BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse
11.5.2021 - (COM(2021)0181 – C9-0132/2021 – 2021/0097(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Irene Tinagli
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse
(COM(2021)0181 – C9-0132/2021 – 2021/0097(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0181),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0132/2021),
– gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0155/2021),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
In Bezug auf Gegenstände und Dienstleistungen, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet, sieht die MwSt-Richtlinie gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe fa und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen durch europäische Einrichtungen sowie die Lieferung von Gegenständen an und die Erbringung von Dienstleistungen für diese Einrichtungen vor. Auf der Grundlage der entsprechenden Auslegung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist diese Steuerbefreiung strikt auf Beschaffungen beschränkt, die zum Dienstgebrauch der jeweiligen EU-Einrichtung getätigt werden. Sie würde somit nicht auf die Beschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung finden, die dazu vorgesehen sind, Mitgliedstaaten, nationalen Gesundheitsbehörden oder Krankenhäusern kostenlos überlassen zu werden, da dies nicht als Dienstgebrauch angesehen wird. Gerade solche Fälle können jedoch als Reaktion auf Krisen wie die COVID-19-Pandemie besonders wichtig werden, weshalb die derzeit geltenden Mehrwertsteuerbefreiungen in dieser Hinsicht als unzureichend betrachtet werden.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll daher eine breit gefasste Mehrwertsteuerbefreiung für die Beschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung in Erfüllung eines ihr nach dem Unionsrecht im öffentlichen Interesse erteilten Mandats eingeführt werden.
Zu den von der Steuerbefreiung erfassten Umsätzen gehören u. a.:
– Diagnosetests und Testmaterialien sowie Laborausrüstung;
– persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Handschuhe, Atemschutzgeräte, Masken, Schutzbrillen, Desinfektionsprodukte und -ausrüstung;
– Zelte, Feldbetten, Kleidung und Lebensmittel;
– Such- und Rettungsausrüstung, Sandsäcke, Rettungswesten und aufblasbare Boote;
– antimikrobielle Mittel und Antibiotika, Antidote gegen chemische Bedrohungen, Mittel zur Behandlung von Strahlenschäden, Jodtabletten;
– Blutprodukte und Antikörper;
– Strahlungsmessgeräte;
– Entwicklung, Herstellung und Beschaffung der erforderlichen Produkte, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, strategische Lagerung von Produkten; pharmazeutische Lizenzen, Quarantäneeinrichtungen, klinische Versuche, Desinfektion von Räumlichkeiten usw.
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass bei EU-Programmen der Kostenfaktor Mehrwertsteuer entfällt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einführung dieser Mehrwertsteuerbefreiung keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben wird.
Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausnahmebescheinigung in Papierform zu verringern, sieht der Vorschlag auch die Einführung eines elektronischen Formulars vor.
Vor diesem Hintergrund ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass der Vorschlag so bald wie möglich angenommen werden sollte, damit die Kommission ohne unnötige Hemmnisse die erforderlichen Antworten auf die COVID-19-Pandemie geben kann. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände schlägt die Berichterstatterin daher vor, dass der Vorschlag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung ohne Änderung angenommen wird.
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0181 – C9-0132/2021 – 2021/0097(CNS) |
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Datum der Anhörung des EP |
16.4.2021 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 26.4.2021 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 26.4.2021 |
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Nicht abgegebene Stellungnahmen Datum des Beschlusses |
IMCO 26.4.2021 |
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Berichterstatter(innen) Datum der Benennung |
Irene Tinagli 22.4.2021 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
10.5.2021 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.5.2021 |
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Datum der Annahme |
10.5.2021 |
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Datum der Einreichung |
11.5.2021 |