BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen
9.4.2021 - (2020/2140(DEC))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Joachim Kuhs
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
- STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
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INHALT
Seite
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission......4
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2019......6
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2019......9
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019......12
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2019......15
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2019......18
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSüber die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2019......21
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSzum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission......24
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSmit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind......27
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VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[1],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[2],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2019 (COM(2020)0265),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe[3], auf den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts – Stand zum Jahresende 2019 zusammen mit den Antworten der Organe[4] und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[5] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[6], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur) für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[7],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[8],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2019[9],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[10],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[11] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[12], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[13] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[14] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG[15],
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[16],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (nunmehr Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU) für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[17],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[18],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2019[19],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[20],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[21] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[22], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[23] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[24] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG[25],
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[26],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt der amtierenden Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der amtierenden Direktorin der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[27],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[28],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2019[29],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[30],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[31] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[32], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[33] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[34] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG[35],
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“[36],
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[37],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[38],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[39],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2019[40],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[41],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[42] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[43], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[44] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[45] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG[46],
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[47],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Forschung) für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[48],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[49],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2019[50],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[51],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[52] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[53], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[54] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[55] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG[56],
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[57],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt) für das Haushaltsjahr 2019
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[58],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[59],
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2019[60],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen[61],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[62] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[63], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[64] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[65] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung[66],
unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU[67],
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[68],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9 0220/2020)[69],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2019 (COM(2020)0265),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe[70], auf den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts – Stand zum Jahresende 2019 zusammen mit den Antworten der Organe[71] und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung[72] über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[73], insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen[74] beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
1. billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission,
– unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2019,
– gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),
A. in der Erwägung, dass der EU-Haushalt ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele ist und im Durchschnitt 1,0 % des Bruttonationaleinkommens der EU bzw. 2,1 % der gesamtstaatlichen Ausgaben und öffentlichen Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten in der Union ausmacht;
B. in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entlastung der Kommission nach der Durchführung interner und externer Prüfungen überprüft und bewertet, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden, und damit die Ordnungsmäßigkeit und die Leistung in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Ausgaben der Kommission bestätigt;
C. in der Erwägung, dass sich das Entlastungsverfahren 2019 auf ein Jahr bezieht, das angesichts der Wahl zum Europäischen Parlament und einer neuen Wahlperiode, die am 2. Juli 2019 begann, sowie der Ernennung einer neuen Kommission, die am 1. Dezember 2019 ihr Amt antrat und neue politische Prioritäten wie den europäischen Grünen Deal, eine stärkere Konzentration auf die Digitalisierung der Union und den Schutz ihrer Werte und des Geldes der Steuerzahler der Union festlegte, von einem politischen und institutionellen Übergang geprägt ist;
D. in der Erwägung, dass der Ausbruch des neuartigen Coronavirus (COVID-19) keine Anpassung der in der Jahresrechnung der Union für das Jahr 2019 ausgewiesenen Zahlen erforderlich machte; in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch im Jahr 2020 und in den kommenden Jahren jedoch erhebliche Auswirkungen weltweit und auf den Haushalt der Union haben wird, und in der Erwägung, dass wir in diesem Zusammenhang mit besonderer Aufmerksamkeit feststellen müssen, ob die Kommission den Unionshaushalt mit Effizienz und Transparenz genutzt hat, da sich die Umsetzung der Sofortmaßnahmen der Union ab 2020 auf die Anerkennung, Bewertung oder Neuklassifizierung verschiedener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der Union auswirken wird;
E. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss als unmittelbare Folge des Ausbruchs des neuartigen Coronavirus (COVID-19) nicht all seine geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den üblichen Kontrollen der Ausgaben der EU-Organe, d. h. seine Informationsbesuche, öffentlichen Anhörungen oder Workshops, organisieren oder vollständig durchführen konnte und sich daher noch stärker auf die Arbeit des Rechnungshofs stützen musste;
Politische Prioritäten
1. betont in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Union, dass der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden muss und dass es wichtig ist, die Prioritäten und Ziele der Programme, die zur Stärkung der europäischen Integration und zur Schaffung einer immer engeren Union beitragen, zu verwirklichen;
2. zeigt sich besorgt angesichts der Lage der Rechtsstaatlichkeit in einigen Mitgliedstaaten und der aufgrund solcher Defizite anfallenden finanziellen Verluste; erwartet von der Kommission, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzt, um in solchen Fällen den Zugang zu Finanzmitteln der Union auszusetzen, zu mindern und einzuschränken, einschließlich durch Anwendung der Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für eine wirtschaftliche Haushaltsführung, einschließlich der effizienten und wirksamen Zuweisung und Verwaltung von europäischen Mitteln, darstellt; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Annahme der Verordnung 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Regelung der Konditionalität zum Schutz des Unionshaushalts; begrüßt, dass die Kommission ihre Arbeit an den Leitlinien aufgenommen hat; betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil bereits unmissverständlich festgestellt hat, dass in Schlussfolgerungen des Europäischen Rates enthaltene Erklärungen nicht Vorrang vor dem Wortlaut der Verordnung haben oder diesen ändern können;
3. verweist darauf, dass eine Nichtigerklärung der Verordnung oder eines Teils davon nur vom EuGH ausgesprochen werden kann; fordert die Kommission als „Hüterin der Verträge“ nachdrücklich auf, die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden und die Rechtsstaatlichkeitsmechanismen in Gang zu setzen, wenn dies erforderlich ist, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in allen Dimensionen sicherzustellen; betont, dass die Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist; weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission mit Blick auf die Anwendung der Verordnung, einschließlich jeglicher ungerechtfertigter Verzögerungen, nach Artikel 265 AEUV auf dem Wege einer Untätigkeitsklage zur Rechenschaft ziehen kann; erinnert daran, dass diese Verordnung zum Schutz der EU-Mittel auf alle Mittelbindungen und Zahlungen angewandt werden muss und gleichzeitig Garantien für die Endbegünstigten und Empfänger vorsieht;
4. bedauert, dass es für die Umsetzung der GAP und der Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten der Union insgesamt 292 Meldesysteme gibt, wodurch die Daten fragmentiert sind und nicht verglichen werden können und der wirksame Einsatz von KI und Big Data zur Kontrolle der Mittel verhindert wird; bedauert, dass Mängel bei der Gültigkeit und Vergleichbarkeit von Daten und Berichterstattungstechnologien mit unterschiedlichem Digitalisierungsgrad einen umfassenden Überblick über die Verteilung von Unionsmitteln und deren effiziente Kontrolle weiterhin stark behindern; bedauert, dass sich die Aufdeckung von Missbrauch, Betrug und Veruntreuung von Unionsmitteln meist auf zufällige Enthüllungen durch die Kommission und den Europäischen Rechnungshof (der „Rechnungshof“) bei ihren stichprobenartigen Prüfungen oder Untersuchungen durch OLAF beschränkt;
5. bedauert, dass keines der Berichterstattungssysteme für die GAP und die Kohäsionspolitik Informationen über die Endbegünstigten enthält, dass die Offenlegung dieser Informationen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und dass nicht alle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Unternehmen in den nationalen Zentralregistern aller Mitgliedstaaten verfügbar sind; betont, dass ein interoperables IT-System nicht nur eine frühere und effizientere Aufdeckung von Missbrauch, Betrug, Veruntreuung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen ermöglichen würde, sondern auch einen umfassenden Überblick über die tatsächliche Verteilung von Unionsmitteln und potenziell unbeabsichtigte Konzentrationen in den Händen weniger oligarchischer oder sogar krimineller Endbegünstigter bieten würde; hebt hervor, dass der Mangel an Informationen über die Eigentumsstrukturen und die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Unternehmensgruppen erheblich zur Undurchsichtigkeit der derzeitigen Mittelverteilung beiträgt; hebt erneut die entscheidende Bedeutung umfassender, zuverlässiger und vergleichbarer Daten für eine effiziente, effektive und zeitnahe Kontrolle der europäischen Ausgaben und den Schutz der Gelder der europäischen Steuerzahler hervor;
6. erinnert an die Aufforderung des Parlaments an die Kommission, eine Verordnung für die Einrichtung eines solchen interoperablen IT-Systems vorzuschlagen, das eine einheitliche und standardisierte frühzeitige Berichterstattung durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der geteilten Mittelverwaltung, insbesondere in Bezug auf die GAP und die Kohäsionsfonds, ermöglicht, damit systembedingte Fehler und Missbrauch, wie im Entlastungsbericht für die Kommission für das Haushaltsjahr 2018 zum Ausdruck gebracht, früher erkannt werden können; unterstreicht, dass ein solches System automatisch mit vergleichbaren und aktuellen Daten aktualisiert werden sollte, damit es unter Einsatz von KI und Big Data eine Überwachung und Kontrolle durchführen kann; fordert die Kommission dringend dazu auf, die Veröffentlichung sämtlicher Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur gesetzlichen Anforderung und Voraussetzung für die Verwendung von Unionsmitteln zu erklären;
7. hebt hervor, dass ein solches interoperables und digitales System für die Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle und Überwachung durch die nationalen Parlamente und Regierungen über die Zuweisung, Verwaltung und Verteilung von Geldern der nationalen Steuerzahler in Form von europäischen Mitteln Vorteile mit sich bringen würde; betont, dass die Digitalisierung der Berichterstattung, Überwachung und Rechnungsprüfung der Union überfällig und angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Missbrauchs von Mitteln sowie von Betrug, Veruntreuung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen unerlässlich ist; nimmt die Vorschläge zur Kenntnis, die das Parlament und die Kommission bei den Verhandlungen über den MFR 2021–2027, die Aufbau- und Resilienzfazilität, die Dachverordnung und die GAP vorgelegt haben;
8. bedauert, dass sich der Rat nur zögerlich an den Verhandlungen zur Ermittlung von tragfähigen Kompromissen beteiligt hat; bedauert, dass in den verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedliche Regelungen und Berichterstattungsanforderungen vereinbart wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich eine geeignete Bestimmung vorzuschlagen, die in die Haushaltsordnung aufgenommen wird;
9. erinnert daran, dass die Kommission im Entlastungsbericht 2018 aufgefordert wurde, der Entlastungsbehörde eine Liste der 50 größten Einzelempfänger (natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen) pro Mitgliedstaat sowie eine Liste der 50 größten Empfänger (natürliche und juristische Personen sowie natürliche Personen als Eigentümer von Unternehmen) von Subventionen der Union vorzulegen, die über alle Mitgliedstaaten hinweg aggregiert sind; erkennt die wiederholten Versuche der Kommission an, durch die Anforderung von Informationen aus den Mitgliedstaaten eine solche Liste zu erstellen; bedauert, dass die Kommission bis zum Datum dieser Entschließung nicht in der Lage war, die Liste wie gefordert vorzulegen, weil die Mitgliedstaaten keine vollständigen, zuverlässigen und vergleichbaren Daten geliefert haben; hebt hervor, dass dies verdeutlicht und unterstreicht, wie dringend ein digitales, interoperables Berichterstattungs- und Überwachungssystem für die gemeinsam verwalteten Mittel erstellt werden muss;
10. fordert die Kommission erneut auf,
– alle technischen und rechtlichen Hindernisse für die Erhebung von Daten über Unternehmensstrukturen und wirtschaftliches Eigentum zu beseitigen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine digitale und interoperable standardisierte Erhebung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln – einschließlich derjenigen, die direkt oder indirekt von Unionsmitteln profitieren –, und ihrer wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen;
– die erforderlichen digitalen Systeme und Instrumente einzurichten, die von allen Mitgliedstaaten zwingend anzuwenden sind und die auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfassen, durch das die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA auf diese Daten über die Empfänger von Unionsmitteln (einschließlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer) zu Kontroll- und Prüfzwecken zugreifen und sie analysieren können, um den Schutz des Unionshaushalts und des Instruments „Next Generation EU“ vor Unregelmäßigkeiten, Betrug und Interessenkonflikten zu verbessern;
– der wirtschaftlichen Haushaltsführung des Unionshaushalts weiterhin höchste Bedeutung beizumessen, insbesondere durch die Einführung mehrjähriger Kontrollstrategien, die darauf ausgerichtet sind, Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, sowie die Ausführung des Unionshaushalts weiterhin sorgfältig zu überwachen und unverzüglich Schritte zu unternehmen, um die Fehler zu korrigieren und die von den Mitgliedstaaten, zwischengeschalteten Stellen oder Endbegünstigten zu Unrecht ausgegebenen Mittel wieder einzuziehen;
11. erinnert daran, dass die Kommission auf der Grundlage von Artikel 135 der Haushaltsordnung das Früherkennungs- und Ausschlusssystem („early detection and exclusion system“ – EDES) eingerichtet hat, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu verstärken, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diejenigen Unternehmen und wirtschaftlichen Eigentümer nicht in den Genuss von Unionsmitteln kommen können, die wegen Betrugs, Korruption oder anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln verurteilt wurden oder gegen die das OLAF ab dem 1. Januar 2016 zumindest Empfehlungen für justizielle Folgemaßnahmen an die Strafbehörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen hat; ist der Ansicht, dass dieses Instrument den EU-Organen und nationalen Einrichtungen dabei helfen könnte, Korruption und Betrug in den Mitgliedstaaten besser zu bekämpfen und zu unterbinden; bedauert, dass in der Datenbank nur wenige Wirtschaftsbeteiligte aufgeführt sind (fünf im Februar 2021); sieht dies als ein Zeichen dafür, dass das EDES nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird;
12. fordert die Kommission auf,
– der Entlastungsbehörde die Gründe dafür zu nennen, warum das EDES nur sehr begrenzte Einträge enthält;
– die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Funktionsweise, Umsetzung und Anwendbarkeit des EDES zu verbessern, damit alle Wirtschaftsbeteiligten, die die Kriterien von Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h der Haushaltsordnung erfüllen, aufgeführt werden; die Kriterien zu überprüfen, um deren Komplexität zu verringern und deren Anwendbarkeit in der Praxis zu erhöhen;
– die Nutzung dieses Instruments zu verbessern, um die Schwarze Liste mit den Datenbanken des OLAF und der EUStA sowie den nationalen Datenbanken zu verbinden und ein automatisiertes System zu schaffen, das diese Datenbank mit zuverlässigen und aktuellen Informationen aktualisiert;
13. ist im Einklang mit dem Bestreben der Kommission der Auffassung, dass es von größter Bedeutung ist, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen einer niedrigen Fehlerquote, zügigen Zahlungen, wirtschaftlichen Kontrollkosten und einem Mehrwert für den Unionshaushalt zu finden;
14. hebt die entscheidende Rolle der Maßnahmen und Instrumente der Union hervor, wenn es darum geht, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen in den Bereichen Kohäsion, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Forschung und Innovation, Inneres und Außenbeziehungen abzubauen, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu fördern, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und die Werte der Union sowie Sicherheit und Recht für ihre Bürger innerhalb der Union und weltweit zu wahren und voranzubringen;
15. begrüßt, dass die Kommission als Verwalterin des Unionshaushalts ihre gemeinsame Methodik in geeigneter Weise auf die Besonderheiten des Risiko-, Kontroll- und Verwaltungsumfelds in den verschiedenen Ausgabenbereichen zuschneidet, um ihre Berichterstattungspflichten wirksam zu erfüllen und den Unionshaushalt zu schützen;
16. ruft in Erinnerung, dass die Definition von Interessenkonflikten im August 2018 durch Artikel 61 der Haushaltsordnung erweitert wurde; hebt die Verantwortung der Kommission hervor, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen unionsweit mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden und dass gegen alle Formen von Interessenkonflikten während der gesamten Ausführung des Haushaltsplans der Union effizient und wirksam vorgegangen wird; betont, wie wichtig es ist, dass bei allen Mittelübertragungen der Union öffentliche Informationen über die Endbegünstigten verfügbar sind, um bei der Ausführung des Unionshaushalts Interessenkonflikten vorzubeugen;
17. fordert die Kommission erneut auf, für eine angemessene Bewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu sorgen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Leitlinien der Kommission mit dem Titel „Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung“, die im August 2020 an die Mitgliedstaaten verteilt wurden und mit denen eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Interessenkonflikte gefördert werden sollen und das Bewusstsein für den Geltungsbereich dieser Vorschriften, auch in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung, geschärft werden soll; fordert die Kommission auf, diese Leitlinien zu veröffentlichen und auch die Informationen über die zu diesen Fragen durchgeführten Prüfungen sowie Beispiele für bewährte Verfahren sowohl mit den Behörden der Mitgliedstaaten als auch mit dem Haushaltskontrollausschuss zu teilen;
18. erklärt sich besorgt hinsichtlich der Möglichkeit einer engen Auslegung von Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1046 durch die tschechische Zahlstelle (dem Fonds für staatliche Interventionen in der Landwirtschaft), die ihn als nicht auf Mitglieder der Regierung anwendbar betrachtet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Stellungnahme zur Auslegung des genannten Artikels in Bezug auf die nationalen Zahlstellen abzugeben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1046 eingehalten und in der Tschechischen Republik umgesetzt wird und auf alle Zahlungen aus dem Unionshaushalt, einschließlich der Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP, Anwendung findet, und die unabhängige Arbeitsweise der Zahlstellen in dieser Hinsicht zu überwachen;
19. weist darauf hin, dass eine Reihe von Skandalen um die Verteilung und die missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln in Ländern wie Bulgarien, Tschechien, der Slowakei und Rumänien in den letzten Monaten und Jahren massive öffentliche Proteste ausgelöst haben, infolgedessen die Bürger der Union ihren Blick auf die EU-Organe, insbesondere auf die Kommission, richteten, in der Erwartung, dass sie dieser Misswirtschaft öffentlicher Gelder ein Ende setzen;
20. begrüßt, dass die Kommission im April 2019 auf Initiative des OLAF eine neue zentrale Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen hat, mit der das Wissen der Kommission über Betrug und ihre analytische Fähigkeit zur Lenkung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen verbessert werden sollen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und Exekutivagenturen bei der Betrugsbekämpfung sichergestellt und die institutionelle Kontrolle der Betrugsbekämpfung gestärkt werden soll; fordert die Kommission auf, einen Folgebericht über die Effizienz ihrer Umsetzung und die ersten erzielten Ergebnisse zu erstellen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;
21. betont, dass vor dem Hintergrund des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 und der Aufbau- und Resilienzfazilität die immer mehr werdenden Prioritäten und Zuständigkeiten der Union aus den Finanzmitteln der Union finanziert werden sollten; ist der Auffassung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union von größter Bedeutung ist und dass auf allen Ebenen die größten Anstrengungen erforderlich sind, um Betrug, Korruption und der missbräuchlichen Verwendung von Unionsmitteln vorzubeugen und dagegen vorzugehen;
22. stellt gleichzeitig fest, dass durch den zunehmenden Einsatz von Finanzierungsmechanismen für die Durchführung von politischen Maßnahmen der Union in Drittländern, der zusätzlich zum Unionshaushalt erfolgt, die Gefahr besteht, dass die Rechenschaftspflicht und Transparenz des Handelns und der Ausgaben der Union untergraben werden; betont, dass die Kommission dafür Sorge tragen muss, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist; betont insbesondere, dass gewährleistet werden muss, dass Länder und Dritte und/oder natürliche Personen, denen Unionsmittel zugewiesen werden oder die mit ihnen in Verbindung stehen, sich an die demokratischen Grundwerte halten, die internationalen Menschenrechtsnormen achten und sich den Grundsätzen der Gewaltlosigkeit verschreiben;
23. erinnert daran, dass die entwicklungspolitische Zusammenarbeit darauf abzielt, Armut zu beseitigen und Ungleichheit zu verringern, und dass diese Mittel nur an die vorgesehenen Begünstigten ausgeschüttet werden sollten;
24. hebt hervor, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ein wichtiger Schritt zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist; weist die Kommission darauf hin, dass der EUStA beim Schutz des EU-Aufbauplans in den kommenden Jahren eine zentrale Rolle zukommt; fordert alle Mitgliedstaaten der Union auf, der EUStA beizutreten und ihre Staatsanwälte auf der Grundlage von klaren und transparenten Kriterien zu ernennen;
25. betont, dass die EUStA in der Aufbauphase unterfinanziert und unterbesetzt war, begrüßt jedoch, dass der Haushalt und das Personal der EUStA im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag erheblich aufgestockt wurden; bekräftigt, dass es das Parlament ablehnt, dass infolge der auf die EUStA übertragenen Stellen Personal beim OLAF abgebaut wird, wovon bis 2023 insgesamt 45 Stellen bei dem Amt betroffen wären; fordert die Kommission auf, die Kapazitäten zu erhöhen und hierfür die Personalsituation sowohl bei der EUStA als auch beim OLAF zu prüfen; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörden auf, sicherzustellen, dass die Haushaltsmittel des OLAF und der EUStA aufgestockt werden, damit sie ihren Auftrag erfüllen können;
26. stellt mit Besorgnis fest, dass im Zeitraum zwischen Januar 2015 und Dezember 2019 in 199 Fällen keine Entscheidung der Justizbehörden auf die Empfehlung von OLAF hin getroffen wurde und nur in 178 Fällen eine Entscheidung getroffen wurde[75]; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Empfehlungen des OLAF ordnungsgemäß nachzukommen; 1
27. unterstützt die Empfehlungen aus dem Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2019 und aus dem Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts, fordert die Kommission und andere einschlägige Parteien mit Nachdruck auf, diese so bald wie möglich umzusetzen, und hebt im Folgenden einige der wichtigsten und dringendsten Empfehlungen hervor;
28. erklärt sich insbesondere besorgt darüber, dass der Rechnungshof wiederholt festgestellt hat, dass die Arbeit einiger nationaler Prüfbehörden oder bescheinigender Stellen als zu fehleranfällig und daher unzuverlässig anzusehen ist, wodurch die Verlässlichkeit der Daten im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission beeinträchtigt wird; bedauert, dass die Arbeit des Rechnungshofs keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwachstellen umfassen kann;
29. bedauert, dass die Kommission weder aussagekräftige Erkenntnisse über die Gründe noch über länderspezifische Unterschiede zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Erkenntnissen über die Gründe für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten nationalen Prüfbehörden eine effiziente und wirksame Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, eine gründliche Analyse der Gründe für die vom Rechnungshof festgestellten anhaltenden systemischen Schwachstellen sowie der damit einhergehenden strukturellen Probleme durchzuführen; ersucht die Kommission, hierfür auch Anmerkungen zu bewährten Verfahren zu berücksichtigen und auf der Grundlage dieser Analyse – wie in den einzelnen Kapiteln dieser Entschließung ausführlicher beschrieben – klare, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden zu richten;
30. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder nicht zuverlässig sind und in denen ein erhöhtes Risiko für Betrug und Korruption im Zusammenhang mit den Mitteln besteht, und insbesondere den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Staatsanwaltschaft nicht beigetreten sind, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und mehr Personal und Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen;
31. fordert, dass der Einsatz des Programms Arachne zur Voraussetzung für die Nutzung von Unionsmitteln durch die Mitgliedstaaten erklärt wird;
32. hebt hervor, dass die vom Rechnungshof berechnete Fehlerquote eine statistische Aufstellung ist, die einen praktischen Einzelindikator für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der EU-Ausgaben liefert, jedoch keinen differenzierten Blick auf die unterschiedliche Art und Schwere der einfließenden Fehler erlaubt; erkennt an, dass die Methodik des Rechnungshofs auf international anerkannten Prüfstandards beruht, die die Prüfung einer Zufallsstichprobe von Vorgängen vorsehen, und dass eine repräsentative Stichprobe nicht vollständig risikobezogen sein kann; begrüßt, dass der Rechnungshof seine Stichproben in mit hohem und mit geringem Risiko behaftete Vorgänge unterteilt; würdigt, dass der Rechnungshof bereits konkrete Beispiele für die festgestellten Fehler aufgeführt hat; fordert den Rechnungshof auf, noch detailliertere Informationen aufzunehmen, um insbesondere einen besseren geografischen Einblick in länderspezifische Probleme zu vermitteln;
33. bedauert, dass sich in einigen Mitgliedstaaten der größte Teil der GAP-Direktzahlungen auf nur wenige Empfänger konzentriert, gerade auch dort, wo Oligarchenstrukturen geschaffen werden, sodass insbesondere Kleinlandwirte und ländliche Gemeinschaften das Nachsehen haben;
34. weist darauf hin, dass die Mittel im Rahmen der GAP fairer verteilt werden müssen, sodass die Zahlungen pro Hektar im Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sinken;
35. ist besorgt über die gemeldeten Fälle von Landnahme in einigen Mitgliedstaaten und bekräftigt erneut seine Forderung an die Kommission, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur diejenigen als Begünstigte Anspruch auf Mittel im Rahmen der GAP haben, die die Flächen bewirtschaften, und nicht diejenigen, die die fraglichen Flächen unrechtmäßig oder mit betrügerischen Mitteln in Besitz genommen haben; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem gesonderten Beschwerdemechanismus auf Unionsebene, mit dem Landwirte oder Begünstigte, die beispielsweise mit missbräuchlicher Landnahme, dem Fehlverhalten nationaler Behörden oder einem von kriminellen Strukturen oder vom organisierten Verbrechen ausgeübten Druck konfrontiert sind, oder Personen, die zu Zwangs- oder Sklavenarbeit gezwungen werden, unterstützt werden und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei der Kommission rasch eine Beschwerde einzureichen, die von der Kommission umgehend geprüft werden sollte[76];
36. bekräftigt seine Sorge darüber, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen weiter angestiegen sind und sich Ende 2019 auf einen Rekordwert von 298,0 Mrd. EUR beliefen (gegenüber 281,2 Mrd. EUR im Jahr 2018); stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen der letzten Jahre deutlich unter der MFR-Obergrenze lagen, was in Zukunft zu einem höheren Zahlungsbedarf führen könnte; begrüßt, dass die Kommission die geschätzten künftigen Zahlungen im Zusammenhang mit den im Jahr 2020 vorgeschlagenen Aufstockungen als Teil der Coronavirus-Krisenreaktion der EU in ihren Vorschlag für eine Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 aufgenommen hat; fordert die Kommission auf, die Ausführung durch die Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen, wenn eine unzureichende Inanspruchnahme oder niedrige Ausschöpfungsquoten vorliegen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die N+2-Regel für alle Ausgabenbereiche einzuführen, und betont, dass andere Instrumente der Vorausschau anstelle der N+3-Regel eingeführt werden sollten; ersucht die Kommission erneut, die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und auch zivilgesellschaftliche Organisationen und die Bürger verstärkt technisch zu unterstützen, damit die Ausschöpfungsquoten verbessert werden[77];
37. verweist auf die zunehmende Lücke zwischen Mittelbindungen und Zahlungen sowie auf das gestiegene Volumen des Unionshaushalts (Schnellanalyse des Rechnungshofs mit dem Titel „Noch abzuwickelnde Mittelbindungen im EU-Haushalt – eine nähere Betrachtung“), die auch für die Entlastungsbehörde eine ernsthafte Herausforderung darstellen; stellt fest, dass der langfristige EU-Haushalt für den Zeitraum 2021–2027, einschließlich des EU-Aufbauplans „NextGenerationEU“, von 1,083 auf 1,800 Mrd. Euro aufgestockt wurde; fordert die Kommission auf, die Durchführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in regelmäßigen Abständen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten; betont, dass das Versäumnis, dieser Forderung nachzukommen, zu einer Ablehnung der Entlastung im Jahr 2020 führen könnte;
38. weist darauf hin, dass in den letzten Jahren die Höhe der Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen merklich unter der Obergrenze des MFR lag, was in Zukunft zu einem höheren Zahlungsbedarf führen könnte und die Gefahr birgt, dass der Haushalt unter Druck gerät;
39. bedauert, dass die Möglichkeit, die Beträge der nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und der aufgehobenen Mittelbindungen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 zur Rückzahlung der zur Finanzierung des Aufbauplans aufgenommenen Schulden zu verwenden, nicht vorgesehen wurde;
40. weist darauf hin, dass die wichtigsten finanziellen Risiken, denen der EU-Haushalt 2019 ausgesetzt war, mit Finanzoperationen in Form von Darlehen, die direkt durch den EU-Haushalt gedeckt waren (53,7%), und Finanzoperationen, die durch einen EU-Garantiefonds gedeckt waren (46,3%), verbunden waren; stellt fest, dass der EU-Haushalt – unter Einbeziehung der möglichen künftigen Zahlungen im Rahmen der EFSI-Garantie (Europäischer Fonds für strategische Investitionen) – Ende 2019 einem Gesamtrisiko in Höhe von bis zu 90,5 Mrd. EUR ausgesetzt war; fordert die Kommission auf, im jährlichen „Bericht über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan“ einen vollständigen Überblick über die Exposition des EU-Haushalts vorzulegen, einschließlich des Risikos, das durch die EFSI-Garantie sowie durch alle damit im Zusammenhang stehenden künftigen Finanzoperationen entsteht;
41. weist darauf hin, dass die EU die der EIB-Gruppe bereitgestellten Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien zunehmend genutzt hat; weist darauf hin, dass die Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden, aber denselben Zielen der Union dienen, derzeit nicht unter das Prüfungsmandat des Rechnungshofs fallen;
42. stellt fest, dass der Rechnungshof zu einer testatsorientierten Prüfung übergehen will; fordert den Rechnungshof auf, nach wie vor eigene Stichprobentests zur Überwachung einzelner Vorgänge durchzuführen;
43. zeigt sich besorgt darüber, dass die derzeitige Personalsituation unzureichend ist, um dem wachsenden EU-Haushalt gerecht zu werden; betont, dass eine Aufstockung der Verwaltungskapazitäten im Rechnungshof und in den entsprechenden Sekretariaten im Europäischen Parlament unerlässlich ist; betont, dass die Nichterfüllung dieser Anforderungen zu einer Ablehnung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 führen kann;
44. legt dem Rechnungshof nahe, die Leistung im Rahmen des EU-Haushalts weiter zu analysieren; stellt fest, dass eine angemessene Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht die Grundlage für eine wirtschaftliche Haushaltsführung bildet; betont, dass der Erfolg bestimmter Tätigkeiten anhand von Indikatoren anschaulich und objektiv bewertet werden sollte, ohne dabei politische Präferenzen zu bekunden; hebt die Empfehlung des Rechnungshofs hervor, wonach die Indikatoren weiter ausgearbeitet werden müssen und ein besseres Gleichgewicht zwischen Input- und Outputindikatoren sowie Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gefunden werden muss; fordert die Kommission auf, die Anzahl der Ziele und Indikatoren auf einen festgelegten Satz relevanter und geeigneter Ergebnis- und Wirkungsindikatoren zu reduzieren, mit denen die Ergebnisse in Bezug auf die Wirksamkeit und den Mehrwert der EU bei ihren Ausgaben am besten gemessen werden können;
45. schließt sich den Vorbehalten an, die die Generaldirektoren der Generaldirektionen BUDG, RTD, AGRI, REGIO, EMPL, MARE, CLIMA, HOME, JUST, NEAR und REFORM in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht äußern; vertritt die Auffassung, dass die genannten Vorbehalte verdeutlichen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in den entsprechenden Politikbereichen nur sicherstellen können, wenn sämtliche notwendigen Berichtigungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden;
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs
46. begrüßt, dass der Rechnungshof die Rechnungsführung der Union für 2019 als zuverlässig erachtet und zu dem Schluss gekommen ist, dass bei den Einnahmen 2019 keine wesentlichen Fehler aufgetreten sind;
47. ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof aufgrund der zunehmenden Fehlerquote erstmals seit vier Jahren ein negatives Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrundeliegenden Ausgaben abgegeben hat;
48. weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof einräumt, dass die Gesamtfehlerquote mit 2,7 % im Jahr 2019 im Vergleich zu 2,6 % im Jahr 2018 relativ stabil geblieben ist, und hebt die vom Rechnungshof angeführten positiven Elemente in den EU-Ausgaben hervor, etwa die Entwicklung bei den natürlichen Ressourcen und die nachhaltigen Ergebnisse in der Verwaltung;
49. stellt fest, dass sich die Gründe für das negative Prüfungsurteil wie folgt darstellen: Bezüglich der EU-Ausgaben schlussfolgert der Rechnungshof, dass Fehler – vor allem bei erstattungsbasierten Zahlungen – allgegenwärtig sind und dass aufgrund der Zusammensetzung und der zeitlichen Entwicklung des EU-Haushalts mit einem hohen Risiko verbundene Ausgaben im Jahr 2019 mehr als die Hälfte der geprüften Ausgaben (53,1 %) ausmachen, bei denen immer noch schätzungsweise 4,9 % mit wesentlichen Fehlern behaftet sind (gegenüber 4,5 % im Jahr 2018 und 3,7 % im Jahr 2017);
50. stellt fest, dass der Rechnungshof Vorgänge im Gesamtwert von 126,1 Mrd. EUR (bei Gesamtausgaben der Union in Höhe von 159,1 Mrd. EUR) geprüft hat und dass die Rubrik „Natürliche Ressourcen“ den größten Anteil (47,2 %) der gesamten Prüfungspopulation des Rechnungshofs ausmachte, gefolgt von den Bereichen „Kohäsion“ (22,5 %) und „Wettbewerbsfähigkeit“ (13,2 %); wiederholt seine Empfehlung, dass der Rechnungshof bei der Festlegung des Anteils an der Population bei der nächsten Prüfung sowohl den Anteil an den Gesamtausgaben der EU als auch das Fehlerrisiko berücksichtigt;
51. stellt fest, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 für drei MFR-Rubriken spezifische Fehlerquoten angegeben hat, nämlich für die Rubriken „Wettbewerbsfähigkeit“ (4,0 %), „Kohäsion“ (4,4 %) und „Natürliche Ressourcen“ (1,9 %), während die Fehlerquote in der Rubrik „Verwaltung“ nach Einschätzung des Rechnungshofs unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die höchste geschätzte Fehlerquote bei Ausgaben in der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (4,4 %) feststellte, während bei den Ausgaben für die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ die besorgniserregende Fehlerquote von 4 % (gegenüber 2 % im Jahr 2018) erreicht wurde;
52. erkennt an, dass sich die finanzielle Verwaltung des EU-Haushalts im Laufe der Zeit verbessert hat und dass die Fehlerquoten in den letzten Jahren – außer in einigen spezifischen Politikbereichen, wie z. B. der Wettbewerbsfähigkeit, die größtenteils von der Kommission direkt verwaltet wird und wo sich die geschätzte Fehlerquote verdoppelt hat (von 2 % im Jahr 2018 auf 4 % im Jahr 2019) –, auf Bereiche nahe der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zurückgegangen sind;
53. stellt fest, dass der Rechnungshof keine Schätzung der Fehlerquoten in den unter die MFR-Rubriken 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ und 4 „Europa in der Welt“ fallenden Ausgabenbereichen vorgelegt hat; weist darauf hin, dass die Angabe von Fehlerquoten einen Vergleich zwischen den Haushaltsjahren ermöglichen würde; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Stichprobe für die Kapitel 7 und 8 im Vergleich zu den letzten Jahren weiter reduziert wurde (von 11 % der geprüften Ausgaben im Jahr 2017 über 9,1 % im Jahr 2018 auf 8,9 % im Jahr 2019);
54. fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht Daten zur Fehlerquote bei den Zahlungen für jeden Ausgabenbereich vorzulegen; fordert den Rechnungshof auf, das Kapitel „Verwaltung“ zu erweitern, um eine eingehendere Analyse aller Organe zu erhalten; ersucht den Rechnungshof, der Forderung des Parlaments nach einem spezifischen unabhängigen Jahresbericht über die Organe der Union so bald wie möglich nachzukommen; begrüßt die diesbezüglichen Überlegungen des Rechnungshofs und hofft, dass diese in die Strategie des Rechnungshofs für den Zeitraum 2021–2025 einfließen werden;
55. bedauert, dass der Rechnungshof nur die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf bestimmte Rubriken bewertet, nicht jedoch auf die Fehlerquote insgesamt; weist darauf hin, dass sich spezifische Informationen zu allen MFR-Rubriken mit Blick auf die Kontrolle durch die Entlastungsbehörde als äußerst wertvoll erweisen würden; fordert den Rechnungshof auf, die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf die Fehlerquote insgesamt zu bewerten;
56. weist darauf hin, dass die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs enthaltene allgemeine Schätzung der Fehlerquote im Unionshaushalt kein Maß für Betrug oder für Ineffizienz oder Verschwendung darstellt, sondern die Höhe der Gelder schätzt, die nicht hätten ausgezahlt werden dürfen, weil sie nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Regelungen verwendet wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof dem OLAF im Jahr 2019 neun Fälle von Betrugsverdacht gemeldet hat, die anlässlich seiner Prüfungen aufgedeckt wurden (im Jahr 2018 waren es ebenfalls neun Fälle), woraufhin das OLAF in fünf Fällen Untersuchungen eingeleitet und in vier Fällen beschlossen hat, keine Untersuchung einzuleiten;
57. weist darauf hin, dass wie in den Vorjahren Förderfähigkeitsfehler (d. h. nicht förderfähige Kosten in Kostenaufstellungen und nicht förderfähige Projekte, Tätigkeiten oder Begünstigte) bei erstattungsbasierten Zahlungen, bei denen die Ausgaben häufig komplexen Vorschriften unterliegen, erneut die Hauptursache für die geschätzte Fehlerquote von 74 % (gegenüber 68 % im Jahr 2018) bei den mit hohem Risiko behafteten Ausgaben im Jahr 2019 waren;
58. begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, den Anteil der mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben, die immer mehr mit wesentlichen Fehlern behaftet sind (4,9 % im Jahr 2019 gegenüber 4,5 % im Jahr 2018 und 3,7 % im Jahr 2017), in seiner Stichprobe zu erhöhen; bedauert, dass die Fehlerquote bei anspruchsbasierten Zahlungen nicht eindeutig beziffert wurde;
59. bedauert, dass in den Informationen und Berichten, die die Kommission von den Behörden der Mitgliedstaaten erhält, oft Daten über konkrete Ergebnisse fehlen oder zu optimistische Einschätzungen darin enthalten sind; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass sich die besondere Rolle der Kommission, die sich in ihrer Methode widerspiegelt, sowie Schwachstellen bei den Ex-post-Kontrollen, die ein entscheidender Teil des Kontrollsystems sind, auf die Fehlerschätzungen der Kommission ausgewirkt haben;
60. ist sehr besorgt darüber, dass die festgestellten Fehler auf Mängel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der von den Verwaltungsbehörden geltend gemachten Ausgaben hindeuten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
61. stellt fest, dass die im endgültigen Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Jahr 2019 fast vollständig (zu 99,4 %) in Anspruch genommen wurden, während die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen etwas niedriger war (98,5 %);
62. nimmt die Annahme von drei Berichtigungshaushaltsplänen im Jahr 2019 zur Kenntnis, mit denen die Mittel für Verpflichtungen um 0,4 Mrd. EUR und die Mittel für Zahlungen um 0,3 Mrd. EUR erhöht wurden, wie im Folgenden näher ausgeführt:
(i) Der Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 1/2019 hat den Überschuss von 1.802.988.329 EUR, der sich aus der Ausführung des Haushaltsjahres 2018 ergab, als Einnahme in den Haushaltsplan 2019 eingesetzt; dieser Betrag führte zu einer Verringerung der jährlichen BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten.
(ii) Im Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 2/2019 wurden zusätzliche Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 100 Mio. EUR für Horizont 2020 und Erasmus+ bereitgestellt, wie es das Europäische Parlament und der Rat in ihrer Einigung über den Haushaltsplan 2019 beschlossen hatten.
(iii) Im Berichtigungshaushaltsplan (BH) Nr. 3/2019 wurden die erforderlichen Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Inanspruchnahme aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe von 293.551.794 EUR eingesetzt, um Rumänien, Italien und Österreich nach den Naturkatastrophen zu unterstützen, die sich im Laufe des Jahres 2018 in diesen Mitgliedstaaten ereignet haben;
63. erkennt an, dass die Kommission – angesichts des mehrjährigen Charakters ihrer Ausgaben und ihrer Kontrollstrategien – bis zum Abschluss des Finanzierungsprogramms unter Umständen Korrekturen vornehmen wird; stellt ferner fest, dass Fehler zwar gegebenenfalls in einem bestimmten Jahr aufgedeckt werden, aber erst im laufenden oder in den folgenden Jahren nach der Zahlung – bis zum Rechnungsabschluss – korrigiert werden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Korrekturmöglichkeiten weiterhin wahrzunehmen, und die Kommission, die ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Rechtsgrundlagen zu nutzen, um das tatsächliche Risiko beim Abschluss letztlich deutlich unter 2 % und näher an 0 % zu bringen;
64. stellt fest, dass sich die von der Kommission bestätigten Korrekturmaßnahmen im Jahr 2019 auf 1,5 Mrd. EUR beliefen (25 % mehr als 2018), wobei es sich hauptsächlich um Fehler handelte, die Zahlungen aus den Vorjahren betrafen.
65. ist zutiefst darüber besorgt, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen weiter zugenommen haben und sich Ende 2019 auf 298,0 Mrd. EUR beliefen (gegenüber 281,2 Mrd. EUR im Jahr 2018); stellt fest, dass der Rechnungshof die Gründe für den anhaltenden Anstieg ermittelt hat, wie z. B. dass der Umfang des EU-Haushalts mittlerweile deutlich zugenommen hat; stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen in den jährlichen Haushaltsplänen der letzten Jahre deutlich unter der MFR-Obergrenze lagen, was zu einem höheren Bedarf an Zahlungen in den Jahren 2022 und 2023 führen könnte und ein ernstes Risiko für die Liquidität des EU-Haushalts darstellt; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, während der globalen Mittelübertragung eine gründliche Analyse der bis zum Jahresende benötigten Mittel für Zahlungen vorzunehmen, um der Haushaltsbehörde einen Vorschlag zu unterbreiten, falls Aufstockungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, die derzeit noch abzuwickelnden Mittelbindungen abzubauen und weitere noch abzuwickelnde Mittelbindungen zu verhindern, ihre Finanzprognosen weiter zu verbessern und erforderlichenfalls die Länder bei der Suche nach förderfähigen Vorhaben, insbesondere Vorhaben mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert, zu unterstützen, um die Absorptionsrate zu beschleunigen;
66. weist mit Besorgnis darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge die Gesamtausschöpfungsquote der ESI-Fonds (europäische Struktur- und Investitionsfonds) niedriger war als im entsprechenden Jahr des vorangegangenen MFR, da bis Ende 2019 von den gesamten ESI-Fonds-Zuweisungen für den derzeitigen MFR (465 Mrd. EUR) nur 40 % (gegenüber 46 % bis Ende 2012) an die Mitgliedstaaten ausgezahlt worden waren; nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass die langsamere Absorptionsrate zum Teil auf die späte Verabschiedung der Dachverordnung, die notwendige Zeit vonseiten der Behörden für die Einrichtung eines wirksamen Ausführungsprogramms und von Systemen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, und die im Programmplanungszeitraum 2014–-2020 eingeführten Änderungen, wie etwa dem hohen Niveau der jährlichen Vorschusszahlungen und der automatischen Mittelfreigaben im Rahmen der neuen „n+3“-Regel, zurückzuführen ist; stellt fest, dass die Absorptionsgeschwindigkeit im Jahr 2019 insgesamt fast genauso hoch wie 2018 war ist besorgt über das niedrige Niveau der Absorptionsraten;
67. weist darauf hin, dass die Mittelausschöpfungsquote Ausdruck des Umfangs ist, in dem die den Mitgliedstaaten zugewiesenen EU-Mittel für förderfähige Vorhaben ausgegeben wurden, was eine der Voraussetzungen und Anzeichen für die effektive künftige Ausschöpfung ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die Quote der Projektauswahl seit Ende 2018 vor dem Bezugszeitraum 2007–-2013 liegt; betont ferner, dass bis Ende Juni 2020 nahezu die gesamten Aufwendungen von 350 Mrd. EUR (99,2 %) fast 515 000 Vorhaben zugewiesen worden waren;
68. bedauert, dass technische Hilfe nicht in größerem Umfang bereitgestellt wird, um die Ausschöpfungsquote in vielen Mitgliedstaaten zu steigern und die Verringerung des Rückstands bei der noch abzuwickelnden Mittelbindung (RAL) zu ermöglichen;
69. stellt fest, dass Anfang 2019, nachdem der derzeitige MFR fünf Jahre lang in Kraft war, nur etwa 17 % der gesamten ESI-Mittel, die über Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung gebunden wurden, seinen Endempfänger erreicht hatten; stellt jedoch fest, dass bis Mitte September 2020 der Anteil von 42 %, der Finanzierungsinstrumenten zugewiesen worden war, für Investitionen zur Verfügung gestellt wurde und dass außerdem 59 % des für Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung verfügbaren Kapitals die Endbegünstigten erreicht hatte; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die vom Parlament wiederholt geäußerte Skepsis gegenüber der entschlossenen Unterstützung der Kommission für die Finanzierungsinstrumente hin;
70. ist besorgt darüber, dass wie in den Vorjahren erhebliche Beträge (7,7 Mrd. EUR im Jahr 2019) hauptsächlich aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung nicht in Anspruch genommener jährlicher Vorfinanzierungen im Rahmen der ESI-Fonds als zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushalt zurückgeflossen sind; weist darauf hin, dass 5,0 Mrd. EUR davon im Rahmen einschlägiger ESIF-Haushaltslinien für Anträge von Mitgliedstaaten aufgewendet wurden, die den für das betreffende Jahr gebilligten Haushaltsplan überstiegen, was deren Annullierung verhinderte;
71. stellt fest, dass die geteilte Mittelverwaltung entscheidend für die Umsetzung des ESIF ist, die ihrerseits von der effizienten administrativen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abhängt; weist auf die Bemerkung des Rechnungshofs über das hohe Fehlerrisiko bei Ausgaben hin, die komplexen Vorschriften unterliegen; begrüßt die erheblichen diesbezüglichen Verbesserungen, die unter anderem dank der Bemühungen der Kommission und der Empfehlungen von Rechnungshof und Parlament im Laufe der letzten zehn Jahre erzielt wurden; bestärkt die Kommission darin, auf Vereinfachung und Leistungsorientierung hinzuarbeiten;
72. betont die Tatsache, dass die wichtigsten finanziellen Risiken, denen der EU-Haushalt im Jahr 2019 ausgesetzt war, mit Finanzoperationen in Form von direkt aus dem EU-Haushalt gedeckten Darlehen (53,7 %) und Finanzoperationen, die durch einen Garantiefonds der EU abgedeckt sind (46,3 %), im Zusammenhang standen; stellt mit Bedauern fest, dass das von der Kommission gemeldete Gesamtrisiko die EFSI-bezogenen Tätigkeiten nicht einschließt und daher das tatsächliche Finanzrisiko des EU-Haushalts nicht widerspiegelt; betont, dass sich das vom EU-Haushalt getragene Gesamtrisiko Ende 2019 auf 90,5 Mrd. EUR belief, wenn man die möglichen künftigen Zahlungen im Zusammenhang mit der EFSI-Garantie (Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen) hinzurechnet;
73. weist darauf hin, dass die EU die der EIB-Gruppe bereitgestellten Finanzinstrumente und Haushaltsgarantien zunehmend genutzt hat; weist darauf hin, dass Tätigkeiten der EIB-Gruppe, die nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden, aber Zielen der EU dienen, derzeit nicht unter das Prüfungsmandat des Rechnungshofs fallen; stellt fest, dass der Rechnungshof demzufolge nicht in der Lage ist, ein vollständiges Bild der Verbindungen zwischen den Tätigkeiten der EIB-Gruppe und dem EU-Haushalt zu zeichnen; fordert eine Vereinbarung zwischen der EIB und dem Parlament zur Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten und Daten der EIB im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung und Finanzierungspolitik im Sinne einer Stärkung der Rechenschaftspflicht der Bank;.
74. weist darauf hin, dass die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs mit Blick auf die EIB in Artikel 287 Absatz 3 AEUV festgelegt ist; weist darauf hin, dass der Rechnungshof befugt ist, die EIB-Tätigkeiten zur Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union zu prüfen; weist darauf hin, dass der Prüfungsausschuss befugt ist, das Grundkapital der EIB gemäß Protokoll 5 Artikel 12 über die Satzung der EIB zu prüfen; weist darauf hin, dass laut Artikel 308 Absatz 3 AEUV dem Rat das Recht eingeräumt wird, das Protokoll der Satzung der EIB ohne umfassende Überarbeitung des Vertrags durch einfachen Beschluss zu ändern; weist auf die zunehmende Bedeutung von EU-Garantien und anderen von der EIB verwalteten Finanzinstrumenten unter dem neuen MFR hin; fordert daher den Rat auf, Protokoll 5 Artikel 12 zu ändern, um dem Rechnungshof eine Funktion zur Prüfung des Grundkapitals der EIB zu gewähren; stellt fest, dass die derzeitige dreigliedrige Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und dem Rechnungshof über die Prüfung von Vorhaben, die aus dem EU-Haushalt finanziert oder unterstützt werden, im Jahr 2020 ausgelaufen ist; fordert die Kommission, den Rechnungshof und die EIB nachdrücklich auf, bei der bevorstehenden Erneuerung der dreigliedrigen Vereinbarung über die Auftragsbedingungen die Rolle des Rechnungshofs und seine Prüfungsbefugnisse mit Blick auf die EIB-Tätigkeiten zu stärken; unterstützt die Forderung des Rechnungshof, die nicht mit dem Unionshaushalt zusammenhängenden Tätigkeiten der EIB zu prüfen; fordert außerdem den Rechnungshof auf, Empfehlungen zu den Ergebnissen der externen Darlehenstätigkeiten der EIB zu verfassen;
75. stellt fest, dass die Geldpolitik zu einem Rückgang des langfristigen Zinssatzes, der zur Bewertung von Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern verwendet wurde (Abzinsungssatz), geführt hat, der zum ersten Mal negativ wurde, was zu einem erheblichen Anstieg der Verbindlichkeiten des EU-Haushalts zum Jahresende um 17,2 Mrd. EUR führte; erwartet, dass sich diese Entwicklung fortsetzt, da die EZB ihren Kurs der akkommodierenden Geldpolitik beibehält, und fordert angemessene Vorsichtsmaßnahmen;
76. betont, wie wichtig es ist, bei großen Infrastrukturprojekten die mögliche Gefahr von Korruption und Betrug im Auge zu behalten; fordert, dass vorab und anschließend sorgfältige und unabhängige Bewertungen in Bezug auf das zu finanzierende Projekt durchgeführt werden;
77. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen erhöht wird, und bewährte Verfahren bei der Betrugsbekämpfung auszutauschen;
Empfehlungen
78. fordert die Kommission auf,
den Zahlungsbedarf genau zu verfolgen, mögliche Szenarien samt konkreter Lösungen vorzubereiten und dabei zu berücksichtigen, dass der EU nicht gestattet ist, den Haushalt ins Defizit gleiten zu lassen und innerhalb ihres institutionellen Zuständigkeitsbereichs Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Mitteln für Zahlungen sicherzustellen, wobei das Risiko unzureichender Mittel für Zahlungen und der außerordentliche Bedarf aufgrund der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen sind;
auch im nächsten MFR einen jährlichen Bericht über die Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung, auch über die einzelnen Finanzinstrumente, zu erstellen;
im jährlichen „Bericht über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan“ einen vollständigen Überblick über die Exposition des EU-Haushalts vorzulegen, einschließlich des Risikos, das durch die EFSI-Garantie sowie durch alle mit ihr im Zusammenhang stehenden künftigen Finanzoperationen entsteht;
im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise neu zu bewerten, ob die bestehenden Mechanismen zur Abmilderung der Risikoexposition des EU-Haushalts ausreichend und angemessen sind, und die angestrebten Dotierungsquoten der Garantiefonds, mit denen die aus dem EU-Haushalt gewährten Garantien gedeckt werden, zu überprüfen;
jährliche Berichte darüber vorzulegen, wie sich anhaltend niedrige, extrem niedrige und negative Zinssätze auf den EU-Haushalt auswirken könnten;
79. fordert den Rat auf, zusammen mit dem Parlament
– die EIB zu ersuchen, den Rechnungshof in die Lage zu versetzen, die Ordnungsmäßigkeit sowie Leistungsaspekte der Finanzierungstätigkeit, die nicht unter ein konkretes EU-Mandat fallen, jedes Jahr zu prüfen; dies könnte zusammen mit der Verlängerung der dreiseitigen Vereinbarung sichergestellt werden;
Leistung des EU-Haushalts
80. begrüßt den ersten gesonderten und umfassenden Bericht des Rechnungshofs über die Leistung des EU-Haushalts – Stand zum Jahresende 2019 – und fordert den Rechnungshof auf, diesen Bericht auch in den kommenden Jahren zu erstellen und weiterzuentwickeln; bekräftigt seine Auffassung, dass eine stärkere Betonung von Leistung notwendig ist, ohne den derzeitigen Umfang der Kontrolle von Regeltreue und Konformität zu mindern; betont, dass leistungsbezogene Erkenntnisse nicht zu Verallgemeinerungen, sondern eher zu länderspezifischen Empfehlungen führen sollten; stellt fest, dass angemessene Risikoanalysen und Empfehlungen für Maßnahmen an die politischen Entscheidungsträger der EU eine wichtige Grundlage für die politische Entscheidungsfindung sind; ist der Ansicht, dass mit den Indikatoren der Erfolg bestimmter Tätigkeiten beschreibender und objektiver Art und Weise bewertet werden sollte, ohne politische Präferenzen zum Ausdruck zu bringen; fordert den Rechnungshof auf, Leistungsbewertungen schwerpunktmäßig auf die Erzielung von europäischem Mehrwert und die effiziente Verwendung von EU-Steuergeldern auszurichten;
81. hebt hervor, dass Leistungsinformationen darüber Aufschluss geben sollen, ob die Strategien und Programme der EU ihre Ziele auf effiziente und wirksame Weise erreichen; schlägt vor, dass die Leistungsinformationen für die Gestaltung der notwendigen Korrekturmaßnahmen und für die fortlaufende Überwachung ihrer Umsetzung herangezogen werden sollten, sofern Verbesserungsbedarf besteht; betont, dass die Leistung der EU-Mittel und der politischen Maßnahmen äußerst schwer zu messen ist und unterschiedliche Definitionen und Zielindikatoren für die vielfältigen Ausgabenbereiche und Fonds erfordert; ist der Ansicht, dass mit den wesentlichen Leistungsindikatoren die Ergebnisse der Programme unter Verwendung einer Analysemethode umfassend gemessen werden sollten, ohne dabei politische Präferenzen anzugeben; stimmt den Erkenntnissen des Rechnungshofs zu, dass die Indikatoren insgesamt weiter verbessert werden müssen und ein besseres Gleichgewicht zwischen Input- und Outputindikatoren sowie Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gefunden werden muss; fordert die Kommission auf, die Leistungsberichterstattung zu straffen, indem sie die Anzahl der Ziele und Indikatoren auf eine kleinere Zahl relevanter und geeigneter gemeinsamen Output - und Wirkungsindikatoren reduziert, mit denen die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit sowie der europäische Mehrwert der EU-Ausgaben am besten gemessen werden können;
82. betont, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission über zufriedenstellende Verfahren für die Erstellung ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Leistungsübersicht zu den Programmen verfügt; stimmt dem Rechnungshof zu, dass die Kommission über die Leistung von Programmen auch nach Ablauf eines MFR-Zeitraums weiterhin Bericht erstatten sollte, und zwar mindestens so lange, wie erhebliche auf einen bestimmten MFR-Zeitraum bezogene Zahlungsbeträge geleistet werden;
83. begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Kommission damit begonnen hat, systembedingte Leistungsbewertungen und -analysen durchzuführen, aus denen sich Schlussfolgerungen über die Erreichung der Programmziele ziehen lassen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Rechnungshof dies als einen bedeutsamen positiven Schritt hin zu einer klareren, transparenteren und umfassenderen jährlichen Berichterstattung über die Programmleistung betrachtet;
84. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit der Leistungsinformationen als ein wesentliches Instrument für die Bewertung des Erfolgs der Programme weiter zu verbessern, wobei dies auch die Verbreitung der Erkenntnisse aus dem Ausschuss für Regulierungskontrolle, insbesondere in Bezug auf Konzeption und Methodik, umfassen sollte;
85. ist besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die Überwachungsdaten der Mitgliedstaaten, auf die sich die Management- und Leistungsbilanz und die Programmabrisse der Kommission stützen, nicht absolut zuverlässig sind;
86. unterstützt nachdrücklich die Empfehlung, dass die Kommission die Erläuterungen zur Festlegung von Zielen und zu unterstützenden Daten verbessern sollte; weist darauf hin, dass die Ziele spezifisch und ehrgeizig, aber auch realistisch und auf der Grundlage zuverlässiger Daten messbar sein sollten; betont gleichzeitig, dass Ergebnis- und Wirkungsindikatoren für die Leistungsmessung besser geeignet sind und eine weiterreichende Folgenabschätzung ermöglichen als Input- und Outputindikatoren;
87. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Indikatordaten sowie die Basisszenarien der Indikatoren, Etappenziele und Zielvorgaben dokumentiert, mit denen die Fortschritte bei den allgemeinen und spezifischen Zielen in den jährlichen Programmabrissen gemessen werden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass diese Basisszenarien, Etappenziele und Zielvorgaben, die ohne EU-Mittel nicht hätten erreicht werden können und einen europäischen Mehrwert darstellen, auf dessen Verwirklichung konzentriert werden;
88. fordert die Kommission auf, in ihre Leistungsberichte, sobald Informationen vorliegen, eine umfassendere Analyse der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Kosteneffizienz) der Programme, eine systematischere Analyse der wesentlichen externen Faktoren, die die Programmleistung beeinflussen, klare Bewertungen aller Leistungsindikatoren, über die berichtet wird, hinsichtlich der Frage, ob die Verwirklichung der entsprechenden Zielvorgaben absehbar ist, sowie klare und ausgewogene Leistungsbewertungen, die alle Programmziele mit ausreichender Detailtiefe abdecken, aufzunehmen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, aufgrund aller im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise beschlossenen Programme diese Maßnahmen mit Blick auf die nächste Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu ergreifen;
89. betont, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung Wirksamkeit, Effizienz und Sparsamkeit umfasst und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass alle diese drei Elemente im Mittelpunkt stehen; stellt ferner fest, dass in den internationalen Wirtschaftsprüfungs-Leitlinien inzwischen in Bezug auf Leistung auch Elemente wie Gleichstellung, Umwelt und Ethik berücksichtigt werden, und fordert die Kommission auf, ihre Bewertungen ebenfalls auszuweiten und diese Bereiche einzubeziehen;
90. stellt fest, dass der Rechnungshof überprüft hat, ob die Programme in allen Hauptbereichen des EU-Haushalts auf gutem Weg sind, ihre Ziele zu erfüllen:
91. Wettbewerbsfähigkeit: begrüßt die Tatsache, dass es mit Blick auf das EU-Forschungsprogramm Horizont 2020 keine Anzeichen für leistungsbezogene Risiken gibt, und dass vielfältige Beispiele für erfolgreiche Vorhaben zur Verfügung stehen; begrüßt die Tatsache, dass das Programm laut Rechnungshof durch seine Einzigartigkeit und sein gesamteuropäisches Konzept Mehrwert für die EU erzeugt;
92. Kohäsion: bedauert, dass wenig mehr als ein Drittel der Indikatoren des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds fristgerechte Fortschritte anzeigen, obwohl die Kommission und die Mitgliedstaaten die ursprünglichen Ziele für 2014–-2020 bereits überarbeitet hatten. Vor Beginn der COVID-19-Krise sah es so aus, als würden die meisten Beschäftigungs- und Aus- und Fortbildungsziele bis 2020 erfüllt, allerdings lagen die Bereiche Forschung und Entwicklung, Armutsminderung und soziale Inklusion zurück; bedauert, dass die Leistungsdaten der Kommission in diesem Politikbereich zeigen, dass die Programme die ursprünglich an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllen;
93. Natürliche Ressourcen: äußert sein Bedauern über die wesentliche Schwäche, dass die Leistungsindikatoren für den Zeitraum 2014-2020 nicht auf einer detaillierten Interventionslogik fußen, die die finanzielle Unterstützung der GAP vorsieht. Beispielsweise wurden durch Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe deren Einkommensschwankungen gemindert, doch sind diese Zahlungen nicht darauf ausgerichtet, Landwirten zu helfen, einen gerechten Lebensstandard zu erzielen; bedauert, dass die Wirkung der GAP-Maßnahmen hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel als unzulänglich bewertet werden;
94. Sicherheit und Unionsbürgerschaft: stellt fest, dass aus der Berichterstattung der Kommission nicht hervorgeht, ob der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gute Fortschritte in Richtung seiner Zielsetzung macht, dass die verfügbaren Informationen jedoch auf seine Relevanz und europäischen Mehrwert hinweisen; stellt fest, dass die Indikatoren die Ergebnisse mit Blick auf Integration und legale Zuwanderung positiv erscheinen lassen, auch weil langfristige Wirkungen (z. B. Unterschiede zwischen den Beschäftigungsaussichten von Migranten im Vergleich zu EU-Bürgern) noch nicht bewertet werden können;
95. Europa in der Welt: stellt fest, dass die Kommission keine Informationen für eine belastbare Bewertung der zwei Finanzierungsinstrumente, nämlich für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und für die Pflege der Beziehungen zu den südlichen und östlichen Nachbarstaaten der EU, bereitstellt; begrüßt, dass die Indikatoren dennoch einen positiven Trend in Bezug auf Armutsminderung, Bildung, Gleichstellung der Geschlechter und menschliche Entwicklung erkennen lassen, und bringt seine Besorgnis über den Abwärtstrend bei der Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und politischer Stabilität zum Ausdruck;
Jährliche Management- und Leistungsbilanz
96. stellt fest, dass sich der Gesamtbetrag der im Jahr 2019 ausgeführten Mittel für Verpflichtungen nach Angaben der Kommission auf 161 Mrd. EUR belief, wobei davon 81 Mrd. EUR auf die Rubrik 1 entfallen, aufgeteilt auf die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ (14 % des Gesamthaushalts) und die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ (35 % des Gesamthaushalts), 59 Mrd. EUR auf die Rubrik 2 „Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen“ (37 % des Gesamthaushalts), 4 Mrd. EUR auf die Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“, 12 Mrd. EUR auf die Rubrik 4 „Europa in der Welt“ und 6 Mrd. EUR auf die „Verwaltungsausgaben“ der Kommission unter der Rubrik 5;
97. stellt fest, dass die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2019 ein Risiko bei Zahlung von 2,1 % meldete, was im Rahmen der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote liegt; stellt fest, dass für die drei wichtigsten Ausgabenbereiche (MFR-Rubrik 1a: Wettbewerbsfähigkeit, 1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt und Rubrik 2: natürliche Ressourcen) die Fehlerquote laut Eigeneinschätzung der Kommission innerhalb der Bandbreiten des Rechnungshofs liegt;
98. stellt fest, dass sich die Ausgaben aus dem EU-Haushalt im Jahr 2019 auf 147 Mrd. EUR beliefen, verteilt auf mehr als 240 000 Zahlungen; weist darauf hin, dass 71 % des Haushaltsplans im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt wurden und der Rest entweder direkt von der Kommission (22 %) oder indirekt in Zusammenarbeit mit betrauten Einrichtungen (7 %) ausgegeben wurde;
99. nimmt die Schätzung der Kommission zur Kenntnis, wonach sich die klimabezogenen Ausgaben im Jahr 2019 auf 35 Mrd. EUR beliefen, was 21 % des EU-Haushalts entspricht, und dass der EU-Haushalt im Zeitraum 2014–2020 insgesamt 211 Mrd. EUR, was 19,8 % der Gesamtausgaben entspricht, zu Klimaschutzzielen beigetragen hat, was aufgrund niedrigerer Beiträge in den ersten Jahren des Zeitraums leicht unter dem ursprünglichen Ziel von 20 % liegt; fordert die Kommission auf, mit Blick auf deutlich ehrgeizigere Ziele für den Zeitraum 2021–2028 ihr Bestes für eine Steigerung der klimabezogenen Ausgaben im Zeitraum 2014–-2020 zu tun;
100. stellt fest, dass 11 der 50 Generaldirektoren der Kommission in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten für 2019 eine qualifizierte Erklärung mit insgesamt 18 Vorbehalten abgegeben haben (gegenüber 40 Vorbehalten von 20 Dienststellen im Jahr 2018); weist darauf hin, dass die Kommission bei 17 Vorbehalten eine neue „De-minimis“ -Regelung angewandt hat und diese Vorbehalte von der Kommission nicht mehr als bedeutend erachtet wurden;
101. stellt fest, dass sich die bestätigten Korrekturmaßnahmen nach Angaben der Kommission im Jahr 2019 auf 1,5 Mrd. EUR beliefen (25 % mehr als 2018); weist auf die Tatsache hin, dass die Korrekturbeträge einiger Mitgliedstaaten erheblich höher ausfielen als die anderer; fordert die Kommission auf, bei der Festlegung ihrer Prüfungsstichprobe diese Länder einzubeziehen für häufigere regelmäßige Prüfungen;
102. stellt fest, dass die Kommission für das Jahr 2019 das Gesamtrisiko bei Abschluss auf 0,7 % (gegenüber 0,8 % im Jahr 2018) der betreffenden Ausgaben schätzte; stellt fest, dass aufgrund des höheren Risikos bei Zahlungen im Zusammenhang mit den Kohäsionsausgaben das von der Kommission geschätzte Gesamtrisiko bei Zahlungen mit 2,1 % 2019 (gegenüber 1,7 % im Jahr 2018) höher war als in den Vorjahren, dass aber angesichts der Tatsache, dass die geschätzten künftigen Korrekturen ebenfalls höher waren (1,4 % gegenüber 0,9 % im Jahr 2018), die Kommission zu einem stabilen Risiko bei Abschluss gelangte, und dass angesichts eines geschätzten Risikos von weniger als 2 % bei Abschluss die Kommission der Auffassung war, dass mit ihren mehrjährigen Kontrollsystemen ein wirksamer Schutz des EU-Haushalts sichergestellt wird; weist ferner darauf hin, dass nach eigener Schätzung der Kommission die Ausgaben mit einem Risiko bei Zahlung oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle mit 67 Mrd. EUR sehr hoch waren;
103. stellt fest, dass die Kommission der Auffassung war, dass mit ihren mehrjährigen Kontrollsystemen ein wirksamer Schutz des EU-Haushalts sichergestellt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihr Portfolio für 2019 in Schichten mit niedrigerem und solche mit höherem Risiko unterteilt und dabei Kriterien verwendet, die auch vom Rechnungshof anerkannt werden und sich auf das Wesen von Finanzierungen beziehen, vor allem den Unterschied zwischen eher komplexen, erstattungsbasierten Regelungen (risikoreichere Ausgaben mit Risiko bei Zahlung über 2 %) und weniger fehleranfälligen anspruchsbasierten Zahlungen (risikoärmere Ausgaben mit einem Risiko bei Zahlung unter 2 %); weist ferner darauf hin, dass sich laut Schätzungen der Kommission die risikoreicheren Ausgaben auf 67 Mrd. EUR (46 %) belaufen und somit einen kleineren Teil des Haushalts betreffen als die risikoärmeren Ausgaben, die bei 80 Mrd. EUR (54 %) liegen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen ehrgeizigen Aktionsplan mit Maßnahmen zu verabschieden, die eine beträchtliche Senkung dieser Risiken ermöglichen;
104. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Management- und Leistungsbilanz vollkommen zuverlässig ist und nicht auf Prognosen beruht;
105. bedauert insbesondere, dass der Rechnungshof aufgrund von Mängeln in der Arbeit der Prüfbehörden und der Probleme, die mit Blick auf die gemeldete Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO und der GD EMPL erkannt wurden, erneut Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Management- und Leistungsbilanz in den Kohäsionsbereichen melden musste;
106. fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den Mitgliedstaaten zuverlässige Daten zur Fehlerquote bei Zahlung zu erhalten; fordert die Kommission auf, im Falle der Feststellung von Mängeln in den Kontrollen der Mitgliedstaaten rechtzeitig entsprechende Anpassungen vorzunehmen;
107. weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Rechnungshof in Bezug auf die von der Kommission selbst vorgenommene Schätzung des Risikos bei Zahlung auf gewisse im folgenden Text dargelegte Probleme bezüglich bestimmter MFR-Rubriken hingewiesen hat, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf diese Ergebnisse mit konkreten Maßnahmen zu reagieren:
„Wettbewerbsfähigkeit“: Die Ex-post-Prüfungen erstrecken sich nicht in erster Linie auf Zahlungen oder Abrechnungen, die in dem Jahr durchgeführt wurden, das im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung geprüft wurde, und sie erwiesen sich nicht immer als zuverlässig.
„Natürliche Ressourcen“: Die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten, die sich in den Kontrollstatistiken widerspiegelte, umfasste nicht alle Fehler, und Anpassungen durch die Kommission waren erforderlich, wobei die Anpassungen der Kommission im Allgemeinen auf Pauschalsätzen beruhten und die Ergebnisse der Tätigkeit der bescheinigenden Stellen nur eingeschränkt zuverlässig waren.
„Kohäsion“: Die Kontrollen der Prüfbehörden erwiesen sich nicht immer als zuverlässig.
„Europa in der Welt“: Die Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen in den Ländern, in denen Projekte durchgeführt werden, war unzureichend; auch wurden relevante Aspekte von Vergabeverfahren nur unzureichend abgedeckt, es gab einen breiten Spielraum bei der Abschätzung der Auswirkungen einzelner Fehler, und es mangelte an vertieften Eigenprüfungen von Vorgängen, die bereits von anderen geprüft worden waren; fordert den Rechnungshof auf, die Anzahl der Stichproben mit einem risikobasierten Ansatz zu erhöhen, damit er sich in seinen Berichten über die Fehlerquoten vermehrt auf die Bereiche konzentriert, in denen am ehesten Probleme auftreten;
108. nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Leistungsberichterstattung der Kommission ausgewogener wird und sich die Management- und Leistungsbilanz und die Programmabrisse gegenseitig in der Erfassung der erzielten Programmergebnisse ergänzen, darunter auch Informationen über zurückbleibende Bereiche und fortbestehende Programmherausforderungen;
109. ersucht die Kommission und den Rechnungshof, das Entlastungsverfahren auf das Jahr n+1 vorzuziehen;
110. fordert die Kommission auf, bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel weiterhin ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu fördern;
Einnahmen
111. stellt fest, dass sich die Gesamteinnahmen im Jahr 2019 auf 163,9 Mrd. EUR beliefen;
112. erinnert daran, dass der Großteil (88 %) der Einnahmen auf drei Kategorien von Eigenmitteln beruht:
die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel) stellen 64 % der EU-Einnahmen; nach Berechnung aller sonstigen Einnahmequellen dienen die BNE-Eigenmittel zum Ausgleich des EU-Haushalts (jeder Mitgliedstaat trägt entsprechend seinem BNE proportional dazu bei);
die traditionellen Eigenmittel (TEM) machen 13 % der Einnahmen der EU aus; sie umfassen Zölle auf Einfuhren, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden (der Unionshaushalt erhält 80 % des Gesamtbetrags, die Mitgliedstaaten behalten die verbleibenden 20 % zur Deckung der Erhebungskosten);
die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel (MwSt.-Eigenmittel) machen 11 % der Einnahmen der EU aus (die Beiträge unter dieser Eigenmittel-Kategorie berechnen sich anhand eines einheitlichen Satzes, der auf die harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten angewandt wird);
113. begrüßt die Tatsache, dass die Arbeit der Kommission an der nächsten EU-Haushalts- und Finanzplanung, die vor und im Verlauf des Jahr 2019 in Angriff genommen wurde, zur Einführung eines rechtsverbindlichen Zeitplans führte, mit neuen EU-weiten Einnahmequellen bzw. „Eigenmitteln“, die der Rückzahlung der gemeinsamen europäischen Fremdfinanzierung dienen sollen; weist auf das Übergewicht der Beiträge aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE) im EU-Haushalt hin; betont, dass die neuen Eigenmittel mit einer Verringerung des Anteils der BNE-Beiträge bei der Finanzierung des Jahreshaushalts der EU einhergehen und daher zu keinem Gesamtanstieg des EU-Haushalts beitragen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Diversifizierung der Einnahmequellen vorzulegen, um sicherzustellen, dass die EU wirklich unabhängig von den Beiträgen der Mitgliedstaaten wird, und gleichzeitig den Haushalt für EU-Programme zu erhöhen.
114. weist darauf hin, dass die Einnahmen auch aus anderen Quellen erhaltene Beträge umfassen (am stärksten fallen hier Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der EU ins Gewicht (8 % der EU-Einnahmen), wie Einnahmen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss des EGFL und des ELER sowie der Teilnahme von Drittländern an Forschungsprogrammen);
115. begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, die von der EU zur Verringerung der Zolllücke ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, die sich auf die von den Mitgliedstaaten festgestellten Zollbeträge auswirken könnten, und innerhalb der internen Kontrollsysteme das Risiko der Unvollständigkeit der TEM zu mindern;
116. ist besorgt angesichts der vom Hof ermittelten Schwachstellen bei der Verwaltung festgestellter Zölle, die von den nationalen Behörden noch nicht erhoben wurden, insbesondere mit Blick auf die Beitreibung von TEM in den Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass in den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten insbesondere Verzögerungen bei der Mitteilung von Zollschulden, verspätete Zwangsbeitreibung von Zollschulden und unzureichende Dokumentation zur Bestätigung der Richtigkeit der buchmäßig erfassten Zölle festzustellen sind;
117. nimmt Mängel bei der Verwaltung der noch nicht erhobenen Zölle durch die Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die in 15 der 27 von der Kommission im Jahr 2019 veröffentlichten TEM-Kontrollberichte gemeldet wurden; ist der Auffassung, dass die Feststellungen in zehn dieser 15 Berichte, die als systematisch eingestuft wurden, den Mitgliedern der zuständigen Parlamentsausschüsse zur Verfügung gestellt werden sollten;
118. stellt mit Besorgnis fest, dass die TEM-Kontrollen der Kommission und die Arbeit des Rechnungshofs auf zwei wesentliche Schwächen hinsichtlich der Kontrollen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Zolllücke hingewiesen haben: weist auf die erheblichen Einnahmenverluste der EU hin und fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, diese Probleme mit großer Dringlichkeit anzugehen;
das Fehlen einer unionsweiten Harmonisierung der Durchführung von Zollkontrollen zur Minderung des Risikos unterbewerteter Einfuhren in der gesamten Zollunion und
die Unfähigkeit der Mitgliedstaaten, die risikoreichsten Wirtschaftsbeteiligten auf Unionsebene für nachträgliche Prüfungen zu ermitteln;
119. stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof bei seiner Prüfung der internen Kontrollsysteme sowohl innerhalb der Kommission als auch in den Mitgliedstaaten Mängel in einzelnen Kategorien von Eigenmitteln festgestellt hat; bedauert, dass der Bewertung der Kommission zufolge 24 der 28 Kontrollstrategien der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Unterbewertungsrisiken zum Teil zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend waren, was den Rechnungshof veranlasste, wesentliche Schwächen in den Kontrollen der Mitgliedstaaten zur Verringerung der Zolllücke festzustellen;
120. weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die Maßnahmen zur Ermittlung und Auswahl der Einführer mit dem größten Risiko für nachträgliche Prüfungen in der gesamten Zollunion begrenzt sind, da es keine unionsweit zugängliche Datenbank gibt, in der alle von den Wirtschaftsbeteiligten getätigten Einfuhren erfasst sind;
121. stellt jedoch fest, dass die Kommission durch die Herausstellung von Transaktionen, die gemäß den Kriterien für Finanzrisiken als Finanzrisiko gelten, und die Aktualisierung des Leitfadens für Zollprüfungen wichtige Schritte unternommen hat, um dazu beizutragen, die risikoreichsten Wirtschaftsbeteiligten auf EU-Ebene für nachträgliche Prüfungen zu erkennen;
122. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Lösungen sucht, um Einführer zu erkennen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind als dem, in dem sie ihren Hauptsitz haben; fordert die Kommission auf, weitere Fortschritte anzustreben, sobald eine EU-weite Datenbank vollständig zur Verfügung steht, in der alle Einfuhren erfasst werden;
123. stellt fest, dass nur 15 % der gesamten MwSt.-Vorbehalte, mit denen die Berechnung der MwSt.-Bemessungsgrundlage für einen Zeitraum von zehn oder mehr Jahren offengehalten wurde, und nur 34 % der gesamten TEM-Punkte, die ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Kommission mehr als fünf Jahre offen geblieben waren, seit Langem bestanden;
124. weist darauf hin, dass fünf von acht seit Langem bestehenden MwSt.-Vorbehalten, die von der Kommission geltend gemacht und vom Rechnungshof untersucht wurden, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen möglicher Verstöße gegen die MwSt.-Richtlinie betrafen;
125. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission im Begriff ist, ihre Risikobewertung für die Planung der Kontrollen zu verbessern, und sich weiterhin darum bemüht, seit Langem offene Punkt zügig zum Abschluss zu bringen, was auch von der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten abhängt;
126. stellt mit Besorgnis fest, dass sich bei 54 der 122 seit Langem offenen TEM-Punkte, die der Hof überprüfte, gezeigt hat, dass die Weiterverfolgung und der Abschluss solcher Punkte durch die Kommission übermäßig viel Zeit in Anspruch nahmen, was Schwächen bei der Weiterverfolgung der in den Mitgliedstaaten erkannten TEM-Mängel aufzeigt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Weiterverfolgungssystem einzurichten, in dem die offenen TEM-Punkte nach ihrer Relevanz (sowohl hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen als auch hinsichtlich der systemischen Bedeutung bei nichtfinanziellen Mängeln) priorisiert werden, und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten;
127. erinnert daran, dass die Kommission im Zuge des mehrjährigen BNE-Überprüfungszyklus prüft, ob die von den Mitgliedstaaten für die Aufstellung ihrer Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Verfahren im Einklang mit dem ESVG 2010 stehen und ob die BNE-Daten vergleichbar, zuverlässig und vollständig sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Abschluss des Überprüfungszyklus zu neuen, spezifischeren Vorbehalten geführt hat, wie etwa einem Vorbehalt, der es ermöglicht, die BNE-Daten aller Mitgliedstaaten zu überarbeiten, um eine genauere Schätzung der Vermögenswerte multinationaler Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) einzubeziehen – eine Schätzung, die aufgrund der Globalisierung komplex ist –, und, dass solche Vermögenswerte leicht über Grenzen hinweg verlagert werden können (die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten bis September 2022 weiter prüfen, ob die FuE-Vermögenswerte multinationaler Unternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß bewertet werden);
128. ist zutiefst besorgt über den nicht quantifizierbaren Vorbehalt, den die Generaldirektion Haushalt für das Jahr 2019 mit dem Hinweis aufrechterhalten hat, dass sich der Betrug wegen Unterbewertung teilweise auf andere Mitgliedstaaten verlagert hat, was die Beitreibung der TEM in einem Umfang betrifft, der noch endgültig zu quantifizieren ist; stellt fest, dass die Kommission Kontrollen von Unterbewertungen in allen Mitgliedstaaten ausgeführt und geprüft hat, wie Mitgliedstaaten sich organisieren, um Unterbewertungsprobleme anzugehen, insbesondere hinsichtlich Textilien und Schuhen aus China; stellt fest, dass die finanzielle Verantwortung von Mitgliedstaaten für TEM-Verluste bei diesen Kontrollen und in den entsprechenden Berichten ausdrücklich berücksichtigt wurde; stellt fest, dass die Kommission die Angelegenheit weiterverfolgen und Mitgliedstaaten finanziell für alle potenziellen TEM-bezogenen Verluste zur Verantwortung ziehen wird; ist besorgt, dass aus vorläufigen Berechnungen hervorgeht, dass die TEM-Verluste 2019 1 % der TEM des Jahres 2019 erreichen würden, was einen Vorbehalt im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 rechtfertigen würde; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Erkenntnisse und Folgen ihrer Kontrollen und Berechnungen zur Quantifizierung des Problems in Kenntnis zu setzen, sobald diese abgeschlossen sind;
129. stellt fest, dass die Generaldirektion Haushalt im vierten Jahr in Folge einen Vorbehalt bezüglich des Werts der vom Vereinigten Königreich erhobenen TEM geltend macht, da hinterzogene Zölle auf Textil- und Schuheinfuhren dem EU-Haushalt nicht wieder zugeführt wurden, während sich der Umfang des Betrugs wegen Unterbewertung auf EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet hat, was zu weiteren potenziellen Verlusten bei den traditionellen Eigenmitteln führt;
130. stellt fest, dass gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 der Generaldirektion Haushalt das Vereinigte Königreich am 12. Oktober 2017 mit der Umsetzung der von der Kommission empfohlenen Maßnahmen begonnen hat, was zu einer erheblichen Verringerung der TEM-Verluste im Jahr 2018 führte (Fehlerquote unter 1 %);
131. bedauert die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich sich immer noch weigert, dem EU-Haushalt die im Zeitraum 2011–2017 verlorenen TEM-Beträge in Höhe von 2,679 Mrd. EUR (brutto) zur Verfügung zu stellen; stellt fest, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission eine förmliche Antwort erteilten, die am 11. Februar 2019 einging; stellt fest, dass die Kommission nach Prüfung der Antwort des Vereinigten Königreichs den Fall am 7. März 2019 dem EuGH vorlegte; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich seine Klageantwort am 24. Juni 2019 einreichte, worauf am 29. August 2019 die Antwort der Kommission und am 20. Dezember 2019 eine Erwiderung des Vereinigten Königreichs folgten; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde rechtzeitig über neue Entwicklungen in diesem Fall in Kenntnis zu setzen;
132. weist darauf hin, dass der Kommission zufolge um 3,0 Mrd. EUR höhere BNE-Einnahmen auf der Einnahmenseite standen, nachdem mit der Aktualisierung der BNE-Bemessungsgrundlagen durch reale Daten an früheren Beträgen Anpassungen vorgenommen worden waren (vor allem für die Jahre 2012 bis 2017);
Empfehlungen
133. fordert die Kommission auf,
die Mitgliedstaaten regelmäßig dabei zu unterstützen, Einführer mit dem größten Risiko für nachträgliche Prüfungen auszuwählen, indem sie
a. einschlägige Einfuhrdaten auf Unionsebene sammelt und analysiert und die Ergebnisse ihrer Analyse den Mitgliedstaaten mitteilt;
b. sobald Surveillance III betriebsbereit ist, Orientierungshilfen für die Durchführung von Datenanalysen in diesem neuen System bereitstellt;
ihre Verfahren zu überarbeiten, indem sie
a. ein System zur Überwachung der offenen TEM-Punkte auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien einrichtet, anhand deren die in den Mitgliedstaaten festgestellten Mängel nach Priorität geordnet werden;
b. den Mitgliedstaaten Fristen für die Behebung dieser Mängel und für Folgemaßnahmen setzt, einschließlich der Berechnung von Verzugszinsen und der Beitreibung der an den Unionshaushalt abzuführenden Beträge;
c. eine Vereinfachung des Verfahrens und der für den Zugang zu Finanzmitteln geforderten Dokumentation vorsieht, ohne dass dadurch die Grundsätze der Kontrolle und Überwachung vernachlässigt werden;
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung
134. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ auf 21,7 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:
„Forschung“ bis zu 55,2 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 11,9 Mrd. EUR;
„Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ bis zu 13,2 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,8 Mrd. EUR;
„Verkehr und Energie“ bis zu 11,3 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,5 Mrd. EUR;
„Weltraum“ bis zu 7,6 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 1,7 Mrd. EUR;
„andere Maßnahmen und Programme“ bis zu 12,7 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 2,8 Mrd. EUR;
135. stellt fest, dass die wichtigsten Programme der Kommission die Folgenden sind: Horizont 2020 und das Siebte Forschungsrahmenprogramm für den Bereich Forschung und Innovation[78], Erasmus+ für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Galileo, EGNOS, ITER und CEF als große Infrastrukturvorhaben sowie der EFSI als Garantiefonds;
136. nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben fast zur Gänze direkt von der Kommission, einschließlich über Exekutivagenturen, verwaltet werden und in Form von Finanzhilfen an öffentliche oder private Empfänger fließen, die an Projekten teilnehmen; nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Ausgaben von Erasmus+ (insgesamt rund 80 % der Finanzhilfen) von nationalen Agenturen im Auftrag der Kommission verwaltet wird;
137. weist darauf hin, dass die Leistung der Forschungs- und Innovationspolitik schwer zu bewerten ist, da zwischen der Finanzierung von Vorhaben und der Erzielung der bislang nicht vorliegenden Ergebnisse ein beträchtlicher Zeitabstand liegt; stellt ferner fest, dass sich die Berichterstattung in diesem Bereich überwiegend auf positive Ergebnisse konzentriert anstatt eine kritische Bewertung aller Ergebnisse und Auswirkungen abzugeben, wodurch möglicherweise ein wenig realistisches Bild der Leistung insgesamt entsteht; stellt fest, dass Forschung als Fachgebiet mit Risiken hinsichtlich der Ergebnisse verbunden ist und nicht immer ein erfolgreiches Resultat gewährleistet werden kann;
138. ist besorgt über den hohen Anteil (in machen Mitgliedstaaten bis zu 25 %) der Mittel aus operationellen Programmen, die für die Unterstützung von KMU im Bereich Unternehmertum und Innovation bestimmt sind, stattdessen aber an Großunternehmen ausgezahlt werden. Fordert die Kommission mit Blick auf die bei der Beantragung von EU-Mitteln abgegeben Erklärungen auf, stärkere Kontrollmechanismen zu entwickeln, nachdem der Oberste Rechnungshof festgestellt hat, dass sich die Behörden im Zeitraum 2014–2020 nur auf gesetzliche Eigenerklärungen hinsichtlich Eigentumsverhältnisse, Größe und Verschuldung der Unternehmen stützten;
139. stellt fest, dass im Jahr 2019 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 4 973 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 2 725 Mio. EUR für die Mobilitäts- und Verkehrspolitik zur Verfügung standen, wovon 4 422 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 2 058 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen für die europäische Verkehrspolitik (06 02) und Horizont 2020 – Forschung und Innovation im Verkehrsbereich (06 03) von der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) verwaltet wurden;
140. bekräftigt seine Unterstützung für die Aufnahme einer Säule der militärischen Mobilität in die TEN-V-Politik mit der Annahme des Aktionsplans im März 2018, um unsere Kapazität, auf Notsituationen zu reagieren, auszubauen; bedauert, dass der Vorschlag der Kommission und des Parlaments, einen neuen Finanzrahmen für den Bedarf an militärischer Mobilität in Höhe von 6,5 Mrd. EUR in den Haushalt der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021–2027 aufzunehmen, drastisch gekürzt wurde;
141. begrüßt die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019 für das Mehrjahresarbeitsprogramm im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ mit einem Budget von 1,4 Mrd. EUR und einem Schwerpunkt auf der Fertigstellung der neun Kernnetzkorridore bis 2030;
142. begrüßt den Start des Projekts „Greening the blue” im Jahr 2019, dessen Ziel es ist, die Emissionen zu reduzieren und effizientere Antriebssysteme mit Flügeltechnologie mit faltbaren Segeln herzustellen; weist darauf hin, dass es aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert wurde;
143. weist darauf hin, dass sich die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für die Programme und Maßnahmen der EU im Politikbereich der Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur (GD EAC) im Jahr 2019 auf etwa 5,66 Mrd. EUR beliefen (ein Anstieg um 20 % im Vergleich zu 2018), und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse der Bewertung der Finanzverwaltung der GD EAC für 2019 insgesamt zufrieden stellend sind; stellt fest, dass sich der Gesamtrisikobetrag der GD EAC bei Zahlung für 2019 auf 24,88 Mio. EUR der Gesamtausgaben in Höhe von 2 147,18 Mio. EUR beläuft;
144. stellt fest, dass die Umsetzung des Programms Erasmus + im Jahr 2019 weitgehend erfolgreich war und dass die meisten Ergebnisindikatoren, wie die Zahl der Mobilitätseinsätze, die jeweiligen Ziele der Kommission für dieses Jahr übertroffen haben; stellt fest, dass aufgrund der verzögerten Einführung der Fazilität, der geringen Inanspruchnahme unter den Finanzinstituten und des mangelnden Bewusstseins der Studierenden im Jahr 2019 nur eine einzige Kreditbürgschaftsfazilität für Studierende abgeschlossen werden konnte, und begrüßt die Entscheidung, die Fazilität für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2020 nicht in das Nachfolgeprogramm Erasmus + aufzunehmen; begrüßt den Anstieg der Schülermobilität um 20 % und drängt darauf, dass die physische Mobilität das Hauptelement des Programms Erasmus+ bleibt und nicht die virtuelle Mobilität; betont, wie wichtig es ist, die berufliche Aus- und Weiterbildung und das Lernen am Arbeitsplatz als Mittel zur Verbesserung der sozialen Eingliederung weiterhin zu unterstützen;
145. ist besorgt darüber, dass Fälle gemeldete wurden, in denen potenzielle Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen des Programms Erasmus + verpflichtet sind, nationale Vorschriften zu befolgen, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen der EU stehen; betont, dass die Kommission die Lage genau beobachten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen sollte;
146. weist darauf hin, dass sich 2019 zahlreiche junge Menschen dem Europäischen Solidaritätskorps angeschlossen haben und eingesetzt wurden, was ihr großes Interesse daran zeigt, sich an solidarischen Tätigkeiten in ganz Europa zu beteiligen; ist besorgt über die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Bewerbungen (191 000) und der Anzahl der tatsächlichen Vermittlungen (34 500); bedauert, dass die Inanspruchnahme von Praktika und Arbeitsstellen im Rahmen des Programms des Europäischen Solidaritätskorps mit nur 72 Entsendungen zwischen 2018 und 2020 sehr gering war, was weniger als 1 % der Gesamteinsätze entspricht; betont die Notwendigkeit, ein ausgewogeneres Maß an Einsätzen einzuführen, um sicherzustellen, dass das Europäische Solidaritätskorps wirklich eine Fülle von Möglichkeiten für junge Menschen bieten kann;
147. fordert die Kommission und die Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ auf, den bürokratischen Aufwand durch Vereinfachung und Anpassung der Antragsverfahren an die Zielgruppen zu verringern, um die Zugänglichkeit der von ihnen verwalteten Programme zu verbessern; betont, dass bessere Synergien und eine bessere Zusammenarbeit mit der GD EAC erforderlich sind, um einen gestrafften Antrags-, Bewertungs- und Verwaltungsprozess zu erreichen, der die Qualität und Vielfalt der Anträge verbessern würde;
Feststellungen des Rechnungshofs
148. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 51 (39 %) der 130 untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen;
149. ist besorgt darüber, dass sich die Fehlerquote für das Jahr 2019 eigenen Schätzung auf der Grundlage der vom Rechnungshof quantifizierten 28 Fehler zufolge auf 4,0 % beläuft, was eine beträchtliche Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als die geschätzte Fehlerquote bei 2 % lag; erinnert daran, dass dieser Prozentsatz in der Nähe der in den Jahren 2015, 2016 und 2017 festgestellten Quoten liegt;
150. betont, dass die Ausgaben für das RP7 und Horizont 2020 nach wie vor mit einem höheren Risiko behaftet sind und die Hauptfehlerquelle sind, und dass der Hof bei 24 der 80 in der Stichprobe erfassten Vorgänge aus dem Bereich Forschung und Innovation quantifizierbare Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Kosten festgestellt hat (3 von 10 beim RP7 und 21 von 70 bei Horizont 2020, was 78 % der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote für diese Teilrubrik für 2019 entspricht);
151. weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass 60 % der Fehler auf „nicht förderfähige direkte Personalkosten“ entfielen; hebt hervor, dass trotz der Bemühungen um eine Vereinfachung der Vorschriften für die Meldung von Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 ihre Berechnung nach wie vor eine Hauptquelle für Fehler in den Kostenaufstellungen darstellt; unterstützt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Methode zur Berechnung der Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 in einigen Aspekten komplexer geworden ist und dadurch das Fehlerrisiko erhöht wurde (von den 24 Vorgängen, die mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, betrafen 23 Vorgänge eine fehlerhafte Anwendung der Methodik zur Berechnung der Personalkosten);
152. bedauert, dass komplexe Antragsregeln und langwierige Verfahren insbesondere für KMU, Start-ups und erstmalige Antragsteller, denen es an erheblichen Mitteln und Erfahrung mit diesen Antragsverfahren fehlt, große Hürden darstellen;
153. stellt mit Besorgnis fest, dass 16 % der Fehler auf „rechtswidrige/diskriminierende Auswahl- und Vergabekriterien“ und 15 % der Fehler auf „sonstige nicht förderfähige direkte Kosten (Mehrwertsteuer, Reisekosten, Ausrüstungskosten)“ entfielen;
154. berücksichtigt, dass der Rechnungshof bei anderen Programmen und Tätigkeiten bei 4 der 50 Vorgänge in der Stichprobe quantifizierbare Fehler festgestellt hat (die Fehler betrafen Projekte im Rahmen der Programme Erasmus + und CEF);
155. stellt besorgt fest, dass der Rechnungshof Schwachstellen in der Dokumentation der Kommission über die durchgeführten Prüfungen, die Konsistenz der Stichproben und die Berichterstattung sowie die Qualität der Prüfungsverfahren bei einigen der geprüften Akten festgestellt hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof unter anderem nicht förderfähige Beträge festgestellt hat, die der Abschlussprüfer aufgrund unzureichender Prüfungen bei seiner Prüfung (hauptsächlich in Bezug auf Personalkosten), fehlerhafter Auslegung der Doppelobergrenzenregel und aufgrund von Fehlern bei der zugrunde liegenden Berechnung nicht erfasster Personalkosten festgestellt hatte; unterstützt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen des Rechnungshofes, um die Situation zu verbessern;
156. weist darauf hin, dass 22 der vom Hof geprüften Forschungsprojekte in anderen Währungen als dem Euro durchgeführt wurden, während der bei zehn dieser Projekte angewandte Wechselkurs nicht der in den Vorschriften festgelegte Kurs war (die finanziellen Auswirkungen solcher Fehler sind an sich nicht wesentlich, aber ihre Häufigkeit zeigt, dass die Vorschriften nicht ausreichend bekannt sind); fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diesem Thema mehr Aufmerksamkeit zu widmen;
157. betont, dass die für dieses Kapitel geschätzte Fehlerquote um 1,1 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission alle ihr vorliegenden Informationen angemessen genutzt hätte;
158. betont mit Besorgnis, dass KMU fehleranfälliger sind als andere Begünstigte, da mehr als die Hälfte der aufgedeckten quantifizierbaren Fehler (17 von 28) Fördermittel für Empfänger aus dem Privatsektor betrafen, obwohl diese Vorgänge nur 42 (32 %) der 130 Vorgänge in der Stichprobe ausmachten (dagegen entfielen 21 % der quantifizierbaren Fehler auf KMU, die 12 % der Stichprobe ausmachten); unterstreicht, dass dies ihren Mangel an Mitteln und der Vertrautheit mit den komplexen Förderkriterien widerspiegelt;
159. stellt fest, dass die Erstattung von Forschungsausgaben auf der Grundlage von Ansprüchen auf Kosten basiert, die den Begünstigten entstanden sind; stellt fest, dass diese Ansprüche häufig komplexen Regeln unterliegen und zu Fehlern führen können, wie sie in den vom Rechnungshof genannten Fällen zu beobachten sind;
160. ist daher der Ansicht, dass die Reduzierung der Fehlerquote von einer Fortsetzung der Vereinfachungsbestrebungen abhängt; begrüßt, dass der Rechnungshof die Bemühungen der Kommission, die administrativen und finanziellen Anforderungen im Rahmen von Horizont 2020 zu vereinfachen, anerkennt;
161. erkennt in dieser Hinsicht an, dass die Kommission in den letzten Phasen ihrer Umsetzung von Horizont 2020 vereinfachte Kostenoptionen wie Pauschalfinanzierungen stärker nutzt, um ihre Kommunikation mit den Begünstigten und ihre Kontrollmechanismen stetig zu verbessern; begrüßt die Tatsache, dass das Programm „Horizont Europa“ diese noch weiter voranbringen wird und auf den Erfahrungen aus Horizont 2020 aufbaut;
162. stellt fest, dass die Kommission ein solides System von Ex-ante-Kontrollen eingeführt hat, das detaillierte automatisierte Checklisten, schriftliche Leitlinien und kontinuierliche Schulungen umfasst, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und es den Begünstigten zu ermöglichen, sich auf die Erreichung ihrer Ziele zu konzentrieren;
163. bedauert, dass es keine konkreten Daten zur Aufnahme von Projekten gibt, die durch EFRE Programme mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet worden sind; stellt fest, dass der Kommission nur teilweise Informationen zur Verfügung stehen, die auf freiwilligen Berichten der Verwaltungsbehörden beruhen, und dass solche Systeme in den Ermessensbereich jedes Landkreises fallen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten unter dem neuen MFR zusammenzuarbeiten, um Programme und Überwachungssysteme zu verbessern und diese Art von Informationen besser zu erfassen;
164. nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass bei der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ein geringes Fehlerrisiko besteht; fordert die Kommission jedoch auf, gemeinsam mit dem Rechnungshof und OLAF die Verkehrsprojekte der EU genau zu überwachen, um Betrug zu verhindern, da öffentliche Investitionen in die Infrastruktur in dieser Hinsicht besonders anfällig sind; hält dies auch für wesentlich, um die höchsten Sicherheitsstandards für die Nutzer zu gewährleisten;
165. weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 5/2017 („Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“) zu dem Schluss gelangt ist, dass zwar Fortschritte bei der Umsetzung der Jugendgarantie und einige Erfolge erzielt wurden, das Erreichte aber hinter den Erwartungen zurückblieb, die ursprünglich an die Einführung der Jugendgarantie geknüpft waren;
166. weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 22/2018 („Mobilität im Rahmen von Erasmus+“) festgestellt hat, dass der Bereich Berufsbildung des Programms Erasmus+ noch verbessert werden könnte, da die Einbeziehung der Berufsbildung das Programm einem größeren Spektrum von Bürgern näherbringt;
167. nimmt den Sonderbericht Nr. 14/2016 („Politische Initiativen und finanzielle Unterstützung der EU für die Integration der Roma“) zur Kenntnis, dem zufolge in den letzten zehn Jahren zwar große Fortschritte bei der Integration der Roma erzielt wurden, in der Praxis aber nach wie vor Hindernisse bestehen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kriterien für bewährte Verfahren, die zu einer erfolgreichen Integration der Roma beitragen, nicht immer angewandt wurden und die Leistung nur schwerlich überwacht werden konnte; weist erneut darauf hin, dass der Mangel an belastbaren und umfassenden Daten zu Roma ein Problem für eine faktengestützte Politikgestaltung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten darstellt; bedauert, dass diese Situation unverändert bleiben könnte, wenn nicht rasch gehandelt wird;
Empfehlungen
168. fordert die Kommission auf,
die Regeln und Verfahren weiter zu vereinfachen, praktische und pragmatische Leitlinien bereitzustellen, darunter Informationsveranstaltungen und Schulungen insbesondere für neue Antragsteller, und ihre Unterstützung für KMU, Jungunternehmen und andere erstmalige Antragsteller zu verbessern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Antragsteller mit unterschiedlichem Erfahrungsschatz und unterschiedlicher Mittelausstattung zu schaffen;
ihre Informationskampagne zu den im Rahmen von Horizont 2020 geltenden Fördervorschriften zur Berechnung und Meldung von Personalkosten zu verbessern und dabei besondere Aufmerksamkeit auf die Hauptfehlerarten zu richten, gefolgt von gezielten Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften;
allen Empfängern von Horizont-2020-Mitteln die Vorschriften für die Berechnung und Meldung von Personalkosten in Erinnerung zu rufen und dabei besonders auf die wichtigsten Arten von Fehlern einzugehen;
die Vorschriften für Personalkosten im nächsten Forschungsrahmenprogramm (Horizont Europa) weiter zu vereinfachen;
im Hinblick auf Horizont 2020 den Feststellungen Rechnung zu tragen, die vom Hof aufgrund seiner Überprüfung der Ex-post-Prüfungen in Bezug auf die Dokumentation, die Kohärenz des Stichprobenverfahrens und die Qualität der Prüfungshandlungen getroffen wurden; zudem mit Blick auf die dritte Runde extern in Auftrag gegebener Prüfungen angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Horizont-2020-Vorschriften den Prüfern bekannt sind, und die Qualität ihrer Arbeit zu überprüfen;
dem akuten Problem des geografischen Ungleichgewichts (Konzentration) der Mehrheit der H2020-Mittel, die den Begünstigten in wenigen am weitesten entwickelten Mitgliedstaaten gewährt werden, zu begegnen, indem die Ursache des Problems in weniger entwickelten Ländern angegangen wird, d.h. durch Unterstützung der Forschung, der Zusammenarbeit zwischen Industrie und den Universitäten, der Zusammenarbeit der Universitäten mit der Regierung bei der öffentlichen Politikgestaltung, der Einrichtung neuer Universitätsprogramme, der akademischen Exzellenz etc.;
Leistung: Horizont 2020
169. weist darauf hin, dass in Bezug auf das Einzelziel 5 „führende Rolle der europäischen Industrie durch Forschung, technologische Entwicklung, Demonstration und Innovation bei einer Reihe von grundlegenden und industriellen Technologien“ aus dem Programmabriss hervorgeht, dass das Programm sein Ziel in Bezug auf Patentanmeldungen nicht erreichen wird, wobei der Programmabriss auch Informationen über erteilte Patente enthält, was ein besseres Leistungsmaß ist, jedoch keine Zielvorgaben oder Etappenziele genannt werden;
170. betont, dass im Zusammenhang mit dem Indikator des Einzelziels 5 „Anteil der teilnehmenden Unternehmen, die Innovationen einführen, die für das Unternehmen bzw. den Markt neu sind“ im Programmabriss weder Etappenziele noch Zielvorgaben für diesen Indikator genannt werden; stellt fest, dass er folglich nicht dafür geeignet ist, zu bewerten, ob das Programm auf dem richtigen Weg ist; fordert die Kommission auf, den Programmabriss so zu aktualisieren, dass darin spezifische und messbare Ziele enthalten sind, damit eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit ermöglicht werden kann;
171. weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Einzelziel 8 „Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens aller“ der Zielwert unter der Rubrik im Jahr 2020 erscheint, er jedoch eigentlich als erreicht gelten sollte, „wenn die letzten im Rahmen von Horizont 2020 finanzierten Maßnahmen abgeschlossen sind“, während es im Programmabriss heißt, dass die Zielvorgaben für die gesamte Säule „Gesellschaftliche Herausforderungen“ (Einzelziele: 8-14) und nicht je Einzelziel gelten, wodurch der Vergleich zwischen dem Ist- und dem Zielwert gegenstandslos wird;
172. nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs zur Leistung von Horizont 2020 zur Kenntnis, in denen insbesondere auf Folgendes Bezug genommen wird:
Es stehen nicht genügend Informationen zur Verfügung, um die Leistung von Horizont 2020 am Ende des Jahres 2019 umfassend bewerten zu können; es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Leistung zu wünschen übrig lässt, denn es gibt zahlreiche Beispiele für erfolgreiche Projekte.
Im Gegensatz zu Informationen zur Wirksamkeit sind Informationen zur Relevanz, Kohärenz und zum europäischen Mehrwert des Programms in erheblichem Umfang verfügbar. Es spricht vieles dafür, dass das Programm Horizont 2020 relevant ist, da es dem Bedarf, den es erfüllen soll, gerecht wird;
In der Management- und Leistungsbilanz wird auf die Leistung der Teilrubrik 1a nur sehr allgemein eingegangen;
173. weist mit Besorgnis erneut auf die sehr unausgewogene Zuteilung von Mitteln an Forscher in den Mitgliedstaaten im Rahmen von Horizont 2020 hin;
174. fordert die Kommission auf,
besser mit Antragstellern und Begünstigten zu kommunizieren (Einführung besserer Verfahren und Kontrollen in Bezug auf die Wahrnehmung der Helpdesk-Funktionen, insbesondere der RES, und Sensibilisierung für die Instrumente, mit denen Begünstigte eine uneinheitliche Behandlung während des Antragsverfahrens oder während der Durchführung ihrer Projekte melden können; Behebung der noch bestehenden technischen Probleme des Teilnehmerportals, Verbesserung von Design, Navigation und Suchfunktion);
Pauschalbeträge eingehender zu prüfen (Analyse und Berichterstattung über die Ergebnisse der im Rahmen von Horizont 2020 bereits eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sobald die ersten Ergebnisse vorliegen; Einleitung neuer breit angelegter Pilotinitiativen, zwecks Ermittlung der geeignetsten Projektarten, Bewertung möglicher Nachteile und Konzeption geeigneter Abhilfemaßnahmen);
eine stärkere Nutzung von zweistufigen Verfahren zur Bewertung von Vorschlägen zu prüfen (um eine größere Zahl von Themen zu ermitteln, bei der sich der Verwaltungsaufwand für erfolglose Antragsteller durch zweistufige Bewertungen der Vorschläge verringern ließe, und um gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Finanzhilfen möglichst schnell gewährt werden, wenn es von entscheidender Bedeutung ist, den Markt schnell zu erreichen);
zu bewerten, ob die von der Kommission entworfenen und aus dem EU-Haushalt (kofinanzierten) finanzierten Projekte im Zusammenhang mit der Europäischen Behindertenstrategie 2010-2020 die Anforderungen der entsprechenden UN-Konvention (UNCRPD) für Menschen mit Behinderungen mit besonderen Anforderungen erfüllt haben, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Projekte des Programms Horizont 2020 gelegt werden sollte;
sicherzustellen, dass während der Entwurfs- und Umsetzungsphase von Projekten die zusätzlich anfallenden Kosten von Menschen mit Behinderungen vollständig durch die Zuschüsse gedeckt werden und dass angemessene Überwachungsvereinbarungen getroffen und deren Erfüllung sichergestellt werden;
die Vergütungsbedingungen für Gutachter erneut zu prüfen (Aktualisierung des Tagessatzes für die Vergütung und Neubewertung der Zeit, die Sachverständige benötigen, um zuverlässige Bewertungen von Projektvorschlägen vorzunehmen);
die Regeln und Leitlinien für die Teilnehmer zu stabilisieren (zwecks Wahrung der Kontinuität der Regeln für die Teilnahme in den einzelnen Rahmenprogrammen, wo immer dies möglich ist; Verringerung von Anpassungen der Anleitungen während der Durchführung des Rahmenprogramms auf ein Mindestmaß; Vereinfachung der Zeiterfassungsbögen zur Vermeidung unnötiger Meldungen des Aufwands pro Arbeitspaket; Prüfung der Möglichkeit einer breiteren Akzeptanz der üblichen Kostenrechnungsverfahren, insbesondere für Personalkosten);
die Qualität ausgelagerter Ex-post-Prüfungen zu verbessern (Verbesserung der Mechanismen zur Überprüfung der Qualität ausgelagerter Ex-post-Prüfungen und Beschleunigung solcher Prüfungen);
die Instrumente, Verwaltung und Instruktionen für KMU weiter zu vereinfachen (sodass sie KMU und insbesondere Start-ups, die nicht über die Ressourcen und das Personal verfügen, um mit den komplexen Strukturen umzugehen, möglichst wenig Aufwand verursachen);
Leistung: Der Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
175. erinnert daran, dass das allgemeine Ziel des EFSI darin besteht, wachstumsfördernde Investitionen im Einklang mit den Prioritäten der EU zu unterstützen, während das Einzelziel der Ausbau des Finanzierungs- und Investitionsvolumens der EIB-Gruppe in prioritären Bereichen ist;
176. stellt fest, dass der EFSI nach Ansicht des Hofes auf dem richtigen Weg ist, um seine Ziele zu erreichen, insbesondere das Hauptziel, Investitionen in Höhe von 500 Mrd. EUR zu mobilisieren;
177. ist darüber besorgt, dass die verfügbaren Leistungsinformationen Einzelheiten zu mobilisierten Investitionen in genehmigte Vorhaben, zur Anzahl der genehmigten Vorhaben, zu Multiplikatoreffekten und zur Abdeckung der Mitgliedstaaten enthalten, aber keiner der fünf Indikatoren das Risikoniveau oder die Durchdringung der im allgemeinen Ziel genannten Schlüsselbereiche verfolgt;
178. weist darauf hin, dass die Indikatoren nicht den Fortschritt bei der Erreichung des eigentlichen Einzelziels messen, das darin besteht, das Investitionsvolumen der EIB zu erhöhen, insbesondere bei Finanzierungen mit einem höheren Risiko;
179. erinnert daran, dass sich der EFSI als wirksames Instrument erwiesen hat, um Finanzmittel zur Unterstützung erheblicher zusätzlicher Investitionen zu beschaffen, dass allerdings in einigen Fällen das Ausmaß, in dem der EFSI tatsächlich zusätzliche Investitionen in der Realwirtschaft anstieß, übertrieben dargestellt wurde (die Bewertung des EFSI und der Sonderbericht des Rechnungshofs[79] haben auch gezeigt, dass das gesamte Finanzierungsvolumen nicht allein dem EFSI zugerechnet werden kann);
180. bedauert, dass die Kommission das Risiko von Mitnahmeeffekten der Finanzierung in Fällen, in denen die erforderlichen Investitionen ohne Einbeziehung von EFSI-Mitteln aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, nicht angemessen bewertet hat;
181. stellt fest, dass bei den gemeldeten Schätzungen zu den mobilisierten Investitionen unberücksichtigt bleibt, dass einige EFSI-Operationen an die Stelle anderer EIB-Operationen und Finanzierungsinstrumente der EU traten oder dass ein Teil der EFSI-Unterstützung für Projekte bereitgestellt wurde, die auch aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, wenn auch zu anderen Bedingungen;
182. betont, dass es sich laut EFSI-Bericht 2019 der EIB bei den meisten Transaktionen im Rahmen des EFSI um sogenannte „Sondertätigkeiten“ handelt, die definitionsgemäß mit einem höheren Risiko verbunden sind als übliche Geschäfte der EIB (das Volumen der 2019 unterzeichneten neuen Tätigkeiten dieser Art belief sich auf 15 Mrd. EUR, was rund 25 % des gesamten Darlehensvolumens der EIB in diesem Jahr entspricht; vor Einrichtung des EFSI lag dieser Wert unter 10 %);
183. unterstreicht, dass es in der unabhängigen Evaluierung der Kommission heißt, dass seit der Einrichtung des EFSI eine Reihe neuer, risikoreicherer Produkte eingeführt wurde, zum Beispiel Eigenkapitalbeteiligungen und Risikoteilungsinstrumente mit Finanzintermediären im Rahmen des IuI-Fensters;
184. stellt fest, dass die Kommission und die EIB die Gelegenheit verpasst haben, die EFSI-Mittel zu nutzen, um eine Verlagerung von Investitionen in große Infrastrukturprojekte zu kleineren, modernen und nachhaltigeren Projekten weiter zu fördern, da sie größtenteils versuchen, das Wirtschaftswachstum der EU wiederherzustellen, ohne das zukünftige Potential solcher Investitionen zu berücksichtigen; weist auf einige bewährte Beispiele für solche Investitionen bei kleineren Projekte hin, die die EIB außerhalb der EU unterstützt hat;
185. stellt fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der EFSI einige EU-Programme gestärkt hat, sich jedoch vorübergehend mit anderen überschnitten hat;
186. ist besorgt über die geografische Verteilung (Ende 2019 entfielen 80 % der unterzeichneten Vorhaben auf die EU-15, was gemessen am BIP und den Bruttoanlageinvestitionen ihr wirtschaftliches Gewicht in der EU übersteigt, während die EU-13 nur 10 % erhielt und der Rest in die Kategorie „Sonstiges“, insbesondere für länderübergreifende Projekte, ging);
187. weist darauf hin, dass die EIB klare und zugängliche Informationen über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen und den Mehrwert der aus dem EFSI finanzierten Projekte bereitstellt; betont, dass die Bewertung der Zusätzlichkeit aller aus dem EFSI unterstützten Projekte ordnungsgemäß dokumentiert werden sollte;
188. fordert die Kommission und die EIB auf,
die Verwendung risikoreicherer EIB-Produkte im Rahmen des EFSI zu überprüfen (bei EFSI-Operationen mit nationalen Förderbanken oder -instituten sollte die EIB nach Möglichkeiten suchen, ein breiteres Spektrum an nachrangigen Fremdkapitalfinanzierungen einzusetzen, sofern diese hinreichend begründet sind; dies würde dazu beitragen, dass die EFSI-Finanzierung die von den nationalen Förderbanken oder -instituten bereitgestellte Finanzierung ergänzt; die EIB sollte auch die Verwendung geeigneter Risikoteilungsprodukte für alle nationalen Förderbanken oder -institute fördern, insbesondere für diejenigen, die derzeit bei EFSI-Operationen unterrepräsentiert sind); eine Studie über die Risiken des mittel- und langfristigen Risikoprofils von EIB-Produkten mit höherem Risiko im Rahmen des EFSI in Auftrag zu geben;
die Komplementarität zwischen den Finanzierungsinstrumenten der EU und den Haushaltsgarantien der EU nach Kräften zu fördern (im Zusammenhang mit den neuen MFR-Programmen sollte die Kommission vorschlagen, dass die Finanzierungsinstrumente der EU in Bezug auf die jeweils zu erreichenden politischen Ziele kohärent sind und einander ergänzen, um einen Wettbewerb zwischen den Instrumenten zu vermeiden);
bei der Bewertung der Frage, ob potenzielle EFSI-Projekte aus anderen Quellen hätten finanziert werden können, wie etwa im Fall der sogenannten Verluste aufgrund von Mitnahmeeffekten, Verbesserungen vorzunehmen (die EIB sollte in der Phase der Projektbewertung prüfen, ob andere Finanzierungsquellen wahrscheinlich ersetzt werden könnten; ausgehend von diesen Informationen sollte die EIB die Förderfähigkeit von EFSI-Operationen bewerten);
die mobilisierten Investitionen besser einzuschätzen (die gemeinsam von der Kommission und der EIB entwickelte Methodik für die Berechnung des EFSI-Multiplikators sollte verhältnismäßige Maßnahmen umfassen, durch die Fälle, in denen die EIB eine Investition über verschiedene EFSI-Operationen sowohl direkt als auch indirekt unterstützt, ermittelt und zeitnah berichtigt werden, um eine Doppelzählung zu vermeiden);
die geografische Verteilung der durch den EFSI geförderten Investitionen zu verbessern (die Kommission und die EIB sollten über den Lenkungsrat des EFSI die Ursachen der festgestellten geografischen Verteilung bewerten und Empfehlungen für Maßnahmen abgeben, die im verbleibenden Durchführungszeitraum des EFSI zu ergreifen sind; der Lenkungsrat des EFSI sollte die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen bewerten);
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
189. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik 1b „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ auf 53,8 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:
„EFRE und andere regionale Maßnahmen“, bis zu 54,9 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 29,6 Mrd. EUR;
„Kohäsionsfonds“ bis zu 16,4 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 8,8 Mrd. EUR;
„Europäischer Sozialfonds“ bis zu 25,9 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 13,9 Mrd. EUR;
„Andere Programme“ bis zu 2,8 % der Mittel der Teilrubrik bzw. 1,5 Mrd. EUR;
190. weist darauf hin, wie wichtig die Ausgaben in der MFR-Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ („Kohäsion“) sind, die darauf ausgerichtet ist, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit aller Regionen zu stärken;
191. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Teilrubrik „wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ generell zu Beginn jedes Programmplanungszeitraums für die gesamte Dauer eines MFR mehrjährige operationelle Programme (OP) vorlegen; nachdem ein OP von der Kommission genehmigt wurde, teilen sich die Kommission (GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung – GD REGIO) und GD Beschäftigung, Soziales und Integration – GD EMPL) und der Mitgliedstaat die Zuständigkeit für dessen Durchführung;
192. stellt fest, dass die von der GD REGIO im Jahr 2019 ergriffenen vorbeugenden Maßnahmen zu positiven Ergebnissen geführt haben und es nicht erforderlich war, die EFRE- und CF-Zahlungen im Jahr 2019 auszusetzen, da die Programmbehörden die erforderlichen Maßnahmenpläne zur Abhilfe rechtzeitig angewandt haben und die Einstellung von 16 Zahlungen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR (von 20 in Höhe von 1,2 Mrd. EUR) aufgehoben wurden; stellt ferner fest, dass die GD REGIO 12 von 19 Mahnschreiben im Hinblick auf Korrekturmaßnahmen für Fälle von Systemmängeln aufgrund der Umsetzung der erforderlichen Punkte abschließen konnte;
193. begrüßt die positiven Folgemaßnahmen, die von der Kommission zur Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes aus dem Jahresbericht 2018 ergriffen wurden, und die begonnene Ausarbeitung von Leitlinien für den Rechnungsabschluss, womit sichergestellt werden soll, dass angemessene Modalitäten bezogen auf den Rechnungsabschluss für den Zeitraum 2014--2020 rechtzeitig und in jedem Fall vor dem Rechnungsabschluss im Jahr 2025 verfügbar sein werden;
194. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die GD EMPL nach der Annahme der neuen Strategie der Kommission zur Bekämpfung des Steuerbetrugs am 29. April 2019 eine Betrugsrisikoanalyse durchgeführt und zusammen mit der GD REGIO und der GD MARE die „gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie“ sowie ihre Strategie der Betrugsbekämpfung bei der direkten Mittelverwaltung überprüft und aktualisiert hat; nimmt zur Kenntnis, dass die GD EMPL weiterhin zur Entwicklung des Risikobewertungsinstruments Arachne beigetragen hat, mit dem die nationalen Behörden unter anderem bei der Ermittlung des Betrugsrisikos unterstützt werden;
195. weist darauf hin, dass sich die Gesamtzahl der laufenden Untersuchungen des OLAF, die die Tätigkeitsbereiche der GD EMPL und alle Programmplanungszeiträume zusammengenommen betreffen, Ende 2019 auf 20 Fälle in Bezug auf den ESF, einen Fall in Bezug auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und zwei Fälle in Bezug auf direkte Ausgaben beläuft, wobei die wichtigsten Bereiche des (potenziellen) Betrugs in diesen Fällen die Nichteinhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, überhöhte Preise und die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und -verfahren sind;
196. begrüßt, dass im Jahr 2019 die Folgemaßnahmen zu den zehn Berichten des OLAF abgeschlossen wurden, wobei der EU-Haushalt durch verschiedene Mittel und Formen mit der Einziehung von fast 55,3 Mio. EUR geschützt wurde;
Überwachungs- und Kontrollsysteme: Speicherung und Aufzeichnung von Daten und Digitalisierung der Berichterstattung
197. weist auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat hin; fordert eine Verbesserung des Schutzes des Unionshaushalts und des Programms „Next Generation EU“ vor Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug; fordert, dass zum Zweck der Kontrolle und Prüfung standardisierte Maßnahmen zur Erhebung, zum Vergleich und zur Zusammenfassung von Informationen und Zahlen über die Endbegünstigten von Unionsmitteln eingeführt werden;
198. stellt fest, dass die Erhebung von Daten über diejenigen, die letztlich direkt oder indirekt Unionsmittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowie im Rahmen von Projekten und Reformen erhalten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden, einschließlich Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Mittelempfänger, erforderlich ist, um für wirksame Kontrollen und Prüfungen Sorge zu tragen; weist darauf hin, dass die Vorschriften für die Erhebung und die Verarbeitung solcher Daten den geltenden Datenschutzvorschriften genügen sollten
199. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen einer laufenden Prüfung die Relevanz, Zuverlässigkeit und Kohärenz der jährlichen Höhe der Ausgaben im Rahmen der Rubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ analysiert, die die Kommission infolge ihrer Prüfungen berechnet, und erwartet die Schlussfolgerungen dieser Prüfung;
Feststellungen des Rechnungshofs
200. hält es für äußerst besorgniserregend, dass der Hof auf der Grundlage der 236 untersuchten Vorgänge – 29 Fehler waren von den Prüfbehörden nicht aufgedeckt worden und 64 Fehler waren zuvor von den Prüfbehörden festgestellt und von den Programmbehörden berichtigt worden (in Höhe von insgesamt 334 Mio. EUR für beide Programmplanungszeiträume zusammengenommen) – die Fehlerquote auf 4,4 % schätzt;
201. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Fehlerquote trotz der in der Omnibus-Verordnung vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen nicht auf das Niveau des Jahres 2017, in dem sie sich auf 3 % belief, gesenkt werden konnte; ist davon überzeugt, dass im nächsten Programmplanungszeitraum entsprechende Anstrengungen unternommen werden sollten;
202. stellt fest, dass laut der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission und gemäß den jährlichen Tätigkeitsberichten der entsprechenden Generaldirektionen das Risiko bei Rechnungsabschluss auf 1,1 % geschätzt wurde (1,3 % im Jahr 2018) und das Risiko bei Zahlung von 1,7 % im Jahr 2018 auf einen Bereich zwischen 2,2 und 3,1 % im Jahr 2019 der Kommission zufolge für diesen Ausgabenbereich gestiegen ist, was innerhalb der vom Rechnungshof berechneten Fehlerspanne liegt;
203. stellt fest, dass für EFRE das Risiko bei Zahlung von 2 % im Jahr 2018 auf einen Bereich zwischen 2,7 und 3,8 % im Jahr 2019 gestiegen ist und für den ESF das Risiko bei Zahlung auf 1,7 bis 2,4 % geschätzt wurde; weist darauf hin, dass die Kommission festgestellt hat, dass nicht förderfähige Ausgaben, Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Probleme mit dem Prüfpfad die Hauptursachen für die in diesem Politikbereich festgestellten Prüfungsergebnisse und Unregelmäßigkeiten sind;
204. stellt fest, dass die GD EMPL in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2019 einen wesentlichen Leistungsindikator (Gesamt-Restfehlerquote 1,7 %) unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % und außerdem eine „maximale Quote“ (bis zu 2,4 %) gemeldet hat, mit der mögliche weitere Fehler bei den Ausgaben für Vorhaben, die nicht in die Prüfungen der Kommission einbezogen wurden, berücksichtigt werden könnten; stellt außerdem fest, dass der Hof die „maximale Quote“ für besser geeignet hält, da sie den potenziellen Auswirkungen der laufenden Prüfungstätigkeit Rechnung trägt;
205. stellt fest, dass die Prüfbehörden im Rahmen der Gewähr-/Abschlusspakete für die 236 zur Stichprobe des Hofes gehörenden Vorgänge 64 quantifizierbare Fehler gemeldet haben, die nicht förderfähige Kosten (39 Fehler), die öffentliche Auftragsvergabe (24 Fehler) und das Fehlen wesentlicher Belegunterlagen (ein Fehler) betrafen;
206. stellt mit Besorgnis fest, dass die Mehrheit der Fehler mit drei Hauptkategorien in Zusammenhang stehen:
55 % der Fehler entfielen auf „nicht förderfähige Projekte“: es lagen fünf EFRE-Projekte aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 vor, bei denen Beihilfen für Begünstigte oder Vorhaben gewährt wurden, die die in der geltenden Verordnung und den OP festgelegten Fördervoraussetzungen nicht erfüllten;
24 % der Fehler entfielen auf „Verletzungen der Binnenmarktvorschriften“ (wie z. B. 9 % – Verletzung von Beihilfevorschriften; 15 % – schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche Beschaffungsvorschriften);
12 % der Fehler entfielen auf „nichtförderfähige Ausgaben “;
207. weist darauf hin, dass der Hof nach wie vor eine hohe Anzahl an Fehlern im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe, Vorschriften über staatliche Beihilfen und Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen feststellte, hauptsächlich in den Bereichen „Kohäsion“ und „Natürliche Ressourcen“ stellt fest, dass diese Fehler mit 20 % zu der vom Hof geschätzten Fehlerquote für die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben beitrugen (2018: 16 %), weshalb die Kommission Wege finden sollte, diese Fehler zu verringern;
208. betont, dass komplexe Regeln zu einem höheren Fehlerrisiko beitragen; erkennt die Bemühungen der Kommission an, kontinuierlich an der Vereinfachung der Vorschriften und dem verstärkten Einsatz einfacherer Durchführungsmechanismen wie vereinfachter Kostenoptionen zu arbeiten;
209. vertritt die Auffassung, dass die vom Rechnungshof geschätzte Fehlerquote für die Ausgaben aus dem Jahr 2019 in diesem Bereich vor dem Hintergrund des mehrjährigen Charakters der Programme bewertet werden sollte, wobei weitere Korrekturen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollten, was zu einer erheblichen Risikominderung beim Programmabschluss führen könnte; fordert den Rechnungshof auf, nach Abschluss der kohäsionspolitischen Programme 2007–2013 einen Bericht mit einer geschätzten Fehlerquote zu erstellen;
210. begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan für die öffentliche Auftragsvergabe ausgearbeitet hat, der seit 2014 mehrmals aktualisiert wurde;
211. stellt mit Besorgnis fest, dass der häufigste Fehler bei den ESF-Ausgaben das Fehlen wesentlicher Belege ist; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2019 ein ESF-Projekt ermittelt hat, bei dem gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen wurde;
212. nimmt mit Besorgnis Kenntnis von dem Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2019, da aus ihm hervorgeht, dass die meisten Fehler bei Ausgaben im Zusammenhang mit Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf Fehler bei von den nationalen Prüfbehörden durchgeführten Prüfungen zurückzuführen sind; begrüßt daher, dass die Kommission technische Hilfsprogramme für die Zusammenarbeit mit Leitungsorganen sowie Schulungsprogramme eingerichtet und die Anzahl der Programme für nationale Sachverständige erhöht hat, damit die Kenntnisse über die Instrumente ausgeweitet und die vorstehend genannten Fehler vermieden werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es gilt, die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission zu überwachen und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen, was auch die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten bezüglich der ESI-Fonds umfasst, da jede Form von Betrug im Zusammenhang mit Unionsmitteln beseitigt werden sollte, um das Vertrauen der Bürger in die Ausgaben und Organe der Union zu stärken;
213. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass für die vom Rechnungshof untersuchten Projekte zwar bereits zahlreiche Unregelmäßigkeiten von den nationalen Prüfbehörden gemeldet worden sind, nach wie vor aber viele Fehler von keiner Instanz der internen Kontrolle in einem früheren Stadium aufgedeckt oder korrigiert werden; empfiehlt der Kommission, auf der Grundlage der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs für 2019 die Hauptursachen für unentdeckte Fehler zu analysieren und gemeinsam mit den Prüfbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu konzipieren, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu erhöhen;
214. ist besorgt über die Mängel, die bei der Überprüfung der Arbeit von 18 von 116 Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten, die in die Stichprobe des Rechnungshofs einbezogen wurden, festgestellt wurden und die derzeit das Vertrauen in diese Arbeit einschränken (die neu berechnete Quote lag bei neun von 20 Gewährpaketen für den Zeitraum 2014–2020 über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 %); nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission bei acht dieser Pakete zu ähnlichen Ergebnissen gelangte und die Restfehlerquoten auf einen Wert über 2 % anpasste; bedauert, dass der Rechnungshof keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwächen in seine Arbeit aufnehmen kann; bedauert, dass auch die Kommission keine aussagekräftigen Erkenntnisse über die Gründe und etwaigen länderspezifischen Unterschiede zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Erkenntnissen über die Gründe für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten nationalen Prüfbehörden eine effiziente und wirksame Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt;
215. weist darauf hin, dass der Rechnungshof zu 120 Vorgängen aus der Stichprobe (55 %) Schlussfolgerungen auf der Grundlage einer Überprüfung der Arbeit der Prüfbehörden ziehen konnte; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof bei 100 Vorgängen (45 %) Mängel hinsichtlich des Umfangs, der Qualität und/oder der Dokumentation dieser Arbeit ermittelte, was dazu führte, dass der Rechnungshof die entsprechenden Prüfverfahren erneut durchführen musste;
216. hebt hervor, dass die Kommission im Jahr 2019 26 Compliance-Prüfungen in 11 Mitgliedstaaten durchführte (14 Prüfungen der GD REGIO und 12 Prüfungen der GD EMPL), und in ihren Berichtsentwürfen zu dem Schluss kam, dass die in den jährlichen Kontrollberichten von den Prüfbehörden für das Geschäftsjahr 2017/2018 gemeldeten Restfehlerquoten zu niedrig angesetzt waren (daher erhöhte die Kommission diese Quoten);
217. stellt fest, dass 13 der Compliance-Prüfungen (fünf der GD REGIO und acht der GD EMPL) im Mai 2020 abgeschlossen waren, die Restfehlerquoten bei der Hälfte dieser Prüfungen deshalb jedoch noch nicht endgültig waren;
218. begrüßt, dass die Kommission ab 2020 beabsichtigt, in die strukturierte Diskussion mit den entsprechenden Prüfbehörden eine detaillierte Analyse der bei den Prüfungen von EU-Mitteln festgestellten zusätzlichen Fehler aufzunehmen, wobei die Prüfbehörden protokollierte Maßnahmen ergreifen wollen, damit diese Fehler künftig nicht unentdeckt bleiben;
219. teilt die Zustimmung des Rechnungshofs zur gemeinsamen Initiative der Kommission und der Prüfbehörden und zu den koordinierten Bemühungen zur Verbesserung der Dokumentation der Arbeit der Prüfbehörden und zur Ausarbeitung eines Reflexionspapiers zur Prüfungsdokumentation im Dezember 2019, das zwar nicht obligatorisch ist, aber einen ersten Schritt darstellt, um die Art und Weise, wie die Prüfungsbehörden ihre Arbeit ausführen und dokumentieren, zu verbessern;
220. begrüßt die Bemühungen um eine Vereinfachung der Anforderungen, die im Programmplanungszeitraum 2021–2027 im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und der mit dem MFR verbundenen Fonds an die Projektleiter und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten gestellt werden; hebt hervor, dass die Lösung dieses Problems in einfacheren nationalen Förderfähigkeitsregeln liegt, die zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Fehlerwahrscheinlichkeit beitragen könnten, wodurch ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt würde; fordert nachdrücklich eine umfassendere Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen, bei denen der Rechnungshof ebenfalls der Ansicht ist, dass sie eine große Entlastung für Antragsteller darstellen und die Kontrolle erleichtern; teilt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs, wonach die Änderung der Vorschriften für die Umsetzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) den Umsetzungsprozess weiter beschleunigen sollte; weist darauf hin, dass die Arbeitsmethoden für die Prüfung auf nationaler Ebene verbessert werden müssen; fordert die Kommission auf, in einem strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten die Verwaltungspraxis und -verfahren zu analysieren, um Ineffizienzen zu beseitigen und allen zuständigen Behörden Beispiele einer Verwaltungspraxis und von Verwaltungsverfahren, die wirksam sind, an die Hand zu geben;
221. entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD EMPL für 2019, dass die GD EMPL eine hinreichende Gewähr dafür bot und zu dem Schluss kam, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der operationellen Programme wie geplant im Jahr 2019 funktionierten, mit Ausnahme von 29 Programmen im Rahmen des ESF/der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und einem Programm im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, die wesentliche Mängel bei einigen Schlüsselelementen der Systeme aufwiesen;
222. entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD EMPL für 2019 mit Genugtuung, dass die GD EMPL die erforderlichen Folgemaßnahmen in Bezug auf alle Empfehlungen des Rechnungshofs im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung 2015–2018 ergriffen hat, und dass bis Ende März 2020 keine offenen Empfehlungen des Rechnungshofs vorlagen;
223. weist darauf hin, dass die meisten der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2019 geltend gemachten Vorbehalte in der Praxis hauptsächlich auf den Fehlerquoten für die Jahresrechnung 2018/2019 beruhten, die noch nicht akzeptiert worden waren, weshalb beide Generaldirektionen erklärten, dass die Fehlerquoten für 2018/2019 in keinem Fall vor den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2020 bestätigt würden;
224. ist der Auffassung, dass die finanziellen Interessen der EU und die Steuergelder in der gesamten EU vom organisierten Verbrechen ins Visier genommen werden, und fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um kriminelle Netzwerke zu bekämpfen, die nach den EU-Geldern trachten;
225. bekräftigt seine Unzufriedenheit über die unterschiedliche Anwendung von Methoden durch den Rechnungshof und die Kommission bei der Erstellung ihrer jeweiligen Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Finanztransaktionen;
226. bedauert, dass die Kommission die in der einschlägigen Verordnung[80] festgelegten Fristen für die Veröffentlichung des Jahresberichts über „Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds“ nicht einhält; bekräftigt die Forderung des Parlaments, den Bericht bis Oktober zu veröffentlichen, um die darin enthaltenen Feststellungen in das Entlastungsverfahren einzubeziehen; erwartet, dass die Kommission positiv auf diese spezifische Anfrage reagiert, um die Transparenz zu erhöhen;
Analyse des Rechnungshofs Nr. 04/ 2020: EU-Maßnahmen zur Lösung des Problems der Kunststoffabfälle
227. stellt fest, dass diese Überprüfung zwar kein Prüfbericht ist, darin jedoch der in der Kunststoffstrategie 2018 festgelegte Ansatz der EU in Bezug auf das Thema von Kunststoffabfällen an Land untersucht wird;
228. ist besorgt über die Bemerkungen des Rechnungshofs, dass der EU-Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Abfallkriminalität u. a. folgende Mängel aufweist: einen Mangel an Daten über kontaminierte Standorte und über die Sanktions- und Verfolgungsquoten, Schwierigkeiten bei der Feststellung, welches Verhalten Umweltkriminalität darstellt, und zwar aufgrund von Rechtsunsicherheiten, wie z. B. im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „Abfall“ gegenüber dem Begriff „Ende der Abfalleigenschaft“, die Unfähigkeit der EU-Rechtsakte, die zunehmende Beteiligung von Gruppen des organisierten Verbrechens an der Umweltkriminalität anzugehen, die dann mit anderen Straftaten wie Geldwäsche in Verbindung gebracht wird, das Fehlen harmonisierter EU-Vorschriften für die Kombination von Sanktionen (verwaltungsrechtlich/strafrechtlich/zivilrechtlich) und ein Mangel an spezialisierten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern für den Umgang mit Umweltkriminalität;
229. stellt fest, dass das chemische Recycling viele verschiedene Technologien umfassen kann, die noch keine technologisch oder wirtschaftlich realisierbare Option zur Abfallbehandlung darstellen, wobei die Deponierung drastisch reduziert werden soll; ist der Ansicht, dass die Recyclingkapazitäten drastisch erhöht werden müssen, um die technologische und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Recyclings zu verbessern; ist davon überzeugt, dass sich eine Erhöhung der Kapazität der legalen Entsorgung von Kunststoffabfällen für Hersteller von Kunststoffverpackungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus den Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung positiv auf das Problem des illegalen Abfallhandels und anderer Abfallverbrechen auswirken wird;
230. begrüßt die Eigenmittel, die auf der Grundlage von nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff erzeugt wurden, als ein gutes Instrument, um die Mitgliedstaaten zu motivieren, das Recycling zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine angemessene Berichterstattung erfolgen muss;
Schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und missbräuchliche Verwendung von Mitteln in den Mitgliedstaaten
231. bedauert, dass die Korrelation zwischen den EGF-Kosten je Arbeitnehmer, dem geholfen wird, und der Wiedereingliederungsquote sehr schwach oder nicht vorhanden ist; weist darauf hin, dass sich in Spanien die Kosten pro Arbeitnehmer beispielsweise auf 2 422,74 EUR belaufen und die Wiedereingliederungsquote bei 48 % liegt, während in Finnland die Kosten 2 289,81 EUR je Person betragen und die Wiedereingliederungsquote bei 83 % liegt; weist darauf hin, dass die Eingliederungsquoten und die Kosten je nach Mitgliedstaat stark variieren, wobei daraus nicht geschlossen werden kann, dass höhere Pro-Kopf-Ausgaben zu höheren Wiedereingliederungsquoten führen würden; fordert die Kommission auf, diese Diskrepanz sorgfältig zu untersuchen und zu beheben;
232. ist der Auffassung, dass die EU-Jugendgarantie hinter den Erwartungen zurückbleibt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Programme zur Unterstützung junger Menschen keine Erwartungen wecken, die nicht erfüllt werden können; besteht darauf, dass die Kommission die Erwartungen durch die Festlegung realistischer und erreichbarer Ziele und Vorgaben verwaltet;
233. stellt fest, dass die GD EMPL im Jahr 2019 16 Mahnschreiben verfasst hat, in denen erhebliche Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellt wurden; weist darauf hin, dass zwölf Beschlüsse zur Unterbrechung der Zahlungsfristen gefasst wurden (vier für Italien, drei für Ungarn, zwei für das Vereinigte Königreich und Frankreich und einer für Spanien) und ein Beschluss zur Aussetzung der Zahlungen gefasst wurde (Vereinigtes Königreich–Schottland);
234. stellt fest, dass erhebliche Vorbehalte für Italien (15 Vorbehalte in Höhe von 50,26 Mio. EUR) und Frankreich (neun Vorbehalte in Höhe von 47,95 Mio. EUR) geltend gemacht wurden; weist darauf hin, dass dies im Falle Italiens hauptsächlich auf einen systemischen Mangel an öffentlichen Aufträgen zurückzuführen war, der aus der falschen Umsetzung der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen in die nationalen Rechtsvorschriften resultierte, während in Frankreich die regionalen Kontrollstellen bei fünf Programmen nicht genügend Zeit hatten, um ihre Prüfung der Vorhaben innerhalb der Frist abzuschließen;
235. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2018/2019 Finanzkorrekturen in Höhe von insgesamt 3,41 Mrd. EUR vorgenommen haben, wobei 912 Mio. EUR auf Ungarn, 578 Mio. EUR auf Spanien, 368 Mio. EUR auf die Slowakei und 236 Mio. EUR auf Polen entfallen; stellt fest, dass sich der Gesamtbetrag der seit Beginn des Zeitraums 2014–2020 von den Mitgliedstaaten kumulativ gemeldeten Finanzkorrekturen auf 6,10 Mrd. EUR beläuft, wovon 2,15 Mrd. EUR auf Ungarn, 668 Mio. EUR auf Spanien, 647 Mio. EUR auf Polen und 459 Mio. EUR auf die Slowakei entfallen;
236. weist besorgt darauf hin, dass die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 zwei Vorbehalte bezüglich 67 Programmen des EFRE/des Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2014–2020, neun Programmen des EFRE/des Kohäsionsfonds und eines IPA-CBC-Programms im Programmplanungszeitraum 2007–2013 geltend machen musste; weist darauf hin, dass schwerwiegende Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen zu einem Risiko für Ausgaben führen, das für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 auf über 10 % geschätzt wird; begrüßt, dass die aktualisierte Haushaltsordnung das Konzept des Interessenkonflikts unter gemeinsamer Verwaltung weiter präzisiert hat;
237. ist besorgt darüber, dass die Generaldirektion Beschäftigung (GD EMPL) in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 einen Vorbehalt im Hinblick auf den ESF/die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) für den Zeitraum 2014–2020 geltend machen musste (30 Programme im Rahmen des ESF/der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und des FEAD); stellt fest, dass die beiden Generaldirektionen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten angegeben haben, dass keine Vorbehalte geltend gemacht werden, wenn die bestätigte Restfehlerquote für das vorangegangene Rechnungsjahr über 2 % lag, da künftig zusätzliche finanzielle Korrekturen vorgenommen würden, wobei die Vorbehalte der Kommission größtenteils auf vorläufigen Quoten beruhen und möglicherweise nicht notwendigerweise alle wesentlichen Risiken abdecken;
238. ist besonders besorgt darüber, dass die Kommission Berichten zufolge ein Prüfungsverfahren abgeschlossen hat, das einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zu Interessenkonflikten in der Tschechischen Republik bestätigt hat;
239. nimmt besorgt Berichte zur Kenntnis, wonach im Prüfungsbericht der GD REGIO drei Beihilfen aus dem EFRE ermittelt wurden, die gegen tschechisches Recht und die EU-Dachverordnung für den EFRE verstoßen; ist besorgt darüber, dass bei der Verwaltung der Auszahlungen aus dem Europäischen Strukturfonds ein Interessenkonflikt festgestellt wurde;
240. erwartet, dass die Kommission das Parlament und den Haushaltskontrollausschuss über die Antwort der tschechischen Regierung auf die im Bericht enthaltenen Empfehlungen informiert; ist entsetzt darüber, dass die Situation um den angeblichen Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš auch mehr als zwei Jahre nach Beginn der Prüfungen der Kommission noch nicht gelöst wurde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine umfassende und rasche Lösung des Verfahrens zu intensivieren, den Prüfungsbericht so rasch wie möglich zu veröffentlichen, dem Parlament über seine Schlussfolgerungen Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls missbräuchlich eingesetzte Mittel zu sperren und/oder zurückzuerlangen; weist auf die Entschließung des Parlaments vom 19. Juni 2020 zum Interessenkonflikt des tschechischen Ministerpräsidenten hin, in der es heißt, dass, wenn sich der Interessenkonflikt von Andrej Babiš denn bestätigt, der Interessenkonflikt entweder gelöst werden muss oder Andrej Babiš sein Amt niederlegen sollte[81];
Empfehlungen
241. fordert die Kommission auf,
eine gründliche Analyse der zugrunde liegenden Gründe und potenziellen strukturellen Probleme durchzuführen, die die anhaltenden systemischen Schwächen verursachen, die der Rechnungshof jedes Jahr bei seinen Prüfungen festgestellt hat, wobei besonders auf mögliche länderspezifische Unterschiede zu achten ist, auch Bemerkungen zu bewährten Verfahren bei nationalen Behörden mit geringer Fehlerquote aufzunehmen, deren Arbeit vom Rechnungshof als zuverlässig eingestuft wird, diese Analyse in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof durchzuführen und die nationalen Behörden sowohl hinsichtlich der Problembeschreibung als auch möglicher Lösungen aktiv einzubeziehen,
die Ergebnisse dieser Analyse mit dem Rechnungshof, der Entlastungsbehörde und den Mitgliedstaaten zu teilen,
auf der Grundlage dieser Analyse klare, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden auszusprechen, einen strukturierten Dialog mit den nationalen Behörden und dem Rechnungshof aufzunehmen, um kontinuierlich am Kapazitätsaufbau und dem Austausch bewährter Verfahren zu arbeiten, damit die Zuverlässigkeit der Arbeit der nationalen Prüfungsbehörden verbessert werden kann, die Entlastungsbehörde über den Fortschritt dieses Dialogs auf dem Laufenden zu halten,
die Bedingungen für die Förderfähigkeit rasch zu präzisieren (einschließlich der Definition dessen, was unter „physisch abgeschlossenen“ und/oder „vollständig durchgeführten“ Vorhaben zu verstehen ist, um den Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob Vorhaben Artikel 65 Absatz 6 der Dachverordnung entsprechen, zu helfen und zu verhindern, dass nicht förderfähige Vorhaben unerkannt bleiben),
Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuverlässigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Restfehlerquoten zu steigern (Analyse der hauptsächlichen Quellen unentdeckter Fehler und Entwicklung von notwendigen Maßnahmen mit den Prüfbehörden, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu verbessern),
dem Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, in dem der Beitrag der einzelnen Haushaltsposten zum Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zu den Ausgaben für die biologische Vielfalt detailliert dargelegt wird, um deren Überwachung zu erleichtern,
dringend mit der Arbeit an einer wirksamen Methode– soweit erforderlich und im Einklang mit den branchenspezifischen Rechtsvorschriften – für die Überwachung der Ausgaben für den Klimaschutz und von deren Beitrag zum Erreichen des Gesamtziels von mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für den Zeitraum 2021–2027 und der Ausgaben im Rahmen von NextGenerationEU zur Unterstützung der Klimaschutzziele zu beginnen,
ein gemeinsames integriertes, interoperables Informations- und Überwachungssystem einschließlich eines einzigen Datenextraktions- und Risikobeurteilungsinstruments einzusetzen, um auf die relevanten Daten zuzugreifen und diese zu analysieren und die Zuverlässigkeit der Kontrolle im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung zu erhöhen, einschließlich eines Instruments für technische Unterstützung,
einen unionsweiten Beschwerdemechanismus einzuführen, der Empfänger von EU-Mitteln unterstützt, die beispielsweise Fehlverhalten nationaler Behörden oder Druck krimineller Strukturen oder des organisierten Verbrechens ausgesetzt sind, und ihnen so die Möglichkeit verschafft, eine Beschwerde bei der Kommission einzureichen,
die konsequente und umfassende Zusammenarbeit mit den Prüfungsbehörden fortzusetzen, um für einen soliden Kontrollrahmen zu sorgen, die Qualität der Sicherungsarbeiten bei Bedarf zu verbessern und die erforderlichen Erkennungs- und Korrekturkapazitäten sicherzustellen,
die Verwaltungsbehörden zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, um die häufigsten Fehler zu beheben, das Risiko künftiger Ausgaben zu mindern und erforderlichenfalls die Erkennungskapazitäten sowohl der Verwaltungsprüfungen als auch der Audits zu verbessern,
eine Fehlerquote bei Zahlungen und keine Restfehlerquote bereitzustellen, um die Bewertung der durchgeführten Kontrolle zu verbessern,
ihre Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortzusetzen, um die Prüfungsmethoden und die Auslegung von Rechtstexten weiter anzugleichen,
den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder gar nicht zuverlässig sind und in denen ein erhöhtes Risiko für Betrug und Korruption im Zusammenhang mit den Mitteln besteht, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und mehr technische Unterstützung angedeihen zu lassen,
besondere Aufmerksamkeit auf Rahmenvereinbarungen zu richten, die im Rahmen von Vergabeverfahren abgeschlossen werden, da Betrug und Korruption im Zusammenhang mit ihnen ein erhöhtes Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen,
den Rückstand bei den Mitteln für Verpflichtungen so rasch wie möglich abzubauen,
in den jährlichen Tätigkeitsberichten anzugeben‚ wie die Beträge, die durch von den Mitgliedstaaten und der Kommission auferlegten Ex-post-Finanzkorrekturen erbracht wurden, wiederverwendet wurden, insbesondere in den Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten eingeschlossen waren,
unverzüglich und bis Oktober 2021 den Jahresbericht 2020 über die Finanzinstrumente aus den ESI-Fonds zu veröffentlichen, damit die Ergebnisse in das Entlastungsverfahren einbezogen werden können,
eine robuste Strategie gegen Interessenkonflikte bei hochrangigen Politikern zu entwickeln, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wirksame Rechtsinstrumente zu entwickeln, um die Förderung von Oligarchenstrukturen zu vermeiden, die auf Kohäsionsfonds der Union zurückgreifen,
das Parlament über weitere Entwicklungen im Fall der Interessenkonflikte zu informieren, die im Prüfungsbericht der GD REGIO über die Tschechische Republik aufgeführt sind,
bei der Überprüfung der Richtlinie 2008/99/EG auf die Anmerkungen des Rechnungshofs zu Kunststoffabfällen zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf Mindeststandards und klare Definitionen unterschiedlicher Formen der Abfallkriminalität,
das Problem der mangelnden Kapazität für Recycling und Verbrennung als Mittel zur Verringerung von Abfallkriminalität wie beispielsweise von Abfallhandel anzugehen, indem die Kapazität für die legale Entsorgung von Kunststoffabfällen erhöht und seine wirtschaftlichen Attraktivität für Hersteller von Kunststoffabfällen gesteigert wird,
die Definition des Begriffs „Recycling“ und die Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über Recycling, insbesondere für Eigenmittel, die auf der Grundlage von nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff erzeugt wurden, zu verbessern, die Möglichkeit einer Digitalisierung der Berichterstattung und Überwachung der Abfallströme zwischen den Betreibern zu prüfen, um die Erkennung von Unregelmäßigkeiten und Hinweisen auf Abfallhandel zu verbessern,
in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die Gründe für die geringe Ausschöpfung der für die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur verfügbaren Mittel zu untersuchen und die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse informieren, die Entlastungsbehörde darüber zu informieren, wie die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Ausschöpfungsquote unterstützt, und weitere Wege der Unterstützung zu ermitteln,
die Entlastungsbehörde über jede COVID-19-bedingte Umschichtung von Mitteln aus dem Kohäsionsfonds, die zur Unterstützung von Recyclings und Abfallbewirtschaftung vorgesehen sind, auf andere Bereiche zu informieren,
der Überprüfung der grundlegenden Anforderungen an Verpackungen dringend Vorrang einzuräumen, um die Anpassung der Aufmachung und der Herstellung von Kunststoffverpackungen zugunsten der Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeit rechtzeitig zu beschleunigen und somit die Verwirklichung des Ziels für das Recycling von Kunststoffverpackungen für 2025 zu fördern,
242. fordert die Kommission generell auf, sämtliche noch nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs so bald wie möglich umzusetzen sowie konkrete Durchführungsberichte bereitzustellen und langfristig die Empfehlungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen, wenn sie ab 2021 Maßnahmen im Rahmen des neuen ESF+ umsetzt;
243. ist erstaunt darüber, dass 2019 keine Verfahren zur Reduzierung der Programmzuweisungen durch Nettokorrekturen eingeleitet wurden, wie im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO aus dem Jahr 2019 angeführt; fordert die Kommission auf, systematisch Nettofinanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die in Artikel 145 Absatz 7 der Dachverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
244. fordert die Kommission auf, weiterhin Leitlinien und Unterstützung bereitzustellen sowie bewährte Verfahren zu ermitteln und an die Mitgliedstaaten weiterzugeben;
Leistung: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Kohäsionsfonds
245. weist darauf hin, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds die EU-Politik für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (EU-Kohäsionspolitik), durch die der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt in der EU gestärkt werden soll, unterstützen, indem die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen verringert werden;
246. weist erneut darauf hin, dass der EFRE in allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommt und dass sein Schwerpunkt auf verschiedenen vorrangigen Bereichen wie Innovation und Forschung, Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verringerung der CO2-Emissionen liegt; stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2019 für die Mittelausstattung des EFRE 31,1 Mrd. EUR bereitstellte; erinnert daran, dass der Kohäsionsfonds Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen (BNE) je Einwohner von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts unterstützt, aus dem Fonds hauptsächlich Projekte im Zusammenhang mit transeuropäischen Verkehrsnetzen und der Umwelt finanziert werden und sich seine Mittelzuweisung für 2019 auf 11,5 Mrd. EUR belief;
247. stellt mit Besorgnis fest, dass Jahre nach Beginn des Programmplanungszeitraums 2014–2020 die Erreichung der Zielvorgaben lediglich bei etwas mehr als einem Drittel der 72 Programmindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds auf einem guten Weg war – und das, obwohl mehrere Zielvorgaben nach unten korrigiert worden waren; erinnert an die Empfehlung, die wesentlichen Leistungsindikatoren weiter zu verbessern; stellt jedoch fest, dass Einschränkungen bei den Daten die Prüfer daran hindern, eine umfassende Bewertung der Leistung in diesem Politikbereich vorzunehmen, da es schwierig ist, zu beurteilen, ob die Fonds die festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht haben oder voraussichtlich erreichen werden, obwohl der Fortschritt der einzelnen Indikatoren anhand der festgelegten Meilensteine und Ziele bewertet werden kann; fordert die Kommission auf, einen einheitlichen Bewertungsrahmen zu entwickeln, anhand dessen beurteilt werden kann, ob die Meilensteine und Ziele von EFRE und Kohäsionsfonds erreicht wurden;
248. ist besorgt über die vom Rechnungshof aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit dem Fehlen interner Kontrollen in den Mitgliedstaaten oder der Unzuverlässigkeit von Daten;
249. betont aufgrund des Umstands, dass der Großteil aller festgestellten Fehler durch „nicht förderfähige Projekte“ verursacht wurde, die ernsthafte Besorgnis über die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Berichterstattung der Kommission hinsichtlich der erzielten Ergebnisse, da all diese und jene (noch nicht ermittelten) Projekte in keinem Fall zur Gesamtbewertung der umfassenderen Ergebnisse beitragen sollten, die mit Hilfe der EU-Politik für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt erzielt wurden; empfiehlt der Kommission, ihr Berichterstattungsverfahren hinsichtlich der tatsächlich erzielten Ergebnisse neu zu bewerten;
250. erkennt, wie wichtig digitale Instrumente wie Arachne im Kampf gegen Korruption und Missbrauch von EU-Mitteln sind; fordert alle Mitgliedstaaten auf, solche Instrumente ohne weitere unangemessene Verzögerungen einzusetzen; bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Datenextraktionsinstrument Arachne verwenden, um die Betrugserkennung zu verbessern; weist in Bezug auf Betrug darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, gegen Betrug bei den Kohäsionsausgaben vorzugehen; ist der Ansicht, dass sie ihre Bemühungen um die Verhütung und Aufdeckung von Betrug in Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF intensivieren müssen; betont, dass neben dem Instrument Arachne auch Big Data und andere IT-Tools nicht nur zur Untersuchung, sondern auch zur Überwachung von Tendenzenänderungen und zur Verhinderung anderer Arten des Missbrauchs von EU-Mitteln ernsthaft in Betracht gezogen werden sollten;
251. stellt fest, dass beide Fonds der geteilten Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten unterliegen und im Rahmen operationeller Programme (OP) durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und von der Kommission genehmigt werden;
252. ist erfreut zu sehen, dass der Rechnungshof in seinem ersten Jahresbericht über die Leistung bis Ende 2019 den Überblick über die Leistung des EFRE-Programms als positives Beispiel für klar formulierte Schlussfolgerungen zum allgemeinen Ziel anführt; fordert die GD REGIO auf, weiterhin klare Schlussfolgerungen in den Leistungsabschnitten sowohl für allgemeine als auch für spezifische Ziele vorzulegen, und fordert andere Generaldirektionen auf, diesem guten Beispiel zu folgen und ihre Schlussfolgerungen zu verbessern, indem sie diese informativer und klarer gestalten;
253. weist darauf hin, dass die Informationen zu den Output- und Ergebnisindikatoren durch die Ergebnisse einer Reihe von Evaluierungen und Studien ergänzt werden, in denen die Ergebnisse des Zeitraums 2007–2013 und die frühen Phasen der Planung und Durchführung der kohäsionspolitischen Programme des Zeitraums 2014–2020 analysiert werden; teilt die Feststellung des Rechnungshofs, dass der in den Rechtsvorschriften vorgesehene verzögerte Zeitpunkt dieser Bewertungen bedeutet, dass die gewonnenen Erkenntnisse zu spät greifen, um Auswirkungen auf den laufenden oder den nachfolgenden Programmplanungszeitraum zu haben (entsprechend den Bestimmungen der Dachverordnung werden z. B. die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen 2014–2020 voraussichtlich bis Ende 2025 vorliegen; zu diesem Zeitpunkt wird sich der Programmplanungszeitraum 2021–2027 jedoch schon im fünften Jahr seiner Umsetzung befinden, und es ist wahrscheinlich, dass die Kommission schon weit mit der Vorbereitung der Legislativvorschläge für den Zeitraum nach 2027 vorangeschritten sein wird);
254. weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Ausschöpfungsquoten beim EFRE und beim Kohäsionsfonds am Ende des sechsten Jahres ihrer Umsetzung um 6,6 % niedriger sind als in derselben Phase im vorangegangenen Programmplanungszeitraum; betont, dass dies zum Teil den Verzögerungen zu Beginn des Programmplanungszeitraums geschuldet ist; weist jedoch darauf hin, dass die Ausschöpfungsquoten bei den ESI-Fonds im Jahr 2019 höher waren als in jedem anderen Jahr des MFR-Zeitraums 2014–2020; weist ferner darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Umstands, dass sich der Förderzeitraum seinem Ende nähert, sowie aufgrund der durch die COVID-19-Krise gegebenen Umstände den Ausschöpfungsquoten Vorrang vor den Kohäsionszielen, der Leistung und der Ordnungsmäßigkeit einräumen; hebt hervor, dass eine Verlagerung von der Leistung hin zur Einhaltung der Vorschriften die Kohäsionsziele behindern und unnötige Ausgaben verursachen würde; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur Vereinfachung der Verfahren, die unter den vorstehend genannten Umständen zur verantwortungsvollen und angemessenen Verwendung der Mittel und somit zur Erholung in den Mitgliedstaaten beitragen würden, auszuarbeiten und dabei zu berücksichtigen, dass die Ziele der Mitgliedstaaten für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise weitaus ehrgeiziger sein müssen, damit die Bürger geschützt und Arbeitsplätze erhalten werden können und das Investitionsklima gestärkt wird, wobei alle Verwaltungsebenen in die Ausarbeitung und Umsetzung der Aufbaupläne einzubeziehen sind;
255. fordert die Kommission auf, die Regionen mit niedrigen Mittelausschöpfungsquoten zu ermitteln und sie dabei zu unterstützen, diese Quoten zu verbessern, indem sie die Vorschriften aufzeigt, die zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Kohäsionsfonds beitragen können;
256. unterstreicht, dass in der Kohäsionspolitik, die durch groß angelegte Infrastrukturprojekte gekennzeichnet ist, zwischen dem Programmbeginn, der Programmumsetzung und der Realisierung von Outputs und Ergebnissen eine zeitliche Verzögerung auftreten kann; hält es für besorgniserregend, dass Fortschritte wahrscheinlich auch durch die in der Kohäsionspolitik im Vergleich zum restlichen EU-Haushalt relativ geringen Umsetzungsquoten beeinträchtigt werden; stellt fest, dass diese Faktoren – sowie der Umstand, dass sich die jüngsten verfügbaren Daten (in einem Durchführungszeitraum, der bis Ende 2023 läuft) auf Ende 2018 beziehen – vom Rechnungshof hervorgehoben werden und es ihm erschweren, zum jetzigen Zeitpunkt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele zu ziehen; fordert die Kommission auf, die zeitliche Verzögerung zwischen dem Programmbeginn, der Programmumsetzung und der Realisierung von Outputs und Ergebnissen zu verringern; stellt fest, dass die Überwachung der Fertigstellung der Netzwerke verstärkt werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Expertengruppe einzurichten, die den Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Steuerung derart großer Projekte angedeihen lässt;
257. ist äußerst besorgt über Medienberichte, die aus dem EFRE kofinanzierte Investitionen in die Infrastruktur zum Zweck der beruflichen Bildung in einem Mitgliedstaat betreffen, die nach der erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren umfunktioniert wurde; bedauert, dass Vorwürfe des Betrugs und der persönlichen Bereicherung durch diese Umfunktionierung im Raum stehen; bedauert, dass die Kommission keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen konnte, um alle verbleibenden Zweifel auszuräumen; begrüßt die Absicht der Kommission, diesen Vorwürfen angemessen nachzugehen; betrachtet das Konzept der Dauerhaftigkeit als einen wichtigen Schutz für die wirksame und effiziente Nutzung der Unionsmittel im Rahmen der Kohäsionspolitik;
258. ist der Ansicht, dass die gesetzliche Mindestdauer von drei bis fünf Jahren angesichts des erheblichen Investitionsbetrags und der Langlebigkeit solcher Projekte zu kurz ist; bedauert, dass die Mitgesetzgeber bei der Überarbeitung der [Dachverordnung] nicht beschlossen haben, Anforderungen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit einzuführen, die einen längeren Zeitraum vorsehen; stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den nationalen Vorschriften zur Dauerhaftigkeit von Infrastrukturinvestitionen und zur vorzeitigen Umfunktionierung bestehen;
259. ist besorgt über die mangelnde Kontrolle und Nachverfolgung der Finanzierung von Unternehmern; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Strategie für die Kontrolle der Gewährung von Finanzmitteln zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der durch diesen Finanzierungsmechanismus finanzierten Projekte zu bewerten; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse ihrer Bewertung zu veröffentlichen;
260. nimmt andere Faktoren zur Kenntnis, die für die Leistungsanalyse des Rechnungshofs relevant sind, die erklären, dass die Ziele der Kohäsionspolitik, zum Beispiel hinsichtlich Beschäftigungsquoten, wirtschaftlicher Entwicklung und Klima und Energie, stark durch eine Vielzahl nationaler und externer Faktoren in Europa und der Welt beeinflusst werden und dass in vielen Mitgliedstaaten die Mittel der Kohäsionspolitik in der Regel nur einen kleinen Teil der Gesamtmittel ausmachen, die für die jeweiligen Themenbereiche bereitgestellt werden, und dass daher keine maßgeschneiderten nationalen Strategien und Programme vorhanden sind, die auf die Ziele der Kohäsionspolitik abgestimmt sind, und sich die Mittel daher nur in sehr begrenztem Maße auf die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung dieser Ziele auswirken können;
261. nimmt ferner die Bemerkungen des Rechnungshofs zu zusätzlichen Faktoren zur Kenntnis, beispielsweise dass der EU für die Erreichung ihrer übergeordneten kohäsionspolitischen Ziele eine Reihe von Politikinstrumenten zur Verfügung stehen, von denen der EFRE und der Kohäsionsfonds nur einen Teil darstellen, und dass auch andere Fonds und Gesetzgebungsinitiativen darauf ausgerichtet sind, die Ziele zu erreichen, was es häufig nicht möglich macht, die Auswirkungen der verschiedenen politischen Instrumente auf die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben voneinander abzugrenzen;
262. betont mit Bedauern, dass die Analyse des Rechnungshofs, die auf den wenigen Ende 2018 verfügbaren Daten beruht, zeigt, dass sich hinsichtlich der Erreichung der Zielvorgaben von insgesamt 72 Indikatoren nur ein Drittel der Indikatoren auf einem guten Weg befindet, während dies bei etwa der Hälfte der Indikatoren nicht der Fall ist und dass der Rechnungshof für die übrigen Indikatoren keine Schlussfolgerung ziehen konnte; bedauert, dass von neun Indikatoren, die mit den allgemeinen Zielen verknüpft sind, nur zwei auf einem guten Weg sind; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof bei etwa einem Drittel der Indikatoren mit einem mittelfristigen Etappenziel für 2018 zum dem Schluss kommt, dass 70 % entweder erreicht wurden oder wahrscheinlich bald erreicht werden;
263. stellt fest, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds noch bis 2023 ausgezahlt werden könnten, hebt mit Besorgnis hervor, dass insgesamt 40 % der Output-Indikatoren planmäßig verlaufen, während dieser Prozentsatz für Ergebnis- und Wirkungsindikatoren bei einem Wert von 10 % liegt;
264. erinnert daran, dass die Strategie Europa 2020 die übergeordnete Strategie der Union für die Zeit von 2010 bis 2020 ist; weist darauf hin, dass die Kommission für den Zeitraum 2014–2020 neun Indikatoren festgelegt hat, mit denen der Fortschritt bei der Verwirklichung der Ziele dieser Strategie in den Bereichen Beschäftigung, FuE, Klimawandel und Energie, Bildung sowie Armut und soziale Ausgrenzung gemessen wird; weist darauf hin, dass der Kommission zufolge die Zielwerte in den Bereichen Beschäftigung und Bildung auf der Grundlage der Daten von 2018 erreicht werden dürften, während in den Bereichen FuE sowie Armut und soziale Ausgrenzung noch Rückstände zu verzeichnen sind und es unwahrscheinlich ist, dass die Zielvorgaben erreicht werden;
265. betont mit großer Sorge, dass von allen zehn Indikatoren aus den Programmabrissen, die im Zusammenhang mit dem Ziel stehen, den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen in allen Bereichen zu unterstützen, nur einer, nämlich der Indikator „Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch“ planmäßig verläuft; fordert die Kommission auf, auch im Hinblick auf die Ziele des Grünen Deals Verbesserungen im Zusammenhang mit diesem Ziel absoluten Vorrang einzuräumen;
266. betont, dass die Union als Reaktion auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie Maßnahmen eingeführt hat, die die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Verwendung der Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds erhöhen (so wurde beispielsweise auf die Anforderung verzichtet, einen festen Anteil der ESI-Mittel für Schlüsselthemen bereitzustellen, doch kann die im Vorschlag vorgesehene Flexibilität die Fähigkeit der Union beeinträchtigen, die ursprünglich in den operationellen Programmen festgelegten Ziele zu erreichen);
267. stellt fest, dass die COVID-19-Krise eine neue und unerwartete Herausforderung darstellt, auf die die EU und ihre Mitgliedstaaten entschlossen reagieren müssen und für die sie auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene Lösungen finden müssen; begrüßt die steigende finanzielle Flexibilität bei Kohäsionsausgaben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die Mittel zur Finanzierung krisenbezogener Projekte zu nutzen; erachtet es als besonders wichtig, die Kontinuität und engere Zusammenarbeit aller für die Kohäsionspolitik relevanten Interessenträger, vor allem KMU und Gemeinden und Regionen, die in den kommenden Monaten mit Arbeitslosigkeit und Problemen im Gesundheitswesen zu kämpfen haben werden, zu fördern;
268. begrüßt die steigende finanzielle Flexibilität bei Kohäsionsausgaben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die Mittel zur Finanzierung krisenbezogener Projekte zu nutzen; erachtet es als besonders wichtig, die Kontinuität und engere Zusammenarbeit aller für die Kohäsionspolitik relevanten Interessenträger, vor allem KMU und Gemeinden und Regionen, die in den kommenden Monaten mit Arbeitslosigkeit und Problemen im Gesundheitswesen zu kämpfen haben werden, zu fördern;
269. hebt die Schwierigkeiten hervor, mit denen Patienten in der Union konfrontiert sind, wenn sie die Vorteile der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen wollen, worauf im Sonderbericht Nr. 7/2019 des Rechnungshofs hingewiesen wurde, insbesondere was das Bewusstsein potenzieller Patienten für ihre Rechte sowie Probleme und Verzögerungen beim elektronischen Austausch von Patientendaten zwischen den Mitgliedstaaten und den Zugang von Patienten mit seltenen Krankheiten zur Gesundheitsversorgung betrifft;
270. ist besorgt über die Auffassung des Rechnungshofs, dass es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass die Union die für 2030 gesteckten Klima- und Energieziele nicht erreichen wird; weist darauf hin, dass der Kommission zufolge bei der Verringerung der negativen Umweltauswirkungen, die auf die Nutzung natürlicher Ressourcen zurückzuführen sind, nur geringe Fortschritte zu verzeichnen waren; weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten Gefahr läuft, nicht genügend Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu erzeugen, um ihre Ziele für 2020 zu erreichen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seiner Landscape-Analyse der Maßnahmen der Union in den Bereichen Energie und Klimawandel feststellte, dass die von den Mitgliedstaaten prognostizierte Verringerung der Treibhausgasemissionen hinter dem für 2030 gesteckten Ziel von 40 % zurückbleibt; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Pakets für den Grünen Deal neu zu bewerten;
271. ist besorgt, dass nur die Hälfte der 16 Indikatoren im Zusammenhang mit dem Ziel „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“ nach dem bisherigen Stand ihre Ziele erreichen können; bedauert, dass die Mitgliedstaaten im jüngsten, von der Kommission gebilligten Bericht die meisten Zielvorgaben für 2023 – in einigen Fällen beträchtlich – gesenkt haben (beispielsweise wurde die sowohl für den EFRE als auch für den Kohäsionsfonds geltende Zielvorgabe des Indikators „Gesamtlänge der neuen Eisenbahnstrecken“ von 947 km auf 579 km (also um 39 %) und die für beide Fonds geltende Zielvorgabe des Indikators „Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien“ von 680 km auf 441 km (also um 35 %) reduziert);
272. bekräftigt die Forderung des Parlaments nach der Schaffung einer neuen Haushaltslinie für den Tourismus, um diese Branche zu unterstützen, die von der COVID-19-Krise schwer getroffen wurde; begrüßt, dass der Rechnungshof eine Prüfung zur Bewertung von Tourismusprojekten eingeleitet hat, die im Zeitraum 2007–2013 mit 6,4 Mrd. EUR und im Zeitraum 2014–2020 mit bislang 4 Mrd. EUR aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanziert wurden, was zur Verbesserung der Tourismuspolitik der EU beitragen wird;
273. stellt fest, dass im sechsten Jahr des aktuellen Programmplanungszeitraums 2014–2020 nur etwa 31 % der ursprünglich gewährten Mittel bis Januar 2020 ausgezahlt wurden, was die vollständige Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ infrage stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen erheblich zu beschleunigen, und fordert die Kommission auf, ihre Überwachung angesichts des dringenden Bedarfs an Infrastrukturinvestitionen für die rasche Erholung vom wirtschaftlichen Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 zu verstärken;
274. betont erneut, dass in diesem Politikbereich alle Indikatoren den Output messen (sie liefern hauptsächlich Daten über die Umsetzung des Programms in Bezug auf die errichtete Infrastruktur) anstatt die Ergebnisse der durchgeführten Projekte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie so zu planen, dass eine ordnungsgemäße fortlaufende und Halbzeit-Bewertung der Ergebnisse und der erzielten umfassenderen Auswirkungen möglich ist;
275. erinnert daran, dass der Rechnungshof in seiner Prüfung von 2019 insbesondere die zu geringe Inanspruchnahme des Kohäsionsfonds zur Finanzierung von Eisenbahnstrecken hervorgehoben hat; betont, wie wichtig Investitionen in nachhaltige Verkehrsnetze sind, und fordert die leistungsschwächeren Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken;
276. betont, dass in der jüngsten Prüfung des Rechnungshofs zu Flaggschiff-Verkehrsinfrastrukturen (Transport Flagship Infrastructures – TFI)[82] erklärt wird, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Kernverkehrsnetz der Union seine volle Kapazität bis 2030 erreichen wird; betont außerdem, dass der Rechnungshof in der Landscape-Analyse ferner darauf hingewiesen hat, dass es angesichts des begrenzten Umfangs der Unionsfinanzierung im Vergleich zum Gesamtbedarf notwendig ist, sich auf Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union zu konzentrieren;
277. fordert die Kommission auf, ihre Mechanismen und Instrumente weiterzuentwickeln, mit denen Bürger und Interessenträger in Bezug auf die Tourismus- und Verkehrsprojekte, die die Kommission im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds finanziert, sensibilisiert werden und Information darüber erhalten;
278. ist der Ansicht, dass, wie der Rechnungshof in seiner Prüfung zu TFI festgestellt hat, die Verkehrsprognosen verbessert und besser koordiniert werden müssen; weist darauf hin, dass die Verkehrsprognosen solide wirtschaftliche Bewertungen sowie Kosten-Nutzen-Analysen berücksichtigen und regelmäßig überarbeitet werden sollten, um möglichen Verzögerungen Rechnung zu tragen; betont, dass eine schlechte Planung vermieden werden sollte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und dass der Planungsprozess der Kommission verbessert werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen in den Bereichen Umweltschutz und Ressourcennutzung;
279. bedauert, dass die Kommission in ihrem Legislativvorschlag für die ESI-Fonds des Zeitraums 2021–2027 alle spezifischen Bewertungsanforderungen für Großprojekte, einschließlich der Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse, aufhebt; ist der Ansicht, dass dies zwar eine Verringerung des allgemeinen Verwaltungsaufwands darstellt, dieser Vorteil jedoch durch das erhöhte Risiko aufgewogen wird, dass die kofinanzierten Investitionen nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bieten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Vorschlag auf den Prüfstand zu stellen;
280. begrüßt, dass der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit im Jahr 2019 endgültig verabschiedet wurde, hebt seine Bedeutung als erster Rechtsakt zu diesem Thema in der Europäischen Union hervor und fordert die Kommission auf, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Annahme und Veröffentlichung aller erforderlichen Rechtsvorschriften, Regelungen und Verwaltungsverfahren zur Einhaltung dieses Rechtsakts bis zum 28. Juni 2022 genau zu überwachen;
281. erachtet es als unzureichend, dass nur bei drei von neun Indikatoren (33 %) in den Programmabrissen, die mit dem spezifischen Ziel des EFRE – „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ – verknüpft sind, absehbar ist, dass die entsprechenden Zielvorgaben erreicht werden; hebt hervor, dass diese drei Indikatoren ergebnisbezogen sind und die Zahl der vom EFRE unterstützten Unternehmen messen, während bei anderen Indikatoren, mit denen etwa gemessen wird, ob die privaten Investitionen mit der öffentlichen Unterstützung für Unternehmen übereinstimmen, und dem Ausmaß, in dem die Beschäftigung in den unterstützten Unternehmen gestiegen ist, nicht absehbar ist, ob die Zielvorgaben erreicht werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie so zu planen, dass eine ordnungsgemäße fortlaufende und Halbzeit-Bewertung der Ergebnisse und der erzielten umfassenderen Auswirkungen möglich ist, einschließlich der Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit;
282. stellt fest, dass die Mittel aus dem EFRE zusammen mit nationalen Fördermitteln für KMU – entweder durch Ergänzung bestehender nationaler Maßnahmen oder durch Schließung von Lücken im Fördersystem – genutzt wurden, stellte jedoch fest, dass die Synergien zwischen der Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF trotz der Bedeutung, die der Sicherung der Beschäftigung zukommt, im Allgemeinen gering waren[83];
283. nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Prüfung des Rechnungshofs im Hinblick auf die Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung für das Jahr 2019 nur elf von 121 aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekten, die von zwölf Mitgliedstaaten geleitet wurden, abgeschlossen waren; stellt fest, dass die Ziele bei sieben Projekten vollständig und bei zwei Projekten teilweise erreicht wurden, während bei den übrigen zwei Projekten die Ziele nicht erreicht wurden;
284. nimmt mit Besorgnis den Mangel an eindeutigen Informationen über die Endbegünstigten der Kohäsionsfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Informationen über ihre Finanzierung zusammengetragen werden, und zwar nicht nur über die Finanzintermediäre, sondern insbesondere über die Endbegünstigten;
285. unterstreicht das große Potenzial öffentlicher Register der endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer, die mit der fünften Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung von Korruption, Missbrauch von EU-Mitteln und Interessenkonflikten eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Daten zum wirtschaftlichen Eigentum von Unternehmen erhoben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
286. begrüßt, dass die GD EMPL im Rahmen der von der Kommission angewandten Präventivmaßnahmen weiterhin eine strikte Politik der Zahlungsunterbrechung und -aussetzung anwendet, um die finanziellen Interessen der EU zu wahren; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass für den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Jahr 2019 zwölf Unterbrechungsbeschlüsse und ein Aussetzungsbeschluss angenommen wurden und dass darüber hinaus 16 Mahnschreiben und fünf Schreiben zur Ankündigung der Zahlungsaussetzung an die betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet wurden;
287. ist zutiefst besorgt über die diskriminierenden Maßnahmen, die seit 2019 von verschiedenen polnischen Kommunalregierungen ergriffen wurden, die Entschließungen zu sogenannten „LGBTI-freien Zonen“ oder „Regionale Chartas der Familienrechte“ angenommen haben, durch die insbesondere Alleinerziehende und LGBTI-Familien diskriminiert werden; weist darauf hin, dass diese Behörden Mittel aus dem ESI-Fonds erhalten und Einfluss auf deren Verwaltung haben; beharrt darauf, dass die Verwendung von EU-Mitteln gemäß der Verordnung Nr. 1303/2013 dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen muss; ist der Ansicht, dass in diesen Gemeinden und Woiwodschaften ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen besteht; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Übereinstimmung mit den in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der Dachverordnung verankerten Bestimmungen in Bezug auf die ESI-Fonds ausgezahlt werden; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob die ESI-Fonds in diesen Woiwodschaften im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere den Antidiskriminierungsbestimmungen, verwendet werden, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu informieren und alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Finanzkorrekturen, einzusetzen, falls eindeutige Beweise für einen Missbrauch von Mitteln aus diesen Gründen vorliegen
Leistung: Europäischer Sozialfonds (ESF) und Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
288. nimmt die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass in Bezug auf die Leistung des EU-Haushalts die meisten Programme auf dem Weg zu den zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegten Zielen sind und trotz der Verzögerungen beim Start der Kohäsionsprogramme für den Zeitraum 2014–2020 jetzt schneller Fortschritte erzielt werden; stellt jedoch fest, dass die Kommission erst nach Abschluss der derzeitigen Programme und auf der Grundlage detaillierter Bewertungen endgültige Schlussfolgerungen zur Leistung ziehen kann;
289. weist erneut darauf hin, wie außerordentlich wichtig der Europäische Sozialfonds (ESF) ist und welch wesentliche Rolle der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zukommt; hebt hervor, dass dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die kontinuierliche finanzielle und politische Unterstützung der EU sowie der nationalen und regionalen Institutionen bei der Verwirklichung ihrer Ziele in den kommenden Jahren zur Verfügung gestellt werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass das größte inhärente Risiko für den ESF, der 94,7 % des Haushaltsplans 2019 der GD EMPL ausmacht, mit der Komplexität der finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten, der Typologie und der Vielfalt der Empfänger sowie der hohen Zahl jährlicher Interventionen zusammenhängt;
290. stellt fest, dass der Rechnungshof den ESF und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen nicht in seinen ersten Jahresbericht über die Leistung des EU-Haushalts Ende 2019 aufgenommen hat;
291. begrüßt die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Evaluierung (Februar 2021) der ESF-Unterstützung 2014–2018 für Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität, soziale Eingliederung sowie allgemeine und berufliche Bildung; stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Zeitraum 2014–2018 ungefähr 23 Millionen Personen an ESF-Maßnahmen teilgenommen haben und dass 52 % der Teilnehmer Frauen waren; stellt außerdem fest, dass von den Teilnehmern bereits fast 3,2 Millionen Personen eine Beschäftigung gefunden und 3,9 Millionen erfolgreich eine Qualifikation erworben haben;
292. stellt fest, dass bis 2018 sowohl aus dem ESF als auch im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 10,4 Mrd. EUR ausgegeben wurden, dass 3,8 Millionen Menschen unter 30 Jahren an Projekten zur Förderung der Jugendbeschäftigung teilgenommen haben und dass 1,4 Millionen Menschen unmittelbar nach der Teilnahme eine Beschäftigung gefunden haben;
293. stellt außerdem fest, dass bis Ende 2018 33,8 Mrd. EUR aus dem ESF für die soziale Eingliederung investiert wurden und fast 6,2 Millionen Personen an Maßnahmen zur sozialen Eingliederung teilgenommen haben und dass von ihnen fast 700 000 Personen eine Beschäftigung gefunden haben und fast 400 000 eine Qualifikation erlangt haben;
294. bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass durch die Einführung vereinfachter Kostenoptionen im Rahmen des ESF der Verwaltungsaufwand verringert und die Umsetzung sowohl für die Programmbehörden als auch für die Begünstigten erleichtert wurde;
295. stellt fest, dass 44 Projekte mittels fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Umfang von 29,3 Mio. EUR im Rahmen des Arbeitsprogramms 2019 des EaSI finanziert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die GD EMPL im Oktober 2019 die erste Anteilszeichnung am EaSI-Finanzierungsinstrument unterzeichnet hat, bei dem es sich um einen Darlehensfonds in Höhe von 200 Mio. EUR zur Unterstützung der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen handelt;
296. hält es für geboten, die Mittel für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) weiter aufzustocken, damit die Inklusion auf dem Arbeitsmarkt und angepasste Schulungsangebote gefördert werden können, da die COVID-19-Krise die Beschäftigung von Frauen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt hat, wobei hiervon jene Frauen besonders stark betroffen sind, die in der informellen Wirtschaft, in prekären Arbeitsverhältnissen sowie in einigen schwer betroffenen Sektoren mit einem hohen Frauenanteil beschäftigt sind;
297. stellt fest, dass im Durchschnitt immer noch mehr als jede fünfte Person und jedes vierte Kind in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; verweist auf die Zusage der EU, die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu unterstützen, indem die schlimmsten Formen der Armut in der Union, wie z. B. Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und Kinderarmut, gelindert werden; weist darauf hin, dass etwa 13 Millionen Menschen, darunter etwa vier Millionen Kinder unter 15 Jahren, jährlich durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unterstützt werden;
Empfehlungen
298. fordert die Kommission auf,
den Vorwürfen des mutmaßlichen Betrugs im Zusammenhang mit der Umfunktionierung von Einrichtungen zur Berufsausbildung nachzugehen, zu untersuchen, ob in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Probleme bei der Umfunktionierung von von der EU kofinanzierten Infrastrukturprojekten bestehen,
die Entlastungsbehörde unverzüglich über ihre Ergebnisse und mögliche weitere Maßnahmen infolge dieser Untersuchung zu informieren,
eine gründliche Analyse der verschiedenen nationalen Vorschriften zur Tragfähigkeit von Infrastrukturinvestitionen und zur vorzeitigen Umfunktionierung durchzuführen und diese Analyse der Entlastungsbehörde mitzuteilen,
die Mitgliedstaaten aufzufordern, nationale Rechtsvorschriften für angemessene Zeiträume hinsichtlich der Tragfähigkeit zu schaffen, die über die in vielen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Mindestanforderungen hinausgehen,
dafür zu sorgen, dass die Nachhaltigkeit von Investitionen über einen längeren Zeitraum sichergestellt wird;
Natürliche Ressourcen
299. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Natürliche Ressourcen“ auf 59,5 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme und Maßnahmen ausgezahlt wurden:
Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bis zu 69,5 % bzw. 41,4 Mrd. EUR,
Marktbezogene Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bis zu 4,0 % bzw. 2,4 Mrd. EUR,
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bis zu 23,9 % bzw. 14,2 Mrd. EUR,
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) bis zu 1,4 % bzw. 0,8 Mrd. EUR,
andere Programme bis zu 1,2 % bzw. 0,7 Mrd. EUR;
300. nimmt zur Kenntnis, dass zwei Indikatorensätze vorhanden sind, die die Leistung der GAP hauptsächlich überwachen sollen und die sich beide vor allem auf die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und von Eurostat erhobene Daten stützen:
der „Gemeinsame Überwachungs- und Bewertungsrahmen“ (Common Monitoring and Evaluation Framework – CMEF), der 210 Indikatoren umfasst: 45 Kontextindikatoren, 84 Output-Indikatoren, 41 Ergebnisindikatoren, 24 Zielindikatoren und 16 Auswirkungsindikatoren,
die GAP-Programmabrisse, die 63 Indikatoren umfassen, die größtenteils dem CMEF entstammen, wobei sechs der Messung der Auswirkung in Bezug auf die drei allgemeinen Ziele dienen und es sich bei den übrigen Indikatoren um Output-, Input-, Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren handelt, die sich auf die spezifischen Ziele beziehen;
301. begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Direktzahlungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die 70 % der Ausgaben im Rahmen der natürlichen Ressourcen ausmachen, weiterhin frei von wesentlichen Fehlern sind und die geschätzte Fehlerquote für das gesamte Kapitel unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt, was zeigt, dass die Pläne für Abhilfemaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren umgesetzt haben, wirksam sind;
302. stellt fest, dass bei beiden GAP-Fonds der kontinuierliche Rückgang der Fehlerquoten auf die angewandten effizienten Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückzuführen ist, insbesondere auf das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS);
303. begrüßt, dass die Höhe der Ausgaben für Direktzahlungen gegenüber den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Nettoobergrenzen seit 2017 99 % erreicht hat; stellt fest, dass beim Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eine zufriedenstellende Vollzugsquote von durchschnittlich 50 % der Gesamtmittel bis Ende des Jahres 2019 erreicht wurde; fordert die Kommission auf, die Ausgaben für Direktzahlungen und die Höhe der Inanspruchnahme des ELER pro Mitgliedstaat zu veröffentlichen;
304. betont, dass sich die sehr hohen Ausgaben im Zusammenhang mit den Obergrenzen für Direktzahlungen hauptsächlich durch den beträchtlichen Teil des Haushalts erklären lassen, der durch entkoppelte Zahlungen gewährt wird, die ein geringes Maß an Effizienz und Effektivität aufweisen, da diese Direktzahlungen unabhängig von der aktuellen Höhe der Einnahmen und unabhängig von der Nachhaltigkeit der Produktionsmethoden gewährt werden; ist der Ansicht, dass dieser Ansatz aufgegeben werden muss, da er keinen Mehrwert für die Gemeinschaft darstellt und zahlreiche negative Folgen mit sich bringt, etwa die Kapitalisierung der Preise für landwirtschaftliche Flächen und Rent Seeking;
305. betont, dass ungerechtfertigter Verwaltungsaufwand, insbesondere im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens, durch den die Durchführung von Investitionen der GAP behindert wird, beseitigt werden muss und die Verpflichtungen, die sich aus der neuen grünen Architektur ergeben, so weit wie möglich vereinfacht werden müssen;
306. betont, dass sich das derzeitige Kontroll- und Prüfsystem der GAP für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die ordnungspolitische Stabilität und die Gleichbehandlung der Landwirte und anderer Begünstigter als sehr effizient erwiesen hat; betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der GAP-Interventionen eng mit der Einhaltung der auf Unionsebene festgelegten Verpflichtungen durch die Begünstigten verknüpft ist;
307. ist besorgt darüber, dass die im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells vorgeschlagene größere Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihres eigenen nationalen Kontrollsystems und ihrer eigenen Vorschriften eingeräumt werden soll, zu einer Divergenz der nationalen Verfahrensweisen führen und den Missbrauch von Unionsmitteln verstärken könnte, und fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die „Renationalisierung“ der GAP zu verhindern; ist äußerst besorgt darüber, dass dieses neue Umsetzungsmodell möglicherweise weder zur Vereinfachung noch zur Leistungsfähigkeit der GAP beiträgt und die Gleichbehandlung von Landwirten und Mitgliedstaaten gefährden könnte; ist ferner der Auffassung, dass dies zu zusätzlicher Komplexität und verstärkten Kürzungen von Zahlungen im Zusammenhang mit einer unangemessenen Haushaltsplanung und zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen und daher die finanzielle Glaubwürdigkeit der GAP gefährden könnte; ist daher der Ansicht, dass ausreichende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten, um die Stabilität des Umsetzungsmodells der GAP im Hinblick auf die Haushaltsführung sicherzustellen;
308. ist gleichzeitig besorgt, dass die neuen Anforderungen an eine nachhaltige Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Klima- und Umweltziele für 2030, zusammen mit der Kürzung des Gesamthaushalts der GAP für den Zeitraum 2021–2027 die Ausführung der Haushaltsmittel im Rahmen des ELER vor allem in der Anfangsphase seiner Ausführung behindern und die Rentabilität insbesondere für kleine landwirtschaftliche Betriebe beeinträchtigen könnten; betont, dass die Einführung neuer Anforderungen der GAP mit einer angemessenen Finanzierung auf Unionsebene verbunden sein muss;
309. weist darauf hin, dass die Landwirtschaft vom Ausbruch von COVID-19 im vergangenen Jahr besonders betroffen war und sich die Gefahr der Unsicherheit des Grundeinkommens von Landwirten dadurch erhöht hat; ist daher der Ansicht, dass in den kommenden Jahren im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells der GAP besonderes Gewicht auf die Regelmäßigkeit der Zahlungen an die Endbegünstigten der GAP gelegt werden sollte;
310. warnt, dass die öffentlichen Ausgaben für die GAP vom europäischen Steuerzahler falsch wahrgenommen zu werden drohen, wenn für importierte Erzeugnisse aus Drittländern nicht die gleichen Vorschriften für Umwelt und Lebensmittelsicherheit wie in der Union gelten; fordert die Kommission auf, die Funktionsweise der Schutzklauseln in den Handelsabkommen zu überprüfen, um ihre Anwendung über spezifische Marktsituationen hinaus zu erleichtern und auszuweiten;
311. fordert die Kommission auf, laufende und künftige Handelsabkommen mit Drittstaaten weiterhin genau im Hinblick auf die Einhaltung von Normen für Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie von Umweltstandards zu überwachen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass in allen Handelsabkommen ein Kapitel mit ambitionierten Nachhaltigkeitsanforderungen enthalten ist und dass Handelspartner den darin vorgesehenen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden; weist darauf hin, dass auch in Bezug auf Umweltstandards und den Tierschutz gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten müssen, und fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette weiterzuentwickeln, um sicherzustellen, dass Standards in der Landwirtschaft der Union nicht untergraben oder beeinträchtigt werden;
312. bringt erneut seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der jährliche Tätigkeitsbericht 2019 der GD Klimapolitik erneut einen Vorbehalt in Bezug auf rufschädigende, rechtliche, finanzielle und institutionelle Aspekte im Zusammenhang mit erheblichen Sicherheitsrisiken bei der Führung und dem Betrieb des Unionsregisters des EU-Emissionshandelssystems enthält, die seit 2010 in den jährlichen Tätigkeitsberichten erwähnt werden und bei der letzten Risikobewertung bestätigt wurden; bedauert, dass dieser Vorbehalt über einen so ungewöhnlich langen Zeitraum aufrechterhalten werden muss; fordert die Kommission auf, dies unverzüglich zu beheben;
313. betont, dass die GD Klimapolitik und die GD Haushalt die Verwirklichung des Ziels überwachen, 20 % der im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) vorgesehenen Haushaltsmittel für den Klimaschutz auszugeben, und stellt fest, dass die GD Klimapolitik andere Generaldirektionen dabei unterstützt, den Klimaschutz in ihre Tätigkeiten einzubeziehen; begrüßt, dass 20,9 % des Unionshaushalts 2019 für klimabezogene Tätigkeiten ausgegeben wurden, bedauert jedoch, dass Schätzungen zufolge für den laufenden MFR-Zeitraum nur 19,7 % erreicht werden könnten;
314. stellt fest, dass die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Jahr 2019 in ihren Zuständigkeitsbereichen über Haushaltsmittel in Höhe von 502,85 Mio. EUR verfügte und 772 Bedienstete zählte; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zum Jahresende bei 95,85 % bzw. 94,63 % lagen;
Feststellungen des Rechnungshofs
315. weist darauf hin, dass 98 % der Ausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) entfallen; stellt fest, dass die Fehlerquote in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ – unter Berücksichtigung der geschätzten Fehlerquote des Rechnungshofs (1,9 %) – unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt; weist darauf hin, dass Direktzahlungen, auf die 70 % der Ausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“ entfallen, deutlich unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle lagen;
316. nimmt die positive Entwicklung im Politikbereich „Natürliche Ressourcen“ zur Kenntnis, der seinen Abwärtstrend mit einem weiteren Rückgang der vom Rechnungshof festgesetzten Gesamtfehlerquote auf eine geschätzte Fehlerquote von 1,9 % fortsetzt, die unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt; begrüßt, dass die vom Rechnungshof festgesetzte Fehlerquote sehr stark mit der im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 der GD AGRI angegebenen Gesamtfehlerquote für die GAP übereinstimmt;
317. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 44 (18 %) der 251 vom Rechnungshof untersuchten Vorgänge Fehler aufwiesen, während bei 207 (82 %) keine Fehler festgestellt wurden; stellt fest, dass wie in den Vorjahren, 70 % der Fehler auf die Kategorie „Begünstigter/Tätigkeit/Projekt/Ausgaben nicht förderfähig“ entfielen;
318. stellt fest, dass von den 136 Vorgängen zur Entwicklung des ländlichen Raums 114 nicht mit Fehlern behaftet waren, fünf Fehlerfälle Auswirkungen über 20 % hatten und 15 Vorgänge Fehler aufwiesen, die unter 20 % des geprüften Betrags lagen, während zwei Zahlungen Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften aufwiesen, die keine finanziellen Auswirkungen hatten;
319. stellt fest, dass von 68 Zahlungen für Investitionsvorhaben wie Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, Unterstützung von Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten, Investitionen in die Waldbewirtschaftung und Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung neun Fehler auftraten, darunter zwei Fälle, in denen der Begünstigte und/oder das Projekt die Förderkriterien nicht erfüllt hatte;
320. stellt fest, dass von 68 Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der von den Landwirten gemeldeten Fläche oder Anzahl der Tiere sowie auf der Erfüllung von umwelt- und klimabezogenen Kriterien beruhen, acht Vorgänge mit geringfügigen Fehlern behaftet waren, die weniger als 5 % des geprüften Betrags betrafen, und ein Fall mit einem Fehler behaftet war, der zwischen 5 % und 20 % des geprüften Betrags betraf, sowie zwei Fälle, in denen die Begünstigten gegen umwelt- und klimabezogene Förderkriterien verstoßen hatten, was in beiden Fällen zu Fehlern führte, die mehr als 20 % des geprüften Betrags betrafen;
321. stellt fest, dass die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben hauptsächlich erstattungsbasierte Zahlungen betrafen, beispielsweise in den Bereichen Kohäsion und Entwicklung des ländlichen Raums, in denen die Ausgaben der Union von den Mitgliedstaaten verwaltet werden; nimmt zur Kenntnis, dass die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben häufig komplexen Vorschriften und Förderkriterien unterliegen;
322. stellt mit großer Besorgnis fest, dass bei 14 Vorgängen, die Marktmaßnahmen betrafen, die Zahlstellen in fünf Fällen (36 %) nicht förderfähige Kosten erstattet hatten, darunter drei Fälle von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsvorschriften, die zu Fehlern von mehr als 20 % des untersuchten Betrags führten;
323. weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass bei sechs Vorgängen, die die Fischerei, Umwelt und Klimapolitik betrafen, zwei Projekte (33 %) im Zusammenhang mit der Kostenerstattung nicht förderfähige Elemente aufwiesen;
324. erachtet Transparenz als ein wesentliches Element, um das Vertrauen der Bürger/Steuerzahler und auch das Ansehen der GAP zu erhalten oder zu gewinnen; nimmt die besorgniserregenden Schlussfolgerungen des Rechnungshofs und der Bürgerbeauftragten sowie die zahlreichen Forderungen der Entlastungsbehörde nach Verbesserungen in Bezug auf Korruption und fehlende Transparenz zur Kenntnis; stellt fest, dass die Kommission begrenzte Fortschritte verzeichnet; betont, dass das Instrument zur Extraktion von Daten Arachne zwar einen Schritt zur Lösung dieser Probleme darstellt, diese jedoch noch nicht vollständig löst, und deshalb durch die Ergänzung durch weitere digitale Tools weiterentwickelt werden sollte, um die Kommission bei der Durchführung effizienter Kontrollen zu unterstützen; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, sich über bewährte Verfahren bei der Verwendung des Instruments Arachne auszutauschen, um dessen Verwendung durch Zahlstellen weiter zu fördern; bedauert es zutiefst, dass das System Arachne nicht von allen Mitgliedstaaten genutzt wird, und hofft, dass dahingehend Initiativen unternommen werden; fordert die Kommission auf, Arachne als gemeinsame Datenbank zu verwenden und die Nutzung durch alle Mitgliedsstaaten nachdrücklich zu fördern.
325. begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2019[84] festgestellt hat, dass die Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen der EU mit internationalen Anforderungen in Einklang steht und sich die Emissionsinventare im Laufe der Zeit verbessert haben; betont, dass ein besserer Einblick in Sektoren wie Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen bei der Berichterstattung darüber zu berücksichtigen, wie die Klimaschutzmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele beitragen;
326. nimmt zur Kenntnis, dass die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 eine durchschnittliche Restfehlerquote von 0,4 % ausgewiesen hat, was unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;
327. stellt fest, dass der Anteil der Zahlungen, die von der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Verwaltung von Finanzhilfen fristgerecht getätigt wurden, im Jahr 2019 bei 92 % lag (83 % im Jahr 2018), aber dennoch unter dem Zielwert von 95 % blieb;
328. hebt hervor, dass im Tätigkeitsbericht der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erneut auf Probleme bei der Umsetzung des Gemeinsamen Finanzrahmens im Bereich der Lebensmittelkette hingewiesen wurde; stellt fest, dass das Fehlen einer Krisenreserve bedeutet, dass in Notsituationen Haushaltsmittel aus anderen wichtigen Tätigkeitsbereichen umgeschichtet werden müssen, und dass es keine festgelegte Methode für die Bewertung von Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen gibt, die im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gekeult bzw. vernichtet werden müssen;
Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben
329. nimmt die Stellungnahme des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Ausweitung der Rolle der bescheinigenden Stellen auf die Abgabe einer Stellungnahme zur Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Jahr 2015 eine positive Entwicklung war, sowie die Anerkennung des Rechnungshofs, dass er einige Bereiche ermittelt hat, in denen es Raum für weitere Verbesserungen gibt, die der Art nach den von der Kommission ermittelten Bereichen ähneln; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einschränkungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stellen zu überwinden, die auf die von der Kommission und dem Rechnungshof festgestellten Schwachstellen bei den Kontrollen und Stichprobenverfahren einiger bescheinigender Stellen zurückzuführen sind;
330. bedauert, dass der Rechnungshof in seiner Arbeit keine Analyse der Gründe für diese anhaltenden Schwachstellen, die er in den Mitgliedstaaten festgestellt hat, vorlegen kann; begrüßt, dass die Kommission alle bescheinigenden Stellen besucht hat, um ihre Arbeit im Bereich der Rechtmäßigkeit und Unregelmäßigkeiten zu überprüfen und sie dabei zu unterstützen, ihre Arbeit bis Ende 2019 zu verbessern, bedauert jedoch, dass die Kommission weder aussagekräftige Erkenntnisse über die Gründe noch über länderspezifische Unterschiede zwischen den bescheinigenden Stellen der Mitgliedstaaten beisteuern konnte; bedauert, dass dieser Mangel an Informationen über die zugrunde liegenden Ursachen für diese anhaltenden, systemischen Schwachstellen in bestimmten bescheinigenden Stellen die effiziente und effektive Behandlung und Lösung dieser Probleme beeinträchtigt; fordert die Kommission auf, die Hauptursachen für unentdeckte Fehler zu analysieren und gemeinsam mit den Prüfbehörden die erforderlichen Maßnahmen auszuarbeiten, um die Zuverlässigkeit der gemeldeten Restfehlerquoten zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf das neue Umsetzungsmodell der GAP, bei dem die bescheinigenden Stellen eine größere Rolle spielen werden; fordert die Kommission auf, sich stärker auf die Zuverlässigkeit der von ihnen gelieferten Ergebnisse zu konzentrieren;
331. weist darauf hin, dass die GD AGRI das Risiko bei Zahlung im Hinblick auf die im Jahr 2019 insgesamt getätigten GAP-Ausgaben auf rund 1,9 % geschätzt hat, wobei das Risiko bei Zahlung mit Blick auf Direktzahlungen etwa 1,6 % ausmacht, bei der Entwicklung des ländlichen Raums bei 2,7 % und bei Marktmaßnahmen bei 2,8 % liegt;
332. stellt fest, dass die GD Umwelt im Jahr 2019 über einen Haushalt in Höhe von 505,58 Mio. EUR verfügte und 476 Bedienstete zählte; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zum Jahresende bei über 99 % lagen;
333. begrüßt, dass der Anteil der von der GD Umwelt ausgeführten Zahlungen, bei denen die gesetzlichen Fristen im Jahr 2019 überschritten wurden, geringer ausgefallen ist (3,23 % gegenüber 8,20 % im Jahr 2018);
334. nimmt zur Kenntnis, dass die GD Umwelt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 eine durchschnittliche Restfehlerquote von 0,80 % ausgewiesen hat, was unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;
335. stellt fest, dass die GD Klimapolitik im Jahr 2019 etwa 225 Bedienstete zählte und Haushaltsmittel in Höhe von 140,3 Mio. EUR verwaltete, die unter der Überschrift „Klimaschutz“ aus dem Haushalt der Union bereitgestellt wurden; weist darauf hin, dass die Vollzugsquoten bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei 99,98 % bzw. 96,41 % lagen;
336. stellt fest, dass im Jahr 2019 1,59 % aller Zahlungen der GD Klimapolitik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen getätigt wurden;
Strategien und Verfahren zur Betrugsbekämpfung in der GAP
337. weist darauf hin, dass Betrug eine Handlung oder Unterlassung mit Täuschungsabsicht ist, die zu ungerechtfertigten Zahlungen führt;
338. nimmt die Methodik des Rechnungshofs zur Kenntnis, mit der überprüft wird, ob die geprüften Vorgänge frei von wesentlichen Unregelmäßigkeiten sind, sei es aufgrund von Betrug oder unbeabsichtigten Fehlern, und erinnert daran, dass er jedes Jahr mutmaßliche Betrugsfälle bei den GAP-Ausgaben feststellt, wobei das Risiko, dass Betrug wesentliche Auswirkungen hat, bei Marktstützungszahlungen, Investitionen in die ländliche Entwicklung und sonstigen Zahlungen, bei denen in der Regel eine erstattungsbasierte Kofinanzierung stattfindet, größer ist;
339. weist erneut darauf hin, dass die GAP der geteilten Mittelverwaltung unterliegt und dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, gegen Betrug vorzugehen; nimmt, was die Kommission anbelangt, zur Kenntnis, dass die GD AGRI Schulungen und Leitlinien zu Betrugsrisiken für Verwaltungs- und Kontrollstellen der Mitgliedstaaten anbietet, während das Amt der Kommission für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenarbeit mit nationalen Ermittlungsstellen mutmaßliche Betrugsfälle untersucht;
340. bedauert, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die GD AGRI ihre Betrugsrisikoanalyse seit 2016 nicht mehr aktualisiert hat; teilt die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, ihre Analyse der GAP-Betrugsrisiken häufiger zu aktualisieren;
Gerechte Zuweisung von GAP-Mitteln
341. beharrt darauf, dass größere landwirtschaftliche Betriebe mit Blick auf das Einkommen in Zeiten von durch Einkommensschwankungen verursachten Krisen nicht unbedingt in demselben Umfang Unterstützung für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen benötigen wie kleinere Betriebe, da sie von möglichen Skaleneffekten profitieren können, dank deren sie wohl weniger krisenanfällig sind; vertritt die Ansicht, dass die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, damit die Mittel im Rahmen der GAP ausgewogen verteilt werden, sodass die Zahlungen pro Hektar im Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs sinken[85];
342. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die GAP-Mittel den aktiven Landwirten gerecht zugewiesen werden und nicht dazu führen, dass Geschäfte mit Agrarflächen abgeschlossen werden, die einer ausgewählten Gruppe politischer Insider, die häufig als „Oligarchen“ bezeichnet werden, zugutekommen; fordert die Kommission auf, eine Bestandsaufnahme der Verstöße, Umgehungen und unbeabsichtigten Folgen der derzeitigen Zuteilungsvorschriften im Rahmen der GAP vorzunehmen; weist darauf hin, wie wichtig ein transparentes und starkes Verwaltungssystem ist, und fordert die Kommission ferner auf, die Bemühungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen zu verstärken[86];
Interessenkonflikt, Landnahme und Landkonzentration
343. nimmt mit Besorgnis die Daten der Kommission zur Verteilung der Direktzahlungen nach Zahlungsklassen im Jahr 2019 zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass der größte Anteil des Direktzahlungsvolumens (58 %) an 15 % aller Begünstigten geht, während die meisten Begünstigten (75 %) einen noch geringeren Anteil der Direktzahlungen (15 %) erhalten als die 0,5 % aller Begünstigten, die mehr als 100 000 EUR erhalten, was 16,3 % des gesamten Direktzahlungsvolumens entspricht;
344. ist zutiefst besorgt darüber, dass mit den GAP-Subventionen Anreize für landwirtschaftliche Betriebe, Investoren, Hedge-Fonds, Stiftungen und sehr reiche Einzelpersonen geschaffen werden, Land anzuhäufen, was zu einer weiteren Zunahme der Konzentration des Landbesitzes führt; stellt mit großer Sorge fest, dass dies die Preise für landwirtschaftliche Flächen in die Höhe treibt und es für kleine und mittelgroße Landwirte immer schwieriger wird, Land zu erwerben; bekräftigt ausdrücklich, dass die Agrarsubventionen nicht als sichere Rendite für grüne Investitionen gedacht sind;
345. bekräftigt seine Forderung nach der Einführung von Höchstbeträgen für Zahlungen, die eine natürliche Person aus der ersten und zweiten Säule der GAP erhalten kann; ist der Auffassung, dass für natürliche Personen definierte Höchstbeträge viel schwieriger zu umgehen sind als Obergrenzen für juristische Personen; weist darauf hin, dass Begünstigte ihre Unternehmen künstlich aufspalten oder zusätzliche Unternehmen gründen können, die alle den maximalen Förderbetrag erhalten können, wodurch eine für juristische Personen festgelegte Obergrenze umgangen wird; begrüßt die Absicht im Rahmen des Vorschlags, alle Unternehmen, die zur gleichen Gruppe gehören, als einen Begünstigten zu zählen, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreichend ist: Undurchsichtige und hochkomplexe Unternehmensstrukturen, an denen häufig Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten und/oder Drittländern beteiligt sind, machen es sehr schwierig, sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die zu ein und derselben Gruppe gehören, als solche identifiziert und tatsächlich als ein einziger Begünstigter behandelt werden;
346. stellt erneut mit Besorgnis fest, dass die GAP-Subventionen weiterhin Anreize für Landnahme durch kriminelle und oligarchische Strukturen bieten; bekräftigt seine dringende Forderung an die Kommission, einen Beschwerdemechanismus einzurichten, damit Landwirte und KMU, die mit Landnahme, schwerem Fehlverhalten nationaler Behörden, unregelmäßiger oder voreingenommener Behandlung bei Ausschreibungen oder der Verteilung von Subventionen, mit Druck oder Einschüchterung durch kriminelle Strukturen, organisiertes Verbrechen oder oligarchische Strukturen konfrontiert sind, und Personen, die Zwangs- oder Sklavenarbeit ausgesetzt sind oder eine andere schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte erfahren, direkt bei der Kommission Beschwerde einlegen können; begrüßt, dass ein derartiger Beschwerdemechanismus für die neue GAP-Verordnung vorgeschlagen wurde;
347. nimmt zur Kenntnis, dass bei den Prüfungen der GD AGRI in den Jahren 2017 und 2019 Schwachstellen in der Funktionsweise des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, der geobasierten Antragstellung, der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen sowie übermäßige Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungen, insbesondere bei sich überschneidenden Anträgen, festgestellt wurden; begrüßt, dass die Kommission die Zahlungen unterbrochen und die Zahlstelle unter Bewährung gestellt hat; stellt fest, dass die Mängel in den Management- und Kontrollsystemen der Zahlstelle in einem von der GD AGRI angeforderten und 2019 verstärkten Aktionsplan angegangen werden; weist darauf hin, dass der Risikobetrag 3,271 Mio. EUR für Direktzahlungen und 21,596 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums umfasst und dass das Konformitätsabschlussverfahren noch läuft;
348. ist zutiefst besorgt über den jüngsten Bericht der slowakischen Obersten Prüfstelle über die Arbeit der slowakischen Agrarzahlungsagentur, in dem eine mangelnde Transparenz bei der Verwaltung der direkten Subventionen sowie der systematischen Kontrolle von Antragstellern und Empfängern von Subventionen festgestellt wurde[87]; ist besorgt über die Einschränkungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stellen aufgrund der Schwachstellen, die der Rechnungshof bei den Kontrollen und Stichprobenverfahren einiger bescheinigender Stellen ermittelte;
349. stellt fest, dass das OLAF im Jahr 2020 drei Verwaltungsuntersuchungen über eine mögliche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln für die Landwirtschaft in der Slowakei abgeschlossen hat, die Anträge auf Direktzahlungen zwischen 2013 und 2019 betrafen; bedauert, dass festgestellt wurde, dass ein Unternehmen absichtlich Unionszahlungen für nicht förderfähige Flächen beanspruchte, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden; hält es für alarmierend, dass das OLAF auch festgestellt hat, dass bestimmte Flächen, die von einigen Unternehmen seit Jahren beansprucht wurden, in Wirklichkeit nicht durch rechtsgültige Pachtverträge abgedeckt waren;
350. stellt ferner fest, dass im Rahmen der Untersuchungen des OLAF mehrere Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem für Direktzahlungen in der Slowakei aufgedeckt wurden; bedauert, dass es nur sehr begrenzte Kontrollen dahingehend gibt, ob die Veräußerung von Grundstücken durch Antragsteller rechtmäßig ist, und dass sich die Überprüfungen auf sich überschneidende Ansprüche beschränken; nimmt die Feststellung des OLAF zur Kenntnis, dass die internen Überprüfungsverfahren der slowakischen nationalen Behörde, die für die Verwaltung von landwirtschaftlichen Flächen in staatlichem Besitz oder von Flächen ohne bekannten Privateigentümer zuständig ist, im Hinblick auf ihre Transparenz und Rechtssicherheit verbessert werden sollten; stellt fest, dass das OLAF aufgrund der Mängel in den Überprüfungsprozessen der Ansicht ist, dass sich die Überzahlungen auf mehr als eine Million Euro belaufen könnten;
351. ist nach wie vor zutiefst besorgt über Berichte, wonach Agrarfonds auf den Konten autokratischer Führer und ihrer Freunde landen; bekräftigt, dass dies gegenüber den Steuerzahlern der EU und insbesondere gegenüber kleinen Landwirten und ländlichen Gemeinschaften äußerst ungerecht ist; betont, dass die Ausmerzung von Korruption und Betrug wesentlicher Bestandteil der GAP sein sollte;
352. hebt hervor, dass es in Anbetracht der häufig auftretenden Probleme mit Interessenkonflikten bei der Aufteilung der Agrarfördermittel der Union nicht wünschenswert ist, dass Mitglieder des Europäischen Rates, Landwirtschaftsminister, Beamte oder ihre Angehörigen Entscheidungen über Einkommensbeihilfen fällen;
353. verweist auf eine kürzlich der Entlastungsbehörde angebotene Studie zur Identifizierung der direkten und letztendlichen Begünstigten der GAP-Ausgaben[88]; bekräftigt die Feststellung der Studie, dass es nach wie vor unmöglich ist, einen umfassenden und zugänglichen Überblick über diese Begünstigten zu geben; fordert daher die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen ein standardisiertes und öffentlich zugängliches Format zu entwickeln, um die Endbegünstigten der GAP offenzulegen;
354. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die von den nationalen Behörden festgelegten Bedingungen für den Erhalt von Subventionen für größere Projekte anzupassen, da derzeit der größte Teil der GAP-Mittel großen Unternehmen zugutekommt; fordert die Kommission auf, Empfehlungen abzugeben und diese Bedingungen so anzugleichen, dass sie EU-weit besser harmonisiert sind, wobei den nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist;
355. fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens der GD AGRI in Bezug auf den Fall eines Interessenkonflikts in der Tschechischen Republik Bericht zu erstatten; fordert, dass auf Zahlungen an Unternehmen, die direkt oder indirekt dem tschechischen Ministerpräsidenten oder anderen Mitgliedern der tschechischen Regierung gehören, besonders geachtet wird;
356. stellt fest, dass in Bezug auf Marktmaßnahmen sechs Zahlstellen als „begrenzte Sicherheit mit hohem Risiko“ eingestuft wurden: Bulgarien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Italien (für zwei Beihilferegelungen) und Portugal; weist darauf hin, dass die am höchsten angepasste Fehlerquote in Bulgarien (11,52 %) festgestellt wurde, gefolgt von Polen (7,15 %) und Italien (6,12 %); weist ferner darauf hin, dass die GD AGRI sieben Vorbehalte auf Maßnahmenebene geltend gemacht hat: Obst und Gemüse: operationelle Programme für Erzeugerorganisationen (Vereinigtes Königreich, Italien und Portugal), Olivenöl (Griechenland), Weinsektor (Bulgarien, Italien), EU-Schulprogramme (Spanien); ist besonders besorgt über den Weinsektor, in dem die angepassten Fehlerquoten in Bulgarien (15,7 %) und Italien (9,6 %) sehr hoch sind, wobei die Risikobeträge in Italien mehr als 30 Mio. EUR und in Bulgarien 2,3 Mio. EUR betragen;
357. stellt fest, dass in Bezug auf Direktzahlungen 18 Zahlstellen eine Fehlerquote zwischen 2 % und 5 % aufwiesen und eine Zahlstelle eine Fehlerquote über 5 % hatte (5,2 % in Österreich); weist darauf hin, dass die GD AGRI auf der Ebene der Zahlstellen 17 Vorbehalte für Österreich, Zypern, Dänemark, Spanien (drei Zahlstellen), Griechenland, Italien (sieben Zahlstellen), Portugal, Rumänien und Schweden geltend gemacht hat;
358. weist darauf hin, dass die Vorbehalte in die folgenden Kategorien unterteilt werden können: Schwachstellen in Bezug auf Zahlungsansprüche (AT, DK, IT, PT, SE), Schwachstellen bei tierbasierten freiwilligen Unterstützungsmaßnahmen (AT, GR, RO), hohe gemeldete Fehlerquote (CY) basierend auf der Bewertung der bescheinigenden Stelle (ES06), Schwachstellen im Zusammenhang mit der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen (ES09, ES15, GR, PT, SE), Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) (IT) und Schwachstellen bei der Definition des Landtyps (RO, SE);
359. weist darauf hin, dass die im Jahr 2019 vorgenommenen Kürzungen 17 Mitgliedstaaten und einen Gesamtbetrag von 67 764 269,48 EUR betrafen, von denen 36 Mio. EUR auf Italien, 15 Mio. EUR auf das Vereinigte Königreich und 8 Mio. EUR auf Spanien entfielen;
360. stellt fest, dass im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums 30 von 71 Zahlstellen eine angepasste Fehlerquote von über 2 % aufweisen (davon 8 über 5 %: Zypern, Deutschland (eine Zahlstelle), Estland, Spanien (eine Zahlstelle), Frankreich (eine Zahlstelle), Vereinigtes Königreich (eine Zahlstelle), Portugal und Slowakei; weist darauf hin, dass die GD AGRI 21 Vorbehalte auf der Ebene der Zahlstelle geltend gemacht hat: Österreich, Zypern, Deutschland (eine Zahlstelle), Dänemark, Estland, Spanien (zwei Zahlstellen), Finnland, Frankreich (zwei Zahlstellen), Vereinigtes Königreich (eine Zahlstelle), Kroatien, Ungarn, Irland, Italien (zwei Zahlstellen), Litauen, Portugal, Rumänien, Schweden und Slowakei; weist ferner darauf hin, dass die am höchsten angepassten Fehlerquoten in der Slowakei (10,31 %) festgestellt wurden, gefolgt von 7,63 % in Zypern und 5,94 % in Polen;
361. weist darauf hin, dass die Vorbehalte in die folgenden Kategorien unterteilt werden können: Mängel in Zusammenhang mit der Maßnahme für den ökologischen/biologischen Landbau (AT, HU), Aufforstung (ES02, PT), Maßnahme für Leader und Privatinvestitionen, nicht-integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (Nicht-IACS) (DE19), Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (CY, DK, FR18, FR19, IT10, SK), Angemessenheit der Kosten (ES09, FR19), Abgleich der Daten (ES09, SK), Unzulässigkeit (ES09, CY, RO, SK) und aktiver Betriebsinhaber (GB07), Schwachstellen bei den Überwachungsverfahren für einige Maßnahmen (IT10), Ermittlung von Höchstflächen (MEA) im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) für Maßnahmen betreffend das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (IT10, IT26), Mängel bei den Maßnahmen für Investitionen (HR), private Investitionen (LT), Forstwirtschaft, Agrarumweltverpflichtungen, Bildung von Erzeugergemeinschaften und Risikomanagementmaßnahmen (HU), Mängel im Bereich der Vergabeverfahren (HU, RO, SK), hohe gemeldete Fehlerquoten (CY, DK, EE, ES02, ES09, FR18, FR19, HR, IE, LT, PT), basierend auf der Bewertung der bescheinigenden Stellen (FI, GB07, HR, IT26, SE);
Empfehlungen
362. fordert die Kommission auf,
eine gründliche Analyse der zugrunde liegenden Ursachen und potenziellen strukturellen Probleme vorzunehmen, die für die anhaltenden systembedingten Schwachstellen in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Qualität der Arbeit der bescheinigenden Stellen verantwortlich sind, die der Rechnungshof bei seinen jährlichen Prüfungen feststellt, und dabei etwaigen länderspezifischen Unterschieden besondere Aufmerksamkeit zu widmen; auch Bemerkungen zu bewährten Verfahren bei nationalen Behörden mit geringer Fehlerquote aufzunehmen, deren Arbeit vom Rechnungshof als zuverlässig eingestuft wird; diese Analyse in enger Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof durchzuführen und die nationalen Behörden sowohl hinsichtlich der Problembeschreibung als auch möglicher Lösungen aktiv einzubeziehen;
die Ergebnisse dieser Analyse mit dem Rechnungshof, der Entlastungsbehörde und den Mitgliedstaaten zu teilen;
auf Grundlage dieser Analyse eindeutige, praktische und leicht umsetzbare horizontale sowie länderspezifische Empfehlungen an die nationalen Behörden auszusprechen; einen strukturierten Dialog mit den nationalen Behörden und dem Rechnungshof aufzunehmen, um kontinuierlich am Aufbau von Kapazitäten und am Austausch bewährter Verfahren zu arbeiten, damit die Zuverlässigkeit der Arbeit der nationalen Prüfbehörden verbessert werden kann; die Entlastungsbehörde über den Fortschritt dieses Dialogs auf dem Laufenden zu halten;
die Qualität weiter zu verbessern und den Umfang der Prüfung und Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und der erzielten Ergebnisse im Rahmen der EU-Agrarpolitik sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu erweitern, da dies eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU darstellt;
Leistung der GAP
363. ist der Auffassung, dass aufgrund des Fehlens spezifischer Instrumente in der GAP, mit denen das Funktionieren der Lebensmittelkette ins Gleichgewicht gebracht wird, dringend weiterhin Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, damit der Landwirt nicht mehr das schwächste Glied in der Kette ist;
364. betont, dass Investitionen, die zu einer widerstandsfähigen, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung im Einklang mit den im Rahmen des europäischen Grünen Deals verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen beitragen, von grundlegender Bedeutung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete sind;
365. hebt die Rolle der Einkommensgrundstützung in der GAP und ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und der Viehzucht, zur Eindämmung der Landflucht und zur Förderung eines lebendigen und dynamischen ländlichen Raums hervor;
366. hebt hervor, dass sich die Unterstützung der GAP für Junglandwirte als äußerst wichtiges Instrument erwiesen hat und weiter ausgebaut werden sollte; ist der Ansicht, dass Digitalisierung und Innovation sowie Investitionen zur Entwicklung kurzer Lieferketten und des Direktverkaufs an die Verbraucher entscheidende Instrumente für die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete sein könnten, die dadurch attraktiver für Junglandwirte werden; vertritt die Auffassung, dass eine ausreichende und zugängliche Unterstützung verbunden mit einer Vereinfachung für die Endbegünstigten, insbesondere für junge, neue und kleine Landwirte, eine Priorität für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer strategischen Planung darstellen sollte; hebt hervor, dass in der Phase der Durchführung der nationalen strategischen Pläne Verfahren eingeführt werden müssen, die an die speziellen Bedürfnisse angepasst sind;
367. betont das insgesamt gute Funktionieren der freiwilligen, gekoppelten Zahlungen zur Unterstützung von Branchen, deren Tätigkeiten eingestellt zu werden drohen;
368. weist darauf hin, dass Fördermittel für die Erschließung und Konsolidierung neuer Märkte unerlässlich sind; fordert die Kommission auf, die Förderung des umweltfreundlichen Modells mit anderen, ebenso nachhaltigen Modellen wie der integrierten Produktion oder der Präzisionslandwirtschaft zu vereinbaren;
369. stellt fest, dass mit einer ökologischeren GAP im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal nicht nur die Union bei der Verwirklichung ihrer Ziele unterstützt, sondern auch die Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Gelder erhöht würde, indem die nachteiligen externen Effekte im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Verfahren begrenzt würden und der Schwerpunkt auf Prävention statt auf Heilung gelegt würde;
370. weist darauf hin, dass Ausgaben, die dazu beitragen, den Rückgang der Artenvielfalt zu stoppen und umzukehren, auf der Grundlage einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat festgelegten wirksamen, transparenten und umfassenden Methode berechnet werden sollten; fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem der Beitrag jedes Haushaltspostens zum Biodiversitätsziel, ab 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027 und ab 2026 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027 für die Biodiversität aufzuwenden, detailliert dargelegt ist, um die Überwachung zu erleichtern;
371. hält es für besorgniserregend, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den Leistungsindikatoren der GAP festgestellt hat:
Mehr Indikatoren beziehen sich auf Inputs oder Outputs und zeigen daher eher den Absorptionsgrad als die Ergebnisse oder Auswirkungen der Politik;
Die in den Programmabrissen enthaltenen Indikatoren liefern hauptsächlich Informationen zu Outputs, die im Vergleich zu Ergebnissen und Auswirkungen leichter messbar sind und weniger von externen Faktoren beeinflusst werden;
14 Indikatoren haben kein bestimmtes, quantifiziertes Ziel und zeigen daher nur Trends auf;
Eine Bewertung, wie viel Unterstützung Begünstigten zukommt, die nicht zur Zielgruppe gehören, könnte dazu beitragen, die Politikgestaltung zu verbessern und die Effizienz der GAP zu erhöhen. Dazu müssten die GAP-Mittel ermittelt werden, die an Begünstigte gezahlt werden, deren Hauptwirtschaftstätigkeit nicht die Landwirtschaft ist. Derartige Daten könnten auch helfen, Ansprüche zu identifizieren, die eine erhebliche Landkonzentration beinhalten (die möglicherweise „Landnahme“ darstellen). Außerdem haben Direktzahlungen in manchen Mitgliedstaaten zu erhöhten Pachten beigetragen, insbesondere bei Landflächen mit niedriger Produktivität. Die Autoren der Studie empfahlen der Kommission, die Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Anstieg der Pachten sowie angemessene Gegenmaßnahmen zu untersuchen;
Sieben Indikatoren beziehen sich nicht auf die Leistung der GAP, sondern auf die Prüfungssicherheit hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, den Kenntnisstand der breiten Öffentlichkeit in Bezug auf die GAP sowie die Unterstützung der GD AGRI durch politikbezogene Informationen;
bedauert den geringen Umfang des ökologischen/biologischen Landbaus in Europa, der angesichts der investierten Mittel nur 7,5 % beträgt;
fordert die Kommission auf, ein leistungsbasiertes Modell in der GAP zu schaffen, das auf Grundlage der gleichen Indikatoren funktionieren sollte, wobei quantifizierte Werte zur Ermittlung von Meilensteinen angegeben werden sollten; beharrt darauf, dass erhebliche zusätzliche Informationen über die Leistung bei der Erreichung der politischen Ziele in Bezug auf die biologische Vielfalt und Klimamaßnahmen bereitgestellt werden müssen;
betont, dass ein besserer Einblick in Branchen wie Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen bei der Berichterstattung darüber zu berücksichtigen, wie die Klimaschutzmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele beitragen;
schlägt vor, dass das Flächenmonitoringsystem im Rahmen des InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) in den Mitgliedsstaaten obligatorisch sein sollte;
372. ist besorgt über die begrenzte Verfügbarkeit von und den begrenzten öffentlichen Zugang zu Daten über Agrarsubventionen und deren Endbegünstigte; fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten der EU auf, derartige Daten in einer transparenten und benutzerfreundlichen Art und Weise (auch in maschinenlesbarem Format) zu sammeln und zu veröffentlichen, um eine umfassende öffentliche Kontrolle der Verwendung der EU-Gelder zu ermöglichen;
373. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nach den derzeitigen Transparenzvorschriften Daten im Falle einer Finanzierung im Rahmen der GAP nur für einen Zeitraum von zwei Jahren verfügbar sind; fordert, dass im Falle der Finanzierung im Rahmen der GAP ein längerer Zeitraum angewandt wird, wie es bei den Strukturfonds der Fall ist;
374. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Jahr 2019 den für die direkte Überwachung durch Bildgebungstechnologien geltenden Rechtsrahmen klargestellt hat[89]; begrüßt die Bemerkungen des Rechnungshofs[90], dass die Bildgebungstechnologien außerordentliche Vorteile bieten, wie z. B. die Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen und damit verbundenen Verwaltungskosten und einen interaktiven Überwachungsansatz, mit dem Verstöße gegen Vorschriften verhindert werden, sowie die Generierung nützlicher Daten für die intelligente Landwirtschaft; hebt insbesondere hervor, dass Bildgebungstechnologien die Überwachung sämtlicher Beihilfeempfänger ermöglichen würden, was in Bezug auf die Haushaltskontrolle eine bahnbrechende Errungenschaft darstellen könnte; fordert die Kommission auf, die Leistungsindikatoren für Umwelt und Klima zu überarbeiten, um sie mit den Kontrollen durch Überwachung kompatibel zu machen; fordert die Kommission auf, die Hindernisse für einen breiteren Einsatz der Bildgebungstechnologien zu beseitigen und den nationalen Zahlstellen Anreize und Unterstützung für den Einsatz von Kontrollen durch Überwachung zu bieten;
375. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Informationen in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz mit den zugrundeliegenden Daten in den Programmabrissen übereinstimmen, in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz jedoch eine zu optimistische Sicht der Errungenschaften vermittelt und nicht auf die Effizienz der Ausgaben eingegangen wird; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die zur Bewältigung der von ihr festgestellten erheblichen Herausforderungen bei der Erreichung der politischen Ziele für den Zeitraum 2014–2020 ergriffen wurden;
376. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Direktzahlungen die Einkommensschwankungen zwar verringern (um etwa 30 %, wie in einer Evaluierungsstudie unter Verwendung von Daten für den Zeitraum 2010–2015 nahegelegt wird), aber größtenteils nicht zielgerichtet sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine bessere Kohärenz zwischen den durch die Indikatoren angesprochenen Zielvorgaben und den politischen Zielen, das Pro-Kopf-Einkommen der in der Landwirtschaft tätigen Personen zu erhöhen und gleichzeitig den Bedarf an Direktzahlungen zu begrenzen, sichergestellt ist;
377. begrüßt die Überarbeitung der Indikatoren und Ziele in den GAP-Vorschlägen der Kommission für die Zeit nach 2020, die auf den von ihrem Internen Auditdienst und vom Rechnungshof festgestellten Schwachstellen in Bezug auf die CMEF-Indikatoren sowie auf der Anerkennung des Erfordernisses, die Indikatoren weiterzuentwickeln, beruht;
378. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die GAP das Potenzial hat, zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen beizutragen, dass jedoch nicht ausreichend Daten vorhanden sind, um die Wirksamkeit zu bewerten; nimmt ferner seine Feststellungen zur Kenntnis, dass die Ökologisierung kaum messbare Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Methoden und die Umwelt hatte und dass sie im Grunde eine Regelung zur Einkommensstützung blieb;
379. nimmt die vom Rechnungshof festgestellte Einschränkung für einen erfolgreichen Beitrag von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur biologischen Vielfalt zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Regelungen auf einen erheblichen Teil der landwirtschaftlichen Flächen und auf spezifische Risiken auszudehnen;
380. nimmt die bescheidene Leistung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des ELER, die Erreichung von 60 % der für 2023 festgelegten Zielvorgabe für effizientere Bewässerungssysteme im Jahr 2018 und das Erfordernis einer weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, über die Maßnahmen zur Verbesserung der Ergebnisse der GAP-Umsetzung in diesen Bereichen Bericht zu erstatten;
381. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Management- und Leistungsbilanz Informationen zu Arbeitsplätzen und Breitbandzugang enthält, aber keine relevanten Leistungsinformationen zum Ziel der ausgewogenen räumlichen Entwicklung liefert; bedauert zutiefst, dass 40 % der ländlichen Haushalte nach wie vor keinen Hochgeschwindigkeits-Internetzugang haben; weist darauf hin, dass die Digitalisierung im ländlichen Raum mit dem Ziel, dort Arbeitsplätze zu schaffen und die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe tagtäglich zu unterstützen, nicht beschleunigt wird;
382. begrüßt den Anstieg der Beschäftigungsquote im ländlichen Raum von 63,4 % im Jahr 2012 auf 68,1 % im Jahr 2018;
383. nimmt die Zahlen zur Kenntnis, zu denen der Rechnungshof für LEADER Ende 2018 Stellung nimmt (13 337 registrierte Arbeitsplätze, was 30 % der Zielvorgabe für 2023 entspricht), sowie den Umstand, dass der Kommission keine zuverlässigen Daten über die im Rahmen von LEADER geschaffenen Arbeitsplätze vorliegen; ersucht die Kommission darum, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Verfügbarkeit von zuverlässigen Daten für die LEADER-Umsetzung zu verbessern;
384. ist besorgt über die Vielzahl von Medienberichten über Arbeitsrechtsverletzungen von Grenzgängern und Saisonarbeitern in der Landwirtschaft in der gesamten EU und in vielen Mitgliedstaaten; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe zu verweigern, die die Arbeitsrechte von Saisonarbeitern nicht einhalten;
Empfehlungen
385. fordert die Kommission auf,
für eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen zu sorgen;
sich bei den Verhandlungen über die GAP nachdrücklich dafür einzusetzen, dass ein Beschwerdemechanismus für Landwirte und KMU Teil der neuen GAP-Verordnung wird;
sich bei den Verhandlungen über die GAP nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Höchstbeträge für Zahlungen aus der ersten und zweiten Säule der GAP pro natürliche Person festgelegt werden;
die Anstrengungen zur Betrugsprävention und -aufdeckung zu verstärken und ihre Analyse der GAP-Betrugsrisiken häufiger zu aktualisieren sowie vorrangig eine Analyse der Präventionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen;
dafür zu sorgen, dass die fünfte Geldwäscherichtlinie in allen Mitgliedsstaaten in vollem Umfang und korrekt umgesetzt wird, insbesondere im Hinblick auf die Einführung öffentlicher Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts; darauf hinzuweisen, dass die Kappung auch für das Mutterunternehmen gelten sollte – wenn es eines gibt – und nicht für den einzelnen Begünstigten oder die Tochtergesellschaften, um die Aufspaltung von Betrieben zur Umgehung der Kappung zu vermeiden;
die Forderungen des Parlaments umzusetzen, einschließlich der Einrichtung konkreter Instrumente zur Bewertung der Landkonzentration in allen Mitgliedstaaten und der Identifizierung der endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer von Unionsmitteln, auch über eine eindeutige Unternehmenskennzeichnung auf Unionsebene, wie in den vorläufigen Ergebnissen der Studie mit dem Titel „The largest 50 beneficiaries in each EU Member State of CAP and cohesion funds“ (Die 50 größten Begünstigten der GAP und des Kohäsionsfonds in jedem Mitgliedstaat der EU) vorgeschlagen;
die Rechtsvorschriften und Strategien der Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Landnahme besser zu analysieren und Leitlinien zu bewährten Verfahren auszuarbeiten; die Mitgliedstaaten darum zu ersuchen, eine bewährte Rechtsetzungspraxis zur Einschränkung von Landnahme anzuwenden; die Bemühungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen zu verstärken; die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, gemeinsam mit der Kommission ein geeignetes Rechtsinstrument auf EU-Ebene zu entwickeln, um Landnahme zu verhindern;
die Entlastungsbehörde über alle neuen Entwicklungen in Bezug auf die slowakische Zahlstelle für die Landwirtschaft – auch hinsichtlich spezifischer Informationen über Finanzkorrekturen – auf dem Laufenden zu halten;
auf der Grundlage der in der Slowakei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Lage der landwirtschaftlichen Zahlstellen in den Mitgliedstaaten zu überprüfen und sowohl für ihre Unabhängigkeit als auch für die Einhaltung der EU-Vorschriften bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Sorge zu tragen;
die Haushaltsordnung der Union, insbesondere Artikel 61, in vollem Umfang durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Haushaltsordnung auf alle Zahlungen aus EU-Fonds – auch auf Direktzahlungen für die Landwirtschaft – angewandt wird;
dem Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, in dem der Beitrag der einzelnen Haushaltsposten zum Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zu den Ausgaben für die biologische Vielfalt detailliert dargelegt wird, um deren Überwachung zu erleichtern;
dringend mit der Arbeit an einer wirksamen Methode – soweit erforderlich und im Einklang mit den branchenspezifischen Rechtsvorschriften – für die Überwachung der Ausgaben für den Klimaschutz und von deren Beitrag zum Erreichen des Gesamtziels von mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für den Zeitraum 2021–2027 und der Ausgaben im Rahmen von „NextGenerationEU“ zur Unterstützung der Klimaschutzziele zu beginnen;
die erforderlichen Finanzmittel für die Wasserbewirtschaftung bereitzustellen, auch für die Unterstützung der Qualität und Quantität der Wasserressourcen in der Land- und Forstwirtschaft sowie in Feuchtgebieten;
Sicherheit und Unionsbürgerschaft
386. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ auf 3,3 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Programme, Maßnahmen und Agenturen ausgezahlt wurden:
„Migration und Sicherheit“ bis zu 45,3 % der Mittel der Rubrik bzw. 1,6 Mrd. EUR;
14 dezentrale Agenturen (Gesundheit: ECDC, EFSA, EMA, ECHA; Inneres: Frontex, EASO, Europol, Cepol, eu-LISA, EMCDDA; Justiz: Eurojust, FRA, EIGE, EUStA) bis zu 29,1 % der Mittel der Rubrik bzw. 1 Mrd. EUR;
„Lebens- und Futtermittel“ bis zu 7,6 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,2 Mrd. EUR;
„Kreatives Europa“ bis zu 7,3 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,2 Mrd. EUR;
„Andere“ (Verbraucher, Justiz, Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft) bis zu 10,7 % der Mittel der Rubrik bzw. 0,3 Mrd. EUR;
387. stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Rahmen des Programms Kreatives Europa im Jahr 2019 1 370 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet wurden, womit das Ziel der Kommission übertroffen wurde und die verfügbaren Haushaltsmittel voll ausgeschöpft wurden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass eine gerechte geografische Verteilung der Zuschüsse der Schlüssel zur Erschließung des gesamten Reichtums der europäischen Kultur ist; begrüßt die Entwicklungen in Bezug auf die Umsetzung des Pilotprojekts zum Mobilitätsprogramm für Künstler und Kultur- und Kreativschaffende sowie die vorbereitenden Maßnahmen zu „Europa für Festivals, Festivals für Europa“ und „Music Moves Europe“; nutzt die Gelegenheit, um daran zu erinnern, wie wichtig es ist, die Mittel für dieses Programm aufzustocken, um seine Erfolgsquote weiter zu verbessern;
388. ist nach wie vor besorgt über den offensichtlichen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht bei den Regelungen für die finanzielle Unterstützung von Euronews durch die Kommission; betont, dass der Rechnungshof nicht auf Mängel bei Euronews hinweist, sondern sich viel mehr auf die Überwachungs- und Bewertungsmechanismen der Kommission konzentriert; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Transparenz in Bezug auf die Haushaltsmittel für Multimedia-Aktivitäten zu erhöhen und die Rechenschaftspflicht bei den Ausgaben zu verbessern; nimmt zur Kenntnis, dass Euronews in den letzten vier Jahren zwei Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterzogen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass eine am 23. Juni 2020 veröffentlichte unabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung von Maßnahmen, die über die Haushaltslinie für Multimedia-Aktionen finanziert wurden, besagt, dass Euronews über gut etablierte Verfahren zur Unterstützung der redaktionellen Qualität, Ausgewogenheit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfüge und diese offenbar wirksam funktionierten; weist darauf hin, dass die unparteiische Bewertung fortgesetzt werden muss, um die höchsten Standards der Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Bedenken des Europäischen Parlaments bei der Gestaltung des nächsten Partnerschaftsrahmenvertrags im Jahr 2021 zu berücksichtigen; ersucht die Kommission darum, die aus der Haushaltslinie für Multimedia-Aktionen finanzierten Kommunikationskanäle zu diversifizieren;
389. begrüßt die Ergebnisse, die in den wichtigsten die Geschlechtergleichstellung betreffenden Handlungsbereichen erzielt wurden, etwa im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt durch das entsprechende Programm, sowie die Ergebnisse und Schlussfolgerungen im Rahmen der MFR-Verhandlungen über das Programm „Unionsbürgerschaft, Gleichstellung, Rechte und Werte“;
390. fordert, dass Synergieeffekte zwischen den internen und externen Programmen der Union geprüft werden, um einen kohärenten und durchgängigen Ansatz für politische Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union sicherzustellen, insbesondere z. B. im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen oder der Bekämpfung von Menschenhandel;
391. bekräftigt entschieden seine Forderung nach einer Aufstockung der Mittel für die Vorbeugung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Rahmen des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, insbesondere nach der Eskalation der Gewalt gegen Frauen im Zuge der COVID-19-Krise; bekräftigt seine Forderung nach einer eigenständigen Haushaltslinie für alle gezielten Maßnahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, auch im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, was einen ersten Schritt darstellt in Richtung einer größeren Transparenz, der einfacheren Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter sowie eines offenen Entscheidungsprozesses im Zusammenhang mit den für die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehenen Mitteln, in dessen Rahmen dem Parlament als Haushaltsbehörde eine entscheidende Rolle zukommen sollte;
392. ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof in seiner internen Ausgabenüberprüfung der laufenden Programme der Union festgestellt hat, dass die Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltsplan der Union nicht in gleicher Weise wie der Klimawandel oder die biologische Vielfalt berücksichtigt wurde und dass stattdessen spezifische Programme, insbesondere Programme zur Behandlung beschäftigungs- und sozialpolitischer Fragen, zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genutzt wurden; bedauert, dass es keine Methode für die Verfolgung der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter gibt; begrüßt die Entscheidung des Rechnungshofs, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Haushaltsplan der Union zu prüfen und den Prüfungsbericht im ersten Quartal 2021 zu veröffentlichen[91];
393. betont, dass in allen Politikbereichen die Rechte der Frauen und der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt und gewährleistet werden sollten, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie auf die Rechte der Frauen; bekräftigt daher seine Forderung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in sämtlichen Phasen des Haushaltsverfahrens, auch bei der Ausführung des an Gleichstellungsfragen orientierten Haushaltsplans und deren Bewertung, umzusetzen; bekräftigt seine Forderung, in den Katalog der gemeinsamen Ergebnisindikatoren für die Ausführung des Haushaltsplans der Union geschlechtsspezifische Indikatoren aufzunehmen;
394. begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als einer der horizontalen Grundsätze für Unionsmittel im neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 eingeführt wurden, was bedeutet, dass der Gleichstellung der Geschlechter und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des MFR nunmehr Vorrang eingeräumt wird; bedauert, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des MFR für diesen Zeitraum nicht vollständig umgesetzt wurde, obwohl sie bereits in eine dem MFR für 2014–2020 beigefügte gemeinsame Erklärung aufgenommen war; erwartet von der Kommission, dass sie ihre Zusagen in Zukunft einhält, indem sie die Umsetzung dieser horizontalen Grundsätze in allen Politikbereichen der EU genau überwacht, gründliche geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen vorlegt und all ihre Strategien und Programme überprüft;
395. begrüßt die Zusage, eine Methode zur Verfolgung der Ausgaben für die Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Methode bis Ende 2021 ausgearbeitet sein wird, damit sie möglichst bald eingesetzt werden kann;
396. äußert seine Besorgnis über den Zusammenhang zwischen den Angriffen auf die Rechtsstaatlichkeit und den Rückschlägen in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frauen; fordert, dass diese Frage im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 gegen die betroffenen Mitgliedstaaten behandelt wird;
Feststellungen des Rechnungshofs: jährliche Rechnungslegung der AMIF-/ISF-Programme durch die Mitgliedstaaten
397. stellt fest, dass der bedeutendste Ausgabenbereich in dieser Rubrik der Bereich „Migration und Sicherheit“ ist und dass die meisten Ausgaben aus zwei Fonds stammen – dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF);
398. bedauert, dass der Rechnungshof keine Schätzung der Fehlerquote für diese MFR-Rubrik vorgenommen hat, sondern eine Stichprobe von 19 Vorgängen geprüft hat, die zu seiner allgemeinen Zuverlässigkeitserklärung beitragen sollte und nicht repräsentativ für die Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik sein dürfte; stellt fest, dass die Stichprobe acht Vorgänge im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, acht Vorgänge im Rahmen der direkten Mittelverwaltung und einen Vorgang im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umfasste, und ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof sieben Vorgänge (37 %) ermittelt hat, die mit Fehlern behaftet waren; weist darauf hin, dass das öffentliche und politische Interesse an diesem Bereich weitaus größer ist als sein finanzieller Anteil; wiederholt seine Forderung an den Rechnungshof, die Fehlerquote für das Kapitel „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ eindeutig zu schätzen;
399. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof keine Informationen über die finanziellen Auswirkungen vorgelegt hat, die die drei von ihm festgestellten quantifizierbaren Fehler auf die Beträge zulasten des Haushalts der Union hatten;
400. nimmt Kenntnis von vier Fällen der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften über die Auswahl von Projekten und von Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union hatten;
401. weist darauf hin, dass der Rechnungshof die Arbeit von acht Behörden prüfte, die dafür zuständig sind, die jährliche Rechnungslegung der AMIF-/ISF-Programme ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten zu prüfen und der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht vorzulegen;
402. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Prüfbehörden in den vom Rechnungshof für eine Prüfung ausgewählten Mitgliedstaaten17 detaillierte Verfahren von ausreichender Qualität entwickelt und umgesetzt hatten, um gemäß den Vorschriften Bericht erstatten zu können, und über detaillierte Prüfprogramme und Checklisten verfügten, um ihre Schlussfolgerungen zu untermauern;
403. nimmt zur Kenntnis, dass es in den jährlichen Prüfberichten der Prüfbehörden einige Mängel gibt, deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung nicht wesentlich genug waren, um die Schlussfolgerungen der Prüfbehörden zu entkräften, jedoch potenzielle Risiken hinsichtlich der Unzuverlässigkeit der gemeldeten Daten und einer begrenzten Sicherheit nach sich zogen, beispielsweise:
Probleme beim Stichprobenverfahren (Anwendung einer risikobasierten statt einer zufallsbasierten Methode; Verwendung ungenauer Werte zur Bestimmung der Stichprobengröße) in Slowenien;
falsche Rechnungslegung (Vorlage des Entwurfs der Rechnungslegung bei der Prüfbehörde vor Abschluss der eigenen Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde) in Italien und Slowenien;
fehlerhafte Berechnung und Darstellung der Gesamtfehler- und/oder Restfehlerquoten in Deutschland und Italien;
Ausschluss der technischen Hilfe aus der Prüfungspopulation und fehlende Berichterstattung über diesen Umstand im jährlichen Kontrollbericht in Slowenien;
partieller Ausschluss von Vorauszahlungen aus der Prüfungspopulation und fehlende Berichterstattung über diesen Umstand im jährlichen Kontrollbericht in Deutschland;
Zuordnung der Projekte in zwei Untergruppen (Vorschüsse und getätigte Ausgaben) für die Zwecke des Stichprobenverfahrens in Zypern;
404. stellt fest, dass die Prüfbehörden in den vom Rechnungshof für eine Prüfung ausgewählten Mitgliedstaaten[92] über detaillierte Prüfungsprogramme und Checklisten zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen verfügten;
405. weist auf bestimmte Mängel in der Arbeit der Prüfbehörden hin, in deren Zuge potenzielle Risiken entstehen, dass nicht förderfähige Ausgaben nicht aufgedeckt werden, Prüfungsschlussfolgerungen nicht zuverlässig sind und die Sicherheit begrenzt ist, wie die nachstehenden Beispiele aufzeigen, und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, mit den nationalen Prüfbehörden zusammenzuarbeiten, um diese Mängel zu verbessern:
unregelmäßige Untersuchung der Projektauswahl- und/oder Zuschlagskriterien durch die Prüfer in Italien und Zypern;
unzureichender Prüfpfad oder unzulängliche Dokumentation der Prüfungsarbeit in Griechenland, Zypern, Litauen und dem Vereinigten Königreich;
unregelmäßige Überprüfung aller verfügbaren relevanten Nachweise zur Bestätigung der Förderfähigkeit der Zielgruppen und der geltend gemachten Ausgaben oder der Plausibilität der Kosten in Italien und Zypern;
406. weist darauf hin, dass es Mängel bei den von der Kommission vorgenommenen Bewertungen der jährlichen Kontrollberichte[93] gibt, beispielsweise:
eine unterschiedliche Definition von „Zwischenzahlungen“, wodurch Risiken für den Wert und die Vollständigkeit der gemeldeten Daten entstehen;
fehlende Leitlinien der Kommission für die Berechnung des Mindestprüfungsumfangs von 10 % bei Anwendung des Teilstichprobenverfahrens, wodurch Risiken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Unsicherheit bei den Prüfungsschlussfolgerungen entstehen;
407. begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und dem Rechnungshof bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit dem Haushalt; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof dem OLAF im Jahr 2019, wie auch im Jahr 2018, neun Betrugsfälle gemeldet hat, und dass das OLAF in Bezug auf diese Fälle fünf Untersuchungen eingeleitet hat; stellt fest, dass die wichtigsten vom Rechnungshof aufgedeckten Betrugsarten falsche Ausgabenerklärungen, Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe und die Erschleichung von Unionsmitteln sind;
408. begrüßt die Sonderberichte des Rechnungshofs, insbesondere die zu Asyl, Umsiedlung und Rückkehr von Migranten[94], zu EU-Informationssystemen zur Unterstützung der Grenzkontrollen[95] und zur Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit EU-Ausgaben[96], in denen darauf hingewiesen wird, dass sich die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht positiv auswirkt;
409. erinnert an sein Schreiben an die Kommission vom 13. Februar 2020 zur Umsetzung der beiden delegierten Rechtsakte, mit denen das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/446[97] zum ISF und eine neue spezifische Maßnahme in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/445[98] zum AMIF aufgenommen werden; stellt fest, dass der delegierte Rechtsakt zum AMIF nicht in Anspruch genommen wurde; fordert die Kommission auf, dringend detaillierte Informationen über die verschiedenen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/446 finanzierten Projekte vorzulegen;
410. fordert die Kommission und die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten auf, die vom Rechnungshof festgestellten Mängel in Bezug auf Prüfungsabdeckung, Stichproben und Prüfpfade im Zusammenhang mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zu beheben und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten;
Leistung: AMIF
411. weist auf vier allgemeinen Auswirkungsindikatoren hin (für die tatsächliche Rückkehr im Vergleich zu den Rückkehrentscheidungen, den Prozentsatz der freiwilligen Rückkehr, den Unterschied zwischen den Beschäftigungsquoten von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen und die Konvergenz der Anerkennungsquoten für Asylbewerber), die nicht direkt mit der Leistung des AMIF verknüpft sind, wenngleich die Ausgaben aus dem Fonds zur Erreichung der entsprechenden Zielvorgabe beitragen können;
412. begrüßt die Bemerkung des Rechnungshofs, dass im Rahmen der Zwischenbewertung der Kommission darauf hingewiesen wird, dass der AMIF von Bedeutung ist und dass er Maßnahmen finanziert hat, die den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprachen;
413. nimmt jedoch einige vom Rechnungshof festgestellte Einschränkungen bei den Leistungsindikatoren des AMIF zur Kenntnis, z. B. dass zwei Drittel der Indikatoren Output-Indikatoren sind und dass fünf der 24 Etappenziele der Indikatoren für 2020 bereits in den Vorjahren erreicht wurden, und dass die Ziele nicht im Einklang mit den Grundsätzen eines effizienten Finanzmanagements nach oben angepasst werden, um dem politischen Willen und dem Potenzial, noch mehr zu erreichen, Rechnung zu tragen;
414. stellt fest, dass einige AMIF-Indikatoren nicht auf dem richtigen Weg sind, um ihre Zielvorgaben zu erreichen, dass die Kommission keinen Leistungsüberwachungsrahmen für durch die Soforthilfe finanzierte Projekte entwickelt hat und dass im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Programmabrisse wenige Informationen über die bei wichtigen Indikatoren erzielten Fortschritte geliefert werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine erhebliche Verzögerung bei der Verwirklichung des Ziels festgestellt hat, das im Rahmen des AMIF im Hinblick auf die Integration und die legale Migration festgelegt wurde;
415. stellt fest, dass die Bewertung von Output-Indikatoren in diesem Politikbereich schwierig ist; ist besorgt darüber, dass mit den EU-Mitteln weder die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern verbessert noch die Außengrenzen wirksam geschützt wurden; fordert die Kommission auf, insbesondere für die Aufnahmeverfahren an den Außengrenzen detaillierte Klarstellungen vorzunehmen; ersucht die Kommission darum, zu untersuchen, wo genau die EU-Mittel in die AMIF-Programme investiert wurden und welche konkreten Verbesserungen sie bewirkt haben; ersucht die Kommission um einen entsprechenden Bericht für jeden der betroffenen Mitgliedsstaaten;
416. weist darauf hin, dass diese Defizite vor allem durch die Länge der Asylverfahren, die schleppende Integration und unzureichende Rückführungsquoten verursacht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Fortschritte bei der Rechtsetzung zu erzielen;
417. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Rechnungshof festgestellten Mängel zu beheben und die in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und den Programmabrissen enthaltenen Informationen zu verbessern, wodurch eine bessere Überwachung der im Rahmen des Fonds erzielten Fortschritte ermöglicht wird;
418. ist zutiefst besorgt darüber, dass nur begrenzte und aggregierte Leistungsdaten über die mit der Soforthilfe[99] zusammenhängenden Gesamtausgaben verfügbar sind (die ursprüngliche Mittelzuweisung von 100 Mio. EUR wurde für den Zeitraum bis 2020 auf 2,2 Mrd. EUR aufgestockt, was 30 % des Fonds entspricht, die Kommission hat jedoch keinen Rahmen für die Leistungsüberwachung in Bezug auf die durch die Soforthilfe finanzierten Projekte entwickelt);
419. ist zutiefst besorgt darüber, dass im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und der Programmabrisse wenige Informationen über die Sparsamkeit und Effizienz bei der Umsetzung des Fonds oder über die Kosteneffizienz der AMIF-Maßnahmen geliefert werden;
420. ist zutiefst besorgt darüber, dass in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz und den Programmabrissen nicht über Maßnahmen berichtet wird, die darauf abzielen, hochqualifizierte Arbeitskräfte durch Programme für legale Zuwanderung in die EU zu gewinnen, und die Indikatoren für eine Berichterstattung über solche Maßnahmen nicht geeignet sind;
421. stellt fest, dass es zwei parallel laufende, aus EU-Mitteln finanzierte Programmen gibt, mit denen die gleiche Art von Rückführungstätigkeiten gefördert wird (die nationalen Programme im Rahmen des AMIF und die Frontex-Rückführungsunterstützung), sowie den Umstand, dass die Koordinierung hauptsächlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, für eine bessere Koordinierung zwischen beiden Programmen zu sorgen;
422. stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl für den AMIF als auch für den ISF von den Mitgliedstaaten nicht alle verfügbaren Mittel genutzt wurden; hält dies angesichts der zunehmenden Inanspruchnahme von Soforthilfe zur Finanzierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen für besonders problematisch; weist darauf hin, dass die Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Migrationssteuerung für die Union eine Priorität darstellen; nimmt die diesbezüglichen Bemühungen der Kommission zur Kenntnis und fordert von allen Mitgliedstaaten eine stärkere Zusammenarbeit;
Empfehlungen
423. fordert die Kommission auf,
den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten für den AMIF und den ISF Leitlinien zur Berechnung des Prüfungsumfangs bei Anwendung des Teilstichprobenverfahrens an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass das Stichprobenverfahren ausreichend und geeignet ist, dem Prüfer eine angemessene Grundlage für Schlussfolgerungen über die gesamte Prüfungspopulation bereitzustellen;
die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten für den AMIF und den ISF erneut darauf hinzuweisen, dass sie die Anweisungen der Kommission in Bezug auf das Stichprobenverfahren und die Berechnung der Fehlerquote unter der Bedingung befolgen sollten, dass das Stichprobenverfahren zufallsbasiert sein sollte, dass für jedes Stichprobenelement der Prüfungspopulation die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit bestehen sollte und dass gegebenenfalls alle Fehler auf die betreffende Prüfungspopulation hochgerechnet werden sollten;
den für den AMIF und den ISF zuständigen Prüfbehörden der Mitgliedstaaten Leitlinien zur ausreichenden und angemessenen Dokumentation der Art, der zeitlichen Einteilung und des Umfangs ihrer Prüfungshandlungen, ihrer Ergebnisse sowie der erlangten Prüfungsnachweise an die Hand zu geben;
424. fordert die Kommission auf,
im nächsten Finanzrahmen Kriterien für die Zuweisung der Soforthilfe-Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten festzulegen;
den Rahmen für die Leistungsüberwachung zu stärken, indem sie a) sicherstellt, dass Soforthilfe-Projekte im Rahmen des AMIF, sofern erforderlich, Output- und Ergebnisindikatoren mit klaren Zielvorgaben und Basisszenarien umfassen, und eine Begründung liefert, wenn dies nicht der Fall ist, b) die im Rahmen der Soforthilfe-Projekte erzielten Ergebnisse überwacht und darüber Bericht erstattet, c) für den neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 Indikatoren für den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen im Rahmen des AMIF und IMBF ausarbeitet, einschließlich Basisszenarien und Zielvorgaben, und zwar vor Beginn der Projekte des Zeitraums 2021–2027;
Maßnahmen zu ergreifen, um Komplementarität und bessere Koordinierung zwischen AMIF und EASO/Frontex (z. B. im Bereich der Rückführung oder der Unterstützung der Asylbehörden) sicherzustellen;
die Entwicklungshilfe als Instrument zur Erleichterung einer besseren Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern von Migranten zu nutzen[100];
425. fordert die Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und des Grundsatzes der verantwortungsvollen Verwaltung auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[101] uneingeschränkt einzuhalten;
Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD HOME für 2019
426. stellt fest, dass die GD Migration und Inneres zwei Vorbehalte im Bereich der geteilten Mittelverwaltung (einen in Bezug auf den AMIF und den ISF und einen in Bezug auf die SOLID-Fonds für den Zeitraum 2007–2013, für die jeweils Vorbehalte in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten bestehen) und einen Vorbehalt bei Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung aufgrund einer wesentlichen Fehlerquote, die zu einer Restfehlerquote in Höhe von 4,11 % und einer geschätzten Auswirkung von 7,21 Mio. EUR geführt hat, aufrechterhält; weist darauf hin, dass gemäß dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Kommission 2019 die durchschnittliche Restfehlerquote für den gesamten AMIF und ISF bei 1,57 % und damit deutlich unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; äußert seine Besorgnis über die Durchführung des Soforthilfeprojekts „Verstärkung der Grenzkontrollmaßnahmen an der Außengrenze Kroatiens aufgrund des gestiegenen Migrationsdrucks“, das von September 2018 bis Ende 2019 durchgeführt wurde, und nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die Prüfung des Falls 1598/2020/MMO darüber, wie die Europäische Kommission die Achtung der Grundrechte durch die kroatischen Behörden im Rahmen von Grenzmanagementmaßnahmen überwacht und gewährleistet, eröffnet hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus gelegt hat, wie es im Rahmen der Finanzhilfe festgelegt wurde; stellt ferner fest, dass die Kommission eng mit Kroatien zusammenarbeitet, das seine Absicht bekundet hat, diesen unabhängigen Überwachungsmechanismus umzusetzen; weist darauf hin, dass die Finanzierungsinstrumente der Union für das Grenzmanagement voraussetzen, dass bei allen geförderten Maßnahmen die Charta der Grundrechte geachtet und eingehalten wird; besteht daher darauf, dass jede künftige Soforthilfe, die Kroatien im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement gewährt wird, erst nach Umsetzung des Überwachungsmechanismus ausgezahlt werden sollte; fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, das Parlament regelmäßig über den Fall 1598/2020/MMO auf dem Laufenden zu halten;
427. begrüßt die Empfehlungen, die der Interne Auditdienst der Kommission für die GD HOME für das Jahr 2019 ausgesprochen hat, wie z. B.:
die Einrichtung und Planung der Prüfungstätigkeit der GD HOME (Festlegung und Kommunikation des Aufgabenbereichs und des Mandats der Prüfungsfunktion, Anpassung der Rollen und Zuständigkeiten, der Berichtslinien und der Etappenziele für das Rechnungsabschlussverfahren, Aktualisierung der Prüfstrategien, Analyse des Ressourcenbedarfs für die Prüfungstätigkeit);
die Durchführung des Prüfungsplans (Planung und Einleitung von Prüfungen möglichst bald im Jahr nach der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms und Überprüfung der jährlichen Kontrollberichte und Prüfungsurteile, Harmonisierung der Etappenziele für die Schritte des Prüfungsverfahrens, Sicherstellung, dass die abschließenden Prüfungsberichte unverzüglich an die Begünstigten gesendet werden und dass dies von der höheren Führungsebene überwacht wird);
den Rechnungsabschluss (Sicherstellung, dass Rechnungsabschlussentscheidungen rechtzeitig getroffen werden, Klarstellung des Verfahrens für die Rechnungslegung, die vor Jahresende vorgelegt wird), Anpassung des Abschlussverfahrens an die neue Organisationsstruktur und Verbesserung der Kommunikation zwischen den Finanzreferaten und den Prüfstellen (Aufbau und Planung der Prüfungstätigkeit, Durchführung des Prüfungsplans, Rechnungsabschluss);
Jährlicher Tätigkeitsbericht der GD JUST für 2019
428. hebt hervor, dass die GD Justiz und Verbraucher (GD JUST) ihre Vorbehalte bezüglich einer wesentlichen Fehlerquote bei Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, woraus sich eine Restfehlerquote von 2,65 % ergibt, aufrechterhalten hat; nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, ihre Methodik für die Berechnung der Finanzhilfen im Rahmen der Fehlerquote des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und des Programms „Justiz“ entsprechend den Bemerkungen des Rechnungshofs anzupassen und ab der Durchführung der Ex-post-Prüfungen 2020 damit zu beginnen;
429. begrüßt die laufende Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission für GD JUST im Zusammenhang mit dem Folgenabschätzungsverfahren und der Umsetzung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und des dazugehörigen Instrumentariums durch die GD JUST;
Europa in der Welt
430. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Teilrubrik „Europa in der Welt“ im Jahr 2019 auf 10,1 Mrd. EUR beliefen und im Rahmen der folgenden Sonderinstrumente ausgezahlt wurden:
„Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI)“ bis zu 26 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,6 Mrd. EUR;
„Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)“ bis zu 20,6 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,1 Mrd. EUR;
„Instrument für Heranführungshilfe (IPA)“ bis zu 15,7 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 1,6 Mrd. EUR;
„Humanitäre Hilfe“ bis zu 20,4 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 2,1 Mrd. EUR;
„Sonstige Maßnahmen und Programme“ bis zu 17,3 % der Mittel von „Europa in der Welt“ bzw. 1,7 Mrd. EUR;
431. weist darauf hin, dass es zu den wichtigsten politischen Zielen der Rubrik 4 des Haushaltsplans 2019 gehört, die Werte der Europäischen Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Ausland zu fördern, und dass diese Grundprinzipien bei allen von der EU finanzierten Maßnahmen geachtet werden müssen; begrüßt, dass der Rechnungshof einen allgemein positiven Trend im Hinblick auf die Verringerung der Armut, die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungswesen und die Zahl der Abkommen mit Nachbarländern festgestellt hat; ist jedoch besorgt über den sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der politischen Stabilität; würdigt nachdrücklich die Bemühungen der Zivilgesellschaft weltweit, die Menschenrechte zu fördern und zu verteidigen, insbesondere in einer Zeit, in der der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft schrumpft und die Universalität der Menschenrechte in Frage gestellt wird; weist zwar nachdrücklich darauf hin, dass die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel für die Zivilgesellschaft wichtig sind, betont jedoch, dass bürokratischen Überreaktionen und der Befeuerung unbegründeter Verdächtigungen vorgebeugt werden muss;
432. nimmt zur Kenntnis, dass der Haushalt für Maßnahmen im Außenbereich von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO), der Generaldirektion Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR), der Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (GD ECHO), der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) und dem Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) ausgeführt wird;
433. stellt fest, dass die Ausgaben auf diesem Gebiet über mehrere Instrumente und Methoden für die Bereitstellung der Hilfen wie Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Zuschüsse, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien und Finanzhilfen, Budgethilfen unD sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung in mehr als 150 Ländern erfolgt sind;
434. stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 68 Vorgängen untersucht hat: 22 Vorgänge der GD NEAR, 25 Vorgänge der GD DEVCO, 10 Vorgänge der GD ECHO und 11 sonstige Vorgänge sowie sieben Vorgänge, die aus den Analysen der Restfehlerquote der GD NEAR und der GD DEVCO übernommen und angepasst wurden, um die methodischen Einschränkungen der Analysen auszugleichen;
435. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die EU-Hilfe dazu beigetragen hat, den Zugang zu sicherer und qualitativ hochwertiger Bildung während humanitärer Krisen wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten; begrüßt die Relevanz von Projekten in Bezug auf die identifizierten Probleme; stellt fest, dass die Projekte die meisten ihrer Ziele erreichen konnten; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, ihre Hilfe für Bildung in Notfällen zu verfeinern, um ein gutes Maß an Wirksamkeit und Relevanz zu erreichen;
436. erinnert daran, dass die Entwicklungs- und Zusammenarbeitspolitik der Beseitigung von Armut und der Verringerung von Ungleichheit dienen soll und nur ihre vorgesehenen Begünstigten erreichen sollte;
437. weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich das Europäische Parlament aktiv an der Entwicklung von Partnerschaft- und Zusammenarbeitsabkommen beteiligt; betont, dass künftige Partnerschaftsabkommen durch das Parlament geprüft werden und sich auf die Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten[102];
438. ist besorgt über die Hetze und die Gewalt, die in palästinensischen Schulbüchern gelehrt und von dem UNRWA im Westjordanland, im Gazastreifen und in Ostjerusalem in Schulen verwendet werden; ist besorgt über die Wirksamkeit der UNRWA-Mechanismen zur Einhaltung der Werte der Vereinten Nationen in Unterrichtsmaterialien, die Hetze und Aufforderungen zu Gewalt enthalten und die von UNRWA-Mitarbeitern in seinen Schulen verwendet und gelehrt werden; besteht darauf, dass das UNRWA in voller Transparenz handelt und in einer Open-Source-Plattform alle seine Unterrichtsmaterialien für Lehrkräfte und Schüler sowie seine Überarbeitungen der verwendeten Schulbücher des Gastlandes veröffentlicht um sicherzustellen, dass die Inhalte den Werten der Vereinten Nationen entsprechen und nicht zu Hass aufrufen; fordert, dass sämtliches Schulmaterial, das nicht mit diesen Standards übereinstimmt, sofort entfernt wird; besteht darauf, dass die Zweckbindung von EU-Mitteln für die Gehälter von Lehrkräften und Beamten im Bildungswesen davon abhängig gemacht werden muss, dass das Lehrmaterial und die Lehrinhalte den UNESCO-Standards für Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltfreiheit entsprechen, wie es von den EU-Bildungsministern am 17. März 2015 in Paris beschlossen wurde;
439. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Außenhilfe vollständig aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden sollte, und betont, dass die Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds (EUTF) lediglich Übergangslösungen darstellen, bis sie vollständig von den künftigen Finanzierungsinstrumenten für Außenmaßnahmen ersetzt werden, insbesondere dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III); bedauert, dass humanitäre Ziele wie die Wahrung der Würde und der Menschenrechte von Migranten und anderen schutzbedürftigen Gruppen, etwa Frauen und Kindern, bei der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds wie dem Madad-Fonds und dem EU-Treuhandfonds für Afrika in mehreren Fällen nicht erreicht wurden; betont, dass der Schutz der Menschenrechte entschlossenes Handeln erfordert; weist außerdem erneut darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung sowie Frieden und Stabilität wesentliche Elemente des EU-Treuhandfonds für Kolumbien sind; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen Maßnahmen der Durchführungspartner stärker zu kontrollieren.
440. weist darauf hin, dass die Armutslinderung das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der Union darstellt und dass die öffentliche Entwicklungshilfe („official development assistance“ – ODA) gemäß ihrer von der OECD aufgestellten Definition als wichtigste Zielsetzung die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer verfolgen sollte; betont, dass im Rahmen der ODA die Verfolgung der Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ – SDG) unterstützt werden sollte, dass die Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, darunter deren Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, und die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit befolgt werden sollten und dass dazu beigetragen werden sollte, Ungleichheiten abzubauen, und zwar ohne Ausnahme für die migrationsbezogene ODA oder für Fälle, in denen eine bestimmte Hilfemodalität eingesetzt wird; fordert, dass ODA-Darlehen effizienter und transparenter zugewiesen werden, damit die ODA dorthin fließt, wo sie am dringendsten benötigt wird und die größte entwicklungspolitische Wirkung erzielt;
441. betont, dass Entschuldungsmaßnahmen mit einer zusätzlichen Mobilisierung der ODA verbunden werden müssen; ist ferner davon überzeugt, dass die Bemühungen um Schuldenerlass durch zusätzliche Mittel von multilateralen Kreditinstituten, darunter durch die Erhöhung der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, ergänzt werden sollten;
442. stellt fest, dass der Bedarf an ODA von den Kapazitäten der Länder, heimische Ressourcen zu mobilisieren, beeinflusst wird, die durch Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („base erosion and profit-shifting“ – BEPS) durch multinationale Unternehmen untergraben werden; erinnert daran, dass die stärkere Abhängigkeit der Entwicklungsländer von der Körperschaftsteuer auch bedeutet, dass sie durch BEPS unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert, dass die Union im Einklang mit der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, die in die Agenda 2030 aufgenommen wurde, aktiver dagegen vorgeht; betont, dass konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer stärkeren Mobilisierung heimischer Ressourcen ergriffen werden müssen, etwa die Unterstützung von Korruptionsbekämpfung und die Entwicklung progressiver Steuersysteme zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung;
443. erinnert daran, dass die Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft, Bildung, Migration, Umwelt, Klima, Außen- und Sicherheitspolitik usw. Einfluss auf die Effizienz der EU-Entwicklungspolitik hat; stellt fest, dass sich die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher ebenfalls als eine Frage der wirtschaftlichen Haushaltsführung darstellt; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Hilfe von der ordnungsgemäßen Umsetzung der PKE abhängt; betont, dass noch weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den PKE-Grundsätzen gerecht zu werden, insbesondere in den vorstehend genannten Bereichen, damit die Ziele bezüglich der Wirksamkeit der Hilfe erreicht werden; legt der Kommission nahe, bei ihrem Handeln den im Bericht über die externe Evaluierung[103] der PKE aus dem Jahr 2018 enthaltenen Empfehlungen Folge zu leisten, sich nachweislich zu den Aufgaben im Bereich der PKE zu bekennen und genügend Personal hierfür bereitzustellen, um im Rahmen der PKE eine ergebnisorientierte Strategie und Fortschritte sicherzustellen;
444. betont, dass es für eine größere Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, für die Erzielung langfristiger Ergebnisse und für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse, insbesondere im Fall einer langwierigen Krise und in der Zeit nach Krisen, unerlässlich ist, die Koordinierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu verbessern und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu stärken; fordert die Union auf, einen derartigen Ansatz weiterzuentwickeln;
445. begrüßt die Überprüfung der Reaktion der EU auf die staatlich gesteuerte Investitionsstrategie Chinas vom September 2020 durch den Rechnungshof; betont, dass der Rechnungshof Mängel bei der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Strategie EU-China, einschließlich der EU-Finanzierung von Projekten im Rahmen der chinesischen Investitionsstrategie, festgestellt hat, die nicht mit den Grundsätzen der Konnektivitätsstrategie der EU im Einklang stehen; fordert, dass weitere finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung der Konnektivitätsstrategie der EU erforderlich sind;
446. nimmt die komplizierte Lage in Belarus besorgt zur Kenntnis; betont, dass die EU-Finanzierung überprüft und sichergestellt werden muss, dass sie nicht dem Lukaschenko-Regime zugutekommt, sondern auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft in Belarus ausgerichtet ist;
447. sieht dem Gipfeltreffen EU-Afrikanische Union im Jahr 2021 erwartungsvoll entgegen; vertritt die Auffassung, dass die Beziehungen künftig nicht mehr traditionell auf Hilfe fokussiert sein dürfen, sondern auf eine stärker strategisch orientierte und integrierte Partnerschaft auf Augenhöhe ausgerichtet werden müssen;
Feststellungen des Rechnungshofs: GD NEAR
448. begrüßt die Tatsache, dass Transaktionen im Zusammenhang mit Budgethilfen und Projekten, die von internationalen Organisationen im Rahmen des „fiktiven Ansatzes“ durchgeführt wurden, weniger fehleranfällig waren und dass der Rechnungshof im Jahr 2019 keine Fehler in diesen Bereichen festgestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausgabenbereich der Budgethilfe für Drittländer in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen weniger fehleranfällig ist; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich die Prüfung des Rechnungshofs aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die der Kommission einen weiten Auslegungsspielraum hinsichtlich der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen lassen, „nur bis zu dem Punkt erstrecken [kann], an dem die Kommission die Budgethilfemittel an das jeweilige Empfängerland auszahlt, da sie dann mit den Haushaltsmitteln dieses Landes verschmelzen“; stellt fest, dass dadurch die Gefahr besteht, dass das hohe Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz des Handelns und der Ausgaben der Union untergraben wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist; betont insbesondere, dass gewährleistet werden muss, dass Länder und Dritte und/oder natürliche Personen, denen Unionsmittel zugewiesen werden oder die mit ihnen in Verbindung stehen, sich an die demokratischen Grundwerte halten, die internationalen Menschenrechtsnormen achten und sich den Grundsätzen der Gewaltlosigkeit verschreiben;
449. fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Konditionalität und regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit und Leistung der Unionsmittel für die Unterstützung von Drittländern vollständig einzuführen, und sicherzustellen, dass der rechtliche Rahmen, in dem diese Unterstützungsinstrumente vorgesehen sind, eine vollständige Einziehung der Haushaltsmittel im Falle aufgedeckter Unregelmäßigkeiten ermöglicht[104];
450. stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Analyse der Restfehlerquote der GD NEAR Folgendes festgestellt hat:
Die von der GD NEAR bereitgestellte Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und das entsprechende Handbuch enthalten Einschränkungen, die zu einer Unterbewertung der Restfehlerquote führen könnten, etwa eine unzureichende Berücksichtigung bestimmter Aspekte der Vergabeverfahren (die Gründe für die Ablehnung erfolgloser Bewerber, die Einhaltung aller Eignungs- und Zuschlagskriterien durch den erfolgreichen Bieter, die vollständige Überprüfung der Verfahren für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, Begründungen für eine direkte Vergabe)[105];
Die Zuschuss[fehler]quote für die direkte Verwaltung von Zuschüssen wird auf der Grundlage eines Konfidenzniveaus von 80 % berechnet, während die Fehlerquoten in der Regel auf der Grundlage eines Konfidenzniveaus von 95 % berechnet werden;
Die von der GD NEAR für die Schätzung der Restfehlerquote verwendete Methode gesteht dem Auftragnehmer viel Interpretationsspielraum bezüglich der Schätzung einzelner Fehler zu (insbesondere wenn es keine Dokumente über den Vorgang gibt);
In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Zuverlässigkeit bei der Hälfte der in der Stichprobe erfassten Vorgänge auf der Grundlage früherer Kontrollen bemessen, wobei der Rechnungshof darauf hinweist, dass bei einem solchen Ansatz die Restfehlerquote nicht vollständig erfasst wird[106];
451. ist besorgt, dass der Rechnungshof weiterhin Vorbehalte gegen die Zuverlässigkeit der Studienergebnisse hat;
452. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die GD NEAR in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 einen Vorbehalt bezüglich der Schwierigkeiten bei der angemessenen Überwachung aller Projekte in Libyen und Syrien (nicht quantifizierter Vorbehalt) und einen Vorbehalt bezüglich der Fehler bei den Ausgaben für direkte Verwaltungszuschüsse (quantifizierter Vorbehalt) anbringen musste;
453. stellt fest, dass vom Rechnungshof bei den Ausgaben unter Rubrik 4 für 2019 keine geschätzte Fehlerquote ermittelt wurde, was auch 2018 der Fall war; betont, dass der Rechnungshof Einschränkungen festgestellt hat, die zu einer Unterbewertung der Restfehlerquote führen könnten; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote in den künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR offenzulegen und die Kontrollen der Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen durch die GD NEAR zu verstärken, indem wiederkehrende Fehler ermittelt und verhindert werden;
454. nimmt die Folgemaßnahmen des Rechnungshofs zu seinen Empfehlungen in seinem Jahresbericht 2016 zur Kenntnis, die entweder sofortige Maßnahmen erforderten oder bis 2019 umgesetzt werden sollten, und begrüßt, dass die Kommission drei dieser Empfehlungen vollständig und eine teilweise umgesetzt hat;
455. bedauert, dass die Kommission entschieden hat, die Maßnahme IPA 2019/42258, mit der der Erwerb von vier Schiffen der türkischen Küstenwache kofinanziert wird, umzusetzen, obwohl das Parlament die Kommission zuvor in seiner Entschließung vom 13. März 2019 aufgefordert hatte, die derzeit im Rahmen des IPA II zugewiesenen Mittel zu verwenden, um mit einem eigens dafür bestimmten und unmittelbar von der EU verwalteten Finanzrahmen die türkische Zivilgesellschaft sowie türkische Menschenrechtsverteidiger und Journalisten zu unterstützen und die Möglichkeiten für direkte Kontakte zwischen den Menschen, den akademischen Dialog und Medienplattformen für Journalisten zu verbessern, damit die demokratischen Werte und Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit geschützt und gefördert werden; besteht außerdem darauf, dass die Verwendung der Mittel aus der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei genau überwacht und dabei sichergestellt werden muss, dass diese Mittel ordnungsgemäß in Projekte für Flüchtlinge fließen und dass sie nicht für andere Zwecke verwendet werden;
Sonderbericht Nr. 09/2019 des EuRH: EU-Unterstützung für Marokko – bislang begrenzte Ergebnisse
456. stellt fest, dass die EU-Budgethilfe für Marokko im Zeitraum 2014–2018 etwa 0,37 % der gesamten Haushaltsausgaben des Landes ausmachte, wobei sich die Verträge auf 562 Mio. EUR und die Zahlungen auf 206 Mio. EUR beliefen; weist darauf hin, dass Marokko mehr EU-Entwicklungshilfe als jedes andere nordafrikanische Land mit Ausnahme Tunesiens erhält und einer der Hauptbegünstigten der internationalen Entwicklungshilfe ist;
457. weist darauf hin, dass das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) das wichtigste Finanzinstrument ist, das die Kommission in ihrer Zusammenarbeit mit Marokko einsetzt, und sich für den Zeitraum 2014–2020 auf 1 399 Mio. EUR an Verpflichtungen beläuft;
458. weist darauf hin, dass Marokko nach dem Urteil des Gerichts der Union im Dezember 2015 zur Westsahara den politischen Dialog, der alle außenpolitischen Bereiche der Union wie Entwicklungspolitik, Handel sowie Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, von Dezember 2015 bis Januar 2019 ausgesetzt hat; nimmt die Bemerkungen der Kommission zum Sonderbericht 09/2019 zur Kenntnis, wonach „der politische Dialog in der Zeit der schwierigen politischen Beziehungen zwischen der EU und Marokko nie ausgesetzt wurde und die Kommission der Auffassung ist, dass es keine Gründe gab, eine alternative Strategie zu entwickeln“;
459. betont, dass Marokko ein langjähriger und strategischer Partner und Nachbar der EU ist und die Zusammenarbeit fruchtbar ist sowie zu positiven Ergebnissen führt;
460. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mehrere Probleme ermittelt hat, durch die die Wirksamkeit der Budgethilfe beeinträchtigt wird:
suboptimale Ausrichtung und Gestaltung der Unterstützung (d. h. die Finanzierung erstreckte sich auf zu viele Bereiche, die Kommission hatte keine klare Strategie für die künftigen Beziehungen zu Marokko während der Aussetzung des politischen Dialogs entwickelt, uneinheitliche Koordinierung der Geber, Budgethilfeprogramme nicht auf maximale Wirkung ausgelegt);
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Hilfe (beispielsweise Verzögerungen, unzureichende Bewertung der Ergebnisse durch die Kommission);
keine wesentlichen Auswirkungen für Budgethilfeprogramme (so wurden beispielsweise weniger als die Hälfte der Zielvorgaben der Budgethilfe in den Bereichen Gesundheit, Sozialschutz, Justiz usw. erreicht);
461. fordert die Kommission auf,
für eine stärkere Fokussierung der Budgethilfe der Union in Marokko zu sorgen und insbesondere eine transparentere und besser dokumentierte Methode für die Zuweisung der Mittel für sektorbezogene Budgethilfeprogramme anzuwenden sowie die Leistung weiterhin zu überwachen;
die Ausgestaltung der Zielvorgaben und Leistungsergebnisse zu verbessern;
die Strategie für den politischen Dialog zu verbessern und insbesondere die Ergebnisse der Strategie für den politischen Dialog zu bewerten und eine klare und angemessene Definition der Ziele und der erwarteten Ergebnisse des Dialogs anzuwenden;
die Überprüfungsverfahren für die Auszahlung zu optimieren und konkret geeignete Berechnungsmethoden anzuwenden und Auszahlungen nur dann vorzunehmen, wenn zuverlässige Nachweise dafür vorliegen, dass die Zielvorgabe tatsächlich erreicht wurde;
die Überwachungsverfahren zu verbessern, etwa die Bewertung der sektoralen Strategien zu stärken und deren Umsetzung durch Verwendung der Indikatoren dieser Strategien zu überwachen;
die Verwendung von Unionsgeldern durch dritte Einrichtungen, deren verbundene Unternehmen und/oder natürliche Personen gründlich zu überprüfen, damit Mittel niemals für Ursachen oder Formen des Terrorismus bzw. der religiösen und politischen Radikalisierung verwendet oder damit in Verbindung gebracht werden; und dafür Sorge zu tragen, dass diese EU-Mittel proaktiv eingezogen werden und betroffene Empfänger künftig keine Unionsmittel mehr erhalten;
462. verweist darauf, dass die Förderung der Werte der Union im Ausland, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wichtig ist; fordert die Kommission daher auf, die Heranführungshilfen dafür zu nutzen, den demokratischen Wandel zu unterstützen und die ordnungsgemäße Umsetzung der öffentlichen Politik und der Justizreformen in den westlichen Balkanstaaten sicherzustellen;
463. nimmt die Antworten der Kommission auf den Sonderbericht 09/2019 zur Kenntnis, insbesondere die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zusammenarbeit mit der EU zur Umsetzung von Reformen in Marokko beigetragen hat, die sich positiv auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes ausgewirkt haben;
Feststellungen des Rechnungshofs: GD DEVCO
464. stellt fest, dass die GD DEVCO für die Ausführung der meisten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und den EEF finanzierten Außenhilfeinstrumente zuständig ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Rahmen seines Jahresberichts über die aus dem 8., 9., 10. und 11. EEF finanzierten Tätigkeiten für das Haushaltsjahr 2019 seine Bemerkungen zu den Systemen, zur Haftung des jährlichen Tätigkeitsbericht und zur Erklärung des Generaldirektors für 2019 vorgelegt hat, die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO beziehen;
Die Ausgaben im Rahmen des 8., 9., 10. und 11. EEF wiesen im Jahr 2019 eine wesentliche Fehlerquote auf. Nach Angaben des Rechnungshofs liegt die geschätzte Fehlerquote bei 3,5 %;
43,6 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf nicht getätigte Ausgaben (d. h. als Ausgaben ausgewiesene Mittelbindungen oder geltend gemachte Ausgaben wurden falsch berechnet);
22,1 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf schwerwiegende Verstöße gegen die Vergabevorschriften (d. h. unbegründete Entscheidungen des Evaluierungsausschusses);
12,7 % der geschätzten Fehlerquote entfielen auf nicht förderfähige Ausgaben (d. h. signifikante Erhöhung der Gehälter der lokalen Mitarbeiter nach Vertragsabschluss).
Der Kommission und ihren Durchführungspartnern unterliefen bei Vorgängen, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen sowie Übertragungsvereinbarungen mit Kooperationsagenturen der Mitgliedstaaten der Union betrafen, mehr Fehler als bei anderen Formen der Unterstützung (die beispielsweise Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträge betrafen). Von den 65 Vorgängen dieser Art wiesen 25 (38 %) quantifizierbare Fehler auf, die 71,7 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten.
nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Kommission und ihren Durchführungspartnern bei Vorgängen, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen sowie Übertragungsvereinbarungen mit Kooperationsagenturen der EU-Mitgliedstaaten betrafen, mehr Fehler unterliefen als bei anderen Formen der Unterstützung (die beispielsweise bei Bau-/Liefer-/Dienstleistungsaufträgen betrafen). Von den 65 Vorgängen dieser Art wiesen 25 (38 %) quantifizierbare Fehler auf, die 71,7 % der geschätzten Fehlerquote ausmachten;
nimmt die Auffassung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Studie der GD DEVCO über die Restfehlerquote weder einen Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit noch eine Prüfung darstellt; stellt fest, dass sie auf der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und dem entsprechenden Handbuch basiert, das von der GD DEVCO bereitgestellt wird;
merkt an, dass der Rechnungshof vier Hauptfaktoren ausführt, die von der GD DEVCO verwendeten Restfehlerquote beeinflussen, beispielsweise Einschränkungen bei den Kontrollen der Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe, eine sehr geringe Anzahl von Vor-Ort-Kontrollen im Land der Projektumsetzung, die Methode der GD DEVCO zur Schätzung der Restfehlerquote selbst und der Umstand, dass teilweise oder vollständig auf frühere Prüfungsarbeiten vertraut wird;
nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors der GD DEVCO im jährlichen Tätigkeitsbericht 2019 keine Vorbehalte enthält, da die beiden im Jahr 2018 verbleibenden Vorbehalte aufgehoben und keine neuen geltend gemacht wurden; bevor diese Vorbehalte 2019 aufgehoben wurden, hatte die GD DEVCO deren Umfang (d. h. den Anteil der Ausgaben, auf die sie sich erstreckten), in den Jahren 2017 und 2018 erheblich verringert, weswegen kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Risiken im gesamten Zuständigkeitsbereich der GD DEVCO vermittelt wird;
465. begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs über einen allgemein positiven Trend in Bezug auf die Verringerung der Armut, die Geschlechtergleichstellung im Bildungswesen und die Anzahl der Abkommen mit Nachbarländern; äußert jedoch Besorgnis über den sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und politischen Stabilität;
466. bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass durch den zunehmenden Einsatz von Finanzierungsinstrumenten für die Durchführung von politischen Maßnahmen der EU in Drittstaaten die Gefahr besteht, dass das hohe Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz des Unionshandelns untergraben wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Außenhilfe an Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern geknüpft ist[107];
467. bekundet seine tiefe Besorgnis über die missbräuchliche Verwendung von Entwicklungsgeldern zum Zweck von Tätigkeiten, die zu Verletzungen der Menschenrechte bei Grenzkontrollen führen; verurteilt die mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) zusammenhängenden mutmaßlichen Verletzungen der Menschenrechte in Libyen, Äthiopien, Eritrea und im Niger; fordert die Schaffung konsequenter Mechanismen zur Überwachung der Auswirkungen des EUTF auf die Menschenrechte und eines Systems für Rechenschaftspflicht, mit dem Verstöße gegen das Völkerrecht verhindert bzw. bewältigt werden können; bekräftigt, dass mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen, auch an den EU-Grenzen, sorgfältig geprüft werden müssen; bedauert die Tatsache, dass der Bericht der Kommission über die Ausweitung des EUTF keine Verbesserungen in diesem Bereich vorsieht, und fordert, dass Garantien für die Achtung der grundlegenden Menschenrechte gegeben werden sollten, wenn es um die Ausweitung des EUTF geht[108];
Leistung des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)
468. erinnert daran, dass sich das Budget des ENI für den MFR 2014–2020 auf rund 17 Mrd. EUR beläuft und dass die Kommission bis Ende 2019 insgesamt 85 % dieser Mittel gebunden und 42 % ausgegeben hat;
469. erinnert daran, dass sich der Haushalt des DCI für den MFR 2014–2020 auf rund 20 Mrd. EUR beläuft und dass die Kommission bis Ende 2019 insgesamt 84 % dieser Mittel gebunden und 40 % ausgegeben hat;
470. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei der Leistungsüberprüfung von fünf DCI-Projekten und drei ENI-Projekten festgestellt hat, dass es bei drei DCI-Projekten leistungsbezogene Probleme gab: Bei zwei Projekten verzögerte sich die Durchführung, weshalb diese nicht alle geplanten Outputs und Ergebnisse innerhalb der maßgeblichen Frist erbringen werden, während bei einem Projekt keine Zielvorgabe festgelegt worden war, die die Messung seiner Leistung ermöglicht hätte; jedoch gab es bei den ENI-Projekten keine leistungsbezogenen Probleme;
471. stellt fest, dass die in den übergeordneten Leistungsberichten der Kommission enthaltenen Indikatoren einen allgemein positiven Trend in Bezug auf Armutsbekämpfung, Gleichstellung der Geschlechter in der Bildung, Anzahl der Abkommen mit Nachbarländern und menschliche Entwicklung zeigten; bedauert, dass die Indikatoren einen sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der politischen Stabilität aufzeigten;
472. weist darauf hin, dass diese Indikatoren keine Informationen über die Leistung der Programme selbst, sondern über den Kontext, in dem diese durchgeführt wurden, lieferten; betont, dass die verschiedenen verwendeten Indikatoren kein klares Bild davon vermittelten, in welchem Umfang die Programme die erwarteten Outputs und Ergebnisse erbrachten und wie dadurch wiederum zur Erreichung der erwarteten Auswirkungen der Programme beigetragen wurde;
473. betont, wie wichtig es vor dem Hintergrund der Umstrukturierung der Finanzierungsinstrumente der EU für Außenmaßnahmen ist, die Sichtbarkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Komplementarität und Rechenschaftspflicht dieser Instrumente zu erhöhen; weist darauf hin, dass die Leistung des ENI in den Ländern der östlichen Nachbarschaft der EU erfolgreicher war, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen in Bezug auf die Länder der südlichen Nachbarschaft der EU intensiviert werden, damit die Herausforderungen bewältigt werden können, denen sie gegenüberstehen;
Empfehlungen
474. fordert die Kommission auf,
auf die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 und in künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR hinzuweisen;
rasch Leitlinien und solide Kriterien für die Kenntlichmachung von NRO in ihrem Rechnungsführungssystem auszuarbeiten und die von den Antragstellern selbst gemachten Angaben zu überprüfen;
eine harmonisierte Definition von NRO und eine spezifische Kontrolle der Mittel vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, jedes Jahr die Liste der 50 größten Begünstigten zu erhalten;
das Konfidenzniveau, das die GD NEAR bei ihrer Methode zur Berechnung der die Zuschüsse betreffenden Quote anwendet, auf dasselbe Niveau anzuheben, das auf die übrigen Restfehlerquoten angewendet wird, um das höhere Risiko im Bereich der Zuschüsse unter direkter Verwaltung bis Ende 2021 besser abzubilden;
die Kontrollen der GD NEAR, der GD DEVCO, der GD ECHO, der GD CLIMA und des FPI zu stärken, indem sie wiederkehrende Fehler (etwa das Fehlen von Zeiterfassungssystemen und die Geltendmachung nicht förderfähiger MwSt. zulasten EU-finanzierter Projekte) bis Ende 2021 ermittelt und verhindert;
die Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und das entsprechende Handbuch bis Ende 2021 weiter zu verbessern, um die vom Rechnungshof in seinem Bericht ermittelten Probleme yu lösen und die Zuverlässigkeit der in der Analyse gemeldeten Fehlerquote zu steigern;
erneut Vorbehalte für alle Bereiche geltend zu machen, in denen ein hohes Risiko festgestellt wurde – unabhängig vom Anteil dieser Bereiche an den Gesamtausgaben und ihren finanziellen Auswirkungen;
die Verwendung von Unionsgeldern durch dritte Einrichtungen, deren verbundene Unternehmen und/oder natürliche Personen gründlich zu überprüfen, damit Mittel niemals für Ursachen oder Formen des Terrorismus bzw. der religiösen und politischen Radikalisierung verwendet oder damit in Verbindung gebracht werden; und dafür Sorge zu tragen, dass diese EU-Mittel proaktiv eingezogen werden und betroffene Empfänger künftig keine Unionsmittel mehr erhalten;
sicherzustellen, dass Zwangsarbeit von Kindern nicht durch EU-Mittel unterstützt wird,
dafür Sorge zu tragen, dass EU-Mittel nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen Bereiche verwendet werden;
die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auszusetzen oder zu überprüfen, auch durch die Aussetzung bestimmter Zahlungen und Projekte, bei denen die Menschenrechte der Betroffenen gefährdet sind, was auch die Fälle betrifft, in denen Drittstaaten die Grundrechte, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, nicht vollständig achten, diese Übereinkommen nicht ratifiziert haben oder das SOLAS-Übereinkommen und das SAR-Übereinkommen nicht einhalten;
eine verstärkte Kontrolle durch das Parlament bei der Entwicklung neuer Partnerschaftsabkommen mit Drittländern, die sich immer auf die Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten;
ausführliche Angaben zu den in den operativen Ausschüssen getroffenen Entscheidungen bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass das Parlament bei seinen Sitzungen vertreten ist;
475. wiederholt seine Forderung an die Kommission, dem Urteil des Gerichtshofs (31.1.2019) zur International Management Group (IMG) vollständig und ohne weitere Verzögerung nachyukommen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die IMG erneut als geeigneten Auftragnehmer für Projekte in Krisenländern in Betracht zu ziehen, da diese Organisation ihre Effizienz bei der Verwaltung von Wiederaufbau- und Hilfsprogrammen, die von europäischen Einrichtungen und Mitgliedstaaten finanziert werden, seit mehr als 20 Jahren unter Beweis gestellt hat.
476. betont, wie wichtig es vor dem Hintergrund der Umstrukturierung der Finanzierungsinstrumente der EU für Außenmaßnahmen ist, die Sichtbarkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Komplementarität und Rechenschaftspflicht dieser Instrumente zu erhöhen; weist darauf hin, dass die Leistung des ENI in den Ländern der östlichen Nachbarschaft der EU erfolgreicher war, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen in Bezug auf die Länder der südlichen Nachbarschaft der EU intensiviert werden, damit die Herausforderungen bewältigt werden können, denen sie gegenüberstehen;
477. fordert die Kommission auf, mehr Analysen über die Entwicklungswirksamkeit von Subventionen und Risikominderung bei Privatinvestitionen durchzuführen, da insbesondere in der kürzlich herausgegebenen Stellungnahme des Rechnungshofs (Nr. 7/2020) im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Durchführung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) Mängel bei den Zuschuss- und Garantiemechanismen gemeldet wurden, in der die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es nicht möglich sei, den Beitrag des EFSD zu den SDG oder dem Übereinkommen von Paris zu bewerten sowie nachzuweisen, dass relevante Investitionen ohne den Beitrag der Union nicht stattgefunden hätten, bzw. anders ausgedrückt die finanzielle Zusätzlichkeit des EFSD nachzuweisen; weist darauf hin, dass die Union ohne den Nachweis finanzieller Zusätzlichkeit gegen die WTO-Bestimmungen über die Subventionierung der Privatwirtschaft verstößt und womöglich Mittel der Steuerzahler verschwendet; betont, dass die Wahl der Hilfemodalitäten von den Aussichten auf Wirksamkeit in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele geleitet werden sollte, was mit dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für Politikansätze) im Einklang steht; fordert die Kommission und den EAD auf, dies sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Kommission und der EAD Wirtschaftszweige mit dem Potenzial, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und die Exporte zu steigern, sowie Maßnahmen zur Förderung von verantwortlichem Regierungshandeln, Strukturreformen, wirtschaftlicher Diversifizierung und Korruptionsbekämpfung Priorität einräumen sollten; betont, dass die Geber als Standardoption einer zuschussbasierten Finanzierung Vorrang einräumen sollten, was insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, und von Krediten Abstand nehmen sollten, durch die die Schuldenlast im Zusammenhang mit Zuschüssen steigen könnte; unterstreicht, dass sich ein Schuldenerlass entscheidend auf die Armutslinderung auswirken könnte; betont, dass Hilfsprogramme mit einer Schuldentragbarkeitsanalyse einhergehen sollten; fordert, dass die Union an einer spezifischen Initiative zum Schuldenerlass für hochverschuldete arme Länder arbeitet; betont, dass bei der Entwicklungshilfe in Form der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den einschlägigen IAO-Normen und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen Rechnung getragen werden muss; betont, dass verantwortliches Regierungshandeln, Armutsminderung und die Schaffung von Wohlstand durch nachhaltige Investitionen sowie der Abbau von Ungleichheit, die Förderung von Menschenrechten und Umweltnormen und die Stärkung der lokalen Wirtschaft sichergestellt werden müssen;
478. fordert die Kommission auf, die eingeleiteten Reformen und die erzielten Ergebnisse systematisch zu überwachen und auf diese Weise zu belegen, dass die EU-Budgethilfe effektiv zur Entwicklungsagenda afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten beigetragen und deren demokratische Eigenverantwortung gestärkt hat;
479. fordert mehr Rechenschaftspflicht und Effizienz bei den Entwicklungsausgaben der Union, da die Entwicklungsergebnisse nicht nur festgelegt, sondern auch auf konkrete Ergebnisse und die Auswirkungen für die Entwicklung hin überprüft und überwacht werden müssen.
480. fordert mehr unabhängige und öffentlich zugängliche Bewertungen ziviler und militärischer Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen der EU, insbesondere militärischer Ausbildungsmissionen der EU, den Kapazitätsaufbau militärischer Akteure in Drittländern (CBSD über das IcSP) sowie Maßnahmen zur Grenzverwaltung und Migrationssteuerung; bedauert die mangelnde Flexibilität bei den Verwaltungs- und Haushalts-/Finanzverfahren für zivile Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); bekräftigt seine Auffassung, dass die Kommission spezifische Vergabevorschriften für die Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP einführen sollte, um die rasche und flexible Durchführung der Missionen zu erleichtern.
481. fordert die Kommission auf zu prüfen, ob es rechtmäßig ist, dass dem Europäischen Parlament durch die Beschlüsse des Rates zur Einrichtung der EDA und der SSZ die Haushaltsbefugnis entzogen wird; weist darauf hin, dass die einschlägigen Artikel 45 Absatz 2 und 46 Absatz 2 EUV vorsehen, dass die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit ohne die Möglichkeit eines Vetos erlassen werden; weist darauf hin, dass der Entzug der Haushaltsbefugnis des Europäischen Parlaments nach Artikel 42 EUV nur für die operativen Ausgaben möglich ist und einen einstimmigen Beschluss des Rates erfordert;
482. bekräftigt seine seit langem erhobene Forderungen, dem Rechnungshof die Befugnis zu übertragen, die gesamte Tätigkeit der EIB zu prüfen, und diese Prüfungen durchzuführen, da die EIB mit 10 % ihrer Darlehen außerhalb der Union als wichtiger Akteur bei der Durchführung der Außenpolitik der Union plant, ihre Rolle in der Entwicklungspolitik eigens durch die Gründung einer Agentur zu diesem Zweck zu stärken, und im Rahmen für die neue Finanzarchitektur der Union zur wichtigsten Stelle im Bereich Entwicklungspolitik werden kann;
Verwaltung
483. stellt fest, dass sich die Zahlungen für die „Verwaltung“ im Jahr 2019 auf 10,4 Mrd. EUR (6,5 % des MFR) belaufen, wovon 57,9 % oder 6,1 Mrd. EUR auf den Haushalt der Kommission entfallen;
484. stellt fest, dass Verwaltungsausgaben Ausgaben für Personal umfassen, die rund 60 % der Gesamtausgaben ausmachen, sowie für Gebäude, Ausstattung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie, die vom Hof als Ausgaben mit geringem Risiko betrachtet werden;
485. stellt fest, dass bei der Kommission mehrere Fehler im Zusammenhang mit den Personalkosten und der Verwaltung der Familienzulagen durch das PMO ermittelt wurden;
486. stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in den jährlichen Berichten über die Tätigkeiten der Kommission – auch derjenigen ihrer Generaldirektionen und Büros, die in erster Linie für Verwaltungsausgaben zuständig sind – prüft; begrüßt die Tatsache, dass den geprüften jährlichen Tätigkeitsberichten zufolge keine wesentlichen Fehlerquoten festgestellt wurden;
487. legt der Kommission nahe, geeignete Schritte zur Umsetzung aller Empfehlungen des Rechnungshofs einzuleiten und dem Parlament über die Entwicklungen zu berichten;
Europäische Schulen
488. stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich die Qualität der Jahresabschlüsse nach Angaben des Rechnungshofs im Vergleich zu den Vorjahren verbessert hat; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof – aufgrund der aufgedeckten Schwächen in den internen Kontrollsystemen des Zentralbüros und der beiden ausgewählten Schulen – auch im Haushaltsjahr 2019 nicht bestätigen kann, dass die Finanzverwaltung der Schulen 2019 in Übereinstimmung mit der Finanzregelung der Europäischen Schulen und dem Personalstatut erfolgte; fordert die Europäischen Schulen nachdrücklich auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Schwachstellen Rechnungsführung, Auftragsvergabe und Einstellung rasch Folge zu leisten;
489. betont in Bezug auf die Europäischen Schulen die Wichtigkeit der Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und der Regeln für die Inventur bei der Durchführung des Stichtags am Jahresende sowie die Einhaltung von Zahlungsfristen, Beschaffungsregeln und Transparenz bei Einstellungsverfahren;
Empfehlungen
490. fordert die Kommission auf,
ihre Unterstützung für Schüler der Kategorie I, d. h. für die Kinder von Beamten, die sich für eine anerkannte Europäische Schule entscheiden, zu harmonisieren (derzeit erhalten einige Beamtenfamilien, je nach Stadt oder Land, in der/dem sie leben, keine Mittel, um ihre Kinder in anerkannten Schulen anzumelden, die jedoch Zugang zum selben Abitur gewähren);
die ungleiche Finanzierung von Schülern der Kategorie I, die an den anerkannten Schulen eingeschrieben sind, zu beheben, die sich aus dem Umstand ergibt, dass sie bisweilen an die Stelle der Europäischen Schulen vom Typ I treten und in der Folge je nach Bildungsmarkt, in dem sie sich befinden, in einen ungleichen und ungerechtfertigten Wettbewerb geraten;
einzugreifen, um die wichtigen Probleme zu beheben, die derzeit im Rahmen der sogenannten Strategie der „Kostenneutralität“ (siehe Dokument 2018-10-D-63-en-5) aufgeworfen werden, in der festgelegt ist, dass anerkannte Schulen das herkömmliche System der Europäischen Schulen finanziell nicht belasten, sondern sich vielmehr an den Kosten beteiligen sollten, die durch das bestehende System entstehen[109];
Humanressourcen
491. nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Annahme des geänderten Statuts im Jahr 014 mit der Verpflichtung der Organe und Einrichtungen einherging, die Zahl der Stellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) in ihren Stellenplänen gegenüber dem Stand von 2012 vor 2018 schrittweise um 5 % zu reduzieren;
492. nimmt zur Kenntnis, dass die Reform des Statuts von 2014 Einsparungen in Höhe von 4,2 Mrd. für den MFR 2014-2020 brachte, was 0,4 % des gesamten MFR entspricht; erinnert daran, dass die Reform von 2014 unbestreitbar negative Auswirkungen auf das Personal hatte, was vom Rechnungshof[110] im Jahr 2019 bestätigt wurde, und bedauert, dass es fast unmöglich ist, deren finanzielle Kosten zu kennen, um ein realistisches Bild der Einsparungen zu haben; nimmt die verschiedenen von der Kommission entworfenen Strategien und Schritte zur Kenntnis, die zur Abmilderung der negativen Auswirkungen beitragen sollen, und erwartet, dass die daraus gezogenen Lehren in die neue Personalstrategie der Kommission – die 2021 verabschiedet werden soll – einfließen werden; betont erneut die schwerwiegenden Folgen, die etwaige Haushaltskürzungen in der Verwaltung oder ein etwaiger Personalabbau für die Zukunft des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union und die Umsetzung der EU-Politik haben könnten;
493. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in das Data-Mining ihres medizinischen IT-Systems investiert, um mit dem Fehlen von Daten über Burnout-Fälle abzuhelfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Burnout-Fälle im größeren Kontext der Personalausstattung, der Arbeitsbelastung und des Wohlbefindens der Mitarbeiter im Rahmen ihrer Personalstrategie (HR) zu verhindern, zu erkennen und zu behandeln;
494. ist besorgt darüber, dass keine befristete Maßnahme von der Kommission konzipiert wurde, um das wachsende Problem des Kaufkraftgefälles, unter dem die nach Luxemburg entsandten europäischen Beamten leiden, abzumildern; weist als einschlägiges Beispiel darauf hin, dass 16 von 200 geeigneten Kandidaten, die von der EUStA ausgewählt wurden, das Stellenangebot mit der Begründung abgelehnt haben, das Gehalt für den Lebensunterhalt in Luxemburg sei nicht hoch genug; betont, dass es in dem bis zum 31. März 2022 fälligen Bericht zur Gehaltsmethode konkrete Vorschläge erwartet;
495. unterstützt das Vorhaben der Kommission, den in ihrer Mitteilung von 2019 „Der Arbeitsplatz der Zukunft in der Europäischen Kommission“ dargelegten Ansatz angesichts der COVID-19-Krise zu aktualisieren; erwartet von der Kommission, dass sie die effiziente Nutzung von Büroräumen, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeiter gleichermaßen berücksichtigt; bekräftigt, dass die Personalvertretung bei wesentlichen Änderungen bei Arbeitsregelungen und -räumen stets zu beteiligen ist;
496. begrüßt, dass die Kommission im Jahr 2018 einen Aktionsplan für Gleichstellung und Vielfalt angenommen hat sowie dessen Umsetzung im Jahr 2019; begrüßt, dass als Reaktion auf die Mitarbeiterbefragung spezifische Maßnahmen hinzugefügt wurden; fordert die Kommission auf, den gleichen Weg mit spezifischeren Maßnahmen in Bezug auf die Personen zu gehen, die Praktika in der Kommission absolvieren;
497. stimmt der Aussage der Kommission zu, dass „weiterhin unterschiedliche kulturelle, soziale und berufliche Erwartungen an Männer und Frauen bestehen, was das Gleichgewicht zwischen bezahlter Arbeit und unbezahlter (Betreuungs-)Arbeit angeht“; nimmt mit Anerkennung die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, das Bewusstsein für die Maßnahmen zu schärfen, die es gibt, um eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, wie z. B. Kurse für Eltern und die Veröffentlichung positiver Beispiele im Intracomm-System der Kommission;
498. nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass die Kommission (2014–2019) das Ziel von 40 % Frauen in Führungsfunktionen bis zum Ende ihres Mandats im Jahr 2019 erreicht hat; erinnert die Kommission (2019–2024) daran, dass sich ihre Präsidentin 2019 verpflichtet hat, bis zum Ende der laufenden Amtszeit die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Führungsebenen zu erreichen, und diese Verpflichtung in ihrem Mandatsschreiben an das Kommissionsmitglied für Haushalt und Verwaltung bekräftigt hat;
499. nimmt die neuen Richtlinien für die Durchführung von Hilfen für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis, die 2019 erarbeitet wurden, um Mitarbeiter und ihre Angehörigen für nichtmedizinische Kosten im Zusammenhang mit ihrer Unabhängigkeit, sozialen Integration und körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten finanziell zu unterstützen; stellt fest, dass die Richtlinien im Mai 2020 in Kraft getreten sind;
500. stellt fest, dass die Anzahl der Fälle für soziale und finanzielle Unterstützung im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 28 % gestiegen ist; nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass die eingesetzten Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu 2018 um 50 % gestiegen sind (von etwa 2 auf 3 Mio. EUR);
501. nimmt die Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zum Europäischen Amt für Personalauswahl gebührend zur Kenntnis[111]; begrüßt, dass der Auswahlprozess für groß angelegte Auswahlverfahren im Großen und Ganzen wirksam ist, äußert jedoch seine Besorgnis darüber, dass der Auswahlprozess nicht an kleine, zielgerichtete Auswahlverfahren angepasst ist, die für den aktuellen Einstellungsbedarf der EU-Organe am besten geeignet sind; fordert die Kommission auf, zeitnah über die Umsetzung dieser Empfehlungen durch das EPSO zu berichten;
502. stellt fest, dass die Organe und Einrichtungen über den Zeitraum von 2012–2018 – mit Ausnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten und des EDSB – ihre Stellenpläne um 1 409 Stellen (3 %) gekürzt und gleichzeitig die Beschäftigung von Vertragsbediensteten schrittweise erhöht hatten; nimmt in dem Zusammenhang zur Kenntnis, dass sich in dem Zeitraum der Anteil der Vertragsbediensteten an der prognostizierten Gesamtzahl der Mitarbeiter von 17 % auf 22 % erhöhte; äußert seine Besorgnis über die möglichen negativen Auswirkungen der Ersetzung von Beamten durch Vertragsbedienstete, wie z. B. den notwendigen Transfer von Wissen sowie dessen Verlust bei Auslaufen der Verträge und auch die Perspektive und Arbeitsplatzsicherheit der Vertragsbediensteten;
503. weist darauf hin, dass der Anstieg der Zahl der Vertragsbediensteten die Auswirkungen neuer Aufgaben auf den Personalbestand widerspiegelt, die sich aus den sich rasch entwickelnden Prioritäten ergeben, wie z. B. die Durchführung neuer Programme, die von der Kommission an Exekutivagenturen delegiert wurde, was haushaltsneutral und neutral im Hinblick auf die versetzten Kommissionsbediensteten erfolgte; nimmt die Feststellung des Rechnungshofs, was die Erhöhung der Zahl der Vertragsbediensteten als Reaktion auf besondere oder dringende Situationen betrifft, zur Kenntnis;
504. stellt mit Bedauern fest, dass in einigen Organen die Zahl der Vertragsbediensteten in der FG I infolge der Umwandlung von Dauer- und Zeitplanstellen für Sekretariatskräfte und Büroangestellte in Stellen für Vertragsbedienstete anstieg;
505. stellt fest, dass Ende 2018 bei den Organen, Einrichtungen und Exekutivagenturen 11 962 Vertragsbedienstete beschäftigt waren (was einem Anstieg um 37 % gegenüber 2012 entspricht); stellt fest, dass die meisten bei der Kommission beschäftigt waren;
506. besteht darauf, dass die Kommission ein transparenteres Ernennungsverfahren für alle Posten einführt, insbesondere für Posten der Führungsebene; fordert die Kommission auf, für Klärung bei früheren Ernennungsverfahren zur sorgen, bei denen es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelte;
507. bedauert die anhaltenden geografischen Ungleichgewichte in der Zusammensetzung der Kommissionsbediensteten, insbesondere auf der mittleren und höheren Führungsebene; fordert die Kommission auf, eine angemessene Vertretung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu etablieren, dabei jedoch auf die Kompetenzen und Verdienste der Bewerber Rücksicht zu nehmen, wie in Artikel 27 des Statuts der Beamten festgelegt;
508. unterstreicht die Tatsache, dass die Fluktuation innerhalb des Personals der Agenturen der Union erhebliche Auswirkungen hat, und fordert die Kommission auf, dass personelle und soziale Maßnahmen ergriffen werden, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.
509. weist darauf hin, dass ein komplexer Ansatz erforderlich ist, um Websites der Organe der Union für Menschen mit Behinderungen aller Art zugänglich zu machen – wie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben –, was auch die Verfügbarkeit nationaler Gebärdensprachen umfassen sollte; schlägt vor, dass Organisationen, die behinderte Menschen vertreten, in diesen Prozess einbezogen werden;
510. begrüßt die Anstrengungen der Kommission, durch Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein vielfältigeres und integrativeres Arbeitsumfeld und eine entsprechende Arbeitskultur zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Integration der Grundsätze der Chancengleichheit bei der Einstellung, der Ausbildung, der Laufbahnentwicklung und den Arbeitsbedingungen zu prüfen sowie das Personal für diese Aspekte zu sensibilisieren; und hinsichtlich der möglichen angemessenen Verbesserungen und Änderungen der Gebäude der Organe (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Menschen eingeschränkter Mobilität oder mit anderen Behinderungen;
511. begrüßt die Erfolge des Europäischen Amtes für Personalauswahl und die kontinuierliche Verbesserung seiner Methoden in Bezug auf angemessene Vorkehrungen für Bewerber mit einer Behinderung und/oder besonderen Anforderungen. Im Jahr 2019 hat EPSO einen Flyer, einen Braille-Flyer und ein animiertes Video entwickelt, um solche Anpassungen der Auswahlverfahren zu erläutern, die Bewerbern mit besonderen Bedürfnissen während der Auswahlverfahren angeboten werden, wodurch 438 Bewerber mit besonderen Bedürfnissen in die Lage versetzt wurden, sich für die Auswahlverfahren zu bewerben;
512. wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Status der Sonderberater der Kommission transparenter zu gestalten und ihre Aufgaben und Missionen klar zu definieren;
513. wiederholt seine Forderung an die Kommission, die bestehenden rechtsverbindlichen Regeln des Verhaltenskodex in Bezug auf Drehtür-Effekte sowohl für die Kommission als auch für ihre Agenturen durchzusetzen;
Allgemeine Bemerkungen
514. nimmt zur Kenntnis, dass 2019 für die Kommission ein Jahr des Übergangs war, da sie den Übergang von der Juncker-Kommission und die Vorbereitung auf die Ankunft der von der Leyen-Kommission sicherstellen sowie ihre neuen Prioritäten einleiten musste;
515. äußert ihre Besorgnis über die Entscheidung der Kommission, einen Auftrag an BlackRock Investment Management zu vergeben, um eine Studie über ökologische, soziale und Governance-Ziele durchzuführen; verweist auf eine Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Möglichkeit eines Interessenkonflikts[112]; fordert daher die Kommission auf, ihre Leitlinien für öffentliche Vergabeverfahren zu aktualisieren;
516. fordert die Kommission auf, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuführen, die auch soziale und ökologische Aspekte der Beschaffung einschließt; ist der Ansicht, dass die Kommission durch die Einbeziehung verantwortungsvoller Unternehmensstandards in ihre Beschaffungs- und Einkaufspolitik mit gutem Beispiel vorangehen, das öffentliche Interesse wahren und die Rechenschaftspflicht bei öffentlichen Ausgaben sicherstellen kann;
517. empfiehlt der Kommission, weiterhin auf den Grundsätzen ihrer Open-Source-Strategie[113] und des ISA2-Programms[114] aufzubauen, um die Bindung an einen bestimmten Anbieter zu verhindern, die Kontrolle über ihre eigene technische Infrastruktur zu behalten, zu einem stärkeren Schutz der Privatsphäre und des Datenschutzes der Nutzer beizutragen und die Sicherheit und Transparenz für die Öffentlichkeit zu erhöhen; fordert die Kommission auf, Open-Source-Lösungen bei der Auftragsvergabe und Entwicklung zu bevorzugen, um die gemeinsame Nutzung und Wiederverwendung von Softwarelösungen zu fördern, die Beschaffung nachhaltiger und langlebiger zu gestalten und den Grundsatz „öffentliches Geld, öffentlicher Code“ zu befolgen;
518. begrüßt die interinstitutionelle Cyber-Zusammenarbeit, für die der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Unterstützung des Computer-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU erhalten; stellt fest, dass viele der Digitalisierungsprojekte die Digitalisierung der Humanressourcen und der Finanzprozesse betreffen, bei denen die Ausschüsse die von der Kommission bereitgestellten Systeme SYSPER und ABAC nutzen; ersucht die Kommission darum, die Möglichkeit zu prüfen, bessere Bedingungen auszuhandeln, um den Prozess der gemeinsamen Nutzung von Anwendungen zu verbessern und finanziell attraktiv zu machen;
519. betont, dass Anstrengungen der GD Dolmetschen, das Dolmetschen in die 24 EU-Amtssprachen und sogar in die internationale Gebärdensprache innerhalb der Kommission und anderer EU-Organe und -Einrichtungen zu erleichtern wichtig sind; ermutigt die Kommission, die GD SCIC dabei zu unterstützen, die Verfügbarkeit und Präsenz der internationalen Gebärdensprache weiter zu erhöhen, um den Zugang zu Informationen für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten;
520. ist sehr besorgt über die Entscheidung der Kommission, den Vertrag mit dem Restaurantdienstleister aufzulösen, was zur Entlassung von 400 Mitarbeitern führte; fordert die Kommission dringend auf, ihre Entscheidung zu revidieren und jede praktikable Lösung zu prüfen, um die Beschäftigten zu schützen und Entlassungen zu vermeiden – auch die interne Übernahme des Catering-Personals;
Ethikrahmen
521. nimmt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht „Die Ethik-Rahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ zur Kenntnis; schließt sich der Schlussfolgerung des Rechnungshofs an: „Jegliches unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) ist inakzeptabel. Ein derartiges Verhalten – selbst wenn es nur vermeintlich ist – zieht großes öffentliches Interesse auf sich und schmälert das Vertrauen in die EU. Darüber hinaus geht unethisches Verhalten mit der Gefahr von Korruption und Betrug einher.“; bedauert, dass bei der Durchsetzung der ethischen Rahmenbedingungen weiterhin Raum für Verbesserungen vorhanden ist; bedauert insbesondere, dass bei verschiedenen Themen Schwachstellen festgestellt wurden, und zwar:
Verfahren zur Überprüfung von Erklärungen und Anleitungen für Mitarbeiter zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind nicht ausreichend formalisiert; es müssen klare und umfassende Anleitungen zu ethischen Anforderungen zur Verfügung gestellt werden; dasselbe gilt für Anleitungen zu Interessenkonflikten, die sich aus den finanziellen Interessen von Mitarbeitern, ihren Tätigkeiten nach der Beschäftigung oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder Partners ergeben;
begrenzte Kontrolle der Erklärungen von Mitgliedern; die Mitglieder der Kommission betreffend bedauert der Rechnungshof, dass es keine standardisierten schriftlichen Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Vollständigkeit der in ihren Erklärungen vorgelegten Informationen gibt, wodurch die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen uneinheitlich ausgelegt werden, so dass es für das Organ weniger wahrscheinlich ist, Ungenauigkeiten und andere Probleme zu erkennen, bevor sie die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen, was möglicherweise das Vertrauen der Öffentlichkeit gefährdet;
unvollständige und unklare Richtlinien zu Geschenken und Unterhaltung, wobei für die Kommission die fehlende Definition von Geschenken und Bewirtung, die auf Mitglieder anwendbar ist, auffällt;
522. begrüßt, dass die geprüften Organe zum großen Teil angemessene ethische Rahmenbedingungen für Mitarbeiter und Mitglieder geschaffen haben, die jedoch noch verbesserungsfähig sind; unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs, wie z. B. die Harmonisierung der ethischen Rahmenbedingungen und die Verbesserung der Bewusstseinsbildung der Mitarbeiter;
523. nimmt die zweite Überarbeitung der internen Leitlinien der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über Hinweisgeber im Beamtenstatut zur Kenntnis; nimmt mit Genugtuung die 6 in der Überarbeitung 2019 enthaltenen Empfehlungen zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde über die Umsetzung zu berichten; begrüßt die Aktualisierung der Hinweisgeber-Seite auf MyIntracomm im Mai 2019 und das Hinzufügen eines direkten Links zum Hinweisgeber-Verfahren des OLAF;
524. verlangt einen proaktiveren Ansatz in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern; hält es für besonders wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der Anstellungsbehörde, die für den Erlass von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls zuständig ist, verstärkt wird; hält auch die Empfehlungen für besonders wichtig, sich mit der EUStA in Verbindung zu setzen, um eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und bewährte Methoden im Bereich der Meldung wahrgenommener illegaler Aktivitäten auszutauschen;
525. ist in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern der Auffassung, dass eine einheitlichere Regelung für alle Institutionen, die sich an bewährten Methoden und höheren Standards orientiert, eine dringend notwendige Verbesserung darstellen würde;
526. betont, wie wichtig es ist, das Transparenzregister zu stärken und die Qualität seiner Daten zu verbessern, insbesondere anlässlich der im Dezember 2020 erzielten interinstitutionellen Vereinbarung; nimmt die von der Kommission durchgeführten Qualitätsprüfungen und die Maßnahmen des Registersekretariats bei eingegangenen Warnmeldungen zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die IT-Lösung zu verbessern, um strengere Qualitätsprüfungen durchführen zu können;
527. betont die Bedeutung eines effektiven und gültigen Transparenzregisters; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, der Tatsache mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass für die Validierung und die Stichprobenkontrollen des Transparenzregisters mehr Ressourcen benötigt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die überwiegende Mehrheit der Entscheidungsträger der Kommission nicht verpflichtet ist, ihre Treffen mit Interessenvertretern zu veröffentlichen; äußert sich auch besorgt über die Möglichkeit für Entscheidungsträger der Kommission, sich mit Lobbyisten zu treffen, die nicht im Transparenzregister eingetragen sind; fordert volle Transparenz bei allen von der Kommission organisierten Treffen mit privaten Akteuren oder deren Vertretern, wie z. B. Beratungsorganisationen;
528. nimmt die Schlussfolgerungen und technischen Verbesserungsvorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2019 zur Kenntnis, wie die Kommission mit „Drehtür“-Situationen ihrer Mitarbeiter umgeht; fordert die Kommission auf, sowohl die Entscheidung der Bürgerbeauftragten als auch die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofs in ihrem Sonderbericht über die ethischen Rahmenbedingungen der Organe der Union weiterzuverfolgen;
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (27.1.2021)
für den Haushaltskontrollausschuss
zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 – Kommission
Verfasser der Stellungnahme: Nikos Androulakis
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. stellt fest, dass vom Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof“) bei den Ausgaben unter Rubrik 4 für 2019 keine geschätzte Fehlerquote ermittelt wurde, was auch 2018 der Fall war; betont, dass der Rechnungshof Einschränkungen festgestellt hat, die zu einer Unterbewertung der Restfehlerquote führen könnten; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs, insbesondere was die Notwendigkeit betrifft, die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote in den künftigen jährlichen Tätigkeitsberichten der GD NEAR offenzulegen und die Kontrollen der Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen durch die GD NEAR zu verstärken, indem wiederkehrende Fehler ermittelt und verhindert werden;
2. nimmt die Folgemaßnahmen des Rechnungshofs zu seinen Empfehlungen in seinem Jahresbericht 2016 zur Kenntnis, die entweder sofortige Maßnahmen erforderten oder bis 2019 umgesetzt werden sollten, und begrüßt, dass die Kommission drei dieser Empfehlungen vollständig und eine teilweise umgesetzt hatte;
3. bedauert, dass die Kommission sich dazu entschieden hat, die Maßnahme IPA 2019/42258, mit der der Erwerb von vier Schiffen der türkischen Küstenwache kofinanziert wird, umzusetzen, obwohl das Europäische Parlament die Kommission zuvor in seiner Entschließung vom 13. März 2019 aufgefordert hatte, die derzeit im Rahmen des IPA II zugewiesenen Mittel zu verwenden, um mit einem eigens dafür bestimmten und unmittelbar von der EU verwalteten Finanzrahmen die türkische Zivilgesellschaft sowie türkische Menschenrechtsverteidiger und Journalisten zu unterstützen und die Möglichkeiten für direkte Kontakte zwischen den Menschen, den akademischen Dialog und Medienplattformen für Journalisten zu verbessern, damit die demokratischen Werte und Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit geschützt und gefördert werden; beharrt außerdem darauf, dass die Verwendung der Mittel aus der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei genau überwacht und dabei sichergestellt werden muss, dass diese Mittel ordnungsgemäß in Projekte für Flüchtlinge fließen und nicht für andere Zwecke verwendet werden;
4. weist darauf hin, dass es zu den wichtigsten politischen Ziele der Rubrik 4 des Haushaltsplans 2019 gehört, die Werte der Europäischen Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Ausland zu fördern, und dass diese Grundprinzipien bei allen von der EU finanzierten Maßnahmen geachtet werden müssen; begrüßt, dass der Rechnungshof einen allgemein positiven Trend im Hinblick auf die Verringerung der Armut, die Gleichstellung der Geschlechter im Bildungswesen und die Zahl der Abkommen mit Nachbarländern festgestellt hat; ist jedoch besorgt über den sich verschlechternden Trend in Bezug auf die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der politischen Stabilität; würdigt nachdrücklich die Bemühungen der Zivilgesellschaft weltweit, die Menschenrechte zu fördern und zu verteidigen, insbesondere in einer Zeit, in der der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft schrumpft und die Universalität der Menschenrechte in Frage gestellt wird; weist zwar nachdrücklich darauf hin, dass die Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel für die Zivilgesellschaft wichtig sind, betont jedoch, dass bürokratischen Überreaktionen und der Befeuerung unbegründeter Verdächtigungen vorgebeugt werden muss;
5. nimmt die komplizierte Lage in Belarus besorgt zur Kenntnis; betont, dass die EU-Finanzierung überprüft und sichergestellt werden muss, dass sie nicht dem Lukaschenka-Regime zugutekommt, sondern auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft in Belarus ausgerichtet ist;
6. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Außenhilfe vollständig aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden sollte, und betont, dass die Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds (EUTF) lediglich Übergangslösungen darstellen, bis sie vollständig von den künftigen Finanzierungsinstrumente für Außenmaßnahmen ersetzt werden, insbesondere dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III); bedauert, dass humanitäre Ziele wie die Wahrung der Würde und der Menschenrechte von Migranten und anderen schutzbedürftigen Gruppen, etwa Frauen und Kindern, bei der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Treuhandfonds wie dem Madad-Fonds und dem EU-Treuhandfonds für Afrika in mehreren Fällen nicht erreicht wurden; betont, dass der Schutz der Menschenrechte entschlossenes Handeln erfordert; weist außerdem erneut darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung sowie Frieden und Stabilität wesentliche Elemente des EU-Treuhandfonds für Kolumbien sind; fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen Maßnahmen der Durchführungspartner stärker zu kontrollieren.
7. betont, wie wichtig es vor dem Hintergrund der Umstrukturierung der Finanzierungsinstrumente der EU für Außenmaßnahmen ist, die Sichtbarkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Komplementarität und Rechenschaftspflicht dieser Instrumente zu erhöhen; weist darauf hin, dass die Leistung des ENI in den Ländern der östlichen Nachbarschaft der EU erfolgreicher war, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Anstrengungen in Bezug auf die Länder der südlichen Nachbarschaft der EU intensiviert werden, damit die Herausforderungen bewältigt werden können, denen sie gegenüberstehen;
8. fordert mehr unabhängige und öffentlich zugängliche Bewertungen ziviler und militärischer Sicherheitsmaßnahmen und militärischer Maßnahmen der EU, insbesondere militärischer Ausbildungsmissionen der EU, den Kapazitätsaufbau militärischer Akteure in Drittländern (CBSD über das IcSP) sowie Maßnahmen zur Grenzverwaltung und Migrationssteuerung; bedauert die mangelnde Flexibilität bei den Verwaltungs- und Haushalts-/Finanzverfahren für zivile Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); bekräftigt seine Auffassung, dass die Kommission spezifische Vergabevorschriften für die Krisenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP einführen sollte, um die rasche und flexible Durchführung der Missionen zu erleichtern.
9. begrüßt die Überprüfung der Reaktion der EU auf die staatlich gesteuerte Investitionsstrategie Chinas vom September 2020 durch den Rechnungshof; betont, dass der Rechnungshof Mängel bei der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der derzeitigen Strategie EU-China, einschließlich der EU-Finanzierung von Projekten im Rahmen der chinesischen Investitionsstrategie, festgestellt hat, die nicht mit den Grundsätzen der Konnektivitätsstrategie der EU im Einklang stehen; fordert, dass weitere finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, die für die Umsetzung der Konnektivitätsstrategie der EU erforderlich sind;
10. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es rechtmäßig ist, dass dem Europäischen Parlament durch die Beschlüsse des Rates zur Einrichtung der EDA und der SSZ die Haushaltsbefugnis entzogen wird; weist darauf hin, dass die einschlägigen Artikel 45 Absatz 2 und 46 Absatz 2 EUV vorsehen, dass die Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit ohne die Möglichkeit eines Vetos erlassen werden; weist darauf hin, dass der Entzug der Haushaltsbefugnis des Europäischen Parlaments nach Artikel 42 EUV nur für die operativen Ausgaben möglich ist und einen einstimmigen Beschluss des Rates erfordert; betont, dass der Rat noch nie einen solchen Beschluss gefasst hat; bekundet seine Enttäuschung über die im aktuellen Entwurf des MFR 2021–2027 vorgesehene Mittelausstattung für den EEF, die hinter den Erwartungen zurückbleibt, und betont daher, dass die für militärische Belange zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel so effizient wie möglich verwendet werden müssen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
26.1.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
52 4 12 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Lars Patrick Berg, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Kinga Gál, Raphaël Glucksmann, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Karol Karski, Dietmar Köster, Stelios Kouloglou, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Claudiu Manda, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Giuliano Pisapia, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Malik Azmani, Vladimír Bilčík, Özlem Demirel |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
52 |
+ |
NI |
Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi |
PPE |
Alexander Alexandrov Yordanov, Vladimír Bilčík, Traian Băsescu, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Kinga Gál, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler-Lima, Željana Zovko |
Renew |
Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Katalin Cseh, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans |
S&D |
Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Claudiu Manda, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev, Nacho Sánchez Amor |
Verts/ALE |
Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Salima Yenbou |
4 |
- |
ID |
Lars Patrick Berg, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Harald Vilimsky |
12 |
0 |
ECR |
Anna Fotyga, Karol Karski, Jacek Saryusz-Wolski, Hermann Tertsch, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers |
ID |
Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi |
The Left |
Özlem Demirel, Stelios Kouloglou, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (11.2.2021)
für den Haushaltsausschuss
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen
Verfasser der Stellungnahme: Udo Bullmann
VORSCHLÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist darauf hin, dass die Armutslinderung das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der Union darstellt und dass die öffentliche Entwicklungshilfe („official development assistance“ – ODA) gemäß ihrer von der OECD aufgestellten Definition als wichtigste Zielsetzung die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer verfolgen sollte; betont, dass im Rahmen der ODA die Verfolgung der Ziele für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“ – SDG) unterstützt werden sollte, dass die Grundsätze der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, darunter deren Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, und die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit befolgt werden sollten und dass dazu beigetragen werden sollte, Ungleichheiten abzubauen, und zwar ohne Ausnahme für die migrationsbezogene ODA oder für Fälle, in denen eine bestimmte Hilfemodalität eingesetzt wird; fordert, dass ODA-Darlehen effizienter und transparenter zugewiesen werden, damit die ODA dorthin fließt, wo sie am dringendsten benötigt wird und die größte entwicklungspolitische Wirkung erzielt;
2. fordert die Kommission auf, mehr Analysen über die Entwicklungswirksamkeit von Subventionen und Risikominderung bei Privatinvestitionen durchzuführen, da insbesondere in der kürzlich herausgegebenen Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (Nr. 7/2020) im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Durchführung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) Mängel bei den Zuschuss- und Garantiemechanismen gemeldet wurden, in der die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es nicht möglich sei, den Beitrag des EFSD zu den SDG oder dem Übereinkommen von Paris zu bewerten sowie nachzuweisen, dass relevante Investitionen ohne den Beitrag der Union nicht stattgefunden hätten, bzw. anders ausgedrückt die finanzielle Zusätzlichkeit des EFSD nachzuweisen; weist darauf hin, dass die Union ohne den Nachweis finanzieller Zusätzlichkeit gegen die WTO-Bestimmungen zur Subventionierung der Privatwirtschaft verstößt und womöglich Mittel der Steuerzahler verschwendet; betont, dass die Wahl der Hilfemodalitäten von den Aussichten auf Wirksamkeit in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele geleitet werden sollte, was mit dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für Politikansätze) im Einklang steht; fordert die Kommission und den EAD auf, dies sicherzustellen; ist der Auffassung, dass die Kommission und der EAD Wirtschaftszweige mit dem Potenzial, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und die Exporte zu steigern, sowie Maßnahmen zur Förderung von verantwortlichem Regierungshandeln, Strukturreformen, wirtschaftlicher Diversifizierung und Korruptionsbekämpfung Priorität einräumen sollten; betont, dass die Geber als Standardoption einer zuschussbasierten Finanzierung Vorrang einräumen sollten, was insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, und von Krediten Abstand nehmen sollten, durch die die Schuldenlast im Zusammenhang mit Zuschüssen steigen könnte; unterstreicht, dass sich ein Schuldenerlass entscheidend auf die Armutslinderung auswirken könnte; betont, dass Hilfsprogramme mit einer Schuldentragbarkeitsanalyse einhergehen sollten; fordert, dass die Union an einer spezifischen Initiative zum Schuldenerlass für hochverschuldete arme Länder arbeitet; betont, dass bei der Entwicklungshilfe in Form der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den einschlägigen IAO-Normen und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen Rechnung getragen werden muss; betont, dass verantwortliches Regierungshandeln, Armutsminderung und die Schaffung von Wohlstand durch nachhaltige Investitionen sowie der Abbau von Ungleichheit, die Förderung von Menschenrechten und Umweltnormen und die Stärkung der lokalen Wirtschaft sichergestellt werden müssen;
3. fordert die Kommission auf, die eingeleiteten Reformen und die erzielten Ergebnisse systematisch zu überwachen und auf diese Weise zu belegen, dass die EU-Budgethilfe effektiv zur Entwicklungsagenda afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten beigetragen und deren demokratische Eigenverantwortung gestärkt hat;
4. sieht dem Gipfeltreffen EU-Afrikanische Union im Jahr 2021 erwartungsvoll entgegen; vertritt die Auffassung, dass die Beziehungen künftig nicht mehr traditionell auf Hilfe fokussiert sein dürfen, sondern auf eine stärker strategisch orientierte und integrierte Partnerschaft auf Augenhöhe ausgerichtet werden müssen;
5. betont, dass Entschuldungsmaßnahmen mit einer zusätzlichen Mobilisierung der ODA verbunden werden müssen; ist ferner davon überzeugt, dass die Bemühungen um Schuldenerlass durch zusätzliche Mittel von multilateralen Kreditinstituten, darunter durch die Erhöhung der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, ergänzt werden sollten;
6. stellt fest, dass der Bedarf an ODA von den Kapazitäten der Länder, heimische Ressourcen zu mobilisieren, beeinflusst wird, die durch Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („base erosion and profit-shifting“ – BEPS) durch multinationale Unternehmen untergraben werden; weist darauf hin, dass die stärkere Abhängigkeit der Entwicklungsländer von der Körperschaftsteuer auch bedeutet, dass sie durch BEPS unverhältnismäßig stark betroffen sind; fordert, dass die Union im Einklang mit der Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, die in die Agenda 2030 aufgenommen wurde, aktiver gegen diesen Sachverhalt vorgeht; betont, dass konkrete Maßnahmen zur Unterstützung einer stärkeren Mobilisierung heimischer Ressourcen ergriffen werden müssen, etwa die Unterstützung von Korruptionsbekämpfung und die Entwicklung progressiver Steuersysteme zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung;
7. weist darauf hin, dass die Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft, Bildung, Migration, Umwelt, Klima, Außen- und Sicherheitspolitik usw. Einfluss auf die Effizienz der EU-Entwicklungspolitik nimmt; stellt fest, dass sich die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union daher ebenfalls als eine Frage der wirtschaftlichen Haushaltsführung darstellt; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Hilfe von der ordnungsgemäßen Umsetzung der PKE abhängt; betont, dass noch weitere Anstrengungen erforderlich sind, um den PKE-Grundsätzen gerecht zu werden, insbesondere in den vorstehend genannten Bereichen, damit die Ziele bezüglich der Wirksamkeit der Hilfe erreicht werden; legt der Kommission nahe, bei ihrem Handeln den im Bericht über die externe Evaluierung[115] der PKE aus dem Jahr 2018 enthaltenen Empfehlungen Folge zu leisten, sich nachweislich zu den Aufgaben im Bereich der PKE zu bekennen und genügend Personal hierfür bereitzustellen, um im Rahmen der PKE eine ergebnisorientierte Strategie und Fortschritte sicherzustellen;
8. betont, dass es für eine größere Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, für die Erzielung langfristiger Ergebnisse und für die Befriedigung lokaler Bedürfnisse, insbesondere im Zusammenhang mit langwierigen Krisen und Lagen nach Krisen, unerlässlich ist, die Koordinierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu verbessern und die Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe zu stärken; fordert die Union auf, einen derartigen Ansatz weiterzuentwickeln;
9. bekräftigt seine seit langem erhobene Forderung, dem Europäischen Rechnungshof die Befugnis zu übertragen, die gesamte Tätigkeit der EIB zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfungen zu veröffentlichen, da die EIB mit 10 % ihrer Darlehen außerhalb der Union als wichtiger Akteur bei der Durchführung der Außenpolitik der Union plant, ihre Rolle in der Entwicklungspolitik eigens durch die Gründung einer Agentur zu diesem Zweck zu stärken, und im Rahmen für die neue Finanzarchitektur der Union zur wichtigsten Stelle im Bereich Entwicklungspolitik werden kann;
10. fordert mehr Rechenschaftspflicht und Effizienz bei den Entwicklungsausgaben der Union, da die Entwicklungsergebnisse nicht nur festgelegt, sondern auch auf konkrete Ergebnisse und die Auswirkungen für die Entwicklung hin überprüft und überwacht werden müssen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.2.2021 |
|
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, Dominique Bilde, Udo Bullmann, Catherine Chabaud, Antoni Comín i Oliveres, Ryszard Czarnecki, Gianna Gancia, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Pierrette Herzberger-Fofana, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Beata Kempa, Pierfrancesco Majorino, Erik Marquardt, Norbert Neuser, Janina Ochojska, Jan-Christoph Oetjen, Michèle Rivasi, Christian Sagartz, Marc Tarabella, Tomas Tobé, Miguel Urbán Crespo, Chrysoula Zacharopoulou, Bernhard Zimniok |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
23 |
+ |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Hildegard Bentele, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Janina Ochojska, Christian Sagartz, Tomas Tobé |
S&D |
Udo Bullmann, Mónica Silvana González, Pierfrancesco Majorino, Norbert Neuser, Marc Tarabella |
Renew |
Catherine Chabaud, Charles Goerens, Jan-Christoph Oetjen, Chrysoula Zacharopoulou |
Verts/ALE |
Pierrette Herzberger-Fofana, Erik Marquardt, Michèle Rivasi |
ECR |
Ryszard Czarnecki, Beata Kempa |
The Left |
Miguel Urbán Crespo |
NI |
Antoni Comín i Oliveres |
2 |
- |
ID |
Dominique Bilde, Bernhard Zimniok |
1 |
0 |
ID |
Gianna Gancia |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (25.2.2021)
für den Haushaltskontrollausschuss
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen
Verfasserin der Stellungnahme: Romana Tomc
VORSCHLÄGE