BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
4.5.2021 - (COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Christian Doleschal
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- 045-047 (PDF - 121 KB)
- 045-047 (DOC - 75 KB)
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
(COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0642),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0321/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0152/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden. |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde erlassen, um zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus beizutragen, indem Vorschriften für dessen Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Union festgelegt wurden. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geändert. |
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4 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13). |
4 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Umweltorganisationen, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Entscheidungen, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern; zu diesem Zweck veröffentlichte sie eine Mitteilung über die „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“. |
(3) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal an, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ins Auge zu fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Umweltorganisationen, die konkrete Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Verwaltungsakten, die sich auf die Umwelt auswirken, mit dem Umweltrecht haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf Unionsebene zu erleichtern. Darüber hinaus sagte die Kommission zu, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern; zu diesem Zweck veröffentlichte sie die Mitteilung vom 14. Oktober 2020 über die „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“, in der es wie folgt heißt: „Der Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten über den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und über die nationalen Gerichte als Unionsgerichte trägt wesentlich zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals bei. Auf diese Weise kann auch die Rolle der Zivilgesellschaft als Kontrollinstanz im demokratischen Raum gestärkt werden“. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus sollten Gerichtsverfahren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens fallen, nicht übermäßig teuer sein. Um sicherzustellen, dass Gerichtsverfahren nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht übermäßig teuer1a und für den Antragsteller vorhersehbar sind, sollten die von den Organen bzw. Einrichtungen der Union im Falle ihres Obsiegens in einem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten angemessen sein. |
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1a Mitteilung der Kommission vom 4. April 2019 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik 2019: Ein Europa, das seine Bürgerinnen und Bürger schützt und ihre Lebensqualität verbessert“ und Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Verbesserung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten“. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus sowie der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus geäußerten Bedenken5 sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist. |
(4) Unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Århus sowie der vom Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus abgegebenen Empfehlungen sollte das Unionsrecht in einer Weise mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Einklang gebracht werden, die mit den Grundprinzipien des Unionsrechts, einschließlich der Verträge, und seinem System der gerichtlichen Überprüfung vereinbar ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte entsprechend geändert werden. |
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5 Siehe Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus in der Sache ACCC/C/2008/32 unter https://www.unece.org/env/pp/compliance/Compliancecommittee/32TableEC.html. |
5 Siehe Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus ACCC/M/2017/3 und ACCC/C/2015/128, abrufbar unter https://unece.org/env/pp/cc/accc.m.2017.3_european-union und https://unece.org/env/pp/cc/accc.m.2017.3_european-union. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus „stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ Die in der Århus-Verordnung vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen EU-System der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung dar, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar sowohl im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 AEUV als auch gemäß Artikel 267 AEUV über nationale Gerichte, die gemäß den Verträgen einen integralen Bestandteil des EU-Systems bilden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist das Haupthindernis für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 jener Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher muss der Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nichtlegislative Akte mit allgemeiner Geltung ausgeweitet werden. |
(5) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste Unzulässigkeitsgrund für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 der genannten Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des in der genannten Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nichtlegislative Akte mit allgemeiner Geltung auszuweiten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ nichtlegislative Akte umfassen. Jedoch könnte ein nichtlegislativer Akt Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nach sich ziehen, gegen die im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen gerichtlichen Schutz erwirken können, und zwar auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV. Daher sollten diejenigen Bestimmungen solcher nichtlegislativen Akte, für die nach dem Unionsrecht Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich sind, vom Anwendungsbereich der internen Überprüfung ausgenommen werden. |
(6) Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sollte die Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ nichtlegislative Akte umfassen. Jedoch könnte ein nichtlegislativer Akt Durchführungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nach sich ziehen, gegen die gerichtlicher Schutz erwirkt werden kann, und zwar auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267 AEUV. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Damit solche Bestimmungen vom Begriff des Verwaltungsakts ausgenommen werden, muss das Unionsrecht – im Interesse der Rechtssicherheit – ausdrücklich den Erlass von Durchführungsakten für diese Bestimmungen vorschreiben. |
entfällt |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf nach dem Umweltrecht angenommene Verwaltungsakte. Dagegen bezieht sich Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus auf die Anfechtung von Handlungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“. Daher muss klargestellt werden, dass anhand interner Überprüfungen festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen das Umweltrecht verstößt. |
(9) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erstreckt sich auf im Bereich des Umweltrechts erlassene Verwaltungsakte. Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus bezieht sich auf die Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen „verstoßen“. Daher muss im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt werden, dass anhand interner Überprüfungen festgestellt werden sollte, ob ein Verwaltungsakt gegen Umweltrecht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung möglicherweise gegen das Umweltrecht verstoßen, ist zu erwägen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken können. Folglich sollte sich der Mechanismus der internen Überprüfung auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden. |
(10) Bei der Feststellung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken können. Wenn dies der Fall ist, sollte sich der Mechanismus der internen Überprüfung auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Gemäß der Auslegung von Artikel 263 Absatz 1 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union1a gilt eine Handlung als außenwirksam und somit einer Überprüfung zugänglich, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Verwaltungsakte, wie z. B. Ernennungen oder vorbereitende Handlungen, die keine Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten und gemäß der Rechtsprechung des EuGH nicht als außenwirksam angesehen werden können sollten daher keine Verwaltungsakte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 darstellen. |
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a. / Parlament und Rat, C-583/11 P, ECLI:EU:C:2013:625, Rn. 56. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Um rechtliche Kohärenz zu gewährleisten, gilt eine Handlung als rechtswirksam und somit gemäß der Auslegung von Artikel 263 Absatz 1 AEUV durch den EuGH1a als für eine Überprüfung in Frage kommend. Wird eine Handlung als rechtswirksam betrachtet, so bedeutet dies, dass sie unabhängig von ihrer Form Gegenstand einer Überprüfung sein kann, da ihre rechtliche Natur im Hinblick auf ihre Wirkungen, ihr Ziel und ihren Inhalt festgestellt wird1b. |
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2021 in der Rechtssache T-9/19, ClientEarth/EIB, ECLI:EU:C:2021:42, Rn. 149 und 153. Siehe auch Urteil in der Rechtssache C-583/11 P, Rn. 56. |
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1b Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1957, Usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, ECLI:EU:C:1957:13, S. 114; vom 31. März 1971, Kommission gegen Rat, 22/70, ECLI:EU:C:1971:32, Rn. 42; vom 16. Juni 1993, Frankreich gegen Kommission, C-325/91, ECLI:EU:C:1993:245, Rn. 9; vom 20. März 1997, Frankreich gegen Kommission, C-57/95, ECLI:EU:C:1997:164, Rn. 22; und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland gegen Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, ECLI:EU:C:2011:656, Rn. 36. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10c) Verfahrensfristen für die Einleitung einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung sollten erst dann zu laufen beginnen, wenn der Inhalt eines Verwaltungsakts, der sich auf ein überwiegendes, durch das Umweltrecht geschütztes öffentliches Interesse bezieht und später angefochten wird, den Personen, die ein Interesse daran haben, tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, und zwar insbesondere in Fällen, in denen sich der konkrete Verwaltungsakt erledigt hat. Dies ist notwendig, um Praktiken zu vermeiden, die Artikel 9 des Übereinkommens von Århus und der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2019 in der Rechtssache C-261/18, Kommission/Irland1a, zuwiderlaufen könnten. |
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2019 in der Rechtssache C-261/18, Kommission/Irland, ECLI:EU:C:2019:955. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10d) Frühzeitige und wirksame Instrumente der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung und Verabschiedung von legislativen und nichtlegislativen Rechtsakten der Union sind wichtig, um frühzeitig auf Bedenken eingehen zu können und zu beurteilen, ob ein weiterer Vorschlag zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung in horizontaler Hinsicht erforderlich ist. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) In Anbetracht der entscheidenden Rolle von nichtstaatlichen Umweltorganisationen bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Einleitung rechtlicher Schritte sollten die Organe und Einrichtungen der Union sicherstellen, dass ein angemessener Zugang zu Informationen, zur Bürgerbeteiligung und zu den Gerichten besteht. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können. |
(12) Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen Beteiligte‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in der Begründung ihres Überprüfungsantrags alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können. Diese Anforderung sollte auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten. |
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6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69. |
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69, und Urteil in der Rechtssache T-9/19. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Solange ein Antrag auf interne Überprüfung geprüft wird, sollten andere von dem betreffenden Antrag unmittelbar betroffene Parteien, wie etwa Unternehmen oder Behörden, die Möglichkeit haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 festgelegten Fristen Stellungnahmen an das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union zu richten. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Nach der Rechtsprechung des EuGH1a können staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Verstoß gegen Bestimmungen des Umweltrechts der Union einhergehen. Die Kommission sollte eindeutige Leitlinien erlassen, um die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich des Umweltrechts der Union, zu erleichtern. |
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_____________ |
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020 in der Rechtssache C-594/18 P, Österreich/Kommission, ECLI:EU:C:2020:742. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 werden gemeinsame Bestimmungen, deren Anwendungsbereich und entsprechende Begriffsbestimmungen für den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf der Ebene der Union festgelegt. Dies ist zweckmäßig und trägt dazu bei, Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen zu verbessern, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Århus ergriffen werden. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12d) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Verfahren nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die nicht im Antrag auf Überprüfung enthalten sind, da andernfalls der Zweck der Anforderung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung entfallen und der Zweck des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens geändert würde1a. |
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1a Siehe Urteil in der Rechtssache C-82/17 P, Rn. 39. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Rechtsakte, darunter auch nationale Durchführungsmaßnahmen, die gemäß einem nichtlegislativen Rechtsakt des Unionsrechts auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen, fallen im Einklang mit den Verträgen und dem Grundsatz der Autonomie der nationalen Gerichte nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Rechtsstaatlichkeit bei. |
(14) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Grundsatz des Umweltschutzes (Artikel 37), dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung in Umweltangelegenheiten bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 37, 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Rechtsstaatlichkeit bei. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nichtlegislativen Akt, der rechtsverbindlich ist, Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen dieses Akts, für die das Unionsrecht ausdrücklich Durchführungsmaßnahmen auf Unions- oder nationaler Ebene vorschreibt; |
g) ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nichtlegislativen Akt, der eine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten hat und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen; von Behörden der Mitgliedstaaten erlassene Akte fallen nicht unter den Begriff „Verwaltungsakt“; |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 2 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, wie etwa im Rahmen von: |
„(2) Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgenommen, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde handeln, und zwar im Rahmen von: |
a) den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb), |
a) den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Artikel 101 und 102 AEUV] (einschließlich Fusionskontrollvorschriften), |
b) den Artikeln 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren), |
b) den Artikeln 226 und 228 des Vertrags [Artikel 258 und 260 AEUV] (Vertragsverletzungsverfahren), |
c) Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten), |
c) Artikel 195 des Vertrags [Artikel 228 AEUV] (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten), |
d) Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des OLAF). |
d) Artikel 280 des Vertrags [Artikel 325 AEUV] (Maßnahmen des OLAF), |
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da) den Artikeln 86 und 87 des Vertrags [Artikel 106 und 107 AEUV] (Wettbewerb) bis zum .... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung]. |
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db) Bis spätestens ... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung] erlässt die Kommission Leitlinien zur Erleichterung der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit den einschlägigen Vorschriften des Umweltrechts der Union, einschließlich der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Notifizierung staatlicher Beihilfen an die Kommission zu machen haben.“ |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 4 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1b. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes: |
„(2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, werden folgende Dokumente in die Datenbanken oder Register aufgenommen, sobald sie konsolidiert sind: |
a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt; |
a) der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie von Rechtsvorschriften der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Strategien, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt; |
|
aa) die Standpunkte der Mitgliedstaaten, die diese bei der Beschlussfassung über die Annahme von Rechtsvorschriften und Verwaltungsakten der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt vertreten; |
b) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; |
b) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Union in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; |
c) die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags; |
c) die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags; |
d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 4; |
d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 4; |
e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; |
e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; |
f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können; |
f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder ein Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können; |
g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“ |
g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“ |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt. |
(1) Nichtregierungsorganisationen oder Mitglieder der Öffentlichkeit, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllen, können bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht verstößt. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nichtlegislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation im Zusammenhang mit der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nichtlegislativen Akts, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, beantragen. |
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nichtlegislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation oder das Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, im Zusammenhang mit der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nichtlegislativen Akts, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, beantragen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung derselben Handlung oder Unterlassung, die auf dieselben Gründe gestützt werden, so kann das Organ oder die Einrichtung beschließen, die Anträge zu verbinden und als einen einzigen Antrag zu bearbeiten. In diesem Fall teilt das Organ oder die Einrichtung der Union diesen Beschluss so bald wie möglich allen Personen mit, die eine interne Überprüfung derselben Handlung oder Unterlassung beantragt haben. Innerhalb von vier Wochen nach Einreichung eines solchen Antrags können Dritte, die unmittelbar von dem Antrag betroffen sind, diesem Organ oder dieser Einrichtung der Union eine Stellungnahme übermitteln. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(1a) Vorbehaltlich von Absatz 2 kann ein Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 auch von Mitgliedern der Öffentlichkeit gestellt werden, die ein hinreichendes Interesse oder eine Verletzung eines Rechts glaubhaft machen.“ |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2b. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien zu gewährleisten. |
„(2) Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die notwendig sind, um eine transparente und kohärente Anwendung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Kriterien zu gewährleisten. Bis spätestens ... [18 Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12a, in dem sie die Kriterien festlegt, die von den in Absatz 1a genannten Mitgliedern der Öffentlichkeit erfüllt werden müssen. Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre die Anwendung dieser Kriterien und ändert gegebenenfalls den delegierten Rechtsakt, um die wirksame Ausübung der Befugnis sicherzustellen, die den in Absatz 1a genannten Mitgliedern der Öffentlichkeit übertragen wurde. |
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Die in dem gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien müssen |
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a) im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Übereinkommens von Århus einen wirksamen Zugang zu den Gerichten sicherstellen, |
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b) verlangen, dass ein Antrag von Mitgliedern der Öffentlichkeit aus verschiedenen Mitgliedstaaten gestellt werden muss, wenn es sich um eine Handlung oder Unterlassung der Union handelt, die die Öffentlichkeit in mehr als einem Mitgliedstaat betrifft, |
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c) dergestalt sein, dass Popularklagen verhindert werden, indem unter anderem sichergestellt wird, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit zum Nachweis eines hinreichenden Interesses oder einer Verletzung eines Rechts glaubhaft machen müssen, dass sie im Vergleich zur breiten Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, |
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d) den Verwaltungsaufwand für die Organe und Einrichtungen der Union so gering wie möglich halten.“ |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 11a |
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Öffentliches Register der Anträge auf interne Überprüfung |
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Die Organe und Einrichtungen der Union erstellen bis spätestens 31. Dezember 2021 ein Register aller Anträge, die die in Artikel 11 aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, sowie der Antragsteller, die diese Anforderungen erfüllen und die Anträge eingereicht haben. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.“ |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2d. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben. |
„(1) Wenn Nichtregierungsorganisationen oder Mitglieder der Öffentlichkeit, die einen Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt haben, der Auffassung sind, dass eine Entscheidung des Organs oder der Einrichtung als Reaktion auf diesen Antrag nicht ausreicht, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, können sie gemäß Artikel 263 des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen.“ |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2e. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben. |
„(2) Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation oder das Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat, nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.“ |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2f. Es wird folgender Absatz eingefügt: |
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„(2a) Unbeschadet der Befugnis des Gerichtshofs, die Verfahrenskosten aufzuteilen, muss sichergestellt werden, dass die Gerichtsverfahren, die nach dieser Bestimmung eingeleitet werden, nicht übermäßig teuer sind. Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen der Union dürfen nur Kostenanträge stellen, deren Höhe angemessen ist.“ |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2g. Folgender Artikel wird eingefügt: |
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„Artikel 12a |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen sowie die Öffentlichkeit im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
BEGRÜNDUNG
Änderung der Århus-Verordnung
I. Einleitung
Die Union und ihre 27 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (Århus-Verordnung) wird das Übereinkommen in EU-Recht umgesetzt.
Die Århus-Verordnung hat maßgeblich dazu beigetragen, in Umweltangelegenheiten den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Dennoch äußerte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus Bedenken, dass die EU möglicherweise nicht alle Anforderungen des Übereinkommens erfüllt. Im Hinblick auf diese Bedenken erklärte die EU auf der letzten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus, dass sie „weiterhin nach Mitteln und Wegen suchen wird, wie das Übereinkommen von Århus im Einklang mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung der Union und ihrem System der gerichtlichen Überprüfung unter Berücksichtigung der im Übereinkommensrahmen geäußerten Bedenken eingehalten werden kann“ (Erklärung von Budva), und der Rat und das Parlament forderten die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Århus-Verordnung vorzulegen. Mit dem vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Århus-Verordnung soll die Umsetzung der Århus-Verordnung verbessert werden.
II. Empfehlungen des Berichterstatters
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen durch die Union sichergestellt werden muss, wobei die Verträge der Union, die darin festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten und das gesamte System der EU der Überprüfung in vollem Umfang einzuhalten sind und die Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure, einschließlich Dritter wie Unternehmen und Behörden, zu gewährleisten ist.
Schließlich weist der Berichterstatter das Parlament erneut auf den ehrgeizigen Zeitrahmen für den Abschluss der Änderung der Verordnung hin und betont, dass lediglich der Beschluss der Tagung der Vertragsparteien, die im Oktober 2021 stattfinden wird, um die Ergebnisse zu erörtern, endgültig sein wird.
a. Einhaltung internationaler Verpflichtungen gewährleisten
1. Verwaltungsakte von allgemeiner Geltung
Der ACCC hat die Einhaltung des Übereinkommens durch die Union überprüft und seine Ergebnisse am 17. März 2017 veröffentlicht. Der ACCC ist der Auffassung, dass möglichen Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, eine interne Überprüfung nicht nur für Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls, sondern auch für solche von allgemeiner Geltung zu beantragen.
Der Berichterstatter sieht in diesem Vorschlag ein entscheidendes Element, um die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen durch die Union zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass Entscheidungen in Umweltangelegenheiten auf den Schutz des öffentlichen Interesses abstellen und in der Regel von allgemeiner Geltung sind, möchte der Berichterstatter betonen, dass mit dieser Überarbeitung der Verordnung eine maßgebliche Erweiterung des Zugangs zu Gerichten für Nichtregierungsorganisationen gewährleistet wird. Dies wird durch eine Analyse der bestehenden Anträge auf interne Überprüfung bestätigt, bei der 25 der 43 bei der Kommission eingereichten Anträge als unzulässig eingestuft wurden, weil sie der Anforderung der allgemeinen Geltung nicht entsprachen.
2. Keine abschreckend hohen Kosten
Gemäß der Mitteilung zum Vorschlag für eine Änderung ist es für eine wirksame Klagebefugnis wesentlich, Hindernisse in der Praxis zu beseitigen, insbesondere durch die Gewährleistung von erschwinglichen Kosten im gesamten System, auch auf der Ebene der nationalen Rechtssysteme, da das in der Århus-Verordnung vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren nur ein Teil des gesamten Systems der administrativen und gerichtlichen Überprüfung in der Union ist.
b. Rechtssicherheit sicherstellen
1. Klärung des Bezugs zum „Umweltrecht“
Der ACCC hat empfohlen, die Århus-Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit besteht, jeden Verwaltungsakt mit Bezug zum Umweltrecht anzufechten, und nicht nur solche, die unter das Umweltrecht „fallen“.
Der Berichterstatter erkennt insbesondere an, dass der Begriff „Umweltrecht“, auf dessen Grundlage Anträge auf Überprüfung gestellt werden können, geklärt werden muss. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass das Überprüfungsverfahren im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs genau auf die Aspekte von Rechtsakten abstellen sollte, die unmittelbare erhebliche Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele der europäischen Umweltpolitik haben.
2. Klärung des Begriffs „Rechtsverbindlichkeit“
Der ACCC hat zum Ausdruck gebracht, dass er nicht davon überzeugt ist, dass ein genereller Ausschluss aller Akte, die rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben, mit [dem Übereinkommen von Århus] vereinbar ist. In diesem Fall ist der Berichterstatter der Ansicht, dass hier Klärungsbedarf besteht.
Um Rechtssicherheit in Bezug auf Verwaltungsakte, die Gegenstand eines Antrags auf Überprüfung sein können, zu gewährleisten, hält es der Berichterstatter auch für maßgeblich, darauf hinzuweisen, dass Rechtsakte unabhängig von ihrer Form „rechtsverbindlich“ sein können (z. B. können einige Leitlinien, die in Form einer Mitteilung angenommen wurden, hinsichtlich ihrer Wirkungen, ihres Ziels und ihres Inhalts als rechtsverbindlich gelten).
3. Dritte und das Recht, angehört zu werden
Schließlich setzt Rechtssicherheit auch voraus, dass Dritte, die von einem Antrag auf Überprüfung betroffen sind, wie z. B. Unternehmen oder Behörden, die Gegenstand eines solchen Rechtsakts sind, während des Verfahrens auch gehört werden und ihre Interessen verteidigen können, um gleiche Ausgangsbedingungen und eine faire Behandlung zu gewährleisten.
c. Einhaltung der Verträge gewährleisten
1. Möglichkeiten der Überprüfung für Mitglieder der Öffentlichkeit, die keine Nichtregierungsorganisationen sind
Der ACCC hat empfohlen, anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, die keine Nichtregierungsorganisationen sind, im Rahmen der Århus-Verordnung die Möglichkeit zu geben, eine interne Überprüfung zu beantragen.
Der Berichterstatter ist jedoch davon überzeugt, dass eine Erweiterung des Personenkreises der möglichen Antragsteller weder erforderlich ist, um die Einhaltung des Übereinkommens von Århus zu gewährleisten, noch würde dies zu einer sicheren und wirksameren gerichtlichen Überprüfung führen.
Das Übereinkommen von Århus bietet einen Rahmen für den Zugang zu Gerichten, doch einige Aspekte der Umsetzung werden den Vertragsparteien überlassen, damit sie im Einzelfall entscheiden können. Im Übereinkommen von Århus wird in einer Reihe der Bestimmungen darauf hingewiesen, dass nicht alle Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu dem Überprüfungsverfahren im Rahmen des Übereinkommens haben müssen. In Artikel 9 des Übereinkommens von Århus wird beispielsweise darauf hingewiesen, den Kreis der möglichen Antragsteller auf Personen mit einem „ausreichendem Interesse“ zu beschränken und dass der „betroffenen Öffentlichkeit“ ein umfassender Zugang zu Gerichten zu gewähren ist. Zu behaupten, die Vertragsparteien seien gemäß dem Übereinkommen von Århus verpflichtet, jedem Mitglied der Öffentlichkeit bedingungslosen Zugang zum Überprüfungsverfahren zu gewähren, bedeutet, dem Übereinkommen einen Zweck zuzuschreiben, der von seinen Verfassern nicht beabsichtigt war.
Ferner ist eine Erweiterung des Kreises der möglichen Antragsteller auf Einzelpersonen nicht erforderlich, um einen wirksamen Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewährleisten. Einzelpersonen haben die Möglichkeit, eine Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen der Organe und Einrichtungen der EU über die nationalen Gerichte und im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV zu beantragen, und sie können nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV direkt eine Nichtigkeitsklage erheben, mit der natürliche und juristische Personen in die Lage versetzt werden, direkt vor dem EuGH zu klagen. Die Århus-Verordnung stellt eine Ergänzung zum Gesamtrahmen dar, in dem bereits umfangreiche Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung für Einzelpersonen über nationale Gerichte und den EuGH vorgesehen sind.
Gleichzeitig sollte das Gericht der Europäischen Union als oberstes Gericht nicht dadurch einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt werden, dass es eine unverhältnismäßig große Zahl von Anfechtungen ein und desselben Verwaltungsakts zu beurteilen hat, die dadurch entstehen würde, dass Einzelpersonen Anträge auf Überprüfung stellen können. Dies würde keinen zusätzlichen Nutzen bringen und eine ineffektive und kostenintensive Nutzung der Ressourcen des Gerichts der Europäischen Union darstellen.
2. Entscheidungen über staatliche Beihilfen und nationale Durchführungsrechtsakte
Dies war zwar nicht Teil der Ergebnisse von 2017, aber der ACCC hat in seinem Empfehlungsentwurf von Januar 2021 den Standpunkt vertreten, dass die Union gegen das Übereinkommen von Århus verstoße, weil sie keine Möglichkeit vorsehe, Entscheidungen über staatliche Beihilfemaßnahmen der Kommission zu überprüfen.
In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter erwähnen, dass die Einhaltung des Übereinkommens nicht zulasten der Grundsätze der Rechtsordnung der Union und ihres Systems der gerichtlichen Überprüfung gehen darf. Der EuGH erinnerte auch daran, dass Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Wesentlichen dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen (Rat und Kommission/Vereniging Milieudefensie aos). Daher sind Maßnahmen auf nationaler Ebene, einschließlich Entscheidungen über staatliche Beihilfen und nationale Durchführungsrechtsakte, die sich aus Rechtsakten der Union ergeben, im nationalen Rechtssystem in den Mitgliedstaaten anfechtbar, die ihrerseits auch Unterzeichner des Übereinkommens von Århus sind. Jegliche Ausweitung auf die Unionsebene würde ein Eingreifen der Union in die Bereiche der anderen Organe bedeuten und das institutionelle Gleichgewicht ins Wanken bringen. Bei sämtlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene ist der allgemeine Rechtsschutz in Bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren in der EU ausgewogen und für diesen Zweck geeignet.
III. Fazit
Mit diesem Bericht soll sichergestellt werden, dass die Union ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Århus klar einhält. Der ACCC hat zwar nützliche Hinweise für das Änderungsverfahren geliefert, doch ist es maßgeblich, die Århus-Verordnung im Einklang mit den Verträgen und unter Berücksichtigung des supranationalen Charakters der Union sowie des bestehenden Regelwerks und der bestehenden Rechtsmittel zu ändern. Bestehenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Übereinkommens von Århus durch die Union wird in diesem Bericht gebührend Rechnung getragen, in dem auch ein einheitlicher Standpunkt im Namen der Organe der Union sichergestellt wird. Ziel des Berichts ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Union bei einer formellen Prüfung der Århus-Verordnung im Rahmen der Tagung der Vertragsparteien im Oktober 2021 nicht gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstößt.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (23.3.2021)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
(COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jiří Pospíšil
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der von einem Bericht[2] und einer Begleitstudie[3] gestützt wird, zielt darauf ab, das 2006 geschaffene Verfahren zur verwaltungsrechtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen von Organen und Einrichtungen der EU zu überarbeiten. Die umfassende Studie und der Bericht der Kommission, in denen die Auswirkungen der Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten bei Umweltangelegenheiten auf EU-Ebene analysiert werden, bieten eine solide Faktengrundlage für dieses Vorhaben. Obwohl die vorgeschlagenen Änderungen recht umfangreich sind, hielt die Kommission eine Folgenabschätzung für unnötig. Das ist besonders ärgerlich, da eines der Hauptziele darin besteht, die Verweise auf das Umweltrecht so zu ändern, dass jeder Verwaltungsakt, der gegen EU-Umweltrecht verstößt, unabhängig von seinen politischen Zielen überprüft werden kann, was erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltung haben wird, und ist zudem ärgerlich, da ein weiteres Hauptziel darin besteht, die Fristen für Anträge und Antworten im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren zu verlängern, was die Verfahren enorm verzögern und negative Auswirkungen auf kommunale und private Verfahren haben sowie die Kosten erhöhen wird. Ohne eine solche Folgenabschätzung kann also keine fundierte Interessenabwägung vorgenommen werden und die Auswirkungen sind nicht klar.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass im Umweltbereich tätige nichtstaatliche Organisationen in ganz Europa eine wichtige Rolle für die Umwelt spielen. Folglich sollten sie unter bestimmten Bedingungen das Recht haben, eine Überprüfung behördlicher Entscheidungen zu beantragen, wenn diese ihrer Auffassung nach gegen umweltrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Die EU erließ die Verordnung als Beitrag zur Umsetzung der aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen. Die EU war dem Übereinkommen 2005 offiziell beigetreten[4]. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens „stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“.
Der Berichterstatter unterstützt im Allgemeinen den Vorschlag der Kommission, schlägt allerdings eine Reihe von Änderungen vor, die darauf abzielen, die Definition des Verwaltungsakts an die Definition gemäß Artikel 263 EUV anzupassen, da der Berichterstatter der Absicht der Kommission zustimmt, die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Überprüfung zu beantragen, nicht nur auf Handlungen mit individueller Tragweite, sondern auch auf Handlungen mit allgemeiner Tragweite auszuweiten, da es beim Schutz der Umwelt um das öffentliche Interesse und nicht um die Interessen Einzelner geht. Darüber hinaus stimmt der Berichterstatter der Argumentation der Kommission zu, wonach bei der Beantragung einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung die Auswirkungen eines Verwaltungsakts, der gegen das Umweltrecht verstößt, berücksichtigt werden sollten, und nicht die politischen Ziele des EU-Umweltrechts.
Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter vor, von Verwaltungsakten zu sprechen, die „dazu bestimmt sind, rechtsverbindliche Wirkungen nach außen zu entfalten“, da es möglich sein sollte, nicht nur Handlungen, die ihrem Wesen nach rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben, sondern auch Handlungen, für die derartige Wirkungen beabsichtigt waren, überprüfen zu lassen.
Was die von der Kommission vorgeschlagenen Fristen betrifft, so schlägt der Berichterstatter vor, diese leicht zu verkürzen, um zu verhindern, dass die Verwaltungsverfahren zu langwierig und belastend werden. Eine zu lange Frist für die Beantragung einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung könnte eine Belastung für das Organ bzw. die Einrichtung darstellen. Umgekehrt kann eine kürzere Frist für die Einreichung von Anträgen auf verwaltungsrechtlichen Überprüfung eine Flut von verwaltungstechnischen und ungezielten Anträgen verhindern. Die unterschiedliche Fristsetzung für einen Verwaltungsakt und die Unterlassung des Erlasses eines derartigen Akts ist im Wesen der Unterlassung begründet. Gleichzeitig wird mit einer kürzeren Frist, die den Organen und Einrichtungen zur Beantwortung eines Antrags eingeräumt wird, für einen schnelleren und wirksameren Schutz der Bürgerinnen und Bürger gesorgt, gleichzeitig aber auch die Verfahrensdauer begrenzt, was für die Ausführenden der jeweiligen Projekte wichtig ist. Die Dauer der Rechtsunsicherheit für die betroffenen Bevölkerungsgruppen muss unbedingt so kurz wie möglich gehalten werden. Damit wird zudem die Tatsache berücksichtigt, dass der Schaden eines Verwaltungsakts, der wahrscheinlich eine negative Auswirkung auf die Umwelt hat, irreversibel sein kann, was die Notwendigkeit rechtfertigt, umgehend zu handeln. Eine kurze Frist stellt auch einen Anreiz für das Organ oder die Einrichtung dar, schnell zu reagieren, und ermöglicht es, die Einhaltung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Da die verwaltungsrechtliche Überprüfung als einfacher gelten als gerichtliche Verfahren (z. B. besteht nicht die Notwendigkeit, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen), gibt es schließlich keinen Grund, die Frist – wenn überhaupt – übermäßig zu verlängern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4 des Übereinkommens von Århus sehen vor, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder des Unionsrechts verstoßen. Der Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren muss ermöglicht werden, damit die Union diese Bestimmungen erfüllen kann. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist das Haupthindernis für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine interne Überprüfung nach Artikel 10 jener Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher muss der Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nicht legislative Akte mit allgemeiner Geltung ausgeweitet werden. |
(5) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist ein Hindernis für im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die eine gerechtfertigte interne Überprüfung nach Artikel 10 jener Verordnung auch im Fall von Verwaltungsakten mit umfassenderem Anwendungsbereich anstreben. Daher erscheint es angezeigt, den Anwendungsbereich des in jener Verordnung festgelegten internen Überprüfungsverfahrens auf nicht legislative Akte mit allgemeiner Geltung, die gegen das Umweltrecht verstoßen, zu erweitern. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus dürfen die Kosten für Gerichtsverfahren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus fallen, nicht übermäßig hoch sein. Damit die Kosten für Gerichtsverfahren nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht unangemessen hoch und für den Antragsteller vorhersehbar sind, sollten die Organe oder Einrichtungen der EU bestrebt sein, angemessene Anträge auf Kostenerstattung zu stellen, wenn sie in einem Rechtsstreit erfolgreich sind. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können. |
(12) Nach der Rechtsprechung des EuGH6 müssen im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen‚ die eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts beantragen, in den Gründen für ihren Überprüfungsantrag alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel begründen können. Diese Anforderung sollte auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten. |
______________ |
_________________ |
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69. |
6 Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-82/17 P, TestBioTech/Kommission, ECLI:EU:C:2019:719, Rn. 69. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nicht legislativen Akt, der rechtsverbindlich ist, Außenwirkung hat und Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen dieses Akts, für die das Unionsrecht ausdrücklich Durchführungsmaßnahmen auf Unions- oder nationaler Ebene vorschreibt;“ |
g) ,Verwaltungsakt‘ jeden von einem Organ oder einer Einrichtung der Union angenommenen nicht legislativen Akt, der rechtsverbindlich ist oder sein soll, Außenwirkung hat oder haben soll und Bestimmungen enthält, die möglicherweise gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstoßen, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen dieses Akts, für die das Unionsrecht ausdrücklich Durchführungsmaßnahmen auf Unions- oder nationaler Ebene vorschreibt; |
Begründung
Der Berichterstatter stimmt der Absicht der Kommission zu, die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Überprüfung zu beantragen, nicht nur auf Akte mit individueller Tragweite, sondern auch auf Akte mit allgemeiner Tragweite auszuweiten. Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter vor, von Verwaltungsakten zu sprechen, die „rechtsverbindlich sind oder sein sollen und Außenwirkung haben oder haben sollen “, da es möglich sein sollte, nicht nur Akte, die von Natur aus rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben, sondern auch Akte, bei denen der Urheber die Absicht hatte, sie derartige Wirkungen entfalten zu lassen, überprüfen zu lassen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 4 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, umfassen die Datenbanken oder Register Folgendes: |
„(2) Die Umweltinformationen, die zugänglich zu machen und zu verbreiten sind, werden gegebenenfalls aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannt sind, werden folgende Dokumente in die Datenbanken oder Register aufgenommen, sobald sie konsolidiert sind: |
a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Politiken, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt; |
a) den Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie von Rechtsvorschriften der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt und von Strategien, Plänen und Programmen mit Bezug zur Umwelt; |
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aa) die Standpunkte der Mitgliedstaaten, die diese bei der Beschlussfassung über die Annahme von Rechtsvorschriften und Verwaltungsakten der Union über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt vertreten; |
b) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; |
b) Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Punkte, sofern solche Berichte von den Organen oder Einrichtungen der Union in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; |
c) die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Vertrags; |
c) die in Vertragsverletzungsverfahren unternommenen Schritte ab der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 258 Absatz 1 des Vertrags; |
d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 4; |
d) Umweltzustandsberichte nach Absatz 4; |
e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; |
e) Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; |
f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können; |
f) Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis auf die Stelle, bei der Informationen beantragt oder eingesehen werden können; |
g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“ |
g) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen von Umweltbestandteilen oder Hinweise darauf, wo solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.“ |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nicht legislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation im Zusammenhang mit der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nicht legislativen Akts, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, beantragen. |
Handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Durchführungsmaßnahme auf Unionsebene, die durch einen anderen nicht legislativen Akt vorgeschrieben ist, so kann die Nichtregierungsorganisation bei der Beantragung der Überprüfung dieser Durchführungsmaßnahme auch die Überprüfung der Bestimmung des nicht legislativen Akts beantragen, für die diese Durchführungsmaßnahme erforderlich ist, sofern dieser nicht legislative Akt einen Bezug zur Umwelt aufweist. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.“ |
(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen der Union legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 14 Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.“ |
Begründung
Mit einer kürzeren Frist, die den Organen und Einrichtungen zur Beantwortung eines Antrags eingeräumt wird, wird für einen schnelleren und wirksameren Schutz der Bürgerinnen und Bürger gesorgt, gleichzeitig aber auch die Verfahrensdauer begrenzt, was für die Ausführenden der jeweiligen Projekte wichtig ist. Die Dauer der Rechtsunsicherheit für die betroffenen Bevölkerungsgruppen muss unbedingt so kurz wie möglich gehalten werden. Damit wird zudem die Tatsache berücksichtigt, dass der Schaden eines Verwaltungsakts, der wahrscheinlich eine negative Auswirkung auf die Umwelt hat, irreversibel sein kann, was die Notwendigkeit rechtfertigt, umgehend zu handeln.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 10 – Absatz 3 –Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Die betreffenden Organe oder Einrichtungen der Union handeln jedenfalls innerhalb von 22 Wochen ab Eingang des Antrags.“ |
„Die betreffenden Organe oder Einrichtungen der Union handeln jedenfalls innerhalb von 20 Wochen ab Eingang des Antrags.“ |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: |
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(2a) Zwar ist der Gerichtshof dazu befugt, die Verfahrenskosten aufzuteilen, doch dürfen die Kosten von Gerichtsverfahren, die nach dieser Bestimmung eingeleitet werden, nicht unangemessen hoch sein. Sind die Organe oder Einrichtungen der Union gemäß Artikel 10 Absatz 1 in einem Rechtsstreit erfolgreich, sind sie bestrebt, angemessene Anträge auf Kostenerstattung zu stellen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.10.2020 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 19.10.2020 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jiří Pospíšil 16.11.2020 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
7.12.2020 |
27.1.2021 |
22.2.2021 |
|
Datum der Annahme |
18.3.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
11 8 6 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Manon Aubry, Gunnar Beck, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Ibán García Del Blanco, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Andrzej Halicki, Heidi Hautala, Ilhan Kyuchyuk, Antonius Manders, Sabrina Pignedoli, Jérôme Rivière, Nacho Sánchez Amor |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
11 |
+ |
PPE |
Geoffroy Didier, Esteban González Pons, Antonius Manders, Jiří Pospíšil, Axel Voss, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos |
ID |
Gilles Lebreton, Jérôme Rivière |
ECR |
Angel Dzhambazki, Raffaele Stancanelli |
8 |
- |
S&D |
Ibán García Del Blanco, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Tiemo Wölken, Lara Wolters |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Marie Toussaint |
The Left |
Manon Aubry |
6 |
0 |
Renew |
Pascal Durand, Karen Melchior, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara |
ID |
Gunnar Beck |
NI |
Mislav Kolakušić |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2020)0642 – C9-0321/2020 – 2020/0289(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
14.10.2020 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.10.2020 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 19.10.2020 |
LIBE 19.10.2020 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 26.10.2020 |
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Christian Doleschal 1.12.2020 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
24.2.2021 |
22.4.2021 |
|
|
Datum der Annahme |
23.4.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
61 7 10 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Frédérique Ries, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Asger Christensen, Danilo Oscar Lancini, Sirpa Pietikäinen |
|||
Datum der Einreichung |
4.5.2021 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
61 |
+ |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Sirpa Pietikäinen, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
Renew |
Pascal Canfin, Asger Christensen, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner |
S&D |
Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus |
7 |
- |
ECR |
Rob Rooken |
ID |
Simona Baldassarre, Marco Dreosto, Teuvo Hakkarainen, Danilo Oscar Lancini, Sylvia Limmer, Silvia Sardone |
10 |
0 |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Ryszard Antoni Legutko, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
ID |
Aurélia Beigneux, Catherine Griset, Joëlle Mélin |
NI |
Athanasios Konstantinou |
Erklärung der benutzten Zeichen
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABL. C 123 vom 9.4.2021, S. 66.
- [2] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Report on European Union implementation of the Aarhus Convention in the area of access to justice in environmental matters (Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens von Århus in der EU im Bereich des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten), SWD (2019)378 final.
- [3] Study on EU implementation of the Aarhus Convention in the area of access to justice in environmental matters, Final report (Studie über die Umsetzung des Übereinkommens von Århus durch die EU im Bereich des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Schlussbericht), September 2019 (07.0203/2018/786407/SER/ENV.E.4).
- [4] Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).