Gewalt, den Zugang zu SRGR, sowie die Zunahme der sozialen Ausgrenzung und die Cybergewalt vorgehen zu können, die ein schwerwiegendes und wachsendes Problem darstellt, das potenziell schwerwiegende Auswirkungen auf die europäische Gesellschaft und die europäische Wirtschaft haben kann; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die geschlechtsspezifische Gewalt während der Zeit der Ausgangsbeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie erheblich zugenommen hat, dass jedoch in allen Mitgliedstaaten nach wie vor zu wenig darüber berichtet wird; fordert außerdem eine verstärkte Zusammenarbeit der FRA mit dem EIGE, um Stellungnahmen zu formulieren, die unter anderem den zuständigen Behörden einen Beitrag dazu liefern sollen, die Sicherheit von Frauen und Mädchen, die sich in „Hotspots“ der Migration aufhalten, zu verbessern, indem menschenwürdige Lebensbedingungen und der Zugang zu medizinischer Versorgung, einschließlich SRHR-Diensten, gewährleistet und sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verhindert werden;

5. fordert die FRA auf, sich im Rahmen der erweiterten Kompetenzen der Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit in Strafsachen speziell mit dem geschlechtsspezifischen Aspekt des Schutzes der Opfer von Straftaten zu befassen;

6. fordert die FRA auf, in Zusammenarbeit mit dem EIGE eine neue Studie über geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Lichte von COVID-19, eine neue Studie über den Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Europa und eine neue Studie zur Analyse der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und ihrer Umsetzung zu erstellen, um darin enthaltene Lücken zu ermitteln;

7. betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Hindernis für die vollständige Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist sowie eine Diskriminierung und eine Verletzung der Menschenrechte darstellt; erinnert daran, dass es keine vergleichbaren, aktuellen, nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten über geschlechtsspezifische Gewalt in allen Mitgliedstaaten gibt;

8. bedauert, dass die letzte FRA-Erhebung über Gewalt gegen Frauen – die eine Referenz auf EU-Ebene darstellt – auf Anfang 2014 zurückgeht, was bedeutet, dass die verfügbaren Daten weder aktuell noch zutreffend sind; bekräftigt daher seine Aufforderung an die FRA, aktuelle Daten zu liefern, die die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten widerspiegeln;

9. hebt die wichtigen Beiträge hervor, die die FRA für die Frauenrechte bislang geleistet hat, wie etwa ihren aktuellen, 2018 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Out of sight: migrant women exploited in domestic work“ (Aus den Augen: in häuslicher Arbeit ausgebeutete Migrantinnen), in dem die entsetzlichen Arbeitsbedingungen und Grundrechtsverletzungen beschrieben sind, denen Migrantinnen in der gesamten EU in Privathaushalten ausgesetzt sind;

10. fordert eine gezieltere Schulung des Personals der FRA im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere bei der Unterstützung durch ihre Besuche in „Hotspots“ der Migration, die als Grundlage für die Bereitstellung von faktengestützter Unterstützung und Beratung zu Grundrechtsfragen für nationale Behörden, die Kommission und andere einschlägige Stellen dienen, die an diesen Hotspots tätig sind, damit sie durch diese Unterstützung den zuständigen Behörden helfen können, Frauen und Mädchen besser zu unterstützen, z. B. in Bezug auf ihre Bedürfnisse im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich SRGR, und damit sie Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung besser identifizieren und ihnen die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen lassen können;

11. begrüßt die Tatsache, dass der Tätigkeitsbereich der FRA die Zuständigkeiten der Union, einschließlich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, abdecken wird; betont, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Bemühungen zur Ausmerzung geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern und zu konzentrieren, den Opfern ein leistungsfähiges Unterstützungssystem zur Verfügung zu stellen, den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen von Istanbul zu beschleunigen und die durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um Gewalt gegen Frauen in den Katalog der von der EU anerkannten Straftaten aufzunehmen, und begrüßt den Beitrag der FRA zu den vorstehend genannten Punkten;

12. fordert die Ausweitung des Aufgabenbereichs der FRA, um es der Agentur zu ermöglichen, aus eigener Initiative Beiträge zu den laufenden Erörterungen im Rahmen des Artikels 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Kommission, im Parlament und im Rat zu leisten; fordert, dass die FRA in Zusammenarbeit mit der Gruppe unabhängiger Sachverständiger die wichtigsten positiven und negativen Entwicklungen in jedem Mitgliedstaat auf unparteiische Weise aufzeigt und zur Ausarbeitung einer Methode für den jährlichen Bericht über die Überwachung der Werte der Union im Rahmen eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte beiträgt;

13. erkennt die Notwendigkeit an, die FRA im Rahmen ihres aktuellen Arbeitsprogramms für 2020-2022 mit ausreichend spezialisiertem Personal auszustatten, um geschlechtsspezifische Themen, wie etwa geschlechtsspezifische Gewalt, weiter zu bearbeiten.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.2.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

6

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Christine Anderson, Simona Baldassarre, Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Annika Bruna, Margarita de la Pisa Carrión, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Cindy Franssen, Heléne Fritzon, Lívia Járóka, Arba Kokalari, Alice Kuhnke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Karen Melchior, Andżelika Anna Możdżanowska, Maria Noichl, Sandra Pereira, Pina Picierno, Sirpa Pietikäinen, Samira Rafaela, Evelyn Regner, Diana Riba i Giner, Eugenia Rodríguez Palop, María Soraya Rodríguez Ramos, Christine Schneider, Sylwia Spurek, Jessica Stegrud, Isabella Tovaglieri, Ernest Urtasun, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Chrysoula Zacharopoulou, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alicia Homs Ginel, Radka Maxová

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

NI

Marco Zullo

PPE

Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Cindy Franssen, Lívia Járóka, Arba Kokalari, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schieder, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Renew

Radka Maxová, Karen Melchior, Samira Rafaela, María Soraya Rodríguez Ramos, Chrysoula Zacharopoulou

S&D

Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Heléne Fritzon, Alicia Homs Ginel, Maria Noichl, Pina Picierno, Evelyn Regner

The Left

Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek, Ernest Urtasun

 

6

-

ECR

Margarita de la Pisa Carrión, Andżelika Anna Możdżanowska

ID

Christine Anderson, Simona Baldassarre, Annika Bruna, Isabella Tovaglieri

 

2

0

ECR

Jessica Stegrud

The Left

Sandra Pereira

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung


 

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

13

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sira Rego, Isabel Santos, Silvia Sardone, Tom Vandenkendelaere, Axel Voss, Isabel Wiseler-Lima

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

52

+

NI

Laura Ferrara, Martin Sonneborn

PPE

Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Tomas Tobé, Tom Vandenkendelaere, Axel Voss, Isabel Wiseler-Lima, Javier Zarzalejos

Renew

Malik Azmani, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Caterina Chinnici, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Isabel Santos, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva

The Left

Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst, Sira Rego

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik

 

13

-

ECR

Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska

ID

Nicolas Bay, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Marcel de Graaff, Peter Kofod, Silvia Sardone, Tom Vandendriessche

NI

Milan Uhrík

 

2

0

ECR

Assita Kanko

PPE

Nadine Morano

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 10. Mai 2021
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