BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU‑Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
29.3.2021 - (COM(2019)0003 – C8-0025/2019 – 2019/0001B(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jeroen Lenaers
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
(COM(2019)0003 – C8-0025/2019 – 2019/0001B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2019)0003),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 11. Februar 2021, den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu ermächtigen, den Vorschlag der Kommission aufzuteilen und auf dieser Grundlage zwei separate Legislativberichte auszuarbeiten,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0025/2019),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0083/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
PE-CONS Nr./YY – 2019/0001B(COD)
VERORDNUNG (EU) 2021/…
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
▌zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d ▌,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
▌
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen dieses Systems festgelegt.
(2) Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.
(3) Damit die Antragsdatensätze vom in der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Zentralsystem verarbeitet werden können, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem, anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten gemäß ▌der genannten Verordnung hergestellt werden. ▌
(4) In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das automatisierte ETIAS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2019/816[3] und (EU) 2019/818[4] des Europäischen Parlaments und des Rates ▌geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten anzugeben, die an diese EU-Informationssysteme und von ihnen sowie an die Europol-Daten und von ihnen übermittelt werden.
(5) Im Einklang mit ▌der Verordnung (EU) 2018/1240 werden bei Erlass der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] die erforderlichen Folgeänderungen angenommen.
▌
(6) Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS gespeicherten Daten mittels einer Abfrage mit den in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten abzugleichen.
(7) Die technischen Modalitäten sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen Systemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.
▌
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates ▌und entsprechend der in der Verordnung (EU) 2018/1240 zum Ausdruck gebrachten Absicht sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) erfassten Daten des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, die in den letzten 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den letzten 15 Jahren wegen einer sonstigen schweren Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(9) Für die Zwecke der ECRIS-TCN-Verordnung erheben und verarbeiten die Mitgliedstaaten bereits Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen. Durch die vorliegende Verordnung werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die bereits im Rahmen der ECRIS-TCN-Verordnung erhoben wurden, abzuändern oder zu erweitern. Zum Zweck der Abfrage durch das ETIAS sollten nur die Kennzeichnung und der Code des Urteilsmitgliedstaats hinzugefügt werden.
(10) Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften über den Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zu den in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Art der Abfragen und die Datenkategorien, die alle auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind, festgeschrieben werden. Ebenso sollten die im ETIAS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Modalitäten ihrer Teilnahme betreiben.
(11) Zur Unterstützung des ETIAS-Ziels, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der eine Reisegenehmigung beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, sollte das ETIAS in der Lage sein zu verifizieren, ob zwischen den Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den ECRIS-TCN-Daten im CIR in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat vorliegen, Übereinstimmungen bestehen, wenn die Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(12) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten festgestellt werden.
(13) Nach ▌der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich.
(14) Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[7] unberührt.
(15) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark ▌nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
▌
(16) ▌Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts kann Irland dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(17) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
▌
(18) Die Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 sollten daher entsprechend geändert werden.
(19) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(20) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates[8] angehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/816
Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert ▌:
1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Daten im ECRIS-TCN von der ETIAS-Zentralstelle zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS genutzt werden dürfen, einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob tatsächliche Anhaltspunkte oder auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist.“
▌
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Feststellung, ▌in welchen Mitgliedstaaten solche Verurteilungen ergangen sind ▌. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.
Mit dieser Verordnung
a) wird das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde;
b) wird das Ziel des ETIAS unterstützt, zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen;
c) wird die korrekte Identifizierung von Personen gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/818 erleichtert und unterstützt.“
3. Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„(6) „zuständige Behörden“ die Zentralbehörden, ▌Eurojust, Europol und die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9ca und Artikel 22b Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtete ETIAS-Zentralstelle ▌, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“
▌
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:
„– Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer der Identitätsdokumente der Person, einschließlich Reisedokumenten, sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde;“
b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) ▌ eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den letzten 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den letzten 15 Jahren wegen einer sonstigen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, und in diesen Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise der Urteilsmitgliedstaaten.“
c) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Die Kennzeichnungen und der Code des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c sind nur zugänglich und abfragbar über
a) das Zentralsystem des VIS für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
b) das ETIAS-Zentralsystem für die Zwecke der Überprüfungen gemäß Artikel 7b der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240, wenn bei der automatisierten Bearbeitung nach Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung Treffer ermittelt werden.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die Kennzeichnungen und der Code des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe c für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.“
5. Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem ▌oder der CIR ▌der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für folgende Zwecke genutzt werden:
a) ein Ersuchen nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI;
b) ein Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
c) zur Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen würde; oder
d) zur Unterstützung des Ziels des ETIAS, zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen.“
6. In Kapitel II wird folgender Artikel angefügt:
„Artikel 7b
Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen
(1) Die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 ▌eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf ECRIS-TCN-Daten im ▌CIR ▌zuzugreifen und diese abzufragen. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung erhält sie ▌jedoch nur Zugriff auf Datensätze, denen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde.
Die Daten nach Unterabsatz 1 dürfen lediglich für die Überprüfung durch folgende Stellen genutzt werden:
a) die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 oder
b) die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 zum Zweck der Konsultation der nationalen Strafregister; vor der Bewertung und der Entscheidung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 und gegebenenfalls vor der Bewertung und der Abgabe der Stellungnahme gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung werden die nationalen Strafregister konsultiert.
(2) Der ▌CIR ▌wird mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß ▌Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ermöglichen.
(3) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die Daten im ETIAS mit den im ECRIS-TCN ▌im CIR▌ gekennzeichneten Daten ab; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der Entsprechungstabelle in Anhang II.“
7. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist oder spätestens 25 Jahre nach Erstellung der Kennzeichnung im Fall von Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten und 15 Jahre nach Erstellung der Kennzeichnung im Fall von Verurteilungen wegen sonstiger schwerer Straftaten automatisch gelöscht.“
8. Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die in das Zentralsystem ▌und den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
a) zur Ermittlung ▌der Mitgliedstaaten, in ▌denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen;
b) zur Unterstützung des Ziels des VIS, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde;
c) zur Unterstützung des Ziels des ETIAS, zu einem hohen Maß an Sicherheit beizutragen.
Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß dieser Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.“
9. Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Agentur eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die ▌die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten. Die Agentur eu-LISA stellt sicher, dass auf der Grundlage dieser Statistiken keine Einzelpersonen identifiziert werden können. Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung.“
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 31b
Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS
Für die Abfragen nach Artikel 7b der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im ▌CIR ▌und im ETIAS protokolliert.“
11. Folgender Anhang wird angefügt:
„Anhang II
Entsprechungstabelle nach Artikel 7b
Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im ▌CIR▌, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abgeglichen werden müssen |
Nachname (Familienname) |
Nachname (Familienname) |
Nachname bei der Geburt |
frühere(r) Name(n) |
Vorname(n) |
Vorname(n) |
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) |
Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n) |
Geburtsdatum |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geburtsland |
Geburtsort (Gemeinde und Staat) |
Geschlecht |
Geschlecht |
derzeitige Staatsangehörigkeit |
Staatsangehörigkeit(en) |
weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend) |
Staatsangehörigkeit(en) |
Art des Reisedokuments |
Art der Reisedokumente der Person |
Nummer des Reisedokuments |
Nummer der Reisedokumente der Person |
Ausstellungsland des Reisedokuments |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde |
▌“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1b) Für die Zwecke von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch getrennt von den Daten nach Absatz 1. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 der genannten Verordnung beschriebene Art und Weise zugegriffen werden.“
2. In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt das ESP für die Zwecke der automatisierten Bearbeitung nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb, begrenzt auf diese Zwecke, erst auf, wenn die in Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
▌
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2019)0003 – C9-0090/2021 – 2019/0001B(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
7.1.2019 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 8.3.2021 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 8.3.2021 |
TRAN 8.3.2021 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 25.3.2021 |
TRAN 21.1.2019 |
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Jeroen Lenaers 8.3.2021 |
|
|
|
Datum der Annahme |
7.12.2020 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
55 9 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Delara Burkhardt, Leopoldo López Gil, Kostas Papadakis, Anne-Sophie Pelletier, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Hilde Vautmans, Petar Vitanov |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Andor Deli, Lívia Járóka |
|||
Datum der Einreichung |
30.3.2021 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
55 |
+ |
PPE |
Magdalena ADAMOWICZ, Vladimír BILČÍK, Vasile BLAGA, Ioan-Rareş BOGDAN, Andor DELI, Lena DÜPONT, Andrzej HALICKI, Lívia JÁRÓKA, Jeroen LENAERS, Leopoldo LÓPEZ GIL, Nuno MELO, Roberta METSOLA, Nadine MORANO, Emil RADEV, Paulo RANGEL, Ralf SEEKATZ, Tomas TOBÉ, Javier ZARZALEJOS |
S&D |
Katarina BARLEY, Pietro BARTOLO, Delara BURKHARDT, Maria GRAPINI, Sylvie GUILLAUME, Evin INCIR, Marina KALJURAND, Łukasz KOHUT, Juan Fernando LÓPEZ AGUILAR, Javier MORENO SÁNCHEZ, Domènec RUIZ DEVESA, Birgit SIPPEL, Petar VITANOV, Bettina VOLLATH |
RENEW |
Malik AZMANI, Anna Júlia DONÁTH, Sophia in 't VELD, Fabienne KELLER, Moritz KÖRNER, Maite PAGAZAURTUNDÚA, Michal ŠIMEČKA, Ramona STRUGARIU, Hilde VAUTMANS |
ID |
Nicolas BAY, Nicolaus FEST, Jean-Paul GARRAUD, Peter KOFOD, Annalisa TARDINO, Tom VANDENDRIESSCHE |
VERTS/ALE |
Alice KUHNKE |
ECR |
Jorge BUXADÉ VILLALBA, Patryk JAKI, Assita KANKO, Nicola PROCACCINI, Rob ROOKEN |
NI |
Martin SONNEBORN, Milan UHRÍK |
9 |
- |
VERTS/ALE |
Patrick BREYER, Saskia BRICMONT, Damien CARÊME, Tineke STRIK |
THE LEFT |
Konstantinos ARVANITIS, Pernando BARRENA ARZA, Cornelia ERNST, Anne-Sophie PELLETIER |
NI |
Kostas PAPADAKIS |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….
- [2] Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
- [3] Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
- [4] Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
- [5] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
- [6] Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
- [7] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
- [8] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).